Gericht | VG Cottbus 7. Kammer | Entscheidungsdatum | 07.01.2011 | |
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Aktenzeichen | 7 K 232/08 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages leistet.
Die Kläger wenden sich gegen einen Gebührenbescheid, welchen der Beklagte auf einen Gebührentatbestand stützt, der bei Rücknahme des Bauantrages eingreift.
Die Kläger stellten am 30. Dezember 2005 einen Bauantrag für die Errichtung eines Einfamilienhauses. Mit Schreiben vom 3. Januar 2006 bestätigte der Beklagte den Eingang des Antrages und forderte im Einzelnen näher benannte Bauvorlagen nach. Das Schreiben endet mit folgendem Hinweis: „Werden die nachgeforderten Unterlagen nicht fristgerecht nachgereicht, gilt der Antrag gem. § 63 Abs. 2 BbgBO als zurückgenommen“. Unter dem 31. Januar 2006 beantragten die Kläger die Frist zur Nachreichung der Bauvorlagen bis zum 30. April 2006 zu verlängern. Unter dem 30. Januar 2006 verlängerte der Beklagte die Frist bis zum 3. März 2006. Mit Schreiben vom 28. Februar 2006 bat das von den Klägern beauftragte Vermessungsbüro Schlachter und Schmidt um Fristverlängerung bis zum 27. März 2006. Unter dem 1. März 2006 verlängerte der Beklagte die Frist antragsgemäß. Am 27. März 2006 reichten die Kläger Bauvorlagen nach. Mit Schreiben vom 30. März 2006 forderte der Beklagte unter Fristsetzung bis zum 30. April 2006 die Kläger auf, näher benannte Bauzeichnungen zu überarbeiten. Dieser Nachforderung kamen die Kläger am 28. April 2006 nach. Unter dem 6. Juni 2006 teilte der Beklagte den Klägern mit, dass die untere Naturschutzbehörde und die Stadt E. das Vorhaben abgelehnt hätten, und fragte an, ob die Kläger das Vorhaben ändern möchten. Bei einer Unterredung vereinbarten die Beteiligten, dass neue Unterlagen bis zum 31. Juli 2006 eingereicht würden. Am 31. Juli 2006 teilten die Kläger mit, dass die Bauvorlagen voraussichtlich erst in der 35. Kalenderwoche eingereicht werden würden. Mit Schreiben vom 8. September 2006 informierten die Kläger den Beklagten darüber, dass die Bauunterlagen erst in der 38. Kalenderwoche eingehen würden. Am 22. September 2006 reichten die Kläger geänderte Planunterlagen ein. Deren Eingang bestätigte der Beklagte mit Schreiben vom 4. Oktober 2006 und forderte bis zum 4. November 2006 die Nachreichung bzw. Ergänzung im Einzelnen näher bestimmter weiterer Unterlagen. Mit Schreiben vom 26. Februar 2007 erbaten die Kläger eine Fristverlängerung bis zum 1. März 2007. Am 1. März 2007 ergänzten die Kläger ihre Bauvorlagen. Die Stadt E. versagte im Mai 2007 das gemeindliche Einvernehmen, weil die Bauvorlagen eine abschließende Stellungnahme nicht erlauben würden. Entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung über Vorlagen und Nachweise in bauaufsichtlichen Verfahren im Land Brandenburg fehlten Einträge zur Höhelage angrenzender öffentlicher Verkehrsflächen unter Angabe des Straßengruppe und des Ausbauzustandes. Solche Angaben seien im amtlichen Lageplan einzutragen. Unter dem 18. Mai 2007 forderte der Beklagte die Kläger auf, bis zum 1. Juni 2007 den amtlichen Lageplan zu ergänzen. Daraufhin teilten die Kläger mit, dass der amtliche Lageplan vom 1. März 2007 uneingeschränkt gelte. Am 28. Juni 2007 bat der Beklagte die Kläger bis zum 12. Juli 2007 neu näher benannte Unterlagen zu ergänzen. Das Schreiben enthält den Hinweis, dass der Antrag als zurückgenommen gilt, wenn die nachgeforderten Unterlagen nicht fristgerecht nachgereicht werden. Unter den 13. Juli 2007 wies der Beklagte die Kläger darauf hin, dass der Bauantrag als zurückgenommen gelte, und sandte ihnen die bis dahin eingereichten Unterlagen zurück. Ebenfalls unter dem 13. Juli 2007 erließ er einen Gebührenbescheid über 470,- Euro. Mit Schreiben vom 12. Juli 2007 legten die Kläger Widerspruch gegen die „Friststellung wegen Unangemessenheit“ ein. Am 10. September 2007 teilten die Kläger ferner mit, dass die mit Schreiben des Beklagten vom 28. Juni 2007 angeforderten Unterlagen klägerseits mit Schreiben vom 12. Juli 2007 erfüllt worden seien. Zwischenzeitlich seien keine neuen Unterlagen bzw. Nachweise angefordert worden. Unter dem 1. Oktober 2007 teilten sie ferner mit, dass die beabsichtigte Einreichung der geänderten Bauantragsunterlagen bis zum 15. Oktober 2007 erfolgen werde. Am 15. Oktober 2007 teilten sie wiederum mit, dass die beabsichtigte Einreichung der geänderten Bauantragsunterlagen sich urlaubsbedingt bis zum 1. November 2007 verzögern werde. Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 2007 hob der Beklagte den Gebührenbescheid vom 13. Juli 2007 auf und teilte unter demselben Datum mit, dass das ursprüngliche Verfahren weitergeführt werde. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass lediglich die zuletzt eingereichte Bauvariante vom 28. Februar 2007 mit den am 13. Juli 2007 nachgereichten Unterlagen fortgeführt werden könne. Eine nochmalige wesentliche Änderung bezüglich der Kubatur und der Lage des Gebäudes könne in diesem Verfahren nicht mehr berücksichtigt werden. Unter Fristsetzung bis zum 23. November 2007 gab der Beklagte den Klägern auf, im Einzelnen näher bezeichnete Unterlagen nachzureichen bzw. zu ergänzen. Mit Schreiben vom 8. November 2007 teilten die Kläger mit, dass sie nicht die Kubatur des Gebäudes ändern möchten, sondern lediglich die Dachform als flachgeneigtes Zelt-Pyramidendach beizubehalten wünschten. Es handele sich deshalb nicht um eine wesentliche Änderung an den Bauvorlagen des Bauantrages, sondern lediglich um die Beibehaltung der Vorzugsvariante zur Baugenehmigung. Diese sei bereits im Dezember 2005 auf dieser Basis entsprechend eingereicht worden. In weiteren nahmen sie zu den einzelnen Nachforderungen des Beklagten Stellung. Dabei bekundeten sie, diesen Nachforderungen teilweise nachkommen zu wollen. Mit Schreiben vom 19. November 2007 teilten sie abermals mit, dass die angeforderten Unterlagen erst nach Ablauf der gesetzten Frist, nämlich am 26. November 2007 eingereicht würden. Unter dem 7. Dezember 2007 bestätigte der Beklagte den Eingang geänderter Bauvorlagen und gab den Klägern unter Fristsetzung bis zum 7. Januar 2008 auf, die eingereichten Bauvorlagen unter Benennung der Mängel im Einzelnen zu berichtigten bzw. zu ergänzen. Das Schreiben enthält folgenden Hinweis:
„Werden die Mängel nicht innerhalb der oben genannten Frist vollständig behoben, gilt der Antrag gem. § 63 Abs. 2 BbgBO als zurückgenommen.“
Gleichzeitig heißt es in dem Schreiben:
„In Anbetracht des Eingangs des Bauantrages im Dezember 2005 wird ihnen keine weitere Fristverlängerung in Aussicht gestellt. Nach Fristablauf wird auf der Grundlage der vorliegenden Unterlagen entschieden.“
Mit auf den 23. November 2007 datierten und am 20. Dezember 2007 beim Beklagten eingegangenen Schreiben beantragten die Kläger wegen der bevorstehenden Feiertage und sich anschließenden Urlaubs eine Fristverlängerung bis zum 11. Februar 2008.
Unter dem 8. Januar 2008 wies der Beklagte die Kläger darauf hin, dass der Bauantrag als zurückgenommen gelte. Mit Ausnahme der mit Bearbeitungsvermerken versehenen Unterlagen wurden die von den Klägern vorgelegten Bauvorlagen zurückgereicht. Ebenfalls unter dem 8. Januar 2008 erließ der Beklagten einen Kostenbescheid über 490,- Euro.
Hiergegen legten die Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, dass sie um eine Fristverlängerung gebeten hätten. Da diese nicht abgelehnt worden sei, hätten sie davon ausgehen dürfen, dass sie gewährt würde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Februar 2008 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung verwies er im Wesentlichen auf die Antragsrücknahmefiktion des § 63 Abs. 2 BbgBO sowie auf den Hinweis im Schreiben vom 7. Dezember 2007 darauf, dass keine weitere Fristverlängerung gewährt werde. Wegen der Ausführungen zur Gebührenhöhe wird auf Blatt 168 der Beiakte I Bezug genommen.
Mit ihrer am 10. März 2008 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgen die Kläger ihr Anfechtungsbegehren gegen den Gebührenbescheid weiter.
Ergänzend und vertiefend zu ihrem Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren führen die Kläger im Wesentlichen aus, dass der Beklagte sich widersprüchlich verhalten habe. Im Übrigen hätten die Kläger bereits mit Schreiben vom 23. November 2007 die ihrerseits angekündigten ergänzenden Bauvorlagen dem Beklagten vorgelegt. Die Vermutung in § 63 Abs. 2 BbgBO sei widerlegbar, was hier geschehen sei.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
den Gebührenbescheid vom 8. Januar 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Februar 2008 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht er sich auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Letztere wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der angefochtene Gebührenbescheid vom 8. Januar 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Februar 2008 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Voraussetzungen für die in den Bescheid festgesetzte Gebühr liegen vor. Die Gebühr ist auf der Grundlage des Gebührengesetzes und der einschlägigen Gebührenordnung erhoben worden. Nach § 1 Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg) werden Kosten als Gegenleistung für besondere öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit (Amtshandlung) einer Behörde des Landes erhoben, wobei sich näheres nach § 2 GebGBbg aus den jeweiligen Gebührenordnungen ergibt. Vorliegend ist die Brandenburgische Gebührenordnung vom 1. September 2003 (GVBl. II 2003, S. 554 – BbgBauGebO -) einschlägig. Gemäß § 1 BbgBauGebO erheben die Bauaufsichtsbehörden für ihre Amtshandlungen Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung, wobei sich die Gebührenbemessung gem. § 2 BbgBauGebO nach dem entsprechenden Gebührenverzeichnis der Anlage I richtet. Insoweit ist für die hier in Mitten stehende Amtshandlung die Tarifstelle 10.2 maßgeblich. Der Gegenstand der Amtshandlung wird darin wie folgt beschrieben: „Zurückgabe eines Bauantrages wegen unvollständiger Bauvorlagen oder erheblicher Mängel (§ 63 Abs. 2 BbgBO)“. Nach dieser Tarifstelle bemisst sich die anzusetzende Gebühr nach § 15 Abs. 2 GebGBbg. Dieser Verweis nimmt Bezug auf § 15 Abs. 2 GebGBbg vom 18. Oktober 1991 (GVBl. I, S. 452), zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I, S. 298, 304). Diese Vorschrift lautete: „Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung zurückgenommen, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die Amtshandlung aber noch nicht beendet ist, oder wird ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt, oder wird eine Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen, so ermäßigt sich die vorgesehene Gebühr um ¼; sie kann bis zu ¼ der vorgesehenen Gebühr ermäßigt oder es kann von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.“.
Der Beklagte geht zu Recht davon aus, dass die Tarifstelle 10.2 einschlägig ist, weil ein Fall des § 63 Abs. 2 BbgBO vorliegt. Nach dieser Vorschrift fordert die Bauaufsichtsbehörde den Bauherrn mit der Eingangsbestätigung zur Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist auf, wenn der Bauantrag unvollständig ist oder sonstige erhebliche Mängel aufweist. Werden die Mängel nicht innerhalb der Frist behoben, gilt der Antrag als zurückgenommen.
Vorliegend gilt der Bauantrag mit Ablauf des 7. Januar 2008 als zurückgenommen. Die Voraussetzungen des § 63 Abs. 2 BbgBO sind erfüllt. Der eingereichte Bauantrag bzw. die Bauvorlagen waren unvollständig bzw. mangelhaft. U.a. fehlte die Unterschrift der Klägerin unter dem Bauantrag (zu ihrer Erforderlichkeit vgl. § 62 Abs. 4 Satz 1 BbgBO). Ferner war die im Grundriss eingetragene Angabe „Büro“ mehrdeutig. Je nachdem, ob eine freiberufliche oder eine gewerbliche Nutzung geplant war, konnte ihre Zulässigkeit u.U. unterschiedlich beantwortet werden (vgl. § 15 BauNVO). Zudem entbehrte der Amtliche Lageplan entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BbgBauVorlV der Darstellung aller Flurstücksgrenzen des Baugrundstücks. Dass diese Mängel dem Bauantrag anhafteten, ergibt sich sowohl aus dem Anschreiben des Beklagten vom 7. Dezember 2007 als auch aus dem Schreiben der Kläger vom 11. Februar 2008. Indem sie dort beanstanden, dass der Klägerin verweigert worden sei, die Unterschrift nachträglich zu leisten, räumten sie beiläufig selbst ein, dass die Unterschrift ursprünglich fehlte. Gleiches gilt für die Angaben zur Nutzung „Büro“. Insoweit stellten sie den mehrdeutigen Eintrag „Büro“ nicht in Abrede, sondern erstmals in ihrem Schreiben vom 11. Februar 2008 klar, dass es sich um ein vom Kläger selbst genutztes Arbeitszimmer handeln sollte. Den Mangel des Amtlichen Lageplans bestätigten die Kläger konkludent, indem sie darauf hinwiesen, dass „die Lage des Baufeldes im Gesamtgrundstück deutlich sichtbar dargestellt“ sei und der Lageplan deshalb aus ihrer „Sicht keiner Ergänzung“ bedürfe.
Mit Schreiben vom 7. Dezember 2007 forderte der Beklagte die Kläger auf, die Mängel des wiederholt eingereichten Bauantrages zu beheben. Die darin gesetzte Frist bis zum 7. Januar 2008 war angemessen. Den Klägern ist bereits siebenmal Gelegenheit zur Vervollständigung ihrer Bauvorlagen gegeben worden. Auf die behördlichen Nachforderungen sind mehrmals Fristverlängerungen gewährt worden. Vor diesem Hintergrund und angesichts dessen, dass das Baugenehmigungsverfahren, zumal von mehreren Änderungen des Bauvorhabens begleitet, sich auf Grund besonders zögerlicher Mitwirkung der Kläger nahezu zwei Jahre hinzog, verdichtete sich die Obliegenheit der Kläger, das Verfahren beschleunigt zu fördern. Zudem musste den Klägern, namentlich dem Kläger persönlich als einem Bauvorlageberechtigten, nicht nur durch die Lektüre der Bauvorlagenverordnung, sondern auch aus der zweijährigen Vorgeschichte mittlerweile bekannt sein, welchen Anforderungen einzureichende Bauvorlagen genügen müssen. Schließlich haben die Kläger selbst nicht in Zweifel gezogen, dass die Frist angemessen war.
Der Hinweis der Kläger auf ihren der Rechtsfolge widersprechenden wirklichen Willen geht fehl, weil § 63 Abs. 2 BbgBO angesichts seines eindeutigen Wortlauts („gilt“) keine Vermutung sondern eine unwiderlegliche Fiktion zum Inhalt hat.
An der Verfassungsmäßigkeit des § 63 Abs. 2 BbgBO bestehen keine Zweifel. Insbesondere begegnet es keinen Bedenken, dass die Antragsrücknahme unabhängig davon fingiert wird, ob der Bauantragsteller auf diese Rechtsfolge hingewiesen wird (a.A. zum wortgleichen § 71 Abs. 2 BbgBO a.F. VG Potsdam, Urteil vom 3. Dezember 2009 – 5 K 640/04 -, das den Tatbestand über den Wortlaut hinaus um das Hinweiserfordernis für ergänzungsfähig hält). Das Rechtsstaatserfordernis verlangt im Falle des § 63 Abs. 2 BbgBO desgleichen nicht. Zunächst wird ein Antragsteller wohl ohnehin nicht grundsätzlich darauf vertrauen dürfen, dass die Missachtung einer behördlichen Frist folgenlos bleibt. Bei Unkenntnis dürfte ihm wohl angesonnen werden, sich bei der Behörde zu erkundigen. Da Bauanträge wiederholt gestellt werden dürfen, beschränkt sich der Rechtsnachteil – anders als z.B. im Falle des § 33 Abs. 1 AsylVfG oder des § 92 Abs. 2 VwGO - ohnehin nur auf die Verwirkung einer Gebühr. Finanzielle Rechtsnachteile bei Verstreichenlassen von Fristen sieht die Rechtsordnung aber auch andernorts vor und zwar ohne einen vorherigen Hinweis (vgl. nur § 240 AO Säumniszuschläge). Unbeschadet dieser Überlegung leidet der Bauherrn im Bauantragsverfahren unter keinem Informationsdefizit, welches einen solchen Hinweis behoben werden müsste. Zwischen dem Bauherrn und der Bauaufsicht herrscht insoweit vielmehr Waffengleichheit. Das Gesetz stellt sicher, dass dem Bauherrn im Baugenehmigungsverfahren ein Objektplaner beisteht (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 1, § 48 Abs. 1 Satz 2, § 62 Abs. 4 Satz 1 BbgBO). Der Objektplaner muss nach Sachkunde und Erfahrung zur Vorbereitung und Überwachung des jeweiligen Bauvorhabens geeignet sein (§ 48 Abs. 1 Satz 1 BbgBO). Da der Objektplaner zugleich die Bauvorlagen erstellt, verfügt er auch in aller Regel über die Bauvorlageberechtigung (vgl. § 48 Abs. 4 Satz 1 BbgBO), die u.a. ausreichende Kenntnisse des Bauordnungsrechts voraussetzt (§ 48 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 BbgBO).
Nichts anderes folgt schließlich daraus, dass die Kläger vor Fristablauf einen Antrag auf Fristverlängerung und nach Fristablauf einen „Antrag auf Wiedereinsetzung“ gestellt haben. Der Antrag auf Verlängerung der Frist vermochte ihren Ablauf nicht zu hemmen, so dass er am Eintritt der Rücknahmefiktion nichts ändert. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 VwVfG scheidet mangels einer gesetzlichen Frist aus. Allerdings eröffnet § 37 Abs. 7 Satz 2 VwVfG einen Anspruch auf ermessensfreie Entscheidung über eine rückwirkende Verlängerung der Frist, dessen Verletzung letztlich die Rechtswidrigkeit des Gebührenbescheides nach sich ziehen könnte. Nach dieser Vorschrift kann die Behörde bereits abgelaufene Fristen rückwirkend verlängern, und zwar insbesondere dann, wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen. Bei der Ermessensentscheidung sind Gesichtspunkte der Beschleunigung und der Verwaltungseffizienz einerseits (Kopp/Ramsauer, VwVfG-Kommentar 11. Aufl. § 31 Rn. 43) und Belange des Betroffenen andererseits zu berücksichtigen. Die Belange des Betroffenen setzen sich mit der Folge einer Ermessensreduktion auf Null stets dann durch, wenn nach den Maßstäben des § 32 VwVfG Wiedereinsetzung zu gewähren wäre (Kopp/Ramsauer, VwVfG-Kommentar 11. Aufl. § 31 Rn. 39a). Vorliegend fehlen Gründe, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigten. Gleichzeitig gewinnen die Gründe der Verwaltungseffizient dermaßen an Gewicht, dass sie eine Verlängerung verbieten. Ihren am 20. Dezember 2007 beim Beklagten eingegangenen Antrag auf Fristverlängerung begründen die Kläger mit bevorstehenden Feiertagen und einem sich anschließenden Urlaub. Damit bleiben sie einer Erklärung schuldig, weshalb sie bis zu den Feiertagen außer Stande sein sollten, die Mängel zu beheben, zumal der Kläger selbst als bauvorlageberechtigter Objektplaner auftritt, so dass sie auf Mitwirkung Dritter gerade nicht angewiesen sind. Ebenso wenig erhellt daraus, weshalb der Urlaub unaufschiebbar sein oder wie lange dieser andauern sollte. Demgegenüber streiten die Gesichtspunkte der Beschleunigung und der Verwaltungseffizienz vorliegend in besonderem Maße gegen eine Fristverlängerung. Dem Anspruch aller Bauantragsteller auf zügige Bearbeitung kann der Beklagte bei nicht unbegrenzter Verwaltungskraft nur dann gerecht werden, wenn die Verfahrensbeteiligten mitwirken. Diese gesetzlich vorgesehene Mitwirkungsobliegenheit haben die Kläger indes in besonders augenfälliger Weise vernachlässigt. Ihrer Obliegenheit, vollständige Bauvorlagen einzurechen, sind sie trotz siebenmaliger Aufforderung und zahlreicher Fristverlängerungen nicht nachgekommen. Selbst die gebührenpflichtige Rückgabe ihres Bauantrages mit Schreiben vom 13. Juli 2007, die infolge wiederholter Fristverlängerung durch den Beklagten obsolet wurde, vermochte die Kläger nicht zur gesetzlich vorgesehenen Mitwirkung zu veranlassen. Vielmehr haben sie die ihnen mit Schreiben vom 25. Oktober 2007 abermals gewährte Fristverlängerung zum Anlass genommen, den Bauantrag wiederholt zu ändern (u.a. durch Änderung der Dachform) und die Bauvorlagen auch diesmal erst nach Fristablauf und wiederum unvollständig einzureichen. Schließlich war der Beklagte nicht etwa aus Treu und Glauben, etwa wegen zahlreicher Fristverlängerungen in der Vergangenheit, verpflichtet, die Frist erneut zu verlängern. Abgesehen davon, dass mit zunehmender Anzahl von Fristverlängerungen sich das Ermessen in Richtung auf eine versagende Entscheidung verdichtet, hat der Beklagte bereits im Widerspruchsbescheid zutreffend darauf abgestellt, dass den Klägern im Aufforderungsschreiben vom 7. Dezember 2007 ausdrücklich der Hinweis erteilt wurde, dass „keine weitere Fristverlängerung in Aussicht gestellt“ werde.
Wegen der Höhe der festgesetzten Gebühr wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die diesbezügliche Begründung im angefochtenen Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Die darin wiedergegebenen Erwägungen zur Ermessensausübung bei der Ausschöpfung des Gebührenrahmens begegnen unter dem Blickwinkel des § 114 VwGO keinen Bedenken.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 490 Euro festgesetzt.
Gründe:
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.