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Ausgleichsleistungsrecht


Metadaten

Gericht VG Cottbus 1. Kammer Entscheidungsdatum 13.06.2013
Aktenzeichen 1 K 988/08 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 5 Abs 1 S 1 AusglLeistG, § 1922 Abs 2 BGB, § 2032 Abs 2 BGB, § 2033 Abs 1 BGB, § 2033 Abs 2 BGB, § 2041 BGB, § 2042 BGB, § 2371 BGB, § 398ff BGB, § 133 BGB, § 157 BGB, § 52 Abs 4 GKG, § 48 Abs 1 S 1 VwVfG BB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2.; die Beigeladenen zu 1. und 3. bis 5. tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten für den Beklagten und den Beigeladenen zu 2. vorläufig vollstreckbar, für den Beigeladenen zu 2. jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der festzusetzenden Kosten. Die Kläger können die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht dieser zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen einen (Teil-)Bescheid des Beklagten, der die Eigentumsrechte an Inventar des Schlosses B. unter entsprechender Rücknahme einer Entscheidung an die Erbengemeinschaft nach Theodora Gräfin von A. (nunmehr unter Einschluss der Beigeladenen zu 1. bis 4.) als Berechtigten zurücküberträgt.

Die Vermögenswerte, die (jedenfalls) nach dem Tod des August Karl Heinrich Georg Reichsgraf von A. am 06. März 1937 im Eigentum seiner Ehefrau Theodora Gräfin von A., geb. Gräfin zu ... (im Folgenden vereinfachend: die Alteigentümerin), standen, wurden auf besatzungshoheitlicher Grundlage in Eigentum des Volkes überführt.

Die Alteigentümerin ist 1953 verstorben und dem Erbschein des Amtsgerichts Bonn vom 13. August 1955 nach von ihrem Sohn August Sylvius Reichsgraf von A. alleine beerbt worden; dieser ist 1986 verstorben und hinsichtlich des in der ehemaligen DDR befindlichen unbeweglichen Nachlasses dem Gemeinschaftlichen Erbschein des Amtsgerichts Bonn vom 24. Juli 1996 nach von Luise Henriette Paula K. (oder K.-A.) zu 1/3, der Klägerin zu 3. und den Klägern zu 1. und 2. jeweils zu 1/9, sowie Karoline (Caroline) Adrienne Augusta Dorothee H. zu 1/3 beerbt worden. Die zuletzt in der Schweiz wohnhafte Luise Henriette Paula K. ist 1994 verstorben und dem - auszugsweise in Ablichtung vorliegenden - Erbschein des Bezirksgerichts Meilen vom 24. November 1998 nach von dem Kläger zu 1. alleine beerbt worden.

Der Kläger zu 1. beantragte 1990 als Miterbe nach der Alteigentümerin die Rückübertragung des Grundbesitzes, u. a. in B., einschließlich des toten Inventars bzw. der Einrichtungsgegenstände.

Mit Schriftsatz vom 01. Februar 1995 stellte er am 06. Februar 1995 unter Bezugnahme auf das am 01. Dezember 1994 in Kraft getretene Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz einen Antrag auf Rückgabe von beweglichen Gegenständen, insbesondere des Kulturgutes, nach dem Ausgleichsleistungsgesetz. Die Gegenstände sollten "weitestgehend" in B. belassen werden und es komme ihm „im Wesentlichen“ auf die einwandfreie Zuordnung des Eigentums an. Ebenfalls mit Schreiben vom 01. Februar 1995 beantragte der Kläger zu 1. "namens der nicht auseinander gesetzten Erbengemeinschaft A." hilfsweise die Zahlung einer Ausgleichsleistung hinsichtlich des Grundvermögens.

Am 08. Februar 1995 schlossen der Kläger zu 1. und die Miterbin Karoline H. - die Ende 1995 verstarb und ausweislich des Erbscheins des Amtsgerichts Leonberg vom 11. Dezember 1997 von den Beigeladenen zu 1. bis 4. jeweils zu 1/4 beerbt wurde - einen von dem Notar Dr. Eberhard St. aus ... beurkundeten Vertrag (Urkundenrolle-Nr. 301/1995):

"... Die Erschienenen sind unbedenklich geschäftsfähig und erklären mit der Bitte um Beurkundung folgenden Kaufvertrag:

Frau H., der Erschienenen Ziffer 1, sind im Erbschaftswege Ansprüche auf die im Kreise C. liegenden Besitzungen der Familie A. betreffend bewegliches und unbewegliches Vermögen zugefallen. Ihr Entschädigungsanspruch nach dem Entschädigungs-und Ausgleichsgesetz ist erst im Jahre 2005 fällig und dürfte nach heutigen Erkenntnissen bei ca. DM 150.000 liegen. Frau H., die Erschienene Ziff. 1, verkauft hiermit ihre vorgenannten Ansprüche an Herrn Herrmann Graf von A., den Erschienenen Ziff. 2, und tritt die vorgenannten Ansprüche hiermit an Herrn Herrmann Graf von A. ab, welcher die Abtretung annimmt.

Der Verkäufer verpflichtet sich, an die Verkäuferin einen Kaufpreis in Höhe des Entschädigungsanspruchs nach dem Entschädigungs- und Ausgleichsgesetz zu bezahlen.

Der Kaufpreis ist in Raten, deren Fälligkeit und Höhe der Käufer nach billigem Ermessen gem. § 315 BGB nach dem Bedarf der Verkäuferin festlegen darf, zu bezahlen, spätestens jedoch 4 Wochen nach Realisierung des Entschädigungsanspruchs.

Eine besondere Sicherstellung des Kaufpreisanspruchs wird nach Belehrung nicht gewünscht.

Die Vertragschließenden bevollmächtigen hiermit für sich und ihre Rechtsnachfolger < genannt werden 5 Notariatssekretärinnen > - je einzeln - den Vertragsgegenstand bei Bedarf näher zu bezeichnen. Die Bevollmächtigten sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit und zur Vollmachtsübertragung berechtigt …“

Mit Schreiben vom 07. Mai 1996 bat der Kläger zu 1. als "Beauftragter der nicht auseinandergesetzten Erbengemeinschaft nach August Sylvius von A." nochmals um Rückübertragung beweglicher Sachen an die Erbengemeinschaft und wies darauf hin, dass die Miterbinnen Luise Henriette K.-A. und Karoline H. verstorben seien; die Letztgenannte habe ihm "ihren Anteil" veräußert. Die "Ausfertigung der Übertragung der Anteile durch die zwischenzeitlich verstorbene Frau H.“ legte der Kläger zu 1. der Behörde mit Schreiben vom 07. November 1996 vor. Unter dem 22. April 1997 stellte er sich auf den Standpunkt, Karoline H. habe ihm „den Anteil an ihrem ostdeutschen Erbe nach August Sylvius von A. ‚als auch v. H. K.-A.‘ … in notariell beurkundeter Form verkauft“.

Am 18. Dezember 1996 verkauften die Kläger und die Beigeladenen zu 1. bis 4. das im Grundbuch von P., Blatt ….., auf die Kläger, Luise K. und Karoline H. in Erbengemeinschaft eingetragene Grundeigentum J.-Straße 3 (Flurstück 692 der Flur 43), das auf Grund einer Auflassung seit dem 26. August 1977 auf die am 09. September 1984 verstorbene Martha Maria Ursula Reichsgräfin von A. – die Ehefrau des August Sylvius Reichsgraf von A. - eingetragen war.

Mit einem der „Erbengemeinschaft nach August Sylvius von A.“, bestehend aus den Klägern und den "Erben nach Luise Henriette Paula K.", bekannt gegebenen Bescheid vom 01. Oktober 1998 lehnte der Beklagte den Antrag auf Rückübertragung der Eigentumsrechte an Gütern, u. a. an dem ehemaligen Gut B. , ab (Ziffer 1.), stellte fest, dass der vermögensrechtliche Antrag nach § 6 Abs. 1 S. 2 des Ausgleichsleistungsgesetzes (AusglLeistG) als Antrag nach dem Ausgleichsleistungsgesetz gewertet werde (Ziffer 2.), stellte fest, dass den Begünstigten dem Grunde nach ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen nach dem Ausgleichsleistungsgesetz zustehe, über deren Höhe ein gesonderter Bescheid ergehe (Ziffer 3.), und setzte, soweit die Rückübertragung beweglichen Vermögens nach § 5 AusglLeistG begehrt wird, das Verfahren zum Zwecke einer gütlichen Einigung mit der Stiftung Park und Schloss B. aus (Ziffer 4.).

Zur Begründung führt der Bescheid – soweit in dem vorliegenden Zusammenhang von Bedeutung – aus, es bestehe dem Grunde nach (lediglich) ein Anspruch auf Gewährung einer Ausgleichsleistung nach § 1 Abs. 1 AusglLeistG. Der Kläger zu 1. sei aus eigenem und abgetretenem Recht berechtigt, denn die Miterbin Karoline H. habe ihm ihren Anspruch nach dem Ausgleichsleistungsgesetz wirksam abgetreten. Gegen den Bescheid erhoben die Kläger unter dem Aktenzeichen 1 K 1748/98 am 30. Oktober 1998 (Verpflichtungs-)Klage, die sie im Oktober 2001 zurücknahmen.

Nachdem die Einigungsbemühungen zwischen den Klägern und der Beigeladenen zu 5. jedenfalls im Oktober 2004 gescheitert waren, übertrug der Beklagte mit Bescheid vom 08. Dezember 2004 die Eigentumsrechte an den in der Anlage bezeichneten „1.746 beweglichen Vermögensgegenständen“ an die aus den Klägern zu 1. bis 3. bestehende „Erbengemeinschaft nach August Sylvius von A.“ zurück (Ziffer 1.) und stellte fest, dass die in der Anlage unter den im Einzelnen bezeichneten Positionsnummern aufgeführten beweglichen Vermögensgegenstände mit einem öffentlichen Nießbrauch nach § 5 Abs. 2 AusglLeistG belastet sind (Ziffer 2.).

Zur Begründung führt der Bescheid im Wesentlichen aus: Die Erbengemeinschaft habe am 27. September 1990 die Rückübertragung sämtlicher früher im Eigentum der Alteigentümerin stehenden beweglichen Vermögenswerte - insbesondere der Möbel, Bilder und Bibliothek, des Familiensilbers und weiterer Kunstgegenstände - beantragt. Der Erbengemeinschaft stehe auf Grund der Erbfolge nach der Alteigentümerin und ihrem Sohn und auf Grund des Vertrags zwischen dem Kläger zu 1. und Karoline H. vom 08. Februar 1995 nach § 5 Abs. 1 AusglLeistG ein Rückgabeanspruch zu; sie sei entsprechend dem unanfechtbaren Bescheid vom 01. Oktober 1998, mit dem der Antrag auf Rückübertragung der landwirtschaftlichen Güter nach dem Vermögensgesetz abgelehnt worden sei, Berechtigte; Ausschlussgründe nach § 5 Abs. 1 S. 2 AusglLeistG seien nicht ersichtlich oder von der verfügungsberechtigten Stadt C. geltend gemacht worden. Es seien daher lediglich deklaratorische Feststellungen zu dem öffentlichen Nießbrauch nach § 5 Abs. 2 S. 1 und 3 AusglLeistG zu treffen.

Im Januar 2005 verwies der Beigeladene zu 2. auf die Gesamtrechtsnachfolge nach seiner verstorbenen Mutter Karoline H., machte geltend, dass sich der Kaufvertrag vom 08. Februar 1995 lediglich auf Entschädigungsansprüche nach dem Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz, nicht jedoch auf die Rückübertragung beweglicher Vermögenwerte bezogen habe, und bat, im Verwaltungsverfahren beteiligt zu werden.

Der Kläger zu 1. erklärte daraufhin, die Kläger zu 2. und 3. könnten bestätigen, dass seine Cousine am 08. Februar 1995 über ihren gesamten quotenmäßigen Anteil an der Erbengemeinschaft verfügt habe, möglicherweise sei auch eine Nachbeurkundung möglich. Die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu 1. bis 4. habe verhindern wollen, dass fremde Dritte, ihr Mann oder ihre Kinder aus der Hinterlassenschaft begünstigt würden, das Erbe habe vielmehr zusammengehalten werden sollen. Ihr Mann sei seit 1986 spurlos verschwunden, der Kontakt zu ihren vier Kindern sei abgebrochen gewesen. Die Erbauseinandersetzung nach August Sylvius von A. sei - von „B.“ abgesehen - bereits zu Beginn der 90er Jahre und lange vor dem 08. Februar 1995 durch die Miterbengemeinschaft, bestehend aus den Klägern zu 1. bis 3 und Karoline H., einvernehmlich und verbindlich geregelt worden. Es habe sich um „Geld und Grundstücke in B. und P.“ gehandelt. Auch hinsichtlich des Hauses in P. habe jedoch eine verbindliche Auseinandersetzung vorgelegen, lediglich der Verkauf sei nach dem 08. Februar 1995 erfolgt.

Der Beklagte vertrat mit Schreiben vom 18. Februar 2005 an den Kläger zu 1. die Auffassung, der Vertrag vom 08. Februar 1995 könne aus den von ihm bezeichneten Gründen nicht berücksichtigt werden. Mit Schreiben vom 23. Juni 2005 wies die Präsidialabteilung des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen den Kläger zu 1. zudem darauf hin, dass zwar eine Auslegung der Urkunde dahingehend möglich sei, dass die Parteien den Erbteil der Karoline H. hätten übertragen wollen, wenn die vermögensrechtlichen Ansprüche im Zeitpunkt des Vertragsschlusses den gesamten Nachlass ausgemacht hätten; das müsse jedoch geklärt und daher von Seiten des Klägers zu 1. mitgeteilt und nachgewiesen werden. Es werde gebeten, bis Ende August 2005 vorzutragen.

Die von dem Beklagten auch mit weiterem Schreiben vom 30. September 2005 erbetenen Nachweise über eine dem 08. Februar 1995 vorausgehende Erbauseinandersetzung legte der Kläger zu 1. nicht vor; er übersandte am 26. Oktober 2005 ein Schreiben des Notars Georg W. aus der Kanzlei H., Dr. St., W. vom 02. Mai 2005, wonach Karoline H. am 08. Februar 1995 „ihre gesamte anteilsmäßige Beteiligung am Gesamthandsvermögen der Erbengemeinschaft“ auf den Kläger zu 1. habe übertragen wollen. Zum einen habe sichergestellt werden sollen, dass das bewegliche Familiengut zusammengehalten werde und als Ganzes der Öffentlichkeit im Schloss B. zur Verfügung gestellt werden könne, zum anderen habe die Verkäuferin das quotenmäßige Anrecht auf bevorrechtigten Kauf aller A‘schen Forstflächen, das sie selbst wirtschaftlich nicht habe realisieren können, auf ihn übertragen wollen. Die von Seiten des Klägers zu 1. im Verwaltungsverfahren zunächst angekündigte Nachbeurkundung zur näheren Bezeichnung des Vertragsgegenstandes ist ebenfalls nicht vorgelegt worden.

Der Beklagte ging im Folgenden davon aus, dass sich die Erbengemeinschaft nach August Sylvius von A. am 08. Februar 1995 noch nicht hinsichtlich eines Grundstücks in P. auseinandergesetzt hatte. Unter dem 13. August 2008 hörte er den Kläger zu 1. und die Beigeladenen zu 1. bis 4. unter anderem zur beabsichtigten Rücknahme des Bescheides vom 08. Dezember 2004 an.

Der Kläger zu 1. nahm unter dem 17. September 2008 im Wesentlichen dahingehend Stellung, es führe zu einem höchst unbefriedigenden Ergebnis, wenn der Rechtsauffassung gefolgt werde, erst „nach realer Aufteilung der P. Immobilie“ hätte Karoline H. über den Anspruch gegen die Erbengemeinschaft verfügen können. Die Erbauseinandersetzung sei insoweit durch eine schuldrechtliche Vereinbarung vollzogen worden, lediglich der sachenrechtliche Vollzug sei danach erfolgt. Einer Rücknahmeentscheidung stehe schon § 48 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entgegen. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2008 teilte der Kläger zu 1. mit, das Hausgrundstück J.-Straße 3 in P. habe die Ehefrau des August Sylvius v. A. von ihren Eltern geerbt, es sei niemals Bestandteil der Erbmasse seiner Großmutter gewesen.

Mit - dem im vorliegenden Verfahren teilweise streitgegenständlichen - Bescheid vom 30. Oktober 2008 stellte der Beklagte fest, dass die Rückübertragung der Eigentumsrechte der Theodora Gräfin von A. an den ehemaligen land- und forstwirtschaftlichen Gütern B., Groß D. sowie des ehemaligen Grundbesitzes in K. ausgeschlossen ist (Ziffer 1.), hob den Bescheid vom 08. Dezember 2004, soweit die in den beigefügten Anlagen aufgeführten 1.746 beweglichen Vermögensgegenstände „an die Erbengemeinschaft nach August Sylvius v. A.“ - bestehend aus den Klägern - zurück übertragen wurden, auf (Ziffer 2.) und übertrug die Eigentumsrechte an den in Ziffer 2. bezeichneten Vermögensgegenständen an die „Erbengemeinschaft nach Theodora Gräfin von A.“ – bestehend aus den Klägern und den Beigeladenen zu 1. bis 4. - zurück (Ziffer 3.); darüber hinaus stellte er fest, dass die konkret bezeichneten Vermögensgegenstände mit einem öffentlichen Nießbrauch nach § 5 Abs. 2 AusglLeistG belastet sind (Ziffer 4.).

Die Entscheidung stützt sich im Wesentlichen auf folgende Erwägungen: Der zurückgenommeine Bescheid sei rechtswidrig, weil es die als Adressatin und Berechtigte bezeichnete Erbengemeinschaft in dieser Zusammensetzung nicht gebe. Die verstorbene Alteigentümerin, nicht jedoch ihr Sohn, habe die bezeichneten Vermögenswerte auf Grund einer entschädigungslosen Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage verloren; deren Testament vom 30. Mai 1944 belege, dass sie das Eigentum vor dem Zeitpunkt der Schädigung nicht auf ihren Sohn übertragen habe. Die Erbengemeinschaft nach der Alteigentümerin bestehe jedoch aus den Klägern und den Gesamtrechtsnachfolgern nach Karoline H. Berechtigt sei nur derjenige, in dessen Person der Anspruch auf Ausgleichsleistung bei Inkrafttreten des Ausgleichsleistungsgesetzes am 01. Dezember 1994 entstanden sei; das sei der Geschädigte oder sein Erbe oder gegebenenfalls sein Erbeserbe. Der Anspruch auf Ausgleichsleistung sei am 01. Dezember 1994 unmittelbar in der Person der berechtigten Erbengemeinschaft nach der Alteigentümerin entstanden, wie sie zu diesem Zeitpunkt bestanden habe. In der Person des August Sylvius v. A. habe der Ausgleichsleistungsanspruch wegen seines vorhergehenden Todes nicht mehr entstehen können. Diese Rechtslage ergebe sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile v. 15. März 2007 - BVerwG 3 C 37.06 - u. v. 08. Mai 2003 - BVerwG 7 C 63.02) und des Bundesgerichtshofes (Urteile v. 28. Januar 2004 - XII ZR 221/01 - u. v. 20. Juni 2007 - XI ZR 32/05). Selbst wenn sich die Mitglieder der Erbengemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 01. Dezember 1994 über den entstandenen vermögensrechtlichen Anspruch mit dem Vertrag vom 08. Februar 1995 geeinigt hätten, ändere dieser Vertrag die Person des Berechtigten nicht. Karoline H. habe ihre Stellung als Miterbin auf Grund des Vertrages nicht verloren; sofern ihre Erben von ihrem Recht auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nach der Alteigentümerin nach § 2042 BGB Gebrauch machten, wären sie allerdings an die vertragliche schuldrechtliche Verpflichtung gebunden. Zwar gehe der Kläger zu 1. davon aus, dass er sich mit seinen Geschwistern, von den Ansprüchen nach dem Ausgleichsleistungsgesetz, die Gegenstand des Vertrages vom 08. Februar 1995 gewesen seien, abgesehen, vollständig auseinander gesetzt habe; nach einhelliger Kommentierung sei die Erbauseinandersetzung allerdings erst mit Vornahme der nach dem Auseinandersetzungsvertrag erforderlichen dinglichen Verfügung vollzogen. Wegen des „noch nicht veräußerten Grundstücks in P.“ könne nicht von einer vollständigen Erbauseinandersetzung ausgegangen werden; auf diese Frage komme es hier aber auch nicht an, weil die als Rechtsnachfolgerin nach der Alteigentümerin entstandene Gesamthandsgemeinschaft durch den Abtretungs- bzw. Kaufvertrag vom 08. Februar 1995 in ihrem erbrechtlich zu beurteilenden Bestand nicht geändert worden sei.

Im Fällen der Aufhebung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes seien die Interessen der Begünstigten und der Allgemeinheit gegeneinander abzuwägen. Die durch den Bescheid vom 08. Dezember 2004 Begünstigten hätten ein Vertrauen in seinen Bestand noch nicht betätigen können. Darüber hinaus sei der Behörde erst nach Erlass des Bescheides bekannt geworden, dass der Vertrag vom 08. Februar 1995 die Erbengemeinschaft nach der Alteigentümerin nicht hätte auflösen können. Hiervon ausgehend überwiege das öffentliche Rücknahmeinteresse. Die Befürchtung, der letzte Wille des Großvaters von Herrmann v. A., die Kunstgegenstände dem Schloss und damit der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, sei gefährdet, trage nicht. Der Aufhebung des Bescheides stünden auch § 48 Abs. 3 und § 48 Abs. 4 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land (VwVfGBBg) nicht entgegen.

Die Kläger haben am 27. November 2008 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen ausführen:

Der Bescheid vom 08. Dezember 2004 sei rechtmäßig. Die Auffassung des Beklagten, die Erbengemeinschaft nach der Alteigentümerin sei maßgeblich und der notarielle Kaufvertrag vom 08. Februar 1995 habe auf die Entscheidung nach dem Ausgleichsleistungsgesetz keinen Einfluss, sei unzutreffend. Der Beklagte könne sich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 2007 (BVerwG 3 C 37.06) nicht stützen. Entscheidend sei nur, welche lebende Person am 01. Dezember 1994 in der Erben- oder Erbeserbenstellung der ehemaligen Geschädigten gestanden und ob diese Person auch noch eine aktive vermögensrechtliche Stellung am Nachlass gehabt habe. Es komme damit in dem Zeitpunkt des Erlasses des maßgeblichen Bescheides darauf an, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Ausgleichsleistungsgesetzes Berechtigter im Sinne dieses Gesetzes gewesen sei und ob dieser Berechtigte durch Rechtsgeschäft oder auch einen erneuten Todesfall seine vermögensrechtliche Stellung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übertragen habe. Ansprüche nach dem Ausgleichsleistungsgesetz und dem Vermögensgesetz könnten im Übrigen abgetreten werden. Der Beklagte sei in seiner Argumentation auch inkonsequent, denn die Gesamtrechtsnachfolger nach Karoline H. hätten ihre Rechtsstellung erst nach dem 01. Dezember 1994 erlangt.

Die Verstorbene habe mit dem Vertrag vom 08. Februar 1995 über ihren Anteil am Nachlass insgesamt verfügt. Hierfür sprächen die bereits im Verwaltungsverfahren bezeichneten Zielsetzungen beider Vertragsparteien; das Ziel habe nur durch eine Übertragung des Erbteils nach § 2033 Abs. 1 BGB erreicht werden können. Die Parteien seien bei Vertragsabschluss davon ausgegangen, dass Gegenstand des Vertrages die gesamte Beteiligung am Nachlass sein sollte. Dementsprechend habe sich auch der Kläger zu 1. verpflichtet, einen Kaufpreis in Höhe des gesamten auf diesen entfallenden Entschädigungsanspruches zu zahlen. Ob möglicherweise ein einzelner Vermögensgegenstand übersehen worden sei, sei nicht entscheidend. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Vertrag notariell beurkundet worden sei.

Das in Bezug genommene Grundstück in P. habe nicht zum Nachlass der Alteigentümerin gehört. Auch den Andeutungen des Beklagten, der Vertrag vom 08. Februar 1995 sei nicht bestimmt genug, sei, wie bereits die (Privat-)Gutachten des Prof. Dr. Rainer H. der Universität K. vom 22. Juli 2005 und 22. November 2005 belegten, entgegenzutreten.

Der Bescheid vom 30. Oktober 2008 sei zudem rechtswidrig, weil der Beklagte sein Ermessen nicht, jedenfalls fehlerhaft, ausgeübt habe. Ein Ermessensausfall ergebe sich bereits aus dem Obersatz auf Seite 12, 1. Absatz. Auch der Ermessensansatz des Beklagten sei fehlerhaft, die Interessen der Allgemeinheit seien nicht betroffen. Die formularmäßigen Ausführungen des Beklagten seien sachlich nicht untersetzt. Auch verkenne der Beklagte, dass die Frage des Vertrauens sowie die Frage der befristeten Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes eigene gesetzliche Voraussetzungen seien, die mit der eigentlichen Ermessensausübung nichts zu tun hätten. Die Argumentation zu § 48 Abs. 2 VwVfGBbg sei ebenfalls fehlerhaft. Eine Vermögensdisposition im Sinne des Gesetzes sei nicht nur eine Verfügung über die gewährte Leistung, sondern jedes Verhalten, dessen Ursache im Zusammenhang mit dem begünstigten Verwaltungsakt stehe und Auswirkungen auf die Vermögenssituation des Betroffenen habe. Hierzu zähle jegliches Tun, Dulden oder Unterlassen, dem subjektiv das Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsaktes zugrunde liege und das objektiv im Falle der Rücknahme des Verwaltungsakts sich als wirtschaftlich nachteilig herausstelle oder anzusehen wäre. Hierzu genügten bereits geringfügigere Aufwendungen, wie etwa für Baupläne oder Ähnliches. Dem Beklagten sei bekannt, dass sie, die Kläger, insbesondere durch den bevollmächtigten Kläger zu 1. nach Erlass des Bescheides umfangreiche Vermögensdispositionen getroffen hätten. So sei der Kläger zu 1. nicht nur jahrelang umhergereist, um die übertragenen Vermögensgegenstände wieder zusammen zu tragen, sondern habe auch mit einer Vielzahl von Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens gesprochen und sich für das Verbleiben der Vermögensgegenstände in dem Schloss eingesetzt. Die Ausführungen des Beklagten in der Klageerwiderung, die Kläger hätten sich auf die beabsichtigte Entscheidung nicht geäußert, belege selbst, dass erhebliche Ermessensfehler vorlägen; ob sich ein Verfahrensbeteiligter in der Anhörung im Verwaltungsverfahren äußere, sei in diesem Zusammenhang ohne Belang. Ungeachtet dessen sei dies aber auch der Fall gewesen.

Die Frist des § 48 Abs. 4 VwVfGBbg sei am 30. Oktober 2008 bereits verstrichen gewesen, bereits aus dem Schreiben vom 18. Februar 2005 ergebe sich, dass der Beklagte schon 2005 vollständige Kenntnis der die Rücknahme begründenden Tatsachen gehabt habe.

Die Kläger beantragen,

den Bescheid des beklagten Landesamtes vom 30. Oktober 2008 in Ziffer 2. und 3. aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er führt zur Begründung im Wesentlichen aus: Der Teil des Nachlasses der Alteigentümerin, der den Regelungen des Ausgleichsleistungsgesetzes unterfalle, sei – wie unstreitig – nie in der Person des Sohnes der Alteigentümerin entstanden. Der Wiedergutmachungsanspruch stehe der Erbengemeinschaft zur gesamten Hand zu, nicht jedoch jedem einzelnen Mitglied; das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 1997 (BVerwG 7 C 22.96) sei einschlägig. Der einzelne Miterbe sei seiner Quote nach nicht an jedem einzelnen Nachlassgegenstand, sondern nur an dem Nachlass als solchem beteiligt. Ihm könne daher auch kein Anteil an dem zum Nachlass gehörenden Wiedergutmachungsanspruch zugeordnet werden (BVerwG, Urt. v. 19. Mai 2005 - BVerwG 3 C 19.04). Insoweit gehe auch der Kaufvertrag vom 08. Februar 1995 rechtsirrig davon aus, dass die „Ansprüche auf die im Kreise C. gelegenen Besitzungen der Familie von A. betreffend bewegliches und unbewegliches Vermögen“ Frau H. „zugefallen“ seien. Diese Ansprüche hätten jedoch an den Kläger zu 1. übergehen sollen. Lediglich in den Fällen des § 7 Abs. 2 S. 3 des Entschädigungsgesetzes werde die Gesamthandsgemeinschaft zum Zwecke der Berechnung von Entschädigung und Ausgleichsleistung aufgelöst. Aber auch in diesem Fall werde der Wiedergutmachungsanspruch dem ungeteilten Nachlass nicht entzogen, es werde keine Teilauseinandersetzung nur für den Wiedergutmachungsanspruch angeordnet. Vielmehr werde die gesamthänderische Bindung nur zum Zweck der Berechnung der Degression ausgeblendet. Wer letztendlich Mitglied der Erbengemeinschaft sei, ergebe sich aus den vorgelegten Erbscheinen. Dass der Kläger zu 1. erbrechtlich oder vermögensrechtlich an die Stelle der Karoline H. getreten sei, ergebe sich auch nicht aus dem Parteigutachten. Aus dem Wortlaut der Vereinbarung und den postulierten Zwecken ergebe sich nicht das, was die Kläger als eigentlich beabsichtigten Willen der Vertragsparteien verstanden wissen wollten. Der Kläger zu 1. betone letztendlich selbst, dass es ihm einzig und allein um die im Schloss ausgestellten Vermögenswerte gehe. Die Behörde sei nicht befugt, bei Streitigkeiten innerhalb einer Erbengemeinschaft einen Vertrag zugunsten eines Mitglieds einer Erbengemeinschaft entgegen dem Wortlaut auszulegen oder umzudeuten; ebenso wenig sei es ihre Aufgabe herauszufinden, ob eine Vereinbarung den gesamten Nachlass umfasse oder ob nicht möglicherweise irgendwo noch ein weiterer Nachlassgegenstand vorhanden sei. Auch aus § 3 Abs. 5 S. 10 AusglLeistG ergebe sich ein „quotenmäßiges Anrecht“ nicht. Entsprechend habe der Notar in dem Vertrag vom 08. Februar 1995 lediglich eine schuldrechtliche Verpflichtung gesehen.

Auch die Ermessensausübung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Weder auf die beabsichtigte Entscheidung noch in der Klagebegründung habe die Klägerseite hinreichend dargelegt, welches Interesse sie an der Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Bescheides habe. Die Kläger übersähen auch, dass die von ihnen behaupteten Vermögensdispositionen des Klägers zu 1. nichts damit zu tun hätten, wer letztlich Mitglied der Erbengemeinschaft sei. Soweit der Kläger zu 1. die Vermögensdispositionen betätigt habe, habe er sie nach wie vor für die Erbengemeinschaft getätigt, und zwar unbestreitbar bereits vor Erlass des Bescheides vom 08. Dezember 2004. Ein solcher Vortrag könne nicht ernsthaft Bestandteil einer Ermessenserwägung sein. Entsprechend habe der Kläger zu 1. diese fernliegende Erwägung auch nicht in seiner Stellungnahme auf die beabsichtigte Entscheidung vorgetragen.

Die Beigeladenen zu 1. und 3. bis 5. haben von einer Antragstellung abgesehen und sich in der Sache nicht geäußert.

Der Beigeladene zu 2. beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist ebenfalls der Auffassung, der Beklagte habe den Bescheid vom 08. Dezember 2004 rechtmäßig zurückgenommen. Die Rechtswidrigkeit des Ausgangsbescheides ergebe sich aus dem eigenen Vorbringen der Kläger, die einräumten, dass die Erbengemeinschaft nach der Alteigentümerin Berechtigte sei. Die Kläger missverstünden den Beklagten, insbesondere müsse die Rückübertragung von Vermögenswerten nach § 5 Abs. 1 AusglLeistG an den lebenden Erben oder Erbeserben der ursprünglich geschädigten Person erfolgen. Auch die Auffassung, Karoline H. habe am 08. Februar 1995 "sämtliche Rechte als Miterbin an den Kläger zu 1. verkauft und übertragen", gehe fehl. Hiergegen spreche bereits der unmissverständliche Wortlaut des Vertrags, die Formulierung beziehe sich ausschließlich auf einen Entschädigungsanspruch nach dem AusglLeistG. Ein Zessionar werde nach § 398 S. 2 BGB immer nur Einzel-, niemals jedoch Gesamtrechtsnachfolger des Zedenten. Gegen die Annahme eines Erbteilkaufvertrages spreche auch, dass ein Nachlass als Gegenstand des Vertrages nicht bezeichnet worden sei. Dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgebot nach setze eine dinglich wirksame Erbanteilsübertragung jedoch die zweifelsfreie Bezeichnung des Nachlasses voraus. Auf Seiten der damaligen Vertragsbeteiligten habe keine Klarheit bestanden, Bestandteil welchen Nachlasses der Entschädigungsanspruch gewesen sei, bezeichnenderweise sei immer nur von einem Nachlass des Erblassers August Sylvius v. A. die Rede gewesen. Es stehe damit fest, dass die verstorbene Mutter der Beigeladenen zu 1. bis 4. entgegen § 2033 BGB über ihren Anteil an einem einzelnen Nachlassgegenstand verfügt habe; diese Verfügung sei unwirksam, selbst dann, wenn der Gegenstand den gesamten Nachlass darstelle. Zudem ließen die Kläger außer Acht, dass lediglich ein "Entschädigungsanspruch nach dem Entschädigungs- und Ausgleichsgesetz" auf den Kläger zu 1. habe übertragen werden sollen - vorliegend stehe jedoch ein Rückübertragungsanspruch im Streit und § 5 Abs. 1 AusglLeistG als Anspruchsgrundlage sei bereits am 08. Februar 1995 rechtswirksam gewesen. Die Mutter der Beigeladenen zu 1. bis 4. habe folglich auch dann nicht über ihren Anteil an allen Erbschaftsgegenständen verfügt, wenn das zusätzlich zum Nachlass gehörende Grundstück in P. unberücksichtigt bliebe. Einer Auslegung der Willenserklärung nach §§ 133,157 BGB stehe entgegen, dass diese nach Wortlaut und Zweck eindeutig sei. Zu berücksichtigen sei insbesondere, dass der Notar nach § 17 Abs. 1 S. 1 des Beurkundungsgesetzes u.a. verpflichtet sei, den Willen der Beteiligten zu erforschen und ihre Erklärungen klar und unzweideutig in der Niederschrift wiederzugeben. Entsprechend sei die Behauptung der Kläger, Karoline H. habe über ihren Erbteil verfügen wollen, unglaubhaft; der vermeintliche Sinn und Zweck des Vertrages komme in der Urkunde nicht zum Ausdruck. Der Notar W. sei an der Beurkundung nicht beteiligt gewesen und seiner Bestätigung vom 02. Mai 2005 komme keine Bedeutung zu. Die pauschalen, nicht belegten und ehrenrührigen Behauptungen der Kläger, den Beigeladenen gehe es allein um ihre finanziellen Interessen, nicht jedoch um Kulturgüter, entbehrten der Grundlage; auch er sei daran interessiert, dass die Kulturgüter weiterhin der Öffentlichkeit im Schloss B. zur Verfügung stünden. Der vermeintliche Wille seiner Mutter sei ohne Weiteres umsetzbar gewesen, indem sie zweifelsfrei ihren Erbanteil veräußert hätte oder indem sie etwa durch letztwillige Verfügung hätte verhindern können, dass ihre Kinder sie beerben. Er gehe davon aus, dass seine Mutter massiv unter Druck gesetzt worden sei.

Auch die Ermessensausübung des Beklagten sei fehlerfrei. Der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach sei in diesem Zusammenhang allein § 48 Abs. 3 VwVfGBbg einschlägig. Die Kläger selbst behaupteten nicht, ihr angebliches Vertrauen in den Bestand des Bescheides vom 08. Dezember 2004 betätigt zu haben, im Übrigen sei ihr angebliches Vertrauen nicht schutzwürdig, weil sie den Erlass des Bescheides vom 08. Dezember 2004 durch Angaben erwirkt hätten, die in wesentlicher Beziehung unrichtig gewesen seien, § 48 Abs. 3 S. 2 i. V. m. § 48 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 VwVfGBbg; dieses ergebe sich aus dem Schreiben des Klägers zu 1. vom 07. Mai 1996. Ob die fehlerhaften Angaben schuldhaft gemacht worden seien, sei unerheblich. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Beigeladenen zu 1. bis 4. vor Erlass des Bescheides vom 08. Dezember 2004 nicht beteiligt worden seien. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 S. 1 VwVfGBbg sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zweifelsfrei gewahrt, weil Voraussetzung die Durchführung eines Anhörungsverfahrens sei.

Mit Bescheid vom 05. August 2009 hob der Beklagte auch Ziffer 3. des Bescheides vom 01. Oktober 1998 auf; die Kläger haben insoweit am 07. September 2009 Klage erhoben, die in dem Parallelverfahren VG 1 K 801/09 anhängig war.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten - auch des Parallelverfahrens VG 1 K 801/09 - und die Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Gerichts.

Entscheidungsgründe

Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beigeladenen zu 1. und 4. in der mündlichen Verhandlung weder erschienen waren noch vertreten wurden, denn sie sind ordnungsgemäß und unter Hinweis auf die Rechtsfolgen ihres Ausbleibens geladen worden, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

I.

Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet.

Der Bescheid des Beklagten vom 30. Oktober 2008 ist in Ziffer 2. und 3. rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.

1. Die Rücknahme von Ziffer 1. des Bescheides des Landesamtes vom 08. Dezember 2004 mit Ziffer 2. des angefochtenen Bescheides ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage dieser Entscheidung ist § 48 Abs. 1 S. 1 VwVfGBbg, wonach ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden kann.

a) Der Bescheid vom 08. Dezember 2004 war in Ziffer 1. rechtswidrig. Unabhängig davon, dass die Alteigentümerin, und nicht ihr Sohn, auf besatzungshoheitlicher Grundlage geschädigt wurde – mit der Folge, dass der Anspruch den Mitgliedern „der Erbengemeinschaft nach Theodora Gräfin von A.“ und, ungeachtet einer Personen- und Anteilsidentität, nicht den Mitgliedern der „Erbengemeinschaft nach August Sylvius von A.“ zusteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. Mai 2005 - BVerwG 3 C 19.04 - UA S. 6) -, waren die Eigentumsrechte an den bezeichneten beweglichen Vermögensgegenständen jedenfalls an die aus den Klägern und den Beigeladenen zu 1. bis 4 (unter deren vorheriger Beteiligung) bestehende Erbengemeinschaft zurück zu übertragen.

Rechtsgrundlage der Ausgleichsleistung sind § 5 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 S. 1 AusglLeistG. Der erstgenannten Bestimmung nach sind bewegliche, nicht in einen Einheitswert einbezogene Sachen zurück zu übertragen; die Ausgleichsleistung steht der letztgenannten Bestimmung nach einer natürlichen Person, die Vermögenswerte im Sinne des § 2 Abs. 2 des Vermögensgesetzes (VermG) durch eine entschädigungslose Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage in dem Beitrittsgebiet verloren hat, oder ihren Erben oder weiteren Erben (Erbeserben) zu. Der danach Berechtigte ist derjenige, in dessen Person der Anspruch auf Ausgleichsleistung bei Inkrafttreten des Gesetzes am 01. Dezember 1994 entstanden ist, also der Geschädigte oder aber - sofern er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr lebte - sein Erbe oder gegebenenfalls Erbeserbe (BVerwG, Urt. v. 15. März 2007 - BVerwG 3 C 37.06 - juris Rn. 12 ff., 14 zur Frage der Unwürdigkeit nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG).

Das bedeutet jedoch ersichtlich nicht, dass die Behörde ungeachtet zwischenzeitlicher Änderungen der Sachlage für die Frage des Berechtigten auf den Stichtag 01. Dezember 1994 abzustellen hätte. Zum einen ist für die Frage der Rückübertragung von Vermögenswerten nach den Bestimmungen des Vermögensgesetzes (für die Rückgabe beweglicher Sachen nach § 5 Abs. 1 AusglLeistG kann nichts anderes gelten) auf die letzte Behördenentscheidung oder - sofern die Entscheidung im Klageverfahren angefochten wird - ungeachtet der Klageart auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts abzustellen; maßgeblich hierfür ist insbesondere, dass das materielle Recht, nämlich das Zusammenspiel der Normen über den Rückübertragungsanspruch mit den Normen über den Ausschluss dieses Anspruches, diesen Zeitpunkt bedingt (BVerwG, etwa Urt. v. 31. März 2004 - BVerwG 8 C 5.03 - VIZ 2004, 356, 357).

Zum anderen stehen die Ansprüche auf Ausgleichsleistung nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 S. 1 AusglLeistG zwar (lediglich) der natürlichen Person, ihrem Erben oder Erbeserben zu - dies schließt jedoch bei bereits entstandenen Ansprüchen nicht aus, eine zwischenzeitliche Änderung in der Person des Berechtigten zu berücksichtigen. So ergeben sich aus dem Ausgleichsleistungsgesetz keine Einschränkungen für die Abtretbarkeit der im Zeitpunkt der Abtretung bereits entstandenen Ausgleichsleistungsansprüche (BVerwG, Urteile v. 23. Oktober 2008 – BVerwG 5 C 31.07 - juris Rn. 10 und v. 25. Mai 2009 - BVerwG 5 C 30.08 - juris Rn. 9) und selbst die Vorausabtretung von Ansprüchen - die in diesem Zeitpunkt noch nicht entstanden waren - wird mit Blick auf den nach § 1 Abs. 1 S. 1 AusglLeistG in Relation zu § 2 Abs. 1 S. 1 VermG eingeschränkten Kreis der Anspruchsberechtigten, die Entstehungsgeschichte der erstgenannten Vorschrift und den Sinn und Zweck dieser Regelung dann zugelassen, wenn der Abtretungsempfänger zum Kreis der (potentiellen) gesetzlichen Erben gehört und damit noch einen hinreichenden personalen Bezug zu dem Geschädigten aufweist (vgl. zu alledem ausführlich: BVerwG, Urt. v. 23. Oktober 2008 – BVerwG 5 C 31.07 - juris Rn. 11 ff.). Kann eine Einzelperson als Berechtigter den in ihrer Person entstandenen Anspruch auf eine Ausgleichsleistung nach § 398 ff. BGB abtreten, ohne rechtlichen Beschränkungen zu unterliegen, ist dementsprechend auch einem Miterben die Verfügung über seinen Erbanteil an dem Nachlass nach § 398 ff. BGB möglich, § 2033 Abs. 1 S. 1 BGB (zum Begriff des „Rechtsnachfolgers“ im Vermögensrecht bei dieser Sachlage vgl. BVerwG, Urt. v. 30. Juni 2005 - BVerwG 7 C 15.04 - juris Rn. 11 in Abweichung hierzu der 8. Senat, BVerwG, Urt. v. 31. März 2004 - BVerwG 8 C 5.03 - juris Rn. 33 ff.: gemeint sind nicht nur „Nachfolgetatbestände, die bis zum In-Kraft-Treten des Vermögensgesetzes … eingetreten sind.“).

Hiervon ausgehend ist für die Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 08. Dezember 2004 maßgeblich, welche Mitglieder der Erbengemeinschaft nach der unmittelbar geschädigten Alteigentümerin im Zeitpunkt seines Erlasses berechtigt waren. In diesem Zeitpunkt waren es die Kläger zu 1. bis 3. und die Beigeladenen zu 1. bis 4. als Rechtsnachfolger der Ende November 1995 verstorbenen Miterbin Karoline H. Die Erbscheine vom 13. August 1955, 24. Juli 1996 und 11. Dezember 1997 können zu Grunde gelegt werden; der Umstand, dass sich der Erbschein vom 24. Juli 1996 lediglich auf den in der ehemaligen DDR befindlichen „unbeweglichen Nachlass“ bezieht, ist nicht rechtserheblich, weil der Erbschein als Zeugnis über das Erbrecht - von § 2369 BGB und Regelungen des Höferechts abgesehen (Weidlich in: Palandt, BGB, 72. Aufl. 2013, § 2353 Rn. 6) - nicht weitergehend beschränkt werden kann und eine gleichwohl ohne Rechtsgrundlage erfolgte Beschränkung keine Wirkung entfaltet (Weidlich in: Palandt, BGB, 72. Aufl. 2013, § 2353 Rn. 6 m. w. N.).

Der notarielle Vertrag vom 08. Februar 1995 konnte demgegenüber keine Berücksichtigung finden. Der Vertrag unterliegt nach § 2032 Abs. 2 BGB den Beschränkungen der §§ 2033 bis 2041 BGB, weil die Erbengemeinschaft nach der Alteigentümerin am 08. Februar 1995 noch nicht auseinandergesetzt war. Von Miterbenanteilen ist solange auszugehen, solange die Erbengemeinschaft - mag auch nur ein einziger Nachlassgegenstand in ungeteilter Erbengemeinschaft vorhanden sein - als solche besteht (BGH, Urt. v. 14. Oktober 1968 – III ZR 73/66 – juris Rn. 26; Flechtner in Burandt/Rojahn: Erbrecht, 2011, § 2033 Rn. 9). Ungeachtet der vorliegend ohnehin nicht zu klärenden Frage, ob die Auseinandersetzung der Miterben in zeitlicher oder inhaltlicher Hinsicht Beschränkungen nach §§ 2043 ff. BGB unterlag, liegt eine Auseinandersetzung nach § 2042 BGB - die Beendigung der nur für eine Übergangszeit vorgesehenen und nicht auf Dauer angelegten Erbengemeinschaft durch Aufteilung der Bestandteile des Nachlasses auf die einzelnen Miterben (Weidlich in: Palandt, BGB, 72. Aufl. 2013, § 2042 Rn. 1) - nur vor, wenn auch durch den dinglichen Vollzug der beschlossenen Verteilung das Alleineigentum eines jeden Miterben an den ihm bei der Teilung zugewiesenen Vermögensgegenständen begründet und die nach dem Erbfall entstandene Gemeinschaft zur gesamten Hand damit aufgehoben worden ist (Weidlich in: Palandt, BGB, 72. Aufl. 2013, § 2042 Rn. 1).

Hiervon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Zwar dürfte es insoweit jedenfalls nicht entscheidungserheblich auf das „Grundstück in P.“ ankommen, weil das im Grundbuch von P., Blatt 3491 A eingetragene Grundeigentum ehemals im Eigentum der Ursula Reichsgräfin von A. stand und damit ersichtlich nicht in den Nachlass der Alteigentümerin fiel, und ein weiteres „Grundstück in P.“ jedenfalls aus den Akten nicht ersichtlich ist. Dass die Voraussetzungen einer rechtswirksamen Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nach der Alteigentümerin am 08. Februar 1995 nicht vorlagen, ergibt sich ungeachtet des eigenen Vorbringens des Klägers zu 1., so in dem Schreiben vom 07. Mai 1996, in dem vorliegenden Zusammenhang jedoch bereits daraus, dass die Ansprüche nach dem Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz, die der Erbengemeinschaft zustanden, nicht auseinandergesetzt waren. Zwar fällt der Rückgabeanspruch nach § 5 Abs. 1 S. 1 AusglLeistG, der erstmals in der Person des Rechtsnachfolgers des bereits vor Inkrafttreten des Ausgleichsleistungsgesetzes verstorbenen Geschädigten entstanden ist, nicht in den Nachlass des Verstorbenen (BVerwG, Urt. v. 8. Mai 2003 - BVerwG 7 C 63.02 - UA S. 10 zum Vermögensgesetz m. w. N.). Dennoch ist er mit seinem Entstehen wie eine Nachlassforderung zu behandeln und die erbrechtlichen Regelungen sind entsprechend anzuwenden, soweit dem Besonderheiten des öffentlichen materiellen Rechts nicht entgegenstehen; hiermit übereinstimmend geht die zivilgerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass auf einen Restitutionsanspruch als Ersatz für den entzogenen Vermögenswert § 2041 S. 1 BGB entsprechend anzuwenden ist (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 08. Mai 2003 - BVerwG 7 C 63.02 - UA S. 11/12 m. w. N.).

Nach § 2033 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 BGB kann jeder Miterbe zwar über seinen Anteil am Nachlass verfügen, nicht jedoch über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen. Der notarielle Kaufvertrag vom 08. Februar 1995 könnte mithin nur dann rechtserheblich sein, wenn er sich entgegen seinem Wortlaut nicht auf den Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen („Ansprüche auf die … Besitzungen betreffend bewegliches und unbewegliches Vermögen …“, „Entschädigungsanspruch nach dem Entschädigungs- und Ausgleichsgesetz“) beziehen würde, sondern als eine Verfügung über den Anteil der Karoline H. an dem Nachlass der Alteigentümerin (i. V. m. einem Erbteilskauf) ausgelegt werden könnte. Der Erbschaftskauf nach § 2371 BGB setzt - entsprechend § 2033 Abs. 1 BGB für die Verfügung über den Anteil am Nachlass - voraus, dass ein Vermögensinbegriff, nämlich der quotenmäßige Anteil des Miterben, § 1922 Abs. 2 BGB, an der Gesamtheit des den Miterben zugefallenen Nachlassvermögens verkauft wird (Weidlich in: Palandt, BGB, 72. Aufl. 2013, § 2371 Rn. 1).

Auch bei formgebundenen Willenserklärungen - nach § 2033 Abs. 1 S. 2 BGB und § 2371 BGB bedürfen die Verfügung über einen Anteil am Nachlass und der Erbschaftskauf der notariellen Beurkundung - sind die allgemeinen Auslegungsgrundsätze der §§ 133,157 BGB - so auch die Begleitumstände - maßgeblich, wenn der einschlägige rechtsgeschäftliche Wille der Parteien in der Urkunde einen, wenn auch nur unvollkommenen Ausdruck gefunden hat (sog. „Andeutungstheorie“: BGH, Urt. v. 11. Februar 2010 - VII ZR 218/08 - juris Rn. 12; Urt. v. 25. März 1983 - V ZR 268/81 - juris Rn. 19; Urt. v. 20. Dezember 1974 - V ZR 132/73 - juris Rn. 23/26; demgegenüber weitergehend die Literatur, etwa: Wendland in: Bamberger/Roth, BGB, 3. Aufl. 2012, § 133 Rn. 26 und Arnold in: Erman, BGB, 13. Aufl. 2011, § 133 Rn. 18/31 – selbst, wenn die Begleitumstände im Text keinen Ausdruck gefunden haben). Entscheidend ist damit auch bei notariell zu beurkundenden Erklärungen der Wille und die Vorstellung des Erklärenden, nicht hingegen die Auffassung des Notars, selbst wenn diese in den Urkundentext eingeflossen ist (Reichold in: juris Praxis-Kommentar (PK)-BGB, 2. Aufl. 2005, § 133 Rn. 28; Wendland in: Bamberger/Roth, BGB, 3. Aufl. 2012, § 133 Rn. 26.1). Allerdings wird mangels entgegenstehender Anhaltspunkte in der Regel davon auszugehen sein, dass sich die Auffassungen des Erklärenden und des Notars gedeckt haben (Wendland in: Bamberger/Roth, BGB 3. Aufl. 2012, § 133 Rn. 26.1).

Eine unrichtige oder unvollständige Bezeichnung des von den Parteien übereinstimmend Gewollten kann danach auch bei formbedürftigen Verträgen unschädlich sein (falsa demonstratio non nocet), wenn die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit nur die Beschreibung des Vertragsgegenstandes betrifft (BGH, Urt. v. 23. Oktober 1963 - V ZR 256/62 - MDR 1964, 130; Urt. v. 23. Juni 1967 - V ZR 4/66 - juris Rn. 14; Urt. v. 25. März 1983 - V ZR 268/81 - juris Rn. 17 ff.). Eine dergestalt unschädliche Falschbezeichnung kann auch dann vorliegen, wenn die Vertragspartner gemeinsam über die rechtliche Zuordnung des wirtschaftlich gewollten Übertragungsgegenstandes irrten und ihre Erklärungen mit der irrigen Vorstellung übereinstimmten (BGH, Urt. v. 23. Oktober 1963 - V ZR 256/62 - MDR 1964, 130). So kann es im Einzelfall auch geboten sein, die Veräußerung eines einzelnen Nachlassgegenstandes als Übertragung des Erbteils anzusehen, wenn ein hierauf gerichteter Wille der Vertragspartner feststellbar ist. Eine Erbteilsübertragung im Wege des Erbschaftskaufs setzt allerdings voraus, dass die Vertragsparteien davon ausgingen, den ganzen oder nahezu den ganzen Nachlass zu behandeln (BGH, Urt. v. 22. Februar 1965 - III ZR 208/63 - FamRZ 1965, 267, 268).

Die Auslegung des notariellen Vertrages vom 08. Februar 1995 dahingehend, dass die Parteien den Erbanteil der Karoline H. an dem Nachlass nach der Alteigentümerin auf den Kläger zu 1. übertragen wollten, kommt danach bereits deshalb nicht in Betracht, weil ihr Wille in der Vertragsurkunde nicht ansatzweise einen – mindestens unvollkommenen – Ausdruck gefunden hat.

Hiervon abgesehen fehlt es angesichts der zuletzt ausführlichen Erörterung der mit dem Vertrag vom 08. Februar 1995 in Zusammenhang stehenden Gesichtspunkte in der mündlichen Verhandlung aber auch an einem entsprechenden Sachvortrag von Seiten der Kläger. Die Frage, ob die Vertragsparteien am 08. Februar 1995 davon ausgingen, über den Erbanteil an dem ganzen oder nahezu dem ganzen Nachlass entschieden zu haben, lässt sich nur beurteilen, wenn feststeht, welche beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie Forderungen zu diesem Zeitpunkt (noch) in den Nachlass nach der Alteigentümerin fielen. Der Kläger zu 1. hat im Verwaltungsverfahren zwar behauptet, die Mitglieder der Erbengemeinschaft hätten sich bereits vor dem 08. Februar 1995 über die Verteilung der restlichen Vermögenswerte, auch hinsichtlich des "Hauses in P.“, geeinigt und eine entsprechende Quote festgelegt, er hat es jedoch an der mehrfach von Seiten des Landesamtes erbetenen konkreten Darlegung, welche Vermögenswerte in den Nachlass der Alteigentümerin fielen, fehlen lassen und entsprechende Nachweise nicht vorgelegt. Das Schreiben aus der Kanzlei des beurkundenden Notars aus dem Oktober 2005 - es handelt sich nicht um den beurkundenden Notar selbst -, verhält sich ebenfalls nicht zu dieser Frage, sondern behauptet lediglich, die Verkäuferin habe „ihre gesamte anteilsmäßige Beteiligung am Gesamthandsvermögen der Erbengemeinschaft“ übertragen wollen. Die Frage, ob die Vertragsparteien davon ausgingen, die in der Urkunde bezeichneten Ansprüchen bildeten (noch) den gesamten Nachlass der Alteigentümerin, hätte sich jedoch nur beurteilen lassen, wenn - spätestens in der mündlichen Verhandlung - substantiiert dargelegt worden wäre, welche Vermögenswerte den Nachlass anfänglich ausgemacht haben und wann bzw. mit welchem Inhalt eine gegenständliche Teil-Erbauseinandersetzung zwischen den Miterben unter Beteiligung der Miterbin Karoline H. erfolgt ist. Die Entscheidungserheblichkeit dieses Umstandes, der dem Kläger zu 1. zwei Mal bereits von Seiten des Beklagten ausdrücklich mitgeteilt worden ist, lag bereits im vorgerichtlichen Verfahren auf der Hand. Mit dem Eindruck nach Aktenlage übereinstimmend, es könne nicht festgestellt werden, dass die Parteien am 08. Februar 1995 den Erbanteil der Karoline H. an dem gesamten Nachlass im Blick hatten, hat der Kläger zu 1. in der mündlichen Verhandlung von sich aus insbesondere darauf hingewiesen, „dass seinerzeit nicht klar gewesen sei, was an Masse vorhanden gewesen sei“. Vor diesem Hintergrund kommt eine Beweiserhebung von Amts wegen zu der Frage des Willens der Vertragsparteien und der Zielsetzung des Vertrags vom 08. Februar 1995 ersichtlich nicht in Betracht.

Eine Auslegung oder Umdeutung des Vertrags vom 08. Februar 1995 dergestalt, dass sich die Miterbin Karoline H. verpflichtet, dem Kläger zu 1. den ihr nach der Auseinandersetzung an dem Nachlassgegenstand zukommenden Anteil zu übertragen (Flechtner in Burandt/Rojahn: Erbecht, 2011, § 2033 Rn. 43), führt in dem vorliegenden Zusammenhang nicht weiter.

b) Auch im Übrigen unterliegt der Bescheid vom 30. Oktober 2008 keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, insbesondere sind Ermessensfehler nicht ersichtlich, § 114 S. 1 VwGO.

Die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts steht nach § 48 Abs. 1 S. 1 VwVfGBbg im Ermessen der Behörde. Handelt es sich - wie hier - um einen begünstigenden Verwaltungsakt, darf dieser nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden, § 48 Abs. 1 S. 2 VwVfGBbg. Maßgebend ist im vorliegenden Fall § 48 Abs. 3 VwVfGBbg, weil die Rückgabe beweglicher Vermögensgegenstände nach Ziffer 1. des Bescheides vom 08. Dezember 2004 weder eine Geldleistung noch eine teilbare Sachleistung im Sinne von § 48 Abs. 2 S. 1 VwVfGBbg ist (BVerwG, Urt. v. 20. Dezember 1999 - BVerwG 7 C 42.98 - juris Rn. 17; BVerwG, Urt. v. 07. März 2012 - BVerwG 8 C 1.11 - juris). Wird ein nicht unter § 48 Abs. 2 VwVfGBbg fallender Verwaltungsakt zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist, § 48 Abs. 3 S. 1 VwVfGBbg. Auch in diesen Fällen bedarf es aber unter Umständen für die Entscheidung über die Rücknahme des Verwaltungsaktes einer Klärung der Frage, ob der Begünstigte in schutzwürdiger Weise auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und ihm dadurch Vermögensnachteile entstanden sind, weil dies im Rahmen der von der Behörde zu treffenden Ermessensentscheidung wegen der Rechtsfolgen des § 48 Abs. 3 S. 1 VwVfGBbg für die Frage von Bedeutung sein kann, ob die Behörde von der Möglichkeit der Rücknahme Gebrauch machen will (BVerwG, Beschl. v. 07. November 2000 - BVerwG 8 B 137.00 - juris Rn. 5; Urt. v. 07. März 2012 - BVerwG 8 C 1.11 - juris). Schutzwürdiges Vertrauen des Betroffenen schließt nach § 48 Abs. 3 VwVfGBbg allerdings eine Rücknahme nicht aus, soweit der Vertrauensschaden nach dieser Vorschrift finanziell auszugleichen ist (BVerwG, Urt. v. 28. Januar 2010 - BVerwG 3 C 17.09 - BVerwGE 136, 43 Rn. 25 = Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 128).

In die bei der Ausübung des Rücknahmeermessens vorzunehmende Abwägung sind vorrangig die Gesichtspunkte der materiellen Gerechtigkeit und der Rechtssicherheit einzustellen. Das Anliegen der materiellen Gerechtigkeit besteht in der Wahrung der Recht- und Gesetzmäßigkeit behördlichen Handelns und spricht somit für die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes (BVerwG, Urt. v. 22. August 2007 - BVerwG 8 C 6.06 - juris Rn. 14). Das gilt insbesondere im Bereich des Restitutionsrechts – dort ergeben sich Vorgaben für eine Entscheidung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg aus dem Zweck des Rückübertragungsrechts, das von dem Gedanken der Wiedergutmachung erlittenen Unrechts gegenüber dem Betroffenen und ihren Rechtsnachfolgern durch die Wiederherstellung früherer Eigentumsrechte bestimmt wird. Mit dem Gesichtspunkt der Wiedergutmachung erlittenen Unrechts aber ist es - so die Kammer bereits in ihrer bisherigen Rechtsprechung - unvereinbar, einen Nicht-Berechtigten unter Umgehung des wahren Rechtsinhabers im Rahmen einer rechtswidrigen Restitutionsentscheidung zu begünstigen. Zwar dürfte dieser Gesichtspunkt für sich genommen keine Ermessensreduzierung auf Null mit der Folge bewirken, dass im Bereich des Rechts der offenen Vermögensfragen ein rechtswidriger begünstigender - und gar bestandskräftiger - Verwaltungsakt zwingend zurückzunehmen ist, wenn durch ihn der wahre Anspruchsinhaber um seine Rechte gebracht worden ist (Urt. der Kammer v. 26. Februar 2008 - 1 K 332/07 - UA S. 23; so aber Urt. der Kammer v. 20. September 2000 - 1 K 641/97 -, UA S. 8/9). Dieser Gesichtspunkt ist jedoch als ein im Rahmen der Entscheidung über die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts maßgeblicher Gesichtspunkt zu berücksichtigen, dessen Bedeutung im Rahmen des Rücknahmeermessens nur dann zu Gunsten der Rechtssicherheit zurücktreten kann, wenn dem mindestens gleichwertige Gesichtspunkte gegenüberstehen.

Dagegen kann für den Fortbestand des Verwaltungsaktes das Prinzip der Rechtssicherheit streiten, das in seiner objektiv-rechtlichen Gestalt das öffentliche Interesse an Dauerhaftigkeit und Stetigkeit behördlicher Regelungen zur Geltung bringt. In seiner subjektiven Ausprägung beinhaltet es das Prinzip des Vertrauensschutzes, durch welches der Erwartung des Bürgers in die Beständigkeit von Maßnahmen der Verwaltung entsprochen werden soll (BVerwG, Urt. v. 22. August 2007 - BVerwG 8 C 6.06 - juris Rn. 14).

Der Bescheid des Beklagten vom 30. Oktober 2008 genügt den Anforderungen, die § 114 S. 1 VwGO an eine fehlerfreie Ermessensausübung über eine teilweise Rücknahme des insoweit rechtswidrigen Restitutionsbescheides stellt. Der Bescheid lässt zunächst erkennen, dass sich die Behörde bewusst war, den Bescheid vom 08. Dezember 2004 nur unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg auf Grund einer Ermessensentscheidung zurücknehmen zu können. Der von Seiten der Kläger unter III. 1. (Seite 12) des Bescheides in Bezug genommene Obersatz, der Bescheid vom 08. Dezember 2004 sei rechtswidrig „und aufzuheben“, gibt lediglich das Ergebnis der rechtlichen Prüfung durch den Beklagten wider, bildet jedoch – wie schon der 1. Satz der maßgeblichen Begründung unter III. 2 (Seite 15) belegt – kein Indiz für einen Ermessensausfall. Auch ansonsten sind Ermessensfehler weder hinreichend vorgetragen noch ersichtlich. Die Kläger haben in Reaktion auf die beabsichtigte Entscheidung im Wesentlichen lediglich auf das „öffentliche Interesse“ verwiesen und keine Gesichtspunkte dargelegt, die dem Vertrauensschutz nach § 48 Abs. 3 VwVfGBbg unterfallen würden. Den von Seiten der Kläger dargelegten Gesichtspunkt, die Kunstgegenstände im Interesse der Öffentlichkeit zusammenzuhalten, hat der Beklagte im Übrigen unter Verweis auf § 5 Abs. 2 AusglLeistG gewürdigt und einer Rücknahme des Verwaltungsakts den Vorzug gegeben. Die von ihnen erst im Klageverfahren behaupteten „umfangreichen Vermögensdispositionen“ des Klägers zu 1. - der Kläger zu 1. habe mit einer Vielzahl von Personen gesprochen und sich für das Verbleiben der Vermögenswerte in B. eingesetzt -, führen bereits deswegen - und losgelöst von dem Umstand, dass für die Rücknahmeentscheidung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung abzustellen sein dürfte - nicht weiter, weil sie zum einen nicht substantiiert worden sind und es sich zum anderen - wie der Beklagte zutreffend meint - nicht um Erwägungen handelt, die er im vorliegenden Zusammenhang in die Ermessensausübung hätte einstellen müssen.

Die Rücknahmefrist war am 30. Oktober 2008 entgegen der Rechtsauffassung der Kläger ebenfalls noch nicht verstrichen. Nach § 48 Abs. 4 S. 1 VwVfGBbg ist die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt zulässig, zu dem die Behörde von Tatsachen Kenntnis erhält, welche die Rücknahme rechtfertigen. Die Frist beginnt zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (vgl. BVerwG, Beschl. des Großen Senats vom 19. Dezember 1984 - BVerwG Gr. Sen. 1 u. 2.84 - BVerwGE 70, 356, 362; Beschl. v. 05. August 1998 - BVerwG 7 B 58.98 - juris Rn. 18; Urt. v. 20. Dezember 1999 - BVerwG 7 C 42.98 - BVerwGE 110, 226, 233 und juris Rn. 17). Hiervon ausgehend kommt es für den Fristbeginn auf die positive Kenntnis der Behörde und damit des innerbehördlich zuständigen Amtswalters von den die Rücknahme des Verwaltungsakts rechtfertigenden Tatsachen - also auch der zweifelsfrei ermittelten Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts - an.Zu diesen Tatsachen gehören ohne Weiteres auch alle Umstände, die für die Frage von Bedeutung sind, ob der Begünstigte in schutzwürdiger Weise auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat, § 48 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 VwVfGBbg. Diente die Anhörung noch zur Ermittlung weiterer entscheidungserheblicher Tatsachen, so beginnt die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 S. 1 VwVfGBbg noch nicht zu laufen (BVerwG, Beschl. v. 07. November 2000 - BVerwG 8 B 137.00 - juris Rn. 5; Beschl. v. 20. September 2001 - BVerwG 7 C 6.01 - juris Rn. 13; Beschl. v. 15. Dezember 2004 - BVerwG 7 B 80.04 - juris Rn. 4; Beschl. v. 09. Januar 2007 - BVerwG 8 B 36.06 - juris Rn. 5). Hiervon ausgehend war die Jahresfrist, die frühestens nach Zugang des Anhörungsschreibens des Beklagten vom 13. August 2008 zu laufen begann, am 30. Oktober 2008 ersichtlich gewahrt.

Hiervon zu unterscheiden sind Fallgestaltungen, in denen der Begünstigte berechtigterweise den Schluss ziehen durfte, der Verwaltungsakt werde nicht mehr zurückgenommen. In diesen Konstellationen muss die Behörde die Rücknehmbarkeit des Verwaltungsakts erkannt haben, der Begünstigte muss ferner tatsächlich darauf vertraut haben, dass die Rücknahmebefugnis nicht mehr ausgeübt werde, und er muss dieses Vertrauen in einer Weise betätigt haben, dass ihm mit der sodann gleichwohl erfolgten Rücknahme ein unzumutbarer Nachteil entstünde (zu dem Gesichtspunkt der Verwirkung vgl. BVerwG, Beschl. v. 28. September 1994 - BVerwG 11 C 3.93 - NVwZ 1995, 703, 706). Die Verwirkung der Rücknahmebefugnis ist als Ausprägung des allgemeinen Rechtsprinzips von Treu und Glauben in besonderen Ausnahmefällen unbeschadet der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 S. 1 VwVfGBbg möglich (BVerwG, Urt. v. 20. Dezember 1999 - BVerwG 7 C 42.98 - juris Rn. 17). Hierfür ist indessen von Seiten der Kläger nichts vorgetragen und die Voraussetzungen einer Verwirkung liegen auch nach Aktenlage allein mit Blick darauf, dass der Beklagte zwischen Januar 2005 und Ende 2008 nicht über eine Rücknahme des Bescheides vom 08. Dezember 2004 entschieden hatte, ersichtlich nicht vor.

2. Die Verfügung zu 3. ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Rückgabe der beweglichen Vermögenswerte findet ihre Rechtsgrundlage in § 5 Abs. 1 S. 1 AusglLeistG, Ausschlussgründe nach § 5 Abs. 1 S. 2 AusglLeistG sind nicht ersichtlich oder vorgetragen.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 i. V. m. § 154 Abs. 3 1. Hs. VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 709 S. 1 und 2 und § 711 S. 1 und 2 ZPO.

Die Nichtzulassung der Revision ergibt sich aus §§ 135, 132 Abs. 2 VwGO.