Gericht | LSG Berlin-Brandenburg 13. Senat | Entscheidungsdatum | 19.01.2011 | |
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Aktenzeichen | L 13 SB 56/10 B | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 109 SGG |
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 22. Februar 2010 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I.
Die Klägerin begehrte im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Neuruppin unter Abänderung des Bescheides des Beklagten vom 7. Juni 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. Februar 2005, wonach ein Grad der Behinderung (nachfolgend: GdB) von 30 anerkannt worden ist, einen höheren GdB von mindestens 50 sowie die Zuerkennung des Merkzeichens „G“.
Der Beklagte erkannte mit Klageerwiderungsschriftsatz vom 23. August 2005 unter Ablehnung des Klagebegehrens im Übrigen einen GdB von 40 an. Die Klägerin nahm das Teilanerkenntnis an und verfolgte ihr Klagebegehren im Übrigen weiter.
Mit Beweisanordnung vom 6. März 2007 holte das Sozialgericht gemäß § 106 Sozialgerichtsgesetz – SGG – ein Sachverständigengutachten von Dr. B ein, der im Ergebnis seines Gutachtens vom 23. Mai 2007 einen GdB von 30 feststellte.
Auf einen entsprechenden Antrag der Klägerin nach § 109 SGG und Einzahlung eines Kostenvorschusses von 1.500,00 Euro holte das Sozialgericht Neuruppin laut Beweisanordnung vom 7. September 2007 ein weiteres Sachverständigengutachten von Prof. Dr. Z ein, der im Ergebnis bei abweichender Höhe der Einzel-GdB und erstmaliger Berücksichtigung der Kniegelenkserkrankung mit einem Einzel-GdB von jeweils 10 den Gesamt-GdB von 30 bestätigte.
In der mündlichen Verhandlung am 10. April 2008 nahm die Klägerin die Klage zurück und beantragte die Übernahme der Kosten für das gemäß § 109 SGG eingeholte Gutachten von Prof. Dr. Z durch die Staatskasse.
Mit Beschluss vom 22. Februar 2010 hat das Sozialgericht Neuruppin die Kostenübernahme durch die Staatskasse abgelehnt. Dagegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 24. März 2010 Beschwerde mit der sie geltend macht, dass das Gutachten nach § 109 SGG wesentlich die Sachaufklärung gefördert habe, da nunmehr die Kniegelenksbeschwerden anerkannt und mit einem Einzel-GdB von jeweils 10 für jedes Kniegelenk bewertet worden seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gerichtliche Streitakte sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Die genannten Unterlagen haben dem Senat bei seiner Entscheidung vorgelegen.
II.
Die nach §§ 172, 173 SGG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten des nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens durch die Staatskasse.
Nach § 109 SGG muss auf Antrag des Versicherten ein bestimmter Arzt gutachterlich gehört werden, wobei die Anhörung davon abhängig gemacht werden kann, dass der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt. Über diese endgültige Kostentragungspflicht entscheidet das Gericht nach Ermessen. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geht die Befugnis zur Ausübung des Ermessens in vollem Umfang auf das Beschwerdegericht über. Bei der Ermessensentscheidung ist zu berücksichtigen, ob das Gutachten für die Verfahrensbeendigung von wesentlicher Bedeutung war. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Gutachten die Aufklärung des Sachverhalts objektiv förderte, wobei es sich gemessen am Prozessziel und angesichts des Verfahrensausganges um einen wesentlichen Beitrag gehandelt haben muss.
Nach diesen Grundsätzen hat das Sozialgericht zu Recht entschieden, dass die Kosten des nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens von Prof. Dr. Z nicht der Staatskasse aufzuerlegen sind. Zutreffend hat das Sozialgericht zur Begründung darauf abgestellt, dass das Gutachten für den streitgegenständlichen Gesamt-GdB sowie der Anerkennung des Merkzeichens „G“ keine wesentliche Bedeutung gewann, da Prof. Dr. Z lediglich den bereits vom Beklagten bei Erlass des Widerspruchsbescheides im November 2007 angenommen und auch vom Sachverständigen Dr. B festgestellten Gesamt-GdB von 30 (ohne Merkzeichen) bestätigt hat. Der Umstand, dass Prof. Dr. Z die Funktionsbehinderung beider Kniegelenke anders bewertet hat und insoweit wegen einer beginnenden Gonarthrose mit leichter Gelenkspaltverschmälerung bei beidseits freier Gelenkbeweglichkeit einen Einzel-GdB von jeweils 10 ansetzte, führt im Ergebnis zu keiner anderen Beurteilung. Denn für das sozialgerichtliche Verfahren war lediglich der Gesamt-GdB von wesentlicher Bedeutung. Angesichts desssen lässt sich nicht feststellen, dass das Gutachten von Prof. Dr. Z gemessen am Prozessziel die Aufklärung des Sachverhalts objektiv wesentlich förderte, zumal die Kniebeschwerden auch Gegenstand der gutachterlichen Bewertung von Dr. Bwaren und die rechtliche Beurteilung hinsichtlich der Höhe des allein maßgeblichen Gesamt-GdB ohnehin dem Gericht obliegen hätte. Gleiches gilt im Übrigen auch, soweit das Gutachten nach § 109 SGG zu Ungunsten der Klägerin geringere Einzel-GdB für die Wirbelsäulen- und Schultergelenkserkrankung (jeweils Einzel-GdB von nur 10 statt 20) ansetzte.
Überdies sei angemerkt, dass der Beklagte bereits vor Einholung der Gutachten nach §§ 106, 109 SGG einen für die Klägerin günstigeren - gutachterlich nicht bestätigten - höheren Gesamt- GdB von 40 anerkannt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).