Gericht | LSG Berlin-Brandenburg 31. Senat | Entscheidungsdatum | 23.09.2010 | |
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Aktenzeichen | L 31 R 54/10 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 1 Anl 1 Nr 16 AAÜG, § 5 Anl 1 Nr 16 AAÜG |
Die Auslegung des Begriffs "verdienstvoll" erfordert eine nicht nachholbare Ermessensentscheidung.
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 16. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.
Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte den Zeitraum vom 1. Januar 1969 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit des Klägers zu dem Zusatzversorgungssystem der freischaffenden bildenden Künstler (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 16 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes <AAÜG> -AVIKünstler-) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellen muss.
Der 1941 geborene Kläger ist gelernter Filmkopierer. Nach Besuch der Hochschule für Grafik und Buchkunst L vom September 1963 bis zum März 1969 bestand er die Diplomprüfung. Vom 1. Januar 1969 bis 30. Juni 1990 war er als selbstständiger Fotodesigner tätig.
Eine Versorgungszusage wurde dem Kläger nicht erteilt; er hatte auch keinen einzelvertraglichen Anspruch auf eine derartige Zusage. Der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) trat er zum 1. Dezember 1989 bei, wie sich aus einem Eintrag in den am 28. Dezember 1982 ausgestellten Sozialversicherungsausweis Nr. 2 vom 28. November 1989 (Seite 14 des Ausweises) ergibt. Am 13. März 2002 wurde für das Jahr 1989 als Verdienst, für den Beiträge zur FZR abgeführt worden sind, ein Betrag in Höhe von 600,00 Mark der DDR in diesen SV-Ausweis eingetragen. Der Steuerbescheid für das Jahr 1989 vom 26. November 1991 enthält keine Festsetzung von SV-Pflichtbeiträgen oder Beiträgen zur FZR; „nachrichtlich“ wurden für 1989 SV-pflichtige Einkünfte in Höhe von 7061,40 Mark der DDR und Einkünfte, für die FZR gezahlt worden sind, in Höhe von 600,00 Mark der DDR mitgeteilt.
Am 27. November 2003 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften des Zusatzversorgungssystems Nr. 16 für die Zeit vom 1. Januar 1969 bis zum 30. Juni 1990. Mit Bescheid vom 3. Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 2006 lehnte die Beklagte die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung für freischaffende bildende Künstler (Zusatzversorgungssystem Nr. 16) ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Einbeziehung in dieses Zusatzversorgungssystem habe nur durch Einzelentscheidung getroffen werden können. Deshalb bestehe gemäß der Entscheidung des Bundessozialgerichts (B 4 RA 50/02 R) nur bei Vorliegen einer positiven Versorgungszusage (Urkunde) zu diesem Zusatzversorgungssystem ein Anspruch auf die Feststellung von Pflichtbeitragszeiten nach § 8 AAÜG. Anders als in sonstigen Zusatzversorgungssystemen, die eine Zugehörigkeit ohne weiteres bei Ausübung einer einschlägigen Beschäftigung vorgesehen hätten, sei hier die Erteilung einer Versorgungsbewilligung an den Berechtigten zwingend erforderlich gewesen. Es sei nicht nachgewiesen worden, dass eine solche positive Versorgungszusage jemals bestanden habe.
Die dagegen bei dem Sozialgericht Berlin erhobene Klage hat das Sozialgericht durch Gerichtsbescheid vom 16. Dezember 2009 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen auf das bereits von der Beklagten in Bezug genommene Urteil des Bundessozialgerichts vom 18. Juni 2003 (Az. B 4 RA 50/02 R) verwiesen.
Zur Begründung seiner dagegen eingelegten fristgemäßen Berufung führt der Kläger unter anderem aus, er erfülle alle Voraussetzungen für eine obligatorische Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem Nr. 16. Zu Unrecht mutmaße das Sozialgericht, es sei der Logik des Satzbaus geschuldet, dass vom Verbandspräsidium auszuwählende Anspruchsberechtigte entweder a) verdienstvolle Rentner oder b) verdienstvoll und als bildende Künstler noch aktiv und in die FZR einzahlend sein müssten. Hieraus werde konstruiert, dass er zur b)-Gruppe gehöre. Es werde aber unterschlagen, dass nur die verdienten Verbandsmitglieder gemeint seien, die trotz Zahlungen an die FZR keinen angemessenen Rentenanspruch mehr erwerben könnten. Offenbar hätten allein die Mitglieder aus der a)/b)-Gruppe die verlangten Urkunden des Verbandspräsidiums erhalten. Alle übrigen noch aktiven Mitglieder hätten diesen Anspruch aus ihrer Arbeit und der Wahrnehmung einer Mitgliedschaft in der FZR erworben, zu dieser Gruppe habe auch er gezählt. Es habe sich hierbei somit nicht um eine Ermessensentscheidung im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gehandelt.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 16. Dezember 2009 und den Bescheid der Beklagten vom 3. Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Mai 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom 1. Januar 1969 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung für freischaffende bildende Künstler sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten (Versicherungsnummer ) verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Die Berufung hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, insbesondere ist sie statthaft und form- und fristgerecht erhoben (§§ 143 und 151 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Sie ist jedoch unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht Berlin eine Verpflichtung der Beklagten abgelehnt, den streitbefangenen Zeitraum als solchen der Zugehörigkeit des Klägers zu einem Zusatzversorgungssystem und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen, denn der Kläger hat keinen dahingehenden Anspruch; der angegriffene Bescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig.
Das Begehren des Klägers ist letztlich auf die Leistung einer (höheren) Rente gerichtet. Da er im streitigen Zeitraum originäre rentenrechtliche Zeiten im bundesdeutschen Rentenversicherungssystem nicht zurückgelegt hat, der bundesdeutsche Rentenversicherungs-träger aber grundsätzlich nur seinen Versicherten zur (höheren) Leistung verpflichtet ist, bedarf es zur Begründung und Ausgestaltung von Rechten und Anwartschaften im Rahmen des insoweit maßgeblichen Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) sowie zur Wertbestimmung derartiger Berechtigungen nach dessen Grundsätzen jeweils besonderer bundesrechtlicher Grundlagen. Der Bundesgesetzgeber hat diesen Vorgang in zwei voneinander zu trennende Verfahren gegliedert. Während das eine Verfahren mit dem Erlass eines sogenannten Entgeltbescheides endet, hat das andere einen die Rente feststellenden Bescheid zum Ziel. In dem erstgenannten Verfahren hat der Versorgungsträger, hier die Beklagte, - dem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 SGB VI ähnlich - gemäß § 8 Abs. 1 AAÜG die Daten festzustellen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind, und sie dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung mitzuteilen. Zu diesen Daten gehören neben den Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem (§ 8 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 5 AAÜG) die in diesen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG hat der Versorgungsträger dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung durch Bescheid bekannt zu geben (vgl. zu diesem Verfahren im Einzelnen das Urteil des Bundessozialgerichts [BSG] vom 20. Dezember 2001, Az.: B 4 RA 6/01 R m. w. N., SozR 3-8570 § 8 Nr. 7), so dass bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen auch ein Anspruch auf einen solchen Verwaltungsakt besteht. Dies ist hier nicht der Fall.
Der Kläger hat keinen dahingehenden Anspruch, denn er fällt nicht in den persönlichen Geltungsbereich der Vorschriften des AAÜG. Eine Prüfung der in § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG genannten tatbestandlichen Voraussetzungen ergibt, dass die Vorschriften des AAÜG auf ihn keine Anwendung finden. Die Regelungen des AAÜG gelten für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Ansprüche hatte der Kläger noch nicht erworben, denn im Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme, am 30. Juni 1990, war er noch nicht versorgungsberechtigt. Er hatte auch keine Versorgungsanwartschaft. Solche Anwartschaften hatten Personen, die am 30. Juni 1990 Inhaber einer Versorgungszusage waren oder eine solche früher gehabt hatten (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG), für die sich dies aus einer einzelvertraglichen Regelung ergab, oder die nach den abstrakt-generellen Regelungen der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 zwingend einzubeziehen waren, weil sie die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Versorgungszusage erfüllten und diese auch nicht von einer Ermessensentscheidung einer dazu berufenen Stelle der DDR abhängig war (vgl. das Urteil des BSG vom 18. Dezember 2003, Az.: B 4 RA 14/03 R, D-spezial 2004, Nr. 8 S. 8 [Kurzwiedergabe], Volltext in juris). Dass das AAÜG auch auf dem letztgenannten Personenkreis Zugehörige Anwendung findet, es also nicht allein darauf ankommt, ob zum 1. Juli 1990 in der DDR ein Versorgungsanspruch oder eine entsprechende Anwartschaft bestand, ergibt sich bereits daraus, dass als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem auch Zeiten vor Einführung eines Versorgungssystems gelten (§ 5 Abs. 2 AAÜG) und ein Verlust von Anwartschaften bei Ausscheiden vor dem Leistungsfall nach dem Willen des Bundesgesetzgebers unberücksichtigt bleibt (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Die Frage der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem ist unter diesen Umständen rechtlich grundsätzlich und faktisch in aller Regel entscheidend danach zu beantworten, ob eine tatsächlich ausgeübte Beschäftigung ihrer Art nach, das heißt abstrakt-generell, zu denjenigen gehört, derentwegen entsprechend der nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts zu verstehenden Versorgungsordnung und gegebenenfalls weiteren einschlägigen generellen und veröffentlichten Erläuterungen hierzu zu irgendeinem Zeitpunkt ein Versorgungssystem errichtet war. Um das Ziel, eine sachgerechte und willkürfreie Zuordnung der bundesrechtlichen Rechtsfolgen sicherzustellen, erreichen zu können, sollen - wie sowohl die teleologische als auch die systematische Auslegung insbesondere der §§ 5 bis 8 AAÜG ergeben - nach dem Willen des Gesetzgebers alle auch nur potentiell Begünstigten, allerdings auch nur diese, in das besondere Verfahren einbezogen werden.
Ausgehend von dieser Basis bedarf es zur Beantwortung der Frage nach der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem des Rückgriffs auf diejenigen Gegebenheiten der DDR, an die das AAÜG anknüpft. Im Falle des § 5 Abs. 1 AAÜG sind dies die Texte der in den Anlagen 1 und 2 zum AAÜG aufgelisteten und damit insoweit als bundesrechtlich relevante Fakten anerkannten Versorgungsordnungen, wobei diese gegebenenfalls durch sonstige einschlägige und in Übereinstimmung hiermit ergangene abstrakt-generelle Vorgaben von zuständigen Stellen der früheren DDR, zu denen insbesondere Durchführungsbestimmungen gehören, ergänzt werden. Dabei ist die Bedeutung der Texte ausschließlich nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts, insbesondere unter Beachtung des Gleichheitssatzes (Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes -GG-) und unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks der Vorschrift des § 5 AAÜG zu bestimmen (vgl. dazu das Urteil des BSG vom 9. April 2002, Az.: B 4 RA 42/01 R, zitiert nach juris). Wie die Versorgungsordnungen und die Durchführungsbestimmungen durch Stellen der DDR ausgelegt und angewandt wurden, muss insoweit ohne Belang sein, denn anderenfalls bestünde die Möglichkeit einer normativen Verfestigung willkürlicher Vorgehensweisen (vgl. die Entscheidungen des BSG vom 24. März 1998, Az.: B 4 RA 27/97 R, SozR 3-8570 § 5 Nr. 3, und vom 30. Juni 1998, B 4 RA 11/98 R, SGb 1998, S. 526 f. [Kurzwiedergabe], Volltext in juris). Ob nämlich außerhalb des von den Texten der Versorgungsordnungen und der einschlägigen Durchführungsbestimmungen vorgegebenen Rahmens liegende Umstände die Aussicht auf die Erteilung einer Versorgungszusage als berechtigt erscheinen lassen konnten, lässt sich heute mangels einer gesicherten faktischen Beurteilungsgrundlage gerade nicht willkürfrei entscheiden (vgl. das Urteil des BSG vom 12. Juni 2001, Az.: B 4 RA 117/00 R, SozR 3-8570 § 5 Nr. 6).
Am 30. Juni 1990 gehörte der Kläger nicht zur Gruppe derjenigen, die in das System der zusätzlichen Altersversorgung der freischaffenden bildenden Künstler obligatorisch einzubeziehen waren.
Maßgeblich für den geltend gemachten Anspruch sind die bundesrechtskonform auszulegenden Regelungen des Versorgungssystems für freischaffende bildende Künstler. Auszugehen ist insoweit von dem – nicht veröffentlichten – Beschluss des Präsidiums des Ministerrates der DDR zur Verbesserung der Rentenversorgung für freischaffende bildende Künstler vom 2. Dezember 1988 und dem insoweit ergänzend ergangenen Beschluss des Ministerrates der DDR vom 29. Mai 1989, die den vom Sekretariat des ZK der SED vom 16. November 1988 beschlossenen Vorschlag zur Verbesserung der Rentenversorgung für freischaffende bildende Künstler übernommen haben. Nach den dort unter Nr. 2 getroffenen Regelungen hatte der Minister für Kultur (lediglich) das Recht – gemeinsam mit dem Staatssekretär für Arbeit und Löhne im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Verbandes bildender Künstler – verdienstvollen freischaffenden bildenden Künstlern eine zusätzliche Altersversorgung der künstlerischen Intelligenz zu gewähren. Eine Verpflichtung hierzu im Sinne einer gebundenen Entscheidung bestand nicht. Insbesondere waren bestimmte Auswahlkriterien, bei deren Vorliegen der Künstler einen Rechtsanspruch auf Einbeziehung gehabt hätte, nicht vorgegeben. Damit wird deutlich, dass nach bundesrechtlichem Maßstab eine gesetzlichen Anforderungen entsprechende, von Willkür freie Entscheidung nach den Regelungen dieses Systems nicht gewährleistet war. So fehlen insbesondere Kriterien zur Ausfüllung des Begriffs „verdienstvoll“. Wem im Einzelfall die Wohltat einer zusätzlichen Altersversorgung zukommen sollte, stand im freien Ermessen des mit der Gewährung der zusätzlichen Altersversorgung befassten Personenkreises. Das Bundessozialgericht hat in derartigen Fällen wiederholt entschieden, dass alle Regelungen der Versorgungssysteme kein Bundesrecht geworden sind, die eine bewertende Entscheidung („verdienstvoll“) und/oder eine Ermessensentscheidung eines Betriebes, eines Direktors oder einer anderen staatlichen Stelle der DDR vorsahen (Urteil des BSG vom 09. April 2002, Az. B 4 RA 31/01 R, SozR 3-8570 § 1 Nr. 2), weil die dafür erforderlichen Entscheidungen nur auf der Grundlage des von der SED-Ideologie geprägten Systems getroffen werden konnten. So war bereits das von dem Einzelnen nicht beeinflussbare Antragsverfahren ein Machtmittel zur Förderung von Wohlverhalten eines totalitären Staates und ermöglichte diesem eine willkürliche Zuteilung (BSG Urteil vom 18. Juni 2003, Az. B 4 RA 50/02 R, zitiert nach Juris). Da derartige (Ermessens-) Entscheidungen allein aus der Sicht der DDR und nach deren Maßstab hätten getroffen werden können, dürfen sie mangels sachlicher, objektivierbarer bundesrechtlich nachvollziehbarer Grundlage nicht rückschauend „ersetzt“ werden (BSG Urteil vom 10. April 2002, Az. B 4 RA 34/01 R, SozR 3-8570 § 1 Nr. 3 und BSG, Urteil vom 18. Juni 2003, Az. B 4 RA 50/02, zitiert nach Juris), denn sonst müsste auf eine gegebenenfalls gleichheitswidrige willkürliche Verwaltungspraxis der DDR zurückgegriffen werden (BSG, Urteil vom 31. Juli 2002, Az. B 4 RA 21/02 R, SozR 3-8570 § 1 Nr. 9; so auch schon LSG Berlin Urteil vom 07. April 2004, Az. L 6 RA 123/98).
Soweit der Kläger ausführt, es sei nur auf den Beitritt zur FZR und eine entsprechende Beitragszahlung angekommen, lässt sich dies der zitierten Vorschrift gerade nicht entnehmen. Nach Nr. 2 des Vorschlages zur Verbesserung der Rentenversorgung für freischaffende bildende Künstler sollte den verdienstvollen freischaffenden bildenden Künstlern, die durch die Regelung der Nr. 1 keinen angemessenen Rentenanspruch mehr erwerben konnten eine zusätzliche Altersversorgung gezahlt werden. Alle anderen freischaffenden bildenden Künstler hatten es gemäß Nr. 1 selbst in der Hand durch eine eigene Beitragsleistung zur FZR für eine entsprechende Rentenversorgung, dann aber aus der FZR und nicht aus der zusätzlichen Altersversorgung der künstlerischen Intelligenz, zu sorgen.
Soweit die Auffassung vertreten werden könnte, es sei mit dem Grundgesetz unvereinbar, dass Personen mit gleichwertiger beruflicher Qualifikation und gleichwertiger beruflicher Tätigkeit im Gegensatz zu anderen, die in der DDR in das Versorgungssystem einbezogen waren, keine Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem erlangen könnten, so ist dem entgegenzuhalten, dass bei einer einmal unterstellten Ungleichbehandlung der EV-Gesetzgeber nicht gehalten war, solche in den einzelnen Versorgungsordnungen (möglicherweise) angelegten Ungleichbehandlungen zu korrigieren. Er durfte im Rahmen der Rentenüberleitung an die insoweit vorgefundenen Versorgungsordnungen, wie sie am 2. Oktober 1990 vorgelegen haben, anknüpfen (Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999, Az. Az. 1 BvL 11/94, 1 BvL 33/95, 1 BvR 1560/97, BVerfGE 100, 138, 193 f = SozR 3-8570 § 7 Nr 1; BSG, Urteil vom 9. April 2002, Az. B 4 RA 25/01 R, zitiert nach Juris).
Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG genannten Gründe vorliegt.