Gericht | FG Berlin-Brandenburg 11. Senat | Entscheidungsdatum | 16.10.2013 | |
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Aktenzeichen | 11 K 4248/10 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Der Kläger war Eigentümer zweier in B… belegener Grundstücke, zum einen des Grundstücks C…-Straße und zum anderen des Grundstücks D…-Straße. Diese Grundstücke verpachtete der Kläger im Wege einer Betriebsaufspaltung an verschiedene Gesellschaften mit beschränkter Haftung.
Im Jahr 2004 errichtete der Kläger die E… GmbH & Co. KG Komplementärin der E… GmbH & Co. KG ist die F… GmbH, deren alleiniger Gesellschafter der Kläger war; alleiniger Kommanditist der E… GmbH & Co. KG war zunächst der Kläger.
Der Kläger brachte sein Einzelunternehmen - einschließlich der beiden Grundstücke - in die E… GmbH & Co. KG ein.
Sodann trat der Kläger 42 % der Anteile an der Komplementärin und 42 % seiner Kommanditbeteiligung an der E… GmbH & Co. KG an die die G… GmbH ab, an welcher der Kläger weder unmittelbar noch mittelbar beteiligt war.
Die E… GmbH & Co. KG ist alleinige Gesellschafterin der H… GmbH, I….
Mit Vertrag vom 27. Juni 2007 trat die G… GmbH mit Wirkung vom 1. Januar 2007 ihren Geschäftsanteil an der F…GmbH und ihren Kommanditanteil an der E… GmbH & Co. KG an die H… GmbH ab.
Der Beklagte war auf dieser Grundlage der Auffassung, alle Anteile an der E… GmbH & Co. KG seien in der Hand des Klägers vereinigt worden, da die E… GmbH & Co. KG wiederum alleinige Gesellschafterin der H… GmbH sei. Der Beklagte erließ daher einen Bescheid über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer (§ 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Grunderwerbsteuergesetz - GrEStG -). Dabei beließ der Beklagte den Erwerbsvorgang nach § 6 Abs. 2 GrEStG zu 58 % steuerfrei.
Zur Begründung seines Einspruchs trug der Kläger vor, die Anteile seien nicht in seiner Hand vereinigt worden. Die E… GmbH & Co. KG halte keine eigenen Anteile, sondern sei an der H… GmbH beteiligt. Es liege also nur eine wechselseitige Beteiligung vor. Im Übrigen greife aber die Vorschrift des § 1 Abs. 6 GrEStG. Denn der Übergang der Beteiligungen auf die G… GmbH habe im Wege der Nacherhebung der Grunderwerbsteuer unterlegen. Daher dürften nunmehr nur etwaige Wertsteigerungen besteuert werden. Er, der Kläger, sei, nur unterbrochen durch die kurzfristige Beteiligung der G… GmbH, immer unmittelbarer bzw. mittelbarer Eigentümer der beiden Grundstücke gewesen. Eine Besteuerung sei deshalb systemwidrig.
Dagegen war der Beklagte der Ansicht, mit der G… GmbH sei der letzte fremde Gesellschafter ausgeschieden. Die Anteile an der H… GmbH seien deshalb beim Kläger vereinigt worden. Die Anwendung der Vorschrift des § 1 Abs. 6 GrEStG setzte Personenidentität voraus. Erwerberin aufgrund der Einbringung im Jahr 2004 sei aber die E… GmbH & Co. KG gewesen; Erwerber aufgrund der Anteilsvereinigung sei hingegen der Kläger gewesen. Der Beklagte wies den Einspruch deshalb als unbegründet zurück.
Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger weiter vor, die Vorschrift des § 1 Abs. 3 GrEStG gehe davon aus, dass sich die Anteile in der Hand eines Rechtsträgers vereinigten. Im Streitfall seien die Anteile aber in der Hand des Klägers und der H… GmbH vereinigt. Zudem müsse die Beteiligungsgrenze von 95% auf jeder Beteiligungsebene erreicht werden. Er, der Kläger, halte aber jeweils nur eine Beteiligung von 58% an der F… GmbH und der E… GmbH & Co. KG
Der Kläger beantragt,
den Bescheid über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer vom 27. Juni 2008 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 13. September 2010 aufzuheben sowie
die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, der Kläger habe mindestens 95 % der Anteile an der E… GmbH & Co. KG unmittelbar und mittelbar in seiner Hand vereinigt.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Der Senat entscheidet gemäß § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung – FGO – ohne mündliche Verhandlung.
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Steuerbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Beklagte ist zutreffend von einem steuerpflichtigen Erwerbsvorgang im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG ausgegangen.
Nach dieser Vorschrift unterliegt ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung eines oder mehrerer Anteile an einer Gesellschaft mit inländischem Grundvermögen begründet, der Grunderwerbsteuer, wenn durch die Übertragung unmittelbar oder mittelbar mindestens 95 % der Anteile der Gesellschaft in der Hand des Erwerbers vereinigt werden würden. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor. Denn der Kläger ist an der E… GmbH & Co. KG, die Eigentümerin zweier inländischer Grundstücke ist, zu mindestens 95 % unmittelbar und mittelbar beteiligt:
Zum einen ist der Kläger unmittelbar als Kommanditist zu 58 % an der E… GmbH & Co. KG beteiligt.
Zum anderen ist der Kläger mittelbar zu mindestens 95 % an der weiteren Kommanditistin der E… GmbH & Co. KG, der H… GmbH beteiligt. Denn alleinige Gesellschafterin der H… GmbH ist wiederum die E… GmbH & Co. KG, an der der Kläger in vergleichbarer Weise unmittelbar und mittelbar zu mindestens 95 % beteiligt ist.
Der Kläger ist zudem mittelbar über die F… GmbH als Anteilseigner dieser Gesellschaft, der Komplementärin der E… GmbH & Co. KG, an der E… GmbH & Co. KG beteiligt. Er ist außerdem mittelbar wiederum über die E… GmbH & Co. KG, über deren Beteiligung an der H… GmbH und deren Beteiligung an der Komplementärin der E… GmbH & Co. KG, der F… GmbH, an der E… GmbH & Co. KG beteiligt.
Insoweit stellt sich die mittelbare Beteiligung der E… GmbH & Co. KG zwar als eigene Beteiligung der E… GmbH & Co. KG dar, jedoch führt die teilweise unmittelbare bzw. mittelbare Beteiligung des Klägers über die gesamte Beteiligungskette nach unten in rechtlicher Hinsicht eine Beteiligung des Klägers von mindestens 95 % an der E… GmbH & Co. KG dar.
Vor diesem Hintergrund kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, er sei an der F… GmbH und als Kommanditist an der E… GmbH & Co. KG nur zu jeweils 58 % beteiligt. Denn über seine weitere mittelbare Beteiligung ist der Kläger über die einzelnen Beteiligungsebenen hinweg auch zu 42 % an der F… GmbH (Komplementärseite) bzw. an der H… GmbH (Kommanditistenseite) beteiligt.
Der Kläger kann sich ferner nicht mit Erfolg darauf berufen, dass seine mittelbare Beteiligung über eine Personengesellschaft erfolgt. Zwar ist eine mittelbare Beteiligung über eine Personengesellschaft regelmäßig nicht möglich, wenn neben dem beherrschenden Gesellschafter weitere Personen an der Personengesellschaft beteiligt sind (siehe: Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 8. August 2001 - II R 66/98, Bundessteuerblatt - BStBl. - II 2002, 156; Boruttau, GrEStG, 17. Auflage 2011, § 1 Randnummer 978). Jedoch sind im Streitfall keinen anderen Personen an der E… GmbH & Co. KG beteiligt. Vielmehr ist ausschließlich der Kläger unmittelbar und mittelbar Anteilseigner.
Die Steuererhebung ist auch nicht nach § 1 Abs. 6 Satz 2 GrEStG zu begrenzen. Denn die Anwendung dieser Vorschrift setzt voraus, dass auf der Erwerberseite dieselbe Person beteiligt ist (ebenso: BFH, Urteil vom 8. Oktober 2003 - II R 36/01, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs – BFH/NV – 2004, 366). Indessen war bei der Einbringung des Einzelunternehmens in die E… GmbH & Co. KG Erwerberin die E… GmbH & Co. KG, und ist Erwerber des streitigen Erwerbsvorgangs der Kläger. Damit liegt keine Erwerberidentität vor.
Vor diesem Hintergrund ist schließlich die Besteuerung des streitigen Erwerbsvorgangs auch systemgerecht. Denn die Nacherhebung der Grunderwerbsteuer nach § 5 Abs. 3 GrEStG durch die Anteilsübertragungen auf die G… GmbH spiegelte den anteiligen Übergang der beiden Grundstücke auf diese Gesellschaft wider. Durch den streitigen Erwerbsvorgang wird wiederum im Ergebnis die anteilige Übertragung der Grundstücke von der G… GmbH auf den Kläger besteuert. Dieser Vorgang entspricht also einem Rückerwerb, der ebenfalls grundsätzlich der Grunderwerbsteuer unterliegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.