Die Beschwerde in der Sache mit dem Antrag, festzustellen, dass im gerichtlichen Eilverfahren Erledigung eingetreten sei, ist unzulässig und deshalb zu verwerfen.
Der Antragsteller begehrt mittlerweile nicht mehr eine Verpflichtung des Antragsgegners. Es fehlt deshalb an einer Beschwer und der Beschwerde am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis.
Ein Umsteigen auf eine Fortsetzungsfeststellung mit dem Ziel, dass die Gegenseite die Kosten zu tragen hat, ist im Eilverfahren nicht möglich (ebenso LSG Thüringen, B. v. 30.07.2009 L 9 AS 1159/08 ER; Bayerisches LSG, B. v. 15.07.2009 -L 7 AS 243/09 B ER mit Bezug auf Keller in Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 9. Auflage 2008, § 86b RdNr. 9b; LSG Nordrhein-Westfalen, B. v. 16.10.2007 -L 20 B 68/07 AY ER). Der Streit um die Kosten ist nämlich nicht mehr eilig.
Auch dem Hilfsantrag, unter Aufhebung des genannten Beschlusses des Sozialgerichts (SG) für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren, bleibt Erfolg versagt.
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe richtet sich nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit §§ 114 Satz 1, 115, 119 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO).
Nach den genannten Vorschriften ist die Gewährung davon abhängig, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Prozesskostenhilfe darf nur verweigert werden, wenn die Klage bzw. der Antrag völlig aussichtslos ist oder ein Erfolg in der Sache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine Entfernte ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2005 - 1 BvR 175/05 - NJW 2005, 3849 mit Bezug u. a. auf BVerfGE 81, 347, 357f).
Die Erfolgschancen der Beschwerde hier sind allenfalls ganz entfernt gewesen:
Es bestand kein Anspruch auf die – als echte Hauptsachenvorwegnahme - begehrte Mietgarantie. Der Senat nimmt insoweit, um bloße Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Beschluss nach § 142 Abs. 2 S. 3 SGG Bezug.
Der Antragsteller hat auch nicht vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass die begehrte Mietkautionszahlung erforderlich gewesen ist, um die Wohnung Sstraße übernehmen zu können. Nur insoweit hätte ein dringlicher Regelungsbedarf bestehen können. Zudem ist auch für dieses Begehren nicht ersichtlich, dass die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutz erforderlich gewesen ist.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten, § 73 a SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Prozesskostenhilfe kann auch nicht für das Beschwerdeverfahren bewilligt werden. Zwar ist die Auffassung vertretbar, dass ein Umstellen auf ein Feststellungsbegehren auch im Eilverfahren möglich sein muss. Der Eilantrag hatte jedoch, wie ausgeführt, in der Sache selbst allenfalls entfernte Erfolgschancen.
Gegen diesen Beschluss findet die Beschwerde zum Bundessozialgericht nicht statt (§ 177 SGG).