Gericht | VG Frankfurt (Oder) 6. Kammer | Entscheidungsdatum | 07.12.2011 | |
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Aktenzeichen | 6 K 1432/08 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 5. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. August 2008 wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ein Persönliches Budget für die Leistungen zur Eingliederungshilfe (Schulbegleitung) und der Schülerbeförderung zu gewähren.
Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin Leistungen zur Teilhabe in Form eines Persönlichen Budgets zu gewähren sind.
Bei der am 9. Juli 2000 geborenen Klägerin wurde ein frühkindlicher Autismus (ICD-10 F 84.0) diagnostiziert. In einer Stellungnahme der Sonderpädagogischen Förder- und Beratungsstelle des Beklagten vom 28. Juni 2007 wurde empfohlen, die Klägerin aufgrund ihrer komplexen motorischen Einschränkungen in einer Schule für Körperbehinderte einzuschulen. Die Schule sollte Erfahrungen mit Autismus haben und der Klägerin fachgerechte Unterstützung zur Verfügung stellen können. Sie benötige zudem eine Beschulung in Kleingruppen, um Lernfortschritte zu erzielen. Erforderlich sei eine Schulbegleitung mit dem Ziel, den Schulaufenthalt für die Klägerin verstehbar zu machen. Ferner benötige die Klägerin unbedingt einen Schülerspezialtransport. Seit dem Schuljahr 2007/ 2008 besucht die Klägerin die XXX-Schule in Berlin-Buch.
Am 12. Juli 2007 stellten die Eltern der Klägerin beim Beklagten einen Antrag auf Jugendhilfe. Der Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 27. August 2007 der Klägerin zunächst bis zum 14. Oktober 2007 Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII i. V. m. § 30 SGB VIII (Betreuungshelfer) für Schulbegleitung und außerschulische Arbeit. Diese Hilfegewährung wurde fortlaufend verlängert, zuletzt mit Bescheid vom 15. Juni 2011 bis zum 30. November 2011. Darüber hinaus wurde der Klägerin vom Beklagten für die jeweiligen Schuljahre Schülerspezialbeförderung bewilligt.
Am 14. März 2008 beantragten die Eltern der Klägerin für diese die Gewährung eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets für die Leistungen Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, autismusspezifische Einzelförderung und Schülerspezialbeförderung. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 5. Juni 2008 ab, den hiergegen eingelegten Widerspruch wies er mit Widerspruchsbescheid vom 21. August 2008 zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass die Leistung der Schülerbeförderung nicht budgetfähig sei. Es handle sich hierbei nicht um eine Leistung, die behinderten Menschen eine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglich solle. Im Schülerspezialverkehr würden nicht nur behinderte Menschen, sondern auch diejenigen befördert, die keine geeignete Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr hätten. Eine vorliegende Behinderung sei demnach nicht ausschlaggebend für eine Beförderung im Schülerspezialverkehr. Die Leistung der Eingliederungshilfe in Form von Schulbegleitung sei ebenfalls nicht budgetfähig. Im Ferien- und Krankheitsfall bestehe kein Leistungsbedarf. Zudem könne die Leistung durch die Hilfeerbringung als Budget nicht wirksamer erbracht werden. Schließlich bestünde ein rechtlicher Konflikt zwischen dem Anspruch auf ein Persönliches Budget und der Steuerungsverantwortung des Jugendamtes. Die Gewährung eines Persönlichen Budgets würde dieser Steuerungsverantwortung nicht gerecht werden, da über die Art der Hilfe und die notwendigen Leistungen dann nicht mehr unter Beteiligung der Fachkräfte des Jugendamtes entschieden würde.
Die Klägerin hat am 22. September 2008 Klage erhoben und trägt zur Begründung vor: Es gehe hier um Leistungen, die ihr die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ermöglichten. Die Budgetverordnung sei mit dem Ziel erstellt worden, Menschen mit dem Anspruch auf unterschiedliche Hilfen eine höhere Beteiligung an der Umsetzung dieser Hilfen und damit eine größere Verantwortung für ein selbstbestimmtes Leben zu übertragen, wenn sie hierfür die Koordinierungsfunktion übernehmen. Hierzu seien ihre Eltern im Rahmen der Sorgeberechtigung bereit. Auch die Schülerspezialbeförderung sei budgetfähig, da sie aufgrund der Art ihrer Beeinträchtigung keine wohnortnahe Schule besuchen könne. Die Notwendigkeit von Hilfeplanungen würde nicht in Frage gestellt. Ihre Eltern könnten aber selbst dafür Sorge tragen, dass sie im Rahmen der gewährten Hilfe in optimaler Weise versorgt und betreut werde. Da eine Behörde nicht die gleiche Nähe zu dem Betroffenen aufweise wie die Sorgeberechtigten, solle durch die Gewährung eines Persönlichen Budgets erreicht werden, dass die Hilfe möglichst betroffenennah in ihrer Anwendung bestimmt werde. Wenn sich das Jugendamt diesbezüglich auf seine Steuerungsverantwortung berufe, missverstehe es seine Stellung. Ihre Mutter habe als Heilpädagogin erhebliche Erfahrungen mit der Betreuung von Behinderten und sei geradezu dafür prädestiniert, die entsprechenden Entscheidungen zu treffen. Demgegenüber habe der vom Beklagten ausgewählte Träger bisher keine Erfahrung mit an Autismus erkrankten Kindern gehabt. Mit den zunächst eingesetzten Schulhelferinnen seien sowohl ihre Eltern als auch die Schule unzufrieden gewesen, ohne dass der Träger etwas unternommen hätte. Schließlich habe ihre Mutter selbst einen erfahrenen Schulhelfer gefunden, der diese Aufgabe übernommen habe. Derzeit stelle sich die Hilfeorganisation so dar, dass bis zur Hilfeerbringung durch den Schulhelfer ein Jugendhilfeträger „dazwischen geschaltet“ sei, der keinen großen Einfluss auf die Hilfestellung (Schulhelfer) habe. Man habe in der Vergangenheit auch erleben müssen, dass eine Jugendamtsmitarbeiterin den Auftrag unbedingt an einen bestimmten Träger habe vergeben wollen und zu einem späteren Zeitpunkt eine Tätigkeit genau bei diesem Träger begonnen habe. Das Persönliche Budget trage auch zur Erhöhung der Selbstbestimmung der Klägerin bei. Die Erziehung zur Eigenverantwortlichkeit obliege zu allererst den Eltern. Wenn diese die Verantwortung für die Belange des Kindes übernehmen, dann lebten sie dies auch dem Kind vor. Im Übrigen bestehe auch die Möglichkeit, sie – die Klägerin - in Entscheidungen mit einzubeziehen und zur Selbständigkeit zu erziehen. Dies sei ein wesentlicher Baustein für ein späteres selbstbestimmtes Leben. Hierfür müsse es jedoch zunächst ihren Eltern möglich sein, gemeinsam mit ihr eigenständige Entscheidungen zu treffen. Eine höhere Eigenverantwortlichkeit ihrer Eltern bedeute daher auch eine Erhöhung ihrer eigenen Eigenverantwortlichkeit. Eine Altersbeschränkung für die Gewährung eines Persönlichen Budgets sehe das Gesetz nicht vor.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 5. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. August 2008 festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr ein Persönliches Budget für die Leistungen zur Eingliederungshilfe und der Schülerbeförderung zu gewähren.
hilfsweise,
den Beklagten zu verpflichten, für den Zeitraum 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 ein Persönliches Budget in Höhe von insgesamt 47.934,29 Euro, mithin 3.994,52 Euro monatlich, zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht er sich auf die angegriffenen Bescheide. Ergänzend trägt er vor, dass es im Hinblick auf das Alter der Klägerin zweifelhaft sei, ob vorliegend ein Persönliches Budget eingeräumt werden könne. Das Kriterium der Stärkung der Eigenverantwortung könne bei einem 11-jährigen Kind noch keine maßgebliche Bedeutung haben. Außerdem sei zu bedenken, dass es hier um Leistungen in beträchtlicher Höhe gehe, die gegebenenfalls als Geldbetrag ausgereicht werden müssten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten ergänzend Bezug genommen.
Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) und durch den Berichterstatter anstelle der Kammer (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO).
Die Klage ist zulässig, insbesondere kann die Klägerin ihr Klagebegehren in zulässiger Weise dadurch verfolgen, dass sie neben der Anfechtung der ablehnenden Bescheide eine Feststellungsklage erhebt. Der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage (§ 43 Abs. 2 VwGO) steht dem vorliegend nicht entgegen. Die Feststellungsklage gewährleistet hier einen effektiveren Rechtsschutz als eine Verpflichtungsklage, die notwendigerweise auf die Gewährung eines konkreten Geldbetrages für einen zeitlich begrenzten Bewilligungszeitraum beschränkt werden müsste. Der Klägerin geht es demgegenüber – wie im Erörterungstermin vom 28. September 2011 nochmals hervorgehoben worden ist – in erster Linie um die grundsätzliche Klärung ihres Anspruchs auf Einräumung eines Persönlichen Budgets. Auch der Beklagte hat im Erörterungstermin erklärt, dass diese Rechtsfrage aus seiner Sicht den Kern des vorliegenden Rechtsstreits darstellt. Hinzu kommt, dass die Gewährung eines Persönlichen Budgets (durch Verwaltungsakt) gemäß § 3 Abs. 5 Satz 1 der Budgetverordnung - BudgetV - erst erfolgen kann, wenn eine Zielvereinbarung nach § 4 BudgetV abgeschlossen worden ist. Eine solche Zielvereinbarung ist aufgrund der Ablehnung eines Persönlichen Budgets durch den Beklagten bislang aber nicht zustande gekommen. Schließlich besteht vorliegend auch nicht die Gefahr, dass die für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen geltenden besonderen Sachurteilsvoraussetzungen unterlaufen werden, da die Klägerin gegen die ablehnenden Bescheide des Beklagten eine zulässige Anfechtungsklage erhoben hat.
Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Gewährung eines persönlichen Budgets. Dieser Anspruch folgt aus § 35a Abs. 3 SGB VIII i. V. m. §§ 53 Abs. 4, 57 SGB XII, die ihrerseits "auf § 17 Abs. 2 bis 4 SGB IX in Verbindung mit der Budgetverordnung und § 159 SGB IX" verweisen. Das von der Klägerin begehrte persönliche Budget wird nach 17 Abs. 3 Satz 1 SGB IX in der Regel als Geldleistung ausgeführt, bei laufenden Leistungen monatlich. Gemäß § 159 Abs. 5 SGB IX ist § 17 Abs. 2 Satz 1 SGB IX vom 1. Januar 2008 an mit der Maßgabe anzuwenden, dass auf Antrag Leistungen durch ein persönliches Budget ausgeführt werden. § 17 Abs. 2 Satz 1 SGB IX räumt damit seither einen Rechtsanspruch hierauf ein (vgl. BSG, Urteil vom 11. Mai 2011 – B 5 R 54/10 R -, juris).
Tatbestandliche Voraussetzung des Anspruchs auf ein persönliches Budget ist das Bestehen eines Anspruchs auf Leistungen zur Teilhabe (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SGB IX). Dass ein derartiger Anspruch der Klägerin besteht, ist nicht zweifelhaft und zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. Der Beklagte gewährt der Klägerin seit 2007 fortlaufend Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII i. V. m. § 30 SGB VIII (Betreuungshelfer) für Schulbegleitung und außerschulische Arbeit und damit Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung. Auch die Leistungen der Schülerbeförderung sind budgetfähig. Da – was zwischen den Beteiligten ebenfalls nicht streitig ist – eine wohnortnahe Beschulung der Klägerin nicht möglich ist, handelt es sich jedenfalls für sie um eine Teilhabeleistung zur Sicherung der angemessenen Schulbildung (vgl. auch OVG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 22. Mai 2002 - 4 B 60/02 -, juris; ferner Beschluss vom 12. September 2002 - 4 B 129/02 -, juris). Die Hilfe zum Erreichen des Ausbildungsplatzes stellte eine typische budgetfähige Dauerleistung dar (vgl. Majerski-Pahlen, in Neumann (u. a.), Sozialgesetzbuch IX, 11. Auflage, § 17 Rn. 6). Der Hinweis des Beklagten darauf, dass der Schülerspezialverkehr grundsätzlich auch nichtbehinderten Kinder zur Verfügung stehe, ändert nichts am Charakter der Hilfeleistung für die Klägerin und ist daher für das vorliegende Verfahren irrelevant.
Ebenso unerheblich ist der Vortrag des Beklagten, die Gewährung eines persönlichen Budgets würde seine Steuerungsverantwortung beeinträchtigen und nicht dazu führen, dass die Hilfe wirksamer erbracht werden könne. Diese Vorbringen zeigt, dass der Beklagte sich nach wie vor der Einsicht verschließt, dass er bei Vorliegen eines entsprechenden Antrags zur Gewährung eines Persönlichen Budgets gesetzlich verpflichtet ist, er insoweit also weder Ermessen noch einen Beurteilungsspielraum hat. Eine „wirksamere Hilfeerbringung“ gehört nicht zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf Einräumung eines Persönlichen Budgets und ist daher weder vom Beklagten noch vom Gericht zu prüfen. Sofern die Leistungserbringung in Form eines Persönlichen Budgets dazu führt, dass die Steuerungsmöglichkeiten des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe reduziert werden (was u. a. im Hinblick auf die in § 4 BudgetV vorgesehene Zielvereinbarung aber ohnehin nur sehr eingeschränkt der Fall sein dürfte, vgl. dazu ausführlich Schindler, JAmt 2011, S. 499 ff.), dann ist dies als Folge der vom Gesetzgeber gewollten Stärkung der Eigenverantwortung und Selbstbestimmung der Hilfeempfänger hinzunehmen.
Soweit der Beklagte schließlich noch die Auffassung vertritt, die Gewährung eines Persönlichen Budgets sei aufgrund des Alters der Klägerin ausgeschlossen, widerspricht auch dies der klaren Gesetzeslage. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind Rehabilitationsträger (§ 6 Abs. 1 Nr. 6 SGB IX) u. a. für Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (§ 5 Nr. 4 SGB IX). Dies und die oben genannte Verweisung des § 35a Abs. 3 SGB VIII auf die Vorschriften zum Persönlichen Budget lassen nur die Annahme zu, dass jedenfalls Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII in Form eines Persönlichen Budgets erbracht werden können bzw. bei – wie hier – Vorliegen der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen erbracht werden müssen (ebenso Schindler, a. a. O.). Insbesondere ist die Verweisung in § 35a Abs. 3 SGB VIII durch keine weiteren Anforderungen wie Mindestalter oder Geschäftsfähigkeit des Antragstellers eingeschränkt worden, so dass von vornherein nicht angenommen werden kann, ein Persönliches Budget komme nur im Rahmen der Fortsetzungshilfe für junge Volljährige (§ 41 SGB VIII i. V. m. § 35a SGB VIII) in Betracht. Hinzu kommt, dass das Ziel der Leistung nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SGB IX, das Führen eines möglichst selbstbestimmten Lebens zu ermöglichen, auch mittels der Eltern als „Helfer der Eigenverantwortung und Selbstbestimmung“ (Welti in HK-SGB IX, 3. Auflage, § 17 Rn. 24) erreicht werden kann. Im Regelfall ist davon auszugehen, dass die Eltern ihre Kinder in die Gestaltung des Alltags mit einbeziehen und die Kinder damit entsprechend ihren wachsenden Fähigkeiten den Umgang mit einem Persönlichen Budget von und mit ihren Eltern lernen. Dass vorliegend etwas anderes gelten sollte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das Gericht hat – auch vor dem Hintergrund des im Erörterungstermin verschafften persönlichen Eindrucks von der Mutter der Klägerin – keinen Zweifel daran, dass die Klägerin bzw. ihre Eltern verantwortungsvoll mit dem Persönlichen Budget umgehen werden. Weshalb die Hilfeerbringung in Form eines Persönlichen Budgets vorliegend ungeeignet sein sollte, ist deshalb nicht zu erkennen.
Die den Antrag auf Gewährung eines Persönlichen Budgets ablehnenden Bescheide des Beklagten vom 5. Juni 2008 und 21. August 2008 sind aus den vorgenannten Gründen rechtswidrig und aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Einer Entscheidung über den gestellten Hilfsantrag bedarf es nicht, da die Klage bereits mit dem Hauptantrag in vollem Umfang Erfolg hat.
Hinsichtlich der im Antrag vom 14. März 2008 ebenfalls aufgeführten Leistungen zur autismusspezifischen Einzelförderung, hat die Klägerin im Erörterungstermin klargestellt, dass diese nicht Gegenstand der vorliegenden Klage sein sollen. Da diese Leistungen bislang vom Beklagten weder geprüft noch bewilligt worden sind, kommt die Gewährung eines Persönlichen Budgets insoweit gegenwärtig auch nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.