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Feststellungsklage; Straße; Öffentlichkeit; Widmung; Widmungsfiktion; DDR-Straßenrecht; Zustimmung der Eigentümer; Freigabeakt; Bewusstsein von der durch Freigabe gegebenen Öffentlichkeit der Straße


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 1. Senat Entscheidungsdatum 26.08.2010
Aktenzeichen OVG 1 B 3.10 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 43 VwGO, § 6 Abs 1 StrG BB, § 48 Abs 7 StrG BB, § 3 Abs 2 S 2 StrVO/DDR

Leitsatz

Die Widmungsfiktion des § 48 Abs. 7 BbgStrG konnte nur eintreten, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Brandenburgischen Straßengesetzes bei der für eine Widmung nach § 6 BbgStrG zuständigen Stelle das Bewusstsein vorhanden war, dass die Straße, die unter die Widmungsfiktion fallen soll, bereits nach bisherigem Recht öffentlich genutzt wurde.

Bestand über die öffentliche Nutzung einer Straße nach bisherigem Recht bei Inkrafttreten des Brandenburgischen Straßengesetzes bei der zuständigen Behörde Unklarheit und ging sie noch Jahre später von der Nichtöffentlichkeit aus, konnte eine Änderung der Rechtsauffassung den Eintritt der Widmungsfiktion nicht mehr bewirken.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 10. Juli 2008 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Kläger begehren die Feststellung, dass der L...weg in 1...G... im südlichen Bereich ihres Grundstücks L...weg 10, eingetragen im Grundbuch von G..., Blatt , Flur , Flurstück (gebildet aus den früheren Flurstücken und ), keine öffentliche Straße ist.

Im Jahr 1993 hatten die Kläger das vorgenannte Grundstück zur Bebauung mit einem Einfamilienhaus erworben. Der L...weg ist ein 190 Meter langer, in west-östlicher Richtung verlaufender unbefestigter Sandweg, der zwischen 1964 und 1972 entstanden ist und seit 1977 eine Breite von ca. 5 bis 5,40 Meter aufweist. Zur Zeit seiner Entstehung war er ein von der östlich gelegenen R...straße/Ecke A...weg ausgehender Stichweg, der später in seinem westlich gelegenen Bereich durch den E...weg eine Anbindung an die Bundesstraße 2..., im Ortsbereich als K... Allee bezeichnet, erhielt. In den achtziger Jahren des vorigen Jahrhunderts wurden zwei vom L...weg abgehende Stichwege, der R...weg und ein ebenfalls als L...weg bezeichneter Weg, geschaffen. Ausweislich von der Beklagten vorgelegter Fotografien, deren Erstellungsdatum nicht ersichtlich ist, befand sich am östlich gelegenen Beginn des L...wegs, Ecke A...weg, das Verkehrszeichen „Verkehrsverbot für Fahrzeuge aller Art“ mit den Zusatzzeichen „Lieferverkehr frei“ und „Anwohner frei“, an der westlich gelegenen Seite des L...wegs ein Schild mit der Aufschrift „Privatweg“ und einem weiteren, auf der Fotografie nicht lesbaren Zusatz. Wer diese Schilder wann aufgestellt hat, ist zwischen den Beteiligten streitig. Von den den L...weg bildenden Flurstücken waren die Flurstücke , und bereits zu DDR-Zeiten katastermäßig als Straßenland ausgewiesen. Bezüglich der beiden letztgenannten Flurstücke, die 1977 in Volkseigentum überführt wurden, gab das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen des Landkreises O... der beantragten Rückübertragung der „als öffentliche Wege“ genutzten Flurstücke an die früheren Privateigentümer durch Bescheid vom 17. März 2000 mit der Begründung statt, die Gemeinde G... habe keinen Ratsbeschluss vorlegen können, in dem die Widmung über die öffentliche Nutzung beschlossen worden sei.

Im Rahmen der von den Klägern beantragten Baugenehmigung erklärte die Gemeinde G... in ihrer Stellungnahme vom 27. Dezember 1994 bei Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens, dass für das Vorhaben der Kläger „eventuell (…) ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu beantragen“ sei. Die Kläger ließen sich daraufhin von den Eigentümern des Flurstücks durch notarielle Bestellung einer Grunddienstbarkeit auf einem drei Meter breiten und 10 Meter langen Streifen entlang der Südgrenze des dienenden Grundstücks ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht einräumen. Zuvor war den Klägern von Mitarbeitern des Kataster- und Vermessungsamts O... und des Bauordnungsamts des Landkreises O... mitgeteilt worden, dass ein solches Wegerecht erforderlich sei, weil ihr Grundstück nicht an eine öffentliche Straße angeschlossen sei. In einem früheren Teilungsentwurf des Vermessungsbüros G... vom 14. August 1971 war an der südlichen Seite der Flurstücke , und ein als „Überfahrtsrecht“ bezeichneter drei Meter breiter Streifen eingezeichnet. Ein späterer Teilungsentwurf des gleichen Vermessungsbüros vom 1. November 1973 verzeichnete vor den - allerdings nicht im L...weg liegenden - Flurstücken bis einen drei Meter breiten Streifen als „Weg“. Frühere Zustimmungen des Rates der Gemeinde G... zur Errichtung von Bauwerken im Gemeindebereich aus den Jahren 1975 und 1976 enthielten u. a. die Verpflichtung der jeweiligen Bauherren, den Zaun an einer Seite des Grundstücks um drei Meter zurückzusetzen sowie den Hinweis, dass für den Ausbau der Zufahrtstraßen und der Energieerschließung keine Mittel und Kapazitäten bereitgestellt werden könnten, vielmehr diese Fragen durch gemeinsame Vereinbarungen zwischen dem Rat der Gemeinde und der zu bildenden Interessengemeinschaftsleitung jeweils abzustimmen seien.

Im Amtsblatt Nr. 56 vom 13. Juli 2000 gab das Amt O..., nachdem die seit 1996 erfolgten Vorarbeiten abgeschlossen waren, die Anfertigung des Gemeindestraßenverzeichnisses für die Gemeinde G... bekannt. Der L...weg war darin als öffentliche Straße verzeichnet. Die Kläger legten nach Einsichtnahme in das Verzeichnis gegen die erfolgte Aufnahme des L...wegs als öffentliche Straße mit Schreiben vom 10. August 2000 Widerspruch ein. Zuvor hatte der Amtsdirektor des Amtes O... durch Schreiben vom 12. Mai 2000 dem Prozessbevollmächtigten der Kläger unter Hinweis auf § 48 Abs. 7 des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) mitgeteilt, der L...weg sei eine öffentliche Straße, weil er bereits nach bisherigem Recht öffentlich genutzt worden sei. Unter Verweis auf das Nichtvorliegen eines Verwaltungsaktes lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 14. September 2000 den Erlass eines Widerspruchsbescheids ab.

Am 6. November 2000 haben die Kläger beim Verwaltungsgericht Potsdam Klage erhoben mit dem Antrag festzustellen, dass der L...weg keine öffentliche Straße sei. Zur Begründung haben sie vorgetragen, der L...weg sei nicht für den öffentlichen Verkehr genutzt worden. Dass er keine öffentliche Straße sei, habe bereits die geforderte Bestellung eines privatrechtlichen Wegerechts belegt.

Der Beklagte hat an seiner Auffassung, der Lärchenweg sei schon früher öffentlich genutzt worden, festgehalten und darauf verwiesen, dass die 1995 für eine Baugenehmigung als notwendig angesehene Wegerechtsbestellung auf die zu diesem Zeitpunkt noch unklare Rechtslage zurückzuführen gewesen sei, weil die Gemeinde G... erst 1994 dem Amt O... zugeordnet worden sei, es hinsichtlich der Straßen aber keine beurteilungsfähigen Unterlagen der Gemeinde gegeben habe.

Durch Urteil vom 10. Juli 2008 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und festgestellt, dass der L...weg, soweit er über das klägerische Flurstück verläuft, keine öffentliche Straße sei. Die Kammer ist der Auffassung, der Lärchenweg gelte nicht nach § 48 Abs. 7 BbgStrG als dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Der L...weg erfülle nicht die Voraussetzungen einer öffentlichen Straße i. S. des DDR-Rechts, weil sich die für den Weg in Anspruch genommenen Grundstücksflächen nicht in Rechtsträgerschaft des Rates der Gemeinde G... befunden hätten. Selbst wenn es der Rechtsträgerschaft nicht bedurft habe, sei eine vormalige öffentliche Nutzung zu verneinen, denn der L...weg sei unter Geltung der DDR-Verordnung über das Straßenwesen vom 18. Juli 1957 - StrVO/DDR 1957 - keine kommunale (öffentliche) Straße gewesen, da es sowohl an einem Freigabeakt als auch an der Zustimmung der Grundstückseigentümer gefehlt habe. Für eine konkludent erteilte Zustimmung sei nichts ersichtlich. Der von der Beklagten als Beleg für die Öffentlichkeit des Wegs vorgelegte Teilungsentwurf vom 1. November 1973 beziehe sich nicht auf das Grundstück der Kläger, sondern auf die Flurstücke bis . Aussagekräftig sei allein der ebenfalls vorgelegte Teilungsentwurf vom 14. August 1971, der aber keinen öffentlichen Weg, sondern nur ein auf einen drei Meter breiten Grundstücksstreifen beschränktes Überfahrtrecht auf dem südlichen Rand des klägerischen und des Nachbargrundstücks vorgesehen habe. Die Bewältigung etwaigen Verkehrs habe danach sachgerecht durch die Einräumung privater Überfahrtsrechte sichergestellt werden können. Zur Erreichbarkeit der Erholungsgrundstücke hätten sich nur die Eigentümer gegenseitig die Überfahrt gestatten müssen; eines öffentlichen Wegs habe es nicht bedurft. Aus den eingereichten Zustimmungen des Rates der Gemeinde zur Errichtung von in vergleichbaren Baubereichen gelegenen Bauwerken folge ebenfalls nichts Gegenteiliges. Vielmehr werde daraus deutlich, dass der Rat der Gemeinde es den Anliegern selbst habe überlassen wollen, notwendige Verkehrsflächen einzurichten. Auch die von der Beklagten eingeräumte ehemalige Beschilderung des Wegs mit verkehrsbeschränkenden Verkehrszeichen spreche sowohl gegen die Zustimmung der Eigentümer als auch gegen einen Akt der Verkehrsfreigabe. Hätte der Rat der Gemeinde durch eine Verkehrsfreigabe den Weg in seine Verantwortung übernommen, hätte er bestrebt sein müssen, den ihm dann obliegenden Unterhaltspflichten nach der StrVO/DDR 1957 nachzukommen und Maßnahmen zum Neu- und Ausbau des Weges planen müssen. Damit sei aber der vom Rat damals geübte Brauch, die Anlieger dazu selbst zu verpflichten, nicht vereinbar. Auch hätte der Weg in die Kartei der Straßen eingetragen werden müssen, was aber erst im Jahr 2000 geschehen sei.

Gegen das Urteil hat der Senat durch Beschluss vom 12. Februar 2010 auf Antrag der Beklagten die Berufung zugelassen.

Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Beklagte vor: Der L...weg habe aufgrund der Übergangsbestimmung des § 48 Abs. 7 BbgStrG als dem öffentlichen Verkehr gewidmet zu gelten, da er bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Brandenburgischen Straßengesetzes eine öffentliche Straße gewesen sei, die seit mindestens 1972 der öffentlichen Nutzung durch den Fahrzeug- und Fußgängerverkehr gedient habe. Sie habe neben der Erschließung anliegender Grundstücke auch den Wochenendhausbesitzern und ihren Gästen sowie später dem durchgehenden Anliegerverkehr der südlich vom Weg gelegenen Grundstücke gedient. Die vom damaligen Rat der Gemeinde verlangte Überlassung eines drei Meter breiten Streifens der Anliegergrundstücke sei zwecks Schaffung einer der Allgemeinheit zur Verfügung stehenden Erschließungsstraße erfolgt. Mit der Überlassung hätten die damaligen Eigentümer der Schaffung der Straße zugestimmt. Diese Zustimmung könnten spätere Grundstückserwerber nicht einfach widerrufen. Die an den beiden vom L...weg abgehenden Stichwegen befindlichen Grundstücke würden auch nur über den L...weg erschlossen, gesonderte Wegerechte seien nicht eingetragen worden. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Einräumung privater Überfahrtsrechte sei sachgerecht gewesen, treffe daher nicht zu. In dem Anschluss des Weges an das öffentliche Verkehrsnetz bzw. in der Zustimmung des damaligen Rates der Gemeinde zu den Bauvorhaben in den vom L...weg abgehenden Stichwegen und der Bestätigung über die vorhandene Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz habe auch der erforderliche Freigabeakt, für den keine bestimmten Anforderungen bestanden hätten, gelegen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe es auch der Rechtsträgerschaft des vormaligen Rates der Gemeinde G... nicht bedurft. Das Schild „Privatweg“ sei vermutlich von einem Anlieger eigenmächtig aufgestellt worden. Im Übrigen liege der L...weg auch im baurechtlichen Innenbereich der früheren Gemeinde G....

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 10. Juli 2008 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil und tragen vor: Die Auffassung der Beklagten, der L...weg sei bereits bei Inkrafttreten des Brandenburgischen Straßengesetzes im Jahr 1992 eine öffentliche Straße gewesen, sei unzutreffend. Vielmehr sei dieser bis in die neunziger Jahre des vorigen Jahrhunderts nur ein Stichweg gewesen, bei dem eine Durchfahrt nicht möglich gewesen sei und der deshalb auch nicht dem durchgehenden Anliegerverkehr gedient habe. Auch der Umstand, dass zum Weg zwei kommunale Flurstücke gehörten, mache diesen noch nicht zu öffentlichem Straßenland. Es sei ferner nicht ersichtlich, dass die damals verlangte Überlassung eines drei Meter breiten Streifens für die Erschließung der Grundstücke der Schaffung eines öffentlichen Wegs habe dienen sollen. Eine Freigabe des L...wegs als öffentliche Straße für den Verkehr durch den Rat der Gemeinde habe es nicht gegeben. Die Behauptung der Beklagten, die vermeintliche Vorgehensweise im Falle des L...wegs bezüglich einer konkludenten Freigabe sei in der DDR allgemein üblich gewesen, werde nicht belegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (3 Hefte) verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Feststellungsklage im Ergebnis zu Recht stattgegeben, denn der L...weg ist, soweit er über das Grundstück der Kläger führt und Klagegegenstand ist, keine öffentliche Straße.

Die Klage ist als negative Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO zulässig. Der in § 43 Abs. 2 VwGO normierte Subsidiaritätsgrundsatz steht dem nicht entgegen, denn die Kläger können die von ihnen begehrte Feststellung nicht durch Gestaltungs- und Leistungsklagen erreichen. Eine Anfechtungsklage scheidet bereits mangels Vorliegens eines Verwaltungsaktes aus, denn weder die Eintragung des L...wegs als öffentliche Straße in das Straßenverzeichnis noch das ausdrücklich als Mitteilung formulierte Schreiben der Beklagten vom 12. Mai 2000 sowie das weitere Schreiben vom 14. September 2000 stellen einen Verwaltungsakt dar; beide Schreiben enthalten lediglich Hinweise, aber keine Regelung i. S. v. § 35 Satz 1 VwVfG. Eine verbindliche Entscheidung über den öffentlichen oder nichtöffentlichen Charakter einer Straße gegenüber einem einzelnen Betroffenen ist - anders als die gegenüber der Allgemeinheit ergehende Entscheidung in Form der Widmung - dem Straßenrecht fremd. Für einen darauf gerichteten Verwaltungsakt, der einen Eigentümer der Wegfläche oder einen Anlieger in seinen Rechten verletzen könnte, bedürfte es im Übrigen einer gesetzlichen Grundlage, die im Straßengesetz des Landes Brandenburg nicht besteht.

Die Klage hat auch Erfolg, denn der L...weg ist im Bereich des klägerischen Grundstücks keine öffentliche Straße. Dazu im Einzelnen:

Nach § 2 Abs. 1 des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) vom 11. Juni 1992 (GVBl. I S. 186) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 2009 (GVBl. I S. 358) sind öffentliche Straßen diejenigen Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr nach Maßgabe des § 6 BbgStrG gewidmet sind. Es steht außer Streit, dass unter Geltung des Brandenburgischen Straßengesetzes seit dem 16. Juni 1992 eine solche Widmung des L...wegs nicht stattgefunden hat. Maßgeblich ist deshalb allein die Übergangsbestimmung des § 48 Abs. 7 BbgStrG. Nach dieser Bestimmung gelten Straßen, die nach dem bisherigen Recht öffentlich genutzt wurden, als nach § 6 BbgStrG gewidmet. Für den Bereich der Straßen bestimmte sich das bisherige Recht gemäß Art. 9 Abs. 2 des Einigungsvertrags i. V. m. Anlage II Kapitel XI Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 bis 3 nach dem Straßenrecht der DDR. Ob ein Weg danach öffentlich genutzt wurde und damit die Widmungsfiktion des § 48 Abs. 7 BbgStrG eintritt, ist nach den zum Zeitpunkt geltenden Vorschriften des Wegerechts zu beurteilen, unter deren Herrschaft der Weg angelegt wurde. Wegen der mit der Annahme der Widmungsfiktion verbundenen Einschränkungen des grundrechtlich geschützten Eigentums (Art. 14 Abs. 1 GG) an den Grundstücken, aus denen eine Straße gebildet worden ist (vgl. hierzu: Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2. Aufl. 2010, Rn. 135 f.), muss sich eine nach früherem Recht eingetreten gewesene Nutzung als öffentliche Straße eindeutig und klar nachvollziehen lassen; insoweit verbleibende Zweifel dürfen sich vor dem Hintergrund des Art. 14 Abs. 1 GG nicht zu Lasten des Privateigentümers auswirken. Lässt sich danach aus den tatsächlichen Anhaltspunkten eine frühere Nutzung als öffentliche Straße nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit erkennen, bleiben vielmehr Zweifel an der früheren öffentlichen Nutzung einer Straße, kann der Eintritt der Widmungsfiktion nicht festgestellt werden. So liegt es hier.

Zum Zeitpunkt der Entstehung des L...wegs, der nach dem Vorbringen der Beteiligten zwischen 1964 und 1972 geschaffen wurde, galten die DDR-Verordnung über das Straßenwesen vom 18. Juli 1957 - StrVO/DDR 1957 - (GBl. DDR 1957 S. 377) und die dazu erlassene Erste Durchführungsbestimmung vom 27. August 1957 (GBl. DDR 1957 S. 485). Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 StrVO/DDR 1957 waren Kreisstraßen und kommunale Straßen öffentlich, wenn bisher ihrer Benutzung durch die Verkehrsteilnehmer seitens der Rechtsträger bzw. Eigentümer nicht widersprochen wurde. Sie wurden, wenn sie es bis dahin noch nicht waren, gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 StrVO/DDR 1957 öffentlich, wenn die Räte der Kreise bzw. die Räte der Städte und Gemeinden sie nach Zustimmung der Rechtsträger oder Eigentümer dem öffentlichen Verkehr freigaben. Der Rechtsträgerschaft an den für die Straße erforderlichen Grundstücken oder Grundstücksteilen bedurfte es hingegen nicht; die gegenteilige Ansicht des Verwaltungsgerichts ist überholt (vgl. Urteil des Senats vom 24. April 2007 – 1 B 2.06 –, OVGE 28, 79, 81). Die später erlassene Verordnung über die öffentlichen Straßen – Straßenverordnung - der DDR (StrVO/DDR 1974) vom 22. August 1974 (GBl. DDR I S. 515), die die Straßenverordnung aus dem Jahr 1957 ablöste, hat an den Kriterien der Öffentlichkeit einer Straße nichts geändert.

Das Vorliegen der danach erforderlichen Voraussetzungen, zum Einen die Freigabe für den öffentlichen Verkehr (s. unter 1.), zum Anderen die Zustimmung der Eigentümer (s. sodann unter 2.), lassen sich freilich nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit feststellen.

1. Der tatsächliche Anschluss einer Straße an das öffentliche Straßennetz ist als Freigabeakt dann ausreichend, wenn zugleich der Wille der für die öffentlichen Straßen zuständigen Stelle vorhanden gewesen und durch den Anschluss erkennbar geworden ist, gerade die betroffene Straße künftig als öffentliche Straße behandeln zu wollen. Fehlen für diesen Willen entsprechende schriftliche Belege oder sonstige eindeutige Anhaltspunkte, bedarf es jedenfalls der Feststellung eines entsprechenden Bewusstseins bei der zuständigen Stelle bzw. deren Mitarbeitern über die nunmehrige Öffentlichkeit der Straße, die bis zum Inkrafttreten des Brandenburgischen Straßengesetzes vorhanden gewesen sein muss (vgl. schon OVG Berlin, Urteil vom 10. November 2004 – 1 B 8.04 -, juris Rn. 23, wonach eine nur faktische Nutzung der Straße zu Verkehrszwecken und die Duldung der wegemäßigen Benutzung einer Straße durch Dritte für eine Freigabe nicht ausreichen; ebenso: OVG Weimar, Urteil vom 11. Dezember 2001 – 2 KO 730/00 -, juris Rn. 91 ff.; OVG Magdeburg, Urteil vom 14. August 2007 – 4 L 400/06 -, juris Rn. 29; nur auf den Freigabeakt abstellend OVG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 14. Juni 2004 – 3 B 136/04 -, LKV 2005, 505 [506]; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2002 – 8 C 24.01 -, juris Rn. 15; Zörner, LKV 2000, 526, 528). Daran fehlt es hier.

Im vorliegenden Fall lässt sich bereits ein Anschluss des L...wegs an das öffentliche Straßennetz, mit dem ein für alle zugänglicher öffentlicher Verkehr eröffnet werden sollte, nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen. Zwar wurde der L...weg nach seiner Herstellung, die durch die von den angrenzenden Grundstückseigentümern zur Verfügung gestellten, drei Meter breiten Grundstücksstreifen ermöglicht wurde, an die unstreitig als öffentliche Straße bereits existierende R...straße angeschlossen und damit die Möglichkeit geschaffen, dass der Weg von jedermann befahren werden konnte. Zugleich liegen aber verschiedene Anhaltspunkte vor, dass die Nutzung durch jedermann gerade nicht eröffnet werden sollte. Dafür spricht zum Einen die Aufstellung des den Verkehr beschränkenden Verkehrszeichens Nr. 250 der Straßenverkehrsordnung „Verkehrsverbot für Fahrzeuge aller Art“ mit den Zusatzzeichen Nr. 1020-30 „Anwohner frei“ und 1026-35 „Lieferverkehr frei“. Zwar war nicht mehr feststellbar, seit wann diese Schilder vorhanden waren und wer ihre Aufstellung veranlasst hat. Gleiches gilt für das auf der Fotografie mit Blick in den L...weg Richtung Ost erkennbare Schild „Privatweg“. Dass aber eine Verkehrsbeschränkung für den Weg bestand, hat die Beklagte letztlich nicht ernstlich in Abrede gestellt, vielmehr für die Zeit ab 1996 aufgrund verstärkten Verkehrs auf der nahen Bundesstraße selbst bestätigt. Auch wenn Beschränkungen der Straßenbenutzung ihrer Einordnung als öffentliche Straßen nicht zwingend entgegenstehen (vgl. Jupe, Straßenrecht und Straßenverkehrsrecht in Brandenburg [Stand März 2009], Kap. 11.00 Nr. 2.1.1), können sie doch Indiz für eine fehlende Freigabe für den öffentlichen Verkehr sein. Auch nach dem Ausbauzustand des L...wegs als bloßer Sandweg, ersichtlich aus den in der Gerichtsakte vorhandenen Fotografien, war und ist dieser für einen uneingeschränkten Durchgangsverkehr nicht geeignet.

Der Anschluss des L...wegs an die Ringstraße, die unstreitig eine öffentliche Straße ist, führt ebenfalls nicht zum zwingenden Rückschluss auf die Öffentlichkeit des L...wegs, denn üblicherweise sind auch Privatstraßen an öffentliche Straßen angeschlossen. Dies gilt insbesondere für Privatstraßen als Erschließungsstraßen innerhalb eines neuen Wohngebietes (vgl. Sauthoff, Öffentliche Straßen, a. a. O, Rn. 33 f.). Gleichfalls nicht ausreichend für die Annahme einer Freigabe des Wegs zur öffentlichen Nutzung ist die Tatsache, dass der L...weg später zur Anbindung weiterer Anliegerstraßen, so z. B. des R...wegs, genutzt worden ist. Denn auch zu diesen weiteren Wegen hat die Beklagte weder entsprechende Freigabehandlungen noch Zustimmungen der Eigentümer der Flächen, aus denen diese Wege gebildet worden, belegt. Es bleibt deshalb unklar, kann hier aber auch dahinstehen, ob die vom L...weg abgehenden Wege als öffentliche Wege angesehen werden können. Dass der L...weg und die angrenzenden Wege im Innenbereich der früher selbständigen Gemeinde G... liegen, ist unerheblich, denn der baurechtliche Begriff des Innenbereichs hat keinen Einfluss auf die straßenrechtliche Ausgestaltung von Wegen als öffentliche oder Privatwege.

Die danach bestehenden Zweifel an der tatsächlichen Freigabe des L...wegs für den öffentlichen Verkehr werden auch nicht durch andere, für eine Freigabe sprechende Tatsachen vollständig ausgeräumt. Aus dem Beschluss des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen des Landkreises O... vom 17. März 2000 lässt sich Eindeutiges nicht entnehmen. Zwar enthält der Beschluss bezüglich der Flurstücke und der Flur 6 von Germendorf, die Bestandteile des L...wegs sind, die Angabe, dass beide Flurstücke seit 1973 im Grundbuch als Wege verzeichnet sind und auch als solche genutzt werden. Das Amt verneint aber, aus Sicht des Senats im Ergebnis zutreffend, das Vorliegen einer Widmung zur öffentlichen Straße nach dem damaligen DDR-Straßenrecht. Auch die Tatsache, dass zwei im kommunalen Eigentum stehende Flurstücke (Flurstück und - bis zur Rückübertragung - Flurstück ) zur Schaffung des L...wegs benutzt wurden, belegt die Öffentlichkeit des Wegs nicht. Denn das Flurstück , welches ursprünglich im Eigentum von Privatpersonen stand und, nachdem diese die DDR verlassen hatten, unter staatliche Verwaltung gestellt wurde, wurde ausweislich der Angaben im benannten Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen im Jahre 1977 durch den staatlichen Verwalter in Volkseigentum überführt. Das Flurstück war aber bereits seit 1973 im Grundbuch als Weg bezeichnet. Auch das Flurstück stand früher in Privateigentum und ging erst ausweislich des vorliegenden Veränderungsnachweises im Juni 1975 in Volkseigentum über. Da aber nach eigenen Angaben der Beklagten der L...weg seit mindestens 1972 existiert, kann die spätere Überführung einzelner zu diesem Weg gehörender Flurstücke in Volkseigentum schon aufgrund des zeitlichen Ablaufs nicht als ausreichender Beleg für die Öffentlichkeit des Wegs angesehen werden.

Vor allem aber muss davon ausgegangen werden, dass bei der Beklagten weder bei Inkrafttreten des Brandenburgischen Straßengesetzes noch Jahre später selbst das Bewusstsein bestanden hat, dass der L...weg eine öffentliche Straße sein soll. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Gemeinde G... bei ihrer Stellungnahme vom 27. Dezember 1994 nach § 36 BauGB zum Bauantrag der Kläger ausdrücklich darauf hinwies, dass „eventuell“ ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu beantragen sei, da laut Straßenkataster das angegebene Grundstück am L...weg (wohl gemeint: L...weg) liege, und sie dadurch zu erkennen gab, dass sie sich über den Rechtsstatus des L...wegs selbst nicht sicher war, es zumindest für möglich hielt, dass es sich dabei um eine Privatstraße handelt, so dass für die ordnungsgemäße baurechtliche Erschließung der angrenzenden Grundstücke ein Überfahrtrecht grundbuchlich gesichert werden muss. Damit korrespondieren auch die von den Klägern dargestellten Äußerungen des damaligen stellvertretenden Bürgermeisters der Gemeinde G... und des Amtsdirektors sowie des Sachgebietsleiters des Amtes O... auf Nachfrage der Kläger, dass an der Bestellung eines privatrechtlichen Wegerechts festgehalten werden müsse; sämtliche für die öffentlichen Straßen zuständigen Funktionsträger bei der Beklagten gingen noch 1994/95 - also nach Inkrafttreten des Brandenburgischen Straßengesetzes - selbst davon aus, dass der L...weg keine öffentliche Straße sei. Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Kläger eine solche mit Kosten verbundene notarielle Wegerechtsbestellung im Blick auf den vor ihrem Grundstück verlaufenen L...weg vermeiden wollten und die Wegerechtsbestellung gerade deshalb erfolgte, weil ihnen mitgeteilt wurde, dass anderenfalls mangels Sicherung einer Zuwegung der Bauantrag ohne Erfolg bliebe. Konkreterer Aufklärung bedurfte dieser Vortrag nicht, denn jedenfalls folgt daraus und ist von der Beklagten in ihrer Klageerwiderung vom 9. Januar 2001 auch eingeräumt worden, dass noch im Jahr 1995 die Rechtslage für die Beteiligten, also auch für die Beklagte, unklar gewesen sei.

Ferner hat die Gemeinde selbst auch erst im Jahr 1996 begonnen, ihre Gemeindestraßen zu ordnen und ein entsprechendes Straßenverzeichnis erstellt. Zwar hat das Straßenverzeichnis mangels einer dafür erforderlichen allgemeinen Regelung im Brandenburgischen Straßengesetz keinen bindenden Charakter (§ 48 Abs. 7 S. 2, Abs. 4 BbgStrG gilt nur für - hier nicht vorliegende - betrieblich-öffentliche Straßen; anders z. B. Art. 67 Abs. 3 bis 5 BayStrWG), jedoch ist auch die bis 1996 nicht erfolgte Aufnahme des L...wegs in das Straßenverzeichnis Indiz für die beim Beklagten bestehende Unklarheit über den Charakter dieses Wegs, die er - wie oben ausgeführt - selbst eingeräumt hat. Damit korrespondiert die von den Klägern angegebene Auskunft des Katasteramts vom 6. März 2001, wonach dort der L...weg überhaupt nicht eingetragen sei. Die vom Beklagten 1996 vorgenommene erstmalige Eintragung des L...wegs als öffentliche Straße reicht für den Eintritt der Widmungsfiktion des § 48 Abs. 7 BbgStrG bei Inkrafttreten des Gesetzes, also bereits vier Jahre früher, nicht mehr aus. Denn spätere Behauptungen von verantwortlichen Mitarbeitern einer Gemeinde, ein bestimmter Weg sei immer eine öffentliche Straße gewesen und müsse daher weiter als öffentlich angesehen werden, genügen unter Berücksichtigung zuvor ergangener gegenteiliger oder unklarer Äußerungen der Gemeinde nicht als Nachweis für den Eintritt der Widmungsfiktion.

2. Auch die weitere Tatbestandsvoraussetzung der erforderlichen Zustimmung der Rechtsträger oder Eigentümer lässt sich nicht zweifelsfrei feststellen und ist von der Beklagten auch nicht hinreichend belegt worden. Die dazu von der Beklagten in Bezug genommene Bereitstellung von Teilen der jeweiligen Grundstücke für die Herstellung einer Straße belegt eine solche Zustimmung nicht. Denn ausweislich des vorgelegten Teilungsentwurfs vom 14. August 1971, der sich auch auf das jetzt im Eigentum der Kläger stehende Grundstück bezog, sollte die Überlassung des drei Meter breiten Grundstücksstreifens zur Schaffung eines „Überfahrtsrechts“ dienen, nicht hingegen zur Anlegung einer öffentlichen Straße. Der weitere Teilungsentwurf vom 1. November 1973, auf den sich die Beklagte für ihre Ansicht gestützt hat und der den drei Meter breiten Streifen als Weg kennzeichnete, bezieht sich - was die Beklagte auch einräumt - nicht auf den Bereich des klägerischen Grundstücks. Ohnehin dürfte bloßen Bezeichnungen in privatrechtlichen Grundstücksteilungsentwürfen keine ausschlaggebende Bedeutung für die nach öffentlichem Recht zu bestimmende straßenrechtlich einzuordnende Eigenschaft eines Wegs als öffentlich oder privat beizumessen sein. Es ist auch nicht ersichtlich, warum die vom Verwaltungsgericht als sachdienlich und ausreichend angesehene Einräumung von Überfahrtrechten für die Erschließung der hier interessierenden Grundstücke nicht genügen sollte. Allein aus der Tatsache, dass es gegebenenfalls versäumt wurde, für einige Grundstücke solche Rechte zu bestellen, lässt sich nicht der Rückschluss auf die Öffentlichkeit des L...wegs ziehen.

Die von der Beklagten ferner vorgelegte, in - nicht das hier streitgegenständliche Grundstück betreffende - Zustimmungen zur Errichtung von Bauwerken (Bungalows) aus den Jahren 1975 und 1976 enthaltene Auflage, die Zäune an einer Grundstücksseite um drei Meter zurückzusetzen, verbunden mit dem Hinweis, dass für den Ausbau der Zufahrtsstraßen keine Mittel und Kapazitäten bereitgestellt werden können, ist ebenso nicht geeignet, die erforderliche Zustimmung der Grundstückseigentümer zur Schaffung einer öffentlichen Straße zu belegen. Zwar ist der Beklagten insoweit zuzustimmen, dass die von den damaligen Grundstückseigentümern widerspruchslos akzeptierte Auflage zur Bereitstellung eines drei Meter breiten Grundstücksstreifens zur Schaffung einer Zuwegung nicht ohne weiteres von heutigen Grundstückseigentümern in Zweifel gezogen oder widerrufen werden kann. Dieses ist von den Klägern mit ihrem Vorbringen aber auch nicht getan worden. Ein Erklärungswert (vgl. §§ 133, 157 BGB) dahingehend, dass mit Akzeptanz der Auflage zugleich stillschweigend das Einverständnis nach § 3 Abs. 2 Satz 2 StrVO/DDR 1957 erklärt worden ist, lässt sich der Auflage und dem Hinweis nicht entnehmen, denn es fehlt jeglicher Anhaltspunkt, dass mit der Auflage gerade dieses Einverständnis abverlangt worden ist. Selbst wenn kein ausdrückliches Einverständnis erforderlich gewesen sein sollte, sondern es ausreichte, wenn der damalige Rechtsträger bzw. Eigentümer der Nutzung des Weges durch jedermann, mithin der Freigabe für den öffentlichen Verkehr, nicht widersprochen hatte (so OVG Greifswald, Beschluss vom 8. Dezember 1999 - 2 M 54/99 -, LKV 2000, 542, 543), kann von einer stillschweigenden Zustimmung i. S. des § 3 Abs. 2 Satz 2 StrVO/DDR 1957 nur ausgegangen werden, wenn es an der Eindeutigkeit der Freigabehandlung für den Verkehr keine durchgreifenden Zweifel gibt. Denn nur, wenn die Eigentümer deutlich erkennen konnten, dass ein neu entstandener Weg für den öffentlichen Verkehr freigegeben werden sollte, konnten sie die aus dem Zustimmungserfordernis im Umkehrschluss auch mögliche Nichterteilung ihrer Zustimmung als Handlungsoption wahrnehmen. Daran fehlt es - wie dargelegt - aber im vorliegenden Fall.

Die Widmungsfiktion des § 48 Abs. 7 BbgStrG kann nach alledem nicht herangezogen werden, um die nach den vorstehenden Ausführungen bei Inkrafttreten des Brandenburgischen Straßengesetzes existenten Unsicherheiten über die tatsächliche Eigenschaft des L...wegs zu beseitigen und ihn, ohne das nun nach § 6 BbgStrG erforderliche Widmungsverfahren durchzuführen, zur öffentlichen Straße zu erklären.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.