Gericht | OLG Brandenburg 3. Zivilsenat | Entscheidungsdatum | 28.01.2014 | |
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Aktenzeichen | 3 U 1/13 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 12.12.2012 wird zurückgewiesen
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Berufungskläger.
Das Urteil und die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar.
Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 10.350,00 € festgesetzt.
I.
Gegenstand des Berufungsverfahrens sind Schadensersatzansprüche des Berufungsklägers wegen nicht erwartungsgemäß verlaufender Beteiligungen an einem als Publikumskommanditgesellschaft betriebenen Filmfonds.
Am 20.10.2003 unterzeichnete der Berufungskläger auf Vermittlung eines Mitarbeiters der Berufungsbeklagten zu 3. eine Erklärung über den Beitritt als Kommanditist zur M… GmbH & Co. …(im Folgenden: BeteiligungsKG) in Höhe von 10.000 € zuzüglich 5 % Agio. Zugleich gab er ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Treuhandvertrages auf der Grundlage des Prospektes vom September 01/März 03 ab und trat nach Maßgabe des im Prospekt abgedruckten Treuhandvertrages über die Berufungsbeklagte zu 2. als Treuhandkommanditistin der BeteiligungsKG bei. Die Beitrittserklärung wurde am 27.10.2003 angenommen. Die Berufungsbeklagte zu 2. war zugleich Gründungsgesellschafterin der BeteiligungsKG, Mittelverwendungskontrolleurin der BeteiligungsKG und zugleich mit der konzeptionellen und laufenden Steuerberatung betreut.
Komplementärin und Geschäftsführerin der BeteiligungsKG ist die G… GmbH (im Folgenden: G… GmbH). Deren Geschäftsführer ist der Berufungsbeklagte zu 1. Beteiligungsgesellschaft der Komplementärin und zugleich Fondsinitiatorin ist die P… GmbH (im Folgenden: P…), deren Geschäftsführer ebenfalls der Berufungsbeklagte zu 1. ist. Zugleich ist er Mehrheitsgesellschafter der P…. Alleiniger weiterer Gesellschafter ist der Bruder des Berufungsbeklagten zu 1.
Der Berufungskläger erhielt aus seiner Beteiligung bislang eine Ausschüttung in Höhe von 46,5 % der Zeichnungssumme, das sind 4.640 €.
Der Berufungskläger hat erstinstanzlich unter Berufung auf Mängel des Prospektes und - hinsichtlich der Berufungsbeklagten zu 3. - unter Berufung auf Beratungsfehler die Berufungsbeklagten als Gesamtschuldner Zug um Zug gegen die Abtretung aller Ansprüche aus der Beteiligung auf Rückzahlung des eingezahlten Betrages abzüglich der genannten Ausschüttungen nebst Zinsen in Anspruch genommen. Darüber hinaus hat er die Feststellung begehrt, dass die Berufungsbeklagten ihm sämtliche Schäden, insbesondere die Steuerschäden, die ihm durch eine nachträgliche Aberkennung der Verlustzuweisungen entstünden, zu ersetzen hätten sowie die Freistellung von etwaigen Nachzahlungsforderungen der BeteiligungsKG oder Dritter gegen ihn aus seiner Kommanditbeteiligung beantragt. Ferner hat er die Feststellung, dass die Berufungsbeklagten sich im Annahmeverzug mit der Annahme der Abtretung der Rechte aus seiner Beteiligung an der BeteiligungsKG befinden, begehrt und außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.588,66 € geltend gemacht.
Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf die Feststellungen im angegriffenen Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage insgesamt abgewiesen.
Ein Anspruch gegen die Berufungsbeklagte zu 3., mit der kein Anlageberatungsvertrag, sondern ein Anlagevermittlungsvertrag bestanden habe, bestehe nicht. Der Berufungskläger habe bereits nicht hinreichend dargetan, dass er durch die Berufungsbeklagte zu 3. telefonisch falsch beraten worden sei. Sein Vortrag, diese habe ihm am Telefon die Anlage als sichere Anlage vorgestellt, die über Mindestrückflüsse abgesichert sei und ihm die Anlage als für sein Anlageziel „Sicherheit und Vermögensaufbau für das Alter“ passend empfohlen, sei unsubstantiiert und formelhaft. Zudem habe der Kläger nicht vorgetragen, mit wem er telefoniert haben will und keinen tauglichen Beweis für seine Darstellung angetreten. Anlass für eine Parteivernehmung habe nicht bestanden.
Eine Pflichtverletzung der Berufungsbeklagten zu 3. wegen nicht ordnungsgemäßer Überprüfung des Anlageprospektes bestehe bereits deshalb nicht, weil der Prospekt die vom Kläger behaupteten Mängel nicht aufweise.
Prospektfehler ergäben sich nicht unter dem Gesichtspunkt einer unterlassenen Aufklärung über die wesentlichen personellen und kapitalmäßigen Verflechtungen. Im Anlageprospekt fehle zwar die Angabe, dass der Berufungsbeklagte zu 1. nicht nur Geschäftsführer der G… GmbH sowie der P… GmbH ist, sondern auch Mehrheitsgesellschafter der P… GmbH. Einer Aufklärung über diese Verflechtung habe es aber nicht bedurft, da die P… keine Gesellschaft sei, in deren Hand das nach dem Emissionsprospekt durchzuführende Vorhaben ganz oder wesentlich gelegt sei. Dies sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes aber Voraussetzung für eine Aufklärungspflicht.
Der Prospekt enthalte auch keine unzutreffenden Prognoseberechnungen. Es könne nicht angenommen werden, dass die prognostizierten Ausschüttungen auf ins Blaue hinein angestellten Vermutungen beruhten und jeder realistischen Tatsachengrundlage entbehrten.
Die mit der Wahl der Anlage verbundenen Risiken seien im Prospekt für einen aufmerksamen Leser ausreichend verständlich dargelegt und informierten mehrfach auch über das Risiko eines Totalverlustes des eingesetzten Kapitals.
Auch die Hinweise im Prospekt auf die Aufgaben der Mittelverwendungskontrolleurin seien ausreichend und verständlich.
Gleiches gelte für die steuerliche Seite der Anlage. Auch hierüber kläre der Prospekt den Anleger in ausreichender Weise auf. Insbesondere finde sich auf Seite 57 des Prospektes ein ausführlicher Hinweis auf das Risiko einer Änderung der Auffassung von Finanzverwaltung und Rechtsprechung zu einzelnen steuerrechtlichen Aspekten der Anlage sowie deren mögliche negative Auswirkungen. Dass und weshalb aus der maßgeblichen ex-ante-Sicht die Konstruktion des M… G… I steuerlich gefährdet hätte sein können, habe der Kläger nicht aufgezeigt.
Der Vorwurf, die Berufungsbeklagte zu 3. habe ihn pflichtwidrig nicht über die von ihr erhaltenen Innenprovisionen und Rückvergütungen informiert, sei ohne Substanz. Eine Aufklärungspflicht gegenüber dem Anleger bestehe nur dann, wenn an die Vermittlungsgesellschaft Provisionen über 15 % gezahlt worden seien. Dafür, dass dies hier geschehen sei, habe der Kläger keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen. Soweit der Kläger beantragt habe, der Berufungsbeklagten zu 3. gemäß § 142 ZPO aufzugeben, die Vertriebs- und Vergütungsvereinbarungen vorzulegen, erweise sich dies als unzulässiger Ausforschungsantrag.
Da der Emissionsprospekt nicht fehlerhaft sei, komme auch eine Haftung des Berufungsbeklagten zu 1. oder der Berufungsbeklagten zu 2. nach den Grundsätzen der c.i.c. oder einer unerlaubten Handlung nicht in Betracht. Auf die Frage, ob der Berufungsbeklagte zu 1. als Hintermann des streitgegenständlichen Fonds besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen habe, komme es somit nicht an.
Hiergegen wendet sich der Berufungskläger mit seiner Berufung, mit der sich unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens weiterhin auf Prospektfehler beruft.
Insbesondere rügt er, dass der Verflechtungshinweis im Prospekt entgegen der Auffassung des Landgerichts unzureichend sei. Das Landgericht habe zwar zutreffend feststellt, dass der Prospekt keinen Hinweis darauf enthalte, dass der Berufungsbeklagte zu 1. nicht nur Geschäftsführer der P… GmbH, sondern auch deren Mehrheitsgesellschafter war, so dass die kapitalmäßige Verflechtung nicht vollständig dargestellt sei. Soweit das Landgericht aber darauf abstelle, dieser Hinweis sei deshalb entbehrlich, weil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nur Verflechtungen mit solchen Unternehmen, deren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern offengelegt werden müssten, in deren Hand die Beteiligungsgesellschaft die „nach dem Emissionsprospekt durchzuführenden Vorhaben ganz oder wesentlich gelegt habe“, die P… aber in das eigentliche Vorhaben des Konzeptes, nämlich die Finanzierung der Produktion von TV- und Kinofilmen, nicht eingebunden sei, sei dem nicht zu folgen. Zum Einen sei die P… tatsächlich aufgrund des „Vertrages über Projektbegeleitung und Filmmanagement“, der sie zur Beratung der Komplementärin bei der Auswahl der Investitionsobjekte und bei sämtlichen Vertragsverhandlungen verpflichtete, in die Produktion und deren Auswertung involviert. Zum Anderen seien mit den „nach dem Emissionsprospekt durchzuführenden Vorhaben“ nicht nur Verträge zur unmittelbaren Umsetzung des Gesellschaftszweckes gemeint, sondern vielmehr sei jede Aufgabe angesprochen, für die der Investitionsplan des Emissionsprospektes Mittel bereit halte. Dies ergebe sich auch aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu den C… … vom 15.07.2010 (III ZR 321/08), in denen es um Verflechtungen mit Gesellschaften gegangen sei, denen Aufgaben der Eigenkapitalvermittlung und Werbung für den Fonds übertragen worden seien, also auch keine Aufgaben im Sinne des Kern- Unternehmenszweckes.
Darüber hinaus fehle es auch an einer ordnungsgemäßen Darstellung der Beteiligung der P… GmbH an der G… GmbH. Die einzige Erwähnung auf Seite 89, also buchstäblich auf der letzten Seite, sei nicht ausreichend.
Das Erstgericht habe es ferner unberücksichtigt gelassen, dass auch die kapitalmäßige Verflechtung wichtiger Vertragspartner nicht korrekt dargestellt sei. So sei die Berufungsbeklagte zu 2. im Verkaufsprospekt nicht namentlich für die steuerberatende Funktion erwähnt. Die Berufungsbeklagte zu 2. hätte auch darauf hinweisen müssen, dass sie als Gründungsgesellschafterin sowie gleichzeitig mit der konzeptionellen und laufenden Steuerberatung beauftragt, zu einer unabhängigen und neutralen Mittelverwendungskontrolle nicht in der Lage gewesen sei.
Soweit das Landgericht auf den Vortrag des Klägers zu den kapitalmäßigen und personellen Verflechtungen bei der F… GmbH (im Folgenden: F… GmbH) sowie der L…gesellschaft mbH (im Folgenden: L… GmbH) unter Verweis darauf, dass diese Ausführungen den G… II betroffen hätten, nicht weiter eingegangen sei, sei klar erkennbar gewesen, dass es sich um ein Schreibversehen gehandelt habe. Das Landgericht hätte berücksichtigen müssen, dass der Fondsprospekt auf Seite 89 falsch sei. Alleingesellschafterin beider Gesellschaften sei Frau A… A… gewesen. Wenn der Fondsprospekt auf Seite 89 behaupte, „Das Kapital der F… GmbH und der L… werden von Herrn A… verwaltet“, sei dies falsch.
Auch die Prognoseberechnung sei entgegen der Einschätzung des Landgerichts unrichtig. Soweit das Landgericht darauf abgestellt habe, der klägerische Sachvortrag zur Fehlerhaftigkeit einzelner Prognoseparameter sei nicht ausreichend, habe das Landgericht entgegen § 139 ZPO ihn hierauf nicht hingewiesen. Bei rechtzeitigem Hinweis hätte er die Erstellung eines Sachverständigengutachtens sowie Herrn P… D… als Zeugen benannt.
Der Berufungskläger rügt ferner, dass das Erstgericht den Zeugen K… nicht zu der Behauptung, dass nur eine einzige Produktion für den Fonds die Gewinnzone erreicht habe, gehört habe. Hieraus lasse sich rückschließen, dass nicht nur die Erfolgsparameter unrichtig gewählt worden seien, sondern auch die Erlösschätzung insgesamt rechnerisch und wirtschaftlich falsch gewesen sei. Auch hätte das Landgericht dem Antrag auf Offenlegung der Datenmaterialien, aus denen die Erlösschätzungen basierten, stattgeben müssen.
Dass die Prognoseberechnungen nicht auf realistischen Tatsachenberechnungen beruhten, ergebe sich auch aus den jetzt als Anlage BK 1 bis BK 8 vorgelegten Berichten und Filmhitlisten. Diese stünden dem Kläger erst seit kurzem zur Verfügung, so dass er mit diesen neuen Beweismitteln nicht präkludiert sei.
Hinsichtlich der Beurteilung der Risikodarstellung im Prospekt rügt der Berufungskläger, dass das Landgericht einseitig nur die Stellen des Verkaufsprospektes bewerte, aus denen sich der Hinweis auf das Totalverlustrisiko ergebe. In der Gesamtbetrachtung werde aber das Verlustrisiko verharmlost, so dass beim Anleger der unrichtige Eindruck einer Beteiligung erweckt werde, bei der ein Totalverlust so unwahrscheinlich sei, dass er nur in einer extremen Ausnahmesituation überhaupt denkbar sei.
Das Landgericht habe auch rechtsfehlerhaft eine fehlerhafte Darstellung der „Mittelverwendungskontrolle“ im Verkaufsprospekt verneint. Die Ausführungen im Verkaufsprospekt zur Mittelverwendungskotrolle seien irreführend. Das Landgericht habe zu Unrecht seinem Antrag auf Vorlage der Mittelfreigabeberichte und der Abrechnungsbelege gemäß § 142 ZPO nicht stattgegeben.
Auch die steuerliche Gestaltung sei entgegen der Auffassung des Landgerichts fehlerhaft dargestellt worden. Die Mindestgarantien und Vorablizenzerlöse seien fälschlich nicht als im Investitionsjahr teilweise aktivierungspflichtig angegeben worden.
Der Berufungskläger beruft sich auch zweitinstanzlich weiterhin darauf, dass die nach seiner Ansicht gegebenen Prospektfehler eine Haftung der Berufungsbeklagten nach sich zögen.
Der Berufungsbeklagte zu 1. hafte aufgrund der Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens wegen der unterlassenen Aufklärung für die Prospektfehler. Er habe durch seine herausgehobene Funktion für die Geschicke des Fonds, die im Prospekt an mehreren Stellen hervorgehoben werde, für sich besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen, da er durch sein persönliches Netzwerk persönliche Gewähr für die Seriosität und die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages übernommen habe. Er habe auch ein unmittelbares Eigeninteresse verfolgt.
Die Berufungsbeklagte zu 2. hafte für die fehlerhaften Prospektangaben als Treuhandkommanditistin ebenfalls aus der Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens bzw. aus § 311 BGB. Sie habe sowohl von den kapitalmäßigen Verflechtungen als auch von den weiteren Prospektfehlern Kenntnis gehabt.
Die Haftung der Berufungsbeklagten zu 1. und 2. ergebe sich auch aus Delikt, da sie es vorsätzlich unterlassen hätten, die Anleger über die kapitalmäßigen und personellen Verflechtungen aufzuklären.
Die Berufungsbeklagte zu 3. hafte wegen einer Verletzung von Beratungspflichten. Das Landgericht habe zu Unrecht darauf abgestellt, dass sein Vortrag zum Hergang des Beratungsgespräches unsubstantiiert sei. Mit welcher natürlichen Person der Berufungskläger gesprochen habe, sei unerheblich. Die Anlagen K 2 a bis K 2 d böten hinreichende Anhaltspunkte für eine Parteivernehmung gemäß § 448 ZPO. Zudem habe die Berufungsbeklagte zu 3. den Prospekt nicht hinreichend auf seine Plausibilität geprüft.
Der Berufungskläger beantragt,
1. die Berufungsbeklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
an den Berufungskläger 5.580,00 € zuzüglich Zinsen hieraus
in Höhe von vier Prozent vom 20.1.2003 bis zum 30.12.2010 sowie
in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.12.2010
Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche aus der Kommanditbeteiligung des Berufungsklägers an der M… GmbH& Co. … (Nennwert der Kommanditbeteiligung: 10.000,00 €) zu zahlen;
hilfsweise
Zug um Zug gegen Abtretung der Kommanditbeteiligung des Berufungsklägers an der M… GmbH& Co. … (Nennwert der Kommanditbeteiligung: 10.000,00 €) zu zahlen;
2. festzustellen, dass die Berufungsbeklagten dem Berufungskläger gesamtschuldnerisch sämtliche Schäden zu ersetzen haben, die diesem aus seiner Kommanditbeteiligung an der M… GmbH& Co. … (Nennwert der Kommanditbeteiligung: 10.000,00 €) entstehen, insbesondere den Schaden, der ihm durch die nachträgliche Aberkennung der Verlustzuweisung in Form von Nachzahlungszinsen gemäß §§ 233 a, 235 AO entsteht;
3. festzustellen, dass die Berufungsbeklagten gesamtschuldnerisch den Berufungskläger von etwaigen Nachzahlungs- und Rückzahlungsforderungen der Beteiligungsgesellschaft M… GmbH& Co. … (Nennwert der Kommanditbeteiligung: 10.000,00 €) eines etwaigen Insolvenzverwalters dieser Gesellschaft oder dritten Gläubigern zum Ausgleich eines eventuell negativen Kapitalkontos freizustellen haben;
4. festzustellen, dass sich die Berufungsbeklagten als Gesamtschuldner mit der Annahme der Abtretung der Rechte aus und im Zusammenhang mit der vom Berufungskläger gezeichneten Beteiligung an der M… GmbH& Co. … (Nennwert der Kommanditbeteiligung: 10.000,00 €) in Verzug befinden:
5. die Berufungsbeklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Berufungskläger die vorgerichtlich entstandenen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.588,65 € sowie weitere 83,30 € zu zahlen.
Die Berufungsbeklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Berufungsbeklagte zu 1. meint, er hafte - unabhängig vom Vorliegen von Prospektfehlern - unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt. Ansprüche aus der so genannten „Prospekthaftung im engeren Sinn“ seien verjährt. Ansprüche aus einer „Prospekthaftung im weiteren Sinne“ aufgrund der Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens seien ebenfalls nicht gegeben. Die Angaben im Prospekt reichten nicht aus, um eine solche - nur im Ausnahmefall zu bejahende - Haftung zu begründen zu können. Der Beklagte habe keine persönliche Gewähr für die Seriosität und die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages übernommen.
Darüber hinaus sei der Prospekt auch nicht fehlerhaft.
Die Berufungsbeklagte zu 2. beruft sich ebenfalls darauf, dass Prospektfehler nicht vorlägen.
Die Berufungsbeklagte zu 3. hält sich darüber hinaus schon deshalb nicht für haftbar, weil sie dem Berufungskläger die Anlage lediglich vermittelt habe und keine persönliche Beratung stattgefunden habe. Der Berufungskläger habe die Anlageprodukte, über die sie ihn informiert habe, selbständig geprüft und ausgewählt.
Die Berufungsbeklagten berufen sich zudem auf die Einrede der Verjährung.
II.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
Sie hat in der Sache aber keinen Erfolg.
1.
Der Berufungsbeklagte zu 1. haftet dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt auf Schadensersatz.
Da der Berufungsbeklagte zu 1. nicht Vertragpartner der beitretenden Kommanditisten ist, wohl aber als Initiator oder Hintermann des streitgegenständlichen Kapitalanlagemodells anzusehen ist, kämen in erster Linie Ansprüche aus der - vom Bundesgerichtshof entwickelten - „Prospekthaftung im engeren Sinne“ in Betracht, die nicht an persönliches, sondern typisiertes Vertrauen anknüpft und davon ausgeht, dass Gründer, Initiatoren, Gestalter und Hintermänner eines Unternehmens für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospektes verantwortlich sind (vergl. Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 311, Rn 67 ff; BGH NJW 2010, 1077; BGH NJW 2012, 758). Derartige Ansprüche sind aber in jedem Fall verjährt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gilt für die Verjährung von Ansprüchen aus der Prospekthaftung im engeren Sinne eine absolute Frist von drei Jahren ab Abschluss der Beitrittsvereinbarung (BGH NJW 2010, 1077).
Als Anspruchsgrundlage kommt hier hinsichtlich des Berufungsbeklagten zu 1. demgemäß nur eine Haftung aus c.i.c. (§§ 280 Abs. 2 BGB, 311 BGB) aus Verschulden bei Vertragsschluss in Betracht (Prospekthaftung im weiteren Sinne). Auch ein solcher Anspruch besteht aber nicht.
Aus Prospekthaftung im weiteren Sinne haftet nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 23.04.2012, II ZR 211/09, NJW-RR 2012, 937 ff grundsätzlich nur derjenige, der Vertragspartner des Anlegers geworden ist oder hätte werden sollen. Ausnahmsweise kann daneben der für den Vertragspartner auftretende Vertreter, Vermittler oder Sachverwalter in Anspruch genommen werden, wenn er in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen hat oder wenn er ein mittelbares, eigenes wirtschaftliches Interesse am Abschluss des Geschäfts hat. Für die Annahme eines besonderen persönlichen Vertrauens ist dabei erforderlich, dass der Anspruchsgegner eine über das normale Verhandlungsvertrauen hinausgehende persönliche Gewähr für die Seriosität und ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrags übernommen hat. Anknüpfungspunkt der Prospekthaftung im weiteren Sinne ist dementsprechend nicht die Verantwortlichkeit für einen fehlerhaften Prospekt, sondern eine selbständige Aufklärungspflicht als Vertragspartner oder Sachverwalter aufgrund persönlich in Anspruch genommenen - eben nicht nur typisierten - besonderen Vertrauens, zu deren Erfüllung er sich des Prospekts bedient (BGH, a.a.O. mit weiteren Nachweisen). Allein der Umstand, dass der Name eines Initiators oder Hintermannes im Prospekt mehrfach an prominenter Stelle genannt wird, ist nicht ausreichend. Die werbemäßige Nennung des Namens allein begründet eine Prospekthaftung im weiteren Sinne noch nicht. Zu dieser Nennung müssen weitere Handlungen hinzutreten, durch die besonderes Vertrauen in Anspruch genommen wird (BGH a.a.O., unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 04. Mai 2004, XI ZR 41/03, NJW-RR 2005, 23, 24 f).
Ausgehend von diesen Grundsätzen scheidet eine Haftung des Berufungsbeklagten zu 1. hier aus.
Das - angebliche -Vertrauen des Berufungsklägers darin, dass entscheidender Faktor für den Zugriff auf aussichtsreiche Filmstoffe und bedeutende Filmproduzenten und damit für den Erfolg des Fonds und seiner Beteiligung daran das persönliche Netzwerk des Berufungsbeklagten zu 1. sei, gründet sich nicht auf dessen mittelbare oder unmittelbare Beteiligung an den Vertragsverhandlungen mit dem Kläger über den Beitritt, sondern ausschließlich auf die Angaben über den Berufungsbeklagten zu 1. im Fondsprospekt. Zwar wird das Fachwissen des Berufungsbeklagten zu 1. und dessen Verbindungen in die Medien- und Filmbranche im Prospekt an mehreren Stellen besonders hervorgehoben. Daraus ergibt sich aber nur, dass die Beteiligungs KG die Fähigkeiten und Verbindungen des Berufungsbeklagten als Geschäftsführer der Komplementär GmbH nutzen will, um den Gesellschaftszweck zu erreichen. Dies ist nicht mehr als ein werbemäßiger Hinweis und bedeutet nicht, dass der Berufungsbeklagte selbst persönlich mit einem Anspruch auf besonderes Vertrauen hervorgetreten ist (vergl. auch BGH, Urteil vom 04.05.2004, XI ZR 41/03; OLG Braunschweig, 2 U 60/10).
Soweit das OLG München dies in dem vom Kläger zur Akte gereichten Urteil 21 U 2874/11 hinsichtlich des dortigen Beklagten (Geschäftsführer der Komplementärgesellschaf) anders gesehen hat und die Angabe im Prospekt zu dessen vita als ausreichend für eine persönliche Haftung angesehen hat, ist dies auf den hiesigen Fall schon deshalb nicht übertragbar, weil nicht dargelegt ist, welche konkreten Angaben im dortigen Prospekt gemacht wurden. Zudem wird die Haftung im dortigen Urteil, soweit ersichtlich, auch auf persönliche Handlungen des dortigen Beklagten gestützt.
Das wirtschaftliche Eigeninteresse am Erfolg des Fonds und damit auch indirekt an der Beteiligung des Klägers aufgrund der Stellung des Beklagten als Gesellschafter der P… reicht ebenfalls nicht aus, um eine Haftung des Berufungsbeklagten zu 1. zu begründen. Grundsätzlich gilt, dass das allgemeine Interesse des Geschäftsführers am Erfolg einer Gesellschaft bzw. seines Unternehmens keine Eigenhaftung begründet (Palandt/Grüneberg, BGB, a.a.O. mit zahlreichen Nachweisen).
2.
a)
Hinsichtlich der Berufungsbeklagten zu 2. könnte die Prospekthaftung im weiteren Sinne zwar grundsätzlich zum Tragen kommen.
Der Bundesgerichthof führt hierzu in der Entscheidung vom 23.04.2012 (II ZR 211/09) aus:
„ Die Prospekthaftung im weiteren Sinne knüpft als Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss nach § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 BGB an die (vor-)vertraglichen Beziehungen zum Anleger an. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass bei einem Beitritt zu einer Gesellschaft, der sich durch Vertragsschluss mit den übrigen Gesellschaftern vollzieht, solche (vor-)vertraglichen Beziehungen zwischen Gründungsgesellschaftern und dem über einen Treuhänder beitretenden Kommanditisten jedenfalls dann bestehen, wenn der Treugeber nach dem Gesellschaftsvertrag wie ein unmittelbar beigetretener Kommanditist behandelt werden soll.
… So liegt der Fall hier: Nach § 4 Nr. 2 und 3 des Gesellschaftsvertrages (künftig: GV) werden die der Gesellschaft mittelbar beitretenden Treugeber im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander und im Verhältnis zur Gesellschaft wie unmittelbar beteiligte Gesellschafter behandelt. Dies gilt insbesondere "für die Beteiligung am Gesellschaftsvermögen, am Gewinn und Verlust, an einem Auseinandersetzungsguthaben und einem Liquidationserlös sowie für die Ausübung mitgliedschaftlicher Rechte, insbesondere der Stimm- und der Entnahme-(Ausschüttungs-)rechte. Insoweit erwerben die Treugeber eigene Rechte gegenüber der Gesellschaft" (§ 4 Nr. 2 GV). Weiter ist den Treugebern im Gesellschaftsvertrag das Recht eingeräumt, an den Gesellschafterversammlungen teilzunehmen, dort ihr Stimmrecht auszuüben und die einem Kommanditisten nach dem Gesetz und dem Gesellschaftsvertrag zustehenden Kontroll- und sonstigen Rechte unmittelbar selbst auszuüben (§ 4 Nr. 3 GV).“
Nach der weiteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 12.02.2009, III ZR 90/08, NSW-RR 2009, 613; Urteil vom 29.05.2008, III ZR 59/07, NSW-RR 2008, 1129) trifft einen Treuhandkommanditisten, der in eine Kapitalanlage eingebunden ist, die Pflicht, die künftigen Treugeber über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für die zu übernehmende mittelbare Beteiligung von Bedeutung waren, insbesondere über regelwidrige Auffälligkeiten zu informieren, wenn sich der Beitritt durch Abschluss eines Treuhandvertrages zwischen der Treuhandkommanditistin als Treuhänderin und dem Beitretenden und der Annahme des Beteiligungsangebotes durch die Komplementärin vollzieht, der Beitritt ohne deren Mitwirkung also gar nicht möglich ist.
Diese Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall anwendbar.
Der Beitritt zur Beteiligungs KG erfolgte über einen Treuhandvertrag zwischen dem Berufungskläger und der Berufungsbeklagten zu 2. als Treuhandkommanditistin und der Annahme des Beteiligungsangebotes durch die Komplementärin (§ 1 Abs. 1, 2 des Treuhandvertrages) und war ohne Mitwirkung der Berufungsbeklagten zu 2. nicht möglich. Die Berufungsbeklagte zu 2. war zudem Gründungskommanditistin. Damit kommt eine Haftung der Berufungsbeklagten zu 2. grundsätzlich in Betracht (vergl. auch BGH; NSW-RR 2013, 1255).
b)
Voraussetzung für eine Haftung der Berufungsbeklagten zu 2. aus der Prospekthaftung im weiteren Sinne ist aber das Vorliegen eines Prospektfehlers. Daran fehlt es hier.
aa)
Über Verflechtungen zwischen der Komplementär GmbH und der P… wurde im Prospekt hinreichend aufgeklärt.
Grundsätzlich gilt, dass der Prospekt über ein Beteiligungsangebot, der für einen Beitrittsinteressenten im Allgemeinen die einzige Unterrichtungsmöglichkeit darstellt, den Anleger über alle Umstände, die für seine Entscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich, richtig und vollständig zu unterrichten hat (z.Bsp. BGH, Urteil vom 15.07.2010, III ZR 337/08, Rn 10). Dazu gehört nach der auf das Urteil vom 06.10.1980, II ZR 60/90, NSW 1981, 1449 ff, zurückzuführenden Rechtsprechung des Bundesgerichthofes auch die Darstellung der wesentlichen kapitalmäßigen und personellen Verflechtungen zwischen einerseits der Komplementär GmbH, ihren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern und andererseits den Unternehmen, in deren Hand die Beteiligungsgesellschaft die nach dem Emissionsprospekt durchzuführenden Vorhaben ganz oder wesentlich gelegt hat und der diesem Personenkreis gewährten Sonderzuwendungen oder Sondervorteile (BGH, Urteil vom 15.07.2010, III ZR 337/08). Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichthof in der Entscheidung vom 31. Oktober 2013 (III ZR 66/13) nochmals bestätigt.
Ob eine Aufklärungspflicht hinsichtlich der Verflechtungen zwischen der G… GmbH (Komplementärin) und der P…, wie es das Landgericht getan hat, bereits deshalb verneint werden kann, weil in die Hand der P… keine „nach dem Fondskonzept durchzuführenden Vorhaben ganz oder wesentlich “ gelegt wurden, ist allerdings zweifelhaft.
Aus der vom Kläger zitierten Entscheidung des Bundesgerichthofes zu einem „c… …“ (Urteil vom 15.07.2010, III ZR 337/08) ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers zwar noch nicht, dass Verflechtungshinweise hinsichtlich sämtlicher Unternehmen zu erfolgen haben, die vertraglich in irgendeiner Weise in die Verwirklichung des Vorhabens mit eingebunden sind und für die der Investitionsplan des Emissionsprospektes Mittel bereit stellt. In der dortigen Entscheidung hielt der Bundesgerichtshof die Verflechtung des Geschäftsführers und beherrschenden Gesellschafters der Komplementärin mit einem Unternehmen, an dem dieser ebenfalls maßgeblich beteiligt war und das mit 36,02 % einen erheblichen Teil der Anleger für den Fonds eingeworben hat, hierfür Provisionen von 20 % erhielt und zugleich mit Werbemaßnahmen betraut war, weil sie im Gegensatz zur Komplementärin selbst hierfür die nötigen Kontakte und das nötige Know-how hatte, für offenbarungspflichtig. Er stellte hierbei aber auch darauf ab, dass es sich um ein „Vorhaben des Fonds“ gehandelt habe, da es für die Entwicklung des Vorhabens auf die dem betroffenen Unternehmen übertragenen Aufgaben entscheidend ankam, da sie den Boden für eine erfolgreiche Vermittlung und Installierung der Beteiligungsgesellschaft bereiteten, um die angestrebten Investitionsmaßnahmen ordnungsgemäß durchführen zu können.
Es ist allerdings nicht von der Hand zu weisen, dass auch Verflechtungen mit Unternehmen, die Dienstleistungen für den Fonds erbringen, ohne dass diese für die Erreichung des eigentlichen Gesellschaftszweckes wesentlich sind, die Gefahr von Interessenkollisionen mit sich bringen können. Auch bei solchen Verträgen besteht das Risiko, dass Verträge mit den verbundenen Unternehmen wirtschaftlich zu deren Gunsten gestaltet werden mit nachteiligen Auswirkungen für den wirtschaftlichen Erfolg des Fonds (so z.Bsp. OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.02.2013, 9 U 33/12). Auch birgt schon der Umstand, dass ein Beratervertrag mit einem Unternehmen geschlossen wird, dessen Geschäftsführer identisch mit dem Geschäftsführer der Komplementärin ist, dieser Geschäftsführer Mehrheitsgesellschafter des Unternehmens ist und das selbst an der Komplementärin beteiligt ist, für sich genommen die Gefahr eines Interessenkonflikts bzw. einer Schädigung von Vermögensinteressen der Anleger. Wenn der Geschäftsführer der Komplementärin bei der Auswahl der Investitionsobjekte und der Erstellung der Verträge quasi von sich selbst beraten wird, stellt sich die Frage, welchen Vorteil dies der Fondsgesellschaft bringt und ob es gerechtfertigt ist, dass die beratende Gesellschaft hierfür immerhin 2 % der Investitionssumme als Vergütung erhält.
Hierauf kommt es vorliegend aber nicht entscheidend an, da der hier streitgegenständliche Prospekt die für die Anlageentscheidung eines Anlegers wesentlichen Verflechtungen hinreichend offen gelegt hat.
Der Prospekt wird in dieser Hinsicht seinem Zweck, die für eine sachgereichte Entscheidung eines Anlegers wesentlichen Umstände, hier die Gefahr einer Interessenkollision zum Nachteil der betroffenen Gesellschaft und der beitretenden Gesellschafter durch kapitalmäßige und/oder personelle Verflechtungen, offen zu legen, um dem Anleger eine sachgerechte Entscheidung zu ermöglichen, gerecht. Der Prospekt gibt an sichtbarer Stelle unter der Überschrift „Erläuterungen zu den Verträgen der Gesellschaft“ auf Bl 66 ff und der Überschrift „Partner im Überblick“ auf Seite 89 Auskunft über die jeweiligen Gesellschaften, die zwischen ihnen bestehenden Verträge und die vereinbarten Vergütungen. Ebenfalls ist offen gelegt, dass der Berufungsbeklagte zu 1. sowohl Geschäftsführer der Komplementärin als auch Geschäftsführer der P… ist. Darüber hinaus wird mitgeteilt, dass die P… an der Komplementär GmbH beteiligt ist. Aus diesen offen gelegten Verflechtungen ergibt sich für einen potentiellen Anleger, dass die P… kein von der Komplementärin unabhängiges Unternehmen ist und der Berufungsbeklagte zu 1. als Geschäftsführer die Geschicke beider Firmen lenkt und bestimmenden Einfluss auf beide Unternehmen hat, die Beratungstätigkeit, für die die P… eine Vergütung von 2 % der Investitionssumme erhält, also nicht von einem unabhängigen dritten Unternehmen, sondern von einem Unternehmen erfolgt, das mit der Komplementärin wirtschaftlich und personell zusammenhängt. Für einen potentiellen Anleger ist auch erkennbar, dass der Berufungsbeklagte zu 1. von den Dienstleistungen, die die P… für die Fondsgesellschaft erbringt, profitiert (vergl. hierzu BGH Urteil vom 31.10.2013, III ZR 66/13). Dies ergibt sich jedenfalls indirekt bereits aus seiner Stellung als Geschäftsführer. Damit ist der notwendigen Aufklärung auch ohne einen besonderen Hinweis auf die zusätzliche Stellung des Berufungsbeklagten zu 1. als Mehrheitsgesellschafter der P… Genüge geleistet. Einem solchen weiteren Hinweis käme in der hier vorliegenden Konstellation keine für die Anlageentscheidung eines Anlegers wesentliche Bedeutung mehr zu.
bb)
Dass die Berufungsbeklagte zu 2. nicht als steuerberatende Gesellschaft ausdrücklich genannt ist, macht den Prospekt nicht fehlerhaft. Die Berufungsbeklagte zu 2. ist nicht mit der Komplementär GmbH verflochten.
cc)
Hinsichtlich der F… und der L… ist bereits nicht erkennbar, wo der Prospekt fehlerhaft sein soll. Herr A… war Geschäftsführer dieser Gesellschaften. Auch werden insoweit nicht kapitalmäßige oder personelle Verflechtungen zwischen der KomplementärGmbH einerseits und den genannten Gesellschaften andererseits geltend gemacht.
dd)
Es liegen auch keine unzutreffenden Prognoseberechnungen vor.
Nach der hierzu ergangenen Grundsatzentscheidung des Bundesgerichthofes vom 27.10.2009 (XI ZR 337/08, NSW-RR 2010, 115 ff) gehören zu den Umständen, über die der Prospekt ein zutreffendes und vollständiges Bild zu vermitteln hat, auch die für die Anlageentscheidung wesentlichen Prognosen über die voraussichtliche künftige Entwicklung des Anlageobjekts. Jedoch übernimmt der Prospektherausgeber grundsätzlich keine Gewähr dafür, dass die von ihm prognostizierte Entwicklung tatsächlich eintritt. Das Risiko, dass sich eine aufgrund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Anleger. Dessen Interessen werden dadurch gewahrt, dass Prognosen im Prospekt durch Tatsachen gestützt und ex-ante betrachtet vertretbar sein müssen. Sie sind nach den damals gegebenen Verhältnissen und unter Berücksichtigung der sich abzeichnenden Risiken zu erstellen (BGH, a.a.O. mit weiteren Nachweisen). Es darf der Prognose auch die optimistische Erwartung einer zukünftigen Entwicklung zugrunde gelegt werden, solange die die Erwartung rechtfertigenden Tatsachen sorgfältig ermittelt sind und die darauf gestützte Prognose der künftigen Entwicklung aus damaliger Sicht vertretbar ist (BGH, a.a.O.; vergl. auch BGH, Urteil vom 21.03.2006, XI ZR 63/05, WM 2006, 851).
Das Landgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass der Berufungskläger erstinstanzlich nicht dargelegt hat, welche der im Prospekt auf den Seiten 34 ff dargelegten Parameter der Prognoseberechnung, die die Berufungsbeklagte zu 1. auch schriftsätzlich noch weiter erläutert hat, diesen Anforderungen nicht genügten bzw. unzutreffend ermittelt worden seien. Er hat sich lediglich darauf beschränkt, zu behaupten, die Prognosen seien ins Blaue hinein erfolgt, ohne anzugeben, worauf konkret diese Einschätzung beruht.
Selbst wenn man zugunsten des Berufungsklägers davon ausgeht, dass das Landgericht nach § 139 ZPO darauf hätte hinweisen müssen dass er zur unzureichenden Prognoseberechnung näher hätte vortragen müssen, genügt auch der Vortrag des Berufungsklägers in zweiter Instanz den Anforderungen an einen hinreichenden Vortrag nicht. Der Berufungskläger hat zunächst seinen Vortrag nicht ergänzt, sondern lediglich Zeugen - und Sachverständigenbeweis angeboten und erst im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens unter Vorlage von Übersichten über die Kinoergebnisse der Jahre 2002 bis 2008 und Filmhitlisten der Jahre 1998 bis 2002 (Anlagen BK 1 bis BK 10) vorgetragen, aus diesen ergebe sich, dass den Erlösschätzungen im Prospekt keine ausreichende Kalkulationsgrundlage zugrunde gelegen haben könne. Die Einschätzung, es werde ein Gewinn erzielt, der zwischen 18 % und 23 % liege, beruhe auf der unzutreffenden Annahme, dass ein vom Fonds produzierter Film durchschnittlich von mehr als 1.000.000 Zuschauern gesehen werde. Dies sei aber, wie sich aus den Anlagen BK1 bis BK 10 ergebe, unrealistisch.
Auch diese Filmhitlisten sind aber ebenfalls kein geeigneter Angriff gegen die Prognoseberechnungen des Prospektes. Abgesehen davon, dass auch nach diesen Filmhitlisten in jedem Jahr mehrere Produktionen angeführt sind, die Zuschauerzahlen von weit mehr als 1.000.000 erreicht haben, weist der Berufungsbeklagte zu 1. zu Recht darauf hin, dass in diesen Listen zahlreiche Filme aufgeführt sind, bei denen es sich um Dokumentationen oder Beiträge aus dem künstlerischen Bereich handele, die regelmäßig nur niedrige Zuschauerzahlen erreichten, der Filmfonds aber im kommerziellen Mainstreamsegment tätig sein sollte, in dem andere Zuschauerzahlen zu erwarten waren. Schon deshalb lässt sich aus diesen Listen kein Rückschluss auf eine unvertretbare Erlöseinschätzung ziehen. Darüber hinaus geben diese Listen, worauf der Berufungsbeklagte zu 1. ebenfalls zutreffend hinweist, nur die Zuschauerzahlen in dem jeweiligen Jahr wieder. Diese sind aber für die Berechnungen irrelevant. Maßgeblich sind die Zuschauerzahlen während der gesamten Verwertungsphase eines Films.
Den Berufungsbeklagten aufzugeben, wie der Berufungskläger beantragt, die Datenmaterialien, die der Prognoseberechnung zugrunde gelegen haben, nach § 142 ZPO vorzulegen, war nicht geboten. Der Berufungskläger begehrt nicht die Vorlage konkreter Unterlagen, sondern pauschal die Vorlage von nicht näher konkretisierten Datenmaterialien. Die Vorlage von Unterlagen setzt zudem schlüssigen Sachvortrag voraus, woran es, wie dargelegt, fehlt. Sie dient nicht der Ausforschung (vergl. Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 142 Rn 7 ff).
ee)
Auch die Risikoaufklärung war hinreichend. Der Prospekt weist an verschiedenen Stellen (Seite 8, 27, 38, 40, 47) ausdrücklich auf das Risiko eines Totalausfalles hin. Selbst wenn dieses Risikos als unwahrscheinlich dargestellt wird, wird dem Anleger durch die mehrfache Erwähnung die Möglichkeit eines Totalausfalls hinreichend vor Augen geführt.
ff) Die Hinweise zur Mittelverwendungskontrolle sind nicht irreführend.
Auf Seite 69 des Prospektes ist dargelegt, welche Aufgaben die Mittelverwendungskontrolleurin hat. Hier ist ausdrücklich klargestellt, dass sie nicht die Verwendung der Einlagen der Gesellschafter in Film- und Medieninvestitionen der Gesellschaft zu überprüfen und überwachen hat, sondern ihr die Überwachung und Feststellung der Mittelfreigabe und die vertragsgerechte Freigabe der Investitionskosten nach dem Investitionsplan des Gesellschaftsvertrages obliegt. Darüber hinaus sind die Rechte und Pflichten der Mittelverwendungskontrolleurin in dem im Prospekt auf Seite 84 ff abgedruckten Mittelverwendungskontrollvertrag wiedergegeben. Die Formulierung im Prospekt auf Seite 38 steht dem nicht entgegen.
gg)
Hinsichtlich der Angaben im Prospekt zur steuerlichen Seite ist das Landgericht ebenfalls zutreffend davon ausgegangen, dass der Prospekt ausreichend auf das Risiko einer Änderung der Auffassung von Finanzverwaltung oder Rechtsprechung zu einzelnen steuerlichen Aspekten hinweist (Seite 57). Selbst wenn es sich vorliegend um einen Fonds mit einer so genannten Defeasance Struktur gehandelt haben sollte, wäre der Hinweis ausreichend gewesen (vergleiche OLG München, Urteil vom 03. Juli 2013, 13 U 3705/12).
Im Übrigen zeigt die Berufungsbegründung nicht konkret auf, wo der Prospekt steuerliche Auswirkungen fehlerhaft darstellt, insbesondere nicht, an welcher Stelle der Prospekt im Hinblick auf die Aktivierungspflicht von Mindestgarantien und Vorablizenzerlöse im Investitionsjahr fehlerhaft sein soll.
Eine Haftung der Berufungsbeklagten zu 2. besteht damit mangels Prospektfehlers ebenfalls nicht.
3.
Die Berufungsbeklagte zu 3. haftet nicht aufgrund einer Pflichtverletzung eines Anlageberatungs- oder Anlagevermittlungsvertrages aus § 280 BGB.
a)
Dass zwischen dem Berufungskläger und der Berufugsbeklagten zu 3. ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen ist und im Rahmen dieser Beratung ihm gegenüber fehlerhafte Angaben über das Anlageobjekt gemacht wurden, d.h. eine persönliche (Falsch)beratung über das Anlageobjekt stattgefunden hat (vergl. hierzu Palandt/Grüneberg, BGB, a.a.O., § 280, Rn 47), lässt sich nicht feststellen; es war hierüber auch nicht Beweis durch Parteivernehmung des Berufungsklägers zu erheben. Das Landgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass lediglich von einem Anlagevermittlungsvertrag auszugehen ist. Der Berufungskläger hat auch in der Berufungsschrift nicht vorgetragen, wann und vor allem mit wem er die von ihm behaupteten Telefonate, in denen eine fehlerhafte Beratung stattgefunden haben soll, geführt haben will. Dies ist aber Voraussetzung für einen substantiierten Parteivortrag. Die Berufungsbeklagte zu 3. hat bestritten, dass es telefonische Beratungen gegeben hab und detailliert den Ablauf ihrer Tätigkeit beschrieben, die letztendlich zur Unterzeichnung der Beitrittsvereinbarung geführt hat. Sie hat auch unwidersprochen dargelegt, dass dem Berufungskläger im Vorfeld nicht nur Unterlagen zu dem hier streitgegenständlichen Fonds übersandt, sondern auch weitere Beteiligungen vorgeschlagen wurden. Angesichts dieses Vortrages hätte der Berufungskläger die behaupteten Telefonate und deren Inhalt konkret darlegen und unter Beweis stellen müssen.
Eine Parteivernehmung kam unter diesen Umständen nicht in Betracht. Zwar kann sich die für eine Parteivernehmung nach § 448 ZPO erforderliche gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit einer Behauptung auch aus dem Inhalt einer Parteianhörung nach § 141 ZPO ergeben; es war aber nicht ermessensfehlerhaft, dass das Landgericht eine solche nicht durchgeführt hat. Eine Parteianhörung kann zur Aufklärung und Beseitigung von Lücken und Unklarheiten im Sachverhalt beitragen und ist gegebenenfalls bei der Beweisnot einer Partei auch durchzuführen; sie dient aber nicht dazu, substantiierten Sachvortrag zu ersetzen. Im Übrigen hat der Berufungskläger auch in der Anhörung vor dem Senat seinen Vortrag nicht konkretisiert, sondern sich lediglich pauschal darauf berufen, dass er der Meinung gewesen sei, eine persönliche Geschäftsbeziehung zu haben und Herr S. ihn auch am Telefon beraten habe.
Die Vorlage der Anlagen K 2 a bis K 2 d ersetzen substantiierten Sachvortrag zu einer auf eine persönliche Beratung gestützte Pflichtverletzung nicht und boten entgegen der Auffassung des Berufungsklägers ebenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Parteivernehmung. Sie stützen im Gegenteil die Behauptung der Berufungsbeklagten zu 3., dass nur eine Vermittlungstätigkeit vorlag.
b)
Lag ein Anlagevermittlungsvertrag vor, kommt mangels substantiierten Vortrages zu einer konkreten Falschberatung eine Haftung nur unter dem Gesichtspunkt der nicht ordnungsgemäßen Überprüfung auf die Plausibilität der Anlage in Betracht.
Ein Anlagevermittler muss das Anlagekonzept, bezüglich dessen er Auskunft erteilt, wenigstens auf Plausibilität, insbesondere wirtschaftliche Tragfähigkeit hin überprüfen. Vertreibt ein Anlagevermittler die Anlage anhand eines Prospektes, muss er, um seiner Auskunftspflicht nachzukommen, im Rahmen der geschuldeten Plausibilitätsprüfung den Prospekt jedenfalls darauf überprüfen, ob er ein in sich schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsangebot gibt und ob die darin enthaltenen Informationen zutreffen, sofern er das mit zumutbarem Aufwand zu überprüfen in der Lage ist (BGH, Urteil vom 05.03.2009, III ZR 17/08; VersR 2010, 112 ff).
Eine Haftung der Berufungsbeklagten zu 3. hängt also ebenso wie die der Berufungsbeklagten zu 2. davon ab, ob ein Prospektfehler vorliegt.
Dies ist, wie dargelegt, zu verneinen, so dass auch eine Haftung der Berufungsbeklagten zu 3. ausscheidet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Ob der hier zu beurteilende Prospekt Fehler beinhaltet, hat keine grundsätzliche Bedeutung; dass hinsichtlich dieses Prospektes G… I eine unbestimmte Vielzahl von Verfahren anhängig ist, so dass ein klärungsbedürftige Frage höchstrichterlich zu entscheiden ist, hat der Kläger nicht vorgetragen. Dem Senat sind lediglich die vier beim Brandenburgischen Oberlandesgericht anhängigen Verfahren bekannt. Der Senat hat sich bei seiner Entscheidung an der höchstrichterlichen Rechtsprechung orientiert; abweichende Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte liegen nicht vor.