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Schmutzwasseranschlussbeitrag; Grundstücksanschlusskosten; Tiefenbegrenzung im unbeplanten Innenbereich; wirtschaftlicher Vorteil; Wahrscheinlichkeitsmaßstab; Pauschalierung; Typisierung; Verwaltungsvereinfachung; Vollgeschossanzahl nach der Zahl der in der näheren Umgebung vorhandenen Vollgeschosse; Maß der Nutzung; keine Anknüpfung an die Art der Nutzung; fiktive Vollgeschossanzahl durch Umrechnung der Festsetzung von Höhe oder Baumassenzahl; kaufmännische Rundung; Beitragssatz; Kalkulation; kein Gemeindeanteil wegen Fremdwassereintrags; Festsetzungsverjährung; Hemmung; unechte Rückwirkung; Rechtssicherheit; Belastungsklarheit; Belastungsvorhersehbarkeit


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 9. Senat Entscheidungsdatum 23.07.2013
Aktenzeichen OVG 9 B 64.11 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 8 Abs 2 KAG BB, § 8 Abs 6 KAG BB, § 8 Abs 7 S 2 KAG BB, § 10 KAG BB, § 169 AO, § 170 Abs 1 AO, § 171 Abs 3a AO

Tenor

Das Berufungsverfahren wird hinsichtlich eines Betrages von 24,50 € eingestellt, der im Änderungsbescheid vom 30. März 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. April 2009 für Hausanschlusskosten festgesetzt worden ist. Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 20. Oktober 2011 wirkungslos.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen die Heranziehung zu einem Schmutzwasserbeitrag und zu Grundstücksanschlusskosten durch den beklagten Verbandsvorsteher des Wasserverbandes Strausberg-Erkner (WSE); sie haben sich auch gegen Hausanschlusskosten gewandt.

Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks in Hoppegarten (Gemarkung H..., Flur 3, Flurstück 913). Vor diesem Grundstück wurde im Jahr 2002 die Sammelleitung für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung verlegt; das Grundstück ist seit dem 16. September 2002 an die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage angeschlossen, die vom Zweckverband betrieben wird.

Der Beklagte zog die Kläger erstmals mit Bescheid vom 5. November 2002 zu einem Schmutzwasserbeitrag in Höhe von 1.022,50 € und zur Erstattung von Aufwendungen für den „Grundstücksanschluss (Kanal vom Hauptsammler bis Grundstücksgrenze)“ in Höhe von 1.368,00 € heran. Mit rechtskräftigen Urteilen vom 2. November 2007 hob das Verwaltungsgericht den Bescheid auf.

Mit Bescheid vom 11. April 2008 forderte der Beklagte von den Klägern einen Schmutzwasserbeitrag in Höhe von 1.026,59 € sowie die Erstattung von Aufwendungen für den „Grundstücksanschluss (Kanal vom Hauptsammler bis Grundstücksgrenze)“ in Höhe von 684,00 €. Den gegen den Beitragsbescheid eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5. Juni 2008 zurück.

Mit Änderungsbescheid vom 30. März 2009 setzte der Beklagte die zu erstattenden Grundstücksanschlusskosten auf 729,00 € sowie Hausanschlusskosten auf 24,50 € fest; der Schmutzwasserbeitrag blieb gegenüber dem Bescheid vom 11. April 2008 unverändert. Den daraufhin eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. April 2009 zurück.

Bereits am 19. Juni 2008 haben die Kläger Klage erhoben, in die sie am 15. April 2009 auch den Änderungsbescheid einbezogen haben. Die Kläger haben u.a. geltend gemacht, die Bestimmung von Einheitssätzen für die Geltendmachung von Grundstückanschlusskosten sei rechtswidrig, weil es im Verbandsgebiet Anschlüsse unterschiedlicher Art gebe. Die Forderungen des Beklagten seien verjährt. Der Beitragssatz sei nicht nachvollziehbar; insbesondere fehle es am Abzug eines Gemeindeanteils für unzulässig eingeleitetes Drän- und Regenwasser. Für das Entstehen der Beitragspflicht sei nicht auf das Inkrafttreten der ersten wirksamen Beitragssatzung abzustellen, sondern auf die erste Beitragssatzung vom 14. Oktober 1992, ohne dass es darauf ankomme, ob diese Satzung wirksam gewesen sei. Die Beitragssatzung vom 2. Dezember 2009 (BS 2009) sei unwirksam, weil sie in § 4 Abs. 2 Buchstabe e und f einen unzulässigen Artabschlag regele. Auch die Regelung in § 4 Abs. 3 Buchstabe f BS 2009 zur Berücksichtigung der Vollgeschosse im unbeplanten Innenbereich sei unwirksam.

Der Beklagte hat darauf erwidert, dass die Bestimmungen der Beitragssatzung rechtmäßig seien und die Kalkulation zutreffe. Die Satzung regele keinen Artabschlag, sondern definiere das Maß der baulichen Nutzung; die Tiefenbegrenzungsregelung entspreche der aktuellen Fassung des Kommunalabgabengesetzes.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 20. Oktober 2011 abgewiesen. Die aktuelle Satzung vom 2. Dezember 2009 regele nunmehr hinreichend differenzierte Einheitssätze für die Grundstücks- und Hausanschlüsse. Die Erstattungsforderungen seien nicht verjährt, weil bereits der Bescheid vom 5. November 2002 den Ablauf der Verjährungsfrist gehemmt habe. Auch die Beitragsforderung sei nicht verjährt. Der Beitrag habe frühestens mit Inkrafttreten der Beitragssatzung vom 19. Oktober 2005 am 1. Januar 2006 entstehen können, weil es insoweit gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG auf die erste wirksame Beitragssatzung ankomme und die früheren Beitragssatzungen des Verbandes unwirksam gewesen seien. Die satzungsmäßige Tiefenbegrenzungsregelung entspreche dem Gesetz. Außerdem wirke sie sich nicht zulasten der Beitragspflichtigen aus, weil der Verband in die Kalkulation auch alle wegen der Tiefenbegrenzung letztlich nicht veranlagten Flächen eingestellt habe. Selbst wenn die Tiefenbegrenzungsregelung nichtig wäre, würde dies die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen unberührt lassen. Auch die übrigen beanstandeten Satzungsbestimmungen seien wirksam. Eines kalkulatorischen Eigenanteils des Verbandes wegen Fremdwassereintrags bedürfe es nicht. Die Satzung regele keine unzulässigen Artabschläge, sondern treffe zulässigerweise nur Bestimmungen über das Maß der Nutzung.

Gegen dieses den Klägern am 15. November 2011 zugestellte Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene und am 1. Dezember 2011 eingelegte Berufung der Kläger. Der Senat hat die Berufungsbegründungsfrist antragsgemäß bis zum 7. März 2012 verlängert. Mit an diesem Tag eingegangenem Schriftsatz und nachfolgend führen die Kläger aus, für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht komme es bereits auf den Zeitpunkt im Jahr 1992 an, in dem der Zweckverband erstmals eine Beitragssatzung habe in Kraft setzen wollen. Nach dieser Satzung sei die Beitragspflicht mit der betriebsfertigen Herstellung der öffentlichen Einrichtung einschließlich des Anschlusskanals bis zur Grundstücksgrenze im Jahr 2002 entstanden. Dieser Zeitpunkt sei maßgeblich für die Festsetzungsverjährung. Die nur bis zum 1. Januar 2006 rückwirkende Beitragssatzung vom 2. Dezember 2009 komme als Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung nicht in Betracht. Die Tiefenbegrenzungsregelung sei unwirksam, weil sie entgegen dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG die Eigentümer von Grundstücken mit einer Tiefe über 50 m bevorzuge; dies führe zur Nichtigkeit der gesamten Satzung. Soweit der Satzungsmaßstab bei Nichtbestehen eines Bebauungsplans auf die Anzahl der in der Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse abstelle, sei dies gleichheitswidrig. Die Beitragssatzung enthalte unzulässigerweise Artabschläge, weil die aufgeführten Nutzungen nicht zwangsläufig ein untergeordnetes Nutzungsmaß aufweisen würden. Die Satzung sei auch im Hinblick auf ihre Bestimmungen zur Rundung bei der rechnerischen Ermittlung fiktiver Vollgeschosszahlen aus insbesondere der Gebäudehöhe mittels eines Teilers von 2,3 oder 3,5 unwirksam. Auch die Beitragskalkulation sei fehlerhaft, namentlich betreffend die Höhe der tatsächlich getätigten Investitionen. Es seien Anlagenteile unter ihrem zunächst bezifferten Wert in die Kalkulation eingestellt worden. Es liege die Vermutung nahe, dass Kosten für Hausanschlüsse unzulässigerweise in die Beitragskalkulation eingeflossen seien. Fehler seien auch hinsichtlich anderer Kostenpositionen gegeben oder zu vermuten, etwa hinsichtlich Sanierungskosten und bei der Übernahme von Anlagenteilen. Auch sei fraglich, ob Fördermittel zutreffend berücksichtigt worden seien.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 23. Juli 2013 hat der Beklagte die Festsetzung der Hausanschlusskostenforderung aufgehoben und haben die Beteiligten insoweit übereinstimmend die - teilweise - Erledigung der Hauptsache erklärt.

Die Kläger beantragen danach,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 20. Oktober 2011 abzuändern und den Bescheid des Beklagten vom 11. April 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juni 2008 sowie den Änderungsbescheid vom 30. März 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. April 2009 - soweit diese nicht bereits durch die heutige Aufhebungserklärung aufgehoben worden sind - aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte erklärt, dass nach der seit 1. Februar 2004 geltenden Rechtslage die sachliche Beitragspflicht am 1. Januar 2006 entstanden sei; danach sei Verjährung nicht eingetreten. Ohnehin habe die Festsetzungsfrist nicht ablaufen können, weil der im Jahr 2002 erlassene erste Bescheid einen Fristlauf gehemmt habe. Die Tiefenbegrenzungsregelung sei nach § 8 Abs. 6 Satz 6 KAG rechtswirksam. Zudem sei der Beitragssatz ohne Tiefenbegrenzung berechnet worden und damit für alle Beitragspflichtigen begünstigend. Selbst wenn die Tiefenbegrenzungsregelung unwirksam wäre, bliebe die Satzung im Übrigen wirksam; auch bliebe dann der Beitragssatz rechtmäßig, weil er weiterhin unterhalb des kalkulierten Höchstbeitragssatzes läge. Dass eine Regelung zur Ermittlung der maßgeblichen Vollgeschosszahl im unbeplanten Innenbereich, wie sie in der Beitragssatzung vom 2. Dezember 2009 enthalten sei, wirksam sei, sei in der Rechtsprechung des Senats mittlerweile geklärt. Auch die von den Klägern beanstandeten weiteren Maßstabsregelungen seien rechtswirksam. Mit ihren Annahmen zur Kalkulation hätten die Kläger die Sach- und Rechtslage verkannt. Sie unterlägen einem Zirkelschluss, wenn sie ihre eigenen Fehlannahmen zur Grundlage ihrer Kritik machten. Der Beklagte habe alle ihm übergebenen Anlagen wasserwirtschaftlich sowie auf ihre Werthaltigkeit geprüft und danach die Rechnungswerte nur vermindert aktiviert; dies gehe zugunsten der Beitragspflichtigen und könne nicht gerügt werden. Von den aktivierten Kosten seien ohnehin nur die beitragsfähigen Kosten in der Kalkulation angesetzt worden. Die Kläger würden die Begriffe und Inhalte der Aktivierung und der Beitragskalkulation vermengen. Aus der Kalkulation ergebe sich ausdrücklich, dass Grundstücks- und Hausanschlüsse als nicht beitragsfähige Investitionsaufwendungen herausgerechnet und damit nicht für den Schmutzwasserbeitrag in Ansatz gebracht worden seien. Bei den sogenannten Sanierungskosten in Bezug auf alte Teilanlagen handele es sich um beitragsfähige Kosten der erstmaligen Herstellung nach Maßgabe des Abwasserbeseitigungskonzeptes. Hinsichtlich der übernommenen Anlagen hätten nur die übernommenen Kredite, die auf diesen Anlagen lasteten, Eingang in die Kalkulation gefunden. Die Fördermittel des von den Klägern erwähnten Wirtschaftsplans 2008 seien für die Neuerrichtung eines Wasserwerks bestimmt gewesen, nicht für die Schmutzwasserentsorgung. Im Übrigen seien in nicht zu beanstandender Höhe prognostizierte Fördermittel von 56.894.852,43 € in der Kalkulation berücksichtigt worden; dies werde zudem durch die in nahezu gleicher Höhe tatsächlich geflossenen Fördermittel bestätigt.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die zugehörigen Beiakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Soweit die Beteiligten - hinsichtlich der Hausanschlusskostenforderung in Höhe von 24,50 Euro - übereinstimmend den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, wird das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist hinsichtlich des eingestellten Teils wirkungslos (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog).

Die Berufung der Kläger im Übrigen, über die streitig zu entscheiden geblieben ist, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn die Festsetzung des Schmutzwasserbeitrags und der Grundstücksanschlusskostenforderung im Bescheid vom 11. April 2008 in Gestalt des betreffenden Widerspruchsbescheides sowie des Änderungsbescheides vom 30. März 2009 und des diesen betreffenden Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

A. Der Bescheid, soweit er die Kostenerstattung für den Grundstücksanschluss zum Gegenstand hat, findet die nach § 2 Abs. 1 Satz 1, § 10 KAG erforderliche satzungsrechtliche Ermächtigungsgrundlage in der Schmutzwasserbeitragssatzung vom 2. Dezember 2009, die insoweit keine Rechtsfehler erkennen lässt und auch von den Klägern insoweit nicht (mehr) beanstandet worden ist.

Der ursprünglichen Beanstandung der Kläger und des Verwaltungsgerichts in den Urteilen vom 2. November 2007, dass die Einheitssätze für die Kosten der Grundstücksanschlüsse in der Abgabensatzung nicht hinreichend differenziert seien, hat der Zweckverband in Gestalt der neuen Satzung vom 2. Dezember 2009 entsprochen.

Weitere Bedenken zur Sache sind hinsichtlich der Grundstücksanschlusskosten weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b BS 2009 sind dem Verband für einen Grundstücksanschluss im Drucksystem von der Straßenmitte bis zur Grundstücksgrenze vom Erstattungspflichtigen Kosten in Höhe von 162 €/Meter zu erstatten, wenn ein Grundstücksanschluss hergestellt worden ist. Insoweit stellt sich der mit den angefochtenen Bescheiden angeforderte Betrag von 729 € (162 €/m x 4,5 m) als nicht fraglich dar.

Die Forderung der Grundstücksanschlusskosten ist – entgegen der Ansicht der Kläger – auch nicht verjährt. Die hier allein in Betracht kommende Festsetzungsverjährungsfrist beträgt gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b, Abs. 2 KAG i.V.m. § 169 AO vier Jahre. Diese Frist war im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Bescheide aufgrund von den Klägern bewirkter Hemmung des Fristlaufs nicht verstrichen. Die Festsetzungsverjährung beginnt gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b, Abs. 2 KAG i.V.m. § 170 Abs. 1 Alternative 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Abgabe entstanden ist. Entstanden ist der Kostenerstattungsanspruch gemäß § 10 Abs. 2 KAG mit der endgültigen Herstellung der Anschlussleitung, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme. Danach ist die hier kostenersatzpflichtige Maßnahme beendet, wenn der betreffende Grundstücksanschluss betriebsfertig hergestellt ist; Entstehungszeitpunkt war danach der 16. September 2002. Mit Bescheid vom 5. November 2002 hat der Beklagte vor Fristablauf den Kostenerstattungsanspruch für den Grundstücksanschluss - im Bescheid bestimmt als „Kanal vom Hauptsammler bis Grundstücksgrenze“ - gegen die Kläger geltend gemacht. Durch Einleitung des Widerspruchsverfahrens gegen diesen Bescheid haben die Kläger gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b, Abs. 2 KAG i.V.m. § 171 Abs. 3a Satz 1 AO bewirkt, dass die Festsetzungsfrist nicht ablaufen kann, bevor nicht über ihren Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden ist. Eine unanfechtbare Entscheidung lag im Zeitpunkt des Erlasses der hier angefochtenen Bescheide - und auch bislang - nicht vor; denn im Falle der gerichtlichen Aufhebung des (früheren) Kostenerstattungsbescheides, wie dies hier durch die Urteile des Verwaltungsgerichts vom 2. November 2007 geschehen ist, tritt die Unanfechtbarkeit nicht ein, bevor ein nachfolgender Kostenerstattungsbescheid unanfechtbar geworden ist bzw. über den Rechtsbehelf gegen den nachgefolgten Bescheid unanfechtbar entschieden ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. Oktober 2010 - 14 A 1345/10 -, Juris Rn. 32 m.w.N.; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2013, § 12 Rn. 32, 36 m.w.N.). Ein solcher Fall der Unanfechtbarkeit ist hier indessen nicht gegeben.

B. Der Bescheid in Gestalt des Änderungsbescheides und der Widerspruchsbescheide ist auch rechtmäßig, soweit er den Schmutzwasserbeitrag zum Gegenstand hat; er verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten.

I. Der Bescheid findet insoweit die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG erforderliche satzungsrechtliche Ermächtigungsgrundlage in der Schmutzwasserbeitragssatzung vom 2. Dezember 2009 (BS 2009); die Satzung leidet - auch mit Blick auf das klägerische Vorbringen - nicht an Fehlern, die zu ihrer Unwirksamkeit führen würden.

1. Insbesondere liegt kein zur Rechtswidrigkeit des Bescheides führender Satzungsfehler vor, soweit in § 4 Abs. 2 Buchstabe c Satz 1 BS 2009 eine Tiefenbegrenzungsregelung für Grundstücke in baurechtlich unbeplanten Gebieten bestimmt ist. Nach dieser Vorschrift gilt als die in die Beitragsberechnung einzubeziehende Grundstücksfläche bei Grundstücken, für die kein Bebauungsplan besteht und die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen (§ 34 BauGB), die Gesamtfläche des Grundstücks, höchstens jedoch die Fläche zwischen der jeweiligen Straßengrenze und einer im Abstand von 50 m dazu verlaufenden Parallelen; bei Grundstücken, die nicht an eine Straße angrenzen oder nur durch einen zum Grundstück gehörenden Weg mit einer Straße verbunden sind, die Fläche zwischen der der Straße zugewandten Grundstücksseite und einer im Abstand von 50 m dazu verlaufenden Parallelen.

a) Diese Satzungsbestimmung ist vorliegend bereits nicht entscheidungserheblich. Wenn die Tiefenbegrenzungsregelung unwirksam wäre, ließe dies - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - die Wirksamkeit der übrigen beitragsrechtlichen Regelungen der Satzung vom 2. Dezember 2009 unberührt. Zum einen würde die Satzung durch den Wegfall der Tiefenbegrenzungsregelung nicht an einem unvollständigen Beitragsmaßstab leiden und damit auch nicht wegen Fehlens eines Mindesterfordernisses (§ 2 Abs. 1 Satz 2 KAG) insgesamt nichtig sein; vielmehr hat der Gesetzgeber eine Tiefenbegrenzungsregelung gemäß § 8 Abs. 6 Satz 6 KAG lediglich als eine Option zur vereinfachten Bemessung der wirtschaftlichen Vorteile vorgesehen. Zum anderen ergäbe sich auch aus dem Rechtsgedanken des § 139 BGB nicht die Gesamtnichtigkeit der beitragsrechtlichen Satzungsbestimmungen, sondern bliebe es lediglich bei der Unwirksamkeit der Tiefenbegrenzungsregelung. Nach diesem Rechtsgedanken bleibt eine Satzung im Übrigen wirksam, soweit sie auch ohne den fehlerhaften Teil eine selbständige Bedeutung behält und hinreichend sicher anzunehmen ist, dass der Normgeber die Norm(en) auch mit dem insoweit eingeschränkten Inhalt beschlossen hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Februar 2012 - 9 B 80.11 -, Juris Rn. 11; Urteil des Senats vom 6. Juni 2007 - 9 A 77.05 -, Juris Rn. 42 m.w.N.). Dies ist bei den beitragsrechtlichen Bestimmungen der Satzung vom 2. Dezember 2009 der Fall. Zum einen ist nichts dafür ersichtlich, dass der Satzungsgeber von der Beitragserhebung aufgrund der übrigen Bestimmungen der Satzung abgesehen hätte, wenn er die Tiefenbegrenzung nicht wie bestimmt regeln dürfte. Darüber hinaus hat der Satzungsgeber in die Kalkulation ohnehin alle Grundstücke in vollem Maße - ohne Abzug einer bestimmten Tiefe - einbezogen und damit zu erkennen gegeben, dass er allen Beitragspflichtigen gleichermaßen einen so günstigen Beitragssatz zugute kommen lassen will, wie wenn es keine Tiefenbegrenzung gebe.

Da der Satzungsgeber in der vorbezeichneten Weise mehr Grundstücksflächen in die Kalkulation eingestellt hat als nach der Tiefenbegrenzungsregelung vorgesehen, kann die Satzung insoweit auch nicht wegen überhöhten Beitragssatzes insgesamt nichtig sein. Denn bei wirksamer Tiefenbegrenzungsregelung wäre der Beitragssatz zugunsten der Anschlussbeitragspflichtigen gegenüber den Satzungsvorgaben zu niedrig berechnet worden; im Falle der Unwirksamkeit der Tiefenbegrenzungsregelung wäre der Beitragssatz vorliegend insoweit bereits gemäß den (insoweit in Geltung bleibenden) Satzungsvorschriften ermittelt worden. Beide Fälle stellen im Anschlussbeitragsrecht keinen zur Nichtigkeit der gesamten Satzung führenden Fehler dar; insbesondere können sich die Beitragspflichtigen nicht gegen einen zu niedrigen satzungsmäßigen Beitragssatz wenden.

b) Unabhängig von dem Vorstehenden ist die Beitragssatzung vom 2. Dezember 2009 hinsichtlich der genannten Tiefenbegrenzungsregelung auch rechtlich unbedenklich.

Die Zulässigkeit einer solchen Regelung bestimmt sich seit der am 1. Februar 2004 in Kraft getretenen gesetzlichen Neuregelung nach § 8 Abs. 6 Satz 6 KAG. Danach kann die Satzung zur vereinfachten Bemessung der wirtschaftlichen Vorteile für Grundstücke innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile und im Außenbereich ein pauschales Tiefenbegrenzungsmaß vorsehen. Dass auf diese Gesetzesnorm und die Beitragssatzung gestützt im vorliegenden Fall im unbeplanten Innenbereich erheblich tiefe Grundstücke gegenüber Grundstücken begünstigt werden, die nicht über die Tiefenbegrenzungslinie hinausreichen, ist vor dem Vorteilsprinzip des Kommunalabgabengesetzes ebenso wie vor dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) - unter bestimmten Voraussetzungen, die hier gegeben sind - gerechtfertigt (vgl. zum Erschließungsbeitragsrecht: BVerwG, Urteil vom 1. September 2004 - 9 C 15.03 -, Juris, und Beschluss vom 26. April 2006
- 9 B 1.06 -, Juris; a. A.: Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 17 Rn. 33 ff.).

Gemessen an dem in § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG angesprochenen Vorteilsprinzip, wonach Beiträge von den Grundstückseigentümern als Gegenleistung dafür erhoben werden, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen wirtschaftliche Vorteile geboten werden, bedeutet eine Tiefenbegrenzungsregelung für im unbeplanten bzw. im nicht qualifiziert beplanten Innenbereich (§ 34 BauGB bzw. §§ 30 Abs. 3, 34 BauGB) gelegene Grundstücke schon keinen grundsätzlichen Widerspruch. Denn der Ansatz, Beiträge nach den Vorteilen zu bemessen (§ 8 Abs. 6 Satz 1 KAG), beinhaltet mangels eines geeigneten Wirklichkeitsmaßstabes, die Vorteile nach Wahrscheinlichkeitsgesichtspunkten und dabei typisierend bzw. pauschalierend zu erfassen. Ausformung des Vorteilsprinzips ist demgemäß gerade auch die in § 8 Abs. 6 Satz 6 KAG ausgeprägte gesetzliche Erlaubnis, die Beiträge nach den wirtschaftlichen Vorteilen für Grundstücke innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile und im Außenbereich mittels eines pauschalen Tiefenbegrenzungsmaßes vereinfacht zu bemessen.

Auch mit Blick auf die konkrete Satzungsregelung besteht kein Widerspruch zum Vorteilsprinzip. Vor dem Hintergrund der genannten gesetzlichen Regelungen hat der Satzungsgeber nach seinem Ermessen einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu wählen, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Verband die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat. Es genügt, dass der gewählte Wahrscheinlichkeitsmaßstab nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu den mit der Möglichkeit der Inanspruchnahme gebotenen Vorteilen steht, nicht sachwidrig oder willkürlich ist (vgl. Urteil des Senats vom 26. Januar 2011 - OVG 9 B 14.09 -, Juris Rn. 54 m.w.N.). Diese Anforderungen gelten (entsprechend) für eine Tiefenbegrenzungsregelung und sind hier als gewahrt anzusehen.

Bei einer genaueren grundstücksbezogenen Betrachtung würde sich zeigen, dass nicht jeder Quadratmeter anschließbarer bzw. angeschlossener Grundstücksfläche im unbeplanten bzw. nicht qualifiziert beplanten Innenbereich einen gleichen Vorteil durch die beitragsfähige Anlage erfährt, etwa soweit es mit Baulichkeiten überbaubare und sonstige Flächen gibt. Insbesondere kann durch maßgebliche Umgebungsbebauung definiert sein, dass nur auf bestimmten Teilflächen – etwa bis zu einer bestimmten Grundstückstiefe – gebaut werden darf, während die übrige hintere Teilfläche nur als Garten, Grünfläche oder für sonstige untergeordnete Zwecke dienen darf. Zudem besteht, anders als in durch qualifizierten Bebauungsplan (§ 30 Abs. 1 BauGB) beplanten Gebieten, in denen eine bauliche Nutzung der Grundstücke regelmäßig mit zunehmender Grundstücksgröße in entsprechend höherem Maße zulässig ist, wie dies etwa durch Grundflächen- und Geschossflächenzahlen bestimmt wird, eine solche Regelhaftigkeit der Beziehung für nicht (bzw. nicht entsprechend qualifiziert) beplante Gebiete nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. September 2004, a.a.O., Juris Rn. 25 ff.). Im Hinblick darauf, dass eine Wahrscheinlichkeitsbemessung nicht ohne Pauschalierung bzw. Typisierung auskommt, steht es dem Satzungsgeber - nach wohl einhelliger Ansicht in der Rechtsprechung - frei zu ignorieren, dass ein und dasselbe (tiefe Innenbereichs-)Grundstück gegebenenfalls unterschiedlich bzw. teilweise nicht mehr messbar bevorteilt wird, und darf das Grundstück - ohne Tiefenbegrenzung - pauschal in gleicher Weise wie weniger tiefe Grundstücke veranlagt werden; besondere Härten in Einzelfällen bleiben einer Billigkeitsentscheidung vorbehalten. Statt dessen hat der Satzungsgeber auch die Möglichkeit, die gegebenenfalls unterschiedliche bzw. teilweise nicht mehr messbare Bevorteilung - in anderer Weise pauschal - zu berücksichtigen, nämlich durch eine Tiefenbegrenzung; soweit dieser Möglichkeit die frühere restriktive gesetzliche Regelung über Tiefenbegrenzungen (§ 8 Abs. 6 Satz 3 KAG in der bis zum 31. Januar 2004 geltenden Fassung) praktisch weitgehend entgegenstand,ist dies durch die Neuregelung in § 8 Abs. 6 Satz 6 KAG geändert worden. Der Satzungsgeber ist nicht auf eine bestimmte Art der Pauschalierung festgelegt.

Allerdings ist der Satzungsgeber, der eine Tiefenbegrenzungsregelung treffen möchte, nicht völlig frei darin, welche pauschale Tiefe er bestimmt. Vielmehr muss er sich an den im Satzungsgebiet anzutreffenden örtlichen Verhältnissen orientieren und danach eine Tiefe festlegen, jenseits derer die – wie hier im unbeplanten Innenbereich liegenden – betreffenden Grundstücke durch die abzurechnende Anlage typischerweise keinen messbaren oder nur noch einen so geringen Vorteil erfahren, dass er im Hinblick auf die Berücksichtigung und entsprechend hohe Gewichtung allein der innerhalb der Tiefenbegrenzung liegenden Grundstücksteilflächen vernachlässigt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. April 2006, a.a.O., Juris Rn. 6). Eine solche Festlegung wird umso eher gerechtfertigt sein, je tiefer die Tiefenbegrenzungslinie angesetzt wird, weil dadurch die Anzahl der dem Pauschalmaß nicht entsprechenden „übertiefen“ Grundstücke gering gehalten wird und sowohl dem Interesse der Eigentümer „übertiefer“ als auch der sonstigen Grundstücke eher entsprochen werden kann, ohne eine Eigentümergruppe zulasten der anderen sachwidrig oder willkürlich zu begünstigen, also ohne dass ein offensichtliches Missverhältnis zu den mit der Möglichkeit der Inanspruchnahme gebotenen Vorteilen entsteht.

Hier ist der Satzungsgeber davon ausgegangen, dass mit einer bei 50 m angesetzten Tiefenbegrenzung die für den nicht (qualifiziert) beplanten Innenbereich im Satzungsgebiet hinsichtlich ihrer maßgeblichen baulichen oder sonstigen Nutzbarkeit typischen Grundstücke und die darauf entfallenden Vorteile im Wesentlichen erfasst sind; Gegenteiliges ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Soweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung darauf abgestellt haben, dass bei der Vorteilsbemessung nicht vernachlässigt werden dürfe, dass manche Grundstücke auch tiefer als 50 m bebaut bzw. gewerblich genutzt seien, steht dies der - allgemeinen - Tiefenbegrenzungsregelung des § 4 Abs. 2 Buchstabe c BS 2009 nicht entgegen. Vielmehr hat der Satzungsgeber die von den Klägern angeführten Fälle - in ihrem Sinne - speziell durch § 4 Abs. 2 Buchstabe d BS 2009 erfasst, wonach insoweit erst die größere Tiefe der übergreifenden Bebauung oder gewerblichen Nutzung maßgeblich ist.

Insoweit liegt hier auch kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vor. Es verstieße gegen den Gleichheitsgrundsatz, wenn wesentlich gleiche Sachverhalte ohne rechtfertigenden Grund ungleich behandelt würden; umgekehrt kann der Gleichheitsgrundsatz verletzt sein, wenn wesentlich ungleiche Sachverhalte ohne rechtfertigenden Grund gleich behandelt werden. Für den satzungsmäßigen Ansatz nur der diesseits der Tiefenbegrenzungslinie liegenden Grundstücks(teil)flächen besteht indessen ein hinreichend rechtfertigender Grund. Mit der Notwendigkeit, einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu bestimmen, geht für den Satzungsgeber einher, pauschalieren und typisieren zu dürfen bzw. auch zu müssen, soweit dies sachgerecht geschieht. Dass eine Pauschalierung in Gestalt einer Tiefenbegrenzung sachgerecht sein kann, hat der Gesetzgeber in § 8 Abs. 6 Satz 6 KAG allgemein durch einen Hinweis auf die Verwaltungspraktikabilität betont; insoweit kann bereits bei der Vorteilsbemessung weitgehend vermieden werden, dass es zu Verfahren mit dem Ziele einer Billigkeitsentscheidung kommt, in denen die Situation eines jeweiligen „übertiefen“ Grundstücks geltend gemacht wird. Im Übrigen wird auf das Obenstehende Bezug genommen.

2. Die Beitragssatzung ist auch nicht insgesamt unwirksam, soweit nach § 4 Abs. 3 Buchstabe f Doppelbuchstaben aa und bb BS 2009 für die Kalkulation bei Grundstücken, für die kein Bebauungsplan besteht, die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse maßgebend ist.

a) Unbedenklich sind die genannten Satzungsbestimmungen, soweit sie für Grundstücke im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) Geltung beanspruchen. Auch insoweit hat der Satzungsgeber einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt, der nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu den mit der Möglichkeit der Inanspruchnahme gebotenen Vorteilen steht, nicht sachwidrig oder willkürlich ist (vgl. Urteil des Senats vom 26. Januar 2011 - OVG 9 B 14.09 -, Juris Rn. 54 m.w.N.). Insbesondere musste sich der Satzungsgeber nicht etwa unmittelbar und allein an § 34 BauGB orientieren. Insoweit hat der Senat bereits entschieden (vgl. Urteil vom 26. Januar 2011, a.a.O., Juris Rn. 55 ff.):

„Der Beitragsmaßstab bestimmt sich regelmäßig am Grad der baulichen Ausnutzbarkeit des Grundstücks (OVG Brandenburg., Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, Juris Rn. 71 m.w.N.), um den wirtschaftlichen Vorteil abzugelten. Dafür gibt § 34 Abs. 1 BauGB eine - im Bauplanungsrecht verbindliche - Orientierung. Danach muss sich - bauplanungsrechtlich - das Vorhaben im unbeplanten Innenbereich nach dem Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Wenn unmittelbar an diese Tatbestandsmerkmale der Norm angeknüpft wird, ergibt dies einen beitragsrechtlich unbedenklichen Wahrscheinlichkeitsmaßstab für das Verhältnis von höchstzulässigen Vollgeschoßzahlen und wirtschaftlichem Vorteil.

Aber auch wenn […] von § 34 Abs. 1 BauGB abweichend auf die in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse abgestellt wird, ist der Wahrscheinlichkeitszusammenhang zwischen der so bestimmten baulichen Ausnutzbarkeit des Grundstücks und der grundsätzlich anzuerkennenden Steigerung des Gebrauchswerts des Grundstücks durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung nicht aufgehoben. Der Wahrscheinlichkeitszusammenhang ist zwar etwas gelockert. Denn der Maßstab […] kann in manchen Gebieten dazu führen, dass unbebaute bzw. geringer bebaute Grundstücke mangels Überwiegens einer bestimmten höheren Vollgeschoßanzahl im Gebiet nicht mit dieser Vollgeschoßanzahl veranlagt werden, während dies nach einem unmittelbar an § 34 Abs. 1 BauGB anknüpfenden Vollgeschoßmaßstab schon eher der Fall sein kann. Dies ist aber nicht zu beanstanden.

Der vom Satzungsgeber gewählte Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist nicht sachwidrig oder willkürlich. Für ihn sprechen der Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität (vgl. Urteil des Senats vom 6. September 2006 - 9 B 24.05 -, Juris Rn. 31) und eine einfachere Nachvollziehbarkeit für die Beitragspflichtigen. Dies bietet hier einen hinreichend sachlichen Grund für die vom Verband vorgenommene Typisierung, zumal es sich bei jeder der beiden Varianten nur um einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab handelt und nicht der eine davon der allein richtige, der andere hingegen falsch ist. Deswegen liegt entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts in der Abweichung von einem Ansatz nach § 34 Abs. 1 BauGB auch kein „Fehler“ vor. Die Anknüpfung an ein „Überwiegen“ hat den Vorzug, praktikabel und für die Beitragspflichtigen leicht nachvollziehbar zu sein. Im Rahmen der ihm zustehenden Gestaltungsfreiheit hat der Verband die bauliche Ausnutzbarkeit in den Blick genommen und zugleich einen Maßstab geschaffen, der ihm - und auch den Beitragspflichtigen - die Möglichkeit gibt, die höchstzulässigen Vollgeschoßzahlen je Gebiet regelmäßig durch schlichtes Abzählen zu ermitteln. Auch ein Gleichstand beim Abzählen macht diesen Maßstab nicht weniger brauchbar; für ein Überwiegen wird dann das höhere Gewicht der höheren Bebauung den Ausschlag geben. Damit erspart der Verband sich - und den Beitragspflichtigen - die anderenfalls nicht selten erforderliche nähere Prüfung nach dem bauplanungsrechtlichen Kriterium „Einfügen“ bzw. diesbezüglich die Bauaufsichtsbehörde (bzw. Rechtsanwälte) jeweils um Einschätzung ersuchen zu müssen, wobei sich etwa besondere Schwierigkeiten ergeben können, ob oder wenn „Fremdkörper“ (vgl. BVerwG, u.a. Urteil vom 15. Februar 1990 - 4 C 23.86 -, Juris Rn. 13 m.w.N.; Beschluss vom 16. Juni 2009 - 4 B 50.08 -, Juris Rn. 6) im Baugebiet vorhanden sind. Die damit verbundene „Vergröberung“ des Maßstabs führt auch nicht dazu, dass der gewählte Wahrscheinlichkeitsmaßstab in einem offensichtlichen Missverhältnis zu den mit der Möglichkeit der Inanspruchnahme gebotenen Vorteilen stünde; für ein solches Missverhältnis ist nichts ersichtlich.“

Diese Gründe treffen auch vorliegend zu; das Vorbringen der Kläger gibt dem Senat keinen Anlass, von seiner Auffassung abzugehen.

b) Nicht anzuwenden ist allerdings der 2. Halbsatz von § 4 Abs. 3 Buchstabe f Doppelbuchstabe aa BS 2009 auf bebaute Außenbereichsgrundstücke. Insoweit kann dahinstehen, ob die Regelung bereits deswegen unproblematisch ist, weil sich im Wege der Normauslegung ergibt, dass der 2. Halbsatz für bebaute Außenbereichsgrundstücke keine Anwendung finden soll, oder ob der 2. Halbsatz, wenn er für diese Fallgruppe Geltung beansprucht, teilnichtig ist. Denn auch im Falle einer solchen Teilnichtigkeit der Norm würde dies nichts an der Wirksamkeit und Vollständigkeit der Satzung im Übrigen ändern. Nach § 4 Abs. 3 Buchstabe f Doppelbuchstabe aa 1. Halbsatz BS 2009 kommt es auch bei bebauten Grundstücken im Außenbereich - für die es in der Beitragssatzung vom 2. Dezember 2009 keine speziellere Vorschrift zur Ermittlung der Vollgeschosse gibt - auf „die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse“ an; nach dem 2. Halbsatz dieser Norm sei „mindestens jedoch die Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse“ maßgeblich. Bei bebauten Außenbereichsgrundstücken kann es indessen rechtmäßig allein auf die tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse ankommen, weil Außenbereich kein Bauland ist und auf die Nutzbarkeit eines Grundstücks und die Zahl der dort vorhandenen Vollgeschosse die Vollgeschossanzahl anderer gegebenenfalls (auf anderen Grundstücken) vorhandener Baulichkeiten keinen Einfluss hat. Insoweit ist der 2. Halbsatz der genannten Norm auf Außenbereichsgrundstücke nicht anzuwenden bzw. insoweit unwirksam. Die Regelung im 1. Halbsatz ist indessen nicht zu beanstanden; die auch für die betreffenden Fälle bebauter Außenbereichsgrundstücke insoweit verbleibende Regelung ist vollständig. Eine über die Teilnichtigkeit hinausgehende Gesamtnichtigkeit der Norm und der Satzung ist nach dem oben angeführten Rechtsgedanken des § 139 BGB nicht anzunehmen; es spricht alles dafür, dass der Satzungsgeber die schon im Übrigen hinreichenden Satzungsregelungen auch für den Fall der Unwirksamkeit der - wie hier marginalen und durch die Satzung im Übrigen aufgefangenen - Teilregelung gelten lassen wollte. Der Wegfall der (marginalen) Teilregelung kann auch nicht dazu führen, dass der satzungsmäßige Beitragssatz überhöht festgesetzt und daher die gesamte Satzung nichtig wäre; denn die betreffendeTeilregelung könnte lediglich dazu führen, dass zuviel Flächen in die Kalkulation eingestellt würden, so dass der Beitragssatz allenfalls zu niedrig bestimmt wäre. Dies wäre indessen kein zur Nichtigkeit der Satzung führender Fehler und von den Klägern nicht zu rügen.

3. Die Beitragssatzung ist auch nicht insgesamt unwirksam, soweit in § 4 Abs. 2 Buchstabe e und Buchstabe f BS 2009 sowie in § 4 Abs. 3 Buchstabe f Doppelbuchstabe dd und § 4 Abs. 3 Buchstaben g, h und i BS 2009 bestimmte Nutzungsarten Erwähnung finden.

a) Nach § 4 Abs. 2 Buchstabe e BS 2009 gilt als anrechenbare Grundstücksfläche bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan eine sonstige Nutzung ohne oder mit nur untergeordneter Bebauung festgesetzt ist oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden (z. B. Dauerkleingärten, Schwimmbäder, Camping- und Festplätze - nicht aber Fläche für die Landwirtschaft, Sportplätze und Friedhöfe), 75 % der nach den allgemeinen Satzungsbestimmungen ansonsten anrechenbaren Grundstücksfläche. Nach § 4 Abs. 2 Buchstabe f Satz 1 BS 2009 gilt als anrechenbare Grundstücksfläche bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Sportplatz oder als Friedhof festgesetzt ist oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden, sowie bei Grundstücken, für die durch Bebauungsplan die Nutzung als Fläche für die Landwirtschaft festgesetzt ist, die Grundfläche der an die Schmutzwasseranlage angeschlossenen Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2, höchstens jedoch die Fläche des Buchgrundstückes. Dies stellt sich als für die Beitragssatzung insgesamt unbedenklich dar.

Ausgangspunkt der rechtlichen Betrachtung ist, dass nach § 8 Abs. 6 Satz 1 KAG die Beiträge nach den Vorteilen zu bemessen sind. Dabei können Gruppen von Beitragspflichtigen mit annähernd gleichen Vorteilen zusammengefasst werden (§ 8 Abs. 6 Satz 2 KAG). In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 KAG sollen die Art und das Maß, bei leitungsgebundenen Einrichtungen und Anlagen ausschließlich das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung berücksichtigt werden (§ 8 Abs. 6 Satz 3 KAG). Die Regelung, wonach bei der Vorteilsbemessung in Bezug auf leitungsgebundene Einrichtungen und Anlagen nicht Art und Maß, sondern nur das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung berücksichtigt werden soll, ist durch das Zweite Gesetz zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 in das Kommunalabgabengesetz eingefügt worden (vgl. GVBl. I S. 294). Mit ihr hat der Gesetzgeber eine Erleichterung für die Bemessung des nach wie vor wirtschaftlich zu verstehenden Vorteils geschaffen (vgl. Urteil des Senats vom 6. September 2006 - 9 B 24.05 -, juris, Rdnr. 25). Ausgeschlossen ist danach eine Vorteilsbemessung, die an die Art der Nutzung als solche anknüpft. Vom Vorliegen einer entsprechenden Satzungsgestaltung ist zunächst auszugehen, wenn der Satzungsgeber ausdrücklich Artzuschläge oder Artabschläge geregelt oder in der Satzung sonst allgemein bestimmt hat, dass sich die Vorteilsbemessung (unter anderem) nach der "Art der Nutzung" bestimmt. Denn solche Regelungen können nicht entgegen der vom Satzungsgeber selbst getroffenen Einordnung ausgelegt werden (vgl. Urteil des Senats vom 16. Dezember 2009 - OVG 9 B 65.08 - juris). Ist in einer Satzung indessen - wie hier - nicht ausdrücklich von einer Vorteilsbemessung nach der Art der Nutzung oder von Artzuschlägen oder Artabschlägen die Rede, sondern enthalten lediglich die Satzungsbestimmungen über die anrechenbare Grundstücksfläche oder über das Nutzungsmaß Regelungen, die teilweise an einzelne Nutzungsarten anknüpfen, so ist zu prüfen, ob es sich um vertretbare Typisierungen desjenigen Quantums an anrechenbarer Grundstücksfläche oder an Nutzungsmaß handelt, das mit einer bestimmten Nutzungsart regelmäßig einhergeht, oder ob jenseits dessen doch die Art der Nutzung als solche in die Vorteilsbemessung eingeflossen ist (vgl. Beschluss des Senats vom 21. Februar 2011 - 9 S 92.10 -, S. 4 f. des EA m.w.N.).

Danach liegt hier keine unzulässige Beitragsbemessung (auch) nach der Art der Nutzung vor. § 4 Abs. 2 Buchstabe e BS 2009 spricht - gleichsam als Überschrift - allgemein von Grundstücken ohne oder mit nur untergeordneter - festgesetzter bzw. vorhandener - Bebauung. Unter dieser Überschrift steht auch § 4 Abs. 2 Buchstabe f BS 2009, da dort für die in § 4 Abs. 2 Buchstabe e BS 2009 erwähnten (aber zunächst ausgenommenen) Beispiele für eine „Nutzung ohne oder mit nur untergeordneter Bebauung“ besondere Bestimmungen getroffen worden sind. Diese Bestimmungen stellen bei systematischer Betrachtung auf das Verhältnis der überbauten Flächen auf einem Grundstück zu dessen Gesamtfläche und dabei auf das nur geringe Gewicht gegebenenfalls vorhandener untergeordneter Bebauung ab. Das ist mit Blick auf § 8 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 KAG i.V.m. §§ 16 f., § 19 BauNVO ein zulässiger Ansatz nach dem Maß der baulichen Nutzung, wie es nach dem Verständnis des Landesgesetzgebers gelten soll. Das „Maß der baulichen Nutzung“ ist eine seit Jahrzehnten eingeführte und in der Baunutzungsverordnung (§§ 16 ff. BauNVO) ausgeführte Begrifflichkeit. Daran hat der Brandenburgische Landesgesetzgeber beim Erlass und auch der Änderung des § 8 Abs. 6 Satz 2 KAG ersichtlich angeknüpft, indem er die als bekannt vorausgesetzte Begrifflichkeit verwendet. Dies bedeutet zwar keine völlige Deckungsgleichheit. Soweit indessen die Geschossflächenzahl, die Grundflächenzahl und die zulässige Fläche in §§ 16, 17 und 19 BauNVO - also das Verhältnis der überbauten Flächen auf einem Grundstück zu dessen Gesamtfläche - einen Aspekt des Maßes der baulichen Nutzung nach der Baunutzungsverordnung darstellen, besteht insoweit kein Grund anzunehmen, die Berücksichtigung solcher Aspekte in einer Anschlussbeitragssatzung widerspreche dem Bemessungskriterium „Maß der baulichen Nutzung“ des § 8 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 KAG.

Der vom Satzungsgeber bestimmte Ansatz stellt sich hier vorliegend - bei möglicher und gebotener Auslegung - auch als vertretbare Typisierung dar. So betreffen die (beispielhaften) Nennungen (in § 4 Abs. 2 Buchstabe e BS 2009: Dauerkleingärten, Schwimmbäder, Camping- und Festplätze sowie daran anknüpfend in § 4 Abs. 2 Buchstabe f BS 2009: Sportplatz, Friedhof, Fläche für Landwirtschaft) gerade typischerweise nur gering bebaute Grundstücke. Eine etwaige intensivere Bebauung (nur) ähnlicher Art wie Sportstadien und Hallenbäder dürfte schon begrifflich nicht unter die genannten Nutzungen eingeordnet werden können; ansonsten unterfallen sie den genannten Satzungsnormen jedenfalls deswegen nicht und sind nach den allgemeinen Bestimmungen der Satzung zu veranlagen, weil sie der den genannten Satzungsbestimmungen immanenten entscheidenden Vorgabe „Nutzung ohne oder mit nur untergeordneter Bebauung“ nicht zuzuordnen sind.

b) Das Vorstehende gilt entsprechend auch für die Satzungsbestimmungen in § 4 Abs. 3 Buchstaben g, h und i BS 2009, in denen für die Bestimmung der Vollgeschosszahlen – ähnlich wie bei der Ermittlung der Grundstücksfläche – vom geringen Maß der baulichen Nutzung ausgegangen und daran angeknüpft wird.

c) Soweit in § 4 Abs. 3 Buchstabe f Doppelbuchstabe dd BS 2009 für Grundstücke, die mit einem Kirchengebäude bebaut sind, eine besondere Bestimmung getroffen ist, kann dahinstehen, ob es sich dabei um eine unzulässige Anknüpfung an die Art der baulichen Nutzung handelt; denn die etwaige Nichtigkeit dieser marginalen Satzungsbestimmung würde sich zum einen vorliegend nicht auf den Beitragssatz auswirken, zum anderen ersichtlich nicht in Frage stellen, dass der Satzungsgeber die Beitragssatzung im Übrigen auch ohne die (möglicherweise) nichtige Bestimmung gelten lassen will, zumal die Beitragssatzung auch hinreichende Auffangregelungen enthält, die im Falle der Unwirksamkeit der genannten Norm eingreifen würden.

4. Die Beitragssatzung vom 2. Dezember 2009 ist ferner unbedenklich, soweit in § 4 Abs. 3 Buchstabe b und Buchstabe c dieser Satzung bestimmt ist, dass bei der Umrechnung von im Bebauungsplan festgesetzten Höhen baulicher Anlagen bzw. von Baumassenzahlen in eine bestimmte - fiktive - Vollgeschossanzahl nach der Division durch einen Teiler auf ganze Zahlen auf- bzw. abgerundet wird. Die danach vom Satzungsgeber ersichtlich vorgesehene allgemein bekannte Methodik der sogenannten kaufmännischen Rundung, bei der ab einem nach dem Komma stehenden Dezimalwert 5 aufgerundet, bei darunter liegenden Werten abgerundet wird, ist im vorliegenden Zusammenhang nicht zu beanstanden.

So ist nicht zu beanstanden, dass überall dort, wo ein Bebauungsplan keine zulässige Vollgeschosszahl, sondern nur die zulässige Gebäudehöhe oder die zulässige Baumassenzahl angibt, die für die Beitragsbemessung maßgebliche Vollgeschosszahl fingiert wird, indem die zulässige Gebäudehöhe (§ 4 Abs. 3 Buchstabe b BS 2009) oder die zulässige Baumassenzahl (§ 4 Abs. 3 Buchstabe c BS 2009) durch einen satzungsmäßig festgelegten Teiler geteilt und anschließend auf eine ganzzahlige Vollgeschosszahl gerundet wird. Das gilt ungeachtet des Umstandes, dass jede Rundung Härten mit sich bringt, wenn der zu rundende Wert gerade auf oder knapp über der Rundungsgrenze liegt und deshalb aufzurunden ist (vgl. Urteil des Senats vom 27. Juni 2012 - OVG 9 B 20.11 -, Juris Rn. 23).

Auch die satzungsmäßig bestimmten - unterschiedlichen - Teiler sind unbedenklich. Der Satzungsgeber hat - für den Fall, dass im Bebauungsplan nur die Höhe der baulichen Anlagen festgesetzt ist - für Grundstücke in Gewerbegebieten, Industriegebieten und Sondergebieten im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO (Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe) einen Teiler von 3,5 bestimmt; für Grundstücke in anderen Baugebieten gilt ein Teiler von 2,3. Desweiteren hat der Satzungsgeber für Grundstücke, für die im Bebauungsplan lediglich die Baumassenzahl festgesetzt ist, einen Teiler von 3,5 bestimmt. Damit hat der Satzungsgeber sachgerecht typisiert. Nur wenn die Umrechnungsfaktoren aus keinem Grunde sachlich vertretbar und daher willkürlich wären, wären sie zu beanstanden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1979 - IV C 61.75 u.a. -, Juris Rn. 57 m.w.N.). Dafür ist hier indessen nichts ersichtlich. Der Satzungsgeber hat für Baulichkeiten in Gewerbegebieten, Industriegebieten und den oft durch Hallenbauten gekennzeichneten Sondergebieten großflächiger Handelsbetriebe und Einkaufszentren im Hinblick auf deren Nutzungsmaß, auf die bei diesen Nutzungen oft übliche größere Raumhöhe, einen höheren Teiler (3,5) für den Ansatz eines fiktiven Vollgeschosses vorgesehen; für die sonstigen Baulichkeiten hat er einen niedrigeren Teiler angesetzt, weil sie - wie etwa Wohngebäude - typischerweise eine geringere Höhe aufweisen. Der größere Teiler betreffend die - praktisch nur bei Gewerbe-, Industrie- oder Sonderbauten der vorgenannten Art festgesetzten - Baumassenzahlen entspricht dem vorgenannten Zusammenhang ebenfalls. Insoweit ist diese – gebräuchliche - Maßstabsbestimmung (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16. Januar 2009 - 4 M 430/08 -, Juris Rn. 14; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblatt-Kommentar, Stand: März 2013, § 8 Rn. 1039a) vom weiten Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers, der ihm bei der Regelung des Wahrscheinlichkeitsmaßstabes zusteht, gedeckt.

Schließlich ist die Satzungsregelung auch insgesamt im Zusammenwirken ihrer Elemente aus Teiler, Rundungsmethode und Verhältnis von tatsächlichen und fiktiven Vollgeschossen nicht zu beanstanden. Denn es besteht auch keine Unvereinbarkeit mit dem satzungsmäßigen Leitbild eines Vollgeschosses im Übrigen, wozu namentlich in § 4 Abs. 1 Satz 4 BS 2009 bestimmt ist, dass als Vollgeschoss alle oberirdischen Geschosse gelten, die über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche (Rohbauaußenmaß) eine Höhe von mindestens 2,30 m (Deckenoberkante) haben. Vielmehr stellen sich reales und fingiertes Vollgeschoss als von ähnlichen Vorstellungen bestimmt dar, die durch die Anwendung der kaufmännischen Rundungsregeln gemäß der Satzung sachlich vertretbar zum Tragen kommen. Insoweit liegt der Fall hier anders als in dem vom Senat durch Urteil vom 27. Juni 2012 (OVG 9 B 20.11, Juris) entschiedenen Verfahren. In jenem früheren Verfahren hat der Senat beanstandet, dass der Satzungsgeber für den Ansatz fiktiver Vollgeschosse keine realitätsgerechte Typisierung vorgenommen hat, indem er bis zu einer Höhe von 2,30 m ein Vollgeschoss fingierte, je weitere 2,30 m ein weiteres Vollgeschoss ansetzte und bei jedem Zwischenwert aufrundete. Verglichen damit, dass tatsächliche (komplett oberirdische) Vollgeschosse nach der Satzung in jenem früheren Fall - leitbildlich - eine lichte Innenhöhe von jeweils mindestens 2,30 m, also praktisch mit Decken bzw. Dach eine noch größere Gebäudehöhe erforderten, war es nicht sachlich vertretbar, für ein fiktives (komplett oberirdisches) Vollgeschoss bereits eine maximale Höhe von 2,30 m genügen zu lassen; dabei hat auch die Methodik der Aufrundung - wonach etwa 2,31 m schon für zwei fiktive Vollgeschosse standen - nicht zu realitätsgerechten Ansätzen verholfen; selbst mit einer den oberen Grenzwert der Satzung ausnutzenden Gebäudehöhe von 2,30 m ließ sich noch kein Vollgeschoss praktisch verwirklichen, wie es die Satzung als Leitbild des tatsächlichen Vollgeschosses vorsah. Dies verhält sich vorliegend deutlich anders. Durch die Methodik der kaufmännischen Rundung in § 4 Abs. 3 Buchstabe b und Buchstabe c BS 2009 hat der Satzungsgeber die Lage der Rundungsgrenzen und damit auch der oberen Grenzwerte in nicht zu beanstandender Weise bestimmt. So ist beispielsweise in den Baugebieten, auf die der Teiler 2,3 angewendet wird, infolge der kaufmännischen Rundung das erste - fiktive - Vollgeschoss noch bei einer Gebäudehöhe von 3,44 m anzunehmen; die Realisierbarkeit eines (komplett oberirdischen) Vollgeschosses bei einer solchen oder auch geringeren Höhe ist gewährleistet. Dass es demgegenüber auch bei der vorliegenden Rundungsmethode verhältnismäßig geringe Gebäudehöhen gibt, die schon mit einem (oder entsprechend einem höheren) Vollgeschoss angesetzt werden, ist in diesem Kontext nicht unvertretbar. Denn es darf nicht übersehen werden, dass - gerade auch - der Ansatz von fiktiven Vollgeschossen bei der Vorteilsbemessung nur nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab erfolgen kann, wobei Pauschalierungen und Typisierungen zulässig sind und es - wie oben ausgeführt - nicht darauf ankommt, ob der Verband die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat. Vor diesem Hintergrund wird hier eine sachgerechte satzungsmäßige Lösung - zusammen mit den vorgenannten Umständen - durch die Methode der kaufmännischen Rundung gewährleistet, die den Einfluss der Rundung, die Differenz zwischen Ausgangswert und Rundungsergebnis, so gering wie möglich hält und nach der eine Aufrundung erst dann vorgenommen wird, wenn ein nicht mehr ganz geringer Ausgangswert vorliegt, so dass ein entsprechend zu gewichtender Vorteil pauschalierend angenommen werden kann. Dies gilt zumal es sich in den Fällen, in denen im Bebauungsplan keine Anzahl der höchstzulässigen Vollgeschosse bestimmt ist, bei der Umrechnung von Höhe oder Baumassenzahl in - fiktive - Vollgeschosse ohnehin oft um besondere Sachverhalte handeln wird, in denen entsprechend besondere Vorteile abzugelten sind, die sich nicht unmittelbar in typischen Vollgeschossen verkörpern. Für die Herstellung einer Vergleichbarkeit besteht insoweit ein weiter Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers, der sich hier aus den vorstehenden Gründen nicht als überschritten darstellt.

5. Die Beitragssatzung vom 2. Dezember 2009 leidet auch nicht an einem überhöht festgesetzten Beitragssatz; ein durchgreifender Kalkulationsfehler ist insoweit weder dargetan noch sonst ersichtlich.

a) So bedurfte es beim Ansatz des beitragsfähigen Aufwandes keines kalkulatorischen Abzugs eines Gemeindeanteils für unzulässig in die Kalkulation eindringendes oder eingeleitetes Drän- oder Regenwasser (Fremdwasser).

Ein Abzug wegen derjenigen Kosten, die sich daraus ergeben haben, dass die Schmutzwasserbeseitigungsanlage technisch so ausgerichtet ist, dass sie einen bestimmten „Fremdwassereintrag“ verkraften kann, wäre gemäß § 8 Abs. 4 Satz 7 Halbsatz 1 Alternative 1 KAG vorzunehmen, soweit die Investitionsaufwendungen über den Zweck der Anlage zur Abwasserentsorgung hinausgehend einer sonstigen Aufgabe im Interesse der Allgemeinheit dienen und nicht zugleich auch den beitragserheblichen Vorteil mitbegründen würden (vgl. z.B. bei der Trinkwasserversorgung: zusätzliche Hydranten für den Brandschutz). So verhält es sich hier aber nicht. Vielmehr kommen der konstruktive Fremdwasserzuschlag und die dadurch bewirkte etwas größere Auslegung von Anlagenteilen (z.B. der Kanalquerschnitte) den Benutzern der Anlage zugute; dies entspricht dem Vorsorgegedanken. Die Aufnahmefähigkeit für Abwässer und die Funktionssicherheit der Anlage soll auch bei widrigen Umständen möglichst jederzeit gewährleistet sein. Auch in solchen Situationen sollen eine Kapazitätsüberlastung, gegebenenfalls Rückstaus und Grundstücksüberschwemmungen möglichst vermieden werden. Dies dient ebenso wie die Anlage überhaupt den Anlagebenutzern im Verbandsgebiet und gegebenenfalls sonstigen rechtmäßigen Anlagenbenutzern. Insoweit ist insbesondere auch keine Kostenaufteilung wegen nebenbei erfolgender Niederschlagswasserbeseitigung veranlasst. Dass die Anlage Schächte aufweist, bei denen in Kauf genommen werden muss, dass namentlich in Extremsituationen von der normalen Niederschlagsentwässerung nicht gefasstes Niederschlagswasser eindringen kann, ändert nichts an der alleinigen Zweckbestimmung der Anlage und aller ihrer Funktionselemente zur gesicherten Schmutzwasserentsorgung. Hinsichtlich der Art und Weise der Zweckerreichung (hier: Fremdwasserzuschlag) besteht ein Gestaltungsspielraum für den Zweckverband, zumal eine technisch dichte Lösung zwar auf der einen Seite zu bestimmten Ersparnissen geführt hätte (so etwa durch geringere Rohrdurchmesser), auf der anderen Seite aber mit gewissen Mehraufwendungen verbunden gewesen wäre (so etwa erhöhtem Aufwand für besonders korrosionsbeständige Materialien oder Korrosionsschutz, Aufwand für häufige Druck- und Dichtigkeitsprüfungen, ggf. auch häufigerer Austausch von Teilen; vgl. Urteil des Senats vom 26. Januar 2011 - OVG 9 B 14.09 -, Juris Rn. 40).

b) Auch soweit die Kläger meinen, der beitragsfähige Aufwand sei unzutreffend ermittelt worden, ist kein Rechtsfehler dargetan oder sonst ersichtlich, der zur Unwirksamkeit der Satzung und damit der Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheides führen würde; namentlich spricht nichts dafür, dass der Beitragssatz überhöht wäre.

Soweit die Kläger anführen, dass der Beklagte hinsichtlich übernommener Anlagenteile nicht den vollen Wert aus Aktivierungsprotokollen in den beitragsfähigen Aufwand eingestellt habe, sondern nur wesentlich geringere Aufwendungen, hat der Beklagte nachvollziehbar erklärt, dass nicht die Aktivierungsprotokolle für den beitragsfähigen Aufwand maßgeblich seien, sondern in der Kalkulation die Unterscheidung getroffen werde, welche der Kosten beitragsfähig und welche nicht beitragsfähig seien. Dazu sei in Abstimmung mit einer Wirtschaftsprüferkanzlei jeweils der verbliebene Zeitwert der übernommenen Anlagenteile und danach der beitragsfähige Aufwand ermittelt worden. Dies führt zu einem niedrigeren Beitragssatz, als wenn die kompletten aktivierten Kosten auch in die Kalkulation eingeflossen wären; es ist nicht ersichtlich, dass der in dieser Weise ermittelte Beitragssatz überhöht wäre. Soweit die Kläger anderes vermuten, ist dies ohne näheren Anhalt.

Die Vermutung der Kläger, es liege nahe, dass auch Kosten für Hausanschlüsse in die Globalkalkulation des Anschlussbeitrags geflossen seien, bestätigt sich eben so wenig. Vielmehr ergibt sich aus dem Kalkulationsbericht vom 18. August 2008 (S. 11), dass über 76 Mio. € nicht beitragsfähiger Investitionsaufwendungen in Abzug gebracht wurden, darunter ca. 72 Mio. € für Grundstücksanschlüsse - und nach Angaben des Beklagten - inklusive Hausanschlüsse. Soweit die Kläger für ihre Vermutung auf Aktivierungs- und Übernahmeprotokolle verweisen, ergibt dies nach dem Obenstehenden nichts für einen Kalkulationsfehler.

Soweit die Kläger meinen, in den beitragsfähigen Aufwand seien zu Unrecht Sanierungskosten eingeflossen, liegt auch insoweit kein Kalkulationsfehler vor. Es handelt sich insoweit weder um eine - wiederum beitragsfähige - Erneuerung (§ 8 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 Alternative 4 KAG) noch um eine nicht beitragsfähige laufende Unterhaltung oder Instandsetzung (§ 8 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 KAG) der Anlage. Vielmehr handelt es sich um Aufwand der - nach dem maßgeblichen Abwasserbeseitigungskonzept des Zweckverbandes - nach wie vor nicht abgeschlossenen erstmaligen Herstellung der Anlage. Der Beklagte erläutert nachvollziehbar, dass es sich um Kosten für Teilanlagen handelt, die zwar in den 1880er bzw. 1890er Jahren errichtet wurden, mittlerweile indessen sanierungsbedürftig geworden waren. Da die Anlage des Zweckverbandes - einschließlich der sanierungsbedürftigen alten Teile - noch nicht den Anforderungen des Abwasserbeseitigungskonzeptes des Zweckverbandes gemäß endgültig erstmalig hergestellt worden ist, fallen auch Sanierungskosten in den beitragsfähigen Aufwand, die alte Anlagenteile auf den Stand bringen, den sie nach dem maßgeblichen Abwasserbeseitigungskonzept haben sollen (vgl. Beschluss des Senats vom 9. Dezember 2011 - OVG 9 S 54.11 -, S. 5 f. EA; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 21. April 1999 - 1 M 12/99 -, Juris Rn. 22).

Auch soweit die Kläger geltend machen, in der Kalkulation seien für die Jahre 2008 bis 2012 zu Unrecht keine Fördermittel in Abzug gebracht worden, obwohl nach einem Vorbericht zum Wirtschaftsplan 2008 des Zweckverbandes an Fördermitteln 1,715 Mio € eingeplant seien und tatsächlich für 2008 bis 2010 an Fördermitteln 891.000 € gewährt worden seien, kommt es darauf vorliegend ebenso wenig an wie auf die Erklärungen des Beklagten, wonach es sich teilweise um für die Schmutzwasserbeseitigung nicht interessierende Investitionen im Trinkwasserbereich des Zweckverbandes handele (Wasserwerk) und im Übrigen die kalkulierten Fördermittel ihrer Höhe nach auch die Fördermittel der Jahre von 2008 bis 2010 mitumfassten. Denn angesichts des erheblichen kalkulatorischen Puffers, der zwischen dem errechneten, aber vom Zweckverband nicht ausgeschöpften höchstmöglichen Beitragssatz (8,94 €/m²) und dem satzungsmäßig bestimmten Beitragssatz (8,18 €/m²) liegt, wäre der satzungsmäßige Beitragssatz selbst dann nicht überhöht, wenn die von den Klägern angesprochenen Fördermittel tatsächlich zu Unrecht in der Kalkulation unberücksichtigt geblieben wären.

II. Die Schmutzwasserbeitragsforderung ist – entgegen der Ansicht der Kläger – auch nicht verjährt. Die hier allein interessierende Festsetzungsverjährungsfrist beträgt (gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG i.V.m. § 169 AO) vier Jahre. Diese Frist war im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Bescheide nicht verstrichen. Die Festsetzungsverjährung beginnt gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG i.V.m. § 170 Abs. 1 Alternative 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Abgabe entstanden ist. Dies knüpft an die in § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG geregelte Entstehung der sachlichen Anschlussbeitragspflicht an. Nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der seit dem 1. Februar 2004 geltenden Fassung (im Folgenden: n.F.) entsteht ein Anschlussbeitrag, sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der rechtswirksamen Satzung; die Satzung kann einen späteren Zeitpunkt bestimmen.

Hier kann dahinstehen, ob erst die beitragsrechtlichen Bestimmungen der aktuell geltenden Schmutzwasserbeitragssatzung vom 2. Dezember 2009 - die sich gemäß dem Obenstehenden als wirksam darstellen - die erste rechtswirksame Schmutzwasserbeitragssatzung verkörpern oder ob bereits die (abgesehen von einer marginalen Abweichung) gleichlautenden beitragsrechtlichen Bestimmungen der vorhergehenden Schmutzwasserbeitragssatzung vom 19. Oktober 2005 rechtswirksam waren. Denn nach beiden Satzungen ergibt sich betreffend das bereits an die Anlage angeschlossene klägerische Grundstück derselbe Zeitpunkt für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht, nämlich mit dem in beiden Satzungen jeweils auf den 1. Januar 2006 bestimmten Zeitpunkt ihres Inkrafttretens. Daran anknüpfend begann die Festsetzungsverjährung mit Ablauf des 31. Dezember 2006 und lief bis zum 31. Dezember 2010; danach ist die Beitragsforderung nicht verjährt, nachdem sowohl der Ausgangsbescheid als auch der Änderungsbescheid vor Ablauf der Frist ergangen sind.

Unabhängig davon scheidet vorliegend eine Festsetzungsverjährung auch deswegen aus, weil die Kläger bereits mit ihrem Widerspruch gegen den früheren Beitragsbescheid vom 5. November 2002 gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG i.V.m. § 171 Abs. 3a Satz 1 AO die Hemmung der Festsetzungsverjährung gegen die Schmutzwasserbeitragsforderung bewirkt haben, und zwar gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG i.V.m. § 171 Abs. 3a Satz 2 AO hinsichtlich des gesamten Steueranspruchs, so dass auch die Erhöhung des Beitrags in einem späteren Bescheid von der Verjährungshemmung erfasst ist (vgl. Klein, AO, 11. Auflage, § 171 Rn. 22 m.w.N.).

Entgegen der Ansicht der Kläger kommt es auch nicht auf den ersten vergeblichen Satzungsgebungsversuch des Zweckverbandes an, mit dem er bereits im Jahr 1992 eine erste Schmutzwasserbeitragssatzung in Kraft treten lassen wollte. Die unstreitig unwirksame Beitragssatzung vom 14. Oktober 1992 genügt nicht den Anforderungen gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F., weil diese Satzung nicht in Kraft getreten ist.

Die Kläger können sich auch nicht mit Erfolg auf die bis zum 31. Januar 2004 geltende Fassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (im Folgenden: a.F.) berufen. Insoweit hat der Senat bereits in anderen Verfahren (vgl. Beschluss vom 1. März 2012 - OVG 9 S 9.12 -, Juris Rn. 12 ff.) ausgeführt:

„Zwar entstand die sachliche Beitragspflicht nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. mit der Herstellung der Anschlussmöglichkeit, jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten der Satzung, wobei mit dem „Inkrafttreten“ nicht an eine wirksame Satzung angeknüpft wurde, sondern an die erste Veröffentlichung mit formellem Geltungsanspruch (vgl. Urteil des Senats vom 12. Dezember 2007 - 9 B 45.06 -, Juris Rn. 52 m. w. N.; OVG Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, Juris Rn. 48). Dadurch war aber zunächst nur der Zeitpunkt festgelegt, zu dem allein nach damaligem Recht die sachliche Beitragspflicht für das jeweilige Grundstück hätte entstehen und nach dem die Festsetzungsverjährungsfrist hätte beginnen können. Da eine Abgabenpflicht generell ohne wirksame Abgabensatzung nicht entstehen kann (§ 2 Abs. 1 Satz 1 KAG), musste desweiteren für die vollständige Erfüllung des Entstehungstatbestandes und für einen Beginn der Festsetzungsverjährungsfrist der - bereits festgelegte - Entstehungszeitpunkt durch eine gültige, gegebenenfalls mit Rückwirkung neu beschlossene Abgabensatzung gedeckt sein (vgl. Beschluss des Senats vom 1. September 2005 - 9 S 33.05 -, Juris Rn. 4). Daran fehlte es vielfach bis zum Ablauf des 31. Januar 2004.

Auch für diese Fälle hat der Gesetzgeber mit § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht auf das Inkrafttreten der ersten wirksamen Satzung verlagert und durfte dies auch tun. Hierin hat keine echte Rückwirkung gelegen, insbesondere sind keine verjährten Forderungen wieder aufgelebt.

Die durch die Neufassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG bewirkte Rechtsfolge tritt für die Fälle, in denen bis zur gesetzlichen Neuregelung mangels wirksamer Beitragssatzung die sachliche Beitragspflicht noch nicht (rückwirkend) entstanden war, erst nach der Gesetzesänderung ein, nämlich mit dem Inkrafttreten der ersten rechtswirksamen Beitragssatzung. Hierin liegt kein „rückwirkender“ Eingriff in einen der Vergangenheit angehörenden („abgeschlossenen“) Tatbestand, vielmehr werden lediglich für die Zukunft neue abgabenrechtliche Folgerungen an die andauernde Vorteilslage geknüpft. Ein Eingriff in einen abgeschlossenen Sachverhalt liegt insbesondere deshalb nicht vor, weil § 8 Abs. 7 Satz 2 n.F. KAG Wirkung nur für solche Altfälle entfaltet, in denen vor Inkrafttreten der Neuregelung keine rechtswirksame Beitragssatzung erlassen worden war. Ohne rechtswirksame Satzung konnte indessen noch keine sachliche Beitragspflicht entstehen und daher auch keine Festsetzungsverjährung eintreten (vgl. zum Ganzen: Urteil des Senats vom 12. Dezember 2007, a.a.O., Juris Rn. 55 m. w. N.; hierzu: BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008 - 9 B 22.08 -, Juris).

Auch liegt in der gesetzlichen Neuregelung kein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Einer grundsätzlich zulässigen sogenannten "unechten Rückwirkung", wie sie hier vorliegt, könnten nur ausnahmsweise Gründe des Vertrauensschutzes entgegen gehalten werden. Solche sind nicht ersichtlich. Denn für den Bereich des Abgabenrechts gilt, dass die bloße Erwartung, das geltende Recht werde unverändert fortbestehen, grundsätzlich nicht geschützt wird (vgl. Urteil des Senats vom 12. Dezember 2007, a.a.O. sowie hierzu: BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008, a.a.O.).“

Daran hält der Senat auch für den Fall der Kläger fest; es besteht weder nach dem Klägervorbringen noch sonst ein Anlass, von dieser Auffassung abzugehen.

Namentlich ergibt sich aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 (1 BvR 2457/08) für den vorliegenden Fall nichts anderes. In dieser Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht sich dazu verhalten, dass der bayerische Landesgesetzgeber für das Kommunalabgabenrecht (noch) keine gesetzliche Bestimmung getroffen habe, bis wann ein Beitragspflichtiger längstens mit einer Heranziehung zum Beitrag rechnen müsse, und hat das Bundesverfassungsgericht diesen ungewissen Zustand für einen Fall beanstandet, in dem ein im Jahr 1992 (oder früher) an die öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossenes Grundstück erstmalig im Jahr 2004 zu einem Herstellungsbeitrag veranlagt worden ist. Dies bedeutet indessen nicht, dass bei einer Übertragung der Rechtsgedanken der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts alle nach dem Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg in Betracht kommenden Fallgestaltungen der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht und Festsetzungsverjährung problematisch sind und das Gesetz für alle Fälle verfassungswidrig ist. Zwar mag hinsichtlich bestimmter Fälle, soweit sie dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall gleichkommen, eine Teilunvereinbarkeit der Gesetzesnormen über die Festsetzungsverjährung und Entstehung der sachlichen Beitragspflicht anzunehmen sein (vgl. u.a. BVerfG, Urteil vom 12. März 2008 - 2 BvF 4/03 -, Juris; Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, Stand: Dezember 2012, § 78 Rn. 34, 95 ff.; zu unproblematischen Fallgruppen: Beschlüsse des Senats vom 27. Mai 2013 - OVG 9 S 75.12 -, Juris Rn. 26 ff. und vom 22. April 2013 - OVG 9 S 6.13 -, S. 5 EA). Jedenfalls aber der vorliegende Fall - und mit ihm die Gruppe vergleichbarer Fälle - stellt sich unter dem vom Bundesverfassungsgericht betonten verfassungsrechtlichen Aspekt der Rechtssicherheit, der Belastungsklarheit und Belastungsvorhersehbarkeit, als unproblematisch dar. In einem solchen Fall, wie dem der Kläger, in dem die erstmalige Veranlagung ihres Grundstück bereits im Jahr der Schaffung der Anschlussmöglichkeit wie auch des Anschlusses erfolgt ist, konnte sich eine beachtliche Ungewissheit, ob und in welchem Umfang das Grundstück veranlagt werde, nicht einstellen, zumal keine derart (u.U. jahrzehnte-)lange Ungewissheit, wie sie in dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall problematisiert worden ist. Die Kläger mussten damit rechnen, dass ihr Grundstück - wenn sie schon an den frühestmöglichen Zeitpunkt der Vorteilserlangung seit Existenz der kommunalen Anlage und der Schaffung der Anschlussmöglichkeit im Jahr 2002 anknüpften - kraft gesetzlicher Regelung der vierjährigen Festsetzungsfrist jedenfalls bis zum 31. Dezember 2006 veranlagt werden würde; jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt konnte die Festsetzungsverjährung nicht eintreten; sofern ein Bescheid ergehen würde und die Kläger Widerspruch einlegten, würde eine Festsetzungsverjährung kraft Hemmung gemäß § 12 Abs. 1 Buchstabe 4 b KAG i.V.m. § 171 Abs. 3a AO zudem dauerhaft ausscheiden. Für immerhin den Fall der Kläger, wie auch für alle gleichliegenden Fälle, in denen ein erster Beitragsbescheid innerhalb eines der normalen Festsetzungsfrist entsprechenden Zeitraums ergangen und durch Widerspruch angegriffen worden ist, spielt damit die verfassungsrechtliche Frage der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit auf lange Sicht, so wie sie im vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall beachtlich war, keine Rolle. Bevor die Frage, ob in einer ungewissen Zukunft ein Beitragsbescheid erlassen werde, sich den Klägern – frühestens nach Ablauf eines der normalen vierjährigen Verjährungsfrist entsprechenden Zeitraums - hätte real stellen können, war für sie die Belastung, der Ausschluss der Festsetzungsverjährung, nicht nur klar und vorhersehbar, sondern mehr noch durch Erlass eines ersten Bescheides, den die Kläger mit Widerspruch angegriffen haben, realisiert.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 3, 159 Satz 2, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.