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Schmutzwasseranschlussbeitrag


Metadaten

Gericht VG Cottbus 6. Kammer Entscheidungsdatum 10.02.2015
Aktenzeichen VG 6 K 756/14 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 8 KAG BB, § 12 KAG BB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks in B-Stadt.

Mit Bescheid 6. März 2014, zugestellt am 12. März 2014 zog der Beklagte den Kläger für die Möglichkeit des Anschlusses seines Grundstückes an die zentrale öffentliche Schmutzwasserentsorgungseinrichtung zu einem Schmutzwasserbeitrag in Höhe von 69.885,30 Euro heran. Zuvor war die Zustellung eines unter dem 27. Dezember 2013 erlassenen Beitragsbescheides wegen einer veränderten Anschrift des Klägers fehlgeschlagen.

Am 14. März 2014 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein. Diesem Widerspruch half der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. April 2014, zugestellt am 15. April 2014, unter Festsetzung des Anschlussbeitrages auf 69.696,60 Euro teilweise ab und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Zur Begründung der teilweisen Abhilfe führte er aus: Eine erneute Prüfung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche habe ergeben, dass aus der zu veranlagenden Gesamtfläche eine Fläche von insgesamt 37 m² öffentliche Verkehrsfläche des Flurstücks 105 in Abzug zu bringen seien.

Mit seiner am 5. Mai 2014 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sei Begehren weiter. Zur Begründung führt er aus: Die Klage sei begründet. Die Stadt B-Stadt sei - entgegen der Rechtsprechung des VG Cottbus und des OVG Berlin-Brandenburg - bereits nicht Trägerin der öffentlichen Einrichtung Schmutzwasserbeseitigung. So habe nach dem Betriebsvertrag von 1993 die Lausitzer Wasser GmbH & CO KG (LWG) die Anlagen und Betriebe bis Ende 2003 auf eigene Rechnung betrieben. Dasselbe gelte für die Betriebsverträge Gallinchen und Groß Gaglow. Auf diese Verträge komme es entscheidend an, da der größte Umfang der Investitionen in den zeitlichen Geltungsbereich dieser Verträge falle. Auch danach könne aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse nicht davon ausgegangen werden, dass die maßgebliche Verantwortung für den Einrichtungsbetrieb bei der Stadt B-Stadt liege bzw. gelegen habe. Insbesondere sei ein etwaiges Weisungsrecht der Stadt angesichts des permanenten Interessenkonflikts mit der LWG und der Eurawasser B-Stadt GmbH und der gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse nichts wert. Ein Herstellungsbeitrag könne auch deshalb nicht erhoben werden, weil es bis zum Jahre 2006 kein Abwasserbeseitigungskonzept der Stadt B-Stadt gegeben habe. Unabhängig hiervon sei die der Beitragserhebung zugrunde liegende Beitragssatzung vom 1. Dezember 2008 (Kanalanschlussbeitragssatzung - KABS 2008) wegen Maßstabsmängeln und vor allem wegen Verletzung des Äquivalenzprinzips bzw. des (abgabenübergreifenden) Aufwandsüberschreitungsverbots nichtig. Durch die Beitragserhebung komme es zu einem Verstoß gegen das Verbot der Doppelbelastung, das es untersage, über Beiträge Aufwendungen zu finanzieren, die bereits über (erhobene) Gebühren gedeckt worden seien und umgekehrt. Mit der jetzigen Beitragserhebung sei der Herstellungsaufwand insgesamt überschritten, wie sich auch aus den Beschlüssen des OVG Berlin-Brandenburg vom 10. Oktober 2012 im Verfahren 9 RS 4.12 und vom 12. Oktober 2012 in den Verfahren 9 N 76.11 und 9 N 159.11 und nunmehr aus den Urteilen vom 13. November 2013 in den Verfahren 9 B 34.12 und 9 B 35.12 ergebe. Durch letztere sei geklärt, dass die bisherigen Einnahmen des beitragsfähigen Anteils aus Gebühren und Entgelten auf den beitragsfähigen Restaufwand anzurechnen seien. Auch seien die Gebührenerlöse bis 1993 und die über Benutzungsentgelte in voller Höhe eingenommenen Neuinvestitionskosten ab 2004 fehlerhaft nicht berücksichtigt worden und seien wegen unzulässiger Gewinnerzielung die tatsächlichen Gebühreneinnahmen viel höher gewesen. Hinzu komme, dass die vom Beklagten nach eigenen Angaben bislang eingenommenen rund 70 Mio. Euro Anschlussbeiträge um die fiktiven Einnahmen der städtischen Flächen, für die die Stadt B-Stadt sich selbst die Kanalanschlussbeiträge zahlen müsste, zu erweitern wären. Unter Berücksichtigung der nach Aussagen des Beklagten bislang an die LWG gezahlten Herstellungskosten in Höhe von 26,5 Mio. Euro verblieben insoweit Einnahmen von rund 61 Mio. Euro, die für den Ausbau des Netzes ausgegeben werden sollten. Ausweislich des Abwasserbeseitigungskonzeptes und der Beitragskalkulation würden dafür ab 2015 aber nur noch 28.526.400 Euro benötigt. Den sich insoweit ergebenden Restbetrag müsse die Stadt dann logischerweise auch nicht an die LWG bezahlen, so dass eine Schuld i.S.d. § 8 Abs. 4 Satz 4 KAG nicht bestehe. Jedenfalls könne der Beklagte nicht darlegen, geschweige denn beweisen, ob - jedenfalls mit der streitgegenständlichen Beitragserhebung – der Investitionsaufwand insgesamt in der Zusammenschau von Beiträgen, Gebühren und Entgelten bereits überschritten sei. Wer nicht beweisen könne, was er schon eingenommen habe, könne auch nicht beweisen, wie viel er noch zu bekommen habe. Unabhängig hiervon habe die Stadt B-Stadt gar keinen Herstellungsaufwand gehabt, der nunmehr über Gebühren/Entgelte und Beiträge gedeckt werden könnte. Wegen der Anpassung des nach dem Abwasserbeseitigungsvertrag zu zahlenden Entgeltes könne eine Deckungsgleichheit zwischen den vereinbarten Entgelten und dem tatsächlichen Abwasserbeseitigungsaufwand nicht bestehen. Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 Satz 4 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) lägen daher nicht vor. Jedenfalls schulde der Beklagte der LWG gemäß § 10 Abs. 2 des Abwasserbeseitigungsvertrages 2004 weniger als bei dieser tatsächlich an Aufwand angefallen sei, der in den in die Kalkulation eingestellten Herstellungsaufwand eingeflossen sei. § 10 Abs. 2 des genannten Vertrages regele insoweit die Erstattung vorkalkulatorisch ermittelter Selbstkostenfestpreise für den Zeitraum ab 2004. Darüber hinausgehende Herstellungskosten der LWG für die Zeit ab 2004 könnten nicht über § 10 Abs. 3 des Vertrages abgerechnet werden, da dieser nur den Herstellungsaufwand bis 2003 regele. § 10 Abse. 2 und 3 des Vertrages beträfen jeweils andere Investitionszeiträume und dürften nicht durcheinander gebracht werden. § 10 Abs. 3 baue nicht auf § 10 Abs. 2 auf. Auch auf die Weiterleitung der Beiträge durch die Stadt an die LWG komme es nicht an, da dies einen unzulässigen Zirkelschluss darstelle. Ferner seien rund 1,4 Mio. Euro Altverbindlichkeiten aufgrund unzulässiger Rückwirkung in Abzug zu bringen. Insofern sei ein Beitragssatz von maximal 3,09 Euro bzw. 3,13 Euro/m² gerechtfertigt. Hinzu komme, dass ein Herstellungsaufwand zumindest im Umfang von 93.021.317,11 Euro, soweit der Beklagte die Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie das Abzugskapitel für die Zeit vor 1998 durch Rückrechnung ermittelt habe, nicht plausibel sei. Diese Rückrechnung sei in keiner Weise beleg- und damit nicht nachvollziehbar. Dies gelte umso mehr, als kein Abwasserbeseitigungskonzept existiert habe. Hinzu komme, dass nicht vorgetragen und klar sei, welche konkreten Ausgangszahlen für die Rückrechnung herangezogen worden seien und wie diese entstanden seien. Es sei für den Bürger unmöglich, die Richtigkeit und Notwendigkeit des vorgetragenen Aufwandes nachzuvollziehen. Dies sei mit dem Gebot eines rechtsstaatlich fairen Verfahrens nicht vereinbar. Soweit der Beklagte Sanierungsaufwand in Höhe von über 33,8 Mio. bzw. – nach dem Abzug für die Niederschlagsentwässerungsanteile – von 26.800.000 Euro nachgeschoben habe, sei dieser nicht berücksichtigungsfähig. Dem Beklagten habe jedwede Tatsachengrundlage für eine Prognose der Sanierungsaufwendungen gefehlt, wie sich aus dem Schreiben eines Hausmitarbeiters der Stadt vom 26. November 2007 ergebe. Insoweit reduziere sich der höchst zulässige Beitragssatz auf 2,32 Euro/m². Für die Gemeinden Gallinchen und Groß Gaglow, die erst lange nach dem 30. Juni 1993 eingemeindet worden seien, habe der Beklagte eine Übernahme der Verbindlichkeiten gar nicht erst nachgewiesen. Diese Verträge enthielten eine Verpflichtung zur Finanzierung der Investitionen durch die LWG, so dass die Stadt B-Stadt überhaupt keine Kosten gehabt habe. Sämtliche Herstellungskosten der LWG würden über Entgelte abgegolten. Soweit die Verträge eine zeitlich vorherige Einigung über die Verteilung des Aufwandes bei der Beitragserhebung mit der LWG vorschrieben, sei eine solche nie erfolgt, so dass eine Gebührenerhebung als abschließende Refinanzierung vereinbart sei. Auch darüber hinaus fehle es der Beitragskalkulation an der erforderlichen Plausibilität. Dies gelte zunächst hinsichtlich der ihr zugrunde gelegten Flächenermittlung. In der Beitragskalkulation seien zahlreiche, im Einzelnen näher bezeichnete Veranlagungsflächen nicht enthalten. Da auch die weiteren stichprobenartigen Rügen in den bisherigen Verfahren Fehler aufgedeckt hätten, liege es am Beklagten, insgesamt die Richtigkeit der Flächenangaben nachzuweisen. Auch sei die Gesamtveranlagungsfläche in der Beitragskalkulation 2012 nur geringfügig größer als die Gesamtveranlagungsfläche in der Beitragskalkulation 2008, obwohl der Beklagte zwischenzeitlich eine städtische Veranlagungsfläche von insgesamt 5.132.071,54 m² gegenüber 2.475.377 m² in der Beitragskalkulation 2008 behauptet habe. Wenn sich die städtischen Veranlagungsflächen vergrößert hätten, müsse dies auch für die der Kalkulation zugrunde zu legende Gesamtveranlagungsfläche gelten. Insoweit sei von einer weiteren Reduzierung des höchst zulässigen Beitragssatzes auszugehen. Nicht plausibel sei die Kalkulation auch, soweit es um die Einstellung von durch die COWAG vorgenommenen Investitionen in der Zeit von 1990 bis 1993 gehe. Insoweit entstehe ein beitragsfähiger Aufwand nur, wenn sich die Aufwandsposition bzw. das einzelne Darlehen eindeutig objektbezogen einer beitragsfähigen Maßnahme zuordnen lasse. Dies sei hinsichtlich bestimmter – vom Kläger im Einzelnen bezeichneter – Positionen nicht der Fall. Die Stadt B-Stadt habe diese Anlagen nicht bezahlt. Insoweit könnten – wenn überhaupt – nur objektbezogene Verbindlichkeiten, die die LWG übernommen habe, zu den Herstellungsaufwendungen des Dritten zählen, nicht hingegen irgendwelche Kreditverbindlichkeiten, die mit den übernommenen Anlagenteilen nichts zu tun hätten. Dies ergebe sich auch aus der Rechtsprechung des VG Potsdam. Zudem seien die von der COWAG eingegangenen Verbindlichkeiten von der COWAG direkt an die LWG übertragen worden, ohne dass vereinbart worden sei, dass diese Verbindlichkeiten indirekt über § 8 Abs. 4 Satz 4 KAG doch dem Abgabengläubiger zur Last fallen sollten. Die Ungültigkeit des Beitragssatzes und damit der Beitragssatzung ergebe sich schließlich daraus, dass dort nicht zwischen Neu- und Altanschließern differenziert und damit gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit als Ausprägung des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und gegen das landesrechtliche Vorteilsprinzip verstoßen werde. Der Gesetzgeber in Brandenburg gehe selbst nachweislich von einem geringeren Zuwachs im Gebrauchswertvorteil der Altanschließer aus, soweit die Grundstücke bebaut seien, da die vorhandene bauliche Nutzung auch ohne die neue Erschließung Bestandsschutz genieße, so dass der einheitliche Beitragssatz von 3,40 Euro/qm für Alt- und Neuanschließer rechtswidrig sei. Zumindest hätte der Satzungsgeber von dem Optionsmodell des § 8 Abs. 4a KAG Gebrauch machen müssen. Er habe aber diesbezüglich kein pflichtgemäßes Ermessen ausgeübt, da er davon ausgegangen sei, dass die genannte Regelung auf bereits vorher in Kraft getretene Satzungen keine Anwendungen finde. Ferner scheitere eine Beitragserhebung an der Verfassungswidrigkeit des zugrunde liegenden Kommunalabgabengesetzes. Dies ergebe sich zum einen aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 5. März 2013 im Verfahren 1 BvR 1282/13. Die dort geäußerten Bedenken ließen sich auf die Rechtslage in Brandenburg übertragen und würden auch durch die Änderung des Kommunalabgabengesetzes durch Einführung des § 19 KAG mit dem 6. KAG-ÄndG nicht ausgeräumt. Dies gelte insbesondere für die dort geregelte „zehnjährige Hemmung wegen faktischen Stillstands der Verwaltung“. Diese Schonfrist für fachliche Unvollkommenheit sei verfassungswidrig, zumal die einigungsbedingten Schwierigkeiten schon in der Ursprungsfassung des Kommunalabgabengesetzes berücksichtigt worden seien, indem eine Beitragssatzung sich nicht Rückwirkung auf dessen Inkrafttreten habe beimessen müssen. Zudem bezögen sich die Hemmungsregelungen wie auch die Festschreibung einer Höchstfrist für die Beitragsveranlagung auf vergangene Zeiträume und beinhalteten insoweit eine unzulässige echte Rückwirkung. Dies verkenne auch das OVG Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 16. Juli 2014 im Verfahren 9 N 69.14. Zum anderen führe die Neuregelung in § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG angesichts der abweichenden Rechtslage unter der Vorgängerregelung und der diesbezüglich eindeutigen erstinstanzlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung zu einer unzulässigen echten Rückwirkung, wie sich nicht zuletzt aus dem Beschluss des BVerfG vom 17. Dezember 2013 – 1 BvL 5/08 – ergebe. Nach alter Rechtslage sei die sachliche Beitragspflicht bereits mit der ersten, ggf. unwirksamen Beitragssatzung entstanden. Eine konstitutive Gesetzesänderung durch Klarstellung sei ein Weniger als eine konstitutive Gesetzesänderung durch Neuregelung. Wenn aber schon eine rückwirkende konstitutive Klarstellung verfassungswidrig sei, dann erst recht eine konstitutive Neuregelung. Aber auch wenn man lediglich von einer unechten Rückwirkung ausginge, wäre diese verfassungswidrig. Mit einem Herstellungsbeitrag hätten die Altanschließer mit Beginn der Vorteilslage nicht rechnen müssen, wenn sie bis Ende 1997 keinen Beitragsbescheid erhalten hätten. Insoweit werde auch auf die Rechtsgutachten von Prof. Dr. Udo Steiner und Prof. Dr. Stefan Muckel verwiesen. Auch die konkrete Heranziehung sei zu beanstanden. Wie sich nicht zuletzt aus der finanzgerichtlichen Rechtsprechung ergebe, habe bereits vor dem Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes und der Kommunalverfassung der DDR eine öffentliche Abwasserentsorgungseinrichtung existiert. An diesem öffentlichen Charakter habe sich mit der Kommunalisierung nichts geändert, so dass sich die Veranlagung als unzulässige echte Rückwirkung darstelle. Die Beitragsschuld sei zudem verjährt. Die sachliche Beitragspflicht sei bereits auf der Grundlage der Beitragssatzungen aus den Jahren 2004 bzw. 2005 entstanden. Diese seien entgegen der Auffassung des OVG Berlin-Brandenburg und des VG Cottbus wirksam (gewesen). Auch wenn man davon ausgehe, dass die Kanalanschlussbeitragssatzung vom 1. Dezember 2008 die erste wirksame Beitragssatzung des Beklagten sei, sei Verjährung eingetreten. Der Kläger sei erst nach Ablauf der vierjährigen Festsetzungsverjährungsfrist – das Inkrafttreten der Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 am 1. Januar 2009 unterstellt – herangezogen worden. Wenn auch nicht aus dem vom Beklagten zu Rate gezogenen Grundbuchausdruck, so doch aber aus der Grundbuchakte (dort Bl. 41) sei seine Adresse erkennbar gewesen. Der gesetzlich in § 13 Abs. 3 Satz 2 KAG geregelte Fall, dass der Beitragspflichtige unbekannt sei, gehe von dem Normalfall aus, dass sich dieser – trotz Einsicht in die Grundbuchakte – nicht ermitteln lasse, beispielsweise wenn der Eigentümer verstorben, aber das Grundbuch noch nicht berichtigt worden sei. Das Liegenschaftskataster, auf das sich der Beklagte gestützt habe, könne ein Grundbuch oder eine Auskunft aus dem Melderegister nicht ersetzen, da es bereits aus sich heraus die Gefahr berge, nicht aktuell zu sein. Die Abgabenerhebung erfolge auf hoheitlicher Grundlage. Dabei sei das Recht richtig anzuwenden und zu verlangen, dass die Voraussetzungen des Abgabentatbestandes sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht zutreffend ermittelt und sodann die Beiträge festgesetzt würden. Dies ergebe sich bereits aus § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 lit. a) KAG i.V.m. § 88 Abgabenordnung (AO). Das bedeute auch, dass eine Pflicht des Amtswalters bestehe, die richtige Zustelladresse zu ermitteln. Die verspätete Zustellung beruhe auf einem schuldhaften Verhalten der beteiligten Amtswalter. So wie jede Form der leichtesten Fahrlässigkeit der Amtswalter niemals zur Hemmung der Verjährungsfristen führen könne, könne deren geringstes Verschulden auch nicht einen Neubeginn der Verjährungsfristen rechtfertigen. Jedenfalls sei von einer Verwirkung des Rechtes auf Beitragserhebung auszugehen. Sowohl das erforderliche Zeit- als auch das notwendige Umstandsmoment sei gegeben.

Im Übrigen wird hinsichtlich des Vortrages des Klägers Bezug genommen auf den Inhalt seiner Schriftsätze vom 5. Mai 2014, vom 2. Juni 2014, vom 22. Juni 2014, vom 7. Juli 2014, vom 14. Juli 2014, vom 31. Juli 2014 und vom 28. Januar 2015.

Der Kläger beantragt (sinngemäß),

den Beitragsbescheid vom 6. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. April 2014 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt er aus: Die Klage sei unbegründet. Weder bestünden Zweifel an der Wirksamkeit des zugrunde liegenden Satzungsrechtes noch an der Rechtmäßigkeit der konkreten Veranlagung.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Verwaltungsvorgangs und der Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Kammer konnte gemäß § 6 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Vorsitzenden als Einzelrichter entscheiden, da der Rechtsstreit durch Beschluss der

Kammer auf den Einzelrichter übertragen worden ist.

Die statthafte Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO) ist unbegründet. Der angefochtene Beitragsbescheid des Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt den Kläger (daher) nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Erhebung eines Abwasserbeitrages auf der Grundlage der genannten Beitragssatzung scheitert entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht daran, dass die Abwasserentsorgung keine öffentliche Einrichtung des Beklagten darstellte. Insoweit wird auf die Urteile der Kammer vom 9. Februar 2012 – 6 K 2/11 – (veröff. in juris, dort Rn. 15), vom 3. November 2011 – 6 K 15/11 – (veröff. in juris, dort Rn. 21 bis 40) und vom 8. Juni 2011 – 6 K 1033/09 – (veröff. in juris, dort Rn. 15 bis 33) Bezug genommen. Auch das OVG Berlin-Brandenburg geht in seinen Urteilen vom 13. November 2013 (– 9 B 34.12 und 9 B 35.12 -, jeweils veröff. in juris) vom Vorliegen einer öffentlichen Einrichtung aus. Die Kammer schließt sich insoweit den überzeugenden, dem Klägervertreter gleichfalls bekannten dortigen Ausführungen an. Der redundante Vortrag des Klägervertreters im vorliegenden Verfahren hingegen liefert keine neuen Erkenntnisse, die es rechtfertigten, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Insbesondere verkennt er erneut, dass es in diesem Zusammenhang auf die zwischen dem Beklagten und der Lausitzer Wasser GmbH & CO KG (LWG) bzw. der Eurawasser B-Stadt GmbH bestehenden sowie die sonstigen gesellschaftsrechtlichen und die Eigentumsverhältnisse nicht ankommt. Ebenso wenig kommt es entscheidend auf die „alten“ Betreiberverträge aus dem Jahr 1993 an. Maßgeblich sind vielmehr der Abwasserbeseitigungsvertrag vom 15. Januar 2004 und die Betreiberverträge vom 10. Februar 2003 bzw. 2. März 1998 der Gemeinden Groß Gaglow und Gallinchen. Wann „der größte Umfang der Investitionen“ getätigt wurde, ist in diesem Zusammenhang unerheblich.

Dem Prozessbevollmächtigten des Klägers kann auch nicht gefolgt werden, wenn er erneut der Sache nach vorträgt, die satzungsmäßige Regelung eines Herstellungsbeitrages verfehle hier den in § 4 KABS 2008 i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 1, 1. Alt. Kommunalabgabengesetz (KAG) normierten Tatbestand einer unter diesem rechtlichen Anknüpfungspunkt beitragsfähigen Maßnahme und könne daher schon deshalb als Grundlage für den Erlass des angefochtenen Bescheides nicht dienen. Die (sinngemäße) Auffassung, es sei nach dem 3. Oktober 1990 keine (neue) öffentliche Abwasserentsorgungseinrichtung erstmals hergestellt worden, die Gegenstand der Erhebung eines Herstellungsbeitrages sein könne, vielmehr sei bereits eine auf technisch modernem Stand befindliche Einrichtung vorhanden gewesen und es seien lediglich, jedenfalls überwiegend Maßnahmen der Instandhaltung, Sanierung und Rekonstruktion erfolgt, geht ebenso fehl wie einer beitragsfähigen Herstellung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung nicht entgegensteht, dass – jedenfalls in Teilbereichen des Stadtgebiets – schon bis zum Jahre 1993 bzw. vor der Übertragung der Abwasserbeseitigungsaufgabe an den Beklagten eine von der Cottbusser Wasser- und Abwasser AG (COWAG) betriebene Entwässerungseinrichtung vorhanden gewesen sein mag. Auch insoweit wird auf die zitierten Urteile der Kammer (dort Rn. 41 bis 46 für das Urteil vom 3. November 2011, a.a.O. und Rn. 34 bis 35 für das Urteil vom 8. Juni 2011, a.a.O.) verwiesen. Dem Vortrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers im vorliegenden Verfahren lässt sich nichts für eine abweichende Beurteilung entnehmen. Soweit er auf Entscheidungen der Finanzgerichtsbarkeit hinweist, die sich dazu verhielten, dass eine Einrichtung über den Juni 1990 hinaus unverändert fortgeführt worden sei, ist dies im Zusammenhang des Kommunalabgabenrechts unergiebig (so bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Januar 2014 – 9 S 64.13 -, S. 4 des E.A.).

Der Erhebung eines Herstellungsbeitrages steht auch nicht – wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers in redundanter Ausführungen auch im hiesigen Verfahren immer wieder geltend gemacht hat - entgegen, dass der Beklagte mangels Existenz eines Abwasserbeseitigungskonzepts bis zum Jahre 2006 keine Herstellungsbeiträge erheben, jedenfalls aber den bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Aufwand nicht in die Kalkulation des Beitragssatzes einstellen könnte, weil ohne ein solches Konzept die Annahme der Verwirklichung des Herstellungstatbestandes ausgeschlossen sei. Auch hierzu hat sich die Kammer in den oben genannten Urteilen geäußert, worauf Bezug genommen wird (vgl. für das Urteil vom 3. November 2011, a.a.O. Rn. 47 bis 54 und für das Urteil vom 8. Juni 2011, a.a.O., Rn. 36 bis 43). Für die Frage der Notwendigkeit eines Abwasserbeseitigungskonzepts ergeben sich aus dem Vorbringen des Prozessbevollmächtigten des Klägers insoweit ebenfalls keine neuen Erkenntnisse. Es genügt nach der oben zitierten Rechtsprechung der Kammer, dass ein solches zu dem Zeitpunkt vorliegt, zu dem auch die erste wirksame Herstellungsbeitragssatzung in Kraft tritt. Der 9. Senat des OVG Berlin-Brandenburg hat in mehreren, oben zitierten Entscheidungen in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Rechtsprechung der 6. Kammer im Wesentlichen bestätigt. So hat er in den Beschlüssen vom 13. Januar 2012 in den Verfahren 9 S 85.11 und 9 S 86.11 (a.a.O., S. 4 ff. des E.A.) im Anschluss an die Beschlüsse vom 12. Januar 2012 in den Verfahren 9 S 26.11,9 S 27.11, 9 S 34.11, 9 S 38.11 (dort jeweils S. 5 ff. des E.A.) ausgeführt, die Annahme, es bedürfe frühzeitig eines Abwasserbeseitigungskonzeptes, insbesondere um voraussehen zu können, was die öffentliche Anlage umfassen solle und wann diesbezüglich ihr endgültiger Ausbauzustand erreicht sei, finde im Kommunalabgabengesetz keinen unmittelbaren Anhalt. Insbesondere dürfte fernliegen, sei zumindest aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass ein – zeitweiliges – Fehlen eines Abwasserbeseitigungskonzeptes, jedenfalls nachdem es – wie hier – nunmehr beschlossen worden sei, die Beitragsfähigkeit des dem Konzept gemäßen Anschaffungs- und Herstellungsaufwandes für die als öffentlich gewidmete Anlage in Frage stellen könnte. So komme einem vorhandenen Abwasserbeseitigungskonzept Bedeutung für die Unterscheidung zu, ob auf ein Grundstück wegen einer bestimmten Maßnahme – noch – ein Herstellungsbeitrag entfalle oder ob diese Maßnahme – schon – durch einen Verbesserungsbeitrag zu entgelten sei (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 – 2 A 733/03 -, zit. nach juris Rn. 20 ff.). In jedem Fall würde ein vergleichbarer Beitrag entstehen. Insoweit spreche nichts dafür, dass eine etwaige Nichtbeachtung des „demokratischen Willensbildungsprozesses“ bzw. eine Verletzung der Rechte der Stadtverordneten zu Gunsten der Beitragspflichtigen ginge und dass eine nachträgliche Ausübung der demokratischen Willensbildung unbeachtlich bleiben müsste. Dies gelte zumal, da die Anlage zum Zeitpunkt des Beschlusses des Abwasserbeseitigungskonzeptes noch keineswegs endgültig hergestellt gewesen sei, was auch daraus ersichtlich werde, dass zumindest bis 2016 weitere Herstellungsmaßnahmen stattfinden sollten. Soweit ein Abgabenpflichtiger meine, es seien unnötige Kosten in die Beitragskalkulation eingestellt worden, sei nichts dafür ersichtlich, dass er an einer diesbezüglichen Überprüfung und Geltendmachung dadurch gehindert wäre, dass ein Abwasserbeseitigungskonzept nicht schon frühzeitig vorhanden gewesen und ggf. seither geändert, sondern dieses erst zu einem späteren Zeitpunkt beschlossen worden sei. An dieser Auffassung hat das OVG Berlin-Brandenburg mit Urteilen vom 13. November 2013 (a.a.O.) und zuletzt mit Beschlüssen vom 17. Dezember 2004 (– 6 L 108/13 -) und vom 11. Dezember 2014 (- 9 N 160.13 u.a. -) festgehalten.

Diese überzeugenden Ausführungen hat derProzessbevollmächtigte des Klägers nicht zu erschüttern vermocht. Die Kammer macht sie sich auch für das vorliegende Verfahren zu eigen.

Wenn der Prozessbevollmächtigte des Klägers in diesem Zusammenhang ferner ausführt, bei den vorgenommenen Investitionen handele es sich – wie auch bei den sonstigen, vom Beklagten nicht näher erläuterten Maßnahmen - um nicht herstellungsbeitragsfähige Maßnahmen der Verbesserung, Instandhaltung und/oder Sanierung, beruht dies auf der – wie noch unten darzulegen sein wird - unzutreffenden Annahme, die in Rede stehende Einrichtung sei schon bei Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes bzw. am 3. Oktober 1990 im kommunalabgabenrechtlichen Sinne hergestellt gewesen. Denn wenn § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG Maßnahmen der laufenden Unterhaltung oder Instandsetzung auch nicht zu den herstellungsbeitragsfähigen Maßnahmen rechnet, so sind hiermit von vornherein doch nicht solche Maßnahmen erfasst, die die „Sanierung“ alter Anlagenteile, insbesondere Kanäle aus DDR- Zeiten betreffen, um diese als Maßnahme der erstmaligen Schaffung der Schmutzwasserentsorgungseinrichtung in einen zeitgemäßen Anforderungen entsprechenden Zustand zu versetzen. Solche Maßnahmen sind keine Reparaturmaßnahmen hinsichtlich bereits hergestellter Anlagenteile oder als Verbesserungsmaßnahmen zu qualifizieren, sondern erfüllen den Tatbestand der Herstellung; der diesbezügliche Aufwand ist als beitragsfähiger Herstellungsaufwand zu betrachten (wie hier OVG Mecklenburg- Vorpommern, Beschluss vom 21. April 1999 – 1 M 12/99 -, NordÖR 1999, 302; VG Schwerin, Urteil vom 13. September 2004 – 4 A 2645/02 -, zit. nach juris; VG Magdeburg, Urteil vom 18. Juni 2008 – 9 A 277/06 -, zit. nach juris; vgl. noch unten die Ausführungen zur Kalkulation).

Gegen die Wirksamkeit der Beitragserhebung zugrundeliegenden Satzung der Stadt B-Stadt über die Erhebung eines Beitrages für die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage der Stadt B-Stadt vom 1. Dezember 2008 (Kanalanschlussbeitragssatzung - KABS 2008) bestehen entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers gleichfalls keine Bedenken.

Die Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 weist keine formellen Satzungsfehler auf. Sie wurde ordnungsgemäß unter Angabe von Ort und Datum vom C. ausgefertigt und entsprechend den Vorgaben des § 18 der Hauptsatzung der kreisfreien Stadt B-Stadt vom 29. September 2004 in der Gestalt der 1. Änderungssatzung vom 30. März 2005 im Amtsblatt für die Stadt B-Stadt vom 13. Dezember 2008 auf S. 14 ff. veröffentlicht, wobei diese Veröffentlichung keinen Bedenken begegnet (vgl. hierzu bereits Beschluss der Kammer vom 9. Februar 2010 – 6 L 289/09 – S. 4 des E.A.).

Materielle Satzungsfehler, die die Annahme der Unwirksamkeit der Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 rechtfertigen könnten, sind gleichfalls nicht ersichtlich. Die Satzung enthält die von § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG vorgesehenen Satzungsmindestbestandteile. Die dort getroffenen Regelungen sind auch wirksam.

Dies gilt zunächst für die Vorschriften zum Abgabentatbestand (§ 4 KABS 2008), zum Kreis der Abgabenschuldner (§ 8 KABS 2008), zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgabe (§ 9 KABS 2008) und für die in der Satzung enthaltenen Regelungen zum Beitragsmaßstab (§ 6 KABS 2008). Hinsichtlich der drei zuerst genannten Satzungsmindestbestandteile bedarf dies keiner näheren Ausführungen.

Hinsichtlich des Beitragsmaßstabes ist der in § 6 KABS 2008 geregelte sogenannte kombinierte Grundstücksflächen- und Vollgeschossmaßstab nicht zu beanstanden. Bei ihm handelt es sich entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers um einen anerkannten, üblichen und praktikablen, rechtlich nicht zu beanstandenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab, der typisierend die Unterschiede im Maß der baulichen Nutzung abbildet und der keiner weiteren Ausdifferenzierung im von ihm angesprochenen Sinne bedarf (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008 – 9 A 3/08 -, zit. nach juris). Der Maßstab genügt auch den Anforderungen des Grundsatzes der konkreten Vollständigkeit. Insoweit wird auf die Ausführungen der Kammer in dem den Beteiligten bekannten Urteil vom 13. September 2012 im Verfahren 6 K 306/12 (S. 14 ff. des E.A.; veröff. in juris) verwiesen.

Auch der in § 5 Abs. 1 KABS 2008 normierte Beitragssatz unterliegt entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers keiner Beanstandung.

Im gerichtlichen Verfahren wird – unbeschadet substantiierter Einwendungen des Abgabenpflichtigen - die Beitragskalkulation insoweit überprüft, als es um die Plausibilität der Berechnung des konkreten Beitragssatzes geht (zum Prüfungsmaßstab des Abgabensatzes bei Abgabensatzungen: BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 – 9 CN 1.01 -, juris Rn. 20 ff.; OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 – 2 A 417/01 -, juris Rn. 30). Zum einen überprüft das Gericht, ob das Aufwandsüberschreitungsverbot gemäß § 8 Abs. 4 Satz 8 KAG beachtet wurde, wonach das veranschlagte Beitragsaufkommen den ermittelten umlagefähigen Aufwand nicht überschreiten soll. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg ist dabei auch dann von einem Verstoß gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot auszugehen, wenn sich der Satzungsgeber dazu entschlossen hat, nur einen Teil des Aufwands über Beiträge zu decken, und dann durch den Beitrag mehr an Aufwand umgelegt wird als der nach dem entsprechenden Beschluss umzulegende Anteil (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003, a.a.O. Rn. 40). Ferner überprüft das Gericht die Plausibilität einer Beitragssatzung im Hinblick auf erhebliche methodische Fehler, die die Feststellung unmöglich machen, ob das Aufwandsüberschreitungsverbot beachtet wurde oder nicht. Eine Prüfung „ins Blaue hinein“ gehört demgegenüber nicht zum Rechtsschutzauftrag des Gerichts (vgl. OVG Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom 3. November 2000 – 15 A 2340/98 -, juris Rn. 2 und Urteil vom 2. Juni 1995 – 15 A 3123/93 -, juris Rn. 31; OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 – 2 A 417/01 -, juris Rn. 35). Eine entsprechende Kalkulation muss spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung vorgelegt werden. Aus ihr muss sich ergeben, dass der Beitragssatz schon bei Inkrafttreten der Satzung rechtmäßig gewesen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 13. November 2013, a.a.O.). Bedenken gegen die Plausibilität der Beitragskalkulation bestehen hiernach nicht. Die vom Klägervertreter vorgebrachten Einwände überzeugen – soweit sie (hinreichend) substantiiert sind – (gleichfalls) nicht.

Die vorliegende Beitragskalkulation ist eine zulässige Globalkalkulation gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 KAG, bei der zunächst der bisherige und zukünftige Investitionsaufwand für die erstmalige Herstellung der Entwässerungseinrichtung bis zur Realisierung des nach der Planungskonzeption vorgesehenen Ausbauzustandes sowie die zu berücksichtigenden Flächeneinheiten ermittelt werden und sodann der auf die jeweilige Maßstabseinheit entfallende Betrag berechnet wird. Sie beruht auf den tatsächlichen Aufwendungen für den Gesamtzeitraum vom Beginn bis zur endgültigen Herstellung der Anlage und zwar regelgerecht in der Weise, dass der Aufwand seit dem 3. Oktober 1990 einschließlich sämtlicher Anlageübernahmeverbindlichkeiten (vgl. dazu noch unten) und der Investitionen in der Folgezeit sowie des zukünftigen Aufwands für den durch das fortgeschriebene Abwasserbeseitigungskonzept der Stadt bis 2016 bzw. 2025 als voraussichtlich endgültigem Herstellungszeitpunkt der öffentlichen Einrichtung prognostizierten zukünftigen Aufwand berechnet worden ist. Gegen die Berücksichtigung des künftigen Herstellungsaufwandes als „Zukunftskosten“ nach Maßgabe des fortgeschriebenen Abwasserbeseitigungskonzepts bestehen keine Bedenken. Es handelte sich um voraussehbare Aufwendungen, die prognostisch für den Zeitraum bis 2016 bzw. 2025 veranschlagt werden konnten (vgl. hierzu OVG Brandenburg, Urteil vom 7. Dezember 2004 – 2 A 168/02 –, S. 27 d. E.A.). Im Rahmen der Globalkalkulation zur Berechnung des höchstzulässigen Beitragssatzes ist der gesamte beitragsfähige Aufwand vom Beginn der Herstellung bis zum endgültigen „Ausbauzustand“ einzubeziehen. Dies ist in nicht zu beanstandender Weise geschehen.

Dazu, dass dem Beklagten überhaupt beitragsfähiger Aufwand entstanden ist, hat die Kammer in den oben zitierten Entscheidungen ausgeführt. Hierauf wird Bezug genommen (vgl. Rn. 45 ff. für das Urteil vom 9. Februar 2012, a.a.O., Rn. 76 ff. für das Urteil vom 3. November 2011, a.a.O. und Rn. 69 ff. für das Urteil vom 8. Juni 2011, a.a.O.).

In den "Herstellungsaufwand gesamt" durfte hiernach zum einen der Anschaffungs- und Herstellungsaufwand für die zentrale Schmutzwasseranlage eingehen, bei dem es sich um eigenen (der Gemeinde gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 KAG erwachsenen) Aufwand der Stadt handelt.

Das ist – entgegen der Auffassung des Klägervertreters - namentlich der Fall hinsichtlich der durch die Stadt von der COWAG zum 1. Juli 1993 übernommenen Altverbindlichkeiten, die - wie § 18 Satz 2 KAG klarstellt - beitragsfähig sind. Hinsichtlich der Anlagen, die nach dem 3. Oktober 1990, aber vor der Übertragung auf die Stadt B-Stadt bzw. die LWG am 30. Juni 1993 durch die COWAG errichtet wurden bzw. hinsichtlich der hierzu von dieser eingegangenen Verbindlichkeiten ist insoweit eine ausdrückliche Übernahme wie auch eine objektbezogene Zuordnung der einzelnen Aufwandspositionen bzw. der Verbindlichkeiten für die Einstellung des Herstellungsaufwandes in die Beitragskalkulation nicht erforderlich. Ein tragfähiger rechtlicher Ansatz für das Erfordernis einer solchen detaillierten Zuordnung ist weder dargetan noch sonst ersichtlich (ebenso jüngst OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Dezember 2014, a.a.O., S. 7 des E.A.). Es handelt sich unabhängig hiervon um eigenen, der Stadt gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 KAG erwachsenen Aufwand. Die Stadt B-Stadt bzw. die LWG haben die Anlagen und Betriebe nicht kostenlos übertragen bekommen, sondern – wie in den zitierten Urteilen der Kammer, auf die Bezug genommen wird, ausgeführt – die Verbindlichkeiten und Kreditverträge übernommen. Dies gilt auch hinsichtlich der von der COWAG errichteten Anlagen - auch solcher im Bau - und der von dieser eingegangenen Verbindlichkeiten. Damit ist auch dieser Investitionsaufwand vom Einrichtungsträger übernommen worden, so dass es auf die vom Klägervertreter bemühte Vorschrift des § 8 Abs. 4 Satz 4 KAG in diesem Zusammenhang ebenso wenig ankommt wie auf seinen Vortrag, die eingegangenen Verbindlichkeiten seien von der COWAG direkt an die LWG übertragen worden (vgl. bereits Urteil der Kammer vom 12. Dezember 2013 - 6 K 83/13 -: ebenso Urteile des OVG Berlin-Brandenburg vom 13. November 2013, a.a.O.). An dieser Auffassung hält die Kammer auch in Ansehung des neuerlichen Vortrages des Klägervertreters, der keine neuen Erkenntnisse liefert, fest. Unabhängig hiervon ist darauf hinzuweisen, dass sich aus den Verträgen, in denen die Betreiberentgelte geregelt worden sind, ergibt, dass sich die Stadt nicht darauf beschränken kann, der LWG lediglich ein periodisches Betreiberentgelt zu zahlen, sondern dass sich die Stadt – wie noch unten in anderem Zusammenhang darzulegen sein wird - vertragsgemäß im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu bemühen hat, der LWG vorrangig eine Erstattung der Anschaffungs- und Herstellungskosten als solcher im Wege der Weiterleitung von Beiträgen und Fördermitteln zukommen zu lassen (vgl. In diesem Sinne auch jüngst OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Dezember 2014, a.a.O., S. 7 des E.A.; Beschlüsse vom 11. Dezember 2014, a.a.O., S. 4 f. des E.A.). Soweit sich aus der vom Klägervertreter in diesem Zusammenhang bemühten Rechtsprechung des VG Potsdam etwas anderes ergeben sollte, was die Kammer nicht erkennen kann, vermag sie sich dem nicht anzuschließen.

Zu Unrecht rügt der Klägervertreter auch die Berücksichtigung der übernommenen Verbindlichkeiten aus der Zeit vor 1990 in der Beitragskalkulation. Die Kammer hat hierzu bereits in dem oben zitierten Urteil vom 3. November 2011 (a.a.O., Rn. 69 ff.) ausgeführt. Hierauf wird Bezug genommen, ebenso auf die diese Auffassung bestätigenden Urteile des OVG Berlin-Brandenburg vom 13. November 2013 (a.a.O.). Die Investitionskosten für die Anlagen, die vor dem 3. Januar 1990 entrichtet wurden, sind hiernach gemäß § 18 KAG zu Recht in Höhe der übernommenen Verbindlichkeiten in der Beitragskalkulation berücksichtigt worden. Eine „objektbezogene Zuordnung“ dieser Verbindlichkeiten ist entgegen der Auffassung des Klägervertreters gleichfalls nicht erforderlich. Soweit der Klägervertreter die tatsächliche Übernahme bzw. Höhe dieser Verbindlichkeiten bezweifelt, ist der diesbezügliche Vortrag unsubstantiiert und offensichtlich „ins Blaue hinein“ (vgl. dazu noch unten), so dass ihm nicht näher nachgegangen werden musste.

Ferner ist es nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte hinsichtlich der Anlagenteile, die zwischen dem 3. Oktober 1990 und dem 30. Juni 1993 errichtet wurden, lediglich den niedrigeren Zeitwert zum 1. Juli 1993 in die Beitragskalkulation eingestellt hat und nicht von den ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten ausgegangen ist. Die Ermittlung erfolgte auf der Grundlage des Anlagenverzeichnisses der LWG, die in ihrem Anfangsbestand für solche Anlagen schon nur den Zeitwert zum 1. Juli 1993 aktiviert hat. Das Datum der ursprünglichen Aktivierung der Anlage ist im Anlagenverzeichnis angegeben, offensichtlich damit Anlagen, die zu DDR-Zeiten angeschafft wurden und deren Anschaffungs- und Herstellungskosten nicht beitragsfähig sind, separiert werden können und da die betriebliche Nutzungsdauer vom Zeitpunkt der ursprünglichen Aktivierung an gerechnet wird. Diese Anlagen sind auch nicht Bestandteil der Beitragskalkulation. Insofern sind lediglich die Verbindlichkeiten in die Beitragskalkulation eingeflossen. Dies ist umso weniger zu beanstanden, als hiermit eine geringere Belastung der Beitragszahler einhergeht als im Falle der Berücksichtigung der – naturgemäß – höheren (vollen) Herstellungskosten für die Investitionen im Zeitraum vom 4. Oktober 1990 bis zum 30. Juni 1993.

Ebenso ist es auch eigener Aufwand der Stadt, soweit sie aufgrund von Vereinbarungen mit bestimmten Erschließungsträgern betreffend einzelne Erschließungsmaßnahmen entgeltliche Anlagenzugänge hat.

In den "Herstellungsaufwand gesamt" durfte zum anderen der Anschaffungs- und Herstellungsaufwand eingehen, den die Stadt der LWG schuldet. Hiernach besteht auch bezüglich des Aufwandes der LWG aufgrund der Vereinbarungen im Abwasserbeseitigungsvertrag ein konkretes Schuldverhältnis zwischen dem Beklagten und der LWG, aufgrund dessen der Beklagte die diesbezüglichen Investitionskosten trägt. Der erforderliche Bezug zu den Investitionskosten ist gegeben. Dies alles hat die Kammer bereits in den oben zitierten Entscheidungen ausgeführt. Hierauf wird Bezug genommen (vgl. Rn. 45 ff. für das Urteil vom 9. Februar 2012, a.a.O., Rn. 76 ff. für das Urteil vom 3. November 2011, a.a.O. und Rn. 69 ff. für das Urteil vom 8. Juni 2011, a.a.O.) und hieran wird auch in Ansehung des neuerlichen Vortrages des Klägervertreters, der keine neuen Erkenntnisse liefert, festgehalten.

Dies sieht zudem auch das OVG Berlin-Brandenburg in seinen zitierten Entscheidungen vom 13. November 2013 (a.a.O.) so. Es hat insoweit ausgeführt (a.a.O., jew. Rn. 37 ff.):

„In den "Herstellungsaufwand gesamt" durfte zum anderen der Anschaffungs- und Herstellungsaufwand eingehen, den die Stadt der LWG schuldet. Denn beitragsfähig sind gemäß § 8 Abs. 4 Satz 4 KAG auch Anschaffungs- und Herstellungskosten, die einem Dritten, dessen sich die Gemeinde oder der Gemeindeverband bedient, entstehen, soweit sie dem Dritten von der Gemeinde oder dem Gemeindeverband geschuldet werden. Damit ist nicht gemeint, dass nur derjenige Anschaffungs- und Herstellungsaufwand eines Dritten, dessen sich die Gemeinde bedient, beitragsfähig wäre, hinsichtlich dessen im Zeitpunkt des Satzungsinkrafttretens einerseits ein schon fälliger, andererseits aber auch noch nicht erfüllter Anspruch besteht. Das Schulden im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 4 KAG ist im Rahmen der Globalkalkulation eines Beitragssatzes nicht schuldrechtlich, sondern im Lichte einer kalkulatorischen Betrachtungsweise zu verstehen. Danach "schuldet" die Gemeinde dem Dritten im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 4 KAG sowohl denjenigen Anschaffungs- und Herstellungsaufwand, den sie dem Dritten bereits erstattet hat, als auch denjenigen Anschaffungs- und Herstellungsaufwand, der dem Dritten prognostisch entstehen und den die Gemeinde dem Dritten mit Blick auf das zwischen ihr und dem Dritten bestehende Verhältnis prognostisch zu erstatten haben wird. Ob unter dem Blickwinkel eines dem Dritten geschuldeten Aufwands auch diejenigen Teile eines periodisch an den Dritten gezahlten oder noch zu zahlenden Betreiberentgelts in die Beitragskalkulation eingehen dürfen, die in Gestalt von Abschreibungen und kalkulatorischen Zinsen rechnerisch der anteiligen Refinanzierung des Anschaffungs- und Herstellungsaufwandes des Dritten dienen, oder ob nur derjenige Anschaffungs- und Herstellungsaufwand des Dritten gemeint ist, der nicht nur als Rechnungsposten in einem Betreiberentgelt, sondern gleichsam als solcher erstattet wurde oder noch zu erstatten ist (vgl. zu diesem Problem OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Juni 2008 - 15 A 699/06 -, Juris), kann hier offen bleiben. Denn auch nach der engeren Betrachtungsweise ist der in der Kalkulation angesetzte "Herstellungsaufwand gesamt" nicht zu beanstanden.

Maßgeblich insoweit sind der Betreibervertrag der Stadt mit der LWG aus dem Jahr 1999, die Betreiberverträge …. vom 2. März 1998 und …. vom 10. Februar 2003 sowie der Abwasserbeseitigungsvertrag vom 15. Januar 2004 in der Fassung des Anpassungsverlangens vom 10. September 2007 (nicht aber in der Fassung der erst nach dem Kalkulationsstichtag vereinbarten „Klarstellung“ vom 4. Oktober 2010).

Der Betreibervertrag der Stadt mit der LWG hat zwar einerseits die Zahlung eines von der Stadt periodisch zu zahlenden Entgelts vorgesehen (§ 12 des Vertrages), mit dem unter anderem auch die Herstellung und Vorhaltung der Abwasseranlagen entgolten werden sollte (§ 12 Abs. 1 Buchstabe a des Vertrages). Die Entgeltregelung sollte sich aber ausschließlich auf die Gebührenberechnung beziehen, d. h. auf denjenigen Teil der Anschaffungs- und Herstellungskosten, den die Stadt über Gebühren refinanzieren sollte (§ 12 Abs. 5 Satz 1 des Vertrages). Daneben sollte nach § 12 Abs. 5 Satz 2 des Vertrages ein "Schuldverhältnis im Sinne von § 8 Abs. 4 Satz 4 KAG" entstehen, soweit die LWG im Rahmen ihrer Kalkulation Investitionen im Sinne des Beitragsrechts nach KAG ansetzte und die Stadt nach den Regeln des KAG berechtigt war, die mit dem Schuldverhältnis begründete Forderung durch Beitragserhebung zu refinanzieren. Anschlussbeiträge waren der LWG zur Verfügung zu stellen (§ 12 Abs. 5 Satz 3 des Vertrages). Sie sollten zur Deckung des Investitionsaufwandes verwendet werden (§ 12 Abs. 5 Satz 4 des Vertrages). Dies war bei der Kalkulation des Entgeltes entsprechend zu berücksichtigen (§ 12 Abs. 5 Satz 5 des Vertrages). Die Investitionen in diesem Sinne und die Verteilung bei der Kalkulation innerhalb der LWG zwischen Gebühren- und Beitragsfinanzierung waren zuvor mit der Stadt einvernehmlich zu klären (§ 12 Abs. 5 Satz 6 des Vertrages).

Die Betreiberverträge betreffend …enthalten in ihren § 12 jeweils gleichlautende Regelungen.

Der Abwasserbeseitigungsvertrag der Stadt mit der LWG aus dem Jahr 2004 sieht in § 10 zum einen ein periodisches Leistungsentgelt für Investititionen in die Abwasseranlagen (§ 10 Abs. 2 des Vertrages) und zum anderen ein periodisches Leistungsentgelt für die Refinanzierung der bestehenden Anlagen und den Betrieb der Abwasseranlagen vor (§ 10 Abs. 3 des Vertrages). Er sieht indessen auch vor, dass für die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung Beiträge nach Maßgabe der von der Stadt erlassenen Satzungen erhoben werden (§ 9 Abs. 1 des Vertrages). Die Stadt ist verpflichtet, die erhobenen Beiträge an die LWG weiterzuleiten (§ 9 Abs. 3 Satz 1 des Vertrages) Die LWG behandelt diese Beiträge gemäß den kommunalrechtlichen Bestimmungen als Abzugskapital bei der Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen (§ 9 Abs. 3 Satz 2 des Vertrages).

Diese Regelungen sind nicht so zu verstehen, dass die Stadt sich jemals darauf hätte beschränken dürfen oder sich in Zukunft darauf beschränken dürfte, der LWG ausschließlich ein periodisches Betreiberentgelt zu zahlen, in dem Anschaffungs- und Herstellungskosten, die bei der LWG in Bezug auf die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage angefallen sind oder anfallen, nur als Rechnungsposten (in Form kalkulatorischer Abschreibungen und Zinsen) enthalten sind. Vielmehr ist in allen Verträgen zum Ausdruck gebracht worden, dass die Stadt substantielle Beiträge erheben und an die LWG weiterleiten solle (das Gleiche gilt für die Gemeinden …), mit der Folge, dass sich ihre Entgeltverpflichtung jedenfalls mittelfristig in dem Umfang mindere, in dem sich eingenommene Beiträge nach dem Kommunalabgabengesetz gebührenmindernd auswirken (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG). Auch wenn in den Verträgen keine konkrete Beitragshöhe vereinbart worden ist, ist ihnen jedenfalls die Verpflichtung der Stadt zu entnehmen, sich um Beitragseinnahmen zu bemühen, die auf einen Beitragssatz von 3,40 Euro/m² hinauslaufen. Denn Hintergrund der Verträge ist der Umstand, dass alle seit 1993 bekanntgemachten Beitragssatzungen der Stadt durchgängig einen Anschlussbeitragssatz von (umgerechnet) 3,40 Euro/m² vorgesehen haben. Darüber hinaus haben die Stadt und die Gemeinden …. sich verpflichtet, sich um alle in Frage kommenden Zuwendungen zu bemühen und die empfangenen Fördermittel an die LWG weiterzuleiten (§ 11 Abs. 2 bis Abs. 5 der jeweiligen Betreiberverträge, § 7 des Abwasserbeseitigungsvertrages). Auch dies lässt erkennen, dass nicht die vereinbarten (Betreiber)Entgelte das vorrangige Mittel zur Deckung des Finanzbedarfs der LWG in Bezug auf die Anschaffungs- und Herstellungskosten sein sollten und sollen, sondern dass die Stadt sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu bemühen hat, der LWG vorrangig eine Erstattung der Anschaffungs- und Herstellungskosten als solcher im Wege der Weiterleitung von Beiträgen und Fördermitteln zukommen zu lassen.“

Die Kammer schließt sich diesen auch insoweit überzeugenden Ausführungen an. Die dies in Frage stellenden Ausführungen des Klägervertreters geben demgegenüber keine Veranlassung, von dieser Auffassung abzugehen. Aus ihnen ergeben sich keinerlei neue Erkenntnisse.

Der Klägervertreter geht immer wieder von einem unzutreffenden Begriff der „Schuld“ im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 4 KAG aus. Er versteht die Vorschrift grundlegend und tiefgreifend – offenbar aus einem verfehlten abgabenrechtlichen Verständnis heraus – falsch. Der Aufgabenträger schuldet dem Dritten im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 4 KAG sowohl denjenigen Anschaffungs- und Herstellungsaufwand, der dem Dritten bereits entstanden ist, als auch denjenigen Aufwand, der dem Dritten prognostisch entstehen und den der Aufgabenträger dem Dritten mit Blick auf das zwischen ihnen bestehende Verhältnis prognostisch zu erstatten haben wird. Für die Schuld reicht es aus, wenn ein beim Dritten bereits entstandener oder diesem noch entstehender Aufwand diesem zukünftig zu erstatten ist. Maßgeblich ist eine kalkulatorische Betrachtungsweise, wie das OVG Berlin-Brandenburg (a.a.O.) und auch das – vom Klägervertreter gescholtene – Bundesverwaltungsgericht (Beschlüsse vom 11. September 2014 – 9 B 21.14 – und – 9 B 22.14 -) zu Recht entschieden haben. Insofern ist es unzutreffend und irreführend, wenn der Klägervertreter meint, wegen der Anpassung des nach dem Abwasserbeseitigungsvertrages 2004 zu zahlenden Entgelts könne eine Deckungsgleichheit zwischen den Vereinbarten Entgelten und dem tatsächlichen Abwasserbeseitigungsaufwand nicht bestehen, und wenn er immer wieder die tatsächlichen Neuinvestitionen für die Jahre 2004 bis 2008 mit den Abschreibungsbeträgen vergleicht, die in den Entgelten der LWG gegenüber der Stadt B-Stadt für die Jahre 2004 bis 2008 berechnet werden. Denn die Investitionskosten für die Jahre 2004 bis 2008 werden anteilig auch in den zukünftig zu zahlenden Entgelten der LWG berücksichtigt. Der Klägervertreter vermengt in seinen Ausführungen bisher eingenommene Beiträge, weitergeleitete Beiträge und voraussichtlich zukünftige Investitionskosten, um damit in unzulässiger Weise auf die Frage des geschuldeten Aufwands zu schließen. Er verkennt dabei, dass die Investitionskosten der LWG über die Entgelte nach den Verträgen und auch und vor allem über die Weiterleitung von Beiträgen und Fördermitteln erstattet werden. So werden für die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung Beiträge nach Maßgabe der von der Stadt erlassenen Satzungen erhoben (§ 9 Abs. 1 des Abwasserbeseitigungsvertrages 2004). Die Stadt ist verpflichtet, die erhobenen Beiträge an die LWG weiterzuleiten (§ 9 Abs. 3 Satz 1 des Vertrages). Die LWG behandelt diese Beiträge gemäß den kommunalrechtlichen Bestimmungen als Abzugskapital bei der Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen (§ 9 Abs. 3 Satz 2 des Vertrages). Warum hierin ein „unzulässiger Zirkelschluss“ liegen sollte, erschließt sich der Kammer nicht.

Entsprechende Regelungen enthalten der Betreibervertrag der Stadt mit der LWG aus dem Jahr 1999 sowie die Betreiberverträge für Groß Gaglow bzw. Gallinchen vom 2. März 1998 und vom 10. Februar 2003 (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 13. November 2013, a.a.O.). Die schuldrechtliche Aufwandsübernahme erstreckt sich insoweit auch auf die von den Gemeinden Groß Gaglow und Gallinchen in die LWG eingebrachten Anlagenteile bzw. Verbindlichkeiten. Mit den früher selbständigen Gemeinden Groß Gaglow und Gallinchen wurden seitens der COWAG am 7. Juli 1993 eigenständige Übertragungsverträge mit den entsprechenden Regelungen zu Kreditverträgen für Investitionen geschlossen, die der Beklagte auch vorgelegt hat. Der Beklagte hat hierzu – vom Klägervertreter unbestritten – ausgeführt, dass sich die Vertragstexte nicht von dem des in früheren Verfahren vorgelegten Übertragungsvertrages zwischen der COWAG und der Stadt B-Stadt unterscheiden, sondern es sich um gleichlautende, nicht individuell ausgehandelte Verträge zwischen den kommunalen Aufgabenträgern und der COWAG handelt. Ebenfalls vom Prozessbevollmächtigten des Klägers unbestritten hat der Beklagte weiter vorgetragen, dass die Gemeinden Groß Gaglow und Gallinchen zum 7. Juli 1993 der LWG über die LWG Lausitzer Wasser und Abwasser GmbH & CO Beteiligungs-KG beigetreten sind. Damit ist das Anlagevermögen samt der Kreditverbindlichkeiten in die LWG eingebracht worden, deren Aufwand sodann – wie dargelegt – von der Stadt B-Stadt übernommen worden ist.

Unerheblich ist ferner, dass sich die nach Abwasserbeseitigungsvertrag an die LWG zu erstattenden Beträge nicht – wie der Klägervertreter sinngemäß vorträgt - gewissermaßen 1:1 in der Kalkulation wiederfinden und dass nicht erkennbar ist, welche Positionen im Einzelnen in das „Entgelt“ eingeflossen sind bzw. wie sich dieses konkret zusammensetzt. Bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands in der Kalkulation geht es allein darum, den angefallenen Herstellungsaufwand abzubilden. Weder darf ein von der Gemeinde an den Dritten zu zahlendes Entgelt, mag es sich – wie hier – auch nicht um ein solches nach § 6 Abs. 2 Satz 2 KAG handeln, noch ein an ihn bei Beendigung des Betreibervertrags zu zahlender Kaufpreis berücksichtigt werden. Für die von der LWG in ihrer Funktion als Betriebsführerin oder Betreiberin der Einrichtung erbrachten Dienstleistungen als solche dürfen ohnehin von vornherein keine Beiträge erhoben werden. Es handelt sich insoweit um einrichtungsinterne Vorgänge, die nicht beitragsfähig sind (vgl. bereits Urteil der Kammer vom 3. November 2011, a.a.O., Rn. 81). Dem tragen im Übrigen die vertraglichen Regelungen Rechnung, nach denen das von der Antragsgegnerin an die LWG zu zahlende Entgelt (§ 10 AwBV) von der Beitragserhebung entkoppelt ist. Die Beiträge sind zwar gemäß § 9 Nr. 1 AwBV i.d.F. des Anpassungsverlangens vom 22. August 2007/10. September 2007 bzw. der „Klarstellung“ vom 29. September 2010/4. Oktober 2010 mit den von der LWG getätigten Investitionen zu verrechnen, das Entgelt im Übrigen steht aber mit den Beitragseinnahmen in keiner Verbindung. Maßgeblich ist in beitragsrechtlicher Hinsicht letztlich allein, dass der Beklagte keinen geringeren Aufwand als den kalkulierten, zur Grundlage des Beitragssatzes gemachten, schuldet. Hierfür trägt der Klägervertreter nichts substantiiert vor und ist auch sonst nichts ersichtlich.

Soweit der Klägervertreter meint, es seien „1,4 Mio. Euro Altverbindlichkeiten aufgrund unzulässiger Rückwirkung in Abzug zu bringen“, geht er - wie noch unten darzulegen sein wird - von einem unzutreffenden verfassungsrechtlichen Verständnis der maßgeblichen Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes aus.

Soweit der Klägervertreter die Plausibiltät der durch „Rückrechnung“ ermittelten Anschaffungs- und Herstellungskosten für die Zeit vor 1998 rügt, greift dies gleichfalls nicht durch. Der Vortrag ist – etwa soweit der Klägervertreter vorträgt, ein „durchschnittlicher Afa- Satz“ sei „dem Handelsrecht, dem Steuerrecht und einer ordentlichen Buchführung schlicht fremd“ - bereits unsubstantiiert und bezieht sich maßgeblich auch auf die – wie dargelegt – unzutreffenden Vorstellungen des Klägervertreters zum Zeitpunkt des Vorliegens eines Abwasserbeseitigungskonzepts, so dass die Kammer ihm nicht näher nachgehen musste. Zwar sind die Verwaltungsgerichte in der Regel verpflichtet, jede mögliche Aufklärung des Sachverhalts bis an die Grenze des Zumutbaren zu versuchen, sofern die Aufklärung nach ihrer Meinung für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Der Grundsatz der Amtsermittlung des § 86 Abs. 1 VwGO findet jedoch in der Mitwirkungspflicht der Beteiligten seine Grenze. Diese besteht nicht nur darin, das Gericht bei der Erforschung des Sachverhalts zu unterstützen, sondern auch und gerade darin, dass ein Kläger die zur Begründung seines Rechtsbehelfs und seiner Einwendungen dienenden Tatsachen und Beweismittel nach § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO angeben soll. Solange er dieser Pflicht nicht nachkommt, überprüfbare Tatsachen vorzutragen, braucht das Gericht der bloßen Möglichkeit fehlerhafter Satzungsbestimmungen nicht nachzugehen. Insoweit ist insbesondere bei der Überprüfung von Kalkulationen aufgrund der Bindung der öffentlichen Verwaltung an Recht und Gesetz gemäß Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) davon auszugehen, dass Aufklärungsmaßnahmen nur insoweit angezeigt sind, als sich dem Gericht im Sinne einer Plausibilitätskontrolle nach den beigezogenen Unterlagen oder Sachvortrag der klagenden Partei Fehler und/oder Widersprüche aufdrängen. Lässt es die klagende Partei insoweit an substantiiertem Sachvortrag fehlen, begnügt sie sich vielmehr mit schlichtem Bestreiten der jeweiligen Kostenansätze oder Spekulationen oder rügt sie pauschal die mangelnde Nachvollziehbarkeit des Aufwandes und ergibt sich – wie hier - auch aus den Unterlagen im Sinne einer Plausibilitätskontrolle kein konkreter Anhaltspunkt für einen fehlerhaften Kostenansatz, hat es hiermit mit Blick auf die oben dargelegten rechtlichen Bindungen des Einrichtungsträgers sein Bewenden. Die Untersuchungsmaxime ist keine prozessuale Hoffnung, das Gericht werde mit ihrer Hilfe schon die klagebegründenden Tatsachen finden (vgl. VG B-Stadt, Urteil vom 12. Februar 2009 – 6 K 333/08 -, veröff. in juris). Insbesondere erschließt sich der Kammer – vor allem bei dem im Auffinden vermeintlich beweiskräftiger Unterlagen und Umstände für ein angebliches Fehlverhalten des Beklagten überaus findigen Klägervertreter - nicht, warum sich der Abgabenpflichtige insoweit in einer „schlechteren Prozesssituation befinden“ bzw. ein „Gegenbeweis ihm nicht möglich sein solle“. Es ist vielmehr offensichtlich so, dass der Klägervertreter „ins Blaue hinein“ eine Fehlerhaftigkeit der Beitragskalkulation zu unterstellen versucht.

Hinsichtlich der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers offensichtlich gleichfalls ins Blaue hinein gerügten Flächenberechnung wird auf die diesbezüglichen Ausführungen des Beklagten im Verfahren 6 K 306/12 Bezug genommen, in dem der Prozessbevollmächtigte des Klägers aufgetreten ist. Fehler sind insoweit nicht ersichtlich. Im Übrigen verbleibt es bezüglich der Flächenberechnung bei den Ausführungen der Kammer, insbesondere im Urteil vom 3. November 2011 (a.a.O., Rn. 91 ff.). Soweit hiernach dem Beklagten Fehler bei der Flächenberechnung unterlaufen sein mögen, stellt dies die Plausibilität der Beitragskalkulation insgesamt nicht in Frage und enthebt den Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht davon, etwaige weitere (angebliche) Fehler substantiiert zu rügen. Dies gilt auch, soweit der Klägervertreter rügt, die Gesamtveranlagungsfläche in der Beitragskalkulation 2012 sei nur geringfügig größer als jene in der Beitragskalkulation 2008, obwohl der Beklagte zwischenzeitlich eine städtische Veranlagungsfläche von insgesamt 5.132.071,54 m² gegenüber 2.475.377 m² in der Beitragskalkulation 2008 behauptet habe. Auf die (nachgeschobene) Beitragskalkulation 2012 kommt es nach der hier vertretenen Auffassung bereits nicht an, da der Beitragssatz bereits auf der Grundlage der Beitragskalkulation 2008 gerechtfertigt ist (vgl. dazu noch unten). Unabhängig hiervon macht die Diskrepanz zwischen den städtischen Flächen die Beitragskalkulation 2012 noch nicht unplausibel. Hier wäre es Sache des Klägervertreters gewesen, durch Vergleich der in den Kalkulationen 2008 und 2012 zugrunde gelegte Flächen Widersprüchlichkeiten bzw. Ungereimtheiten in der Flächenermittlung aufzuzeigen, die angesichts des – entgegen der, nach dem oben Dargelegten und noch unten Darzulegenden auf unzutreffenden Darlegungen und Schlussfolgerungen beruhenden, Auffassung des Klägervertreters - erheblichen „Puffers“ bei der Ermittlung des maximalen Beitragssatzes ins Gewicht fielen.

Soweit bei der Kalkulation und satzungsmäßigen Normierung des Beitragssatzes werde nicht zwischen vor dem 3. Oktober 1990 und nach diesem Zeitpunkt anschließbaren Grundstücken differenziert wird, ist dies unerheblich. Es ist weder verfassungsrechtlich noch einfachgesetzlich geboten, von Eigentümern altangeschlossener Grundstücke einen niedrigeren Beitragssatz zu erheben, da zwischen alt- und neuangeschlossenen Grundstücken im Hinblick auf den Herstellungsbeitrag keine Unterschiede bestehen, die eine Differenzierung im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG bzw. Art. 12 Abs. 1 LV oder auch nur in Bezug auf das Vorteilsverständnis des § 8 Abs. 2 Satz 2 bzw. Abs. 6 KAG erfordern. Auch insoweit wird auf das zitierte Urteil der Kammer vom 13. September 2012 (a.a.O., S. 24 ff. des E.A.) verwiesen, ferner auf den Beschluss des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 21. September 2012 (– 46/11 -, veröff. in juris). Gleiches gilt, soweit der Antragsgegner keine (ordnungsgemäße) Ermessensentscheidung darüber getroffen haben mag, die sog. altangeschlossenen Grundstücke (Altanschließer) gemäß der durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 27. Mai 2009 eingeführten und am 4. Juni 2009 in Kraft getretenen (vgl. Art. 2 des Gesetzes) Vorschrift des § 8 Abs. 4a KAG zu einem geringeren Herstellungsbeitrag heranzuziehen. Eine solche Entscheidung war, wie die Kammer in dem zitierten Urteil festgestellt hat (a.a.O., S. 29 des E.A.), nicht geboten. Der neuerliche Vortrag des Klägervertreters gibt keine Veranlassung, von dieser Auffassung abzuweichen.

Eine fehlende Plausibilität der Beitragskalkulation oder methodische Mängel derselben bzw. eine Aufwandsüberschreitung gemäß § 8 Abs. 4 Satz 8 KAG hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers auch im Übrigen nicht dargetan. Eine solche ist auch nicht ersichtlich.

Früher schon eingenommene Beiträge sind bei der hier in Rede stehenden Globalkalkulation nicht als Abzugsposten zum "Herstellungsaufwand gesamt" anzusetzen, weil davon auszugehen ist, dass sie auf die Beitragsforderungen angerechnet werden, die sich aus der Satzung ergeben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urte. vom 13. November 2013, a.a.O.; Beschluss vom 17. Dezember 2014, a.a.O., S. 8). Auch sind die eingenommenen Beiträge unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Weiterleitung zur Minderung des von den Benutzern der öffentlichen Einrichtung zu zahlenden Entgelts einzusetzen (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG). Zudem müsste mit ihrer Berücksichtigung auf der Aufwandsseite auch eine entsprechende flächenseitige Minderung einhergehen, so dass sich ein „Nullsummenspiel“ ergäbe. Dies widerspräche dem Wesen der Globalkalkulation. Im Rahmen einer Globalkalkulation mindern Beitragseinnahmen daher weder den globalen – umlagefähigen – Aufwand noch beeinflussen sie flächenseitig den Beitragssatz. Die Beitragseinnahmen können insoweit auch nicht der Abgeltung künftiger Investitionskosten gegenüber gestellt werden. Vielmehr werden die Beiträge für die Anschaffungs- und Herstellungskosten der gesamten öffentlichen Einrichtung vom Beginn ihrer Herstellung bis zur voraussichtlichen endgültigen Herstellung erhoben. Bereits aus diesem Grund ist es entgegen der Auffassung des Klägervertreters auch nicht geboten, etwaige „fiktive Beitragseinnahmen“ für im Eigentum der Stadt stehenden Flächen im Beitragsgebiet kalkulatorisch zu berücksichtigen und spielen für das Vorliegen einer Schuld i.S.d. § 8 Abs. 4 Satz 4 KAG die vom Klägervertreter in diesem Zusammenhang bemühten Zahlen daher keine Rolle. Zum anderen handelt es sich beim Ansatz der bevorteilten Flächen der Stadt B-Stadt in der Kalkulation um eine Prognoseentscheidung und nicht um die Feststellung der tatsächlich bereits bevorteilten Flächen und wird vom Klägervertreter ignoriert, dass von dem prognostisch abzugeltenden wirtschaftlichen Vorteil vorrangig die Fördermittel abzuziehen wären.

Ohne Erfolg bleibt auch der Vortrag des Klägervertreters, die Kalkulation des Beitragssatzes trage dem Verbot der Doppelbelastung nicht Rechnung, da die über Abschreibungen erwirtschafteten Einnahmen im Rahmen der Gebühren- bzw. Entgelterhebung dort keine Berücksichtigung fänden und das hieran anknüpfende Vorbringen, in der Gesamtschau der Beitrags- und Gebühren-/Entgelterhebung komme es zu einem unzulässigen Doppelbelastung und damit zu einem Verstoß gegen das (abgabenübergreifende) Aufwandsüberschreitungsverbot.

Das sogenannte Verbot der Doppelbelastung untersagt es, über Beiträge Aufwendungen zu finanzieren, die bereits über erhobene Gebühren (für zivilrechtliche Entgelte gilt nichts anderes) finanziert worden sind und umgekehrt. In Bezug auf Letzteres hat das Verbot der Doppelbelastung seinen gesetzlichen Ausdruck darin gefunden, dass bei der Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen, die im Rahmen der Gebührenkalkulation stattfindet, der aus Beiträgen aufgebrachte Eigenkapitalanteil außer Betracht bleibt (§ 6 Abs. 2 Satz 5 KAG), wobei es hierfür allein auf die gezahlten (= aufgebrachten) und nicht (auch) auf die erwarteten Beiträge ankommt. Der Sinn des Verbotes der Doppelbelastung besteht in erster Linie darin sicher zu stellen, dass die Abgabenpflichtigen in ihrer Gesamtheit auch bei einer Zusammenschau von Beitrags- und Gebührenerhebung finanziell nicht mehr zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten beitragen als überhaupt angefallen sind; insoweit verwirklicht das Verbot der Doppelbelastung das Aufwandsüberschreitungsverbot gleichsam "abgabenübergreifend". Der "gebührenrechtliche Pfeiler" des Verbotes der Doppelbelastung stellt dabei - im Zusammenwirken mit dem Prinzip der Abgabengerechtigkeit als Ausfluss des Art. 3 Abs. 1 GG - sicher, dass eine gewisse Binnengerechtigkeit innerhalb des Kreises der Gebührenpflichtigen geschaffen wird. Bestehen zwischen einzelnen Gruppen von Gebührenpflichtigen erhebliche Unterschiede, was die Belastung mit Anschlussbeiträgen angeht, so etwa dahin, dass bestimmte Gebührenzahler auch Beitragszahler sind, andere Gebührenzahler indessen nicht, weil die Beitragserhebung im Laufe der Zeit aufgegeben worden ist, so muss dem (wenn nicht die bereits erhobenen Beiträge zurückgezahlt werden), auf der Gebührenseite dadurch Rechnung getragen werden, dass entweder gespaltene Gebührensätze für Beitragszahler und Nichtbeitragszahler vorgesehen werden oder dass die Beitragszahler auf der Gebührenseite anderweitig, nämlich spätestens in Form von Billigkeitsmaßnahmen entlastet werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2007, a.a.O.; OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, zit. nach Juris). Auf diese Weise wird auf der Gebührenseite wenigstens eine gewisse "Gruppengerechtigkeit" geschaffen, und zwar dahin, dass das nur von einigen aufgebrachte Beitragsvolumen nicht allen Gebührenzahlern, sondern nur der Gruppe von Gebührenzahlern zu Gute kommt, die auch Beiträge gezahlt hat. Damit wird vermieden, dass diese Gruppe zu einem Teil der Anschaffungs- und Herstellungskosten doppelt beiträgt, während die andere Gruppe (nämlich die Nichtbeitragszahler) sich an diesem Kostenteil überhaupt nicht beteiligt. Diese Überlegungen greifen aber im Fall derjenigen Grundstückseigentümer, die bereits über einen längeren Zeitraum Benutzungsgebühren gezahlt und damit ggf. zu einer höheren Deckung des Investitionsaufwandes der öffentlichen Einrichtung beigetragen haben als andere Grundstückseigentümer, von vornherein nicht Platz. § 6 Abs. 2 KAG und höherrangigem Recht, insbesondere Art. 3 Abs. 1 GG lassen sich keinerlei Vorgaben dahingehend entnehmen, bei der Festlegung der Gebührensätze danach zu differenzieren, seit wann die Leistungen der öffentlichen Einrichtung in Anspruch genommen werden. Auf der Beitragsseite gibt es insoweit ohnehin keine Entsprechung: Während vereinnahmte Beiträge bei der Gebührenerhebung nicht nur überhaupt, sondern im Grundsatz auch wenigstens "gruppengerecht" in Ansatz gebracht werden müssen, sind gezahlte Gebühren/Entgelte oder über die Gebühren-/Entgelterhebung angesetzte Abschreibungen bei der Erhebung von Herstellungsbeiträgen in Ermangelung einer dem § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG entsprechenden Vorschrift und wie auch im Umkehrschluss aus § 8 Abs. 4 Satz 5 KAG folgt, im Rahmen der Kalkulation des Beitragssatzes nach § 8 KAG grundsätzlich überhaupt nicht und schon gar nicht gruppengerecht zu berücksichtigen. Aus dem Wesen des Beitrags als einmaliges Entgelt für die bloße Inanspruchnahmemöglichkeit der Anlage folgt ohne weiteres, dass bei der Erhebung von Herstellungsbeiträgen nicht danach unterschieden werden muss, ob einzelne Beitragszahler oder bestimmte Gruppen von Beitragszahlern bereits über Gebühren mehr zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten beigetragen haben als andere; derartige Unterschiede sind beitragsrechtlich unerheblich. Auch wird eine Erhebung von Herstellungsbeiträgen als solche nicht dadurch rechtswidrig, dass Unterschieden auf der Beitragsebene, die nach dem Zuvorgesagten auf der Gebührenebene wenigstens einen gruppengerechten Ausgleich erfahren müssen, auf der Gebührenebene tatsächlich nicht ausgeglichen werden; dieser Fehler ist ein Fehler der Gebühr und infiziert nicht den Beitrag (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juli 2011 – 9 S 24.11 -, S. 6 ff. des E.A.; Urteil vom 26. Januar 2011 - 9 B 14.09 -, zit. nach juris; in diesem Sinn bereits: Beschluss vom 20. März 2006 - 9 S 82.05 -, S. 5 f. des EA).

Ebenso wenig ist es – wie der Klägervertreter meint - geboten, im Rahmen der Kalkulation bzw. Festsetzung des Herstellungsbeitragssatzes die bei der Gebühren-/Entgelterhebung eingestellten Abschreibungen oder die über diese erzielten Erlöse zu berücksichtigen, was sich im Umkehrschluss aus § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG wie auch aus § 8 Abs. 4 Satz 5 KAG, der nur für Erneuerungsbeiträge vorschreibt, dass die bei der Erhebung von Benutzungsgebühren nach § 6 Abs. 2 KAG kalkulierten Abschreibungen außer Betracht bleiben, aus § 8 Abs. 4 Satz 8 KAG, der lediglich auf das veranschlagte Beitragsaufkommen (Hervorhebung durch die Kammer) und daraus ergibt, dass - anders als nach der Rechtslage in anderen Bundesländern – eine dies für Herstellungsbeiträge vorschreibende Regelung gerade nicht existiert. Grundsätzlich ist der bei der Erhebung von Herstellungsbeiträgen zu Grunde zu legende Investitionsaufwand daher mit den vollen Anschaffungswerten, nicht mit dem um (fiktive) Abschreibungen verminderten Restbuchwert des Anlagevermögens anzusetzen und sind auch durch die Gebühren- oder Entgelterhebung erzielte Erlöse bei der Kalkulation des Beitragssatzes nicht zu berücksichtigen, etwa dergestalt, dass sie im Sinne einer Plausibilitätskontrolle der Beitragskalkulation in dieser ausgewiesen sein müssten und die Beitragskalkulation permanent fortzuschreiben/anzupassen wäre. Abschreibungen dienen nicht der Tilgung von Herstellungskosten, sondern dazu, den eingetretenen Wertverzehr der Anlagengüter in der Rechnungsperiode abzugelten, um die Ersatzbeschaffung der Anlagegüter nach Ablauf ihrer Nutzungsdauer zu finanzieren. Eine Doppelbelastung kann daher in der vorliegenden Konstellation allenfalls dann entstehen, wenn zu einem späteren Zeitpunkt für die Erneuerung der abgeschriebenen Anlage Beiträge ohne Anrechnung der durch Gebühren bereits finanzierten Abschreibungen erhoben werden sollten (vgl. bereits Urteil der Kammer vom 27. Oktober 2011 – 6 K 952/10 -, S. 25 f. des E.A.; ebenso die frühere Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg, vgl. Beschluss vom 20. März 2006 – 9 S 82.05 -, S. 5 f. des E.A.; VG Potsdam, Urteil vom 22. Dezember 2010 – 8 K 140/09 -, zit. nach juris, Rn. 78, wonach viel dafür spreche, dass der Einwand der anderweitigen Kostendeckung durch eine Gebührenerhebung im Rahmen der Beitragskalkulation nicht erhoben werden könne, da lediglich im Rahmen einer Gebührenkalkulation die anderweitige Finanzierung durch Beiträge gemäß § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG zu berücksichtigen sei, nicht aber umgekehrt die anderweitige Finanzierung durch Gebühren im Rahmen der Beitragserhebung; wie hier zum dortigen Landesrecht OVG Mecklenburg- Vorpommern, Urteil vom 25. Mai 2009 – 1 M 157.08 -, zit. nach juris, Rn. 54 f.; Hessischer VGH, Urteil vom 27. Juni 1984 – V OE 56/82 -, HGZ 1985, 37; OVG Sachsen- Anhalt, Beschl. vom 1. Juli 2003 – 1 M 492/02 -, LKV 2003, 566; Bayerischer VGH, Urteil vom 18. September 1987 – 23 N 85 A.2475 -, S. 5 ff. des E.A.; VG Regensburg, Urt. vom 5. 12. 2001 – 3 K 00.00969 -, zit. nach juris; Urteil vom 5. Dezember 2001 – 3 K 00.1446 -, S. 13 f. des E.A.; ferner – aus bundesrechtlicher Sicht – BVerwG, Beschluss vom 6. November 2012 – 9 BN 2/12 u.a. -, zit. nach juris, Rn. 3). Dass (fiktive) Abschreibungen bzw. durch Abschreibungen erzielte Erlöse im Regelfall nicht aufwandsmindernd wirken können, folgt - neben den dargelegten Gründen - auch aus den Grundsätzen, die zur anderweitigen Deckung des Investitionsaufwands entwickelt wurden. Danach können weder Kredite noch Eigenmittel der Gemeinde als anderweitige Deckung des Investitionsaufwands angesehen werden. Sie sind zwar Einnahmen des Vermögenshaushalts und dienen dort zur Finanzierung von Investitionen; sie sind aber keine – die Erhebung von Herstellungsbeiträgen ausschließende – anderweitige Deckung des Investitionsaufwands, sondern begründen ihn erst. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass sogar die auf die Bauzeit treffenden Fremdkapitalzinsen zum beitragsfähigen Aufwand gehören. Auch in der Vergangenheit erhobene (Herstellungs-)Beiträge und Benutzungsgebühren haben hiernach keine Auswirkungen auf die zu kalkulierende Höhe des Investitionsaufwandes. In der Globalberechnung wird der Investitionsaufwand auf alle erschlossenen und noch zu erschließenden Grundstücke verteilt; die Kalkulation dient der Ermittlung der Beitragssätze für künftige Veranlagungsfälle. In der Vergangenheit erhobene (Herstellungs-)Beiträge müssen deshalb in der Kalkulation nicht als anderweitige Deckung vom Investitionsaufwand abgesetzt werden. Für die Benutzungsgebühren oder Entgelte gilt nichts anderes. Die in der Vergangenheit über Benutzungsgebühren oder Entgelte erwirtschafteten Abschreibungserlöse sind daher bei der Herstellungsbeitragskalkulation nicht als anderweitige Deckung des Investitionsaufwands zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, a.a.O.; Hessischer VGH, a.a.O., OVG Sachsen- Anhalt, a.a.O.; OVG Mecklenburg- Vorpommern, a.a.O.; VG Regensburg, a.a.O.; vgl. auch Lohmann in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 848 und Klausing, a.a.O., § 8 Rn. 990, wonach Abschreibungen nur für Erneuerungsbeiträge zu berücksichtigen seien).

Soweit der 9. Senat des OVG Berlin-Brandenburg in seiner neueren Rechtsprechung (vgl. Beschluss vom 2. April 2013 – 9 S 76.12 -, zit. nach juris; Urteile vom 14. November 2013 – 9 B 34.12 – und - 9 B 35.12 -, zit. nach juris, Rn. 50 ff. bzw. 51 ff.) eine hiervon abweichende Auffassung vertritt und meint, der in der Satzung bestimmte Beitragssatz müsse auch nach Abzug derjenigen Anschaffungs- und Herstellungskosten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anschlussbeitragssatzung schon durch entsprechende Anteile in Gebühren oder privatrechtlichen Entgelten für Abschreibungen gedeckt gewesen seien, gerechtfertigt sein, ohne sich insoweit mit seiner älteren, oben zitierten Rechtsprechung und jener in seinen vorangegangenen abweichenden Entscheidungen (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 12. Januar 2012 – 9 S 26.11 u.a. – jew. S. 4 ff. des E.A.; Beschlüsse vom 13. Januar 2012 – 9 S 85.11 und 9 S 86.11 -, jew. S. 4 ff. des E.A.; Beschluss vom 7. März 2012 - 9 RS 1.12 -, Seite 2 f. des E.A) auch nur auseinanderzusetzen bzw. diese ausdrücklich aufzugeben (Anm. der Kammer: Die Beschlüsse vom 12. Oktober 2012 – 9 N 76.11 – S. 2 ff. des E.A. und – 9 N 159.11 -, S. 2 ff. des E.A. sowie vom 10. Oktober 2012 – 9 RS 4.12 -, S. 7 ff. des E.A. enthalten insoweit keine eindeutige Positionierung im nunmehr vom 9. Senat vertretenen Sinne, sondern beschäftigen sich mit bestimmten „Fallkonstellationen“, vgl. dazu etwa Urteil der Kammer vom 21. März 2013 – 6 K 1102/12 -), vermag sich der erkennende Einzelrichter dem aus den dargelegten Gründen nicht anzuschließen. Dies gilt in Sonderheit für die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, § 8 Abs. 4 Satz 6 KAG stelle eine Sonderregelung für Erneuerungsbeiträge dar und das Fehlen einer entsprechenden Regelung für Herstellungsbeiträge sei kein „beredtes Schweigen“, sondern ersichtlich allein dem Umstand geschuldet, dass im Zeitpunkt der Erhebung von Herstellungsbeiträgen regelmäßig noch nicht so viel an Gebühren oder Entgelten erhoben worden sei, dass die darin enthaltenen Anteile für die Finanzierung der Herstellungskosten zusammen mit den zu erhebenden Herstellungsbeiträgen auch nur in die Nähe dessen gerieten, was insgesamt durch Beiträge und Gebühren bzw. Entgelte auf die Bürger umlegbar sei. Woher der Senat seine Erkenntnis einer solchen Regelmäßigkeit bezieht, bleibt unklar. Eine solche zu unterstellen, ist – wie auch der vorliegende Fall, folgte man dem Ansatz des Oberverwaltungsgerichts, zeigt – bloße Spekulation. Angesichts dessen, dass zusammen mit der Einfügung des § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG durch Gesetz vom 27. Juni 1995 (GVBl. I S. 145) auch die Vorschrift § 8 Abs. 4 Satz 6 KAG in das Kommunalabgabengesetz eingefügt wurde, kann nicht davon ausgegangen werden, der Gesetzgeber habe – wie das Oberverwaltungsgericht meint – das Problem überhaupt nicht im Blick gehabt. Vielmehr ergänzen sich die beiden Vorschriften in systematisch eindeutiger und sinnvoller Weise dergestalt, dass im Rahmen der Kalkulation bzw. Festsetzung des Herstellungsbeitragssatzes die bei der Gebühren-/Entgelterhebung eingestellten Abschreibungen oder die über diese erzielten Erlöse nicht zu berücksichtigen sind. Der Einwand der anderweitigen Kostendeckung durch eine Gebührenerhebung kann im Rahmen der Herstellungsbeitragskalkulation nicht erhoben werden, da lediglich im Rahmen einer Gebühren- bzw. Entgeltkalkulation die anderweitige Finanzierung durch Herstellungsbeiträge gemäß § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG zu berücksichtigen ist, nicht aber umgekehrt die anderweitige Finanzierung durch Gebühren bzw. Entgelte im Rahmen der Beitragserhebung. Soweit § 8 Abs. 4 Satz 8 KAG vom „sonst“ von der Gemeinde aufzubringenden Aufwand spricht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 13. November 2013, a.a.O.), ergibt sich hieraus nichts im vom Oberverwaltungsgericht vertretenen Sinne, da dieses bereits von einem unzutreffenden Verständnis der Vorschriften der §§ 6 Abs. 2 Satz 5 KAG und § 8 Abs. 4 Satz 8 KAG, was die Erhebung von Herstellungsbeiträgen anbetrifft, ausgeht. Es geht in der Bestimmung des § 8 Abs. 4 Satz 8 KAG allein um den nach § 8 Abs. 4 Sätze 1 bis 7 KAG ermittelten Aufwand. Für diesen trifft gerade § 8 Abs. 4 Satz 6 KAG eine Spezialregelung für Erneuerungsbeiträge, die es ausschließt, Abschreibungen bereits bei der Erhebung von Herstellungsbeiträgen zu berücksichtigen. Auch der vom Oberverwaltungsgericht bemühte Grundsatz der Erforderlichkeit streitet nicht für seine Auffassung. Er hat keinen Bezug zum Verbot der Doppelveranlagung. Bei ihm geht es – was die Erhebung von Herstellungsbeiträgen unter dem Gesichtspunkt der Kostenangemessenheit anbetrifft - um die bei der Herstellung der öffentlichen Einrichtung entstandenen bzw. entstehenden Kosten und damit im Kern um die Frage, ob die konkrete Maßnahme nicht auch billiger hätte durchgeführt werden können. Das hat mit der Frage, ob und wann eine abgabenübergreifende Aufwandsüberschreitung vorliegt, nichts zu tun.

Eine kalkulatorische Kürzung des Investitionsaufwands um fiktive Abschreibungen bzw. durch Abschreibungen erzielte Erlöse mag – was keiner abschließenden Entscheidung bedarf – hiernach allenfalls dann erforderlich sein, wenn Herstellungsbeiträge erstmals neu eingeführt werden und in die Beitragskalkulation der Investitionsaufwand auch für solche Anlagenteile einbezogen wird, die schon vor längerer Zeit hergestellt worden sind. Dies ist hier nicht der Fall. Auch wenn – wie hier - die frühere(n) Satzung(en) nichtig war(en) und nach Erlass einer neuen (gültigen) Satzung alle bisher erschlossenen und noch nicht veranlagten Grundstücke – vorliegend die Altanschließer - veranlagt werden, ist eine Kürzung des Investitionsaufwands im beschriebenen Sinne danach nicht erforderlich. Soweit eine Ausnahme von den geschilderten Grundsätzen teilweise (auch) in dem Fall zugelassen wird, dass die frühere(n) Beitragssatzung(en) nichtig waren und in der neuen (jetzt erstmals gültigen) Satzung ein höherer Anteil der Investitionskosten über Herstellungbeiträge finanziert werden soll als in der/den (nichtigen) früheren Satzung(en) und hier angenommen wird, ein Teil der Investitionskosten, der jetzt durch Beiträge finanziert werden solle, könne ggf. schon durch Abschreibungen gedeckt sein, so dass beitragsfähig in einem solchen Fall nur der um die (fiktive) Abschreibung verminderte Investitionsaufwand sein könne (vgl. hierzu Nitsche, Satzungen zur Wasserversorgung, 20.01, Nr. 14), ist ein solcher Fall entgegen der Auffassung des Klägervertreters hier (ebenfalls) nicht gegeben. Zwar zeichnet sich die Situation im Bereich des Beklagten dadurch aus, dass bis zum Erlass der Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 keine wirksame Grundlage für die Erhebung von Beiträgen bestanden hat, gleichwohl aber zwischen den Jahren 1994 und 2012 Beiträge von den Bürgern erhoben wurden. Angesichts dessen kann aber keine Rede davon sein, dass der Beklagte zu irgendeinem Zeitpunkt beabsichtigt hat, die öffentliche Einrichtung ausschließlich über Gebühren zu finanzieren oder aber im Vergleich zu früher höhere Beiträge erhebt; der Beitragssatz für – was hier allein relevant ist - Grundstücke mit alleinigem Anschluss an die Schmutzwasser- und nicht auch an die Regenwasserbeseitigungsanlage ist vielmehr gegenüber dem früheren Satzungsrecht gerade nicht erhöht worden.

Es ist vom Klägervertreter auch nichts dafür vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich, dass für den maßgeblichen Zeitpunkt des Inkrafttretens der Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 zum 1. Januar 2009 (oder für einen Zeitpunkt seitdem) in der Gesamtschau der Beitrags- und Gebühren- bzw. Entgelterhebung davon ausgegangen werden müsste, eine unzulässige Doppelerhebung und damit eine (abgabenübergreifende), mit Art. 3 Abs. 1 GG bzw. dem bundesrechtlichen Äquivalenzprinzip unvereinbare – der lediglich auf das veranschlagte Beitragsaufkommen abstellende § 8 Abs. 4 Satz 8 KAG erfasst diesen Fall von vornherein nicht - Aufwandsüberschreitung sei bereits eingetreten, weil der Beklagte tatsächlich bereits insgesamt durch Beiträge und Entgelte bzw. Gebühren mehr für Anschaffungs- und Herstellungskosten eingenommen hätte, als angefallen sind bzw. voraussichtlich anfallen werden (vgl. in diesem Sinne noch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. März 2012 - 9 RS 1.12 -, Seite 2 f. des E.A) oder werde gerade durch die streitgegenständliche Beitragserhebung (vgl. in diesem Sinne ebenfalls noch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. März 2012, a.a.O., Seite 2 f. des E.A.: „der „Tropfen“, der sprichwörtlich das „Fass zum Überlaufen bringen würde“) oder auch nur in Kürze durch die noch ausstehenden Beitragserhebungen (vgl. in diesem Sinne noch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2011, a.a.O.) eintreten, so dass insoweit von einer unzulässigen Doppelerhebung auszugehen sei. Es ist – auch angesichts des aus der Kalkulation des Beitragssatzes ersichtlichen „Puffers“ für den maximal zulässigen Beitragssatz – nicht dargetan oder ersichtlich, dass die Anschaffungs- und Herstellungskosten durch die bereits erhobenen Beiträge oder durch die bereits erhobenen Beiträge zuzüglich der bereits über Abschreibungen erhobenen Gebühren bzw. privaten Entgelte, soweit diese (also) der Deckung des Investitionsaufwandes dien(t)en, gedeckt, geschweige denn überdeckt würden und insoweit von einer unzulässigen Doppelerhebung auszugehen wäre.

Auf einen etwaigen, vom Beklagten zur Rechtfertigung des Beitragssatzes nachgeschobenen zusätzlichen Sanierungsaufwand (vgl. die vom Beklagten nachgereichte und auch in den Berufungsverfahren 9 B 34.12 und 9 B 35.12 eingeführte bzw. nachgeschobenen Beitragskalkulation 2012 aufgemachte Berechnung) kommt es bei dieser Sach- und Rechtslage nicht an. Der Beitragssatz ist bereits auf der Grundlage der ursprünglich eingereichten Kalkulation unter dem Gesichtspunkt des Nichtvorliegens einer unzulässigen Doppelbelastung bzw. abgabenübergreifenden Doppelbelastung gerechtfertigt.

Selbst wenn man aber mit dem OVG Berlin-Brandenburg (vgl. Urteile vom 13. November 2013, a.a.O.) davon ausginge, der in der Satzung bestimmte Beitragssatz müsse auch nach Abzug derjenigen Anschaffungs- und Herstellungskosten gerechtfertigt sein, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Kanalanschlussbeitragssatzung schon durch entsprechende Anteile in Gebühren und privatrechtlichen Entgelten für Abschreibungen gedeckt waren, ergibt sich im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des vom Beklagten mit der überarbeiteten Beitragskalkulation 2012 nachgeschobenen zusätzlichen Sanierungsaufwands keine unzulässige Doppelveranlagung bzw. abgabenübergreifende Aufwandsüberdeckung.

Das OVG Berlin-Brandenburg hat insoweit in den zitierten Entscheidungen ausgeführt (a.a.O., jew. Rn. 31 ff. und Rn. 51 ff.):

„Es ist nicht zu beanstanden, dass die im Wege einer Globalkalkulation nach den tatsächlichen Aufwendungen erstellte überarbeitete Kalkulation von einem "Herstellungsaufwand gesamt“ von 199.298.591 Euro ausgeht.

….. Das gilt zunächst für den größten Teil der in diesem Ansatz enthaltenen Kosten für die „Kanalnetzerneuerung Schmutzwasserkanalnetz 2008 bis 2025“. Zwar zählen die Kosten für die laufende Unterhaltung und Instandsetzung einer Anlage gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG nicht zum beitragsfähigen Aufwand. Dies betrifft Kosten für die Erhaltung bzw. Wiederherstellung eines im Wesentlichen gleichen Zustandes (vgl. zum Straßenbaubeitragsrecht: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblatt-Kommentar, Stand: September 2013, § 8 Rn. 289b m.w.N.), wobei Unterhaltung und Instandsetzung voraussetzen, dass der betreffende Teil der Anlage zuvor bereits einmal den aktuellen Herstellungsplanungen der Stadt gemäß hergestellt war. Darum handelt es sich indessen vorliegend nicht. Der Beklagte hat nachvollziehbar erläutert, dass es sich um Sanierungskosten für Teilanlagen handelt, die in früheren Jahrzehnten errichtet worden sind. Da die Einrichtung insgesamt wie auch die sanierungsbedürftigen alten Teile noch nicht den für die Kalkulation maßgeblichen neuzeitlichen Planungen der Stadt gemäß endgültig erstmalig hergestellt worden sind, fallen auch die Sanierungskosten in den beitragsfähigen Aufwand, die alte Einrichtungsteile auf den Stand bringen, den sie, wie schließlich die gesamte Einrichtung, nach dem Planungswillen der Stadt haben sollen (vgl. Urteil des Senats vom 23. Juli 2013 - OVG 9 B 64.11 -; Juris Rn. 60 m.w.N.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 21. April 1999 - 1 M 12/99 -, Juris Rn. 22).

Allerdings ist der Ansatz der kalkulierten Sanierungskosten (33.801.380 Euro) der Höhe nach nicht in vollem Umfang plausibel, soweit es um die Frage geht, ob schon zum Zeitpunkt des Satzungsinkrafttretens entsprechende Kosten vorhersehbar waren. Wie bereits erwähnt, muss eine nachgereichte Kalkulation erkennen lassen, dass der Beitragssatz bereits im Zeitpunkt des Satzungsinkrafttretens rechtmäßig gewesen ist. Für eine - wie hier nachträglich erstellte - Globalkalkulation sind nicht etwaige nachträgliche Ist-Werte oder sonstige nachträgliche Erkenntnisse maßgeblich, sondern nur diejenigen Erkenntnisse und Prognosen, die bei Satzungsinkrafttreten vorhanden waren bzw. richtigerweise erstellt werden konnten (vgl. Urteil des Senats vom 26. Januar 2009 - OVG 9 B 14.09 -, Juris Rn. 35 f.). Diese tragen die Summe von 33.801.380 Euro nicht in vollem Umfang.

Der Beklagten hat ein Sanierungskonzept, Stand August 2007, vorgelegt. Mit Blick darauf, dass die dort aufgeführten mutmaßlichen Sanierungskosten für Mischwasserkanäle zu etwa 70 % der zentralen Schmutzwasserbeseitigung zuzurechnen sind und mit Blick auf die Umsatzsteuer lässt sich diesem Konzept entnehmen, dass zum 1. Januar 2009 für den in der Kalkulation berücksichtigten Zeitraum eines kurz- und mittelfristigen Handlungsbedarfs bis zum Jahr 2025 (statt bis 2028), ein beitragsfähiger Sanierungsaufwand in Höhe von etwa 26,8 Mio. Euro prognostizierbar und sogar bereits prognostiziert war. Prognostizierbar war indessen wohl sogar noch ein höherer Betrag an Sanierungskosten, da die Stadt voraussichtlich weitere Sanierungsmaßnahmen bereits für den Kalkulationszeitraum vorgesehen hätte, wenn bei der Kalkulation Ende 2008 erkannt worden wäre, dass Sanierungskosten beitragsfähig sind und dass bereits erste Beitragseinnahmen den finanziellen Spielraum schaffen können, noch weitere Sanierungsmaßnahmen bereits im Herstellungszeitraum durchzuführen. Ungeachtet dessen würde selbst ein Ansatz nur der genannten 26,8 Mio. Euro den satzungsmäßigen Beitragssatz nicht in Frage stellen, weil diese Summe lediglich etwa 7 Mio. Euro unter der angesetzten Summe liegt, was innerhalb des bereits erwähnten Spielraums auf der Aufwandsseite der Kalkulation liegt“

Zur Frage des Vorliegens einer unzulässigen Doppelveranlagung bzw. abgabenübergreifenden Aufwandsüberschreitung heißt es in den zitierten Entscheidungen sodann weiter:

„Der in der Satzung bestimmte Beitragssatz ist auch nach Abzug derjenigen Anschaffungs- und Herstellungskosten gerechtfertigt, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Kanalanschlussbeitragssatzung schon durch entsprechende Anteile in Gebühren und privatrechtlichen Entgelten für Abschreibungen gedeckt waren….

Der kalkulatorisch vorzunehmende Abzug umfasst indessen maximal diejenigen Abschreibungsbeträge, die bis zum Inkrafttreten der Beitragssatzung nach den einschlägigen (gesetzlichen) Abschreibungsregeln (hier: § 6 Abs. 2 Satz 1, 2 und 5 KAG sowie § 253 Abs. 2 Satz 1 und 2 HGB in der bis 28. Mai 2009 geltenden Fassung) planmäßig erwirtschaftet worden sind. Diese Abschreibungen hat der Beklagte hier plausibel mit 31.051.194,25 Euro beziffert. Sofern der Beklagte höhere Einnahmen an Gebühren oder privatrechtlichen Entgelten erzielt haben mag als jeweils kalkuliert worden sind, kommt es darauf - entgegen der Ansicht der Klägerseite - nicht an. Mehreinnahmen an Gebühren oder privatrechtlichen Entgelten sind als solche gegebenenfalls auszugleichen, zurückzugewähren oder verbleiben im allgemeinen Haushalt; sie führen indessen nicht zu höheren als den für den jeweiligen Zeitraum maximalen planmäßigen Abschreibungen.“

Damit hat (auch) das OVG Berlin-Brandenburg (a.a.O.) festgestellt, dass eine unzulässige Doppelveranlagung bzw. abgabenübergreifenden Aufwandsüberschreitung nicht vorliegt. Der Klägervertreter verkennt in diesem Zusammenhang mit seinem die Auffassung des OVG Berlin-Brandenburg – der Sache nach – in Frage stellenden Vortrag die Systematik der Beitrags- und Gebühren- bzw. Entgeltkalkulation. Bei der – wie hier – Globalkalkulation zur Ermittlung des höchstzulässigen Beitragssatzes wird der gesamte beitragsfähige Herstellungsaufwand berechnet. Grundlage dieser Berechnung ist der Investitionsaufwand vom Beginn bis zur endgültigen Herstellung der gesamten Einrichtung. Hinsichtlich der Investitionen, die nach dem Zeitpunkt der Kalkulation erfolgen sollen, ist der Aufwand zu prognostizieren. Ist – wie hier – die Prognose ordnungsgemäß erfolgt, kommt es auf den tatsächlichen Herstellungsaufwand nicht an. Bei der Gebühren- bzw. Entgeltberechnung werden dagegen keine Investitionskosten abgezogen. Die Investitionskosten dienen lediglich der Berechnung der Abschreibungen. Soweit es um zukünftige Sanierungskosten geht, ergibt sich bereits denklogisch, dass der Beklagte dafür in der Vergangenheit keinen Ausgleich über Gebühren oder Entgelte erlangt haben kann.

Soweit der Klägervertreter darauf verweist, dass die Stadtverordnetenversammlung im November 2010 beschlossen habe, dass ab dem Jahr 2010 über eine Million Euro jährlich an Investitionskosten in die Kalkulation der Abwasserentgelte eingestellt werden sollten, kommt es darauf schon deshalb nicht an, weil die genannten Vorgänge erst nach dem für die Kalkulation des Beitragssatzes maßgeblichen Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung am 1. Januar 2009 liegen. Nach dem 1. Januar 2009 erzielte Einnahmen an Gebühren bzw. Entgelten zählen für die Beitragskalkulation aus dem genannten Grund generell nicht.

Welche Auswirkungen vermeintlich unzulässige Gewinnerzielungen bzw. diesbezügliche etwaige Absichten des Beklagten in der Vergangenheit bei der Gebühren-/Entgelterhebung für das Vorliegen einer Aufwandsüberschreitung bzw. unzulässigen Doppelerhebung haben sollten, erschließt sich der Kammer nicht. Der Klägervertreter vermengt hier Fragen des Vorliegens einer unzulässigen Aufwandsüberschreitung mit solchen der Zulässigkeit der Erzielung von Gewinnen bei der Gebührenerhebung, insbesondere im Falle der Beteiligung an privaten Kapitalgesellschaften, und damit mit der Frage des Vorliegens einer Kostenüberschreitung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG. Etwaige Fehler der Gebühren-/Entgeltkalkulation unter diesem Gesichtspunkt „infizieren“ den Beitrag nicht. Sie rechtfertigen es in Sonderheit nicht, ohne weiteres eine Aufwandsüberschreitung anzunehmen, da es einen – vom Klägervertreter sinngemäß formulierten - Grundsatz, dass rechtswidrige Gewinne wie erhobene Investitionskostenanteile zu behandeln seien, nicht gibt. Soweit sich das Vorbringen darauf bezieht, dass im Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 26. März 2014 von Gewinnentnahmen der LWG die Rede ist und meint, daraus werde deutlich, dass der Beklagte durch die LWG über Beiträge mehr an Einnahmen erziele, als er tatsächlich an Aufwand habe, übersieht der Klägervertreter - abgesehen davon, dass der Beschluss nach dem o.g. maßgeblichen Kalkulationszeitraum liegt – zudem, dass es für Auftragnehmer öffentlicher Aufträge – wie der LWG - nicht generell unzulässig ist, Gewinne zu erwirtschaften (vgl. Nr. 51 f. der Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 i.d.F. des Gesetzes vom 8. Dezember 2010) und dass die LWG zudem auch in anderen Geschäftsbereichen tätig ist (wie hier OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2014, a.a.O., S. 11 des E.A.; Beschluss vom 10. Januar 2014 – 9 S 64.13 -, zit. nach juris, Rn. 11). Außerdem erschöpfen sich hier die Ausführungen des Klägervertreters auch hier in bloßen Spekulationen, denen nicht weiter nachzugehen war.

Auch etwaige Gewinnentnahmen der Stadt B-Stadt aus deren Gewinnanteilen bei der LWG haben keinerlei Auswirkungen auf die Beitragserhebung. Die Erzielung von Gewinnen ist – wie ausgeführt - weder grundsätzlich unzulässig noch müssen Gewinnentnahmen dem Beitragshaushalt zugeführt werden.

Zu Unrecht rügt der Prozessbevollmächtigte des Klägers auch die Nichtberücksichtigung der Erlöse aus Abschreibungen bis 1. Juli 1993. Der Beklagte hat hierzu - auch in den bisherigen Verfahren, in denen der Klägervertreter aufgetreten ist - zu Recht ausgeführt, dass für die Anlagen, die vor dem 3. Oktober 1990 hergestellt wurden und für den Zeitraum vor dem 30. Juni 1993 keine Abschreibungen ermittelt werden mussten. Anlagen, die vor dem 3. Oktober 1990 hergestellt wurden, sind – wie bereits oben ausgeführt - im Anlagenbestandsverzeichnis der Kalkulation nicht enthalten, sondern es sind – wie dargestellt - gemäß § 18 KAG nur die übernommenen Verbindlichkeiten eingestellt worden. Entsprechend müssen die Abschreibungsanteile der damaligen Entgelte für die Schmutzwasserentsorgung bzw. müssen Abschreibungserlöse nicht berücksichtigt werden. Denn auf Verbindlichkeiten kann man keine Abschreibungen bilden. Selbst wenn man dies täte und fiktiv für die Altanlagen übernommene Verbindlichkeiten als Anschaffungskosten behandelte, hat der Beklagte überzeugend dargelegt, dass ein Verstoß gegen das (abgabenübergreifende) Aufwandsüberschreitungsverbot bei weitem nicht vorläge. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers verkennt bei seinen Ausführungen zur Berechnung der Abschreibungserlöse in diesem Zusammenhang insbesondere, dass Abschreibungserlöse bei der Frage einer möglichen Aufwandsüberschreitung nur mit Blick auf die beitragsfähigen Investitionskosten berücksichtigt werden können bzw. müssen. Es geht darum, ob über die Abschreibungserlöse in den Gebühren bzw. Entgelten und über die Beitragseinnahmen der beitragsfähige Aufwand überschritten wird. Dann kann und darf als Grundlage für die Berechnungen der Abschreibungserlöse aber auch nur der beitragsfähige Aufwand herangezogen werden. Die tatsächlichen Abschreibungen werden dagegen nach den ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten berechnet, wobei gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG für das am 1. Juli 1990 vorhandene Anlagevermögen der nach den Bewertungsvorschriften des D-Markbilanzierungsgesetzes ermittelte und fortgeführte Wert anzusetzen ist. Der Gesetzgeber gesteht den Aufgabenträgern damit zu, Abschreibungen unabhängig davon zu bilden, ob sie die Anlagen unentgeltlich übernommen haben oder nicht. Wollte man die Abschreibungserlöse auf die ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten der Anlagen, die vor dem 3. Oktober 1990 hergestellt wurden, sowie auf später übernommene Verbindlichkeiten beziehen, müsste man auch die gesamten ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten als Vergleichsgröße betrachten und nicht nur den beitragsfähigen Aufwand. Dies verkennt der Klägervertreter, wenn er (immer wieder) die vollen Abschreibungserlöse mit dem beitragsfäihen Aufwand vergleicht. Anlagen bzw. Anlagenteile aus abgeschlossenen Investitionen, die zwischen dem 3. Oktober 1990 und dem 30. Juni 1993 bei der COWAG aktiviert wurden, hat die LWG – wie ebenfalls bereits oben dargelegt - nur zum Zeitwert übernommen. Letztere Anlagen wurden bei der LWG auch nur mit dem Zeitwert zum 1. Juli 1993 aktiviert und in die Beitragskalkulation lediglich zum Zeitwert eingestellt, wobei zutreffend das Datum der ursprünglichen Aktivierung der Anlagenteile im Anlagenverzeichnis weiter mit aufgeführt wird, da die betriebliche Nutzungsdauer vom Zeitpunkt der ursprünglichen Aktivierung an gerechnet wird. Das Datum der ursprünglichen Aktivierung ist zudem ausweislich der Ausführungen des Beklagten im Anlagenverzeichnis angegeben, damit Anlagen, die zu DDR- Zeiten angeschafft wurden und deren Anschaffungs- und Herstellungskosten – wie ausgeführt – nicht beitragsfähig sind, separiert werden können. Abschreibungen, die für die vom 3. Oktober 1990 bis zum 30. Juni 1993 abgeschlossenen Investitionen angefallen sind, sind dementsprechend schon bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes abgezogen worden und haben den Zeitwert der Anlagen zum 1. Juli 1993 und damit die Anschaffungs- und Herstellungskosten in der Beitragskalkulation gemindert (vgl. dazu bereits die Ausführungen oben). Die vollen Herstellungskosten wären zudem – was der Klägervertreter verkennt – naturgemäß höher als der Zeitwert.

Ohne Relevanz für das Vorliegen einer (abgabenübergreifendenden) Aufwandsüberdeckungen ist auch, ob frühere Gebührensatzungen oder Entgeltregelungen – wie der Klägervertreter ins Blaue hinein behauptet - unwirksam waren oder ob der Verpflichtung zum Ausgleich von Kostenüberdeckungen gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG genügt wurde. Dies ist ein gebühren-, kein beitragsrechtliches Problem.

Soweit der Klägervertreter meint, der vom Beklagten nachgeschobene Sanierungsaufwand sei nicht berücksichtigungsfähig, da dem Beklagten ausweislich eines – von ihm zitierten - Schreibens eines Hausmitarbeiters der Stadt vom 26. November 2007 jedwede Tatsachengrundlage für eine Prognose der Sanierungsaufwendungen gefehlt habe, vermag die Kammer dem gleichfalls nicht zu folgen. Wie bereits ausgeführt, hat sich das erkennende Gericht für die Überprüfung der Prognose des Beklagten grds. auf diejenigen Erkenntnisse zu beschränken, die bereits am Stichtag des Inkrafttretens der Beitragssatzung vorhanden waren. Inwieweit die zu diesem Zeitpunkt nach den zutreffenden Ausführungen des OVG Berlin-Brandenburg (Urte. vom 13. November 2013, a.a.O.) zu prognostizierenden Sanierungsaufwendungen dadurch infrage gestellt werden sollten, dass nach diesem Schreiben das Sanierungskonzept von 2007 fortgeschrieben und angepasst werden müsse, auch weil bestimmte Sanierungsgebiete langfristig einer baulichen Nutzung entzogen werden könnten (Hervorhebung durch die Kammer) und damit eine Sanierungsanforderung entfallen könne (Hervorhebung durch die Kammer), insbesondere weil in ausgewiesenen Bereichen mit flächenhaftem Rückbau und eventuellen Stilllegungen von ganzen Netzteilen umfangreiche Erschließungsmaßnahmen auszuschließen seien, erschließt sich der Kammer nicht und wird auch durch den – eher wirren – Klägervortrag nicht dargelegt. Die vom Beklagten angestellte Prognose wird allein durch die vom Klägervertreter hervorgehobenen Umstände jedenfalls nicht erschüttert. Vielmehr geht auch das erwähnte Schreiben offensichtlich von der Notwendigkeit (weiterer) umfangreicher Sanierungen aus.

Die klägerische Darstellung zur Nichteinbeziehung sogenannter Neuinvestitionskosten in die Gebühren bzw. Entgelte und deren Auswirkung auf die Beitragskalkulation ist schlicht nicht nachvollziehbar. Insbesondere erschließt sich aus seinen Ausführungen nicht, dass es sich insoweit um beitragsfähige „Erneuerungen“ von Anlagenteilen handelt.

Auch die konkrete Veranlagung des Klägers ist nicht zu beanstanden.

Auf der Grundlage der wirksamen Satzung ist die Beitragspflicht für das klägerische Grundstück entstanden.

Der Beitragstatbestand des § 4 Abs. 1 lit. a) KABS 2008 ist erfüllt. Danach unterliegen an die betriebsfertige zentrale Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung angeschlossene oder anschließbare Grundstücke, die innerhalb eines Bebauungsplans (§ 30 Abs. 1 BauGB) liegen, durch den eine bauliche oder sonstige Nutzung festgesetzt ist, der Beitragspflicht. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

Das Grundstück liegt nach dem vom Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht bestrittenen Vortrag des Beklagten im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Das Grundstück ist auch an die zentrale Abwasserentsorgungseinrichtung angeschlossen. Ob von der genannten Tatbestandsregelung nur solche (baulich oder gewerblich nutzbare) Grundstücke erfasst werden, für die erst nach dem Inkrafttreten der Satzung eine Anschlussmöglichkeit geboten wird, nicht aber (ohne weiteres) solche Grundstücke, bei denen die Anschlussmöglichkeit – wie hier – schon vor dem Inkrafttreten der Satzung eingetreten ist (in diesem Sinne etwa OVG Nordrhein- Westfalen, Urt. vom 21. Dezember 1976 – II A 596/75 -, S. 2 ff. des E.A.; Urt. vom 20. Juni 1984 – 2 A 1300/82 -, S. 5 ff. des E.A.; Urt. vom 26. September 1984 – 2 A 2649/91 -, S. 5 ff. des E.A.; Urteil vom 31. Mai 1988 – 2 A 2608/85 -, S. 12 ff. des E.A.; 13. September 2004, a.a.O.; Dietzel in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 555; a.A. etwa OVG Mecklenburg- Vorpommern, Beschluss vom 26. März 2001 – 1 M 101/00 -, zit. nach juris; VG Schwerin, Urteil vom 13. September 2004, a.a.O.), bedarf vorliegend keiner abschließenden Klärung. Denn wenn – wie hier - die den Gegenstand der Beitragspflicht regelnde Vorschrift den Begriff „Anschlussmöglichkeit“ nicht näher konkretisiert, so genügt es jedenfalls, dass sich ein entsprechender Wille des Ortsgesetzgebers, auch schon früher anschließbare Grundstücke der Beitragspflicht zu unterwerfen, mit hinreichender Deutlichkeit aus anderen Vorschriften der Satzung ergibt, die insoweit (im weitesten Sinne) zur Tatbestands(gesamt)regelung gehören (vgl. o.g. Entscheidungen des OVG Nordrhein- Westfalen, jew. a.a.o.). Ein solcher Wille ergibt sich im vorliegenden Fall aus § 7 Abs. 3 KABS 2008, in dem im Zusammenhang mit der Regelung über den Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht bestimmt wird, dass für Grundstücke, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung bereits an die Abwasseranlage angeschlossen werden konnten, die Beitragspflicht mit dem Inkrafttreten der Satzung entstehe. Dass die Vorschrift an sich den Entstehungszeitpunkt betrifft, ist ohne Belang. Denn indem sie ein Regelung über den Zeitpunkt trifft, setzt sie voraus, dass auch solche Grundstücke, die schon vor Inkrafttreten der Satzung angeschlossen oder anschließbar waren, unter den Beitragstatbestand fallen (vgl. OVG Nordrhein- Westfalen, jew. a.a.O.).

Hinsichtlich der Frage der zeitlichen Erfassung des Zeitpunkts der erstmaligen Inanspruchnahmemöglichkeit durch den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 am 1. Januar 2009 gilt, dass diese entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers auf der Grundlage des neu gefassten Kommunalabgabengesetzes nicht erforderlich ist. Dem steht insbesondere nicht die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg bzw. des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg entgegen stehen, wonach der Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht zeitlich fixiert wird durch die erstmalige Anschlussmöglichkeit an die zentrale Schmutzwasserentsorgungseinrichtung – frühestens mit dem (beabsichtigten) Inkrafttreten der ersten Beitragssatzung – und sich eine nach diesem Zeitpunkt erlassene Beitragssatzung Rückwirkung auf diesen Zeitraum messen muss, um den Sachverhalt in abgabenrechtlicher Hinsicht zu erfassen (vgl. statt vieler OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007 – 9 B 44.06 und 9 B 45/06 –, LKV 2008, 369). Diese Rechtsprechung beruht nämlich auf der Rechtslage vor dem Inkrafttreten der Neuregelung des Kommunalabgabengesetzes aufgrund des 2. Gesetzes zur Entlastung der Kommune von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 294ff.) zum 1. Februar 2004. Nach dieser entstand die Beitragspflicht gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F., sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden konnte, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der Satzung. Vorliegend findet indes die Neuregelung des Kommunalabgabengesetzes aufgrund des vorgenannten Gesetzes Anwendung, weil der Beklagte – wie noch auszuführen sein wird - vor dem 1. Januar 2009 nicht über eine rechtswirksame Schmutzwasseranschlussbeitragssatzung verfügte – die sachliche Beitragspflicht vor diesem Zeitpunkt dementsprechend nicht entstehen konnte -, sich die Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 als erste wirksame Beitragssatzung keine Rückwirkung auf einen Zeitpunkt vor dem 1. Februar 2004 beimisst und auch die konkrete Beitragsveranlagung des Klägers erst nach diesem Zeitpunkt abgeschlossen war (vgl. zu diesen Voraussetzungen OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007, a.a.O., auch dazu, dass in der Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 7 KAG n.F. auf Fälle der vorliegenden Art keine unzulässige Rückwirkung liege). Nach § 8 Abs.7 Satz 2 KAG n.F. entsteht die sachliche Beitragspflicht nunmehr frühestens mit dem Inkrafttreten einer rechtswirksamen Beitragssatzung.

Die hiergegen neuerlich in der gewohnten Redundanz und unter zusätzlicher Herreichung gewisser „Gutachten“ vorgebrachte Kritik des Klägervertreters überzeugt nicht.

Die – von einer grundlegenden und tiefgreifenden Verkennung der systematischen Zusammenhänge des Abgabenrechts geprägte - Auffassung des Klägervertreters, gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. sei die sachliche Beitragspflicht bereits mit Inkrafttreten einer unwirksamen Satzung entstanden, trifft nicht zu. Ohne wirksame Beitragssatzung, die insoweit Teil des Abgabentatbestandes i.S.d. § 38 Abgabenordnung (AO) ist, kann – wie auch aus § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG erhellt - die sachliche Beitragspflicht nicht entstehen; dies war schon vor Inkrafttreten des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. so, der lediglich den Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht verlagert hat. Auch das OVG Brandenburg bzw. Berlin-Brandenburg hat Gegenteiliges nie vertreten. § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. hat insoweit lediglich festgelegt, dass nur eine in dem Zeitpunkt des 1. Satzungsbeschlusses gültige Satzung Grundlage der Beitragserhebung sein könne und dass es für die Festlegung dieses Zeitpunktes auf die Wirksamkeit der als erstes beschlossenen Satzung nicht ankommt. Mit anderen Worten hat der Zeitpunkt, zu dem der Einrichtungsträger erstmals eine Beitragssatzung durch eine entsprechenden Akt hat in Kraft setzen wollen, den Zeitpunkt markiert, in dem die Beitragspflicht allein hat entstehen können. Nach dem Kommunalabgabengesetz alter Fassung hat sich demnach eine wirksame Beitragssatzung, die die sachliche Beitragspflicht nachträglich durch Heilung bisherigen, unwirksamen Satzungsrechts hat begründen sollen, Rückwirkung bis zu diesem Zeitpunkt beilegen müssen. Auch nach § 8 Abs. 7 Satz 2 AO war aber das Vorliegen einer wirksamen Satzung notwendige Voraussetzung für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht, ohne die auch die persönliche Beitragspflicht nicht entstehen kann. Durch die Neufassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG ist lediglich der rückwirkende Erlass einer Beitragssatzung zur Heilung bisherigen, unwirksamen Satzungsrechts nicht mehr erforderlich. Vielmehr entsteht die Beitragspflicht für alle anschließbaren und angeschlossenen Grundstücke mit der ersten wirksamen Satzung, die nach dem 1. Februar 2004 erlassen worden ist bzw. erlassen wird, soweit nicht bereits vor diesem Zeitpunkt eine wirksame Satzung vorhanden gewesen ist (vgl. deutlich bereits OVG Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 – 2 D 29/98 -, LKV 2001, 133; Urteil vom 27. 3. 2002 – 2 A 480/00 -, S. 20 des E.A.; Beschluss vom 8. September 2004 – 2 B 112/04 -, 2 A 226/98 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. September 2005 – 9 S 33/05 -, S. 4 des E.A.; Beschluss vom 7. April 2006 – 9 M 70/05 -, S. 4 des E.A.; ebenso Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2012 – 436/11 -, zit. nach juris; Möller in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Komm., § 8 Rn. 1998 f.; Becker, a.a.O., § 8 Rn. 351).

Der Beitragserhebung steht – entgegen der Auffassung des Klägervertreters – auch nicht der Eintritt der Festsetzungsverjährung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG i.V.m. § 169 f. der Abgabenordnung (AO) entgegen. Insoweit erweist sich als maßgebend, dass die Verjährungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) und Abs. 3 a KAG nach § 170 Abs. 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die sachliche Beitragspflicht entstanden ist, zu laufen beginnt. Die sachliche Beitragspflicht ist jedoch vor Inkrafttreten der Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 nicht entstanden. Denn alle vorangegangenen Kanalanschlussbeitragssatzungen waren unwirksam (vgl. zur Notwendigkeit der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht für den Beginn des Laufes der Festsetzungsverjährung OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007 a.a.O., jeweils S. 17 d.E.A.; Antrag auf Zulassung der Revision zurückgewiesen durch BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008 – 9 B 22.08 -, zit. nach juris). Dies hat die Kammer in Ihren Urteilen vom 3. November 2011 (a.a.O., Rn. 104 bis 110) und vom 8. Juni 2011 (a.a.O., Rn. 79 bis 83) und vom 13. September 2012 (a.a.O. S. 47ff. des E.A.) festgestellt, worauf Bezug genommen wird.

Soweit der Klägervertreter dem entgegenhält, dass die Kanalanschlussbeitragssatzungen vom 30. Juni 2004 (Kanalanschlussbeitragssatzung – KABS 2004) und vom 30. März 2005 (Kanalanschlussbeitragssatzung – KABS 2005) bereits wirksam gewesen seien und infolgedessen von einer Verjährung auszugehen sei, ist dem nicht zu folgen. Dabei mag dahin stehen, ob die Kammer vor dem Hintergrund der abweichenden, allerdings wenig überzeugenden OVG- Rechtsprechung (vgl. Beschluss vom 27. Mai 2013 – 9 S 75.12 -, zit. nach juris) an ihrer Auffassung festhalten würde, dass die Kanalanschlussbeitragssatzung 2005 in ihrem § 2 eine unwirksame Tatbestandsregelung enthalte, weil eine Regelung im Beitragstatbestand, wie vorliegend mit § 2 Abs. 2 KABS 2005 I der Fall, wonach bebaute bzw. gewerblich oder in vergleichbarer Weise genutzte Grundstücke im Außenbereich erst dann der Beitragspflicht unterliegen, wenn sie tatsächlich angeschlossen werden, nicht mit § 8 Abs. 6 Satz 5 KAG in der seit Februar 2004 geltenden Fassung im Einklang stehe und mit der Folge der Gesamtnichtigkeit der Beitragssatzung unwirksam sei. Denn jedenfalls fehlt es den Kanalanschlussbeitragssatzungen 2004 und 2005 – wie in den zitierten Entscheidungen der Kammer, worauf Bezug genommen wird, festgestellt - jeweils bereits an Regelungen dazu, wie bei (bebauten) Grundstücken im Außenbereich die Vollgeschosse zu ermitteln sind, was mit dem beitragsrechtlichen Grundsatz der konkreten Vollständigkeit nicht vereinbar ist. Während für die Zulässigkeit eines Bauvorhabens auf einem im Innenbereich belegenen Grundstück gemäß § 34 Abs. 1 BauGB hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung auf die Eigenart der näheren Umgebung abzustellen ist, enthält § 35 BauGB gerade keine Bestimmung für das zulässige Maß der baulichen Nutzung. Die zum Merkmal des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 BauGB entwickelten Regeln können insoweit nicht ohne weiteres auf den Außenbereich übertragen werden. Im unbeplanten Innenbereich bestimmt die vorhandene Bebauung den Gebietscharakter und gibt – als Planersatz – auch den Maßstab für den Umfang der hinzukommenden baulichen Nutzung ab. Grundstücke im Außenbereich zeichnen sich dagegen – sofern sie überhaupt bebaubar sind – dadurch aus, dass sie nicht von Bebauung umgeben sind, so dass es regelmäßig an einer maßstabsprägenden Umgebungsbebauung fehlt. Mit der Situation im unbeplanten Innenbereich ist daher im Außenbereich allenfalls jene einer (unechten) „Baulücke“ innerhalb einer Splittersiedlung vergleichbar, deren Auffüllung nicht zwingend zu einer städtebaulich unerwünschten Verstärkung der Zersiedlung führen muss, sondern ausnahmsweise zulässig sein kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. August 1998 – 4 C 13.97 – NVwZ 1999, 295, vom 22. Juni 1990 – 4 C 6/87 – NVwZ 1991,64 und vom 29. Oktober 1982 – 4 C 31.78 – ZfBR 1983, 31; OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 24. Januar 1979 – VII A 2277.77 – BRS 35 Nr. 75); auch hier wird die Bebaubarkeit des Grundstückes durch die umgebende Bebauung zugleich begründet und begrenzt, so dass die analoge Anwendung der Regeln über das Einfügen im unbeplanten Innenbereich gerechtfertigt sein kann. In allen übrigen Fällen aber hängt die Frage, ob ein im Außenbereich gelegenes Grundstück überhaupt bebaubar ist, nicht unmittelbar von der in seiner Umgebung vorhandenen Bebauung ab. Es kann deshalb nur darum gehen, ob eine aus anderen Gründen prinzipiell zulässige Bebauung des Außenbereichs im Einzelfall dennoch unzulässig ist, weil sie sich nicht mit der vorhandenen Bebauung verträgt. Dies setzt erhebliche Unterschiede im Maß der Bebauung voraus. Schon die im Außenbereich häufig größeren Abstände zu bebauten Nachbargrundstücken mindern im Regelfall ihre Ausstrahlungswirkung (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1990 a.a.O.). In der Überschreitung des in der Nachbarschaft verwirklichten Maßes der baulichen Nutzung durch ein Vorhaben im Außenbereich liegt daher regelmäßig keine Beeinträchtigung öffentlicher Belange i. S. d. § 35 Abse. 2 und 3 BauGB, so dass sich hieraus kein Kriterium für die Zulässigkeit des Vorhabens gewinnen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1990 a. a. O.). Soweit der Klägervertreter (sinngemäß) meint, es sei nach dem vom Satzungsgeber gewählten Vollgeschossmaßstab – ggf. im Sinne eines „beredten Schweigens“ - zwingend, den Nutzungsfaktor von Außenbereichsgrundstücken nach den tatsächlich vorhandenen Vollgeschossen zu ermitteln, greift dieser Einwand nicht. Der Klägervertreter geht bereits fehl, wenn er zur Begründung seiner Ansicht annimmt, für die Bemessung des beitragspflichtigen Vorteils komme es regelmäßig auf die tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse an, und der Satzungsgeber dürfe nur ausnahmsweise auf die bauordnungs- oder bauplanungsrechtlich zulässigen Vollgeschosse abstellen. Eine solche allgemeine Regel gibt es im brandenburgischen Kommunalabgabenrecht nicht. Vielmehr bemisst sich der durch die Anschlussmöglichkeit gebotene (Dauer-)Vorteil nach § 8 Abs. 6 Satz 1 und Satz 2 KAG grundsätzlich nach der rechtlich zulässigen, nicht nach der tatsächlich verwirklichten Nutzung (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, juris Rn. 72; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblatt-Kommentar, Stand: September 2012, § 8 Rn. 455). Die Einzelheiten darf und muss der Satzungsgeber regeln. Es mag naheliegen, eine Ausnahme für Außenbereichsgrundstücke zu regeln, sie ist aber – möglicherweise etwa, wenn sich Realisierung einer von der vorhandenen Bebauung abweichenden Bebauung auf der Grundlage einer ausgereichten Baugenehmigung konkret abzeichnet - nicht in einer Weise alternativlos, dass ohne weiteres vom Vorhandensein einer solchen Regelung auszugehen ist, wenn eine Satzung insoweit nichts Ausdrückliches zu Grundstücken im Außenbereich regelt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Januar 2014, a.a.O., S. 6 des E.A.; Beschluss vom 2. April 2013 – 9 S 76.12 u.a. -, S. 5 f. des E.A.). Auch die allgemeine Satzungsbestimmung, dass die ermittelte Grundstücksfläche entsprechend der Ausnutzbarkeit mit einem Nutzungsfaktor vervielfacht werde, und zwar nach der Bebaubarkeit mit einem oder mehreren Vollgeschossen mit jeweils einem anderen Nutzungsfaktor (§ 3 Abs. 5 der Satzungen vom 30. Juni 2004 und 30. März 2005), regelt nicht, welche Anzahl an Vollgeschossen für die Veranlagung von Außenbereichsgrundstücken maßgeblich sein soll, zumal diese Grundstücke einerseits grundsätzlich nicht „bebaubar“ sind, andererseits – wie bereits ausgeführt - gemäß den differenzierten Bestimmungen des § 35 BauGB eine (weitere) Bebauung durchaus in Betracht kommen kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Januar 2014, a.a.O.).

Soweit der Klägervertreter (sinngemäß) meint, die Regelung der für die Beitragsveranlagung maßgeblichen Anzahl der Vollgeschosse im Außenbereich sei ein „zu vernachlässigender Randbereich des beitragsrechtlich zu Regelnden“, vermag sich die Kammer dem nicht anzuschließen. Ungeachtet der Frage, ob insoweit die Auffassung des OVG Berlin-Brandenburg (vgl. Beschluss vom 27. Mai 2013, a.a.O.) zutrifft, der Satzungsgeber habe Ermessen, nur für tatsächlich angeschlossene und bebaute Außenbereichsgrundstücke eine Beitragspflicht zu statuieren, enthebt ihn dies nicht von der Notwendigkeit, jedenfalls für solche Grundstücke zu regeln, wie die für die Anwendung des kombinierten Grundstücksflächen- und Vollgeschossmaßstabes maßgeblichen Vollgeschosse im Außenbereich zu ermitteln sind. Es geht hier nicht darum, dass es im Außenbereich „gar keines Verfielfältigungsfaktors für mehr zulässige als vorhandene Vollgeschosse“ bedürfe, sondern dass überhaupt Regelungen dazu existieren, wie der Nutzungsfaktor zu ermitteln ist; solche Regelungen darf und muss mit Blick auf § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG der Satzungsgeber treffen (ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. April 2013, a.a.O.; Beschluss vom 10. Januar 2014, a.a.O.). Eine solche Regelung enthält gerade die vom Klägervertreter bemühte Abwasseranschlussbeitragssatzung des Zweckverbandes Wasserver- und Abwasserentsorgung Fürstenwalde und Umland vom 11. Januar 2010, indem dort in § 6 bestimmt ist, dass sich der Nutzungsfaktor für Außenbereichsgrundstücke aus der Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse ermittelt. In den in Rede stehenden Satzungen hingegen fehlt eine solche Regelung.

Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers in diesem Zusammenhang geltend macht, die Unwirksamkeit des bisherigen Beitragssatzungsrechts des Beklagten sei bislang nicht in einem Normenkontrollverfahren festgestellt worden, ist dies unerheblich. Auch insoweit wird auf das Urteil der Kammer vom 13. September 2012 (a.a.O., S. 47ff. des E.A.) Bezug genommen.

Erweisen sich mithin sämtliche vor dem 1. Januar 2009 Geltung beanspruchende Schmutzwasserbeitragssatzungen der Stadt B-Stadt als unwirksam, bestimmt sodann der durch Artikel 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 2. Oktober 2008 (GVBl. 2008 S. 218) eingeführte § 12 Abs. 3 a KAG, dass – soweit hier von Interesse - bei der Erhebung eines Beitrags für den Anschluss an eine leitungsgebundene Einrichtung oder Anlage im Bereich der Abwasserbeseitigung oder für die Möglichkeit eines solchen Anschlusses die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2011 endet (Satz 1), sofern nicht die Festsetzungsverjährung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des genannten Gesetzes (am 7. Oktober 2008, vgl. Art. 2 des Gesetzes) bereits eingetreten ist (Satz 2). Ist die sachliche Beitragspflicht damit frühestens am 1. Januar 2009 entstanden, war die Festsetzungsverjährungsfrist zum Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides wie auch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Dritten Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 2. Oktober 2008 nicht verstrichen.

Dem steht nicht entgegen, dass der angefochtene Beitragsbescheides vorliegend erst unter dem 6. März 2014, also erst nach Ablauf des Kalenderjahres 2013, erlassen und am 12. März 20124 zugestellt wurde. Nach § 12 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 KAG in der Fassung des Zweiten Entlastungsgesetzes beginnt die Festsetzungsfrist, wenn der Beitragspflichtige nicht feststellbar ist, mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Beitragspflichtige bekannt geworden ist. Nicht feststellbar ist ein Beitragspflichtiger, wenn der Beitragsgläubiger über die Person oder den Aufenthalt des Erben des im Grundbuch eingetragenen Eigentümers keine Kenntnis hat. So hat es hier gelegen.

Nach der gesetzlichen Definition des Tatbestandsmerkmals „nicht feststellbar“ kommt es - entgegen der im Gesetzeswortlaut keinen Niederschlag findenden Ansicht des Klägervertreters - nicht darauf an, ob der Beklagte Kenntnis hätte erlangen können („Kennenmüssen“), ob ihn also ein Fahrlässigkeitsvorwurf trifft, sondern nur darauf, ob er selbst, d.h. die für ihn insoweit verantwortlich Handelnden tatsächlich Kenntnis hatten. Dies unterstreicht die Begründung zum damaligen Gesetzentwurf, wonach nunmehr in abschließender Aufzählung deutlich bestimmt werde, was „nicht feststellbar“ bedeute; zugleich werde die Maßgeblichkeit des Grundbuchs in den Vordergrund gestellt (vgl. LT-Drucksache 3/6324 zu § 12 KAG).

Kenntnis des Beklagten über den Kläger als Eigentümerin und Beitragsschuldnerin bestand aufgrund einer Melderegisterauskunft erst im Januar 2014. Eine frühere Kenntnis des Beklagten ist nicht ersichtlich. Davon ausgehend war die Beitragsforderung im Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht verjährt.

Weiter hat der Beklagte sein Recht, den Beitragsanspruch gegenüber dem Kläger geltend zu machen, nicht verwirkt (vgl. den in§ 242 BGB zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken).

Als ein im Grundsatz von Treu und Glauben wurzelnder Vorgang der Rechtsvernichtung bedeutet Verwirkung, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung des Rechts als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete in Folge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (Vertrauenstatbestand), und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (Vertrauensbetätigung) (vgl. statt vieler OVG Mecklenburg- Vorpommern, Urteil vom 2. November 2005 – 1 L 105/05 –, zit. nach juris Rn. 81).

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Geht man davon aus, dass nur ein bereits entstandener Beitragsanspruch der Verwirkung unterliegen kann (vgl. VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 28. Februar 2002 – 2 S 2327/01 –, zit. nach juris, Rn. 39), scheidet ihre Annahme bereits deshalb aus, weil der Anspruch – wie ausgeführt - erst mit dem Inkrafttreten der Abwasserbeitragssatzung 2008 entstanden ist, so dass von einer verspäteten Geltendmachung keine Rede sein kann.Etwas anderes ergibt sich auch dann nicht, wenn man davon ausgeht, dass mit dem Recht der Beitragserhebung nicht ein konkret bestehender Anspruch, sondern – in einem weiteren Sinne – allgemein die Befugnis zur Beitragserhebung gemeint ist, die in Brandenburg grds. seit dem Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes besteht, allerdings unter dem Vorbehalt des Eintritts einer (tatsächlichen) Vorteilslage steht. Diese ist erst mit dem Zeitpunkt der Schaffung der Anschlussmöglichkeit an die zentrale Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung des Beklagten gegeben (gewesen), die mit den vorherigen Einrichtungen aus DDR- Zeiten bzw. der COWAG gerade nicht identisch war (vgl. hierzu bereits oben und noch unten). Ob bezogen auf diesen Zeitpunkt die Beitragserhebung im Jahre 2013 möglicherweise „verspätet“ erfolgte, bedarf keiner Entscheidung. Denn jedenfalls konnte keine Vertrauensgrundlage dahingehend entstehen, dass Anschlussbeiträge nicht erhoben würden. Denn der Beklagte hat zu keinem Zeitpunkt den Eindruck erweckt, er werde den Kläger nicht veranlagen. Auch fehlt es – wie noch in anderem Zusammenhang darzulegen sein wird – an einer Vertrauensbetätigung des Klägers.

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die erstmalige Begründung einer Beitragspflicht des Klägers durch die Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 bestehen gleichfalls nicht. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Kammer im Urteil vom 13. September 2012 (a.a.O., S. 49 ff. des E.A.) wird Bezug genommen. Ferner wird verwiesen auf den dies ebenso sehenden Beschluss des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 21. September 2012 (a.a.O.).Die hiergegen neuerlich in der gewohnten Redundanz und unter zusätzlicher Herreichung gewisser „Gutachten“ im Rahmen sich ständig wiederholender Schriftsätze vorgebrachte Kritik des Klägervertreters überzeugt nicht.

§ 8 Abs. 7 Satz 2 KAG entfaltet zwar Rückwirkung, und zwar ungeachtet dessen, dass der Gesetzgeber lediglich von einer Klarstellung ausgegangen ist (ebenso Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2012 - 46/11 -, zit. nach juris).

Die Rückwirkung ist aber entgegen der Auffassung des Klägervertreters eine sogenannte unechte (ebenso Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2012, a.a.O.). Eine unechte Rückwirkung bzw. tatbestandliche Rückanknüpfung entfaltet eine Rechtsänderung dann, wenn sie auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt, die Norm also künftige Rechtsfolgen von Gegebenheiten aus der Zeit vor ihrer Verkündung abhängig macht. Eine echte Rückwirkung bzw. eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen liegt dagegen dann vor, wenn der Beginn des zeitlichen Anwendungsbereichs einer Norm und der Eintritt ihrer Rechtsfolgen für einen vor der Verkündung liegenden Zeitraum bestimmt wird und das Gesetz dadurch nachträglich ändernd in einen abgeschlossenen Sachverhalt eingreift (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2012, a.a.O.).

Hier fehlt es an einem abgeschlossenen Sachverhalt. Die Festsetzungsverjährung war vorliegend – wie ausgeführt - bei Inkrafttreten des geänderten § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. zum 1. Februar 2004 noch nicht eingetreten. Das Abgabenrechtsverhältnis war nicht beendet, es war im Gegenteil – wie bereits ausgeführt - noch nicht einmal entstanden. Es kann insoweit gerade nicht davon ausgegangen werden, dass ein „nachträglicher Eingriff in einen verjährten Sachverhalt“ vorliegt.

Eine unechte Rückwirkung bzw. tatbestandliche Rückanknüpfung ist in der Regel verfassungsrechtlich zulässig. Es muss dem Gesetzgeber grundsätzlich möglich sein, Normen zu erlassen, die an in der Vergangenheit liegende Tatbestände anknüpfen, und unter Änderung der künftigen Rechtsfolgen dieser Tatbestände auf veränderte Gegebenheiten zu reagieren. Es ist notwendig, die Rechtsordnung ändern zu können, um den Staat handlungs- und die Rechtsordnung anpassungsfähig zu erhalten. Hierbei sind die Grenzen zu beachten, die sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergeben. Dieses schützt auch die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als wesentliche Voraussetzung für die Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf. Für die Zulässigkeit einer unechten Rückwirkung ist daher zu prüfen, ob schutzwürdiges Vertrauen des Einzelnen vorliegt, ob öffentliche Interessen die Erstreckung auf die Altfälle erforderlich machen und welches der sich gegenüberstehenden Interessen unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im konkreten Fall den Vorrang verdient. Erst wenn kein angemessener Ausgleich zwischen dem Vertrauen auf den Fortbestand der bisherigen Rechtslage und der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für die Allgemeinheit erfolgt, ist die unechte Rückwirkung verfassungswidrig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Februar 2012 – 1 BvR 2378/10 -, zitiert nach juris; Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2012, a.a.O.).

Da das Rückwirkungsverbot im Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze findet, gilt es dort nicht, wo sich kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte. Bei der Ermittlung des Vertrauensinteresses ist allgemein zu berücksichtigen, dass der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz nicht so weit geht, den Einzelnen vor jeder Enttäuschung zu bewahren. Die bloß allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde unverändert auch in der Zukunft fortbestehen, ist – soweit nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten - verfassungsrechtlich nicht geschützt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 2012 – 2 BvL 5/10 -, zit. nach juris; Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2012, a.a.O.).

Die in der Neufassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG liegende unechte Rückwirkung wäre danach nur (ausnahmsweise) dann unzulässig, wenn das Gesetz einen entwertenden Eingriff vornähme, mit dem der Betroffene nicht zu rechnen brauchte, den er also bei seinen Dispositionen nicht berücksichtigen konnte (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Juli 1985 - 1 BvL 5/80 u.a. -, BVerfGE 69, 272, 309; Beschluss vom 13. Mai 1986 - 1 BvR 99, 461/85 - BVerfGE 72, 175, 196). Zudem müsste das Vertrauen des Betroffenen schutzwürdiger sein als die mit dem Gesetz verfolgten Anliegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 2008 – 1 BvR 2137/06 -, BVerfGE 101, 239, 263). Beides ist hier nicht gegeben. Zwar ist ein Vertrauensschutz nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Erwartung des Klägers, nicht mehr zu einem Herstellungsbeitrag herangezogen zu werden, auf der Auslegung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg basierte, Entscheidungen der Rechtsprechung aber keine dem Gesetzesrecht vergleichbare Rechtsbindung erzeugen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 1991 - 1 BvR 779/85 -, BVerfGE 84, 212, 227). Dies gilt jedenfalls deshalb, weil die Heranziehung des Klägers vorliegend nicht durch eine Änderung der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, sondern durch eine Gesetzesänderung ermöglicht wurde. Mit einer solchen Gesetzesänderung musste der Kläger aber rechnen, so dass ein überwiegendes schutzwürdiges Vertrauen in die Beibehaltung der früheren Rechtslage unabhängig davon zu verneinen ist, dass vorliegend nicht ersichtlich ist, welche schützenswerten wirtschaftlichen Dispositionen der Kläger im Hinblick auf die vermeintlich nicht mehr zu erwartende Heranziehung zu einem Herstellungsbeitrag getroffen haben sollte, die durch die Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG entwertet worden wären (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12.12.2007, a.a.O.; Beschluss vom 14.12.2006 - 9 S 54.06 -). Für den Bereich des Abgabenrechts gilt, dass die bloße Erwartung, das geltende Recht werde unverändert fortbestehen, grundsätzlich nicht geschützt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 1986 - 8 B 123.84 -, NVwZ 1986, 483, 484; BVerfG, Urteil vom 28. November 1984 - 1 BvR 1157/82 -, BVerfGE 68, 287, 307). Danach müssten auf Seiten des Klägers weitere gewichtige Interessen angeführt werden, die dem öffentlichen Interesse, Beitragsausfälle zu vermeiden, vorgehen würden. Daran fehlt es hier. Nach dem dem Kommunalabgabengesetz zu Grunde liegenden Konzept der Gesamtfinanzierung durch spezielle Entgelte sollen kommunale öffentliche Einrichtungen, die - wie die vorliegende der Schmutzwasserentsorgung - überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dienen (vgl. §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 2 Sätze 1 und 2 KAG), nicht aus dem allgemeinen Haushalt, sondern durch den bevorteilten Personenkreis finanziert werden (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, S. 16). Daher kann derjenige, dem - wie dem Kläger - ein solcher wirtschaftlicher Vorteil geboten wird, grundsätzlich kein schutzwürdiges Vertrauen darauf entwickeln, diese öffentliche Leistung auf Dauer ohne Gegenleistung zu bekommen. Unerheblich ist auch, ob der Kläger auf die Gültigkeit der früheren Beitragssatzungen des Beklagten vertraut hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2007 a.a.O.).

Soweit sich der Klägervertreter zur Begründung seiner abweichenden Auffassung auf den Beschluss des BVerfG vom 17. Dezember 2013 (- 1 BvL 5/08 -, zit. nach juris) beruft, belegt diese Entscheidung nicht das, wofür sie bemüht wird. § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. ist gerade nicht – im Sinne einer nachträglichen klärenden Feststellung durch den Gesetzgeber - mit Wirkung für die Vergangenheit in Kraft getreten; vielmehr wurde das Gesetz mit Wirkung zum 1. Februar 2004 und damit für die Zukunft geändert. Auch geht es vorliegend gerade nicht um die Erfassung bereits abgeschlossener Veranlagungen, wie im vom BVerfG (a.a.O.) entschiedenen Fall, da mangels wirksamen Beitragssatzungsrechts die sachliche Beitragspflicht – wie ausgeführt – gerade nicht vor dem 1. Januar 2009 entstanden war. Hiervon geht offensichtlich auch das BVerfG selbst aus, das in seinem Beschluss vom 5. März 2013 (- 1 BvR 2457/08 -, zit. nach juris) zu der – soweit hier von Interesse - vergleichbaren Regelung des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 lit. b)cc), 2. Spiegelstrich KAG Bayern das Vorliegen einer (unzulässigen) echten Rückwirkung abgelehnt hat, ja noch nicht einmal von einer unechten Rückwirkung auszugehen scheint. Zudem wird zwar die Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG im Gesetzesentwurf der Landesregierung für das Zweite Gesetz zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben (LT-Drs. 3/6324 vom 28. August 2003, Begründung B zu Art. 5 Nr. 4 lit. f)aa]) als Klarstellung bezeichnet. Diese Klarstellung betraf - entgegen der Auffassung des Klägervertreters – aber nicht einmal eine in der Fachgerichtsbarkeit noch offene Auslegungsfrage, sondern eine Auslegung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F., die das OVG Brandenburg obergerichtlich bereits anders vorgenommen hatte, was bedeutet, dass von einer „Klarstellung“ keine Rede (mehr) sein kann. Indessen ist es bei der Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG gerade nicht um eine nachträgliche, d.h. in die Vergangenheit wirkende Regelung im Sinne einer echten Rückwirkung gegangen, wie schon gezeigt wurde (wie hier OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2014 – 9 N 25.14 -, S. 6 des E.A.; Beschluss vom 30. Juli 2014 – 9 S 14.14 u.a. -, S. 14 f. des E.A.).

Die in der Neufassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG liegende unechte Rückwirkung wäre danach nur (ausnahmsweise) dann unzulässig, wenn das Gesetz einen entwertenden Eingriff vornähme, mit dem der Betroffene nicht zu rechnen brauchte, den er also bei seinen Dispositionen nicht berücksichtigen konnte (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Juli 1985 - 1 BvL 5/80 u.a. -, BVerfGE 69, 272, 309; Beschluss vom 13. Mai 1986 - 1 BvR 99, 461/85 - BVerfGE 72, 175, 196). Zudem müsste das Vertrauen des Betroffenen schutzwürdiger sein als die mit dem Gesetz verfolgten Anliegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 2008 – 1 BvR 2137/06 -, BVerfGE 101, 239, 263). Beides ist hier nicht gegeben. Zwar ist ein Vertrauensschutz nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Erwartung des Klägers, nicht mehr zu einem Herstellungsbeitrag herangezogen zu werden, auf der Auslegung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg basierte, Entscheidungen der Rechtsprechung aber keine dem Gesetzesrecht vergleichbare Rechtsbindung erzeugen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 1991 - 1 BvR 779/85 -, BVerfGE 84, 212, 227). Dies gilt jedenfalls deshalb, weil die Heranziehung des Klägers vorliegend nicht durch eine Änderung der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, sondern durch eine Gesetzesänderung ermöglicht wurde. Mit einer solchen Gesetzesänderung musste der Kläger aber rechnen, so dass ein überwiegendes schutzwürdiges Vertrauen in die Beibehaltung der früheren Rechtslage unabhängig davon zu verneinen ist, dass vorliegend nicht ersichtlich ist, welche schützenswerten wirtschaftlichen Dispositionen der Kläger im Hinblick auf die vermeintlich nicht mehr zu erwartende Heranziehung zu einem Herstellungsbeitrag getroffen haben sollte, die durch die Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG entwertet worden wären (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12.12.2007, a.a.O.; Beschluss vom 14.12.2006 - 9 S 54.06 -). Für den Bereich des Abgabenrechts gilt, dass die bloße Erwartung, das geltende Recht werde unverändert fortbestehen, grundsätzlich nicht geschützt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 1986 - 8 B 123.84 -, NVwZ 1986, 483, 484; BVerfG, Urteil vom 28. November 1984 - 1 BvR 1157/82 -, BVerfGE 68, 287, 307). Danach müssten auf Seiten des Klägers weitere gewichtige Interessen angeführt werden, die dem öffentlichen Interesse, Beitragsausfälle zu vermeiden, vorgehen würden. Daran fehlt es hier. Nach dem dem Kommunalabgabengesetz zu Grunde liegenden Konzept der Gesamtfinanzierung durch spezielle Entgelte sollen kommunale öffentliche Einrichtungen, die - wie die vorliegende der Schmutzwasserentsorgung - überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dienen (vgl. §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 2 Sätze 1 und 2 KAG), nicht aus dem allgemeinen Haushalt, sondern durch den bevorteilten Personenkreis finanziert werden (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, S. 16). Daher kann derjenige, dem - wie dem Kläger - ein solcher wirtschaftlicher Vorteil geboten wird, grundsätzlich kein schutzwürdiges Vertrauen darauf entwickeln, diese öffentliche Leistung auf Dauer ohne Gegenleistung zu bekommen. Ein etwaiger Vertrauensschutz scheidet darüber hinaus auch deshalb aus, weil bereits nach § 14 Abs. 1 Kommunalverfassung der DDR vom 17. Mai 1990 die Einwohner verpflichtet waren, die Gemeindelasten mitzutragen und sie damit - erst recht seit dem 3. Oktober 1990 - damit rechnen mussten, dass auch in dem neuen Bundesland Brandenburg die herkömmlichen Instrumente der Kommunalfinanzierung in Gestalt von Gebühren wie auch Beiträgen eingeführt werden würden, zumindest aber, dass eine Änderung der Finanzierung im Bereich der öffentlichen Abwasserentsorgung mit großer Sicherheit vorgenommen würde (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2012 - VfGBbg 46/11 -, zit. nach juris Rn. 60 f.). Unerheblich ist schließlich auch, ob der Kläger auf die Gültigkeit der früheren Beitragssatzungen des Beklagten vertraut hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2007 a.a.O.).

Einer Veranlagung des Klägers steht auch nicht entgegen, dass sein Grundstück möglicherweise bereits vor dem 3. Oktober 1990 an das öffentliche Schmutzwassernetz angeschlossen bzw. anschließbar gewesen sein mag. Auch insoweit wird auf die Ausführungen der Kammer im Urteil vom 13. September 2012 (a.a.O., S. 52 ff. des E.A.) sowie auf den Beschluss des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 21. September 2012 (a.a.O.) Bezug genommen.Es trifft nicht zu, dass lediglich solche Grundstücke zu einem Anschlussbeitrag veranlagt werden könnten, die erst nach dem 3. Oktober 1990 den Anschluss oder die Anschlussmöglichkeit erhalten haben. Denn allen Grundstücken, die an die in B-Stadt seit 1993 als kommunale Anlage bestehende zentrale Schmutzwasserentsorgungsanlage angeschlossen sind oder zumindest die Anschlussmöglichkeit haben, kommt – wie bereits ausgeführt - der - aufgrund des Kommunalabgabengesetzes durch einen Beitrag (ganz oder teilweise) abzugeltende - Dauervorteil zugute, durch diese rechtlich neu geschaffene öffentliche Einrichtung bzw. Anlage das Grundstück in gewissem Maße überhaupt oder jedenfalls besser nutzen zu können, als wenn es diese Einrichtung und mit ihr die abwasserseitige Erschließung nicht gäbe (ebenso Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2012, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. März 2012, a.a.O., zit. nach juris Rn. 7; Urteil vom 12. Dezember 2007, a.a.O., zit. nach juris Rn. 53; Urteile vom 13. November 2013, a.a.O.). Insbesondere ist in der Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichts (a.a.O.), des OVG Brandenburg (vgl. Urteil vom 12. April 2001, a.a.O.; Urteil vom 5. Dezember 2001, a.a.O.; Urteil vom 3. Dezember 2003, a.a.O.) bzw. Berlin-Brandenburg (vgl. neben den oben zitierten Urteilen auch Urteil vom 12. Dezember 2007 – 9 B 44.06 und 9 B 45/06 -, LKV 2008, 369; Antrag auf Zulassung der Revision zurückgewiesen durch BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008 – 9 B 22.08 -, zit. nach juris) und der Kammer (vgl. oben zitierte Entscheidungen, jeweils a.a.O.) geklärt, dass keine rechtliche Kontinuität zwischen den Anlagen der Trink- und Abwasserversorgung zu DDR- Zeiten und den nach der Wende entstandenen kommunalen Ver- und Entsorgungseinrichtungen bzw. Anlagen besteht. Die auf der Grundlage der Kommunalverfassung der DDR, der Gemeindeordnung bzw. des Gesetzes für kommunale Gemeinschaftsarbeit neu entstandenen kommunalen öffentlichen Abwasserentsorgungseinrichtungen sind rechtlich nicht identisch mit der früheren staatlichen Abwasserentsorgung der DDR. Das gilt ungeachtet der Übernahme und weiteren Bewirtschaftung von technischen Entsorgungsanlagen, die in der DDR gebaut wurden. Anknüpfungspunkt für die Beitragserhebung nach dem KAG sind nicht Anlagen im technischen, sondern öffentliche Einrichtungen und Anlagen im kommunalrechtlichen Sinne. Diese entstanden originär erst, seit die Abwasserentsorgung aufgrund der kommunalverfassungsrechtlichen Vorschriften aus den Händen der VEB WAB wieder auf die Kommunen übergegangen waren. Dementsprechend sind auch die "altangeschlossenen" Grundstücke, d.h. diejenigen Grundstücke, die bereits vor dem 3. Oktober 1990 bzw. dem Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes an die zentrale Trinkwasserversorgungs- bzw. Abwasserentsorgungseinrichtung angeschlossen waren bzw. angeschlossen werden konnten (vgl. zu diesem Begriffsverständnis OVG Brandenburg, Urt. vom 3. Dezember 2003, a.a.O.), durch diese Einrichtungen beitragsrechtlich bevorteilt. Durch die Berechtigung, diese neuen kommunalen öffentlichen Einrichtungen dauerhaft zu nutzen, entstand auch für sie erstmalig eine Vorteilslage im Sinne des § 8 Abs. 6 Satz 1 KAG. Diese rechtfertigt die Beitragserhebung nicht nur, sondern gebietet sie sogar vor dem Hintergrund einer gleichmäßigen und gerechten Beteiligung aller durch die Anschlussmöglichkeit zu der öffentlichen Einrichtung bevorteilten Grundstücke, sofern der Einrichtungsträger von dem ihm insoweit durch § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG eingeräumten Ermessen, Beiträge zu erheben, durch den Erlass einer Beitragssatzung Gebrauch macht und sich so das durch § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG eröffnete Ermessen zur Beitragserhebung zur Beitragserhebungspflicht verdichtet (vgl. für den Bereich der Trinkwasserversorgung OVG Brandenburg, Urteil vom 5. Dezember 2001, a.a.O.; ferner Urteil vom 3. Dezember 2003 – 2 A 417.01 –, S. 17 d.E.A.; Urteile vom 3. Dezember 2003 – 2 A 733.03 -, a.a.O.; zur Beitragserhebungspflicht vgl. auch Schmidt- Wottrich, LKV 2008 S. 355, 356). Die dauerhaft gesicherte Anschlussmöglichkeit der Grundstücke an eine zentrale öffentliche Einrichtung ist damit das bestimmende Merkmal beider Vergleichsgruppen. Ihnen kommt jeweils der rechtlich gesicherte und sich wirtschaftlich niederschlagende Vorteil, künftig die kommunale Abwasseranlage auf Dauer nutzen zu können, zugute. Die Erschließung im Sinne baurechtlicher Vorschriften (§ 30 Baugesetzbuch – BauGB bzw. § 4 Abs. 1 Brandenburgische Bauordnung – BbgBO) ist damit gesichert. Soweit der Klägervertreter demgegenüber auf Entscheidungen der Finanzgerichtsbarkeit hinweist, die sich dazu verhielten, dass eine Einrichtung über den Juni 1990 hinaus unverändert fortgeführt worden sei, ist dies – wie bereits oben ausgeführt - im Zusammenhang des Kommunalabgabenrechts unergiebig (so bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Januar 2014, a.a.O., S. 4 des E.A.). Aus dem vom Klägervertreter bemühten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013, a.a.O., ergibt sich nichts Abweichendes. Zwar ist nach dieser Entscheidung – wie noch unten darzulegen sein wird – Anknüpfungspunkt des Vertrauensschutzes unter dem Gesichtspunkt der Belastungsklarheit und –vorhersehbarkeit der Zeitpunkt der tatsächlichen Vorteilsgewährung. Dies hat jedoch Bedeutung nur insofern, als ein Gesetz eine zeitliche (Höchst-)Grenze für die Beitragserhebung enthalten muss. Dies ist indes (nunmehr) der Fall (vgl. dazu noch unten).

Die Kammer hat mangels substantiierten Vortrags des Klägervertreters auch keine Veranlassung, an der Rechtmäßigkeit der konkreten Höhe der Veranlagung zu zweifeln.

Der angefochtene Beitragsbescheid begegnet schließlich auch nicht mit Blick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013, a.a.O. wegen einer Verfassungswidrigkeit des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG mangels Festlegung einer zeitlichen Obergrenze für die Beitragserhebung rechtlichen Bedenken.

Zwar hat die Kammer mit Beschlüssen vom 8. Mai 2013 (- 6 L 328/12 -, veröff. in juris) und vom 20. Juni 2013 (– 6 L 338/12 -, veröff. in juris) und vom 28. August 2013 (- 6 L 52/13 -, veröff. in juris) entschieden, dass die Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der Gesamtschau der KAG- Regelungen und der von ihr in Bezug genommenen Bestimmungen der Abgabenordnung Einfluss auf die Bewertung der Vereinbarkeit des Kommunalabgabengesetzes Brandenburg mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit habe. Betrachte man diese Regelung zusammen mit den Vorschriften über die Verjährung in § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b), Abs. 3 a KAG i.V.m. §§ 169 ff. AO, so sei das Kommunalabgabengesetz Brandenburg unvollständig. Denn indem § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. für die Erhebung von Anschlussbeiträgen bestimme, dass die Beitragspflicht entstehe, sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden könne (1. Halbsatz), frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der rechtswirksamen Satzung (2. Halbsatz), wobei die Satzung sogar einen späteren Zeitpunkt bestimmen könne (3. Halbsatz), ohne dass insoweit eine zeitliche Obergrenze für den Beginn der Verjährung im vom Bundesverfassungsgericht aufgezeigten Sinne normiert sei, seien auch hier Fälle denkbar, für die das Gesetz im Sinne der zitierten Entscheidung des BVerfG keine zeitliche Grenze für die Beitragserhebung gewährleiste, zumal eine Verpflichtung des Satzungsgebers die erste wirksame Beitragssatzung rückwirkend auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der ersten Beitragssatzung im Kraft zu setzen, nicht (mehr) bestehe. Eine Beitragserhebung sei vielmehr noch „nach Jahr und Tag“ denkbar. Dies sei unvereinbar mit dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip in seiner vom Bundesverfassungsgericht konkretisierten Ausprägung als der Rechtssicherheit dienendes Gebot der Belastungsklarheit und –vorhersehbarkeit (vgl. in diesem Sinne auch BVerfG, Beschluss vom 3. September 2013 – 1 BvR 1282/13 -, zit. nach juris).

Diesen Bedenken hat aber der Brandenburgische Gesetzgeber mit Art. 1 des 6. Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (6. KAGÄndG) vom 20. November 2013 (Beschlussdatum)/5. Dezember 2013 (Ausfertigungsdatum) (GVBl. I, Nummer 40 S. 1), in Kraft getreten am 7. Dezember 2013 (vgl. Art. 2 des Gesetzes), Rechnung getragen, indem in dem – neu eingefügten - § 19 KAG (Zeitliche Obergrenze für den Vorteilsausgleich) nunmehr Folgendes geregelt ist: (1) „Abgaben zum Vorteilsausgleich dürfen mit Ablauf des 15. Kalenderjahres, das auf den Eintritt der Vorteilslage folgt, nicht mehr festgesetzt werden. §§ 169 Absatz 1 Satz 3 und 171 Abgabenordnung gelten in der in § 12 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b angeordneten Weise entsprechend. Aufgrund der Sondersituation nach der Deutschen Einheit ist der Lauf der Frist bis zum 3. Oktober 2000 gehemmt. (2) ….“

Mit dieser Regelung hat der Landesgesetzgeber - auch für, wie hier, noch nicht bestandskräftige Beitragsbescheide (vgl. § 20 Abs. 2 KAG n.F.) - den oben aufgezeigten verfassungsrechtlichen Bedenken in – entgegen der Auffassung des Klägervertreters - (verfassungs)rechtlich nicht zu beanstandender Weise Rechnung getragen.

Es ist insoweit Aufgabe des Gesetzgebers, die berechtigten Interessen der Allgemeinheit am Vorteilsausgleich und der Einzelnen an Rechtssicherheit, also daran, irgendwann Klarheit zu erlangen, ob und in welchem Umfang sie zu einem Beitrag herangezogen werden können, durch entsprechende Gestaltung der gesetzlichen Vorschriften zur Beitragsveranlagung zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013, a.a.O.). Das rechtsstaatliche Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit gilt für alle Fallkonstellationen, in denen eine abzugeltende Vorteilslage eintritt, die daran anknüpfenden Abgaben aber wegen des Fehlens sonstiger Voraussetzungen nicht entstehen und deshalb auch nicht verjähren können (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2014 – 4 C 11/13 -, zit. nach juris, Rn. 17; Bayerischer VGH, Urteil vom 14. November 2013 - 6 B 12.704 -, zit. juris Rn. 21). Dabei steht dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Der Grundsatz der Rechtssicherheit verbietet es dem Gesetzgeber lediglich, die berechtigten Interessen des Bürgers völlig unberücksichtigt zu lassen und ganz von einer Regelung abzusehen, die der Erhebung der Abgabe eine bestimmte zeitliche Grenze setzt. Ein allgemeines schutzwürdiges Interesse des Bürgers, dass Abgaben so zeitnah wie möglich festgesetzt werden, gibt es demgegenüber nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013, a.a.O.). Dem hat der brandenburgische Gesetzgeber vorliegend entsprochen. Der Vorteil des Abgabeschuldners, der durch die Erschließung eines Grundstücks und die Schaffung der erstmaligen Anschließbarkeit an die zentralen Anlagen der Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung vermittelt wird, wirkt in die Zukunft fort, so dass die Beitragserhebung auch noch lange Zeit nach Eintritt der tatsächlichen Vorteilslage zulässig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013, a.a.O.). Da im Kommunalabgabengesetz unabhängig von der Festsetzungs- und Zahlungsverjährung eine absolute zeitliche Obergrenze (Höchstfrist) für die Beitragsheranziehung im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geregelt werden soll(te), hat sich diese Frist an diesen erlangten Dauervorteilen auszurichten und ist insoweit eine Orientierung an der absoluten Verjährungshöchstfrist von 30 Jahren, wie sie ausweislich der Begründung des Gesetzesentwurfes der Landesregierung (vgl. Drs. 5/7642, Seite 8 ff.) zunächst erfolgt ist, um sodann deren Halbierung auf 15 Jahre vorzunehmen (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 1 KAG n.F.), gemessen an den rechtsstaatlichen Kriterien der Belastungsklarheit und –sicherheit bzw. –vorhersehbarkeit sachgerecht. Es handelt sich um einen zumutbaren Zeitraum. Vergleichbar lange Fristen (vgl. § 15a Abs. 2 Erschließungsbeitragsgesetz D-Stadt), wie auch mit 30 Jahren längere Fristen (vgl. § 1 Abs. 1 VwVfGBbg i.V.m. § 53 Abs. 2 Satz 1 VwVfG) sind im öffentlichen Recht nicht selten (vgl. auch Bayerischer VGH, Urteil vom 14. November 2013, a.a.O., der eine Orientierung an der 30jährigen Verjährung gemäß § 53 Abs. 2 BayVwVfG als Höchstgrenze der Beitragsfestsetzung für das Erschließungsbeitragsrecht nicht beanstandet; vgl. auch VG Dresden, Urteil vom 14. Mai 2013 – 2 K 742/11 -, zit. nach juris). In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Urteil vom 11. Dezember 2008 – 3 C 37/07 -, BVerfGE 132, 324) ist insoweit geklärt, dass Rechtssicherheit und –frieden eine Verjährung nach 30 Jahren erfordern, aber auch genügen lassen. Nichts anderes kann insoweit für eine – wie hier – zeitliche Höchstgrenze für die Beitragsfestsetzung neben den Verjährungsvorschriften der Abgabenordnung gelten. Die etwa in § 53 Abs. 2 Satz 1 VwVfG zum Ausdruck kommende Wertung des Gesetzgebers, die Durchsetzbarkeit des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers auf die längste im Zivilrecht vorgesehene Verjährungsfrist von 30 Jahren (§ 197 BGB) zu beschränken (vgl. Bayerischer VGH, a.a.O.) und zwar unabhängig vom Entstehen des Anspruchs (vgl. § 199 Abs. 2 und 3 Nr. 2 BGB), kann zur Ausgestaltung einer Veranlagungshöchstfrist übernommen werden (so zum Erschließungsbeitragsrecht auch BVerwG, Urteil vom 20. März 2014, a.a.O., Rn. 33).

Ist die grundsätzliche Anknüpfung der Höchstfrist für die Beitragsveranlagung an die 30jährige Verjährung mithin nicht zu beanstanden, berücksichtigt die Neuregelung für den „Hemmungstatbestand“ in § 19 Abs. 1 Satz 3 KAG n.F. innerhalb des gebotenen und vom Beklagten insoweit – ausweislich der sowohl auf § 19 Abs. 1 Satz 1 KAG n.F. als auch auf § 19 Abs. 1 Satz 3 KAG n.F. bezogenen, einheitlich zu betrachtenden Gesetzesbegründung - insgesamt für das 6. KAGÄndG vorgenommenen Interessenausgleichs in – unter Berücksichtigung des weiten gesetzgeberischen Spielraums – nicht zu beanstandender Weise die einmalige Sondersituation nach der Wiederherstellung der Deutschen Einheit, wenn den Einrichtungsträgern mit der Fristhemmung bis zum 3. Oktober 2000 in § 19 Abs. 1 Satz 3 KAG n.F. eine – wie es in der Begründung des Gesetzesentwurfs der Landesregierung (a.a.O., S. 8 ff.) heißt – „zehnjährige Schonfrist zum Aufbau ihrer Verwaltungen und zur Sammlung von Erfahrungen“ eingeräumt wird. Die Landesregierung weist in der Begründung des Gesetzesentwurfs (a.a.O.) nachvollziehbar darauf hin, dass beim Fehlen einer entsprechenden Ablaufhemmung erhebliche Nachteile für das Gemeinwohl zu besorgen wären. Nach der Neugründung der Kommunen im Mai 1990 hätten der Gesetzgeber der DDR und ab dem 3. Oktober 1990 der Gesetzgeber des Landes Brandenburg die rechtlichen Grundlagen für den Aufbau einer funktionierenden kommunalen Selbstverwaltung, für die Übertragung der Aufgaben und deren Finanzierung, die Übertragung des Vermögens auf die Kommunen, für die kommunale Gemeinschaftsarbeit in Zweckverbänden sowie die einfachgesetzlichen Grundlagen für die Abgabenerhebung erst schaffen müssen. Bei der Erledigung der Aufgaben seien neben den rechtlichen Problemen zahlreiche technische und betriebswirtschaftliche Schwierigkeiten aufgetreten. Sofern und soweit die Gemeinden die Aufgaben der Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung nicht selbst, sondern in wirtschaftlich leistungsfähigeren Einheiten hätten erledigen wollen, seien kommunale Zweckverbände zu errichten und ihre Liquidität zu sichern gewesen. Die rechtswirksame Gründung kommunaler Zweckverbände durch den Erlass einer rechtswirksamen Satzung sei aufgrund formeller Fehler in den überwiegenden Fällen nicht gelungen. Den sehr erheblichen Schwierigkeiten bei der Errichtung der Zweckverbände und der Unsicherheit über deren rechtliche Existenz sei der Gesetzgeber unter anderem 1996 durch das Gesetz zur Sicherung der Arbeitsfähigkeit von Zweckverbänden (Zweckverbandssicherungsgesetz - ZwVerbSG) begegnet. Jedoch habe auch durch dieses Gesetz nicht die Unsicherheit über die rechtliche Existenz der Zweckverbände beseitigt werden können, da unter anderem das OVG Brandenburg zu dem brandenburgischen ZwVerbSG ausgeführt habe, dass eine Heilung nach diesem Gesetz nur in Betracht komme, wenn die Vertreter der Gemeinden durch Beschlüsse der Gemeindevertretungen zu einer Beitrittserklärung legitimiert gewesen seien. Im Übrigen habe das ZwVerbSG keine materiellen Mängel der Gründungssatzung heilen können (vgl. OVG Brandenburg, Urteile vom 14. August 1997 - 2 D 33/96.NE - und vom 18. Dezember 1997 - 2 D 16/97.NE -). Auch das nachfolgende Gesetz zur rechtlichen Stabilisierung der Zweckverbände für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung vom 6. Juni 1998 (Zweckverbandsstabilisierungsgesetz) und die daraufhin ergangenen Errichtungsbescheide hätten unmittelbar keine Klarheit über die rechtliche Existenz der Zweckverbände gebracht, da die Vereinbarkeit mit der Verfassung umstritten gewesen sei. Die rechtlichen Probleme bei der Errichtung der kommunalen Zweckverbände hätten erst im Jahr 2000 durch das Urteil des Landesverfassungsgerichts zum Zweckverbandsstabilisierungsgesetz und den daraufhin ergangenen Errichtungsbescheiden abschließend geklärt werden können (vgl. VerfG Brandenburg, Urteil vom 20. Januar 2000 - 53/98 und 3/99 -, zit. nach juris). Neben der Gründung der Zweckverbände sei es für die neu gegründeten Kommunen wie auch für die Zweckverbände generell eine Herausforderung gewesen, wirksames Satzungsrecht zu erlassen. Die im Aufbau befindlichen Verwaltungen, Beschäftigten und neu gewählten Organe seien auf zahlreiche Schwierigkeiten gestoßen, die der Aufbausituation eines neuen Landes immanent seien. Diese Überlegungen sind zur Rechtfertigung der in Rede stehenden Neuregelung(en) unter Berücksichtigung des oben dargelegten Prüfungsmaßstabes nicht zu beanstanden. Insbesondere ist es dem Landesgesetzgeber entgegen der Auffassung des Klägervertreters nicht verwehrt, eine Hemmung per Gesetz zu regeln, zumal ihm eine solche Befugnis vom BVerfG (a.a.O.) ausdrücklich zugestanden wird.

Der Gesetzgeber hat insoweit auch nicht die Schwierigkeiten beim Verwaltungsaufbau vollständig und einseitig auf die Grundstückseigentümer abgewälzt. Der Hemmungszeitraum erscheint – angesichts der mit der Beitragserhebung abzugeltenden Dauervorteile - vor dem vom Gesetzgeber beschriebenen Hintergrund nicht unangemessen lang, sondern moderat, zumal ein Teil der genannten Schwierigkeiten vielfach sogar noch bis in die Gegenwart besteht. Der Gesetzgeber ist insoweit gerade nicht von einem „faktischen Stillstand der Verwaltung“, sondern von einem dynamischen Aufbau- und Lernprozess ausgegangen und hat diesem im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung in nachvollziehbarer Weise Rechnung getragen. Die Auffassung des Klägervertreters, dies sei bereits in der „Ursprungsfassung“ des Kommunalabgabengesetzes geschehen, indem eine Beitragssatzung sich nicht Rückwirkung auf dessen Inkrafttreten habe beimessen müssen, findet in den Gesetzesmaterialien keine Stütze und ist ungeachtet dessen schlicht abwegig, ist sie doch von einer grundlegenden und tiefgreifenden Verkennung der systematischen Zusammenhänge des Abgabenrechts geprägt.

Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG mit Blick auf die sog. altangeschlossenen Grundstücke liegt in der in Rede stehenden „Schonfrist“ nicht. Diese ist vielmehr aus den dargelegten Gründen sachlich gerechtfertigt.

Warum die Einführung einer 10jährigen Hemmung im Widerspruch zur rechtlichen Fiktion stehen soll, wonach bei den sog. Altanschließern die tatsächliche Vorteilslage bereits mit Entstehung der Kommunen am 3. Oktober 1990 entstanden sei, erschließt sich der Kammer nicht. Die Entstehung der tatsächlichen Vorteilslage ist von der Frage, wann die sachliche Beitragspflicht entsteht und welche zeitlichen Höchstgrenzen für die Beitragserhebung gelten, zu trennen. Davon geht auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 5. März 2013 (a.a.O.) aus.

Die sich insoweit ergebende Höchstfrist für die Beitragsfestsetzung von 25 Jahren ist auch insgesamt bedenkenfrei. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass eine Frist wie die hier in Rede stehende nicht so kurz bemessen sein darf, dass ein Anspruchsverlust wegen Überschreitens dieser Frist nicht nur im Ausnahmefall zu besorgen sein darf. Eine Höchstfrist für die Beitragsfestsetzung nach Schaffung der tatsächlichen Anschlussmöglichkeit muss vielmehr so lang sein, dass die Gefahr, dass Ansprüche nicht mehr geltend gemacht werden dürfen, auf ein hinnehmbares Maß beschränkt ist (vgl. BFH, Urteil vom 7. Juli 2009 – VII R 24/06 -, zit. nach juris). Dies hat der Gesetzgeber berücksichtigt, denn er hat entscheidend darauf abgestellt, dass die Beitragserhebung der Finanzierung der kommunalen Aufgaben und der dafür notwendigen kommunalen Einrichtungen dient. Bei Fehlen der Ablaufhemmung und damit eines Fristablaufs vor Ende 2015 wäre die Aufgabenfinanzierung und damit die Aufgabenerledigung gefährdet. Diesem erheblichen Interesse an einer Sicherung der Finanzierung der öffentlichen Einrichtungen und damit der im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben der Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung stehen Interessen der Anschlussnehmer entgegen, die insgesamt weniger wiegen. Zwar streitet für den Beitragspflichtigen ein Interesse, irgendwann Rechtssicherheit zu bekommen, ob die Vermittlung des Vorteils noch Anknüpfungspunkt für eine Beitragserhebung sein wird. Der Gesetzgeber hat aber zu Recht in die Betrachtung einbezogen, dass ein besonderes wirtschaftliches Interesse an einer möglichst zeitnahen Geltendmachung des Beitragsanspruchs nicht besteht. Das Interesse des Beitragspflichtigen liegt letztlich nur darin, erkennen zu können, wann mit einer Inanspruchnahme nicht mehr zu rechnen ist. Dass bei der Gewichtung der Interessen der Anschlussnehmer diese jedenfalls vor Ablauf einer Frist von 25 Jahren geringer zu bewerten sind, ergibt auch eine Vergleichsüberlegung. Dem Einrichtungsträger obliegt die Ermessensentscheidung, ob er zur Refinanzierung der Investitionskosten der öffentlichen Einrichtung Beiträge, Beiträge und Gebühren bzw. Entgelte oder nur Gebühren bzw. Entgelte erhebt. Entscheidet sich der Einrichtungsträger für eine gebühren- bzw. entgeltgestützte Refinanzierung, erfolgt eine Umlegung auf die Gebühren- bzw. Entgeltschuldner über Abschreibungen auf die Herstellungs- und Anschaffungskosten. Angesichts dessen, dass gerade für langlebige Güter die Abschreibungen auf mehrere Jahrzehnte zu berechnen sind, erfolgt eine Refinanzierung über ebenso lange Zeiträume, ohne dass der Gebühren- bzw. Entgeltpflichtige - vorbehaltlich des Eintritts von Festsetzungs- oder Zahlungsverjährung - zu seinen Gunsten sprechende Umstände aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit einwenden könnte, die gegen eine Refinanzierung sprechen könnten. Aus welchen Gründen ein Abgabenpflichtiger im Gebiet eines Einrichtungsträgers, der sich (auch) für eine Beitragsfinanzierung entschieden hat, nur binnen eines kürzeren Zeitraums als 25 Jahre mit einer Beteiligung an der Refinanzierung zu rechnen haben sollte, obwohl ihm immer noch ein Vorteil zukommt, leuchtet nicht ein. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, wann die Einrichtungsträger von der rechtlich gebotenen Heranziehung der Altanschließer Kenntnis erhalten haben. Fragen der Aufbewahrungsfristen für Rechnungen u.s.w. nach dem Handelsgesetzbuch oder nach anderen Gesetzen haben für die verfassungsrechtliche Bewertung der in Rede stehenden Neuregelung gleichfalls keine Relevanz. Den Betroffenen steht es frei, maßgebliche Unterlagen länger aufzubewahren. Auch auf in anderen einfachgesetzlichen Vorschriften geregelte Verjährungsfristen kommt es nicht an. Weder macht der Klägervertreter geltend oder ist sonst irgendwie ersichtlich, dass es sich bei diesen Fristen jeweils um das verfassungsrechtlich Höchstzulässige handelt noch ist davon auszugehen, dass insoweit eine Vergleichbarkeit mit der hier in Rede stehenden Regelung besteht. Sachgerecht hat sich vielmehr der Gesetzgeber des Kommunalabgabengesetzes für die zeitliche Höchstgrenze der Beitragsfestsetzung an der hergebrachten 30jährigen Verjährungshöchstgrenze (vgl. BVerfG, Urteil vom 11. Dezember 2008, a.a.O.; eine 30jährige Verjährungsfrist für die Festsetzung von Erschließungsbeiträgen nicht beanstandend Bayerischer VGH, Urteil vom 14. November 2013, a.a.O. und BVerwG, Urteil vom 20. März 2014, a.a.O.) orientiert. Die sich nach der Neuregelung insoweit ergebende Frist von 25 Jahren liegt zudem noch unterhalb der genannten „absoluten Verjährungsfrist“. Demgegenüber wäre eine Orientierung an der vierjährigen Festsetzungsverjährungsfrist des § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG i.V.m. § 169 AO nicht zielführend gewesen. Denn der Lauf der Festsetzungsverjährungsfrist setzt – wie bereits ausgeführt - die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht voraus.Ohne wirksame Beitragssatzung, die insoweit Teil des Abgabentatbestandes i.S.d. § 38 AO ist, kann die sachliche Beitragspflicht nicht entstehen; dies war schon vor Inkrafttreten des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. so, der lediglich den Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht verlagert hat. § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. hat insoweit lediglich festgelegt, dass nur eine in dem Zeitpunkt des 1. Satzungsbeschlusses gültige Satzung Grundlage der Beitragserhebung sein könne und dass es für die Festlegung dieses Zeitpunktes auf die Wirksamkeit der als erstes beschlossenen Satzung nicht ankommt. Mit anderen Worten hat der Zeitpunkt, zu dem der Einrichtungsträger erstmals eine Beitragssatzung durch eine entsprechenden Akt hat in Kraft setzen wollen, den Zeitpunkt markiert, in dem die Beitragspflicht allein hat entstehen können. Nach dem Kommunalabgabengesetz alter Fassung hat sich demnach eine wirksame Beitragssatzung, die die sachliche Beitragspflicht nachträglich durch Heilung bisherigen, unwirksamen Satzungsrechts hat begründen sollen, Rückwirkung bis zu diesem Zeitpunkt beilegen müssen. Auch nach § 8 Abs. 7 Satz 2 AO war aber das Vorliegen einer wirksamen Satzung notwendige Voraussetzung für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht, ohne die auch die persönliche Beitragspflicht nicht entstehen kann. Durch die Neufassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG ist lediglich der rückwirkende Erlass einer Beitragssatzung zur Heilung bisherigen, unwirksamen Satzungsrechts nicht mehr erforderlich. Vielmehr entsteht die Beitragspflicht für alle anschließbaren und angeschlossenen Grundstücke mit der ersten wirksamen Satzung, die nach dem 1. Februar 2004 erlassen worden ist bzw. erlassen wird, soweit nicht bereits vor diesem Zeitpunkt eine wirksame Satzung vorhanden gewesen ist (vgl. deutlich bereits OVG Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 – 2 D 29/98 -, LKV 2001, 133; Urteil vom 27. 3. 2002 – 2 A 480/00 -, S. 20 des E.A.; Beschluss vom 8. September 2004 – 2 B 112/04 -, 2 A 226/98 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. September 2005 – 9 S 33/05 -, S. 4 des E.A.; Beschluss vom 7. April 2006 – 9 M 70/05 -, S. 4 des E.A.; ebenso VerfG Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2012, a.a.O.). Wollte man unabhängig von der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht und vom Lauf der Festsetzungsverjährung die Höchstgrenze für eine Beitragserhebung (gleichfalls) bei vier Jahren ab Entstehung der tatsächlichen Vorteilslage festlegen, liefen die gesetzlichen Verjährungsvorschriften leer. Ein die berechtigten Interessen der Allgemeinheit am Vorteilsausgleich berücksichtigender Interessenausgleich wäre dies nicht.

Neben der Sache liegt schließlich die Auffassung des Klägervertreters, die Festschreibung einer Höchstfrist für die Beitragsveranlagung auf vergangene Zeiträume beinhalte eine unzulässige (echte) Rückwirkung. Die nachträglichen Regelungen einer bestimmten zeitlichen Obergrenze für die Inanspruchnahme der Beitragsschuldner durch §§ 19 und 20 KAG sind auch insoweit unbedenklich. Sie folgen gerade den im Fall des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes durch das Bundesverfassungsgericht aufgezeigten Regelungsmöglichkeiten, zu denen auch die Schaffung von neuen Regelungen über eine Verjährungshemmung gehört (wie hier OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Juli 2014, a.a.O., S. 15 des E.A.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).