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Entscheidung 4 U 25/10


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 4. Zivilsenat Entscheidungsdatum 13.10.2010
Aktenzeichen 4 U 25/10 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 13. Januar 2010 – Az. 8 O 442/08 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die beklagte Bank im Wege des Schadensersatzes auf Rückabwicklung einer Beteiligung an der „F… GmbH & Co. KG“, Zahlung entgangenen Gewinns, Freistellung von sämtlichen Verbindlichkeiten bezüglich des von ihr bei der H… AG aufgenommenen Darlehens sowie Feststellung, dass die Beklagte zur Freistellung von aus der Beteiligung resultierenden Nachteilen verpflichtet ist, in Anspruch; zudem begehrt sie die Feststellung des Annahmeverzuges der Beklagten hinsichtlich der Übertragung der Beteiligung.

Die Klägerin beteiligte sich als Gesellschafter über die Treuhandkommanditistin M… GmbH im November 2004 in Höhe von 25.000,00 € zuzüglich eines Agios in Höhe von 5 % des Zeichnungskapitals (1.250,00 €) an der F… GmbH & Co. KG (im Folgenden: Fondsgesellschaft oder V…). Vorangegangen war eine Beratung durch den Filialleiter der Beklagten in Rathenow, in der dieser in Abweichung vom Prospekt äußerte, dass die Rückzahlung der Einlage garantiert sei. Tatsächlich sicherte die Schuldübernahme der H… AG nur die Lizenzzahlungen gegenüber der Fondsgesellschaft ab und Zahlungen sollten nur an diese erfolgen (sog. Defeasance-Struktur).

Die Klägerin vermochte sich zunächst nicht für die Zeichnung der Anlage zu entscheiden, da ihr diese zu unsicher erschien. Daraufhin übersandte ihr der Filialleiter der Beklagten einen Artikel aus der Süddeutschen Zeitung vom 01. November 2004, der Medienfonds mit bankverbürgten Garantien positiv hervor hob. Die Klägerin ließ sich daraufhin doch überzeugen und zeichnete den Fonds.

Nach dem Ergebnis des u.a. gegen den Initiator des V… eingeleiteten strafrechtliches Ermittlungsverfahrens wurden die für die Filmproduktion vorgesehenen Mittel abweichend vom Inhalt des Emissionsprospekts nur zu etwa 20 % für die Produktion von Filmen verwendet. Das Finanzamt … entzog dem Fonds daher die vorläufige steuerliche Anerkennung der Verluste und hob den insoweit ergangenen Grundlagenbescheid auf.

Die Klägerin, die sich nach eigenen Angaben für eine sichere Anlage mit steuersparenden Auswirkungen interessiert hat, warf der Beklagten u.a. vor, sie im Rahmen des als Beratungsvertrag zu qualifizierenden Vertragsverhältnisses falsch – etwa zu den Risiken der Beteiligung – beraten und über wesentliche Umstände – etwa die erhaltene Provision i.H.v. mindestens 8,25 % – gar nicht aufgeklärt zu haben.

Die Beklagte wandte im Wesentlichen ein, sie sei ohnehin lediglich als Anlagevermittlerin tätig geworden. Für die Klägerin habe seinerzeit die steuerliche Verlustzuweisung im Vordergrund gestanden. Der beantragte Zug-um-Zug-Vorbehalt sei unbestimmt und unzureichend, der Antrag auf Feststellung des Annahmverzuges daher mangels ordnungsgemäßen Angebotes auf Übertragung der Beteiligung unbegründet. Der Antrag auf Freistellung von allen künftigen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen ziele auf eine Erstattung des positiven Interesses ab, die im Fall ihrer – der Beklagten – Haftung nicht verlangt werden könne.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).

Das Landgericht hat der Klage umfassend stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei zulässig. Insbesondere habe die Klägerin ein Feststellungsinteresse, denn sie habe nachvollziehbar vorgetragen, dass ihr aufgrund zu erwartender Steuerrückforderungen Nachteile drohten.

Die Klage sei auch begründet. Der Klägerin stünde gemäß den §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB in Verbindung mit einem Anlageberatungsvertrag ein Schadensersatzanspruch zu. Zwischen den Parteien sei ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen. Hierzu genüge, wenn im Zusammenhang mit der Anlage eines Geldbetrages tatsächlich eine Beratung stattfinde. Das sei erfolgt, denn der Berater der Beklagten habe der Klägerin den V… als Geldanlage vorgestellt und sie hierzu beraten. Die Beklagte habe ihre Pflicht aus dem Beratungsvertrag zur vollständigen und richtigen Information verletzt. Denn die Klägerin sei über die Struktur und Risiken des Fonds falsch informiert worden, nämlich dahin, dass die Rückzahlung ihres Anlagebetrages am Ende der Laufzeit garantiert sei. Der Beratungsfehler sei auch ursächlich für die Beteiligung der Klägerin gewesen. Es falle der Klägerin auch kein Mitverschulden zur Last. Der Berater der Beklagten habe in seiner in einem Parallelverfahren durchgeführten Beweisaufnahme selbst eingeräumt, dass er die Fondsstruktur als Garantie hinsichtlich der Rückzahlungen an die Anleger verstanden habe. Von der Klägerin könnten insoweit keine weiter gehenden Kenntnisse verlangt werden.

Die Klägerin sei daher so zu stellen, als hätte sie die streitgegenständliche Anlage nicht gezeichnet. Ihr sei die gesamte Anlagesumme einschließlich Agio zurückzuerstatten und sie sei auch von sämtlichen Verpflichtungen aus dem abgeschlossenen Darlehensvertrag freizustellen. Die Beklagte habe ferner auch den Eigenkapitalanteil der Klägerin ab dem Anlagedatum zu verzinsen. Es sei davon auszugehen, dass sie das Kapital anderweitig gewinnbringend angelegt hätte. Es könne auch unter Zugrundelegung der Statistik der Deutschen Bundesbank über die Zinsentwicklung für Neueinlagen privater Haushalte mit einer Kündigungsfrist von über drei Monaten unter Berücksichtigung dessen, dass es sich hier um eine langfristige Geldanlage handele, davon ausgegangen werden, dass die Klägerin hierbei eine Rendite von 4 % erzielt hätte.

Die Klägerin könne zudem verlangen festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, sie von sämtlichen zukünftigen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der Beteiligung resultierten, soweit es nicht um die Rückerstattung bereits ausgezahlter Steuervorteile durch das Finanzamt gehe. Solche könnten sich vorliegend insbesondere daraus ergeben, dass der Klägerin von der Fondsgesellschaft auf Freistellung von Gewerbesteuerschäden in Anspruch genommen werde. Entgegen der Auffassung der Beklagten werde damit auch nicht das positive Interesse geltend gemacht.

Die Verurteilung sei auch lediglich Zug-um-Zug gegen Abgabe eines Angebots auf Übertragung der von der Klägerin gezeichneten Beteiligung an dem V… sowie Abtretung aller Rechte aus dieser Beteiligung vorzunehmen. Der Klägerin sei nicht zuzumuten, den Erfolg der Übertragung ihrer Rechte sicherzustellen. Könne es, wie hier aufgrund des Erfordernisses der schriftlichen Zustimmung der Komplementärin und der Treuhänderin zu der Übertragung des von letzterer gehaltenen Gesellschaftsanteils, zu nicht kalkulierbaren Schwierigkeiten bei der Übertragung der Rechte kommen, müssten für den Anleger Erleichterungen gelten. Schwierigkeiten bei der Übertragung einer Gesellschaftsbeteiligung fielen in den Risikobereich des zum Schadensersatz Verpflichteten.

Des Weiteren sei festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Übertragung der streitgegenständlichen Beteiligung und Abtretung aller Rechte hieraus in Annahmeverzug befinde. Das Feststellungsinteresse nach § 256 ZPO sei im Hinblick auf die Zwangsvollstreckung anzunehmen. Annahmeverzug liege jedenfalls infolge des Klageabweisungsbegehrens der Beklagten vor.

Der Anspruch auf Verzugszinsen resultiere aus den §§ 286 Abs. 1, 288 BGB.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie eine teilweise Abänderung des landgerichtlichen Urteils begehrt. Sie wendet sich ausdrücklich nicht mehr gegen die Verurteilung zum Schadensersatz dem Grunde nach, hält aber daran fest, dass der Klägerin weder entgangener Gewinn noch – da Schuldnerverzug nicht eingetreten sei – Verzugs- oder Prozesszinsen zustünden und eine Verurteilung nur Zug-um-Zug gegen Übertragung der Beteiligung – die eine Vertragsübernahme des Treuhandvertrages und nach dem Gesellschaftsvertrag die Zustimmung des Komplementärs und Übertragung des Anteilsfinanzierungsdarlehens erfordere – erfolgen könne. Mangels eines wirksamen Angebots zur Übertragung des Fondsanteils sei ein Annahmeverzug nicht eingetreten. Der weit gefasste Urteilstenor führe dazu, dass der Klägerin das positive Interesse ersetzt würde.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 13. Januar 2010 abzuändern und wie folgt neu zu fassen:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 14.875,00 € zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von allen Verbindlichkeiten bezüglich des von ihr bei der H… AG aufgenommenen Darlehens über einen Nennbetrag von 11.375,00 € zu einem Nominalzins von 7,475 % mit einer Laufzeit bis 30.11.2014 freizustellen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von etwaigen Nachteilen freizustellen, die sie dadurch erleidet, dass sie von den Finanzbehörden nicht sogleich ohne Berücksichtigung der Beteiligung an der F… GmbH & Co. KG im Nennwert von 25.000,00 € einkommenssteuerlich veranlagt worden ist.

4. Die Verurteilung gemäß den Anträgen zu 1.-3. erfolgt Zug-um-Zug gegen Übertragung der Treuhandkommanditbeteiligung der Klägerin an der F… GmbH & Co. KG im Nennwert von 25.000,00 €.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt mit näheren Ausführungen die angefochtene Entscheidung

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

1.

Die aus einem Beratungsfehler resultierende Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach steht aufgrund der gemäß § 529 Abs. 1 ZPO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts fest. Die Berufung der Beklagten – danach stehen ohnehin nur noch die Prozess- bzw. Verzugszinsen, das Feststellungsbegehren, der Annahmeverzug, der Zug-um-Zug-Vorbehalt und der entgangene Gewinn im Streit – weist keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der insoweit von der Kammer getroffenen Feststellungen auf; solche sind auch aus dem Urteil und dem übrigen Akteninhalt nicht ersichtlich.

2.

Anspruch auf entgangenen Gewinn gemäß den §§ 249, 252 BGB hat die Klägerin für die Zeit vom 30. November 2004 bis zur Rechtshängigkeit aus den nachfolgenden, vom Senat bereits im Verhandlungstermin vom 01. September 2010 dargestellten Gründen.

Hätte die Klägerin die Beteiligung nicht gezeichnet, hätte sie die dafür aufgewandten Geldmittel anderweitig verwenden können. Dieser entgangene Gewinn im Sinne von § 252 BGB ist grundsätzlich auch im Rahmen des negativen Interesses ersatzfähig. Nach § 252 Satz 2 BGB gilt der Gewinn als entgangen, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Dem Tatrichter ist nach § 287 ZPO diesbezüglich ein Schätzungsermessen eingeräumt; dessen Ausübung erfordert indes den Vortrag konkreter Ausgangs- bzw. Anknüpfungstatsachen, die eine Gewinnerwartung wahrscheinlich machen (so OLG Karlsruhe, Urteil vom 7. Mai 2010 – 17 U 88/09 unter Verweis auf BGH NJW 2004, 1945, 1946 f. m.w.N.). Derartige Tatsachen ergeben sich hier aber aus den unstreitigen Gegebenheiten. Unbestritten hat die Klägerin zuvor nur Bundesschatzbriefe und Inhaberschuldverschreibungen erworben. Soweit die Beklagte die Klägerin gleichwohl als eine erfahrene Anlegerin, die um die Risiken der verschiedenen Kapitalanlagen wisse, einordnet, leitet sie dies lediglich daraus her, dass die Klägerin bei einer von ihr erteilten Selbstauskunft die zweithöchste Kenntnisstufe E angegeben habe. Unbestritten hat die Klägerin hierzu jedoch ausgeführt, dass der diesbezügliche Fragebogen erst vom 02. März 2006 datiere, also die Zeit nach der Zeichnung der streitgegenständlichen Beteiligung betreffe. Mithin ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Entscheidung über die streitgegenständliche Anlage bereits über derartige Kenntnisse verfügte. Darüber hinaus zeigt das Verhalten der Klägerin vor Zeichnung der Beteiligung am V… hier gerade, dass trotz der steuersparenden Effekte der Beteiligung für sie die Sicherheit der Anlage von besonderer Bedeutung war. Denn die Klägerin konnte sich zunächst, da ihr die Anlage zu unsicher erschien, nicht zum Erwerb der Beteiligung entschließen. Erst nachdem der Filialleiter der Beklagten sich unter Beifügung eines Artikels aus der Süddeutschen Zeitung, der Medienfonds mit bankverbürgten Garantien positiv hervor hob, nochmals an die Klägerin wandte, entschied sie sich doch, den Fonds zu zeichnen. Unstreitig war ihr vor der Zeichnung durch den Filialleiter der Beklagten auch erklärt worden, dass die Rückzahlung der Einlagen garantiert sei.

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände kann daher davon ausgegangen werden, dass die Klägerin, wenn sie die streitgegenständliche Anlage nicht getätigt hätte, sich gemäß ihrer Behauptung für eine sichere, festverzinsliche Geldanlage entschieden hätte. Insoweit war auch nicht dem Zeugenbeweisangebot der Beklagten nachzugehen, dass für die Klägerin bei Zeichnung des Fonds die steuerliche Verlustzuweisung der Anlage im Vordergrund gestanden habe. Denn dieses Beweisangebot erfolgte auch im Zusammenhang mit dem Vortrag, dass der Klägerin vom Filialleiter der Beklagten anhand des Langprospekts die Chancen und Risiken der Beteiligung erläutert worden seien. Die Beklagte hat jedoch später unstreitig gestellt, dass entgegen dieser Behauptung ihr Filialleiter der Klägerin die Rückzahlung der Einlagen garantiert habe. Schon daran und auch aus dem unstreitigen Verhalten der Klägerin vor Zeichnung der Beteiligung wird deutlich, dass die Sicherheit der Anlage für die Klägerin eine entscheidende Bedeutung hatte. Außerdem bezieht sich das Beweisangebot ohnehin nicht auf das allgemeine Anlageverhalten der Klägerin, sondern nur auf die konkret getätigte Anlage.

Im Rahmen der somit gemäß § 287 Abs. 1 ZPO vorzunehmenden Schadensschätzung bestehen keine Bedenken gegen die Annahme, dass die Klägerin in Anbetracht ihres Anlagehorizontes von ca. 10 Jahren zumindest eine Rendite in Höhe von 4 % erzielt hätte. Dies ergibt sich unter Heranziehung der Zeitreihen der Deutschen Bundesbank WT3327 und WU 8570 (veröffentlicht unter www.bundesbank.de), welche für Hypothekenpfandbriefe und Öffentliche Pfandbriefe mit Restlaufzeiten von 9 bzw. 10 Jahren im November 2004 Zinsen von etwas mehr als 4 % ausweisen.

3.

Wie der Senat bereits mehrfach in Urteilen zu V… 3 und 4 unter Beteiligung der Beklagten entschieden hat (Urteile vom 21. April 2010 – 4 U 84/09 –, 16. Juni 2010 – 4 U 154/09 –, 14. Juli 2010 – 4 U 152/09 –, vom 28. Juli 2010 – 4 U 1/10 – und vom 08. September 2010 – 4 U 64/10 -), kann der klagende Anleger auf die Hauptforderung Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit der Klage gemäß den §§ 291, 288 Abs. 1 BGB verlangen.

Die Verpflichtung zur Zahlung von Prozesszinsen setzt lediglich Fälligkeit und Durchsetzbarkeit der Hauptforderung voraus. Beide Voraussetzungen liegen trotz des Zug-um-Zug-Vorbehalts vor. Grundlage des hier in Rede stehenden Zug-um-Zug-Vorbehaltes ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht die Ausübung eines der Beklagten zustehenden Zurückbehaltungsrechts im Sinne des § 320 BGB, sondern das dem allgemeinen Schadensersatzrecht innewohnende Prinzip der Vorteilsausgleichung, welches bewirkt, dass die Schadensersatzpflicht der Beklagten nur gegen Herausgabe derjenigen Vorteile erfüllt zu werden braucht, die mit dem schädigenden Ereignis in adäquatem Zusammenhang stehen. Der Schadensersatzanspruch ist von vornherein nur mit der Einschränkung begründet, dass gleichzeitig die Vorteile herausgegeben werden. Dazu bedarf es weder eines besonderen Antrags noch einer Einrede des Schuldners – hier der Beklagten.

Dieser Besonderheit des Schadensersatzanspruchs hat die Klägerin mit ihrem Klageantrag zu Ziffer 4. hinreichend Rechnung getragen. Sie hat unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, von der erworbenen Kapitalanlage nichts behalten, sondern sämtliche Rechte hieran und hieraus auf die Beklagte übertragen zu wollen. Mit diesem eingeschränkten Inhalt ist die Schadensersatzforderung der Klägerin spätestens durch die Klageerhebung fällig geworden. Es gibt keine Rechtfertigung dafür, die Beklagte, die der Klage mit sachlichen Einwendungen zu Anspruchsgrund und -höhe, nicht aber mit einem Zurückbehaltungsrecht entgegengetreten ist, von der Pflicht zur Zahlung von Prozesszinsen zu befreien. Es sind auch keine sachlichen Gründe dafür erkennbar, der Klägerin, die mit dem Angebot des Vorteilsausgleichs das ihrerseits Erforderliche getan hat, die Nutzungsvorteile des ihr rechtmäßig zustehenden Schadensersatzbetrages in Form der Verzugs- oder Prozesszinsen vorzuenthalten (Senatsurteile vom 21. April 2010 – 4 U 84/09 –, 16. Juni 2010 – 4 U 154/09 – und vom 08. September 2010 – 4 U 64/10 -; BGH, Urteil vom 21. Oktober 2004 – III ZR 323/03 –).

4.

Das Landgericht hat auch zu Recht die Feststellung getroffen, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte ist jedenfalls dadurch in Verzug geraten, dass sie die mit der Klageschrift vom 14. Dezember 2008 angebotene Übertragung der gezeichneten Beteiligung und Abtretung aller Rechte aus dieser Beteiligung nicht angenommen hat. Wie der Senat ebenfalls bereits in seinen Urteilen vom 21. April 2010 – 4 U 84/09 – und vom 08. September 2010 – 4 U 64/10 - ausgeführt hat, bedurfte es zur Begründung des Annahmeverzuges weder der Zustimmung des Komplementärs, noch der Vertragsübernahme des Treuhandvertrages (ebenso OLG Karlsruhe, Urteil vom 7. Mai 2010 – 17 U 88/09 –; OLG Hamm, Urteil vom 3. März 2010 – 31 U 106/08 – Rdnr. 92). Besteht die Anlage in der Vertragsposition der Klägerin als Treugeber, genügt es, wenn sie als Zug um Zug zu gewährende Leistung die Abtretung sämtlicher Rechte aus dem Treuhandverhältnis anbietet (Senatsurteile vom 21. April 2010 – 4 U 84/09 – und vom 08. September 2010 – 4 U 64/10 -; vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2009 – II ZR 15/08).

Wie oben unter Ziffer 3. dargelegt, gründet die Verpflichtung des Anlegers, der wegen Pflichtverletzung des Beratungsvertrages Anspruch auf Erstattung der für den Erwerb der Anlage gemachten Aufwendungen hat, zur Rückgabe der Anlage auf dem dem allgemeinen Schadensersatzrecht innewohnenden Prinzip der Vorteilsausgleichung. Es soll ein gerechter Ausgleich zwischen den bei einem Schadensfall widerstreitenden Interessen herbeigeführt werden. Der Geschädigte darf nicht besser gestellt werden, als er ohne das schädigende Ereignis stünde; das wäre ein unbilliges Ergebnis. Andererseits sind nicht alle durch das Schadensereignis bedingten Vorteile auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen, sondern nur solche, deren Anrechnung mit dem jeweiligen Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt, d.h. dem Geschädigten zumutbar ist und den Schädiger nicht unangemessen entlastet.

Diesen Grundsätzen wird hier hinreichend dadurch Rechnung getragen, dass der geschädigte Anleger alles ihm Mögliche und Zumutbare getan hat, um sich des erlangten Vorteils – Erwerb der treuhänderisch gehaltenen Beteiligung an der Fondsgesellschaft – zu entäußern. Es wäre unbillig und mit dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), auf dem der Rechtsgedanke der Vorteilsausgleichung letztlich beruht (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 1984 – VII ZR 169/82 –), nicht zu vereinbaren, dem geschädigten Anleger das Risiko aufzuerlegen, dass der Übertragung der durch fehlerhafte Anlageberatung erworbenen Beteiligung auf die beklagte Bank Hindernisse entgegenstehen, die er nicht zu vertreten hat und nicht beeinflussen kann. Etwaige gesellschaftsrechtliche Schwierigkeiten bei der Übertragung der Beteiligung der Klägerin auf die Beklagte fallen in den Risikobereich der schadensersatzpflichtigen Beklagten und nicht der geschädigten Klägerin (vgl. BGH, Beschluss vom 28. November 2007 – III ZR 214/06 –). Entsprechendes gilt auch für Schwierigkeiten bei der Übertragung des Treuhandverhältnisses.

5.

Schließlich kann die Beklagte mit ihrem Einwand, der „weite landgerichtliche Urteilstenor“ führe dazu, dass der Klägerin der Vorteil eines einkommenssteuerlichen Verlustabzuges zukomme – mithin sei das positive Interesse zuerkannt –, nicht durchdringen. Ob und welche Nachteile die Klägerin gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Vorteilen aus einem zunächst erfolgten steuerlichen Verlustabzug letztlich erleidet, ist erst in einem Folgeprozess zu klären. Die Einkommenssteuernachzahlung nach Neufestsetzung der Einkommensteuer infolge Nichtanerkennung der Verluste stellt sich – anders als etwa Nachzahlungszinsen nach § 233a Abgabenordnung – aber ohnehin nicht als ein „steuerlicher oder wirtschaftlicher Nachteil“ dar, „der mittelbar oder unmittelbar aus der Beteiligung an dem V… 3 resultiert“; es handelt sich insoweit lediglich um den Wegfall des Vorteilsausgleichs. Im übrigen hat das Landgericht mit der Einschränkung im Urteilstenor zu Ziffer 3., „soweit es nicht um die Rückerstattung bereits an die Klägerin ausgezahlter Steuervorteile durch das Finanzamt geht“, klargestellt, dass die Verpflichtung zur Freistellung gerade nicht die Nachbesteuerung wegen Wegfalls der zuvor anerkannten Verluste der Fondsgesellschaft betrifft.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß den §§ 43 Abs. 2, 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG auf 5.700,00 € festgesetzt (Zahlungsantrag Ziffer 1.: entgangener Gewinn = geschätzt 2.500,00 € zuzüglich Zinsen auf die nicht mehr im Streit stehende Hauptforderung = geschätzt 2.200,00 €; Feststellungsantrag Ziffer 3.: geschätzt 1.000,00 €; Antrag in Bezug auf die Zug-um-Zug-Verurteilung Ziffer 4. und auf Feststellung des Annahmeverzuges Ziffer 5.: nicht streitwerterhöhend).