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Entscheidung 2 K 1700/15


Metadaten

Gericht VG Cottbus 2. Kammer Entscheidungsdatum 23.01.2020
Aktenzeichen 2 K 1700/15 ECLI ECLI:DE:VGCOTTB:2020:0123.2K1700.15.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 16 Abs 2 S 3 MeldeG BB, § 17 Abs 2 S 3 MeldeG BE, § 1 KAG BB, Art 6 Abs 1 GG, § 2 KAG BB, § 3 KAG BB, Art 6 Abs 2 GG, Art 3 GG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den Zweitwohnungssteuerbescheid des Beklagten für die Jahre 2011 – 2015.

Der unverheiratete Kläger ist seit dem Jahr 2003 als S... für das S... C... in C... tätig. Er bewohnt mit seiner Lebensgefährtin und den beiden gemeinsamen minderjährigen Kindern, für die der Kläger und seine Lebensgefährtin das Sorgerecht gemeinsam ausüben, eine Wohnung in B.... In dieser Wohnung hält sich der Kläger überwiegend auf. Er ist dort mit Hauptwohnsitz daneben seit Oktober 2003 mit Nebenwohnung in der O... in C... gemeldet.

Mit Bescheid vom 01. Juli 2015 setzte der Beklagte für die Wohnung in C... für den Zeitraum vom 01. Januar 2011 bis 31. Dezember 2015 eine Zweitwohnungssteuer i. H. v. insgesamt 1.637,25 € gegen den Kläger fest.

Gegen den Bescheid erhob der Kläger mittels Schriftsatzes seines Prozessbevollmächtigten vom 09. Juli 2015 Widerspruch. Er führte zur Begründung aus, dass die maßgeblichen Zweitwohnungssteuersatzungen in ihren Fassungen vom 25. November 2009 und vom 15. Dezember 2010 (im Folgenden: ZwStSen) hinsichtlich ihrer jeweiligen Formulierung im § 2 Abs. 5 lit. i.) gegen Art. 6 des Grundgesetzes (GG), insbesondere gegen den dort garantierten besonderen Schutz der Familie, verstießen. In den ZwStSen werde lediglich der besondere Schutz der Ehe berücksichtigt, da Ehepartner von der Pflicht zur Zahlung der Zweitwohnungssteuer ausgenommen würden, soweit für den Unterhalt der Zweitwohnung berufliche Gründe vorliegen würden. Eine entsprechende Privilegierung für Familien, in denen unverheiratet Eltern in einem gemeinsamen Haushalt mit ihren minderjährigen Kindern lebten, fehle.

Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsescheid vom 23. September 2015 zurück. Er führte zur Begründung aus, dass Familien durch die ZwStSen weder privilegiert noch benachteiligt würden. Der Wortlaut des § 2 Abs. 5 lit. i.) ZwStSen sei auch nicht in die Satzungen aufgenommen worden um Ehen zu privilegieren, sondern um die Benachteiligung von Eheleuten zu beseitigen. Der Regelung liege der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 11. Oktober 2005 (1 BvR 1232/00) zugrunde. Darin werde eine Benachteiligung der Ehe beanstandet, da Eheleute (entgegen Alleinstehenden oder z. B. unverheirateten Familienangehörigen) nicht durch Anmeldung mit Hauptwohnung der Zweitwohnungssteuer ausweichen könnten, auch wenn es aus beruflichen Gründen notwendig sei die Zweitwohnung hauptsächlich zu nutzen. Grund sei, dass laut Melderecht die eheliche Wohnung die Hauptwohnung aller Familienangehörigen sei, auch wenn sich ein Ehepartner hauptsächlich in einer anderen Wohnung aufhalten müsse. Eine prinzipielle Freistellung von der Zweitwohnungssteuer für die Haltung von berufsbedingten Nebenwohnungen durch Eheleute sei dem Beschluss jedoch nicht zu entnehmen. Im Fall des Klägers bestehe offensichtlich keine Benachteiligung, da er seine Hauptwohnung wie jeder andere nach C... verlegen und damit der Zweitwohnungssteuer ausweichen könne.

Mit seiner am 16. Oktober 2015 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung wiederholt er seinen Vortrag aus dem Widerspruch. Zudem führt er aus, die Vorschriften des B... Meldegesetzes ließen es nicht zu, dass er seinen Hauptwohnsitz nach C... verlege. Auch er befinde sich in einer melderechtlichen Zwangslage und könne seinen Hauptwohnsitz nur unter Begehung einer Ordnungswidrigkeit melderechtlich nach C... verlegen, da nach dem B... Meldegesetz eine Hauptwohnung dann vorliege, wenn die Familienmitglieder vorwiegend eine Wohnung gemeinsam nutzten. Dies sei in seinem Fall die Wohnung in B.... Zudem wäre er, wenn er seinen Hauptwohnsitz in C... anmelde, der Zweitwohnungssteuer in B... ausgesetzt. Die Ausführungen in dem vom Beklagten benannten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts müssten auch für Familien gelten, denn diese unterstünden dem selben verfassungsrechtlichen Schutz. Auch bei der Familie unverheirateter Eltern handele es sich um eine auf lange Zeiträume angelegte Gemeinschaft, zu der es gehöre, dass die Entscheidung zur gemeinsamen Wohnung auch bei einer beruflichen Veränderung eines Elternteils, die mit einem Ortswechsel verbunden sei, aufrechterhalten werde. Nach dem Satzungsrecht der Stadt Cottbus würden Familien, d.h. auch unverheiratet, zusammen mit ihren minderjährigen Kindern lebende Eltern, schlechter gestellt werden als kinderlose Ehepaare/eingetragene Lebenspartnerschaften.

Der Kläger beantragt,

den Zweitwohnungssteuerbescheid des Beklagten vom 01. Juli 2015 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 23. September 2015 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er wiederholt sein Vorbringen aus dem Widerspruchsbescheid.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten (1 Heft) verwiesen. Sie waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der angefochtene Zweitwohnungssteuerbescheid des Beklagten vom 01. Juli 2015 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 23. September 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Rechtsgrundlage für den Erlass des angegriffenen Zweitwohnungssteuerbescheides sind §§ 1, 2, 3 des Brandenburgischen Kommunalabgabengesetzes (BbgKAG) i. V. m. den Vorschriften der ZwStSen. Danach erhebt die Stadt C... eine Zweitwohnungssteuer für das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet (§ 1 ZwStSen). Inhaber einer Zweitwohnung ist unter anderem derjenige, dessen melderechtlichen Verhältnisse die Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung bewirken (§ 3 Abs. 1 S. 2 ZwStSen). Die Steuer bemisst sich nach der aufgrund des Mietvertrages für die Nutzung im Besteuerungszeitraum geschuldeten Nettokaltmiete (§ 4 Abs. 1 S. 1 ZwStSen). Sie beträgt 10 % (bis 31. März 2011) bzw. 15 % (ab 01. April 2011) dieser Bemessungsgrundlage (§ 5 ZwStSen). Steuerpflichtiger ist unter anderem derjenige, dessen melderechtlichen Verhältnisse die Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung bewirken (§ 3 Abs. 1 S. 1 und 2 Alt. 1 ZwStSen).

Der Beklagte durfte den Kläger auf Grundlage der herangezogenen ZwStSen zur Zweitwohnungssteuer veranlagen, da diese sich als wirksame Erhebungsgrundlage darstellen. Die vom Kläger insofern geltend gemachten Einwände greifen im Ergebnis nicht durch.

Soweit die Stadt C... in den jeweiligen § 2 Abs. 5 lit. i.) ZwStSen – über die vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 11. Oktober 2005 geforderten Fälle – alle Verheirateten, die aus beruflichen Gründen eine Wohnung im Stadtgebiet der Stadt C... halten und deren eheliche Wohnung sich außerhalb von C... befindet, von der Zweitwohnungssteuer ausnimmt – unabhängig davon, ob sie diese Wohnung überwiegend nutzen – begegnet dies keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG ist in einer solchen Regelung nicht zu sehen, denn diese Regelung führt zu keiner unzulässigen Privilegierung von Verheirateten gegenüber Ledigen. Der besondere Schutz, unter den Art. 6 Abs. 1 GG die Ehe als besondere Verantwortungsbeziehung stellt, erlaubt es einem Satzungsgeber auch in diesem Fall, bei der Zweitwohnungssteuererhebung verheiratete, nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten im Verhältnis zu ungebundenen Partnerbeziehungen besserzustellen, indem er sie von der Steuerpflicht ausnimmt (BVerfG, B. v. 31. Oktober 2016 – 1 BvR 871/13, 1 BvR 1833/13 – juris, Rn. 43). Der Satzungsgeber darf im Hinblick auf den Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG in typisierender Weise davon ausgehen, dass Verheirateten im Unterschied zu ungebundenen Personen nicht ohne weiteres die Möglichkeit offensteht, durch schlichte Verlagerung des Lebensmittelpunktes an den Ort der Beschäftigung der Zweitwohnungssteuerpflicht zu entgehen (BVerfG, B. v. 31. Oktober 2016, a. a. O., Rn. 46; BVerwG, Urt. v. 14. Dezember 2017 – 9 C 11/16 – juris, Rn. 42).

Soweit auf Grundlage der Satzungen eine Belastung des Klägers bzw. von Personen in der Situation des Klägers mit Zweitwohnungssteuern möglich ist, liegt hierin kein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG (Schutz der Familie) und gegen Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG (Recht der Eltern auf Pflege und Erziehung der Kinder). Die Stadt C... war insbesondere nicht gehalten weitere Befreiungstatbestände – hier mit Blick auf die Familien unverheirateter Eltern – zu regeln, da eine Benachteiligung dieser Familien nicht gegeben ist.

Eine vergleichbare melderechtliche Zwangslage, wie sie im Beschluss des BVerfG vom 11. Oktober 2005 (1 BvR 1232/00, juris) gegeben war, ist insofern nicht zu verzeichnen. Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht nicht auf die Zweitwohnungssteuerbelastung als solche abgestellt, sondern auf eine melderechtliche Zwangslage, die nur bei Eheleuten, nicht aber bei unverheirateten Paaren in gleicher Lage besteht.

Eine vergleichbare benachteiligende Wirkung des Melderechts auf die Familie unverheirateter Eltern liegt hier ebenfalls nicht vor. Auf den vorwiegend bei seiner Familie in B... lebenden Kläger sind keine anderen Vorschriften über die Bestimmung der Hauptwohnung bei einem Bewohnen mehrerer Wohnungen anwendbar als dies für andere Personen, die in mehreren Wohnungen wohnen, der Fall ist. Melderechtlich gibt es keine zwingende Vorgabe, dass die Wohnung, in der er gemeinsam mit seiner Familie lebt, unabhängig vom entsprechenden Nutzungsumfang seine Hauptwohnung sein muss. Das durch die ZwStSen in Bezug genommene Melderecht stellt für unverheiratete Personen, egal ob mit oder ohne Kinder, diskriminierungsfrei darauf ab, welche Wohnung vorwiegend genutzt wird (vgl. § 16 Abs. 2 S. 1 des vormals geltenden Brandenburgischen Meldegesetzes (BbgMeldeG), § 17 Abs. 2 S. 1 des vormals geltenden Gesetzes über das Meldewesen in Berlin (MeldeG Bln)). Eine allgemeine Aussage, dass der Schwerpunkt der Lebensbeziehung eines erziehungsberechtigten Vaters zwingend immer dort liegt, wo er mit seinem Kind bzw. seinen Kindern zusammenwohnt und seinen Erziehungsauftrag erfüllt, lässt sich den melderechtlichen Bestimmungen nicht entnehmen (OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 26. Januar 2017 – OVG 9 N 27.14 – juris, Rn. 8). Der Kläger wird also melderechtlich nicht gehindert, die aus beruflichen Gründen in Cottbus gehaltene Wohnung künftig stärker als bisher zu nutzen und diese demzufolge als zweitwohnungssteuerfreie Hauptwohnung anzumelden. Für seine minderjährigen Kinder hätte dies keine Auswirkungen, da die Hauptwohnung eines Minderjährigen entweder die gemeinsam benutzte Wohnung der Personensorgeberechtigten oder – bei getrennt Lebenden – von deren Wohnungen diejenige Hauptwohnung ist, die der Minderjährige vorwiegend benutzt (vgl. § 16 Abs. 2 S. 3 BbgMeldeG, § 17 Abs. 2 S. 3 MeldeG Bln).

Eine durch den Satzungsgeber zu berücksichtigende Benachteiligung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Kläger bei Begründung seines Erstwohnsitzes im Stadtgebiet der Stadt C... möglicherweise in B... zweitwohnungssteuerpflichtig werden würde. Zum einen ist der Satzungsgeber nicht verpflichtet, Steuerbelastungen durch andere Hoheitsträger bei seiner eigenen Belastungsentscheidung zu berücksichtigen (OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 26. Januar 2017, a. a. O., Rn. 9). Zum anderen ist dies generell die Konsequenz aus der Innehabung mehrerer Wohnungen, die nicht im Besonderen unverheiratete Personen, die an einem anderen Ort als dem Beschäftigungsort eine Familie haben, trifft (VG München, B. v. 02. November 2011 – M 10 S 11.4719 – BeckRS 2011,31407).

Eine Privilegierung eines Familienangehörigen in der Lage des Klägers musste durch den Satzungsgeber auch nicht etwa deshalb erfolgen, weil die Zweitwohnungssteuer Art. 6 Abs. 1 GG in seiner Funktion als Freiheitsrecht verletzt. Art. 6 Abs. 1 GG berechtigt die Familienmitglieder, ihre Gemeinschaft nach innen in familiärer Verantwortlichkeit und Rücksicht frei zu gestalten. Alle staatlichen Maßnahmen, die die Familie schädigen, stören oder sonst beeinträchtigen, stellen einen Eingriff in diesen Schutzbereich dar. Benachteiligungen, die nur in bestimmten Fällen als unbeabsichtigte Nebenfolge einer im Übrigen verfassungsgemäßen Regelung vorkommen, kann der Eingriffscharakter fehlen, solange sich die Maßnahmen nicht als wirtschaftlich einschneidend darstellen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 17. Februar 2010 – 1 BvR 2664/09 – juris, Rn. 58).

Danach greift die Zweitwohnungssteuer der Stadt C... nicht in den grundrechtlich geschützten Bereich der Familie ein. Sie belastet zwar den Aufwand für das Innehaben einer nicht vorwiegend benutzten Wohnung. Diese Besteuerung trifft aber weder typischerweise noch sonst in besonderer Weise Familien, sondern in grundsätzlich gleicher Weise alle Personen, die mehrere Wohnsitze innehaben, gleich aus welchem Grund sie den Zweitwohnsitz wählen. Die Zweitwohnungssteuer entfaltet auch keinen direkten Einfluss auf die Entscheidung der Familie über die Gestaltung ihres Zusammenlebens, sondern vermag lediglich mittelbar durch die zusätzliche finanzielle Belastung für das Innehaben eines auswärtigen Wohnsitzes auf die Entscheidung der Familienmitglieder über ihr Wohnverhalten Einfluss zu nehmen. Jedenfalls solange die Höhe der Zweitwohnungssteuer keine so erhebliche Belastung begründet, dass sie unabhängig vom Einzelfall einen wesentlichen Einfluss auf die Entscheidung über den vorwiegenden Aufenthalt erwarten lässt, entfaltet sie auch keine eingriffsgleiche Wirkung (BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 17. Februar 2010 – 1 BvR 2664/09 – juris, Rn. 59). Anhaltspunkte dafür wurden vom Kläger weder vorgetragen noch sind diese bei einer Besteuerung i. H. v. 10 % bzw. 15 % der Nettokaltmiete anzunehmen (vgl. auch OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, B. v. 30. April 2013 – 14 A 875/13 – juris, Rn. 26 hinsichtlich 12 % der Kaltmiete).

Aus denselben Gründen stellt die Zweitwohnungssteuer der Stadt C... auch keinen Eingriff in das Recht der Eltern auf Pflege und Erziehung der Kinder nach Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG dar. Auch dies wäre nur dann der Fall, wenn die Zweitwohnungssteuer eine so erhebliche Belastung darstellen würde, dass sie die Entscheidung der Eltern über die Pflege und Erziehung ihrer Kinder beeinflussen könnte (VG Aachen, Urt. v. 08. Mai 2019 – 9 K 795/18 – juris, Rn. 40).

Im Übrigen ist der angefochtene Zweitwohnungssteuerbescheid rechtmäßig. Bei der vom Kläger in C... gehaltenen Wohnung handelt es sich um eine Zweitwohnung nach § 2 Abs. 1 Var. 2 i. V. m. § 2 Abs. 3 ZwStSen, da er die Wohnung in B... als Hauptwohnung und die Wohnung in C... als Nebenwohnung angemeldet hat. Die Wohnung in C... bewohnt der Kläger auch als Mieter tatsächlich. Der Befreiungstatbestand nach § 2 Abs. 5 lit. i.) ZwStSen greifen nicht, da der Kläger nicht verheiratet ist. Auch der Höhe nach ist die festgesetzte Zweitwohnungssteuer nicht zu beanstanden. Nach § 4 Abs. 1 ZwStSen wird die Steuer nach der geschuldeten jährlichen Nettokaltmiete berechnet. Der Beklagte hat hierbei die im Mietvertrag angegebene monatliche Kaltmiete zugrunde gelegt. Auf dieser Grundlage ist die Steuer der Höhe nach korrekt ermittelt worden. Fehler sind insoweit weder vorgetragen noch ersichtlich. Schließlich ist der Kläger als Inhaber der Zweitwohnung auch Steuerpflichtiger i. S. d. § 3 Abs. 1 ZwStSen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).