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Alimentation eines Richters des Landes Berlin in den Jahren 2009 bis 2015; Vorsitzender Richter am Land- bzw. Kammergericht (BesGr. R 2 bzw. R 3); Feststellungsklage; Subsidiarität; zeitnahe Geltendmachung besoldungsrechtlicher Ansprüche; Amtsangemessenheit der Besoldung (hier bejaht); Alimentationsprinzip; Evidenzprüfung; Gesamtabwägung; alimentationsrelevante Kriterien; Vergleich der Besoldungsentwicklung mit der Entwicklung der Tarifgehälter im öffentlichen Dienst, des Nominallohn- und des Verbraucherpreisindex im Land Berlin; systeminterner Besoldungsvergleich; bundesweiter Besoldungsvergleich; Sonderzahlung; Entwicklungen im Beihilferecht; relativer Schutz des Alimentationsprinzips


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 4. Senat Entscheidungsdatum 12.10.2016
Aktenzeichen OVG 4 B 2.13 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen Art 33 Abs 5 GG, § 43 VwGO

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. November 2012 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v.H. des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Alimentation ihres am 29. Juli 2015 verstorbenen Ehemanns L. für die Jahre von 2009 bis 2015 nicht amtsangemessen war.

Der im Jahre 1958 geborene Ehemann der Klägerin stand seit 1999 als Vorsitzen-der Richter am Landgericht und seit dem 21. Mai 2015 bis zu seinem Tode als Vorsitzender Richter am Kammergericht im Dienst des Beklagten. Er erhielt seit dem 3. August 1999 Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe R 2 und wurde mit Wirkung vom 1. Mai 2015 nach der Besoldungsgruppe R 3 besoldet. Aus der Ehe der Klägerin mit ihrem verstorbenen Gatten sind zwei Kinder hervorgegangen.

Unter dem 26. Februar 2009 erhob der Ehemann der Klägerin beim Landesverwaltungsamt des Beklagten Widerspruch gegen zwei Beihilfebescheide. In seiner Begründung dazu machte er geltend, dass seine Besoldung auch ohne die von ihm kritisierten Beihilfekürzungen in dem angefochtenen Beihilfebescheid nicht mehr den Erfordernissen der Amtsangemessenheit genüge; er beantragte die Feststellung, dass sich für ihn „ab Februar 2008 in Anwendung aller besoldungsrechtlich relevanten Vorschriften ein in der Gesamtheit fortlaufend und verfassungswidrig zu niedriges Nettoeinkommen ergeben hat und ergibt“. Der Widerspruch gegen die Beihilfebescheide wurde durch das Landesverwaltungsamt des Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 26. März 2009 zurückgewiesen; in diesem Bescheid wurde der Ehemann der Klägerin darauf hingewiesen, dass der Widerspruch gegen die Höhe der Alimentation an die „zuständige Gehaltsstelle“ zu richten sei.

Der Ehemann der Klägerin widersprach mit Schreiben vom 12. Mai 2009 gegenüber dem Präsidenten des Landgerichts Berlin (Zentrale Besoldungs- und Vergütungsstelle der Justiz) seiner Besoldung und kritisierte sie als verfassungswidrig zu niedrig. Die Behörde legte dieses Schreiben als Antrag auf Zahlung höherer Bezüge aus und wies diesen mit Bescheid vom 1. September 2009 zurück. Dabei wies der Präsident des Landgerichts darauf hin, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung Besoldungsleistungen nur in der gesetzlichen Höhe möglich seien; ein Richter könne einen Anspruch auf verfassungsgemäße (höhere) Besoldung verwaltungsgerichtlich mit der Folge geltend machen, dass das Verwaltungsgericht die Verfassungsmäßigkeit zu prüfen und, wenn es dies verneinen sollte, die Sache dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen habe. Der hiergegen vom Gatten der Klägerin unter dem 14. September 2009 erhobene Widerspruch wurde von der Präsidentin des Kammergerichts mit Widerspruchsbescheid vom 25. November 2009 aus den Gründen des angefochtenen Bescheides zurückgewiesen. Unter dem 19. September 2010 erhob der Ehemann der Klägerin bei der Zentralen Besoldungs- und Vergütungsstelle Widerspruch und machte eine höhere Besoldung ab August 2010 geltend. Diesen Rechtsbehelf wies die Präsidentin des Kammergerichts unter Hinweis auf die fehlende Rechtsgrundlage für ein derartiges Begehren mit Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 2011 zurück.

Der Ehemann der Klägerin hatte bereits am 4. Mai 2009 Klage beim Verwaltungsgericht Berlin erhoben und zu deren Begründung vorgetragen: Der Beklagte verletze durch die seit 2004 über Jahre hinweg unterbliebenen Besoldungserhöhungen, Absenkung der Beihilfeleistungen und Kürzung der Sonderzuwendungen seine Verpflichtung zu einer amtsangemessenen Alimentation. Besonders schwerwiegend sei die erhebliche Schlechterstellung der Richter im Land Berlin gegenüber jenen in anderen Bundesländern und im Bund. Nach der Besoldungsanpassung im Jahr 2008 in den übrigen Bundesländern sei die Besoldung eines vergleichbaren Richters der Besoldungsgruppe R 2 in der höchsten Dienstaltersstufe, verheiratet und Vater zweier Kinder, in Berlin die niedrigste im gesamten Bundesgebiet. Prozentual bestünden zum Teil Abweichungen von über 10 v.H. zu den entsprechenden Bezügen in anderen Bundesländern. In einigen Bundesländern erhielten sogar Richter im Eingangsamt eine höhere Besoldung als er. Seine Besoldung sei zunehmend von der allgemeinen Einkommensentwicklung abgekoppelt. Seit 2003 seien die Steigerungen im Bereich der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 deutlich hinter denen bei den Einkommen der kaufmännischen Angestellten in nahezu allen Branchen zurückgeblieben. Ferner sei dem sog. „Kienbaum-Gutachten“ (Vergütungsanalyse - Gehaltsentwicklung bei Juristen in der Privatwirtschaft und in Anwaltskanzleien) zu entnehmen, dass die Einkommenssteigerungen der Richter nicht annähernd denen der Anwälte entsprächen. Zudem sei der Anstieg der Verbraucherpreise nicht ausgeglichen worden. Schließlich verwies der Ehemann der Klägerin auf die bessere Besoldung der Richter in anderen Mitgliedstaaten Europas.

Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klage mit Urteil vom 6. November 2012 ab-gewiesen und zur Begründung ausgeführt:

Der Anfechtungs- und Feststellungsantrag sei zwar zulässig. Insbesondere sei die Feststellungsklage die statthafte Klageart. Zudem sei unerheblich, dass der Ehemann der Klägerin das auf eine amtsangemessene Alimentierung gerichtete Begehren nicht schon vor Klageerhebung gegenüber der zuständigen Behörde geltend gemacht bzw. nicht das auch bei Feststellungsklagen erforderliche Vorverfahren durchgeführt habe. Denn ein Vorverfahren sei aus Gründen der Prozessökonomie entbehrlich, wenn sich der Beklagte – wie hier – auf die Klage einlasse und deren Abweisung beantrage.

Der Feststellungsantrag habe jedoch in der Sache keinen Erfolg. Hinsichtlich des Jahres 2008 ergebe sich das schon daraus, dass der Ehemann der Klägerin erstmals mit Schreiben vom 12. Mai 2009 eine höhere Besoldung gegenüber der zuständigen Besoldungsstelle geltend gemacht habe. Selbst sein früherer Antrag gegenüber dem insoweit unzuständigen Landesverwaltungsamt Berlin stamme von Februar 2009. Ansprüche auf Nachzahlung der Differenz zwischen gesetzlich vorgesehener und verfassungsrechtlich gebotener Besoldung kämen jedoch erst ab dem Haushaltsjahr in Betracht, in dem das Alimentationsdefizit gegenüber dem Dienstherrn geltend gemacht sei, hier also ab dem Jahr 2009.

Die Besoldung des Ehemanns der Klägerin sei aber auch ab dem Jahr 2009 seinem Amt als Richter der Besoldungsgruppe R 2 angemessen. Die Kammer vermöge eine Verfassungswidrigkeit der Höhe der gewährten Bezüge nicht festzustellen. Dabei habe sie die Entwicklung der Richterbesoldung in Berlin in den letzten zehn abgeschlossenen Jahren betrachtet und die Prüfung unter Beobachtung des anzulegenden Evidenzmaßstabs auf die Jahre 2002, 2003, 2009 und 2011 erstreckt. Dabei sei nicht allein ein „relativer“ Vergleich im Sinne eines Vergleichs der Besoldungsentwicklung bzw. der prozentualen Besoldungssteigerung mit der Entwicklung von Einkommen relevanter Vergleichsgruppen maßgebend gewesen, sondern auch – und vor allem – ein „absoluter“ Vergleich, also ein Vergleich der Höhe der jeweiligen Einkommen in absoluten (bezifferten) Zahlen. Nur wenn die (Steigerungen bei der) Besoldungsentwicklung und die Bezüge auch in ihrer konkreten Höhe evident, also in erheblichem Maße unzureichend seien, könne die Annahme einer verfassungswidrigen Unteralimentation gerechtfertigt sein. Das sei bisher nicht der Fall.

Ausgehend vom Nettoeinkommen – also der Summe der Besoldungsleistungen, bestehend aus Grundgehalt, Familienzuschlag, allgemeiner Stellenzulage, jährlicher Sonderzuwendung, Urlaubsgeld und etwaigen Einmalzahlungen, abzüglich der Lohn- und Kirchensteuer, des Solidaritätszuschlages und der Aufwendungen für den Abschluss einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung – eines dem Ehemann der Klägerin vergleichbaren verheirateten Vorsitzenden Richters mit zwei unterhaltsberechtigten Kindern in der Endstufe der Besoldungsgruppe R 2 in den betrachteten Jahren stelle zunächst ein primär vorzunehmender sog. systeminterner Besoldungsvergleich die Verfassungsmäßigkeit der R 2-Besoldung nicht in Frage. Anhaltspunkte dafür, dass der Berliner Besoldungsgesetzgeber das sog. Abstufungsgebot (innerhalb der Besoldungsordnung für Richter) nicht ausreichend berücksichtigt habe, seien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ob ein Vergleich nicht nur innerhalb der Besoldungsordnung für Richter, sondern auch mit der Beamtenbesoldung möglich und geboten sei, erscheine zweifelhaft, bedürfe aber keiner Entscheidung, weil eine Gegenüberstellung mit der am ehesten als Vergleichsgruppe für die Richterbesoldung tauglichen Besoldungsgruppe A 16 im beklagten Land zeige, dass das (generell) maßgebliche Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe R 2 im gesamten Zeitraum von 2002 bis 2011 immer über dem der Besoldungsgruppe A 16 liege.

Dieser sog. systeminterne Besoldungsvergleich werde durch einen systemexternen Einkommensvergleich ergänzt. Maßgebend sei dabei vor allem ein Vergleich mit den Nettoeinkommen der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, hier derjenigen in der Besoldungsgruppe A 16. Daneben komme es auf die Entwicklung derjenigen Einkommen an, die für vergleichbare Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt würden, d.h. der Einkünfte ähnlich ausgebildeter Arbeitnehmer mit vergleichbarer beruflicher Verantwortung. Nach den Vergleichsberechnungen der Kammer seien die Bezüge der Besoldungsgruppe R 2 für einen dem Ehemann der Klägerin nach Dienstrang und Familienstand vergleichbaren Richter in Berlin amtsangemessen. Denn diese überstiegen die Nettoeinkommen der tariflich Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (hier jeweils beklagtes Land und Bund) und die Einkommen, die für vergleichbare Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes (hier nach den Erhebungen des Landesamtes für Statistik Arbeitnehmer der Leistungsgruppe 1 „Arbeitnehmer in leitender Stellung“) erzielt würden. Entgegen der Auffassung des Ehemanns der Klägerin führe auch das Gutachten der Kienbaum Management Consultants GmbH zur "Gehaltsentwicklung bei Juristen in der Privatwirtschaft und in Anwaltskanzleien" vom 3. Juli 2008 (sog. „Kienbaum-Gutachten“) zu keinem für ihn günstigen Ergebnis. Unabhängig von der Frage, ob und inwieweit die in diesem Gutachten dargestellten Ergebnisse repräsentativ seien, bleibe die Nettobesoldung eines dem Ehemann der Klägerin vergleichbaren Richters in ihrer konkreten Höhe nicht hinter den Einkommen der betrachteten Vergleichsgruppe (Anwälte) zurück.

Der Ehemann der Klägerin könne sich schließlich nicht mit Erfolg auf eine höhere Richterbesoldung im übrigen Bundesgebiet berufen. Eine Gegenüberstellung der Nettobesoldung eines dem Ehemann der Klägerin vergleichbaren Richters des beklagten Landes mit der (Netto-)Richterbesoldung der anderen Bundesländer und des Bundes ergebe keine so große Abweichung, dass eine dem Alimentationsprinzip des Art. 33 Abs. 5 GG widersprechende evidente Unteralimentierung feststellbar sei. Eine Abweichung der streitbefangenen Richterbesoldung im beklagten Land von derjenigen der anderen Bundesländer und des Bundes sei grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich. Denn Art. 33 Abs. 5 GG gebiete nicht, den Landesbeamten und -richtern Bezüge in derselben Höhe wie in den anderen Bundesländern und im Bund zu gewähren.

Nach dem Ergebnis der dargestellten Vergleichsberechnungen rechtfertige auch das Argument des Ehemanns der Klägerin, die Besoldungssteigerungen in Berlin blieben hinter dem Anstieg des Verbraucherpreisindexes zurück, nicht die Annahme einer greifbaren Abkopplung seiner Bezüge von der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse. Denn die Amtsangemessenheit der Besoldung werde vor allem durch ihr Verhältnis zu den Vergleichseinkommen bestimmt. Die von dem Ehemann der Klägerin beanstandeten Leistungskürzungen im Beihilfebereich seien im vorliegenden Zusammenhang unergiebig. Sie erreichten kein solches Ausmaß, dass sie die Nettobesoldung im Verhältnis zu den Einkommen der Vergleichsgruppen deutlich „abfallen“ ließen. Zudem seien die Richter in den übrigen Bundesländern und im Bund überwiegend von entsprechenden Leistungskürzungen im Beihilfebereich betroffen. Abgesehen davon setzten zahlreiche Leistungseinschnitte im Beihilfebereich lediglich entsprechende Kürzungen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung um, etwa die sog. Praxisgebühr oder die (weitgehende) Leistungsausgrenzung von erwachsenen Personen bei der Beihilfegewährung im Bereich der Sehhilfen, und minderten deshalb bei den übrigen Vergleichsgruppen gleichermaßen das Nettoeinkommen. Im Übrigen enthalte das Berliner Beihilferecht Belastungsgrenzen, wonach die jährliche Eigenbeteiligung des Beihilfeberechtigten 2 v.H. der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt nicht überschreiten dürfe; für chronisch Kranke gelte sogar eine Belastungsgrenze von nur 1 v.H. der Bruttoeinkünfte. Hierdurch sei der Beihilfeberechtigte in dem beklagten Land vor unzumutbaren Belastungen im Krankheitsfall geschützt.

Schließlich sei der Hinweis des Ehemanns der Klägerin auf die bessere Besoldung der Richter in anderen Mitgliedstaaten Europas unerheblich. Maßgebend für die Amtsangemessenheit der Alimentation in der Bundesrepublik Deutschland sei allein Art. 33 Abs. 5 GG.

Der Ehemann der Klägerin hat gegen dieses ihm am 29. November 2012 zugestellte Urteil am 21. Dezember 2012 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Zu ihrer Begründung hat er nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 23. April 2013 vorgetragen: Seine Nettobesoldung sei gemessen an der Entwicklung der Nettoeinkommen der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes und der für vergleichbare Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielten Einkommen sowie der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung verfassungswidrig zu niedrig. Als Ausgangsjahr für die ersten beiden Vergleichsmaßstäbe sei das Jahr 1983 heranzuziehen. Der Ehemann der Klägerin hat sich insoweit auf eigene Vergleichsberechnungen bezogen, auf die hier im Einzelnen verwiesen wird (vgl. Berufungsbegründungsschriftsatz vom 23. April 2013, S. 13 ff. i.V.m. den Anlagen BK 2, BK 3 und BK 4).

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. November 2012 zu ändern und unter Aufhebung des Bescheides des Präsidenten des Landgerichts vom 1. September 2009 sowie der Widerspruchsbescheide der Präsidentin des Kammergerichts vom 25. November 2009 und vom 11. Januar 2011 festzustellen, dass das Nettoeinkommen ihres Ehemannes seit dem 1. Januar 2009 verfassungswidrig zu niedrig bemessen war.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und tritt der Berufung entgegen.

Der Senat hat mit Schriftsätzen vom 2. September 2015 (in dem Verfahren OVG 4 B 37.12) Auskünfte vom Statistischen Bundesamt, vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg und von der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz erbeten. Hierauf und auf die entsprechenden Antworten der besagten Behörden (vgl. Schriftsätze vom 4. und 5. November 2015) wird Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, die Personalakte des Ehemanns der Klägerin und die Verwaltungsvorgänge der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz Bezug genommen, die vorgelegen haben und deren Inhalt – soweit wesentlich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Klägerin bleibt erfolglos; sie ist zulässig, aber unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Denn die zulässige Klage ist unbegründet.

1. Die Feststellungsklage ist zwar zulässig.

a) Die Feststellungsklage erweist sich als statthaft, da die Frage der Amtsangemessenheit der Alimentation nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Wege der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO zu klären ist (s. BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 – 2 C 51.08 –, juris Rn. 15; ebenso Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016 – OVG 4 B 1.09 –, juris Rn. 55).

b) Der Grundsatz der Subsidiarität einer Feststellungsklage gegenüber der allgemeinen Leistungsklage (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO) steht der Zulässigkeit der erhobenen Klage auch nicht entgegen. Aufgrund des besoldungsrechtlichen Vorbehalts des Gesetzes und des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers können Beamten auch dann, wenn die Verfassungsmäßigkeit ihrer Alimentation in Frage steht, keine Besoldungsleistungen zugesprochen werden, die gesetzlich nicht vorgesehen sind. Vielmehr sind sie darauf verwiesen, ihren Alimentationsanspruch dadurch geltend zu machen, dass sie Klagen auf Feststellung erheben, ihr Nettoeinkommen sei verfassungswidrig zu niedrig bemessen (s. BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2009 – 2 BvL 13/08 u.a. –, juris Rn. 12 m.w.N.; BVerwG, Urteile vom 28. April 2011, a.a.O., und vom 20. März 2008 – 2 C 49.07 –, juris Rn. 29; Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016, a.a.O., Rn. 56).

c) Der Ehemann der Klägerin hat seinen Anspruch zeitnah geltend gemacht (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 22. März 1990 – 2 BvL 1/86 –, BVerfGE 81, 363, 384 f.; s. ferner BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2010 – 2 C 33.09 –, juris Rn. 9; Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016, a.a.O., Rn. 57). Diesem Erfordernis entsprach er bezogen auf alle hier maßgeblichen Besoldungsjahre, indem er mit Schreiben vom 26. Februar 2009, 12. Mai 2009 und 19. September 2010 die Defizite seiner Alimentation gegenüber dem Beklagten gerügt hat; mit seiner am 4. Mai 2009 erhobenen Klage hat er überdies deutlich gemacht, dass er sein Nettoeinkommen seit 2008 als verfassungswidrig zu niedrig bemessen erachte.

2. Die Klage erweist sich jedoch als unbegründet. Es lässt sich nicht feststellen, dass die Besoldung des Ehegatten der Klägerin in den Jahren 2009 bis 2015 in einer gegen Art. 33 Abs. 5 GG verstoßenden Weise verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist.

a) Der verfassungsrechtliche Maßstab (vgl. dazu und zum Nachfolgenden auch Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016, a.a.O., Rn. 76 ff.), an dem die im vorliegenden Fall maßgeblichen Rechtsgrundlagen für die Besoldung der Richter und Staatsanwälte zu messen sind, ergibt sich aus Art. 33 Abs. 5 GG. Nach der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung dieser Bestimmung ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln; diese Formulierung wurde durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) um die Wörter "und fortzuentwickeln" ergänzt (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris Rn. 91; Beschluss vom 17. November 2015 – 2 BvL 19/09 u.a. –, juris Rn. 70). Zu den vom Gesetzgeber wegen ihres grundlegenden und strukturprägenden Charakters nicht nur zu berücksichtigenden, sondern zu beachtenden hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt das auch für die Besoldung der Richter maßgebliche Alimentationsprinzip. Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums. Des Weiteren begründet Art. 33 Abs. 5 GG ein grundrechtsgleiches Recht der Beamten und Richter, soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 92 m.w.N.; Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 71). Der Inhalt des Alimentationsprinzips wird von verschiedenen Determinanten geprägt (zum Nachfolgenden s. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 93 m.w.N.; Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 72). Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, Richter sowie ihre Familien lebenslang angemessen zu alimentieren und ihnen nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung der rechtsprechenden Gewalt und des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, das heißt zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt. Im Rahmen dieser Verpflichtung zu einer dem Amt angemessenen Alimentierung hat der Gesetzgeber die Attraktivität der Dienstverhältnisse von Richtern und Staatsanwälten für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen. Für die Beurteilung der Angemessenheit der Alimentation kommt es auf deren Gesamthöhe an, zu deren Ermittlung neben dem Grundgehalt auch weitere Besoldungsbestandteile wie Sonderzahlungen oder Stellenzulagen heranzuziehen sind, auch wenn diese für sich betrachtet nicht den verfassungsrechtlichen Schutz eines hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG genießen.

Bei der praktischen Umsetzung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung besitzt der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der Besoldung; diese ist der Verfassung nicht unmittelbar, als fester und exakt bezifferbarer Betrag, zu entnehmen. Insofern stellt die in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltene Garantie eines „amtsangemessenen" Unterhalts lediglich eine den Besoldungsgesetzgeber in die Pflicht nehmende verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive dar. Innerhalb des ihm zukommenden Entscheidungsspielraums muss der Gesetzgeber das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anpassen. Die von ihm jeweils gewählte Lösung – Struktur und Höhe der Alimentation – unterliegt allerdings der gerichtlichen Kontrolle. Es ist jedoch nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts zu prüfen, ob der Gesetzgeber dabei die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat. Dem weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers entspricht vielmehr eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung. Im Ergebnis beschränkt sich die materielle Kontrolle dabei auf die Frage, ob die Bezüge der Richter evident unzureichend sind. Ob dies der Fall ist, muss anhand einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen geprüft werden (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 94 bis 96; Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 73 bis 75).

Im Rahmen dieser Gesamtschau sind auf einer ersten Prüfungsstufe fünf Parameter, die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Alimentationsprinzip angelegt sind und denen indizielle Bedeutung bei der Ermittlung des verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentationsniveaus zukommt, in den Blick zu nehmen. Hierzu gehören eine deutliche – mindestens fünf Prozent betragende – Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung sowie – jeweils – den Tarifergebnissen der Angestellten im öffentlichen Dienst (erster Parameter), der Entwicklung des Nominallohnindexes (zweiter Parameter) sowie des Verbraucherpreisindexes im Land Berlin (dritter Parameter). Ausgehend von dem jeweils streitgegenständlichen Zeitabschnitt ist die Vergleichsbetrachtung bei diesen Parametern auf den Zeitraum der zurückliegenden 15 Jahre – dies entspricht etwa der Hälfte der Lebensdienstzeit eines Richters – zu erstrecken, um einerseits zufällige Ausschläge aufzufangen und andererseits eine methodische Vergleichbarkeit noch zu gewährleisten. Ergänzend ist gegebenenfalls für einen weiteren gleichlangen Zeitraum, der auch den Zeitraum der fünf Jahre vor Beginn des oben genannten 15-jährigen Betrachtungszeitraums abdeckt und sich mit diesem Zeitraum überlappt, eine Vergleichsberechnung durchzuführen. Durch eine derartige Staffelprüfung soll sichergestellt werden, dass etwaige statistische Ausreißer bereinigt werden. Der vierte Parameter ergibt sich aus einem systeminternen Vergleich der Besoldung der Richter mit der Besoldung anderer Beamtengruppen im Land Berlin. Eine deutliche Verringerung der Abstände der Bruttogehälter in den Besoldungsgruppen infolge unterschiedlich hoher linearer Anpassungen bei einzelnen Besoldungsgruppen oder zeitlich verzögerter Besoldungsanpassungen indiziert daher einen Verstoß gegen das Abstandsgebot. Ein Verstoß liegt in der Regel vor bei einer Abschmelzung der Abstände zwischen zwei vergleichbaren Besoldungsgruppen um mindestens 10 v.H. in den zurückliegenden fünf Jahren. Der Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und anderer Länder ist schließlich ein weiteres Indiz für die Bestimmung des Kerngehalts der Alimentation (fünfter Parameter). Zeigt sich eine erhebliche Gehaltsdifferenz im Vergleich zum Durchschnitt der Bezüge der jeweiligen Besoldungsgruppe im Bund oder in den anderen Ländern, spricht dies dafür, dass die Alimentation ihre qualitätssichernde Funktion nicht mehr erfüllt. Wann eine solche Erheblichkeit gegeben ist, kann nicht pauschal beantwortet werden. Liegt das streitgegenständliche jährliche Bruttoeinkommen einschließlich etwaiger Sonderzahlungen 10 v.H. unter dem Durchschnitt der übrigen Länder im gleichen Zeitraum, was gemessen an der streitgegenständlichen Besoldung regelmäßig einem Besoldungsunterschied von mehr als einem Monatsgehalt entsprechen dürfte, ist dies jedenfalls ein weiteres Indiz für eine verfassungswidrige Unteralimentation. Ist die Mehrheit der auf der ersten Prüfungsstufe maßgeblichen Parameter erfüllt, besteht eine Vermutung für eine verfassungswidrige Unteralimentation (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 97 ff.; Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 76 ff.).

Diese Vermutung kann durch die Berücksichtigung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien im Rahmen einer Gesamtabwägung widerlegt oder weiter erhärtet werden (2. Prüfungsstufe). Zu diesen weiteren Kriterien zählen neben dem Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft sowie der vom Amtsinhaber geforderten Ausbildung und Beanspruchung insbesondere die Entwicklung der Qualifikation der eingestellten Bewerber, die besondere Qualität der Tätigkeit und Verantwortung eines Richters, Entwicklungen im Bereich der Beihilfe und der Versorgung, sowie der Vergleich mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 116 ff.; Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 99 ff.).

Ergibt die Gesamtschau, dass die als unzureichend angegriffene Alimentation grundsätzlich als verfassungswidrige Unteralimentation einzustufen ist, bedarf es der Prüfung, ob dies im Ausnahmefall verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein kann. Der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation ist Teil der mit den hergebrachten Grundsätzen verbundenen institutionellen Garantie des Art. 33 Abs. 5 GG. Soweit er mit anderen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen oder Instituten kollidiert, ist er - wie dies auch sonst der Fall ist - entsprechend dem Grundsatz der praktischen Konkordanz im Wege der Abwägung zu einem schonenden Ausgleich zu bringen (3. Prüfungsstufe) (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 125 ff.; Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 108 ff.).

Jenseits der verfassungsrechtlich gebotenen Mindestalimentation, wie sie sich aufgrund der oben dargestellten Gesamtabwägung ergibt, genießt die Alimentation des Beamten einen relativen Normbestandsschutz. Der Gesetzgeber darf hier Kürzungen oder andere Einschnitte in die Bezüge vornehmen, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Kürzungen oder andere Einschnitte können durch solche Gründe sachlich gerechtfertigt werden, die im Bereich des Systems der Beamtenbesoldung liegen. Zu solchen systemimmanenten Gründen können finanzielle Erwägungen zwar hinzutreten; das Bemühen, Ausgaben zu sparen, kann aber nicht als ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Besoldung angesehen werden, soweit sie nicht als Teil eines schlüssigen Gesamtkonzepts dem in Art. 109 Abs. 3 GG verankerten Ziel der Haushaltskonsolidierung dient (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 128; Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 111).

Die Festlegung der Besoldungshöhe durch den Gesetzgeber ist an die Einhaltung prozeduraler Anforderungen geknüpft. Diese Anforderungen treffen ihn insbesondere in Form von Begründungspflichten. Der Gesetzgeber ist gehalten, bereits im Gesetzgebungsverfahren die Fortschreibung der Besoldungshöhe zu begründen. Die Ermittlung und Abwägung der berücksichtigten und berücksichtigungsfähigen Bestimmungsfaktoren für den verfassungsrechtlich gebotenen Umfang der Anpassung der Besoldung müssen sich in einer entsprechenden Darlegung und Begründung des Gesetzgebers im Gesetzgebungsverfahren niederschlagen. Eine bloße Begründbarkeit genügt nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen der Prozeduralisierung. Der mit der Ausgleichsfunktion der Prozeduralisierung angestrebte Rationalisierungsgewinn kann − auch mit Blick auf die Ermöglichung von Rechtsschutz − effektiv nur erreicht werden, wenn die erforderlichen Sachverhaltsermittlungen vorab erfolgen und dann in der Gesetzesbegründung dokumentiert werden. Die Prozeduralisierung zielt auf die Herstellung von Entscheidungen und nicht auf ihre Darstellung, das heißt nachträgliche Begründung (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 129 f.; Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 112 f.).

b) Eine an den zuvor beschriebenen Kriterien orientierte Gesamtschau ergibt, dass die Besoldung des Ehemannes der Klägerin in den Jahren 2009 bis 2015 nicht evident unzureichend gewesen ist.

aa) Es liegen bereits keine ausreichenden Indizien dafür vor, dass die Bezüge verfassungsrechtlich nicht mehr akzeptabel waren und damit ein Verstoß gegen den absoluten Schutz des Alimentationsprinzips vorliegt [(1)]. Sonstige Gründe für eine evidente Unangemessenheit der Besoldung sind ebenfalls nicht ersichtlich [(2)]. Auch ein Verstoß gegen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Besoldungskürzung liegt nicht vor [(3)].

(1) Ein Indiz für die evidente Unangemessenheit der Alimentation ergibt sich bezogen auf die Besoldungsgruppen R 2 und R 3 in dem jeweils betrachteten Zeitraum lediglich aus einer Gegenüberstellung der Anpassung der Besoldung mit der Entwicklung der Einkommen der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst (für die Besoldungsjahre 2011 bis 2015) und dem Vergleich mit der Entwicklung des Verbraucherpreisindex (für die Besoldungsjahre 2010 bis 2014); für das Besoldungsjahr 2009 lassen sich keine entsprechenden Abweichungen feststellen. Die Voraussetzungen der weiteren Parameter für einen Verstoß gegen den Kern des Alimentationsprinzips (Vergleich mit der Entwicklung des Nominallohnindex, Abstandsgebot und Quervergleich mit anderen Ländern) liegen bezogen auf alle hier maßgeblichen Besoldungsjahre nicht vor.

(a) Bei der Vergleichsbetrachtung und den in diesem Zusammenhang anzustellenden Berechnungen geht der Senat von folgenden Prämissen aus:

(aa) Ausgehend von der Erwägung des Bundesverfassungsgerichts, dass dem weiten Entscheidungsspielraum des Besoldungsgesetzgebers eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen (Besoldungs-)Regelung entspricht (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 96), sind bei der Analyse der Besoldungsentwicklung Sockelbeträge, Einmalzahlungen, das bis zum Jahre 2003 jährlich gezahlte Urlaubsgeld sowie der Umstand unberücksichtigt geblieben, dass die Sonderzuwendungen bis zum Jahre 2003 auf den Stand des Jahres 1993 „eingefroren“ worden sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 134 ff.; s. ferner BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 124, 148, 161; vgl. dazu Stuttmann, NVwZ 2016, 184, 189; a.A. wohl VG Bremen, Beschluss vom 17. März 2016 – 6 K 83/14 –, juris Rn. 51 ff.).

Berücksichtigt wurde hingegen, dass das Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung (Sonderzuwendungsgesetz – SoZuwG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (BGBl I S. 3642), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Februar 2002 (BGBl I S. 686), mit dem zuletzt im Jahr 2002 eine jährliche Sonderzuwendung in Höhe von 86,31 v.H. der für Dezember 2002 maßgebenden Bezüge vorgesehen worden war (§ 6 Abs. 1 SoZuwG), durch Art. 18 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes (BBVAnpG) 2003/2004 aufgehoben und Beamten und Richtern des Landes Berlin mit dem am 16. November 2003 in Kraft getretenen Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung (Sonderzahlungsgesetz – SZG) vom 5. November 2003 (GVBl. f. Berlin S. 538) eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 640 EUR (§ 5 Abs. 1 SZG) nach Maßgabe der rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse am 1. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres (§ 7 Abs. 1 SZG) gewährt worden ist. Die Einbeziehung dieser Entwicklung entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. zur Entwicklung der Richterbesoldung im Land Sachsen-Anhalt BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 135; zur Entwicklung der Beamtenbesoldung im Freistaat Sachsen BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 122). Um die damit in Zusammenhang stehende prozentuale Veränderung bezüglich der Jahresbesoldung zu ermitteln, ist die Veränderung der Sonderzahlung im Verhältnis zum Vorjahr zunächst mit dem Faktor 100 multipliziert worden. Das so gewonnene Produkt wurde durch das Jahresgehalt nach der im laufenden Jahr gegebenenfalls erfolgten Erhöhung (Dezemberbezüge x 12) zuzüglich der Sonderzahlung in der Höhe des Vorjahres als Vergleichsgröße dividiert (zu diesem Berechnungsansatz s. Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016, a.a.O., Rn. 89). Für das Jahr 2003 ergibt sich daher – wie aus dem noch folgenden Tabellenwerk zu ersehen ist – ein Minusbetrag.

(bb) Anders als mit Blick auf die Besoldungsentwicklung ist bei der Betrachtung der Entwicklung der Tarifverdienste des öffentlichen Dienstes die Entwicklung der Sonderzahlungen außer Acht gelassen worden. Der Senat stützt sich insofern auf die vom Statistischen Bundesamt ermittelten Werte und folgt damit auch hier der vom Bundesverfassungsgericht praktizierten Vorgehensweise (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 99 ff., 141, 172, 186; zur Nichtberücksichtigung der besagten Absenkung bei der Analyse der Tarifeinkommensentwicklung s. Stuttmann, NVwZ 2015, 1007, 1009; vgl. ferner Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016, a.a.O., Rn. 90). Der Senat erachtet dies auch für sachgerecht, weil bei der Besoldung (nach dem Berechnungsmodus des Bundesverfassungsgerichts) unberücksichtigt bleibt, dass Richter (ebenso wie Beamte) durchweg mehr Wochenstunden leisten (müssen) als Tarifbeschäftigte des öffentlichen Dienstes und die Besoldung fast immer mit zeitlicher Verzögerung zu den Tarifeinkommen angehoben worden ist (so bereits Stuttmann, a.a.O.).

(cc) Auch mit Blick auf den Nominallohnindex legt der Senat die auf wissenschaftlicher Grundlage ermittelten Zahlen des Statistischen Bundesamtes zugrunde.

Der Nominallohnindex ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein allgemein anerkannter Indikator für die Einkommens- und Wohlstandsentwicklung der abhängig Beschäftigten in Deutschland und damit geeignet, als Orientierung für die Bestimmung des Verhältnisses der Besoldung der Richter zu der Einkommenssituation und -entwicklung der Gesamtbevölkerung zu dienen. Dieser Index misst die Veränderung des durchschnittlichen Bruttomonatsverdienstes inklusive Sonderzahlungen der vollzeit-, teilzeit- und geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer. Er ist weitgehend repräsentativ für die Verdienstentwicklung und bildet sie transparent, exakt, zeitnah und in regelmäßigen Zeitabständen ab (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 104; Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 83). Als Datenquelle des Nominallohnindex für den Zeitraum ab dem Jahr 2007 hat das Statistische Bundesamt auf der Grundlage des Verdienststatistikgesetzes die Vierteljährliche Verdiensterhebung herangezogen. Da der Abdeckungsbereich der Verdienststatistik vor dem Inkrafttreten des Verdienststatistikgesetzes – also vor dem Jahr 2007 – wegen fehlender Angaben zu in Teilzeit und geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern, Sonderzahlungen sowie großen Teilen des Dienstleistungsbereichs als nicht vergleichbar eingestuft wurde, hat sich das Statistische Bundesamt entschieden, zur Verlängerung der Zeitreihen die Angaben über die Bruttolöhne und –gehälter je Arbeitnehmer aus den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen des Bundes und der Länder zu verwenden. Über diese Methodik konnten für das Land Berlin Zeitreihen beginnend mit dem Jahr 1979 bis zum Jahr 2014 erzeugt werden. Generell gilt dabei aber, je länger die Zeitreihen sind, desto häufiger sind methodische Neuerungen enthalten, die die unmittelbare Vergleichbarkeit von zwei aufeinander folgenden Jahren einschränken (vgl. Schreiben des Statistischen Bundesamtes vom 3. November 2015, S. 1 f.) Das Bundesverfassungsgericht hat die vom Statistischen Bundesamt auch in dem hiesigen Verfahren geschilderten Umstände berücksichtigt und keinen Anlass gesehen, von einer Heranziehung dieser Zahlen Abstand zu nehmen (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 142). Dem folgt der Senat.

Die Aussagekraft des vom Senat zugrunde gelegten Nominallohnindex für das Land Berlin wird nicht durch den von ihm in seinem Beschluss vom 2. Juni 2016 (a.a.O.) für das Land Brandenburg ermittelten Befund in Frage gestellt. Die in Brandenburg zu verzeichnenden und im Verhältnis zu Berlin höheren Steigerungsraten sind darauf zurückzuführen, dass Brandenburg im Zeitpunkt der staatlichen Einheit Deutschlands zunächst ein deutlich niedrigeres Lohn- und Gehaltsniveau als Berlin aufwies, das gerade deshalb flächendeckend – und nicht nur wie im Land Berlin für einen Teil der Beschäftigten – schrittweise an das „Westniveau“ angepasst werden musste.

(dd) Für die vergleichende Betrachtung der Entwicklungen der Richterbesoldung und des Verbraucherpreisindex greift der Senat auf die Zahlen des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg zurück, die zwischen den Beteiligten nicht streitig sind.

(ee) Die prozentualen Erhöhungen der Besoldung, der Tarifverdienste des öffentlichen Dienstes sowie des Nominallohn- und Verbraucherpreisindex in den einzelnen Jahren wurden einheitlich nur mit Werten berücksichtigt, die auf eine Stelle nach dem Komma gerundet sind. Auch dies entspricht der Vorgehensweise des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 85 f.; s. auch Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016, a.a.O., Rn. 92). Bei den Berechnungen der Veränderungen (der Besoldung) bezogen auf den Basiswert 100 wurde der jeweilige Betrag (immer stufenweise) auf die zweite Stelle hinter dem Komma gerundet; bei Bruchteilen von unter 0,05 ist ab- und bei Bruchteilen von 0,05 und mehr aufgerundet worden. Die Vergleichswerte (Tarifverdienste des öffentlichen Dienstes, Nominallohnindex, Verbraucherpreisindex) entsprechen – wie bereits an anderer Stelle angemerkt – den Werten, wie sie von dem Statistischen Bundesamt sowie dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg vorgelegt worden sind; sie sind auf die erste Stelle nach dem Komma gerundet (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016, a.a.O., Rn. 93).

(2) Die Entwicklung der Grundgehaltssätze zuzüglich der Sonderzahlungen in Berlin stellt sich – bezogen auf die Besoldungsgruppe R 2 – für die Zeiträume 1995 bis 2009, 1996 bis 2010, 1997 bis 2011, 1998 bis 2012, 1999 bis 2013 und 2000 bis 2014 sowie – bezogen auf die Besoldungsgruppen R 2 und R 3 – für den Zeitraum 2001 bis 2015 folgendermaßen dar:

Die Grundgehaltssätze und Amtszulagen wurden zum 1. Januar 1995 um 2,0 v.H. durch § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Art. 2 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes (BBVAnpG) 1994 vom 24. August 1994 (BGBl. I S. 2229), zum 1. Mai 1995 um 3,2 v.H. durch § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Art. 2 BBVAnpG 1995 vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1942), zum 1. März 1997 um 1,3 v.H. durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 1996/1997 vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 590), zum 1. Januar 1998 um 1,5 v.H. durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BBVAnpG 1998 vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2026), zum 1. Juni 1999 um 2,9 v.H. durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BBVAnpG 1999 vom 19. November 1999 (BGBl. I S. 2198), durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BBVAnpG 2000 vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) zum 1. Januar 2001 um 1,8 v.H. und zum 1. Januar 2002 um 2,2 v.H. sowie durch Art. 1 bis 3 BBVAnpG 2003/2004 vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798) zum 1. Juli 2003 um 2,4 v.H., zum 1. April 2004 um 1,0 v.H. und zum 1. August 2004 um 1 v.H. erhöht (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 134).

Mit dem am 16. November 2003 in Kraft getretenen Sonderzahlungsgesetz vom 5. November 2003 (a.a.O.) wurde Beamten und Richtern eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 640 EUR (§ 5 Abs. 1 SZG) nach Maßgabe der rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse am 1. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres (§ 7 Abs. 1 SZG) gewährt. Das Sonderzuwendungsgesetz, das zuletzt im Jahr 2002 eine jährliche Sonderzuwendung in Höhe von 86,31 v.H. der für Dezember 2002 maßgebenden Bezüge vorsah (§ 6 Abs. 1 SoZuwG), war durch Art. 18 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 2003/2004 aufgehoben worden. Die daraus resultierende Kürzung der Sonderzahlung entspricht einer fiktiven Besoldungskürzung von 5,6 v.H. (Besoldungsgruppe R 2) bzw. 5,7 v. H. (Besoldungsgruppe R 3) für das Jahr 2003. Auf der Grundlage des Ersten Gesetzes zur Änderung des Sonderzahlungsgesetzes (Erstes Sonderzahlungsänderungsgesetz – 1 SZÄndG) vom 1. Oktober 2008 (GVBl. f. Berlin S. 271) erhielten Beamte und Richter für die Kalenderjahre 2008 und 2009 jeweils 940 EUR.

Durch das Gesetz zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung für Berlin 2010/2011 (BerlBVAnpG 2010/2011) vom 8. Juli 2010 (GVBl. f. Berlin S. 362) wurden die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen R 2 und R 3 zum 1. August 2010 um 1,5 v.H. (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 BerlBVAnpG 2010/2011) und ab dem 1. August 2011 um 2 v.H. (§ 2 Abs. 3 Satz 1 BerlBVAnpG 2010/2011) erhöht; real stieg die Besoldung in den Besoldungsgruppen R 2 und R 3 im Jahre 2011 unter Berücksichtigung der Besoldungsüberleitung um 2,3 v.H. (Besoldungsgruppe R 2) bzw. 2 v.H. (Besoldungsgruppe R 3) (vgl. zur Differenz zwischen den Endgrundgehältern der Besoldungsgruppe R 2 und R 3 in den Jahren 2010 und 2011: Nr. 4 des Anhangs zu § 2 Abs. 1 Nr. 1 BerlBVAnpG 2010/2011 – Landesbesoldungsordnung R – und Anlage 2 – Besoldungsordnung R – zum Gesetz zur Besoldungsneuregelung für das Land Berlin vom 29. Juni 2011, GVBl. f. Berlin S. 306, 311 f.). Der Senat verwendet bei seinen Berechnungen den nominellen Wert für das Besoldungsjahr 2011 und lässt unentschieden, ob der reale Wert zugrunde zu legen ist, weil sich dessen Berücksichtigung nach dem hier vertretenen Kalkulationsansatz nicht in entscheidungserheblicher Weise auswirkt.

Zum 1. August 2012 wurden die besagten Grundgehaltssätze mit Gesetz zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung für das Land Berlin 2012/2013 (BerlBVAnpG 2012/2013) vom 21. September 2012 (GVBl. f. Berlin S. 291) um 2 v.H. (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 BerlBVAnpG 2012/2013) erhöht. Mit § 2 Abs. 3 Satz 1 BerlBVAnpG 2012/2013 regelte der Landesbesoldungsgesetzgeber eine Erhöhung der Grundgehaltssätze um 2 v.H. ab dem 1. August 2013. Durch das Gesetz zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung für das Land Berlin 2014/2015 und zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften (BerlBVAnpG 2014/2015) vom 9. Juli 2014 (GVBl. f. Berlin S. 250) wurden die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen R 2 und R 3 zum 1. August 2014 um 3 v.H. (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 BerlBVAnpG 2014/2015) und ab dem 1. August 2015 um 3 v.H. (§ 2 Abs. 4 und 6 BerlBVAnpG 2014/2015) erhöht.

Bezogen auf die hier streitgegenständlichen Zeiträume stieg die Besoldung wie folgt [s. dazu und zu den Berechnungsgrundlagen näher die Tabellen im noch folgenden Abschnitt (6)]:

- für den Zeitraum 1995 bis 2009 um 14,25 v.H. (Besoldungsgruppe R 2),
- für den Zeitraum 1996 bis 2010 um 10,16 v.H. (Besoldungsgruppe R 2),
- für den Zeitraum 1997 bis 2011 um 12,36 v.H. (Besoldungsgruppe R 2),
- für den Zeitraum 1998 bis 2012 um 13,16 v.H. (Besoldungsgruppe R 2),
- für den Zeitraum 1999 bis 2013 um 13,70 v.H. (Besoldungsgruppe R 2),
- für den Zeitraum 2000 bis 2014 um 13,83 v.H. (Besoldungsgruppe R 2) und
- für den Zeitraum 2001 bis 2015 um 17,24 v.H. (Besoldungsgruppe R 2) bzw. 17,1 v.H. (Besoldungsgruppe R 3).

(3) Die Verdienste der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst des Landes Berlin stiegen ausgehend von den durch das Statistischen Bundesamt vorgelegten Daten in den Jahren

- 1995 bis 2009 um 19,35 v.H.,
- 1996 bis 2010 um 15,66 v.H.,
- 1997 bis 2011 um 21,21 v.H.,
- 1998 bis 2012 um 21,91 v.H.,
- 1999 bis 2013 um 23,35 v.H.,
- 2000 bis 2014 um 23,25 v.H. und
- 2001 bis 2015 um 23,96 v.H. [s. zu alledem und zu den Berechnungsgrundlagen näher die Tabellen in dem noch folgenden Abschnitt (6)].

(4) Der Nominallohnindex stieg ausgehend von den Angaben des Statistischen Bundesamtes in den Jahren

- 1995 bis 2009 um 13,65 v.H.,
- 1996 bis 2010 um 11,55 v.H.,
- 1997 bis 2011 um 12,97 v.H.,
- 1998 bis 2012 um 15,01 v.H.,
- 1999 bis 2013 um 14,56 v.H.,
- 2000 bis 2014 um 17,52 v.H. und
- 2001 bis 2015 um 21,73 v.H. [s. zu alledem und zu den Berechnungsgrundlagen näher die Tabellen in dem noch folgenden Abschnitt (6)].

(5) Der Verbraucherpreisindex stieg ausgehend von den Angaben des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg in den Jahren

- 1995 bis 2009 um 19,66 v.H.,
- 1996 bis 2010 um 19,09 v.H.,
- 1997 bis 2011 um 20,48 v.H.,
- 1998 bis 2012 um 21,44 v.H.,
- 1999 bis 2013 um 23,74 v.H.,
- 2000 bis 2014 um 24,61 v.H. und
- 2001 bis 2015 um 22,91 v.H. [s. zu alledem und zu den Berechnungsgrundlagen näher die Tabellen in dem noch folgenden Abschnitt (6)].

(6) Die Differenz zwischen den dargestellten drei Vergleichsparametern (100 + x) einerseits und der Besoldungsentwicklung (100 + y) andererseits stellt sich im Einzelnen unter Verwendung der Formel {[(100 + x) – (100 + y)]/100 + y} x 100 (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 144) sowohl bei Berücksichtigung der zuvor erwähnten Zahlen als auch bei (hier nur vorsorglicher) Durchführung einer Staffelprüfung für die jeweiligen Besoldungsjahre zunächst zusammenfassend für die Besoldungsjahre 2009 bis 2015 (I = Grundprüfung, II = Staffelprüfung) folgendermaßen dar:

Jahr
(BesGr)

Tarifverdienste öD

Nominallohnindex

Verbraucherpreisindex

I       

II    

I       

II    

I       

II    

2009 (R 2)

4,46   

6,55   

-0,53 

0,25   

4,74   

-0,37 

2009* (R 2)

6,53   

        

1,45   

        

6,81   

        

2010 (R 2)

4,99   

6,55   

1,26   

-2,26 

8,11   

-0,26 

2011 (R 2)

7,88   

6,53   

0,54   

9,62   

7,23   

3,97   

2012 (R 2)

7,73   

6,55   

1,63   

4,76   

7,32   

6,46   

2013 (R 2)

8,49   

6,56   

0,76   

1,15   

8,83   

7,15   

2014 (R 2)

8,28   

4,46
(6,53)*

3,24   

-0,53
(1,45)*

9,47   

4,74
(6,81)*

2015 (R 2)

5,73   

8,34   

3,83   

1,26   

4,84   

8,11   

2015 (R 3)

5,86   

5,10   

3,95   

1,32   

4,96   

8,21   

(* ohne Besoldungserhöhung zum 1. Januar 1995)

Im Einzelnen ergibt sich folgender Befund:

(a) Im Jahr 2009 blieb die Entwicklung der Besoldung (Besoldungsgruppe R 2) – ausgehend von der Basis 100 im Jahr 1994 – um 4,46 v.H. hinter dem Anstieg der Tarifverdienste und um 4,74 v.H. hinter dem Anstieg des Verbraucherpreisindex zurück; der Nominallohnindex war im Verhältnis zum Besoldungsindex um 0,53 v.H. niedriger:

        

Besoldung

Tarifverdienste
im öD

Nominal-
lohnindex

Verbraucher-
preisindex

in %   

Index
(1994
= 100)

in %   

Index
(1994
= 100)

in %   

Index
(1994
= 100)

in %   

Index
(1994
= 100)

1995   

2       

102     

3,2
0  

103,2
103,2

3,1
0  

103,1
103,1

1,8
0  

101,8
101,8

3,2     

105,26

1996   

0       

105,26

0       

103,2 

1,4     

104,54

1,1     

102,92

1997   

1,3     

106,63

1,3     

104,54

0,1     

104,64

1,4     

104,36

1998   

1,5     

108,23

1,5     

106,11

1,6     

106,31

0,3     

104,67

1999   

2,9     

111,37

3,1     

109,4 

1,1     

107,48

0,1     

104,77

2000   

0       

111,37

2       

111,59

0,6     

108,12

1,3     

106,13

2001   

1,8     

113,37

2,4     

114,27

1,3     

109,53

1,3     

107,51

2002   

2,2     

115,86

0       

114,27

0,8     

110,41

1,1     

108,69

2003   

2,4     

118,64

2,4
0  

117,01
117,01

0,6
0  

111,07
111,07

0,3
0  

109,02
109,02

-5,6   

112     

2004   

1       

113,12

2
0     

119,35
119,35

0,2
0  

111,29
111,29

2,1
0  

111,31
111,31

1       

114,25

2005   

0       

114,25

0       

119,35

0,1     

111,4 

1,3     

112,76

2006   

0       

114,25

0       

119,35

-0,3   

111,07

1,6     

114,56

2007   

0       

114,25

0       

119,35

0,7     

111,85

1,8     

116,62

2008   

0       

114,25

0       

119,35

0,5     

112,41

2,4     

119,42

2009   

0       

114,25

0       

119,35

1,1     

113,65

0,2     

119,66

Differenz
(in %)

                        

4,46   

        

-0,53 

        

4,74   

Eine Staffelprüfung ergibt folgendes Ergebnis:

        

Besoldung

Tarifverdienste
im öD

Nominal-
lohnindex

Verbraucher-
preisindex

in %   

Index
(1989
= 100)

in %   

Index
(1989
= 100)

in %   

Index
(1989
= 100)

in %   

Index
(1989
= 100)

1990  

1,7     

101,7 

1,7     

101,7 

4,4     

104,4 

2,9     

102,9 

1991   

6       

107,8 

6       

107,8 

-5,8   

98,34 

3,3     

106,3 

1992   

5,4     

113,62

5,4     

113,62

11,1   

109,26

4,8     

111,4 

1993   

3       

117,03

3       

117,03

7,2     

117,13

4,8     

116,75

1994   

0       

117,03

2       

119,37

2,8     

120,41

2,5     

119,67

1995   

2       

119,37

3,2     

123,19

3,1     

124,14

1,8     

121,82

3,2     

123,19

1996   

0       

123,19

0       

123,19

1,4     

125,88

1,1     

123,16

1997   

1,3     

124,79

1,3     

124,79

0,1     

126,01

1,4     

124,88

1998   

1,5     

126,66

1,5     

126,66

1,6     

128,03

0,3     

125,25

1999   

2,9     

130,33

3,1     

130,59

1,1     

129,44

0,1     

125,38

2000   

0       

130,33

2       

133,2 

0,6     

130,22

1,3     

127,01

2001   

1,8     

132,68

2,4     

136,4 

1,3     

131,91

1,3     

128,66

2002   

2,2     

135,6 

0       

136,4 

0,8     

132,97

1,1     

130,08

2003   

2,4     

138,85

2,4     

139,67

0,6     

133,77

0,3     

130,47

-5,6   

131,07

2004   

1       

132,38

2       

142,46

0,2     

134,04

2,1     

133,21

1       

133,7 

Differenz
(in %)

                        

6,55   

        

0,25   

        

-0,37 

Auch wenn die zum 1. Januar 1995 wirksam gewordene Besoldungserhöhung nicht berücksichtigt würde (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 148), ergäbe sich kein anderes Bild bezogen auf das Besoldungsjahr 2009.

        

Besoldung

Tarifverdienste
im öD

Nominal-
lohnindex

Verbraucher-
preisindex

in %   

Index
(1994
= 100)

in %   

Index
(1994
= 100)

in %   

Index
(1994
= 100)

in %   

Index
(1994
= 100)

1995   

3,2     

103,2 

3,2     

103,2 

3,1     

103,1 

1,8     

101,8 

1996   

0       

103,2 

0       

103,2 

1,4     

104,54

1,1     

102,92

1997   

1,3     

104,54

1,3     

104,54

0,1     

104,64

1,4     

104,36

1998   

1,5     

106,11

1,5     

106,11

1,6     

106,31

0,3     

104,67

1999   

2,9     

109,19

3,1     

109,4 

1,1     

107,48

0,1     

104,77

2000   

0       

109,19

2       

111,59

0,6     

108,12

1,3     

106,13

2001   

1,8     

111,16

2,4     

114,27

1,3     

109,53

1,3     

107,51

2002   

2,2     

113,61

0       

114,27

0,8     

110,41

1,1     

108,69

2003   

2,4     

116,34

2,4
0  

117,01
117,01

0,6
0  

111,07
111,07

0,3
0  

109,02
109,02

-5,6   

109,82

2004   

1       

110,92

2
0     

119,35
119,35

0,2
0  

111,29
111,29

2,1
0  

111,31
111,31

1       

112,03

2005   

0       

112,03

0       

119,35

0,1     

111,4 

1,3     

112,76

2006   

0       

112,03

0       

119,35

-0,3   

111,07

1,6     

114,56

2007   

0       

112,03

0       

119,35

0,7     

111,85

1,8     

116,62

2008   

0       

112,03

0       

119,35

0,5     

112,41

2,4     

119,42

2009   

0       

112,03

0       

119,35

1,1     

113,65

0,2     

119,66

Differenz
(in %)

                        

6,53   

        

1,45   

        

6,81   

(b) Im Jahr 2010 blieb die Entwicklung der Besoldung (Besoldungsgruppe R 2) – ausgehend von der Basis 100 im Jahr 1995 – um 4,99 v.H. hinter dem Anstieg der Tarifverdienste, um nur 1,26 v.H. hinter dem Anstieg des Nominallohnindex und um 8,11 v.H. hinter dem Anstieg des Verbraucherpreisindex zurück:

        

Besoldung

Tarifverdienste
im öD

Nominal-
lohnindex

Verbraucher-
preisindex

in %   

Index
(1995
= 100)

in %   

Index
(1995
= 100)

in %   

Index
(1995
= 100)

in %   

Index
(1995
= 100)

1996   

0       

100     

0       

100     

1,4     

101,4 

1,1     

101,1 

1997   

1,3     

101,3 

1,3     

101,3 

0,1     

101,5 

1,4     

102,52

1998   

1,5     

102,82

1,5     

102,82

1,6     

103,12

0,3     

102,83

1999   

2,9     

105,8 

3,1     

106,01

1,1     

104,25

0,1     

102,93

2000   

0       

105,8 

2       

108,13

0,6     

104,88

1,3     

104,27

2001   

1,8     

107,7 

2,4     

110,73

1,3     

106,24

1,3     

105,63

2002   

2,2     

110,07

0       

110,73

0,8     

107,09

1,1     

106,79

2003   

2,4     

112,71

2,4
0  

113,39
113,39

0,6     

107,73
107,73

0,3
0  

107,11
107,11

-5,6   

106,4 

2004   

1       

107,46

2
0     

115,66
115,66

0,2     

107,95
107,95

2,1
0  

109,36
109,36

1       

108,53

2005   

0       

108,53

0       

115,66

0,1     

108,06

1,3     

110,78

2006   

0       

108,53

0       

115,66

-0,3   

107,74

1,6     

112,55

2007   

0       

108,53

0       

115,66

0,7     

108,49

1,8     

114,58

2008   

0       

108,53

0       

115,66

0,5     

109,03

2,4     

117,33

2009   

0       

108,53

0       

115,66

1,1     

110,23

0,2     

117,56

2010   

1,5     

110,16

0       

115,66

1,2     

111,55

1,3     

119,09

Differenz
(in %)

                        

4,99   

        

1,26   

        

8,11   

Eine Staffelprüfung führt zu folgendem Ergebnis:

        

Besoldung

Tarifverdienste
im öD

Nominal-
lohnindex

Verbraucher-
preisindex

in %   

Index
(1990
= 100)

in %   

Index
(1990
= 100)

in %   

Index
(1990
= 100)

in %   

Index
(1990
= 100)

1991   

6       

106     

6       

106     

-5,8   

94,2   

3,3     

103,3 

1992   

5,4     

111,72

5,4     

111,72

11,1   

104,66

4,8     

108,26

1993   

3       

115,07

3       

115,07

7,2     

112,2 

4,8     

113,46

1994   

0       

115,07

2       

117,37

2,8     

115,34

2,5     

116,3 

1995   

2       

117,37

3,2     

121,13

3,1     

118,92

1,8     

118,39

3,2     

121,13

1996   

0       

121,13

0       

121,13

1,4     

120,58

1,1     

119,69

1997   

1,3     

122,7 

1,3     

122,7 

0,1     

120,7 

1,4     

121,37

1998   

1,5     

124,54

1,5     

124,54

1,6     

122,63

0,3     

121,73

1999   

2,9     

128,15

3,1     

128,4 

1,1     

123,98

0,1     

121,85

2000   

0       

128,15

2       

130,97

0,6     

124,72

1,3     

123,43

2001   

1,8     

130,46

2,4     

134,11

1,3     

126,34

1,3     

125,03

2002   

2,2     

133,33

0       

134,11

0,8     

127,35

1,1     

126,41

2003   

2,4     

136,53

2,4     

137,33

0,6     

128,11

0,3     

126,79

-5,6   

128,88

2004   

1       

130,17

2       

140,08

0,2     

128,37

2,1     

129,45

1       

131,47

2005   

0       

131,47

0       

140,08

0,1     

128,5 

1,3     

131,13

Differenz
(in %)

                        

6,55   

        

-2,26 

        

-0,26 

(c) Im Jahr 2011 blieb die Entwicklung der Besoldung (Besoldungsgruppe R 2) – ausgehend von der Basis 100 im Jahr 1996 – um 7,88 v.H. hinter dem Anstieg der Tarifverdienste, um nur 0,54 v.H. hinter dem Anstieg des Nominallohnindex und um 7,23 v.H. hinter dem Anstieg des Verbraucherpreisindex zurück:

        

Besoldung

Tarifverdienste
im öD

Nominal-
lohnindex

Verbraucher-
preisindex

in %   

Index
(1996
= 100)

in %   

Index
(1996
= 100)

in %   

Index
(1996
= 100)

in %   

Index
(1996
= 100)

1997   

1,3     

101,3 

1,3     

101,3 

0,1     

100,1 

1,4     

101,4 

1998   

1,5     

102,82

1,5     

102,82

1,6     

101,7 

0,3     

101,7 

1999   

2,9     

105,8 

3,1     

106,01

1,1     

102,82

0,1     

101,8 

2000   

0       

105,8 

2       

108,13

0,6     

103,44

1,3     

103,12

2001   

1,8     

107,7 

2,4     

110,73

1,3     

104,78

1,3     

104,46

2002   

2,2     

110,07

0       

110,73

0,8     

105,62

1,1     

105,61

2003   

2,4     

112,71

2,4
0  

113,39
113,39

0,6
0  

106,25
106,25

0,3
0  

105,93
105,93

-5,6   

106,4 

2004   

1       

107,46

2
0     

115,66
115,66

0,2
0  

106,46
106,46

2,1
0  

108,15
108,15

1       

108,53

2005   

0       

108,53

0       

115,66

0,1     

106,57

1,3     

109,56

2006   

0       

108,53

0       

115,66

-0,3   

106,25

1,6     

111,31

2007   

0       

108,53

0       

115,66

0,7     

106,99

1,8     

113,31

2008   

0       

108,53

0       

115,66

0,5     

107,52

2,4     

116,03

2009   

0       

108,53

0       

115,66

1,1     

108,7 

0,2     

116,26

2010   

1,5     

110,16

0       

115,66

1,2     

110     

1,3     

117,77

2011   

2       

112,36

4,8     

121,21

2,7     

112,97

2,3     

120,48

Differenz
(in %)

                        

7,88   

        

0,54   

        

7,23   

Bei Berücksichtigung einer Besoldungserhöhung für 2011 in Höhe von 2,3 v. H. bliebe die Entwicklung der Besoldung um 7,56 v.H. hinter dem Anstieg der Tarifverdienste, um nur 0,25 v.H. hinter dem Anstieg des Nominallohnindex und um 6,91 v.H. hinter dem Anstieg des Verbraucherpreisindex zurück.

Eine Staffelprüfung ergibt folgenden Befund:

        

Besoldung

Tarifverdienste
im öD

Nominal-
lohnindex

Verbraucher-
preisindex

in %   

Index
(1991
= 100)

in %   

Index
(1991
= 100)

in %   

Index
(1991
= 100)

in %   

Index
(1991
= 100)

1992   

5,4     

105,4 

5,4     

105,4 

11,1   

111,1 

4,8     

104,8 

1993   

3       

108,56

3       

108,56

7,2     

119,1 

4,8     

109,83

1994   

0       

108,56

2       

110,73

2,8     

122,43

2,5     

112,58

1995   

2       

110,73

3,2
0  

114,27
114,27

3,1
0  

126,23
126,23

1,8
0  

114,61
114,61

3,2     

114,27

1996   

0       

114,27

0       

114,27

1,4     

128     

1,1     

115,87

1997   

1,3     

115,76

1,3     

115,76

0,1     

128,13

1,4     

117,49

1998   

1,5     

117,5 

1,5     

117,5 

1,6     

130,18

0,3     

117,84

1999   

2,9     

120,91

3,1     

121,14

1,1     

131,61

0,1     

117,96

2000   

0       

120,91

2       

123,56

0,6     

132,4 

1,3     

119,49

2001   

1,8     

123,09

2,4     

126,53

1,3     

134,12

1,3     

121,04

2002   

2,2     

125,8 

0       

126,53

0,8     

135,19

1,1     

122,37

2003   

2,4     

128,82

2,4
0  

129,57
129,57

0,6
0  

136
136

0,3
0  

122,74
122,74

-5,6   

121,61

2004   

1       

122,83

2
0     

132,16
132,16

0,2
0  

136,27
136,27

2,1
0  

125,32
125,32

1       

124,06

2005   

0       

124,06

0       

132,16

0,1     

136,41

1,3     

126,95

2006   

0       

124,06

0       

132,16

-0,3   

136     

1,6     

128,98

Differenz
(in %)

                        

6,53   

        

9,62   

        

3,97   

(d) Im Jahr 2012 blieb die Entwicklung der Besoldung (Besoldungsgruppe R 2) – ausgehend von der Basis 100 im Jahr 1997 – um 7,73 v.H. hinter dem Anstieg der Tarifverdienste, um nur 1,63 v.H. hinter dem Anstieg des Nominallohnindex und um 7,32 v.H. hinter dem Anstieg des Verbraucherpreisindex zurück:

        

Besoldung

Tarifverdienste
im öD

Nominal-
lohnindex

Verbraucher-
preisindex

in %   

Index
(1997
= 100)

in %   

Index
(1997
= 100)

in %   

Index
(1997
= 100)

in %   

Index
(1997
= 100)

1998   

1,5     

101,5 

1,5     

101,5 

1,6     

101,6 

0,3     

100,3 

1999   

2,9     

104,44

3,1     

104,65

1,1     

102,72

0,1     

100,4 

2000   

0       

104,44

2       

106,74

0,6     

103,34

1,3     

101,71

2001   

1,8     

106,32

2,4     

109,3 

1,3     

104,68

1,3     

103,03

2002   

2,2     

108,66

0       

109,3 

0,8     

105,52

1,1     

104,16

2003   

2,4     

111,27

2,4
0  

111,92
111,92

0,6
0  

106,15
106,15

0,3
0  

104,47
104,47

-5,6   

105,04

2004   

1       

106,09

2
0     

114,16
114,16

0,2
0  

106,36
106,36

2,1
0  

106,66
106,66

1       

107,15

2005   

0       

107,15

0       

114,16

0,1     

106,47

1,3     

108,05

2006   

0       

107,15

0       

114,16

-0,3   

106,15

1,6     

109,78

2007   

0       

107,15

0       

114,16

0,7     

106,89

1,8     

111,76

2008   

0       

107,15

0       

114,16

0,5     

107,42

2,4     

114,44

2009   

0       

107,15

0       

114,16

1,1     

108,6 

0,2     

114,67

2010   

1,5     

108,76

0       

114,16

1,2     

109,9 

1,3     

116,16

2011   

2       

110,94

4,8     

119,64

2,7     

112,87

2,3     

118,83

2012   

2       

113,16

1,9     

121,91

1,9     

115,01

2,2     

121,44

Differenz
(in %)

                        

7,73   

        

1,63   

        

7,32   

Bei Berücksichtigung einer Besoldungserhöhung für 2011 in Höhe von 2,3 v. H. bliebe die Entwicklung der Besoldung um 7,42 v.H. hinter dem Anstieg der Tarifverdienste, um nur 1,34 v.H. hinter dem Anstieg des Nominallohnindex und um 7,01 v.H. hinter dem Anstieg des Verbraucherpreisindex zurück.

Die hier durchgeführte Staffelprüfung ergibt Folgendes:

        

Besoldung

Tarifverdienste
im öD

Nominal-
lohnindex

Verbraucher-
preisindex

in %   

Index
(1992
= 100)

in %   

Index
(1992
= 100)

in %   

Index
(1992
= 100)

in %   

Index
(1992
= 100)

1993   

3       

103     

3       

103     

7,2     

107,2 

4,8     

104,8 

1994   

0       

103     

2       

105,06

2,8     

110,2 

2,5     

107,42

1995   

2       

105,06

3,2
0  

108,42
108,42

3,1
0  

113,62
113,62

1,8
0  

109,35
109,35

3,2     

108,42

1996   

0       

108,42

0       

108,42

1,4     

115,21

1,1     

110,55

1997   

1,3     

109,83

1,3     

109,83

0,1     

115,33

1,4     

112,1 

1998   

1,5     

111,48

1,5     

111,48

1,6     

117,18

0,3     

112,44

1999   

2,9     

114,71

3,1     

114,94

1,1     

118,47

0,1     

112,55

2000   

0       

114,71

2       

117,24

0,6     

119,18

1,3     

114,01

2001   

1,8     

116,77

2,4     

120,05

1,3     

120,73

1,3     

115,49

2002   

2,2     

119,34

0       

120,05

0,8     

121,7 

1,1     

116,76

2003   

2,4     

122,2 

2,4
0  

122,93
122,93

0,6
0  

122,43
122,43

0,3
0  

117,11
117,11

-5,6   

115,36

2004   

1       

116,51

2
0     

125,39
125,39

0,2
0  

122,67
122,67

2,1
0  

119,57
119,57

1       

117,68

2005   

0       

117,68

0       

125,39

0,1     

122,79

1,3     

121,12

2006   

0       

117,68

0       

125,39

-0,3   

122,42

1,6     

123,06

2007   

0       

117,68

0       

125,39

0,7     

123,28

1,8     

125,28

Differenz
(in %)

                        

6,55   

        

4,76   

        

6,46   

(e) Im Jahr 2013 blieb die Entwicklung der Besoldung (Besoldungsgruppe R 2) – ausgehend von der Basis 100 im Jahr 1998 – um 8,49 v.H. hinter dem Anstieg der Tarifverdienste, um nur 0,76 v.H. hinter dem Anstieg des Nominallohnindex und um 8,83 v.H. hinter dem Anstieg des Verbraucherpreisindex zurück:

        

Besoldung

Tarifverdienste
im öD

Nominal-
lohnindex

Verbraucher-
preisindex

in %   

Index
(1998
= 100)

in %   

Index
(1998
= 100)

in %   

Index
(1998
= 100)

in %   

Index
(1998
= 100)

1999   

2,9     

102,9 

3,1     

103,1 

1,1     

101,1 

0,1     

100,1 

2000   

0       

102,9 

2       

105,16

0,6     

101,71

1,3     

101,4 

2001   

1,8     

104,75

2,4     

107,68

1,3     

103,03

1,3     

102,72

2002   

2,2     

107,05

0       

107,68

0,8     

103,85

1,1     

103,85

2003   

2,4     

109,62

2,4
0  

110,26
110,26

0,6
0  

104,47
104,47

0,3
0  

104,16
104,16

-5,6   

103,48

2004   

1       

104,51

2
0     

112,47
112,47

0,2
0  

104,68
104,68

2,1
0  

106,35
106,35

1       

105,56

2005   

0       

105,56

0       

112,47

0,1     

104,78

1,3     

107,73

2006   

0       

105,56

0       

112,47

-0,3   

104,47

1,6     

109,45

2007   

0       

105,56

0       

112,47

0,7     

105,2 

1,8     

111,42

2008   

0       

105,56

0       

112,47

0,5     

105,73

2,4     

114,09

2009   

0       

105,56

0       

112,47

1,1     

106,89

0,2     

114,32

2010   

1,5     

107,14

0       

112,47

1,2     

108,17

1,3     

115,81

2011   

2       

109,28

4,8     

117,87

2,7     

111,09

2,3     

118,47

2012   

2       

111,47

1,9     

120,11

1,9     

113,2 

2,2     

121,08

2013   

2       

113,7 

2,7     

123,35

1,2     

114,56

2,2     

123,74

Differenz
(in %)

                        

8,49   

        

0,76   

        

8,83   

Bei Berücksichtigung einer Besoldungserhöhung für 2011 in Höhe von 2,3 v. H. bliebe die Entwicklung der Besoldung um 8,17 v.H. hinter dem Anstieg der Tarifverdienste, um nur 0,46 v.H. hinter dem Anstieg des Nominallohnindex und um 8,52 v.H. hinter dem Anstieg des Verbraucherpreisindex zurück.

Nach der Staffelprüfung ergibt sich:

        

Besoldung

Tarifverdienste
im öD

Nominal-
lohnindex

Verbraucher-
preisindex

in %   

Index
(1993
= 100)

in %   

Index
(1993
= 100)

in %   

Index
(1993
= 100)

in %   

Index
(1993
= 100)

1994   

0       

100     

2       

102     

2,8     

102,8 

2,5     

102,5 

1995   

2       

102     

3,2
0  

105,26
105,26

3,1
0  

105,99
105,99

1,8
0  

104,35
104,35

3,2     

105,26

1996   

0       

105,26

0       

105,26

1,4     

107,47

1,1     

105,5 

1997   

1,3     

106,63

1,3     

106,63

0,1     

107,58

1,4     

106,98

1998   

1,5     

108,23

1,5     

108,23

1,6     

109,3 

0,3     

107,3 

1999   

2,9     

111,37

3,1     

111,59

1,1     

110,5 

0,1     

107,41

2000   

0       

111,37

2       

113,82

0,6     

111,16

1,3     

108,81

2001   

1,8     

113,37

2,4     

116,55

1,3     

112,61

1,3     

110,22

2002   

2,2     

115,86

0       

116,55

0,8     

113,51

1,1     

111,43

2003   

2,4     

118,64

2,4
0  

119,35
119,35

0,6
0  

114,19
114,19

0,3
0  

111,76
111,76

-5,6   

112     

2004   

1       

113,12

2
0     

121,74
121,74

0,2
0  

114,42
114,42

2,1
0  

114,11
114,11

1       

114,25

2005   

0       

114,25

0       

121,74

0,1     

114,53

1,3     

115,59

2006   

0       

114,25

0       

121,74

-0,3   

114,19

1,6     

117,44

2007   

0       

114,25

0       

121,74

0,7     

114,99

1,8     

119,55

2008   

0       

114,25

0       

121,74

0,5     

115,56

2,4     

122,42

Differenz
(in %)

                        

6,56   

        

1,15   

        

7,15   

(f) Im Jahr 2014 blieb die Entwicklung der Besoldung (Besoldungsgruppe R 2) – ausgehend von der Basis 100 im Jahr 1999 – um 8,28 v.H. hinter dem Anstieg der Tarifverdienste, um 3,24 v.H. hinter dem Anstieg des Nominallohnindex und um 9,47 v.H. hinter dem Anstieg des Verbraucherpreisindex zurück:

        

Besoldung

Tarifverdienste
im öD

Nominal-
lohnindex

Verbraucher-
preisindex

in %   

Index
(1999
= 100)

in %   

Index
(1999
= 100)

in %   

Index
(1999
= 100)

in %   

Index
(1999
= 100)

2000   

0       

100     

2       

102     

0,6     

100,6 

1,3     

101,3 

2001   

1,8     

101,8 

2,4     

104,45

1,3     

101,91

1,3     

102,62

2002   

2,2     

104,04

0       

104,45

0,8     

102,73

1,1     

103,75

2003   

2,4     

106,54

2,4     

106,96

0,6     

103,35

0,3
0  

104,06

-5,6   

100,57

2004   

1       

101,58

2       

109,1 

0,2     

103,56

2,1     

106,25

1       

102,6 

2005   

0       

102,6 

0       

109,1 

0,1     

103,66

1,3     

107,63

2006   

0       

102,6 

0       

109,1 

-0,3   

103,35

1,6     

109,35

2007   

0       

102,6 

0       

109,1 

0,7     

104,07

1,8     

111,32

2008   

0       

102,6 

0       

109,1 

0,5     

104,59

2,4     

113,99

2009   

0       

102,6 

0       

109,1 

1,1     

105,74

0,2     

114,22

2010   

1,5     

104,14

0       

109,1 

1,2     

107,01

1,3     

115,7 

2011   

2       

106,22

4,8     

114,34

2,7     

109,9 

2,3     

118,36

2012   

2       

108,34

1,9     

116,51

1,9     

111,99

2,2     

120,96

2013   

2       

110,51

2,7     

119,66

1,2     

113,33

2,2     

123,62

2014   

3       

113,83

3       

123,25

3,7     

117,52

0,8     

124,61

Differenz
(in %)

                        

8,28   

        

3,24   

        

9,47   

Bei Berücksichtigung einer Besoldungserhöhung für 2011 in Höhe von 2,3 v. H. bliebe die Entwicklung der Besoldung um 7,95 v.H. hinter dem Anstieg der Tarifverdienste, um nur 2,93 v.H. hinter dem Anstieg des Nominallohnindex und um 9,14 v.H. hinter dem Anstieg des Verbraucherpreisindex zurück.

Für die Staffelprüfung 2014, die im Ergebnis keinen abweichenden Befund nahelegt, kann auf die Tabelle für das Besoldungsjahr 2009 (erste Prüfungsreihe) zurückgegriffen werden.

(g) Im Jahr 2015 blieb die Entwicklung der Besoldung (Besoldungsgruppe R 2) – ausgehend von der Basis 100 im Jahr 2000 – um 5,73 v.H. hinter dem Anstieg der Tarifverdienste, um 3,83 v.H. hinter dem Anstieg des Nominallohnindex und um 4,84 v.H. hinter dem Anstieg des Verbraucherpreisindex zurück:

        

Besoldung

Tarifverdienste
im öD

Nominal-
lohnindex

Verbraucher-
preisindex

in %   

Index
(2000
= 100)

in %   

Index
(2000
= 100)

in %   

Index
(2000
= 100)

in %   

Index
(2000
= 100)

2001   

1,8     

101,8 

2,4     

102,4 

1,3     

101,3 

1,3     

101,3 

2002   

2,2     

104,04

0       

102,4 

0,8     

102,11

1,1     

102,41

2003   

2,4     

106,54

2,4
0  

104,86
104,86

0,6
0  

102,72
102,72

0,3
0  

102,72
102,72

-5,6   

100,57

2004   

1       

101,58

2
0     

106,96
106,96

0,2
0  

102,93
102,93

2,1
0  

104,88
104,88

1       

102,6 

2005   

0       

102,6 

0       

106,96

0,1     

103,03

1,3     

106,24

2006   

0       

102,6 

0       

106,96

-0,3   

102,72

1,6     

107,94

2007   

0       

102,6 

0       

106,96

0,7     

103,44

1,8     

109,88

2008   

0       

102,6 

0       

106,96

0,5     

103,96

2,4     

112,52

2009   

0       

102,6 

0       

106,96

1,1     

105,1 

0,2     

112,75

2010   

1,5     

104,14

0       

106,96

1,2     

106,36

1,3     

114,22

2011   

2       

106,22

4,8     

112,09

2,7     

109,23

2,3     

116,85

2012   

2       

108,34

1,9     

114,22

1,9     

111,31

2,2     

119,42

2013   

2       

110,51

2,7     

117,3 

1,2     

112,65

2,2     

122,05

2014   

3       

113,83

3       

120,82

3,7     

116,82

0,8     

123,03

2015   

3       

117,24

2,6     

123,96

4,2     

121,73

-0,1   

122,91

Differenz
(in %)

                        

5,73   

        

3,83   

        

4,84   

Bei Berücksichtigung einer Besoldungserhöhung für 2011 in Höhe von 2,3 v. H. bliebe die Entwicklung der Besoldung um 5,41 v.H. hinter dem Anstieg der Tarifverdienste, um nur 3,51 v.H. hinter dem Anstieg des Nominallohnindex und um 4,52 v.H. hinter dem Anstieg des Verbraucherpreisindex zurück.

Für die Staffelprüfung 2015 kann auf die Tabelle für das Besoldungsjahr 2010 (erste Prüfungsreihe) zurückgegriffen werden. Ihre Heranziehung weist im Ergebnis keinen anderen Befund aus.

(h) Im Jahr 2015 blieb die Entwicklung der Besoldung (Besoldungsgruppe R 3) – ausgehend von der Basis 100 im Jahr 2000 – um 5,86 v.H. hinter dem Anstieg der Tarifverdienste, um 3,95 v.H. hinter dem Anstieg des Nominallohnindex und um 4,96 v.H. hinter dem Anstieg des Verbraucherpreisindex zurück:

        

Besoldung

Tarifverdienste
im öD

Nominal-
lohnindex

Verbraucher-
preisindex

in %   

Index
(2000
= 100)

in %   

Index
(2000
= 100)

in %   

Index
(2000
= 100)

in %   

Index
(2000
= 100)

2001   

1,8     

101,8 

2,4     

102,4 

1,3     

101,3 

1,3     

101,3 

2002   

2,2     

104,04

0       

102,4 

0,8     

102,11

1,1     

102,41

2003   

2,4     

106,54

2,4
0  

104,86
104,86

0,6
0  

102,72
102,72

0,3
0  

102,72
102,72

-5,7   

100,47

2004   

1       

101,47

2
0     

106,96
106,96

0,2
0  

102,93
102,93

2,1
0  

104,88
104,88

1       

102,48

2005   

0       

102,48

0       

106,96

0,1     

103,03

1,3     

106,24

2006   

0       

102,48

0       

106,96

-0,3   

102,72

1,6     

107,94

2007   

0       

102,48

0       

106,96

0,7     

103,44

1,8     

109,88

2008   

0       

102,48

0       

106,96

0,5     

103,96

2,4     

112,52

2009   

0       

102,48

0       

106,96

1,1     

105,1 

0,2     

112,75

2010   

1,5     

104,02

0       

106,96

1,2     

106,36

1,3     

114,22

2011   

2       

106,1 

4,8     

112,09

2,7     

109,23

2,3     

116,85

2012   

2       

108,22

1,9     

114,22

1,9     

111,31

2,2     

119,42

2013   

2       

110,38

2,7     

117,3 

1,2     

112,65

2,2     

122,05

2014   

3       

113,69

3       

120,82

3,7     

116,82

0,8     

123,03

2015   

3       

117,10

2,6     

123,96

4,2     

121,73

-0,1   

122,91

Differenz
(in %)

                        

5,86   

        

3,95   

        

4,96   

Die hier durchgeführte Staffelprüfung ergibt Folgendes:

        

Besoldung

Tarifverdienste
im öD

Nominal-
lohnindex

Verbraucher-
preisindex

in %   

Index
(1995
= 100)

in %   

Index
(1995
= 100)

in %   

Index
(1995
= 100)

in %   

Index
(1995
= 100)

1996   

0       

100     

0       

100     

1,4     

101,4 

1,1     

101,1 

1997   

1,3     

101,3 

1,3     

101,3 

0,1     

101,5 

1,4     

102,52

1998   

1,5     

102,82

1,5     

102,82

1,6     

103,12

0,3     

102,83

1999   

2,9     

105,8 

3,1     

106,01

1,1     

104,25

0,1     

102,93

2000   

0       

105,8 

2       

108,13

0,6     

104,88

1,3     

104,27

2001   

1,8     

107,7 

2,4     

110,73

1,3     

106,24

1,3     

105,63

2002   

2,2     

110,07

0       

110,73

0,8     

107,09

1,1     

106,79

2003   

2,4     

112,71

2,4
0  

113,39
113,39

0,6
0  

107,73
107,73

0,3
0  

107,11
107,11

-5,7   

106,29

2004   

1       

107,35

2
0     

115,66
115,66

0,2
0  

107,95
107,95

2,1
0  

109,36
109,36

1       

108,42

2005   

0       

108,42

0       

115,66

0,1     

108,06

1,3     

110,78

2006   

0       

108,42

0       

115,66

-0,3   

107,74

1,6     

112,55

2007   

0       

108,42

0       

115,66

0,7    

108,49

1,8     

114,58

2008   

0       

108,42

0       

115,66

0,5     

109,03

2,4     

117,33

2009   

0       

108,42

0       

115,66

1,1     

110,23

0,2     

117,56

2010   

1,5     

110,05

0       

115,66

1,2     

111,55

1,3     

119,09

Differenz
(in %)

                        

5,10   

        

1,32   

        

8,21   

(7) Unergiebig im vorliegenden Zusammenhang bleibt eine Heranziehung der übrigen Parameter der ersten Prüfungsstufe.

(a) Einem systeminternen Besoldungsvergleich lässt sich ein Abschmelzen der Abstände zwischen den Besoldungsgruppen und -ordnungen, das eine unangemessene Alimentation der Richter der Besoldungsgruppen R 2 und R 3 indizieren könnte, nicht entnehmen.

Der Abstand zwischen dem Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe R 2 und dem Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe A 4 (jeweils Endstufe) in den Jahren 2004 und 2015 beträgt ca. 66 v. H. und zwischen dem Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe R 2 und dem Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe A 13 (jeweils Endstufe) etwas über 28 v.H.. Die Abstände des Grundgehaltssatzes zu den entsprechenden Sätzen der Besoldungsgruppen A 16 und R 1 liegen zwischen 0,43 und 0,72 v.H. bzw. ca. 8 v.H. (vgl. näher dazu die nachfolgende Tabellen)

Jahr   

R2    

A4    

A13     

Betrag

Abw. in v.H.

Betrag

Abw. in vH.

2004   

5503,83

1838,66

66,59 

3920,58

28,77 

2005   

5503,83

1838,66

66,59 

3920,58

28,77 

2006   

5503,83

1838,66

66,59 

3920,58

28,77 

2007   

5503,83

1838,66

66,59 

3920,58

28,77 

2008   

5503,83

1838,66

66,59 

3920,58

28,77 

2009   

5503,83

1838,66

66,59 

3920,58

28,77 

2010   

5586,39

1866,24

66,59 

3979,39

28,77 

2011   

5715,00

1925,00

66,32 

4070,00

28,78 

2012   

5829,30

1963,50

66,32 

4151,40

28,78 

2013   

5945,89

2002,77

66,32 

4234,43

28,78 

2014   

6124,27

2062,85

66,32 

4361,46

28,78 

2015   

6308,00

2124,74

66,32 

4492,30

28,78 

Jahr   

R2    

A16     

R1    

Betrag

Abw. in v.H.

Betrag

Abw. in vH.

2004   

5503,83

5480,39

0,44   

5043,02

8,37   

2005   

5503,83

5480,39

0,43   

5043,02

8,37   

2006   

5503,83

5480,39

0,43   

5043,02

8,37   

2007   

5503,83

5480,39

0,43   

5043,02

8,37   

2008   

5503,83

5480,39

0,43   

5043,02

8,37   

2009   

5503,83

5480,39

0,43   

5043,02

8,37   

2010   

5586,39

5562,60

0,43   

5118,67

8,37   

2011   

5715,00

5674,00

0,72   

5238,00

8,35   

2012   

5829,30

5787,48

0,72   

5342,76

8,35   

2013   

5945,89

5903,23

0,72   

5449,62

8,35   

2014   

6124,27

6080,33

0,72   

5613,11

8,35   

2015   

6308,00

6262,74

0,72   

5781,50

8,35   

Entsprechende Betrachtungen bezogen auf die Besoldungsgruppe R 3 im Verhältnis zu den Besoldungsgruppen A 4, A 13, A 16, B 3, R 1 und R 2 lassen ein Abschmelzen der Abstände ebenfalls nicht erkennen:

Jahr   

R 3     

A 4     

A 13   

A 16   

Betrag

Abw. in v.H.

Betrag

Abw. in v.H.

Betrag

Abw. in v.H.

2005   

6056,77

1838,66

69,64 

3920,58

35,27 

5480,39

9,52   

2006   

6056,77

1838,66

69,64 

3920,58

35,27 

5480,39

9,52   

2007   

6056,77

1838,66

69,64 

3920,58

35,27 

5480,39

9,52   

2008   

6056,77

1838,66

69,64 

3920,58

35,27 

5480,39

9,52   

2009   

6056,77

1838,66

69,64 

3920,58

35,27 

5480,39

9,52   

2010   

6147,62

1866,24

69,64 

3979,39

35,27 

5562,60

9,52   

2011   

6271,00

1925,00

69,30 

4070,00

35,10 

5674,00

9,52   

2012   

6396,42

1963,50

69,30 

4151,40

35,10 

5787,48

9,52   

2013   

6524,35

2002,77

69,30 

4234,43

35,10 

5903,23

9,52   

2014   

6720,08

2062,85

69,30 

4361,46

35,10 

6080,33

9,52   

2015   

6921,68

2124,74

69,30 

4492,30

35,10 

6262,74

9,52   

Jahr   

R 3     

B 3     

R 1     

R 2     

Betrag

Abw. in v.H.

Betrag

Abw. in v.H.

Betrag

Abw. in v.H.

2005   

6056,77

6056,77

0       

5043,02

16,74 

5503,83

9,13   

2006   

6056,77

6056,77

0       

5043,02

16,74 

5503,83

9,13   

2007   

6056,77

6056,77

0       

5043,02

16,74 

5503,83

9,13   

2008   

6056,77

6056,77

0       

5043,02

16,74 

5503,83

9,13   

2009   

6056,77

6056,77

0       

5043,02

16,74 

5503,83

9,13   

2010   

6147,62

6147,62

0       

5118,67

16,74 

5586,39

9,13   

2011   

6271,00

6270,57

0,01   

5238,00

16,47 

5715,00

8,87   

2012   

6396,42

6395,98

0,01   

5342,76

16,47 

5829,30

8,87   

2013   

6524,35

6523,90

0,01   

5449,62

16,47 

5945,89

8,87   

2014   

6720,08

6719,62

0.01   

5613,11

16,47 

6124,27

8,87   

2015   

6921,68

6921,21

0,01   

5781,5

16,47 

6308,00

8,87   

Der Senat lässt im vorliegenden Zusammenhang offen, ob die Nettoalimentation der hier unter anderem in den Blick genommenen Besoldung für die (Vergleichs-) Besoldungsgruppe A 4 den nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erforderlichen Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau aufweist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 93 ff.). Denn selbst wenn dies nicht der Fall wäre, sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass dieser Umstand zwingend eine Verletzung des Abstandsgebots für die streitgegenständlichen Besoldungsgruppen zur Folge haben müsste.

(b) Aus einem Quervergleich mit anderen Ländern und dem Bund ergibt sich auch kein Indiz dafür, dass die Bezüge in Berlin in den maßgeblichen Jahren evident unangemessen waren. Wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, stützt sich der Senat für die Jahre 2010 und 2013 – ebenso wie in seinem Beschluss vom 2. Juni 2016 (a.a.O., Rn. 168) – auf Zahlenmaterial des Deutschen Richterbundes (vgl. www.richterbesoldung.de). Die für den bundesweiten Quervergleich herangezogenen Zahlen zur Besoldung für das Besoldungsjahr 2015 ergeben sich aus dem an das Abgeordnetenhaus Berlin gerichteten Bericht des Senats von Berlin „zu den Auswirkungen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Richterbesoldung vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 – auf die Verfassungskonformität der Besoldung gemäß der Landesbesoldungsordnung R im Land Berlin“ vom 22. Februar 2016 (AbgH-Drs. 17/2750, Anlage 12b und 17b), die wiederum auf einer Jahresübersicht basieren, die auf einer Vereinbarung der für das Besoldungsrecht im Bund und in den Ländern zuständigen Fachreferenten auf Ministerialebene beruht (vgl. dazu auch Schriftsatz der Senatsverwaltung für Inneres und Sport vom 6. Juli 2016, Blatt 528 der Gerichtsakte); sie berücksichtigen – anders als die Zahlen für 2010 und 2013 – die in den Bundesländern bzw. im Bund gewährten Sonderzahlungen/-zuwendungen.

Es ergibt sich folgender Befund:

        

2010   

2013   

2015   

Berlin

68.959,00

73.351,48

75.049,89

Bund   

74.653,92

81.636,72

83870,46

Baden-Württemberg

75.762,24

78.408,84

81216,78

Bayern

76.728,96

81.687,00

83953,52

Brandenburg

71.463,24

76.185,48

77687,38

Bremen

72.445,56

75.170,64

77611,98

Hamburg

75.593,57

77.330,52

79230,94

Hessen

75.810,89

81.073,94

81620,52

Mecklenburg-Vorpommern

74.465,94

78.969,90

80552,94

Niedersachsen

72.515,64

77.198,88

79130,95

Nordrhein-Westfalen

74.256,58

77.049,91

79302,65

Rheinland-Pfalz

74.319,24

76.242,96

77732,74

Saarland

73.505,04

76.624,56

77050,68

Sachsen

74.195,64

77.003.21

79162,28

Sachsen-Anhalt

72.695,40

77.389,68

79149,52

Schleswig-Holstein

72.695,40

77.087,76

78966,08

Thüringen

74.518,80

79.170,96

80254,08

Mittelwert

74.101,63

78.081,85

79.780,84

Abweichung in v.H.

6,94   

6,06   

5,93   

Median

74.287,91

77.330,52

79.196,61

Abweichung in v.H.

7,17   

5,15   

5,24   

Die Berliner Besoldung wich vom Mittelwert der Besoldung des Bundes und der Länder im Jahre 2010 um 6,94 v.H., im Jahre 2013 um 6,06 v.H. und im Jahre 2015 um 5,93 v.H. ab. Bei Zugrundelegung des Medians lag die Abweichung im Jahre 2010 bei 7,17 v.H., im Jahre 2013 bei 5,15 v.H. und im Jahre 2015 bei 5,24 v.H.

Auch die Berliner Besoldung in der Besoldungsgruppe R 3 für das Jahr 2015 indiziert unter Berücksichtigung der nachfolgend dargestellten Erkenntnisse keine verfassungswidrige Unteralimentation:

        

2015   

Berlin

82.288,12

Bund   

92.239,12

Baden-Württemberg

89.299,94

Bayern

92.305,41

Brandenburg

85.343,79

Bremen

85.275,24

Hamburg

87.025,96

Hessen

89.820,36

Mecklenburg-Vorpommern

88.562,96

Niedersachsen

87.030,69

Nordrhein-Westfalen

87.132,44

Rheinland-Pfalz

85.348,62

Saarland

84.651,2

Sachsen

87.037,8

Sachsen-Anhalt

87.023,79

Schleswig-Holstein

86.822,1

Thüringen

87.915,44

Mittelwert

87.677,17875

Abweichung in v.H.

6,15   

Median

87.034,25

Abweichung in v.H.

5,45   

(2) Die Vergleiche zeigen, dass bezogen auf alle hier maßgeblichen Besoldungsjahre drei von fünf der zur Konkretisierung des Evidenzkriteriums herangezogenen Parameter nicht erfüllt sind. Folglich ist eine Vermutung der evidenten Unangemessenheit der Bezüge in der Besoldungsgruppe R 2 bzw. R 3 nicht begründet.

Es sind auch keine weiteren jedenfalls hinreichenden Umstände ersichtlich, aus denen sich bei der gebotenen Gesamtabwägung eine evidente Unangemessenheit der Bezüge ergibt. Zwar entspricht die Kürzung der Sonderzahlung im Jahr 2003 einer realen Besoldungsabsenkung in Höhe von 5,6 v.H. (Besoldungsgruppe R 2) bzw. 5,7 v. H. (Besoldungsgruppe R 3) Angesichts der Anhebung der Bezüge zum 1. Juli 2003 um 2,4 v.H. und der nachfolgenden Besoldungsentwicklung belief sich der Einkommensverlust brutto im Jahre 2009 noch auf etwa 1,5 v.H. gegenüber dem Jahr vor der Kürzung (2002) und bestand in den Jahren von 2010 bis 2015 real nicht mehr. Dass diese einmalige Kürzung in der sich tatsächlich auswirkenden Höhe bezogen auf die hier betrachteten Besoldungsjahre verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbar wäre, ist hier nicht zweifelsfrei erkennbar. Die Einführung der Kostendämpfungspauschale in Höhe von 310 EUR (Besoldungsgruppe R 2) bzw. 460 EUR (Besoldungsgruppe R 3) zum 1. Januar 2003 (vgl. Art. I Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und des Einkommensangleichungsgesetzes vom 10. Juli 2002, GVBl. S. 192) genügt bei der gegebenen Besoldungsentwicklung ebenfalls nicht für die Annahme eines Verfassungsverstoßes (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 176); mit der Einführung von Eigenanteilen, etwa für Medikamente, sowie der Praxisgebühr waren zwar ebenfalls Einschnitte verbunden, sie bleiben indes unberücksichtigt, weil es sich hierbei um Veränderungen handelt, die sich parallel zu den entsprechenden Entwicklungen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung vollzogen haben und damit alle abhängig Beschäftigten betrafen (vgl. Senatsurteil vom 2. Juni 2016, a.a.O., Rn. 181).

Nach alledem besteht aus Sicht des Senats kein Anlass, die für die Prüfung auf der zweiten Stufe maßgeblichen – und über die hier zuvor angestellte Betrachtung hinausreichenden – Parameter näher in den Blick zu nehmen. Eine derartige umfassende Kontrolle ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur angezeigt, wenn überhaupt eine Vermutung der einer angemessenen Beteiligung an der allgemeinen Entwicklung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des Lebensstandards nicht genügenden und damit verfassungswidrigen Unteralimentation besteht. Davon ist aber nur auszugehen, wenn jedenfalls drei der fünf Parameter der ersten Prüfungsstufe erfüllt sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 116). Das ist nicht der Fall. Die klägerseits für notwendig erachtete umfassende Prüfung auf der zweiten Stufe ist auch nicht deshalb durchzuführen, weil die hier festgestellten Differenzen zwischen der Entwicklung der Besoldung einerseits und den Tarifergebnissen der Angestellten im öffentlichen Dienst bzw. des Verbraucherpreisindex andererseits teilweise deutlich über dem Schwellenwert von 5 v.H. liegen. Für einen derartigen Prüfungsaufbau gibt die maßgebliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nichts her. Seinen Entscheidungen vom 5. Mai und 17. November 2015 (jeweils a.a.O.) lässt sich auch keine nach ihrer Bedeutung vorzunehmende Gewichtung der einzelnen Parameter mit und ohne Indizwirkung entnehmen, die es ermöglichte, trotz des Umstandes, dass nur zwei von fünf Parametern die maßgeblichen Schwellenwerte überschreiten, eine Prüfung auf der zweiten Stufe einzuleiten (vgl. nur zu der vom Prüfungsergebnis her ähnlichen Situation im Land Niedersachsen BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 167).

(3) Ein Verstoß der Alimentation von Richtern der Besoldungsgruppen R 2 bzw. R 3 in den Besoldungsjahren 2009 bis 2015 bzw. 2015 gegen den relativen Schutz des Alimentationsprinzips angesichts der Kürzung der Besoldung um 5,6 v.H. (Besoldungsgruppe R 2) bzw. 5,7 v. H. (Besoldungsgruppe R 3) im Jahre 2003 liegt ebenfalls nicht vor. Zwar ist es verfassungsrechtlich nicht unbedenklich, dass der Landesgesetzgeber in der Begründung des Gesetzentwurfs zum SZG keine umfassenden Berechnungen und Vergleiche mit sämtlichen Parametern einer amtsangemessenen Besoldung angestellt beziehungsweise solche nicht dokumentiert hat (vgl. AbgH-Drs 15/1970, S. 1, 5 ff.). Allerdings trafen den Landesgesetzgeber in der Phase der Teilföderalisierung zwischen den Jahren 2003 und 2006 wegen der zwischen Bund und Ländern geteilten Alimentationsverantwortung auch nur eingeschränkte Begründungspflichten, weil er für die Bemessung des zentralen Gehaltsbestandteils, die Grundgehaltssätze, nicht zuständig war. Im Übrigen lag aus materieller Sicht die alleinige Ursache der in ihrem Umfang überschaubaren, sich real auf die hier streitigen Besoldungsjahre 2009 bis 2015 kaum oder nicht auswirkende Besoldungskürzung in der Absenkung der Sonderzahlung. Dieser Besoldungsbestandteil steht im Rahmen einer insgesamt – wie hier noch – amtsangemessenen Alimentation grundsätzlich zur Disposition des Besoldungsgesetzgebers (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 178).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen.