| Gericht | VG Cottbus 6. Kammer | Entscheidungsdatum | 18.01.2012 | |
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| Aktenzeichen | 6 L 79/11 | ECLI | ||
| Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
| Normen | § 49a StrG BB, Art 3 Abs 1 GG, § 2 KAG BB, § 4 KAG BB, § 6 KAG BB | |||
1. Der Gebührenmaßstab in der Form der Quadratwurzel der Grundstücksfläche des erschlossenen Grundstücks unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Es handelt sich um einen zulässigen und nicht gegen das Äquivalenzprinzip verstoßenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 Kommunalabgabengesetz - KAG. Eine exakte Feststellung des Leistungsumfangs der Straßenreinigung bzw. Winterwartung im Einzelfall, an dem ein grundsätzlich vorrangiger Wirklichkeitsmaßstab nach § 6 Abs. 4 Satz 1 KAG anknüpfen könnte, ist nicht möglich.
2. Es kommt für die Gebührenbemessung nicht auf eine bestimmte Kehr- bzw. Winterwartungsstrecke vor dem Grundstück an. Reinigung der Straße heißt vielmehr dass grundsätzlich die gesamte erschließende Straße gereinigt wird. Es genügt nicht, ist aber auch nicht zwingend geboten, dass gerade der Straßenabschnitt vor dem jeweiligen Grundstück gereinigt bzw. wintergewartet wird.
3. Der Satzungsgeber hat im Rahmen des Straßenreinigungsgebührenrechts bei der Festlegung von Reinigungsklassen mit unterschiedlicher Reinigungshäufigkeit und verschiedenem Leistungsumfang und der Einstufung der Straßen in eine dieser Rei-nigungsklassen einen weiten Ermessens- und Einschätzungsspielraum, der sich an der - am typischerweise zu erwartenden Verschmutzungsgrad bzw. Schnee- und Eisbefall und an dem hieraus folgenden Reinigungs- bzw. Winterwartungsbedürfnis auszurichtenden - unterschiedlichen Reinigungs- bzw. Winterwartungshäufigkeit, der Verkehrsbelastung und -bedeutung sowie an (sonstigen) Unterschieden in Art und Weise der zu erbringenden Arbeitsleistung zu orientieren hat.
4. Ein Einrichtungsträger darf gerade mit Blick auf die in einer bestimmten Straßenreinigungsklasse notwendige auch manuelle Reinigung gegenüber der Reinigung nur mit Kehrmaschine davon ausgehen, dass der Reinigungsaufwand und damit die mit der Straßenreinigungsgebühr als Benutzungsgebühr abzugeltende Reinigungsleistung in der betreffenden Reinigungsklasse größer ist. Er verwirklicht daher gerade die Gebote des Äquivalenzprinzips wie auch des Grundsatzes der Leistungsproportionalität, wenn er eine deutlich höhere Gebühr erhebt. Dem steht nicht entgegen, wenn eine Differenzierung nach der Art der Reinigungsmethode (Kehrmaschine/Mischreinigung/maschinelle Reinigung) und damit der Art der Reinigungsleistung einen unmittelbaren (textlichen) Niederschlag weder in der Straßenreinigungsgebühren- noch in der Straßenreinigungssatzung gefunden hat. Insbesondere ist die Berücksichtigung dieses Bemessungskriteriums nicht systemfremd. Denn dieses Bemessungskriterium ist unmittelbar im Gesetz angelegt. Anknüpfungspunkt ist insoweit § 4 Abs. 2 KAG, wonach Gebühren Geldleistungen sind, die als Gegenleistung für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen oder Anlagen (Benutzungsgebühren) erhoben werden, sowie das in § 6 Abs. 4 Satz 3 KAG enthaltene Gebot einer leistungsbezogenen Gebührenbemessung (vgl. die obigen Ausführungen). Erbringt ein Einrichtungsträger nach Art und Umfang unterschiedliche Leistungen, muss er dem hiernach durch unterschiedliche Gebührensätze Rechnung tragen. Eines ausdrücklichen Hinweises hierauf oder auch nur darauf, worauf die Unterschiede in der Arbeitsleistung beruhen, bedarf es in der Satzung nicht.
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 225,02 Euro festgesetzt.
Der (sinngemäße) Antrag der Antragsteller,
die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (Az.: 6 K 211/11) gegen den Straßenreinigungsgebührenbescheid des Antragsgegners vom 10. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Februar 2011 anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Der gemäß §§ 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt., 80 Abs. 6 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag ist unbegründet.
Die Abgabenerhebung unterliegt weder ernstlichen Zweifeln noch kann dem Vorbringen der Antragsteller entnommen werden, dass die Vollziehung des angefochtenen Straßenreinigungsgebührenbescheides für sie eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO (analog).
Ernstliche Zweifel im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO (analog) an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Abgabenbescheides bestehen erst und nur dann, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg, wobei die Rechtmäßigkeit in einem im Vergleich zum Hauptsacheverfahren lediglich beschränkten Umfang zu prüfen ist. Regelmäßig ist von der Gültigkeit der der Abgabenerhebung zugrundeliegenden Satzungsvorschriften auszugehen, es sei denn, diese sind offensichtlich nichtig. Das Gericht hat sich auf die (summarische) Kontrolle der äußeren Gültigkeit der Normen und sich ersichtlich aufdringender materieller Satzungsfehler sowie auf die Prüfung substantiierter Einwände des Antragstellers gegen das Satzungsrecht und die sonstigen Voraussetzungen der Abgabenerhebung zu beschränken, wobei die Prüfung der Einwendungen des Antragstellers dort ihre Grenze findet, wo es um die Prüfung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen geht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. September 2005 – 9 S 33.05 -, S. 3. d. E.A.).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist ein Erfolg der Klage bei summarischer Prüfung nicht überwiegend wahrscheinlich. Die Heranziehung der Antragsteller zu einer Straßenreinigungsgebühr hinsichtlich ihres Grundstücks S.-Straße X in A. mit Bescheid vom 10. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Februar 2011 weist bei der im vorliegenden Verfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung keine erkennbaren formellen oder materiellen Fehler auf, die eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen könnten.
Der Gebührenbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides findet nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens in der Satzung der Stadt A. über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren vom 24. November 2010 (Straßenreinigungsgebührensatzung – StrGBS 2010), die am 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist (§ 7 StrGBS 2010), eine i.S.d. § 2 Abs. 1, Sätze 1 und 2 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) hinreichende Rechtsgrundlage.
Die Straßenreinigungsgebührensatzung 2010 weist nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens unter Berücksichtigung des Prüfungsmaßstabes des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO (analog) keine offensichtlichen formellen Satzungsfehler auf. Sie wurde ordnungsgemäß mit der Angabe von Ort und Datum vom Bürgermeister der Stadt A. ausgefertigt und im Amtsblatt für die Stadt A. am 11. Dezember 2010 bekanntgemacht, wobei diese Veröffentlichung nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens den Vorgaben des § 16 der Hauptsatzung der kreisfreien Stadt A. vom 25. März 2009, an deren Wirksamkeit bei summarischer Prüfung gleichfalls keine Zweifel bestehen, genügte. Eine abschließende Prüfung des wirksamen Zustandekommens der Straßenreinigungsgebührensatzung 2010 unter Berücksichtigung aller hierfür maßgeblicher Unterlagen muss insoweit dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Es sind bei summarischer Prüfung auch keine materiellen Satzungsfehler offensichtlich. Solche Bedenken an der materiellen Wirksamkeit der genannten Satzung sind von den Antragstellern auch nicht (substantiiert) geltend gemacht worden.
Dies gilt zunächst, soweit die Antragsteller die Wirksamkeit des in § 2 StrGBS 2010 festgelegten Gebührenmaßstabes anhand der Quadratwurzel aus der Fläche der Grundstücke, die durch die zu reinigende Straße erschlossen sind, beanstanden. Der in § 2 StrGBS 2010 gewählte Gebührenmaßstab in der Form der Quadratwurzel der Grundstücksfläche des erschlossenen Grundstücks unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Es handelt sich um einen zulässigen und nicht gegen das Äquivalenzprinzip verstoßenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 Kommunalabgabengesetz – KAG (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Dezember 2007 – 9 A 72.05 -, zitiert nach juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Januar 2009 -, 9 A. 1.07 -, zitiert nach juris; Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 13. Juni 2003 – 161/00 -, Grundeigentum 2003, 176). So ist entgegen der Auffassung der Antragsteller bereits eine exakte Feststellung des Leistungsumfangs der Straßenreinigung bzw. Winterwartung im Einzelfall, an dem ein grundsätzlich vorrangiger Wirklichkeitsmaßstab nach § 6 Abs. 4 Satz 1 KAG anknüpfen könnte, nicht möglich. Soweit dem Vorbringen der Antragsteller, die Bemessung der Straßenreinigungsgebühren könne nach der Menge der tatsächlichen in Anspruch genommenen Reinigungsleistung nach Maßgabe des zu reinigenden Straßenabschnitts erfolgen, die Vorstellung zugrunde liegen mag, es komme für die Gebührenbemessung auf eine bestimmte Kehr- bzw. Winterwartungsstrecke vor dem Grundstück an, mag dies – abgesehen davon, dass das schlichte Erfassen (allein) einer bestimmten Kehrstrecke bereits dem Grunde nach keinen Wirklichkeitsmaßstab abbildete, da es für das Maß der Inanspruchnahme auch auf Arbeitsweise und –ergebnis der Reinigungsleistung ankommt (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 10. Oktober 2007, a.a.O.) – mag dies zwar verständlich sein, ist indes unrichtig. Reinigung der Straße heißt, dass grundsätzlich die gesamte erschließende Straße gereinigt wird. Es genügt nicht, ist aber auch nicht zwingend geboten, dass gerade der Straßenabschnitt vor dem jeweiligen Grundstück gereinigt bzw. wintergewartet wird; andererseits ist die Gebührenpflicht auch nicht von der Reinigung bzw. Winterwartung des gesamten Straßennetzes abhängig. Denn durch die Anknüpfung der Gebührenpflicht an das erschlossene Grundstück wird deutlich, dass mit Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren nicht der Vorteil für die Reinigung bzw. Winterwartung einer bestimmten, räumlich abgegrenzten Straßenfläche unmittelbar vor dem eigenen Grundstück oder des gesamten Straßennetzes, sondern derjenige Vorteil abgegolten wird, der den Eigentümern aller von der Straße erschlossenen Grundstücke für deren gesamte Reinigung dadurch zukommt, dass die an dem Grundstück entlang führende Straße in ihrer gesamten Länge durch den Einrichtungsträger in einem sauberen bzw. wintergewarteten und sicher benutzbaren Zustand gehalten wird. Die Reinigung des jeweiligen Straßenabschnitts vor der Grundstücksfront ist nach dem für die Auslegung maßgeblichen Wortlaut des § 49 a Abs. 1 Sätze 3 und 4, Abs. 5 Satz 1 Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG) nicht Gebührentatbestand geworden (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 10. Oktober 2007, a.a.O.; VG Cottbus, Urteil vom 18. April 2007 – 6 K 1267/07 -, S. 7 des E.A.; Beschluss vom 31. August 2011 – 6 L 239/10 -, S. 7 f. des E.A.; VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 24. Oktober 2006 – 5 L 140/06 – veröffentlicht in juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. September 1996 – 9 A 1888/93 – NVwZ – RR 1998, 186; Urteil vom 14. Dezember 1989 a.a.O.; Urteil vom 7. Januar 1982 – 2 A 1778/81 -, NVwZ 1983 S. 491; OVG Mecklenburg – Vorpommern, Urteil vom 21. Dezember 1995 – 6 L 200/95 – LKV 1996, 379; Hessischer VGH, Beschluss vom 16. Juni 1998 – 5 N 2795/94 – KStZ 2001, 15,18; OVG Niedersachsen, Urteil vom 11. Mai 2000 – 9 L 2479/99 – NVwZ – RR 2001, 184; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. Dezember 2001 – 12 A 1167/01 – NVwZ – RR 2002, 600; Bayerischer VGH, Urteil vom 14. August 2008 – 4 B 08.916 -, zit. nach juris). Für die Gebührenbemessung kommt daher nur ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab in Betracht, der allerdings nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu Art und Umfang der fingierten Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung „Straßenreinigung“ bzw. der durch sie vermittelten Vorteile für die Gebührenpflichtigen stehen darf (§ 6 Abs. 4 Satz 2 KAG). Das Verbot des „offensichtlichen Missverhältnisses“ stellt sich insoweit als landesrechtliche Ausprägung des bundesrechtlichen Äquivalenzprinzips dar, das erst dann verletzt ist, wenn eine gröbliche Störung des Ausgleichsverhältnisses vorliegt. Danach muss der Wahrscheinlichkeitsmaßstab einen einigermaßen sicheren Schluss auf den Umfang der Benutzung zulassen und gewährleisten, dass für eine etwa gleich große Inanspruchnahme gleich hohe Gebühren und bei unterschiedlicher Inanspruchnahme diesen Unterschieden entsprechende Gebühren zu zahlen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1981 - 8 C 48/81 -, KStZ 1982, 69). Dass vorliegend die quantitative Teilung der - kraft gesetzlicher Fiktion in Anspruch genommenen – Reinigungs- bzw. Winterwartungsleistung nach grundstücksbezogenen Gesichtspunkten sachgerecht ist, folgt schon aus der in § 49 a Abs. 5 Nr. 3 BbgStrG getroffenen Regelung, nach der die Eigentümer der durch die öffentliche Straße erschlossenen Grundstücke (als solche) der Gebührenpflicht unterliegen. Ein offensichtliches Missverhältnis i. S. d. § 6 Abs. 4 Satz 2 KAG wird auch nicht dadurch begründet, dass der von der Antragsgegnerin gewählte Maßstab der Quadratwurzel aus der Grundstücksfläche die Eigenschaft hat, in geringerem Maße anzusteigen, als es der Zunahme der Grundstücksfläche entspricht. Die dadurch bedingte gebührenrechtliche Entlastung größerer Grundstücke führt zwar zwingend dazu, dass kleinere Grundstücke stärker belastet werden. Diese Wirkungsweise des Quadratwurzelmaßstabs schließt jedoch seine Zulässigkeit nicht aus. Zum einen lässt seine Anwendung noch eine ausreichende, mit § 6 Abs. 4 Satz 2 KAG zu vereinbarende Unterscheidung der Grundstücke nach ihrer Größe zu. Zum anderen trägt seine degressive Wirkung dem Umstand Rechnung, dass der durch die Reinigung bzw. Winterwartungsleistung vermittelte Sondervorteil nicht uneingeschränkt mit der Größe des Grundstücks zunimmt, vielmehr bei großen Grundstücken die Nutzungsintensität und somit der vermittelte Sondervorteil typischerweise geringer ausfallen (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 10. Oktober 2007, a.a.O.). Es greift insoweit insbesondere zu kurz, wenn die Antragsteller meinen, dass der Quadratwurzelmaßstab kleinere Grundstücke benachteilige. Vielmehr vermeidet er den mit dem reinen Grundflächenmaßstab verbundenen allzu starken Anstieg der Belastung bei großflächigen Grundstücken. Er mildert die Gebührenlast bei großen Grundstücken, und zwar umso stärker, je größer die Grundstücksfläche ist; dies ist sein Vorteil (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 25. Januar 2007 – 6 K 1584/03 -, zit. nach juris; Hessischer VGH, Beschluss vom 20. Februar 1991 – 5 N 478/88 -, GemHH 1992, 161, 163). Einen sämtliche Gebührenschuldner zufriedenstellenden und von ihnen als gerecht empfundenen Maßstab gibt es zudem nicht. Da der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG aber keinen bestimmten Gebührenmaßstab präferiert, sind die Kommunen weitgehend frei, welchen sie wählen. Es muss sich lediglich um einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab handeln, der die von der Straßenreinigung gebotenen Vorteile sachgerecht erfasst. Hier die „letzte Gerechtigkeit“ zu erreichen, ist nicht gefordert. Der weite Spielraum wird erst überschritten, wenn sich die Regelung nicht mehr durch sachlich einleuchtende Gesichtspunkte rechtfertigen lässt, also willkürlich ist (wie hier Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 7. Aufl. 2011, Rn. 366 m.w.N.). Dies ist aus den dargelegten Gründen nicht der Fall.
Bei der im einstweiligen Rechtschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ergibt sich eine Unwirksamkeit der Straßenreinigungsgebührensatzung 2010 auch nicht aus einer etwaigen Rechtswidrigkeit und damit Nichtigkeit der in § 3 StrGBS 2010 festgelegten Gebührensätze, insbesondere für die Reinigungsklasse 43 einerseits und die – hier maßgebliche – Reinigungsklasse 50 andererseits.
Zwar gehen die Antragsteller im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend davon aus, dass die Gebührensatzregelung(en) einer Gebührensatzung wie auch deren sonstige Bemessungsvorschriften mit den Vorgaben des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG), vor allem in seiner Ausprägung als Gebot der Systemgerechtigkeit, und des Äquivalenzprinzips vereinbar sein müssen. Bei summarischer Prüfung kann indes vorliegend weder ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen das Äquivalenzprinzip festgestellt werden.
Der Grundsatz der Systemgerechtigkeit besagt, dass der Satzungsgeber bei der Gebührenerhebung von den von ihm selbst im Rahmen seines – an § 6 Abs. 4 KAG und den verfassungsrechtlichen Bindungen zu orientierenden – Ermessens gewählten Bemessungssystem ohne sachlichen Grund nicht abweichen darf. Insoweit geht es um eine Eigenbindung durch eine selbst statuierte Sachgesetzlichkeit, die insbesondere im Zusammenhang mit der Auswahl bestimmter Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe zu beachten ist und von der der Einrichtungsträger nicht abweichen darf, ohne dass dies von überzeugenden Gründen getragen ist. In diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, ob der Satzungsgeber unter dem Gesichtspunkt der Typisierung wegen der geringen Zahl der einschlägigen Fälle auf die von ihm gewählte Differenzierung hätte verzichten können. Hat er sich für bestimmte Bemessungskriterien entschieden, ist er für alle Gebührenpflichtigen an sie gebunden und darf an andere Kriterien nur anknüpfen, wenn es sachliche Gründe gibt, die die unterschiedliche Behandlung der davon betroffenen Gebührenpflichtigen rechtfertigen. Hiernach ist etwa die Bildung einzelner Benutzergruppen mit unterschiedlichen Gebührenmaßstäben und/oder -sätzen rechtfertigungsbedürftig. Der Satzungsgeber muss insoweit darlegen, warum unterschiedliche Benutzergruppen gebildet werden und weshalb gerade die vorgenommene Gruppenbildung angezeigt ist (vgl. zum Ganzen Kluge in Becker u.a., KAG Bbg, Komm., § 6 Rn. 291 m.w.N.). Das Äquivalenzprinzip ist demgegenüber der auf die Gebühr als Gegenleistung für eine Leistung der öffentlichen Hand (vgl. § 4 Abs. 2 KAG) bezogene Ausdruck des allgemeinen, auf Verfassungsrecht beruhenden (Art. 20 Abs. 3 GG), bundesrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, der landesrechtlich seinen Niederschlag für die Benutzungsgebühr in § 6 Abs. 4 Sätze 2 und 3 KAG gefunden hat. Es betrifft das Leistungsverhältnis zwischen dem Einrichtungsträger und den Gebührenpflichtigen und besagt, dass die Gebühr nicht in einem groben Missverhältnis zu der vom Träger öffentlicher Verwaltung erbrachten Leistung bzw. den verfolgten legitimen Gebührenzwecken (vgl. BVerwG, Beschl. vom 27. 5. 2003 – 9 BN 3/03 –, NVwZ-RR 2003 S. 774) stehen darf. Dem Äquivalenzprinzip ist insbesondere bei der Verteilung der Kosten auf die Gebührenpflichtigen Rechnung zu tragen. Es fordert (in Verbindung mit dem Gleichheitssatz), dass die Benutzungsgebühr im Allgemeinen nach dem Umfang der Benutzung bemessen wird. So sind bei etwa gleicher Inanspruchnahme der gemeindlichen Einrichtung etwa gleich hohe Gebühren und bei unterschiedlicher Benutzung diesen Unterschieden in etwa angemessene Gebühren zu zahlen. Nur bei einer gröblichen Störung des Ausgleichsverhältnisses zwischen der Gebühr und dem Wert der Leistung für den Empfänger ist das Äquivalenzprinzip verletzt (vgl. zum Ganzen Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 323 ff.).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe haben die Antragsteller einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG oder das Äquivalenzprinzip nicht dargetan.
Insbesondere ist nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens nicht zu beanstanden, dass sich aus der Einordnung der S.-Straße in die Reinigungsklasse 50 ein deutlich höherer Gebührensatz (58,22 Euro) für die Veranlagung der Antragsteller ergibt als bei dessen Einordnung in die Reinigungsklasse 43 (10,46 Euro), obgleich in beiden Fällen der Winterdienst der Geh- und Radwege zweimal wöchentlich erfolgt und die Straßenreinigung sich nach dem vom Antragsgegner unbestrittenen Vorbringen der Antragsteller in der Reinigungsklasse 43 auch auf Bereiche der Fußgängerzone bezieht.
Nach § 49a Abs. 1 Satz 3 und Satz 4, Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BbgStrG richten sich Art und Umfang der Reinigung nach den örtlichen Erfordernissen, wobei die Pflicht zur ordnungsgemäßen Reinigung derjenigen zur verkehrsmäßigen Reinigung vorgeht; die Gemeinde ist berechtigt, Art und Umfang der Reinigung in der Satzung zu bestimmen. Bindende gesetzliche Merkmale sind allein die örtlichen (Reinigungs-)Erfordernisse ausgehend von dem umfassenderen Begriff der ordnungsgemäßen Reinigung (vgl. Jupe, Straßenrecht und Straßenverkehrsrecht in Brandenburg, Stand 2007, Teil 17.00, Anm.2.4, S. 18). Der Satzungsgeber hat im Rahmen des Straßenreinigungsgebührenrechts bei der Festlegung von Reinigungsklassen mit unterschiedlicher Reinigungshäufigkeit und verschiedenem Leistungsumfang und der Einstufung der Straßen in eine dieser Reinigungsklassen einen weiten Ermessens- und Einschätzungsspielraum, der sich an der – am typischerweise zu erwartenden Verschmutzungsgrad bzw. Schnee- und Eisbefall und an dem hieraus folgenden Reinigungs- bzw. Winterwartungsbedürfnis auszurichtenden - unterschiedlichen Reinigungs- bzw. Winterwartungshäufigkeit, der Verkehrsbelastung und -bedeutung sowie an (sonstigen) Unterschieden in Art und Weise der zu erbringenden Arbeitsleistung zu orientieren hat. Er darf dabei im Interesse der Praktikabilität pauschalieren und muss insbesondere die Reinigungshäufigkeit nicht nach dem Maß der konkreten Verschmutzung einzelner Straßen festlegen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Juli 2008 - 1 A 1/07 -, zit. nach juris; OVG Sachsen- Anhalt, Urteil vom 2. Dezember 2009 – 4 L 102/09 -, zit. nach juris und nachgehend BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2010 – 9 B 31/10 -, zit. nach juris; Bayerischer VGH, Urteil vom 31. Januar 2008 - 4 N 05.1854 -, zit. nach juris; OVG Niedersachsen, Urteil vom 14. Februar 2007 - 12 KN 399/05 -, zit. nach juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 2. März 2005 - 4 K 21/04 -, zit. nach juris; Hessischer VGH, Beschluss vom 13. Mai 1996 – 5 N 1664/92 -, NVwZ-RR 1998, 131; VG Halle, Urteil vom 7. Februar 2002 – 5 A 34/02 -, zit. nach juris). Art. 3 Abs. 1 GG verbietet insbesondere unter dem Gesichtspunkt der sich ergebenden Abgabenbelastung nicht jede Ungleichbehandlung und fordert keine absolute Gerechtigkeit, sondern gestattet angesichts des weiten normgeberischen Ermessens bei der Entscheidung, welche Fälle gleich und welche ungleich behandelt werden sollen, aus Gründen der Vereinfachung und der Verwaltungspraktikabilität gerade bei relativ geringfügigen Gebühren (wie der Straßenreinigungsgebühr) eine pauschalierende Betrachtungsweise (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1993 - 8 NB 5.93 -, KStZ 1994, 152). So kann der Satzungsgeber insbesondere auf die Zugehörigkeit von Straßen zu einem Gebiet abstellen, für das – nutzungsmäßig bedingt – von einem bestimmten „typischen” Umfang der Straßenverschmutzung und des daraus folgenden Reinigungsbedürfnisses auszugehen ist (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 1. Juli 2008, a.a.O.). Die Festsetzung der Reinigungshäufigkeit ist von der Klassifizierung der Straßen nach ihrer Verkehrsbedeutung zu unterscheiden; es kann innerhalb derselben straßen- oder erschließungsrechtlichen Kategorie zu einer unterschiedlichen Zahl von Reinigungen kommen. Die Verkehrsbedeutung kann lediglich als ein Kriterium für die Einordnung in eine Reinigungsklasse herangezogen werden. Der Verschmutzungsgrad erhöht sich nicht proportional zur Verkehrsbedeutung einer Straße; er hängt insbesondere von der Frequentierung einer Straße durch Fußgänger ab (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 1. Juli 2008, a.a.O.; OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 25. April 1986 – 2 A 2806/84 – KStZ 1986, 236). So erscheint es beispielsweise nachvollziehbar und damit sachgerecht, wenn der Satzungsgeber davon ausgeht, dass die Straßenverschmutzung vom Innenstadtbereich zu den Außenbezirken hin entsprechend der geringer werdenden Intensität der Nutzung der Straßen abnimmt und dementsprechend Zonen mit hohem, mittlerem und geringem Verschmutzungsgrad bildet. Gerade Straßen im wirtschaftlichen Mittelpunkt einer Stadt, wo Wohn- und Geschäftsgrundstücke liegen, werden häufiger zu reinigen sein als Straßen, die überwiegend dem innerörtlichen (Durchgangs-)Verkehr dienen (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 1. Juli 2008, a.a.O.; Hessischer VGH, Beschluss vom 13. Mai 1996, a. a. O.; OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 25. April 1986, a. a. O.).
Bei der vorliegend allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung bestehen keine Anhaltspunkte, dass sich die vom Antragsgegner in §§ 4 und 5 i.V.m. der Anlage 1 der Satzung der Stadt A. über die Straßenreinigung vom 26. November 2008 (Straßenreinigungssatzung – StrRS 2008) i.d.F. der 1. Änderungssatzung vom 27. Oktober 2010 und hieran anknüpfend § 3 StrRGBS 2010 vorgenommene Einstufung nicht innerhalb dieses weiten (gesetzgeberischen) Ermessens- und Einschätzungsspielraums hält und eine willkürliche Ungleichbehandlung mit anderen Straßen in dem betroffenen Gebiet darstellt. Zunächst ist – vorbehaltlich einer abschließenden Prüfung im Hauptsacheverfahren auf der Grundlage auch von entsprechenden Erläuterungen des Antragsgegners, soweit durch substantiierten Vortrag der Antragsteller veranlasst – nichts dafür ersichtlich, dass sich die vom Antragsgegner vorgenommene Aufteilung der Straßenreinigungsklassen generell oder in Bezug auf die hier in Rede stehenden Reinigungsklassen nicht am typischerweise zu erwartenden Verschmutzungsgrad, der Verkehrsbelastung und –bedeutung der Straßen sowie an (sonstigen) Unterschieden in Art und Weise der zu erbringenden Arbeitsleistung orientiert. Die zitierten Bestimmungen geben zwar keine normierte Systematik für die Bildung der Reinigungsklassen und die Zuordnung der einzelnen Straßen vor, die – im Sinne einer Selbstbindung des Antragsgegners – Grundlage für die Prüfung sein könnte, ob die Bildung der Reinigungsklassen und die Zuordnung der einzelnen Straßen zu diesen Reinigungsklassen systemgerecht erfolgt ist. Aus sich heraus lässt indes die Bildung der Reinigungsklassen Differenzierungen nach Reinigungshäufigkeit, nach dem Reinigungsgegenstand und nach der Person des Pflichtigen (Stadt P./Grundstückseigentümer) erkennen, die für sich gemessen an den gesetzlichen Regelungsanforderungen sachgerecht sind. Das reicht.
Der Antragsgegner durfte auch gerade mit Blick auf die in der Straßenreinigungsklasse 50 – jedenfalls nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens – notwendige - von den Antragstellern im Übrigen auch nicht substantiiert bestrittene - auch manuelle Reinigung gegenüber der Reinigung in der Reinigungsklasse 43 nur mit Kehrmaschine davon ausgehen, dass der Reinigungsaufwand und damit die mit der Straßenreinigungsgebühr als Benutzungsgebühr abzugeltende Reinigungsleistung in der Reinigungsklasse größer ist als in der Reinigungsklasse 43 (vgl. OVG Sachsen- Anhalt, Urteil vom 2. Dezember 2009, a.a.O.). Er verwirklicht daher gerade die Gebote des Äquivalenzprinzips wie auch des Grundsatzes der Leistungsproportionalität (vgl. hierzu Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 329 ff.), wenn er in der Reinigungsklasse 50 eine deutlich höhere Gebühr erhebt.
Dem steht entgegen der Auffassung der Antragsteller nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens unter Berücksichtigung des Prüfungsmaßstabes des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO (analog) nicht entgegen, dass eine Differenzierung nach der Art der Reinigungsmethode (Kehrmaschine/Mischreinigung/maschinelle Reinigung) und damit der Art der Reinigungsleistung einen unmittelbaren (textlichen) Niederschlag weder in der Straßenreinigungsgebühren- noch in der Straßenreinigungssatzung gefunden hat. Insbesondere ist die Berücksichtigung dieses Bemessungskriteriums nicht systemfremd. Denn dieses Bemessungskriterium ist unmittelbar im Gesetz angelegt. Anknüpfungspunkt ist insoweit § 4 Abs. 2 KAG, wonach Gebühren Geldleistungen sind, die als Gegenleistung für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen oder Anlagen (Benutzungsgebühren) erhoben werden, sowie das in § 6 Abs. 4 Satz 3 KAG enthaltene Gebot einer leistungsbezogenen Gebührenbemessung (vgl. die obigen Ausführungen). Erbringt ein Einrichtungsträger nach Art und Umfang unterschiedliche Leistungen, muss er dem hiernach durch unterschiedliche Gebührensätze Rechnung tragen. Eines ausdrücklichen Hinweises hierauf oder auch nur darauf, worauf die Unterschiede in der Arbeitsleistung beruhen, bedarf es in der Satzung nicht.
Schließlich lassen sich Anhaltspunkte dafür, dass die Vollziehung des Gebührenbescheides für die Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge haben könnte, ihrem Vorbringen nicht entnehmen. Eine unbillige Härte liegt (nur) dann vor, wenn durch die sofortige Vollziehung für den Betroffenen über die eigentliche Zahlung hinausgehende Nachteile entstehen, die nicht oder nur schwer (wieder) gut zu machen sind. Dass den Antragstellern derartige Nachteile im Falle der Vollziehung des Beitragsbescheides drohen könnten, wird nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Die Kammer legt in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327, Ziffer 1.5) in Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes in Abgabensachen regelmäßig ¼ des Abgabenbetrages zugrunde, dessen Beitreibung vorläufig verhindert werden soll.