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Entscheidung L 29 AS 2052/09 B ER


Metadaten

Gericht LSG Berlin-Brandenburg 29. Senat Entscheidungsdatum 18.01.2010
Aktenzeichen L 29 AS 2052/09 B ER ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 22 Abs 5 SGB 3

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 23. November 2009 wird zurückgewiesen.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen die Ablehnung des Sozialgerichts Berlin vom 23. November 2009 zur Verpflichtung des Antragsgegners zur Übernahme von Mietschulden in Höhe von 2729,18 € als Darlehen.

Die Antragsteller bezogen Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Jobcenter Berlin Friedrichshain- Kreuzberg. Mit Bescheid vom 17. Oktober 2006 wurde ihnen insbesondere für den Monat Dezember 2006 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 1226,16 € unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 588,16 € bewilligt. Die Leistungsbewilligung wurde vom JobCenter Berlin Friedrichshain- Kreuzberg mit Bescheid vom 5. Dezember 2006 ab dem 1. Januar 2007 aufgehoben, nachdem die Antragsteller ausweislich des Mietvertrages vom 24. November 2006 in der B. im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners ab dem 1. Dezember 2006 eine Dreizimmerwohnung mit rund 75 m² Wohnfläche zu einem Mietzins von monatlich 603,13 € (Warmmiete) angemietet hatten.

Auf ihren Antrag vom 14. Dezember 2006 bewilligte der Antragsgegner ihnen ab dem 1. Januar 2007 fortlaufend Leistungen nach dem SGB II in Höhe von zunächst monatlich 1270,89 € einschließlich der Kosten der Unterkunft und Heizung. Die Kosten für Unterkunft und Heizung zahlte der Antragsgegner zunächst direkt an die Vermieterin. Mit Bescheid vom 15. Dezember 2008 bewilligte der Antragsgegner den Antragstellern für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 30. April 2009 Leistungen nach dem SGB II in monatlicher Höhe von 1343,65 € einschließlich der Kosten der Unterkunft in Höhe von 597,65 € und zahlte auch die Kosten für Unterkunft und Heizung an die Antragsteller.

Im Januar 2009 beantragte die Antragstellerin zu 1) bei dem Antragsgegner insbesondere die Übernahme von Kosten für Schulmaterial, die Übernahme der Kosten einer Beschneidung und „Wohngeld“. Ebenfalls im Januar 2009 hörte der Antragsgegner die Antragsteller zu einer beabsichtigten Rückforderung von Leistungen an, nachdem eine im September 2008 erfolgte Arbeitsaufnahme des Antragstellers zu 2) nicht mitgeteilt worden war. Mit Schreiben vom 2. Februar 2009 beantragte die Antragstellerin zu 1) erneut die Kosten für Unterkunft und Heizung direkt an die Hausverwaltung zu zahlen.

Mit Schreiben vom 22. Februar 2009 kündigte die Vermieterin wegen Zahlungsverzugs mit einer Forderung in Höhe von 1670,90 € den Mietvertrag außerordentlich. Mit Schreiben vom 24. Februar 2009 schlug die Vermieterin zur Tilgung der Mietrückstände eine Ratenvereinbarung vor, nach der monatliche Raten in Höhe von 100 € zu zahlen sind und der Mietrückstand solange als gestundet gilt. Diese Vereinbarung unterzeichnete die Antragstellerin zu 1) am 25. Februar 2009 und die Vermieterin bestätigte daraufhin mit Schreiben vom 10. März 2009, dass das Mietverhältnis fortgesetzt würde.

Die anwaltlich vertretenen Antragsteller beantragten ebenfalls am 25. Februar 2009 bei dem Antragsgegner die Übernahme der Mietrückstände. Es seien noch die Miete für Dezember 2006, Betriebskosten für 2007 in Höhe von 199,78 €, die Miete für Februar 2009 sowie die Kosten für die Reparatur einer Tür offen.

Mit Bescheid vom 25. März 2009 lehnte der Antragsgegner die Übernahme der Mietschulden ab, weil die Wohnung insgesamt nicht angemessen sei. Gegen diesen Bescheid erhoben die Antragsteller am 8. April 2009 Widerspruch, der vom Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 2009 zurückgewiesen wurde. Die monatlichen Kosten der Unterkunft seien vom Antragsgegner in voller Höhe jeweils an die Antragsteller bewilligt und ausgezahlt worden. Diese Mittel hätten sie aber nicht zweckgerichtet verwendet. Im Übrigen sei es auch gelungen, durch eine Ratenzahlungsvereinbarung in Selbsthilfe die Sicherung des Wohnraumes zu erlangen. Außerdem drohe keine Wohnungslosigkeit, da eine Räumungsklage beim Amtsgericht nicht anhängig sei.

Bei dem Sozialgericht Berlin haben die Antragsteller am 6. April 2009 erstmalig im Wege der einstweiligen Anordnung die Übernahme von Mietschulden in Höhe von 617,89 € (Monatsmiete für Dezember 2006) beantragt (S 94 AS 10312/09 ER). Diesen Antrag nahmen sie am 18. Mai 2009 zurück, nachdem das Sozialgericht unter Hinweis auf die Ratenzahlungsvereinbarung ein Rechtsschutzbedürfnis als fraglich ansah.

Gegen den Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 2009 haben die Antragsteller am 25. Juni 2009 Klage bei dem Sozialgericht Berlin mit dem Begehren der Mietschuldenübernahme (617,89 € für Dezember 2009) erhoben (S 99 AS 19319/09).

Am 15. Oktober 2009 haben Sie dann erneut anwaltlich vertreten eine einstweilige Anordnung bei dem Sozialgericht Berlin mit dem Ziel der Mietschuldenübernahme nunmehr in Höhe von 2729,18 € beantragt. Am 8. September 2009 sei von dem Vermieter Räumungsklage beim Amtsgericht Wedding erhoben worden. Der in Kopie beigefügten Klageschrift vom 8. September 2009, beim Amtsgericht Berlin eingegangen am 9. September 2009, ist zu entnehmen, dass die Forderung in Höhe von nunmehr 2729,18 € sich aus einer Restforderung für Januar 2009 in Höhe von 569,17 €, nicht gezahlten Mieten für Februar und März 2009 in Höhe von jeweils 617,89 €, einer Restforderung für Mai 2009 in Höhe von 107,89 € und einer nicht gezahlten Miete für Juli 2009 in Höhe von 617,89 € sowie einem Schadensersatz in Höhe von 199,56 € für eine Türreparatur zusammensetzt. Die Antragsteller behaupten, die Antragstellerin zu 1) sei ab Februar 2009 aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, sich um ihre Angelegenheiten zu kümmern. Die Ratenzahlungsvereinbarung habe nicht eingehalten werden können, weil das Geld zum Leben fehlte. Die Antragsgegnerin habe nicht mitgeteilt, dass sie ab Januar 2009 die Miete an die Antragsteller überwiesen habe. Die Antragstellerin zu 1) habe die Mietzahlung deshalb zwei Monate lang übersehen, sei von einer Nachzahlung ausgegangen und zudem habe eine Pfändung auf dem Konto gelegen. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 24. November 2009 teilten die Antragsteller zudem mit, zu der genauen Höhe der aktuellen Mietschulden lägen keine Angaben vor; es werde daher beantragt Mietschulden in Höhe von 3851,00 € vorläufig zu übernehmen.

Das Sozialgericht Berlin hat mit Beschluss vom 13. November 2009 den Antrag abgelehnt. Die begehrte Kostenübernahme sei nicht gerechtfertigt. Zum einen sei die Wohnung nicht angemessen; zum anderen seien die Mietschulden durch die Antragsteller zu vertreten.

Gegen diesen den Antragstellern am 1. Dezember 2009 zugestellten Beschluss haben sie am selben Tag Beschwerde erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragt.

Für den Monat Dezember 2006 habe der Antragsgegner die Miete nicht an die Vermieter gezahlt, so dass für diesen Monat Mietschulden in Höhe von 598,74 € entstanden seien. Die Mietschulden für die Monate Januar bis März 2009 seien nur dadurch entstanden, dass die Kosten für Unterkunft und Heizung ohne Mitteilung an die Antragsteller direkt an sie ausgezahlt worden sei; für die Antragsteller sei daher nicht erkennbar gewesen, dass sie selbst die Miete zu zahlen hätten. Mietschulden in Höhe von 3851,00 € seien nicht bekannt; anhängig sei lediglich eine Räumungsklage wegen Mietschulden in Höhe von 2729,18 €. Schließlich seien die Antragsteller im Hinblick auf ihre minderjährigen Kinder besonders schutzbedürftig.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Vorbringen der Beteiligten und wegen des Verfahrens wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Gerichtsakten des Sozialgerichts Berlin S 94 AS 10312/09 ER und S 99 AS 19319/09 sowie der beigezogenen Verwaltungsakten () Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet. Das Sozialgericht Berlin hat den Antrag zu Recht abgelehnt.

Nach § 86b Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 S. 2 SGG). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der Antragsteller das Bestehen eines zu sichernden Rechts (den so genannten Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (den so genannten Anordnungsgrund) glaubhaft macht (§ 86 b Abs. 2 S. 4 SGG, § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO -). Auch im Beschwerdeverfahren sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich (OVG Hamburg, NVwZ 1990, 975).

Vorliegend ist zumindest ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs. 1 S. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch -SGB II). Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 22 Abs.1 S. 3 SGB II). Sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft und zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist (§ 22 Abs. 5 S. 1 SGB II). Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht (§ 22 Abs. 5 S. 2 SGB II), wobei Geldleistungen als Darlehen erbracht werden sollen (§ 22 Abs. 5 S. 4 SGB II).

Nach diesen Regelungen ist weder ein Anordnungsanspruch auf Grundlage von § 22 Abs. 5 S. 2 SGB II, noch auf Grundlage von § 22 Abs. 5 S. 1 SGB II überwiegend wahrscheinlich und damit glaubhaft gemacht.

Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass in § 22 Abs. 5 S. 2 SGB II eine so genannte „gebundene Ermessensentscheidung“ enthalten ist, weil nach dieser Regelung Schulden übernommen werden „ sollen…, wenn…“ bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., 2008, § 22 Rn. 108), können diese Voraussetzungen nicht als erfüllt angesehen werden. Denn hierfür ist es insbesondere erforderlich, dass „sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht“. Damit ist jedoch nicht der Verlust der jetzigen Wohnung gemeint. Wie insbesondere aus dem von den Antragstellern selbst zitierten Beschluss des 26. Senates des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. Januar 2008 (L 26 B 2307/07 AS ER) zu entnehmen ist, droht Wohnungslosigkeit im Sinne dieser Regelung vielmehr erst, wenn zu befürchten ist, dass die Leistungsempfänger zukünftig ohne eine angemessene Wohnung sein werden. Schon der 26. Senat hat in seinem Beschluss ausgeführt, dass eine solche Situation wegen des entspannten Wohnungsmarktes in Berlin nicht zu befürchten ist. Selbst wenn die Antragsteller ihre jetzige Wohnung räumen müssten, ist daher eine Wohnungslosigkeit nicht absehbar.

Zudem ist auch eine Schuldenübernahme nach § 22 Abs. 5 S. 2 SGB II allenfalls dann gerechtfertigt, wenn durch die Schuldenübernahme der Verlust der Wohnung abgewendet werden kann (Lang/Link, a.a.O., § 22 Rn. 109, m.w.N.).

Dies ist vorliegend jedoch bereits deshalb höchst zweifelhaft, weil die Antragsteller ausweislich ihres Schriftsatzes vom 24. November 2009 nicht einmal in der Lage sind, die tatsächliche Höhe der Mietschulden zu beziffern. Während ursprünglich die Übernahme von Mietschulden in Höhe von 1670,90 € begehrt wurde, wurden im Verfahren S 94 AS 10312/09 ER nur noch einstweilig Mietschulden in Höhe von 617,89 € geltend gemacht. Im hiesigen Verfahren wurden dann zunächst 2729,18 €, später (mit dem bereits erwähnten Schriftsatz vom 24. November 2009) 3851,00 € und mit der Beschwerde (wohl) erneut 2729,18 € beantragt. Besonders bemerkenswert ist, dass die Antragsteller zwar mit Schriftsatz vom 24. November 2009 die vorläufige Übernahme von Mietschulden in Höhe von 3851,00 € beantragen, dann aber eine Woche später im Beschwerdeschriftsatz vom 1. Dezember 2009 selbst erklären: „ Mietschulden in Höhe von 3851,00 € sind diesseits nicht bekannt.“ Sind die Antragsteller jedoch nicht einmal in der Lage, ihre Mietschulden zu beziffern und einen entsprechenden Antrag zu stellen, so steht zu befürchten, dass nicht alle Schulden von einem Beschluss erfasst werden und wegen der zu befürchtenden weiteren Schulden gleichwohl von dem Vermieter die Räumung der Wohnung betrieben wird. Außerdem steht eine unbekannte Höhe der Mietschulden einer sinnvollen Ermessensentscheidung grundsätzlich entgegen, weil letztlich insbesondere wirtschaftliche Erwägungen kaum möglich sind.

Auch die Glaubhaftmachung eines Anspruches aus § 22 Abs. 5 S. 1 SGB II ist vorliegend nicht gelungen.

Hier ist zunächst darauf hinzuweisen, dass diese Regelung dem Antragsgegner eine Ermessensentscheidung eröffnet, indem sie ihn berechtigt, auch Schulden übernehmen zu „können“ (vgl. auch Lang/Link, a.a.O., § 22 Rn. 107 und oben genannten Beschluss des Landessozialgerichtes Berlin- Brandenburg). Bei einer Ermessensentscheidung prüft das Gericht nur, ob ein Ermessensfehler vorliegt und ob der Kläger durch den Ermessensfehler beschwert ist; das Gericht darf bei der Überprüfung nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle des Verwaltungsermessens setzen; es findet nur eine Rechtskontrolle, keine Zweckmäßigkeitsprüfung statt (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., 2008, § 54 Rn. 28).

Danach ist die Ablehnung der Mietschuldenübernahme durch den Antragsgegner im Ergebnis voraussichtlich nicht zu beanstanden.

Wie der Antragsgegner im Widerspruchsbescheid und das Sozialgericht Berlin in der angegriffenen Entscheidung bereits zutreffend ausgeführt haben, sind die aufgelaufenen Mietschulden von den Antragstellern zumindest weit überwiegend voraussichtlich schuldhaft herbeigeführt.

Zwar ist die Behauptung der Antragsteller zutreffend, dass der Antragsgegner die Monatsmiete für Dezember 2006 nicht an sie gezahlt hat. Dafür erhielten die Antragsteller ausweislich der Bescheide des JobCenters Berlin Friedrichshain- Kreuzberg vom 17. Oktober 2006 und 5. Dezember 2006 für den Monat Dezember 2006 noch von dort Kosten der Unterkunft in Höhe von 588,16 €. Die weiteren Behauptungen der Antragsteller, die Mietzahlungen an sie ab Januar 2009 seien ihnen nicht bekannt gewesen, sie seien von Nachzahlungen ausgegangen und außerdem sei auch aufgrund gesundheitlicher Probleme der Antragstellerin zu 1) die Überzahlung nicht aufgefallen, sind nicht ansatzweise nachvollziehbar. Zum einen hat die Antragstellerin zu 1) im Januar und Februar 2009 noch zahlreiche Anträge bei dem Antragsgegner gestellt und dadurch unter Beweis gestellt, dass sie sehr wohl in der Lage war, sich um ihre finanziellen Angelegenheiten zu kümmern. Zum anderen hat die Antragstellerin zu 1) selbst mit Schreiben vom 2. Februar 2009 beim Antragsgegner (wiederum) die Zahlung der Kosten der Unterkunft und Heizung an die Vermieterin beantragt. Ein solches Schreiben ist nur sinnvoll, wenn der Antragstellerin zu 1) die Zahlung der Kosten der Unterkunft an sie bekannt war. Schließlich widerspricht es der Lebenserfahrung, dass Empfängern von Leistungen nach dem SGB II ein zusätzlicher Eingang von monatlich rund 600 € verborgen bleibt. Die Erklärung der Antragsteller, sie hätten die höheren Zahlungen nicht bemerkt steht zudem im Widerspruch zu ihren eigenen Angaben, sie seien von einer Nachzahlung durch den Antragsgegner ausgegangen - letzteres setzt ja gerade die Kenntnis der Zahlung voraus. Auch die Rechtfertigung durch Annahme einer Nachzahlung ist jedoch nicht nachvollziehbar, weil im Gegenteil zeitgleich von dem Antragsgegner die Anhörung zu einer Rückforderung von Leistungen wegen der Nichtmitteilung einer Arbeitsaufnahme erfolgte.

Zudem gilt auch im Rahmen von § 22 Abs. 5 S. 1 SGB II der Grundsatz, dass eine Übernahme von Schulden nicht gerechtfertigt ist, wenn gleichwohl der Verlust der Wohnung nicht mehr abgewendet werden kann. Insofern wird auf die obigen Ausführungen zu § 22 Abs. 5 S. 2 SGB II verwiesen.

Dass zur Bedarfsgemeinschaft auch minderjährige Kinder gehören, führt entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht zu einer anderen Einschätzung.

Zwar sind bei einer Ermessensentscheidung grundsätzlich (wie bei jeder Entscheidung) sämtliche Umstände des Einzelfalles und damit auch minderjährige Kinder zu berücksichtigen. Ein Rechtssatz, bei Vorhandensein minderjähriger Kinder seien Schulden nach § 22 Abs. 5 S. 1 SGB II immer zu übernehmen, existiert jedoch nicht. Nichts anderes ergibt sich aus der bereits genannten und von den Antragstellern zitierten Entscheidung des 26. Senates des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg. Der 26. Senat hat zwar in seiner Entscheidung darauf abgestellt, dass eine drohende Wohnungslosigkeit umso schwerer ins Gewicht fällt, als davon auch besonders schutzbedürftige minderjährige Kinder betroffen sind. Wie bereits dargestellt, droht eine Wohnungslosigkeit aufgrund des entspannten Wohnungsmarktes in Berlin aber nicht.

Aus den oben genannten Gründen kam die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht in Betracht (§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).