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Friedhofsgebühren


Metadaten

Gericht VG Cottbus 6. Kammer Entscheidungsdatum 17.01.2019
Aktenzeichen VG 6 K 808/16 ECLI ECLI:DE:VGCOTTB:2019:0117.6K808.16.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 2 Abs 1 S 1 und 2, 6 Abs. 1 Sätze 1 und 3, Abs. 3 Sätze 1 und 2 KAG KAG BB

Leitsatz

1. Die Formulierung des Gebührentatbestandes, mit dem eine Friedhofsunterhaltungsgebühr satzungsmäßig bestimmt wird, darf Zweifel über Anlass und Zweck der Gebührenerhebung nicht zulassen. Es ist deshalb notwendig, bei der Festlegung des Gebührentatbestandes der Friedhofsunterhaltungsgebühr in der Satzung im Einzelnen auszuführen, welchen (Unterhaltungs-)Maßnahmen bzw. -kosten die Gebührenerhebung dienen soll, um die Friedhofsunterhaltungsgebühr von der Grabnutzungsgebühr tatbestandsmäßig abgrenzen und eine Doppelbelastung der Nutzungsberechtigten vermeiden zu können. Insoweit erschließt sich nicht bereits aus der Bezeichnung als "Friedhofsunterhaltungsgebühr", welche Maßnahmen bzw. Kosten mit ihr im Gegensatz zur Grabnutzungsgebühr abgegolten werden sollen. Denn der Satzungsgeber hat einen weiten Spielraum, welche Maßnahmen bzw. allgemeinen Verwaltungs- und Unterhaltungskosten des Friedhofs er über die Grabnutzungsgebühr oder die (wiederkehrende) Friedhofsunterhaltungsgebühr abgelten möchte. Es handelt sich bei der Friedhofsunterhaltungsgebühr nicht um die Abrechnung anderer oder zusätzlicher Leistungen im Vergleich zur Grabnutzungsgebühr, sondern um einen alternativen Erhebungsmodus.

2. § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG verlangt eine nachprüfbare Berechnung des Gebührensatzes gerade für jenen Zeitraum, in dem die Satzung anzuwenden ist. Für den Fall, dass der auf Grundlage einer ordnungsgemäß erstellten Kalkulation beschlossene Gebührensatz auch über den Kalkulationszeitraum hinaus Gültigkeit besitzen soll, ist der Einrichtungsträger daher bei einer dem Kostenüberschreitungsverbot nach § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG unterliegenden Einrichtung nach Ablauf dieses Zeitraumes zu einer neuen Gebührenkalkulation verpflichtet. Mit diesem Gesetzesverständnis ist die bloße Fortschreibung eines Gebührensatzes für Folgejahre ohne selbständige Kalkulation für diese Leistungszeiträume grundsätzlich nicht zu vereinbaren. Gebührensätze sind nichtig, wenn sie überhaupt nicht kalkuliert wurden.

3. Wenn die Friedhofsunterhaltungsgebühr für die - jeweilige - Restliegezeit - ausgehend von einem jährlichen Betrag pro Grabstelle - insgesamt im Voraus erhoben wird, bedarf es mit Blick auf das abgabenrechtliche Gebot der Leistungsproportionalität und das Kostenüberschreitungsverbot einer den maximal möglichen Leistungszeitraum umfassenden Prognoseentscheidung zur Höhe der in diesem Zeitraum voraussichtlich jährlich anfallenden Kosten.

4. Aus § 6 Abs. 3 Satz 1 KAG folgt, dass der Gebührensatz - wählt der Satzungsgeber die Methode einer Kalkulation des Gebührensatzes anhand einer Einjahreskalkulation - nur alle zwei Jahre zu überprüfen wäre und in der Zwischenzeit eine Überprüfung des Gebührensatzes anhand einer Kalkulation - insbesondere unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des Kostenüberschreitungsverbotes - nicht erfolgen bräuchte. Bei der Regelung des § 6 Abs. 3 Satz 1 KAG handelt es sich nicht um eine Verfahrensvorschrift, nach der der Kalkulationsvorgang als solcher, d. h. die Aufstellung einer Gebührenkalkulation, (nur) alle zwei Jahre durchzuführen wäre. Vielmehr stellt die Norm eine materiell-rechtliche Bestimmung dar, die im Zusammenhang mit der Vorschrift des § 6 Abs. 2 KAG steht.
5. Geht man davon aus, dass Friedhöfe nicht unter § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG fallen und damit § 6 Abs. 3 Satz 1 KAG keine Anwendung findet, lassen sich dem Kommunalabgabengesetz zwar keine näheren Vorgaben für die höchstzulässige Länge eines Kalkulationszeitraums entnehmen. Eine aus dem Kostenüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 3 abzuleitende Grenze ergibt sich jedoch insoweit, als bei mehrjährigen Kalkulationszeiträumen noch eine hinreichend sichere Prognose der voraussichtlichen Kosten (und Maßstabseinheiten) gewährleistet sein muss. Wenn insoweit bei einem Kalkulationszeitraum von bis zu drei Jahren auch noch von einer zulässigen Prognostizierung von Kosten- und Maßstabseinheiten ausgegangen werden kann, so ist diese Grenze jedenfalls bei einem Kalkulationszeitraum von - wie hier - bis zu 25 Jahren überschritten.

Tenor

Der Friedhofsgebührenbescheid vom 25. Februar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 2016 wird aufgehoben, soweit ein höherer Betrag als 552 € festgesetzt wurde.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einer Friedhofsunterhaltungsgebühr.

Mit Bescheid vom 25. Februar 2016 zog der Beklagte den Kläger für das Kalenderjahr 2016 hinsichtlich des Doppelerdgrabes S..., Abteilung 2, Reihe 10, Grab 47 des Friedhofes Orteilsteil L... der Stadt D... zu einer jährlichen Friedhofsunterhaltungsgebühr in Höhe von 1.104 € heran, ausgehend von einer Restliegezeit von 24 Jahren zu je 46€/Jahr.

Hiergegen legte der Kläger am 14. März 2016 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus: Gem. § 4 der Friedhofsgebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt D... vom 19. Oktober 2015 (Friedhofsgebührensatzung – FGBS 2015) sei die jährliche Unterhaltungsgebühr für die Restliegezeit auf 23 € festgelegt. In dem Gebührenbescheid werde hingegen ein Betrag von 46 € zum Ansatz gebracht. Die Herangehensweise des Beklagten, den Jahresbetrag zu verdoppeln, weil in dieser Grabstelle zwei Personen im Doppelwahlgrab beigesetzt worden seien, entspreche nicht den Festlegungen der Satzung. Unter den Tarifstellen Nr. 1.2, 1.3 und 3.1 werde richtiger Weise und schlüssig auf die verschiedenen Grabstellenarten hingewiesen. Unter Tarif Nr. 4 sei unabhängig davon, ob es sich um ein Urnen-, Einzel- oder Doppelgrab handele, nur eine Gebühr vorgesehen. Daher gebe es für Abweichungen keinen Handlungsspielraum. Aus diesem Grund könne nur eine Gebühr in Höhe von 552 € erhoben werden. Für den Differenzbetrag sei eine Gutschrift zu erteilen.

Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2016, dem Kläger zugestellt am 17. Mai 2016, zurück. Zur Begründung führte er aus: Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung sei die Friedhofsgebührensatzung 2015. Nach § 4 FGBS 2015 werde die jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr in Höhe von 23 € je Grabstelle für die Restliegezeit im Voraus erhoben. Die jährlichen Friedhofsunterhaltungskosten enthielten die Kosten für den Bauhof, für das Wassergeld, für die Abfallentsorgung sowie für die Versicherungen. Der Anteil der Friedhofsunterhaltungskosten an den Gesamtkosten der Friedhöfe habe von 2011 bis 2015 durchschnittlich 10.556,46 € betragen und werde zukünftig für die Folgejahre mit 12.575 € geplant. Teile man die Friedhofsunterhaltungskosten in Höhe von 12.575 € durch die Anzahl der 552 Einzelgrabstellen, erhalte man eine jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr von rund 23 € pro Einzelgrabstelle. Der Kläger habe am 15. Mai 2015 das Nutzungsrecht an der betreffenden Doppelerdgrabstelle für 25 Jahre, also von 2015 bis 2040 erworben. Diese Doppelerdgrabstelle setzte sich aus zwei Grabstellen zusammen, wobei die Restliegezeit von 2016 bis 2040 noch 24 Jahre betrage. Folglich müsse der Kläger für 24 Jahre Restliegezeit zu je 46 € pro Jahr eine Einmalzahlung in Höhe von 1.104 € entrichten.

Mit seiner am 10. Juni 2016 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung stützt er sich auf sein Vorbringen im Widerspruch. Ergänzend führt er aus: Strittig sei ein Teilbetrag in Höhe von 552 €. Die Friedhofsgebührensatzung 2015 der Stadt D... berücksichtige in ihren Tarifnummern 1.1 bis 1.3 acht verschiedene Grabformen und lege gemäß § 4 FGBS 2015 eine jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr von 23 € je Grabstelle fest. Abweichend von dieser Festlegung habe die Stadt in ihrem Bescheid für das Grab Nr. 47 eine Jahresgebühr von 46 € zum Ansatz gebracht. Dieser Gebührensatz sei in der Satzung nicht festgelegt und daher nicht anzuwenden. Da im städtischen Friedhofskataster auch nur von einer Grabstelle ausgegangen werde, könnten auch nur die oben genannten 23 € berechnet werden. Darüber hinaus sei anzumerken, dass eine Mehrfachbelegung einer Grabstelle über das bereits bezahlte Nutzungsrecht ausgeglichen sei und ein erhöhter Unterhaltungsaufwand nicht dargestellt werden könne, weil Lage und Größe unverändert blieben.

Der Kläger beantragt,

den Friedhofsgebührenbescheid vom 25. Februar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 2016 aufzuheben, soweit ein höherer Betrag als 552 € festgesetzt worden ist.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung stützt er sich auf sein Vorbringen im Widerspruchsbescheid. Ergänzend führt er aus: Die im angefochtenen Gebührenbescheid festgesetzten Friedhofsunterhaltungsgebühren entsprächen der Friedhofsgebührensatzung 2015, die zum 1. Januar 2016 in Kraft getreten sei. Danach betrage die jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr pro Grabstelle 23 €, also pro Doppelgrab 46 €. Dies ergebe für die verbleibende Restliegezeit von 24 Jahren für das Doppelerdgrab S... (Abteilung 2, Reihe 10, Grab 47) einen Gesamtbetrag in Höhe von 1.104 €. Der Kläger habe am 4. Juni 2015 das Nutzungsrecht an der vorgenannten Doppelerdgrabstelle für die Dauer der zu diesem Zeitpunkt geltenden Ruhezeit von 25 Jahren, somit von 2015 bis 2040 erworben. Am 24. April 2015 habe das im Auftrag des Klägers handelnde Bestattungsinstitut eine Erdbestattung für ein Doppelgrab auf dem Friedhof in L... angemeldet, die dann auch wie angemeldet ausgeführt worden sei. Am 15. Mai 2015 habe das im Auftrag des Klägers handelnde Bestattungsinstitut eine weitere Erdbestattung für das bestehende Doppelgrab auf dem Friedhof in L... angemeldet, die ebenfalls entsprechend der Anmeldung ausgeführt worden sei. Daraus gehe die Nutzung des Doppelgrabes seit dem 24. April 2015 hervor. Spätestens aus der zweiten Anmeldung einer Erdbestattung auf dem Friedhof in L... vom 15. Mai 2015 und der Eintragung eines Doppelgrabes unter dem Punkt „Grabart“ sowie der Eintragung der Erstverstorbenen G... unter dem Punkt „Vorbelegung“ lasse sich entnehmen, dass die Beteiligten ein Nutzungsrecht für ein Doppelgrab auf dem Friedhof in L... begründet hätten. Mit Bescheid vom 24. Juni 2015, der bestandskräftig und in diesem Verfahren auch nicht streitgegenständlich sei, habe der Beklagte eine Nutzungsgebühr für das 25jährige Grabnutzungsrecht eines Doppelgrabes festgesetzt. Gemäß der zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts an den Gräbern geltenden Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt D... vom 4. Mai 2011 habe die Ruhezeit für Leichen und Aschen 25 Jahre betragen. Aus der Nutzungsdauer von 25 Jahren zum Zeitpunkt des Erwerbs im Jahre 2015 und der zum Zeitpunkt des angefochtenen Gebührenbescheides vom 25. Februar 2016 verbleibenden Restliegezeit von 2016 bis 2040 ergebe sich die im Bescheid ausgewiesene Restliegezeit von 24 Jahren. Da der Kläger die Gräber für die Dauer von insgesamt 25 Jahren nutzen könne und somit die Einrichtung auch über eine Dauer von insgesamt 25 Jahren in Anspruch nehme, sei er auch verpflichtet, die entsprechenden Friedhofsunterhaltungsgebühren für die Dauer der Nutzung zu zahlen. Die Verpflichtung zur Zahlung der jeweils geltenden Friedhofsunterhaltungsgebühren folge aus dem Erwerb des Nutzungsrechts für die Erdgrabstätte. Gem. § 4 FGBS 2015 könne die Friedhofsunterhaltungsgebühr für die Restliegezeit insgesamt im Voraus erhoben werden. Auch blieben nach § 27 der Friedhofsatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt D... vom 4. Mai 2011 in der Fassung der 1. Änderungsatzung vom 19. Oktober 2015 „alte Rechte“ an Grabstätten, über die die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten der Satzung bereits verfügt hätte, bestehen. Der Kläger übersehe, dass er nicht nur eine Grabstelle nutze, sondern eine Doppelgrabstelle, die aus zwei Erdgräbern bestehe und die im Vergleich zu einem Einzelgrab auch eine größere Friedhofsfläche in Anspruch nehme, sodass im Vergleich zu einem Einzelgrab auch mehr Unterhaltungskosten, die mit der Erhebung der Friedhofsunterhaltungsgebühren abgegolten würden, verursacht würden. Auch verkenne der Kläger, dass die Grabnutzungsgebühren und die Friedhofsunterhaltungsgebühr unterschiedliche Kosten abdeckten. Wenn in der Grabnutzungsgebühr nicht die Kosten der Friedhofsunterhaltung enthalten seien, müssten diese durch eine gesonderte Friedhofsunterhaltungsgebühr finanziert werden, so wie im vorliegenden Fall geschehen. Aus der dieser Satzung zugrunde liegenden Gebührenkalkulation sei ersichtlich, dass die Kosten der Friedhofsunterhaltung – die Kosten des Bauhofs, das Wassergeld, die Kosten für die Abfallentsorgung sowie die Kosten für die Gartenbauberufsgenossenschaften – nicht in der Kalkulation der Kosten, die mit den anderen in der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt D... benannten Gebühren abgedeckt würden, enthalten seien. Ausweislich Seite 12 der Kalkulation seien nur die Kosten des Bauhofs, das Wassergeld, die Kosten der Abfallentsorgung und die Kosten der Versicherung (Gartenbaugenossenschaft) Gegenstand der Ermittlung der Gebühren für die jährliche Friedhofsunterhaltung. Ausweislich Seite 11 der Kalkulation würden ferner die Kosten, die Gegenstand der Friedhofsunterhaltungsgebühr seien, von den übrigen Kostenarten, die Gegenstand der übrigen Gebühren seien, abgezogen und seien somit nicht Gegenstand der übrigen Gebühren der Nummern 1.1 bis 1.3 der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung 2015. Auch liege in der oben genannten Satzungsregelung des § 4 FGBS 2015 kein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot, da die Satzung die jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr von 23 € pro Grabstelle aller Friedhöfe der Stadt D... eindeutig ausweise. Dies sei auch insofern eindeutig, da in der Gebührensatzung die Friedhofsunterhaltungsgebühren für Doppel- und Dreiergrabstellen nicht gesondert aufgeführt würden. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den vom Kläger angeführten Gebühren der Nummern 1.1 bis 1.3 der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung 2015, da nur die Nummer 4 der Anlage die „jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr pro Grabstelle“ aller Friedhöfe der Stadt D... mit 23 € ausweise.

Entscheidungsgründe

Die Kammer konnte gemäß § 87 a Abse. 2 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Vorsitzenden und Berichterstatter entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben.

Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO) ist begründet. Der Friedhofsgebührenbescheid vom 25. Februar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 2016 ist, soweit er zu Überprüfung des Gerichts gestellt wurde, rechtswidrig und verletzt den Kläger (daher) in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Dem angefochtenen Gebührenbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides mangelt es bereits an einer wirksamen satzungsrechtlichen Grundlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG). Eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus der vom Beklagten der streitgegenständlichen Gebührenforderung zu Grunde gelegten und wegen der Umstellung des Bemessungssystems allein in Betracht kommenden (vgl. dazu noch unten) Friedhofsgebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt D... vom 13. Oktober 2015 (Friedhofsgebührensatzung – FGS 2015).

Zwar weist die Friedhofsgebührensatzung 2015 keine formellen Satzungsfehler auf. Sie wurde ordnungsgemäß unter Angabe von Ort und Datum vom Bürgermeister der Stadt D... ausgefertigt und entsprechend den Vorgaben von § 12 der Hauptsatzung der Stadt D... vom 19. August 2014 im Amtsblatt der Stadt D... vom 24. Oktober 2015 auf Seite 4 veröffentlicht, wobei weder gegen diese Veröffentlichung noch gegen die Wirksamkeit der Hauptsatzung Bedenken bestehen. Die Friedhofsgebührensatzung 2015 ist, jedenfalls soweit die hier allein relevante Erhebung einer Friedhofsunterhaltungsgebühr inmitten steht, jedoch aus materiellen Gründen unwirksam.

Der Friedhofsgebührensatzung 2015 mangelt es hinsichtlich der Friedhofsunterhaltungsgebühr bereits an einer wirksamen Regelung des Gebührentatbestandes als Satzungsmindestbestandteil gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG, da der Gebührentatbestandsregelung des § 4 Satz 1 FGS 2015 insoweit die erforderliche Bestimmtheit fehlt.

Die Formulierung des Gebührentatbestandes, mit dem eine Friedhofsunterhaltungsgebühr satzungsmäßig bestimmt wird, darf Zweifel über Anlass und Zweck der Gebührenerhebung nicht zulassen. Es ist deshalb notwendig, bei der Festlegung des Gebührentatbestandes der Friedhofsunterhaltungsgebühr in der Satzung im Einzelnen auszuführen, welchen (Unterhaltungs-)Maßnahmen bzw. –kosten die Gebührenerhebung dienen soll, um die Friedhofsunterhaltungsgebühr von der Grabnutzungsgebühr tatbestandsmäßig abgrenzen und eine Doppelbelastung der Nutzungsberechtigten vermeiden zu können. Insoweit erschließt sich nicht bereits aus der Bezeichnung als „Friedhofsunterhaltungsgebühr“, welche Maßnahmen bzw. Kosten mit ihr im Gegensatz zur Grabnutzungsgebühr abgegolten werden sollen. Denn der Satzungsgeber hat einen weiten Spielraum, welche Maßnahmen bzw. allgemeinen Verwaltungs- und Unterhaltungskosten des Friedhofs er über die Grabnutzungsgebühr oder die (wiederkehrende) Friedhofsunterhaltungsgebühr abgelten möchte. Es handelt sich bei der Friedhofsunterhaltungsgebühr nicht um die Abrechnung anderer oder zusätzlicher Leistungen im Vergleich zur Grabnutzungsgebühr, sondern um einen alternativen Erhebungsmodus (vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 27. November 1996 – 8 L 2293/94 -, juris Rn. 32; Verwaltungsgericht Stade, Urteil vom 29. Oktober 2012 – 4 A 1526/10 -, juris Rn. 41; Verwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 27. Mai 2002 – 3 B 17/02 -, juris Rn. 13; Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 12. Aufl. 2019, S. 180, Kapitel 3, Rn. 167; Gawel, Die Kalkulation der Friedhofsgebühren, S 395; Menzel/Hamacher in: Hamacher u.a., KAG NRW, § 6 Rn. 361; vgl. in diesem Zusammenhang auch Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Juli 2009 – 14 A 1024/07 -, juris Rn. 7 zum Gesichtspunkt der Doppelbelastung in der Kalkulation).

Diesen Anforderungen genügt die Tatbestandsregelung in § 4 Satz 1 FGS 2015 nicht. Weder ihr noch der Tarifstelle 4 der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung 2015, die gemäß § 1 FGS 2015 Bestandteil der Satzung ist, lässt sich entnehmen, welche Maßnahmen bzw. Kosten mit der Friedhofsunterhaltungsgebühr, die neben den Grabnutzungsgebühren gemäß Tarifstellen Nr. 1.1 bis 3.2.6 der Anlage 1 zur Gebührensatzung i.V.m. § 1 FGS 2015 geregelt ist, im Unterschied zur Grabnutzungsgebühr abgegolten werden sollen. Ungeachtet der Frage, ob sich der Wille des Beklagten, die Friedhofsunterhaltungsgebühr auf der Grundlage der Friedhofsgebührensatzung 2015 künftig nur noch gegenüber den sog. Altnutzern, nicht aber gegenüber den Erwerbern neuer Grabstellen zu erheben (vgl. hierzu noch unten die Ausführungen zur Kalkulation) aus der Satzung selbst zumindest im Wege der Auslegung mit hinreichender Deutlichkeit ermitteln lässt, ergibt sich insbesondere nicht durch die insoweit zur Beantwortung letzterer Frage möglicherweise (auch) in den Blick zu nehmende Formulierung im Klammerzusatz zur Tarifstelle Nr. 4, wonach die Friedhofsunterhaltungsgebühr „ausschließlich zur Ablösung als Einmalzahlung für die Restliegezeit“ dient, was Anlass und Zweck der Erhebung der Friedhofsunterhaltungsgebühr im Unterschied zur Grabnutzungsgebühr ist. Hierüber besteht vielmehr gerade auch für die Altnutzer, die bereits eine Grabnutzungsgebühr, in die auch Kosten der Friedhofsunterhaltung für die Vergangenheit eingeflossen sind, Unklarheit.

Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung und in Parallelverfahren geltend gemacht hat, aus der der Friedhofsgebührensatzung 2015 zugrunde gelegten Kalkulation, dort insbesondere Seite 12, ergebe sich, welche Kosten mit dieser abgegolten werden sollten, was für die hinreichende Bestimmtheit des Gebührentatbestandes ausreiche, ändert dies nichts daran, dass aus der Satzung heraus sich dem satzungsunterworfenen Bürger, auch den sogenannten Altnutzern, Anlass und Zweck der Gebührenerhebung nicht erschließen. Denn die Kalkulation ist nicht Bestandteil der Satzung.

Darüber hinaus ist als weiterer Satzungsmindestbestandteil gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG und daher Wirksamkeitsvoraussetzung der Friedhofsgebührensatzung 2015 auch der in der genannten Gebührensatzung geregelte, der streitgegenständlichen Gebührenforderung zu Grunde liegende Gebührensatz in § 4 Satz 1 FGS 2015 i. V. m. Tarifstelle Nr. 4 der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung 2015 unwirksam. Es fehlt bereits an einer den rechtlichen Anforderungen genügenden Kalkulation für die Bemessung des Gebührensatzes auf einen Betrag in Höhe von 23,00 Euro pro Jahr und Grabstelle für den jeweils in Betracht kommenden Erhebungszeitraum.

Gebührensätze müssen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG durch Satzung festgelegt werden, und zwar grundsätzlich auf Grundlage einer von der Verwaltung erarbeiteten, den Anforderungen des § 6 Abs. 2 KAG genügenden Gebührenkalkulation, anhand derer insbesondere gewährleistet ist, dass das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG nicht übersteigt (sog. Kostenüberschreitungsverbot). Dies erfordert zunächst die Ermittlung der voraussichtlich anfallenden ansatzfähigen Kosten für den zu kalkulierenden Zeitraum sowie der voraussichtlichen Zahl der maßstabsbezogenen Benutzungs- oder Leistungseinheiten. Der Gebührensatz als der für die einzelne Maßstabseinheit zu zahlende Geldbetrag ergibt sich sodann aus der Teilung der Kostenmasse durch die Zahl der Maßstabseinheiten (vgl. Verwaltungsgericht Cottbus, Beschluss vom 13. Juli 2017 – VG 6 L 840/15 -, juris Rn. 22; zum dortigen Landesrecht Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 27. Januar 2010 – 5 C 2723/07.N -, juris Rn. 45). Zu beachten ist dabei, dass § 6, Abs. 1 Satz 3 KAG eine dieser Vorschrift entsprechende und nachprüfbare Berechnung des Gebührensatzes gerade für jenen Zeitraum verlangt, in dem die Satzung anzuwenden ist. Für den Fall, dass der auf Grundlage einer ordnungsgemäß erstellten Kalkulation beschlossene Gebührensatz auch über den Kalkulationszeitraum hinaus Gültigkeit besitzen soll, ist der Einrichtungsträger daher bei einer – wie hier - dem Kostenüberschreitungsverbot nach § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG unterliegenden Einrichtung nach Ablauf dieses Zeitraumes zu einer neuen Gebührenkalkulation verpflichtet (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. März 2002 – 2 D 46/99.NE -, juris Rn. 56 ff.). Mit diesem Gesetzesverständnis ist die bloße Fortschreibung eines Gebührensatzes für Folgejahre ohne selbständige Kalkulation für diese Leistungszeiträume grundsätzlich nicht zu vereinbaren. Gebührensätze sind nichtig, wenn sie überhaupt nicht kalkuliert wurden (vgl. Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 25. Januar 2007 – 6 K 1584/03 -, juris Rn. 96; Beschluss vom 5. April 2018 – 6 L 174/16 -, juris Rn. 10; Beschluss vom 30. April 2018 – 6 L 151/16 -, juris, Rn. 10; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 18. April 2018 – 5 K 680/12 -, juris Rn. 40; Gaedtke, a.a.O., S. 181, Kapitel 3, Rn. 167). Dem Gericht ist es insoweit bei der Prüfung des Gebührensatzes nicht verwehrt, auch bei Fehlen entsprechender Rügen zumindest im Sinne einer Plausibilitätskontrolle eine Prüfung wichtiger Eckpunkte der Kalkulation vorzunehmen und sich aufdrängenden Mängeln nachzugehen (vgl. Oberverwaltungsgericht Brandenburg, Urteil vom 10. April 2003 – 2 D 32/02.NE -, LKV 2004 S. 180, 183 ff.; Kluge in Becker u.a., KAG Bbg, Stand: September 2017, § 6 Rn. 387a m. w. N.). Ist es hiernach einem Gericht nicht möglich, abschließend zu prüfen, ob die rechtlichen Vorgaben bei der Kalkulation des Gebührensatzes eingehalten sind, ist schon deshalb von der Ungültigkeit der entsprechenden Regelungen auszugehen (vgl. Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 387a; Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27. Juli 2006 – 4 K 253/05 -, juris Rn. 36; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Februar 2004 – 12 A 10826/03 -, juris Rn. 12 ff.).

Gemessen hieran ist die vom Beklagten hier vorgelegte „Friedhofsgebührenkalkulation für die kommunalen Friedhöfe der Stadt D... ab 01.01.2016“ jedenfalls unplausibel.

Dies gilt zum einen insoweit, als sich – entgegen dem Deckblatt zu Kalkulation - die Kostenrechnung zur Ermittlung der ansatzfähigen Kosten jedenfalls hinsichtlich der Friedhofsunterhaltungsgebühr - unter Zugrundelegung der Kostenansatzes 2011 bis 2014 - ausschließlich auf das Jahr 2016 bezieht, ohne dass erkennbar wird, dass dieser Ansatz für jedes (weitere) Jahr des gesamten in § 4 FGS 2015 ersichtlich vorgesehenen Leistungs- und Erhebungszeitraumes gerechtfertigt ist. Im Hinblick darauf, dass die Friedhofsunterhaltungsgebühr gemäß § 4 FSG 2015 für die jeweilige Restliegezeit – ausgehend von einem Betrag von jährlich 23,00 Euro pro Grabstelle - insgesamt im Voraus erhoben wird, bedarf es mit Blick auf das abgabenrechtliche Gebot der Leistungsproportionalität und das Kostenüberschreitungsverbot aus § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG jedoch einer den demgemäß maximal möglichen Leistungszeitraum von bis zu 25 Jahren (vgl. §§ 11, 27 der Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt D... vom 2. Mai 2011 – Friedhofssatzung 2011) umfassenden Prognoseentscheidung zur Höhe der in diesem Zeitraum voraussichtlich jährlich anfallenden Kosten. Dies erfordert eine aus der ex-ante-Sicht zu Beginn des Erhebungszeitraumes heraus vorzunehmende Betrachtung der voraussichtlichen Entwicklung der einzelnen Kostenpositionen und Maßstabseinheiten. Gemessen hieran erscheint es gerade im Hinblick darauf, dass es sich hier um laufende Kosten handelt, ohne entsprechende kalkulatorische Untersetzung nicht plausibel, dass die im Rahmen der Kalkulation für das Kalenderjahr 2016 in Ansatz gebrachten Kosten für den Bauhof einschließlich der Personalkosten, das Wassergeld, die Kosten der Abfallentsorgung und die Kosten für Versicherungen während des in § 4 FGS 2015 vorgesehenen mehrjährigen Leistungs- und Erhebungszeitraums voraussichtlich keinerlei Veränderungen unterliegen sollen, die sich auf den festgesetzten Gebührensatz von jährlich 23,00 Euro auswirken könnten. Der diesbezügliche Vortrag des Beklagten, wonach die Ermittlung der künftigen Gebühren maßgeblich anhand der Gesamtkosten und -erlöse sowie des daraus ermittelten Kostendeckungsgrades für die Jahre 2011 bis 2014 erfolgt sei und insbesondere eine weitere Unterdeckung vermieden werden sollte, vermag ungeachtet dessen, dass die Ermittlung einer etwaigen Über- oder Unterdeckung anhand der Differenzbildung aus Gesamtkosten und –erlösen schon methodischen Bedenken unterliegt (vgl. hierzu Verwaltungsgericht Cottbus, Beschluss vom 7. Januar 2016 – 6 L 345/14 -, juris Rn. 16), diese Annahme nicht hinreichend zu stützen. Denn hieraus allein ergibt sich gerade nicht, dass der Gebührensatz von jährlich 23,00 Euro auch in den von einem (jeweils anzusetzenden) Erhebungszeitraum von maximal 25 Jahren umfassten Kalenderjahren nach 2016 gerechtfertigt ist.

Der Beklagte vermag die Kalkulation auch nicht damit plausibel zu machen, dass er ausweislich seiner Ausführungen zum Kalkulationsverfahren in der Kalkulation, in der mündlichen Verhandlung und in Parallelverfahren davon auszugehen scheint, dass es sich vorliegend um eine Einjahreskalkulation handele und der Einrichtungsträger gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 KAG nur alle zwei Jahre eine Gebührenkalkulation vorzulegen habe. Zwar bestimmt § 6 Abs. 3 Satz 1 KAG, dass bei Einrichtungen oder Anlagen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG die Benutzungsgebühr spätestens alle zwei Jahre zu kalkulieren sind. Ungeachtet der Frage, ob es sich bei Friedhöfen insoweit, wie der Beklagte ersichtlich meint, um öffentliche Einrichtungen im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 KAG handelt (vgl. hierzu Kluge, a. a. O., § 6 Rn. 31 m.w.N.), folgt aus § 6 Abs. 3 Satz 1 KAG – seine Anwendbarkeit im vorliegenden Fall unterstellt - nicht, dass der Gebührensatz – wählt der Satzungsgeber, wie hier nach offensichtlicher Auffassung des Beklagten der Fall, die Methode einer Kalkulation des Gebührensatzes anhand einer Einjahreskalkulation – nur alle zwei Jahre zu überprüfen wäre und in der Zwischenzeit eine Überprüfung des Gebührensatzes anhand einer Kalkulation – insbesondere unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des Kostenüberschreitungsverbotes – nicht erfolgen bräuchte. Bei der Regelung des § 6 Abs. 3 Satz 1 KAG handelt es sich nicht um eine Verfahrensvorschrift, nach der der Kalkulationsvorgang als solcher, d.h. die Aufstellung einer Gebührenkalkulation, (nur) alle zwei Jahre durchzuführen wäre. Vielmehr stellt die Norm eine materiell-rechtliche Bestimmung dar, die im Zusammenhang mit der Vorschrift des § 6 Abs. 2 KAG steht. Hiernach sind die durch Benutzungsgebühren umzulegenden Kosten die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten mit der Folge, dass bei zeitraumbezogenen Leistungen grundsätzlich nur die für die betreffende Leistungsperiode prognostizierten Kosten umgelegt werden dürfen. Grundsätzlich besteht insoweit Deckungsgleichheit von Leistungs- und Kalkulationsperiode. Dieser Grundsatz wird durch § 6 Abs. 3 Satz 1 KAG für Einrichtungen und Anlagen im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG dahingehend eingeschränkt, dass – ungeachtet eines kürzeren Leistungszeitraumes – eine Kalkulation des Gebührensatzes für maximal zwei Jahre erfolgen kann. Für etwa auf ein Jahr bezogene Leistungszeiträume bedeutet eine Zweijahreskalkulation, dass der Satzungsgeber eine „Mischkalkulation“ der Kosten von zwei Leistungsperioden aufstellen kann und mithin die in einer dieser Leistungsperioden umgelegten Kosten nicht mehr zwingend den Kosten, d.h. dem Wertverzehr dieser Leistungsperiode, sondern nur dem für zwei Jahre ermitteltem Jahreskostendurchschnitt entsprechen müssen. Entscheidet sich der Satzungsgeber für die Bildung eines durchschnittlichen Gebührensatzes gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG anhand der Kosten und Maßstabseinheiten für zwei Jahre, liegt letztlich für jedes dieser beiden Jahre eine Kalkulation vor. Macht der Satzungsgeber für einen bestimmten Zeitraum von einer solchen Durchschnittsbildung allerdings keinen Gebrauch, verbleibt es bei dem Grundsatz, dass sich Leistungs- und Kalkulationsperiode decken müssen, die Kalkulation sich also an dem messen lassen muss, was im Leistungszeitraum an Kosten anfällt (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. März 2002 – 2 D 46/99.NE -, juris Rn. 59 ff.; Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 30. September 2013 – 6 K 207/11 -, juris Rn. 14 Beschluss vom 5. April 2018, a.a.O.,13; Beschluss vom 30. April 2018, a.a.O, Rn. 13). Dem genügt die hier allein auf das Kalenderjahr 2016 bezogene Kalkulation gerade nicht. Hinzu kommt, dass im Hinblick auf die in § 4 Satz 1 FGS 2015 geregelte Erhebung der jährlichen Friedhofsunterhaltungsgebühr für die – jeweilige - Restliegezeit insgesamt im Voraus ohnehin nicht nachvollziehbar ist, inwieweit eine etwaige Nachkalkulation diesbezüglich überhaupt angewendet werden sollte und dass der Beklagte bis heute keine Kalkulationen für die Jahre 2018 und 2019 vorgelegt hat.

Geht man hingegen davon aus, dass sich der Beklagte hier nicht für eine Einjahreskalkulation, sondern für einen bis zu 25jährigen Kalkulationszeitraum entschieden hat, führt auch dies zur Unplausibilität und damit Unwirksamkeit des Gebührensatzes. Im Anwendungsbereich des § 6 Abs. 3 Satz 1 KAG ist ein solcher Kalkulationszeitraum – wie dargelegt – unzulässig. Legt man hingegen zugrunde, dass Friedhöfe nicht unter § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG fallen und damit § 6 Abs. 3 Satz 1 KAG keine Anwendung findet, lassen sich dem Kommunalabgabengesetz zwar keine näheren Vorgaben für die höchstzulässige Länge eines Kalkulationszeitraums entnehmen. Eine aus dem Kostenüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG abzuleitende Grenze ergibt sich jedoch insoweit, als bei mehrjährigen Kalkulationszeiträumen noch eine hinreichend sichere Prognose der voraussichtlichen Kosten (und Maßstabseinheiten) gewährleistet sein muss. Wenn insoweit bei einem Kalkulationszeitraum von bis zu drei Jahren auch noch von einer zulässigen Prognostizierung von Kosten- und Maßstabseinheiten ausgegangen werden kann (vgl. Kluge, a.a.O., § 6 Rn.402; wie hier zur dortigen Rechtslage VGH BW, Urt. vom 22.10.1998 – 2 S 399/97 –, KStZ 1999 S. 168; OVG NRW, Urt. vom 15.8.1985 – 2 A 2613/84 –, OVGE 38, 133; VG Düsseldorf, Urt. vom 5.2.1975 – SK 265/73 –), so ist die Grenze jedenfalls bei einem Kalkulationszeitraum von – wie hier – bis zu 25 Jahren überschritten (vgl. auch Gaedtke, a.a.O., Kapitel 3, Rn. 167, Seite 180 m.w.N., der davon ausgeht, dass Friedhofsunterhaltungsgebühren maximal 5 Jahre im Voraus erhoben werden dürfen).

Über die vorstehenden Ausführungen hinaus ergibt sich die Unplausibilität der vorgelegten Gebührenbedarfsrechnung auch daraus, dass in deren Rahmen für den angesetzten Kalkulationszeitraum des Jahres 2016 für die Friedhöfe (ohne die Trauerhallen) Gesamtskosten in Höhe von 34.570,86 Euro veranschlagt worden sind, in denen ein Betrag in Höhe von 34.095,20 Euro an laufenden Kosten enthalten ist. Innerhalb dieser laufenden Kosten wird ein Betrag in Höhe von 12.575,00 Euro für die Friedhofsunterhaltungskosten angenommen. Der in der Satzung für die jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr festgesetzte Gebührensatz von 23,00 Euro ergibt sich aus der Teilung des so ermittelten Anteils der Friedhofsunterhaltungskosten an den Gesamtkosten der Friedhöfe durch die Anzahl der zum Stichtag 31. Dezember 2014 bereits bestehenden Einzel-Grabstellen von 552. Diese Ermittlung des Gebührensatzes für die jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr ist aber insofern nicht nachvollziehbar, als mit Inkrafttreten der Friedhofsgebührensatzung 2015 am 1. Januar 2016 eine gesonderte Friedhofsunterhaltungsgebühr zwar nur noch gegenüber den sog. Altnutzern erhoben wird bzw. werden soll, die Nutzungsberechtigten neuer Grabstellen damit jedoch – was andernfalls jedenfalls gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes verstoßen würde - nicht von den laufenden Kosten für die Pflege und Unterhaltung des Friedhofes freigestellt sein sollen, diese vielmehr ausweislich der Kalkulation über die Erhebung der einmaligen Grabnutzungsgebühr mit abgegolten werden. Entsprechend liegt der Ermittlung der Grabnutzungsgebühren ausweislich der Gebührenkalkulation eine Kostenmasse in Höhe der veranschlagten Gesamtkosten von 34.570,86 Euro zu Grunde, worin also auch die Friedhofsunterhaltungskosten in Höhe von 12.575,00 Euro enthalten sind, die jedoch bereits einmal vollständig auf die sog. Altnutzer umgelegt wurden. Auch dies verstößt, da die ermittelten Kosten auf diesem Wege mehrfach in Ansatz gebracht werden, gegen das Gebot der Leistungsproportionalität sowie gegen das Kostenüberschreitungsverbot. Im Hinblick auf die Verwendung gesonderter Gebührentatbestände für Alt- und Neunutzer wäre es vielmehr erforderlich gewesen, getrennte Kostenmassen zu ermitteln, die den jeweiligen Anteil der Alt- und der Neunutzer an den insgesamt veranschlagten Friedhofsunterhaltungskosten abbilden.

Nur ergänzend weist die Kammer in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sich der vorgelegten Kalkulation zudem nicht hinreichend nachvollziehbar entnehmen lässt, weshalb der im Rahmen der Ermittlung der Grabnutzungsgebühren von den Gesamtkosten – also einschließlich der Friedhofsunterhaltungskosten - in Abzug gebrachte sog. grünpolitische Wert in Höhe von 7,5% bei der Ermittlung der gesonderten Friedhofsunterhaltungsgebühren für die Altnutzer nicht berücksichtigt worden ist.

Dahin stehen kann wegen der vorstehend aufgezeigten Satzungsmängel, ob die Bestimmung des Gebührenpflichtigen in § 2 Abs. 2 Satz 1 FGS 2015, soweit hierin für die Gebührenpflicht u. a. darauf abgestellt wird, in wessen Interesse die Leistung vorgenommen wird (vgl. hierzu Kluge, a. a. O., § 6 Rn. 186 a), einer rechtlichen Überprüfung standhält. Auch die Zulässigkeit der in § 4 Satz 1 FGS 2015 vorgesehenen antizipierte Erhebung (vgl. hierzu Kluge, a. a. O., § 6 Rn. 803 ff.) der Friedhofsunterhaltungsgebühr als Einmalbetrag vorab für einen Zeitraum von bis zu 25 Jahren kann offen bleiben. Insoweit begegnet zwar eine solche Erhebung unabhängig von den oben aufgezeigten kalkulatorischen Fehlern Bedenken, weil die Friedhofsunterhaltungsgebühr ihrer Struktur nach im Gegensatz zur typischerweise vorab in einer Summe erhobenen Grabnutzungsgebühr eine wiederkehrende Benutzungsgebühr ist, deren Zweck es ist, die schwankenden Kosten der Friedhofsunterhaltung und –verwaltung und damit den sich ändernden Kostenaufwand für einen überschaubaren Zeitraum besser zu erfassen (vgl. Gaedke, a.a.O., Kapitel 3 Rn. 167, S. 179 f. m.w.N., wonach Friedhofsunterhaltungsgebühren maximal 5 Jahre im Voraus erhoben werden dürfen; Gawel, a.a.O., S. 135, 137, 395); dem dürfte eine „Voraberhebung“ der in Rede stehenden Art widersprechen. Insoweit dürfte es sich bei § 4 Satz 1 FGS 2015 entgegen der Auffassung des Beklagten auch gerade nicht um eine satzungsrechtliche Bestimmung angemessener Vorauszahlungen im Sinne von § 6 Abs. 5 KAG handeln, da diese zeitlich vorgezogene Leistungen darstellen, für deren Erhebung nur solange Raum ist, solange eine endgültige Gebührenpflicht noch nicht entstanden ist und die endgültige Gebühr deshalb noch nicht erhoben werden darf (vgl. Kluge, a. a. O., § 6 Rn. 784). Von einer solchen Sachlage geht § 4 FGS 2015 erkennbar nicht aus. Letztlich bedürfen diese Fragen aber wegen der (anderen) aufgezeigten Satzungsmängel keiner abschließenden Klärung.

Früheres Satzungsrecht ist im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht als mögliche Rechtsgrundlage in den Blick zu nehmen. Denn § 5 Satz 2 FGS 2015 bestimmt insoweit ausdrücklich, dass mit dem Inkrafttreten dieser Gebührensatzung die früheren Gebührensatzungen des Antragsgegners außer Kraft treten. Eine solche Aufhebungsregel indiziert den Willen des Satzungsgebers, auf die vorgehende(n) Abgabensatzung(en) auch in dem Fall, dass sich die Neuregelung als ungültig erweisen sollte, mit Inkrafttreten der neuen Satzung nicht (mehr) zurückgreifen zu wollen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie hier nach dem oben zur formellen Wirksamkeit der Satzung Ausgeführten der Fall - die Außerkrafttretensregelung formell wirksam ist (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. September 2014 – OVG 9 N 143.13 –, juris Rn. 7; Kluge, a.a.o., § 6 Rn. 610). Ohnehin sehen zudem weder § 3 Abs. 3 der Friedhofsgebührensatzung vom 4. Mai 2011 noch § 3 Abs. 3 der Friedhofsgebührensatzung vom 3. Dezember 2007 die Erhebung der jährlichen Friedhofsunterhaltungsgebühr für die Restliegezeit insgesamt im Voraus vor, so dass sie als Rechtsgrundlage der hier streitgegenständlichen Gebührenerhebung von vorn herein nicht in Betracht kommen.

 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.