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Grunderwerbsteuer Erwerb des mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks durch den Erbbauberechtigten; zugleich Aufhebung des Erbbaurechts unter der aufschiebenden Bedingung der Eigentumsumschreibung


Metadaten

Gericht FG Berlin-Brandenburg 15. Senat Entscheidungsdatum 19.12.2013
Aktenzeichen 15 K 4236/10 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 96 BGB, § 39 ErbbauV, § 1 Abs 1 Nr 1 GrEStG, § 1 Abs 7 aF GrEStG, § 2 Abs 1 S 2 Nr 3 GrEStG, § 8 Abs 1 GrEStG, § 9 Abs 1 Nr 1 GrEStG

Tenor

Abweichend von dem Bescheid vom 09.09.2008 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 13.09.2010 wird die Grunderwerbsteuer auf 4.357 € festgesetzt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden zu 53 % dem Kläger und zu 47 % dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Die Eltern des Klägers schlossen am 13.05.1993 – URNr. …, Notar B…, C… – einen notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrag mit der D… GmbH E… über das im Eigentum der D… GmbH stehende, 10.083 m² große bebaute Grundstück Gemarkung F…, Flur 5, Flurstück 86/4, G…-Str.. Der Kaufvertrag wurde nicht vollzogen.

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 12.12.1997 – URNr. …, Notar B… – wurde der Kaufvertrag in einen Erbbaurechtsvertrag geändert, wobei ein Erbbaurecht auf die Dauer von 66 Jahren bestellt wurde, das unter Einbeziehung des Klägers diesem und seinen Eltern zu je 1/3 als Berechtigte zustehen sollte. Als jährlicher Erbbauzins wurde 5 % des auf 650.000,- DM ermittelten Verkehrswertes bei Vertragsabschluss, mithin ein Betrag von 32.500,- DM/Jahr vereinbart. In § 10 Abs. 4 des Vertrages räumte die D… GmbH den jeweiligen Erbbauberechtigten ein dingliches Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle sowie ein Ankaufsrecht zu dem jeweiligen Verkehrswert für die Dauer des Erbbaurechtes an dem Erbbaugrundstück ein.

Am 11.12.2007 schlossen die D… GmbH, der Kläger und dessen Eltern einen notariell beurkundeten Vertrag – URNr. …, Notar H…, C… – über dasselbe Grundstück. Laut der Vorbemerkung in dem Vertrag vereinbarten die Vertragsparteien, dass aufgrund des durch die drei 1/3-Erbbauberechtigten geltend gemachten Ankaufsrechtes das Erbbaurecht an dem Grundstück aufgehoben werde und der Kläger mit Zustimmung seiner bisher anteilig mitberechtigten Eltern alleiniger Eigentümer werden solle. Die D… GmbH verkaufte dem Kläger das Grundstück zu einem Kaufpreis von 235.000,- € umsatzsteuerfrei. Unter der aufschiebenden Bedingung der Eigentumsumschreibung auf den Kläger schlossen die D… GmbH, der Kläger und dessen Eltern eine in einer Anlage zu der Notarurkunde enthaltene Vereinbarungen zur Aufhebung des Erbbaurechtes. Sie bewilligten und beantragten die Eintragung der Erbbaurechtsaufhebung und die Schließung des Erbbaugrundbuches.

Mit dem hier angegriffenen Bescheid vom 09.09.2009 setzte der Beklagte gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) für diesen Erwerbsvorgang gegenüber dem Kläger Grunderwerbsteuer in Höhe von 8.225,- € fest. Als Bemessungsgrundlage legte er dabei den Kaufpreis von 235.000,- € zu Grunde.

Den hiergegen am 16.09.2008 erhobenen Einspruch begründete der Kläger unter Berufung auf § 39 Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG).

Unter dem Datum vom 20.05.2009 und vom 22.06.2010 hörte der Beklagte den Kläger dazu an, dass der Einspruch nach dessen Auffassung nicht begründet sei: Steuern seien keine Kosten und Abgaben im Sinne von § 39 ErbbauRG; die Steuerpflichtigkeit oder -freiheit eines grunderwerbsteuerbaren Vorgangs beurteile sich allein nach dem Grunderwerbsteuergesetz. Der Erwerb des mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks durch den Erbbauberechtigten stelle einen gesonderten grunderwerbsteuerbaren Vorgang dar. Da das Recht des Grundstückseigentümers auf den Erbbauzins nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG nicht zum Grundstück rechne, sei in einem solchen Fall grundsätzlich die (vereinbarte) Gegenleistung aufzuteilen, und zwar einerseits auf das Grundstück, andererseits auf den Erwerb des Erbbauzinsanspruches. Werde das Erbbaurecht jedoch gleichzeitig oder zeitnah mit Erwerb des Grundstückseigentumes aufgehoben, müsse diese Aufteilung entfallen, da sich die Vertragsparteien einig seien, dass ein Erbbauzinsanspruch nicht mehr erworben werde. Der gesamte Kaufpreis werde dann für den Erwerb des Grundstückseigentums gezahlt.

Durch Einspruchsentscheidung vom 13.09.2010 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück: Der Kauf des erbbaurechtsbelasteten Grundstücks unterliege mit dem vollen Kaufpreis - ohne Aufteilung auf Grundstück und Erbbauzins - der Grunderwerbsteuer, weil zeitgleich mit der Veräußerung die Aufhebung des Erbbaurechtes vereinbart worden sei. Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung des Erbbauzinses an ihn als Erwerber des Grundstückes habe zu keiner Zeit bestanden, so dass der Kaufpreis allein auf das Grundstück falle. Die Aufhebung eines Erbbaurechtes vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit unterliege grundsätzlich gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG ebenfalls der Grunderwerbsteuer, sei aber dann nicht steuerbar, wenn - wie hier der Kläger - der bisherige Erbbauberechtigte im Zusammenhang mit der Aufhebung das belastete Grundstück selbst erwerbe. Denn es fehle an einem Wechsel des Rechtsträgers. Die Aufhebung des Erbbaurechtes der Eltern sei, weil sie erst mit der Eigentumsumschreibung auf den Kläger wirksam geworden sei, darüber hinaus nach § 3 Nr. 6 GrEStG von der Besteuerung ausgenommen. § 39 ErbbauRG greife nicht ein, weil die Grunderwerbsteuer nicht unter den Begriff der "sonstigen Abgaben" falle.

Mit der am 29.09.2010 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Ergänzend trägt er vor, der Beklagte gehe selbst davon aus, dass die Aufhebung eines Erbbaurechtes im Zusammenhang mit dem Kauf des belasteten Grundstückes durch den Erbbauberechtigten nicht steuerbar sei; hinsichtlich der Eltern greife § 3 Nr. 6 GrEStG ein. Die Vertragsparteien hätten ein einheitliches Geschäft gewollt, bei dem unter vollständiger Aufhebung des Erbbaurechtes der Kläger alleiniges Eigentum habe erlangen sollen.

Der Kläger beantragt,

den Grunderwerbsteuerbescheid vom 09.09.2008 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 13.09.2010 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Ergänzend führt er aus, eine Doppelbelastung durch zweimalige Besteuerung des Wertes des Erbbaurechtes habe durch § 1 Abs. 7 GrEStG vermieden werden sollen. Ab diesem Zeitpunkt habe § 39 ErbbauRG keine praktische Bedeutung mehr gehabt. Die Aufhebung von § 1 Abs. 7 GrEStG beruhe auf der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, in deren Folge es ohnehin nicht zu einer Doppelbelastung kommen könne. Unabhängig davon sei § 39 ErbbauRG schon deshalb nicht anzuwenden, weil der Kläger unbelastetes Grundstückseigentum erworben habe.

Auf Anfrage des Gerichts hat der Kläger mit Schreiben vom 03.12.2013 mitteilen lassen, die Vertragsbeteiligten seien bei Abschluss des Kaufvertrages im Jahr 2007 von einem Wert des Grundstücks, wie er im Dezember 1997 zugrunde gelegt worden ist, weiter ausgegangen. Erhebliche Wertänderungen hätten sich nicht ergeben. Der Beklagte hat nach telefonischer Erörterung erklärt, ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine Abweichung von dem 1997 zugrunde gelegten Grundstückswert zu haben. Beide Beteiligten haben darauf Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Dem Senat hat die Steuerakte des Klägers vorgelegen, auf deren Inhalt ergänzend Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

I. Der Bescheid vom 09.09.2008 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 13.09.2010 sind rechtswidrig und verletzen die Rechte des Klägers, soweit Grunderwerbsteuer von mehr als 4.357 € festgesetzt worden ist, § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Im Übrigen sind die Bescheide rechtmäßig.

1. Der Erwerbsvorgang vom 11.12.2007, mit dem der Anspruch auf Übertragung des mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks begründet worden ist, unterliegt gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) der Grunderwerbsteuer.

a. Bemessungsgrundlage ist nach § 8 Abs. 1 GrEStG die Gegenleistung; als Gegenleistung gilt bei einem Kauf der Kaufpreis, § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG.

b. Der mit dem Erbbaugrundstück verbundene Erbbauzinsanspruch ist bei dem Erwerb eines mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GrEStG grunderwerbsteuerrechtlich allerdings nicht Teil dieses Grundstücks. Nach § 9 Abs. 2 Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG) kann der Anspruch des Grundstückseigentümers auf Entrichtung des Erbbauzinses in Ansehung noch nicht fälliger Leistungen nicht von dem Eigentum an dem Grundstück getrennt werden. Der Erbbauzins ist ein subjektiv-dingliches Recht zugunsten des jeweiligen Grundstückseigentümers. Das Stammrecht einschließlich des Rechts auf die noch nicht fälligen Einzelleistungen ist Bestandteil des Grundstückseigentums im Sinne von § 96 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und daher nicht sonderrechtsfähig, kann also nicht selbständig übertragen, verpfändet oder gepfändet werden. Das Stammrecht auf den Erbbauzins teilt das rechtliche Schicksal des Grundstücks bei Veräußerung. Wird daher ein mit einem Erbbaurecht belastetes Grundstück verkauft, so wird das Recht auf den Erbbauzins mitverkauft. Der Wert eines solchen Grundstücks wird maßgeblich durch das Recht auf den Erbbauzins bestimmt, das heißt, ein erheblicher Teil des für das Grundstück vereinbarten Kaufpreises entfällt regelmäßig kalkulatorisch auf das automatisch mit erworbene Recht auf den Erbbauzins (Loose, in Boruttau, GrEStG, 17. Aufl. 2011, § 9 Rn. 538). Da es sich bei dem Erbbauzinsanspruch lediglich um eine bloße Geldforderung handelt, stellt dessen Erwerb keinen Grundstücksumsatz dar und unterliegt auch nach dem Sinn und Zweck des Grunderwerbsteuergesetzes nicht der Grunderwerbsteuer (Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 11.06.2013 - II R 30/11 -, Sammlung der Entscheidungen des BFH [BFH/NV] 2013, 1632; BFH, Beschluss vom 12.04.2000 – II B 133/99 -, Bundessteuerblatt II [BStBl II] 2000, 433).

Entfällt daher beim Erwerb des mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks ein Teil der Gegenleistung (ausdrücklich oder stillschweigend) auf den Erbbauzins, gehört dieser kraft Gesetzes nicht zur Gegenleistung, so dass die auf den Erbbauzins entfallende und nach der sogenannten Boruttau'schen Formel zu berechnende Gegenleistung insoweit nicht in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer eingeht. (BFH, Urteil vom 11.06.2013 - II R 30/11 -, a.a.O.; BFH, Beschluss vom 12.04.2000 - II B 133/99 -, a.a.O.; Loose, in Boruttau, GrEStG, 17. Aufl. 2011, § 9 Rn. 538; Viskorf, in Boruttau, a.a.O., § 2 Rn. 61). Das gilt auch dann, wenn der Erbbauberechtigte selbst das mit dem Erbbaurecht belastete Grundstück erwirbt (Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 13.04.2011 - 7 K 3640/10 GE -, Entscheidungen der Finanzgerichte [EFG] 2011, 1643, bestätigt durch BFH, Urteil vom 11.06.2013 - II R 30/11 -, a.a.O.; Sack, in Boruttau, GrEStG, 16. Aufl. 2007, § 9 Rn. 560).

2. Eine Versagung der entsprechenden Kürzung der grunderwerbsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage unter dem Gesichtspunkt, dass dem Erbbauzinsanspruch ein Wert nicht zugemessen werden könne, ist hier nicht vorzunehmen.

a. In einer neuen Entscheidung ist der Bundesfinanzhof unter Aufrechterhaltung seiner bisherigen Rechtsprechung allerdings davon ausgegangen, dass in dem konkreten Fall beim Erwerb des mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks dem Erbbauzinsanspruch kein Wert zuzumessen sei, so dass eine Kürzung der grunderwerbsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage nicht in Betracht komme (BFH, Urteil vom 11.06.2013 - II R 30/11 -, a.a.O.). Zugrunde gelegen hat dem ein Sachverhalt, bei dem der Käufer - gleichzeitig - durch denselben Vertrag (§ 2 Abs. 1 und Abs. 2) sowohl das Erbbaurecht als auch das erbbaurechtsbelastete Grundstück erworben hat, und zwar einmal von der Kommune bzw. Stadt und zum anderen von einer Grundstücksverwaltungs-GmbH derselben Stadt. Angegeben waren in dem Kaufvertrag sowohl ein Gesamtkaufpreis als auch die darin enthaltenen Teilkaufpreise für Grundstück und Erbbaurecht. In § 11 dieses Vertrages hat der Käufer aufschiebend bedingt durch seine Eintragung als Eigentümer des Kaufgegenstandes in das Grundstücksgrundbuch und seine Eintragung als Berechtigter in das Erbbaugrundbuch die Aufgabe des Erbbaurechts und die Zustimmung zur Aufhebung des Erbbaurechts erklärt. Hierzu hat der Bundesfinanzhof - bezogen auf den für das Grundstück vereinbarten Teil-Kaufpreis - entschieden, dass der Wert des Erbbauzinsanspruchs hierzu mit Null enthalten sei, da der Grundstückserwerber gleichzeitig das erbbaurechtsbelastete Grundstück und das Erbbaurecht erwerbe und bereits im Erwerbszeitpunkt die Aufhebung des Erbbaurechts beabsichtigte. Eine Kürzung der grunderwerbsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage um den auf den Erbbauzins entfallenden Teil der Gegenleistung scheide in diesem Fall aus (BFH, a.a.O.).

b. Diese Ausführungen sind auf den hier zu beurteilenden Fall nicht übertragbar. Denn die vom Bundesfinanzhof entschiedene Sache unterscheidet sich in rechtlich erheblicher Weise von dem Streitfall:

aa. Maßgeblich ist dort gewesen, dass der vorher an dem Grundstück nicht berechtigte Erwerber gleichzeitig sowohl Grundstück als auch Erbbaurecht in einer Urkunde erworben hat, so dass es in der Folge zu einer Vereinigung von Eigentum und Erbbaurecht in seiner Person gekommen ist. Aufgrund der Gleichzeitigkeit des Erwerbs von Grundstück und Erbbaurecht hat in dem Kaufvertrag ein Gesamtkaufpreis ausgewiesen werden können, der noch in der Vertragsurkunde auf Grundstück und Erbbaurecht aufgeteilt worden ist. Die (drei) Vertragsparteien, die auf Veräußererseite überdies miteinander verbunden gewesen sind, haben sich damit zivilrechtlich geeinigt, welcher Teil der Gegenleistung auf den Erwerb des Grundstücks und welcher auf den Erwerb des Erbbaurechts entfallen sollte. Eine darüber hinausgehende, weitere Aufteilung der (Teil-) Gegenleistung für den Erwerb des Grundstücks dergestalt, dass ein Teil auf das Grundstück und ein weiterer Teil auf das Erbbaurechtszins-Stammrecht entfällt, scheidet bei einer solchen Konstellation jedenfalls dann aus, wenn der Erwerber bereits bei Abschluss dieses Vertrages beabsichtigt hat, das Erbbaurecht nach Durchführung des Grundstücks- und Erbbaurechtskaufvertrags aufzuheben, und damit für ihn bei Abschluss dieses Vertrags objektiv festgestanden hat, dass er mangels eines fortbestehenden Erbbauzinsanspruches nicht mit entsprechenden Zahlungen hat rechnen können. Denn die Vertragsparteien haben dem Umstand, dass mit dem Erwerbsvorgang im Ergebnis unbelastetes, das heißt nicht durch ein Erbbaurecht belastetes Grundstückseigentum übergehen sollte, durch die vorgenommene Aufteilung bereits Rechnung getragen und diese Absicht damit in ihren Vertragswillen mit aufgenommen.

Anders ist dies zur Überzeugung des Senates im Streitfall, in dem der Kläger bereits Erbbauberechtigter gewesen ist und allein das so belastete Grundstück (hinzu) erworben hat. Da nach den eingangs gemachten Ausführungen bei dem Erwerb des mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstücks ein Teil der Gegenleistung auf den Erbbauzins entfällt, die Vertragsparteien aber mangels – gleichzeitigen - Erwerbs des Erbbaurechts weder eine Aufteilung der Gegenleistung vorgenommen noch die Übertragung eines unbelasteten Grundstücks gemeinsam gewollt haben, stellt sich hier mangels entsprechender Aufteilung im Streitfall die Frage nicht, inwieweit darüber hinaus eine „weitere“ Aufteilung der Gegenleistung noch in Betracht kommt. Dem Veräußerer steht der erbbauberechtigte Kläger wie jeder andere Käufer gegenüber und dessen - des Klägers - Absichten hinsichtlich des Erbbaurechtes sind grundsätzlich für die Behandlung der Gegenleistung ohne Bedeutung. Insbesondere werden die Gegenleistung und der darin enthaltene Wert des untrennbar mit dem Grundstück verbundenen Erbbauzinsanspruches nicht allein durch die Vorstellungen und Absichten des Käufers bestimmt, sondern auch durch diejenigen des Verkäufers, der regelmäßig den Wert des hingegebenen Grundstücks mit allen Bestandteilen im Kaufpreis angemessen abgebildet sehen will. Die (durch die aufschiebend bedingten Erklärungen objektivierte) Absicht des Erwerbers – des Klägers -, das Erbbaurecht nach Übergang des Grundstückseigentums aufzuheben, ist deshalb nach Auffassung des Senates im Streitfall ohne Einfluss auf den Wert der Gegenleistung des Kaufvertrages oder den Wert des davon umfassten Erbbauzinsanspruches.

bb. Unabhängig davon kann der Wert des Erbbauzinsanspruches hier auch deshalb nicht mit Null angesetzt werden, weil dieser für den Kläger von Wert gewesen ist. Zwar hat für ihn bei Abschluss des Vertrages objektiv festgestanden, dass er mangels fortbestehenden Erbbauzinsanspruches nicht mit entsprechenden Zahlungen hat rechnen können. Im Streitfall ist der Kläger jedoch aufgrund des Grundstückserwerbs von seiner bestehenden Verpflichtung zu Zahlung des Erbbauzinses freigekommen, so dass anders als in dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall der Erbbauzinsanspruch für den Erwerber nicht wertlos gewesen ist.

cc. Die - hier nicht besteuerte - aufschiebend bedingte Aufhebung des Erbbaurechtsvertrages in dem besteuerten Notarvertrag ist – soweit es den Kläger als 1/3-Berechtigten betrifft –, dem folgend nicht anders zu beurteilen als eine Aufhebung eines Eigentümererbbaurechtes und – soweit es die Eltern betrifft – als ein dem Eigentumswechsel nachfolgender Erwerb im Sinne von § 3 Nr. 6 GrEStG unter nahestehenden Personen. Auch wenn die D… GmbH an dem Notarvertrag als Vertragspartei beteiligt gewesen ist, handelt es sich bei der Aufhebung des Erbbaurechtsvertrages rechtlich gesehen um eine Vereinbarung allein zwischen dem Kläger als Grundstückseigentümer und seinen Eltern als weiteren Erbbauberechtigten. Dies ist Folge der aufschiebenden Bedingung, durch welche die Vereinbarung erst zu einem Zeitpunkt wirksam geworden ist, zu dem die D… GmbH ihr Eigentum bereits verloren und der Kläger Eigentum begründet hatte. Der Sachverhalt ist daher nach Auffassung des Senates nicht anders zu beurteilen, als wenn das Eigentum an dem Grundstück erworben und anschließend die Vereinbarung über die Aufhebung des Erbbaurechtes getroffen wird (vgl. auch Behrens/Meyer-Wirges, Deutsches Steuerrecht [DStR] 2006, 1866 ff., 1870, dort: 3.4.2, 2. Abs.).

Die Aufhebung des Erbbaurechtes entweder durch gesonderte Vereinbarung im Anschluss an den Eigentumserwerb oder im Wege der aufschiebenden Bedingung wie im Streitfall ist keine Frage verschiedener Gestaltungen des Sachverhaltes und der grunderwerbsteuerrechtlich maßgeblichen Beurteilung des tatsächlich verwirklichten Sachverhaltes. Denn der Unterschied liegt im letzteren Fall allein in der Dokumentation der hinsichtlich des Erbbaurechtes bestehenden Käuferabsicht nach außen, während zivilrechtlich eine gleichwertige Gestaltung gewählt wird.

dd. Abschließend spricht für die hier vertretene Auffassung, dass § 1 Abs. 7 GrEStG in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung, der eine "Anrechnung" der bereits im Zusammenhang mit dem Erbbaurecht auf die Erbbauzinspflicht erhobene Grunderwerbsteuer vorgesehen hat, erst in Folge der Auffassung des Bundesfinanzhofes, der Erbbauzinsanspruch sei entgegen der zivilrechtlichen Rechtslage grunderwerbsteuerrechtlich nicht als Teil des Grundstücks anzusehen, aufgehoben und durch § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GrEStG ersetzt worden ist (BFH, Urteil vom 30.01.1991 - II R 89/87 -, BStBl II 1991, 271; BFH, Beschluss vom 12.04.2000 - II B 133/99 -, a.a.O.). Durch ein Abstellen auf die Absichten des Käufers, nach Eigentumsübergang des Grundstücks das Erbbaurecht aufzuheben, würde diese Rechtsprechung unterlaufen.

3. Die auf ein Grundstück mit Erbbauzinsanspruch entfallende Gesamtgegenleistung ist folglich nach der Boruttau'schen Formel verhältnismäßig auf den kapitalisierten Erbbauzinsanspruch und auf das Grundstück aufzuteilen.

Der Kapitalwert des Erbbauzinsanspruches auf den 11.12.2007 errechnet sich wie folgt:

Jahreswert

32.500,- DM = 16.616,99 €

Vervielfältiger (vom 11.12.2007 bis 31.12.2063)

17,750

Kapitalwert 16.616,99 x 17,750

294.951,57 €

Der gemeine Wert des Grundstücks beträgt laut Erbbaurechtsvertrag vom 12.12.1997, dort § 14 Abs. 1, 650.000,- DM, was 332.339,72 € und 32,96 €/m² entspricht. Der Senat geht in Ermangelung anderer Werte von diesem Betrag auch für 2007 aus, zumal die Beteiligten in Ansehung des vereinbarten Kaufpreises für das mit dem Erbbaurecht belastete Grundstück laut Vertrag vom 11.12.2007 keine signifikante Wertsteigerung ausgemacht und auf Frage des Gerichts im Vorfeld der Entscheidung insoweit keine Bedenken geäußert haben.

Nach der so genannten Boruttau'schen Formel (vgl. Loose, in Boruttau, a.a.O., § 9 Rn. 109 ff.), einen mathematischen Dreisatz, ist wie folgt zu rechnen:

 Gesamtpreis

 
   = 

 X     

angem. gemeiner Wert sonst. Gegenstand + gemeiner Wert Grundstück

= gem. Wert Grdst.

Durch Umformung erhält man x =

Gesamtpreis × gemeiner Wert des Grundstücks

angemessener (gemeiner) Wert der sonstigen Gegenstände + gemeiner Wert des Grundstücks

"x" ist der auf den Wert des Grundstückes entfallende Teil des Kaufpreises. Daraus ergibt sich:

 235.000 x 332.339,72

        

294.951,57 + 332.339,72

= 124.503,30 € = X

Demnach entfällt ein Kaufpreis in Höhe von 124.503,30 € auf das Grundstück und im Übrigen auf den Kapitalwert des Erbbaurechtes. Die Grunderwerbsteuer ist daher geändert in Höhe von 4.357 € festzusetzen (3,5 %, abgerundet gemäß § 11 Abs. 2 GrEStG).

§ 39 ErbbauRG kommt demgegenüber keine Bedeutung mehr zu. Zwar werden Steuern von dem Wortlaut "sonstige Abgaben" erfasst. Die Vorschrift ist mit der Einfügung des § 1 Abs. 7 GrEStG a.F. jedoch gegenstandslos geworden (Boruttau/Egly/Sigloch, GrEStG, 12. Aufl. 1986, § 1 Rn. 836 unter Hinweis auf die schon vorher weitgehende Bedeutungslosigkeit für die Grunderwerbsteuer, insoweit siehe Boruttau/Klein/Egly/Sigloch, GrEStG, 10. Aufl. 1977, § 1 Rn. 240).

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung - ZPO -. Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache und zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO.