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Klageänderung; zentrale öffentliche Schmutzwasserentsorgung; Anschluss- und Benutzungszwang; Amt; Satzung; Anschlussverfügung; Dauerverwaltungsakt; Nichtigkeit; Grundstücksanschluss; Befreiung; Nutzwassergewinnungsanlage; "abwasserfreies" Grundstück; Vollstreckung; Zwangsgeld; Zwangsgeldandrohung; Zwangsgeldfestsetzung; Verhältnismäßigkeit


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 9. Senat Entscheidungsdatum 18.04.2012
Aktenzeichen OVG 9 B 48.11 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen Art 1 GG, Art 2 GG, Art 13 GG, Art 14 GG, Art 19 GG, Art 20a GG, § 55 WHG, § 44 VwVfG, § 91 VwGO, Art 5 Verf BB, Art 39 Verf BB, Art 41 Verf BB, § 15 VwVG BB, § 16 VwVG BB, § 17 VwVG BB, § 20 VwVG BB, § 23 VwVG BB, § 15 GemO BB, § 12 KomVerf BB, § 5 AmtsO BB

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 2. November 2010 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Beklagte gab der Klägerin mit Anschlussverfügung vom 15. Dezember 2000 auf, ihr Grundstück D...i...N... (G...) an die leitungsgebundene öffentliche Schmutzwasserentsorgung anzuschließen. Die hiergegen von der Klägerin erhobene Klage blieb erfolglos (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 20. Dezember 2004, 6 K 821/01; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 19. Dezember 2005, OVG 9 N 129.05). Dasselbe gilt für eine von der Klägerin erhobene Verfassungsbeschwerde beim Verfassungsgericht des Landes Brandenburg (vgl. VerfGBbg, Beschluss vom 20. April 2006, VfGBbg 11/06).

Einen Antrag der Klägerin auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang lehnte der Beklagte ab. Die insoweit erhobene Klage der Klägerin blieb erfolglos (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 20. September 2007, 6 K 1299/06; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 11. März 2008, OVG 9 N 117.08).

Der Beklagte vollstreckte die Anschlussverfügung im Wege der Ersatzvornahme. Die Maßnahme wurde am 10. September 2008 abgeschlossen. Klagen der Klägerin gegen die Androhung und die Festsetzung der Ersatzvornahme blieben erfolglos (vgl. zur Androhung der Ersatzvornahme: VG Cottbus, Urteil vom 13. November 2008, 6 K 932/07; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 21. Januar 2010, OVG 9 N 1.09; vgl. zur Festsetzung der Ersatzvornahme: VG Cottbus, Urteil vom 13. November 2008, 6 K 1065/07, OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 21. Januar 2010, OVG 9 N 2.09).

Nach erfolgter Ersatzvornahme trennte die Klägerin die Verbindung zwischen ihrer häuslichen Schmutzwasseranlage und der zentralen öffentlichen Schmutzwasserentsorgungsanlage wieder, indem sie die Leitung zwischen ihrem Haus und dem nach wie vor vorhandenen Grundstücksanschluss unterbrach.

Mit Bescheid vom 9. Februar 2010 drohte ihr der Beklagte darauf hin ein - erstes - Zwangsgeld von 1.500 Euro für den Fall an, dass sie nicht bis zum 15. April 2010 den Anschluss ihres Grundstücks an die zentrale öffentliche Schmutzwasserentsorgungsanlage wiederherstelle. Die insoweit erhobene Klage der Klägerin blieb erfolglos (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 29. Juni 2010, 7 K 366/10; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 12. Oktober 2011, OVG 9 N 66.10).

Nachdem die Klägerin ihre häusliche Schmutzwasseranlage nicht bis zum 15. April 2010 erneut mit der zentrale öffentliche Schmutzwasserentsorgungsanlage verbunden hatte, setzte der Beklagte das angedrohte erste Zwangsgeld von 1.500 Euro mit Bescheid vom 19. April 2010 fest. Die hiergegen erhobene Klage der Klägerin blieb erfolglos (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 3. August 2010, 7 K 496/10; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 12. Oktober 2011, OVG 9 N 67.10).

Des Weiteren drohte der Beklagte der Klägerin mit gesondertem Bescheid vom 19. April 2010 ein - zweites - Zwangsgeld von 3.000 Euro für den Fall an, dass sie nicht bis zum 20. Mai 2010 den Anschluss ihres Grundstücks an die zentrale öffentliche Schmutzwasserentsorgungsanlage wiederherstelle. Die hiergegen erhobene Klage der Klägerin blieb erfolglos (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 3. August 2010, 7 K 497/10; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 12. Oktober 2011, OVG 9 N 68.10).

Nachdem die Klägerin ihre häusliche Schmutzwasseranlage weiterhin nicht mit der zentralen öffentlichen Schmutzwasserentsorgungsanlage verbunden hatte, setzte der Beklagte mit dem - hier angegriffenen - Bescheid vom 26. Mai 2010 das - zweite - Zwangsgeld von 3.000 Euro fest. Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies er mit Widerspruchsbescheid vom 26. August 2010 zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 27. August 2010 zugestellt.

Die Klägerin hat am 24. September 2010 Klage gegen die zweite Zwangsgeldfestsetzung erhoben. Mit Urteil vom 2. November 2010 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Das Urteil ist der Klägerin am 9. November 2010 zugestellt worden. Sie hat am 3. Dezember 2010 Zulassung der Berufung beantragt und ihren Zulassungsantrag erstmals am Montag, den 10. Januar 2011 begründet. Mit Beschluss vom 28. Oktober 2011, OVG 9 N 111.10, juris, hat der erkennende Senat die Berufung wegen Verfahrensfehlers (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zugelassen. Der Beschluss ist der Klägerin am 3. November 2011 zugegangen.

Mit ihrer erstmalig am 24. November 2011 begründeten Berufung macht die Klägerin sinngemäß im Wesentlichen geltend:

Die Anschlussverfügung vom 15. Dezember 2000 sei aus zahlreichen Gründen nichtig.

Die Nichtigkeit der Anschlussverfügung ergebe sich zunächst daraus, dass die Verfügung nicht auf einer wirksamen satzungsrechtlichen Grundlage beruhe.

Die Aufgabe der Abwasserentsorgung sei nicht wirksam von der seinerzeit noch selbstständigen Gemeinde B... oder später von der Gemeinde N... auf das Amt übergegangen. Weder die Gemeinde B... noch später die Gemeinde N... hätten dazu einen tragfähigen Beschluss gefasst oder einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem Amt Oberspreewald oder dem Amt Lieberose/Oberspreewald abgeschlossen. Im Jahr 1997, als die Aufgabe von der Gemeinde B... auf das Amt übertragen worden sei, habe das Amt keine wirksame Hauptsatzung gehabt; schon deshalb habe die Aufgabe nicht wirksam auf das Amt übergehen können. Später habe die Gemeindevertretung der Gemeinde B... die Rückholung der Aufgabe beschlossen, ohne dass dieser Beschluss beanstandet worden sei. Nach § 35 Abs. 2 Nr. 10 GO Bbg sei der Erlass von Satzungen ausschließlich der Gemeindevertretung vorbehalten gewesen. Die Gemeindevertretung der Gemeinde B... habe indessen niemals eine Satzung beschlossen, die hinsichtlich der öffentlichen Schmutzwasserkanalisation einen Anschluss- und Benutzungszwang vorgesehen habe. Sie habe auch nicht die Vertreter der Gemeinde im Amtsausschuss ermächtigt, einer solchen Satzung zuzustimmen. Vielmehr habe die Gemeindevertretung der Gemeinde B...mit Beschluss vom 8. Februar 2000 festgelegt, dass es im Gemeindegebiet keinen Anschluss- und Benutzungszwang in Bezug auf die öffentliche Abwasserentsorgung gebe.

Die Schmutzwasserbeseitigungsatzung des Amtes sei auch wegen Unbestimmtheit nichtig; die Voraussetzungen einer Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang seien nicht hinreichend bestimmt geregelt.

Die Schmutzwasserbeseitigungssatzung des Amtes sei darüber hinaus nichtig, weil es insoweit an einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigung fehle. Soweit gesetzliche Regelungen im Land Brandenburg die satzungsmäßige Regelung eines Anschluss- und Benutzungszwangs im Hinblick auf die öffentliche Schmutzwasserkanalisation zuließen, sei das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG und des Art. 5 Abs. 2 Satz 3 LV nicht eingehalten; dies gelte insbesondere im Hinblick auf den mit dem Anschluss- und Benutzungszwang verbundenen Entzug des Eigentumsrechts am Wasser und an den im Wasser enthaltenen Nährstoffen.

Kommunalrechtliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang seien im Übrigen vor dem Hintergrund des Wasserrechts, insbesondere des Bundeswasserrechts, zu sehen. Dieses sehe ebenfalls schon lange eine dezentrale Entsorgung vor (vgl. § 18a Abs. 1 Satz 2 WHG alt, § 55 Abs. 1 Satz 2 WHG 2010). Zudem gelte auch das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, das der stofflichen Wiederverwertung Vorrang gebe. Auch die Wasserrechtsrahmenrichtlinie (Richtlinie 2000/60/EG) sehe dezentrale Entsorgungskonzepte vor; die Kommunalwasserrichtlinie (Richtlinie 91/271/EWG) die Wiederverwendung gereinigten Abwassers. Dasselbe gelte für die Agenda 21. Das Wassergesetz des Landes Brandenburg regle keine gesetzliche Abwasserüberlassungspflicht der Grundstückseigentümer. Hierbei handele es sich um ein beredtes Schweigen. Der Landtag Brandenburg habe bewusst davon abgesehen, einem Vorschlag der Landesregierung zu folgen und im Jahr 2002 eine gesetzliche Regelung zur Abwasserüberlassungspflicht der Grundstückseigentümer in das Brandenburgische Wassergesetz einzufügen. Der Landtag habe die Abwasserentsorgung durch die Grundstückseigentümer und abwasserfreie Grundstücke ermöglichen wollen. Legislative und Exekutive im Land Brandenburg lehnten ausweislich der LT-Drs. 3/3871 einen Zwangsanschluss an die öffentliche Abwasserentsorgung ab. Entscheidungen des Satzungsgebers über die Regelung eines Anschluss- und Benutzungszwangs seien gerichtlich daraufhin überprüfbar, ob eine bessere Lösung möglich sei. Das sei hier der Fall. Auf dem Grundstück der Klägerin falle kein Abwasser an. Sie betreibe auf ihrem Grundstück eine Nutzwasserrückgewinnungsanlage, die höchsten ökologischen Anforderungen genüge, indem sie eine Zweitverwertung des Wassers vor Ort ermögliche. Das aufbereitete Wasser habe am Ende Trinkwasserqualität. Andernorts im Land Brandenburg erhielten derartige Anlagen staatliche Auszeichnungen. Angesichts der gegebenen Abwasserfreiheit ihres Grundstücks könne die Klägerin nicht hinsichtlich irgendwelchen Abwassers der Sozialbindung des Eigentums unterliegen. Vielmehr stehe der Klägerin die Mehrfachnutzung des Wassers von Verfassungs wegen zu, wie ihr das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg mit Beschluss vom 20. April 2006, VfGBbg 11/06, bestätigt habe. Die Regelungen der Abwasserbeseitigungssatzung des Amtes verstießen insoweit gegen das Eigentumsgrundrecht (Art. 14 Abs. 1 GG). Darüber hinaus stünden sie auch nicht mit der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und dem Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) im Einklang. Überdies sei die Schmutzwasserentsorgung vom Amt privatisiert worden, und zwar auf die S... GmbH; eine solche Privatisierung lasse keinen Spielraum für einen Anschluss- und Benutzungszwang. Auch seien die bei Benutzung der zentralen öffentlichen Schmutzwasserentsorgungsanlage anfallenden Gebühren überhöht. Sie würden maßgeblich von den Investitionskosten geprägt. Diese seien zu hoch gewesen. Die zentrale Schmutzwasserentsorgungsanlage sei zwar nach einer öffentlichen Ausschreibung errichtet worden; das Amt habe indessen bei einem um 7,4 Mio. Euro günstigeren Angebot eine Aufklärung zu den angebotenen Preisen unterlassen. Eine ausreichende Wirtschaftlichkeitsprüfung sei unterblieben. Der ehemalige Projektbegleiter sei zugleich die Betreibergesellschaft.

Die Anschlussverfügung vom 15. Dezember 2000 sei weiter deshalb nichtig, weil sie ihrerseits nicht hinreichend bestimmt sei; dies betreffe insbesondere die Angaben zu den technischen Parametern der öffentlichen Leitung (Freispiegelleitung oder Druckleitung), zur Lage des Anschlusspunktes und dem Anschlussniveau; darüber hinaus fehlten aber auch Angaben zum Erfordernis einer Rückschlagklappe oder aber zur Übergabe des Abwassers mittels Druckpumpe.

Die Anschlussverfügung sei schließlich nichtig, weil sie keine Ermessensausübung erkennen lasse. Es habe Ermessenserwägungen zur Frage geben müssen, weshalb ein Anschluss- und Benutzungszwang ausgesprochen werde, obwohl die auf dem Grundstück vorhandene Nutzwassergewinnungsanlage dem Wohl der Allgemeinheit nicht widerspreche. Dies gelte umso mehr, als das Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg ausweislich eines Schreibens vom 15. Dezember 1999 der Auffassung sei, dass der Einsatz von geklärtem häuslichen Abwasser im Rahmen der landbaulichen Verwertung zwar dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz unterfalle, aber keiner wasserrechtlichen Erlaubnis bedürfe, solange das Abwasser seiner Art nach für eine landwirtschaftliche Verwertung geeignet sei und eine gewässerschädliche Überdüngung vermieden werde.

Die Anschlussverfügung sei auch nicht unanfechtbar. Es gebe in Bezug auf sie kein rechtskräftiges Urteil. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 20. Dezember 2004, 6 K 821/01, sei nicht rechtskonform unterschrieben, sondern nur paraphiert worden. Man wisse nicht, welcher Richter unterschrieben habe und wer die Verantwortung für das Urteil trage. Darüber hinaus weise auch der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. Dezember 2005, OVG 9 N 129.05, nicht die erforderlichen Unterschriften auf; der Beschluss sei auch nicht formwirksam zugestellt worden.

Die zwangsweise Durchsetzung der Anschlussverfügung vom 15. Dezember 2000 sei ferner rechtswidrig, weil die Klägerin ihre Anschlussverpflichtung bereits dadurch erfüllt habe, dass ein funktionsfähiger Grundstücksanschluss hergestellt worden sei. Wollte man dies nicht als Erfüllung der Anschlussverfügung ausreichen lassen, so sei darauf hinzuweisen, dass die auf dem Grundstück im Wege der Ersatzvornahme hergestellten Anlageteile nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprächen bzw. entsprochen hätten. Beim Revisionsschacht sei die DIN 1986-100 nicht beachtet worden, bei der Dimensionierung der Grundleitung nicht die DIN 150. Überdies habe die Klägerin am 6. September 2010 beim Beklagten eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang beantragt und gegen die Ablehnung dieses Antrages durch Bescheid vom 9. August 2011 mit Schreiben vom 1. September 2011 Widerspruch eingelegt. Über diesen Widerspruch habe der Beklagte noch nicht entschieden. Solange das nicht geschehen sei, hätten indessen alle Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit zu unterbleiben, weil die Behandlung des Befreiungsantrages vorgreiflich sei.

Hinsichtlich der Höhe des im Streit stehenden Zwangsgeldes sei darauf hinzuweisen, dass der Beklagte gegen die Klägerin nicht nur ein erstes Zwangsgeld von 1.500 Euro sowie das hier in Rede stehende Zwangsgeld von 3.000 Euro festgesetzt habe, sondern unter dem 26. Mai 2010 auch ein drittes Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro angedroht habe. Die Zwangsmaßnahmen des Beklagten verstießen gegen das Erdrosselungsverbot. Infolge Verhaltens des Beklagten müsse die Klägerin ihr Vermögen inzwischen von einer Schuldnerberatung verwalten lassen.

Alles in allem sei festzuhalten, dass schon das Verfahren betreffend die Grundverfügung kein faires Verfahren dargestellt habe. Durch den gesamten Geschehensablauf um den Erlass und die Durchsetzung der Anschlussverfügung vom 15. Dezember 2000 seien der Klägerin schwere materielle und immaterielle Schäden entstanden. Über mehr als zehn Jahre seien die Grundrechte der Klägerin verletzt worden. Sie sei in ihrer Würde als Mensch verletzt.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 2. November 2010 abzuändern und die Zwangsgeldfestsetzung vom 26. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. August 2010 aufzuheben,

ferner,

festzustellen, dass die Anschlussverfügung vom 15. Dezember 2000 nichtig ist.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung und den Feststellungsantrag der Klägerin zurückzuweisen.

Er verteidigt das angegriffene Urteil.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf

- die Streitakte zum vorliegenden Verfahren,

- den beigezogenen Verwaltungsvorgang zur angegriffenen Zwangsgeldfestsetzung,

- die beigezogene Streitakte zum Verfahren VG Cottbus 6 K 821/01,

- die ergänzend beigezogene Urschrift des erstinstanzlichen Urteils in dem Verfahren VG Cottbus 6 K 821/01, die inzwischen zur Sammelakte genommen worden war,

- einen Abdruck des Sitzungsprotokolls in dem Verfahren VG Cottbus 6 K 821/01,

- das Retent des Oberverwaltungsgerichts zu dem Verfahren VG Cottbus 6 K 821/01 (OVG 9 N 129.05),

- den beigezogenen Verwaltungsvorgang zur Androhung des Zwangsgeldes.

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hatte Gelegenheit, Einsicht in diese Unterlagen zu nehmen.

Der erkennende Senat hat in der Berufungsverhandlung am 18. April 2012 die Urschrift des Urteils des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 20. Dezember 2004, 6 K 821/01, in Augenschein genommen. Weitere in der Berufungsverhandlung gestellte Beweisanträge der Klägerin hat der erkennende Senat in der Berufungsverhandlung durch Beschluss abgelehnt, weil sie entweder auf eine bestimmte rechtliche Würdigung abzielten oder der Senat die zum Beweis gestellten Tatsachen nicht als entscheidungserheblich angesehen hat. Ebenfalls wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit hat der erkennende Senat auch die Beiziehung weiterer Unterlagen abgelehnt.

Entscheidungsgründe

A. Die Berufung der Klägerin ist nicht nur mit dem Antrag zulässig, das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 2. November 2010 abzuändern und die Zwangsgeldfestsetzung vom 26. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. August 2010 aufzuheben, sondern auch mit dem Antrag festzustellen, dass die Anschlussverfügung vom 15. Dezember 2000 nichtig sei; in Bezug auf Letzteres liegt eine Klageänderung vor, die der Senat als sachdienlich im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO ansieht.

B. Die Berufung ist indessen mit beiden Anträgen unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die zweite Zwangsgeldfestsetzung gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu Recht abgewiesen; die Zwangsgeldfestsetzung in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Darüber hinaus ist die Anschlussverfügung vom 15. Dezember 2000 nicht nichtig.

I. Rechtsgrundlage für die Zwangsgeldfestsetzung ist § 17 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 20 VwVG Bbg. Nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 VwVG Bbg zählt das Zwangsgeld zu den Zwangsmitteln, mit denen die Verpflichtung zu einer Handlung, Duldung und Unterlassung durchgesetzt werden kann. § 20 VwVG Bbg regelt die Einzelheiten.

II. Der beklagte Amtsdirektor d...L... ist für den Erlass der Zwangsgeldfestsetzung zuständig gewesen. Ein Verwaltungsakt wird gemäß § 16 Abs. 1 VwVG Bbg von der Behörde vollzogen, die ihn erlassen hat; sie vollzieht auch Widerspruchsentscheidungen. Der beklagte Amtsdirektor hat mit dem Zusammenschluss der Ämter L...und O... die Funktionsnachfolge des Amtsdirektors des Amtes O... angetreten, der die Anschlussverfügung vom 15. Dezember 2000 erlassen hatte. Der Zusammenschluss der Ämter ist in § 3 Abs. 5 des Sechsten Gesetzes zur landesweiten Gemeindegebietsreform vom 24. März 2003 (GVBl. I S. 93) geregelt.

III. Die Zwangsgeldfestsetzung ist auch materiell rechtmäßig.

1. Der Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, kann nach § 15 Abs. 1 VwVG Bbg mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

a) Der Klägerin ist mit der Anschlussverfügung vom 15. Dezember 2000 aufgegeben worden, den Anschluss ihres Grundstückes i... an die zentrale öffentliche Abwasseranlage des Amtes O... binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe der Anschlussverfügung vorzunehmen, indem sie eine Verbindung zwischen ihrer Hausinstallation und dem Grundstücksanschluss an der Grundstücksgrenze herstellt. Hierbei handelt es sich um einen Verwaltungsakt (§ 35 Satz 1 VwVfG).

b) Die Anschlussverfügung ist nicht nichtig, womit auch der diesbezügliche gesonderte Feststellungsantrag der Klägerin abzulehnen ist. Dabei kann offen bleiben, ob bereits das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 20. Dezember 2004, 6 K 821/01, mit dem das Verwaltungsgericht die Anfechtungsklage der Klägerin gegen die Anschlussverfügung abgewiesen hat, der Feststellung entgegensteht, dass die Anschlussverfügung nichtig ist; denn Nichtigkeitsgründe sind auch bei neuerlicher Prüfung der Anschlussverfügung nicht gegeben.

Die Anschlussverfügung leidet nicht an den speziellen Nichtigkeitsgründen des § 44 Abs. 2 VwVfG. Die Anschlussverfügung ist darüber hinaus auch nicht gemäß § 44 Abs. 1 VwVfG nichtig. Nach dieser Bestimmung ist ein Verwaltungsakt nichtig, wenn er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

aa) Die Anschlussverfügung leidet nicht offensichtlich an einem besonders schwerwiegenden Fehler, weil sie unbestimmt wäre. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass sie hinsichtlich der Art der herzustellenden Verbindung zwischen der Hausinstallation der Klägerin und dem Grundstücksanschluss an der Grundstücksgrenze keine Einzelheiten regelt; die Offenheit der Anschlussverfügung in dieser Hinsicht bedeutet lediglich, dass der Klägerin insoweit - innerhalb der anerkannten technischen Standards - ein Spielraum überlassen worden ist.

bb) Die Anschlussverfügung leidet nicht offensichtlich an einem besonders schwerwiegenden Fehler, weil die satzungsmäßige Regelung eines Anschluss- und Benutzungszwangs in Bezug auf die öffentliche zentrale Schmutzwasserbeseitigung gleichsam von vorneherein wegen eines offensichtlichen Verstoßes gegen das Grundgesetz, das einfache Bundesrecht, die Verfassung oder das einfache Gesetzesrecht des Landes Brandenburg als verfassungs- oder gesetzeswidrig anzusehen wäre.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 19. Dezember 1997, 8 B 234.97, juris, ausgeführt, dass die Einrichtung einer öffentlichen Kanalisation mit Anschluss- und Benutzungszwang seit langem zu den den Gemeinden aus Gründen des allgemeinen Wohls, insbesondere der Volksgesundheit, gesetzlich zugewiesenen Aufgaben gehöre. Schutzgut der öffentlichen Abwasserbeseitigung sei die Sauberkeit des Grundwassers im Interesse des Allgemeinwohls, namentlich der Volksgesundheit. Der durch Ortssatzung angeordnete Zwang, Grundstücke an die öffentliche Kanalisation anzuschließen und die Einrichtung zu benutzen, diene der Sicherung dieses Schutzgutes. Durch den Anschluss- und Benutzungszwang lasse sich mit größtmöglicher Sicherheit eine Verunreinigung des Grundwassers durch Abwässer ausschließen. Ein Verzicht auf dieses Maß an Sicherheit führe bereits zu einer dem Allgemeinwohl widersprechenden Gefährdung des Schutzgutes. Das Eigentumsrecht des Grundeigentümers, der auf seinem Grundstück eine private Kläranlage betreibe, sei von vornherein dahin eingeschränkt, dass er seine Anlage nur solange benutzen dürfe, bis die Gemeinde von der ihr gesetzlich zustehenden Befugnis Gebrauch mache, die Abwasserbeseitigung im öffentlichen Interesse in ihre Verantwortung zu übernehmen und hierfür den Anschluss- und Benutzungszwang anzuordnen. Der durch gemeindliche Satzung begründete Zwang, Grundstücke an die öffentliche Entwässerungsanlage anzuschließen und diese zu benutzen, bedeute für die betroffenen Grundeigentümer eine zulässige Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums, die durch dessen Sozialbindung gerechtfertigt werde. Privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte hinsichtlich der Entwässerung eines Grundstücks würden nach Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs regelmäßig gegenstandslos oder könnten nicht mehr ausgeübt werden. Das gelte auch dann, wenn der Grundstückseigentümer auf seinem Grundstück eine private Kläranlage errichtet und bisher betrieben habe, die einwandfrei arbeite. Besonderen Ausnahmefällen, in denen die Ausübung des Anschluss- und Benutzungszwangs mit Blick auf Art. 14 GG und das Verhältnismäßigkeitsgebot zu unbilligen Härten führen würde, könne durch die in der Anschlusssatzung vorgesehene Möglichkeit der Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang hinreichend Rechnung getragen werden (vgl. a. a. O., Rdnr. 2). Auch das Schutzgebot des Art. 20a GG zwinge die Gemeinden nicht dazu, Grundstückseigentümer, die eine private Kläranlage betreiben, [generell] vom Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich einer öffentlichen Entwässerungsanlage zu befreien. Dies gelte auch dann, wenn die private Anlage eine einwandfreie Klärung des anfallenden Abwassers gewährleiste. Art. 20a GG enthalte keinen subjektiv-rechtlichen Anspruchstatbestand. Bei der Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe und bei der Betätigung von Ermessen sei das Schutzgebot des Art. 20a GG zwar Auslegungs- und Abwägungshilfe für die vollziehende Gewalt. Die vollziehende Gewalt dürfe sich jedoch im Einklang mit der geltenden Rechtsordnung schutzgutfördernd des zur Sicherung der Reinhaltung der Gewässer gesetzlich vorgesehenen Instruments des Anschluss- und Benutzungszwangs bedienen. Sie dürfe dabei insbesondere berücksichtigen, dass die Errichtung und der Betrieb einer zentralen gemeindlichen Abwasserbeseitigungsanlage mit Blick sowohl auf die Gewährleistung des Gewässerschutzes als auch die Wirtschaftlichkeit einer solchen Einrichtung grundsätzlich nur bei einem Anschluss möglichst aller Grundstücke des Einzugsgebiets sinnvoll seien (vgl. a.a.O., Rdnr. 3). Ebenso wenig wie Art. 20a GG lasse sich aus der [seinerzeit von der Beschwerde angeführten] gemeinschaftsrechtlichen Richtlinie über die Verringerung des Abwasseranfalls und des Trinkwasserverbrauchs oder aus § 1a Abs. 2 WHG a.F. und § 18a Abs. 1 Satz 2 WHG a.F. ein Anspruch darauf herleiten, von vornherein von einem Anschluss- und Benutzungszwang verschont zu bleiben oder jedenfalls befreit zu werden (vgl. a.a.O., Rdnr. 4). Die gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 2. Juni 1998, 1 BvR 199/98, nicht zur Entscheidung angenommen (vgl. das juris-Dokument zum zitierten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 1997).

Auch derzeit steht das Wasserhaushaltsgesetz des Bundes der Regelung eines Anschluss- und Benutzungszwangs in Bezug auf die öffentliche Schmutzwasserkanalisation nicht per se entgegen (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl., Rdnr. 10 zu § 55 WHG). Weiter ist in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg geklärt, dass die Anordnung des Anschlusszwangs mit den in der Landesverfassung gewährleisteten Grundrechten - insbesondere mit dem Eigentumsgrundrecht des Art. 41 Abs. 1 Satz 1 LV - vereinbar ist, wobei auch das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg betont, dass besonderen Ausnahmefällen durch Befreiungen Rechnung zu tragen sein kann (vgl. VerfGBbg, Beschluss vom 17. September 2009, VfGBbg 22/08). Auch der in Art. 39 LV geregelte Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen steht einem Anschlusszwang an die Schmutzwasserkanalisation nicht per se entgegen (VerfGBbg, a.a.O.). Der Umstand, dass der Landesgesetzgeber darauf verzichtet hat, im Wassergesetz eine Abwasserüberlassungspflicht des Grundstückseigentümers zu regeln und dass das Wassergesetz unter bestimmten Voraussetzungen die Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf einzelne Grundstückseigentümer vorsieht (vgl. jetzt § 66 Abs. 3 BbgWG in der seit dem 20. Dezember 2011 geltenden Fassung), bedeutet ebenfalls nicht, dass landesgesetzlich per se von einer Rechtswidrigkeit eines Anschluss- und Benutzungszwangs in Bezug auf die Schmutzwasserkanalisation auszugehen wäre; der Landesgesetzgeber hat vielmehr stets daran festgehalten, dass die jeweils zuständigen Gemeinden, Abwasserzweckverbände und Ämter auf kommunalrechtlicher Grundlage einen Anschluss- und Benutzungszwang in Bezug auf die Schmutzwasserkanalisation regeln können (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 GO, § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 BbgKVerf, die - je nach dem - noch in Verbindung mit § 8 Abs. 1 und 4 GKG, § 16 AmtsO oder § 140 BbgKVerf zu sehen waren oder sind). Entgegen der Auffassung der Klägerin musste der Gesetzgeber dabei auch nicht dem Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG und des Art. 5 Abs. 2 Satz 3 LV genügen.

cc) Die Anschlussverfügung leidet nicht offensichtlich an einem besonders schwerwiegenden Fehler, weil die Aufgabe der Abwasserbeseitigung nicht wirksam auf das Amt übergegangen wäre. Die Aufgabenübertragung auf das Amt ist in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 20. Dezember 2004, 6 K 821/01, Urteilsabdruck, S. 9, ausdrücklich bejaht worden. Weiter hat der erkennende Senat in seinem Beschluss vom 19. Dezember 2005, OVG 9 N 129.05, Beschlussabdruck, S. 6, entschieden, dass die seinerzeit im Berufungszulassungsverfahren vorgebrachten Gegenargumente der Klägerin nicht greifen. Darüber hinaus hat die Klägerin im vorliegenden Verfahren selbst ausgeführt, dass im Jahr 1997 eine Aufgabenübertragung auf das Amt beschlossen worden ist, hält dies aber aus mehreren Gründen nicht für tragend. Indessen ist nicht ersichtlich, dass die Gemeinde B... oder später die Gemeinde N... seither selbst eine flächendeckende Abwasserbeseitigung in ihren Gebieten verwirklicht hätten. Vielmehr haben sie dies dem Amt überlassen. Sind die Gemeinden danach selbst von der Zuständigkeit des Amtes ausgegangen, kann jedoch keine Rede davon sein, dass ein Aufgabenübergang offensichtlich nicht stattgefunden habe. Insoweit greift auch der von der Klägerin angesprochene Rückholbeschluss der Gemeindevertretung der Gemeinde Briesensee nicht; die Rückholung der Aufgabe konnte nicht beliebig durch einseitige Handlung einer einzelnen Gemeinde erfolgen (vgl. § 5 Abs. 4 Satz 3 bis 5 AmtsO).

dd) Die Anschlussverfügung leidet nicht offensichtlich an einem besonders schwerwiegenden Fehler, weil die satzungsmäßige Regelung eines Anschluss- und Benutzungszwangs in Bezug auf die öffentliche Schmutzwasserentsorgung nach § 35 Abs. 2 Nr. 10 GO der Gemeindevertretung vorbehalten gewesen wäre. Soweit die Klägerin dies geltend macht, übersieht sie, dass die genannte Bestimmung eine Regelung der innergemeindlichen Zuständigkeitsverteilung war, die nur von Bedeutung gewesen ist, solange die Gemeinde die Aufgabe der öffentlichen Schmutzwasserentsorgung überhaupt selbst wahrgenommen (und nicht auf das Amt oder einen Zweckverband übertragen) hat. Bei Übertragung der Aufgabe auf das Amt hat § 35 Abs. 2 Nr. 10 GO auch keinen "Bedeutungsrest" dahin behalten, dass das Amt für seine Satzungsregelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang noch die Zustimmung der Gemeindevertretungen der einzelnen Gemeinden benötigte; insbesondere sind die Mitglieder des Amtsausschusses nicht an diesbezügliche Beschlüsse der Gemeindevertretungen gebunden gewesen, die sie in den Amtsausschuss entsandt hatten (vgl. Schumacher, in: Schumacher u.a., Kommunalverfassungsrecht Brandenburg, Stand Juni 2002, Anm. 6.1 zu § 6 AmtsO; ebenso ders., a.a.O., Stand Dezember 2008, Anm. 7.1 zu § 136 BbgKVerf). Unbeschadet dessen würde eine Verletzung der Zuständigkeit der Gemeindevertretung bei der satzungsmäßigen Regelung des Anschluss- und Benutzungszwangs durch das Amt auch nicht dazu führen, dass eine einzelne Anschlussverfügung nichtig wäre, denn ein entsprechender Satzungsfehler würde nicht offensichtlich einen besonders schwerwiegenden Fehler der Anschlussverfügung darstellen.

ee) Das gleiche gilt, soweit die Klägerin weitere Mängel der Satzung rügt, auf die die Anschlussverfügung gestützt worden ist, insbesondere eine nur unbestimmte satzungsmäßige Regelung der Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang, eine unter Verstoß gegen das Wohnungsgrundrecht (Art. 13 GG) erfolgte satzungsmäßige Regelung von Betretungsrechten (vgl. dazu OVG Bln-Bbg, Urteil vom 18. November 2009, OVG 9 B 71.08, juris), eine satzungsmäßige Regelung des Anschluss- und Benutzungszwangs trotz von der Klägerin behaupteter Privatisierung der Entsorgungsaufgabe, eine Regelung des Anschluss- und Benutzungszwangs trotz von der Klägerin geltend gemachter erkennbarer Überhöhung der Entsorgungsabgaben. Selbst wenn all dies gegeben sein sollte, hätte es nicht zur Folge, dass die Anschlussverfügung selbst offensichtlich an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet. Insoweit gilt das Gleiche wie im Falle der Nichtigkeit einer Abgabensatzung, die ebenfalls nicht zur Nichtigkeit eines darauf gestützten Abgabenbescheides führt (vgl. hierzu Holtbrügge, in: Driehaus, KAG, Stand September 2011, Rdnr. 106 zu § 2 KAG).

ff) Die Anschlussverfügung leidet schließlich nicht offensichtlich an einem besonders schwerwiegenden Fehler, der sich aus einer unzutreffenden Rechtsanwendung im Einzelfall ergäbe. Insbesondere ist nicht offensichtlich, dass die Klägerin schon deshalb nicht dem Anschlusszwang an die öffentliche zentrale Schmutzwasserentsorgung unterlegen hätte, weil auf ihrem Grundstück überhaupt kein Abwasser anfallen würde. Weiter ist auch nicht offensichtlich, dass dem Erlass der Anschlussverfügung ein sich aufdrängender Befreiungsanspruch der Klägerin entgegen gestanden hätte.

Die von der Klägerin behauptete Abwasserfreiheit und das Bestehen eines Befreiungsanspruchs sind bereits in dem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren betreffend die Befreiung der Klägerin vom Anschluss- und Benutzungszwang verneint worden (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 20. September 2007, 6 K 1299/06; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 11. März 2008, OVG 9 N 117.08). Schon mit Blick darauf kann nicht von einer offensichtlichen Abwasserfreiheit des Grundstücks der Klägerin und von einem sich aufdrängenden Befreiungsanspruch ausgegangen werden. Ungeachtet dessen ist die Klägerin ersichtlich der Auffassung, ihr Grundstück sei deshalb abwasserfrei, weil sie das in ihrem Haushalt anfallende Schmutzwasser in einer eigenen Anlage für einen Zweitgebrauch in Gestalt landbaulicher Verwertung aufbereite, der dazu führe, dass letztlich auf dem Grundstück kein Abwasser vorhanden sei. Wenn indessen der Zweitgebrauch des auf dem Grundstück bezogenen Frischwassers in einer Handlung besteht, die zum gänzlichen Verschwinden des Wassers durch Verdunstung, durch Aufnahme in Pflanzen und durch Aufnahme im Boden führt, stellt sich die Frage, ob die Aufbereitung für den Zweitgebrauch bei Lichte betrachtet nicht eine Abwasserbehandlung (oder die Aufbereitung in Verbindung mit dem Zweitgebrauch bei Lichte betrachtet nicht eine Abwasserbeseitigung) ist, so dass in Wahrheit kein abwasserfreies Grundstück gegeben ist, sondern ein Grundstück mit eigener Abwasseraufbereitung oder Abwasserbeseitigung. Es kann hier offen bleiben, ob diese Frage überhaupt im Sinne der Klägerin, d. h. im Sinne von gegebener Abwasserfreiheit zu beantworten ist; denn jedenfalls ist sie nicht offensichtlich im Sinne der Klägerin zu beantworten. Ebenfalls nicht offensichtlich ist das Bestehen eines Befreiungsanspruchs der Klägerin; dies folgt schon aus der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Anschluss- und Benutzungszwang, wonach selbst eine funktionierende grundstückseigene Abwasseraufbereitung nicht zur Einräumung eines Befreiungsanspruchs führen muss.

c) Die danach nicht nichtige Anschlussverfügung ist nicht durch Erledigung in Gestalt einer bereits erfolgten Erfüllung nachträglich unwirksam geworden (§ 43 Abs. 2 VwVfG).

Wenn es in der Anschlussverfügung heißt, die Klägerin habe ihr Grundstück an die zentrale öffentliche Abwasseranlage anzuschließen, so bedeutet das entgegen der Auffassung der Klägerin zunächst nicht, dass der verlangte Anschluss bereits mit der Herstellung des an der Grundstücksgrenze befindlichen "Grundstücksanschlusses" erfolgt wäre. Der an der Grundstücksgrenze befindliche "Grundstücksanschluss" ist eine bestimmte technische Einrichtung, nämlich die Verbindung des Grundstücks mit dem Hauptsammler. Davon zu unterscheiden ist der Begriff "Anschluss eines Grundstücks" als Umschreibung eines bestimmten Tuns, nämlich der Herbeiführung aller technischen Voraussetzungen dafür, dass das auf einem Grundstück anfallende Schmutzwasser in die öffentliche Schmutzwasseranlage eingebracht werden kann. Dazu gehört, was die Anschlussverfügung im Übrigen auch ausdrücklich bestimmt hat, die Verbindung der Hausinstallation mit der technischen Einrichtung Grundstücksanschluss. Diese Verbindung hat bei Erlass der Zwangsgeldfestsetzung unstreitig nicht bestanden.

Eine Erledigung der Anschlussverfügung durch Erfüllung ist auch nicht dadurch eingetreten, dass die Verbindung der Hausinstallation mit der technischen Einrichtung Grundstücksanschluss am 10. September 2008 bereits einmal im Wege der Ersatzvornahme vorgenommen worden ist. Die Anschlussverfügung ist ein Dauerverwaltungsakt. Sie hat sich nicht nur in dem Gebot erschöpft, die geforderte Verbindung zwischen der Hausinstallation der Klägerin und dem Grundstücksanschluss einmalig herzustellen, sondern sie enthält auch das Gebot, die einmal hergestellte Verbindung auch bestehen zu lassen oder bei einer absichtlichen oder unabsichtlichen Trennung wiederherzustellen. Mit Blick hierauf ist sie nach wie vor nicht erfüllt.

d) Die Anschlussverfügung ist mit der Ablehnung des Berufungszulassungsantrages gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 20. Dezember 2004, 6 K 821/01, unanfechtbar geworden (Beschluss des OVG Bln-Bbg vom 19. Dezember 2005 - OVG 9 N 129.05).

Das Urteil des VG Cottbus vom 20. Dezember 2004 ist wirksam, insbesondere hat der seinerzeit erkennende Einzelrichter es, wie nach § 117 Abs. 1 Satz 2 und 3 VwGO geboten, unterschrieben. Das Unterschriftserfordernis gilt für die bei den Akten des Gerichts verbleibende Urschrift des Urteils, nicht für die den Beteiligten zuzustellenden Ausfertigungen des Urteils (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. August 1998, 6 B 69.98, juris, Rdnr. 5). Es ist erfüllt, wenn sich dem Urteilstext individuell gestaltete handschriftliche Schriftzüge anschließen, die sich den erkennenden Berufsrichtern zuordnen und deren Absicht erkennen lassen, den Urteilstext mit einer vollen Unterschrift zu versehen, d. h. ihn als endgültig zu betrachten (vgl. BFH, Beschluss vom 2. Januar 2008, X B 62/07, juris, Rdnr. 6 bis 10; OVG MV, Beschluss vom 17. Februar 2012, 2 L 95/11, juris, Rdnr. 11). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Klägerin stellt nicht in Abrede, dass der im Rubrum des Urteils vom 20. Dezember 2004 als Einzelrichter bezeichnete Richter am Verwaltungsgericht D... das Verfahren seinerzeit tatsächlich als Einzelrichter bearbeitet und insbesondere mündlich verhandelt hat. Angesichts dessen besteht kein ernsthafter Anhaltspunkt dafür, dass der unter der Urschrift des Urteils vorhandene handschriftliche Schriftzug nicht von D... stammt. Dieser Schriftzug lässt sich auch dem Namen K... zuordnen. Der erste Abstrich steht für den Anfangsbuchstaben "...", der sich anschließende Übergang zu einer schwungvollen Schlaufe und die Schlaufe selbst für die restlichen Buchstaben des nur kurzen Namens, insbesondere für den Endbuchstaben "...". Der Schriftzug lässt auch die Absicht erkennen, den Urteilstext mit einer vollen Unterschrift zu versehen, d.h. ihn als endgültig zu betrachten. Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass diese Absicht bei Einzelrichterurteilen in erster Linie für die Geschäftsstelle erkennbar sein muss; denn diese hat zu entscheiden, ob von der Urteilsurschrift (schon) Ausfertigungen erstellt und den Beteiligten zugestellt werden können oder ob das (noch) nicht der Fall ist, weil bislang lediglich ein mit einer Paraphe abgezeichneter Urteilsentwurf vorliegt. Diese Erkennbarkeit hat hier vorgelegen. Die Urteilsurschrift besteht hier aus dem Urteilstext einschließlich der Rechtsmittelbelehrung und dem soeben beschriebenen handschriftlichen Schriftzug. Noch auf derselben Seite schließt sich - ohne erneutes Rubrum - der Text des Streitwertbeschlusses nebst Rechtsmittelbelehrung an, an den sich wiederum ein handschriftlicher Schriftzug von vergleichbarer Gestalt anschließt. Es besteht schon kein plausibler Grund für einen Einzelrichter, der Geschäftsstelle einen paraphierten Urteilsentwurf nebst angehängtem und gesondert paraphiertem Entwurf eines Streitwertbeschlusses vorzulegen. Schon dies spricht für die Erkennbarkeit der Absicht, eine volle Unterschrift leisten zu wollen. Ungeachtet dessen hat D... bereits den Einzelrichterübertragungsbeschluss zu dem betreffenden Verfahren in vergleichbarer Weise unterschrieben wie die Urteilsurschrift. Dieser Einzelrichterübertragungsbeschluss ist von den beiden übrigen mitwirkenden Berufsrichtern erkennbar mit voller Unterschrift unterschrieben worden. Weil nicht anzunehmen ist, dass ein solcher Einzelrichterübertragungsbeschluss von zwei Berufsrichtern voll unterschrieben, vom dritten aber nur paraphiert wird, ist auch hieraus der Schluss zu ziehen, dass der von D... auf dem Einzelrichterübertragungsbeschluss angebrachte Schriftzug - und ebenso die vergleichbaren Schriftzüge unter der Urteilsurschrift und unter dem Streitwertbeschluss - volle Unterschriften sein sollen.

Auch der Beschluss vom 19. Dezember 2005 (OVG 9 N 129.05), mit dem das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg den Berufungszulassungsantrag gegen das Urteil des VG Cottbus vom 20. Dezember 2004 abgelehnt hat, ist wirksam. Die im Retent des Oberverwaltungsgerichts befindliche Urschrift des Beschlusses trägt ersichtlich die Unterschriften der drei seinerzeit erkennenden Richter. Der Beschluss musste der Klägerin nicht förmlich zugestellt werden, vielmehr hat wegen § 173 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 329 Abs. 2 Satz 1 ZPO eine formlose Mitteilung genügt (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage, Rdnr. 299 zu § 124a VwGO). Dem ist hier entsprochen worden. Ausweislich der in der betreffenden Streitakte befindlichen Expeditionsverfügung sind von dem Beschluss 2 Ausfertigungen, 1 beglaubigte Abschrift und 9 Abdrucke erstellt worden. Laut Abgangsvermerk sind je eine Ausfertigung und ein Abdruck an die Beteiligten-Bevollmächtigten übersandt worden. Selbst wenn der damalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin gleichwohl nur einen einfachen Abdruck erhalten haben sollte, reicht dies im Übrigen für eine formlose Mitteilung des Beschlussinhalts. Dass die Klägerin den Beschlussinhalt seinerzeit als mitgeteilt angesehen hat, zeigt sich im Übrigen an dem danach von ihr eingeleiteten Verfassungsbeschwerdeverfahren gegen das Urteil und den Beschluss vor dem Verfassungsgericht des Landes Brandenburg (VfGBbg 11/06).

2. Voraussetzung für eine Zwangsgeldfestsetzung ist, dass das Zwangsgeld schriftlich angedroht worden ist (§ 23 Abs. 1 Satz 1 VwVG Bbg). Dem Betroffenen ist in der Androhung zur Erfüllung der Verpflichtung eine angemessene Frist zu bestimmen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 VwVG Bbg). Die Androhung kann mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird (§ 23 Abs. 2 Satz 1 VwVG Bbg). Sie soll mit ihm verbunden werden, wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat (§ 23 Abs. 2 Satz 2 VwVG Bbg). Die Androhung muss sich auf bestimmte Zwangsmittel beziehen (§ 23 Abs. 3 Satz 1 VwVG Bbg). Werden mehrere Zwangsmittel angedroht, ist anzugeben, in welcher Reihenfolge sie angewendet werden sollen (§ 23 Abs. 3 Satz 2 VwVG Bbg). Auch die Wiederholung eines Zwangsmittels ist anzudrohen (§ 23 Abs. 3 Satz 3 VwVG Bbg). Das Zwangsgeld ist in bestimmter Höhe anzudrohen (§ 23 Abs. 5 VwVG Bbg). Die Androhung ist zuzustellen (§ 23 Abs. 6 Satz 1 VwVG Bbg). Das gilt auch dann, wenn sie mit dem zugrunde liegenden Verwaltungsakt verbunden ist und für ihn keine Zustellung vorgeschrieben ist (§ 23 Abs. 6 Satz 2 VwVG Bbg).

Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Beklagte hat der Klägerin mit Bescheid vom 19. April 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Mai 2010 ein Zwangsgeld von 3.000 Euro für den Fall angedroht, dass sie nicht bis zum 20. Mai 2010 ihr Grundstück an die zentrale öffentliche Abwasseranlage anschließe. Die Zwangsgeldandrohung ist der Klägerin auch zugestellt worden. Auf ihre Rechtmäßigkeit im Einzelnen kommt es im Übrigen hier nicht an. Vielmehr reicht es aus, dass die Zwangsgeldandrohung als Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung kraft Gesetzes sofort vollziehbar gewesen ist (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 39 VwVG Bbg) und dass sie auch nicht rückwirkend gerichtlich aufgehoben, sondern bestandskräftig geworden ist, und zwar mit der Ablehnung des Berufungszulassungsantrages gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 3. August 2010 - VG 7 K 497/10 - durch den Beschluss des erkennenden Senats vom 12. Oktober 2011 (OVG 9 N 68.10).

Die in der Zwangsgeldandrohung vom 19. April 2010 gesetzte Handlungsfrist bis zum 20. Mai 2010 ist unstreitig fruchtlos abgelaufen.

3. Für die Klägerin besteht keine tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit, die Verbindung ihrer Hausinstallation mit dem Grundstücksanschluss (wieder)herzustellen. Das gilt unbeschadet des Umstandes, ob der auf ihrem Grundstück im Wege der Ersatzvornahme hergestellte Kontrollschacht den diesbezüglichen DIN-Vorschriften genügt. Nach der Abwasserbeseitigungssatzung des Amtes Lieberose/Oberspreewald vom 20. Dezember 2004 (Beschlussdatum) in der Fassung der ersten Änderungssatzung vom 23. Dezember 2004 (Beschlussdatum) endet die öffentliche zentrale Schmutzwasserbeseitigung an der Grundstücksgrenze des zu entwässernden Grundstücks (§ 3 Abs. 2 Satz 2 der Abwasserbeseitigungssatzung). Die auf dem Grundstück befindliche Grundstücksentwässerungsanlage (§ 3 Abs. 1 Abwasserbeseitigungssatzung) gehört danach nicht zur öffentlichen Einrichtung. Sie ist vom Grundstückseigentümer nach den jeweils geltenden Regeln der Technik, insbesondere gemäß DIN 1986 und nach den Bestimmungen der Abwasserbeseitigungssatzung auf eigene Kosten zu errichten und zu betreiben, womit auch den aus Art. 13 GG herrührenden Bedenken des Senats an entsprechenden ausnahmslosen Herstellungsvorbehalten der öffentlichen Hand Rechnung getragen ist (vgl. dazu OVG Bln-Bbg, Urteil vom 18. November 2009, OVG 9 B 71.08, juris). Die Formulierung "nach den jeweils geltenden Regeln der Technik, insbesondere gemäß DIN 1986", lässt es ohne weiteres zu, dass die Klägerin die auf ihrem Grundstück befindliche Verbindung zwischen der Hausinstallation und der öffentlichen zentralen Schmutzwasserbeseitigung nach den aktuellen Regeln der Technik herstellt, auch wenn diese mittlerweile nicht mehr in der DIN 1986 umschrieben sein sollten.

4. Nach § 15 Abs. 1 VwVG Bbg ("kann") steht die Durchsetzung von Verwaltungsakten, die auf die Vornahme einer Handlung gerichtet sind, im Ermessen der Behörde. Ermessensfehler sind insoweit nicht erkennbar.

a) Die festgesetzte Zwangsgeldhöhe hält sich im Rahmen des Angedrohten und insbesondere auch im gesetzlichen Zwangsgeldrahmen (§ 20 Abs. 1 Satz 1 VwVG).

b) Die Zwangsgeldfestsetzung verstößt nicht gegen den auch in der Verwaltungsvollstreckung zu beachtenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (§ 18 Abs. 1 und 2 VwVG Bbg).

Dabei kann offen bleiben, ob die Gründe, die die Klägerin für eine Nichtigkeit der Anschlussverfügung vorgebracht hat, wenigstens geeignet sind, die Anschlussverfügung als "einfach" rechtswidrig erscheinen zu lassen. Hierauf kommt es für die Verhältnismäßigkeit der Durchsetzung der Anschlussverfügung nicht an. § 15 Abs. 1 VwVG Bbg macht die zwangsweise Durchsetzung eines auf eine Handlung gerichteten Verwaltungsakts tatbestandlich lediglich erstens von der Wirksamkeit des Verwaltungsakts und zweitens von dessen Unanfechtbarkeit oder sofortiger Vollziehbarkeit abhängig, nicht aber von der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts. Diese Wertung darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts unter dem Blickwinkel der Verhältnismäßigkeit gleichwohl als Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der zwangsweisen Durchsetzung angesehen wird. Angesichts dessen führt die einfache Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts für sich genommen grundsätzlich nicht zu einer Unverhältnismäßigkeit der zwangsweisen Durchsetzung. Vielmehr müssen besondere Umstände hinzukommen, die die zwangsweise Durchsetzung des rechtswidrigen Verwaltungsakts ausnahmsweise als rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen (vgl. m.w.N. Sadler, VwVG/VwZG, 8. Auflage, Rdnr. 6 zu § 18 VwVG; Engelhardt/App, VwVG/VwZG, 9. Auflage, Rdnr. 6 zu § 18 VwVG). Solche Umstände sind hier nicht ersichtlich. Insbesondere stünde der Klägerin selbst bei gegebener einfacher Rechtswidrigkeit der Anschlussverfügung nicht offensichtlich ein Anspruch auf deren Aufhebung zu, nachdem das Amt weiter am generellen Anschluss- und Benutzungszwang in Bezug auf die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigung festhält und nachdem auch nicht von einer offensichtlichen Abwasserfreiheit oder einem offensichtlich bestehenden Befreiungsanspruch der Klägerin ausgegangen werden kann, wie oben bereits ausgeführt worden ist.

Die Zwangsgeldfestsetzung ist auch nicht wegen der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin als unverhältnismäßig anzusehen. Dabei kann offen bleiben, ob eine Zwangsgeldfestsetzung unverhältnismäßig ist, wenn der Betroffene wirtschaftlich nicht in der Lage ist, das Zwangsgeld zu zahlen (vgl. zum Streitstand einerseits Sadler, a.a.O., Rdnr. 25 zu § 11 VwVG, andererseits Engelhardt/App, a.a.O., Rdnr. 7 zu § 11 VwVG; BFH, ZKF 2002, 161). Denn für Letzteres hat die Klägerin nichts Substantiiertes dargetan, nachdem sie immerhin über bewegliches und unbewegliches Vermögen verfügen dürfte. Auch die mit der Zwangsgeldfestsetzung verbundene Zahlungsfrist (§ 20 Abs. 2 VwVG Bbg) ist angemessen.

c) Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass der Beklagte das Zwangsgeld aus sachfremden Erwägungen festgesetzt hätte.

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung.

D. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.