Gericht | VG Frankfurt (Oder) 7. Kammer | Entscheidungsdatum | 23.11.2020 | |
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Aktenzeichen | 7 K 1806/15 | ECLI | ECLI:DE:VGFRANK:2020:1123.7K1806.15.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 4 Abs 1 BauO BB 2016, § 58 Abs 2 S 3 BauO BB 2016, § 7 S 1 BauO BB 2016, § 113 Abs 5 S 1 VwGO |
1. Der Grundstückseigentümer hat jenseits einer konkreten Gefahrenlage bzgl. der durch die öffentliche Sicherheit geschützten Rechtsgüter keinen Anspruch auf ordnungsbehördliches Einschreiten gegenüber der zuständigen Bauaufsichtsbehörde mit dem Ziel der Wiederherstellung einer gesicherten Erschließung etwa durch Anordnung der Rückabwicklung der Grundstücksteilung, wenn seine (bebauten) Grundstücke infolge einer - hier von seinen Rechtsvorgängern veranlassten - Grundstücksteilung entgegen den dafür geltenden bauordnungsrechtlichen Vorschriften nicht mehr über die bauordnungs- wie bauplanungsrechtlich gesicherte Erschließung verfügen.
2. Die Vorschriften in § 7 Satz 1 und § 4 Abs. 1 BbgBO, wonach durch die Teilung eines bebauten Grundstücks insbesondere keine den Vorschriften über die Erschließung zuwiderlaufenden Verhältnisse entstehen dürfen, verschaffen dem Grundstückseigentümer unmittelbar kein subjektives Recht in Bezug auf eine (Wieder-)Herstellung einer vor einer Grundstücksteilung gegebenen gesicherten Erschließung
Soweit die Klage teilweise zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahren einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsschuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des beizutreibenden Betrages leistet.
Der Kläger begehrt das ordnungsbehördliche Einschreiten des Beklagten wegen der infolge einer erfolgten Grundstücksteilung fehlenden Erschließung seiner Grundstücke.
Der Kläger ist Eigentümer mehrerer Grundstücke in der Gemarkung K..., die er im Wege der Zwangsversteigerung durch Beschluss des Amtsgerichts vom 29. August 2012 erwarb. Darunter befinden sich die in der Schmiedegasse in Kagel belegenen Grundstücke Flurstück 266 und Flurstück 534 (Nr. 1 bzw. 4 des Grundbuchblattes 1...von K..., beide in der F...gelegen). Das Flurstück 266 ist mit einem älteren Wohnhaus sowie einem Nebengebäude bebaut und liegt etwa 60 m entfernt südlich der S...hinter den Flurstücken 658 und 265 (S...und 5...). Das Wohnhaus auf dem Flurstück 266 weist zu einem kleinen Teil einen Überbau auf das östlich angrenzende Flurstück 534 auf. Das letztgenannte Flurstück umfasst rund 7.600 qm und ist aus dem vormaligen Flurstück 338 durch Grundstücksteilung hervorgegangen. Bebaut ist es mit einem Wirtschaftsgebäude und im südlichen Bereich mit einem Schuppen oder einer Schuppenruine. Es grenzt nicht an die S..., sondern liegt von dieser aus gesehen hinter den straßenanliegenden Grundstücken mit den Flurstücken Nr. 267/2 (Hausnr. 8) und 535 (Hausnr. 7a).
Das rund 650 qm umfassende Flurstück 535 ist ebenfalls aus der Grundstücksteilung des ehemaligen Flurstücks 338 hervorgegangen und steht im Eigentum der Beigeladenen. Diese hatten die noch unvermessene Fläche aufgrund des notariellen Grundstückskaufvertrags vom 5. April 2002 von den früheren Eigentümern des Flurstücks 338, einer Erbengemeinschaft, erworben. Sie wurden im Januar 2004 als Eigentümer des neu gebildeten Grundstücks mit dem Flurstück 535 im Grundbuch eingetragen. In dem Kaufvertrag verpflichteten sich die Beigeladenen, auf Ihre Kosten ein unentgeltliches Wegerecht von rund 3 m Breite und 40 m Länge für die Verkäufer im Grundbuch eintragen zu lassen. Zu der Eintragung des Wegerechts kam es nicht. Der Kläger hat zwischenzeitlich im Zivilrechtsweg gegenüber den Beigeladenen in Bezug auf deren Grundstück ein Notwegerecht zum Betreten und Befahren sowie zur Verlegung und Unterhaltung von Leitungen für Wasser und Abwasser sowie sonstiger Medien mit Ausnahme von Gas und Telefon und Wasser im Bereich eines 3 m breiten Streifens entlang der südwestlichen Grundstücksgrenze von der S...bis zum Flurstück 534 durchgesetzt (vgl. Teil-Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Fürstenwalde/Spree vom 21. Januar 2016 - 13 C 354/13 - und Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 16. August 2018 - 14 O 110/16). Seine weitere Zivilklage, die im Wesentlichen auf die Rückabwicklung des Grundstückskaufvertrages bzw. auf die Feststellung von dessen Nichtigkeit sowie hilfsweise auf die Einräumung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten einschließlich deren rechtlicher Sicherung gerichtet war, ist vom Landgericht Frankfurt (Oder) durch das Urteil vom 16. August 2018 - Az. 14 O 110/16 - abgewiesen worden. Die dagegen gerichtete Berufung wurde durch das Brandenburgische Oberlandesgericht durch Urteil vom 18. April 2019 - Az. 5 U 76/18 – zurückgewiesen. Die Urteile sind rechtskräftig geworden.
Auf Antrag des Klägers erteilte ihm der Beklagte unter dem 25. März 2014 einen Bauvorbescheid für das Vorhaben eines zweigeschossigen Einfamilienhauses auf den – zu verschmelzenden – Flurstücken 266 und 534, dessen Errichtung etwa im Bereich der vorhandenen Bebauung auf dem Flurstück 266 und der östlich angrenzenden Fläche des Flurstücks 534 geplant ist. Die gestellte Bauvoranfrage beantwortete der Beklagte dahingehend, dass das Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig sei, wenn im Zeitpunkt der Bauantragstellung die Erschließung im Sinne von § 4 Abs. 1 Pkt. 2 und § 5 Abs. 3 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) in der seinerzeit gültigen Fassung nachgewiesen werde.
Mit Schreiben vom 17. März 2014 wies der Kläger den Beklagten darauf hin, dass dieser befugt und gehalten sei, dem Baurecht entsprechende Verhältnisse durch die Anordnung der Rückgängigmachung der Grundstücksteilung oder der Eintragung einer Grunddienstbarkeit wiederherzustellen. Nachdem Einigungsversuche zwischen dem Kläger und den Beigeladenen ohne Erfolg geblieben waren, bat der Kläger den Beklagten mit Schreiben vom 16. Februar 2015, sein Antragsschreiben (vom 17. März 2014) weiter zu bearbeiten und hinsichtlich der rechtswidrigen Aufteilung der Parzelle 338 für eine Wiederherstellung baurechtsgemäßer Verhältnisse Sorge zu tragen, insbesondere den Grundstückseigentümern aufzugeben, die rechtswidrige Grundstücksteilung rückgängig zu machen, wozu wohl auch die Rückgängigmachung des seinerzeitigen Kaufvertrages gehöre. Die während des Verfahrens vom Kläger aufgeworfene Frage, ob im Sinne der bauordnungsrechtlichen Erschließung hinsichtlich der Erreichbarkeit der Baulichkeiten durch die örtliche Feuerwehr die Zufahrt zu den Flurstücken 534 und 266 als Feuerwehrzufahrt nach den Richtlinien über die Flächen der Feuerwehr ausgebaut werden müsse, beantwortete der Beklagte mit Schreiben vom 10. Juli 2015 nach Befragen des Ortswehrführers und der Brandschutzdienststelle (des Landkreises), dass dies nicht erforderlich sei.
Der Beklagte lehnte den Antrag des Klägers „vom 16. Februar 2015“ auf ordnungsbehördliches Einschreiten mit dem Ziel, den Beigeladenen die Rückgängigmachung der Teilung des Grundstücks Flurstück 338 in die Flurstücke 534 und 535 aufzugeben, durch Bescheid vom 28. Juli 2015, zugestellt am 8. August 2015 ab. Zur Begründung führte er darin sinngemäß aus, Voraussetzung des Anspruchs sei eine subjektive Rechtsverletzung des Klägers, an der es fehle. Soweit § 4 Abs. 3 BbgBO vorsehe, dass durch die Teilung eines Grundstücks, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist, keine Verhältnisse geschaffen werden dürften, die den Vorschriften der BbgBO, insbesondere denen über die Erschließung, oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zuwiderliefen, verstoße die von den Rechtsvorgängern des Klägers ausgeführte Grundstücksteilung nicht dagegen. Durch die erfolgte Teilung seien das Wirtschaftsgebäude und der in dem vom Kläger vorgelegten amtlichen Lageplan als Ruine verzeichnete Schuppen auf dem Flurstück 534 zwar nicht mehr erschlossen. Allerdings seien die Ruine des Schuppens und das seit Jahren dem Verfall preisgegebene Wirtschaftsgebäude ohne Nutzung nicht baurechtswidrig. Infolge der Grundstücksteilung durch die Voreigentümer sei der Kläger nicht in seinen öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Rechten verletzt. Der Kläger habe das Grundstück in diesem Zustand etwa zehn Jahre nach der Teilung erworben und müsse sich die etwaigen Versäumnisse der früheren Eigentümer bei der Teilung des Grundstücks zurechnen lassen.
Der Kläger erhob gegen den Bescheid am 7. September 2015, vertreten durch seinen damaligen Bevollmächtigten, Widerspruch. In der Begründung machte er im Wesentlichen geltend, als Eigentümer des Grundstücks, dass infolge der Teilung über keine hinreichende Erschließung erfolge, sei er in seinen subjektiven öffentlichen Rechten verletzt. Rechtsgrundlage sei die baupolizeiliche Generalklausel in § 52 Abs. 2 BbgBO (a.F.). Die erfolgte Teilung sei nach § 4 Abs. 3 BbgBO bauordnungswidrig, weil durch sie das Flurstück 534 die Erschließung verloren habe. Für die Anwendung der Vorschrift sei hinreichend, dass das Grundstück mit dem Wirtschaftsgebäude bebaut sei. Die Teilung sei auch in planungsrechtlicher Hinsicht gemäß § 19 Abs. 2 BauGB rechtswidrig. Denn mit der Teilung sei der Erschließungszusammenhang auch für das Grundstück Flurstück 266 entfallen. Aufgrund der Rechtswidrigkeit stehe das bauordnungsrechtliche Einschreiten im pflichtgemäßen Ermessen des Beklagten. Diesbezüglich liege ein Ermessensfehler in Form des Ermessensausfalls vor. Auf der Rechtsfolgeseite habe der Beklagte zudem alternativ die Möglichkeit, den Beigeladenen aufzugeben, dem Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde eine beschränkt-persönliche Dienstbarkeit mit dem Inhalt eines Geh-/Fahr- und Leitungsrechts zulasten des Flurstücks 535 einzuräumen.
Der Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 17. November 2015, der dem Kläger zufolge am 25. November 2015 zugestellt wurde, als unbegründet zurück. In der Begründung wiederholte der Beklagte seine Auffassung, dass ein Verstoß gegen § 4 Abs. 3 BbgBO nicht gegeben sei. Entgegen der Auffassung des Klägers sei das Grundstück nicht bebaut, da die Baulichkeiten auf dem Flurstück 266 nach den Unterlagen zum Vorbescheid abgerissen werden sollten und im Übrigen, sofern Baulichkeiten bestehen bleiben sollten, augenscheinlich seit Längerem nicht genutzt und dem Verfall preisgegeben seien. Im Übrigen sei eine konkrete Gefahr im Sinne von § 3 Abs. 1 BbgBO, die ein Einschreiten auf der Grundlage von § 52 Abs. 2 Satz 2 BbgBO rechtfertigen könnte, nicht gegeben. Die bezüglich des Grundstücks im Kaufvertrag getroffenen Vereinbarungen seien privatrechtlicher Natur und unterlägen nicht dem öffentlichen Recht.
Der Kläger hat am 23. Dezember 2015 Klage erhoben, mit der er begehrt, den Antrag des Klägers auf ordnungsbehördliches Einschreiten im Hinblick auf die rechtswidrige Teilung des Grundstücks im pflichtgemäßen Ermessen zu bescheiden. Er wiederholt und ergänzt sein Vorbringen aus dem Vorverfahren dahingehend, dass die Befugnisnorm des § 52 Abs. 2 Satz 2 BbgBO a.F. bzw. § 58 Abs. 2 Satz 2 BbgBO 2016 ausweislich des Satzes 1 der Vorschrift auch auf Grundstücke als „andere Anlagen“ neben baulichen Anlagen zu beziehen sei. Die Teilung des bebauten Grundstücks sei nach § 4 Abs. 3 BbgBO 2008 bzw. § 8 Abs. 1 BbgBO 1998 in der im Jahr 2002 gültigen Fassung rechtswidrig erfolgt, weil die Erschließung des Restflurstücks 534 ohne die Einräumung der erforderlichen öffentlich-rechtlichen Sicherung nicht mehr gegeben sei. Abgesehen davon, dass es nicht auf die Nutzung des vorhandenen Wirtschaftsgebäudes ankomme, sei diese auch durchgängig erfolgt. Im Übrigen liege das Wohnhaus auf dem Flurstück 266 zu einem kleinen Teil auf dem Flurstück 534. Die Teilung sei auch in planungsrechtlicher Hinsicht nach § 34 BauGB und der entsprechenden Anwendung des § 19 Abs. 2 BauGB rechtswidrig. Sein Ermessen habe der Beklagte nicht ausgeübt.
Zuletzt trägt der Kläger vor, dass die vollständig auf dem Flurstück 534 befindliche Baulichkeit ein Bungalow sei, der bis zum Erwerb des Grundstücks durch den Kläger im Jahr 2012 durch einzelne Mitglieder oder Angehörige der vormaligen Eigentümer-Erbengemeinschaft als Ferien- und Wochenendhaus bewohnt worden sei. Das hauptsächlich auf dem Flurstück 266 befindliche Wohnhaus sei bis zum Auszug des früheren Miteigentümers Herrn J... etwa im Februar 2015 bewohnt worden und werde seit dem 18. Februar 2015 durch einen Mieter zu Wochenendzwecken genutzt. Hinsichtlich des bauaufsichtlichen Einschreitens seien die begehrten Maßnahmen gegenüber der Beseitigung der baulichen Anlagen auf dem klägerischen Grundstück das mildere Mittel. Insofern sei wohl auch von einer Ermessensreduktion auf Null nicht lediglich hinsichtlich der Frage, ob einzuschreiten sei, sondern auch bezüglich der Rechtsfolge auszugehen. Die Möglichkeit einer Anordnung zur Rückgängigmachung einer Grundstücksteilung sei in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung mehrfach bestätigt worden (vgl. insbes. BayVGH, Urteil vom 28. November 2013 – 2 BV 12.761 -, juris). Zu berücksichtigen sei auch, dass die Beigeladenen von der rechtswidrigen Teilung profitiert hätten. Da die Rechtsvorgänger dem Kläger sämtliche Rechte aus dem Grundstückskaufvertrag abgetreten hätten, sei die geforderte Rückabwicklung auch durchführbar.
Die Rechtsverletzung des Klägers ergebe sich daraus, dass durch rechtswidrige Teilung des Grundstücks in die Eigentumsrechte des Klägers bzw. seiner Rechtsvorgänger eingegriffen worden sei, indem das bebaute Grundstück von der Erschließung abgeschnitten worden sei. Auch wenn der Kläger sich unter Umständen die Versäumnisse der Rechtsvorgänger zurechnen lassen müsse, existiere kein Grundsatz, dass das öffentliche Baurecht nicht auch den Gebäudeeigentümer vor sich selbst schützen solle. Vielmehr dienten die zahlreichen Vorschriften zur Sicherheit von Bauwerken auch dem Schutz der Bauherren und Eigentümer davor, ein gefährliches Bauwerk, etwa ohne gesicherte Zuwegung für die Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge zu errichten oder zu unterhalten. Das gelte auch, wenn ein Eigentümer dagegen verstoßen habe. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen wolle der Kläger keinen Anspruch auf Erschließung aus öffentlich-baurechtlichen Vorschriften herleiten. Gleichzeitig werde die durch den Vorbescheid bescheinigte Zulässigkeit des Bauvorhabens in die Unzulässigkeit überführt, weil sie von der Erschließung abhänge.
Bereits zeitgleich mit der Klageerhebung stellte der Kläger beim Beklagten vorsorglich einen erneuten Antrag auf bauordnungsbehördliches Einschreiten. Diesen wies der Beklagte mit Schreiben vom 5. Januar 2016 als rechtsmissbräuchlich zurück und kündigte an, darüber wegen des fehlenden Sachbescheidungsinteresses nicht zu entscheiden. Den dagegen gerichteten Widerspruch vom 4. Januar 2017 wies der Beklagte als unzulässig durch Bescheid vom 21. Februar 2017 zurück. Am 8. März 2017 hat der Kläger diese weiteren Bescheide in das vorliegende Klageverfahren einbezogen und angekündigt, wenn die Einbeziehung nicht möglich sei, eine weitere Verpflichtungsklage zur Bescheidung des Antrags des Klägers auf ordnungsbehördliches Einschreiten wegen der rechtswidrigen Teilung des Grundstücks S... – Gemarkung K..., Flur 2, Flurstücke 534, 535 – unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erheben. Hinsichtlich der Klageerweiterung vom 8. März 2017 hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung die Klage teilweise zurückgenommen.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 28. Juli 2015 und des Widerspruchsbescheides vom 17. November 2015 zu verpflichten, den Antrag des Klägers auf ordnungsbehördliches Einschreiten wegen der rechtswidrigen Teilung des Grundstücks „S...“ – Gemarkung K..., Flur 2, Flurstücke 534 und 535 – unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er tritt der Klage unter Verweis auf den bisherigen Schriftverkehr entgegen. Ergänzend führt er aus, es sei für ihn nicht erkennbar, dass das rechtlich selbständige Flurstück 266 jemals über das heutige Flurstück 535 zwingend erschlossen bzw. eine solche Erschließung gesichert gewesen sei.
Die Beigeladenen beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie tragen in der Sache vor, dass die Flurstücke 534 und 266 lediglich über einen Stromanschluss verfügten, jedoch keine Anschlüsse an die Trinkwasser-, Gas- oder Telefonleitungen bestünden. In rechtlicher Hinsicht machen sie geltend, der Kläger versuche, die fehlende Erschließung herbeizuführen. Diesbezüglich folge jedoch aus öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften, insbesondere zur allgemeinen Erschließungspflicht der Gemeinden, dass insoweit kein individueller Rechtsanspruch des Grundstückseigentümers bestehe. Auch sei die Grundstücksteilung ihrer Auffassung nach nicht rechtswidrig erfolgt. Im Übrigen sei die Erschließung der bestehenden Baulichkeiten durch die im zivilrechtlichen Verfahren gewährten Notwege- und Notleitungsrechte gesichert. Eine darüberhinausgehende Erschließung zur Sicherung der Zuwegung für Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge sei aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht erforderlich, wie der brandschutzrechtlichen Stellungnahme vom 7. Juli 2015 zu entnehmen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung waren.
Soweit der Kläger die Klage teilweise zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Im Übrigen bleibt die Klage ohne Erfolg.
I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gegeben, denn der Kläger ist durch die Ablehnung seines Antrags auf ordnungsbehördliches Einschreiten möglicherweise in seinen Rechten verletzt. Voraussetzung ist insofern, dass ein möglicher Anspruch des Klägers auf ordnungsbehördliches Einschreiten in Betracht zu ziehen ist und nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint. Das ist zumindest mit Blick auf einen denkbaren Anspruch auf der Grundlage der baupolizeilichen Generalklausel des § 58 Abs. 2 Satz 2 BbgBO gegeben. Nach dieser Vorschrift hat die Bauaufsichtsbehörde in Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Satz 1, nämlich der Überwachung der Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften bei der Errichtung, der Änderung, der Beseitigung, der Instandhaltung und der Nutzung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Individuelle Ansprüche insbesondere eines Nachbarn gewährt die Vorschrift allerdings lediglich im Zusammenhang mit entsprechenden drittschützenden Normen, sei es durch bestimmte verwaltungsrechtliche Normen, sei es durch die Grundrechte. Jedenfalls in Verbindung mit der Vorschrift des § 3 Abs. 1 BbgBO, wonach durch Anlagen im Sinne des Gesetzes die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet werden darf, und auch in Verbindung mit § 4 Abs. 1 BbgBO, soweit diese Vorschrift mit dem öffentlichen Interesse an der Erschließung hinsichtlich der Erreichbarkeit von Rettungsfahrzeugen der Feuerwehr auch die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bezweckt, werden von dem Schutzgut der öffentlichen Sicherheit grundsätzlich auch die grundrechtlich geschützten Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen umfasst, die der Kläger als Grundstückseigentümer auch geltend machen kann (vgl. VG Osnabrück, 6. Kammer, Urteil vom 6. Juni 2008 - 6 A 25/07 -juris, Rn. 23 m.w.N.). In diesem Zusammenhang bedarf die Frage, ob der Kläger aus den Vorschriften der §§ 4 Abs. 1 und 7 Satz 1 BbgBO 2016 (bzw. den Vorgängervorschriften § 8 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 BbgBO 1998/2002) jenseits einer konkreten Gefahrenlage für die individuellen Schutzgüter des Lebens und der Gesundheit als Bestandteil des Schutzgutes der öffentlichen Sicherheit individuelle subjektive Rechte ableiten kann, an dieser Stelle keiner Klärung.
II. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf das begehrte ordnungsbehördliche Einschreiten des Beklagten gegen die Beigeladenen.
Als Anspruchsgrundlage kommt allein die Generalklausel des § 58 Abs. 2 Satz 2 BbgBO 2016 in Verbindung mit einer ein subjektives Recht vermittelnden Norm des öffentlichen Rechts in Betracht. Voraussetzung für einen Anspruch auf ein – ermessensfehlerfreies – ordnungsbehördliches Einschreiten des Beklagten ist insofern, dass er sich auf ein solchermaßen geschütztes subjektives Recht berufen kann und, soweit dies der Fall ist, auch die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Eröffnung des ordnungsbehördlichen Einschreitens gegeben sind. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
1. Soweit sich der Kläger auf die Rechtswidrigkeit der durch die Rechtsvorgänger betriebenen Grundstücksteilung beruft, beruft er sich in öffentlich-rechtlicher Hinsicht vorrangig auf eine Verletzung der seinerzeit geltenden bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Grundstücksteilung und Erschließung in § 8 Abs. 1 BbgBO 1998/2002 und § 4 Abs. 1 BbgBO 1998/2002, die nunmehr in §§ 7 Satz 1 und § 4 Abs. 1 BbgBO 2016 geregelt sind. Diese Vorschriften vermitteln dem Kläger aber jenseits einer konkreten Gefahrenlage für die öffentliche Sicherheit keine subjektiven Rechte in Bezug darauf, zu seinen Gunsten rechtmäßige Zustände herzustellen.
a) Nach § 8 Abs. 1 BbgBO 1998 bzw. § 7 Satz 1 BbgBO 2016 dürfen durch die Teilung eines Grundstückes, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist, keine Verhältnisse geschaffen werden, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften, insbesondere den Vorschriften über die Abstandsflächen, den Brandschutz und die Erschließung, zuwiderlaufen. Die Vorschrift sichert dem Wortlaut sowie ihrem Zweck nach lediglich das öffentliche Interesse, die Entstehung rechtswidriger Zustände zu vermeiden. Eine Anspruchsberechtigung auf Rückabwicklung einer rechtswidrigen Teilung ergibt sich aus dieser Vorschrift nicht. Hierfür ist auch ein Bedürfnis nicht ersichtlich. Vielmehr ist der Grundstückseigentümer, der eine unzulässige Grundstücksteilung veranlasst hat, bzw. sein Rechtsnachfolger im Hinblick auf einen dadurch eingetretenen baurechtswidrigen Zustand und etwaige auf dessen Beseitigung abzielende bauaufsichtliche Maßnahmen ein potentieller (Mit-)Verantwortlicher im Sinne des Bauordnungsrechts (vgl. §§ 16 und 17 Ordnungsbehördengesetz). Ein Anspruch des Eigentümers des nach der Teilung verbliebenen Grundstückes auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde über die Anordnung zur Rückabwicklung einer rechtswidrig erfolgten Teilung kann daher allenfalls im Zusammenhang mit den durch die Teilung verletzten bauordnungsrechtlichen Vorschriften bestehen, wenn und soweit diese ein subjektives Recht vermitteln.
b) Davon ausgehend ergibt sich der geltend gemachte Anspruch auch nicht in Verbindung mit § 4 Abs. 1 BbgBO 2016 bzw. des im Zeitpunkt der Teilung geltenden § 4 Abs. 1 BbgBO 1998. Dabei kann zugunsten des Klägers als zutreffend unterstellt werden, dass die erfolgte Grundstücksteilung bewirkt hat, dass für das Grundstück Flurstück 534 die erforderliche Erschließung nicht mehr im Sinne des § 4 Abs. 1 BbgBO (2016 bzw. auch 1998) gesichert gegeben ist. Ausschlaggebend ist, dass es sich bei den in § 4 Abs. 1 BbgBO geregelten Erschließungsanforderungen um objektive materielle (Genehmigungs-)Voraussetzungen für die Zulässigkeit bestimmter baulicher Nutzungen von Grundstücken handelt, die der öffentlichen Sicherheit dienen und dem Grundstückseigentümer gegenüber der Bauaufsichtsbehörde keinen individuellen Anspruch vermitteln, die Schaffung dieser Voraussetzungen herzustellen.
Die Vorschrift des § 4 Abs. 1 BbgBO sieht, soweit hier von Interesse, unverändert vor, dass Gebäude nur errichtet werden dürfen, wenn das Grundstück in angemessener Breite an einer öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder wenn es eine befahrbare, öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat. Es handelt sich dabei um Mindestanforderungen, die zum Zweck der vorsorgenden Gefahrenabwehr unmittelbar allein dem Schutz der öffentlichen Sicherheit dienen und insofern nur mittelbar individuelle Belange schützen. Die vorgesehene angemessene Anbindung an die öffentliche Verkehrsfläche gewährleistet, dass Rettungs- und Versorgungsfahrzeuge an das Grundstück gelangen können. Mit diesen Anforderungen bezweckt § 4 Abs. 1 BbgBO abstrakt die Abwehr anderenfalls befürchteter Entstehung von Gefahren für Leben und Gesundheit der Grundstücksnutzer im Allgemeininteresse (vgl. Schulz in: Jäde/Dirnberger/Förster u.a., Bauordnungsrecht Brandenburg, Stand April 2020, § 4 Rn. 4). Deshalb kann aus § 4 Abs. 1 BbgBO i.V.m. § 7 Satz 1 BbgBO 2016 kein unmittelbarer individueller Rechtsanspruch einzelner Grundstückseigentümer auf Rückabwicklung einer Grundstücksteilung zwecks Wiederherstellung des früheren Zustandes abgeleitet werden. Dem entspricht es, dass die Vorschrift und vergleichbare Vorschriften in anderen Ländern nicht als nachbarschützend angesehen werden (vgl. Jäde in: Jäde/Dirnberger/Förster, a.a.O., § 64 Rn. 81 m.w.N.).
2. Im Ergebnis nichts anderes gilt mit Blick auf die bauplanungsrechtlichen Erschließungsanforderungen nach §§ 34 und 35 BauGB. Im Hinblick auf die Grundstücksteilung gab es in dem Zeitraum zwischen dem Abschluss des Kaufvertrages der Rechtsvorgänger des Klägers mit den Beigeladenen im April 2002 und dem Vollzug der Teilung durch deren Eintragung als Eigentümer des abgetrennten Flurstücks im Januar 2004 keine dem heute geltenden § 19 Abs. 2 BauGB entsprechende Regelung, der von der Systematik her mit der bauordnungsrechtlichen Regelung in § 8 Abs. 1 BbgBO 1998/§ 7 Satz 1 BbgBO 2016 vergleichbar ist. Das seinerzeit in § 19 Abs. 1 BauGB geregelte Genehmigungserfordernis beschränkte sich auf den Geltungsbereich eines Bebauungsplans und war für die hier in Rede stehende Grundstücksteilung nicht einschlägig. Abgesehen davon ist anerkannt, dass die individuelle Schutzfunktion des früheren Genehmigungserfordernisses für die Teilung nach § 19 BauGB mit der zum 1. Juli 2004 erfolgten Abschaffung desselben auch entfallen ist und dass § 19 Abs. 2 BauGB in der seitdem geltenden Fassung lediglich dem Allgemeininteresse dient und infolgedessen allein der oder die Eigentümer die Verantwortung für die materielle Zulässigkeit tragen (vgl. May in: Rixner/Biedermann/Charlier, Systematischer Praxiskommentar BauGB, juris, 3. Aufl. 2018, § 19 Rn 5). Im Übrigen ist die gesicherte Erschließung auch nach den §§ 34 und 35 BauGB (lediglich) eine Voraussetzung für die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben, die eine geordnete städtebaulichen Entwicklung gewährleisten soll. Individuelle Ansprüche gegenüber der Bauaufsichtsbehörde auf Herstellung einer bestimmten Erschließung werden insoweit nicht vermittelt.
3. Allerdings kommt, wie oben unter I. ausgeführt, ein Anspruch auf ordnungsbehördliches Einschreiten des Klägers auf der Grundlage der baupolizeilichen Generalklausel in Verbindung mit §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BbgBO in Betracht, soweit diese auch dem Schutz der öffentlichen Sicherheit dienen und damit auch das Leben und die Gesundheit der Grundstücksnutzer nach Art. 2 Abs. 1 GG sowie das Eigentumsrecht aus Art. 14 GG schützen. Voraussetzung dafür, dass sich der Schutz der öffentlichen Sicherheit insofern zu einem individuellen Anspruch auf Einschreiten verdichtet, ist allerdings auf der Tatbestandsebene, dass eine konkrete Gefahr für die geschützten individuellen Rechtsgüter besteht. Eine konkrete Gefahr ist nach allgemein anerkannter Definition gegeben, wenn im konkreten Einzelfall in überschaubarer Zukunft bei ungehindertem Geschehensablauf mit dem Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich zu rechnen ist.
Daran gemessen verursacht die für das klägerische Grundstück Flurstück 534 derzeit bestehende rechtlich unzureichende Erschließungssituation keine konkrete Gefahr für Lebend und Gesundheit der Grundstücksnutzer oder das Eigentum an den aufstehenden baulichen Anlagen.
a) In Bezug auf die Erreichbarkeit durch Rettungskräfte der Feuerwehr und andere Rettungsdienste ist derzeit im Rahmen der bestehenden Nutzung jedenfalls von einer möglicherweise aufgrund der schmalen Straße verbesserungswürdigen, aufgrund des bestehenden Notwegerechts aber hinreichenden tatsächlichen Erreichbarkeit des bzw. der Grundstücke des Klägers auszugehen. Insofern ist auch nicht erkennbar, dass sich die Situation für das klägerische Grundstück Flurstück 534 durch die Grundstücksteilung jenseits der rechtlichen Erschließungsvoraussetzungen tatsächlich signifikant nachteilig verändert hat.
Dabei geht die Kammer in Anbetracht der internen fachlichen Stellungnahme beim Beklagten vom 10. Juli 2015 zu der Frage der Erforderlichkeit einer Feuerwehrzufahrt sowie der dazu eingeholten Einschätzung der gemeindlichen Brandschutzdienststelle vom 7. Juli 2015 davon aus, dass das klägerische Grundstück Flurstück 534 (und damit auch das Flurstück 266) ohnehin über die verwinkelte und schmale S...bereits im Bereich des öffentlichen Straßenlandes eingeschränkt erreichbar ist. Im Hinblick auf den Brandschutz bedeutet dies, dass im Fall eines Schadensereignis die Brandtechnik von den anliegenden Straßen A... oder G... per Hand herbeizuführen ist, wobei die Entfernung zu dem bestehenden Haus auf dem Flurstück 266 geschätzt zwischen rund 170 m (zur Straße A...) und 240 m (zur G...) betragen dürfte (abgeleitet aus den Geobasisdaten, welche die Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg (LGB) online über den Brandenburg Viewer allgemein abrufbar zur Verfügung stellt). Dass mit dieser Einschränkung, die die weiteren Grundstücke in der S...in ähnlicher Weise betrifft, überhaupt keine hinreichende Brandbekämpfung möglich wäre, ist nicht erkennbar.
Ferner ist nach Auffassung der Kammer in tatsächlicher Hinsicht eine hinreichende Zuwegung zu dem klägerischen Grundstück durch das von ihm erstrittene Notwegerecht gewährleistet. Dem steht nicht entgegen, dass die Beigeladenen möglicherweise derzeit – wie vom Kläger in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht – das Tor zu der über ihr Grundstück führenden Zuwegung verschlossen halten. Abgesehen davon, dass dieses Hindernis es sich im Brandfall von der Feuerwehr zu überwinden sein dürfte, obliegt es dem Kläger, erforderlichenfalls das ihm durch das Urteil des Amtsgerichts Fürstenwalde Zug um Zug gegen die Leistung der festgelegten Rente zugesprochene Notwegerecht durchzusetzen und dafür Sorge zu tragen, dass die zuständige Feuerwehr einen Schlüssel für die Toranlage erhält.
b) Soweit sich der Kläger mit Blick auf das grundrechtlich geschützte Eigentumsrecht ergänzend auf eine Rechtsverletzung durch die Grundstücksteilung beruft, gilt im Ergebnis nichts Anderes. Sein Grundstückseigentum ist in seinem Bestand nicht gefährdet. Zwar dürften sich infolge der von den Rechtsvorgängern des Klägers herbeigeführte Grundstücksteilung sowie der unvollständigen Vollziehung der im Grundstückskaufvertrag vorgesehenen Sicherung der Zuwegung die Eigenschaften des Eigentums im Hinblick auf die Beschaffenheit des Grundstücks nachteilig verändert haben. Dies beruht aber im Kern auf einer freien Verfügung der damaligen Grundstückseigentümer bzw., soweit der Grundstückskaufvertrag bezüglich des Wegerechts einen Anspruch auf Einräumung einer Grunddienstbarkeit enthielt, einer unzulänglichen Durchsetzung ihrer Rechte aus dem Grundstückskaufvertrag und nicht auf einem hoheitlichen Eingriff in das Eigentum. In diese eigentumsrechtliche Situation ist der Kläger als Erwerber des Grundstücks eingetreten. Jenseits einer konkreten Gefahrenlage bietet ihm das öffentliche Bauordnungsrecht keinen Anspruch darauf, seine private Eigentumssituation durch Rückabwicklung der Grundstücksteilung wieder zu verbessern.
4. Schließlich kann der Kläger auch in Bezug auf etwaige öffentlich-baurechtliche Ansprüche keine Ansprüche auf ein ordnungsbehördliches Einschreiten ableiten. Durch die Ablehnung des Beklagten wird er auch in dieser Hinsicht nicht in eigenen Rechten verletzt. Der Vorbescheid hat die Frage der Erschließung gerade nicht positiv beantwortet, sondern klargestellt, dass eine gesicherte Erschließung Voraussetzung für einen Anspruch auf die Erteilung einer Baugenehmigung ist. Soweit in der Vergangenheit Baugenehmigungsansprüche der Rechtsvorgänger bestanden haben sollten – auch in Bezug auf das Grundstück Flurstück 266 – die möglicherweise infolge der Grundstücksteilung und dem Verkauf des erschlossenen Trenngrundstücks an die Beigeladenen untergegangen sind, führt auch dies entsprechend der vorstehenden Ausführungen nicht zu einem Anspruch auf ordnungsbehördliches Einschreiten.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 155 Abs. 2 VwGO sowie hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auf § 162 Abs. 3 VwGO. Deren Kosten sind billigerweise dem Kläger aufzuerlegen, weil die Beigeladenen die Klageabweisung beantragt und sich damit einem Prozesskostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt haben.
Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO sind nicht ersichtlich.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
Die Streitwertfestsetzung entspricht der Bedeutung der Sache für den Kläger (§ 52 Abs. 1 VwGO). Das Gericht hat sich insofern an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 angelehnt (vgl. www.bverwg.de unter „Rechtsprechung“; dort Nr. 9.7.1) und den unteren Rahmenbetrag von 7.500,00 Euro zugrunde gelegt. Hinsichtlich der zwischenzeitlich erweiterten Klage geht die Kammer von der wirtschaftlichen Identität des klägerischen Interesses aus.