Der auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (6 K 43/08) gegen die Beitragsbescheide des Antragsgegners vom 08. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Dezember 2007 gerichtete Antrag ist zulässig, hat aber nur teilweise Erfolg.
Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO entfällt bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage. Diese kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Ernstliche Zweifel i.S.d. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO (analog) an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Abgabenbescheides bestehen erst und nur dann, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als sein Misserfolg, wobei die Rechtmäßigkeit in einem im Vergleich zum Hauptsacheverfahren lediglich beschränkten Umfang zu prüfen ist. Regelmäßig ist von der Gültigkeit der der Abgabenerhebung zugrunde liegenden Satzungsvorschriften auszugehen, es sei denn, diese sind offensichtlich nichtig. Das Gericht hat sich auf die (summarische) Kontrolle der äußeren Gültigkeit der Normen und sich ersichtlich aufdrängender materieller Satzungsfehler sowie auf die Prüfung substantiierter Einwände des Antragsstellers gegen das Satzungsrecht und die sonstigen Voraussetzungen der Abgabenerhebung zu beschränken, wobei die Prüfung der Einwendungen des Antragsstellers dort ihre Grenze findet, wo es um die Klärung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen geht (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. September 2005 – 9 S 33.05 -, S. 3 d.E.A.).
Hiervon ausgehend ist ein Erfolg in der Hauptsache nicht wahrscheinlicher als ein Misserfolg, soweit es die grundsätzliche Berechtigung des Antragsgegners betrifft, auf Grundlage der Abwasseranschlussbeitragssatzung des vom 25. Januar 2007 einen Beitrag für das Grundstück der Antragsteller zu erheben.
Dies gilt zunächst, soweit von Antragstellerseite gegen die Beitragserhebung eingewandt wird, eine Beitragserhebung habe nur nach der Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung des Wasserverbandes Schwielochsee-West vom 28. Juni 2005 (BEWS 2005) vorgenommen werden dürfen. Zwar trifft es zu, dass im Jahr 2006, in welchem dem in der Gemeinde Jessern gelegenen Grundstück die Möglichkeit zum Anschluss an die zentrale Abwasserentsorgungsanlage vermittelt worden ist, die Gemeinde Jessern noch zum Verbandsgebiet des Wasserverbandes Schwielochsee-West gehört hat. Die BEWS 2005 ist indes bereits nach dem Prüfungsmaßstab im Eilverfahren nichtig, weil die Maßstabsregelung offensichtlich zu beanstanden ist. Es werden gleichheitswidrig in beplanten Gebieten (Bebauungsplan oder Vorhaben- und Erschließungsplan) nur Grundstücksflächen innerhalb der Baugrenzen berücksichtigt (§ 5 Abs. 3 Buchstab a), während im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB oder im Geltungsbereich von Innenbereichs-, Abrundungs- oder Klarstellungssatzungen nach § 34 BauGB die dem Innenbereich zuzuordnende Fläche insgesamt beitragsfähig sein soll (§ 5 Abs. 3 Buchstabe b). Diese Regelungen vernachlässigen in grundsätzlich unzulässiger Weise, dass auch nicht überbaubare Flächen im beplanten Bereich regelmäßig an der Vorteilslage durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung teilnehmen und deshalb genauso wie die bevorteilten Flächen der übrigen bauplanungsrechtlichen Kategorien in die Veranlagung einzubeziehen sind. Beitragspflichtig ist grundsätzlich die gesamte im Geltungsbereich eines Bebauungs- oder Vorhaben- und Erschließungsplans gelegene Fläche (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Dezember 2006 -OVG 9 S 53.06-, zu einer inhaltsgleichen Maßstabsregelung des Wasserverbandes Friedland/Lieberose; zum Erschließungsbeitragsrecht: BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 1998 -, NVwZ-RR 1998, 579, Urteil vom 01. September 2004 -,BVerwGE 121, 365). Baugrenzen, ebenso wie Abstandsflächen nehmen insoweit regelmäßig lediglich Einfluss auf den Standort der erlaubten baulichen Anlage, verändern aber die das gesamte Grundstück erfassende Vorteilslage nicht.
Die Regelungen zum Maßstab nach der BEWS 2005 sind bereits bei summarischer Prüfung zudem aus einem weiteren Grund unwirksam. Für die Bemessung des Beitrages wird in der Satzung (§ 5 Abs. 2 BEWS 2005) auf die Fläche der von der beitragsfähigen Anlage erschlossenen Grundstücke sowie auf das Maß ihrer Nutzung abgestellt. Das Maß der Nutzung richtet sich dabei nach der Zahl der Vollgeschosse in der Weise, dass die Grundstücksfläche mit einem nach der Anzahl der Vollgeschosse gestaffelten Nutzungsfaktor vervielfacht wird. Die Zahl der Vollgeschosse für das beitragspflichtige Grundstück wird nach bestimmten Regelungen der Satzung ermittelt. Bei dem (kombinierten) Vollgeschossmaßstab handelt es sich zwar um einen üblichen, praktikablen und zulässigen Maßstab, mit dem der Satzungsgeber grundsätzlich im Rahmen seines weiten satzungsrechtlichen Gestaltungsspielraums handelt und eine dem § 8 Abs. 6 Satz 3 KAG genügende Regelung aufgreift, die typisierend Unterschiede im Maß der baulichen Nutzung abbildet und regelmäßig keiner weiteren Ausdifferenzierung bedarf (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008 - 9 A 3.08-, veröffentlicht in Juris).
Als fehlerhaft erweisen sich die Regelungen der BEWS 2005 jedoch, soweit es die Ermittlung der Geschosszahl im unbeplanten Innenbereich im Sinne von § 34 BauGB betrifft. Die BEWS 2005 enthält insoweit ausdrückliche Bestimmungen dazu, welche Geschosszahl für Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes oder Vorhaben- und Erschließungsplanes anzusetzen ist, nämlich nach § 6 Abs. 1 BEWS 2005 grundsätzlich die dort festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Die Satzung trifft auch Regelungen dazu, welche Geschosszahl anzusetzen ist, wenn der Plan eine Baumassenzahl (§ 7 BEWS 2005) bzw. die Höhe der baulichen Anlagen (§ 8 BEWS 2005) ausweist. Hinsichtlich von in Gebieten im unbeplanten Innenbereich gelegenen Grundstücken fehlt aber eine den Regelungen in §§ 6 bis 8 BEWS 2005 vergleichbare Bestimmung zur Ermittlung der Zahl der Vollgeschosse; § 9 BEWS 2005 enthält dann bereits die Bestimmung des Beitragssatzes.
Allenfalls § 5 Abs. 5 BEWS könnte insoweit dahingehend aufgefasst werden, dass hiermit zugleich eine Regelung der Vollgeschosszahl für unbeplante Grundstücke getroffen wird. § 5 Abs. 5 BEWS 2005 hat dabei folgenden Wortlaut:
"Der Geschossfaktor beträgt bei eingeschossiger Bebauung 1,0. Für jedes weitere Vollgeschoss erhöht er sich um 0,4."
Mit Blick auf den Wortlaut der Satzungsnorm dürfte dabei allerdings schon viel dafür sprechen, dass hiermit lediglich die Höhe des Faktors, nämlich 1,0 für das erste und 0,4 für jedes weitere Vollgeschoss, satzungsmäßig bestimmt worden ist, ohne dass darin zugleich vorgegeben wird, wie die Vollgeschosszahl auf dem jeweiligen beitragspflichtigen Grundstück zu ermitteln ist. Fehlt es indes an einer wirksamen Regelung über bebaute sowie unbebaute Grundstücke außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans, folgt mit Blick auf den Grundsatz der konkreten Vollständigkeit der satzungsmäßigen Verteilungsregelung, nach welchem der Ortsgesetzgeber den Verteilungsmaßstab für alle im Entsorgungsgebiet denkbaren Anwendungsfälle treffen muss, die Unwirksamkeit der Maßstabsregelung insgesamt (vgl. insoweit OVG f. d. Land Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000, a.a.O.). Das Fehlen einer Maßstabsregelung wiederum führt, da es an einem nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG zwingenden Bestandteil einer Abgabensatzung fehlt, zur Nichtigkeit der BEWS 2005 insgesamt.
Aber selbst wenn man § 5 Abs. 5 BEWS 2005 nicht nur als Bestimmung der Höhe des Geschossfaktors begreift, sondern sie zugleich -freilich bei weitem, möglichst satzungserhaltendem Verständnis- als Grundnorm für die Ermittlung der Vollgeschosszahl nach der (vorhandenen) Bebauung auffasst, weil nach dem Wortlaut auf die "Bebauung" abgestellt wird, ist die Maßstabsregelung nichtig. Sie verstößt bei dieser Auslegung ohne Rechtfertigung gegen den Gleichheitssatz. Indem die Satzung im unbeplanten Innenbereich auf die "Bebauung" und nicht auf die zulässige Bebaubarkeit abstellt, werden Eigentümer bebauter Grundstücke, bei denen die Bebauung hinter dem zurückbleibt, was nach der ortsüblichen Bebauung der näheren Umgebung im Sinne des § 34 BauGB zulässig wäre, gleichheitswidrig gegenüber Eigentümern bebauter Grundstücke bevorzugt, bei denen die Bebauung der zulässigen Bebauung entspricht. Eine Öffnungsklausel, wonach bei einem Zurückbleiben der tatsächlichen hinter der zulässigen Vollgeschosszahl letztere der Berechnung zu Grund zu legen ist, enthält § 5 Abs. 5 BEWS 2005 nicht (vgl. zu dieser Möglichkeit: OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 08. Juni 2000 - 2 D 29/98. NE -, LKV 2001, 132). Zudem könnten Eigentümer von (noch) unbebauten Grundstücken, denen wegen ihrer Lage im Innenbereich grundsätzlich Baulandqualität zukommt und die bebaut werden können, mangels feststellbarer Bebauung überhaupt nicht zu einem Beitrag herangezogen werden, obwohl diese selbst nach dem Regelungssystem der BEWS 2005 aufgrund der ihnen zukommenden Baulandqualität der Beitragspflicht unterlägen (vgl. § 2 Abs. 1 lit. b BEWS 2005). Eine Rechtfertigung dieser Ungleichbehandlung durch Gründe der Praktikabilität oder mit Blick auf den Grundsatz der Typengerechtigkeit ist nicht ersichtlich, so dass auch bei der in Rede stehenden Auslegung die Maßstabsregelung und in der Folge die gesamte Satzung unwirksam wäre.
Auch vorhergehendes Satzungswerk des Rechtsvorgängers des Antragsgegners kommt nicht zur Anwendung. Die Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung des Wasserverbandes Schwielochsee-West vom 09. April 2002 (BEWS 2002) erweist sich aus denselben Gründen als unwirksam. Auch die BEWS 2002 berücksichtigt in beplanten Gebieten nur Grundstücksflächen innerhalb der Baugrenzen (§ 3 Abs. 1 lit. a) und weist bezüglich der Maßstabsregelung zur Ermittlung der Vollgeschosszahl für Grundstücke in unbeplanten Gebieten des Innenbereichs dieselbe Unvollständigkeit bzw. Fehlerhaftigkeit auf, wie die Regelungen der BEWS 2005. Schließlich leidet auch die Abwasserbeseitigungssatzung des Wasserverbandes Schwielochsee-West vom 02. Februar 1995 (ABS 1995) an offensichtlichen Rechtsmängeln. So bestimmt § 11 Abs. 1 lit. a ABS 1995, dass bei bebauten Grundstücken in unbeplanten Gebieten und bei Grundstücken, in denen der Bebauungsplan keine Festsetzung zur zulässigen Geschosszahl bzw. keine Regelungen zur Baumassenzahl oder Höhe der baulichen Anlagen enthält, die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse maßgebend ist, ohne dass eine die zulässige Nutzung erfassende Öffnungsklausel vorhanden wäre. Mithin können sich die Antragsteller bereits nach dem im vorläufigen Rechtsschutzverfahren geltenden Prüfungsmaßstab nicht auf für sie günstigere Regelungen nach den Satzungen des Wasserverbandes Schwielochsee-West berufen.
Ergeben sich mithin ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung nicht bereits aus dem Umstand, dass der Antragsgegner Satzungen seines Rechtsvorgängers nicht der Beitragserhebung zu Grunde gelegt hat, so findet der Beitragsbescheid nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens in der erstmals das Gebiet des Wasserverbandes Schwielochsee-West erfassenden Abwasseranschlussbeitragssatzung des GWAZ vom 25. Januar 2007 (ABS 2007) eine im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) hinreichende Rechtsgrundlage. Diese Satzung, die nach ihrem § 10 am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für den GWAZ vom 25. April 2007 in Kraft getreten ist, erfasst die angegriffenen Bescheide auch in zeitlicher Hinsicht. Es sind bei summarischer Prüfung auch keine materiellen Satzungsfehler offensichtlich. Die ABS 2007 enthält bei summarischer Prüfung den von § 2 Abs. 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) erforderlichen Mindestinhalt, da sie dem § 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 6 KAG entsprechende Regelungen zu dem Kreis der Abgabenschuldner (§ 7), dem die Abgabe begründenden Tatbestand (§§ 2, 6 ), dem Maßstab (§§ 3, 4), dem Abgabensatz (§ 5) sowie dem Zeitpunkt der Fälligkeit (§ 8) aufweist. Die ABS 2007 weist dabei insbesondere die für die Satzungen des Wasserverbandes Schwielochsee-West festgestellten offensichtlichen Rechtsmängel nicht auf. Insbesondere wird im unbeplanten Innenbereich grundsätzlich auf die Höchstzahl der nach der näheren Umgebung zulässigen Zahl der Vollgeschosse (§ 4 Abs. 4 letzter Satz ABS 2007) abgestellt, was überwiegend wahrscheinliche Zweifel an der Rechtsgültigkeit der Satzung nicht begründen kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02. Dezember 2009 -9 S 20.09-, veröffentlicht in Juris zu einer auf die Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse abstellenden Maßstabsregelung in Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des VG Potsdam; vgl. Urteil vom 19. März 2007 -9 K 421/07, juris).
Soweit es in § 4 ABS 2007 an näheren Regelungen zur Ermittlung der anzusetzenden Grundstücksfläche für den hier maßgeblichen Bereich des Altverbandes Schwielochsee-West fehlt und nicht näher differenziert geregelt ist, was unter beitragsfähiger Grundstücksfläche zu verstehen sei, ergeben sich auch insoweit keine ernstlichen Zweifel. Zum einen ist in die Betrachtung einzubeziehen, dass in § 4 Abs. 2 ABS 2007 bestimmt ist, dass als Grundstücksfläche der wirtschaftliche Grundstücksbegriff gelten und Grundstück demgemäß unabhängig von der Eintragung im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz eines Eigentümers, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, sein soll. Damit nimmt der Satzungsgeber auf den für § 8 KAG maßgeblichen wirtschaftlichen Grundstücksbegriff Bezug (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 26. September 2020 -2 D 9/02.NE- veröffentlicht in Juris). Es ist auch nicht offensichtlich, dass hiermit gleichheitswidrig bevorteilte Grundstücksflächen bei der Beitragserhebung außer Betracht bleiben könnten, da nach der Satzungsregelung sämtliche baulich oder gewerblich nutzbare Grundstücksflächen eines Eigentümers bei der Beitragserhebung Berücksichtigung finden. Ob hingegen die Satzung zwingend Regelungen dazu enthalten muss, wie die Grundstücksfläche in beplanten Gebieten und unbeplanten Gebieten des Innen- bzw. Außenbereichs zu ermitteln ist, wie die ABS 2007 dies etwa für den Bereich E I (Verbandsgebiet des GWAZ vor der Eingliederung der Verbände Schwielochsee-West und Friedland-Lieberose) vorsieht, und welches Maß an Bestimmtheit hierfür zu verlangen ist, ist in der Rechtsprechung der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts noch nicht geklärt. Der wirtschaftliche Grundstücksbegriff dürfte es aber für sich genommen schon grundsätzlich ermöglichen, die bevorteilte Fläche im Einzelfall zu bestimmen. In beplanten Gebieten und im Innenbereich besitzt regelmäßig das Buchgrundstück Baulandqualität und stellt deshalb die wirtschaftliche Einheit dar; nur in besonderen Lagen wird in diesen Bereichen an die Bildung abweichender wirtschaftlicher Einheiten zu denken sein. Es ist insoweit von den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des jeweiligen Grundstücks oder der Grundstücke auszugehen, die bei unbebauten Grundstücken vor allem durch die bauplanungsrechtlichen Vorschriften und bei bebauten Grundstücken durch die Legalisierungswirkung der jeweiligen Baugenehmigung bestimmt werden. Angesichts dessen, dass der Satzungsgeber von dem wirtschaftlichen Grundstücksbegriff auch nicht abweichen darf, der Verwaltung grundsätzlich hierbei kein Beurteilungsspielraum zukommt, sowie mit Blick auf die sich aus dem wirtschaftlichen Grundstücksbegriff ergebende Bestimmbarkeit der vorteilhabenden Fläche (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 29. September 2002, a.a.O.), könnten insoweit den wirtschaftlichen Grundstücksbegriff ausfüllende Regelungen in einer Satzung entbehrlich sein. Die abschließende Klärung dieser Rechtsfragen ist insoweit der Hauptsache vorzubehalten.
Soweit die ABS 2007 keine ausdrückliche Maßstabsregelung enthält für Grundstücke, die lediglich mit einem Wochenendhaus bebaubar oder bebaut sind, ergeben sich auch daraus keine ernstlichen Zweifel. Insoweit enthält die ABS 2007 in § 4 Abs. 3 Regelungen dazu, dass für das erste Vollgeschoss der Geschossfaktor 1 beträgt, der sich für jedes weitere Vollgeschoss um 0,4 erhöht. Mit Blick auf diese Regelung trägt der Satzungsgeber dem unterschiedlichen Maß der baulichen Nutzung dadurch Rechnung, dass für das erste Vollgeschoss ein Faktor von 1 und für jedes weitere Vollgeschoss eine Steigerung von 0,4 zu Grunde gelegt wird. Der Vollgeschossmaßstab ist -wie schon dargelegt- ein üblicher, praktikabler und zulässiger Maßstab, der typisierend Unterschiede im Maß der baulichen Nutzung abbildet und regelmäßig keiner weiteren Ausdifferenzierung bedarf. Im Hinblick darauf, dass sich der durch den Beitrag abzugeltende Vorteil nicht exakt messen lässt, darf der Satzungsgeber einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab anwenden, der nur gewährleisten muss, dass die zu leistenden Beiträge den aus der öffentlichen Einrichtung gezogenen Vorteilen annähernd entsprechen. Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe sind deshalb nur darauf überprüfbar, ob sie offenbar ungeeignet sind, den Vorteil zu bestimmen. Dagegen ist es dem Satzungsgeber überlassen, welchen Wahrscheinlichkeitsmaßstab er unter den zulässigen auswählt. Der Einrichtungsträger muss sich nicht für den zweckmäßigsten, gerechtesten, vernünftigsten oder wahrscheinlichsten Maßstab entscheiden. Vielmehr ist es ihm nach dem abgabenrechtlichen Grundsatz der Typengerechtigkeit gestattet, zu verallgemeinern und zu pauschalieren. Nur im Fall der Überschreitung der Grenzen des satzungsgeberischen Ermessens, was dann zu bejahen ist, wenn für die getroffene Regelung jeder sachlich einleuchtende Grund fehlt, ist der Gleichheitssatz verletzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1987 - 8 C 28/86 -, NVwZ 1988, 159). Der normierte Vollgeschossmaßstab beruht dabei auf dem Erfahrungssatz, dass mit zunehmender Zahl der Vollgeschosse eine Steigerung der zulässigen Intensität der baulichen Nutzung und eine Erhöhung des durch den Beitrag abzugeltenden Vorteils einhergehen (vgl. OVG A-Stadt-Brandenburg, Urteil vom 22. November 2009 -9 A 3.08-, veröffentlicht in Juris). Diese den Beitragsmaßstab sachlich rechtfertigende Beziehung zwischen Beitragserhebung und abzugeltendem Vorteil dürfte durch eine Wochenendhausbebauung im hier fraglichen Bereich der Gemeinde Schwielochsee nicht aufgehoben sein. Denn die Berücksichtigung der Vollgeschossigkeit im Rahmen des Beitragsmaßstabs bewirkt, dass Wochenendhäuser aufgrund ihrer meist geringen Höhe regelmäßig nur mit einem Geschossfaktor von 1 und damit im Ergebnis lediglich mit der Grundstücksfläche herangezogen werden, während sich eine (Gebrauchs)Wertsteigerung und somit eine Beitragssteigerung nach dem Maß der baulichen Nutzung i.S.d. § 8 Abs. 6 Satz 3 KAG erst ab einer zweigeschossigen Bebauung durch Anwendung des Steigerungsfaktors von 0,4 ergibt, wobei dieser Steigerungsfaktor keinen Bedenken begegnen dürfte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. November 2008, a.a.O.; Beschluss vom 20. November 2007 -9 S 34.07-, S. 3f. EA; Urteil vom 12. Dezember 2007 -9 B 44.06-, S. 13 EA). Ob sich insoweit ein weiterer Differenzierungsbedarf bei der Ausgestaltung des Beitragsmaßstabes ergeben dürfte, ist jedenfalls mit Blick hierauf und vor dem Hintergrund des weiten Satzungsermessens nach dem Prüfungsmaßstab im Eilverfahren nicht überwiegend wahrscheinlich. Soweit in der Satzung dann auch nicht weiter unterschieden wird zwischen einer Wohnnutzung und einer Ferien- oder Wochenendnutzung, mag letztere auch nur temporär sein, so dürfte dies nicht die Unwirksamkeit der Maßstabsregelung nach sich ziehen; die unterschiedlich Nutzung eines bebaubaren bzw. bebauten Grundstücks dürfte insoweit die Art und nicht das Maß der baulichen Nutzung betreffen; nach § 8 Abs. 6 Satz 3 KAG ist bei leitungsgebundenen Anlagen eine Berücksichtigung der Art der baulichen Nutzung unzulässig.
Soweit von den Antragstellern des Weiteren der Beitragssatz nach § 5 Abs. 1 3. Spielstrich ABS 2007 gerügt wird, ergeben sich insoweit ebenfalls keine ernstlichen Zweifel. Namentlich mit dem Hinweis auf die noch in der BEWS 2005 enthaltene Regelung, wonach Beiträge für u.a. die Herstellung der öffentlichen Entwässerungsanlage erhoben werden, soweit der Aufwand nicht durch Gebühren oder auf andere Weise gedeckt wird, ist ein Verstoß gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot nicht substantiiert dargetan. Zum einen ist der Regelung in § 1 ABS 2007, die den in der BEWS 2005 enthaltenen Vorbehalt in Bezug auf die Deckung durch Gebühren nicht mehr enthält, nicht mit der von den Antragstellern unterstellten Gewissheit zu entnehmen, dass der Antragsgegner damit die Entscheidung getroffen hat, nunmehr 100 Prozent des Herstellungsaufwandes durch Beiträge abzudecken. Zumindest ist selbst für den Fall, dass § 1 ABS 2007 in dem von den Antragstellern unterstellten Sinn zu verstehen sein sollte, eine Rechtswidrigkeit des Beitragssatzes nicht überwiegend wahrscheinlich. Die Frage eines möglichen Systemwechsels, eine möglicherweise gegebene Erhöhung der Deckungsquote durch Beiträge und die sich daran knüpfenden Konsequenzen für Beiträge und Gebühren werfen im Übrigen eine Vielzahl von Rechtsfragen auf, die sich einer summarischen Prüfung im Eilverfahren entziehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02. Dezember 2009 -OVG 9 S 20.09-, veröffentlicht in Juris). Auch das übrige Vorbringen der Antragsteller ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Beitragssatzes zu begründen. Soweit die Antragsteller anführen, durch das Regelungssystem der ABS 2007 sei eine Vergrößerung der zu berücksichtigenden Flächen anzunehmen, ist damit nicht hinreichend substantiiert dargetan, dass der Antragsgegner auch gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot verstoßen habe. Schließlich ist auch ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung (Art 3 Abs. 1 Grundgesetz) nicht dadurch überwiegend wahrscheinlich, dass in der ABS 2007 unterschiedliche Beitragssätze für die Bereiche E I, E II und E III festgelegt worden sind. Der Antragsgegner betreibt (vgl. § 1 ABS 2007) drei unterschiedliche und rechtlich selbständige Anlagen zur Abwasserentsorgung, so dass es nicht von vornherein als fehlerhaft erscheinen dürfte, dem unterschiedlichen Aufwand bei der Herstellung der rechtlich selbständigen Anlagen durch differenzierte Regelungen Rechnung zu tragen.
Auch das Vorbringen der Antragsteller, Vertreter des Wasserverbandes Schwielochsee-West hätten seinerzeit erklärt, man gehe davon aus, dass der Verband bei einer auf Kosten der Anwohner erfolgten Erweiterung der Anlage wie in vergleichbaren Fällen von einer Erhebung eines Anschlussbeitrages absehe, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Berechtigung des Antragsgegners zur Beitragserhebung. Unbeschadet der Frage, ob eine Zusage oder Zusicherung nach den für sie geltenden rechtlichen Maßstäben Bindungswirkung für den Antragsgegner entfalten könnte, kommt den Äußerungen schon nach dem eigenen Vortrag der Antragsteller nicht der Bedeutungsgehalt zu, den die Antragsteller ihnen beimessen wollen. Selbst nach ihrem eigenen Vorbringen soll die Vertreterin des Rechtsvorgängers des Antragsgegners lediglich ausgeführt haben, "sie gehe davon aus, dass auch in diesem Fall so verfahren wird." Damit ist aber ersichtlich keine verbindliche Auskunft, Zusage oder Zusicherung verbunden, es werde auf eine Beitragserhebung verzichtet. In der Mitteilung eines Behördenmitarbeiters, er gehe von einer bestimmten Verfahrenweise aus, kann allenfalls die Auskunft gesehen werden, es werde mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit in der dargestellten Weise verfahren; es lässt aber offen, ob später dann auch tatsächlich so verfahren wird. Soweit sich die Antragsteller dann noch auf eine Vereinbarung zwischen einer -wohl- die Erschließung ausführenden Firma (Firma Tief- und Wasserbau Boblitz) und dem Antragsgegner -gemeint ist wohl der Rechtsvorgänger des Antragsgegners- berufen, haben sie diese nicht vorgelegt. Der Antragsgegner hat insoweit unbestritten vorgetragen, dass ihm ein solcher Vertrag nicht bekannt sei. Vielmehr spricht das von den Antragstellern selbst vorgelegte Schreiben des Antragsgegners vom 17. Juni 2008 an einen Herrn Dr. K. dann auch dafür, dass bislang eine Vereinbarung zwischen dem Antragsgegner bzw. dessen Rechtsvorgänger und den Grundstückseigentümern nicht abgeschlossen worden ist. Sollte es nämlich eine solche Vereinbarung geben, dann spricht alles dafür, dass eine Vereinbarung mit einem Verzicht auf die Beitragserhebung im Gegenzug die kostenfreie Übernahme der privat hergestellten Leitungen beinhalten würde. Denn insoweit würde ein Verzicht auf die Beitragserhebung aus Sicht des Verbandes nur dann einen Sinn ergeben, wenn damit die kostenfreie Übernahme der privat errichteten Abwasserentsorgungseinrichtungen, die dann Teil der öffentlichen Einrichtung werden sollen, verbunden wäre. Es erschließt sich insoweit nicht, wenn die Antragsteller meinen, der Antragsgegner habe auf einen Anschlussbeitrag verzichtet, andererseits aber ein Schreiben vorlegen, aus welchem sich ergibt, dass der Antragsgegner dann auch noch zusätzlich die Übernahme von auf privater Initiative errichteter Anlagen in die öffentliche Entwässerungsanlage entgeltet. Ein Grund, weshalb den Eigentümern ein solcher doppelter Vorteil -kostenpflichtige Übernahme der Leitung und Beitragsbefreiung- zu Gute kommen sollte, ist nicht ersichtlich.
Allerdings erweist sich bereits nach dem Prüfungsmaßstab im Eilverfahren die Rechtmäßigkeit der Erhebung eines Beitrags in der festgesetzten Höhe als ernstlich zweifelhaft, soweit der festgesetzte Beitrag den Betrag von 934,21 Euro übersteigt. Der Antragsgegner hat insoweit unter Zugrundelegung der nach den Maßstabsregelungen des § 4 ABS 2007 zu ermittelnden beitragsfähigen Fläche einen Beitragssatz von 1,77 Euro je m² Beitragsfläche angesetzt, ohne insoweit hiervon einen Abschlag in Höhe von 30% vorzunehmen, wie dies die ABS 2007 in der Fassung der Beschlussfassung vom 25. Januar 2007 in § 5 Abs. 2 bei einer Anschlussmöglichkeit nur für Schmutzwasser vorsah. Der Antragsgegner stützt sich für eine Beitragserhebung unter Zugrundelegung des Beitragssatzes von 1,77 m² ohne Vornahme eines Abschlags -also 100%- auf die 1. Änderungssatzung zur ABS 2007 vom 21. November 2007 (veröffentlicht im Amtsblatt für den GWAZ vom 12. Dezember 2007 -ABS 2007 n.F.-), die eine § 5 Abs. 2 ABS 2007 vergleichbare Regelung nur noch für den Bereich der Entwässerungsanlage E I beinhaltet. Dies erweckt ernstliche Zweifel; ein Obsiegen der Antragsteller ist insoweit überwiegend wahrscheinlich.
Für das Anschlussbeitragsrecht gilt, dass sich das anzuwendende Satzungsrecht nach dem Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht bestimmt. Aus dem Begriff des Beitrags, dessen Wesen im Anschlussbeitragsrecht gerade darin besteht, eine einmalige Abgabe als Gegenleistung für die dem Grundstück durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Anlage gebotenen Vorteile (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KAG) und zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung der Abwasseranlage in ihrer Gesamtheit zu sein, ergibt sich der Grundsatz der Einmaligkeit des Beitrags. Daraus folgt, dass die einmal entstandene Beitragspflicht für das Grundstück nicht noch einmal -und gegebenenfalls in anderer Höhe- entsteht, so dass der Beitrag nur einmal festgesetzt werden darf; hiernach sind Veränderungen in der Nutzung des beitragspflichtigen Grundstücks oder der satzungsrechtlichen Veranlagungsgrundlagen nach Entstehung der sachlichen Beitragspflichtigkeit grundsätzlich unbeachtlich (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 08. Juni 2000 -2 D 29/98.NE-, veröffentlicht in Juris). Nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der seit 01. Februar 2004 geltenden Fassung entsteht die Beitragspflicht für leitungsgebundene Einrichtungen und Anlagen, die der Versorgung oder der Abwasserbeseitigung dienen (Anschlussbeitrag, § 8 Abs. 4 Satz 3 KAG), sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der rechtswirksamen Satzung; die Satzung kann einen späteren Zeitpunkt bestimmen.
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze und ausgehend von der Nichtigkeit der Anschlussbeitragssatzungen des Wasserverbandes Schwielochsee-West und der Rechtswirksamkeit der ABS 2007 des GWAZ ergibt sich mithin, dass mit dem Inkrafttreten der im Amtsblatt für den GWAZ vom 25. April 2007 veröffentlichten ABS 2007 zum 26. April 2007 (vgl. § 10 ABS 2007) die sachliche Beitragspflicht für das bereits im Jahr 2006 tatsächlich angeschlossene Grundstück mangels abweichender Satzungsregelungen nach den Vorschriften der ABS 2007 entstanden sein dürfte.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht mit Blick auf die 1. Änderungssatzung zur ABS 2007. Diese sollte zwar nach ihrem § 2 rückwirkend zum 26. April 2007 in Kraft treten. Die Rückwirkungsregelung erweist sich aber bereits nach den Erkenntnissen des Eilverfahrens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig. Besondere Rückwirkungsregelungen sind im Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg nicht vorgesehen. Begrifflich ist insoweit zu unterscheiden zwischen echter und unechter Rückwirkung (so die Terminologie des 1. Senates des Bundesverfassungsgerichts, vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 22. März 1983 – 2 BvR 475/78 -, BVerfGE 63, 343, 356f; Beschluss vom 10. April 1984 – 2 BvR 19/82 -, BVerfGE 67, 1,14, Beschluss vom 25. Mai 1993 – 1 BvR 1509/91 – und - 1 BvR 1648/91 -, BVerfGE 88, 384; Beschluss vom 15. Oktober 1996 – 1 BvL 44/92 – und - 48/92 – BVerfGE 95, 64) bzw. – in der Regel ohne nennenswerte sachliche Unterschiede – Rückbewirkung von Rechtsfolgen und tatbestandlicher Rückanknüpfung (so die Terminologie des 2. Senates des Bundesverfassungsgerichts, der allein die Rückbewirkung von Rechtsfolgen als Rückwirkung qualifiziert und unmittelbar am Rechtsstaatsprinzip, die tatbestandliche Rückanknüpfung dagegen vorrangig an den Grundrechten misst, vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1986 – 2 BvL 2/83 -, BVerfGE 72, 200, 242ff; Beschluss vom 15. Mai 1995 – 2 BvL 19/91 u.a. -, BVerfGE 92, 277, 325; Beschluss vom 3. Dezember 1997 – 2 BvR 882/97 –, BVerfGE 97, 67, 78f.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegt hiernach eine echte Rückwirkung bzw. Rückbewirkung von Rechtsfolgen vor, wenn nachträglich ändernd in vor der Verkündung liegende und damit der Vergangenheit angehörende, nicht nur dort begonnene, sondern abgewickelte Tatbestände eingegriffen wird bzw. wenn der Beginn des zeitlichen Anwendungsbereichs einer Norm auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm – durch Verkündung – rechtlich existent, d.h. gültig geworden ist (vgl. BVerfG, vorgenannte Entscheidungen jeweils a.a.O.). Eine unechte Rückwirkung liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1996, a.a.O.). Eine unechte Rückwirkung ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig und genügt dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip, wenn das schutzwürdige Bestandsinteresse des Einzelnen die gesetzlich verfolgten Gemeinwohlinteressen bei der gebotenen Interessenabwägung nicht überwiegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 2008 – 1 BvR 2137/06 -, BVerfGE 101, 239, 263). Eine unechte Rückwirkung bzw. tatbestandliche Rückanknüpfung ist demnach nur dann ausnahmsweise unzulässig, wenn das Gesetz einen entwertenden Eingriff vornimmt, mit dem der Betroffene nicht zu rechnen braucht, den er also bei seinem Dispositionen nicht berücksichtigen konnte (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Juli 1985 – 1 BvL 5/80 u.a. –, BVerfGE 69, 272, 309; Beschluss vom 13. Mai 1986 – 1 BvR 99,461/85 -, BVerfGE 72, 175, 196; zum Ganzen für eine Beitragssatzung: VG Cottbus, Beschluss vom 24.02.2009 -6 L 319/08-, veröffentlicht in Juris). Eine echte Rückwirkung ist hingegen nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig. Allenfalls in eng begrenzten Ausnahmefällen tritt das Rückwirkungsverbot zurück. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn sich kein schützenswertes Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte. Ferner kommt ein Vertrauensschutz nicht in Betracht, wenn überragende Belange des Gemeinwohls, die dem Prinzip der Rechtssicherheit vorgehen, eine rückwirkende Beseitigung von Normen erfordern (vgl. BVerfG vom 23.11.1999, BVerfGE 101, 239/263 f. m.w.N.). Bei Abgabensatzungen liegt eine echte Rückwirkung bzw. Rückbewirkung von Rechtsfolgen vor, wenn im Zeitpunkt der Verkündung die Abgabenschuld bereits entstanden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. November 1965 – 2BvL 8/64 -, BVerfGE 19,187, 195; Beschluss vom 23. März 1971 – 2 BvL 17/69 -, BVerfGE 30, 392, 401 jeweils für das Steuerrecht).
Hiervon ausgehend ist bei Wirksamkeit der ABS 2007 vom 25. Januar 2007 von einer grundsätzlich unzulässigen echten Rückwirkung hinsichtlich der in der Änderungssatzung vom 21. November 2007 vorgesehenen Inkrafttretensregelung auszugehen. Wie oben festgestellt ist mit dem Inkrafttreten der ABS 2007 zum 26. April 2007 die sachliche Beitragspflicht für das Grundstück der Antragsteller entstanden; die Höhe des Beitrags ermittelt sich demnach grundsätzlich nach den Regelungen der ABS 2007 mithin unter Einbeziehung der Regelung über die Erhebung eines Beitrags in Höhe von 70% bei einem Anschluss nur für Schmutzwasser nach § 5 Abs. 2 ABS 2007. Auf diese, bereits im Zeitpunkt der Verkündung der Änderungssatzung vom 21. November 2007 entstandene Abgabenschuld wirkt die Änderungssatzung rückwirkend ein, indem sie sich rückwirkend Gültigkeit beimisst und nunmehr eine Abgabenschuld in Höhe von 100% regelt. Gründe für eine dennoch zulässige echte Rückwirkung sind nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens nicht ersichtlich. Überragende Gründe des Allgemeinwohls sind vorliegend nicht erkennbar; Gegenstand der Regelung der Änderungssatzung ist lediglich die Änderung der Höhe des Beitragssatzes. Es ist auch nicht erkennbar, dass das Vertrauen nicht schützenswert wäre, weil sich ein schützenswerter Vertrauenstatbestand nicht habe bilden können. Ausweislich des Protokolls der Verbandsversammlung des GWAZ vom 22. November 2007 und der Beschlussvorlage soll die Änderungssatzung der Klarstellung dienen, dass eine Reduzierung des Beitragssatzes nur im Entsorgungsgebiet E I erfolgen soll; die ursprüngliche Regelung in § 5 ABS sei insoweit missverständlich gewesen und könne so verstanden werden, dass auch in den Entsorgungsgebieten E II und E III der auf 70 % bzw. 30 % (Anschlussmöglichkeit nur für Niederschlagsentwässerung) herabgesetzte Beitragssatz zur Anwendung gelange. Mit Blick hierauf ergibt sich mithin, dass der Satzungsgeber lediglich von einem redaktionellen Versehen, was durch eine Änderungssatzung rückwirkend zu beseitigen sei, ausgegangen sein dürfte. Dass es sich bei der Regelung des § 5 Abs. 2 ABS 2007 in der Fassung der (ursprünglichen) Beschlussfassung vom 27. Januar 2007 lediglich um ein redaktionelles Versehen gehandelt haben könnte, lässt sich der Regelung des § 5 ABS 2007 oder sonstigen Regelungen indes nicht entnehmen. Die Regelung des § 5 Abs. 2 ABS 2007 ist insoweit eindeutig. Sie regelt die Höhe des Beitragssatzes von 70 % bei einer Anschlussmöglichkeit nur für Schmutzwasser und von 30 % bei einer Anschlussmöglichkeit nur für Niederschlagswasser. Eine Unterscheidung danach, in welchem Entsorgungsgebiet das Grundstück gelegen ist, dem die Anschlussmöglichkeit vermittelt wird, wird nicht getroffen geschweige denn auch nur angedeutet. Auch das Regelungssystem nach § 5 ABS 2007 bietet keinen Anhaltspunkt für ein abweichendes Verständnis der Satzung. Den Regelungen in § 5 Abs. 1 ABS 2007 über die Höhe der Beitragssätze in den Entsorgungsgebieten E I bis E III folgt die Regelung über die Reduzierung des Beitragssatzes auf 70 % bzw. 30 % als eigener Absatz nach. Schließlich ergibt sich auch aus den sonstigen Unterlagen kein hinreichender Hinweis darauf, dass die Reduzierung des Beitragssatzes -von Anfang an- lediglich für das Entsorgungsgebiet E I Geltung beanspruchen sollte. Im Protokoll der Verbandsversammlung vom 25. Januar 2007 zur TOP 5.10 heißt es lediglich, dass sich in der Abwasserbeitragssatzung "historische Dinge widerspiegeln". Zwar sah die ursprüngliche Beitragssatzung des Wasserverbandes Schwielochsee-West insoweit keine dem § 5 Abs. 2 ABS 2007 vergleichbare Regelung vor. Allein aus dem Motiv des Satzungsgebers, historisch gewachsene Dinge in einer neuen Beitragssatzung widerspiegeln zu lassen, lässt sich aber nicht ableiten, dass davon die Regelung über die Höhe des Beitragssatzes bei lediglich gegebener Möglichkeit eines Schmutz- bzw. Niederschlagswasseranschlusses betroffen sein sollte. Einen solchen, ein schützenswertes Vertrauen hindernden Anhaltspunkt hätte sich den Beitragspflichtigen vorliegend allein aus dem Verweis auf "historische Dinge" nicht bieten können. Dieser ist viel zu unbestimmt, um ein Vertrauen auf eine Reduzierung des Beitragssatzes auf 70 % bei lediglich vorhandener Anschlussmöglichkeit nur für Schmutzwasser zu hindern. Welche "historischen Dinge" die ABS 2007 widerspiegeln und namentlich welche Satzungsregelungen dazu dienen sollen, historischen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, erschließt sich aus diesem allgemeinen Hinweis nicht. Einem Anschlussnehmer drängt sich insoweit vielmehr auf, dass sich dies zuvörderst auf die Unterteilung des erweiterten Verbandsgebietes des GWAZ nach der Eingliederung der Verbände Schwielochsee-West und Friedland/Lieberose in drei Entsorgungsgebiete bezieht und sich er in eine Beibehaltung von Satzungsregelungen der Altverbände widerspiegelt. Dass sich die Bezugnahme auf "historische Dinge" aus Sicht der Betroffenen erst recht nicht als Übernahme sämtlicher Regelungen der Altverbände inklusive der Regelungen zum Beitragssatz verstehen lässt, ergibt sich dann auch daraus, dass das Satzungswerk der Verbände Schwielochsee-West und Friedland/Lieberose gerade nicht unverändert übernommen und in die neue Anschlussbeitragssatzung integriert, sondern vielmehr erheblich modifiziert worden ist. Etwa die Regelungen zur beitragspflichtigen Grundstücksfläche (vgl. § 4 Abs. 2 ABS 2007) und zur Ermittlung der Vollgeschosse (vgl. § 4 Abs. 4 ABS 2007) sind im Vergleich zur BEWS 2005 des Wasserverbandes Schwielochsee-West (dort: § 5 Abs. 3 BEWS 2005 und §§ 6 bis 8 BEWS 2005) umfassend neu formuliert. Dass der Bezug auf "historische Dinge" dann aber die Regelung erfassen sollte, einheitlich einen Beitragssatz von 100% für das Gebiet E II und E III zu erheben, kann vor dem Hintergrund einer in weiten Teilen neu gefassten Satzung nicht angenommen werden. Dies gilt auch deshalb, weil nach den Regelungen der ABS 2007 mit einem erhöhten Beitragsaufkommen zu rechnen sein dürfte. Insbesondere die Einbeziehung der gesamten Fläche von Grundstücken im Geltungsbereich von Bebauungsplänen, auf die sich die bauliche und gewerbliche Nutzung bezieht, während die BEWS 2005 des Wasserverbandes Schwielochsee-West insoweit lediglich die Flächen innerhalb von Baugrenzen einbezog (vgl. § 5 Abs. 3 Nr. a BEWS 2005), dürfte zu einer Erhöhung des Beitragsaufkommens beitragen. Dass der Satzungsgeber der ABS 2007 einem erhöhten Beitragsaufkommen dadurch begegnen wollte, dass für das Entsorgungsgebiet E III ebenfalls ein verminderter Beitragssatz je nach Anschlussmöglichkeit zur Anwendung gelangt, erscheint dann auch nicht ausgeschlossen.
Ist nach alledem die Inkrafttretensregelung der Änderungssatzung vom 21. November 2007 unwirksam, so verbleibt es nach den Erkenntnissen des Eilverfahrens bei einer Entstehung des Beitrags und Ermittlung der Beitragshöhe nach den Regelungen der ABS 2007, ohne dass dies durch die Änderungssatzung vom 21. November 2007 berührt würde.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Die Kammer legt in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327, Ziff. 1.5) in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Abgabensachen regelmäßig ein Viertel des Abgabenbetrages zugrunde, dessen Beitreibung vorläufig verhindert werden soll.