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Entscheidung 7 U 100/19


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 7. Zivilsenat Entscheidungsdatum 10.02.2021
Aktenzeichen 7 U 100/19 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2021:0210.7U100.19.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 14. Juni 2019 abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Eines Tatbestandes bedarf es nicht (§ 313 a I 1 ZPO).

II.

Die Berufung ist begründet.

Die Klägerin könnte von der Beklagten einen Ersatz des Schadens, der durch den Schlüsselverlust eingetreten sein könnte, nur bis zur Höhe der Vergütung der Beklagten verlangen. Dieser Anspruch scheitert indes, weil die Klägerin unzureichend vorgetragen hat, ob ihr überhaupt ein Schaden entstanden ist.

Die Beklagte ist der Klägerin grundsätzlich verpflichtet, Schäden auszugleichen, die sie angerichtet hat, indem sie bei der Ausführung der übernommenen Tätigkeiten mangelhaft auf die Rechte und Interessen der Klägerin Rücksicht genommen hat (§§ 280 I, 241 II BGB).

Es war fahrlässig, einen zur Ausübung der Tätigkeit übernommenen Schlüssel zu den Betriebsmitteln der Klägerin – sei es ein General- oder anderer Schlüssel – so unzureichend zu verwahren, dass er verlorengehen konnte. Die verkehrsübliche Sorgfalt gebietet stets, einen Schlüssel sehr sorgsam zu verwahren, weil in aller Regel bei Verlust der durch ein Schloss gesicherte Raum nicht mehr zugänglich ist oder die so gesicherte Anlage nicht mehr zu bedienen ist. Wenigstens dem Inhaber des Schlüssels wird dadurch die Dienstleistung erschwert, wenn nicht sofortiger Ersatz möglich ist. Zudem könnten nun Unbefugte schädigenden Zugriff auf das Gesicherte erhalten.

Grobe Fahrlässigkeit braucht sich die Beklagte nicht vorhalten zu lassen. Es war sorgfaltswidrig, den Schlüssel so in die Hosentasche zu stecken, dass das Schlüsselband heraushing und der Schlüssel unbemerkt weggenommen oder unbeabsichtigt herausgezogen werden konnte, indem das Band irgendwo festhing. Aber eine gesteigerte, schlechthin unverständliche Sorgfaltswidrigkeit liegt darin nicht. Zum einen sind zahlreiche Fallkonstellationen sehr viel sorgloseren Umgangs mit einem Schlüssel denkbar, etwa das Überlassen an einen Unbefugten oder das Liegenlassen oder Verwahren an ungesicherter, unbeaufsichtigter Stelle. Solche und ähnliche Fälle sind grober Fahrlässigkeit zuzuordnen, während hier einfache, nicht nur leichte Fahrlässigkeit den Vorwurf angemessen beschreibt. Zum anderen brachten es die beschriebenen Betriebsabläufe der Klägerin mit sich, den Schlüssel so zu verwahren, dass er jederzeit leicht zugänglich war. Er wurde für den Zugriff der Mitarbeiter auf die nur zum Laden von Akkumulatoren verwendeten Fächer häufig benötigt und musste deshalb stets leicht greifbar verwahrt werden. Mit einem Vorhalten des Schlüssels in einer Hosentasche fand die Beklagte einen grundsätzlich geeigneten Kompromiss zwischen ständiger Benutzbarkeit und Schutz vor Verlust und Entwendung. Dass sie dabei eine Methode wählte, die Verlust oder Entwendung ermöglichte, ist als einfacher, nicht grober Sorgfaltsmangel einzuordnen.

Für den gegebenen Fall einfacher Fahrlässigkeit kommt der Beklagten nach der Eigenart des zwischen den Parteien geschlossenen Vertragsverhältnisses eine Haftungsmilderung zugute. Dazu ist nach der Neufassung des § 276 I 1 BGB ein Mitverschulden oder eine Obliegenheitsverletzung der Klägerin nicht mehr erforderlich (§ 254 BGB; vgl. aber MüKo-BGB-Henssler, 8. Aufl. 2020, § 619 a Rdnr. 12, der § 254 BGB für die einzige geeignete Grundlage einer Haftungsverteilung hält). Die Haftungsteilung ist auch nicht auf das Verhältnis der Arbeitnehmer beschränkt, die ihren Arbeitgeber geschädigt haben. Beide Aspekte kommen aber in Betracht, um die Angemessenheit einer teilweisen oder gänzlichen Freistellung des Schädigers von den Folgen seines fahrlässigen Verhaltens zu beurteilen.

Die Grundsätze, die zur Abwägung der Haftungsverteilung bei einfacher Fahrlässigkeit im Arbeitsrecht angewandt werden, sind nicht auf Arbeitsverhältnisse beschränkt. Der Grund der Haftungsbeschränkung liegt nicht in Besonderheiten eines Arbeitsverhältnisses, die auf den auf wenige Tage begrenzten, mit 10 Euro Stundenlohn entgoltenen Aushilfsjob der Beklagten nicht zuträfen.

Die Beschränkung der Haftung des Dienstverpflichteten trägt dem Umstand Rechnung, dass er in die organisatorische Einheit des Betriebs eingegliedert wird, um den arbeitstechnischen Zweck des Betriebs durch weisungsgebundene Tätigkeit zu verwirklichen. Er hat typischerweise nur einen beschränkten Einfluss auf die Gestaltung der Arbeitsabläufe, für die der Dienstberechtigte kraft seiner Betriebsorganisations- und -steuerungsbefugnisse die Verantwortung trägt. Diese Organisationshoheit muss sich der Dienstberechtigte ebenso wie das Betriebsrisiko stets anrechnen lassen, wenn es im Betriebsablauf zu Schadensereignissen kommt. Der Dienstverpflichtete hat wegen der Vorgaben, denen er bei der Verrichtung seiner Tätigkeit zu folgen hat, keine Möglichkeit, den Umgang mit Geräten von besonders hohem Wert oder eine Tätigkeit mit hohem Schadensrisiko zu meiden. Deshalb ist es angemessen, ihn nicht stets für die gesamte Höhe eines angerichteten Schadens einstehen zu lassen (ErfK-Preis, 21. Aufl. 2021, § 619 a BGB Rdnr. 9; MüKo-BGB-Henssler, § 619 a Rdnr. 9).

Die Beklagte war in die Betriebsorganisation der Klägerin eingebunden. Sie hatte ihre Dienste nach den inhaltlichen Vorgaben der Klägerin zu verrichten und dies zu der Zeit und an dem Ort, den die Klägerin vorgab. Die Klägerin hat versucht, dem Vorhalt der Organisationshoheit zu entgehen, indem sie darauf verwiesen hat, die Beklagte habe die genaue Tätigkeitszeit mit anderen Dienstverpflichteten absprechen dürfen, habe also nicht den Arbeitszeitvorgaben der dienstberechtigten Klägerin unterlegen. Dadurch wird – ähnlich wie bei einer Eigen- oder Betriebsgruppe – die Eingliederung in die Betriebsorganisation aber nicht in Frage gestellt. Die Beklagte hatte wegen ihrer stundenweisen Vergütung nur für die wirklich geleistete Arbeitszeit ein Interesse daran, möglichst lange eingesetzt zu sein. Innerhalb der so von ihr in Absprache mit den anderen Beteiligten in ihrer Gruppe belegten Arbeitszeit war sie vollständig den Vorgaben der Klägerin unterworfen. Sie hatte die Tätigkeiten zu erledigen, die ihr vorgegeben waren. Sämtliche Betriebsmittel stellte die Klägerin zur Verfügung. Der Ort der Dienstleistung war durch die Aufstellung der zu betreuenden Schließanlage ohne jede Einflussmöglichkeit der Beklagten. Die besondere Gefahrenlage, die sich in Bezug auf den Schlüsselverlust vermutlich verwirklicht hat, nämlich das Menschengedränge zu den Stoßzeiten der Schließanlagenbenutzung, war für die Beklagte nicht verfügbar. Sie konnte ihr nicht entgehen, weil sie gerade bei großem Ansturm von Kunden der Klägerin zur Verfügung stehen musste.

Der Beklagten ist die Haftungsbeschränkung nicht zu verwehren, weil sie nur für wenige Tage bei der Klägerin beschäftigt war. Die Dauerhaftigkeit der Vertragsbindung zwischen den Parteien ist keine Voraussetzung der Haftungsbeschränkung. Beim Arbeitsverhältnis käme nicht die echte Dauer, sondern die Absicht der Dauerhaftigkeit als Grund der Haftungsbeschränkung in Frage. Der Beschränkung wird nämlich nicht vorausgesetzt, das Arbeitsverhältnis müsse schon gewisse Zeit bestehen oder es könne, wenn es gerade erst begonnen hat, nicht schnell wieder gelöst werden. Aber selbst von der Absicht dauerhafter Bindung wird die Haftungsbeschränkung nicht abhängig gemacht. Auch während einer Probezeit, die erst kurz andauert und während der beide Vertragsparteien sich noch nicht auf die Absicht dauerhafter Bindung festgelegt haben, besteht die Haftungsbeschränkung des Arbeitnehmers.

Diese Erwägungen und ihr Ergebnis widersprechen – entgegen der Ansicht der Klägerin – nicht den Grundsätzen, nach denen der Bundesgerichtshof ähnliche Fälle entschieden hat. Maßgeblich waren weder die persönliche Bindung der Vertragsparteien noch gar die eigene Einordnung des Vertrages als Arbeitsvertrag durch die Vertragsparteien, sondern die Fürsorgepflicht als Korrelat des Weisungsrechts und der darauf beruhenden Einordnung in die vom Arbeitgeber vorgegebene Betriebsorganisation, die den risikoreichen Umgang des Arbeitnehmers mit hochwertigen Gütern vorsehe (BGH, NJW 1963, 1100, 1102 f.; 1970, 34 f.). Betriebsorganisation und Weisungsrecht tragen – neben dem inzwischen für überholt gehaltenen Gesichtspunkt der gefahrgeneigten Arbeit – die alten Entscheidungen in gleicher Weise wie die hier vorgenommene Beurteilung.

In der Abwägung zwischen dem Verschuldensbeitrag der Beklagten und dem Betriebsrisiko der Klägerin sprechen zwei Gesichtspunkte für eine erhebliche Haftungsbeschränkung:

Die Beklagte hat ein äußerst geringes Entgelt von 10 Euro je Stunde erhalten, das bei der in Aussicht genommenen Arbeitszeit insgesamt jedenfalls nur einen sehr geringen Bruchteil des Betrages erreichen konnte, der bei Generalschlüsselverlust für das Ersetzen der gesamten Schließanlage, also sämtlicher Schlösser, aufzuwenden wäre. Das Missverhältnis zwischen Arbeitsverdienst und Haftungsrisiko ist selbst bei grob fahrlässigem Herbeiführen des Schadens ein Grund, die Haftung herabzusetzen. Es ist weder schuldhaft noch obliegenheitswidrig, einen gering Entlohnten mit der Aufsicht oder Bedienung hochwertiger Gegenstände zu betrauen, aber die Risikoverteilung erzwingt dann eine Haftungsminderung (BAG, NJW 1990, 468, 469; 2011, 1096, Rdnr. 25, 29).

Zum anderen kann die Haftungsminderung dem geschädigten Dienstberechtigten entgegengehalten werden, der ein hohes Schadenrisiko nicht durch den Abschluss einer für diese Fälle vorgesehenen, wirtschaftlich vernünftigen Versicherung zu beherrschen versucht (BAG, NJW 1990, 468, 469; 2011, 1096, Rdnr. 18, 25). Diese Obliegenheitsverletzung ist der Klägerin vorzuhalten:

Eine Versicherung für die Folgen eines Schlüsselverlusts hat die Klägerin nicht abgeschlossen. Ihr Verweis auf die von ihr unterhaltene Betriebshaftpflichtversicherung und deren Bedingungen (Anlage K 11 = Bl. 77) ist untauglich. Eine Haftpflichtversicherung dient dazu, die gegen den Versicherungsnehmer (die Klägerin) gerichteten Ansprüche Dritter zu erfüllen oder abzuwehren (§ 100 VVG). Sie dient dem Ausgleich von Schäden Dritter, die der Versicherungsnehmer, seine Vertreter und Betriebsangehörigen (§ 102 I VVG) angerichtet haben. Eigene Schäden des Versicherungsnehmers gehören nicht zum Risiko einer Haftpflichtversicherung. Die Klägerin hätte eine Schlüssel(verlust)versicherung abschließen können. Dies hat sie, wie ihrem Vortrag zu entnehmen ist, nicht getan.

Die private Haftpflichtversicherung der Beklagten ist kein Gesichtspunkt, der bei der Abwägung der Haftungsanteile zu berücksichtigen wäre (BAG, NJW 2011, 1096, Rdnr. 29). Es braucht deshalb nicht erörtert zu werden, ob der Versicherer seine Einstandspflicht zutreffend abgelehnt hat, indem er die Beklagte auf die unterlassene Anzeige eines Diebstahls verwiesen hat, von dem gar nicht gewiss ist, ob er überhaupt begangen wurde.

Schließlich hat das Landgericht auf Grund der Anhörung der Beklagten und auf Grund der erhobenen Zeugenbeweise beanstandungsfrei festgestellt, die Klägerin habe die Beklagte nicht auf die Gefahr eines bei Verlust des Generalschlüssels drohenden Schadens von besonders hohem Ausmaß hingewiesen. Damit hat sie einen der ausdrücklich benannten Fälle der Obliegenheitsverletzung (§ 254 II 1 BGB) verwirklicht.

Es ist nicht angemessen, die Beklagte von jeglicher Haftung für die Folgen ihres fahrlässigen Umgangs mit dem Schlüssel freizustellen. Die disziplinierende Wirkung drohender Schadensersatzpflicht kann gerade in nur kurzzeitig dauernden Dienstverhältnissen wertvoll sein, in denen ein drohender Ansehensverlust oder die Gefahr, Entwicklungschancen im Arbeitsverhältnis zu verlieren, als Anreiz zu sorgfältigem Verhalten wegfallen.

Bei einer nur äußerst mäßig bezahlten kurzzeitigen Aushilfstätigkeit erscheint es angemessen und ausreichend, das Risiko auf das gesamte Entgelt zu erstrecken, aber auch zu begrenzen. Die Beklagte hätte der Klägerin 500 Euro zu ersetzen, wenn der Klägerin ein Schaden entstanden wäre.

Dies darzulegen, hat die Klägerin versäumt. Den Ersatz des verlorenen Schlüssels fordert die Klägerin nicht. Sie hat ihn ersetzen lassen, verlangt aber den dafür aufgewendeten Betrag nicht. Zum auf die ausgetauschten Schlösser bezogenen Schadensersatz beharrt die Klägerin nach dem Hinweis des Senats auf ihrer Ansicht, weitere Darlegungen seien von ihr nicht zu verlangen. Daran scheitert die Klage.

Die Schlösser der Schließfächer gehörten zum zu ersetzenden Schaden, wenn die Fächer durch den Verlust des Generalschlüssels unbrauchbar geworden wären. Sie wären unbrauchbar, wenn sie zu ihrem Zweck nicht mehr verwendbar wären. Dieser Zweck der Schließfächer liegt in dem sicheren Verhindern des unbefugten Zugriffs durch einen anderen als den Kunden der Klägerin. Die Klägerin erfüllt ihre Vertragspflichten gegenüber dem Kunden, indem sie ein Schließfach bereitstellt, auf das ein unbefugter Dritter nicht einfach und unbemerkt zugreifen kann. Verursacht die schädigende Handlung – der Verlust des Generalschlüssels –, dass die Schließfachanlage, die vorher geeignet war, diese Vertragspflicht zu erfüllen, sich nun nicht mehr dazu eignet, dann besteht ein Sachschaden. Ob sie sich dazu eignet, kann allerdings nicht nach allein objektiven Gesichtspunkten beurteilt werden. Einen absolut sicheren Zugriffsschutz bieten die Schließfächer nie. Es kommt darauf an, welche Sicherungsvorkehrungen die Klägerin unterhält. Vor einem Aufbrechen oder dem Benutzen eines Werkzeugs zum unbefugten Öffnen eines Fachs sichert etwa eine Beaufsichtigung der Anlage. Die Klägerin selbst bestimmt das Risiko, dem sie die Anlage und die eingelagerten Sachen aussetzt, und damit bestimmt sie das Risiko, das sie eingeht, eine Vertragsverletzung gegenüber ihren Kunden zu begehen. Die Eignung der Anlage unterliegt diesem subjektiven Einschlag durch die Risikoeinschätzung der Klägerin. Solange die Anlage sich noch eignet, das Risiko zu beherrschen, das die Klägerin einzugehen bereit ist, eignet sie sich zum Erfüllen ihren Zwecks, nämlich die Geschäftstätigkeit der Klägerin fortzusetzen. Wenn die Klägerin die Anlage weiter eingesetzt hat, nachdem die Beklagte den Schlüssel verloren hatte, hat sie dieses Risiko bewusst übernommen und die Anlage dadurch für geeignet gehalten, sie weiter zur Vertragserfüllung gegenüber ihren Kunden zu verwenden. Ein Schaden wäre nicht entstanden.

Mit der Darlegung des Schadens ist der Geschädigte – die Klägerin – belastet. Sie hat ihren Vortrag auf das zulässige einfache Bestreiten der Beklagten zu substantiieren, die behauptet, die Schließfachanlage sei nach dem Schlüsselverlust weiter verwendet worden. Schon grundsätzlich gehören weitere Schilderungen zur Darlegungslast der Klägerin. Zudem sind nun Verhältnisse zu offenbaren, die den Betriebsablauf der Klägerin betreffen, die also die Beklagte nicht genau kennen kann. Die Klägerin müsste in Einzelheiten schildern, bei welchen Gelegenheiten sie in den Monaten nach dem Schlüsselverlust ihre Schließfach-Container aufgestellt hat und welche der fünf Container sie dabei verwendet hat. Die Unbrauchbarkeit der beiden vom Schlüsselverlust betroffenen Container wäre nur dargelegt, wenn sie nicht mehr eingesetzt worden wären. Hätte die Klägerin sie weiter eingesetzt, so hätte sie – auf deren Risikobeurteilung es ankommt – sie für brauchbar gehalten, so dass es eines Ersetzens der Schlösser nicht bedurft hätte.

Die von der Klägerin angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofes (NJW 2014, 1654, Rdnr. 19) widerspricht dieser Auffassung nicht, sondern verwendet vollständig identische Entscheidungsmaßstäbe. Der Bundesgerichtshof lehnt allerdings einen Sachschaden ab, solange ein Substanzeingriff in die Sache nicht festgestellt werden könne; ein verlorengegangener Schlüssel berühre die Substanz des Schlosses nicht. Der Bundesgerichtshof meint, in diesen Konstellationen entstehe nicht ein Sach-, sondern ein Vermögensschaden, wenn das durch den Schlüsselverlust entstandene „rein abstrakte Gefährdungspotenzial“ den Geschädigten vernünftigerweise „zur Beseitigung einer fortbestehenden Missbrauchsgefahr“ veranlasst habe. Es bedarf auch nach dieser Gedankenführung eines Wirkungszusammenhangs zwischen der vom Geschädigten vertretbar angenommenen Gefahr und dem Austausch der Schlösser. Diesen Zusammenhang hat die Klägerin unterbrochen, indem sie sich zur Weiterbenutzung der Schließanlage entschlossen hat. Sie hat diesen Zusammenhang darzulegen und dabei die hier naheliegende andere, von der Beklagten nicht zu vertretende Motivation zu widerlegen, der Schlüsselverlust sei nicht der Grund, sondern nur mehr oder minder willkommener Anlass gewesen, die Schlösser durch bessere Nachfolgemodelle auf Kosten der Beklagten zu ersetzen.

Dass die Beklagte der Klägerin wegen Beschädigung einer fremden Sache nicht nur auf Grund des geschlossenen Dienstvertrages, sondern auch wegen unerlaubter Handlung (§ 823 I BGB) verpflichtet ist, bedarf keiner besonderen Erörterung. Sowohl die Haftungsbeschränkung als auch die Frage, ob überhaupt ein Schaden entstanden ist, sind nach identischen Grundsätzen und mit gleichen Ergebnissen zu beurteilen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Anlass, die Revision zuzulassen (§ 543 II ZPO), besteht nicht. Es ist dargelegt worden, dass die hier vertretene Begründung die Einheitlichkeit der Rechtsprechung nicht in Frage stellt.

Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 6.053,69 Euro festgesetzt (§§ 63 II, 47 I 1 GKG).