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- Erwerbsminderung - Zeitrente - Dauerrente


Metadaten

Gericht LSG Berlin-Brandenburg 27. Senat Entscheidungsdatum 25.03.2010
Aktenzeichen L 27 R 1691/05 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 43 SGB 6

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. September 2005 geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 1. Oktober 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. August 2002 verurteilt, dem Kläger vom 1. Dezember 2000 bis zum 31. Dezember 2002, vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2005 und seit dem 1. Januar 2006 dauerhaft jeweils Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren.

Die Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten des gesamten Verfahrens in vollem Umfang zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise wegen Erwerbsminderung.

Der 1974 geborene Kläger begann im September 1991 eine Ausbildung zum Industriemechaniker. Am 10. November 1993 erlitt er einen Wegeunfall, welcher zur Verletzung der Wirbelsäule führte. Gesundheitsbedingt musste der Kläger die Ausbildung abbrechen. Der Bandscheibenvorfall L5/S1 wurde in der Folgezeit mehrfach operiert. Der Kläger hat zunächst eine Unfallrente wegen einer MdE von 20 v H erhalten. Ab Juni 1995 nahm der Kläger an einer Umschulung zum Industrieelektroniker teil, welche er nach mehreren krankheitsbedingten Unterbrechungen im Juni 1998 erfolgreich abschloss. Vom 5. Oktober 1998 bis zum 22. Februar 1999 war der Kläger als Industrieelektroniker beschäftigt und danach aufgrund erneuter Verschlimmerung seiner Rückenprobleme krankgeschrieben. In einer weiteren Operation im April 1999 erfolgte eine Versteifung in der Lendenwirbelsäule. Anschließend fand bis 14. Juni 1999 eine Rehabilitationsmaßnahme statt. Das Arbeitsverhältnis des Klägers wurde zum 20. August 2000 aufgelöst. Seitdem sind für den Kläger Zeiten der Arbeitsunfähigkeit bzw. der Arbeitslosigkeit bei der Beklagten gemeldet.

Am 21. Januar 2000 beantragte der Kläger die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Die Beklagte zog die Entlassungsberichte der behandelnden Krankenhäuser für die verschiedenen Operationen sowie den Entlassungsbericht der Rehabilitationseinrichtung vom 21. Juni 1999 bei. Sie holte das Gutachten des orthopädischen Sachverständigen Dr. L vom 13. Juli 2000 ein und veranlasste bei der zuständigen Berufsgenossenschaft die Prüfung weiterer Rehabilitationsleistungen. Berufliche Rehabilitationsleistungen wurden vom Kläger abgelehnt eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme fand vom 25. Mai bis 22. Juni 2000 statt. Von der Reha-Klinik wurden die Diagnosen gestellt chronisches Schmerzsyndrom bei Zustand nach dorsoventraler Spondylodese L5/S1, Z.n. NPP-OP L5/S1 1994/1995, anhaltende somatoforme Schmerzstörung, längere depressive Anpassungsstörung mit erheblicher Somatisierung.

Mit Bescheid vom 1. Oktober 2001 lehnte die Beklagte den Antrag auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und Berufsunfähigkeit ab. Im Widerspruchsverfahren holte die Beklagte das Gutachten von 11. Juni 2002 des orthopädischen Sachverständigen Dr. Z ein. Sie wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23. August 2002 zurück. Unter Berücksichtigung aller erhobenen Befunde und der hierdurch bedingten Einschränkung der Erwerbsfähigkeit werde der Kläger durchaus noch für fähig gehalten, vollschichtig und regelmäßig körperlich leichte Arbeiten zu verrichten.

Seine Klage begründete der Kläger damit, dass er aufgrund der erheblichen Probleme infolge des Unfalls und der anschließenden Operationen keiner geregelten Tätigkeit mehr nachgehen könne. Die Beklagte habe auch keine zumutbare Verweisungstätigkeit benannt, weil die genannten Tätigkeiten vom Anforderungsprofil her in gesundheitlicher Hinsicht, aber auch sozial nicht zumutbar sein. Entsprechende Arbeitsplätze seien auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht vorhanden. Die Beklagte hat die Verweisungstätigkeit eines Montage-, Prüffeld- und Verdrahtungselektrikers benannt und insofern auf ein Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 28. August 2001 verwiesen. Das Sozialgericht hat die Befundberichte der behandelnden Ärzte und die medizinischen Unterlagen des Arbeitsamtes (insbesondere Gutachten Dr. P vom 31.10.2002) und der Berufsgenossenschaft (insbesondere Reha-Berichte und orthopädisches Gutachten Dr. H vom 11.02.2003) beigezogen. Es hat das neurologisch-psychiatrische Gutachten von Dr. T vom 19. April 2004 und das orthopädische Gutachten von Dr. V vom 18. Januar 2005 sowie dessen ergänzende Stellungnahme vom 21. Juni 2005 eingeholt.

Mit Urteil vom 12. September 2005 hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen und dies damit begründet, dass der Kläger nicht berufsunfähig, erst recht nicht erwerbsunfähig sei. Obwohl der Kläger in seiner Leistungsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei, könne er noch körperlich leichte Arbeiten im Wechsel der Körperhaltung und unter Beachtung weiterer Einschränkungen vollschichtig verrichten. Dabei sei insbesondere der Einschätzung durch den orthopädischen Sachverständigen des Gerichts zu folgen. Dessen Einschätzung werde durch diejenigen des nervenärztlichen Sachverständigen des Gerichts bestätigt und durch die Ausführungen der Gutachter im Verwaltungsverfahren und des Arbeitsamtes und der Berufsgenossenschaft sowie der behandelnden Ärzte nicht ernstlich in Frage gestellt. Soweit der behandelnde Neurochirurg zu einer anderen Einschätzung gelangt sei, vermöge die Kammer dem nicht zu folgen, weil dieser keine nachvollziehbaren und objektivierbaren Gründe für eine weitergehende Reduzierung der Leistungsfähigkeit benannt habe. Mit dem festgestellten Leistungsbild könne der Kläger den zumutbaren Verweisungsberuf eines Verdrahtungselektrikers noch ausüben. Aus den vorliegenden berufskundlichen Ermittlungen des LSG Nordrhein-Westfalen ergebe sich ein Anforderungsprofil, das dem Kläger in medizinischer und fachlicher Hinsicht zumutbar sei. Es sei dem Kläger mit einem Berufsschutz als Facharbeiter auch sozial zuzumuten.

Mit seiner Berufung macht der Kläger geltend, dass die bezeichnete Verweisungstätigkeit ihm weder gesundheitlich noch sozial zuzumuten sei. Der Darlegungspflicht der Beklagten hinsichtlich der Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit sei nicht ansatzweise genügt. Die medizinischen Ermittlungen des Sozialgerichts seien unzureichend gewesen, weil ein neurochirurgisches Gutachten einzuholen gewesen sei. Der Kläger hat sein Begehren auf Ansprüche seit Dezember 2000 beschränkt und verlangt keine Leistungen wegen Berufsunfähigkeit mehr.

Der Kläger beantragt nunmehr,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. September 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 1. Oktober 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. August 2002 zu ändern und
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger seit 1. Dezember 2000 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise ab dem 1. Januar 2001 Rente wegen voller Erwerbsminderung, weiter hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG das neurochirurgische Gutachten vom 6. Juli 2007 bei Dr. S, dessen ergänzende Stellungnahme vom 5. Januar 2008 und nach § 106 SGG das Gutachten der Fachärztin für Neurochirurgie A vom 13. November 2009 eingeholt.

Dem Senat haben die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und in Kopie neun Bände der Verwaltungsakte der Berufsgenossenschaft vorgelegen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze, das Protokoll und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg, weil dem Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit seit 1. Dezember 2000 zunächst als Zeitrente aufgrund eines im Mai 2000 eingetretenen Leistungsfalls und spätestens seit Januar 2006 als Dauerrente zugestanden hat. Insoweit waren das vom Kläger angefochtene Urteil und der Ablehnungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides zu korrigieren.

Der Kläger hat Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähig ist gemäß § 44 Abs 2 Satz 1 SGB VI in der 2000 maßgeblichen Fassung ein Versicherter, der wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben. Dabei kommt es nicht auf das konkrete Berufsleben des Betroffenen an, sondern darauf, ob überhaupt noch irgendeine Erwerbstätigkeit von wirtschaftlicher Relevanz ausgeübt werden kann. Anspruch auf eine solche Rente besteht auch dann, wenn das Restleistungsvermögen für Arbeiten von wirtschaftlichem Wert nicht mehr acht Stunden arbeitstäglich erreicht und eine entsprechende Teilzeitbeschäftigung dem Versicherten nicht nachgewiesen werden kann (st Rspr des BSG). Für eine solche nur als Zeitrente zu gewährende „Arbeitsmarktrente“ bestimmt sich der Leistungsbeginn nach § 101 Abs 1 SGB VI, wonach die Rente nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet wird.

Diese Voraussetzungen sind im Fall des Klägers für einen Rentenanspruch mit Leistungsbeginn am 1. Dezember 2000 erfüllt. Der Kläger war ab Mai 2000 nur noch in der Lage, vier bis sechs Stunden täglich eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben. Dies ergibt sich aus dem durch den Senat eingeholten Gutachten der neurochirurgischen Sachverständigen. Gegen ein darüber hinaus noch weiter eingeschränktes Leistungsvermögen sprechen für diesen Zeitpunkt sämtliche vorhandenen Gutachten, die überwiegend noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen annahmen. Allerdings folgt der Senat der neurochirurgischen Sachverständigen des Senats, dass zur Zeit der im Juni 2000 beendeten Rehabilitationsmaßnahme das Leistungsvermögen des Klägers selbst für körperlich leichte Arbeiten aufgrund seiner Wirbelsäulenerkrankung mit entsprechender Schmerzchronifizierung auf täglich unter sechs Stunden gesunken war.

Die neurochirurgische Sachverständige hat detailliert und kritisch die bisherige Behandlung und die jeweiligen Vorgutachten gewürdigt und die Vorbefunde einbezogen. Die einzelnen Gesundheitsstörungen auch unter Berücksichtigung des Schmerzerlebens wurden eingehend, differenzierend hinsichtlich der mit ihnen verbundenen Leistungseinschränkungen gewürdigt. Das Gutachten hat daher für den Senat eine besonders hohe Überzeugungskraft. Die Sachverständige hat dargestellt, dass im Vordergrund ein Postnukleotomiesyndrom stehe, das mit einem schwergradigen chronifizierten Nervenreizsyndrom der Nervenwurzel S1 und einem entsprechenden schweren Schmerzsyndrom einhergehe. Damit seien objektiv durch die zunehmende Reizung und Fixierung des Nervs im Spinalkanal die erheblichen Schmerzen belegt. Die Sachverständige konnte so für den Senat die Krankheitsentwicklung unter Berücksichtigung des dadurch nachvollziehbaren Schmerzerlebens des Klägers plausibel darstellen. Sie hat insbesondere die Behandlungen nach der OP 1999 gewürdigt. Die Rehabilitationsmaßnahme Mai/Juni 2000 war ausweislich des Reha-Entlassungsberichts erfolglos. Es wurden als leistungsrelevante Diagnosen gestellt insbesondere ein chronisches Schmerzsyndrom bei Zustand nach dorsoventraler Spondylodese L5/S1 und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Die neurochirurgische Sachverständige weist darauf hin, dass bereits zum Zeitpunkt dieser Rehabilitationsmaßnahme das chronische Schmerzsyndrom Stadium II nach Gerbershagen erreicht hatte. Weil durch die Rehabilitationsmaßnahme kein Rehabilitationserfolg eintrat, bestand der im Entlassungsbericht dargestellte Zustand für die als chronisch beurteilten Erkrankungen bereits bei Maßnahmebeginn, so dass für diesen Zeitpunkt (Mai 2000) von einem dauerhaft untervollschichtigen Leistungsvermögen (hier mit weniger als sechs Stunden arbeitstäglich) ausgegangen werden muss. Seit 2005 erfolgte eine ergänzende Schmerztherapie mit dem Morphinderivat Palladon mit zusätzlicher Bedarfsmedikation Novalgin. Es bestand seit 2005 keine hinreichende Wegefähigkeit mehr.

Soweit die Sachverständigen der Beklagten und des Sozialgerichts sowie die Rehabilitationseinrichtungen noch zu anderen, günstigeren Leistungsbeurteilungen gelangten, erscheinen diese nicht überzeugend, weil jeweils das Postnukleotomiesyndrom und das chronische Schmerzsyndrom auch bei prognostischer Bewertung tendenziell unterschätzt wurden. Insofern hatte allerdings die neurochirurgische Sachverständige bei ihrer Bewertung den großen Vorteil der späteren Sicht bei relativ großer Untersuchungs- und Behandlungsdichte. Sie konnte auch angesichts des weiteren Krankheitsverlaufes zeigen, dass die Beschwerdedarstellungen des Klägers objektiv begründet waren und die sich aus seinem Schmerzerleben ergebenden Leistungsbeeinträchtigungen früher eingetreten waren.

Das Gutachten der neurochirurgischen Sachverständigen des Senats wird bestätigt vom Gutachten des Neurochirurgen Dr. S. Auch dieses ist in sich schlüssig, auch wenn es nicht so intensiv, wie das der Kollegin die Entwicklung der Beeinträchtigung des Leistungsvermögens untersucht hat.

Der behandelnde Neurochirurg hielt den Kläger im März 2005 nicht mehr für in der Lage, eine regelmäßige Erwerbstätigkeit auszuüben. Die Beurteilung durch den behandelnden Arzt wurde durch die beiden überzeugenden Gutachten der neurochirurgischen Sachverständigen bestätigt. Noch in seinem Befundbericht vom Mai 2003 hatte sich der behandelnde Neurochirurg deutlich zurückhaltender geäußert. Seine aus der intensiven Betreuung des Klägers folgende intensive Kenntnis des Falles und seine Fachkunde, die hinsichtlich seiner Äußerungen gegenüber dem Gericht offensichtlich nicht durch die Nähe aus dem Arzt-Patienten-Verhältnis getrübt ist, bewirkt für den Senat eine sehr hohe Überzeugungskraft.

Seiner Einschätzung eines aufgehobenen Leistungsvermögens kann auch angesichts der Aufnahme intensiver schmerztherapeutischer Behandlung im Jahre 2005 der Eintritt des Leistungsfalls einer Dauerrente ab März 2005 entnommen werden. Der Anspruch auf Zeitberentung im Rahmen der Arbeitsmarktrente setzte sich beim Kläger ununterbrochen bis zum Eintritt des Anspruchs auf eine Dauerrente fort. Er begann wegen des für Mai 2000 anzunehmenden untervollschichtigen Leistungsvermögens mit einem Leistungsrest für vier bis sechs Stunden wegen § 101 Abs. 1 SGB VI ab 1. Dezember 2000. Anhaltspunkte für einen früheren Zeitpunkt dauerhafter quantitativer Leistungseinschränkungen als Mai 2000 finden sich nicht in den medizinischen Unterlagen. In Hinblick auf die Krankheitsentwicklung des Klägers war die Zeitrente zunächst sachgerecht auf etwa zwei Jahre zu befristen. Gemäß § 302b Abs. 1 Satz 2 SGB VI war die nahtlos anschließende weitere Zeitrente ab 1. Januar 2003 als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren. Diese folgende Zeitrente war nunmehr auf drei Jahre bis zum 31. Dezember 2005 zu befristen. Die wegen des Leistungsfalls dauerhafter Erwerbsunfähigkeit im März 2005 sodann zu gewährende Rente war eine Dauerrente, die wegen § 302b Abs 1 Satz 2 SGB VI ebenfalls als Erwerbsunfähigkeitsrente nach dem bis Dezember 2000 geltenden Recht zu gewähren gewesen ist.

Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 1. Dezember 2000 waren erfüllt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie berücksichtigt den ganz überwiegenden Erfolg der Rechtsverfolgung.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil ein Grund hierfür nach § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegt.