Die zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg, weil dem Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit seit 1. Dezember 2000 zunächst als Zeitrente aufgrund eines im Mai 2000 eingetretenen Leistungsfalls und spätestens seit Januar 2006 als Dauerrente zugestanden hat. Insoweit waren das vom Kläger angefochtene Urteil und der Ablehnungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides zu korrigieren.
Der Kläger hat Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähig ist gemäß § 44 Abs 2 Satz 1 SGB VI in der 2000 maßgeblichen Fassung ein Versicherter, der wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben. Dabei kommt es nicht auf das konkrete Berufsleben des Betroffenen an, sondern darauf, ob überhaupt noch irgendeine Erwerbstätigkeit von wirtschaftlicher Relevanz ausgeübt werden kann. Anspruch auf eine solche Rente besteht auch dann, wenn das Restleistungsvermögen für Arbeiten von wirtschaftlichem Wert nicht mehr acht Stunden arbeitstäglich erreicht und eine entsprechende Teilzeitbeschäftigung dem Versicherten nicht nachgewiesen werden kann (st Rspr des BSG). Für eine solche nur als Zeitrente zu gewährende „Arbeitsmarktrente“ bestimmt sich der Leistungsbeginn nach § 101 Abs 1 SGB VI, wonach die Rente nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet wird.
Diese Voraussetzungen sind im Fall des Klägers für einen Rentenanspruch mit Leistungsbeginn am 1. Dezember 2000 erfüllt. Der Kläger war ab Mai 2000 nur noch in der Lage, vier bis sechs Stunden täglich eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben. Dies ergibt sich aus dem durch den Senat eingeholten Gutachten der neurochirurgischen Sachverständigen. Gegen ein darüber hinaus noch weiter eingeschränktes Leistungsvermögen sprechen für diesen Zeitpunkt sämtliche vorhandenen Gutachten, die überwiegend noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen annahmen. Allerdings folgt der Senat der neurochirurgischen Sachverständigen des Senats, dass zur Zeit der im Juni 2000 beendeten Rehabilitationsmaßnahme das Leistungsvermögen des Klägers selbst für körperlich leichte Arbeiten aufgrund seiner Wirbelsäulenerkrankung mit entsprechender Schmerzchronifizierung auf täglich unter sechs Stunden gesunken war.
Die neurochirurgische Sachverständige hat detailliert und kritisch die bisherige Behandlung und die jeweiligen Vorgutachten gewürdigt und die Vorbefunde einbezogen. Die einzelnen Gesundheitsstörungen auch unter Berücksichtigung des Schmerzerlebens wurden eingehend, differenzierend hinsichtlich der mit ihnen verbundenen Leistungseinschränkungen gewürdigt. Das Gutachten hat daher für den Senat eine besonders hohe Überzeugungskraft. Die Sachverständige hat dargestellt, dass im Vordergrund ein Postnukleotomiesyndrom stehe, das mit einem schwergradigen chronifizierten Nervenreizsyndrom der Nervenwurzel S1 und einem entsprechenden schweren Schmerzsyndrom einhergehe. Damit seien objektiv durch die zunehmende Reizung und Fixierung des Nervs im Spinalkanal die erheblichen Schmerzen belegt. Die Sachverständige konnte so für den Senat die Krankheitsentwicklung unter Berücksichtigung des dadurch nachvollziehbaren Schmerzerlebens des Klägers plausibel darstellen. Sie hat insbesondere die Behandlungen nach der OP 1999 gewürdigt. Die Rehabilitationsmaßnahme Mai/Juni 2000 war ausweislich des Reha-Entlassungsberichts erfolglos. Es wurden als leistungsrelevante Diagnosen gestellt insbesondere ein chronisches Schmerzsyndrom bei Zustand nach dorsoventraler Spondylodese L5/S1 und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Die neurochirurgische Sachverständige weist darauf hin, dass bereits zum Zeitpunkt dieser Rehabilitationsmaßnahme das chronische Schmerzsyndrom Stadium II nach Gerbershagen erreicht hatte. Weil durch die Rehabilitationsmaßnahme kein Rehabilitationserfolg eintrat, bestand der im Entlassungsbericht dargestellte Zustand für die als chronisch beurteilten Erkrankungen bereits bei Maßnahmebeginn, so dass für diesen Zeitpunkt (Mai 2000) von einem dauerhaft untervollschichtigen Leistungsvermögen (hier mit weniger als sechs Stunden arbeitstäglich) ausgegangen werden muss. Seit 2005 erfolgte eine ergänzende Schmerztherapie mit dem Morphinderivat Palladon mit zusätzlicher Bedarfsmedikation Novalgin. Es bestand seit 2005 keine hinreichende Wegefähigkeit mehr.
Soweit die Sachverständigen der Beklagten und des Sozialgerichts sowie die Rehabilitationseinrichtungen noch zu anderen, günstigeren Leistungsbeurteilungen gelangten, erscheinen diese nicht überzeugend, weil jeweils das Postnukleotomiesyndrom und das chronische Schmerzsyndrom auch bei prognostischer Bewertung tendenziell unterschätzt wurden. Insofern hatte allerdings die neurochirurgische Sachverständige bei ihrer Bewertung den großen Vorteil der späteren Sicht bei relativ großer Untersuchungs- und Behandlungsdichte. Sie konnte auch angesichts des weiteren Krankheitsverlaufes zeigen, dass die Beschwerdedarstellungen des Klägers objektiv begründet waren und die sich aus seinem Schmerzerleben ergebenden Leistungsbeeinträchtigungen früher eingetreten waren.
Das Gutachten der neurochirurgischen Sachverständigen des Senats wird bestätigt vom Gutachten des Neurochirurgen Dr. S. Auch dieses ist in sich schlüssig, auch wenn es nicht so intensiv, wie das der Kollegin die Entwicklung der Beeinträchtigung des Leistungsvermögens untersucht hat.
Der behandelnde Neurochirurg hielt den Kläger im März 2005 nicht mehr für in der Lage, eine regelmäßige Erwerbstätigkeit auszuüben. Die Beurteilung durch den behandelnden Arzt wurde durch die beiden überzeugenden Gutachten der neurochirurgischen Sachverständigen bestätigt. Noch in seinem Befundbericht vom Mai 2003 hatte sich der behandelnde Neurochirurg deutlich zurückhaltender geäußert. Seine aus der intensiven Betreuung des Klägers folgende intensive Kenntnis des Falles und seine Fachkunde, die hinsichtlich seiner Äußerungen gegenüber dem Gericht offensichtlich nicht durch die Nähe aus dem Arzt-Patienten-Verhältnis getrübt ist, bewirkt für den Senat eine sehr hohe Überzeugungskraft.
Seiner Einschätzung eines aufgehobenen Leistungsvermögens kann auch angesichts der Aufnahme intensiver schmerztherapeutischer Behandlung im Jahre 2005 der Eintritt des Leistungsfalls einer Dauerrente ab März 2005 entnommen werden. Der Anspruch auf Zeitberentung im Rahmen der Arbeitsmarktrente setzte sich beim Kläger ununterbrochen bis zum Eintritt des Anspruchs auf eine Dauerrente fort. Er begann wegen des für Mai 2000 anzunehmenden untervollschichtigen Leistungsvermögens mit einem Leistungsrest für vier bis sechs Stunden wegen § 101 Abs. 1 SGB VI ab 1. Dezember 2000. Anhaltspunkte für einen früheren Zeitpunkt dauerhafter quantitativer Leistungseinschränkungen als Mai 2000 finden sich nicht in den medizinischen Unterlagen. In Hinblick auf die Krankheitsentwicklung des Klägers war die Zeitrente zunächst sachgerecht auf etwa zwei Jahre zu befristen. Gemäß § 302b Abs. 1 Satz 2 SGB VI war die nahtlos anschließende weitere Zeitrente ab 1. Januar 2003 als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren. Diese folgende Zeitrente war nunmehr auf drei Jahre bis zum 31. Dezember 2005 zu befristen. Die wegen des Leistungsfalls dauerhafter Erwerbsunfähigkeit im März 2005 sodann zu gewährende Rente war eine Dauerrente, die wegen § 302b Abs 1 Satz 2 SGB VI ebenfalls als Erwerbsunfähigkeitsrente nach dem bis Dezember 2000 geltenden Recht zu gewähren gewesen ist.
Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 1. Dezember 2000 waren erfüllt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie berücksichtigt den ganz überwiegenden Erfolg der Rechtsverfolgung.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil ein Grund hierfür nach § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegt.