Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 3. Senat | Entscheidungsdatum | 08.09.2011 | |
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Aktenzeichen | OVG 3 B 24.09 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | Art 3 Abs 2 GG, Art 7 Abs 4 GG, Art 12 Abs 2 Verf BB, Art 12 Abs 3 Verf BB, Art 30 Abs 6 Verf BB, § 1 Abs 2 SchulG BB, § 3 Abs 1 SchulG BB, § 4 Abs 7 SchulG BB, § 15 SchulG BB, § 16 SchulG BB, § 21 SchulG BB, § 24 SchulG BB, § 120 SchulG BB, § 121 SchulG BB, Art 1 UntWDiskrÜbk, Art 2a UntWDiskrÜbk, Art 2c UntWDiskrÜbk, Art 13 WiSoKuPakt, Art 10c DiskrBesÜbk, Art 28 UNKRÜbk, Art 29 UNKRÜbk |
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 19. Juni 2009 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger, der als gemeinnütziger Verein seit 1972 in J… (Nordrhein-Westfalen) ein staatlich anerkanntes Mädchengymnasium betreibt, begehrt die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines zweizügigen Jungengymnasiums von Klasse 7 bis zum Abitur als Ersatzschule im Land Brandenburg.
Seinen Antrag vom 15. September 2006, mit dem er hilfsweise die Genehmigung als Schulversuch beanspruchte, lehnte das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg mit Bescheid vom 2. Mai 2007 ab und begründete dies im Wesentlichen wie folgt: Das geplante Jungengymnasium könne eine öffentliche Schule wegen der fehlenden Ausbildung von Schülerinnen nicht ersetzen. Darüber hinaus sei dem Jungengymnasium aus übergeordneten Aspekten verfassungsrechtlicher Art die Funktion als Ersatzschule abzusprechen. Das Vorhaben verstoße gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Gleichstellung der Geschlechter, welches ein prägendes Erziehungsziel im Land Brandenburg sei. Das dortige öffentliche Schulwesen gehe von der Koedukation aus. Ebenso wenig komme eine Genehmigung als Schulversuch in Betracht.
Das Verwaltungsgericht Potsdam hat der hiergegen gerichteten Klage durch Urteil vom 19. Juni 2009 stattgegeben und den Beklagten unter Aufhebung seines versagenden Bescheides vom 2. Mai 2007 verpflichtet, über den Antrag des Klägers erneut zu entscheiden. Das geplante Jungengymnasium sei als Ersatzschule anzusehen, denn es passe sich grundsätzlich in die durch Landesrecht ausgestaltete Schulstruktur ein. Die Koedukation gehöre nicht zu der pädagogischen Gesamtkonzeption für das Schulwesen im Land Brandenburg und stelle als solche kein den Lehrzielen im Sinne von Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG unterfallendes Erziehungsziel dar. Koedukativer Unterricht sei auch nicht durch höherrangiges Recht geboten. Aus § 4 Abs. 7 Satz 1 BbgSchulG - der mangels ausdrücklicher Bestimmung nicht direkt auf Schulen in freier Trägerschaft anzuwenden sei - lasse sich angesichts der Regelung in § 4 Abs. 7 Satz 3 BbgSchulG keine absolute Festlegung auf Koedukation ableiten. Bislang habe der Beklagte nicht geprüft, ob der Kläger mit seinem Vorhaben aufgrund des pädagogischen Gesamtkonzepts die genannten Erziehungsziele erreichen könne.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und macht im Wesentlichen geltend: Das Prinzip der Koedukation an den staatlichen Schulen im Land Brandenburg sei ein Gebot der Verfassung. Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG sei Maßstab für sämtliche Regelungen im Verhältnis von Mann und Frau bzw. Jungen und Mädchen. Die Koedukation sei als Ausfluss der verfassungsrechtlichen Werteordnung in der Landesverfassung angelegt (Art. 12 Abs. 3 Satz 2 BbgVerf), in § 4 Abs. 7 Satz 1 BbgSchulG konkretisiert und zum Maßstab der Erziehung in den öffentlichen Schulen des Landes gemacht. Die Bestimmung des § 4 Abs. 7 Satz 3 BbgSchulG lasse von diesem Grundsatz nur eng begrenzte Ausnahmen zu. Die Koedukation betreffe die Organisation von Schule in allen ihren Aspekten und stelle ein Strukturprinzip dar. Die Monoedukation sei mit der verfassungsrechtlich vorgegebenen Koedukation unverträglich, die zur Genehmigung beantragte Ersatzschule könne die öffentliche Schule daher nicht ersetzen. Es handele sich bei der Koedukation nicht um eine durch die Monoedukation gleichermaßen darstellbare Erziehungsmethode, sondern um das Erziehungsziel der Verinnerlichung der Gleichwertigkeit der beiden Geschlechter als prägend für die Persönlichkeitsentwicklung eines Kindes (Anerkennung der Verschiedenheit im Gemeinsamen). Das pädagogische Gesamtkonzept des Landes - das Lernen und Arbeiten, die Interaktion und der Erfahrungsaustausch im koedukativen gestaltenden menschlichen Miteinander - werde durch die Koedukation zentral bestimmt und beinhalte alle der in Art. 28 BbgVerf aufgeführten Grundsätze der Erziehung und Bildung. Es bestehe daher eine "absolute Festlegung" auf die Koedukation durch den Landesgesetzgeber. Wie das "Gutachten zur Notwendigkeit koedukativer Schulen" (von Frau Prof. Dr. H…) zeige, könne nach wissenschaftlichem Stand kein anderes Prinzip als die Koedukation zur Erreichung der Gleichberechtigung führen. Das Verwaltungsgericht habe zudem die innerstaatliche Bedeutung der durch Zustimmungsgesetze über Art. 59 Abs. 2 GG in nationales Recht transformierten völkerrechtlichen Vereinbarungen verkannt; diese stünden nach ihren besonderen Vorgaben der begehrten Genehmigung entgegen. Schließlich werde bezweifelt, ob gerade der Kläger die Gleichberechtigung von Mann und Frau in einer der Verfassung entsprechenden Weise vermitteln werde, da er erklärtermaßen in der Nähe der katholischen Laienorganisation Opus Dei stehe.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 19. Juni 2009 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und ist der Ansicht, dass aus den verfassungsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere zur Gleichberechtigung von Mann und Frau, keine zwingende Vorgabe für den Landesgesetzgeber folge, nur koedukativen Unterricht zu erlauben. Auch aus den vom Bund eingegangenen einschlägigen völkerrechtlichen Verträgen folge kein Verbot der Monoedukation. Es gehe hier nicht um die Beurteilung einer Schulform, sondern lediglich einer Erziehungsmethode. Der Kläger teile das pädagogische Gesamtkonzept des Beklagten, soweit es sich in Art. 28 BbgVerf und § 4 Abs. 4 und 5 BbgSchulG manifestiere, diesem könne er in Ausübung der Privatschulfreiheit aber durch eine monoedukative Erziehung gerecht werden. Nicht jede Färbung einer Schule sei ein "Strukturprinzip" - wie die Beispiele einer "Nichtraucherschule" oder "Ökoschule" zeigten - und, selbst wenn, jedenfalls keine Schulform im Sinne der Akzessorietätsrechtsprechung. Eine Tradition monoedukativer Schulen möge es historisch bedingt bei dem Beklagten nicht geben, sie bestehe angesichts von heute rund 100 - und im Jahr 1960 noch zahlreicherer - monoedukativen privaten und staatlichen Schulen aber in der Bundesrepublik Deutschland insgesamt. Das Mädchengymnasium J… werde seit fast 40 Jahren von demselben Schulträger geführt, ohne dass jemals Zweifel an der Eignung des Lehrpersonals aufgekommen wären, zumal lediglich der katholische Religionsunterricht von einem Priester der katholischen Personalprälatur Opus Dei erteilt werden solle.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen. Der Verwaltungsvorgang des Beklagten (1 Ordner) hat vorgelegen und ist zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gemacht worden.
Die Berufung des Beklagten ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der versagende Bescheid vom 2. Mai 2007 erweist sich als rechtswidrig, denn der Kläger hat einen Anspruch auf erneute Bescheidung seines Antrags vom 15. September 2006, mit dem er die Genehmigung zur Einrichtung und zum Betrieb eines Jungengymnasiums begehrt (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
I. Der Genehmigungsanspruch ergibt sich aus § 121 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Schulen im Land Brandenburg (i.d.F. vom 2. August 2002 [GVBl. I S. 78], zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Juli 2011 [GVBl. I S. 1, 2]; Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG) in Verbindung mit Art. 30 Abs. 6 Satz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg (BbgVerf) und Art. 7 Abs. 4 GG. Das Grundrecht aus Art. 7 Abs. 4 GG, auf das Art. 30 Abs. 6 Satz 1 BbgVerf verweist, gewährleistet jedermann unter Absage an ein staatliches Schulmonopol das Recht, Privatschulen als Ersatz für öffentliche Schulen zu errichten. Derartige Schulen bedürfen gemäß Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Sie ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.
Kennzeichnend für die Privatschule ist ein Unterricht eigener Prägung, insbesondere im Hinblick auf die Erziehungsziele, die weltanschauliche Basis, die Lehrmethode und die Lehrinhalte. Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG schützt die Vielfalt der Formen und Inhalte, in denen Schule sich darstellen kann; das Genehmigungserfordernis hat den Sinn, die Allgemeinheit vor unzureichenden Bildungseinrichtungen zu schützen. Art. 7 Abs. 4 GG begründet unter den dort genannten Voraussetzungen einen Anspruch auf Genehmigung einer privaten Schule (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2011 - 1 BvR 759/08, 1 BvR 733/09 -, juris Rn. 15 m.w.N.; Urteil vom 8. April 1987 - 1 BvL 8/84, 1 BvL 16/84 -, BVerfGE 75, 40 <61 f.>; Beschluss vom 14. November 1969 - 1 BvL 24/64 -, BVerfGE 27, 195 <200 f.>).
Sowohl Art. 7 Abs. 4 GG als auch § 121 BbgSchulG setzen voraus, dass es sich bei der zu genehmigenden Schule um eine Ersatzschule im Sinne von § 120 Abs. 1 BbgSchulG handelt. Danach sind Ersatzschulen alle Schulen in freier Trägerschaft, die Schulen entsprechen, die aufgrund dieses Gesetzes bestehen oder vorgesehen sind. Sie können das Angebot der in diesem Gesetz vorgesehenen Bildungsgänge durch besondere Inhalte und Formen der Erziehung und des Unterrichts prägen. Ob eine Privatschule im Einzelfall Ersatzschule im Sinne des Art. 7 Abs. 4 GG ist, lässt sich nicht ausschließlich nach Bundesverfassungsrecht beantworten; denn auch das Landesrecht kann hierauf Einfluss nehmen, indem es bestimmt, welche öffentlichen Schulen es gibt, denen eine Privatschule entsprechen und somit "Ersatzschule" sein kann (BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 - 1 BvR 1369/90 -, BVerfGE 90, 128 <139>; BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1997 - 6 C 1/96 -, BVerwGE 105, 20 <24>). Die Akzessorietät der Ersatzschulen zu den öffentlichen Schulen bezieht sich nicht notwendigerweise auf eine formale Entsprechung zu den jeweils im Landesrecht typisierten Schularten und -formen, sondern auf eine Entsprechung in deren Gesamtzweck (BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2011, a.a.O., Rn. 21; BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2011 - 6 B 29/11 - juris Rn. 4). Ersatzschulen sind danach Privatschulen, die nach dem mit ihrer Errichtung verfolgten Gesamtzweck als Ersatz für eine in dem Land vorhandene oder grundsätzlich vorgesehene öffentliche Schule dienen sollen (BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1997, a.a.O. <24>).
1. Unter Berücksichtigung dieses Maßstabes kann die von dem Kläger begehrte Genehmigung nicht mit der Begründung versagt werden, das geplante Jungengymnasium sei eine im brandenburgischen Landesschulrecht nicht vorgesehene Schulform, für die es daher keinen Ersatz geben könne.
a) Der monoedukative Zuschnitt des Vorhabens steht seiner Einordnung als Ersatzschule im Grundsatz nicht entgegen, weil es sich nicht um ein die Schulstruktur oder Schulform prägendes Merkmal handelt. Die geplante Schule entspricht von ihrem Aufbau und ihrer Struktur her den Vorgaben des brandenburgischen Schulrechts und stimmt vor allem mit den dort geregelten Bildungsgängen überein, durch die die innere Organisation der Schulen geprägt wird. Die Bildungsgänge werden jeweils durch gemeinsame Bildungsziele für alle Schülerinnen und Schüler bestimmt, die mit dem Vorrücken in fortschreitende Jahrgangsstufen durch die Art der Erschließung, Erweiterung und Vertiefung der für Erziehung und Bildung relevanten Unterrichtsinhalte ausdifferenziert werden (§ 15 Abs. 1 Satz 1 und 2 BbgSchulG). Die Bildungsgänge sind in § 15 Abs. 3 BbgSchulG aufgeführt. Hierzu gehört nach § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 lit. c und Nr. 3 lit. h BbgSchulG in Sekundarstufe I und II der Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife. Gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 lit. b, Satz 2 BbgSchulG ist eine Schulform - als allgemein bildende Schule - das Gymnasium. Sein Bildungsgang ist in §§ 21, 24 BbgSchulG näher beschrieben. Der Kläger hat ausdrücklich erklärt, sich daran auszurichten.
Nichts anderes ergibt sich aus § 4 Abs. 7 BbgSchulG, der dem Abschnitt „Auftrag der Schule“ zugeordnet ist und "Ziele und Grundsätze der Erziehung und Bildung" normiert. Nach dessen Satz 1 und 3 werden Schülerinnen und Schüler gemeinsam erzogen und unterrichtet; sofern es pädagogisch sinnvoll ist, können Schülerinnen und Schüler in Unterrichtsfächern, Lernbereichen oder übergreifenden Themenkomplexen zeitweise nach Geschlechtern getrennt unterrichtet werden. Diese Bestimmung berührt nicht die landesrechtliche Organisation der Schulformen. Die gemeinsame Erziehung und Unterrichtung von Jungen und Mädchen in der Schule (Koedukation) ist - im Gegensatz zur Geschlechtertrennung - lediglich eine Erziehungsmethode, die in den von dem Landesgesetzgeber definierten Schulformen und Bildungsgängen zur Anwendung gelangt. Dieser Charakter der Koedukation folgt etwa auch aus Art. 10 lit. c des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau vom 18. Dezember 1979 (BGBl. II 1985, 647, 653), das in der deutschen Übersetzung von der "Förderung der Koedukation und sonstiger Erziehungsformen" spricht.
Entgegen der Auffassung des Beklagten ist das Prinzip der Koedukation an staatlichen Schulen im Land Brandenburg kein - insbesondere die Frage der Schulform bestimmendes - Gebot der Verfassung. Ein solches folgt nicht aus Art. 3 Abs. 2 und 3 GG oder einer anderen Verfassungsvorschrift (vgl. Starck, in: v. Mangoldt/ Klein/Starck, GG, 6. Aufl. 2010, Art. 3 Abs. 2 Rn. 340). Ebenso wenig ist Art. 12 Abs. 2, wonach niemand wegen seines Geschlechts bevorzugt oder benachteiligt werden darf, und Abs. 3 BbgVerf, demgemäß Frauen und Männer gleichberechtigt sind und das Land verpflichtet ist, für die Gleichstellung von Mann und Frau auch in Bildung und Ausbildung durch wirksame Maßnahmen zu sorgen, eine konkrete Vorgabe zur Umsetzung dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben in dem Bereich des öffentlichen Schulwesens zu entnehmen. Gleiches gilt hinsichtlich Art. 29 Abs. 3 BbgVerf, wonach jeder das Recht auf gleichen Zugang zu den öffentlichen Bildungseinrichtungen hat, unabhängig von seiner wirtschaftlichen und sozialen Lage und seiner politischen Überzeugung; hiermit wird der allgemeine Gleichheitsgrundsatz des Art. 12 Abs. 2 BbgVerf ohnehin lediglich in Teilen wiederholt (vgl. Ernst, in: Lieber/Ewers/Ernst, Verfassung des Landes Brandenburg, Stand Februar 2003, Art. 29 zu 3.).
Aus alledem ergibt sich nicht, dass ausschließlich ein koedukatives Unterrichtssystem konstituiert werden müsste - mag dies auch naheliegender sein als die Monoedukation. Aus dem Grundsatz der Gleichberechtigung fließt das Gebot, Jungen und Mädchen gleichwertige Ausbildungsmöglichkeiten zu gewährleisten. Dies bedeutet indes nicht, dass die Ausbildung jeweils gemeinsam durchgeführt werden muss (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 27. Februar 1985 - Vf. 9-VII-82 -, NJW 1987, 1543 <1545>; s.a. OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 1957 - V A 1571/55 -, DÖV 1958, 465 <467>). Vielmehr bleiben beachtenswerte Gründe erkennbar, die schulische Erziehung gerade für die Altersstufen der Gymnasiasten nicht nur in Form eines gemeinsamen Unterrichts anzubieten, sondern auch die Wünsche nach einer nur einem Geschlecht offenstehenden Schule zu respektieren (vgl. BayVerfGH, a.a.O.). Hierfür sprechen schon die von dem Beklagten und dem Kläger eingereichten bzw. zitierten Untersuchungen ko- bzw. monoedukativer Schulen (vgl. nur F…, a.a.O., Seite 4; Neumann, Zum Einfluss geschlechtsspezifischer Asymmetrien auf die schulische Erziehung von Mädchen und Jungen, Hildesheim 2002, Seite 39, 82; Rost/Pruisken, Vereint schwach? Getrennt stark? Mädchen und Koedukation, ZfPP 2000, 177, 190).
Nicht zuletzt hat auch das Bundesverwaltungsgericht in einem die Befreiung einer Schülerin islamischen Glaubens vom koedukativen Sportunterricht betreffenden Urteil ausgeführt, für die Entscheidung der Frage, ob ein koedukativer Sportunterricht der Emanzipation von Schülerinnen der Altersstufe der dortigen Klägerin eher förderlich sei als ein nach Geschlechtern getrennter Sportunterricht, lasse sich weder aus Art. 3 Abs. 1 GG, wonach alle Menschen vor dem Gesetz gleich seien, noch aus dem Gebot der Gleichberechtigung von Männern und Frauen, Art. 3 Abs. 2 GG, etwas herleiten (BVerwG, Urteil vom 25. August 1983 - 6 C 8/91 -, BVerwGE 94, 82 <94>).
b) Es ist nicht erkennbar, dass das von dem Kläger geplante Vorhaben - wie der Beklagte meint - schon allein wegen der Monoedukation in seinen Lehrzielen hinter den Schulen in öffentlicher Trägerschaft zurücksteht.
Lehrziele im Sinne von Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG, hinsichtlich derer zwischen "Erziehungszielen" einerseits und der "Qualifikation" andererseits unterschieden wird (BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2011, a.a.O., Rn. 17; BVerwG, Urteile vom 19. Februar 1992 - 6 C 3/91 -, BVerwGE 90, 1 <9>, und vom 13. Dezember 2000 - 6 C 5/00 -, BVerwGE 112, 263 <267 f.>), sind der generelle Bildungsauftrag der Schule und die jeweiligen Bildungsziele der einzelnen Schularten und Schulstufen, wobei keine Gleichartigkeit mit öffentlichen Schulen verlangt wird, sondern eine Gleichwertigkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2011, a.a.O., juris Rn. 16; Beschluss vom 9. März 1994 - 1 BvR 682/88, 1 BvR 712/88 -, BVerfGE 90, 107 <114>; Urteil vom 8. April 1987, a.a.O. <61 f.>). Zum Mindeststandard der Lehrziele gehören diejenigen Anforderungen, die von Verfassungs wegen für jegliches Handeln der Exekutive gelten und daher auch vom Staat und den Kommunen als Träger von öffentlichen Schulen zu beachten sind. Da der Staat gemäß Art. 7 Abs. 1 GG die Verantwortung für das gesamte Schulwesen einschließlich der Privatschulen hat und folglich jedenfalls auch der in den privaten Ersatzschulen erteilte Unterricht letztlich ihm zuzurechnen ist, gilt der unmittelbar durch die Verfassung gebotene Mindeststandard an Erziehungszielen auch für die privaten Ersatzschulen. Das sind im einzelnen - positiv - das Gebot der Achtung der Würde eines jeden Menschen, Art. 1 Abs. 1 GG, und verbunden damit die Grundrechte der Art. 2 ff. GG, insbesondere das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, Art. 2 Abs. 1 GG, und die Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz, Art. 3 Abs. 1 GG, sowie schließlich die in Art. 20 GG aufgeführten Verfassungsgrundsätze des demokratischen und sozialen Rechtsstaats (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 1992, a.a.O. <11 f.>). Hierzu gehört mithin auch die in Art. 3 Abs. 2 und 3 GG, Art. 12 Abs. 2 und 3 BbgVerf normierte Gleichberechtigung der Geschlechter.
Erziehungsziele sind auch in Art. 28 BbgVerf benannt, wonach Erziehung und Bildung die Aufgabe haben, die Entwicklung der Persönlichkeit, selbständiges Denken und Handeln, Achtung vor der Würde, dem Glauben und den Überzeugungen anderer, Anerkennung der Demokratie und Freiheit, den Willen zu sozialer Gerechtigkeit, die Friedfertigkeit und Solidarität im Zusammenleben der Kulturen und Völker und die Verantwortung für Natur und Umwelt zu fördern. Hierauf nehmen § 4 Abs. 1, 2, 4 und 5 BbgSchulG Bezug (vgl. Ernst, a.a.O., Art. 28 zu 2.).
Die Koedukation ist - wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - schon ihrer Natur nach kein Erziehungsziel, weil sie nicht als Ergebnis eines Handelns anzusehen ist. Sie dient vielmehr der Erreichung eines Erziehungsziels, ist also - wie bereits erläutert - Mittel und Methode auf dem Weg dorthin. Die gemeinsame Erziehung und Unterrichtung von Mädchen und Jungen nach § 4 Abs. 7 Satz 1 BbgSchulg fällt - auch im Sinne der Überschrift dieser Regelung - demnach nicht unter die Ziele der Erziehung.
Abgesehen davon steht das monoedukative Konzept auch dann nicht in seinen Lehrzielen hinter den Schulen in öffentlicher Trägerschaft zurück, wenn man die verfassungsrechtlich verankerte Gleichberechtigung - wie der Beklagte meint - als mit der Koedukation maßgeblich verknüpftes Erziehungsziel ansieht. Auch insoweit ist zu beachten, dass Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG der Privatschule eine ihrer Eigenart entsprechende Verwirklichung sichert. Der dem staatlichen Einfluss damit entzogene Bereich ist dadurch gekennzeichnet, dass in der Privatschule ein eigenverantwortlich geprägter und gestalteter Unterricht erteilt wird, insbesondere soweit er die Erziehungsziele, die weltanschauliche Basis, die Lehrmethode und Lehrinhalte betrifft. Bezieht sich somit die Gestaltungsfreiheit auch der privaten Ersatzschule auf Lehrmethode und Lehrinhalte bei anzustrebender Gleichwertigkeit des Bildungsabschlusses, so muss sie nach eigenem pädagogischen Ermessen darüber entscheiden dürfen, auf welchem Wege und mit welchen Mitteln sie zu diesem Gesamtergebnis gelangt (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2000, a.a.O. <268 f.>).
Dementsprechend bestimmt § 117 Abs. 2 BbgSchulG, dass den freien Trägern die Schulgestaltung obliegt; dabei entscheiden sie insbesondere über die Inhalte, die Methoden, die Organisation von Unterricht und Erziehung und die pädagogische, religiöse oder weltanschauliche Ausrichtung, soweit durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. § 120 Abs. 1 Satz 2 BbgSchulG erlaubt es den Ersatzschulen, das Angebot der in diesem Gesetz vorgesehenen Bildungsgänge durch besondere Inhalte und Formen der Erziehung und des Unterrichts zu prägen. Die durch diese Vorgaben eröffnete Freiheit des Klägers schließt es im Grundsatz ein, ein an der Lehrmethode der Monoedukation ausgerichtetes Gymnasium zu schaffen.
Dass das Erziehungsziel der Gelichberechtigung nicht auch in einer monoedukativen Unterrichtsform erreicht werden kann, ist nicht ersichtlich. Mag auch das tägliche Erleben des anderen Geschlechts in einer monoedukativen Schule nicht möglich sein, so ist doch auf der anderen Seite nicht erkennbar, dass die Bedeutung der Gleichberechtigung von Mann und Frau und die Verinnerlichung dieses verfassungsrechtlichen Grundwertes als prägend für die Persönlichkeitsentwicklung des Kindes nicht auch auf andere Weise im Rahmen eines pädagogischen Konzepts zu vermitteln wäre. Hierfür streitet vorliegend insbesondere, dass der Kläger bereits seit annähernd 40 Jahren das Mädchengymnasium in J… führt, ohne dass anderslautende Erkenntnisse ersichtlich oder vom Beklagten angeführt worden wären. Dabei mag es gute Gründe geben, an dem Grundsatz der gemeinsamen Erziehung festzuhalten, weil die Koedukation nach ihrer Intention darauf angelegt ist, Mädchen und Jungen nicht auf bestimmte traditionelle Rollenmuster festzulegen und so die Gleichberechtigung der Geschlechter (Art. 3 Abs. 2 GG) auch im Schulwesen zu verwirklichen (vgl. Avenarius/Heckel, Schulrechtskunde, 7. Aufl. 2000, S. 88 f., TZ 4.37), zwingend erscheint dies indes nicht (vgl. auch F…, Gutachten zur Notwendigkeit koedukativer Schulen, Seite 14 ["eher"]). Die Vermittlung der zur Erreichung der benannten Erziehungsziele erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten ist vielmehr abhängig von dem konkreten pädagogischen Konzept des Klägers bzw. von der geplanten Zusammensetzung der Lehrerschaft (Lehrer und Lehrerinnen). Der Kläger hat in seinem Genehmigungsantrag zur Darstellung des pädagogischen Konzepts zu den Vorzügen der monoedukativen Unterrichtung vorgetragen und darauf verwiesen, eine geschlechterorientierte Bildung und Erziehung könne alle allgemeinen Erziehungsziele erreichen und es bleibe außerschulisch genügend Gelegenheit, den vorurteilsfreien Umgang mit dem anderen Geschlecht zu lernen, wie er in der modernen Gesellschaft eine Selbstverständlichkeit sei. Ob dies im Hinblick auf die praktische Umsetzung zur Erreichung des beannnten Erziehungsziels ausreichend oder ergänzungsbedürftig ist, hat der Beklagte ausweislich des angefochtenen Bescheides noch nicht geprüft. Eine weitere Auseinandersetzung hiermit ist daher - etwa auch im Hinblick auf die Beschäftigung von Mitgliedern der katholischen Personalprälatur Opus Dei - im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht geboten.
Nach alledem lässt sich keine hinreichend konkrete, auf verlässliche und überzeugende Feststellungen gestützte Prognose treffen, dass als Konsequenz der Monoedukation erhebliche Defizite im Hinblick auf das genannte Erziehungsziel entstehen werden (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19. Februar 1992, a.a.O. <11, 15>; Niehues/Rux, Schulrecht, 4. Aufl. 2006, Rn. 956).
c) Selbst wenn auch für das geplante Vorhaben gefordert sein sollte, dass es sich in die Gesamtkonzeption des brandenburgischen Schulwesens einpasste (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1996 - 6 C 6/95 -, BVerwGE 104, 1 <8>), stünde dies der begehrten Genehmigungserteilung nicht entgegen.
Nach dem genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts - das die Einrichtung eines privaten grundständigen Gymnasiums im Land Brandenburg betraf, dessen Schulrecht für die 5. und 6. Jahrgangsstufe die Unterrichtung an einer Grundschule vorsah - geht es bei der Beurteilung, ob es sich um eine Privatschule mit anzuerkennendem Ersatzcharakter handelt, darum, ob die vom Landesgesetzgeber in Übereinstimmung mit dem Grundgesetz vorgegebene pädagogische Gesamtkonzeption verwirklicht ist. Ob eine Privatschule hinsichtlich des mit ihrer Errichtung verfolgten Gesamtzwecks einer im Lande, wenn nicht vorhandenen, so doch grundsätzlich vorgesehenen öffentlichen Schule entspricht, kann also nicht ohne jede Rücksicht auf die grundlegende pädagogische Gesamtkonzeption entschieden werden, die hinter der Struktur des öffentlichen Schulwesens im Lande steht (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1996, a.a.O., juris Rn. 40 [insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 104, 1]).
So können zunächst die mit der landesrechtlichen Ausgestaltung als "Gesamtzweck" verfolgten spezifischen pädagogischen Ziele auch in der vorgesehenen Privatschule erfüllt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1996, a.a.O. <11 f.>). Mit der Lehrmethode der gemeinsamen Unterrichtung soll nach den Ausführungen des Beklagten die Verinnerlichung der Gleichwertigkeit beider Geschlechter als prägend für die Persönlichkeitsentwicklung, d.h. die Anerkennung der Verschiedenheit im Gemeinsamen, verfolgt werden, sie soll der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes und seiner Eingliederung in die Gesellschaft Rechnung tragen. Dass dieses Erziehungsziel allein auf die von dem Beklagten für die öffentlichen Schulen verfolgten Weise erreicht werden könnte, ist nach dem oben Gesagten nicht ersichtlich. Es spricht nichts Durchgreifendes dagegen, dass auch eine monoedukative Schule diesem Anspruch im Ergebnis gleichfalls gerecht werden kann.
Schließlich ist nicht ersichtlich, dass das geplante Vorhaben durch seine Existenz die Erfüllung der spezifischen pädagogischen Ziele, die mit der landesrechtlichen Ausgestaltung der öffentlichen Gymnasien verfolgt werden, an diesen öffentlichen Schulen beeinträchtigt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1996, a.a.O. <13>). So wird zwar der Kreis derjenigen Jungen, die als Schüler eines öffentlichen Gymnasiums in der Nähe von Potsdam in Betracht kommen, verkleinert. Hierdurch wird - auch im Hinblick auf den Einzugsbereich der geplanten Schule - das von dem Beklagten verfolgte Prinzip der Koedukation jedoch nicht in Frage gestellt.
2. Ausgehend hiervon ist die begehrte Einrichtung eines monoedukativen Gymnasiums im Grundsatz von der dem Kläger zukommenden Privatschulfreiheit gedeckt.
a. Dem steht nicht entgegen, dass mit dem Einsatz dieser Lehrmethode Mädchen kein Zugang zu der beantragten Ersatzschule gewährt wird.
Mit dem durch Art. 7 Abs. 4 GG gewährten Schutz ist die Freiheit des Privatschulträgers verbunden, für seine Schule die Schüler so auszuwählen, dass ein seinen Vorstellungen entsprechender Unterricht durchgeführt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. November 2004 - 1 BvL 6/99 -, BVerfGE 112, 74 <83>). Die Privatschule muss dabei allgemein zugänglich sein, jedoch nicht in dem Sinne, dass sie wie die öffentliche Schule jeden Schüler bei Erfüllung allgemeiner Voraussetzungen aufnehmen muss, wohl aber in dem Sinne, dass sie grundsätzlich ohne Rücksicht auf deren Wirtschaftlage besucht werden kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. April 1987, a.a.O. <64>). Diesen Grundsätzen folgend ist die aus pädagogischen Erwägungen auf Jungen beschränkte Auswahl der Schüler nicht zu beanstanden.
Diese Auswahl wird auch nicht durch die verfassungsrechtlichen Gleichheitssätze der Art. 3 Abs. 2 und 3 GG, Art. 12 Abs. 2 und 3 BbgVerf beschränkt. Hierbei kann offen bleiben, inwieweit der Kläger an Grundrechte gebunden ist und in welchem Umfang diese den Beklagten bei der Erteilung der begehrten Genehmigung binden. Schülerinnen wird jedenfalls nicht in gleichheitswidriger Weise der Zugang zu Gymnasien als solchen genommen, sondern dies betrifft lediglich eine einzelne Schule mit einem bestimmten pädagogischen Konzept. Das der Schülerauswahl zugrunde liegende pädagogische Grundkonzept erscheint zudem nicht unvertretbar, wie die genannten Untersuchungen aufzeigen (vgl. ergänzend "Was hilft den Jungen? - Die Bildungsexperten Hannelore Faulstich-Wieland und Klaus Hurrelmann streiten über die richtigen Förderkonzepte", in Zeit-Online vom 9. August 2010, www.zeit.de). Es ist nach den plausiblen Ausführungen des Klägers auch nicht Sinn des geplanten Vorhabens, Mädchen zu benachteiligen oder Jungen im Sinne einer "Rollenfixierung" festzulegen, sondern im Rahmen eines vertretbaren pädagogischen Konzepts die Erziehungsziele des öffentlichen Schulwesens auf andere Weise - im Wege einer geschlechtshomogenen Erziehung und Unterrichtung - zu erreichen.
b. Aus den Regelungen des brandenburgischen Schulgesetzes folgt keine Verpflichtung des Klägers zu einer geschlechtsheterogenen Erziehung und Unterrichtung. Soweit § 4 Abs. 7 Satz 1 BbgSchulG einen Grundsatz für die gemeinsame Erziehung und Unterrichtung von Schülerinnen und Schülern bestimmt, fehlt es entgegen § 1 Abs. 2 BbgSchulG an einer ausdrücklich normierten Vorgabe, dass dieser Grundsatz auch auf Ersatzschulen Anwendung findet. Die nunmehr gültige Fassung des § 4 Abs. 7 Satz 1 BbgSchulG wird im Übrigen dahin begründet (LT-Drs. 4/3006, S. 57), dass die Änderung in Absatz 7 Satz 1 deutlicher als bisher herausstelle, dass in den Schulen des Landes Brandenburg generell ein gemeinsamer Unterricht erfolge, wobei eine Trennung nach Geschlechtern unter den Voraussetzungen des Satzes 2 nur die Ausnahme bilde. Eine gesetzliche Verbindlichkeit auch für Schulen in freier Trägerschaft (vgl. dazu die Definition in § 2 Nr. 3 BbgSchulG) ergibt sich daraus nicht. Zudem sieht auch § 4 Abs. 7 Satz 3 BbgSchulG eine getrennte Unterrichtung - sofern es pädagogisch sinnvoll ist - ausdrücklich vor, wenn auch begrenzt - zeitweise - auf Unterrichtsfächer, Lernbereiche oder übergreifende Themenkomplexe.
Ein Anwendungsbefehl im Sinne von § 1 Abs. 2 BbgSchulG fehlt auch in § 3 Abs. 1 Satz 2 BbgSchulG, wonach die Schulen so zu gestalten sind, dass gleicher Zugang, u.a. unabhängig von dem Geschlecht der Schüler, gewährleistet wird. Diese Bestimmung enthält Vorgaben für die Verpflichtung des Landes, ein Schulsystem zur organisieren, das Chancengleichheit gewährleistet (vgl. Hanßen/ Glöde, BbgSchulG, Stand Dezember 2010, § 3 Rn. 5). Dass Schulen in freier Trägerschaft dies ausschließlich durch Koedukation verwirklichen müssten, ergibt sich nicht. Unabhängig davon ist zu beachten, dass auch der Grundsatz des freien Zugangs zu den öffentlichen Bildungseinrichtungen nach Art. 29 Abs. 3 Satz 1 BbgVerf im Hinblick auf die für Privatschulen geltenden Besonderheiten nach Art. 30 Abs. 6 BbgVerf tatsächlich auf erstere beschränkt ist (vgl. Ernst, a.a.O., Art. 29 zu 3.).
3. Schließlich sprechen auch die vom Beklagten angeführten internationalen Abkommen nicht gegen die Erteilung der Genehmigung für die beantragte private Ersatzschule.
a) Diese völkerrechtlichen Verträgen hat der Bundesgesetzgeber jeweils mit förmlichem Gesetz gemäß Art. 59 Abs. 2 GG zugestimmt (Gesetz vom 9. Mai 1968 zu dem Übereinkommen vom 15. Dezember 1960 gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen [BGBl. II 1968, 385], Inkrafttreten des Übereinkommens für die Bunderepublik Deutschland am 24. Oktober 1968 [BGBl. II 1969, 956]; Gesetz vom 23. November 1973 zu dem Internationalen Pakt vom 19. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte [BGBl. II 1973, 1569], Inkrafttreten des Paktes am 3. Januar 1976 [BGBl. II 1976, 428]; Gesetz vom 25. April 1985 zu dem Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frau [BGBl. II 1985, 647], Inkrafttreten des Übereinkommens am 9. August 1985 [BGBl. II 1985, 1234]; Gesetz vom 17. Februar 1992 zu dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [BGBl. II 1992, 121], Inkrafttreten des Übereinkommens am 5. April 1992 [BGBl. II 1992, 990]).
Durch die Transformation in das deutsche Recht stehen die völkerrechtlichen Vereinbarungen innerhalb der deutschen Rechtsordnung grundsätzlich im Range eines Bundesgesetzes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2004 - 2 BvR 1481/04 -, BVerfGE 111, 307 <316 f.>; Pernice, in: Dreier, Grundgesetz, 2. Aufl. 2006, Art. 59 Rn. 47; Nettesheim, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Stand Januar 2011, Art. 59 Rn. 183 ff.). Infolgedessen müssen sie sich auch an höherrangigem Recht wie der verfassungsrechtlich verbürgten Privatschulfreiheit im Sinne von Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG messen lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2004, a.a.O. <329>). Ausgehend hiervon kann den genannten Übereinkommen schon wegen dieses Rangverhältnisses - unabhängig davon, ob sie in einzelnen Bestimmungen unmittelbar anwendbar wären oder den Kläger zu verpflichten vermöchten (vgl. dazu ausführlich BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2010 - 7 B 64/10 -, NVwZ 2011, 752 <753 f.>; Kempen in v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 6. Aufl. 2010, Art. 59 Rn. 95; Streinz in Sachs, GG, 5. Aufl. 2009, Art. 59 Rn. 66 ff.) - keine dieses Grundrecht einschränkende Wirkung zugesprochen werden.
b) Selbst wenn die genannten Übereinkommen als Gesetzesrecht im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung für die Beurteilung des Umfangs der Privatschulfreiheit des Klägers zu beachten und anzuwenden wären, folgte daraus kein anderes Ergebnis. Sie stehen in ihren einschlägigen Regelungen dem geplanten Vorhaben nicht durchgreifend entgegen.
Nach Art. 1 Abs. 1 lit. a und c des Übereinkommens vom 15. Dezember 1960 umfasst der Ausdruck "Diskriminierung" jegliche etwa auf dem Geschlecht beruhende Unterscheidung, Ausschließung, Beschränkung oder Bevorzugung, die den Zweck oder die Wirkung hat, die Gleichbehandlung auf dem Gebiet des Unterrichtswesens aufzuheben oder zu beeinträchtigen und insbesondere einer Person oder Personengruppe den Zugang zum Unterricht zu verwehren oder für Personen oder Personengruppen getrennte Unterrichtssysteme oder -anstalten zu schaffen oder zu unterhalten mit Ausnahme der nach Artikel 2 zulässigen. Gemäß Art. 2 lit. a dieses Übereinkommens gilt nicht als Diskriminierung im Sinne des Artikels 1, soweit staatlich zugelassen, für Schüler der beiden Geschlechter getrennte Unterrichtssysteme oder -anstalten zu schaffen oder zu unterhalten, sofern sie gleichwertige Zugangsmöglichkeiten zum Unterricht eröffnen, über Lehrkräfte mit gleichwertiger Lehrbefähigung, über Unterrichtsräume und Ausstattung gleicher Qualität verfügen und gleiche oder gleichwertige Ausbildung- und Studienmöglichkeiten bieten. Art. 2 lit. c des Übereinkommens folgend gilt ebenfalls nicht als Diskriminierung, private Unterrichtsanstalten zu schaffen oder zu unterhalten, sofern ihr Ziel nicht auf den Ausschluss irgendeiner Personengruppe, sondern darauf gerichtet ist, zusätzliche Unterrichtsmöglichkeiten zu den durch die öffentliche Hand bereitgestellten zu bieten, und sofern solche Anstalten in Übereinstimmung mit dieser Zielsetzung geführt werden und der dort erteilte Unterricht den Normen entspricht, welche die zuständigen Behörden, insbesondere für den Unterricht auf den gleichen Stufen, festgelegt oder genehmigt haben.
In der Zusammenschau der genannten Bestimmungen wird deutlich, dass eine nach Geschlechtern getrennte Einrichtung von Schulen nicht per se als Diskriminierung zu verstehen ist. Dies gilt angesichts des allgemeinen Charakters des Art. 2 lit. a des Übereinkommens für öffentliche wie private Unterrichtsanstalten gleichermaßen (vgl. Daudet/Eisemann, Commentary on the Convention against discrimination in education, 2005, S. 13 ff., 16 unter http://unesdoc.unesco.org). Die Bestimmung des hingegen ausschließlich auf private Unterrichtsanstalten bezogenen Art. 2 lit. c des Übereinkommens führt eine darüber hinausgehende Regelung an, wonach trotz ihres Wortlautes ("Ausschluss irgendeiner Personengruppe") vor dem Hintergrund des spezielleren Art. 2 lit. a eine nach Geschlecht getrennte Aufnahme von Schülern ebenfalls nicht als Diskriminierung anzusehen ist, zumal wenn diese Form der Unterrichtsanstalt staatlich zugelassen ist (s.o.) und eine Rechtfertigung für die unterschiedliche Behandlung von öffentlicher und privater Schule insoweit nicht erkennbar ist.
Entgegen der Auffassung des Beklagten spricht auch der fünfte Erwägungsgrund des Übereinkommens, der eine Beachtung der unterschiedlichen nationalen Erziehungssysteme ermöglicht, nicht gegen die Zulässigkeit des geplanten Vorhabens. Soweit der Beklagte meint, die Bundesrepublik Deutschland blicke weder im staatlichen noch im privaten Bereich auf eine Tradition monoedukativer Schulen zurück, trifft dies nicht zu. Noch bei Inkrafttreten des Übereinkommens waren monoedukativ geführte Schulen durchaus üblich (vgl. Brockhaus Enzyklopädie in zwanzig Bänden, 17. Aufl. 1970, Stichworte "Koedukation" ["Gegenwärtig ist K. in der Bundesrep. Dtl. in Kindergärten, Grund-, Hauptschulen und Gesamtschulen eingeführt, während Gymnasien und z.T. Realschulen meist (noch) Geschlechtertrennung haben"] und "Mädchenbildung" ["In der Bundesrep. Dtl. ist der Aufbau der allgemeinbildenden Schulen für Jungen und Mädchen im wesentlichen einheitlich, doch werden die Geschlechter vielfach in Schulen oder Klassen getrennt geführt, bes. im höheren Schulwesen."]; s.a. G…, Gutachten, S. 13 und 31; Avenarius/Heckel, a.a.O., S. 199, TZ 12.3; F…, a.a.O., Seite 2).
Es ist auch nicht ersichtlich, dass diese Regelungen lediglich eine Bestandsschutzsicherung für in den einzelnen Vertragsstaaten als Eigenart des nationalen Erziehungssystems bestehende monoedukative öffentliche Schulen darstellen sollen. Dieser Ansatz berücksichtigt - neben der Anwendbarkeit des Art. 2 lit. a auch auf private Unterrichtsanstalten - nicht, dass in diesem Fall die jeweilige Nennung des Wortes "schaffen" neben dem Unterhalten solcher Schulen nicht erklärlich wäre. Überdies erwüchse aus dem Übereinkommen ansonsten ein Zwang zur Einführung der Koedukation. Dies kann wegen des weitreichenden Eingriffs in die Bildungssysteme der Vertragsstaaten weder angenommen werden, noch stünde es mit der in Art. 7 Abs. 4 GG gewährleisteten Privatschulfreiheit in Einklang.
Aus dem Internationalen Pakt vom 19. Dezember 1966 ergibt sich nichts anderes. Nach dessen Art. 13 Abs. 1 und 2 lit. b erkennen die Vertragsstaaten das Recht eines jeden auf Bildung ebenso an wie die Pflicht, die verschiedenen Formen des höheren Schulwesens allgemein verfügbar und jedermann zugänglich zu machen. In der hierzu verfassten Erläuterung (General Comment 13 on the right to education, UNESCO, 8. Dezember 1999, E/C.12/1999/10, unter http://portal.unesco.org, Rn. 33 nebst Fußnote 15) wird Art. 2 des Übereinkommens gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen vom 15. Dezember 1960 Vorrang eingeräumt. Unabhängig davon, ob - wie der Beklagte vorträgt - die UNESCO nicht zu einer für die Vertragsstaaten verbindlichen Auslegung des Paktes berufen wäre, ergeben sich auch ansonsten andere als die bereits aus dem Übereinkommen vom 15. Dezember 1960 gewonnenen Schlussfolgerungen nicht.
Dies gilt insbesondere deshalb, weil in Art. 13 Abs. 4 des Internationalen Paktes vom 19. Dezember 1966 ausdrücklich bestimmt ist, dass keine Bestimmung dieses Artikels dahin ausgelegt werden darf, dass sie die Freiheit natürlicher oder juristischer Personen beeinträchtigt, Bildungseinrichtungen zu schaffen und zu leiten, sofern die in Art. 13 Abs. 1 niedergelegten Grundsätze beachtet werden und die in solchen Einrichtungen vermittelte Bildung dem vom Staat gegebenenfalls festgesetzten Mindestnormen entspricht. Dass der Kläger mit dem geplanten Vorhaben allein aufgrund der monoedukativen Ausrichtung diesen Grundsätzen sowie den an ein Gymnasium zu stellenden Bildungsansprüchen nicht gerecht werden könnte, ist nicht ersichtlich.
Den außerdem angeführten internationalen Vereinbarungen (Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 und Übereinkommen vom 20. November 1989) lässt sich angesichts der Spezialität des Übereinkommens gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen vom 15. Dezember 1960 nichts Weitergehendes entnehmen. Im Gegenteil sieht etwa Art. 10 lit. c des Übereinkommens vom 18. Dezember 1979 lediglich vor, zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau geeignete Maßnahmen zu treffen, die insbesondere die Beseitigung jeder stereotypen Auffassung in Bezug auf die Rolle von Mann und Frau auf allen Bildungsebenen und in allen Unterrichtsformen sicherstellen durch Förderung der Koedukation und sonstiger Erziehungsformen, die zur Erreichung dieses Zieles beitragen, insbesondere auch durch Überarbeitung von Lehrbüchern und Lehrplänen und durch Anpassung der Lehrmethoden. Dieser Auftrag zur Förderung der Koedukation gibt keinen Anlass zu der Schlussfolgerung, die Monoedukation sei in jedem Fall eine (unzulässige) Diskriminierung der Frau; dies insbesondere dann nicht, wenn das mit dem genannten Art. 10 lit. c des Übereinkommens verfolgte Ziel der Beseitigung von Stereotypen auch auf andere Weise - mittels eines entsprechenden pädagogischen Konzepts etwa - erreicht werden kann.
Im Übereinkommen vom 20. November 1989 ist in Art. 29 Abs. 2 überdies ausdrücklich - in offenbarer Anlehnung an den Wortlaut des Art. 13 Abs. 4 des Internationalen Paktes vom 19. Dezember 1966 - vorgesehen, dass Art. 29 und 28 dieses Übereinkommens nicht so ausgelegt werden dürfen, dass sie die Freiheit natürlicher oder juristischer Personen beeinträchtigen, Bildungseinrichtungen zu gründen und zu führen, sofern die in Art. 29 Abs. 1 des Übereinkommens festgelegten Grundsätze beachtet werden und die in solchen Einrichtungen vermittelte Bildung den vom Staat gegebenenfalls festgelegten Mindestnormen entspricht. Auch hier ist nicht erkennbar, dass das Vorhaben des Klägers den in Art. 29 Abs. 1 des Übereinkommens genannten Grundsätzen - zu denen insbesondere das Bestreben zur vollen Entfaltung der Persönlichkeit und Fähigkeit des Kindes, die Achtung des Kindes vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten, die Achtung vor den kulturellen Grundwerten seines und anderer Länder, die Vorbereitung auf ein verantwortungsbewusstes Leben in einer freien Gesellschaft im Geist der Gleichberechtigung der Geschlechter und die Achtung vor der natürlichen Umwelt gehören - entgegensteht.
II. Zu den übrigen Kriterien des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG, § 121 BbgSchulG bedarf es keiner weiteren Ausführungen, weil insoweit eine Prüfung durch den Beklagten noch aussteht. Dies betrifft insbesondere den erstmals im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens vorgetragenen Einwand, dass der Kläger beabsichtige, der Laienorganisation des Opus Dei nahestehende Personen als Lehrkräfte einzusetzen (vgl. hierzu schon den Hinweis des Klägers in den Anlagen seines Antrages, wonach für den katholischen Religionsunterricht und die Schulseelsorge ein Priester des Opus Dei zur Verfügung stehe, der derzeit noch an dem Mädchengymnasium in J… tätig sei). Ob diese Lehrkräfte den gebotenen Anforderungen entsprechen, konnte bislang - auch mangels tatsächlicher Anhaltspunkte - nicht geprüft werden. Dies wird ggf. Gegenstand des weiterzuführenden Antragsverfahrens sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.