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Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft, Ausgleichsleistung


Metadaten

Gericht LSG Berlin-Brandenburg 22. Senat Entscheidungsdatum 26.05.2011
Aktenzeichen L 22 LW 2/09 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 12 ZVALG

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 01. April 2009 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten eine Ausgleichsleistung nach dem Gesetz über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft (ZVALG).

Der im Mai 1943 geborene Kläger, der ständig im Beitrittsgebiet wohnhaft war und von September 1957 bis August 1960 eine abgeschlossene Ausbildung zum Schlosser für Landmaschinen und Traktoren absolvierte, arbeitete rentenversicherungspflichtig von Dezember 1965 bis 1990 als Mitglied, zuletzt ab Januar 1981 als Meister für Landmaschinentechnik bei der Gärtnerischen Produktionsgenossenschaft (GPG) „F“ und nach deren Umwandlung bis Februar 1998 bei der G e. G.. Nach einer Zeit der Arbeitslosigkeit von Februar 1998 bis April 1999 war er als Mechanisator von Mai 1999 bis Juni 2006 rentenversicherungspflichtig bei dem Landwirtschaftsbetrieb GM beschäftigt. Seit dem 01. Juli 2006 bezieht er Rente wegen voller Erwerbsminderung (Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg vom 18. Januar 2007).

Den im März 2007 gestellten Antrag auf u. a. Ausgleichsleistung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 28. September 2007 ab: Während der letzten 25 Jahre vor Beginn der Rente wegen Erwerbsminderung sei der Kläger nicht mindestens 180 Kalendermonate (15 Jahre), sondern nur 86 Kalendermonate als Arbeitnehmer in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb rentenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen.

Den dagegen eingelegten Widerspruch, mit dem der Kläger geltend machte, seit 1964 ununterbrochen in der Landwirtschaft beschäftigt gewesen zu sein, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 2007 zurück: Landwirtschaftliche Arbeitnehmer seien gemäß § 2 Abs. 2 ZVALG Personen, die im Inland in einem Betrieb der Land- oder Forstwirtschaft einschließlich des landwirtschaftlichen Obst- und Gemüsebaus, des Weinbaus sowie der Teichwirtschaft und Fischzucht ständig rentenversicherungspflichtig beschäftigt würden. Die fachliche Einordnung des Unternehmens entweder als Unternehmen des Gartenbaus oder aber als bäuerlich feldmäßig betriebenes Unternehmen der klassischen Landwirtschaft werde in der Verwaltungspraxis unverändert nach dem „Frankfurter Abkommen von 1913“ vollzogen. Als Unternehmen des Gartenbaus würden danach insbesondere Erwerbsgartenbaubetriebe mit einem gemischten Intensivanbau verschiedener Erzeugnisse, die mit besonderem betriebstechnischen Aufwand und gärtnerisch-technischer Pflege der einzelnen Pflanzen auf möglichst frühzeitige und qualitativ hochwertige Markterzeugnisse ausgerichtet seien, erfasst. Kennzeichnend seien insoweit das Vorhandensein von Unterglaskulturen und gesteigerte Fruchtfolgen. Die in dieser Weise getroffene Unterscheidung habe Bedeutung für die Zuordnung des Unternehmens zum Geltungsbereich der Gartenbau-Berufsgenossenschaft bzw. der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft. Als Ergebnis der Abgrenzung habe die regional zuständige landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft die Gemüse- und Agrargenossenschaft G nicht erfasst; vielmehr sei der Betrieb Mitglied der Gartenbau-Berufsgenossenschaft gewesen. Der Betrieb habe also aufgrund seiner Betriebsstruktur zu keinem Zeitpunkt dem Geltungsbereich des ZVALG angehört. Die Beschäftigungszeit bei der Gemüse- und Agrargenossenschaft G und in der Gärtnerischen Produktionsgenossenschaft G habe deshalb bei der Berechnung der Wartezeit nicht berücksichtigt werden können, so dass lediglich die Beschäftigungszeit im Betrieb M von Mai 1999 bis Juni 2006 mit 86 Monaten auf die Wartezeit habe angerechnet werden können.

Dagegen hat der Kläger am 21. Dezember 2007 beim Sozialgericht Cottbus Klage erhoben.

Er ist der Ansicht gewesen, die Betriebsstruktur der G als auch der GPG „F“ seien vollkommen identisch wie die Feldbewirtschaftung im Landwirtschaftsbetrieb M geprägt gewesen. Es könne nicht sein, dass die Grundsätze des so genannten „Frankfurter Abkommens“ anzuwenden seien, denn seinerzeit habe eine vollkommen andere landwirtschaftliche Bewirtschaftung vorgelegen.

Die Beklagte hat ergänzend darauf hingewiesen, dass sich die Abgrenzung nicht aus der Art der zum Teil gleichen Bodengewächse, sondern durch die gärtnerische Art der Bewirtschaftung im Gegensatz zur bäuerlichen (Feldwirtschaft) oder forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung ergäbe. Die gärtnerische Bewirtschaftung zeichne sich vor allem durch ihre Intensität, die besondere Art der Boden- und Pflanzenpflege oder Bewässerung, den mehrfachen Wechselanbau, die gesteigerte Fruchtfolgen, die Vorkulturen und die gärtnerischen Einrichtungen aus.

Mit Urteil vom 01. April 2009 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die G /GPG „F“ habe aufgrund der Betriebsstruktur zu keinem Zeitpunkt dem Geltungsbereich des ZVALG unterlegen.

Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 10. August 2009 zugestellte Urteil richtet sich die am 24. August 2009 eingelegte Berufung des Klägers, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.

Die GPG „F“ sei 1975 mit der angrenzenden Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (LPG) B und der LPG G- zusammengeschlossen worden. Hierbei sei die landwirtschaftliche Nutzfläche auf 560 ha vergrößert worden, wobei nur ein Teilbereich von 100 ha Gesamtfläche bewirtschaftet worden sei. Die wegen des erforderlichen Standortwechsels der Gemüsekulturarten angefallenen Ausweichflächen seien im Wechsel mit Getreide, Mais und Grünfutter genutzt worden, da die GPG „F“ und spätere G Gemüse- und Agrargenossenschaft ca. 1000 Mastbullen mit Futtermitteln zu versorgen gehabt habe. Diese Rinder hätten wiederum den benötigten Stalldung geliefert, um die Getreide- und landwirtschaftlichen Flächen bewirtschaften zu können. Dies zeige, dass eine Gemüsefirma nicht ohne generelle Landwirtschaft existieren könne. Die von der Beklagten vorgenommene Differenzierung könne nicht nachvollzogen werden. Die G Gemüse- und Agrargenossenschaft habe nie Gartenbau, sondern neben einer Kleinfläche von 100 ha Gemüseanbau vielmehr auf etwa 560 ha Feldanbau betrieben. Die 1975 geschaffene Struktur mit ca. 600 ha sei bis zur Gesamtvollstreckung der G Gemüse- und Agrargenossenschaft im März 1998 beibehalten worden. Auf dieser 600 ha großen Nutzfläche seien etwa 200 ha Gemüse und 400 ha landwirtschaftliche Produkte wie Roggen, Weizen und Mais erzeugt worden, um die 600 Mastbullen ernähren zu können. Eine Gemüseproduktion könne nur in Verbindung mit Landwirtschaft bestehen, da die Gemüsearten immer Austauschflächen benötigten und reichlich mit Stalldung bewirtschaftet werden müssten. Vordergründig habe nicht die Gemüseerzeugung, sondern der hohe flächenmäßige Feldanbau und die Tierhaltung im Mittelpunkt gestanden.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 01. April 2009 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28. September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 2007 zu verurteilen, dem Kläger eine Ausgleichsleistung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Der Senat hat von der Gartenbau-Berufsgenossenschaft Kopie deren Verwaltungsakte beigezogen und die Auskünfte des Verwalters über das Vermögen der G Gemüse- und Agrargenossenschaft e. G. Prof. Dr. M vom 27. Mai 2010 und 12. August 2010, des ehemaligen Vorstandsmitglieds der G e. G. H M vom 14. Juli 2010, des letzten Technischen Leiters der G Gemüse- und Agrargenossenschaft e. G. K S vom 03. Januar 2011 und des Landkreises Spree-Neiße vom 24. Januar 2011 eingeholt.

Der Kläger sieht durch die Auskunft des Landkreises Spree-Neiße seine Ansicht bestätigt, wonach eine landwirtschaftliche Gesamtnutzung vorgelegen habe. Von 1990 bis 1993 habe es sich genauso verhalten

Die Beklagte meint, die G e. G. sei jedenfalls während der Beschäftigungszeit des Klägers bis Februar 1998 noch als gärtnerisch zu qualifizieren. Dem stünden weder die Angaben des Klägers noch die Auskunft des Landkreises Spree-Neiße entgegen. Bereits in dem von der G e. G. ausgefüllten Fragebogen vom 16. Oktober 1990 sei zwischen den Nutzungsarten Gemüsebau, Halmfrüchte, Wiese und Weide und Ödland unterschieden worden. Gleichwohl habe dieser Betrieb selbst seinerzeit den Gemüsebau als überwiegend betriebene Gartenbauart bezeichnet. Der gartenbauliche Schwerpunkt erschließe sich auch aus den gemachten Angaben zu den Arbeitstagen dieses Unternehmens im weiteren Fragebogen vom 12. Dezember 1990. Der Verwalter Prof. Dr. M habe zudem mitgeteilt, dass von den zuletzt 1998 beschäftigen 39 Arbeitnehmern 21 als Gärtner, 7 als Floristen, 2 als Verkäuferinnen, 2 als Tierpfleger, jeweils einer als Schlosser und Kraftfahrer und die übrigen im Büro bzw. im Vorstand beschäftigt gewesen seien. Da in dem streitigen Zeitraum für die G e. G. die Zuständigkeit der Gartenbau-Berufsgenossenschaft gegeben gewesen sei, komme eine Berücksichtigung der entsprechenden Beschäftigungszeiten des Klägers für eine Ausgleichsleistung nicht in Betracht. Der Beklagten sei eine Nachprüfung der Landwirtschaftseigenschaft des Unternehmens nicht möglich. Sie richte sich daher nach den entsprechenden Feststellungen der Berufsgenossenschaften.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 28. September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 2007 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Ausgleichsleistung, denn er erfüllt die erforderliche Wartezeit von mindestens 180 Kalendermonaten nicht.

Als Anspruchsgrundlage ist § 12 ZVALG in der zum 01. Januar 2004 in Kraft getretenen Fassung des Art. 99 Gesetz vom 23. Dezember 2003 (BGBl I 2003, 2848) anzuwenden. Dies folgt daraus, dass der Zeitpunkt der Antragstellung für den Anspruch maßgebend ist, wie § 15 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 1. Halbsatz ZVALG zu entnehmen ist.

Nach letztgenannter Vorschrift erfolgt die erstmalige Feststellung der Ausgleichsleistung auf Antrag und durch schriftlichen Verwaltungsakt. Der Antrag auf Ausgleichsleistung für Zeiten vom 01. Juli des Vorjahres bis zum 30. Juni des laufenden Jahres ist bis zum 30. September des laufenden Jahres bei der Zusatzversorgungskasse zu stellen. Dieser Antrag gilt auch für die Ausgleichsleistung für Zeiten vor dem 01. Juli des Vorjahres, wenn der Bescheid über die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 12 ZVALG) in der Zeit vom 01. Juli des Vorjahres bis zum 30. September des laufenden Jahres zugestellt worden ist und die Rente vor dem 01. Juli des Vorjahres beginnt.

Der Antrag auf die Ausgleichsleistung wurde vom Kläger im März 2007 nach Bekanntgabe des Bescheides der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg vom 18. Januar 2007 gestellt.

Nach § 12 Abs. 1 ZVALG erhält die Ausgleichsleistung, wer

a)aus der gesetzlichen Rentenversicherung unter anderem eine Rente wegen Erwerbsminderung erhält,
b)in den letzten 25 Jahren vor Beginn der Rente wegen Erwerbsminderung mindestens 180 Kalendermonate eine Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer ausgeübt hat und
c)am 01. Juli 1995 das 50. Lebensjahr vollendet hatte.

Der Begriff des landwirtschaftlichen Arbeitnehmers ergibt sich aus § 2 Abs. 2 ZVALG (Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 24. April 2003 - B 10 LW 8/02 R, abgedruckt in SozR 4-5860 § 12 Nr. 1; BSG, Urteil vom 15. Dezember 1988 - 4/11 a RZLw 1/87, zitiert nach juris; BSG, Urteil vom 20. Oktober 1977 - 11 RZLw 2/77, abgedruckt in SozR 5866 § 2 Nr. 1 = BSGE 45, 82).

Danach sind land- und forstwirtschaftliche Arbeitnehmer (landwirtschaftliche Arbeitnehmer) Personen, die im Inland in einem Betrieb der Landwirtschaft oder Forstwirtschaft einschließlich des landwirtschaftlichen Obst- und Gemüsebaus, des Weinbaus sowie der Teichwirtschaft und der Fischzucht ständig rentenversicherungspflichtig beschäftigt werden. Als Betrieb im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 ZVALG gelten auch a) gemischte Betriebe mit überwiegend landwirtschaftlichem, forstwirtschaftlichem, wein-, obst- oder gemüsebaulichem Charakter und b) selbständige Nebenbetriebe und selbständige Betriebsabteilungen gewerblicher Unternehmen mit landwirtschaftlichem, forstwirtschaftlichem wein-, obst- oder gemüsebaulichem Charakter.

Der Kläger erhält nach dem Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg vom 18. Januar 2007 seit dem 01. Juli 2006 Rente wegen voller Erwerbsminderung. Er hatte am 01. Juli 1995 auch das 50. Lebensjahr vollendet, denn er ist im Mai 1943 geboren.

Allerdings erfüllt er in den letzten 25 Jahren vor Beginn der Rente wegen Erwerbsminderung, also im Zeitraum vom 01. Juli 1981 bis 30. Juni 2006 nicht die erforderliche Wartezeit von mindestens 180 Kalendermonaten einer Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer im Inland.

Der Begriff „im Inland“ knüpft am Geltungsbereich des ZVALG an. Er wird, wie der Zusammenhang mit § 11 Satz 1 erster Halbsatz ZVALG verdeutlicht, auch durch tarifvertragliche Vorschriften bestimmt. Danach wird eine Ausgleichsleistung gewährt, wenn den landwirtschaftlichen Arbeitnehmern im Inland, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, aufgrund tarifvertraglicher Vorschriften eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf Beihilfe zu den Renten wegen Erwerbsminderung gewährleistet ist oder nur deswegen nicht gewährleistet ist, weil eine Tarifgebundenheit nicht besteht. Eine solche tarifvertragliche Versorgung wurde erstmals durch den am 17. April 1972 abgeschlossenen Tarifvertrag zwischen der Gewerkschaft Gartenbau, Land- und Forstwirtschaft und den im Gesamtverband der deutschen land- und forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbände zusammengeschlossenen land- und forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbände begründet (vgl. die Begründung zum Entwurf des ZVALG in Bundestag-Drucksache 7/1342, S. 8). Inland meint somit das (jeweilige) Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Die Änderung des Gesetzeswortlautes von „im Geltungsbereich dieses Gesetzes“ zu „im Inland“ zum 01. Januar 1995 durch Gesetz vom 29. Juli 1994 (BGBl I 1994, 1890) trägt mithin, ohne dass dadurch eine sachliche Änderung eingetreten ist, lediglich dem Umstand Rechnung, dass nach dem Beitritt der DDR der Geltungsbereich des Gesetzes mit dem Inland deckungsgleich ist (so die Gesetzesbegründung in Bundestag-Drucksache 12/7599 S. 21 zu §§ 2, 11 und 12 ZVALG). Nach dem staatsrechtlichen Verständnis der (alten) Bundesrepublik Deutschland war das Gebiet der DDR Inland (so Bundesverfassungsgericht, abgedruckt in BVerfGE 1, 341; 11, 150; 36,1).

In diesem Gebiet war der Kläger vom 03. Oktober 1990 bis Februar 1998 bei der GPG „Fund der G e. G. (89 Kalendermonate) und von Mai 1999 bis Juni 2006 (86 Kalendermonate) beim Landwirtschaftsbetrieb G M, mithin 175 Kalendermonate, rentenversicherungspflichtig beschäftigt.

Die Zeit der Arbeitslosigkeit von Februar 1998 bis April 1999 kann grundsätzlich zusätzlich auf die Wartezeit mit weiteren 14 Kalendermonaten angerechnet werden, womit 189 Kalendermonate vorliegen.

Nach § 12 Abs. 2 Buchstabe a ZVALG stehen den Zeiten einer Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer u. a. Anrechnungszeiten im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung gleich, wenn durch diese Zeiten eine Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer unterbrochen worden ist.

Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen u. a. Versicherte wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben.

Der Versicherungsverlauf des Bescheides der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg vom 18. Januar 2007 weist für die Zeit vom 27. Februar 1998 bis 30. April 1999 eine von der Bundesagentur für Arbeit gemeldete Zeit aus, die sich unmittelbar an die am 26. Februar 1998 beendete Beschäftigung bei der G e. G. anschließt.

Die im Zeitraum vom 03. Oktober 1990 bis 30. Juni 2006 zurückgelegten 189 Kalendermonate können jedoch nicht in vollem Umfang auf die Wartezeit angerechnet werden, denn es ist nicht bewiesen, dass der Kläger im erforderlichen Umfang als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer in einem Betrieb der Landwirtschaft (oder der Forstwirtschaft) beschäftigt war.

Betriebe der Landwirtschaft sind solche Betriebe, die Grund und Boden zur Gewinnung organischer Erzeugnisse einschließlich der Erzeugung von Pflanzen und Tieren bewirtschaften (BSG, Urteil vom 24. April 2003 – B 10 LW 8/02 R, BSG, Urteil vom 20. Oktober 1977 – 11 RZLw 2/77).

Dazu gehört auch der Gemüsebau, soweit er landwirtschaftlich betrieben wird, wie dies § 2 Abs. 2 Satz 1 ZVALG bestimmt. Nicht dazu rechnen der Gemüsebau, soweit er gärtnerisch betrieben wird, und die in gleicher gärtnerischer Weise betriebene Bodenbewirtschaftung zur Aufzucht (anderer) hochwertiger landwirtschaftlicher Erzeugnisse.

Die Zuordnung eines Betriebes zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung nach § 123 Abs. 1 SGB VII bzw. nach dessen Vorgängervorschrift des § 776 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) ist dabei ohne Belang, denn der unfallversicherungsrechtliche Unternehmens- und der zusatzversorgungsrechtliche Betriebsbegriff fallen auseinander. § 2 Abs. 2 ZVALG weicht von der Definition der landwirtschaftlichen Unternehmen in diesen Vorschriften insofern deutlich ab, als er die dort der Landwirtschaft im weiteren Sinne zugeordneten Produktionen des Gartenbaus, der Seen-, Bach- und Flussfischerei (Binnenfischerei) sowie der Imkerei nicht einschließt (BSG, Urteil vom 24. April 2003 – B 10 LB 8/02 R; so insbesondere BSG, Urteil vom 20. Oktober 1977 – 11 RZLw 2/77). Dies ist bewusst geschehen. Das ZVALG soll Nachteile auszugleichen helfen, die sich aus der verhältnismäßig niedrigen Höhe der Renten von landwirtschaftlichen Arbeitnehmern ergeben. Ehemalige Arbeitnehmer des Gartenbaus bedürfen dieses Ausgleiches nicht, weil ihre Einkommensverhältnisse immer günstiger waren. Die in den Staats- und Gemeindeforsten beschäftigten Arbeitnehmer erhalten ebenfalls keine Ausgleichsleistung (so Gesetzesbegründung in Bundestag-Drucksache 7/1342 S. 9). Darüber hinaus darf die in § 11 ZVALG zum Ausdruck kommende Verknüpfung der Ausgleichsleistung nach dem ZVALG mit den tarifvertraglichen Regelungen über die Gewährung von Beihilfen nicht außer Betracht bleiben. Diese Vorschrift macht die Gewährung der Ausgleichsleistung davon abhängig, dass diesen landwirtschaftlichen Arbeitnehmern aufgrund tarifvertraglicher Vorschriften eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf Beihilfe gewährleistet sind. Diese Regelung ist nur sinnvoll, wenn sich der Kreis der in § 2 Abs. 2 ZVALG genannten Betriebe mit dem Kreis der tariflich erfassten Betriebe deckt (BSG, Urteil vom 20. Oktober 1977 – 11 RZLw 2/77). Während der Tarifvertrag über die Zusatzversorgung der Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vom 28. November 2000, der zum 01. Januar 2001 für allgemeinverbindlich erklärt worden ist (Bundesanzeiger Nr. 83 vom 04. Mai 2002) und der zum selben Zeitpunkt an die Stelle des Tarifvertrages über eine Zusatzversorgung der Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vom 25. Februar 1994 getreten ist (§ 17 Abs. 1), hinsichtlich des fachlichen Geltungsbereiches nach § 1 Abs. 2 Satz 1 weiterhin mit der Definition in § 2 Abs. 2 ZVALG übereinstimmt, hat der Gesetzgeber nach wie vor den darüber hinausgehenden fachlichen Geltungsbereich nach § 1 Abs. 2 Satz 2 nicht im ZVALG nachvollzogen (in diesem Sinne zum Tarifvertrag über die Zusatzversorgung der Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vom 25. Februar 1994 BSG, Urteil vom 24. April 2003 – B 10 LW 8/02 R). Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 des Tarifvertrages vom 28. November 2000 gelten als landwirtschaftlich (auch) alle Betriebe, die als Unternehmen im Sinne des § 123 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 SGB VII einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft mit Ausnahme der Gartenbau-Berufsgenossenschaft angehören oder nur deshalb nicht angehören, weil ein Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand zuständig ist.

Davon ausgehend resultiert aus der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung oder der Zugehörigkeit zur landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder zur Gartenbau-Berufsgenossenschaft nichts im Hinblick auf § 2 Abs. 2 ZVALG. Diese Vorschrift nimmt nämlich keine formale Zuordnung vor.

Der von der Gartenbau-Berufsgenossenschaft unter dem 14. Januar 1991 erteilte Mitgliedschein über die Aufnahme in ihr Unternehmerverzeichnis ab 01. Januar 1991 mit dem Unternehmensteil Gemüsebau ist daher nicht wesentlich.

Wie ausgeführt fallen Gartenbaubetriebe, es sei denn diese werden landwirtschaftlich betrieben, jedoch nicht unter § 2 Abs. 2 ZVALG. Es bedarf daher einer Abgrenzung zwischen Betrieben der Landwirtschaft und solchen des Gartenbaus.

Diese Abgrenzung erfolgte durch die Intensität der Bewirtschaftung. Gartenbau zeichnet sich im Unterschied zur Landwirtschaft durch eine besonders intensive Bewirtschaftung aus, die in einem erhöhten betriebstechnischen Aufwand und einer hohen personellen Ausstattung im Bereich der gärtnerisch-technischen Pflege der einzelnen Pflanzen zum Ausdruck kommt. Dazu können die Kriterien herangezogen werden, die in der gesetzlichen Unfallversicherung zur Abgrenzung der Zugehörigkeit eines Betriebes zur Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft und zur Gartenbau-Berufsgenossenschaft dienen. Die im so genannten Frankfurter Abkommen von 1913 niedergelegten Grundsätze sind hierfür geeignet, denn es ist unter Berücksichtigung von heutiger Literatur zum SGB VII nicht ersichtlich, dass, wie vom Kläger behauptet, zwischenzeitlich eine vollkommen andere Bewirtschaftung erfolgt.

Nach diesen Grundsätzen ergibt sich eine Zuständigkeit der Gärtnerei-Berufsgenossenschaft:

1.Bearbeitung von Haus- und Ziergärten durch den Besitzer mit gärtnerischem Personal und ohne solches, soweit diese Bearbeitung überhaupt versichert ist;
2.Friedhofsgärtnerei und Friedhofsbetrieb;
3.die gesamte Landschaftsgärtnerei einschließlich der damit verbundenen Bodenbearbeitung;
4.Baumschulen jeder Art und Größe und die damit verbundenen Obstpflanzungen;
5.Gärtnerisch betriebener Obstbau sowie Obst-, Wein- und Fruchttreiberei;
6.Gemüsetreiberei und Gemüsegärtnerei, soweit letztere fachmännisch betrieben wird;
7.Freiland- und Schnittblumengärtnerei, Pflanzen-, Topfpflanzen- und Dekorationsgärtnerei sowie Blumentreiberei;
8.Blumen- und Gemüse-Samenzucht, Blumen- und Kranzbinderei sowie Pflanzen-, Blumen- und Samenhandlungen;
9.Gärtnerei der gemeindlichen und kirchlichen Verbände und Anstalten, von Korporationen und Gesellschaften, in staatlichen Betrieben nach Maßgabe des jetzigen Rechtszustandes, Gärtnerei in botanischen und zoologischen Gärten, Hof-, Schloss- und Herrschaftsgärtnerei sowie Parkbetrieb, Gärtnerei in Theater-, Vergnügungs- und Gastwirtschaftsgärten, in Gärten von Vereinen und sonstige Arten von Gärtnerei.

Den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften verbleiben als Haupt- oder Nebenbetriebe oder Betriebsbestandteile:

I.Obstpflanzungen, die nicht eine Obstgärtnerei darstellen (z. B. Straßenpflanzungen);
II.der feldmäßig betriebene Gemüse- und Nutzpflanzenbau (z. B. Hopfen-Tabakbau);
III.die Feldsamengewinnung (z. B. Kleesamen- und Rübsamenzucht);
IV.der Weinbau- und die Weinbauschulen;
V.die Gärtnereibetriebe nach Maßgabe der §§ 918 und 959 RVO.

Dieser Unterscheidung liegt die Erkenntnis zugrunde, dass auch der Gartenbau Bodenbewirtschaftung ist. Als Unterart der Bodenbewirtschaftung befasst sich der (gärtnerisch betriebene) Gartenbau jedoch mit der Aufzucht hochwertiger pflanzlicher Bodenerzeugnisse. Dazu gehören neben dem Obst- und Gemüsebau die Aufzucht von Blumen, Früchten, Pilzen, Bäumen und Sträuchern. Da aus der Art der zum Teil gleichen Bodengewächse eine Zuordnung zur Landwirtschaft oder zum (gärtnerischen) Gartenbau insoweit nicht vorgenommen werden kann, muss maßgeblich auf die Art der Bewirtschaftung abgestellt werden. Kennzeichnend für die gärtnerische Art im Unterschied zur landwirtschaftlichen Art der Bewirtschaftung sind die Intensität, die besondere Art der Boden- und Pflanzenpflege, insbesondere die Bewässerung, der mehrfache Wechselanbau, die gesteigerten Fruchtfolgen, Vorkulturen und gärtnerische Einrichtungen wie Treibhäuser und Frühbeete. Es kommt auf den besonderen betriebstechnischen Aufwand und die gärtnerisch-technische Pflege der einzelnen Pflanzen mit dem Ziel einer Ausrichtung auf möglichst frühzeitige und qualitativ hochwertige Markterzeugnisse an. Von dieser gärtnerischen Art der Bewirtschaftung ist u. a. die Aufzucht von Feldgemüse als Massengemüse auf dem Acker abzugrenzen. Wird sowohl Landwirtschaft als auch (gärtnerischer) Gartenbau betrieben, ist der Gesamtcharakter des Unternehmens entscheidend (Mell in Schulin, Handbuch der Sozialversicherung, Unfallversicherung, § 70 Rdnr. 52; Ricke in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, 62. Ergänzungslieferung 2009, SGB VII, § 123 Rdnrn. 15 und 16).

Nach Maßgabe dessen war die GPG „F“ bzw. die G e. G. im Zeitraum von Oktober 1990 bis Februar 1991 nicht nachweislich ein Betrieb der Landwirtschaft.

Nach deren Angaben im Fragebogen vom 16. Oktober 1990 war sie einerseits ein land- und forstwirtschaftliches Unternehmen als Unternehmen der Landwirtschaft (Ziffer 2.1.1) und der Viehzucht (Ziffer 2.1.9) und andererseits ein gärtnerisches Unternehmen mit Blumen und Zierpflanzenanbau (Ziffer 2.2.1) und Gemüseanbau (Ziffer 2.2.4). Der Unternehmensschwerpunkt lag danach in der Gemüseproduktion (Ziffer 3.). Die Anzahl der Arbeitnehmer betrug 70 (Ziffer 6.), die der Mitglieder der „LPG“ 144 (Ziffer 7.).

In dem weiteren Fragebogen vom 06. Februar 1991 gab sie als Art des Unternehmens ein gartenbauliches und landwirtschaftliches Unternehmen an (Ziffer 2.). Der Arbeitsschwerpunkt nach der Zahl der Tätigen lag danach in der Gemüseproduktion, der Zierpflanzenproduktion, der Tierproduktion sowie der Getreide- und Futterproduktion (Ziffer 4.) bei 196 Beschäftigten (Ziffer 3.).

Während diese Angaben gegenüber der Sozialversicherung-Unfallversicherung- bzw. der Hauptverwaltung der Sozialversicherung-Unfallversicherung- gemacht wurden, erfolgten die weiteren Angaben im Fragebogen vom 12. Dezember 1990 gegenüber der Gartenbau-Berufsgenossenschaft. Als bewirtschaftete Eigentums- bzw. Pachtflächen wurden 673,73 ha Pachtflächen Gemarkung Bund 1,40 ha Eigentumsflächen Gemarkung G/G, insgesamt 675,13 ha mitgeteilt (Ziffer 5.). Zur Nutzungsart dieser Flächen wurde einerseits Hochglas mit 3,5 ha, Niederglas mit 0,5 ha und Gemüsebau (nur Freiland) mit 187,35 ha und andererseits Halmfrüchte mit 291,16 ha, Wiese und Weide mit 74,4 ha und Ödland mit 118,22 ha angegeben (Ziffer 7.). Als Gartenbauarten wurden Blumen und Zierpflanzenanbau sowie Gemüsebau vermerkt, wobei der Gemüsebau als überwiegend bezeichnet wurde (Ziffern 4.1 und 4.2). Als Art des angebauten Gemüses wurde Feingemüse mit Vor-/Haupt- und Nachfrucht mit 167,35 ha und Grobgemüse feldmäßig jährlich nur einmal wie Halm- und Hackfrüchte mit 20 ha mitgeteilt (Ziffer 8.1). Als weitere Angaben finden sich das Betreiben von Viehhaltung mit 600 bzw. 650 Stück Rindvieh, das Betreiben einer Kranz-/ Blumenbinderei und das Betreiben eines Blumengeschäftes. Die Frage nach den durchschnittlich im Unternehmen jährlich geleisteten Arbeitstagen wurde wie folgt beantwortet: Gartenbau 34250 (Genossenschaftsmitglieder), 11000 (Arbeitnehmer) und 3000 (Auszubildende), Landwirtschaft 2000 (Genossenschaftsmitglieder) und 1750 (Arbeitnehmer) und Blumengeschäft 750 (Genossenschaftsmitglieder).

Wird ausschließlich auf die Fläche mit der jeweiligen Nutzungsart abgestellt, überwiegt die Nutzungsart Halmfrüchte mit 291,16 ha gegenüber den Nutzungsarten Gemüsebau (nur Freiland) mit 187,35 ha, Hochglas mit 3,5 ha und Niederglas mit 0,5 ha. Eine solche Betrachtungsweise wird dem Schwerpunkt des Unternehmens, wie er in den jährlich geleisteten Arbeitstagen zum Ausdruck kommt, nicht gerecht. Danach entfallen auf den Gartenbau, wobei dem Anbau von Feingemüse mit Vor-/Haupt- und Nachfrucht mit 167,35 ha gegenüber dem Anbau von Grobgemüse feldmäßig wie Halm- und Hackfrüchte mit 20 ha ein deutliches Übergewicht zukommt, ohne Blumengeschäft 48.250 Arbeitstage im Verhältnis zur Landwirtschaft mit 3750 Arbeitstage.

Angesichts dessen ist nicht erwiesen, dass im Zeitraum von Oktober 1990 bis Februar 1991 die GPG „F“ bzw. die G e. G. ein Betrieb der Landwirtschaft war.

Dabei ist außerdem zu berücksichtigen, dass die GPG „F“ als „staatlich anerkannter Spezialbetrieb für Gemüse- und Zierpflanzenbau“ (vgl. so noch im Schreiben der Ge. G. vom 05. März 1991 an die Gartenbau-Berufsgenossenschaft) anerkannt war. Nach der Präambel zur Anordnung über die staatliche Anerkennung von Spezialbetrieben des Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenbaus vom 15. Oktober 1965 (GBl DDR II 1965, 779) - AO 1965 - konnten zwar auch sozialistische Landwirtschaftsbetriebe wie landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften und volkseigene Güter neben gärtnerischen Produktionsgenossenschaften als Spezialbetriebe des Gemüse-, Obst- oder Zierpflanzenbaus anerkannt werden. Ziel dabei war jedoch die Steigerung der gärtnerischen Produktion. Dem entsprechend bestimmte § 1 Abs. 1 AO 1965, dass die Spezialbetriebe in spezialisierten Produktionseinheiten mit hoher Arbeitsproduktivität Gemüse, Obst und Zierpflanzen produzierten. Nach § 1 Abs. 2 AO 1965 waren die Hauptarten zur Entwicklung von Spezialbetrieben a) die Konzentration, Erweiterung und Steigerung der Produktion gärtnerischer Kulturen durch die Herstellung von Kooperationsbeziehungen zwischen sozialistischen Landwirtschafts- und Gartenbaubetrieben und b) die vorrangige Entwicklung eines Zweiges gärtnerischer Produktion zur Hauptproduktion als Einrichtung eines Betriebes sowie die Erweiterung des Anbaus einzelner gärtnerischer Kulturen oder Kulturgruppen zu größeren Produktionseinheiten eines Betriebes. Zur Förderung der Produktionssteigerung und Qualitätsverbesserung im Gartenbau sowie der schrittweisen Herausbildung von Hauptproduktionszweigen und industriemäßigen Produktionsmethoden im Gartenbau konnten nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AO 1965 auch sozialistische Landwirtschaftsbetriebe neben Gartenbaubetrieben den Titel „staatlich anerkannter Spezialbetrieb für …“ erhalten. Nach § 3 Abs. 1 und 2 AO 1965 sollten Betriebe, die einen solchen Antrag stellten, über einen langfristigen Entwicklungsplan ihrer Produktion verfügen, in dem die Entwicklung des Gemüse-, Obst- oder Zierpflanzenbaus als Hauptproduktionszweig oder als bedeutender Produktionszweig vorgesehen war. Hinsichtlich des Produktionsumfanges je Jahr sollten sie für den zur Anerkennung beantragten Zweig ein in dieser Vorschrift näher bezeichnetes Mindestaufkommen aufweisen. Darüber hinaus sollte der Entwicklungs- bzw. Perspektivplan eine weitere Steigerung der gartenbaulichen Produktion vorsehen. Mit der staatlichen Anerkennung als Spezialbetrieb war somit nicht nur ein bereits bestehender wesentlicher Produktionsumfang im Bereich des Gemüse-, Obst- oder Zierpflanzenbaus, sondern zugleich auch die Steigerung dieser gartenbaulichen Produktion zur Hauptproduktion, zumindest aber zum bedeutenden Produktionszweig verbunden. Für die ohnehin Gartenbau betreibenden gärtnerischen Produktionsgenossenschaften dürfte die staatliche Anerkennung als Spezialbetrieb danach regelmäßig in Betracht gekommen sein. Die AO 1965 macht im Übrigen deutlich, dass eine sonstige landwirtschaftliche Produktion gegenüber der gartenbaulichen Produktion wegen deren Steigerung untergeordnet war bzw. zurückzustehen hatte. Dazu passt, dass nach dem Vortrag des Klägers der Wechsel zum Anbau von Getreide, Mais und Grünfutter allein dem erforderlichen Standortwechsel der Gemüsekulturarten bzw. der Gewinnung von Stalldung als Düngemittel diente, also gegenüber dem Gemüseanbau lediglich eine Ersatz- bzw. dienende Funktion hatte. Dies wird mittelbar durch die Auskunft des Verwalters Prof. Dr. M vom 27. Mai 2010 bestätigt, denn danach waren von den zuletzt im Jahr 1998 noch beschäftigten 39 Arbeitnehmern 21 als Gärtner, 7 als Floristen, 2 als Verkäuferinnen, 2 als Tierpfleger, je einer als Schlosser und Kraftfahrer sowie weitere 5 im Büro bzw. im Vorstand beschäftigt. Es fällt auf, dass abgesehen von den 2 Tierpflegern für den Tierbestand kein einziger Arbeitnehmer als (typischer) landwirtschaftlicher Arbeiter tätig war.

Für den nachfolgenden Zeitraum bis Dezember 1993 sind Beweismittel, die Auskunft über Art und Umfang der jeweils jährlich bewirtschafteten Flächen sowie zur Anzahl der jährlich geleisteten Arbeitstagen in den einzelnen Bereichen des Unternehmens geben können, nicht erreichbar.

Für den Zeitraum 1994 bis Februar 1998 liegt die Auskunft des Landkreises Spree-Neiße vom 24. Januar 2011 vor. Danach bewirtschaftete die G e. G. folgende Flächen, getrennt nach reiner landwirtschaftlicher, gärtnerischer bzw. gemüsebaulicher Nutzung:

        

1994   

1995   

1996   

1997   

1998   

Landwirtschaft-
liche Kulturen

417,91

441,47

444,06

486,38

396,86

Garten-,
Gemüsebau

156,13

141,67

118,95

 83,73

 15,86

Gesamt-Fläche

574,04

583,14

563,01

570,11

412,72

Sollten diese Angaben zum Umfang und zur Nutzungsart als ausreichend erachtet werden, um Beweis zu erbringen, dass ein Betrieb der Landwirtschaft von Januar 1994 bis Februar 1998 bestand, so sind auf die Wartezeit neben diesen 50 Kalendermonaten 14 Kalendermonate Arbeitslosigkeit als Anrechnungszeit und 86 Kalendermonate beim Landwirtschaftsbetrieb GM, insgesamt 150 Kalendermonate anrechenbar.

Die erforderliche Anzahl von 180 Kalendermonaten kann somit nur erreicht werden, wenn die bei der GPG „F“ von Juli 1981 bis September 1990 zurückgelegte Beschäftigungszeit mit wenigstens 30 Kalendermonaten zu berücksichtigen ist.

Dies kommt auch im Hinblick auf § 12 Abs. 2 b und 2 c ZVALG nicht in Betracht.

Danach gilt: Für Personen, die vor dem 01. Juli 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten und zu diesem Zeitpunkt in einem Betrieb nach § 2 Abs. 2 ZVALG, einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft, einem volkseigenen Gut oder einer vergleichbaren Einrichtung rentenversicherungspflichtig beschäftigt waren, gilt § 12 Abs. 1 ZVALG mit der Maßgabe, dass Zeiten einer Beschäftigung im Beitrittsgebiet und auf einer Beschäftigung im Beitrittsgebiet beruhende Zeiten im Sinne des § 12 Abs. 2 ZVALG vor dem 01. Juli 1995 nur berücksichtigt werden, wenn sie nach dem 31. Dezember 1994 für mindestens 6 Monate eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung als landwirtschaftliche Arbeitnehmer ausüben (§ 12 Abs. 2 b ZVALG). Liegen die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 b ZVALG vor, gelten als Zeiten einer Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer in einem Betrieb nach § 2 Abs. 2 ZVALG auch die Zeiten einer Beschäftigung in einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft, einem volkseigenen Gut oder einer vergleichbaren Einrichtung (§ 12 Abs. 2 c ZVALG).

Der Kläger übte zwar nach dem 31.Dezember 1994 für mindestens 6 Monate eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer aus. Ob er am 01. Juli 1990 in einem Betrieb nach § 2 Abs. 2 ZVALG beschäftigt war, kann dahinstehen. Er war jedenfalls nicht am 01. Juli 1990 oder überhaupt im Zeitraum von Juli 1981 bis September 1990 in einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft oder einer vergleichbaren Einrichtung rentenversicherungspflichtig beschäftigt.

In diesem Zeitraum war der Kläger bei der GPG „F“ beschäftigt. Die gärtnerische Produktionsgenossenschaft ist weder landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft noch eine vergleichbare Einrichtung.

Das Recht der DDR unterschied zwischen den landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften und u. a. den gärtnerischen Produktionsgenossenschaften. Nach § 1 Abs. 1 Gesetz über die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften - LPG - Gesetz vom 02. Juli 1982 (GBl DDR I 1982, 443) waren die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (nachfolgend LPG genannt) freiwillige Vereinigungen von Bäuerinnen und Bauern, Gärtnern und anderen Bürgern zur gemeinsamen sozialistischen Produktion, zur ständig besseren Befriedigung ihrer materiellen und kulturellen Bedürfnisse und zur ständig besseren Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsgütern und der Industrie mit Rohstoffen. Sie gewährleisteten in der landwirtschaftlichen Produktion einen bedeutenden Leistungsanstieg und hohe Effektivität durch ständige Verbesserung des Verhältnisses von Aufwand und Ergebnis. Die LPG waren nach § 4 Abs. 1 Satz 1 LPG-Gesetz als sozialistische Landwirtschaftsbetriebe Bestandteil der einheitlichen sozialistischen Volkswirtschaft.

Aus diesen Vorschriften ergibt sich, dass die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften, auch wenn ihnen Gärtner angehören konnten, Betriebe der Landwirtschaft waren. Dementsprechend galten die Bestimmungen des LPG-Gesetzes (unmittelbar nur) für die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften und für Genossenschaftsbauern sowie für die Kooperationsbeziehungen der LPG entsprechend § 10 bis 16 LPG-Gesetz (§ 46 Satz 1 LPG-Gesetz). Sie galten (hingegen nur) entsprechend für gärtnerische Produktionsgenossenschaften, Produktionsgenossenschaften der Binnenfischer und andere Produktionsgenossenschaften im Bereich der Landwirtschaft und deren Kooperationsbeziehungen sowie für deren Mitglieder (§ 46 Satz 2 LPG-Gesetz). Daraus folgt, dass die gärtnerischen Produktionsgenossenschaften keine landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften waren, denn ansonsten hätte es nicht einer ausdrücklichen Bestimmung über die entsprechende Anwendung des LPG-Gesetzes auf diese bedurft. Das bundesdeutsche Recht hat im Bereich der Landwirtschaft an dieser Unterscheidung angeknüpft und diese in gleicher Weise fortgeführt. § 68 Landwirtschaftsanpassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. Juli 1991 (BGBl I 1991, 1418), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juli 1992 (BGBl I 1992, 1257) ordnet an, dass dieses Gesetz, das nach § 4 Landwirtschaftsanpassungsgesetz für landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften (nachfolgend LPG genannt) gilt, auf gärtnerische Genossenschaften sowie andere auf der Grundlage des LPG-Gesetzes gebildete Genossenschaften entsprechend anzuwenden ist. Mithin besteht keine Veranlassung, den Begriff der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft in § 12 Abs. 2 b und 2 c ZVALG in anderer Weise auszulegen und unter landwirtschaftlicher Produktionsgenossenschaft auch die gärtnerische Produktionsgenossenschaft zu verstehen.

Die gärtnerische Produktionsgenossenschaft ist auch keine der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft oder dem volkseigenen Gut vergleichbare Einrichtung.

Bei der gärtnerischen Produktionsgenossenschaft handelte es sich um einen Betrieb des Gartenbaus. Die Produktions- und Arbeitsverfassung der gärtnerischen Produktionsgenossenschaft folgte zwar in wesentlichen Teilen den genossenschaftlichen Grundprinzipien, die sich in den landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften bewährt hatten, berücksichtigte aber die spezifischen Besonderheiten gärtnerischer Produktionsbetriebe (so Lexikon Recht der Landwirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik, Autorenkollektiv unter Leitung von Reiner Arlt, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975 S. 121; in Abgrenzung zur landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft als der wichtigsten Produktions- und Organisationseinheit der genossenschaftlich betriebenen sozialistischen Landwirtschaft in der DDR, Lexikon, Arlt, a.a.O., S. 193). Diese Unterscheidung wird auch im Musterstatut der gärtnerischen Produktionsgenossenschaften (GPG) und dem Muster der Betriebsordnung für gärtnerische Produktionsgenossenschaften als Anlagen der Bekanntmachung des Musterstatuts und der Betriebsordnung der gärtnerischen Produktionsgenossenschaften sowie eines Anhangs zum Musterstatut der LPG Typ III vom 12. Juni 1958 (GBl DDR I 1958, 536) deutlich. So wurde in der Präambel des Musterstatuts zunächst darauf hingewiesen, dass die Zersplitterung der Bodenflächen, die kleinen Glasflächen und die Vielzahl der Kulturen in jedem Betrieb den Einsatz der modernen Technik in der Produktion und die Anwendung der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Ertragssteigerung und Erleichterung der Arbeit verhinderten. Ziel des genossenschaftlichen Zusammenschlusses war, so I Ziffer 1 des Musterstatuts, in gemeinsamer Arbeit die ständige Steigerung der Arbeitsproduktivität und der Produktion zur ausreichenden und bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung der Deutschen Demokratischen Republik mit gärtnerischen Produkten durch die volle Anwendung der Erkenntnisse der Wissenschaft, den Einsatz der modernen Technik, die Spezialisierung der bisherigen Einzelbetriebe als Teilbetriebe des genossenschaftlichen Großbetriebes und eine bessere Arbeitsorganisation zu erreichen. Die gärtnerische Produktionsgenossenschaft stellte sich die Aufgabe, alle Zweige der gärtnerischen Produktion (Gemüsebau, gärtnerischer Samenbau, Arznei- und Gewürzpflanzenbau, Obst- und Weinbau, Baumschule, Zierpflanzenbau, Blumenbinderei, Landschafts- und Denkmalpflege, Dekorationen) entsprechend den gegebenen Erfordernissen und Möglichkeiten unter Berücksichtigung der Spezialisierung der Produktion zu entwickeln. Zur Bodennutzung war unter II Ziffer 3 geregelt: Die bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen werden soweit als möglich in gärtnerische Nutzung überführt bzw. zur Ergänzung der gärtnerischen Produktion genutzt. Nach IV Ziffer 15 konnten Mitglieder der gärtnerischen Produktionsgenossenschaften werden: selbständige Gärtner, deren Familienangehörige, Facharbeiter und Gartenarbeiter sowie Arbeiter und Angestellte aller anderen Berufe und Handwerker, sofern sie an der gärtnerischen Arbeit teilnahmen oder ihren Beruf im Rahmen der gärtnerischen Produktionsgenossenschaft ausüben wollten. Im Muster der Betriebsordnung wurde unter II Ziffer 3 zur Arbeitsorganisation u. a. bestimmt: Die Brigaden oder ständigen Arbeitsgruppen werden für die Dauer einer Fruchtfolge, mindestens jedoch für zwei Jahre, gebildet. Sie umfassen jeweils einen Teilbetrieb oder mehrere Teilbetriebe des gleichen gärtnerischen Produktionszweiges (Obstbau, Gemüsebau, Zierpflanzenbau usw.). Nach alledem erweist sich die gärtnerische Produktionsgenossenschaft als ein Betrieb des gärtnerischen Gartenbaus.

Insoweit unterscheidet sich die gärtnerische Produktionsgenossenschaft nicht nur von der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft, sondern auch vom volkseigenen Gut, denn das volkseigene Gut war als staatlich-sozialistischer Betrieb die grundlegende Organisationsform sozialistischer Landwirtschaftsbetriebe (vgl. Lexikon, Arlt, S. 353).

Sind jedoch landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften und volkseigene Güter sozialistische Landwirtschaftsbetriebe, so können gärtnerische Produktionsgenossenschaften als genossenschaftlich-sozialistische Betriebe des gärtnerischen Gartenbaus ihnen gegenüber im Hinblick auf die dargestellten wesentlichen Unterschiede keine vergleichbaren Einrichtungen sein.

Dies entspricht auch dem Zweck des § 12 Abs. 2 b und 2 c ZVALG. Es gibt kein Bedürfnis und keinen sachlichen Grund, den Betrieben der Landwirtschaft nach § 2 Abs. 2 ZVALG solche Einrichtungen gleichzustellen, die typischerweise keine solchen Betriebe sind. Damit wird zugleich eine Gleichbehandlung mit dem Personenkreis des § 12 Abs. 2 a 1. Halbsatz ZVALG erreicht. Nach letztgenannter Regelung stehen bei Personen im Sinne der §§ 1 bis 4 Bundesvertriebenengesetz (BVG) Zeiten einer Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer in Gebieten, in denen diese Personen vor der Vertreibung, Flucht oder Aussiedlung ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hatten, bei Anwendung des § 12 Abs. 1 und 2 ZVALG den Zeiten einer Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer im Inland (§ 2 Abs. 2 ZVALG) gleich, wenn im Inland wieder eine Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer ausgeübt worden ist. Eine Gleichstellung von im Ausland zurückgelegten Beschäftigungszeiten mit solchen im Inland erfolgt danach nur, wenn diese als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer, also in einem Betrieb der Landwirtschaft oder der Forstwirtschaft, ausgeübt wurden. Im Unterschied zu diesem Personenkreis muss allerdings bei dem Personenkreis, der bei einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft, einem volkseigenen Gut oder einer vergleichbaren Einrichtung beschäftigt war, wegen der Rechtsform, die dies typischerweise intendiert, nicht mehr konkret geprüft werden, ob im Einzelfall tatsächlich ein Betrieb der Landwirtschaft oder der Forstwirtschaft vorlag. Dies wird deswegen vielmehr vermutet. Wie der Gesetzesbegründung entnommen werden kann (Bundestag-Drucksache 12/7599, S. 21) werden Zeiten der Beschäftigung in einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft, einem volkseigenen Gut oder einer vergleichbaren Einrichtung unabhängig davon berücksichtigt, ob es sich dabei um einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 2 ZVALG gehandelt hat.

Sind danach weitere Zeiten im Beitrittsgebiet vor Oktober 1990 auf die Wartezeit nicht anrechenbar, wird die erforderliche Wartezeit von 180 Kalendermonaten nicht erfüllt, so dass die Gewährung einer Ausgleichsleistung nicht beansprucht werden kann.

Die Berufung muss somit erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.