Toolbar-Menü
 
Sie sind hier: Gerichtsentscheidungen Hilfe zur Pflege in einer Anstalt; Kostenerstattung zwischen Sozialhilfeträgern;...

Hilfe zur Pflege in einer Anstalt; Kostenerstattung zwischen Sozialhilfeträgern; Einrede der Verjährung; Einredeverzicht; angemessene Überlegungsfrist für Klage (hier überschritten)


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 9. Senat Entscheidungsdatum 27.02.2013
Aktenzeichen OVG 9 B 57.11 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 103 Abs 1 BSHG, § 2 Abs 3 S 2 SGB 10, § 113 Abs 1 S 1 SGB 10

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Erstattung von Kosten, die er für die Gewährung von Sozialhilfe aufgewendet hat.

Die Hilfeempfängerin, Frau E..., wurde a... 1908 geboren und verstarb a... 1996. Sie lebte in Oranienburg (heute Landkreis Oberhavel). Im Jahr 1984 reiste sie in die Bundesrepublik Deutschland aus und wurde im von-Plettenberg-Stift in Bielefeld aufgenommen. Dort leistete ihr der Kläger ab 1. Mai 1991 Hilfe zur Pflege nach § 68 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG).

Mit Schreiben vom 1. Oktober 1991 begehrte der Kläger vom Land Brandenburg die Erstattung seiner seit dem 1. Mai 1991 entstandenen Kosten gemäß § 103 Abs. 1 BSHG und verwies auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Hilfeempfängerin in Oranienburg vor der Aufnahme in das Heim. Unter dem 25. November 1991 teilte das Landesamt für Versorgung und Soziales (Landesamt) dem Kläger mit, dass noch keine Entscheidung vorliege und er deshalb gebeten werde, weiterhin vorzuleisten. Zugleich verzichtete das Landesamt auf die Einrede der Verjährung.

In den Jahren 1992 und 1993 folgte weiterer Schriftwechsel zwischen dem Kläger und dem Landesamt. Das Landesamt bezweifelte, dass der Erstattungsanspruch auf sog. Altfälle anwendbar sei, in denen der gewöhnliche Aufenthalt vor der Heimaufnahme an die Zeit vor dem 1. Januar 1991, dem Inkrafttreten des BSHG in den neuen Bundesländern, anknüpfe. In einem Schreiben vom 3. Februar 1993 verwies es auf einen Beschluss des Fachausschusses IV der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Sozialhilfeträger vom Dezember 1992, der seine Auffassung stütze. Mit Schreiben vom 21. April 1993 erwiderte der Kläger, dass er sich dem Beschluss nicht anschließe und bat das Landesamt, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, bis er über sein weiteres Vorgehen entschieden habe. Unter dem 28. April 1993 verzichtete das Landesamt auf die Einrede der Verjährung.

Mit Schreiben vom 29. Januar 2001 übermittelte der Kläger dem Landesamt eine Liste der noch anhängigen Fälle, in denen er beim Landesamt Erstattungsansprüche angemeldet hatte, darunter auch den Fall der Hilfeempfängerin. Er nahm Bezug auf die inzwischen vorliegende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Erstattungsansprüchen in Altfällen und bat, seine Erstattungsansprüche bis zum 28. Februar 2001 anzuerkennen. Anderenfalls bitte er, auf die Einrede der Verjährung in den betreffenden Einzelfällen weiterhin zu verzichten. Sollten die Ansprüche nicht anerkannt werden ohne auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, kündige er bereits jetzt eine Klageerhebung an.

Mit Schreiben vom 23. Februar 2001 erwiderte das Landesamt, wegen der Vielzahl der Anträge sei eine Bearbeitung und eventuelle Anerkennung der Erstattungsansprüche bis zum 28. Februar 2001 nicht möglich. Da in jedem der einzelnen Hilfefälle der Verzicht auf Verjährung ausgesprochen worden sei, gehe es davon aus, dass eine Klageerhebung derzeit nicht erforderlich sei.

Nachdem der Kläger unter dem 17. Oktober 2001 an sein Erstattungsbegehren erinnert und um Entscheidung gebeten hatte, erkannte das Landesamt mit Schreiben vom 15. November 2001, das am 14. Dezember 2001 beim Kläger einging, die Verpflichtung zur Kostenerstattung gemäß § 103 BSHG a.F. bzw. § 2 Abs. 3 SGB X in Bezug auf die Hilfeempfängerin an und bat den Kläger um Zusendung seiner bezifferten, aufgeschlüsselten Kostenforderung. Allerdings erfasste das Anerkenntnis nur den Zeitraum vom 1. Mai 1991 bis zum 31. Dezember 1994. Für die Zeit ab dem 1. Januar 1995 sei das Land nicht mehr sachlich zuständiger Sozialhilfeträger. Das Zweite Funktionalreformgesetz vom 13. Juli 1994 habe mit Wirkung vom 1. Januar 1995 die Zuständigkeit für diese Aufgabe auf die örtlichen Träger der Sozialhilfe übertragen. Das sei in diesem Fall der Beklagte.

Mit Schreiben vom 7. Januar 2002 wandte sich der Kläger an den Beklagten. Unter Hinweis auf das Anerkenntnis des Landesamtes und die Zuständigkeit des Beklagten ab dem 1. Januar 1995 für die Entscheidung bat er ihn, über seinen Erstattungsanspruch zu entscheiden. Eine Kostenaufstellung werde er nachreichen, sobald die Anerkennung des Beklagten für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis 12. Januar 1996 vorliege. Unter dem 14. März 2002 erinnerte der Kläger den Beklagten an sein Erstattungsbegehren und bat um Mitteilung über den Stand der Angelegenheit.

Der Beklagte teilte dem Kläger zunächst unter dem 26. März 2002 mit, dass die Bearbeitung noch nicht abgeschlossen werden konnte, und bat um „Verlängerung“ für die Mitteilung zum Erstattungsanspruch. Mit Schreiben vom 16. April 2002, das beim Kläger am 18. April 2002 eingegangen ist, lehnte der Beklagte dann die Anerkennung des Kostenerstattungsanspruchs ab, weil der Kläger den Erstattungsanspruch nicht gemäß § 111 SGB X spätestens 12 Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend gemacht habe. Die Hilfeempfängerin sei bereits am 12. Januar 1996 verstorben. Der Kläger habe seinen Erstattungsanspruch aber erst am 7. Januar 2002 angemeldet.

Mit seiner Klage, die am 17. Dezember 2002 beim Verwaltungsgericht Potsdam eingegangen ist, hat der Kläger sein Erstattungsbegehren weiterverfolgt.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 18. November 2008 abgewiesen, weil dem Anspruch des Klägers die zwölfmonatige Ausschlussfrist des § 111 SGB X entgegenstehe. Zur Fristwahrung genüge nicht, dass der Kläger den Erstattungsanspruch gegenüber dem Landesamt geltend gemacht habe. Der Anspruch müsse gegenüber dem Erstattungspflichtigen geltend gemacht werden. Das sei in Bezug auf den streitgegenständlichen Anspruch allein der Beklagte.

Im Rahmen der vom Senat zugelassenen Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren weiter. Zur Begründung führt er insbesondere aus, er habe seinen Anspruch nach § 111 SGB X fristgerecht und ordnungsgemäß angemeldet. Das Geltendmachen des Anspruchs mit Schreiben vom 1. Oktober 1991 beim Landesamt wirke auch gegenüber dem Beklagten.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger die für die Hilfeempfängerin in der Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 12. Januar 1996 aufgewendeten Sozialhilfekosten in Höhe von 24.984,14 Euro zu erstatten zuzüglich 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Dem Anspruch stehe aus den Gründen des angefochtenen Urteils die Ausschlussfrist des § 111 SGB X entgegen. Außerdem mache der Beklagte seinerseits die Einrede der Verjährung geltend. Der Verzicht auf die Einrede der Verjährung durch das Landesamt sei ihm nicht zurechenbar.

Entscheidungsgründe

Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

Hinsichtlich des Zeitraums vom 1. Januar 1995 bis zum 12. Januar 1996, für den der Kläger die Erstattung seiner Kosten begehrt, kommt als Anspruchsgrundlage der Kostenerstattung allein § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X in Betracht (zur ausschließlichen Anwendbarkeit von § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X ab 1. Januar 1994 auf Fälle, für die vorher § 103 Abs. 1 Satz 1 BSHG galt, vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 18. September 2003 – 1 L 124/03 -, juris, Rn. 69 - 75). Unbeschadet der Frage, ob die Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage erfüllt sind und inwieweit das erstmalige Geltendmachen des Kostenerstattungsanspruchs im Schreiben des Klägers vom 1. Oktober 1991 an das Land die Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 SGB X auch gegenüber dem Beklagten gewahrt hat, ist dieser Anspruch indessen jedenfalls gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X, analog § 111 Abs. 1 SGB XII verjährt.

Nach der seit dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung des § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X verjähren Erstattungsansprüche in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt. Die frühere Fassung dieser Vorschrift hatte als Beginn der Verjährung den Ablauf des Kalenderjahres bestimmt, in dem der Kostenerstattungsanspruch entstanden war. In der aktuellen Fassung ist die Vorschrift, soweit sie den Beginn der Verjährungsfrist an die Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht knüpft, unmittelbar nur auf die Fälle anwendbar, in denen der erstattungspflichtige Leistungsträger über seine Leistungspflicht gegenüber dem leistungsberechtigten Hilfeempfänger eine Entscheidung trifft. In Fällen, in denen der erstattungspflichtige Leistungsträger gegenüber dem Hilfeempfänger nicht tätig geworden ist, greift die Regelung über den Verjährungsbeginn in § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X hingegen nicht unmittelbar ein. Ein solcher Fall liegt hier vor, weil der Beklagte gegenüber der Hilfeempfängerin bis zu deren Tod a... 1996 keine Entscheidung über seine eigene Leistungspflicht getroffen hat. § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X erweist sich daher hinsichtlich des Verjährungsbeginns insoweit als lückenhaft, wenn – wie regelmäßig in den Fällen des § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X - im Erstattungszeitraum nur der bisher zuständige, erstattungsberechtigte Träger gegenüber dem Hilfeempfänger tätig geworden ist und sodann im Innenverhältnis gegenüber dem zuständig gewordenen Träger einen Erstattungsanspruch geltend macht (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 10. April 2002 – 4 LB 3480/01 -, juris, Rn. 57, für landesrechtlich ergänzte Erstattungsansprüche nach § 113 BSHG in der ab 1. Januar 1994 bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung i.V.m. §§ 103 ff. BSHG; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Januar 2004 -12 A 11823/03.OVG -, juris, Rn. 16 – 19, für Erstattungsansprüche nach § 107 BSHG; Sächsisches OVG, Urteil vom 10. Dezember 2007 – 4 B 160/04 -, juris, Rn. 22, für den Erstattungsanspruch aus § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X; BayVGH, Urteile vom 23. November 2009 – 12 BV 08.2146 -, juris, Rn. 15 - 19, und vom 3. Dezember 2009 – 12 BV 08.2147 -, juris, Rn. 15 – 19, beide für Erstattungsansprüche nach § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII). Diese Regelungslücke ist unbeabsichtigt (vgl. Sächsisches OVG, a.a.O., Rn. 23; BayVGH, Urteile vom 23. November 2009 und vom 3. Dezember 2009, a.a.O., jeweils Rn. 20; ausdrücklich auch die amtliche Begründung des Gesetzentwurfs zur Verjährungsvorschrift im Entwurf eines Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilfegesetzes in das Sozialgesetzbuch, BT-Drs. 15/1514, S. 69, jetzt § 111 Abs. 1 SGB XII). Sie ist durch entsprechende Anwendung von § 111 Abs. 1 SGB XII in der Weise zu schließen, dass die Verjährungsfrist des § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X für den Erstattungsanspruch nach Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist (BayVGH, Urteile vom 23. November 2009 und vom 3. Dezember 2009, a.a.O., jeweils Rn. 21; mit gleichem Ergebnis unter analoger Anwendung der früheren Fassung des § 113 Abs. 1 SGB X: Niedersächsisches OVG, a.a.O., Rn. 58; Sächsisches OVG, a.a.O., Rn. 22 f.; Böttiger, in: Diering/Timme/Waschull, SGB X, 3. Auflage 2011, § 113 Rn. 9; Klattenhoff, in: Hauck/Noftz, SGB X, K §113 Rn. 13). Danach hat im vorliegenden Fall die vierjährige Verjährungsfrist für den Erstattungsanspruch bezüglich der letzten Leistungen, die der Kläger noch im Januar 1996 erbracht hat, mit Ablauf des Kalenderjahres 1996 begonnen. Sie ist am 31. Dezember 2000 - und damit vor der Klageerhebung am 17. Dezember 2002 - abgelaufen.

Der Einrede der Verjährung, die der Beklagte im Berufungsverfahren erhoben hat (zur Zulässigkeit des Erhebens der Verjährungseinrede im gerichtlichen Verfahren bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung der letzten Tatsacheninstanz vgl. Böttiger, a.a.O., Rn. 5; Klattenhoff, a.a.O., Rn. 18, jeweils mit weiteren Nachweisen), steht auch nicht der Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung entgegen. Den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung begründet insoweit ein Verhalten des Schuldners, das unter der gebotenen Berücksichtigung der gesamten Umstände des jeweiligen Einzelfalles das Geltendmachen der Verjährung als gegen Treu und Glauben verstoßend und damit unzulässig erscheinen lässt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Schuldner durch sein Verhalten bei dem Gläubiger nach objektiven Maßstäben das Vertrauen wecken konnte und geweckt hat, er werde den Anspruch wenn nicht schon anerkennen, so doch jedenfalls nur mit materiellen Einwendungen bekämpfen und sei deshalb mit einem Hinausschieben der Klageerhebung einverstanden (BVerwG, Urteil vom 18. April 1986 – 8 A 1.83 -, juris, Rn. 51; Sächsisches OVG, a.a.O., Rn. 19.). Mit dem Erheben der Verjährungseinrede verstößt ein Schuldner zunächst solange gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wie er bei dem Gläubiger den Eindruck erweckt und aufrechterhält, er werde dessen Anspruch nur mit sachlichen Einwänden begegnen. Auch im Anschluss kann er sich nicht sogleich (wieder) auf die Einrede der Verjährung berufen. Das gilt insbesondere, wenn er die Erfüllung des Anspruchs aus materiellen Gründen endgültig verweigert. Auch danach steht dem Gläubiger noch eine Frist für die Klageerhebung zu. Die Länge dieser Frist bemisst sich nach den Grundsätzen von Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Anforderungen des redlichen Geschäftsverkehrs und der besonderen Umstände des jeweiligen Falles. Die Frist soll vermeiden, dass der Gläubiger durch eine für ihn überraschende Wende der Dinge seinen Anspruch verliert. Die Frist kann dementsprechend bei der gebotenen Abwägung von Gläubigerschutz und berechtigten Interessen des Schuldners nach den Grundsätzen von Treu und Glauben in aller Regel nur kurz sein. Allerdings lässt sich keine feste allgemeine zeitliche Grenze ziehen, bis zu der ein Schuldner nach endgültiger Leistungsverweigerung das Zuwarten des Gläubigers mit der Klageerhebung noch hinnehmen muss, bevor er die Verjährungseinrede aufgreifen darf (zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 18. April 1986, a.a.O., Rn. 51). Die zivilgerichtliche Rechtsprechung hält in der Mehrzahl der durchschnittlichen Fälle eine Überlegungsfrist von einem Monat für ausreichend (BGH, Urteile vom 6. Dezember 1990 – VII ZR 126/90 -, juris, Rn. 16, und vom 4. November 1997 – VI ZR 375/96 -, juris, Rn. 19; Grothe, in: Münchener Kommentar zum BGB, Band 1, 6. Auflage 2012, Vor § 194 Rn. 20 mit weiteren Nachweisen). Eine Überlegungsfrist von drei Monaten Dauer ist zwar nicht ausnahmslos ausgeschlossen. Voraussetzung für eine derart lange Überlegungsfrist sind aber außergewöhnliche Umstände, die eine frühere Klage für den Gläubiger ausnahmsweise unzumutbar gemacht haben, etwa weil ihm wichtige Unterlagen bis zuletzt vorenthalten worden waren (BVerwG, Urteil vom 18. April 1986, a.a.O., Rn. 51; Grothe, a.a.O., Rn. 20). Nach diesen Maßstäben kann offenbleiben, inwieweit der Kläger sich gegenüber dem Beklagten unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben darauf berufen kann, dass das Land mit Schreiben vom 25. November 1991 und vom 28. April 1993 auf die Einrede der Verjährung verzichtet hat, und welche Bedeutung die Bitte des Beklagten in seinem Schreiben vom 26. März 2002 hat, der Kläger möge die Frist für die Entscheidung über den Erstattungsanspruch verlängern. Denn der Kläger hat nach Eingang des Schreibens des Beklagten vom 16. April 2002, mit dem dieser den Erstattungsanspruch endgültig ablehnte, die noch als angemessen zu erachtende Überlegungsfrist bis zur Klageerhebung auf jeden Fall überschritten, ohne dass es hier einer genauen Bestimmung ihrer Dauer bedürfte. Nachdem das Ablehnungsschreiben vom 16. April 2002 bereits am 18. April 2002 eingegangen war, hat der Kläger noch weit mehr als sieben Monate gewartet, bevor er am 17. Dezember 2002 Klage erhoben hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil keine der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen vorliegt.