Gericht | VG Frankfurt (Oder) 4. Kammer | Entscheidungsdatum | 17.02.2011 | |
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Aktenzeichen | 4 K 1376/07 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 1 Abs 3 VermG, § 51 Abs 1 Nr 2 VwVfG |
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Kläger begehren das Wiederaufgreifen des durch Urteil der Kammer vom 23. November 2000 rechtskräftig seit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 20. Juli 2001 - 8 B 77/01 - abgeschlossenen vermögensrechtlichen Verfahrens, betreffend die Rückübertragung des Grundstücks XXX in XXX (ursprünglich eingetragen im Grundbuch von XXX).
Wegen des diesen Entscheidungen zu Grunde liegenden Sachverhaltes wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils vom 23. November 2000 (Seiten 1 bis 24 des Urteilsabdrucks).
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde der Kläger (Az. 1 BvR 1556/01) durch Beschluss vom 17.September 2001 nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit Schreiben vom 3. September 2001 beantragten die Kläger das Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens und reichten als Anlagen I.-VII. die folgenden Dokumente ein:
I. Stellungnahme des Helfers in Steuersachen XXX zur Betriebsprüfung vom 19. März 1951;
II. Antrag des Finanzamtes XXX auf Eintragung einer Sicherungshypothek über XXX DM für das im Grundbuch von XXX Bd. 5 Bl. 171 verzeichnete Grundstück (XXX) vom 21. August 1951;
III. Antrag des Rates des Kreises Fürstenwalde, Abteilung Finanzen, auf Eintragung einer Sicherungshypothek über 9.600 DM für das im Grundbuch von XXX Bd. XXX Bl. XXX verzeichnete Grundstück (XXX);
IV. Antrag des Rates des Kreises Fürstenwalde, Abteilung Finanzen, auf Eintragung einer Sicherungshypothek über XXX DM für das im Grundbuch von XXX Bd. XIII Bl.XXX verzeichnete Grundstück (XXX);
V. Prüfungsbericht der Helferin in Steuersachen XXX vom 2. Juni 1955;
VI. Auszug aus „Hausbuch für die Deutsche Demokratische Republik“, Seiten 8 und 9.
VII. Formulare des VEB Kommunale Wohnungsverwaltung XXX, in denen für das Grundstück XXX ein Kaufpreis in Höhe von XXX DM (Minderung des Einheitswertes um 30 % wegen Dachdecker-, Klempner-, Zimmerer-, Maurer- und Malerarbeiten) sowie für das Grundstück XXX ein Kaufpreis in Höhe von XXX DM (Minderung des Einheitswertes um 40 % wegen Mauer- und Elektroarbeiten) ausgewiesen wird.
Zur Begründung machten sie geltend: Am 5. Juni und 20. Juli 2001 Einsicht in Unterlagen des Landeshauptarchivs genommen und Tatsachen ermittelt zu haben, die eine Neubewertung des damaligen Geschehens erforderten und eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigten. Es könne belegt werden, dass die den Vollstreckungsmaßnahmen zu Grunde liegenden Steuerforderungen, die schließlich zum Verkauf des Grundstücks führten, rechtsstaatswidrig erhobenen und durch einen manipulierten Prüfbericht legalisiert worden seien. Außerdem sei festgestellt worden, dass die Steuerforderungen gegen XXX sowohl unter der Steuernummer XXX als auch unter XXX geführt und verbucht worden seien. „Auch darin mag ein Grund für die unrichtigen ‚Steuerschulden’ liegen.“ Der wegen der Steuerschulden vom Nachlasspfleger XXX betriebene Verkauf stelle eine unlautere Machenschaft dar, die rückgängig zu machen sei.
Der Beklagte lehnte den Antrag durch Bescheid vom 24. August 2007 mit der Begründung ab, dass die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht schlüssig dargelegt seien. Der Verkauf des Grundstücks durch den Nachlasspfleger stelle sich auch nach Berücksichtigung der vorgelegten Unterlagen und der darauf beruhenden rechtlichen Ausführungen nicht als unlautere Machenschaft dar. Lediglich die mit I. und VI. bezeichneten Unterlagen seien bislang nicht Bestandteil der Verwaltungsvorgänge gewesen. Das mit I. bezeichnete Schreiben des Helfers in Steuersachen, XXX, vom 19. März 1951 enthalte lediglich bereits bekannte Tatsachen, die in der angegriffenen Entscheidung auch berücksichtigt worden seien. Der unter VI. eingereichte Auszug aus dem „Hausbuch“ XXX stehe in keinem erkennbaren rechtlich relevanten Zusammenhang zur angegriffenen Entscheidung, zumal sich das Gericht in seinem Urteil vom 23. November 2000 bereits mit dem Prüfbericht der Frau XXX vom 2. Juni 1955 auseinandergesetzt habe.
Die Kläger haben am 1. Oktober 2007 Klage erhoben und ergänzend geltend gemacht, die Akten des Lastenausgleichsamtes Kiel betreffend Herrn XXX noch einsehen zu müssen, um zu dessen unlauteren Machenschaften weiter vortragen zu können.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
das Verfahren unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 24. August 2007 wieder aufzugreifen und den Beklagten zu verpflichten, das Eigentum an dem Grundstück XXX in XXX, eingetragen im Grundbuch von XXX beim Amtsgericht Strausberg auf Blatt XXX, lfd. Nrn. XXX und XXX des Bestandsverzeichnisses sowie des auf Gebäudegrundbuchblatt XXX eingetragenen Gebäudes an die Kläger zurückzuübertragen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verteidigt den angegriffenen Bescheid und meint, der Vortrag der Kläger enthielte keine ein Wiederaufgreifen rechtfertigende neue Beweismittel. Der sich aus den Akten ergebende Sachverhalt werde lediglich im Sinne der Kläger neu interpretiert.
Das Gericht hat die mit Schriftsätzen vom 25. Januar, 31. Januar, 7. Februar und 15. Februar 2011 begehrte Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung und „weiträumige“ Vertagung abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakten des hiesigen Verfahrens (2 Bände) und des Verfahrens 4 K 292/95 (3 Bände) sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (6 Ordner und 6 Hefter) Bezug genommen, die vorgelegen haben und - soweit wesentlich - Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Die Streitsache war gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Berichterstatter als Einzelrichter zu entscheiden, nachdem ihm diese durch Beschluss der Kammer vom 26. Juni 2009 übertragen worden war.
Das Gericht konnte aufgrund des durchgeführten Termins zur mündlichen Verhandlung in der Sache entscheiden. Der mit offener Frist gestellte Vertagungsantrag der Kläger vom 25./31. Januar 2011 war abzulehnen, um einer dem Gebot der Verfahrensbeschleunigung im Sinne von § 87 VwGO widersprechenden Verzögerung der Beendigung des Rechtsstreits zu begegnen. Die Kläger haben weder entscheidungserhebliche Tatsachen noch darauf hinweisende greifbare Anhaltspunkte benannt, die weitere Ermittlungen und einen Aufschub der Entscheidung rechtfertigen konnten. Eine Vertagung zum Zwecke weiterer Ermittlungen erscheint hier schon deshalb ausgeschlossen, weil sich der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) auf Gründe stützt, von denen der Betroffene vor Antragstellung Kenntnis erlangt haben muss. Darüber hinaus sind die Kläger durch gerichtliche Verfügung vom 26. November 2010 gem. § 87 b Abs. 2 VwGO aufgefordert worden, alle entscheidungserheblichen Tatsachen und Beweismittel bis zum 4. Januar 2011 vorzulegen oder zu bezeichnen. Die Kläger sind in der genannten Verfügung auch darüber belehrt worden, dass das Gericht gem. § 87 b Abs. 3 S. 1 VwGO nach Ablauf der genannten Frist ohne weitere Ermittlungen entscheiden kann, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Beendigung des Rechtstreit verzögern würde und der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt hat. Der Vortrag der Kläger zur Einsichtnahme in die Akten des Lastenausgleichsamtes in Kiel genügt den Anforderungen an eine Entschuldigung im Sinne der zuvor genannten Norm jedenfalls nicht. Zum einen ist für das Gericht nicht erkennbar, in welchem entscheidungserheblichen Zusammenhang die von den Klägern angestellten oder noch anzustellenden Ermittlungen stehen. Zum anderen fehlt es an einem substantiierten Vortrag, auf welche bislang noch nicht eingesehenen Unterlagen des Lastenausgleichsamtes sich die Ermittlungen beziehen und warum erst jetzt Einsicht genommen werden konnte bzw. kann.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Kläger haben keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des die Rückübertragung des Grundstücks XXX in XXX betreffenden Verfahrens; der ihren Antrag ablehnende Bescheid des Beklagten vom 20. August 2007 ist rechtmäßig und verletzt sie nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO.
Der Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens ist in § 51 VwVfG geregelt, wonach die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden hat, wenn
1. sich die dem Verwaltungsakt zu Grunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Betroffenen geändert hat;
2. neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3. Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung (ZPO) gegeben sind.
Über den Antrag der Kläger ist in einem gestuften Verfahren zu entscheiden, wobei zunächst auf der 1. Stufe zu prüfen ist, ob das Verfahren, welches zum Erlass des unanfechtbaren Verwaltungsaktes geführt hatte, wieder aufzugreifen ist. Erst wenn die Prüfung der 1. Stufe zu einem für den Betroffenen positiven Ergebnis geführt hat, kann auf der 2. Stufe nach Maßgabe des materiellen Rechts über die Sache selbst entschieden und gegebenenfalls ein neuer Verwaltungsakt erlassen bzw. der Beklagte hierzu verpflichtet werden (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., Rn. 12 zu § 51).
Da nach dem Vortrag der Kläger weder eine Änderung der Sach- oder Rechtslage noch Wiederaufnahmegründe gemäß § 580 ZPO in Frage kommen, beschränkt sich die Prüfung hier auf das Vorliegen neuer Beweismittel im Sinne von § 51 Abs. 1 Ziff. 2. VwVfG.
Diese zuletzt genannte Regelung soll die Wiederaufnahme eines Verfahrens in Fällen ermöglichen, in denen ein Betroffener wegen Beweisschwierigkeiten, die nunmehr behoben sind, einen Nachteil erlitten hat. Dies ist der Fall, wenn ein neues Beweismittel vorliegt, das eine für den Antragsteller günstigere Entscheidung herbeigeführt hätte. Beweismittel sind dabei alle Erkenntnismittel, die geeignet sind, das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Tatsache zu beweisen (BVerwG in Entscheidungssammlung des Bundesverwaltungsgerichts – BVerwGE – 82, 272 ff.). Ob ein Beweismittel neu ist, ist aus der Sicht des Betroffenen, d.h. des Antragstellers nach Abs. 1, zu beurteilen. Die Regelung betrifft sowohl gänzlich neue Beweismittel, die früher überhaupt noch nicht zur Verfügung standen, als auch im Zeitpunkt des Verfahrens schon vorhandene aber ohne Verschulden des Betroffenen nicht mehr zum Gegenstand des ursprünglichen Verfahrens gemachte Beweismittel. Das neue Beweismittel muss für sich allein oder in Verbindung mit anderen, wenn auch schon bekannten Beweismitteln geeignet seien, der Behörde die Überzeugung zu vermitteln, dass sie damals von falschen Voraussetzungen ausgegangen ist und bei Kenntnis der unter Beweis gestellten Tatsachen zu Gunsten des Betroffenen entschieden hätte (Kopp/Ramsauer, a.a.O., Rn. 35 zu § 51 m.w.N.).
Die genannten Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens (1. Stufe) sind hier nicht erfüllt. Der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens ist bereits unzulässig, weil die benannten Beweismittel entweder nicht neu oder von vornherein nicht geeignet sind bei nochmaliger Sachprüfung eine andere Entscheidung herbeizuführen (Kopp/Ramsauer, a.a.O., Rn. 36 zu § 51 m.w.N.).
Die Kläger benennen in ihrem Antrag auf Wiederaufgreifen zwar sechs Schriftstücke als neue Beweismittel - beigefügt sind allerdings sieben Anlagen -. Der Beklagte hat im angegriffenen Bescheid aber zutreffend festgestellt, dass nur 2 der eingereichten Dokumente noch nicht Gegenstand der Verwaltungsvorgänge und somit seiner ursprünglichen, die Rückübertragung ablehnenden Entscheidung gewesen sind. Dies betrifft zum einen das Schreiben des Helfers in Steuersachen, XXX, vom 19. März 1951 an das Finanzamt XXX (I.) und den Auszug aus dem „Hausbuch für die Deutsche Demokratische Republik“ (VI.).
Diese von den Klägern benannten neuen Beweismittel sind von vornherein nicht geeignet, eine andere, für sie günstigere Entscheidung herbeizuführen.
Das dem Antrag auf Wiederaufgreifen als Anlage I. beigefügte Schreiben vom 19. März 1951 beinhaltet die Stellungnahme zu einer Betriebsprüfung des Finanzamtes XXX bezüglich des Veranlagungszeitraumes 1948/49. Selbst wenn man aufgrund dieses Schreibens einen Zusammenhang zu den gegenüber Max Baade von Seiten des Finanzamtes XXX seinerzeit geltend gemachten sowie dinglich gesicherten Steuerforderungen in Höhe von 9.312,50 Mark herstellen würde und der Behauptung der Kläger folgend annähme, dass diese Steuerforderung dann von seinen Erben, Werner Baade und Charlotte Hoffmann, tatsächlich getilgt worden sind, so fehlte es gleichwohl am kausalen Zusammenhang zu der für den Verkauf letztlich maßgeblichen Steuerforderung in Höhe von 14.521,22 DM. Dieser Lebenssachverhalt war im Übrigen bereits Gegenstand des den ursprünglichen Bescheid bestätigenden Urteils der Kammer vom 23. November 2000, wo es dementsprechend heißt: "Im übrigen ist nicht nachvollziehbar, inwieweit die Tilgung dieser Steuerforderung beweisen soll, dass die danach erhobene Steuerforderung in Höhe von 14.521,22 DM nicht berechtigt war, zumal nicht ersichtlich ist, um was für Steuern es sich bei dem Betrag in Höhe von 9.000,- Mark gehandelt hat.“
Davon unabhängig hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden Beschluss vom 23. Juli 2001 unter Bezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil der Kammer noch einmal ausdrücklich klargestellt, dass sich eine unlautere Machenschaft in Übereinstimmung mit seiner ständigen Rechtsprechung vorliegend selbst dann nicht feststellen lasse, wenn der Verkauf durch den Nachlasspfleger - infolge rechtswidriger Steuerforderungen - rechtsfehlerhaft gewesen sein sollte, weil es an der Zielgerichtetheit der zum Verlust des Eigentums führenden Maßnahme fehle. Angesichts dessen ist keines der von den Klägern vorgelegten Dokumente, welches Steuerforderungen, deren Entstehung, deren Sicherung oder Durchsetzung betrifft, geeignet, Beweis dafür zu liefern, dass der Nachlasspfleger beim Abschluss des Kaufvertrages zielgerichtet gegen die damals geltenden Vorschriften verstoßen hat, um das Eigentum am Grundstück zu entziehen.
Selbst wenn also die Anlagen II., III., IV. und V. zum Wiederaufgreifensantrag der Kläger neue Beweismittel im oben genannten Sinne darstellen würden, wären sie jedenfalls nicht geeignet, einen Nachweis für eine durch den Nachlasspfleger begangene unlautere Machenschaft im Zusammenhang mit dem Verkauf des Grundstücks zu erbringen und dem Rückübertragungsantrag der Kläger somit zum Erfolg zu verhelfen. Denn während sich die Anlagen II. bis IV. mit der grundbuchlichen Sicherung von Steuerforderungen befassen, betrifft der unter V. eingereichte Prüfbericht der Helferin in Steuersachen, XXX, deren Berechnung.
In welchem rechtlichen Zusammenhang der unter VI. eingereichte Auszug aus dem „Hausbuch“ zum Verkauf des hier streitbefangenen Grundstücks XXX durch den Nachlasspfleger am 29.April 1957 steht, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dem Auszug lässt sich lediglich entnehmen, dass Frau XXX als Ehefrau des XXX, der die Tätigkeit eines „Steuerhelfers“ ausübte, am 17. April 1964 in dieses Haus einzog, wobei es sich hierbei um die XXX handeln soll. Lässt der Vortrag der Kläger bereits völlig offen, in welcher Hinsicht diese Tatsachen für die vom Beklagten zu treffende Entscheidung von Bedeutung sein könnten, so steht nach dem zuvor gesagten indes jedenfalls fest, dass dem Prüfbericht der Helferin in Steuersachen XXX vom 2. Juni 1955 in Bezug auf eine zu prüfende unlautere Machenschaft des Nachlasspflegers keine rechtliche Relevanz zukommt. Eine rechtlich erhebliche Verknüpfung mit dem hier streitentscheidenden Verkauf durch den Nachlasspfleger kann somit von vornherein ausgeschlossen werden.
Ebenfalls völlig offen geblieben ist die rechtliche Bedeutung der Anlage VII.. Die Kläger haben weder vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, in welchem rechtlich erheblichen Zusammenhang die von der Kommunalen Wohnungsverwaltung XXX am 20. Mai 1969 für die Grundstücke XXX und XXX ausgestellten Kaufpreisbescheinigungen zu dem vom Nachlasspfleger 12 Jahre zuvor durchgeführten Verkauf des Grundstücks XXX stehen.
Schließlich haben die Kläger unter Bezugnahme auf die eingereichten Unterlagen noch vorgetragen, dass Max Baade sowohl unter der Steuernummer XXX als auch unter 912 bei der Finanzverwaltung erfasst gewesen und unter Umständen deshalb überhöht besteuert worden sei. Würde man diesem Vortrag folgenden, ließe sich schon deshalb keine zielgerichtete Vorgehensweise des Nachlasspflegers in Bezug auf die Entziehung des Eigentums am Grundstück mehr begründen. Denn es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die doppelte Vergabe der Steuernummer lange vor Entzug des Eigentums diesem zielgerichtet dienen und vom Nachlasspfleger bewusst ausgenutzt worden sein könnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.
Gegen die Entscheidung, gegen welche die Berufung nicht gegeben ist (§ 12 Abs. 1 S. 1 EntschG i.V.m. § 37 Abs. 2 VermG), ist die Revision nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.