Gericht | LSG Berlin-Brandenburg 27. Senat | Entscheidungsdatum | 07.06.2012 | |
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Aktenzeichen | L 27 R 398/09 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 240 SGB 6 |
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 15. Februar 2009 geändert. Die Beklagte wird unter Änderung ihres Bescheides vom 20. Juni 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2006 verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 01. September 2006 bis zum 31. August 2009, vom 01. September 2009 bis zum 31. August 2012 und vom 01. September 2012 bis zum 31. August 2013 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu einem Drittel zu erstatten für das gesamte Verfahren.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1953 geborene Kläger ist verheiratet und bewohnt zusammen mit seiner Ehefrau, die als Beamtin tätig ist, und einem seiner 2 Kinder ein Einfamilienhaus. Zugunsten des Klägers ist ein Grad der Behinderung von 50 u. a. wegen einer Funktionsbehinderung des linken oberen und unteren Sprunggelenkes infolge eines Unfalles (Sturz) vom 25. Januar 2005 festgestellt.
Der Kläger erlernte in der Zeit von September 1980 bis Februar 1982 in der ehemaligen DDR den Beruf eines Facharbeiters für Drucktechnik und war bis zum 1. März 1985 als Drucker tätig. Danach arbeitete er vom 4. März 1985 bis zum 30. September 1990 als Möbelmonteur und Kraftfahrer. Vom 24. Februar 1992 bis zu seinem betriebsbedingten Ausscheiden am 31. Mai 2003 war der Kläger als technischer Mitarbeiter im reprographischen Gewerbe bei der Firma G GmbH in B tätig.
Den am 21. Februar 2006 gestellten Rentenantrag lehnte die Beklagte nach Beiziehung medizinischer Unterlagen, einer Arbeitgeberauskunft der Fa. G (Eingang 14. Juni 2006) und eines am 31. Mai 2003 erstellten Zeugnisses dieses Arbeitgebers mit Bescheid vom 20. Juni 2006 ab. Der Kläger sei weder voll noch teilweise erwerbsgemindert noch berufsunfähig. Mit dem vorhandenen Leistungsvermögen könne der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch Tätigkeiten im Umfang von mindestens 6 Stunden täglich verrichten. Auf den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers vom 12. Juli 2006 ließ die Beklagten den Kläger durch die Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. C und den Arzt für Orthopädie Dr. M begutachten, die nach körperlicher Untersuchung des Klägers in ihren Gutachten vom 6. bzw. 30. Oktober 2006 diesem ein Leistungsvermögen für zumindest leichte körperliche Arbeiten mit überwiegend sitzendem Anteil unter Berücksichtigung qualitativer Leistungseinschränkungen im Umfang von täglich 6 Stunden und mehr auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bescheinigten. Für die vom Kläger zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Mitarbeiter in einem Druckereibetrieb sei von einem aufgehobenen Leistungsvermögen (unter 3 Stunden) auszugehen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27. November 2006 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Unter Berücksichtigung des vom Bundessozialgericht zur Beurteilung des Berufsschutzes entwickelten sog. Mehrstufenschemas sei auch keine Berufsunfähigkeit gegeben. Hinsichtlich seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Mitarbeiter in einem Druckereibetrieb sei der Kläger als Angelernter im unteren Bereich einzuordnen, so dass er auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar sei.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Cottbus hat das Gericht in medizinischer Hinsicht insbesondere Befundberichte der den Kläger behandelnden Ärzte eingeholt und sodann den Chirurgen und Sozialmediziner Dr. B mit der Erstattung eines Sachverständigengutachtens beauftragt. In seinem Gutachten vom 23. Januar 2008 gelangte der Sachverständige nach ambulanter Untersuchung des Klägers vom 22. Januar 2008 zu der Einschätzung, dass der Kläger trotz bestehender Gesundheitsstörungen in Form einer posttraumatischen Arthrose am linken oberen und unteren Sprunggelenk, einer Neigung zu Lendenwirbelsäulenbeschwerden sowie zu Knie- und Hüftgelenksbeschwerden links und eines chronischen Alkoholabusus noch in der Lage sei, körperlich leichte Tätigkeiten mit überwiegend sitzendem Anteil unter Berücksichtigung im einzelnen beschriebener qualitativer Leistungseinschränkungen im Umfang von 6 Stunden und mehr täglich zu verrichten. Der sodann auf Antrag des Klägers mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragte Facharzt für Orthopädie Dr. P gelangte nach körperlicher Untersuchung des Klägers vom 5. September 2008 in seinem Gutachten vom 10. Oktober 2008 unter Feststellung des Vorliegens weiterer Gesundheitsstörungen (Zustand nach chronischer Bauchspeicheldrüsenentzündung und eines Angina-Pectoris-Syndroms) zu der Einschätzung, dass unter Berücksichtigung qualitativer Einschränkungen weiterhin von einem Leistungsvermögen von 6 Stunden und mehr für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit überwiegend sitzendem Anteil auszugehen sei.
Mit Urteil vom 25. Februar 2009 hat das Sozialgericht Cottbus die Klage abgewiesen. Der Kläger sie unter Berücksichtigung der eingeholten Gutachten weder voll- noch teilweise erwerbsgemindert. Berufsunfähigkeit sei nicht gegeben, auch wenn der Kläger seinen letzten Beruf als technischer Mitarbeiter nicht mehr ausüben könne. Als solcher sei er als Angelernter nach dem Mehrstufenschema auf alle angelernten und ungelernten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar.
Gegen das ihm am 13. März 2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 14. April 2009 (Dienstag nach Ostermontag) Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.
Das Landessozialgericht hat in medizinischer Hinsicht nach Beiziehung u. a. von Befundberichten der den Kläger behandelnden Ärzte auf weiteren Antrag des Klägers gemäß § 109 SGG die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. H mit der Erstattung eines Sachverständigengutachtens beauftragt. Diese gelangt nach körperlicher Untersuchung des Klägers vom 11. März 2010 in ihrem Gutachten von demselben Tag zu der Einschätzung, dass unter Berücksichtigung einer zudem bestehenden Osteoporose und einer Refluxkrankheit mit Gastritis von einem Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten mit überwiegend sitzendem Anteil von 6 Stunden und mehr für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes auszugehen sei. Hinsichtlich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei das Leistungsvermögen aufgrund der orthopädischen Leiden auf unter 3 Stunden abgesunken. In berufskundlicher Hinsicht hat das Landessozialgericht eine Arbeitgeberauskunft der Fa. G vom 18. Mai 2011 und ergänzend vom 19. Juli 2011 eingeholt. Ferner hat der Senat einen Ausdruck des Berufenet der Bundesagentur für Arbeit bezogen auf den Beruf Drucker/Druckerin, Stand: 01. Juli 2011, beigezogen.
Der Kläger ist der Ansicht, dass er wegen der fortbestehenden Alkoholerkrankung voll bzw. teilweise erwerbsgemindert sei. Als technischer Mitarbeiter im reprographischen Gewerbe sei er als Facharbeiter, mindestens jedoch als Angelernter im oberen Bereich einzuordnen. Die Beklagte sei daher gehalten, eine Verweisungstätigkeit zu benennen, zu deren Ausübung er noch in der Lage sei. Die eingeholten Auskünfte seines letzten Arbeitgebers seien zur Beurteilung seines Berufsschutzes unvollständig und widersprüchlich und daher insgesamt nicht brauchbar. Es sei ein berufskundliches Sachverständigengutachten einzuholen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 25. Februar 2009 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20. Juni 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2006 zu verurteilen, dem Kläger ab dem 1. Februar 2006 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, weiter hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren,
hilfsweise Beweis zu erheben entsprechend den Beweisanträgen aus dem Schriftsatz vom 30. Mai 2012, die auch gemäß § 106 Sozialgerichtsgesetz gestellt werden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Die Berufung des Klägers ist zulässig und nach Maßgabe des Tenors begründet. Insoweit sind das Urteil des Sozialgerichts und der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 20. Juni 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2006 abzuändern und ist die Beklagte zu verurteilen, Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit im Umfang der ausgesprochenen Befristung zu gewähren, § 240 des VI. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) i. V. m. §§ 101 Abs. 1, 102 Abs. 2 SGB VI. Im Übrigen ist die Berufung indes unbegründet.
Soweit die Berufung als unbegründet zurückzuweisen war, beruht dies zum einen darauf, dass dem Kläger der von ihm geltend gemachte Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller noch teilweiser Erwerbsminderung gemäß § 43 SGB VI nicht zusteht. Danach hängt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung – ungeachtet ihrer Einstufung als Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung – unter anderem davon ab, dass der betroffene Versicherte in rechtlich erheblicher Weise in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Dies ist nach § 43 Abs. 3 SGB VI nur dann der Fall, wenn der betroffene Versicherte unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht mehr mindestens sechs Stunden täglich erwerbsfähig sein kann. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Denn der Kläger ist bis heute in der Lage, zumindest körperlich und geistig leichte Arbeiten im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Das Leistungsvermögen ist allein in qualitativer Hinsicht eingeschränkt, ohne das diese Einschränkungen Einfluss auf den Einsatz des Klägers auf Tätigkeiten unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes hätten. Der Senat folgt hinsichtlich dieser Leistungseinschätzung den Ausführungen des Sachverständigen Dr. B und den auf ausdrücklichen Antrag des Klägers gemäß § 109 SGG beauftragten Sachverständigen Dr. P und Dr. H, die nachvollziehbar, widerspruchsfrei und überzeugend und zudem übereinstimmend zu der Auffassung gelangt sind, dass allein qualitative Leistungseinschränkungen bestehen, ansonsten jedoch im Falle des Klägers ein vollschichtiges Leistungsvermögen unverändert seit der Antragstellung im vorliegenden Verfahren gegeben ist. Auch die fortbestehende Alkoholerkrankung des Klägers führt zu keiner anderen Betrachtung, wie die Sachverständige Dr. H in Auswertung der vorliegenden medizinischen Befundunterlagen überzeugend ausgeführt hat. Dem schließt sich der Senat ebenfalls an.
Indes besteht ein Anspruch des Klägers auf die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB VI, die jedoch ausgehend von einem Leistungsfall eines aufgehobenen Leistungsvermögens im Monat der Antragstellung im Februar 2006 nach Maßgabe der §§ 101 Abs. 1, 102 Abs. 2 SGB VI zu befristen war; hinsichtlich des darüber hinausgehenden Begehren auf Gewährung einer unbefristeten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bereits ab dem Monat der Antragstellung im Februar 2006 musste die Berufung daher ebenfalls zurückgewiesen werden.
Nach § 240 Abs. 1 SGB VI haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auch Versichert, die 1. vor dem 02. Januar 1961 geboren und 2. berufsunfähig sind. Berufsunfähig im Sinne des § 240 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig, seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 240 Abs. 2 SGB VI).
Ausgangspunkt der Beurteilung der Berufsunfähigkeit ist der bisherige Beruf. Dies ist in der Regel die letzte, nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, jedenfalls dann, wenn diese zugleich die qualitativ höchste ist (Bundessozialgericht – BSG – SozR 2200, § 1246 Nr. 53, 94 und 130 zur insoweit wortgleichen, bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschrift des § 43 Abs. 2 SGB VI). Allerdings bleibt eine frühere versicherungspflichtige Beschäftigung maßgeblicher Beruf, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben wurde (vgl. u. a. BSGE 2, 181, 187).
Maßgeblicher Beruf ist vorliegend die Tätigkeit des Klägers als Drucker. Zur Überzeugung des Senats steht unter Berücksichtigung der eingeholten Arbeitgeberauskünfte der Fa. G und des Ausdruckes des Berufenet der Bundesagentur für Arbeit fest, dass der Kläger mit Aufnahme seiner Tätigkeit bei der Fa. G in seinen bisherigen Beruf als Drucker zurückgekehrt ist. Unter Berücksichtigung der fortschreitenden technologischen Entwicklung hat sich das Berufsbild des Druckers wesentlich geändert und ist der Beruf des Druckers zwischenzeitlich in seiner ursprünglichen Form faktisch nicht mehr existent, so dass er nunmehr ab dem 1. August 2011 sogar durch den Beruf des „Medientechnologen Druck“ abgelöst wurde. Mit der von dem letzten Arbeitgeber des Klägers beschriebenen Tätigkeit des Herstellens von Druckerzeugnissen unterschiedlichster Art unter Einsatz von Maschinen und unter Einschluss der erforderlichen Qualitätskontrollen hat der Kläger im Kern letztlich die Tätigkeit verrichtet, die ein gelernter Drucker sowohl im Zeitpunkt der vorgetragenen Berufsunfähigkeit im Februar 2006 als auch heute ausgeübt hätte. Insoweit besteht zumindest eine Teilidentität unter Berücksichtigung der Entwicklung des Berufsbildes, die die Annahme der Rückkehr in den erlernten Beruf rechtfertigt.
Die Tätigkeit als Drucker kann der Kläger aus medizinischen Gründen nicht mehr ausüben. Aufgrund der eingeholten Arbeitgeberauskunft handelt es bei der Tätigkeit eines Druckers auch zur Überzeugung des Senats um eine überwiegend körperlich mittelschwere Tätigkeit, die zudem überwiegend im Stehen zu verrichten ist. Zur Ausübung einer solchen Tätigkeit ist der Kläger ausweislich des bereits beschriebenen klägerischen Leistungsvermögens durch die gerichtlich bestellten Sachverständigen und den damit korrespondierenden übrigen medizinischen Befunden nicht mehr in der Lage.
Der Beklagte hat auch keine Verweisungstätigkeit benannt, auf die der Kläger medizinisch und sozial zumutbar verweisbar ist.
Mit Blick auf das zur Bestimmung der Wertigkeit eines Berufes entwickelten Mehrstufenschema ist der Kläger als Drucker als Facharbeiter (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren) einzustufen (vgl. zum Mehrstufenschema u. a.: BSG SozR 2200 § 1246 Rn. 132 und Nr. 45; BSG 3-2600 § 43 Rn. 13 und 14).) Zwar hat der Kläger hinsichtlich seines erlernten Berufes als Drucker eine nur ca. 1 ½ Jahre dauernde Ausbildung durchlaufen. Mit Blick auf seine über 10-jährige Tätigkeit in der Fa. G, die der eines Druckers entsprach, rechtfertigt sich angesichts der lang andauernden tatsächlichen Berufsausübung in diesem Bereich, die Berufstätigkeit des Klägers der eines Facharbeiters gleichzustellen. Eine mit Blick auf den Berufsschutz des Klägers als Facharbeiter zu benennende Verweisungstätigkeit, zu deren Ausübung der Kläger sowohl medizinisch als auch sozial zumutbar verweisbar ist, hat die Beklagte nicht benannt.
Ausgehend von einem im Monat der Antragstellung im Februar 2006 eingetretenen Leistungsfall der teilweisen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit war der Erfolg des Klagebegehren auf die Zeit ab dem 7. Monat nach Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu beschränken (vgl. § 101 Abs. 1 SGB VI). Die gemäß § 102 Abs. 2 SGB VI im Regelfall – so auch hier – für 3 Jahre befristet auszusprechende Rente war dabei mit Blick auf die Vergangenheit und ihre fortwirkende Berechtigung in die Zukunft zweimal zu befristen; die weitere Befristung war angesichts des zu erwartenden Erwerbes der Regelaltersrente mit Beginn des Monats September 2013 nur noch auf die Zeit bis zum 31. August 2013 auszusprechen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt das wechselseitige Obsiegen und Unterliegen der Verfahrensbeteiligten.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe gemäß § 160 Abs. 2 SGG nicht gegeben sind.