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Naturschutzrecht, Landschaftsschutzrecht einschl. Artenschutzrecht


Metadaten

Gericht VG Frankfurt (Oder) 5. Kammer Entscheidungsdatum 14.05.2014
Aktenzeichen VG 5 K 1019/11 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrags abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Genehmigung für die Beibehaltung ihrer Steganlage am xxx.

Sie ist Eigentümerin eines mit einem Bungalow bebauten Grundstücks an der Waldpromenade 12 (Gemarkung xxx Flur X, Flurstück xxx). Mit Schreiben vom 21. Juni 2010 beantragte die Klägerin die Genehmigung zur Erneuerung ihrer Steganlage „wegen der starken Verrottung des Unterbaus (Standzeit ca. 50 Jahre)" bei der Unteren Naturschutzbehörde des Beklagten. Der von der Klägerin beauftragte Unternehmer stellte bei der Vorbereitung der Rekonstruktion der klägerischen Steganlage fest, dass die im See befindliche Pfahlkonstruktion unter den Wettereinflüssen stark gelitten habe. Ein Austausch der Pfahlkonstruktion sei zwingend erforderlich (Bl. 4 Verwaltungsvorgang). Mit Schreiben vom 03. August 2010 forderte die Untere Wasserbehörde des Beklagten Unterlagen nach und informierte die Klägerin darüber, dass die beantragte Steganlage in der projektierten Größe nicht genehmigungsfähig sei. Einzelsteganlagen würden maximal mit einer Plattformgröße von zwei mal zwei Meter zugelassen. In einem weiteren Schreiben vom 23. August 2010 erklärte die Klägerin, sie habe „nach kurzem Abwarten" die Arbeiten in Auftrag gegeben; sie berufe sich auf den ihr zustehenden Bestandsschutz, der ersichtlich auch anderen Steganlagen am See gewährt worden sei.

Die nunmehr errichtete/rekonstruierte Steganlage weist einen holzbeplankten Laufsteg mit einer Länge von 3 m und einer Breite von 1,25 m auf, hieran anschließend eine Plattform mit 4,06 m Breite und 2,60 m Länge. Die klägerische Steganlage ist zum Ufer hin mit einem etwa mannshohen hölzernen Sichtschutz und einem türähnlichen Durchlass (verschließbares Lattentor) versehen.

Die fragliche Steganlage befindet sich im Stolzenhagener See (Gemarkung xxx, Flur X, Flurstück xxx, eingetragen für xxx) im Bereich der xxx nordöstlich des klägerischen Grundstücks xxx. Der xxx im Südbereich des Ortsteils xxx der Großgemeinde xxx gelegen, gehört zum xxx Seengebiet, das etwa 30 große und kleinere Seen umfasst. Das Relikt der Weichseleiszeit ist nur um 170 Meter breit, aber fast 13 Mal so lang. Der See befindet sich mindestens seit 1831 im Privatbesitz der Familie xxx (http://de.wikipedia.org/wiki/Stolzenhagener_See). Das Flurstück xxx und das klägerische Grundstück xxx (Flurstück xxx) sind durch einen nach Angaben des Beklagten im Eigentum der Gemeinde xxx stehenden Rad - und Wanderweg (xxx, Gemarkung xxx, Flur X, Flurstück xxx) voneinander getrennt. Der Standort befindet sich nach Angaben des Beklagten am südwestlichen Ufer des xxx Sees, unmittelbar an den vorgenannten öffentlichen Weg grenzend, der – wie erwähnt - als Rad – und Wanderweg ausgewiesen ist. Im Bereich der xxx ist eine Vielzahl von privaten Steganlagen vorhanden, die zum überwiegenden Teil durch verschließbare Tore uferseitig gesichert sind und mit unterschiedlich hohen Sichtschutzblenden versehen wurden.

Sowohl das klägerische Grundstück als auch der xxx See liegen im Geltungsbereich des Landschaftsschutzgebietes xxx Seengebiet, das durch Beschluss des Rates des Bezirkes Frankfurt (Oder) Nr. 7 - 1/65 vom 21. Januar 1965 zu einem Landschaftsschutzgebiet erklärt worden ist.

Mit Bescheid vom 09. März 2011 lehnte die Untere Wasserbehörde des Beklagten den Antrag der Klägerin zur Erneuerung einer Steganlage an der xxx des xxx Sees vom 21. Juni 2010 ab. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus: Es handele sich um einen vollständigen Ersatzneubau der alten Steganlage; die bauliche Anlage sei ohne die dafür erforderliche wasserrechtliche Genehmigung errichtet worden. Die fragliche Steganlage befinde sich im Außenbereich sowie im Landschaftsschutzgebiet "xxx Seengebiet ". Uferbereiche von Gewässern seien im Hinblick auf die Zielstellung von natürlichen, unverbauten Gewässerufern im Brandenburgischen Wassergesetz und im Brandenburgischen Naturschutzgesetz freizuhalten. Mit der Errichtung von Einzelsteganlagen sei eine Zerschneidung des Ufers sowie ein erheblicher Eingriff in Natur und Landschaft verbunden. Weiterhin werde das freie Landschaftsbild zerstört und die offene Wasserfläche massiv verbaut. Die Zulassung der klägerischen Einzelsteganlage würde zudem eine negative Vorbildwirkung entfalten, da aufgrund der Vielzahl ähnlicher Anlagen das Wohl der Allgemeinheit in besonderem Maße beeinträchtigt wäre.

Mit ihrem Widerspruch vom 31. März 2011 brachte die Klägerin zusammengefasst vor, die gewählte Größe der hergestellten Steganlage sei gerechtfertigt, da die auf dieser Seite des Stolzenhagener Sees befindlichen Steganlagen alle in entsprechend gleicher Größe ausgeführt worden seien. Die lediglich 1 m breite Stegzugangsfläche - vom Ufer her gesehen - schränke den Zugang zum Wasser nicht ein. Auch der Blick auf die Seefläche werde nicht beeinträchtigt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 28. September 2011 wies der Beklagte - Untere Wasserbehörde - den Widerspruch zurück und führte in den Gründen aus: Die klägerische Anlage bedürfe einer wasserrechtlichen Genehmigung nach dem Brandenburgischen Wassergesetz. Die Erteilung einer landschaftsschutzrechtlichen Befreiung könne nicht in Aussicht gestellt werden. Das Vorhaben widerspreche der Landschaftsplanung und dem Planungsziel der Gemeinde, die hier eine unverbaute Uferpromenade anstrebe. Abschließend wies der Beklagte darauf hin, dass sich die Ablehnungsentscheidung nicht nur auf den Steg der Klägerin/Antragstellerin beziehe, sondern die derzeitige und zukünftige Verfahrensweise der Wasserbehörde entlang der xxx des xxx Sees darstelle. Neben der Durchsetzung des Wasserrechts erfolge demgemäß eine Gleichbehandlung aller Antragsteller und eine effektive Entlastung des Gewässers.

Die Klägerin hat am 21. Oktober 2011 Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, die Klägerin und ihre Eltern hätten das Grundstück xxx am xxx See seit nunmehr 50 Jahren in der Nutzung (Pacht/Eigentum). Bereits im Jahre 1962 sei ein Pachtvertrag mit dem damaligen Eigentümer des xxx Sees, xxx, über die Mitnutzung des xxx Sees in Form eines Bootsstegs (Doppelsteganlage) geschlossen worden. Die Klägerin könne sich auf Bestandsschutz berufen, da der Vertragsschluss weit zurückliege und auch die aufgebaute Steganlage lange vor Inkrafttreten der derzeitigen Brandenburger Gesetze entstanden sei. Eine so genannte Altgenehmigung könne im Hinblick auf die fünfzigjährige Standzeit der Steganlage nicht verlangt werden. Die Entfernung von erheblichen Teilen der alten Steganlage habe sich hier als erforderlich erwiesen, da sonst eine personen- und gesundheitsgefährdende Situation eingetreten wäre. Mithin sei die alte Anlage zu erheblichen Teilen durch Materialaustausch wieder in Funktion gesetzt worden. Hierbei handele es sich nicht um einen Neubau oder eine wesentliche Änderung der Anlage. Die vorliegende Steganlage stelle auch keinen Eingriff in Natur und Landschaft dar. Hinzu komme, dass die rechts und links des Grundstücks der Klägerin liegenden Grundstücke, die ihrerseits unmittelbar an die xxx und an den See grenzen würden, mit Einzelsteganlagen belassen seien und nichts dafür spreche, dass diese Steganlagen beseitigt werden sollten. Die Klägerin sei weiterhin bereit, die an den Steg anschließende Plattform auf eine Größe von zwei mal zwei Meter zurückzubauen.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 9. März 2011 und des Widerspruchsbescheides vom 28. September 2011 zu verpflichten, der Klägerin die wasserrechtliche Genehmigung für die Beibehaltung ihrer Steganlage im xxx See (Gemarkung xxx, Flur X, Flurstück xxx) zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er tritt der Klage entgegen und hält den angefochtenen Ablehnungsbescheid sowie den Widerspruchsbescheid für rechtmäßig und verweist auf deren Begründung. Die fragliche Steganlage sei nach dem Brandenburgischen Wassergesetz genehmigungspflichtig. Die von der Klägerin vorgenommene Erneuerung des Stegs stelle im Wesentlichen einen Neubau dar. Die alte Anlage sei praktisch abgerissen und durch eine neue Anlage ersetzt worden. Unabhängig davon seien jedoch auch wesentliche Änderungen genehmigungspflichtig. Eine solche liege vor, da sowohl die Pfähle als auch die Beplankung und die Unterkonstruktion neu gebaut worden seien. Nach dem hier noch einschlägigen Beschluss des Rates des Bezirkes Frankfurt (Oder) vom 21. Januar 1965 seien Landschaftsverunstaltungen nicht erlaubt. Der in Rede stehende Steg der Klägerin sei für sich bereits geeignet, die Landschaft zu verunstalten und füge sich jedenfalls nicht harmonisch in diese ein. Die Ansammlung von ähnlich gebauten Stegen am Seeufer in der näheren und ferneren Nachbarschaft potenziere dieses Bild. Die Stege an sich ließen die Uferlinie als solche kaum noch erkennen; die Aufbauten seien weithin als anthropogenes Werk sichtbar und behinderten zudem stark den Einblick auf den xxx See vom Ufer aus. Auf Eigentümerrechte könne sich die Klägerin nicht berufen, da sich die Steganlage gerade nicht auf einem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück befinde. Grundrechte der Klägerin seien mithin nicht betroffen. Ein unverhältnismäßiger Eingriff in klägerische Grundrechte sei nicht ersichtlich.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Sitzungsniederschrift, den vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang und die von der Klägerin zur Gerichtsakte eingereichten Lichtbilder verwiesen, die vorgelegen haben und - soweit wesentlich - Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.

A.

Die Beibehaltung der klägerischen Steganlage bedarf hier einer wasserrechtlichen Genehmigung nach § 87 Abs. 1 Brandenburgisches Wassergesetz – BbgWG. Eine Genehmigung ist nicht deshalb entbehrlich, weil für die Steganlage ein „Altrecht“ aufrechterhalten bleibt und eine Genehmigungserteilung deswegen nicht erforderlich ist (§ 147 Abs. 1 Satz 2 BbgWG). Zufolge der genannten Vorschrift ist eine Erlaubnis, Bewilligung oder Genehmigung nicht erforderlich für Benutzungen und die Errichtung von Anlagen, die nach dem Wassergesetz vom 02. Juli 1982 (GBl. I Nr. 26 S. 467) zugelassen oder deren Zulassungen durch das vorgenannte Gesetz aufrechterhalten worden sind und zu deren Ausübung am 01. Juli 1990 rechtmäßige Anlagen vorhanden waren. Denn ein „Bestandsschutz“ nach den genannten Bestimmungen besteht insoweit nicht. Eine behördliche Einzelfallentscheidung (wasserrechtlicher, baurechtlicher oder naturschutzrechtlicher Art), auf deren Grundlage die Beibehaltung der offensichtlich - gemäß den Angaben der Klägerin - bereits im Jahre 1962 vorhandenen und genutzten Steganlage als „rechtmäßig“ zu beurteilen sein könnte, liegt nicht vor.

1.

Ausdrückliche Genehmigungen oder Befreiungen wurden in der Zeit nach dem Beitritt der DDR und dem Inkrafttreten des Grundgesetzes im Land Brandenburg für die vorhandene Steganlage unstreitig nicht erteilt. Es liegen auch sonst keine Einzelfallentscheidungen der jeweils zuständigen Behörden betreffend die Errichtung der Steganlage aus der Zeit vor dem 03. Oktober 1990 vor, obwohl für die rechtmäßige Errichtung einer Steganlage auch schon vor 1990 regelmäßig eine solche Einzelfallentscheidung erforderlich war.

2.

a) Soweit die Klägerin vorbringt, dass bereits bei Abschluss des Pachtvertrages im Jahre 1962 eine Steganlage vor Ort vorhanden war, war diese Anlage jedenfalls genehmigungsbedürftig (gewesen) und zwar bei Errichtung bis zum 24. April 1963 nach § 22 des Preußischen Wassergesetzes (PrWG) vom 07. April 1913. Danach bedurfte die Errichtung oder wesentliche Veränderung von Anlagen in Wasserläufen erster und zweiter Ordnung der Genehmigung der Wasserpolizeibehörde (§ 22 Abs. 1 Hs. 1 PrWG). Zu den Anlagen gehörten u.a. Einbauten, Brückenanlagen, Ufertreppen und Fähren (s. Wulff, Wassergesetz, 1928, § 22 Nr. 2). Die Klägerin hat das Vorliegen einer behördlichen Einzelfallentscheidung nach dem ehemaligen PrWG nicht nachweisen können, auf deren Grundlage die Errichtung und Nutzung des Steges als „rechtmäßig“ zu beurteilen sein könnte.

b) Zudem war aufgrund des am 25. April 1963 mit seiner Verkündung in Kraft getretenen Wassergesetzes der DDR vom 17. April 1963 - DDR-WG 1963 (DDR-GBl. I Nr. 5, 77; § 58 Abs. 1 DDR-WG 1963) gemäß § 18 DDR-WG 1963 für die Errichtung, Veränderung oder Beseitigung baulicher Anlagen in, an, unter und über den oberirdischen Gewässern eine Zustimmung durch die darin genannten staatlichen Stellen erforderlich. Eine solche wasserrechtliche Zustimmung konnte die Klägerin für die streitgegenständliche Steganlage auch nicht vorlegen.

c) An diesem Tatbestand hat sich nach Inkrafttreten des o.g. Wassergesetzes der DDR vom 02. Juli 1982 – DDR-WG 1982 (DDR-GBl. I Nr. 26, 467) nichts geändert. Denn zufolge § 17 Abs. 2 dieses Gesetzes bedurfte die Errichtung baulicher Anlagen an, in, unter oder über Oberflächengewässern weiterhin der „Zustimmung“.

d) Vielmehr setzten alle vorgenannten Bestimmungen - auch die der ehemaligen DDR - zur Legalisierung einen ausdrücklichen wasserrechtlichen Genehmigungsakt voraus, an dem es hier fehlt. Dies gilt erst recht für die Rechtslage nach dem Beitritt der DDR. Einen davon unabhängigen Bestandsschutz aufgrund einer zu irgendeinem Zeitpunkt gegebenen materiellen Legalität gibt es nicht. Eine rechtliche Trennung zwischen formeller und materieller Illegalität, wie sie für den Bereich des öffentlichen Baurechts üblich ist, ist wegen der grundsätzlichen Unterschiede der beiden Rechtsmaterien für das Wasserrecht nicht möglich. Eine nicht gestattete, aber nach den Wassergesetzen gestattungsbedürftige Einwirkung auf das Wasser ist schlechthin illegal; eine materiell legale Gewässerbenutzung ist ohne formale Legalität ausgeschlossen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 2010 – 1 BvR 27/09 -; BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1978 – IV C 71.75 – und Beschlüsse vom 28. Februar 1991 – 7 B 22.91 – und vom 29. Dezember 1998 – 11 B 56/98 –; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. August 2007 – 2 N 34.06 - ; VGH Mannheim, Urteil vom 20. Mai 2010 – 3 S 1253/08 - alle Entscheidungen zitiert nach juris).

3.

Eines Rückgriffs auf das im Wasserrecht anerkannte Rechtsinstitut der gewohnheitsrechtlichen „unvordenklichen Verjährung“, bei dem es sich nicht um einen selbständigen Erwerbsgrund, sondern um eine widerlegbare Vermutung handelt, dass zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt ein Recht entstanden ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. August 2007 – 2 N 34.06 – juris Rn. 6; VGH München, Urteil vom 03. August 2003 – 22 B 002918 – juris m. w. N.) bedarf es hier im Hinblick auf den von der Klägerin selbst genannten Errichtungszeitpunkt der Steganlage nach 1960 nicht.

4.

Die Verjährungsregelung in § 11 Abs. 3 der Verordnung über Bevölkerungsbauwerke vom 08. November 1984 (DDR - GBl. I S. 433) findet ebenfalls keine Anwendung. Die Steganlage ist kein Bauwerk im Sinne der Verordnung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. August 2007 – 2 N 34.06 – juris Rn. 10).

5.

Die Klägerin kann ihre Steganlage auch nicht mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu Ansprüchen auf Bestellung einer Dienstbarkeit gem. § 116 Sachenrechtsbereinigungsgesetz „legalisieren“ (BGH, ZOV 2005, 29 f.). Denn zum einen kann diese Rechtsprechung zu zivilrechtlichen Nutzungsverhältnissen (in der DDR) nicht ohne weiteres auf die Erteilung öffentlich-rechtlicher Genehmigungen übertragen werden, die nicht nur dem Ausgleich privater Interessen, sondern auch der Durchsetzung öffentlicher Interessen (zum Beispiel am Natur- und Landschaftsschutz) dienen. Zum anderen wäre auch nach dieser Rechtsprechung Mindestvoraussetzung für eine Anerkennung faktischer Verhältnisse in der DDR durch das heutige Recht, dass das faktische Verhältnis nach der Verwaltungspraxis der DDR oder nach den DDR-typischen Gegebenheiten als „rechtmäßig“ angesehen wurde (BGH a.a.O. zitiert nach juris Rn.12). Das Fehlen von Anhaltspunkten für ein Einschreiten der zuständigen DDR-Behörden gegen die Nutzung der klägerischen Steganlage belegt hingegen nicht zwangsläufig, dass etwa „DDR-typische Gegebenheiten“ als rechtmäßig angesehen werden sollten. Mit Blick auf die entweder erforderliche Genehmigung nach dem PrWG oder die zu erteilende wasserrechtliche Zustimmung nach den DDR-Wassergesetzen kann auch nach der Rechtsprechung des BGH kein „faktischer Schutz“ der hier ohne (positive) Zustimmung mit der Steganlage erfolgten Gewässernutzung unter Zurückstellung des schon damals zu beachtenden Landschaftsschutzes (vgl. hierzu den Beschluss des Rates des Bezirkes Nr. 7-1./65 zur Erklärung von Landschaftsteilen des Bezirkes Frankfurt (Oder) zu Landschaftsschutzgebieten, veröffl. in Mitteilungsblatt des Bezirkstages und des Rates des Bezirkes Frankfurt (Oder) Nr. 3 April 1965 – DDR-LSG-Beschluss 7-1./65) angenommen werden. Eine bloß „faktisch“ bestehende Steganlage wäre nach der Verwaltungspraxis der DDR bei einer Überprüfung in den damals vorgesehenen rechtlichen Verwaltungsverfahren nicht als „rechtmäßig“ angesehen worden. Allein die bloße Existenz der jetzt vorhandenen Steganlage - über einen Zeitraum von mehr als 50 Jahren - begründet nach alledem nicht die „Rechtmäßigkeit“ der Anlage nach damaligem (DDR-)Recht und vermag deshalb auch nicht die Annahme eines Bestandsschutzes zu begründen (vgl. hierzu auch Urteil der Kammer vom 12. Oktober 2009 – 5 K 215/05 juris Rdnr. 49).

6.

Der evtl. Eintragung der Anlage in einem Stegkataster kommt eine rechtliche Bedeutung auch nicht zu, da ein solches Kataster nur den tatsächlichen Bestand wiedergibt, ohne die Genehmigungslage für die einzelnen Anlagen zu berücksichtigen.

7.

Die von der Klägerin angeführte vertragliche Vereinbarung mit dem vormaligen Eigentümer des xxx Sees xxx (Pachtvertrag aus dem Jahre 1962) ändert nichts. Bei dieser Vereinbarung handelt es sich um einen zivilrechtlichen Vertrag, der lediglich das (interne) Verhältnis zwischen dem Eigentümer und den Nutzern der Wasserflächen vor dem Grundstück regelt. Öffentlich - rechtliche Vorschriften - wie z.B. die Bestimmungen des BbgWG – aber auch der DDR-LSG-Beschluss 7-1./65 bleiben hiervon unberührt (vgl. Urteil der Kammer vom 23. November 2012 - 5 K 770/10, Seite 17 des Entscheidungsabdrucks). Angemerkt sei, dass der Verpächter selbst auf die erforderliche Zustimmung der Unteren Wasserbehörde für neu zu errichtende Stege hingewiesen hat (Nr. 4).

8.

Die Klägerin muss die Folgen der Nichterweislichkeit einer (früheren) Genehmigungserteilung tragen. Denn die Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtssatzes trägt regelmäßig derjenige, dessen Prozessbegehren ohne Anwendung des Rechtssatzes erfolglos bliebe (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. April 2012 – 2 N 92.10, S. 3 des amtlichen Umdrucks, Beschluss vom 14. August 2012 – 11 S 15.11 S. 3f. des amtlichen Umdrucks). Gründe, die die Annahme rechtfertigen könnten, vorliegend sei eine Modifizierung dieser Regel - im Wege einer Beweislastumkehr - geboten, legt die Klägerin nicht dar, und solche sind auch nicht ersichtlich (vgl. auch Urteil des erkennenden Gerichts vom 23. November 2012 – VG 5 K 770/10, S. 12 f. des Entscheidungsabdrucks). Sonstige Beweiserleichterungen - etwa nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins - kommen der Klägerin hier in Ermangelung jeglicher Anhaltspunkte nicht zugute.

9.

Im Übrigen wäre ein evtl. Bestandsschutz für die von der Klägerin im Jahre 2010 rekonstruierte Steganlage ohnehin erloschen. Denn Bestandsschutz im vorliegenden naturschutzrechtlichen Kontext rechtfertigt jedenfalls nicht einen Ersatzbau anstelle eines (unterstellt) bestandsgeschützten Bauwerks. Bestandsschutz greift nicht, wenn der erforderliche Eingriff in die Bausubstanz so intensiv ist, dass er zu etwas Neuem führt. Entscheidend ist, ob trotz der Instandsetzung die Identität des Bauwerks gewahrt bleibt. Kennzeichen der (bestandsschutzrechtlichen) Identität eines Bauwerks ist nach der Rechtsprechung des BVerwG, dass das ursprüngliche Bauwerk nach wie vor als Hauptsache erscheint. Hierzu hat die Klägerin selbst ausgeführt, dass mit Blick auf eine bestehende Baufälligkeit der Altanlage sämtliche tragenden Rammpfähle und die gesamte Bretterbeplankung erneuert worden seien. Beim Austausch von (zumindest annähernd) der gesamten Bausubstanz besteht aber keine Identität zwischen Altanlage und Neuanlage mehr; vielmehr liegt insgesamt eine Neuerrichtung vor (ständige Rechtsprechung vgl. z. B. m.w.N. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 10. April 2008 – 11 S 5.08 S. 4 f. des amtlichen Umdrucks).

B.

Eine Genehmigungserteilung ist auch nicht wegen § 45 BbgWG i. V. mit §§ 43 Abs. 2 und 44 BbgWG entbehrlich. Soweit danach die Benutzung oberirdischer Gewässer im Rahmen des Anliegergebrauchs genehmigungsfrei gestellt wird, bedarf gleichwohl die „Errichtung oder wesentliche Veränderung von Anlagen“ der Genehmigung der Wasserbehörde, § 87 Abs. 1 Satz 1 BbgWG. Dies gilt ohne weiteres auch für Steganlagen. Denn zufolge § 87 Abs. 1 Satz 2 BbgWG sind Anlagen in Gewässern „Anlagen, die sich ganz oder teilweise in, unter oder über dem Gewässer befinden“, was auf die klägerische Steganlage ohne weiteres zutrifft. Die klägerische Steganlage ist auch sonst nicht von der Genehmigungsbedürftigkeit ausgenommen (vgl. § 87 Abs. 1 S. 4 u. 5 BbgWG). Im Übrigen kann die zuständige Wasserbehörde auch im Rahmen eines nicht erlaubnispflichtigen Anliegergebrauchs im Einzelfall oder durch Allgemeinverfügung die Ausübung des Anliegergebrauchs beschränken oder sogar verbieten, um (z.B.) Natur und Landschaft zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln, § 44 Nr. 3 BbgWG.

C.

Mit dem nach alledem zulässigen Verpflichtungsantrag kann die Klägerin nicht durchdringen. Sie hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten wasserrechtlichen Genehmigung. Vielmehr erweisen sich die wasserrechtliche Ablehnungsentscheidung der Unteren Wasserbehörde vom 09. März 2011 und der Widerspruchsbescheid vom 28. September 2011 als rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –).

Gemäß § 87 Abs. 3 S. 1 und 2 BbgWG darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn dem beabsichtigten Vorhaben nach Absatz 1 keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen und ferner das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.

Das Vorhaben der Klägerin ist allerdings nicht mit den hier maßgeblichen naturschutzrechtlichen Bestimmungen vereinbar. Es verstößt gegen die im o.g. DDR-LSG-Beschluss 7-1./65 niedergelegten Schutzzwecke (1. u. 2.), ohne dass die Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen würden (3.). Ferner liegt auch eine sachwidrige Ungleichbehandlung der Klägerin gegenüber anderen Stegnutzern nicht vor (4.).

1.

Der im DDR-LSG-Beschluss 7-1./65 genannte Landschaftsteil „xxx Seengebiet“ (Nr. 1.6) ist als gleichnamiges Landschaftsschutzgebiet wirksam übergeleitet worden und gilt seit dem 03. Oktober 1990 als brandenburgisches Landesrecht fort. Keine Anwendung findet vorliegend die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Westbarnim“ vom 10. Juli 1998 (GVBl. II, S. 482 – LSG-VO Westbarnim), die nach ihrem § 11 am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft getreten ist. Zufolge § 11 Abs. 2 Nr. 4 der LSG-VO Westbarnim ist der Beschluss Nr. 7-1/65 des Rates des Bezirkes Frankfurt (Oder) vom 12. Januar 1965 lediglich hinsichtlich der Erklärung des Landschaftsteiles Gorinsee (DDR-LSG-Beschluss 7-1./65, dort Nr. 1.7) außer Kraft getreten.

a.) Gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes - BbgNatSchAG bleiben die nach Art. 6 § 8 des Umweltrahmengesetzes - URG - vom 29. Juni 1990 (DDR-GBl. I Nr. 42 S. 649) übergeleiteten und die nach Artikel 6 § 3 URG i. V. mit §§ 12 – 18 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bei Inkrafttreten des Umweltrahmengesetzes geltenden Fassung erlassenen Vorschriften, sofern sie nicht befristet sind, bis zu einer anderweitigen Regelung in Kraft. Artikel 6 § 8 URG bestimmte, dass die nach § 37 Abs. 4 der Ersten Durchführungsverordnung (Erste DVO) zum Landeskulturgesetz (DDR-LKG) übergeleiteten Vorschriften bis zu einer anderweitigen Regelung in Kraft blieben. Nach § 37 Abs. 4 Erste DVO/DDR-LKG vom 18. Mai 1989 (GBl. I Nr. 12 S. 159) sollten für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Durchführungsverordnung bestehenden geschützten Flächen, Objekte und geschützten Pflanzen- und Tierarten die Bestimmungen dieser Durchführungsverordnung in Verbindung mit den zum Schutz dieser Objekte getroffenen Festlegungen gelten. Damit wurden alle ausgewiesenen Schutzgebiete übergeleitet. Im Einzelnen gilt hierzu folgendes:

b.

Das Landschaftsschutzgebiet „xxx Seengebiet“ ist, wie für eine wirksame Überleitung erforderlich, unter Beachtung der maßgeblichen Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen. Abzustellen ist darauf, ob die Verordnung in verfahrensrechtlicher Hinsicht den Vorschriften genügt, die zum Zeitpunkt ihres Erlasses in der ehemaligen DDR galten (Thüringer OVG, Urteil vom 15. August 2007 – 1 KO 1127/05 juris Rdnr. 30 f. m.w.N.; vgl. hierzu auch Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. September 2009 – OVG 11 B 17.08 –, juris Rdnr. 18 f.). An das Verfahren des Erlasses der Verordnung und ihre Veröffentlichung können dabei nicht die Anforderungen gestellt werden, die unter der Geltung des Grundgesetzes an das wirksame Zustandekommen derartiger Vorschriften gestellt werden. Der erkennbare Zweck einer Übergangsregelung darf nicht dadurch verloren gehen, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht Anforderungen gestellt werden, die die von den Überleitungsregelungen betroffenen Rechtsnormen nicht erfüllen können. Denn bei dem Landschaftsschutzgebiet xxx Seengebiet handelt es sich, da es vor Inkrafttreten des Grundgesetzes im Beitrittsgebiet am 3. Oktober 1990 in Kraft gesetzt worden ist, um sog. vorkonstitutionelles Recht. Das Landschaftsschutzgebiet ist auch nicht infolge der erwähnten Überleitung zu nachkonstitutionellem Recht geworden. Eine Qualifizierung als nachkonstitutionelles Recht wäre nur dann möglich, wenn der zuständige Gesetzgeber es nach Inkrafttreten des Grundgesetzes im Beitrittsgebiet in seinen Willen aufgenommen und damit bestätigt hätte (BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 1993, DtZ 1994 S. 148 ff.). Ein derartiger Bestätigungswille setzt voraus, dass der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber sich in irgendeiner Weise mit der Norm und ihrem konkreten Regelungsgehalt befasst. Eine solche inhaltliche Befassung des Gesetz- oder Verordnungsgebers mit dem Landschaftsschutzgebiet xxx Seengebiet kann bis dato und aus den o.g. Gründen auch nicht aufgrund der LSG-VO Westbarnim festgestellt werden. Der Landesgesetzgeber hat sich inhaltlich nicht mit der Verordnung beschäftigt. Das folgt bereits aus der sinngemäßen Formulierung in der o.g. Vorschrift des BBgNatSchAG, wonach die übergeleiteten Schutzgebiete bis zu einer anderweitigen Regelung unter Schutz gestellt bleiben (zu allem Thüringer Oberverwaltungsgericht a.a.O. juris Rdnr. 29 ff.).

Nach den hier maßgeblichen Regelungen des Rechts der ehemaligen DDR ist das Landschaftsschutzgebiet ordnungsgemäß zustande gekommen.

aa.) Es ist durch Beschluss des Rates des Bezirkes Frankfurt (Oder), Stellvertreter für Inneres, Nr. 7 - 1/65 vom 21. Januar 1965 als Nr. 1.6 aufgrund des Gesetzes zur Erhaltung und Pflege der heimatlichen Natur (NatSchG) der DDR vom 4. August 1954 (DDR-GBl. I, Seite 695) im Folgenden: DDR - NatSchG - gem. §§ 2, 6,11 DDR - NatSchG als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen worden. Nach § 2 DDR - NatSchG konnten Landschaften, die besondere Eigenarten oder Schönheiten aufweisen und deshalb geeignet sind, der werktätigen Bevölkerung als Erholungsgebiete zu dienen, zu Landschaftsschutzgebieten erklärt werden. Diese Voraussetzungen erfüllte der Beschluss, denn er zielte auf die Schaffung von Erholungsgebieten für die werktätige Bevölkerung ab.

bb.) Der streitgegenständliche Beschluss ist durch den Rat des Bezirkes als zuständige Naturschutzverwaltung gefasst worden. Nach § 6 Abs. 2 b DDR - NatSchG war die Bezirksnaturschutzverwaltung zuständig für die Erklärung zum Landschaftsschutzgebiet. Gemäß § 11 Abs. 1 b DDR - NatSchG wurde die Naturschutzverwaltung von den Räten der Bezirke als Bezirksnaturschutzverwaltung ausgeübt.

cc.) Auch ist der Beschluss gemäß § 6 Abs. 1 DDR - NatSchG ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, denn er ist im Mitteilungsblatt des Bezirkstages und des Rates des Bezirkes Frankfurt (Oder) Nr. 3 vom April 1967 erschienen. Weitere Anforderungen enthält § 6 Abs. 1 DDR - NatSchG nicht („… die öffentlich bekanntzumachen sind“); sie lassen sich auch nicht der „Ordnung über die Aufgaben und die Arbeitsweise des Bezirkstages und seiner Organe“ vom 28. Juni 1961 entnehmen. Zufolge Ziff. II.8. dieser Ordnung waren Beschlüsse des Bezirkstages (und wohl des Rates) in der Regel „umgehend im Mitteilungsblatt, in der Presse und durch den Rundfunk zu veröffentlichen“.

Ohnehin kann an die Bekanntmachung eines Landschaftsschutzgebietes nach dem Recht der ehemaligen DDR nicht derjenige Maßstab angelegt werden, der unter der Geltung des Grundgesetzes gefordert wird. Diese aus dem Rechtsstaatsprinzip im Sinne des Grundgesetzes hergeleiteten Anforderungen können nur an nachkonstitutionelle Rechtsnormen gestellt werden. Öffentlichen Bekanntmachungen kam in der ehemaligen DDR nicht die Funktion zu, dem Bürger die Wahrnehmung seiner subjektiven Rechte zu ermöglichen. Denn nach dem Rechtsverständnis der DDR standen dem einzelnen Bürger keine subjektiven Rechte gegenüber dem Staat zu. Insbesondere waren sie nicht gerichtlich durchsetzbar. Ein betroffener Grundstückseigentümer konnte gegen die Erklärung zum Landschaftsschutzgebiet nicht um gerichtlichen Rechtsschutz nachsuchen. Insofern hatte die vorgesehene Bekanntmachung der Erklärung zum Landschaftsschutzgebiet nicht die Aufgabe, dem einzelnen Bürger die Wahrnehmung seiner Rechte im Sinne einer Anstoßfunktion zu ermöglichen. Zielrichtung war es allein, die Umsetzung der verbindlichen Beschlüsse des Rates des Bezirkes in der Praxis sicherzustellen (instruktiv: Thüringer OVG a.a.O. Rdnr. 33 f.).

dd.) Die Grenze des Schutzgebietes ist gemäß § 26 Abs. 1 b Erste DVO/DDR - LKG in Verbindung mit Nr. 2 des Beschlusses in einer Karte eingezeichnet worden. Ob sich der einzelne Bürger über den inhaltlichen und räumlichen Umfang der Unterschutzstellung informieren konnte, ist mit Blick auf die Funktion öffentlicher Bekanntmachungen in der ehemaligen DDR (s.o.) von nachrangiger Bedeutung. Zwar ist der Maßstab der als Anlage dem Textteil beigefügten Karte mit 1 zu 25.000 verhältnismäßig groß. Es ist indes nicht feststellbar, dass es Zweifelsfälle gegeben hat, in denen die exakten Außengrenzen des Gebietes nicht hinreichend feststellbar waren (vgl. hierzu auch die Ausführungen in Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder), Urteil vom 29. Februar 1996 - 7 K 320/94, LKV 1997, 134 ff., Seite 10 ff. des amtlichen Umdrucks).

Die von der Klägerin für die Beibehaltung ihrer Steganlage vorgesehene Wasserfläche des Stolzenhagener Sees wird vom Geltungsbereich erfasst. Die heute noch gültigen Gebietsgrenzen (s. http://www.geodienste.bfn.de/schutzgebiete/#? centerX=3805842.748? centerY=5858723.303?scale=100000?layers=576) ermöglichen zweifelsfrei die Aussage, dass die oben genannten Flurstücke, mithin auch die Steganlage der Klägerin, sich im Geltungsbereich des Landschaftsschutzgebietes befinden. Die betroffenen Flurstücke liegen eindeutig innerhalb der nach dem Willen des Verordnungsgebers unter Schutz zu stellenden Flächen des Stolzenhagener Sees. Für Unschärfen im Randbereich des Landschaftsschutzgebietes sind Anhaltspunkte weder vorgetragen noch ersichtlich. Selbst wenn der räumliche Geltungsbereich eines Landschaftsschutzgebiets im unmittelbaren Grenzbereich nicht sicher feststehen sollte, führt dies nicht dazu, dass das Landschaftsschutzgebiet insgesamt wegen mangelnder Bestimmtheit unwirksam ist. Etwaige Probleme, den genauen Grenzverlauf anhand der Karte in der Wirklichkeit zu ermitteln, haben lediglich zur Folge, dass innerhalb gewisser Grenzzonen Zweifel über die Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Landschaftsschutzgebiet entstehen können. Nur für diese konkreten Bereiche ist von der Unwirksamkeit des Landschaftsschutzgebietes auszugehen. Die Unwirksamkeit erfasst jedoch nicht diejenigen Bereiche, die nach der Karte eindeutig innerhalb des Landschaftsschutzgebietes liegen (vgl. Thüringer OVG a.a.O. Rdnr. 36).

ee.) Die weitere Voraussetzung für eine wirksame Überleitung und Fortgeltung des Landschaftsschutzgebietes „xxx Seengebiet“, nämlich seine Vereinbarkeit zum jetzigen Zeitpunkt mit höherrangigem Recht, ist ebenfalls gegeben. Denn auch übergeleitetes vorkonstitutionelles Recht ist nur dann weiterhin wirksam, wenn es mit dem heute geltenden höherrangigen Recht vereinbar ist (BVerwG, Beschluss vom 05. Dezember 2007 – 7 B 61/07 Rdnr. 9). Rechtsvorschriften der ehemaligen DDR sind folglich nur dann wirksam übergeleitet worden und gelten weiter, wenn sie mit der verfassungsmäßigen Ordnung in Einklang stehen (vgl. Artikel 143 Grundgesetz – GG). Die Fortgeltung des hier in Rede stehenden Landschaftsschutzgebietes wird durch das geltende Recht nicht in Frage gestellt. Das Landschaftsschutzgebiet steht sowohl mit den Regelungen des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes und den rahmenrechtlichen Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes als auch mit Art. 14 GG in Einklang.

Die Festsetzung eines Landschaftsschutzgebietes ist in § 8 BbgNatSchAG (Rahmenvorschrift § 22 Abs. 1 BNatSchG) ausdrücklich vorgesehen. Gemäß § 26 BNatSchG sind Landschaftsschutzgebiete rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten (1.), wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft (2.) oder wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung (3.) erforderlich ist. Ausreichend ist es, wenn die Unterschutzstellung als vernünftig geboten erscheint; eine Unabweisbarkeit im natur- oder denkgesetzlichen Sinne ist nicht notwendig (BayVGH, Urteil vom 28. Mai 2001, 9 N 99.2580 NUR 2002 S. 412; genauso VG Frankfurt (Oder) a.a.O., S. 13 f. des amtlichen Umdrucks). Die Planung und Festsetzung von Landschaftsschutzgebieten setzt neben der Schutzwürdigkeit der Landschaft Anhaltspunkte dafür voraus, dass die gesetzlichen Schutzgüter ohne die vorgesehenen Maßnahmen abstrakt gefährdet wären, also schutzbedürftig sind.

(1) Die Schutzwürdigkeit der Landschaft ist hier zu bejahen. Der in Rede stehende Landschaftsschutzbeschluss gibt als Zweck der Unterschutzstellung als Landschaftsschutzgebiet u.a. die Erhaltung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Werktätigen an. Dabei soll laut Beschluss der Erholungswert bestimmter Landschaftsteile, die gleichzeitig Kernzonen der Erholung bilden, ständig verbessert werden. Insoweit stellt er - wie auch § 26 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG - auf die besondere Bedeutung für die Erholung ab. Dass hierfür nur landschaftlich besondere, eben schutzwürdige Gebiete in Betracht kommen, folgt aus § 2 Abs. 1 DDR - NatSchG, in dem es heißt: "Zu Landschaftsschutzgebieten können Landschaften oder Landschaftsteile erklärt werden..., die besondere Eigenarten oder Schönheiten aufweisen, und deshalb geeignet sind, der werktätigen Bevölkerung als Erholungsgebiete und Wanderziele zu dienen". Hieraus geht hervor, dass auch die Schutzwürdigkeit der Landschaft für die damalige Unterschutzstellung notwendig war.

Ob in diesem Sinne eine schützenswerte Landschaft vorliegt, ist ausgehend von den Wirkungen der landschaftspflegenden Elemente auf den Menschen zu bestimmen. Das Schutzgut Landschaftsbild ist kein Wert an sich, sondern in seiner Wertigkeit definiert in der wertenden Betrachtung durch den Menschen, auf den es einwirkt und der es wahrnimmt. Das Schutzgut Landschaftsbild wird dabei durch die optischen Eindrücke auf den Betrachter, d. h. die mit dem Auge wahrnehmbaren Zusammenhänge von einzelnen Landschaftselementen bestimmt. Die Vielfalt einer Landschaft wird dabei geprägt durch das Vorkommen einer Vielzahl unterschiedlicher Erscheinungsformen und Strukturelemente. Die Eigenart der Landschaft betont dabei ihren typischen Charakter, ihre Gestalt, während die Vielfalt auf Elemente bezogen ist. Ästhetische Gesichtspunkte im Sinne von Schönheit stehen dabei nicht im Vordergrund. Schutzwürdig kann unter bestimmten Voraussetzungen auch eine karge und eintönige Landschaft sein. Die Schönheit des Landschaftsbildes ergibt sich aus der harmonischen Wirkung der Gesamtheit und der einzelnen Teile und ihrer jeweiligen Wirkung auf den Betrachter. Abzustellen ist dabei auf einen für die Schönheiten der natürlich gewachsenen Landschaft aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter (Thüringer OVG a.a.O. Rdnr. 39f.).

Hiervon ausgehend ist hier ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft wegen der Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes (Seenlandschaft), das etwa 30 große und kleinere Seen umfasst, erforderlich. Dies rechtfertigt für sich bereits die Ausweisung dieses Teils als Landschaftsschutzgebiet und ist von den Beteiligten auch nicht durchgreifend in Abrede gestellt worden.

(2) Auch die Schutzbedürftigkeit der Landschaft ist danach ohne weiteres zu bejahen, da ohne das Landschaftsschutzgebiet eine Veränderung des typischen Landschaftsbildes, z.B. durch Überprägung mit naturfremden technischen Anlagen und dergleichen, nicht gleich effektiv verhindert werden könnte.

(3) Soweit § 22 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG außerdem bestimmt, dass die Erklärung zum geschützten Teil von Natur und Landschaft unter anderem den Schutzzweck angeben muss, wird diese Anforderung durch den DDR-LSG-Beschluss 7-1./65 erfüllt, indem er auf die Erholung als einen nunmehr in § 26 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG genannten Schutzzweck hinweist und diese nach § 2 Abs. 1 DDR - NatSchG insbesondere in Landschaften mit besonderen Eigenarten oder Schönheiten gewährleistet wird (vgl. hierzu auch die Ausführungen in VG Frankfurt (Oder) a.a.O., Seite 13 f.).Des Weiteren impliziert das in Nr. 1 a des Landschaftsschutzbeschlusses enthaltene Gebot der Erhaltung des Gesamtcharakters der Landschaft und das korrespondierende Verbot der Landschaftsverunstaltung den Schutzzweck der Erhaltung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes i. S. von § 26 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Denn dieser Schutzzweck kommt in Betracht, wenn ein Gebiet wegen der Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesamtheit seiner natürlichen Faktoren oder einzelner Teile geschützt werden soll (J.Schumacher/A.Schumacher/P.Fischer-Hüftle, BNatSchG, § 26 Rdnr. 10).

ff) Verfassungsrechtlich geschützte Positionen der Klägerin werden durch die Unterschutzstellung nicht unzulässigerweise eingeschränkt. Insbesondere liegt eine unzulässige Beschränkung des Grundrechts aus Art. 14 GG nicht vor. Zum einen ist die Klägerin nicht Eigentümerin des Flurstücks xxx (xxx) und auch nicht der Wasserfläche des xxx Sees. Zum anderen sind Regelungen, welche wie hier die Nutzung von Grundstücken aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes beschränken, grundsätzlich keine Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG, sondern Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG. Die Anordnungen des DDR-LSG-Beschlusses 7-1./65 sind umso mehr als Inhaltsbestimmung des Eigentums anzusehen, als die Grundstücke im fraglichen Gebiet bereits seit Jahrzehnten in ihrer Nutzung naturschutzrechtlichen Beschränkungen unterlagen (vgl. VG Frankfurt (Oder) a.a.O. S. 14 des amtlichen Umdrucks).

2.

Die Beibehaltung der Steganlage steht inhaltlich im Widerspruch zum o.g. DDR-LSG-Beschluss 7-1./65.

Denn durch die Beibehaltung der Steganlage wird der Gesamtcharakter der Landschaft entgegen der Maßgabe in Nr. 1 a des Landschaftsschutzbeschlusses verändert. Die Steganlage der Klägerin beeinträchtigt als naturfremde, künstliche Anlage - nicht zuletzt in der Gesamtschau mit den bereits vorhandenen Steganlagen - das Landschaftsbild des naturnahen Seeufers. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Steganlage der Klägerin keinen Einzelfall darstellt. Die Gesamtzahl der bestehenden (auch ungenehmigten) Steganlagen - nach Angaben der Beteiligten sind im Bereich der xxx und des xxx Sees insgesamt weit über 100 Steganlagen vorhanden - führt zu einer erheblichen Beeinträchtigung der o.g. Schutzzwecke schon durch die damit einhergehende Nutzung als Bade- oder Bootsstege. In diesem Zusammenhang ist auch die von dem Steg der Klägerin ausgehende Vorbildwirkung zu berücksichtigen. Einer Genehmigung der klägerischen Steganlage würde - gerade wegen der damit verbundenen Öffentlichkeit - Präzedenzwirkung für weitere Fälle zukommen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. August 2012 – 11 S 15.11, S. 6 des amtlichen Umdrucks). Der klägerische Steg stellt eben keinen Einzelfall dar, sondern am xxx See sind im Bereich der xxx zahlreiche Stege vorhanden, die uferbegleitend das naturnahe Seeufer unterbrechen und mit ihrem teilweise vorhandenen Sichtschutz den unverstellten Blick auf die Wasserfläche des xxx Sees beeinträchtigen und so im Sinne des DDR-LSG-Beschlusses 7-1./65 die Landschaft „verunstalten“. Für die Entwicklung der Artenvielfalt und die Erhaltung der Funktion des Gewässers sind naturnahe und unverbaute Uferbereiche ohne anthropogene Überprägung jedoch unverzichtbar. All dies entspricht auch der gesetzgeberischen Intention in § 87 Abs. 6 BbgWG, wonach die zuständige Wasserbehörde sogar die Beseitigung nicht genehmigter Anlagen anordnen soll, wenn dadurch renaturierte Uferstrecken geschaffen werden können.

3.

Die der Beibehaltung der klägerischen Steganlage entgegenstehenden Schutzzwecke lassen sich auch nicht durch eine Befreiung gemäß § 29 BbgNatSchAG überwinden, die im Hinblick auf die Konzentrationswirkung der wasserrechtlichen Genehmigung nach § 87 Abs. 1 BbgWG gemäß § 87 Abs. 3 Satz 2 BbgWG von dieser mitumfasst wäre.

Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Befreiung nach den Regelungen des § 67 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BNatSchG, liegen nicht vor. Danach kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art notwendig ist (§ 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) oder die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist (§ 67 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG).

a.) Geht es um (andere) Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses i. S. von § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist grundsätzlich zu beachten, dass der Gesetzgeber in der Regel die mit den naturschutzrechtlichen Verboten und Geboten verfolgten öffentlichen Interessen als gewichtig genug betrachtet, um die damit verbundenen Konsequenzen zu rechtfertigen. Nur ausnahmsweise, wenn ein vom Normgeber nicht bedachter Fall vorliegt, kann ein anderes öffentliches Interesse vorrangig sein (P. Fischer-Hüftle – Schumacher/Fischer-Hüftle, Bundesnaturschutzgesetz, 2. Auflage, § 67 Rdnr. 8). Ein solches ist hier nicht ersichtlich.

b) Soweit bundesgesetzlich nunmehr zufolge § 67 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG auf eine „Unzumutbarkeit“ im Einzelfall abgestellt wird, die an die Stelle der nicht beabsichtigten Härte getreten ist, muss die Behörde bei der Prüfung der Zumutbarkeit auch hier die Bewertung durch den Normgeber beachten und daher annehmen, dass der Normgeber diejenigen naturschutzrechtlichen Konsequenzen, die bei allen oder den meisten Betroffenen vorherzusehen sind, für zumutbar hält. Auch insofern verhält es sich im Ergebnis nicht anders als bisher bei Prüfung der nicht beabsichtigten Härte (P. Fischer-Hüftle a.a.O. Rdnr. 14). Es muss sich also um einen Ausnahme - bzw. Sonderfall handeln. Eine hieraus folgende Härte ist nach allgemeinem Verständnis gekennzeichnet durch das Erfordernis eines atypischen Sachverhaltes, in dem die Anwendung der Norm zu einem Ergebnis führen würde, das dem mit ihr verfolgten Zweck widerspricht. Das ist für das Vorhaben der Klägerin nicht festzustellen. Vielmehr gilt, dass die Belange des Naturschutzes weder von relativ geringem Gewicht sind noch die Belange der Klägerin, sei es als Besitzerin oder Eigentümerin einer Steganlage, sich hier als besonders schutzwürdig erweisen. Vielmehr stehen den privaten Belangen der Klägerin – Nutzung einer privaten Steganlage als Badesteg – gewichtige öffentliche Belange in Bezug auf die Erhaltung des schützenswerten Landschaftsbildes und wegen der besonderen Bedeutung des geschützten Landschaftsteils für die Erholung entgegen.

c) Im Übrigen würde das Vorliegen einer unzumutbaren Härte nicht ausreichen. Zusätzlich muss die durch die Befreiung herbeigeführte Abweichung von den naturschutzrechtlichen Geboten und Verboten mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar sein. Das erfordert eine Abwägung der Belange der Landschaftspflege mit den für die Befreiung ins Feld geführten Anforderungen. Eine Vereinbarkeit mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist nur gegeben, wenn diese Belange offensichtlich gegenüber den anderen, die Befreiung begründenden Anforderungen von untergeordneter Bedeutung sind. Die Regelung findet dort ihre Grenzen, wo wesentliche Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf dem Spiel stehen, da diese Belange nicht beliebig zurückgedrängt werden können. Steht als Folge einer Befreiung zu befürchten, dass eine Schutzverordnung in ihrem Schutzzweck wesentlich beeinträchtigt oder gar obsolet wird, so ist diese Befreiung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege unvereinbar. Die Zulassung der klägerischen Steganlage im Wege einer naturschutzrechtlichen Befreiung würde im Ergebnis - mit Blick auf den zu befürchtenden Summationseffekt - genau dazu führen, im maßgebenden Bereich das Landschaftsbild erheblich zu stören (vgl. auch Thüringer OVG a.a.O. Rdnr. 48).

4.

Es ist auch nicht hinreichend ersichtlich und auch nicht substantiiert vorgetragen, dass der Beklagte aus sachwidrigen Motiven vergleichbare Anlagen genehmigt hätte. Abgesehen davon besteht kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht (s. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. April 2012 – OVG 2 N 92.10, S. 4 des amtlichen Umdrucks).

Vielmehr hat der Beklagte in seiner Widerspruchsentscheidung zu erkennen gegeben, dass sich die Entscheidung im Übrigen nicht nur auf den Steg der Klägerin beziehe, sondern die derzeitige und zukünftige Verfahrensweise der Wasserbehörde entlang der xxx des xxx Sees darstelle. Damit solle neben der Durchsetzung des Wasserrechts auch eine Gleichbehandlung aller Antragsteller und eine effektive Entlastung des Gewässers erfolgen. Die Genehmigungslage stelle sich - so der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung - derzeit so dar, dass nur im alten Dorfbereich von xxx und dort auch nur im Falle direkter Anlieger wenige Steganlagen genehmigt worden seien.

Im übrigen Uferbereich würden Steganlagen wasserrechtlich nur genehmigt in einer Größe, die für die Nutzung unbedingt erforderlich sei. Allerdings sei die Genehmigungspraxis der Unteren Naturschutzbehörde bei indirekten Anliegern restriktiv; im Bereich der sogenannten Uferpromenade, an der auch der klägerische Steg belegen sei, solle es gar keine Stege geben. Hintergrund sei die Absicht, ein naturnahes Seeufer zu erhalten und keine Anlagen zuzulassen, die die Sicht auf die Wasserfläche behindern.

Vor diesem Hintergrund ist nichts für eine gleichheitssatzwidrige Ungleichbehandlung der Klägerin durch den Beklagten ersichtlich. Vielmehr stellt sich die Genehmigungslage so dar, dass der Beklagte zwischen direkten und indirekten Uferanliegern unterscheidet. Die Klägerin gehört unzweifelhaft zu den sog. „indirekten“ Anliegern, die - so der Beklagte – insgesamt eine „restriktive“ Genehmigungspraxis erfahren und somit – jedenfalls im Ergebnis – innerhalb dieser Gruppe gleich behandelt werden. Letztlich werden nach allem unterschiedliche Sachverhalte - indirekte Anlieger auf der einen und direkte Anlieger auf der anderen Seite - und nicht wesentlich gleiches ungleich behandelt, was keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG begründet (vgl. Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 12. Aufl., Art. 3 GG, Rdnr. 8f.). Es haben sich auch sonst im Ergebnis der mündlichen Verhandlung aus der Aktenlage oder aufgrund des Vortrags der Beteiligten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beklagte willkürlich isoliert und sachwidrig nur den Steg der Klägerin wasserrechtlich ablehnt.

D.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Gründe, die Berufung zuzulassen, § 124a Abs. 1 VwGO, sind nicht ersichtlich.