Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 11. Senat | Entscheidungsdatum | 02.12.2016 | |
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Aktenzeichen | OVG 11 S 80.16 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 5 Abs 1 Nr 1 AufenthG, § 146 Abs 4 VwGO |
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Durch Beschluss vom 26. Oktober 2016 hat das Verwaltungsgericht es abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den unter anderem die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers ablehnenden und ihm die Abschiebung androhenden Bescheid vom 12. Mai 2016 anzuordnen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg, weil ihre gemäß § 146 Abs. 4 VwGO allein zu prüfende Begründung eine Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht rechtfertigt.
Der Antragsteller greift die Begründung des angefochtenen Beschlusses nur insoweit an, als darin die Regelerteilungsvoraussetzung der Unterhaltssicherung verneint wird. Er macht geltend, aus einem seit dem 1. September 2015 bestehenden Arbeitsverhältnis ein monatliches Bruttoeinkommen von 670 € und aus einem seit dem 1. August 2016 bestehenden Arbeitsverhältnis zusätzlich ein monatliches Bruttoeinkommen von 450 € zu erzielen. Hieraus könne er seinen eigenen Lebensunterhalt einschließlich des auf ihn entfallenden Teils der Miete sichern. Allein auf diesen Bedarf sei abzustellen, weil die staatlichen Leistungen für die verbleibenden Familienmitglieder durch seine Ausreise nicht geringer würden.
Dieses Vorbringen rechtfertigt gleichwohl nicht die Annahme, dass der Lebensunterhalt des Antragstellers im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gesichert wäre. Denn auch nach der Berechnung des Antragstellers lässt sich sein Unterhaltsbedarf nur unter Zuhilfenahme des Einkommens aus seinem zweiten Arbeitsverhältnis decken. Jedoch hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die entsprechenden Ausführungen des Antragsgegners in seinem Schriftsatz vom 5. Oktober 2016 angenommen, dass das erst seit August 2016 bestehende Arbeitsverhältnis noch keine belastbare Grundlage für die erforderliche positive Erwerbsprognose darstelle. Der Antragsgegner hatte diesbezüglich in dem genannten Schriftsatz ausgeführt, dass er ein Arbeitsverhältnis, für das keine oder nur eine kurze Probezeit vereinbart worden sei, nach seiner Verwaltungspraxis grundsätzlich nur dann berücksichtige, wenn dieses seit mindestens 3 Monaten bestehe. Habe der Betroffene, wie vorliegend der Antragsteller, seinen Lebensunterhalt vor der Aufnahme des Arbeitsverhältnisses nicht oder nicht vollständig sichern können, so betrage diese Frist im Regelfall 6 Monate (siehe VAB A 2.3.1.11). Hiermit setzt sich die Begründung der Beschwerde nicht auseinander. Insbesondere legt der Antragsteller nicht dar, aus welchen Gründen das Abwarten der hier noch nicht abgelaufenen Zeitspanne von 6 Monaten bereits im Grundsatz oder aber zumindest mit Blick auf die Besonderheiten des konkreten Einzelfalls verfehlt sei, um eine belastbare Grundlage für die Prognose einer nachhaltigen Unterhaltssicherung annehmen zu können.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).