Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 6. Senat | Entscheidungsdatum | 29.04.2014 | |
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Aktenzeichen | OVG 10 A 8.09 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 47 Abs 1 Nr 1 VwGO, § 47 Abs 2 VwGO, § 1 BekV BB, § 3 BekV BB, § 46 GemO BB, § 3 KomVerf BB, § 1 BauGB, § 2 BauGB, § 3 BauGB, § 10 BauGB, § 214 BauGB, § 215 BauGB, § 3 BauNVO, § 4 BauNVO, § 13 BauNVO, § 50 BImSchG |
Der Bebauungsplan Nr. 20 „Pilotprojekt Eichenparkstadion“ der Gemeinde Eichwalde vom 10. Juli 2008, neu bekanntgemacht im Amtsblatt für die Gemeinde Eichwalde vom 13. November 2009, ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Antragsteller wendet sich im Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan Nr. 20 „Pilotprojekt Eichenparkstadion“ der Antragsgegnerin. Er ist Eigentümer des Grundstücks G... in ... Eichwalde, welches sich in unmittelbarer Nachbarschaft zum Plangebiet befindet.
Das Plangebiet umfasst mit den Flurstücken 183, 184 und 185 der Flur 11 der Gemarkung Eichwalde ein ca. 0,33 ha großes Gelände im nordwestlichen Bereich des sich bereits in Eichwalde befindenden Sportplatzes - dem „Eichenparkstadion“. Es grenzt im Norden an die K...Straße und im Westen an die G...Allee an, die beide eine Bebauung mit Ein- und Zweifamilienhäusern aufweisen. Im Osten und Süden des Plangebiets befindet sich das weitere Sportplatzgelände. Das Plangebiet ist im Flächennutzungsplan der Gemeinde Eichwalde vom 16. Februar 2006 als „Fläche für den Gemeinbedarf“ definiert.
Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans ist beabsichtigt, neben einem im Planbereich bereits vorhandenen eingeschossigen Mehrzweckgebäude ein maximal zweigeschossiges Sport- und Jugendhaus sowie einen Grillplatz mit einer Nutzung zu sportlichen, sozialen und kulturellen Zwecken zu errichten. Die erforderlichen Pkw-Stellplätze sollen im öffentlichen Straßenraum der G...Allee zur Verfügung gestellt werden, an welcher sich auch der Haupteingang befindet. Als Regelnutzungen des Plangebiets sind Fußballspiele und Leichtathletik-Veranstaltungen mit bis zu 200 Zuschauern und Training auf dem Sportplatz, Grillen im Freien mit bis zu 100 Personen am Sport- und Jugendhaus sowie Disko und Tanzen im Sport- und Jugendhaus vorgesehen. Zudem sollen sportliche Großveranstaltungen als „seltene Ereignisse“ mit 1000 Zuschauern und durchgehendem Spielbetrieb während der Tageszeit zulässig sein.
Die Aufstellung des Bebauungsplans wurde durch die Gemeindevertretung im September 2006 beschlossen. In der Folgezeit wurden sowohl der Vorentwurf als auch - nacheinander - vier weitere Entwürfe des Bebauungsplans nebst Umweltbericht und der in Aufrag gegebenen Schalltechnischen Untersuchung zum B-Plan Verfahren Nr. 20 „Pilotprojekt Eichenparkstadion“ in der jeweils aktuellen Fassung ausgelegt und die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingeholt.
In diesem Rahmen äußerte sich auch stets der Antragsteller und wandte im Wesentlichen ein, dass das in Bezug genommene Nutzungskonzept durch die Gemeindevertretung noch nicht beschlossen worden sei. Er bemängelte die Schalltechnische Untersuchung als unvollständig. Dies betreffe das Frequenzspektrum der im Hinblick auf Disko- und andere Musikveranstaltungen zu erwartenden Musik und die Ermittlung des Verkehrslärms. Die Schalltechnische Untersuchung zeige die Ungeeignetheit des Standorts bereits für die bisher durchgeführten Veranstaltungen. Insbesondere sei das Schutzbedürfnis des angrenzenden reinen Wohngebiets nicht beachtet worden. Der Umweltbericht sei grob fehlerhaft und Planungsalternativen seien nicht ernsthaft in Betracht gezogen worden.
Auch das Landesumweltamt äußerte in seinen Stellungnahmen zunächst Bedenken gegen das Ergebnis der Schalltechnischen Untersuchung, da erhebliche Belästigungen der Nachbarschaft nur bei strikter Einhaltung der im Gutachten vorausgesetzten Szenarien und festgelegten Modalitäten verhindert werden könnten. Veranstaltungen im Freien seien zu Nachtzeiten nicht zuzulassen. Verhaltensbedingter Lärm beim Verlassen der Veranstaltungen im geplanten Sport- und Jugendhaus hätten im Gutachten nicht berücksichtigt werden können. Auch das Problem der Geräuschbelastung durch das Parken im Straßenraum sei im Gutachten nicht untersucht worden. Im Rahmen der letzten Auslegung stellte das Landesumweltamt schließlich fest, dass seine Hinweise aus vorangegangenen Stellungnahmen sachgerecht abgewogen und hinreichend berücksichtigt worden seien.
Die aus der Auslegung hervorgegangenen Hinweise, Anregungen und Einwendungen wurden in den jeweiligen Gemeindevertretersitzungen behandelt und das Abwägungsergebnis der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung gebilligt.
In der Gemeindevertretersitzung vom 10. Juli 2008 beschloss die Gemeindevertretung schließlich den hier streitgegenständlichen Bebauungsplan in der Fassung vom 4. Juni 2008. Dieser Beschluss wurde im Amtsblatt für die Gemeinde Eichwalde vom 18. Juli 2008 veröffentlicht. In der Gemeindevertretersitzung vom 11. September 2008 billigten die Gemeindevertreter die Niederschrift der Sitzung vom 10. Juli 2008.
Das Inkrafttreten des Bebauungsplanes wurde zunächst im Amtsblatt für die Gemeinde Eichwalde vom 7. November 2008 öffentlich bekanntgemacht. Auf dem Satzungsexemplar des Bebauungsplans vom 4. Juni 2008 findet sich ein Ausfertigungsvermerk des Bürgermeisters vom 17. November 2008. Da die Ausfertigung damit erst nach der Bekanntmachung erfolgt war, wurde der Bebauungsplan auf Anordnung des Bürgermeisters vom 4. November 2009 im Amtsblatt für die Gemeinde Eichwalde vom 13. November 2009 neu bekanntgemacht. Der Bebauungsplan sollte danach rückwirkend zum 7. November 2008 in Kraft treten.
Unter dem 12. Juni 2009 erging eine Baugenehmigung des Landkreises Dahme-Spreewald, mit welcher die Errichtung des Sport- und Jugendhauses genehmigt wurde.
Mit seinem am 22. September 2009 bei Gericht eingegangenen Normenkontrollantrag will der Antragsteller erreichen, dass die Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 20 „Pilotprojekt Eichenparkstadion“ festgestellt wird. Er trägt zur Begründung im Wesentlichen vor, das Verfahren bei der Aufstellung des angefochtenen Bebauungsplanes verletze die Vorschriften der Gemeindeordnung, der Kommunalverfassung und der Bekanntmachungsverordnung; der Bebauungsplan sei daher bereits aus formellen Gründen rechtswidrig.
So sei die Gemeindevertretung in der maßgeblichen Sitzung am 10. Juli 2008 nicht beschlussfähig gewesen, weil der Gemeindevertreter D... zu dieser nicht geladen worden sei. Dieser Ladungsfehler habe auch nicht geheilt werden können, weil der Gemeindevertreter nicht zur Sitzung erschienen sei. Unerheblich sei insoweit, dass der Vorsitzende der Gemeindevertretung die Beschlussfähigkeit festgestellt und der Gemeindevertreter D... die fehlende Ladung in der Folge nicht geltend gemacht habe, da dies ohne Einfluss auf die Beschlussfähigkeit sei.
Zudem sei der Bebauungsplan nichtig, weil er nicht ausgefertigt worden sei. Es könne insoweit dahingestellt bleiben, ob der Ausfertigungsvermerk auf der Planzeichnung den gesetzlichen Anforderungen entspreche, da jedenfalls für die textlichen Festsetzungen, die nicht in die Planzeichnungen aufgenommen worden seien, weder eine Urkunde hergestellt noch deren Übereinstimmung mit dem Beschlossenen durch eigenhändige Unterschrift des Hauptverwaltungsbeamten bestätigt worden sei. Eine Bezugnahme auf die weiteren textlichen Bestandteile, die zugleich ausgefertigt sein sollten, enthalte der Ausfertigungsvermerk nicht. Betroffen hiervon sei die Schalltechnische Untersuchung, die nach der Begründung des Bebauungsplans Teil seiner Festsetzungen sein solle. Eine den Anforderungen entsprechende Ausfertigung sei insbesondere nicht in dem vom Bürgermeister und dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung unterzeichneten Satzungsbeschluss zu sehen, da dieses Schriftstück abgesehen von der gesetzeswidrigen Doppelzeichnung keine Originalurkunde sei, auf der die Übereinstimmung mit den von der Vertretung beschlossenen Planbestandteilen beurkundet sei. Eine andere, die inhaltliche Übereinstimmung mit dem Beschlossenen bestätigende und die Unterschrift des Bürgermeisters tragende Ausfertigung gebe es nicht.
Ferner sei der Satzungsbeschluss nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden, da gegen die Regelungen des § 1 Satz 1 BekanntmV und des § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB verstoßen worden sei. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 BekanntmV sei der Satzungsbeschluss „im vollen Wortlaut“ bekanntzumachen. Diese Norm sei hier anwendbar, da der Beschluss des Bebauungsplans nach § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich und damit entsprechend dem Landesrecht und den ortsrechtlichen Vorschriften der Hauptsatzung bekanntgemacht werden müsse. Erleichterungen bestünden hier lediglich für die Planzeichnungen und den normativen Textteil des Plans, nicht jedoch für den Beschluss selbst. Vorliegend sei durch die Antragsgegnerin weder der volle, am 10. Juli 2008 beschlossene Wortlaut im Amtsblatt vom 13. November 2009 abgedruckt worden noch habe man den Beschluss selbst bekanntgemacht. Zwischen dem Beschluss und dem Abdruck im Amtsblatt bestehe nicht allein eine Differenz im Wortlaut, sondern auch ein deutlicher sachlicher Unterschied. Im Amtsblatt finde sich die Angabe, dass der Bebauungsplan - also das Normwerk und nicht der gefasste Beschluss - bekanntgemacht werde. Zudem sei nicht nur der Beschluss, sondern auch der Bebauungsplan selbst nicht bekanntgemacht worden, da dies den Abdruck der Planzeichnungen, der Textfestsetzungen und der Begründung, soweit sie normative Bestandteile enthalte, voraussetze.
Auch die im Amtsblatt veröffentlichte Feststellung, der Bebauungsplan trete rückwirkend zum 7. November 2008 in Kraft, sei unzutreffend, da die Gemeindevertretung dies nicht im Sinne des § 214 Abs. 4 BauGB beschlossen habe. Zwar ermögliche das Gesetz grundsätzlich eine Rückwirkung; einen Beschluss, mit welchem der gesetzlich vorgesehene Zeitpunkt des Inkrafttretens verändert worden sei, habe die Gemeindevertretung indes nicht gefasst. Hinzu komme, dass die Bekanntmachung nicht zeitnah, sondern erst 16 Monate nach Beschlussfassung erfolgt sei. Es habe daher eines erneuten Beschlusses der Gemeindevertretung bedurft, der nicht ergangen sei. Insbesondere sei der Hauptverwaltungsbeamte nicht befugt, nach dem Verstreichen der mit „zeitnah“ bestimmten Frist in eigener Verantwortung einen Beschluss bekanntzumachen und ihm damit die Qualität eines Rechtsetzungsaktes zurückzugeben, die er durch Fristüberschreitung verloren habe.
Darüber hinaus sei der Bebauungsplan auch materiell rechtswidrig. So leide er an erheblichen Abwägungsmängeln, die einerseits offensichtlich und andererseits auf die Planung von Einfluss gewesen seien. Die Gemeinde habe es verabsäumt, das Ausmaß der schädlichen Umwelteinwirkungen, die von der Nutzung des Gebäudes als Versammlungsort und Diskothek für 187 Personen sowie als Grillplatz für 200 Personen in der Gestalt von Lärmeinwirkungen auf sein Grundstück und dessen nähere Umgebung ausgingen, vollständig zu ermitteln und fehlerfrei zu bewerten. Sie habe sich ohne eigene Abwägung auf ein Gutachten gestützt, das durch eine nicht zur Planung legitimierte Person erstellt worden sei. Ein solches Gutachten dürfe lediglich eine beratende Funktion erfüllen, nicht aber unbewertet übernommen werden. Dieser Abwägungsausfall sei nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB erheblich und führe zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Hierauf habe auch das Landesumweltamt hingewiesen.
Zudem habe die Antragsgegnerin das Gutachten auch deshalb nicht ihrer Beschlussfassung zugrunde legen dürfen, da es an Ermittlungs- und Bewertungsfehlern leide, die sich auf die Abwägung des Plangebers übertragen hätten. So stelle bereits die im Gutachten zugrunde gelegte und nicht näher hergeleitete Rechenformel für die Ermittlung des zu erwartenden Lärms einen verkürzten Erkenntnisprozess dar, dessen Brauchbarkeit zweifelhaft sei. Auch die Annahme, die vom Grillplatz ausgehenden Geräuschimmissionen seien mit denen von Schankvorgärten vergleichbar, sei fehlerhaft. Insoweit sei nicht in Rechnung gestellt worden, dass sich der Lärm, der von durch Jugendliche genutzten Grillplätzen ausgehe, im Hinblick auf die dort übliche Beschallung durch Tonträger, das Verhalten der Besucher und das Ausmaß der stimmlich erzeugten Geräusche erheblich von Schankvorgärten unterscheide. Der hier zugrunde gelegte Wert von 75 dB (A) pro Gast sei nicht nachvollziehbar. Fehlerhaft gehe das Gutachten lediglich von 100 Besuchern aus, während der Bebauungsplan einen Grillplatz für 200 Personen vorsehe. Unzutreffend sei ferner die Annahme der Gutachter, das Sport- und Jugendhaus bilde gemeinsam mit dem Funktionsgebäude einen wirksamen Schallschutz, da der Bebauungsplan ausdrücklich eine offene Bauweise vorsehe, die nicht geeignet sei, den Lärm von der sich nur in 50 m Entfernung findenden Wohnbebauung abzuschirmen.
Das Gutachten werde weiter dadurch entwertet, dass es die typischerweise gerade von Jugendlichen erzeugten Geräusche auch im Übrigen außer Acht lasse. So sei die Annahme, dass den zu erwartenden Geräuschen durch organisatorische und pädagogische Maßnahmen begegnet werden könne, lebensfremd. Hinzu komme, dass im Gutachten die Besonderheiten des Betriebs einer Diskothek - insbesondere die mit einer solchen verbundenen Geräusche im tieffrequenten Bereich - nicht berücksichtigt worden seien. Insoweit sei auch die im Gutachten für erforderlich gehaltene Schalldämmung der Fassade des Gebäudes nicht zum Lärmschutz geeignet, da bei Anwesenheit so vieler Personen auch gelüftet werden müsse, was das Öffnen der Fenster erforderlich mache. Zudem würden bei laufendem Betrieb zwangsläufig ständig die Türen geöffnet. Den verhaltensbedingten Lärm der Jugendlichen bei Zu- oder Abgängen und den mit diesen einhergehenden Verkehr auf der G...Allee berücksichtige das Gutachten nicht.
Weiter werde im Gutachten verkannt, dass es sich bei der angrenzenden Bebauung um ein reines Wohngebiet mit dem entsprechend erhöhten Schutzbedürfnis und nicht - wie angenommen - um ein allgemeines Wohngebiet handele. Dieser Einstufung stehe nicht entgegen, dass sich auf dem Sportplatzgelände in einer Entfernung von 150 m von seinem Grundstück ein Gebäude befinde, das zum Umkleiden der Sportler diene. Der Sportplatz sei auch kein „Stadion“ und existiere in dieser Form erst seit 1995. Er beeinflusse daher den Gebietscharakter westlich der G...-Allee nicht.
Das Gutachten leide zudem an Fehlern, was die Ermittlung der Lärmbeeinträchtigung durch die bereits vorhandene Sportanlage betreffe. Dies gelte zum einen für die Immissionen, die bei der Pflege des Platzes anfielen und die in das Gutachten keinen Eingang gefunden hätten, und zum anderen für den durch den Zu- und Abgangsverkehr verursachte Geräuschpegel, der nur unzureichend berücksichtigt worden sei. Auch die Vorbelastung der Nachbarschaft durch den Schienen- und Luftverkehr sei nicht beachtet und damit die Gesamtbelastung lediglich auf die Emissionen des geplanten Sport-und Jugendhauses und der Sportanlagen beschränkt ermittelt worden. Die Frage, welches Gewicht den Lärmschutzbelangen des Wohngebiets zukomme, lasse sich allein in Kenntnis der Vorbelastung und der Gesamtbelastung beantworten.
Der Bebauungsplan sei ungeachtet des Gutachtens weiterhin wegen Verstoßes gegen das Begründungserfordernis nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB unwirksam, da der Umweltbericht in allen wesentlichen Punkten unzulänglich sei. Es fehle an einer Kurzdarstellung des Inhalts und der Ziele der Bauleitplanung ebenso wie an einer Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für die Planung von Bedeutung sind. Zudem fehle es an einer Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen und der geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen. Auch Planungsalternativen seien nicht dargestellt worden.
Ferner sei der Bebauungsplan unwirksam, da er nicht im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich sei; er werde bereits auf der Vollzugsebene scheitern. Dies folge zum einen daraus, dass der Plan wegen der Überschreitung der absoluten Grenzwerte der Immissionen nicht vollzugsfähig sei und er zum anderen im Hinblick auf die geforderten Schallschutzmaßnahmen gegen das Gebot der wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung verstoße.
Schließlich rügt der Antragsteller Verstöße gegen Gesetzesrecht, da die erforderlichen Stellplätze nicht auf dem Grundstück vorgehalten würden, und dass das Trennungsgebot, nach dem Planbereiche, von denen störende Emissionen ausgingen, nicht neben Wohngebieten und anderen Gebieten mit schutzwürdiger Nutzung liegen dürften, nicht beachtet worden sei.
Der Antragsteller beantragt,
den Bebauungsplan Nr. 20 „Pilotprojekt Eichenparkstadion“ der Gemeinde Eichwalde vom 10. Juli 2008 (Amtsblatt der Gemeinde Eichwalde Nr. 10/08 vom 7. November 2008, S. 5) für unwirksam zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Normenkontrollantrag zurückzuweisen.
Sie trägt vor, der Bebauungsplan sei ordnungsgemäß zustande gekommen. Insbesondere sei der Gemeindevertreter D... zur Sitzung geladen worden. Gegenteilige Anhaltspunkte gebe es nicht, da dieser selbst eine fehlende Ladung nicht gerügt und Einwendungen gegen die Sitzungsniederschrift vom 10. Juli 2008 nicht erhoben habe. Auch sei die Satzung ordnungsgemäß ausgefertigt worden; der Ausfertigungsvermerk befinde sich auf der Planurkunde. Der ursprüngliche Ausfertigungsmangel, der in der Veröffentlichung der Satzung vor Ausfertigung bestanden habe, sei durch die erneute Bekanntmachung am 13. November 2009 geheilt worden. Diese Neubekanntmachung sei nicht zu beanstanden, da eine wortgetreue Wiedergabe des gefassten Beschlusses nach § 10 Abs. 3 BauGB nicht erforderlich sei. Entscheidend sei allein, dass der Bebauungsplan hinreichend individualisiert und der Hinweiszweck erfüllt sei. Dies sei hier der Fall; eines erneuten Beschlusses der Gemeindevertretung über den Bebauungsplan habe es nicht bedurft. Zudem sei die angeordnete Rückwirkung des Bebauungsplanes nicht zu beanstanden. Eines Beschlusses der Gemeindevertreter über die Änderung des gesetzlichen Zeitpunktes des Inkrafttretens bedürfe es wegen der Regelung des § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB nicht.
Der Bebauungsplan sei auch materiell rechtmäßig, insbesondere sei das in Auftrag gegebene Gutachten zu den zu erwartenden Lärmimmissionen, dessen fachliche Richtigkeit das Landesumweltamt bestätigt habe, nicht zu beanstanden. Die Empfehlungen des Gutachtens seien durch eine entsprechende textliche Festsetzung im Bebauungsplan umgesetzt worden und die hier geforderten Schallschutzmaßnahmen würden erfüllt. Zu Unrecht gehe der Antragsteller davon aus, dass es sich bei der näheren Umgebung des Projekts um ein reines Wohngebiet handele. Insoweit sei im Gutachten zutreffend ein allgemeines Wohngebiet zugrunde gelegt worden, da das bereits vorhandene Mehrzweckgebäude ebenso wie das Sportstadion die nähere Umgebung prägten. Auch sei das alte Jugendhaus, welches sich in nur 150 m Entfernung vom Wohnhaus des Antragstellers befunden habe, zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan noch genutzt worden. Von einer Lage im allgemeinen Wohngebiet sei der Kläger selbst im Rahmen der von ihm in den Jahren 1995 und 1996 beantragten Baugenehmigungen ausgegangen.
Das Gutachten sei auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Formeln und Quellen ergäben sich aus den im Gutachten genannten Vorschriften. Dieses habe zutreffend die Nutzung des Grillplatzes durch 100 Personen zugrunde gelegt; eine Anzahl von 200 Personen sei lediglich für seltene Ereignisse angenommen worden. Auch dürfe eine Abschirmwirkung angenommen werden, da man durch die Festsetzung einer offenen Bauweise nicht gehindert sei, einen geschlossenen Baukörper zu errichten. Organisatorische Maßnahmen, die dem verhaltensbedingten Lärm der Jugendlichen entgegenwirkten, seien in der Gestalt einer Nutzungsordnung geplant. Zudem sei der Zu- und Abgangsverkehr im Gutachten berücksichtigt worden; die Immissionswerte lägen insoweit unter dem im allgemeinen Wohngebiet Zulässigen. Ferner sei der Lärm, der durch die Pflege der Sportanlage entstehe, nicht zu berücksichtigen gewesen, da er nicht zum Sportanlagenlärm im Sinne der 18. BImSchV gehöre und nicht im Sinne der 32. BImSchV in Wohngebieten, sondern auf einer Sportanlage entstehe. Die aus dem Schienen- und Luftverkehr resultierende Geräuschbelastung sei nicht zu berücksichtigen gewesen, da es sich insoweit um außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegende Lärmquellen handele, die dem Sport- und Jugendhaus nicht zuzuordnen seien. Ein Summenpegel habe nicht gebildet werden müssen, da die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung nicht überschritten werde. Das Gutachten, das unter keinen ersichtlichen fachlichen Fehlern leide, habe sich die Gemeindevertretung zu Eigen gemacht und damit eine Abwägung vorgenommen.
Ein Verstoß gegen Gesetzesrecht liege nicht vor, da die Stellplätze entsprechend der Stellplatzsatzung der Gemeinde nachgewiesen worden seien und auch nicht gegen den Trennungsgrundsatz verstoßen worden sei, da sich Anlagen zu kulturellen und sportlichen Zwecken in das hier bestehende allgemeine Wohngebiet einfügten und mithin schon keine Gemengelage vorliege. Im Übrigen habe dieser Grundsatz lediglich die Funktion einer Abwägungsdirektive, die durch andere Belange von hohem Gewicht überwunden werden könne. Vorliegend komme es ausweislich des Gutachtens nicht zu einer Überschreitung der zulässigen Lärmwerte und das bereits vorhandene Stadion spreche ebenso wie die Verkehrsanbindung für den gewählten Standort.
Planungsalternativen seien erwogen, indes als nicht gleichermaßen geeignet verworfen worden. Dies habe vor allem daran gelegen, dass die Flächen für alternative Standorte nicht im Eigentum der Gemeinde gestanden hätten.
Schließlich sei eine etwaige Unvollständigkeit des Umweltberichtes gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich, da der Verweis auf die Planbegründung bei der Kurzdarstellung des Inhalts und der Ziele des Bebauungsplans allenfalls eine unwesentlichen Unvollständigkeit darstellten. Die Ziele des Umweltschutzes und deren Berücksichtigung hätten Eingang in den Umweltbericht gefunden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte soweit die von der Antragsgegnerin eingereichten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die vorgelegen haben und - soweit erforderlich - zum Gegenstand der Entscheidungsfindung gemacht worden sind.
Der Normenkontrollantrag ist zulässig (I.) und begründet (II.).
I. 1. Der am 22. September 2009 bei Gericht eingegangene Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan Nr. 20 „Pilotprojekt Eichenparkstadion“ der Antragsgegnerin vom 10. Juli 2008 ist innerhalb der einjährigen Antragsfrist der §§ 47 Abs. 2 Satz 1, 195 Abs. 7 VwGO gestellt worden. Diese Frist ist erstmalig mit der öffentlichen Bekanntmachung des Bebauungsplans im Amtsblatt für die Gemeinde Eichwalde vom 7. November 2008 in Gang gesetzt worden, denn es ist insoweit unerheblich, ob die Bekanntmachung im Hinblick auf eine verspätete Ausfertigung mangelhaft gewesen ist. Auch eine fehlerhafte Bekanntmachung setzt die Antragsfrist zunächst in Lauf, da es allein darauf ankommt, dass der Bebauungsplan als Rechtsnorm mit formellem Geltungsanspruch veröffentlicht worden ist; die Frage, ob er auch wirksam in Kraft getreten ist, ist erst im Rahmen der Begründetheit des Normenkontrollantrages von Bedeutung (BVerwG, Beschluss vom 10. April 1996 - BVerwG 4 NB 8/96 -, BRS 58 Nr. 49, juris Rn. 4 und 6; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 47 Rn. 83).
2. Der Antragsteller ist auch antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Das Grundstück des Antragstellers liegt zwar außerhalb des Plangebiets, so dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht unmittelbar in seiner durch Art. 14 GG geschützten Rechtsstellung als Eigentümer betroffen ist. Indes sind die Interessen eines Eigentümers, dessen Grundstück nicht in den Geltungsbereich eines Bebauungsplans einbezogen ist, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, abwägungserheblich, wenn der Bebauungsplan oder seine Ausführung nachteilige Auswirkungen auf das Grundstück und seine Nutzung haben kann; solche planungsbedingten Folgen müssen, wenn sie mehr als geringfügig, schutzwürdig und erkennbar sind, ebenso wie jeder vergleichbare Konflikt innerhalb des Plangebiets im Rahmen des Abwägungsgebots bewältigt werden. Eine Antragsbefugnis ist daher zu bejahen, wenn der Antragsteller aufzeigt, dass ein ihn betreffender abwägungserheblicher Belang durch die Planung berührt und bei der Abwägung möglicherweise fehlerhaft behandelt worden sein könnte (BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 2008 - BVerwG 4 BN 13.08 -, BRS 73 Nr. 51, juris Rn. 3, und vom 8. Juni 2011 - BVerwG 4 BN 42.10 -, ZfBR 2011, 566, juris Rn. 3; Urteil des Senats vom 15. November 2012 - OVG 10 A 10.09 -, juris Rn. 26). Diesen Anforderungen wird das Vorbringen des Antragstellers gerecht, weil er geltend macht, durch die im angegriffenen Bebauungsplan vorgesehene Neuerrichtung des Sport- und Jugendhauses und des Grillplatzes mit zusätzlich entstehenden Lärmimmissionen auf seinem Wohngrundstück belastet zu werden. Hierin liegt ein abwägungsbeachtlicher Belang, da sich sein Wohnhaus auf der gegenüberliegenden Straßenseite des geplanten Sport- und Jugendhauses befindet und zudem die Stellplätze für die Anlage in seiner Wohnstraße zur Verfügung gestellt werden sollen. Er kann mithin geltend machen, durch die beabsichtigte Nutzung des überplanten Geländes mehr als nur geringfügig belastet zu sein.
3. Der Antragsteller ist mit seinem Vorbringen auch nicht nach § 47 Abs. 2 a VwGO präkludiert, denn er hat jedenfalls einen Teil der im Normenkontrollverfahren erhobenen Einwendungen rechtzeitig bereits im Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB geltend gemacht. Er hat im Rahmen der Auslegung des Vorentwurfes sowie sämtlicher vier Entwürfe des Bebauungsplans Stellung genommen und jeweils u.a. die durch Lärm drohenden Beeinträchtigungen für das reine Wohngebiet sowie die Unvollständigkeit der Schalltechnischen Untersuchung gerügt.
II. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.
1. Dies beruht allerdings nicht auf einer beachtlichen Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, da das planungsrechtliche Verfahren den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Die Antragsgegnerin hat die entsprechenden Vorschriften des hier maßgebenden Baugesetzbuches in der ab dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung - abgesehen von der gesondert zu behandelnden, auch verfahrensbezogenen Frage der fehlerhaften Abwägung - beachtet. Entsprechendes gilt für die landesrechtlichen Verfahrens- und Formvorschriften insbesondere der bis einschließlich 27. September 2008 anwendbaren Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) in der Fassung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. I S. 154) sowie der diese ablösenden Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286) in Verbindung mit den Bestimmungen der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Vorschriften in den Gemeinden, Ämtern und Landkreisen (BekanntmV) vom 1. Dezember 2000 (GVBl. II S. 435).
a) Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers war die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin bei der Beschlussfassung über den streitgegenständlichen Bebauungsplan in der Gemeindevertretersitzung am 10. Juli 2008 beschlussfähig. Es bestehen insoweit keine Anhaltspunkte dafür, dass die Gemeindevertreter nicht im Sinne des zum Zeitpunkt der Sitzung noch geltenden § 46 Abs. 1 Satz 1 GO ordnungsgemäß geladen worden sind. Gegenteiliges folgt insbesondere auch nicht daraus, dass der Gemeindevertreter D... der Sitzung unentschuldigt ferngeblieben ist. Es wäre insoweit lebensnah zu erwarten gewesen, dass dieser in der Folge eine unterbliebene Ladung seiner Person gerügt hätte. Dies ist indes nicht geschehen; er hat vielmehr ausweislich des entsprechenden Protokolls gemeinsam mit den anderen Vertretern in der folgenden Gemeindevertretersitzung am 11. September 2008 die Niederschrift der Sitzung vom 10. Juli 2008 bestätigt, ohne in diesem Rahmen auf seine unterblieben Ladung hinzuweisen. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass sein Fernbleiben von der Sitzung eine andere Ursache hatte.
b) Ferner entspricht die Ausfertigung der Satzung den Vorgaben des - im Zeitpunkt ihrer Vornahme geltenden - § 3 Abs. 3 Satz 1 BbgKVerf, nach dem Satzungen vom Hauptverwaltungsbeamten zu unterzeichnen sind. Hierbei handelt es sich um ein grundlegendes Element jeglichen Rechtssetzungsverfahrens, mit dem die Authentizität von Satzung und Planurkunde bestätigt und sichergestellt wird, dass der Inhalt der Originalurkunde die beschlossenen Festsetzungen zutreffend wiedergibt, d. h. mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans zum Zeitpunkt der Beschlussfassung übereinstimmt(vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 1996 - BVerwG 4 B 60/96 -, NVwZ-RR 1996, 630, juris Rn. 3; Urteile des Senats vom 25. Oktober 2007 - OVG 10 A 2.06 -, juris Rn. 23, vom 27. Oktober 2011 - OVG 10 A 11.08 -, NVwZ-RR 2012, 152, juris Rn. 31; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 15. März 2012 - OVG 2 A 20.09 -, juris Rn. 26).
(1) Dem wird der Ausfertigungsvermerk des Bürgermeisters vom 17. November 2008 auf der Verfahrensleiste der Planurkunde gerecht; er bestätigt die Übereinstimmung des Planinhalts mit dem von der Gemeindevertretung als Satzungsgeber beschlossenen Satzungsinhalt. Bei der ausgefertigten Planurkunde handelt es sich entgegen der Darstellung des Antragstellers nicht lediglich um die Planzeichnung. Es finden sich auf dieser zudem die beschlossenen textlichen Festsetzungen, so dass die Ausfertigung den gesamten beschlossen Satzungsinhalt umfasst. Eines weiteren Ausfertigungsvermerks auf dem sich im Verwaltungsvorgang findenden „Satzungsexemplar“ des Bebauungsplans bedurfte es nicht; insbesondere war die Schalltechnische Untersuchung der a... vom 21. Januar 2008 als Bestandteil der Satzung nicht gesondert auszufertigen. Den rechtsstaatlichen Anforderungen wird grundsätzlich auch dadurch Genüge getan, dass der Satzungsbeschluss ordnungsgemäß ausgefertigt wird und in diesem in einer Weise auf die übrigen Satzungsbestandteile Bezug genommen wird, die jeden Zweifel an ihrer Identität und ihrer Zugehörigkeit zur Satzung ausschließt und damit eine Art „gedanklicher Schnur“ herstellt (Urteil des Senats vom 25. Oktober 2007 - OVG 10 A 2.06 -, juris Rn. 24). Dies ist hier der Fall, da die Schalltechnische Untersuchung im Rahmen der sich auf der Planurkunde befindenden textlichen Festsetzungen genau bezeichnet und ausdrücklich zum Bestandteil der Satzung erklärt wurde. Darüber hinausgehende Bestandteile des „Satzungsexemplars“, wie etwa die Begründung der Satzung, bedurften keiner Ausfertigung, da diese nicht Planbestandteil und daher nicht rechtsverbindlich sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2004 - BVerwG 4 CN 4/03 -, NVwZ 2004, 856, juris Rn. 15).
(2) Auch hinsichtlich des Zeitpunkts der Ausfertigung der Satzung am 17. November 2008 sind Verfahrensfehler nicht (mehr) ersichtlich.
Dies gilt zunächst im Hinblick darauf, dass die Beurkundungsfunktion der Ausfertigung verlangt, dass die Ausfertigung des Satzungsbeschlusses zeitnah erfolgt (vgl. Beschluss des Senats vom 7. August 2009 - OVG 10 A 6.07 -, ZMR 2010, S. 491, juris Rn. 40). Denn die erforderliche zeitliche Nähe ist grundsätzlich auch dann noch gewahrt, wenn die Ausfertigung - wie hier - erst mehr als vier Monate nach der Beschlussfassung erfolgt (OVG Bln-Bbg, Urteil vom 10. Dezember 2008 - OVG 2 A 7.08 -, ZUR 2009, 429, juris Rn. 34).
Unbeachtlich ist zwischenzeitlich, dass die Ausfertigung der Satzung erst nach der (ursprünglichen) Bekanntmachung im Amtsblatt für die Gemeinde Eichwalde vom 7. November 2008 erfolgte. Zwar stellt sich dies als verfahrensfehlerhaft dar, da die Ausfertigung und mit ihr die Bestätigung der Übereinstimmung des vom Satzungsgeber beschlossenen mit dem bekanntgemachten Satzungsinhalt zwingend vor der ortsüblichen Bekanntmachung zu erfolgen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 1998 - BVerwG 4 BN 46/98 -, BRS 60 Nr. 41, juris Rn. 5; Urteil des Senats vom 27. Oktober 2011 - OVG 10 A 11.08 -, NVwZ-RR 2012, 152, juris Rn. 32 m.w.N.). Dieser Mangel wurde indes dadurch geheilt, dass die Antragsgegnerin die Satzung erneut im Amtsblatt für die Gemeinde Eichwalde vom 13. November 2009 und damit nach der Ausfertigung im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 BbgKVerf öffentlich bekannt gemacht hat. Die Möglichkeit der Heilung ergibt sich aus dem allgemeinen Grundsatz der Planerhaltung, nach dem das Verfahren an der Stelle wieder aufgenommen werden kann, an der der Fehler unterlaufen ist. Es müssen danach nur die nachfolgenden Schritte im Wege eines ergänzenden Verfahrens wiederholt werden, um zu einem rechtswirksamen Abschluss des Verfahrens zu gelangen (BVerwG, Urteil vom 1. Juli 2010 - BVerwG 4 C 4/08 -, NVwZ 2011, 61, juris Rn. 18, 19). Eine erneute Ausfertigung vor der Neubekanntmachung war dabei nicht erforderlich, da der bestehende Verfahrensmangel allein auf der zeitlichen Abfolge des Verfahrens beruhte, ohne dass der Ausfertigungsakt als solcher zu beanstanden gewesen wäre. Lediglich dann, wenn der Sinn und Zweck der Ausfertigung - die Bestätigung der Übereinstimmung mit dem Beschlossenen - nicht mehr erreicht werden kann, etwa weil der Ausfertigung selbst ungeachtet ihres Zeitpunkts ein Mangel anhaftet oder eine solche gänzlich fehlt, kann eine erneute Ausfertigung als notwendig erscheinen (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 24. Februar 2011 - OVG 2 A 24.09 -, juris Rn. 59). Hierfür spricht insbesondere auch der Umstand, dass eine Ausfertigung zeitnah zur Beschlussfassung zu erfolgen hat, was im Rahmen einer Neubekanntmachung ggf. nicht mehr gewährleistet werden könnte.
Unschädlich ist zudem der Zeitraum eines knappen Jahres zwischen der Ausfertigung und der Neubekanntmachung. Dieser Zeitraum würde die Beurkundungsfunktion der Ausfertigung nur dann berühren, wenn in der Zwischenzeit Änderungen am Bebauungsplan vorgenommen worden wären (vgl. Beschluss des Senats vom 7. August 2009 - OVG 10 A 6.07 -, ZMR 2010, 491, juris Rn. 41), wofür hier indes keinerlei Anhaltspunkte bestehen. Gleiches gilt für den vom Antragsteller bemängelten Zeitraum von 16 Monaten zwischen der Beschlussfassung und der Bekanntmachung. Da nichts dafür ersichtlich ist, dass der Satzungsgeber an dem gefassten Beschluss nicht mehr festzuhalten wünscht, war eine erneute Beschlussfassung über den Bebauungsplan nicht erforderlich.
c) Schließlich ist auch die öffentliche Bekanntmachung des Bebauungsplans im Amtsblatt für die Gemeinde Eichwalde vom 13. November 2009 nicht zu beanstanden. Das Rechtsstaatsprinzip gebietet die Verkündung förmlich gesetzter Rechtsnormen, was regelmäßig bedeutet, dass die Rechtsnormen der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht werden, die es den Betroffenen ermöglicht, sich verlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt zu verschaffen. Diese Möglichkeit darf nicht in unzumutbarer Weise erschwert werden (BVerfG, Urteil vom 22. November 1983 - 2 BvL 25/81-, BVerfGE 65, 283, juris Rn. 36). Das gilt auch für Bebauungspläne, die als Satzungen zu den förmlich gesetzten Rechtsnormen gehören.
(1) Für die Bekanntmachung des Bebauungsplans gilt zunächst § 10 Abs. 3 BauGB. Dieser regelt als sondergesetzliche Bestimmung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 BekanntmV bundesrechtlich abschließend die Bekanntmachung von Bebauungsplänen. Die Regelung tritt gemäß § 10 Abs. 3 Satz 5 BauGB an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichungen und geht damit vergleichbaren landesrechtlichen Vorschriften vor (vgl. Urteil des Senats vom 12. Mai 2009 - OVG 10 A 7.08 -, EA S. 11, 12).
Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung - wie hier - nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans ortsüblich bekanntzumachen. Es ist hier anders als in dem durch diese Norm verdrängten § 1 Abs. 1 Satz 1 BekanntmV nicht die Bekanntmachung des Beschlusses in seinem „vollen Wortlaut“ vorgeschrieben. Ausreichend ist im Hinblick auf die Gewährleistung der Hinweisfunktion vielmehr, dass die Tatsache und das Datum des Beschlusses mit der Kennzeichnung des Plans hinsichtlich seiner örtlichen Lage bekannt gemacht werden (vgl. VGH BW, Urteil vom 25. April 2007 - 5 S 2243/05 -, NuR 2007, 685, juris Rn. 53; Gaentzsch in: Schlichter/Stich/Driehaus/Paetow, Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., Stand: Jan. 2014, § 10 Rn. 16). Die Gemeinden sind diesbezüglich nicht durch das Rechtsstaatsgebot verpflichtet, bei der Veröffentlichung des Bebauungsplans dessen Werdegang im Einzelnen zu dokumentieren, sondern müssen lediglich gewährleisten, dass die Bekanntmachung geeignet ist, denjenigen, der sich über den genauen räumlichen und gegenständlichen Regelungsinhalt des Bebauungsplans unterrichten will, ohne weitere Schwierigkeiten zu dem richtigen, bei der Gemeinde ausliegenden Plan zu führen (BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 C 31/85 -, NJW 1987, 1346, juris Rn. 32); der interessierte Bürger muss verlässlich Kenntnis davon erlangen können, dass ein (örtlich individualisierbarer) Bebauungsplan beschlossen wurde und wo und wann dieser eingesehen werden kann.
Insoweit war es auch nicht erforderlich, den Bebauungsplan als Normwerk mit seinen Planzeichnungen, textlichen Festsetzungen und der Begründung im Amtsblatt abzudrucken. Es genügte vielmehr nach § 10 Abs. 3 Satz 2, 3 BauGB, den Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB zu jedermanns Einsicht bereit zu halten, auf Verlangen über den Inhalt Auskunft zu geben sowie in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan und die Unterlagen, aus denen sich dann ihrerseits der gesamte Planinhalt für jedermann erschließt und die all das enthalten müssen, was bei anderen Rechtsnormen im Verkündungsblatt zu stehen hat, eingesehen werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. August 2000 - BVerwG 4 CN 2/99 -, NVwZ 2001, 203, juris Rn. 14; Beschluss vom 3. Juni 2010 - BVerwG 4 BN 55/09 -, ZfBR 2010, 581, juris Rn. 13; Urteil des Senats vom 21. März 2013 - OVG 10 A 1.10 -, juris Rn. 47). Sofern diese Anforderungen erfüllt sind, wird dem mit der Bekanntmachung verfolgten Hinweiszweck nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB Genüge getan; das Inkrafttreten des neuen Bebauungsrechts ist dann in einem näheren Bereich des Gemeindegebietes dem Normadressaten gegenüber bewusst gemacht und derjenige, der sich über den genauen räumlichen und gegenständlichen Regelungsgehalt des Bebauungsplans informieren will, wird zum richtigen - bei der Gemeinde ausliegenden - Plan geführt.
Dem wird die Bekanntmachung im Amtsblatt vom 13. November 2009 gerecht. Der Bebauungsplan Nr. 20 „Pilotprojekt Eichenparkstadion“ ist deutlich bezeichnet worden. Allein aus seinem Namen folgt bereits sein räumlicher Geltungsbereich. Ungeachtet dessen wurde zur Deutlichmachung ein Kartenausschnitt abgedruckt. Auf den Ort der Einsichtsmöglichkeit wurde hingewiesen und über die Frist zur Geltendmachung von Mängeln ausführlich aufgeklärt.
(2) Soweit das Bundesrecht darüber hinausgehend keine weiteren Regelungen trifft, gelten für das weitere Bekanntmachungsverfahren die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften sowie die kommunalrechtlichen Vorschriften der Hauptsatzung der Gemeinde. Bei der Bekanntmachung waren danach vorliegend die Anforderungen des § 3 Abs. 3 BbgKVerf und die Anforderungen der auf ihrer Grundlage erlassenen Bekanntmachungsverordnung zu erfüllen, wobei die Form der öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 1 Abs. 4 BekanntmV durch die Hauptsatzung bestimmt wird.
Die Bekanntmachung des Bebauungsplans durch die Antragsgegnerin wurde den in diesen Normen an sie gestellten Anforderungen gerecht. Es liegt entsprechend der Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 4 BekanntmV eine Bekanntmachungsanordnung des Hauptverwaltungsbeamten vor, die in den Akten schriftlich vermerkt, datiert und mit seiner Unterschrift versehen wurde. Die Bekanntmachung erfolgte auch im Einklang mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 BekanntmV i.V.m. § 19 Abs. 2 der Hauptsatzung der Gemeinde Eichwalde ... vom 8. März 2007 im Amtsblatt für die Gemeinde Eichwalde als dem amtlichen Bekanntmachungsblatt der Gemeinde.
(3) Schließlich ist auch die in der Neubekanntmachung angeordnete Rückwirkung des Bebauungsplanes zum 7. November 2008 nicht zu beanstanden.
Ungeachtet der Frage, ob der Antragsteller durch die angeordnete Rückwirkung des streitgegenständlichen Bebauungsplans im Hinblick auf eine insoweit allenfalls bestehende Teilnichtigkeit der Satzung (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1. August 2001 - BVerwG 4 B 23/01 -, NVwZ 2002, 205, juris Rn. 4 und vom 7. November 1997 - BVerwG 4 NB 48/96 -, NVwZ 1998, 956, juris Rn. 40; Kalb/Külpmann in Ernst/Zinkhahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Band V, Stand: 1. August 2013, § 214 Rn. 264) überhaupt beschwert sein kann, ist eine Rechtswidrigkeit der Rückwirkungsanordnung hier nicht ersichtlich.
Insbesondere bedurfte diese keiner Beschlussfassung der Gemeindevertretung, da eine Ratsentscheidung insoweit weder unmittelbar noch mittelbar durch Bundesrecht gefordert ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. August 2000 - BVerwG 4 CN 2/99 -, NVwZ 2001, 203, juris Rn. 20). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens von Bebauungsplänen ist vielmehr bereits in § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB gesetzlich dergestalt bestimmt, dass diese mit ihrer Bekanntmachung in Kraft treten. Damit unterliegt er grundsätzlich nicht der Disposition des Plangebers und ist mithin nicht Bestandteil des Satzungsbeschlusses. Ein Bebauungsplan kann aber gemäß § 214 Abs. 4 BauGB durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern rückwirkend in Kraft gesetzt werden. In diesem Falle tritt er zum ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt in Kraft. Damit wird dem Willen der Gemeinde bei Beschlussfassung Rechnung getragen, den Bebauungsplan alsbald in Kraft zu setzen (BVerwG, Urteil vom 10. August 2000, a.a.O., juris Rn. 23; Beschluss vom 16. Juni 2010 - BVerwG 4 BN 67/09 -, ZfBR 2010, 789, juris Rn. 8).
Insoweit ist die angeordnete Rückwirkung zum 7. November 2008, dem Tag der ursprünglichen (fehlerhaften) Bekanntmachung, nicht zu beanstanden. Zwar darf die rückwirkende Inkraftsetzung nicht über den Zeitpunkt des ursprünglichen Inkrafttretens zurückwirken. Eine Rückwirkung bis zu diesem Tage ist indes nicht zu beanstanden, da der Bebauungsplan bei rechtzeitiger Ausfertigung zu diesem Zeitpunkt nach § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB wirksam geworden wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 C 31/85 -, NJW 1987, 1346, juris Rn. 32; Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 214 Rn. 28).
2. Der Bebauungsplan ist jedoch unwirksam, weil der ihm zugrundegelegte Abwägungsvorgang an einem materiellen Fehler leidet, der im Rahmen der Normenkontrolle zu beachten ist und Auswirkungen auf den gesamten Plan hat.
Die Anforderungen an den Abwägungsvorgang ergeben sich insbesondere aus § 2 Abs. 3 BauGB, wonach die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten sind. Diese verfahrensrechtlich ausgestaltete Pflicht deckt sich inhaltlich mit den von der Rechtsprechung zum Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB entwickelten Anforderungen (BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 - BVerwG 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899, juris Rn. 18; Urteil vom 13. Dezember 2012 - BVerwG 4 CN 1.11 -, NVwZ 2013, 519, juris Rn. 9; Urteil des Senats vom 13. April 2010 - OVG 10 A 2.07 -, BRS 76 Nr. 25, juris Rn. 66). Danach sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dieses Gebot ist verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist die Abwägung nicht zu beanstanden, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - BVerwG IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301, 309, juris Rn. 29; Urteil vom 5. Juli 1974 - BVerwG IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309, juris Rn. 45). Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
Diesen Anforderungen genügt die Abwägungsentscheidung der Gemeindevertretung der Antragsgegnerin nicht, da die bei der Umsetzung des Bebauungsplans zu erwartenden Nutzungskonflikte zwischen dem geplanten Sport- und Jugendhaus und der angrenzenden Wohnbebauung im Hinblick auf die zu erwartenden Lärmbelästigungen nicht hinreichend ermittelt und bewertet wurden.
Bei der Ermittlung der abzuwägenden Belange geht es um die Erfassung der - positiven wie negativen - Folgen der Planung und die Prüfung der Abwägungsrelevanz der von der Planung berührten Belange. Das notwendige Abwägungsmaterial bei der Bauleitplanung umfasst alle Belange, die „nach Lage der Dinge“ in die Abwägung eingestellt werden müssen. Dies sind grundsätzlich alle betroffenen Interessen, soweit sie nicht objektiv geringwertig oder nicht schutzwürdig sind, wobei die Betroffenheit mehr als geringfügig und in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich sein muss. Wesentliche Voraussetzung ist zudem, dass die betroffenen Interessen bei der Entscheidung über den Plan für die planende Stelle als abwägungsbeachtlich erkennbar sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. November 1979 - BVerwG 4 N 1.78 u.a. -, BVerwGE 59, 87, juris Rn. 47 ff.; Urteil vom 30. April 2004 - BVerwG 4 CN 1.03 -, NVwZ 2004, 1120, juris Rn. 9; Beschluss vom 23. November 2009 - BVerwG 4 BN 49.09 -, BRS 74 Nr. 48, juris Rn. 3; Beschluss vom 7. Januar 2010 - BVerwG 4 BN 36.09 -, juris Rn. 9).
a) Dem wird die durch die Gemeindevertretung vorgenommene Abwägung bereits im Hinblick darauf nicht gerecht, dass sie sich im Rahmen ihrer Abwägung im Wesentlichen auf die durch sie in Auftrag gegebene Schalltechnische Untersuchung zum B-Plan Verfahren Nr. 20 „Pilotprojekt Eichenparkstadion“ der a... vom 21. Januar 2008 gestützt und es dieser Untersuchung überlassen hat, die konkrete Konfliktlage zwischen der emissionsträchtigen Anlage und der immissionsempfindlichen Nachbarbebauung zu ermitteln. Dieses Gutachten stellt indes keine aussagekräftige und hinreichend verlässliche Grundlage für die Beurteilung der Lärmsituation dar.
Sachverständige Prognosen wie die vorliegende Schalltechnische Untersuchung sind gerichtlich darauf zu überprüfen, ob sie mit den im maßgebenden Zeitpunkt verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden sind. Sie müssen insbesondere im Hinblick auf die Wahl der geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende Ermittlung des der Prognose zugrunde liegenden Sachverhalts und die Nachvollziehbarkeit der Begründung des Ergebnisses in Augenschein genommen werden. Unabhängig von diesen Plausibilitätserwägungen ist danach zu fragen, ob die mit jeder Prognose verbundene Ungewissheit künftiger Entwicklungen in einem angemessenen Verhältnis zu den Eingriffen steht, die mit ihr gerechtfertigt werden sollen, wobei es nicht Aufgabe des Gerichts ist, das Ergebnis einer auf diese Weise sachgerecht erarbeiteten Prognose als solche darauf zu überprüfen, ob die prognostizierte Entwicklung mit Sicherheit bzw. mit größerer oder geringerer Wahrscheinlichkeit eintreten wird oder eintreten kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juli 1998 - BVerwG 11 A 53/97 -, DVBl. 1998, 1188, juris Rn. 25; OVG NW, Urteil vom 12. Dezember 2012 - 10 D 85/10.NE -, NVwZ-RR 2013, 455, juris Rn. 58).
Dieser Überprüfung hält die zum Bestandteil des streitgegenständlichen Bebauungsplans erklärte Schalltechnische Untersuchung nicht stand.
(1) Es mag insoweit dahingestellt bleiben, ob die Gutachter der Ermittlung der zu erwartenden Geräuschimmissionen die zutreffenden Rechtsnormen und Formeln zugrundegelegt haben, denn sie sind hier jedenfalls von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen, soweit sie die das Eichenparkstadion umgebende, im unbeplanten Innenbereich liegende Bebauung - im Einklang mit der Antragsgegnerin - entsprechend § 34 Abs. 2 BauGB als allgemeines Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO klassifiziert haben.
Die Eigenart der näheren Umgebung entspricht vorliegend einem reinen Wohngebiet im Sinne des § 3 BauNVO in der zum Abwägungszeitpunkt maßgeblichen Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 127). Danach dienen reine Wohngebiete dem Wohnen. Zulässig sind hier Wohngebäude sowie ausnahmsweise Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, kleine Betriebe des Beherbergungswesens, Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebietes dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke. Demgegenüber dienen allgemeine Wohngebiete nach § 4 BauNVO (nur) vorwiegend dem Wohnen. Zulässig sind hier neben Wohngebäuden der Versorgung des Gebietes dienende Läden, Schank- und Speisewirtschaften, nicht störende Handwerksbetriebe sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. Ausnahmsweise können auch Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen zugelassen werden.
Bei der Zuordnung der Bebauung im Umfeld des Planbereiches zu einem dieser Gebiete ist zunächst all das in den Blick zu nehmen, was in der näheren Umgebung tatsächlich vorhanden ist. Berücksichtigt werden muss insoweit die Bebauung, soweit sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und soweit sie ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter in der Umgebung des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - BVerwG IV C 9.77 -, NJW 1978, 2564, juris Rn. 33).
Dementsprechend muss hier zunächst die an das Eichenparkstadion angrenzende Bebauung entlang der G...Allee, der K...Straße und der S...straße in den Blick genommen werden. Darüber ist auch die Bebauung im Karree bis zur F...allee, zur H...Straße und zur W...Straße als den bodenrechtlichen Charakter der Umgebung prägend zu betrachten.
Dieser Bereich ist durch eine reine Wohnbebauung im Sinne von § 3 BauNVO geprägt. Es befindet sich hier - worauf auch die Antragsgegnerin in der Begründung zum Bebauungsplan, im Umweltbericht sowie im Grünordnungsplan hinweist - eine straßenbegleitende Bebauung mit Ein- und Zweifamilienhäusern. Eine darüber hinausgehende maßgebende Nutzung, die eine Einordnung als allgemeines Wohngebiet rechtfertigen würde, ist hier nicht ersichtlich.
Soweit sich die Antragsgegnerin insoweit auf eine durch einige Anwohner vorgenommene Nutzung einzelner Räume zu freiberuflichen Zwecken - wie beispielsweise dem Betrieb von Büros für Umweltschutz, für Technisches Zeichnen sowie von Versicherungsmaklern - beruft, ist darauf hinzuweisen, dass die Nutzung von Räumen für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger gemäß § 13 BauNVO in reinen Wohngebieten (ebenso wie in allgemeinen Wohngebieten) zulässig ist und dem Gebietscharakter als reines Wohngebiet mithin nicht entgegensteht.
Auch das zum abwägungserheblichen Zeitpunkt noch in der G...Allee betriebene Jugendhaus steht dieser Gebietseinstufung nicht entgegen, da es sich hierbei um eine Anlage für soziale Zwecke im Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO gehandelt hat, die im reinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässig ist.
Gleiches gilt für die Tagespflegestelle. Auch insoweit handelt es sich um eine Anlage für soziale Zweck im Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO, die ausnahmsweise auch in einem reinen Wohngebiet zulässig ist und der Gebietseinstufung daher nicht im Wege steht (vgl. BVerwG Beschluss vom 13. Juli 2009 - BVerwG 4 B 44/09 -, BRS 74 Nr. 59, juris Rn. 5).
Soweit darüber hinaus in weiteren Gebäuden ein „Handel mit Raucherkabinen“, ein Büroservice sowie eine EDV-Beratung betrieben worden sein sollte, dürfte diese Nutzung den Charakter der näheren Umgebung nicht geprägt haben. Auszusondern sind insoweit solche baulichen Anlagen, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt (BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 - BVerwG 4 C 23/86 -, NVwZ 1990, 755, juris Rn. 13 und 14; Beschluss vom 16. Juni 2009 - BVerwG 4 B 50/08 -, BRS 74 Nr. 95, juris Rn. 6). Dies kann für die allenfalls drei gewerblichen Nutzungen in Anbetracht der zahlenmäßig erheblichen und im Übrigen homogenen Wohnbebauung angenommen werden.
Schließlich steht auch der vorhandene Sportplatz mit dem sich auf diesem befindenden Mehrzweckgebäude einer Einordnung der Umgebung als reines Wohngebiet nicht entgegen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob diese Anlage wegen ihrer Randlage entlang der Bahntrasse lediglich in Nachbarschaft zum Wohngebiet liegt - in diesem Falle wäre sie nicht Teil der Bebauung und bei der Gebietszuordnung daher von vornherein unbeachtlich - oder ob sie Teil des zu beurteilenden Gebietes ist. Denn auch in letzterem Fall ist sie nicht geeignet, Einfluss auf den Gebietscharakter zu nehmen.
Zwar ist die Sportanlage nach dem Vortrag der Antragsgegnerin, diese werde durch die Bewohner des gesamten Gemeindegebietes und der Nachbargemeinden genutzt, nicht als im reinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässige, (lediglich) den Bedürfnissen der Bewohner des Gebietes dienende Anlage zu sportlichen Zwecken im Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO anzusehen. Auch kann die Anlage mit dem sich auf ihr befindenden Mehrzweckgebäude nicht in quantitativer Hinsicht als für die Einordnung des Gebietes nach der BauNVO unbeachtlich angesehen werden (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 sowie Beschluss vom 16. Juni 2009, jeweils a.a.O.), da sie allein wegen ihrer Größe nicht lediglich als von untergeordneter Bedeutung erscheint.
Außer Betracht zu lassen sind indes auch solche Anlagen, die zwar - wie die Sportanlage - quantitativ die Erheblichkeitsschwelle überschreiten, aber nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen. Dies trifft namentlich auf singuläre Anlagen zu, die in einem auffälligen Kontrast zur übrigen Bebauung stehen. Solche Anlagen, die auch in ihrer Zweckbestimmung einzigartig sind, erlangen die Stellung eines „Unikats“ bzw. eines Fremdkörpers umso eher, je einheitlicher die nähere Umgebung im Übrigen baulich genutzt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990, a.a.O, juris Rn. 15; Beschluss vom 1. September 2010 - BVerwG 4 B 31/10 -, BRS 76 Nr. 70, juris Rn. 9). Dies trifft auf das Eichenparkstadion zu. Es stellt eine einzigartige Nutzung innerhalb der sie umgebenden (homogenen) Wohnbebauung dar und muss daher als Fremdkörper aus der Betrachtung ausgeschieden werden. Die Sportanlage ist aufgrund ihrer anders- und einzigartigen Nutzung und zudem im Hinblick auf ihre Randlage nicht geeignet, den Charakter der Umgebung zu beeinflussen und erscheint nicht als tonangebend (vgl. auch hierzu BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990, a.a.O., juris Rn. 16 und 17).
Der mit der unzutreffenden Gebietseinstufung einhergehende Fehler bei der Ermittlung des zu berücksichtigenden Sachverhalts hat sich auf das Ergebnis der Schalltechnischen Untersuchung ausgewirkt. Die Gutachter haben sich im Rahmen der Bewertung der Schutzbedürftigkeit der umgebenden Wohnbebauung auf die Immissionsrichtwerte der 18. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärmschutzverordnung) vom 18. Juli 1991 (18. BImSchV, BGBl. I S. 1588, ber. S. 1790) gestützt und insoweit die maßgebenden Werte für allgemeine Wohngebiete zugrunde gelegt. Dabei sind sie zu dem Ergebnis gelangt, dass die „hier untersuchten und als zulässig befundenen Regelnutzungen … die Immissionsrichtwerte während der Tagzeit fast vollständig“ ausschöpfen.
Ungeachtet der Frage, ob sich auch das - vom Bebauungsplan anders als die eigentliche Sportanlage umfasste - Sport- und Jugendhaus an den in der 18. BImSchV festgelegten Immissionsrichtwerten messen lassen muss, ist dieses zusammenfassende Ergebnis der Schalltechnischen Untersuchung unter Zugrundelegung eines reinen Wohngebietes nicht haltbar. Die von den Gutachtern ermittelten Gesamt-Beurteilungspegel mögen sich zwar innerhalb der Grenzwerte für allgemeine Wohngebiete halten, übersteigen jedoch die Immissionsrichtwerte für reine Wohngebiete. Diese betragen nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 der 18. BImSchV in reinen Wohngebieten tags außerhalb der Ruhezeiten 50 dB(A) (allgemeines Wohngebiet = WA 55 dB[A]), tags innerhalb der Ruhezeiten 45 dB(A) (WA 50 dB[A]) sowie nachts 35 dB (A) (WA 40 dB[A]). Es käme danach ausweislich der Tabelle 7 des Gutachtens im reinen Wohngebiet am Tage an allen vier zugrunde gelegten Immissionsorten zu einer Überschreitung der Richtwerte um 2,6 bis 4,7 dB(A). Auch nachts ergäbe sich zumindest für das Haus des Antragstellers, das als Immissionsort 2 im Gutachten zugrundegelegt wurde, eine Überschreitung der Richtwerte um 0,6 dB(A). Es muss insofern davon ausgegangen werden, dass die Gutachter im Rahmen ihrer Schalltechnischen Untersuchung unter Zugrundelegung eines reinen Wohngebietes zu einer differenzierteren Beurteilung der Verträglichkeit der Immissionen mit der Nachbarbebauung veranlasst gewesen und nicht ohne Weiteres zu dem Ergebnis gekommen wären, dass die vorgesehenen Nutzungen auf dem Gelände des Eichenparkstadions erfolgen können.
(2) Zudem ist festzustellen, dass im Rahmen der Schalltechnischen Untersuchung nicht alle grundsätzlich in den Blick zu nehmenden Geräuschquellen gewürdigt worden sind. Insoweit war die Gemeindevertretung gehalten, eigene Erwägungen anzustellen und durfte sich nicht lediglich auf die Aussagen des Gutachtens zurückziehen.
(a) Dies gilt zunächst im Hinblick auf die abendliche bzw. nächtliche Nutzung des Sport- und Jugendhauses für Tanzveranstaltungen. Diesbezüglich fand in der Schalltechnischen Untersuchung eine Bewertung der Geräusche aus dem Inneren des Gebäudes statt. Der Lärm, der im Zusammenhang mit diesen Veranstaltungen außerhalb des Gebäudes - etwa bei Zu- und Abgängen oder durch Raucher im Freigelände - zu erwarten ist, fand dagegen im Gutachten keine Berücksichtigung. Dies folgt aus dem Umstand, dass sowohl die Regelfallbeurteilung nach der 18. BImSchV als auch diejenige nach der TA Lärm nicht die Immissionen erfasst, die von den Gästen der jeweiligen Veranstaltungen (zur Nachtzeit) auf dem Außengelände verursacht werden. Insoweit bestehen lärmspezifische Besonderheiten, zu deren Beurteilung sich die in den Regelwerken standardisierten Regelfallbeurteilungen als unzureichend erweisen; es bedarf hier daher einer Beurteilung der Lärmauswirkungen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls (vgl. zur TA Lärm: BVerwG, Beschluss vom 3. August 2010 - BVerwG 4 B 9/10 -, BRS 76 Nr. 188, juris Rn. 3, 4).
Dementsprechend wurde in der Schalltechnischen Untersuchung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der verhaltensbedingte Lärm von Jugendlichen bei den Zu- und Abgängen nicht berücksichtigt worden sei. Insofern sei durch organisatorische und pädagogische Maßnahmen sicherzustellen, dass insbesondere der Zu- und Abgang nach 20:00 Uhr leise erfolge, anderenfalls müsse auf abendliche oder nächtliche Veranstaltungen verzichtet werden. Gegenstand der gutachtlichen Bewertung ist daher ausdrücklich nicht die - zwangsläufige - Inanspruchnahme des Außenbereichs bei Zu- und Abgängen sowie während der Veranstaltungen. Bezüglich solcher Lärmbeeinträchtigungen konnte und durfte die Gemeindevertretung das Gutachten nicht als Grundlage ihrer Abwägung heranziehen.
(b) Nicht ersichtlich ist hingegen, dass die plangegenständliche Nutzung des Grillplatzes im Rahmen der Schalltechnischen Untersuchung - abgesehen von der Nichtberücksichtigung eines umgebenden reinen Wohngebietes - nicht hinreichend gewürdigt worden wäre. Soweit der Antragsteller rügt, das Gutachten gehe zu Unrecht lediglich von einem Grillplatz für 100 Besucher aus, obwohl der Bebauungsplan einen solchen für 200 Besucher vorsehe, erschließt sich dies nicht. Es ist dem Bebauungsplan nicht zu entnehmen, dass der Platz auf 200 Besucher zugeschnitten sein soll. Im Gegenteil ist auch im Umweltbericht von einem Grillen im Freien mit bis zu 100 Personen am Sport- und Jugendhaus die Rede.
Auch der Einwand des Antragstellers, bei der Würdigung der vom Grillplatz ausgehenden Geräuschimmissionen sei die Nutzung durch Jugendliche und der von diesen üblicherweise ausgehende besondere Lärm nicht hinreichend berücksichtigt worden, überzeugt nicht. Davon, dass insoweit mit einer erhöhten Lärmbelastung zu rechnen wäre, kann im Hinblick auf die generationenübergreifende Nutzung der Sportanlage auch für die Vereinsarbeit und den zulässigen Betrieb des Grillplatzes lediglich am Tage nicht ausgegangen werden.
Soweit der Antragsteller rügt, das Gutachten gehe davon aus, dass der durch den Betrieb des Grillplatzes verursachte Lärm durch das Sport- und Jugendhaus und das vorhandene Funktionsgebäude als bauliche Einheit wirksam abgeschirmt werde, folgt hieraus nicht, dass insoweit zwingend von einem geschlossenen Baukörper ausgegangen wurde. Auch zwei einzeln, aber in räumlicher Nähe zueinander stehende größere Baukörper sind - wenn auch unter Umständen nicht in gleichem Maße - geeignet, Lärm zu dämpfen und Geräusche abzuschirmen.
(c) Hinsichtlich des erhöhten Verkehrs auf der G...-Allee ist zunächst festzustellen, dass der Zu- und Abgangsverkehr im Gutachten grundsätzlich Berücksichtigung gefunden hat. Das Gutachten geht insoweit in nicht zu beanstandender Weise von einer täglichen Belastung mit maximal 50 Fahrzeugen aus. Der Antragsteller hat diesen Wert lediglich in Frage gestellt, ohne substantiiert darzutun, welche Verkehrsbelegung zutreffend hätte zugrundegelegt werden müssen. Die Fehlerhaftigkeit der in Ansatz gebrachten Verkehrsbelastung drängt sich auch nicht auf, da die Sportanlage in erster Linie durch Kinder und Jugendliche zu Trainings- und Schulsportzwecken besucht wird und diese in der Regel mit der S-Bahn, dem Fahrrad oder zu Fuß eintreffen dürften. Hinzu kommt, dass durch die bereits bestehende Sportanlage in der G...-Allee eine Vorbelastung mit dem Sportplatz zuzurechnenden Verkehr bestand. Es darf insoweit nicht aus dem Blick gelassen werden, dass im Umfang der Vorbelastungen Immissionen zumutbar sind, auch wenn sie sonst in einem vergleichbaren Gebiet nicht hinnehmbar wären (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. August 1998 - BVerwG 4 C 5/98 -, NVwZ 1999, 523, juris Rn. 31).
Keine Berücksichtigung hat im Rahmen der Schalltechnischen Untersuchung indes der ruhende Verkehr gefunden. Das Landesumweltamt hat in seinem Schreiben vom 7. September 2007 insoweit festgestellt, dass die Stellplätze im öffentlichen Straßenraum nicht betrachtet worden seien, da die zugrunde gelegte RLS 90 lediglich An- und Abfahrten ohne den eigentlichen Parkvorgang umfassten. Insofern sei nicht die wirkliche Lärmbelastung der Anwohner wiedergegeben worden, da die mit dem Parken einhergehenden verhaltensbedingten Schallimmissionen nicht berücksichtigt seien. Dies ist zutreffend, da ruhender Verkehr mit dem sonstigen Verkehrslärm bei Zu- und Abfahrten auf öffentlichen Straßen nicht vergleichbar ist und mithin nicht unter die Verkehrslärmschutzverordnung fällt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. August 1998 - BVerwG 4 C 5/98 -, NVwZ 1999, 523, juris Rn. 37). Parkplatzlärm zeichnet sich durch spezifische Merkmale aus. Während bei Straßen die Geräusche des fließenden Verkehrs im Vordergrund stehen, überwiegen bei Parkplätzen unregelmäßigere Geräusche, die zum Teil einen hohen Informationsgehalt aufweisen (BVerwG, Urteil vom 27. August 1998, a.a.O.). Dies gilt umso mehr, als hier nicht lediglich das Parken im Rahmen der Sportplatzbenutzung in den Blick zu nehmen ist, sondern zudem das abendliche und nächtliche Parken für die Veranstaltungen im Sport- und Jugendhaus. Hier ist in einem erhöhten Maße mit Beeinträchtigungen zu rechnen, da sich die Geräusche vermehrt in die Nachtstunden verlagern und aufgrund des jungen Publikums zudem beispielsweise lautere Gespräche, Rufe, lautes Gelächter oder Musik aus Automusikanlagen zu erwarten sind.
Da das Gutachten diese - nicht unerheblichen - Lärmquellen nicht umfasst, gilt insoweit das Gleiche wie zum verhaltensbedingten Lärm im Zusammenhang mit den Tanz- und Diskothekenveranstaltungen Ausgeführte. Das Gutachten bietet diesbezüglich keine hinreichende Grundlage für den Abwägungsvorgang der Gemeindevertretung. Diese hatte den mit dem Parken einhergehenden Lärm selbstständig zu bedenken und in den Abwägungsvorgang einzubeziehen.
(d) Dahinstehen kann danach, ob auch der durch die Pflege der Sportanlage sowie den Schienen- und Flugverkehr verursachte Lärm bei der Berechnung berücksichtigt worden ist bzw. zu berücksichtigen gewesen wäre. Insoweit ist festzustellen, dass die Immissionsrichtwerte im Hinblick darauf, dass es sich bei der Umgebungsbebauung vorliegend nicht um ein allgemeines, sondern um ein reines Wohngebiet handelt, ohnehin bereits überschritten sind und eine Anhebung der festgestellten Immissionswerte daher nicht von Belang ist.
b) Die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin hat losgelöst von der Heranziehung der - wie dargestellt fehlerbehafteten und unvollständigen - Schalltechnischen Untersuchung auch eine eigene Abwägung aller widerstreitenden Interessen vermissen lassen.
Im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung waren durch die Gemeindevertretung verschiedene Belange zu beachten. Hierzu gehören neben den Wohnbedürfnissen der Bevölkerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB) insbesondere auch die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) sowie die umweltbezogenen Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. c BauGB). Ferner war quasi als Abwägungsdirektive der Trennungsgrundsatz nach § 50 Satz 1 BImSchG (in der Fassung vom 1. Juli 2005, BGBl. I S. 1865) zu berücksichtigen, wonach bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, zu denen auch die Aufstellung von Bebauungsplänen gehört, die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete so weit wie möglich vermieden werden. Zu den davon umfassten Gefahren zählen neben anderem auch erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft. Eine Bauleitplanung ist regelmäßig verfehlt, wenn sie unter Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz dem Wohnen dienende Gebiete anderen Gebieten so zuordnet, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die Wohngebiete nicht soweit wie möglich vermieden werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 - BVerwG 4 CN 3/11 -, NVwZ 2012, 1338, juris Rn. 28). Vom Trennungsgrundsatz sind Ausnahmen dann zulässig, wenn sichergestellt werden kann, dass von der projektierten Nutzung im Plangebiet nur unerhebliche Immissionen ausgehen, und wenn im Einzelfall städtebauliche Gründe von besonderem Gewicht hinzutreten, die es rechtfertigen, eine planerische Vorsorge durch räumliche Trennung zurücktreten zu lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2012, a.a.O., juris Rn. 29).
Dem wurde die Abwägung der Gemeindevertretung nicht gerecht. Die Gemeindevertreter haben auch insoweit weder die Schutzbedürftigkeit der Umgebungsbebauung zutreffend erkannt noch die aufgrund der durch den Bebauungsplan zugelassenen Nutzungen zu erwartenden Lärmbeeinträchtigungen vollständig ermittelt.
(1) Die Gemeindevertreter sind ebenso wie die Gutachter davon ausgegangen, dass es sich bei der Umgebungsbebauung nicht um ein reines, sondern um ein allgemeines Wohngebiet handelt. Sie haben sich insoweit zu Unrecht auf die in der Schalltechnischen Untersuchung getroffenen Bewertungen gestützt, da diese von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist und mithin keine Grundlage für die Einstellung der in der Plannachbarschaft betroffenen Belange in den Abwägungsprozess darstellen konnte. Eine eigene - hiervon losgelöste - Abwägung unter Berücksichtigung der Belange der Nachbarschaft in einem reinen Wohngebiet haben sie nicht vorgenommen.
Allein dieser Umstand, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der planerischen Abwägung gemäß § 1 Abs. 6 BauGB die Schutzwürdigkeit der Wohnbebauung als reines Wohngebiet verkannt und mit der Annahmen eines allgemeinen Wohngebiets falsch beurteilt hat, führt zur Ungültigkeit des Bebauungsplans. Dies gilt unabhängig davon, ob die Realisierung des Bebauungsplanes zwangsläufig an der Sportanlagenlärmschutzverordnung (oder der TA Lärm) scheitern muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. August 1999 - BVerwG 4 CN 4/98 -, NVwZ 2000, 550, juris Rn. 25).
Mithin kommt es vorliegend nicht darauf an, ob das Vorhaben trotz der Überschreitung der Immissionsrichtwerte für reine Wohngebiete, die sich aus der Schalltechnischen Untersuchung ergeben, im Hinblick darauf durchgeführt werden könnte, dass von diesen Werten im Rahmen der Bauleitplanung abgewichen werden dürfte. Die Frage, ob eine Abweichung im Einzelfall noch mit dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB vereinbar ist (BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - BVerwG 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25, juris Rn. 29), weil gewichtige städtebaulichen Gründe für die Planung sprechen (BVerwG, Urteil vom 22. März 2007 - BVerwG 4 CN 2.06 -, BVerwGE 128, 238, juris Rn. 15; OVG NW, Urteil vom 23. Oktober 2009 - 7 D 106/08.NE -, NVwZ-RR 2010, 263, juris Rn. 58; Urteil des Senats vom 15. November 2012, - OVG 10 A 10.09 -, juris Rn. 88), setzt voraus, dass überhaupt eine bewusste Abwägung stattgefunden hat. Dies war hier nicht der Fall, da die Schutzbedürftigkeit der Umgebungsbebauung als reines Wohngebiet bereits nicht erkannt wurde.
(2) Ohne dass es hierauf noch ankommt, ist auch darüber hinaus festzustellen, dass die Gemeindevertretung nicht alle zu erwartenden Geräuschquellen und Beeinträchtigungen der Nachbarschaft in den Blick genommen bzw. die widerstreitenden Interessen nicht hinreichend miteinander abgewogen hat. Dies gilt zumindest im Hinblick auf den verhaltensbedingten Lärm im Zusammenhang mit den Disko- und Tanzveranstaltungen und das Parken in der G...-Allee.
(a) Im Rahmen ihrer Abwägung hat die Gemeindevertretung den Hinweisen der Bürger auf die durch die geplanten Disko- und Tanzveranstaltungen zu erwartenden Lärmbeeinträchtigungen hinsichtlich des Verhaltens der Besucher unter Hinweis auf das Gutachten lediglich entgegengehalten, dass verhaltensbedingt erhöhte Schallimmissionen nur durch entsprechende Hinweise vermieden werden könnten. Hier würden organisatorische und administrative Regelungen der Gemeinde erforderlich, welche jedoch nicht Gegenstand der Bebauungsplanung seien. Zudem seien die Disko- oder Tanzveranstaltungen gemäß Schalltechnischer Untersuchung als seltene Ereignisse berücksichtigt und entsprechend genehmigungspflichtig. Dies lässt keine hinreichende Auseinandersetzung mit den zu erwartenden Lärmbeeinträchtigungen - erst recht nicht unter Beachtung der in einem reinen Wohngebiet herrschenden Ruhebedürfnisse - erkennen.
Unzutreffend ist insoweit die Bemerkung, dass derartige Veranstaltungen im Gutachten zu den seltenen Ereignissen gezählt worden seien. Die Tanzveranstaltungen wurden hier vielmehr als reguläre Nutzung berücksichtigt; unter dem Gesichtspunkt der seltenen Ereignisse befasste sich die Untersuchung lediglich mit sportlichen Großereignissen. Auch die Gemeindevertretung selbst ist insoweit nicht von einem seltenen Ereignis ausgegangen. Dies folgt aus dem Umweltbericht, der „Disco und Tanzen im Sport- und Jugendhaus“ ausdrücklich als vorgesehene Regelnutzung benennt. Es ist daher bereits insoweit weder ersichtlich, dass die Problematik des mit den Tanzveranstaltungen einhergehenden Lärms im vollen Umfang erkannt wurde, noch wie die Antragsgegnerin gedenkt, ihr konkret zu begegnen.
Zudem ist nichts dafür ersichtlich, dass die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin in Rechnung gestellt hat, dass die Besucher der Tanzveranstaltungen nicht zu einer festen Uhrzeit, sondern erst zu einer vorgerückten Stunde und zudem nach und nach vor Ort eintreffen, was nicht zuletzt mit entsprechenden Verkehrs- und Parkgeräuschen einhergehen wird. Es werden sich insoweit - bei allen organisatorischen Maßnahmen - laute Unterhaltungen und ein Sammeln vor dem Gebäude nicht gänzlich vermeiden lassen. Während der Veranstaltung, bei der im Gutachten davon ausgegangen wird, dass hier die Freiflächen nicht in Anspruch genommen werden und diese sich allein auf das Innere des Gebäudes beschränkt, muss, wie der Antragsteller zu Recht einwendet, mit einem ständigen Öffnen der Türen und dem damit einhergehenden Austritt von Musikgeräuschen gerechnet werden. Dies ist nicht allein dem Kommen und Gehen, sondern zudem dem Umstand geschuldet, dass ein Rauchen im Inneren des Gebäudes nicht statthaft sein dürfte. Dem kann die Antragsgegnerin voraussichtlich nicht durch organisatorische Maßnahmen begegnen, da, selbst wenn auf dem gesamten Gelände Rauchverbot herrschen sollte, die Jugendlichen dann aller Voraussicht nach außerhalb des Geländes auf die G...-Allee und mithin vor das Grundstück des Antragstellers ausweichen würden. Auch der Abgang von den Veranstaltungen dürfte sich sukzessive gestalten, was lebensnah nicht verhindert werden kann.
Selbst wenn die Gemeindevertretung, was den Abwägungsunterlagen nicht zu entnehmen ist, diese Lärmquellen zutreffend erkannt haben sollte, ist eine sachgerechte Auseinandersetzung mit ihnen in Gestalt eines Abwägungsvorgangs nicht zu erkennen. Der Hinweis darauf, dass dann ggf. organisatorische und administrative Regelungen getroffen werden müssten, die indes nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens seien, ist insoweit nicht ausreichend. Denn die - wie hier - durch den Bebauungsplan geschaffenen oder ihm zurechenbaren Konflikte, die zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden müssen, hat der Bebauungsplan grundsätzlich selbst zu lösen. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan kann die Gemeinde nur Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind indes überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird. Eine Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener auf der Ebene der Vorhabenzulassung letztlich ungelöst bleiben (BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 - BVerwG 4 CN 3/11 -, NVwZ 2012, 1338, juris Rn. 19, m.w.N.).
Dies ist hier der Fall. Zwar ist es denkbar, das Sport- und Jugendhaus selbst - ggf. auch bezüglich der vom Antragsteller befürchteten Geräusche im niederfrequenten Bereich - zu isolieren und eventuell auch für eine Klimatisierung zu sorgen, die ein Lüften während der Veranstaltungen entbehrlich macht. Weitaus schwieriger scheint es indes zu sein, den Lärmaustritt beim Betreten und Verlassen des Gebäudes zu vermeiden. Nicht vorstellbar ist es bei lebensnaher Betrachtung, dass durch organisatorische und pädagogische Maßnahmen sichergestellt werden kann, dass es zu keinen oder nur geringfügigen verhaltensbedingten Belastungen kommt. Dies ist in Bezug auf das allmähliche Eintreffen, das gestaffelte Verlassen und den Aufenthalt der Raucher und sonstiger Besucher im Freien kaum vorstellbar. Es muss insoweit in Ansatz gebracht werden, dass es sich hier mehrheitlich um Jugendliche und junge Erwachsene handeln dürfte, die ggf. auch von außerhalb kommen und keinen persönlichen Bezug zu den Hausherren haben, und dass sich diese vor, während und nach der Veranstaltung in Partylaune befinden und ggf. alkoholisiert sind, was sich auch bei einem reinen Ausschank alkoholfreier Getränke kaum verhindern lassen dürfte. Es steht daher zu befürchten, dass die auftretenden Konflikte zu Lasten der Anwohner nicht verhindert werden können. Insoweit ist ein bloßes Verschieben der Probleme auf einen nach der Realisierung liegenden Zeitpunkt zur Konfliktlösung nicht geeignet und die Abwägung der Gemeindevertretung insoweit als fehlerhaft anzusehen.
(b) Gleiches gilt für die Problematik des Parkens im öffentlichen Straßenraum der G...Allee. Auch insoweit hat es die Gemeindevertretung versäumt, die zu erwartende Geräuschbelastung in den Blick zu nehmen und die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse in Bezug auf die Bewohner der G...Allee unter Zugrundelegung des zutreffenden Schutzmaßstabes für reine Wohngebiete zu berücksichtigen. Die Gemeindevertreter haben den Einwänden der Bewohner lediglich entgegengehalten, erhöhten Schallimmissionen durch organisatorische und administrative Regelungen im Nachgang zum Bebauungsplanverfahren begegnen zu wollen. Die Gemeindevertretung hat sich indes nicht dazu verhalten, wie insbesondere die Geräusche durch Türenschlagen, Gespräche vor und im Zusammenhang mit der Abfahrt, Rufen, Lachen, Musik aus dem Inneren der Autos etc. durch solche Maßnahmen konkret vermieden werden könnten und es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass sie dies überhaupt im Ansatz reflektiert hat. Sie hat die Lösung entstehender Konflikte auch insoweit auf ein nachfolgendes Verwaltungsverfahren verschoben, ohne dass ersichtlich wäre, dass sich die Probleme hier bewältigen ließen. Dies ist abwägungsfehlerhaft.
c) Die danach festzustellenden Abwägungsfehler sind nach den Planerhaltungsvorschriften des Baugesetzbuchs beachtlich.
(1) Mängel im Abwägungsvorgang nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB bzw. Mängel in wesentlichen Punkten bei der Ermittlung oder Bewertung der abwägungserheblichen Belange nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB sind dann beachtlich, wenn der Fehler offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen ist (vgl. zu den Anforderungen u.a. BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 - BVerwG 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899, juris Rn. 22). Dies ist hier gegeben.
Offensichtlich sind Fehler bei der Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials, wenn sie ohne Weiteres aus dem Aufstellungsvorgang und der Planbegründung hervorgehen. Das ist bei der unzureichenden Ermittlung der zu erwartenden Lärmbeeinträchtigungen ebenso der Fall (OVG Bln-Bbg, Urteil vom 21. Februar 2013 - OVG 2 A 9.11 -, juris Rn. 55) wie bei der unzutreffenden Ermittlung der Schutzbedürftigkeit der Umgebungsbebauung.
Diese Ermittlungsdefizite haben auch das Abwägungsergebnis beeinflusst. Auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind Mängel im Abwägungsvorgang, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planung ohne den Mangel anders ausgefallen wäre. Eine solche konkrete Möglichkeit besteht immer dann, wenn sich anhand der Planunterlagen oder erkennbarer oder nahe liegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen sein kann. Es kommt also einerseits nicht auf den positiven Nachweis eines Einflusses auf das Abwägungsergebnis an. Auf der anderen Seite genügt aber auch nicht die (wohl stets zu bejahende) abstrakte Möglichkeit, dass ohne den Mangel anders geplant worden wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2003 - BVerwG 4 BN 47.03 -, BRS 66 Nr. 65, juris Rn. 4).
Vorliegend besteht die konkrete Möglichkeit, dass die Planung ohne den Mangel anders ausgefallen wäre, schon allein deshalb, weil die Gemeinde ebenso wie die Gutachter der in Auftrag gegebenen Schalltechnischen Untersuchung von einem allgemeinen Wohngebiet ausgegangen sind und die Schutzbedürftigkeit der Umgebungsbebauung als zu niedrig eingeschätzt haben. Bei Betrachtung des Abwägungsprozesses der Gemeindevertretung zeigt sich, dass diese sich im Wesentlichen auf das (noch) positive Urteil der Schalltechnischen Untersuchung verlassen und gerade auch im Hinblick hierauf die Planung vorgenommen hat. Wäre das Gutachten unter Zugrundelegung der Immissionsrichtwerte für reine Wohngebiete hingegen zum Ergebnis der Unverträglichkeit der geplanten Nutzungen mit dem Ruhebedürfnis der Umgebungsbebauung gekommen, so hätte die konkrete Möglichkeit bestanden, dass die Antragsgegnerin die Planung nicht oder doch zumindest anders vorgenommen hätte. Von einer Beeinflussung des Abwägungsergebnisses ist insoweit auszugehen. Hinzu kommt der Umstand, dass die Gemeindevertretung die zu erwartenden Lärmbeeinträchtigungen und die konkreten Maßnahmen, mit denen ihnen begegnet werden könnte, nicht vollständig in den Blick genommen hat. Anderenfalls wären möglicherweise die Interessen der angrenzenden Wohnbebauung unter Berücksichtigung des Gebots gerechter Abwägung anders bewertet und ggf. von einer Planung abgesehen worden. Ein städtebaulich zwingender Belang, der geeignet wäre, die streitgegenständliche Planung trotz allem zu rechtfertigen, ist den Aufstellungsvorgängen nicht zu entnehmen.
(2) Die festgestellten Mängel sind auch nicht gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 BauGB mangels rechtzeitiger Rüge unbeachtlich geworden. Der Antragsteller hat dem dort geregelten Rügeerfordernis form- und fristgerecht Rechnung getragen. Er hat die festgestellten Mängel sowohl im Rahmen der Bürgerbeteiligung im Vorfeld der Beschlussfassung über den Bebauungsplan mit Schreiben vom 14. April 2008 als auch im Rahmen der Antragsbegründung vom 29. Oktober 2010 gerügt. Diese Schreiben sind der Antragsgegnerin rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB nach Bekanntmachung des Bebauungsplans zugegangen, da insoweit auf die rechtswirksame Bekanntmachung vom 13. November 2009 abzustellen ist.
(3) Die festgestellten Mängel haben zur Folge, dass der Bebauungsplan insgesamt für unwirksam zu erklären ist.
Die Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen eines Bebauungsplans hat bei Fehlern, die lediglich eine einzelne Festsetzung oder einen in anderer Weise abgrenzbaren Teil des Bebauungsplans betreffen, nur dann nicht die Gesamtunwirksamkeit des Plans zur Folge, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 Abs. 3 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und wenn zusätzlich die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2009 - BVerwG 4 CN 5.07 -, BRS 74 Nr. 66, juris Rn. 29, m.w.N.; Urteil des Senats vom 21. März 2013 - OVG 10 A 1.10 -, juris Rn. 55).
Hiervon ausgehend lässt sich eine bloße Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans nicht feststellen. Aufgrund des örtlich und inhaltlich stark beschränkten Bebauungsplans, der letztlich im Wesentlichen nur das Sport- und Jugendhaus und den Grillplatz umfasst, sowie im Hinblick auf das einheitliche Plankonzept ist bereits ein grundsätzlich abtrennbarer Teil des Plangebiets nicht ersichtlich. Zudem sind die vom gesamten geplanten Vorhaben zuzüglich der angrenzenden Sportanlage ausgehenden Immissionen aufgrund der Fehleinschätzung der Gebietsqualität der angrenzenden Bebauung in Gänze nicht zutreffend abgewogen worden, so dass der Mangel dem gesamten Plangegenstand anhaftet.
Unabhängig davon bieten die Aufstellungsvorgänge keinen hinreichenden Anhaltspunkt für einen hypothetischen Willen der Antragsgegnerin, den Plan ggf. noch weiter beschränkt zu verabschieden.
3. Da sich die Unwirksamkeit des Bebauungsplanes somit bereits aus der Fehlerhaftigkeit des Abwägungsvorgangs ergibt, kommt es auf die weiteren Fragen seiner Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB und eines Verstoßes gegen das Begründungserfordernis nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB nicht an. Es kann hier insbesondere dahinstehen, ob der Umweltbericht den Anforderungen der §§ 2 Abs. 4, 2a S. 2 Nr. 2 BauGB in Verbindung mit Anlage 1 zu dieser Vorschrift gerecht wird. Auch ein vom Antragsteller geltend gemachter Verstoß des Bebauungsplans gegen Gesetzesrecht ist danach ohne Belang.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO.
Die Revision wird nicht nach § 132 Abs. 1 VwGO zugelassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 genannten Gründe vorliegt.