Gericht | VG Frankfurt (Oder) 8. Kammer | Entscheidungsdatum | 29.06.2011 | |
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Aktenzeichen | 8 K 1461/08 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 1 Abs 3 VermG |
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt als Rechtsnachfolgerin ihres inzwischen verstorbenen Ehemannes H. ... die Rückübertragung des Grundstücks in ..., Flur ..., Flurstück ... Mit Schreiben vom 05. Oktober 1967 wandte sich der Ministerrat der DDR, Ministerium des Innern, Verwaltungs- und Versorgungsdienste, Abteilung Bauwesen, an den Rat des Kreises ... und teilte unter Bezugnahme auf ein Telefonat mit Generalmajor ... vom 02. Oktober 1967 mit, dass Mittel über die Überführung des 0,2 ha großen Geländeabschnittes im Raum ... in das Eigentum des Volkes, Rechtsträger Rat des Kreises, zur Verfügung stünden. Mit den Eigentümern müssten den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Kaufverträge abgeschlossen werden. Falls keine Verkaufsbereitschaft vorliege, könne das Verteidigungsgesetz herangezogen werden. Beglaubigte Abschriften der Kaufverträge bzw. Rechnungen oder andere Dokumente seien mit der Mittelanforderung seitens des Rates des Kreises an das Ministerium des Innern zu senden. Es werde gebeten, gemeinsam mit der Antwort die Skizze des Lageplanes zurückzusenden.
Mit Kaufvertrag vom 11. Dezember 1967 veräußerte H. ... das streitige Grundstück in das Eigentum des Volkes zu einem Kaufpreis von 2.343,00 Mark. Rechtsträger wurde gemäß Rechtsträgernachweis vom 04. April 1968 der Rat der Stadt ...
Mit Schreiben vom 13. Dezember 1967 teilte der Rat der Stadt ... dem Rat des Kreises mit, dass die Kaufverträge betreffend die Eigentümer C. ..., H. ..., Dr. G. ..., H. ... bis auf die beiden Grundstücke der Frau M. ... abgeschlossen seien. Der Vertrag mit M. ... könne nicht abgeschlossen werden, da diese verstorben und die Erbangelegenheit noch ungeklärt sei. Deshalb sei eine Inanspruchnahme durch den Rat des Kreises zu veranlassen. Die Flurkarte vom Grundbuchamt sowie die Lichtpause der sowjetischen Einheiten habe der Kollege ... am 11. Dezember 1967 abgeholt.
Mit Schreiben vom 19. Februar 1968 wandte sich der Rat des Kreises – Abteilung Volkseigentum und Treuhandvermögen – an den Ministerrat der DDR, Ministerium des Innern, Abteilung Bauwesen, z. H. Generalmajor ..., hinsichtlich des „Grunderwerbs in ..., ... Straße für die zeitweilig in der DDR stationierten sowjetischen Streitkräfte“ und teilte unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 05. Oktober 1967 mit, dass zur Herstellung der Rechtsverhältnisse an den bisher genutzten Grundstücken durch die sowjetischen Streitkräfte zuständigkeitshalber vom Rat der Stadt ... Kaufverträge mit den Eigentümern abgeschlossen worden seien. Hinsichtlich des Grundstücks der Frau M. ... werde eine Inanspruchnahme nach dem Verteidigungsgesetz erfolgen.
Mit Schreiben vom 28. September 1990 beantragte H. ... beim Rat der Stadt ... den „Rückkauf“ des streitigen Grundstücks, weil er gezwungen worden sei, das Grundstück zu verkaufen. Mit Schreiben vom 03. März 1997 übersandten die Klägerin sowie Herr S. ... dem Beklagten eidesstattliche Versicherungen, wonach dem Eigentümer im Falle einer Verkaufsweigerung mit sofortiger Enteignung sowie schwerwiegenden Folgen für den von ihm betriebenen Gewerbebetrieb gedroht worden sei.
Seit dem 17. September 1996 ist die Beigeladene als Eigentümerin des streitigen Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Sie befindet sich in Liquidation.
Der Leiter des Museums ..., Herr G. ..., teilte mit beim Beklagten am 29. Oktober 2007 eingegangenem Schreiben auf dessen Anfrage mit, dass das Gelände auf den Flurstücken ... und ... tatsächlich als „Parkplatz für LKW u.ä von der Sowjetarmee“ bis zu deren Abzug genutzt worden sei.
Mit Schreiben vom 05. Dezember 2007 teilten Frau I. ... und Frau W. ... dem Beklagten mit, dass die Flurstücke ..., ... und ... vom Rat der Stadt in den Jahren 1967/1968 angekauft und den sowjetischen Streitkräften offiziell zur Nutzung überlassen worden seien. Diese seien inoffiziell bereits vorher Nutzer gewesen. Das gesamte Terrain zwischen ... Straße, ...straße und dem Verbindungsweg zur ...straße sei nach Kriegsende verbotenes Gebiet für Deutsche gewesen. Dort hätten sich die sowjetischen Soldaten mit ihrer Militärtechnik bewegt. Am intensivsten sei die Nutzung durch Militärfahrzeuge bzw. einen Lagerplatz für große Fässer auf ihrem Flurstück ..., einem Eckgrundstück, gewesen. Die Einheit sei direkt gegenüber stationiert gewesen. Die Umzäunung des Flurstück ... sei in alle Richtungen umgefahren und völlig zerstört worden, so dass mit Sicherheit auch die angrenzenden Flurstücke ... und ... mit geschädigt worden seien. Der Verlauf der Grundstücksgrenzen lasse sich wegen der Verwüstungen des Bodens nicht mehr erkennen. Das Flurstück ... habe mit zu dem großen Terrain gehört, das gleich nach Kriegsende als „Russengelände“ bezeichnet worden sei. Über die Nutzung könnten sie nichts Konkretes sagen.
Mit Bescheid vom 04. März 2008 lehnte der Beklagte den Rückübertragungsantrag ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Der Erwerb und die Nutzung des Flurstücks für die Bereitstellung zur Nutzung durch sowjetische Truppen stelle keine unlautere Machenschaft gemäß § 1 Abs. 3 VermG dar. Für den Bedarf der Landesverteidigung, auch für die Nutzung durch die in der DDR stationierten sowjetischen Truppen, hätten die dafür benötigten Grundstücke durch Inanspruchnahme nach dem Verteidigungsgesetz erworben werden können. Vor einer solchen Enteignung sei der rechtsgeschäftliche Erwerb des Grundstücks anzustreben gewesen. Ein Hinweis, wonach im Falle der Weigerung zum Verkauf die gesetzlichen Vorschriften des Verteidigungsgesetzes angewendet würden, stelle keine rechtswidrige Nötigung gemäß § 1 Abs. 3 VermG dar. Darüber hinausgehende rechtlich unzulässige Druckmittel gegenüber dem Veräußerer seien nicht nachgewiesen. Es sei davon auszugehen, dass in dem Fall einer Weigerung des Herrn ... der Rat der Stadt umgehend seinen Auftraggeber unterrichtet hätte. Es liege aber keinerlei Schriftstück oder Vermerk darüber vor. Der Abschluss des Kaufvertrages sei bereits 17 Werktage nach Auftragserteilung durch den Rat der Stadt erfolgt, obwohl der Veräußerer nicht am Ort wohnhaft gewesen sei. Das Vorbringen, dem Antragsteller, der weder in der Stadt noch im Kreis ... ansässig gewesen sei, sei mit einem Auftragsentzug gedroht worden, gehe an der Wirklichkeit in der DDR vorbei. Herr ... habe einen Dachdeckerbetrieb gehabt, der vorrangig für die NVA in militärischen Objekten sowie für Privatpersonen tätig gewesen sei. Dachdecker seien in der DDR ein höchst seltener und gefragter Berufsstand gewesen. Auch jedes Staatsorgan wäre froh gewesen, wenn ein solcher Handwerker einen Auftrag angenommen habe. Die den Kaufvertrag abschließende Mitarbeiterin des Rates der Stadt ... habe weder die Macht noch die Möglichkeit gehabt, über die Vergabe oder den Entzug von Aufträgen an Herrn ... zu entscheiden. Darauf habe allenfalls der Rat des Kreises ... bzw. bezüglich der NVA-Aufträge deren zuständige Dienststelle Einfluss gehabt. Es sei jedoch auszuschließen, dass diese Behörden in das Verfahren in irgendeiner Form involviert gewesen seien. Es lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Erwerb mit einer Täuschung des Veräußerers über den Erwerbszweck verbunden gewesen sei, was sich aus den Zeugenaussagen ergebe. Dass eine militärische Nutzung durch die sowjetischen Streitkräfte nicht in offiziellen Stadtplänen und anderen öffentlichen Dokumenten ausgewiesen worden sei, sei dem nachvollziehbaren Geheimhaltungsverbot für derartige Anlagen geschuldet gewesen. Es erscheine ausgeschlossen, dass der Erwerb zu einem anderen Erwerbszweck, für den ein Kauf bzw. eine angekündigte Enteignung nicht zulässig gewesen sei, erfolgt sein könne. Eine anderweitige erwerbswidrige Nutzung sei bis zur Rechtsträgerübertragung im Jahr 1990 auch nicht durchgeführt worden.
Gegen den Bescheid legte H. ... mit Schreiben vom 25. März 2008 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen Brandenburg vom 09. September 2008 zurückgewiesen wurde. Ergänzend wurde darin ausgeführt, es gebe keinen Grund, die Aussage des Museumsleiters G. ... zu bezweifeln. Selbst wenn dieser damals erst zwischen 10 bis 15 Jahre alt gewesen sein sollte, würde dies zu keinem anderen Ergebnis führen. Seine Erinnerung sei glaubhaft und decke sich mit den Aussagen der beiden anderen Zeuginnen. Da die Sowjetarmee für die Nutzung volkseigener Grundstücke grundsätzlich keine Pacht zu zahlen gehabt habe, sei der Vortrag des Widerspruchsführers, eine Nichtzahlung schließe die militärische Nutzung des streitigen Grundstücks aus, nicht einmal ansatzweise nachvollziehbar. Der Widerspruchsführer könne sich auch nicht auf den bestandskräftigen Bescheid des Beklagten vom 06. Juni 1994 bezüglich der Enteignung der Flurstücke ..., .../1 und .../3 berufen. Diese seien nicht veräußert, sondern nach dem Verteidigungsgesetz in Anspruch genommen und einem Verwendungszweck zugeführt worden, der anders als im vorliegenden Fall nicht vom Verteidigungsinteresse gemäß § 10 Verteidigungsgesetz gedeckt gewesen sei.
Die Klägerin hat am 06. Oktober 2008 die vorliegende Klage erhoben.
Sie trägt vor: Der Erwerb des streitigen Grundstücks durch die Stadt ... beruhe auf unlauteren Machenschaften gemäß § 1 Abs. 3 VermG. Denn ihrem verstorbenen Ehemann sei im Fall der Weigerung, das Grundstück zu verkaufen, neben Konsequenzen für seinen Dachdeckerbetrieb mit einer Enteignung nach dem Verteidigungsgesetz gedroht worden, obwohl ein nach diesen Vorschriften erforderlicher Verteidigungszweck nicht existiert habe. Das Grundstück sei zu keinem Zeitpunkt einer militärischen Nutzung zugeführt worden. Es habe auch niemals eine entsprechende Absicht seitens der staatlichen Stellen bzw. ein Auftrag der sowjetischen Streitkräfte bestanden, was sich auch aus dem Tätigwerden des sachlich unzuständigen Ministeriums des Innern ergebe. Vielmehr habe der Rat der Stadt ... sich das zusammenhängende Areal, bestehend aus den Flurstücken ..., ... und .../1, .../2 und .../3, einverleiben wollen, was insbesondere im Hinblick auf die in dem Schreiben vom 5. Oktober 1967 geäußerte Bitte um Rücksendung der Skizze des Lageplans deutlich werde. Hinsichtlich der Flurstücke .../1, und .../3 habe der Beklagte selbst mit Bescheid vom 06. Juni 1994 unlautere Machenschaften angenommen und diese Flurstücke restituiert. Ebenso habe das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) mit Urteil vom 05. Juli 2006 – 3 K .../97 – den Beklagten zur Rückübertragung des Flurstücks .../2 an H. ... und C. ... verpflichtet. Wie sich bereits aus dem Urteil vom 05. Juli 2006 ergebe, wäre bei einem tatsächlich vorhandenen Verteidigungszweck eine präzise Erfassung durch Pläne und Skizzen der Örtlichkeiten erfolgt, welche sodann aus Geheimhaltungsgründen zurückgefordert worden wären. Während gegenüber den Eigentümern des Flurstücks ... ein Betretungsverbot für das von einer sowjetischen Einheit 1945 als Abstellplatz für Armeefahrzeuge beschlagnahmtes Grundstück ausgesprochen worden sei, sei dies bezüglich der Flurstück ... und ... gerade nicht erfolgt. Das streitige Grundstück stehe in keinem räumlichen Zusammenhang mit dem tatsächlichen „Parkplatz der Freunde“, der sich ausweislich der beigefügten Skizze über die Flurstücke ... und ... erstreckt habe. Es habe zwischen 1950 und 1990 brach gelegen und sei auch nicht zur Ablagerung von Baumaterialien genutzt worden. Die schriftliche Erklärung des Zeugen G. ... sei untauglich. Der Zeuge, der zum damaligen Zeitpunkt mutmaßlich zwischen 10 und 15 Jahre alt gewesen sei, habe seine Aussage aufgrund einer als „abenteuerlich“ zu bezeichnenden Skizze gemacht, auf der die katastermäßige Lage des streitigen Grundstücks nicht eingezeichnet gewesen sei. Vorliegend seien die Grundsätze der Beweislastumkehr und des Anscheinsbeweises nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (8 B 86/08) anzuwenden. Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 d VermG lägen nicht vor, da die bloße Nutzung des streitigen Grundstücks zur Kreditsicherung keinen Ausschlussgrund begründe.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 04. März 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen Brandenburg vom 09. September 2008 zu verpflichten, ihr das Eigentum an dem Grundstück in ..., Flur ..., Flurstück ... zurückzuübertragen,
hilfsweise,
den Beklagten zu verpflichten, festzustellen, dass sie wegen des Eigentumsverlustes an dem oben genannten Flurstück ... Berechtigte nach dem Vermögensgesetz ist.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verteidigt die angefochtenen Bescheide und trägt ergänzend vor: Es sei fraglich, ob vorliegend überhaupt unter Hinweis auf eine mögliche Enteignung im Weigerungsfall auf den Veräußerer H. ... eingewirkt worden sei. Möglicherweise sei er ohne Weiteres verkaufsbereit gewesen. Diesbezüglich sei die Klägerin hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 VermG darlegungs- und beweispflichtig. Die Klägerin könne sich auch nicht auf den Bescheid des Beklagten vom 06. Juni 1994 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 05. Juli 2006 berufen, weil die aus dem ehemaligen Flurstück ... hervorgegangenen Grundstücke keinen Bezug zu den sowjetischen Kasernen an der ... Straße aufwiesen. Im Hinblick auf die Weisung des Ministerrates der DDR, den sowjetischen Truppen Parkraum außerhalb des Kasernengeländes zu verschaffen, habe eine Enteignung nach § 10 des Verteidigungsgesetzes eine legale Drohung dargestellt, weshalb kein nur vorgeschobener Enteignungszweck vorliege. Der Ministerrat habe sich wohl kaum von dem Rat der Stadt zu „Tricksereien“ auf lokaler Ebene einspannen lassen. Selbst eine Änderung oder Aufgabe des ursprünglichen Plans belege im Übrigen noch keine unlauteren Machenschaften. Die von der Klägerseite behauptete Beschränkung der Parkplatznutzung auf den beschriebenen Grundstücksstreifen gehe an den Realitäten vorbei, da ein solcher Streifen allenfalls zum Abstellen von Personenkraftwagen ausreichend gewesen wäre, nicht hingegen für „schweres Gerät“, darunter Panzer, Tieflader, LKW und Mannschaftswagen mit Anhängern, welche zum Beladen und Manövrieren weiträumige Flächen benötigten.
Die Beigeladene trägt vor: Es werde bestritten, dass dem Ehemann der Klägerin bei einer Verkaufsweigerung eine Enteignung angedroht worden sei. Dies ergebe sich auch keineswegs aus dem Sachverhalt des abgeschlossenen Parallelverfahrens 3 K .../97. Bereits seit den 50er Jahren sei auf den Flurstücken ... und ... Baumaterial der auf der gegenüberliegenden Straßenseite ansässigen Tischlerei ... gelagert worden. Dem Liquidator der Beigeladenen sei aus seiner früheren Tätigkeit als Justiziar bei dem Hauptauftraggeber Komplexer Wohnungsbau und Leiter des Bereichs ... bekannt, dass die Flurstücke ... und ... während des Brachliegens als Reservefläche für eine Wohnbebauung der sowjetischen Truppen in Erweiterung der bereits bestehenden Wohnanlage in südlicher Richtung entlang der ... Straße vorgesehen gewesen sei. Für die Flurstücke ... und ... habe damit ein konkreter militärischer Verwendungszweck zum Zeitpunkt des Erwerbsvorgangs bestanden. Aus der im weiteren Verlauf nicht erfolgten Wohnbebauung und Nutzung der Flurstücke für die Unterbringung Angehöriger sowjetischer Truppen sei kein Rückschluss auf einen fehlenden Enteignungszweck möglich. Jedenfalls sei die Rückübertragung gemäß § 5 Abs. 1 d VermG ausgeschlossen, weil die Beigeladene bzw. ihre Rechtsvorgängerinnen die Flurstücke ... und ... zur Kreditierung als Sicherungsmittel, als Lager für Baumaterialien und als Lagerplatz für verschiedene Gerätschaften des Betriebs genutzt hätten, wobei die Nutzung der Grundstücke zur Kreditsicherung noch andauere.
Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung gemäß Beschluss vom 27. Mai 2011 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen W. ... und I. ... Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll vom 29. Juni 2011 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.
Die zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Rückübertragung des streitgegenständlichen Grundstücks bzw. die Feststellung ihrer Berechtigung nach dem Vermögensgesetz. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Rechtsgrundlage für die Rückübertragung sind §§ 3 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 3 VermG. Danach sind Vermögenswerte, die einer schädigenden Maßnahme im Sinne des § 1 unterlagen und in Volkseigentum überführt oder an Dritte veräußert wurden, auf Antrag an die Berechtigten zurückzuübertragen, soweit dies nicht nach dem Vermögensgesetz ausgeschlossen ist. Gemäß § 1 Abs. 3 VermG betrifft das Vermögensgesetz auch Ansprüche an Vermögenswerten sowie Nutzungsrechte, die aufgrund unlauterer Machenschaften, z.B. durch Machtmissbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von Seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter erworben wurden. Der Anwendungsbereich der unlauteren Machenschaften umfasst alle durch staatliche Organe der DDR mit beeinflussten diskriminierenden Handlungen im Einzelfall, die einen einzelnen oder bestimmte Personengruppen in manipulativer, sittlich vorwerfbarer Weise unter Verstoß gegen die Rechtsordnung der DDR zielgerichtet in ihrem Vermögen geschädigt haben (BVerwG, Beschluss vom 02. April 1993 - 7 B 22.93 -, KPS § 4 VermG 1/93). Vom Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes nicht erfasst werden solche Vorgänge, bei denen - gemessen an denen in der ehemaligen DDR gültigen Rechtsvorschriften und den sie tragenden ideologischen Grundvorstellungen - alles "mit rechten Dingen zugegangen" ist, bei denen es also an einem den Vorgang inkriminierenden manipulativen Element fehlt (BVerwG, 7 C 14.92, VIZ 1993, 450). Als Machtmissbrauch bezeichnet man den gesetzwidrigen oder zweckwidrigen Einsatz staatlicher Machtmittel (Kimme, Offene Vermögensfragen, § 1 VermG, Rdn. 3.16). Nötigung im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG bedeutet in Anlehnung an § 240 StGB die rechtswidrige Einflussnahme auf die Willensentschließungs- oder Willensbetätigungsfreiheit durch Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel (BVerwG, Urteil vom 27. Juli 1997 - 7 C 12/94 -, VIZ 1995, S. 652). Dabei muss die Vorgehensweise bei der Vermögensentziehung auch nach den Vorstellungen des DDR-Rechts verwerflich gewesen sein. Verwerflichkeit liegt grundsätzlich nicht vor, wenn eine Maßnahme den ideologischen Vorstellungen des DDR-Staates entsprach und keine Diskriminierung im Einzelfall aufwies, die von den systemtypischen Vorgehensweisen in der DDR abwich (Kimme, Offene Vermögensfragen, § 1 III VermG, Rdn. 3.18). Von einer Nötigung im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG kann deshalb bezogen auf die hier in Rede stehende Grundstücksveräußerung nur dann die Rede sein, wenn der Rechtsvorgänger der Klägerin durch eine - auch nach den Bestimmungen der DDR rechtswidrige - Ankündigung, er würde ansonsten entschädigungslos enteignet oder müsse mit anderen Nachteilen, etwa für seinen Gewerbebetrieb rechnen, zum Abschluss eines Grundstückskaufvertrages bestimmt worden wäre, den er ansonsten nicht oder jedenfalls nicht mit diesem Inhalt, insbesondere nicht zu dem erzielten Kaufpreis abgeschlossen hätte. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass nach Art. 16 der Verfassung der DDR Enteignungen nur für gemeinnützige Zwecke auf gesetzlicher Grundlage und gegen angemessene Entschädigung zulässig waren; sie durften nur erfolgen, wenn auf andere Weise der angestrebte gemeinnützige Zweck nicht erreicht werden konnte. Einer Enteignung hatten demnach in der Regel Bemühungen um Abschluss eines Kaufvertrages vorauszugehen. Von der Rechtsordnung der DDR gedeckt wäre demnach die Erklärung gegenüber dem damaligen Eigentümer, er würde, falls er in den Kaufvertrag nicht einwillige, gegen angemessene Entschädigung enteignet (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1993 - 7 C 14.92 - VIZ 1993, 450). Machtmissbrauch oder Täuschung käme hingegen in Betracht, wenn tatsächlich von vornherein für das Grundstück keine militärische Nutzung beabsichtigt gewesen wäre.
Ausgehend von diesen Grundsätzen können unlautere Machenschaften nicht festgestellt werden. Zur Begründung wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat eine konkrete Nötigungs- bzw. Drohungshandlung nicht substantiiert dargelegt. Die Angaben in den eidesstattlichen Versicherungen reichen zum Nachweis nicht aus. Die Klägerin gibt im Übrigen selbst an, dass unlautere Machenschaften in Form von Nötigung oder Drohung bei Abschluss des Kaufvertrages nicht beweisbar sind (vgl. Schriftsatz vom 15. April 2011, Blatt 202 der Akte unten). Dass ihr Ehemann möglicherweise das Grundstück verkaufte, um einer Enteignung nach dem Verteidigungsgesetz zu entgehen und sich evtl. - auch im Hinblick auf seine Geschäftsbeziehungen zur NVA - unter Druck gesetzt fühlte, reicht für eine Nötigungs- bzw. Drohungslage nicht aus.
Die Klägerin kann sich auch nicht auf die vom Bundesverwaltungsgericht zu den Ausreisefällen entwickelten Grundsätze des Anscheinsbeweises berufen. Grundsätzlich geht die Unerweislichkeit von Tatsachen, aus denen eine Partei ihr günstigen Rechtsfolgen herleitet, grundsätzlich zu ihren Lasten. Zwar ist in bestimmten, auf Erfahrungstatsachen beruhenden typischen Sachverhaltskonstellationen der Beweisnot der Geschädigten durch die Anerkennung eines Anscheinsbeweises Rechnung zu tragen mit der Folge, dass zu Gunsten der Geschädigten unter bestimmten Voraussetzungen eine unlautere Machenschaft und die Kausalität zwischen diesen und der Veräußerung widerlegbar vermutet wird (BVerwG, Beschluss vom 16. April 2009 – 8 B 86/08 -). Anerkannt ist dies für den Fall, dass ein Ausreisewilliger im zeitlichen Zusammenhang mit der Ausreise ein Grundstück veräußert, so dass nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins davon ausgegangen werden kann, dass hierfür als Ursache eine unlautere Machenschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG zu sehen ist, wobei der Anscheinsbeweis nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dabei sowohl für die Tatsache, dass die staatlichen Organe einen entsprechenden Verkaufsdruck ausgeübt haben, als auch für die Ursächlichkeit zwischen Verkaufsdruck und Veräußerung gilt (BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2007 – 8 C 2/07 –). Ein dieser Fallkonstellation vergleichbarer typischer Sachverhalt liegt hier jedoch nicht vor. Die Klägerin kann sich nicht auf die bisher ergangenen Entscheidungen des Beklagten und des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) stützen, wonach eine Restitution erfolgte. Die 3. Kammer hat in ihrem Urteil vom 05. Juli 2006 – 3 K .../97 – bezüglich des Flurstücks .../2, das der Rechtsvorgängerin der Klägerin M. ... gehörte, eine unlautere Machenschaft angenommen, weil sich innerhalb des eigentlichen Kasernengeländes, und damit definitiv im Bereich der sowjetischen Streitkräfte, ebenfalls im Eigentum der Rechtsvorgängerin der Klägerin stehende Flurstücke befunden haben, die bis zur Wende weder in Volkseigentum verkauft noch enteignet worden waren. Diese wurden als Teil des Kasernengeländes vom sowjetischen Militär genutzt und in staatliche Verwaltung belassen, obwohl insoweit an sich ein viel dringlicherer Handlungsbedarf für eine Überführung in Volkseigentum bestanden haben müsste. Eine auch nur ansatzweise befriedigende Erklärung dieser bedeutsamen Ungleichbehandlung der verschiedenen Flurstücke sei nicht erkennbar. Es seien auch keine vom Verteidigungsgesetz gedeckten Enteignungszwecke ersichtlich. Die Annahme, dass solche Vorhaben auch zum damaligen Zeitpunkt nicht beabsichtigt gewesen seien, werde dadurch gestützt, dass der Ministerrat der DDR – Ministerium des Innern – mit Schreiben vom 08. April 1968 den Rat des Kreises lediglich um „Rücksendung der Skizzen über die Lage des Geländes“ gebeten habe. Weitere Unterlagen seien anscheinend nicht vorhanden gewesen, denn bei Projekten zu Verteidigungsinteressen seien aus Geheimhaltungsgründen sämtliche Skizzen, Bauunterlagen etc. von den beteiligten zivilen Stellen nach Abschluss des Inanspruchnahmeverfahrens zurückgefordert worden. Des Weiteren sei entgegen § 42 der Leistungsverordnung (1963) das Ministerium für Nationale Verteidigung überhaupt nicht – auch nicht nur koordinierend – tätig geworden, sondern allein das Ministerium des Innern, obwohl dieses im maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht ausdrücklich unter den Bedarfsträgern aufgeführt worden sei. Es erschließe sich auch nicht, warum das Ministerium des Innern die Zahlung der Entschädigung wie auch der Kaufpreise für die rechtsgeschäftlich in der Umgebung u. a. von den Klägern selbst erworbenen Flurstücke übernommen habe, da nach § 29 Abs. 1 b der Leistungsverordnung an sich der Rat der Stadt der richtige Bedarfsträger sei, zumal er später im Inanspruchnahmebescheid ausdrücklich als Antragsteller geführt und im Anschluss zum Rechtsträger bestellt worden sei.
Anders als in dem der Entscheidung der 3. Kammer zugrundeliegenden Fall handelt es sich hier nicht um eine Enteignung nach dem Verteidigungsgesetz, sondern um einen käuflichen Erwerb. Wie der Beklagte zutreffend hervorhebt, könnte es sich durchaus so verhalten haben, dass H. ... aus freien Stücken zum Verkauf bereit war. Schon deshalb lässt sich hier kein an der Lebenserfahrung orientierter Vermutungssatz aufstellen, wonach im Hinblick auf eine nach Auffassung der 3. Kammer machtmissbräuchliche Enteignung des Flurstücks .../2 nach dem Verteidigungsgesetz nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises unlautere Machenschaften beim hier in Rede stehenden Kaufvertrag vermutet werden können. Dass bei anderen Grundstücken (möglicherweise) der Enteignungszweck nur vorgeschoben wurde, rechtfertigt nicht den Vermutungssatz, dass im vorliegenden Fall der Erwerbszweck vorgetäuscht wurde. Zudem wurde das Frau M. ... gehörende Flurstück .../2 erst 1968, also nach Abschluss des Kaufvertrages betreffend das hier streitige Grundstück, enteignet. Es ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der bezahlte Kaufpreis zu niedrig angesetzt gewesen wäre. Den Umständen, dass in dem Schreiben vom 5. Oktober 1967 um Rücksendung (nur) der Skizze des Lageplans gebeten wurde und die Flurkarte vom Grundbuchamt sowie die Lichtpause der sowjetischen Einheiten vom „Kollegen ...“ noch am Tage des Kaufvertrages am 11. Dezember 1967 abgeholt wurde, misst die Kammer keine entscheidende Bedeutung bei.
Auch aus dem Bescheid des Beklagten vom 6. Juni 1994, der die Frau M. ... gehörenden Flurstücke ..., .../1 und .../3 der Flur ... betraf, die durch Bescheid vom 29. März 1968 nach § 10 Verteidigungsgesetz in Volkseigentum überführt wurden kann die Klägerin keine Rückschlüsse ziehen, die für einen Zwangsverkauf im vorliegenden Fall sprechen.
Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine Täuschung des Veräußerers über den Erwerbszweck bzw. machtmissbräuchliches Verhalten des Ministeriums des Innern bzw. des Rates der Stadt ... Eine Täuschung kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil nicht erkennbar ist, dass der angegebene Erwerbszweck – Nutzung der Fläche für die sowjetischen Streitkräfte – für den Veräußerer für den Abschluss des Kaufvertrages maßgeblich war. Eine Enteignung des streitigen Flurstücks wäre im Übrigen gemäß § 10 Abs. 1 Verteidigungsgesetz vom 20. September 1961 i. V. m. § 28 f der Leistungsverordnung vom 16. August 1963 – Unterbringungs- und Lagerzwecke – für die Nutzung durch Militärfahrzeuge zulässig gewesen. Es kann nicht festgestellt werden, dass vorliegend das Ministerium des Innern offensichtlich außerhalb seiner Kompetenzen tätig wurde, um, wie die Klägerin meint, dem Rat der Stadt das Grundstück für dessen Zwecke zu verschaffen. Gemäß § 29 Abs. 1 a Leistungsverordnung ist Bedarfsträger für die Anforderung von Grundstücken das Ministerium für Nationale Verteidigung für den Grundstücksbedarf des Ministeriums für Nationale Verteidigung und der Nationalen Volksarmee, gemäß § 29 Abs. 1 b Leistungsverordnung die staatlichen Organe hinsichtlich des Grundstücksbedarfs für die in § 28 genannten Zwecke. Das Grundstück wurde hier nicht für das Ministerium für Nationale Verteidigung oder die Nationale Volksarmee benötigt, sondern zugunsten der sowjetischen Streitkräfte für Zwecke gemäß § 28 f, so dass § 29 Abs. 1 b Leistungsverordnung einschlägig ist. Bedarfsträger waren also die staatlichen Organe, wozu sowohl der hier handelnde Ministerrat bzw. das Ministerium des Innern als auch der Rat der Stadt unzweifelhaft gehörten. Gemäß § 29 Abs. 2 Leistungsverordnung konnten die Leiter der zentralen Staatsorgane nachgeordnete Organe mit der Wahrnehmung der ihnen als Bedarfsträger zustehenden Befugnisse beauftragen. Gemäß § 42 Leistungsverordnung waren Anforderungen von Sach- und Dienstleistungen für die Streitkräfte der verbündeten Staaten vom Ministerium für Nationale Verteidigung zu koordinieren und durch die zuständigen staatlichen Organe zu bearbeiten. Eine Beteiligung des Ministeriums für Nationale Verteidigung geht zwar vorliegend aus den Verwaltungsvorgängen nicht hervor. Hier ist jedoch durchaus denkbar, dass das Ministerium für Nationale Verteidigung nur auf Ministeriumsebene bzw. im Kontakt mit den sowjetischen Streitkräften tätig wurde, so dass die Schlussfolgerungen der 3. Kammer jedenfalls für den vorliegenden Fall nicht zwingend sind. Jedenfalls ist überhaupt nicht ersichtlich, für welche eigenen Zwecke die Stadt ... das Grundstück benötigt haben soll, zumal das Ministerium die finanziellen Mittel für die zu zahlenden Kaufpreise bereitstellte. Es erscheint auch wenig wahrscheinlich, dass sich der Ministerrat der DDR derart für lokale Belange der Stadt ... eingesetzt hätte. Die Kammer brauchte der Frage der Zuständigkeit jedoch nicht weiter nachzugehen, etwa durch Vernehmung des von der Klägerin benannten Zeugen R. ..., ehemaliger Oberstleutnant der NVA, weil eine Enteignung nicht stattgefunden hat, ein freiwilliger Verkauf nicht auszuschließen ist und im Übrigen die Kammer aufgrund der Beweisaufnahme den Eindruck gewonnen hat, dass viel dafür spricht, dass das veräußerte Grundstück auch tatsächlich für militärische Zwecke genutzt wurde. Jedenfalls kann die Kammer nicht feststellen, dass dies nicht der Fall war bzw. dass von vornherein nie die Absicht einer militärischen Nutzung bestanden hätte.
Die Zeuginnen ... und ... haben in ihrem Schreiben vom 5. Dezember 2007 angegeben, dass das gesamte Terrain zwischen ... Straße, ...straße und dem Verbindungsweg zur ...straße - das „Russengelände“- , mithin offensichtlich auch das streitige Grundstück, den sowjetischen Truppen zur Nutzung überlassen wurde. Die Zeugin ... hat dementsprechend bei ihrer Vernehmung in der mündlichen Verhandlung zunächst spontan erklärt, auch die Flurstücke ... und ... hätten jedenfalls bis 1950 zu dem eingezäunten Gelände gehört, das von russischen Fahrzeugen befahren worden sei. Diese Aussage relativierte sie – offenbar unter dem Eindruck der zuvor durch den Vorsitzenden erfolgten Belehrung zur wahrheitsgemäßen Aussage einschließlich der strafrechtlichen Konsequenzen einer Falschaussage - auf Nachfrage, wobei sie aber nicht ausschließen konnte, dass sich auch auf den genannten Flurstücken russische Fahrzeuge bewegt haben. In den 70er Jahren sei das nur noch mit einer Kette abgesichertem Gelände weiterhin befahren worden; russische Fahrzeuge hätten an der ... Straße gestanden. Fässer der Russen hätten sich nur an der Ecke ...straße/... Straße befunden.
Die Zeugin ..., die zwar auch nicht genau den russischen Parkplatz eingrenzen konnte, hat angegeben, bei der in Rede stehenden Fläche habe es sich um das durch die ... Straße, ...straße und ...straße begrenzte Gelände gehandelt, welches auch in den sechziger Jahren – also auch zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages – von vielen russischen Militärfahrzeugen befahren worden sei, wobei sie eine Befahrung auch der Flurstücke ..., ... durch russische Fahrzeuge nicht ausschließen konnte.
Es kann damit nicht festgestellt werden, dass das Flurstück ... nicht zu dem von den Zeuginnen bezeichneten und befahrenen „Russengelände“ gehörte. Das Ergebnis der Beweisaufnahme spricht damit gegen die Darstellung der Klägerin, wonach sich der „Parkplatz der Freunde“ nur über einen Streifen auf den Flurstücken ... und ... erstreckt haben soll (vgl. Skizze Bl. 67 der Akte). Denn militärische Großfahrzeuge benötigen weiträumige Flächen zum Manövrieren, so dass nicht nur eine (mögliche) Abstellfläche maßgeblich sein kann.
Nach alledem konnte sich die Kammer nicht davon überzeugen, dass der Kaufvertrag vom 11. Dezember 1967 durch unlautere Machenschaften gem. § 1 Abs. 3 VermG zustande gekommen ist.
Die Kostenentscheidung folgt §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Dabei entsprach es nicht der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese keinen Antrag gestellt und sich somit keinem Prozess- und Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.