Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet, denn das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass die Beklagte trotz der mit den Krankenkassen geschlossenen Verwaltungsvereinbarungen dem Kläger gegenüber verpflichtet bleibt, ihn über die ihm zustehenden und ausgekehrten Leistungen im Rahmen der Meldepflichten nach §§ 28 a ff. SGB IV i. V. m. der DEÜV zu informieren. Denn die Verwaltungsvereinbarungen betreffen, wie das Sozialgericht Berlin zu Recht ausgeführt hat, nur das Verhältnis zwischen den Krankenkassen und den Berufsgenossenschaften. Sie regeln entgegen der Auffassung der Beklagten nicht, welche Ansprüche der Kläger gegen die Krankenkassen und Berufsgenossenschaften geltend machen kann.
Der Anspruch des Klägers ergibt sich aus § 28 a Abs. 5 SGB IV i. V. m. § 38 Abs. 5 DEÜV. Danach hat der Meldepflichtige der zu meldenden Person den Inhalt der Meldung in Textform mitzuteilen (§ 28 a Abs. 5 SGB IV). Nach § 38 Abs. 5 DEÜV hat die meldende Stelle dem Versicherten bis zum 30. April eines Jahres eine Bescheinigung über den Inhalt der Meldungen des vergangenen Jahres zu erteilen.
Dabei kann der Senat es dahinstehen lassen, ob diese Bescheinigung als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist (so wohl Seewald in Kasseler Kommentar vor § 28 a Rdnr. 6) oder nicht. Denn für die hier allein zur Entscheidung stehende Problematik, ob die Beklagte oder die Krankenkasse die Bescheinigung über den Inhalt der Meldung für den Kläger zu fertigen hat, ist die Frage nach dem Vorliegen eines Verwaltungsaktes unerheblich. Prozessual war die Klage schon deshalb zulässig, weil die Beklagte die Erteilung der Information über die Meldung in Form eines Verwaltungsaktes abgelehnt hat. Es begegnet selbst bei Bejahung der Erforderlichkeit eines Verwaltungsaktes keinen Bedenken, wenn das Sozialgericht im Hinblick auf die so genannte Jahresmeldung von einer sachdienlichen Klageänderung ausgeht (§ 99 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Denn die Beklagte hat sowohl im angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 24. Januar 2005 als auch im gesamten Verfahren keinen Zweifel daran gelassen, dass sie die begehrte Information über die Jahresmeldung nicht erteilen werde.
Aus § 38 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 DEÜV, der die Information über die gemeldeten Sozialdaten regelt, wird auch für § 28 a SGB IV ausreichend deutlich, dass meldepflichtig der die Sozialleistung erbringende Träger ist und dieser der zu meldenden Person den Inhalt der Meldung mitzuteilen hat.
An dieser Pflicht der Beklagten, über den Inhalt der Meldungen zu informieren, ändert sich durch die mit den Krankenkassen geschlossenen Vereinbarungen nichts (vgl. hier die „Verwaltungsvereinbarung über die Beauftragung der Krankenkassen durch die Unfallversicherungsträger zur Berechnung und Abführung der Beiträge für die Bezieher von Verletzten- oder Übergangsgeld aus der Unfallversicherung nach § 189 SGB VII i. V. m. §§ 88 ff. SGB X – VV Beiträge“, dort die Nrn. 1.1.4 und 1.2.2, zitiert nach Lauterbach, Unfallversicherung, Sozialgesetzbuch VII, Band IV, Anhang IV Nr. 1 d).
Zum einen ist in Rechtsprechung und Literatur geklärt, dass Verwaltungsvereinbarungen zwischen Unfallversicherungsträgern und Krankenkassen über die Abrechnung und Auszahlung des Verletztengeldes im Streitfall nichts an der Passivlegitimation der Unfallversicherungsträger ändern (vgl. Leube in Kater/Leube, Gesetzliche Unfallversicherung, SGB VII, § 189 Rdnr. 6; Schmidt, SGB VII, Kommentar, 2. Auflage, § 189 Rdnr. 5; BSG, Breithaupt 1966, 666; BSGE 39, 24, 25). Entsteht Streit über die Höhe des Verletztengeldes, muss der Versicherte also Klage gegen den Unfallversicherungsträger und nicht gegen die Krankenkasse erheben. Schon aus diesem Grunde ist nicht ersichtlich, warum für die gesetzlich vorgeschriebene Information des Versicherten über die Meldung der von ihm bezogenen Leistungen etwas anderes gelten sollte. Zum anderen folgt dieses Ergebnis auch unmittelbar aus dem Gesetz. Denn § 89 Abs. 2 Sozialgesetzbuch/Zehntes Buch (SGB X) schreibt vor, dass der Auftraggeber durch den Auftrag von seiner Verantwortung für den Betroffenen nicht entbunden wird. Dem entspricht es, wenn in Absatz 1 der Vorschrift geregelt ist, dass Verwaltungsakte, die der Beauftragte zur Ausführung des Auftrags erlässt, im Namen des Auftraggebers - hier also der Beklagten - erfolgen.
Soweit die Beklagte sich im Verfahren wiederholt darauf berufen hat, dass die Krankenkassen die gesetzlichen Meldeverpflichtungen zu erfüllen hätten, da sie diese Aufgabe mit Abschluss der Verwaltungsvereinbarungen (s. o.) mit den Berufsgenossenschaften übernommen hätten, betrifft dies nicht den Kern der hier vorliegenden Problematik. Ohne Zweifel sind die Einzugsstellen verpflichtet, den übrigen Sozialleistungsträgern, hier der gesetzlichen Rentenversicherung und der Arbeitslosenversicherung, die notwendigen Meldungen über die bezogenen Entgeltersatzleistungen zu erstatten. In diesem Zusammenhang hat das Sozialgericht zutreffend ausgeführt, dass die sonst erforderliche förmliche Meldung des Sozialleistungsträgers an die Einzugsstellen nach § 28 a SGB IV vorliegend entfallen kann, da die Einzugsstellen mit der Berechnung und Auszahlung der Sozialleistung Verletztengeld befasst sind (Verwaltungsvereinbarung über die generelle Beauftragung der Krankenkassen durch die Unfallversicherungsträger zur Berechnung und Auszahlung des Verletztengeldes nach § 189 SGB VII i. V. m. §§ 88 ff. SGB X - VV Generalauftrag Verletztengeld -, zitiert nach Lauterbach a.a.O.) und es nicht erwartet werden kann, dass sie eine förmliche Meldung an sich selbst erstatten.
Die Beklagte verkennt aber, dass diese rechtlichen Verhältnisse zwischen ihr und den Krankenkassen nichts mit der Frage zu tun haben, welche Informationsansprüche über die erteilten Meldungen der Kläger geltend machen kann. Über die Frage, wer eine Meldung an die Einzugsstelle oder den betroffenen Sozialleistungsträger (Renten- oder Arbeitslosenversicherung) zu erstatten hat, wäre nur zu richten, wenn der Kläger verlangen würde, dass gerade die Beklagte die Meldungen an die Rentenversicherung und die Arbeitslosenversicherung vornimmt und eben nicht - wie in den Verwaltungsvereinbarungen geregelt - die Krankenkasse als Einzugsstelle und Beauftragte der Beklagten. Darum geht es dem Kläger aber nicht. Der Kläger wendet sich nicht dagegen, dass die zuständige Krankenkasse die Meldungen an die Rentenversicherung und die Arbeitslosenversicherung weitergibt (vgl. das Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 24. Februar 2010), sondern dagegen, dass er bisher weder von der Krankenkasse noch vom Unfallversicherungsträger eine Bescheinigung über die von ihm bezogenen Entgeltersatzleistungen erhalten hat, obwohl das Gesetz dies ausdrücklich vorschreibt.
Betreffend den hier noch streitigen Zeitraum vom 05. Juli 2000 bis 30. April 2004 ist der Anspruch auch nicht erfüllt. Auch der Senat teilt die Auffassung der Beklagten, dass diese nicht mehr in Anspruch genommen werden kann, wenn die Krankenkasse den Anspruch erfüllt hat. Insoweit wirkt die Erfüllung auch zugunsten der Beklagten. Dies bestreitet der Kläger aber nicht, da er nach Erteilung der begehrten Bescheinigung durch die Beigeladene zu 2. das Verfahren insoweit für erledigt erklärt hat.
Eine Erfüllung liegt entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht in der von der Beigeladenen zu 1. unter dem 14. Februar 2004 übersandten „softkopy“ der Übermittlung der Meldung an den Rentenversicherungsträger. Das Gesetz schreibt die Textform vor und nicht einen für den Laien nicht lesbaren Ausdruck über eine elektronische Datenübermittlung.
Entgegen der Auffassung der Beklagten waren auch keine weiteren Amtsermittlungen darüber anzustellen, ob der Kläger entgegen seinem Vortrag bereits eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Bescheinigung erhalten hat. Dem Schreiben der Beigeladenen zu 1. vom 14. Februar 2004 war mit ausreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass sie nichts anderes erteilen konnte als die nicht lesbare „softkopy“ der Datenübermittlung. Da die Beigeladene zu 1. trotz Übersendung der Gerichtsakte in Kopie unter dem 19. November 2009 keine Stellungnahme abgegeben hat, bestand für den Senat kein Anlass, ihre bisherigen Angaben anzuzweifeln. Insoweit hatte der Senat auch keine Veranlassung, die Erklärung der Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung in Zweifel zu ziehen, dass die begehrte Bescheinigung von der Beigeladenen zu 1. bisher nicht erteilt worden sei.
Damit steht fest, dass die Beklagte Informationsansprüche nach § 28 a Abs. 5 SGB IV zumindest dann zu erfüllen hat, wenn, wie im vorliegenden Fall, die beauftragte Krankenkasse über die Dauer von nun fast 10 Jahren nicht in der Lage war, die begehrte Bescheinigung zu erteilen. Insoweit wird die Beklagte ihrer Verantwortung für den Versicherten auch dadurch nicht gerecht, dass sie die zuständige Krankenkasse an die Erfüllung ihrer Pflichten erinnert hat. Dies mag zunächst ein zulässiges Verfahren sein, um die Krankenkasse zur Erfüllung der in der zitierten Verwaltungsvereinbarung übernommenen Pflichten zu veranlassen. Führt dieses Verfahren allerdings wie im vorliegenden Fall nicht zum Erfolg, so hat die Beklagte geeignete Maßnahmen zu treffen, die Krankenkasse zur Erfüllung ihrer Pflichten anzuhalten oder aber diese ihr obliegenden gesetzlichen Verpflichtungen selbst zu erfüllen.
Soweit die Beklagte sinngemäß vorgetragen hat, den geltend gemachten Informationsanspruch über die Meldung schon deshalb nicht erfüllen zu können, da sie selbst nichts an Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung gemeldet habe, folglich auch nicht darüber informieren könne, verkennt sie die in § 28 a SGB IV und § 38 DEÜV geregelten Verantwortlichkeiten. Danach kann es keinem ernsthaften Zweifel unterliegen, dass die Beklagte verpflichtet ist, betroffene dritte Sozialleistungsträger über die von ihr bewilligten Sozialleistungen, soweit diese nach den zitierten Vorschriften meldepflichtig sind, zu unterrichten. Über diese Meldungen hat sie sodann den Kläger zu informieren. Der Abschluss von Verwaltungsvereinbarungen nach §§ 88 ff. SGB X i. V. m. 189 SGB VII bedeutet nichts anderes als die Einschaltung von „Erfüllungsgehilfen“ zur Erfüllung eigener Rechtsverpflichtungen. Sie entbindet weder von den eigenen Pflichten noch von der Haftung für das Handeln des eingeschalteten „Erfüllungsgehilfen“. Dieser allgemeine Rechtsgrundsatz (vgl. § 278 BGB) findet seine Kodifizierung auch im Sozialverfahrensrecht. § 89 Abs. 2 SGB X lautet daher eindeutig:
„Durch den Auftrag wird der Auftraggeber nicht von seiner Verantwortung gegenüber dem Betroffenen entbunden.“
Im Rahmen dieser Verantwortlichkeit kann die Beklagte auch im jetzigen Verfahrensstadium noch darüber entscheiden, ob sie geeignete Maßnahmen einleitet, um die Beigeladene zu 1. zur Erfüllung der vertraglich übernommenen Pflicht anzuhalten, oder ob sie die ihr gesetzlich obliegende Pflicht selbst erfüllen will. Für die Erfüllung der Informationspflicht dem Kläger gegenüber ist die Beklagte ohne weiteres zuständig.
Die Berufung der Beklagten war daher zurückzuweisen.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten. Im Übrigen sind keine Kosten zu erstatten (§ 193 SGG).
Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe nach § 160 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.