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Entscheidung 31 O 222/17


Metadaten

Gericht LG Neuruppin 31. Zivilkammer Entscheidungsdatum 01.03.2018
Aktenzeichen 31 O 222/17 ECLI ECLI:DE:LGNEURU:2018:0328.31O222.17.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Kostentragung für den Ausbau eines Netzanschlusses.

Der Kläger ist Eigentümer einer Immobilie. Auf dieser befindet sich ein Gebäude, welches ursprünglich für den Bahnwärter der Haltestelle an der dort (ehemals) befindlichen Eisenbahnlinie erbaut worden war. Dieses Gebäude ist seit ca. 1950 an das öffentliche Stromnetz angeschlossen. Die Versorgung erfolgt durch die Beklagte, nachdem die Rechtsvorgängerin der Beklagten ihr gesamtes Stromversorgungsnetz nebst der streitgegenständlichen Leitung auf die Beklagte übertragen hat.

Die Belieferung des Stroms erfolgt über eine etwa 700 m lange Freileitung. Diese ist zweiadrig und wurde etwa 1950 in Betrieb genommen. Der Kläger ist einziger Abnehmer dieses Netzanschlusses, für den er etwa 60 €/Jahr Grundpreis zahlt (vgl. Anlage B 14, Bl. 68 r., 69 r., 72). Ohne den Betrieb von Verbrauchergeräten liegt die Netzspannung bei etwa 230 V. Beim Anschließen eines Verbrauchers von ca. 2,5 kW Leistung sinkt die Netzspannung auf 205 V. Beim Anschluss von 3,6 kW sinkt die Spannung auf 195 V. Es ist damit nicht sichergestellt, dass insbesondere verbrauchsstarke Geräte störungsfrei betrieben werden können. Der Kläger trat daher an die Beklagte heran und bat diese um den Ausbau des Netzanschlusses, um letztlich in dem Gebäude eine Leistung von 14,5 kW zu erhalten. Die Beklagte holte einen Kostenvoranschlag ein, nach dem sich die Kosten für den vom Kläger begehrten Netzanschluss auf etwa 43.500 € belaufen. Auf die Anlage B13 (Bl. 66 f.) wird verwiesen.

Nachdem der Kläger die Beklagte aufgefordert hatte, den Ausbau des Netzes auf ihre Kosten durchzuführen, kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 3.8.2017 (Anl. B7, Bl. 55) den Netzanschlussvertrag. Auf die Anlagen B8, B9 und B10 (Bl. 56 ff) wird Bezug genommen.

Der Kläger meint, die für das Leitungsnetz verantwortliche Beklagte komme ihren Pflichten als Netzbetreiberin nicht ausreichend nach. Netzanschlüsse seien ausschließlich von dem Netzbetreiber zu unterhalten, erneuern, und zu ändern. Gemäß der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) habe die Spannung am Ende des Netzanschlusses etwa 230 V zu betragen. Allgemein übliche Verbrauchsgeräte müssten jedenfalls einwandfrei betrieben werden können. Der Kläger behauptet, er nutze das Gebäude auf seiner Immobilie als Wohngebäude, und es sei auch bereits seit 1978, spätestens 1985 als solches genutzt worden. Auf die Anlagen K1 und K3 (Bl. 7, 9) wird Bezug genommen. Er meint, dass es sich daher im vorliegenden Fall jedenfalls um eine Bestandsimmobilie handele. Daher müsse er nicht für eine Änderung oder Herstellung des Netzanschlusses aufkommen. Vielmehr handele es sich bei dem begehrten Ausbau um im Rahmen des Dauerschuldverhältnisses von der Beklagten auf ihre Kosten durchzuführende Modernisierungsmaßnahmen. Seit der Verlegung der Stromleitungen 1950 seien Modernisierungen nicht vorgenommen worden. Weil die Beklagte keine wesentlichen Modernisierungsmaßnahmen vorgenommen habe, habe sich ein Rückstau gebildet, weshalb sie sich nun nicht auf eine wirtschaftliche Unverhältnismäßigkeit stützen könne. Er meint weiter, die Kündigung des Netzanschlussvertrags sei unwirksam.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, für die Immobilie Bahnhof XXX einen Strom-/Netzanschluss gemäß § 2 der Verordnung über allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung, NAV) auf ihre Kosten herzustellen, bei dem die Spannung am Ende des Netzanschlusses bei Wechselstrom 230 V bei einer Frequenz von etwa 50 Hz und einer Anschlussleistung von mindestens 14,5 kW beträgt,

2. die Beklagte zu verurteilen, außergerichtliche Rechtsanwaltskosten der Rechtsanwälte XXX i.H.v. 1.706,94 € an die XXX zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, sie sei ihren Pflichten zur Instandhaltung der Stromtrassen nachgekommen. Vielmehr hätten sich die Anforderungen des Klägers geändert. Die Beklagte behauptet, dass es sich bei dem Gebäude, in dem der Kläger wohnt, nicht um ein Wohngebäude sondern um ein ehemaliges Bahnhofsgebäude handele. Der Netzanschluss sei nur dafür erfolgt, dass das Bahnhofsgebäude beleuchtet werden könne. Veränderte Leistungsanforderungen für den Netzanschluss hätten sich erst jetzt ergeben. Da der Netzanschluss vorliegend bereits bestehe, stehe vorliegend lediglich eine Änderung des Netzanschlusses in Rede. Eine Änderung des Netzanschlusses komme aber für sie nur dann in Betracht, wenn der Anschlussnehmer die notwendigen Kosten erstatte.

Das Kündigungsrecht ergebe sich vorliegend aus § 25 Abs. 1 S. 1 NAV i.V.m. § 18 Abs. 1 S. 2 EnWG, da die Anschlussnutzung für die Beklagte als Netzbetreiberin aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar sei. Der Kläger teile sich keine Verteilernetzleitung, für einen einzelnen Anschluss seien die erforderlichen Kosten jedoch zu hoch, zumal der Kläger bislang kaum Strom abgenommen habe. Auf den Schriftsatz vom 7.12.2017 wird Bezug genommen.

Wegen der Einzelheiten der Sach- und Rechtslage wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, sowie das Sitzungsprotokoll vom 1. März 2018 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Herstellung eines Netzanschlusses auf Kosten der Beklagten, bei dem die Spannung am Ende des Anschlusses bei Wechselstrom 230 Volt bei einer Frequenz von etwa 50 Hz und einer Anschlussleistung von 14,5 kW beträgt.

1. Der Anspruch ergibt sich zunächst nicht aus §§ 7, 16 Abs. 1 S. 1 NAV. Gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 NAV ist der Netzbetreiber bei Bestehen eines Anschlussnutzungsverhältnisses verpflichtet, dem Anschlussnutzer in dem im Netzanschlussverhältnis vorgesehenen Umfang die Nutzung des Netzanschlusses jederzeit zu ermöglichen. Gemäß § 7 NAV beträgt die Spannung am Ende des Netzanschlusses bei Wechselstrom etwa 230 Volt. Die Frequenz beträgt etwa 50 Hertz. Bei der Wahl der Stromart sind die Belange des Anschlussnehmers im Rahmen der jeweiligen technischen Möglichkeiten angemessen zu berücksichtigen, § 7 S. 4 NAV. § 7 NAV konkretisiert daher die Pflichten des Netzanschlussbetreibers.

Es kann dahinstehen, ob die Kündigung, die Gegenstand eines parallelen Rechtsstreits ist, wirksam ist. Denn jedenfalls greift der Ausschlussgrund gem. § 16 Abs 1 S. 2 NAV:

Hiernach muss der Netzbetreiber dem Anschlussnutzer die Nutzung des Netzanschlussverhältnisses soweit und solange nicht ermöglichen, wie er hieran durch Umstände, deren Beseitigung ihm im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes aus wirtschaftlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der vom Kläger gewünschte Ausbau des Netzanschlusses ist für die Beklagte wirtschaftlich nicht zumutbar.

Zwar trägt der Kläger zu Recht vor, dass den Netzbetreiber nach § 7 NAV bestimmte Pflichten zum Leistungsniveau treffen (vgl. hierzu auch Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, § 15 Rn. 119 f und § 16 Rn. 173 m.w.N.). Auch weist er zutreffend darauf hin, dass grundsätzlich gemäß § 16 Abs. 3 S. 2 NAV allgemein übliche Verbrauchsgeräte und Stromerzeugungsanlagen einwandfrei betrieben werden können müssen. Es ist zwischen den Parteien auch unstreitig, dass das bestehende Netz dem nicht genügt.

Eine Anschlusspflicht besteht indes nur im Rahmen der dem Netzbetreiber wirtschaftlich zumutbaren Investitionskosten.

Bei der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit handelt es sich um eine Generalklausel, die unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls in der konkreten Situation und unter Abwägung der Interessen nicht nur des Netzbetreibers, sondern auch des Abnehmers zu konkretisieren ist (Danner/Theobald/Hartmann, EnWG, § 18 Rn. 30).

Im Hinblick darauf, dass es sich bei dem Ausschluss gemäß § 16 Abs. 1 S. 2 NAV i.V.m. § 18 Abs. 1 S. 2 EnWG um einen Ausnahmetatbestand handelt, sind besonders hohe Voraussetzungen zu stellen (vgl. nur Bourwieg/Britz/Hellermann/Hermes, Energiewirtschaftsgesetz, 3. Auflage 2015, § 18 Rn. 22). Ferner ist zu beachten, dass die Netzbetreiber grundsätzlich ein Kontrahierungszwang trifft. Daher weist schließlich auch der Kläger zutreffend darauf hin, dass dem Energierecht der Gedanke zugrunde liegt, eine möglichst umfassende und verbraucherfreundliche Versorgung zu ermöglichen.

Der wirtschaftlichen Zumutbarkeit liegt jedoch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu Grunde (vgl. nur §§ 11 Abs. 1, 17 Abs. 2 S. 1, 20 Abs. 2, 36 Abs. 1, 53a EnWG, § 33 Abs. 9 GasNZV).

Der unstreitig erforderliche Ausbau des Netzanschlusses über eine ca. 1100 m lange neue Freileitung sowie eine Neuverlegung von Kabeln von der Trafostation bis zum Freileitungsaufführungsmasten, würde, da die Kabel heutzutage nach modernem Stand der Technik und entsprechenden gesetzlichen Vorschriften unter Tage verlegt werden müssen, etwa 43.500 € Investitionsaufwand bedeuten. Der Kläger ist jedoch mit seinem Anschluss nicht an das allgemeine Verteilernetz angeschlossen. Vielmehr ist er einziger Abnehmer des Netzanschlusses. Daher würde der Investitionsaufwand der Beklagten lediglich einem einzigen Abnehmer zugute kommen. Eine Refinanzierung durch Netzanschlussgebühren, insbesondere durch mehrere Abnehmer, könnte daher im vorliegenden Fall nicht erfolgen. Zwar zahlt der Kläger knapp 60 € jährlich an Grundgebühren für den Netzanschluss. Diese Zahlungen stehen jedoch in einem klaren Missverhältnis zu den erforderlichen Investitionen bei Verlegung einer neuen Stromleitung.

Es ist weiter zu beachten, dass es sich bei dem Verhältnis der Leistungen des Versorgungsunternehmens und des einzelnen Abnehmers notwendig nicht nur um die Verwirklichung der individuellen Vertragsgerechtigkeit, sondern um die alle etwa gleichartigen Abnehmer umfassende Leistungsgerechtigkeit handelt (vgl. BGH, Urt. vom 29.05.1979; Baur, Ordnungspolitische Überlegungen zur leitungsgebundenen Energieversorgung, Band 15 der Schriftenreihe Recht - Technik - Wirtschaft, S. 89 ff mit Nachweisen in Fn. 64 und zur Tarifgerechtigkeit in Fn. 73-75, insbesondere Ballerstedt in Festschrift für Paul Gieseke S. 311). Dieser Beurteilung liegt der Gedanke zugrunde, dass ein Versorgungsunternehmen seine Leistung für die gesicherte Versorgung seines gesamten Versorgungsgebiets zu erbringen hat.

Der Schutz der Interessen aller Letztverbraucher an einer preiswürdigen Energieversorgung ist auch niedergelegt in § 1 Abs. 1 EnWG und stellt somit einen Kerngedanken des Energierechts dar. Die Prüfung der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit ist daher anhand der dort formulierten Ziele einer „möglichst sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und umweltverträglichen leistungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas“ vorzunehmen. Daher ist zwar auch eine verbraucherfreundliche Versorgung Ziel des Gesetzes, wodurch auch individuelle Interessen geschützt werden. Der Gesetzgeber legt damit aber zuvörderst besondere Beachtung auf die Interessen der Allgemeinheit. Dies ist ungeachtet der fehlenden ausdrücklichen Regelung auch bei der Prüfung der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit im Rahmen der allgemeinen Anschlusspflicht nach § 18 Abs. 1 S. 2 EnWG der Fall (Vergleich Bundestagsdrucksache 15 / 3917, Seite 58). Könnten einzelne Abnehmer, ohne Zuzahlung zu der ohnehin anfallenden normalen Grundgebühr, entsprechende Investitionen im Netzausbau verlangen, so wäre eine preisgünstige Versorgung zu Gunsten der Allgemeinheit nicht mehr gewährleistet. Denn letztlich würden entsprechende Kosten über die Grundgebühr umgelegt. Damit hätten es einzelne Abnehmer in der Hand, zulasten der Allgemeinheit erhebliche Modernisierungen, die über die bloße Pflege bestehender Leitungen hinausgehen, zu verlangen. Soweit dem durch einen bestimmten Kunden oder eine bestimmte Gruppe von Kunden Kosten verursacht werden, die erheblich von denjenigen Kosten abweichen, die die übrigen Kunden verursachen, kommt es also durch die Verteilung der entstehenden Kosten auf alle Kunden zu einer unbilligen Belastung. Diese könnten über Baukostenzuschüsse grundsätzlich nur zum Teil auf die Anschlussnehmer abgewälzt werden (vgl. Danner/Theobald, Energierecht, Stand: Juli 2017, § 25 NAV, Rn. 22).

Zwar schneidet § 18 Abs. 1 S. 2 EnWG den Netzbetreibern den Einwand ab, die Erfüllung der allgemeinen Anschlusspflicht sei aufgrund von Kapazitätsmängeln wirtschaftlich unzumutbar. Gerade mit Blick auf den klaren Wortlaut und die dementsprechende Differenzierung (“soweit“) in § 16 Abs. 1 S. 2 NAV kann sich der Netzbetreiber gerade bei der Anschlussnutzung und Bereithaltung jedoch hierauf berufen.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte, wie der Kläger behauptet, die Stromleitung zu lange nicht modernisiert und so die nunmehr erheblichen Kosten selbst verschuldet hat. Unabhängig von der Frage, ob dies tatsächlich der Fall ist, was die Beklagte bestreitet, kommt es hierauf nicht an. Denn auch wenn es sich schon seit längerer Zeit oder bereits von Anfang an um ein Wohnhaus gehandelt haben mag, so sind an die Beklagte nach unbestrittenem Vortrag entsprechende Anfragen auf eine Modernisierung des Anschlusses bisher nicht herangetragen worden. Ein umfassender Ausbau des Anschlusses war somit jedenfalls für sie bislang nicht erforderlich gewesen. Eine individuelle Vorwerfbarkeit wird dadurch nicht begründet und kann auch vor dem Hintergrund der besonderen Verpflichtung, die Interessen der Allgemeinheit an Effizienz und Preissicherheit zu schützen (§ 1 Abs. 1 EnWG) nicht zulasten der Allgemeinheit gewertet werden. Es ist daher unerheblich, ob zu einem früheren Zeitpunkt eine Modernisierung günstiger gewesen wäre. Das Gesetz sieht eine derartige Einschränkung auch nicht vor, sondern stellt schlicht auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise ab. Eine solche kann aber denklogisch nur nach den aktuell anfallenden Kosten erfolgen. Ohne, dass es hierauf noch ankommt, wäre zudem auch nach früherem Recht das grundsätzliche Wirtschaftlichkeitspostulat zu beachten gewesen, nachdem das Gebäude jedenfalls grundsätzlich angeschlossen und versorgt worden ist. Es ist insofern nicht fernliegend, dass auch zu einem früheren Zeitpunkt unverhältnismäßige Kosten für den Netzausbau zu Gunsten nur eines Anschlussnehmers angefallen wären.

Schließlich kann sich der Netzbetreiber auf die wirtschaftliche Unzumutbarkeit nicht berufen, wenn der betroffene Anschlussnehmer den Einwand der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit durch eigene finanzielle Leistungen, die über den für die Allgemeinheit der Anschlussnehmer vorgesehenen Kosten liegen, ausräumt (vgl. Danner/Theobald, Energierecht, Stand Juli 2017, § 25 NAV Rn. 24). Hierbei ist allgemeiner Maßstab stets die Herstellung des Gleichgewichts zwischen der Leistung des Netzbetreibers und der Gegenleistung des Anschlussnehmers (so auch Hempel, in: Hempel/Franke, Recht der Energie- und Wasserversorgung, § 18 EnWG Rn. 143). Eine entsprechende Zusage durch den Kläger erfolgte vorliegend jedoch nicht.

Nach alldem erscheint es daher unverhältnismäßig, der Beklagten die Kosten für den vom Kläger erwünschen Netzausbau aufzuerlegen.

2. Auch wenn man von einer Änderung bzw. Neuherstellung des Netzanschlusses ausgeht, besteht der Anspruch des Klägers nicht. Dann nämlich richten sich mögliche Kostentragungspflichten nach § 9 Abs. 1 NAV. In diesem Zusammenhang gilt das Verursachungsprinzip. Danach trifft den Anschlussnehmer, der die Herstellung oder Änderung des Netzanschlusses veranlasst, die Kostenlast. Die erstattungsfähigen Anschlusskosten sind im Einzelfall zwar von den vom Netzbetreiber im Rahmen des Netzanschlussvertrags als Dauerschuldverhältnis zu tragenden Kosten für die Unterhaltung des Anschlusses abzugrenzen. Insofern ist nämlich zu beachten, dass die Kosten für Instandhaltung und Sanierung, wie der Kläger richtig ausgeführt, grundsätzlich entsprechend der Regelung nach § 8 Abs. 1 S. 3 NAV dem Netzbetreiber zufallen (Danner/Theobald, Energierecht, Stand Juli 2017, § 9 NAV Rn. 19). Dann wiederum treffen den Netzbetreiber entsprechende Pflichten jedoch wegen § 16 Abs. 1 S. 2 NAV nur im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren. Insofern kann auf obiger Ausführungen verwiesen werden.

3. Der Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 8 NAV. Denn hier ist nur der allgemeine Gedanke zugrundegelegt, dass den Netzbetreiber bestimmte Pflichten im Hinblick auf die Unterhaltung des Stromnetzes treffen. Eine Anspruchsgrundlage ist hierin nicht zu erblicken.

Andere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.

Nach alldem war die Klage abzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, 2 ZPO.