I.
Der Kläger hatte nach dem Ende seines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses am 31. Dezember 2007 noch einen Anspruch gegen seinen Arbeitgeber auf Urlaubsabgeltung für 14 Kalendertage. Er war vom 03. Dezember 2007 bis 28. März 2008 arbeitsunfähig krank und bezog in dieser Zeit Krankengeld von der Allgemeinen Ortskrankenkasse Berlin. Auf seine Arbeitslosmeldung zum 02. April 2008 bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 08. April 2008 Arbeitslosengeld (Alg) vorläufig ab 02. April 2008 in Höhe von 40,82 € täglich.
Mit Bescheid vom 18. Juni 2008 lehnte die Beklagte die Gewährung von Alg für die Zeit vom 02. April 2008 bis 17. April 2008 wegen des Anspruchs des Klägers auf Urlaubsabgeltung ab mit der Begründung, der Ruhenszeitraum nach § 143 Abs. 2 Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III) schließe sich an die Zeit der Arbeitsunfähigkeit an. Mit - weiterem - Bescheid vom 18. Juni 2008 forderte die Beklagte von dem Kläger die Erstattung des für die Zeit vom 02. April bis 17. April 2008 vorläufig gezahlten Alg nach § 328 Abs. 3 SGB III und erklärte gleichzeitig die Aufrechnung gegen Ansprüche des Klägers. Der Widerspruch des Klägers gegen beide Bescheide blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 12. August 2008).
Das Sozialgericht (SG) Berlin hat mit Urteil vom 03. Juli 2009 antragsgemäß die Bescheide vom 18. Juni 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. August 2008 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Klage sei begründet. Die Abänderung der vorläufigen Bewilligung und die daraus resultierende Erstattung des Alg seien fehlerhaft. Dem Kläger stehe ab 02. April 2008 Alg zu. Schon nach dem eindeutigen Wortlaut von § 143 Abs. 2 SGB III beginne der Ruhenszeitraum „mit dem Ende des die Urlaubsabgeltung begründenden Arbeitsverhältnisses“. Das Arbeitsverhältnis habe am 31. Dezember 2007 geendet, der Ruhenszeitraum für die 14 Tage abgegoltenen Urlaubs habe folglich am 01. Januar begonnen und am 21. Januar 2008 geendet. Eine Verschiebung des Ruhenszeitraums auf die Zeit nach Ende der Erkrankung erfolge im Rahmen des § 143 Abs. 2 SGB III nicht. Es handele sich um eine reine Berechnungsvorschrift, die nicht nach den Verhältnissen, wie sie sich bei tatsächlichem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses auf den Urlaubsanspruch ausgewirkt hätten, geändert werde. So habe beispielsweise das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, dass sich Feiertage, die in den Berechnungszeitraum nach § 143 Abs. 2 SGB III fielen, nicht auf den Lauf des Ruhenszeitraums auswirkten, obwohl ein Feiertag bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nicht zum Verbrauch des Urlaubs führe (Urteil vom 29. März 2001 - B 7 AL 14/00 R -). Umgekehrt führe auch eine Abgeltung für verfallenen Urlaub, wenn sie dennoch gewährt werde, zu einem Ruhen (BSG, Urteil vom 29. Juli 1993 - 11 RAr 17/92 -). Nach der Rechtsprechung des BSG zur Auswirkung einer Urlaubsabgeltung auf das Krankengeld werde ausgeführt, dass die Urlaubsabgeltung mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstehe und bei unterbliebener Nutzung für einen Erholungsurlaub, z. B. wegen Krankheit bis zum Verfall des Urlaubsanspruchs, einen Entschädigungscharakter habe (BSG, Urteil vom 30. Mai 2006 - B 1 KR 26/05 R -). Es entspreche daher dem pauschalierenden Charakter der Alg-Bewilligung, nach Eintritt von Beschäftigungslosigkeit die Urlaubsabgeltung nach einer einheitlichen Berechnungsregel an das rechtliche Ende des Arbeitsverhältnisses anzuhängen. Gründe für die Zulassung der Berufung sehe das Gericht nicht.
Mit der Nichtzulassungsbeschwerde beantragt die Beklagte, die Berufung gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Es stelle sich die Rechtsfrage, ob eine Urlaubsabgeltung, die wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt worden sei, im Anschluss an die Arbeitsunfähigkeit zum Ruhen des Anspruchs auf Alg gemäß § 143 Abs. 2 SGB III führe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Die Akte der Beklagten und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidung gewesen.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist nicht begründet und war daher zurückzuweisen.
Das Rechtsmittel der Berufung ist nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der ab 01. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I 444) ausgeschlossen; denn der Wert des Beschwerdegegenstandes, der sich auf 653,12 € beläuft, übersteigt nicht 750,00 €. Die Berufung ist auch nicht nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen. Der Rechtssache kommt entgegen der von der Beklagten vertretenen Rechtsauffassung keine grundsätzliche Bedeutung zu.
Die Beantwortung der von der Beklagten in der Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfrage lässt sich ohne weiteres der eindeutigen gesetzlichen Regelung des § 143 Abs. 2 SGB III entnehmen. Denn nach dem Satz 2 der Vorschrift beginnt der Ruhenszeitraum mit dem Ende des die Urlaubsabgeltung begründenden Arbeitsverhältnisses. Der Ruhenszeitraum beginnt demzufolge mit dem ersten Tag, der auf das Ende des Beschäftigungsverhältnisses folgt, und er läuft kalendermäßig ab (vgl. zur Vorläufervorschrift des § 117 Abs. 1 a Arbeitsförderungsgesetz: BSG, Urteil vom 23. Januar 1997 - 7 RAr 72/94 - = SozR 3-4100 § 117 Nr. 14; Urteil vom 29. Juli 1993 - 11 RAr 17/92 -, juris). Aus der Regelung des § 143 a Abs. 1 Satz 5, die § 143 Abs. 2 SGB III ausdrücklich in Bezug nimmt und für den Fall einer Urlaubsabgeltung eine Verlängerung des Ruhenszeitraums nach § 143 a Abs. 1 Satz 1 SGB III um die Zeit des abgegoltenen Urlaubs anordnet, folgt zudem, dass ansonsten eine Verschiebung des Ruhenszeitraums bei einer Urlaubsabgeltung nicht zulässig ist.
Vor allem aber fehlt es an der Klärungsfähigkeit der von der Beklagten aufgeworfenen Rechtsfrage. Denn das SG hat in dem angefochtenen Urteil nur die beiden Bescheide vom 18. Juni 2008 und den Widerspruchsbescheid vom 12. August 2008 aufgehoben. Es hat damit nicht über den - im Wege der unechten Leistungsklage iS des § 54 Abs. 4 SGG zu verfolgenden - Anspruch des Klägers auf Gewährung von Alg entschieden. Da die Beklagte mit ihrer Entscheidung vom 18. Juni 2008 den Antrag des Klägers auf Gewährung von Alg für den Beginn des Bewilligungszeitraums vom 02. April 2008 bis 17. April 2008 abgelehnt hatte, hat das SG mit der isolierten Aufhebung dieser die Leistung ablehnenden Entscheidung der Beklagten nicht über den Anspruch des Klägers auf - endgültige - Gewährung von Alg für den Zeitraum vom 02. April bis 17. April 2008 entschieden. Soweit das SG in den Entscheidungsgründen ausgeführt hat, dass dem Kläger ab 02. April 2008 Alg zustehe, fehlt es jedenfalls an einem entsprechenden Ausspruch auf Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Alg für den Zeitraum vom 02. April bis 17. April 2008; der Kläger hatte in der mündlichen Verhandlung beim SG ein entsprechendes Leistungsbegehren auch nicht formuliert. Aus der bloßen Aufhebung des die Leistung ablehnenden Bescheides vom 18. Juni 2008 folgt, dass die Beklagte noch über den Leistungsantrag zu entscheiden haben und in diesem Verfahren dann auch über die von der Beklagten als rechtsgrundsätzlich erachtete Frage zu befinden sein wird.
Das Verfahren des SG ist zwar ggf. insofern mit Verfahrensfehlern behaftet, als das SG zum einen nicht über die in dem zweiten Bescheid vom 18. Juni 2008 auch enthaltene, den Kläger belastende Aufrechnungsentscheidung der Beklagten entschieden hat - insofern fehlt es an jeglichem Anhalt in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils. Außerdem hätte das SG im Wege der Auslegung des Klagebegehrens (zum Meistbegünstigungsprinzip vgl. z. B. BSG, Urteil vom 21. 10. 2003 – B 7 AL 88/02 R = SozR 4-4300 § 147 Nr 1), ausgehend von dem erkennbaren Klageziel, dem Kläger die weitere Verfolgung dieses Begehrens im Wege der – unechten - Leistungsklage nahe legen müssen. Soweit das SG insofern erhobene Ansprüche des Klägers übergangen und damit Verfahrensfehler gesetzt haben sollte, führt dies indes nicht zur Zulassung der Berufung. Denn Verfahrensmängel hat die Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht geltend gemacht (§ 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG).
Die Kostentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden (§ 177 SGG).