Gericht | VG Frankfurt (Oder) 5. Kammer | Entscheidungsdatum | 07.11.2013 | |
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Aktenzeichen | VG 5 K 1151/10 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Kläger betrieben als xxx (nachfolgend Kxxx) den Quarzsandtagebau auf einer ca. 10 ha großen Teilfläche des Grundstücks, Gemarkung xxx, Flur X, Flurstück xxx. Der dem zugrunde liegende Hauptbetriebsplan (HBP) Quarzsandtagebau xxx vom 16. April 1999, ergänzt durch landschaftspflegerischen Begleitplan vom 27. August 1999, wurde mit an die Kxxx adressierten Bescheid des Bergamtes xxx vom 27. September 1999 befristet bis zum 31. März 2003 in Bezug auf das vorgenannte Flurstück xxx mit einer Abgrabungsfläche von 7,65 ha und einer Betriebsfläche zuzüglich einer Betriebsstraße von 2,26 ha zugelassen. Der Zulassungsbescheid enthielt unter anderem die Nebenbestimmung, dass zur Kontrolle des Grundwasserstandes sowie der qualitativen Beeinflussung durch den Abbau Pegel im An- und Abstrombereich des Grundwassers zu errichten und regelmäßig zu beproben seien. Zur Gewährung der Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 – 9 Bundesberggesetz - BBergG, insbesondere der Wiedernutzbarmachung der Oberfläche wurde eine Sicherheitsleistung in Höhe von 145.000,00 DM festgelegt, von der vor Aufnahme der bergbaulichen Tätigkeit 50.000,00 DM beim Bergamt xxx zu hinterlegen seien. In der Folgezeit wurde die Zulassung des Hauptbetriebsplans Quarzsandtagebau xxx zunächst bis zum 31. Dezember 2003 und anschließend bis zum 30. Juni 2004 verlängert. Eine weitere Verlängerung oder neue Zulassung eines Hauptbetriebsplanes erfolgte nicht.
Eigentümer des Grundstücks Gemarkung xxx, Flur X, Flurstück xxx war bis zu seinem Tode der am 03. November 2011 verstorbene xxx. Dieser war mit xxx ebenfalls in Gesellschaft bürgerlichen Rechts miteinander verbunden unter der Bezeichnung xxx. Die Verhältnisse zwischen den Klägern und dem Grundstückseigentümer xxx waren zunächst geregelt in einem Ausbeutevertrag vom 25. April 1998, der die Kläger berechtigte, auf dem Flurstück xxx Kiese und Sande sowie andere mineralische Stoffe zu gewinnen und auf eigene Rechnung zu vermarkten.
Mit Schreiben vom 01. Februar 2000 zeigte die Kxxx gegenüber dem Bergamt xxx die Aufnahme der Abgrabungstätigkeit (Vorarbeiten) ab dem 15. Februar 2000 an und hinterlegte als Sicherheitsleistung eine Bankbürgschaft über 50.000,00 DM. Mit Bescheid vom 11. Mai 2000 erteilte das brandenburgische Straßenbauamt Frankfurt/Oder der Kxxx die Erlaubnis zur Errichtung und Unterhaltung einer Straßenzufahrt zum Zwecke des Kiesabbaus.
Am 17. August 2000 schlossen die Kxxx, die xxx und die Tiefensee GmbH i. G. einen Ausbeutevertrag, auf dessen Grundlage die xxx das Grundstück, die Kläger die bergbaurechtliche Genehmigung und die Tiefensee GmbH i. G. den zum gemeinsam beabsichtigten Kiesabbau notwendigen Maschinenpark nebst Personal einbrachten. Am 22. August 2000 zeigte die Kxxx beim Bergamt Rüdersdorf an, dass die Tiefensee GmbH den Sandabbau und die Vermarktung übernehme. Die Erweiterung der Vorarbeiten für die Abgrabung sowie die Fertigstellung der Zuwegung werde ab sofort vorgenommen. Der Sandabbau stehe spätestens zum 1. Oktober 2000 an.
Mit Schreiben vom 17. Dezember 2001 ließ die xxx den Ausbeutevertrag vom 17. August 2000 durch ihre bevollmächtigten Anwälte aus wichtigem Grund kündigen, weil weder die Gewinnung der Bodenschätze noch die Setzung der Grundwasserpegel erfolgt sei. In der Folgezeit ließ Herr xxx mit weiterem Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 15. April 2002 gegenüber den Klägern diverse Einverständniserklärungen zur Ausbeutung der Sandgrube widerrufen.
Mit Schreiben vom 26. Juli 2002 teilte die Kxxx dem Bergamt Rüdersdorf mit, dass sie die Abgrabung im Tagebau xxx im 2. Quartal 2002 wieder aufgenommen habe.
Am 12./20. März 2003 kam es zwischen den Klägern und der xxx zu einer Vereinbarung, die den Zweck verfolgte, die Parteien endgültig voneinander zu trennen und die bis dahin bestehenden Verhältnisse unter ihnen abzuwickeln. Inhalt dieser Vereinbarung war im Wesentlichen, dass die xxx für die Kxxx bei dem Beklagten einen Antrag auf Verlängerung der Zulassung des Hauptbetriebsplans Quarzsandtagebau xxx vom 27. September 1999 über den 31. März 2003 hinaus stellt. Zu diesem Zweck erteilte die Kxxx Herrn xxx eine Vollmacht. Ferner verpflichtete sich die xxx, beim Bergamt dergestalt Sicherheit zu leisten, dass die Kläger aus der von ihnen gestellten Sicherheit entlassen werden. Die Kläger verpflichteten sich, Zug um Zug gegen Ersetzung der von ihnen beim Bergamt gestellten Bürgschaft durch die xxx gegenüber den zuständigen Behörden alle etwa noch erforderlichen Erklärungen abzugeben, damit die erteilte Zulassung des Hauptbetriebsplans sowie die straßenrechtliche Genehmigung auf die xxx übergehen. Dabei bestand Einigkeit, dass alle Rechte und Pflichten aus der Zulassung auf die xxx übergehen, sobald das Bergamt die Kläger aus der Sicherheit entlässt, dass die xxx mit Wirkung ab dem 1. April 2003 die Genehmigung zur Errichtung und Unterhaltung einer Straßenzufahrt zum Zwecke des Kiesabbaus durch das Brandenburgische Straßenbauamt Frankfurt (Oder) vom 11. Mai 2000 an Stelle der Kxxx mit allen Rechten und Pflichten übernimmt und dass die xxx an die Kläger am 31.12.2003 einen Betrag von 25.000,00 € zahlt und diesen Betrag ab Fälligkeit mit 8 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz verzinst.
Mit Schreiben vom 09. März 2003 beantragte Herr xxx im Namen und mit Vollmacht der Kxxx die Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Hauptbetriebsplans Quarzsandtagebau xxx. Mit an die Kxxx adressierten und Herrn xxx zugestellten Bescheid vom 27. Mai 2003 verlängerte das Landesbergamt die Zulassung des Hauptbetriebsplanes bis zum 31. Dezember 2003. Mit weiterem, gleichfalls an die Kxxx adressierten und an Herrn xxx zugestellten Bescheid des Landesbergamtes vom 05. November erfolgte eine weitere Verlängerung der Zulassung des Hauptbetriebsplanes bis zum 30. Juni 2004 mit der Nebenbestimmung, dass bis zum 31. Januar 2004 ein neuer Hauptbetriebsplan vorzulegen sei. Auch dieser Bescheid wurde bestandskräftig.
Mit Schreiben vom 31. März 2004 beantragte die xxx (im eigenen Namen) die Zulassung des Hauptbetriebsplans 2004-2009 für den Quarzsandtagebau xxx, nahm diesen Zulassungsantrag aber mit Schreiben vom 16. Dezember 2007 zurück.
Im Zusammenhang mit einem Ermittlungsverfahren der StA Frankfurt (Oder) fand am 22. Juli 2005 im Tagebau xxx eine amtliche Probenahme statt. Es erfolgte eine Probenahme des Bodens im Tagebau (Probe S 1) sowie des Wegebaumaterials (Probe S 2) durch das akkreditierte Prüflabor LWU Bad Liebenwerda. Dabei wurden durch Vereinigung von jeweils 10 Einzelproben Mischproben hergestellt und nach den einschlägigen Prüfverfahren analysiert. Die Analyse ergab, dass das Wegebaumaterial bei den Parametern MKW und Arsen im Feststoff den Zuordnungswert Z2 überschreitet.
Nachdem die xxx ihrer Zahlungsverpflichtung aus der Vereinbarung vom 12./20. März 2003 in Höhe von 25.000,00 € nicht nachgekommen war, erwirkten die Kläger ein rechtskräftiges Urteil vom 11. April 2007 - 2 O 1350/06 -, mit dem das Landgericht Gera die Herren xxx und xxx verurteilte, für den hier streitgegenständlichen Hauptbetriebsplan bei dem Bergamt eine Sicherheit in Höhe von 25.564,59 € zu leisten.
Aufgrund der Einstellung des Tagebaubetriebes forderte der Beklagte die Kläger mehrfach auf, die erforderlichen Maßnahmen zur Wiedernutzbarmachung des Flurstücks xxx durchzuführen und einen Abschlussbetriebsplan vorzulegen.
Dem kamen die Kläger nicht nach und wiesen die Verantwortung unter Berufung auf die vertragliche Vereinbarung vom 12./20. März 2003 von sich. Nach Anhörung der Kläger mit Schreiben vom 29. Januar 2010 und Durchführung eines Vor-Ort-Termins am 13. April 2010 ordnete der Beklagte mit Bescheid vom 10. Mai 2010 gegenüber den Klägern Folgendes an:
BY-EZAnfang1. Innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe dieser Anordnung ist das Wegebaumaterial innerhalb des Tagebaus und im Bereich der Zuwegung zum Tagebau (Anlage 1 Ziffer 1) im Abstand von 50 Metern zu beproben (jeweils 1 Mischprobe aus 10 Einzelproben). Aus dem Haufwerk (Anlage 1 Ziffer 2) ist ebenfalls eine Probe nach den v. g. Vorgaben zu nehmen. Die Probenahme und analytische Untersuchung haben durch ein unabhängiges akkreditiertes Labor zu erfolgen. Der Termin der Probenahme ist dem LBGR drei Werktage vorher mitzuteilen.
Die analytische Untersuchung der Proben hat entsprechend dem als Anlage 2 zu dieser Anordnung beigefügten Analysenprogramm (Ermittlung der organischen und anorganischen Parameter entsprechend Tab. 1 und 2) zu erfolgen.
Die Ergebnisse sind dem LBGR innerhalb von 3 Wochen nach Probenahme vorzulegen. Das LBGR behält sich vor, in Abhängigkeit von dem Ergebnis der Beprobung die weiteren erforderlichen Anordnungen zu treffen.
2. Die im Tagebau befindlichen Betonplatten und Betonbruchstücke (Anlage 1 Ziffer 3) sowie das Haufwerk Schrott im Bereich der Tagebaueinfahrt (Anlage 1 Ziffer 4) sind innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe dieser Anordnung ordnungsgemäß zu entsorgen. Die Entsorgungsnachweise sind dem LBGR innerhalb von 1 Woche nach erfolgter Entsorgung vorzulegen.
3. Nach Abschluss der unter Ziffer 1 und 2 benannten Maßnahmen ist das Tagebaugelände innerhalb von 4 Wochen unter Verwendung der im Tagebau verbliebenen Rohstoff- und Abraumhalden sowie Abflachung der Steilböschungen im Zentralteil des Tagebaus so zu gestalten, dass eine landwirtschaftliche Folgenutzung (Befahrbarkeit mit landwirtschaftlichen Geräten) möglich ist. Der in den Erdwällen zwischengelagerte Oberboden ist zur Schaffung der landwirtschaftlichen Nutzfläche zu verwenden. Das Tor an der Tagebaueinfahrt ist zurückzubauen.BY-EZEnde
Zur Begründung führte der Beklagte an: Gemäß § 71 Abs. 3 BBergG könne die zuständige Behörde im Falle der Einstellung des Betriebs ohne zugelassenen Abschlussbetriebsplan die erforderlichen Maßnahmen anordnen, um die Erfüllung der in § 55 Abs. 2 BbergG bezeichneten Voraussetzungen sicherzustellen. Der Quarzsandtagebau xxx unterliege der Bergaufsicht. Verantwortlich für die Erfüllung der sich aus dem Bundesberggesetz oder auf dessen Grundlage erlassenen oder aufrechterhaltenen Bergverordnungen, aus Verwaltungsakten und aus zugelassenen Betriebsplänen ergebenden Pflichten sei gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 1 BBergG der Unternehmer. Die bergrechtliche Verantwortung treffe die Kläger als Gesellschafter der xxx GbR, welche zuletzt auf Grundlage des zugelassenen Hauptbetriebsplans den Quarzsandtagebau Freudenberg geführt und den Betrieb eingestellt habe. Die mit den Herren xxx und xxx (xxx) getroffenen Vereinbarungen entlasteten die Kläger nicht von der bergrechtlichen Verantwortung. Soweit privatrechtliche Vereinbarungen getroffen worden seien bzw. gerichtliche Titel vorlägen, werde dadurch das zivilrechtliche Verhältnis der Vertragsparteien gestaltet. Dies ändere allerdings nichts an der bergrechtlichen Verantwortung des Unternehmers, welcher er sich nicht allein aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen entziehen könne. Das BBergG knüpfe die bergrechtliche Verantwortung an die Ausübung der bergbaulichen Tätigkeit im Sinne des § 4 Abs. 5 BBergG. Ein Übergang der bergrechtlichen Verantwortung auf die xxx welcher der Zulassung durch das LBGR bedurft hätte, sei nicht erfolgt. Allein die erklärte Absicht, den Tagebau fortzuführen und die Einreichung eines Betriebsplanes, ohne dass dessen Zulassung erfolgt sei, führe nicht zu einem Übergang der Verantwortung. Auch knüpfe die bergrechtliche Verantwortung nicht an das Grundstückseigentum an. Der Verweis der Kläger auf die Brandenburgische Bauabgrabungsverordnung liege insoweit neben der Sache, da diese im vorliegenden Fall nicht die einschlägige Rechtsgrundlage sei. Ebenso stehe der Anordnung nicht das Hindernis entgegen, dass durch den Eigentümer ein Betreten des Grundstücks versagt worden sei. Dem LBGR liege die Erklärung vor, dass gegen die Grundstücksnutzung zur Durchführung der bergrechtlichen Pflichten keine Einwände bestünden. Die Anordnung sei notwendig, um gegenüber den Klägern als verantwortliche Gesellschafter der Kxxx die Verpflichtungen bei Einstellung des Betriebs durchzusetzen. Eine solche liege bei einer Unterbrechung des Betriebs von länger als 2 Jahren vor. Die Argumentation der Kläger, dass die Einstellung des Betriebs durch den Grundstückseigentümer erfolgt sei, da dieser den Zutritt zu dem Grundstück verwehrt habe, greife nicht durch. Diese Problematik betreffe das zivilrechtliche Verhältnis zwischen dem Unternehmer und dem Grundstückseigentümer, begründet jedoch keine bergrechtlichen Verpflichtungen des Grundstückseigentümers. Diese knüpften an die Führung des Betriebes an, welche durch die Kxxx erfolgt bzw. eingestellt worden sei.
Die angeordneten Maßnahmen seien zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Wiedernutzbarmachung unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen (§ 55 Abs. 1 Nr. 7 BBergG i. V. m. § 4 Abs. 4 BbergG) erforderlich. Die Einstellung des Tagebaus habe insbesondere so zu erfolgen, dass bergbaubedingte Gefahren beseitigt wurden und keine gemeinschädlichen Einwirkungen zu befürchten seien. Dabei seien die öffentlichen Interessen zu beachten, zu denen u. a. das Bodenschutzrecht zähle, wonach die Vorsorge gegen schädliche Bodenveränderungen zu treffen sei. Eine erste Beprobung des Wegebaumaterials habe gezeigt, dass hinsichtlich der Parameter MKW und Arsen die zulässigen Grenzwerte überschritten worden seien. Soweit die Kläger auf die vorliegende Probenahme aus dem Jahre 2005 verwiesen, mache diese die hier angeordnete Probenahme und Analyse nicht entbehrlich. Weitere aktuelle Proben und Analysen seien erforderlich, um das Material repräsentativ bewerten zu können, auch unter Berücksichtigung ggf. zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen aufgrund natürlicher Abbauprozesse. Die unter Ziffer 1 geforderte Probenahme und Untersuchung durch ein unabhängiges akkreditiertes Labor solle sicherstellen, dass diese durch eine fachkundige Einrichtung durchgeführt werde und diene der Qualitätssicherstellung. Eine rechtzeitige Bekanntgabe des Termins der Probenahme soll dem LBGR die Möglichkeit zur Teilnahme (Aufsicht) einräumen. In Abhängigkeit von den Ergebnissen der Untersuchung werde das LBGR die weiteren Festlegungen, insbesondere zum Erfordernis des Rückbaus und der Entsorgung, treffen. Eine ordnungsgemäße Wiedernutzbarmachung des Tagebaugeländes erfordere zudem, dass die unter Ziffer 2 benannten Abfälle ordnungsgemäß entsorgt würden. Die unter Ziffer 3 angeordnete Herstellung des Geländes für eine landwirtschaftliche Folgenutzung diene dem Ausgleich der durch den Abbau erfolgten Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen. Auch die Gemeinde xxx habe sich für die Herstellung landwirtschaftlicher Flächen ausgesprochen. Dazu sei eine entsprechende Geländemodellierung vorzunehmen, die eine Bewirtschaftung mit landwirtschaftlichen Geräten ermögliche. Diese Maßnahmen seien abschließend nach den notwendigen Beräumungsmaßnahmen durchzuführen. Die jeweils gesetzten Fristen seien angemessen, um den Forderungen nachzukommen.
Mit separatem Gebührenbescheid vom 10. Mai 2010 setzte der Beklagte für die Entscheidung nach § 71 Abs. 3 BbergG eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 400,00 € fest.
Die gegen die bergrechtliche Anordnung des Beklagten vom 10. Mai 2010 und seinen Gebührenbescheid vom 10. Mai 2010 erhoben Widersprüche der Kläger wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. Oktober 2010 zurück.
Die Kläger haben am 22. November 2010 Klage erhoben.
Zur Begründung führen sie an: Der Bescheid des Beklagten vom 10. Mai 2010 sei rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten. Der Sandtagebau xxx falle insgesamt nicht in den Anwendungsbereich des Bundesberggesetzes mit der Folge, dass auf Grundlage dieses Gesetzes ihnen gegenüber keine Anordnungen hätten erlassen werden können. Das Bundesberggesetz gelte nur für das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen. Seinerzeit sei, von Herrn xxx unterzeichnet, unter dem 15. September 1998 und später ersetzt unter dem 15. April 1999, die Zulassung eines Hauptbetriebsplans für die Gewinnung von Kies und Sand beantragt worden. Kiese und Sande seien für sich betrachtet grundsätzlich weder bergfreie noch grundeigene Bodenschätze. Ihre oberirdische Gewinnung unterliege nicht dem Bergrecht. Nur ausnahmsweise sei das Bergrecht anwendbar, wenn der Quarzgehalt in den Kiesen und Sanden so hoch sei, dass er sich als Rohstoff zur Herstellung von feuerfesten Erzeugnissen oder Ferrosilizium eigne, es sich also um einen grundeigenen Bodenschatz handele. Dabei habe die jeweils angerufene Behörde zu prüfen, ob sie zuständig sei und ob das Bundesberggesetz oder das sonst einschlägige Landesrecht anwendbar sei. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Weder habe eine ausreichende Prüfung der Zuständigkeit stattgefunden, noch liege ein ausreichender Quarzgehalt vor. In der dem Zulassungsantrag vom 15. April 1999 beigefügten Einschätzung des Landesamtes für Geowissenschaften und Rohstoffe Brandenburg vom 18. Juni 1998 seien lediglich zwei Schürfproben aus dem oberflächennahen Bereich untersucht worden. Schon die Herkunft dieser von Herrn xxx beigebrachten Proben sei nicht gesichert. Sodann habe der Beklagte schon damals einen Nachweis der Repräsentanz der bisher erbrachten Untersuchungsergebnisse für das Gesamtvorhaben, also für das gesamte Abbaugebiet gefordert. Dieser Nachweis sei indes nicht geführt worden: Es seien zwar fünf Bohrungen bis zur 20 m Tiefe durchgeführt worden. Bei keiner dieser Bohrungen sei jedoch Quarz oder sonst ein grundeigener Bodenschatz im Sinne von § 3 Abs. 4 BBergG festgestellt worden. Die zwei untersuchten Sandproben reichten jedenfalls nicht aus, um eine Fläche von bald 10 ha vollständig als „Quarzgrube" zu qualifizieren. Da Sand und Kies, auf deren Förderung der Zulassungsantrag gerichtet gewesen sei, nicht von vornherein als grundeigene Bodenschätze gelten würden, hätte bei der Prüfung des Quarzgehalts und der Frage, ob es sich nicht doch um einen grundeigenen Bodenschatz handele, ein strenger Maßstab angelegt werden müssen, um die Ausnahme von der Regel zu begründen. Dies sei nicht geschehen. Zudem legten die Untersuchungsergebnisse der beiden Sandproben weitere Untersuchungen nahe, weil die Sandproben nur in „aufbereitetem Zustand" als Quarzsand hätten qualifiziert werden können, und dies auch nur bei einer bestimmten Kornfraktion. Die andere Kornfraktion 0,6/20 mm hätte den SK26-Test wegen des hohen Carbonatanteils nicht bestanden. Ausgangspunkt der Prüfung sei der natürliche Zustand in der Lagerstätte. Wenn der natürliche Zustand der Lagerstätte jedoch keinen ausreichenden Quarzgehalt liefere, könne die Anwendbarkeit des Bergrechts nicht dadurch künstlich herbeigeführt werden, dass an Stelle von natürlichem Material eine „aufbereitete" Probe vorgelegt werde. Die Würdigung des Beklagten dazu im Widerspruchsbescheid vom 20. Oktober 2010, eine „Aufbereitung" durch Waschen oder Sieben sei im Länderausschuss Bergbau abgestimmt, finde im Bundesberggesetz keine Grundlage. Ebenso wenig sei ersichtlich, dass für die hier maßgeblichen zwei Proben die Anforderungen des Länderausschusses Bergbau eingehalten worden seien. Dass tatsächlich keine grundeigenen Bodenschätze vorhanden seien, habe sich während der Abbauphase bestätigt. Die weiteren Erkundungsbohrungen und Schürfungen durch die Firma Tiefensee hätten keinerlei verwertbares quarzhaltiges Material zu Tage gebracht.
Von der Prüfung des Quarzgehalts und der Einschätzung als grundeigener Bodenschatz hänge gleichzeitig die Zuständigkeit des Landesamtes für Bergbau, Geologie und Rohstoffe ab. Daran fehle es. Vor diesem Hintergrund hätte schon im Jahr 1999 keine Genehmigung nach den Vorschriften des Bergrechts erteilt werden dürfen. Der Sandtagebau xxx hätte seinerzeit allenfalls nach den Vorschriften der Bauordnung des Landes Brandenburg und der auf dieser Grundlage erlassenen Brandenburgischen Bauabgrabungsverordnung genehmigt werden können. Für den Vollzug dieser Vorschriften sei der Beklagte indes nicht zuständig, so dass eine fehlende Zuständigkeit gerügt werde. Soweit das Bergamt in seiner Einschätzung vom 26.03.2009 (Blatt 249 des Verwaltungsvorgangs) zu einem abweichenden Ergebnis gelange, beruhe dies auf der ohne weitere Prüfung übernommenen Annahme, das Vorhaben unterliege dem Bundesberggesetz. Tatsächlich sei die Zuständigkeit des Beklagten nicht ausreichend geprüft und zu Unrecht angenommen worden. Eine konkrete Prüfung der einzelnen Voraussetzungen habe nicht stattgefunden. Dies habe hier erst festgestellt werden können, nachdem die Verwaltungsvorgänge erstmals im Widerspruchsverfahren hätten eingesehen werden können. Der Einwand des Beklagten dazu, die Zulassung des Hauptbetriebsplans vom 27. September 1999 sei bestandskräftig, sei unerheblich. Denn zum einen beinhalte die Zulassung vom 27. September 1999 nicht die Feststellung, dass die Kläger für alle Zeiten dem Regime des Bundesberggesetzes unterworfen seien. Zum anderen sei bei jedem Erlass einer neuen Anordnung - wie der hier streitigen - erneut zu prüfen, ob das Bergamt zuständig sei. Das sei hier nicht der Fall. Damit könne nicht auf der Grundlage des Bundesberggesetzes gegen die Kläger vorgegangen werden.
Selbst wenn das Bundesberggesetz anwendbar wäre, sei es entgegen der Ansicht des Beklagten nicht ersichtlich, dass die Kläger die letzten Betreiber des Tagebaus gewesen seien: Denn es seien nicht die Kläger gewesen, die eine Betriebsstilllegung vorgenommen hätten. Tatsächlich seien die Kläger aus dem Tagebau „vertrieben" worden, indem Herr xxx sein Hausrecht ausgeübt und den weiteren Betrieb untersagt habe. Anschließend hätten die Herren xxx und xxx den Betrieb auf eigene Rechnung fortgeführt und mehrfach im eigenen Interesse für die Verlängerung der ursprünglichen bergbaurechtlichen Genehmigung gesorgt, ohne dass der Beklagte die Kläger davon in Kenntnis gesetzt habe. Letztere Tatsache hätten die Kläger nur dahin auffassen können, dass die bergbaurechtliche Verantwortung nun endgültig auf die Herren xxx und xxx übergegangen sei. Diese seien deshalb verantwortliche Unternehmer im Sinne des Bergrechts. Auch schon vor der Vereinbarung vom 12./20.03.2003 seien die Herren xxx und xxx verantwortliche Unternehmer gewesen, denn sie seien auf eigene Rechnung an der Ausbeutung des Grundstücks beteiligt gewesen. Wenn sich die Herren xxx und xxx dann nach Jahren entschlössen, den übernommenen Tagebau nicht weiter zu betreiben, ändere dies nichts an ihrer Verantwortlichkeit als Unternehmer.
Im Übrigen sei es treuwidrig, die Kläger für einen Zustand in die Verantwortung zu nehmen, dessen Entstehung einzig und allein auf die Herren xxx und xxx zurückzuführen sei, die als Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit den Klägern zunächst am 17. August 2000 einen Vertrag über die Ausbeutung des Sandtagebaus xxx mit einer Mindestlaufzeit von 10 Jahren geschlossen, diesen Vertrag dann aber nicht eingehalten hätten. So habe maßgeblich Herr xxx durch ein Hausverbot und den Widerruf von Einverständniserklärungen den weiteren Abbau von Rohstoffen verhindert. Die weitere Vereinbarung zwischen den Klägern und den Herren xxx und xxx vom 12./20.03.2003 habe den Zweck gehabt, den Herren xxx und xxx den weiteren Betrieb des Sandtagebaus xxx und die abschließende Renaturierung in eigener Verantwortung zu ermöglichen. Hierzu hätten xxx und xxx nur die vertraglich vereinbarte Summe von 25.000,00 € zahlen und darüber hinaus die beim Landesamt für Bergbau hinterlegte Bürgschaft ablösen müssen. Bei Abschluss der Vereinbarung vom 12./20.03.2003 seien die anwaltlich vertretenen Herren xxx und xxx sich über die Folgen ihres Handelns im Klaren gewesen. Aus der Vereinbarung vom 12./20.03.2003 ergebe sich der Übergang aller Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Betrieb des Sandtagebaus xxx auf die Herren xxx und xxx. Es sei deshalb nicht hinzunehmen, dass Herr xxx seinen rechtskräftig festgestellten Verpflichtungen gegenüber dem Bergamt nicht nachgekommen sei und seinerseits den Beklagten aufgefordert habe, gegen die Kläger vorzugehen. Seine Einlassung vom 10. Oktober 2009 gegenüber dem Beklagten, das Betretungsverbot hindere die Kläger nicht an der „Pflichterfüllung Ihnen gegenüber", sei offensichtlich falsch, denn allein den Herren xxx und xxx obliege es, den rechtskräftig festgestellten Verpflichtungen gegenüber dem Beklagten nachzukommen, insbesondere die dort hinterlegte Bürgschaft abzulösen. Der Versuch der Herren xxx und xxx, sich im Nachhinein mit Hilfe des Beklagten der Verpflichtung zur Renaturierung zu entziehen, widerspreche dem Urteil des Landgerichts Gera vom 11.04.2007.
Der einmal erklärte Wille der Herren xxx und xxx, alle Rechte und Pflichten für den Sandtagebau xxx zu übernehmen, sei auch von den Verwaltungsbehörden zu beachten bei der Frage, wem gegenüber Anordnungen zu erlassen seien. Danach bestehe ein Auswahlermessen, das nicht ausgeübt worden sei. Es habe keinerlei Abwägung stattgefunden. Dabei hätte es sich geradezu aufgedrängt, den – inzwischen verstorbenen - Grundstückseigentümer xxx und dessen wirtschaftlich beteiligten Mitgesellschafter xxx für die Wiedernutzbarmachung in die Pflicht zu nehmen. Zum einen habe dies dem erklärten Willen dieser Herren entsprochen, für die Wiedernutzbarmachung aufzukommen. Zum anderen habe Herr xxx als Grundstückseigentümer ein darüber hinausgehendes Interesse an der wirtschaftlichen Nutzung gehabt, wie sich aus seinem Hinweis auf „Kippgebühren" aus seinem Schreiben vom 07. Dezember 2009 ergebe. Der Vollständigkeit halber werde darauf hingewiesen, dass die Auflösung der xxx gemäß dem Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 30. Juni 2007 nicht etwa zu einer Haftentlassung des Herrn xxx führe. Dieser hafte nach allgemeinen Grundsätzen weiter für die durch die Gesellschaft begründeten Verbindlichkeiten. Nach dem Ableben von Herrn xxx sei Herr xxx nach öffentlichem Recht der verantwortliche Unternehmer, der gegenüber dem Beklagten für die Wiedernutzbarmachung des Tagebaus verantwortlich sei. Herr xxx habe in dem Bewusstsein eigener Verantwortung seine Bereitschaft zur Mitwirkung bei der Wiedernutzbarmachung des Tagebaus erklärt. Er habe sich dann auch an den Beklagten gewandt, aber von dort zunächst nicht die notwendigen Auskünfte erhalten, wohl weil es an einer „Vollmacht" gefehlt habe. Um dem nicht im Wege zu stehen, hätten die Kläger Herrn xxx Vollmacht erteilt, den Sandtagebau xxx entsprechend den Anforderungen des Beklagten wieder nutzbar zu machen. Herr xxx habe sodann mit Schreiben vom 07.12.2011 dem Beklagten einen Zeitplan überreicht, der sich über die Verfüllung der Grube, die Beseitigung des Tors und die auf dem Gelände befindlichen Betonplatten verhalte. Hinsichtlich der Anzahl der notwendigen Proben sei bislang keine Einigung zwischen Herrn xxx und dem Beklagten erzielt worden.
Soweit aus der Sicht des Beklagten sich hinsichtlich der Beprobung des Wegebaumaterials für die Zuwegung zum Tagebau im Abstand von 50 Metern bei einer Weglänge von etwa 750 Metern 15 Proben zuzüglich einer weiteren Probe aus einem Haufwerk Wegebaumaterial ergeben hätten, sei eine derart dichte Beprobung in einem Abstand von 50 Metern durch den bislang bekannten Sachverhalt nicht gerechtfertigt. Zudem lösten die hohe Anzahl der geforderten Proben und der geforderte Analyseumfang erhebliche Kosten aus, die nach den Schätzungen des Beklagten rund 6.400,00 € betragen würden. Soweit bekannt, sei am 22. Juli 2005 per Spatenstich eine Materialprobe aus dem Tagebau entnommen worden, möglicherweise auch mehrere. An welcher Stelle im Tagebau die Proben entnommen worden seien, sei nicht aktenkundig. Es soll jedoch eine Überschreitung der zulässigen Grenzwerte bei den Parametern „MKW" und Arsen festgestellt worden sein. Wie hoch die Grenzwerte seien und in welchem Umfang eine Überschreitung der Grenzwerte vorliege, habe der Beklagte den Klägern nicht mitgeteilt, weder im Jahr 2005 noch in dem jetzt streitgegenständlichen Bescheid. Dieser Sachverhalt sei arm an belastbaren Tatsachen und biete keine ausreichende Grundlage, um den Klägern eine Beprobung des gesamten Weges und des Haufwerks aus Wegebaumaterial aufzugeben, noch dazu mit einer Analyse auf alle denkbaren Parameter. Die geforderte Genauigkeit der Analyse schieße über das Ziel hinaus. Die Verhältnismäßigkeit sei nicht gewahrt. Zum einen sei davon auszugehen, dass sich aufgrund Zeitablaufs und der damit einhergehenden Abbauprozesse die Konzentration bei den Substanzen „MKW" und Arsen im Erdreich verringert habe. Zum anderen sei ein aktueller und repräsentativer Überblick, wie ihn der Beklagte wünsche, etwa schon dadurch zu erlangen, indem eine Probe aus dem Haufwerk entnommen werde, welches nach den Feststellungen des Beklagten aus Wegebaumaterial bestehe. Damit erhalte man Werte, die für den gesamten Weg repräsentativ seien, so dass eine Beprobung des Weges an sich nicht notwendig sei. Soweit der Beklagte dennoch eine umfassende Beprobung des Weges für erforderlich halte, sei die Notwendigkeit hierfür nicht dargetan. Selbst wenn eine Beprobung des Weges nach sachverständiger Erkenntnis erforderlich sein sollte, so sei die als Weg verbaute Masse bei einer Weglänge von 750 Meter und einer Wegbreite von 2,50 Meter derart gering, dass eine zu analysierende Mischprobe, die auch aus mehr als nur 10 Einzelproben aus dem Weg bestehen könne, ausreichend sei, um einen repräsentativen Überblick über den Weg zu erhalten. Schließlich sei es auch nicht notwendig, die gewonnenen Proben auf alle denkbaren Parameter hin zu untersuchen. Denn wenn nur eine Überschreitung der zulässigen Grenzwerte bei den Parametern „MKW" und Arsen festgestellt worden sei, bedürfe es nur einer Überprüfung eben dieser Parameter, ob die Grenzwerte nun eingehalten würden oder ob trotz zwischenzeitlicher Abbauprozesse noch eine Überschreitung vorliege. Über eine Verringerung der Anzahl der zu analysierenden Proben und eine Verringerung des Analyseumfangs ließe sich auch eine Verringerung der Kosten erreichen, die mit der Anordnung des Beklagten einhergehen würden, ohne dass aus Sicht des Beklagten berechtigte Interessen aufgegeben werden müssten. Diese Erwägungen habe der Beklagte bei seiner Entscheidungsfindung bislang nicht berücksichtigt.
Aus den vorstehenden Ausführungen ergebe sich nach alledem, dass der angefochtene Anordnungsbescheid rechtswidrig sei. Vor diesem Hintergrund könne der angefochtene Anordnungsbescheid nicht bestehen bleiben und sei aufzuheben. Da der Ursprungsbescheid aufzuheben sei, sei auch der Gebührenbescheid über 400,00 € vom selben Tage aufzuheben.
Die Kläger beantragen,
den Anordnungsbescheid des Landesamtes für Bergbau, Geologie und Rohstoffe vom 10. Mai 2010 sowie den Gebührenbescheid vom selben Tag in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesamtes für Bergbau, Geologie und Rohstoffe vom 20.10.2010 — 07.2-13-364 — aufzuheben und
die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor:
Die Kläger hätten den Betrieb als verantwortlicher Unternehmer i. S. d. § 4 Abs. 5 BBergG auf Grundlage eines zugelassenen Hauptbetriebsplanes geführt und ohne zugelassenen Abschlussbetriebsplan eingestellt. Er habe auf der Grundlage des § 71 Abs. 3 BBergG die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der in § 55 Abs. 2 BbergG bezeichneten Voraussetzungen anordnen können. Die Kläger seien verpflichtet, nach Einstellung des Betriebes betriebsbedingte Gefahren zu beseitigen und die ordnungsgemäße Wiedernutzbarmachung zu gewährleisten. Sie hätten unter dem Rechtregime des Bergrechts einen grundeigenen Bodenschatz i.S.d. § 3 Abs. 4 BBergG gewonnen. Dem Antrag auf Zulassung des Hauptbetriebsplanes gemäß 52 Abs. 1 BBergG für die Gewinnung von grundeigenen Bodenschätzen (Sand und Kiessand) sei zu entnehmen: „Die Prüfergebnisse belegen, dass die in Verbindung mit § 3 Abs. 4 Nr. 1 BBergG geforderten Eignungskriterien zweifelsfrei erfüllt werden und somit ein grundeigener Bodenschatz gemäß § 3 (4) BBergG als nachgewiesen gilt (vgl. Textanlagen Nr.: 2 und Nr.: 3)". Der Hauptbetriebsplan sei am 27. September 1999 zugelassen worden. Das Bergamt Rüdersdorf habe den Nachweis des grundeigenen Bodenschatzes anerkannt. Die Zulassung des Betriebsplanes und die Verlängerungen seien nicht angefochten worden und bestandskräftig. Die Einstufung des Bodenschatzes als grundeigen hätten die Kläger während des gesamten Abbaubetriebes nicht in Frage gestellt. Demzufolge stelle sich das widersprüchliche Verhalten der Kläger bereits als rechtsmissbräuchlich dar. Die Kläger könnten nicht unwidersprochen von den zu Ihren Gunsten erteilten Zulassungen Gebrauch machen und sich nach mehr als einem Jahrzehnt nach Ihrem Belieben diesem Rechtregime und der Verantwortung zur Wiedernutzbarmachung entziehen. Im Übrigen sei die Einstufung als grundeigener Bodenschatz auch nicht fehlerhaft. Quarz oder Quarzit sei nicht nur dann grundeigener Bodenschatz im Sinne des § 3 Abs. 4 Nr. 1 BBergG, wenn er sich in seinem natürlichen Zustand zur Herstellung von feuerfesten Erzeugnissen oder Ferrosilizium eigne, sondern auch dann, wenn sich die in dieser Bestimmung genannten Eignungsvoraussetzungen durch Aufbereitung schaffen ließen. Die Kriterien für die Einstufung der grundeigenen Bodenschätze seien neben dem Länderausschuss Bergbau auch im Bund-Länder-Ausschuss Bodenforschung durch den Bund und die Staatlichen Geologischen Dienste abgestimmt. Probenahmen, aus denen Gegenteiliges abzuleiten wäre, lägen nicht vor.
Die Kläger seien als bergrechtliche Unternehmer für die Durchführung der angeordneten Maßnahmen auch verantwortlich. Die bergrechtlichen Pflichten knüpften an die Führung des Betriebes an und träfen die Kläger unabhängig vom Eigentum an dem Grundstück. Von der Erfüllung dieser Pflichten würden die Kläger auch nicht dadurch entbunden, dass sie sich aufgrund einer Vereinbarung mit den Herren xxx und xxx über die Stellung einer Sicherheitsleistung geeinigt hätten. Sofern die Kläger vortragen würden, dass die Erfüllung der Vereinbarung durch die Vertragspartner bewusst vereitelt worden sei, obliege es den Klägern, ihre zivilrechtliche Forderung zu vollstrecken. Die aus dem Bergrecht resultierenden öffentlich-rechtlichen Pflichten der Kläger bestünden indes unverändert fort. Ihre Darstellung, dass die Herren xxx und xxx den Betrieb auf eigene Rechnung geführt hätten, erschöpfe sich in der Behauptung, ohne dass dafür tatsächliche Anhaltpunkte gegeben seien. Etwas anderes gehe auch aus der Vereinbarung vom 12.03.2003/20.03.2003 nicht hervor. Soweit der Vereinbarung zu entnehmen sei, dass nach Ablösung der Sicherheitsleistung ein Übergang der Rechte und Pflichten aus der Zulassung auf die xxx GbR habe erfolgen sollen, führe dies zu keiner anderen Bewertung. Die Betriebsplanzulassung gemäß § 55 BBergG hänge von sach- und personenbezogenen Voraussetzungen ab. Der Übergang von Betriebsplänen bedürfe daher einer neuen Zulassung auf den Übernehmenden. Der Unternehmer könne sich nicht ohne Zustimmung der Bergbehörde willkürlich der bergrechtlichen Pflichten entziehen, in dem er diese auf einen Dritten übertrage. Die Zulassung eines Betriebsplanes für die xxx GbR sei aber zu keiner Zeit erfolgt. Die Kläger gingen auch in der Annahme fehl, dass der Beklagte bei der Auswahl des Adressaten an den seitens der Herren xxx und xxx erklärten Willen zur Übernahme des Sandtagebaus Freudenberg gebunden sei. Richtiger Adressat der Anordnung gemäß § 71 Abs. 3 BBergG sei der verantwortlicher Unternehmer, mithin die Kläger. Allein ein bekundetes Interesse an der Weiterführung des Tagebaus reiche nicht aus, die Herren xxx und xxx als verantwortliche Personen im Sinne des BBergG anzusehen. Soweit Herr xxx seine Bereitschaft zur Durchführung der den Klägern obliegenden Maßnahmen erkläre, um die Inanspruchnahme der gemäß Vereinbarung zu erbringenden Sicherheitsleistung zu vermeiden, ändere dies ebenfalls nichts daran, dass die Kläger in der Pflicht seien, die angeordneten Maßnahmen zu erfüllen.
Die unter Ziffer 1. der Anordnung geforderte Probenahme des Haufwerks und des Wegebaumaterials sei auch nicht unverhältnismäßig. Bei dem Haufwerk handele es sich um bergbaufremde Abfälle, die nur dann im Tagebau verbleiben könnten, wenn deren Einsatz zum Zwecke der Wiedernutzbarmachung im Tagebau zulässig wäre. Hierbei seien auch die Anforderungen des Bodenschutzrechts zu beachten. Dies setze voraus, dass durch eine Probenahme und Analyse der Nachweis erbracht werde, dass durch die Verwertung der Abfälle keine schädlichen Bodenveränderungen zu erwarten seien. Sofern dies nicht der Fall sei, wäre eine anderweitige Entsorgung der Abfälle erforderlich, wofür es ebenfalls einer Beprobung zur Deklaration des Abfalls bedürfe. Gleiches gelte für das Wegebaumaterial. Diese Zufahrt sei zwecks Erschließung des Tagebaus errichtet worden. Grundsätzlich seien nach Einstellung des Tagebaus der nicht mehr benötige Weg zurückzubauen und die Flächen wiedernutzbar zu machen. Ein Verbleib des Weges setze voraus, dass keine schädlichen Bodenveränderungen zu befürchten seien. Aufgrund der vorliegenden Probenahme und Analyse lägen Anhaltspunkte vor, dass diese Voraussetzung nicht erfüllt sei. Die seitens der Kläger vorgebrachte Kritik an der Durchführung der Probenahme sei unbegründet. Die Darstellung der Kläger, dass diese nicht aktenkundig sei, entspreche nicht den Tatsachen. So seien die Protokolle über die Entnahme der (o.g.) Feststoffproben S1 und S2 nebst Fotodokumentation Bestandteil des Verwaltungsvorgangs (Gz.: f 44-1.1-1+2, Blatt 146 ff. d. A.). In dem Auszug aus den Gewinnungsriss (BI. 152 d. A.) seien die Probenahmepunkte vom 22. Juli 2005 eingezeichnet. Da ein Grundwassermonitoring entsprechend Nebenbestimmung Nr. 3. der Hauptbetriebsplanzulassung durch die Kläger nicht durchgeführt werde bzw. worden sei, ließen sich auf andere Weise keine weiteren Erkenntnisse über mögliche Beeinflussungen auf dem Wirkpfad Boden — Grundwasser gewinnen. Die angeordnete Beprobung des Wegebaumaterials und des Haufwerkes sei daher erforderlich und stelle im Vergleich zu einer worst-case-Betrachtung, dass die bereits gezogene Probe repräsentativ für das gesamte Material sei und damit der Rückbau und die Entsorgung des Materials erforderlich werde, das mildere Mittel dar. Das angeordnete Untersuchungsspektrum entspreche der LAGA PN 98 - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen. Schließlich sei es den Klägern selbst anzulasten, dass die Beprobung nunmehr nachgeholt werden müsse, da sie die erforderliche Probenahme vor Einbau des Materials offensichtlich unterlassen hätten. Abschließend bleibe festzuhalten, dass es vorliegend nicht darauf ankomme, in welchem Umfang Herr xxx bereit sei, der Anordnung Folge zu leisten. Vielmehr richte sich diese zu Recht gegen die Kläger, die als bergrechtlich verantwortliche Unternehmer Ihren Verpflichtungen nachzukommen hätten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (3 Ordner), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 10. Mai 2010 und der dazu ergangene Widerspruchsbescheid vom 20. Oktober 2010 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO.
Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Anordnung ist § 71 Abs. 3 Bundesberggesetz (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch § 15a des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585). Nach § 71 Abs. 3 BBergG kann die zuständige Behörde im Falle der Einstellung des Betriebes ohne zugelassenen Abschlussbetriebsplan die erforderlichen Maßnahmen anordnen, um die Erfüllung der in § 55 Abs. 2 BBergG bezeichneten Voraussetzungen sicherzustellen.
Der angefochtene Bescheid ist zunächst in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden.
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Die Zuständigkeit des Beklagten für den Erlass der Anordnung ergibt sich aus § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem BBergG (Bergbehörden-Zuständigkeitsverordnung — BergbehZV) vom 10. November 2005 (GVBI. II S. 525). Danach ist das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe zuständig für die Ausführung des Bundesberggesetzes. Das Bundesberggesetz ist – entgegen der Auffassung der Kläger - auf die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche des in der Vergangenheit von ihnen betriebenen Sandtagebaus xxx anwendbar.
Das Bundesberggesetz gilt nicht nur gemäß seinem § 2 Abs. 1 Nr. 1 BBergG für das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen einschließlich des Verladens, Beförderns und Abladens, Lagerns und Ablagerns von Bodenschätzen, Nebengestein und sonstigen Massen, soweit es im unmittelbaren betrieblichen Zusammenhang mit dem Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten steht und sich nicht aus Absatz 4 etwas anderes ergibt. Gem. § 2 Abs. 1 Nr. 2 BBergG gilt das Bundesberggesetz auch für das Wiedernutzbarmachen der Oberfläche während und nach Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen, sowie nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 BBergG für Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen (Einrichtungen), die überwiegend einer der in Nummern 1 oder 2 bezeichneten Tätigkeiten dienen oder zu dienen bestimmt sind.
Das Wiedernutzbarmachen der Oberfläche im Tagebau xxx unterfällt § 2 Abs. 1 Nr. 2 BBergG, weil davon auszugehen ist, dass das dortige Sandvorkommen Quarz, der sich zur Herstellung von feuerfesten Erzeugnissen oder Ferrosilizium eignet, und damit einen grundeigenen Bodenschatz im Sinne des BBergG enthält. Nach § 3 Abs. 1 BBergG sind Bodenschätze mit Ausnahme von Wasser alle mineralischen Rohstoffe in festem oder flüssigem Zustand und Gas, die in natürlichen Ablagerungen oder Ansammlungen (Lagerstätten) vorkommen. Nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 BBergG gehören zu den grundeigenen Bodenschätzen im Sinne des Bundesberggesetzes u.a. Quarz und Quarzit, soweit sie sich zur Herstellung von feuerfesten Erzeugnissen oder Ferrosilizium eignen. Die mit dem Antrag auf Zulassung des Hauptbetriebsplanes gemäß 52 Abs. 1 Bundesberggesetz (BBergG) für die Gewinnung von grundeigenen Bodenschätzen (Sand und Kiessand) im Tagebau xxx vom 15. September 1998 eingereichte geologische Einschätzung und die Bewertung der im Tagebau xxx zu erwartenden Rohstoffe durch das Landesamt für Geowissenschaften und Rohstoffe des Landes Brandenburg vom 18. Juni 1998 ergab, dass der untersuchte Rohstoff aus dem Tagebau xxx, zumindest im aufbereiteten Zustand, die Anforderungen an den grundeigenen Bodenschatz Quarzsand zur Herstellung von feuerfesten Erzeugnissen und Ferrosilizium erfüllt. In dieser Bewertung vom 18. Juni 1998 heißt es: „...Für die Bewertung des anzutreffenden Rohstoffes (Feststellung grundeigener Bodenschätze entsprechend § 3 Abs. 4 BBergG) wurde durch den Auftraggeber die Probenahme an einer verritzten Stelle im vorgesehenen Abbaugebiet veranlasst. Es handelt sich hierbei um 2 Schürfproben im oberflächlichen Bereich (bis 0,5 m unter GOK). An beiden Proben wurden durch die TKU Analytik Weimar sowohl der Quarzgehalt als auch der Segerkegelfallpunkt bestimmt. Für den Bereich der Kornfraktion < 0,6 mm erfolgte die Bestimmung des Quarzgehaltes mittels Röntgendiffraktometrie und für den Bereich > 0,6 mm mittels Klaubemethode. Die ermittelten Werte liegen im Bereich < 0,6 mm bei 96 bzw. 94 % und im Bereich > 0,6 mm bei 85 bzw. 65 %. Der Segerkegelfallpunkt für die Fraktion 0/2 mm wurde mit = SK 26 bestimmt. Entsprechend dem ermittelten Quarzgehalt und dem bestandenen Segerkegeltest kann davon ausgegangen werden, dass der untersuchte Rohstoff, zumindest im aufbereiteten Zustand, die Anforderungen an einen grundeigenen Bodenschatz gem. § 3 Absatz 4 BBergG, hier Quarzsande zur Herstellung von feuerfesten Erzeugnissen oder Ferrosilizium, erfüllt.“
Die von den Klägern gerügte Methodik zum Nachweis des grundeigenen Bodenschatzes Quarzsand zur Herstellung von feuerfesten Erzeugnissen oder Ferrosilizium ist nicht zu beanstanden. Anders als die Kläger meinen, muss der Ausgangspunkt für den Nachweis des grundeigenen Bodenschatzes Quarzsand nicht der natürliche Zustand in der Lagerstätte sein. Der Beklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der Nachweis eines ausreichenden Quarzgehaltes auch anhand durch Waschen und Sieben aufbereiteter Sandproben zulässig ist. Denn Quarz oder Quarzit ist nicht nur dann grundeigener Bodenschatz im Sinne des § 3 Abs. 4 Nr. 1 BBergG, wenn er sich in seinem natürlichen Zustand zur Herstellung von feuerfesten Erzeugnissen oder Ferrosilizium eignet, sondern auch dann, wenn sich die in dieser Bestimmung genannten Eignungsvoraussetzungen durch Aufbereitung schaffen lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Februar 1997 - 4 B 260.96, juris, Leitsatz und Rdnr. 5). Die zur Bestimmung des (erforderlichen) Quarzgehaltes angewandte Methode entspricht den im Bund-Länderausschuss Bodenforschung durch den Bund mit den Staatlichen Geologischen Diensten abgestimmten Kriterien zur Bewertung der Bodenschätze Quarz und Quarzit. Danach wird „aufgrund gängiger Verwaltungspraxis ... zur Eignungsfeststellung ein Quarzanteil von > 80 Massenprozenten sowie der Fallpunkt des Segerkegels -SK 26- zugrunde gelegt. Sofern die vorgeschriebenen Grenzwerte im unaufbereiteten Rohstoff nicht erreicht werden, ist ein Abstellen auf einzelne Kornfraktionen (entsprechend Aufbereitung durch Waschen und Sieben) zulässig." (vgl. Gutachterliche Bewertung von grundeigenen Bodenschätzen im Sinne des § 3 Abs. 4 Ziffer 1 BBergG durch die Staatlichen Geologischen Dienste vom 20. September 2007 der Ad-hoc-Arbeitsgruppe Rohstoffe des Bund-Länder-Ausschusses Bodenforschung (BLA GEO), Quelle: http://www.infogeo.de/ueberuns/rohstoffe/publikationen und downloads/pdf pool/Empfehlungen zur gutachterlichen Bewertung von grundeigenen %20 Bodenschaetzen 2007.pdf). Es ist nicht ersichtlich, dass für die hier maßgeblichen zwei Proben die Anforderungen des Bund-Länderausschusses Bodenforschung nicht eingehalten worden sind. Entgegen der Ansicht der Kläger reichen die zwei untersuchten Sandproben aus, um den Tagebau xxx als Quarzsandtagebau zu qualifizieren und ihn damit unter das Rechtregime des Bergrechts zu stellen. Nach Auffassung der Kammer ist entscheidend, dass in dem Tagebau xxx überhaupt Quarzsand nachgewiesen wurde, nicht aber die Quantität des nachgewiesenen Vorkommens. Denn nur ein objektiver Maßstab bietet Gewähr für eine Rechtssicherheit der Beteiligten und eine klare Zuständigkeitszuweisung an die Bergbehörde. Für einen Rechtsmissbrauch, der im Einzelfall die Grenze dieser Zuweisung darstellen könnte (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05. Oktober 2010 – 1 A 10689/09 – juris Rdnr. 51), bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte. Die von den Klägern geäußerten Zweifel an der Herkunft der von Herrn xxx beigebrachten Proben sind durch nichts begründet. Einen Nachweis darüber, dass die Probenahmen nicht in dem Tagebau Freudenberg erfolgt sind, haben die Kläger nicht erbracht. Dass – wie die Kläger behaupten - weitere Erkundungsbohrungen und Schürfungen durch die Firma xxx keinerlei verwertbares quarzhaltiges Material zu Tage gebracht hätten, ist vor dem Hintergrund des festgestellten Quarzsandvorkommens irrelevant und zudem auch nicht belegt. Nachweise dieser Erkundung wurden bei dem Beklagten nicht eingereicht. Probenahmen, aus denen Gegenteiliges abzuleiten wäre, liegen nicht vor. Vielmehr wurde – worauf der Beklagte zu Recht hinweist – mehrfach durch die Kläger, respektive in ihrem Namen durch den Bevollmächtigten xxx, eine Verlängerung der Zulassung auf Grundlage des Bergrechts beantragt und der Betrieb über die gesamte Laufzeit des Tagebaus auf Grundlage bestandskräftiger Zulassungen unter Bergaufsicht geführt. Im Übrigen haben die Kläger die Einstufung des Sandvorkommens im Tagebau xxx als grundeigener Bodenschatz während des gesamten Abbaubetriebes nicht in Frage gestellt.
Die nach § 5 BBergG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erforderliche Anhörung ist mit Schreiben des Beklagten vom 29. Januar 2010 erfolgt. Der zum Zwecke der Anhörung an den Prozessbevollmächtigten der Kläger übermittelte Bescheidsentwurf deckt sich mit dem ergangenen Bescheid vom 10. Mai 2010.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Einschreiten des Beklagten nach § 71 Abs. 3 BBergG liegen auch in materieller Hinsicht vor.
Der Betrieb des Quarzsandtagebaus xxx ist ohne zugelassenen Abschlussbetriebsplan eingestellt worden. Er gilt spätestens am 01. Juli 2006 als eingestellt, weil der Hauptbetriebsplan lediglich bis zum 30. Juni 2004 verlängert worden war und eine Unterbrechung des Betriebes – wie hier - über einen Zeitraum von zwei Jahren hinaus nicht mehr als Führung des Betriebes gilt (vgl. § 52 Abs. 1 Satz 2 BBergG). Eine längere Unterbrechung ist auch nicht von der zuständigen Behörde – dem Beklagten - genehmigt worden (vgl. § 52 Abs. 1 S.2 2. HS BBergG).
Ist der Betrieb – wie hier - ohne zugelassenen Abschlussbetriebsplan eingestellt worden, eröffnet § 71 Abs. 3 BBergG für die Bergbehörde die Möglichkeit, Anordnungen zu treffen, die zur Erfüllung der in § 55 Abs. 2 BBergG genannten Voraussetzungen erforderlich sind, insbesondere auch mit dem Ziel, einen Grundverwaltungsakt als Vollstreckungsvoraussetzung für die Ersatzvornahme zu schaffen, an der es mit Blick auf die sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebende Abschlussbetriebsplanpflicht ansonsten fehlen würde (vgl. VG Aachen, Urteil vom 26. Februar 2007 – 9 K 4145/04, juris Rn. 82; Boldt/Weller, Bundesberggesetz, § 71 Rdnr. 24).
Nach § 55 Abs. 2 Satz 1 BBergG gilt § 55 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 - 13 BBergG mit der Maßgabe entsprechend, dass der Schutz Dritter vor den durch den Betrieb verursachten Gefahren für Leben und Gesundheit auch noch nach Einstellung des Betriebes (Nr. 1) sowie die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in der vom einzustellenden Betrieb in Anspruch genommenen Fläche (Nr. 2) sichergestellt sein müssen. Die durch den Beklagten angeordneten Maßnahmen sind zumindest zur Erfüllung der in § 55 Abs. 2 Nr. 2 BBergG genannten Voraussetzungen erforderlich.
Dies gilt zunächst für die unter Ziffer 1 der Anordnung geforderte Beprobung des Wegebaumaterials innerhalb des Tagebaus und im Bereich der Zuwegung zum Tagebau im Abstand von 50 m (jeweils eine Mischprobe aus 10 Einzelproben), die Entnahme einer Probe aus dem Haufwerk sowie die analytische Untersuchung dieser Proben entsprechend dem in der Anlage zur streitgegenständlichen Anordnung vorgegebenen Analyseprogramm (Ermittlung der organischen und anorganischen Parameter).
Die geforderte Beprobung und Analyse des Wegebaumaterials dient nämlich der Beantwortung der Frage, ob das Wegebaumaterial bei der Wiedernutzbarmachung der Oberfläche der vom Betrieb des Sandtagebaus in Anspruch genommenen Teilfläche des Flurstücks 171 auf dieser verbleiben (Zuwegung zur Betriebs- und Abgrabungsfläche) und/oder bei der Verfüllung des Tagebaus verwendet (Haufwerk aus Wegebaumaterial und der Weg innerhalb des Betriebsgeländes) und damit derart schadlos verwertet werden kann, dass nachteilige Einwirkungen auf Boden und Grundwasser ausgeschlossen sind.
Die Verpflichtung zur Vornahme der Beprobung und Analyse des Wegebaumaterials ergibt sich aus der Abschlussbetriebsplanpflicht. Zwar ist die geforderte Beprobung und Analyse des Wegebaumaterials nicht schon mit Blick auf § 55 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 55 Abs. 1 Nr. 7 BBergG, wonach die erforderliche Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in dem nach den Umständen gebotenen Ausmaß zu treffen ist, gedeckt. Denn die Vorschrift des § 55 Abs. 1 Nr. 7 BBergG enthält keine konkreten Anforderungen an den Einbau bergbaufremder Abfälle (BVerwG, Urteil vom 14. April 2005 – 7 C 26/03 -, juris Rdnr. 19). Allerdings sind das Bundes-Bodenschutzgesetz – BbodSchG und die zugehörige Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung über die Regelung des § 48 Abs. 2 BBergG auf die bergrechtliche Zulassung eines Abschlussbetriebsplanes anwendbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 2005 - 7 C 26/03 -, juris Rn. 20). § 48 Abs. 2 BBergG eröffnet der für die Zulassung eines Abschlussbetriebsplanes zuständigen Behörde die Möglichkeit, eine Aufsuchung oder Gewinnung zu beschränken oder zu untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Diese „Kann“-Bestimmung ist keine Ermessens-, sondern eine Befugnisnorm. Zu den öffentlichen Interessen gehören auch die Anforderungen des Bodenschutzrechts. Sie dienen dem Ziel, im öffentlichen Interesse schädliche Einwirkungen auf die Umwelt abzuwehren, und bestimmen in Verbindung mit untergesetzlichen Vorschriften, welche Risikoschwelle nicht überschritten werden darf. Sie fügen sich damit ein in den Gesetzeszweck, die Vorsorge gegen die Gefahren, die sich aus bergbaulicher Tätigkeit für Leben, Gesundheit und Sachgüter Dritter ergeben, zu verstärken und den Ausgleich unvermeidbarer Schäden zu verbessern (§ 1 Nr. 3 BBergG). Soweit die Art und Weise der auf die bergbauliche Tätigkeit beschränkten Wiedernutzbarmachung nachteilige Folgen für Boden und Grundwasser hervorrufen kann, ist die Bergbehörde verpflichtet, diese Folgen bereits bei der Zulassung des Abschlussbetriebsplanes zu berücksichtigen. Das ergibt sich daraus, dass das Bundes-Bodenschutzgesetz bei der Definition seines Anwendungsbereichs ausdrücklich auch das Bundesberggesetz in Bezug nimmt (§ 3 Nr. 10 BBodSchG). Die öffentlichen Interessen sind unabhängig davon, dass in § 48 Abs. 2 BBergG nur von Einschränkungen der Aufsuchung oder der Gewinnung die Rede ist, auch für den Abschlussbetriebsplan beachtlich (BVerwG, Urteil vom 14. April 2005 - 7 C 26/03 -, juris Rn. 20).Im Rahmen der Vorsorge und Gefahrenabwehr finden die Vorschriften des BBodSchG bei der Genehmigung von Betriebsplänen nach § 55 BBergG aber keine unmittelbare Anwendung, sondern werden nur über die Regelung des § 48 Abs. 2 BBergG „herangezogen“. Die Zulassungsentscheidung bleibt eine Entscheidung nach dem BBergG, die sich lediglich materiell – in Bezug auf die Einwirkung auf den Boden – an den Vorschriften des BBodSchG messen lassen muss (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19. September 2013 – 2M 114/13, juris 23 f.).
Sind danach das Bundes-Bodenschutzgesetz und die zugehörige Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung auf die bergrechtliche Zulassung eines Abschlussbetriebsplanes anwendbar, kann nichts anderes gelten, wenn es sich um ein Einschreiten der Bergbehörde für den Fall handelt, dass es – wie hier - gerade nicht zur Vorlage eines Abschlussbetriebsplanes kommt oder eine vorgelegte Abschlussbetriebsplanung keine Zulassung erfährt (vgl. VG Aachen, Urteil vom 26. Februar 2007 – 9 K 4145/04, juris Rdnr. 95 ).
Vor diesem Hintergrund stellen sich die geforderten Maßnahmen unter Ziffer 1 der Anordnung vom 10. Mai 2010 zur Beprobung und Analyse des Wegebaumaterials innerhalb des Tagebaus und im Bereich der Zuwegung zum Tagebau zur Sicherstellung der Wiedernutzbarmachung der Oberfläche der vom Tagebau beanspruchten Fläche als erforderlich dar. Sie hätten auch Teil einer Abschlussbetriebsplanung sein müssen, um bestimmen zu können, ob bei einem Verbleib des Wegebaumaterials im Bereich der Zuwegung zum Sandtagebau und eine Verwertung des Wegebaumaterials im Sandtagebau selbst die Besorgnis einer schädlichen Bodenveränderung besteht und gegebenenfalls, welche Abschlussmaßnahmen zur Gefahrenabwehr durchzuführen sind. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob es angesichts der gesetzlichen (Abschluss-) Betriebsplanpflicht überhaupt einer konkreten Gefährdung bedarf (vgl. VG Aachen, Urteil vom 26. Februar 2007 a. a. O. Rn. 99), insbesondere dann, wenn bereits Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Schutzgüter Boden und/oder Grundwasser gegeben sind. Das war vorliegend zum maßgeblichen Zeitpunkt der Fall. Aufgrund der am 22. Juli 2005 erfolgten Probenahme des Wegebaumaterials (Probe S 2) und deren Analyse ergab sich, dass das Wegebaumaterial bei den Parametern MKW und Arsen im Feststoff den Zuordnungswert Z2 überschreitet. Da das von den Klägern in der Nebenbestimmung Nr. 3 der Hauptbetriebsplanzulassung geforderte Grundwassermonitoring nicht durchgeführt wird bzw. wurde, lassen sich auf andere Weise keine weiteren Erkenntnisse über mögliche Beeinflussungen auf den Wirkpfad Boden — Grundwasser gewinnen.
Die Anordnung unter Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides ist auch ermessensgerecht und läuft insbesondere nicht dem bei der Ermessensausübung zu berücksichtigenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zuwider. Mit der geforderten Anzahl von zu nehmenden Proben, die sich nach den von den Klägern angestellten Berechnungen – deren Richtigkeit vom Beklagten nicht in Abrede gestellt wird – bei einer Wegelänge von 750 Metern auf 15 Proben beläuft, zuzüglich der einen Beprobung des Haufwerks aus Wegebaumaterial, werden die Kläger nicht unverhältnismäßig belastet. Nach Auffassung der Kammer ist die Anzahl der zu nehmenden Proben erforderlich, um das gesamte, auf dem Flurstück xxx befindliche Wegematerial einer repräsentativen Gefahreneinschätzung unterziehen zu können. Eine Beprobung allein des Haufwerkes aus Wegematerial ist hingegen nicht geeignet, eine repräsentative Gefahreneinschätzung für das gesamte verbaute Wegematerial vornehmen zu können, zumal die Probenahme der mit Arsen und MKW belasteten Mischprobe nicht aus dem in der Zufahrtstraße zum Betriebsgelände verbauten Wegematerial erfolgte. Um Veränderungen des in der Zufahrtstraße eingebauten Wegematerials durch natürliche Abbauprozesse oder durch Belastungen aufgrund der Inanspruchnahme der Zufahrtstraße mit technischem Gerät festzustellen, ist eine Beprobung nur des Haufwerkes aus Wegematerial nicht ausreichend. Zudem ist die Beprobung des gesamten Wegematerials – worauf der Beklagte zutreffend hinweist – das mildere Mittel, weil die inakzeptable Schadstoffbelastung einer einzelnen Probe des Haufwerkes ansonsten repräsentativ für das gesamte verbaute Wegematerial wäre, mit der Folge, das die Zufahrtstraße und die Tagebaustraße zurückgebaut sowie das ausgebaute Wegebaumaterial fachgerecht ordnungsgemäß entsorgt werden müsste. Die geforderten 15 Mischproben lassen hingegen im Falle festgestellter variierender Schadstoffbelastungen, falls erforderlich, differenzierte Gefahrenabwehrmaßnahmen zu, die die Kläger finanziell weniger belasten.
Auch die Analyse der zu nehmenden Proben anhand der nach Anlage 2 zur Anordnung vorgegebenen Parameter belastet die Kläger nicht unverhältnismäßig. Die Analyse der geforderten Mischproben anhand der vorgegebenen Parameter ist erforderlich. Das Prüfprogramm entspricht den Anforderungen im Anhang 2 Nr. 3 der BBodSchV (Wirkungspfad Boden-Grundwasser). Die Festsetzung der Prüfwerte zur Beurteilung des Wirkungspfades Boden-Wasser in Anhang 2 Nr. 3 BBodSchV beruht auf der Ermächtigung in § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BBodSchG. Die Analyse der Mischproben anhand der Prüfwerte zur Beurteilung des Wirkungspfades Boden-Wasser ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Der Beklagte hält sie zu Recht deswegen für erforderlich, weil die Kläger die mit der Nebenbestimmung Nr. 3 der Hautbetriebsplanzulassung vom 27. September 1999 festgelegte Errichtung von Grundwassermessstellen sowie das qualitative Grundwasser-Monitoring nicht durchgeführt haben und daher nicht eingeschätzt werden kann, ob von dem Wegebaumaterial eine Gefährdung für das Grundwasser ausgeht.
Die unter Ziffer 2 der Anordnung geforderte ordnungsgemäße Entsorgung der im Tagebau befindlichen Betonplatten, Betonbruchstücke und des Haufwerks Schrott (im Bereich der Tagebaueinfahrt) sowie die Erbringung der Entsorgungsnachweise sind unter dem Gesichtspunkt des § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BBergG erforderlich, um die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche – hier für eine landwirtschaftliche Folgenutzung - der vom Quarzsandtagebau in Anspruch genommenen Fläche sicherzustellen. Gem. § 4 Abs. 4 BBergG ist Wiedernutzbarmachung die ordnungsgemäße Gestaltung der vom Bergbau in Anspruch genommenen Oberfläche unter Beachtung des öffentlichen Interesses. Die Gestaltung hat in dem nach den Umständen gebotenen Ausmaß (§ 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BBergG) zu erfolgen. Dies umfasst Vorkehrungen und Maßnahmen, die erforderlich sind, um eine künftige geplante Nutzung zu gewährleisten, d. h. vorzubereiten und zu ermöglichen (vgl. OVG Münster Urteil vom 15. Mai 1998 – 21 A 6726/95 – juris Rn. 59). Die geforderte Entsorgung impliziert die Entfernung der Betonplatten, Betonbruchstücke und des Haufwerks Schrott von der ehemaligen Betriebsfläche des Tagebaus. Diese Entsorgung ist sachgerecht, weil ein Verbleib der Betonplatten, Betonbruchstücke und des Schrotts auf der Betriebsfläche dort eine geplante landwirtschaftliche Folgenutzung an ihrem jeweiligen Standort unmöglich macht. Betonplatten und Betonstücke sowie der Schrott sind auch nicht als Einsatzmaterial für die Verfüllung der Tagebaugrube geeignet, weil damit eine natürliche Bodenfunktion nicht erreicht werden kann.
Die geforderten Maßnahmen unter Ziffer 3 der Anordnung sind mit Blick auf § 55 Abs. 2 Nr. 2 BBergG ebenfalls erforderlich, um die Wiedernutzbarmachung der vom Tagebau in Anspruch genommenen Fläche – hier zu einer landwirtschaftlichen Folgenutzung - sicherzustellen. Erst die von den Klägern geforderte Geländemodellierung unter Verwendung der im Tagebau verbliebenen Rohstoff- und Abraumhalden sowie die Abflachung der Steilböschungen im Zentralteil des Tagebaus und das Aufbringen des in den Erdwällen gelagerten Oberbodens zur Schaffung einer durchwurzelbaren Bodenschicht ermöglichen die geplante landwirtschaftliche Folgenutzung.
Die geforderte Maßnahme unter Ziffer 3 ist auch durch den Klammerzusatz (Befahrbarkeit mit landwirtschaftlichem Gerät) im Hinblick auf das durch die Geländemodellierung herzustellende Bodenprofil hinreichend bestimmt im Sinne des § 37 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG. Insofern sind Einwände durch die Kläger auch nicht erfolgt.
Der Beklagte hat die auf § 71 Abs. 3 BBergG gestützte Anordnung auch zu Recht gegen die Kläger als Gesellschafter der Kiesgewinnung xxx gerichtet. § 71 BBergG trifft zu der Frage, gegen wen bergbehördliche Anordnungen zu richten sind, keine Aussage. Die Regelung hierzu ergibt sich vielmehr aus § 58 Abs. 1 BBergG. Diese Norm bestimmt, wie sich insbesondere auch aus der Begründung zu § 57 RegE 1977 (= § 58 BBergG; vgl. BT-Drucksache 8/1315, S. 114) entnehmen lässt, den Umfang der verwaltungsrechtlichen Verantwortung. Sie hat demnach auch Vorrang gegenüber landesrechtlichen Vorschriften über die allgemeine ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit (BVerwG Urteil vom 13. Dezember 2007 – 7 C 40/7- NVwZ 2008, 583 und juris Rn. 8). Bergbehördliche Anordnungen nach § 71 BBergG sind demnach gegen den Unternehmer zu richten. Unternehmer ist nach § 4 Abs. 5 BBergG eine natürliche oder juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft, die das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von Bodenschätzen oder das Wiedernutzbarmachen der Oberfläche während dieser und nach diesen Tätigkeiten auf eigene Rechnung durchführt oder durchführen lässt. Diese Voraussetzungen treffen auf die Kläger zu. Sie haben im Rahmen des zugelassenen Hauptbetriebsplans „Quarzsandtagebau Freudenberg“ ab Februar 2000 das Aufsuchen und die Gewinnung des grundeigenen Bodenschatzes Quarzsand auf eigene Rechnung betrieben bzw. - seit Ende Juli 2000 - durch die Firma xxx betreiben lassen. Dies ergibt sich aus dem Ausbeutevertrag vom 25. April 1998, mit dem Herr xxx als Eigentümer des Grundstücks Gemarkung xxx Flur X Flurstück xxx den Klägern das Recht eingeräumt hat, Kiese und Sande sowie mineralische Stoffe zu gewinnen und auf eigene Rechnung zu vermarkten, sowie aus dem Ausbeutevertrag vom 17. August 2000, der eine Laufzeit von 10 Jahren, beginnend mit dem 1. September 2000, vorsah. In dessen Präambel wird ausdrücklich auf das durch den Ausbeutevertrag vom 25. April 1998 den Klägern eingeräumte Recht zur Sand- und Kiesgewinnung auf eigene Rechnung Bezug genommen. Ferner stellt der Ausbeutevertrag vom 17. August 2000 den Klägern das vorgenannte Grundstück zur Nutzung für die gesamte Vertragsdauer zur Verfügung und räumt ihnen weiterhin dass Recht ein, grundeigene Bodenschätze auf dem Grundstück zu gewinnen. Dass der Ausbeutevertrag vom 17. August 2000 etwas an den bergbaulichen Tätigkeiten der Kläger auf eigene Rechnung geändert hat, ist nicht ersichtlich.
Der Annahme einer Unternehmerstellung der Kläger steht auch nicht der Umstand entgegen, dass Herr xxx infolge des von ihm gekündigten Ausbeutevertrags vom 17. August 2000 gegenüber den Klägern die Einverständniserklärungen zur Ausbeutung des Sandtagebaus widerrufen und den Klägern „Hausverbot“ erteilt, also das Betreten des Tagebaus untersagt hat und damit – so die Kläger - den weiteren Sandabbau verhindert habe. Abgesehen davon, dass die Wirksamkeit der Kündigung des Ausbeutevertrages vom 17. August 2000 zwischen den Klägern und Herrn xxx streitig war und die Kläger – ausweislich ihrer Mitteilung an das Bergamt Rüdersdorf vom 26. Juli 2002 – die Abgrabungen trotz der Kündigung des Ausbeutevertrages im zweiten Quartal 2002 wieder aufgenommen haben, ändert ein Verlust der tatsächlichen Sachherrschaft oder der Verfügungsbefugnis der Kläger über das Flurstück xxx nichts an ihrer bergrechtlichen Verantwortlichkeit. Das Bundesberggesetz knüpft die verwaltungsrechtliche Verantwortlichkeit in § 58 Abs. 1 BBergG nicht an die tatsächliche Sachherrschaft oder die Verfügungsbefugnis über Grundstücke und Anlagen, die zu dem Betrieb gehören. Entscheidend ist vielmehr die Ausübung bergbaulicher Tätigkeiten. Die verwaltungsrechtliche Verantwortlichkeit nach § 58 Abs. 1 BBergG ist daher weitgehend mit der Verhaltenshaftung des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts vergleichbar (vgl. BVerwG Urteil vom 13. Dezember 2007 – 7 C 40/7- NVwZ 2008, 583 und juris).
Anders als die Kläger meinen, sind sie auch nicht deswegen aus der Verantwortung für den ordnungsgemäßen Abschluss des Sandtagebaubetriebs entbunden, weil die xxx in die Unternehmerstellung eingerückt sei. Für die Behauptung der Kläger, die xxx habe den Tagebau auf eigene Rechnung betrieben, gibt es – worauf der Beklagte zutreffend hinweist - keine tatsächlichen Anhaltspunkte. Der Beklagte hat auch zu Recht darauf hingewiesen, dass sich ein Betrieb des Tagebaus durch die xxx auf eigene Rechnung auch nicht aus der Vereinbarung vom 12.03.2003/20.03.2003 ergebe. Deren Ziffer 1. ist nur zu entnehmen, dass die xxx für die Kläger einen Antrag auf Verlängerung der Zulassung des Hauptbetriebsplans Quarzsandtagebau xxx stellt und Herr xxx dafür eine Vollmacht erhält. Soweit der Vereinbarung unter ihrer Ziffer 3 zu entnehmen ist, dass nach Ablösung der Sicherheitsleistung ein Übergang der Rechte und Pflichten aus der Zulassung des Hauptbetriebsplanes auf die xxx erfolgen sollte, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Selbst wenn die xxx die Sicherheitsleistung der Kläger beim Bergamt abgelöst hätte, wäre die xxx auch nicht im Wege der Rechtsnachfolge aufgrund der Vereinbarung vom 12./.20.03.2003 verantwortlicher Unternehmer im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 1 BBergG geworden. Denn die Rechtsnachfolge in eine öffentlich-rechtliche Pflichtenposition setzt eine formalgesetzliche Grundlage voraus (vgl. BVerwG Urteil vom 13. Dezember 2007, a. a. O.). An solch ausdrücklichen Rechtsnachfolgeregelungen fehlt es im Bundesberggesetz (vgl. Bayrischer VGH, Urteil vom 24. August 2008 – 8 BV 06.1795 -, juris Rdnr. 26). Wie § 55 BBergG zeigt, hängt die Betriebsplanzulassung von sach- und personenbezogenen Voraussetzungen ab. Der Übergang von Betriebsplänen bedarf daher einer neuen Zulassung auf den Übernehmenden. Die Zulassung eines Betriebsplanes auf die xxx ist zu keiner Zeit erfolgt. Vielmehr hat Herr xxx den für die xxx gestellten Antrag auf Zulassung eines Hauptbetriebsplanes für die Fortführung des Quarzsandtagebaus xxx zurückgenommen, so dass kein Raum für eine derartige Regelung war. Vor diesem Hintergrund ist auch die von Herrn xxx erklärte Bereitschaft zur Durchführung der den Klägern obliegenden Maßnahmen unbeachtlich. Sie ändert nichts an der Verantwortlichkeit der Kläger für einen ordnungsgemäßen Abschluss des Tagebaubetriebs.
Die Inanspruchnahme der Kläger ist auch nicht wegen fehlender Betätigung eines berggesetzlichen Auswahlermessens fehlerhaft.
Soweit die Kläger meinen, ihre Inanspruchnahme als Unternehmer sei ermessensfehlerhaft, weil der Beklagte stattdessen Herrn xxx als Grundstückseigentümer und Zustandsstörer hätte heranziehen müssen, lassen sie unberücksichtigt, dass die Verantwortlichkeit für den ordnungsgemäßen Abschluss eines Bergbaubetriebes im Bundesberggesetz spezialgesetzlich in § 58 Abs. 1 Nr. 1 BBergG geregelt ist. An erster Stelle trifft sie den Unternehmer und im Falle einer Betriebseinstellung gem. § 58 Abs. 2 Satz 1 BbergG zusätzlich lediglich den Inhaber der Aufsuchungs- und Gewinnungsberechtigung (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 10. Juni 2002 – 4 A 16/01.Z, S. 4 des Beschlussabdrucks). Zwar war Herr xxx zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides am 20. Oktober 2010 Inhaber der Aufsuchungs- und Gewinnungsberechtigung. Denn hinsichtlich grundeigener Bodenschätze – so auch hinsichtlich des hier in Rede stehenden Quarzsandes - ist Inhaber der Aufsuchungs- und Gewinnungsberechtigung der Grundeigentümer (vgl. § 34 BBergG). Herr xxx wäre auch rechtlich in der Lage gewesen, die in der angefochtenen Anordnung geforderten Maßnahmen zu erfüllen. Die von ihm den Klägern mit dem Ausbeutevertrag vom 17. August 2000 übertragene Ausbeutungs- und Gewinnungsberechtigung erlosch in den Personen der Kläger – die Unwirksamkeit der Kündigung dieses Ausbeutevertrags unterstellt - spätestens mit dem Ende seiner Laufzeit am 31. August 2010, so dass Herr xxx im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides (wieder) Inhaber der Aufsuchungs- und Gewinnungsberechtigung war. Allerdings war nach Auffassung der Kammer der Betrieb – der Quarzsandtagebau xxx – noch nicht „eingestellt“ im Sinne des § 58 Abs. 2 Satz 1 BBergG. Denn die Einstellung des Betriebes im Sinne des § 58 Abs. 2 Satz 1 BBergG wird nicht markiert durch das tatsächliche Ende der Aufsuchungs- oder Gewinnungstätigkeit (so aber VG Aachen, Urteil vom 26. Februar 2007 – 9 K 4145/04, juris Rn 144; Boldt/Weller, BBergG, § 58 Rn. 8 für den Bereich von Maßnahmen nach § 71 Abs. 3 BBergG), sondern durch die Zulassung eines Abschlussbetriebsplanes (Schulte in Piens/Schulte/Graf Vitzthum, Bundesberggesetz, 2. Auflage, § 58 Rdnr. 24), weil die Einstellung des Betriebes im Sinne des § 58 Abs. 2 Satz 1 die durch einen Abschlussbetriebsplan gem. § 53 BBergG gesteuerte endgültige Einstellung aller betrieblicher Aktivitäten ist (so Schulte ebenda und Piens in Piens/Schulte/Graf Vitzthum, Bundesberggesetz § 53 Rdnr. 63; vgl. Thüringer OVG, Beschluss vom 15. April 2009 – 1 KO 661/07, juris Rdnr. 43; VG Regensburg, Urteil vom 22. Oktober 1991 – RN 6 K 90.2032 – ZfB 1992, 296,297). An einem (zugelassenen) Abschlussbetriebsplan fehlt es hier.
Aber auch unter Berücksichtigung einer kumulativen Verantwortlichkeit des Inhabers der Aufsuchungs- und Gewinnungsberechtigung ergibt sich kein Ausfall beim berggesetzlichen Auswahlermessen. Der Beklagte brauchte nicht zu prüfen, ob Herr xxx als weiterer Verantwortlicher im Sinne des § 58 Abs. 2 BBergG in Betracht kam, weil sich nach Auffassung der Kammer die Bestimmung des bergrechtlich Verantwortlichen an dem Zweck der Eingriffsermächtigung auszurichten hat. § 71 Abs. 3 BBergG soll sicherstellen, dass der Betrieb ordnungsgemäß abgeschlossen wird. Die Pflicht zur Aufstellung eines nach § 53 BBergG für die Einstellung des Betriebes erforderlichen Abschlussbetriebsplanes, an dessen Nichtvorliegen im Falle der Betriebseinstellung § 71 Abs. 3 BBergG anknüpft, trifft (allein) den Unternehmer, der zudem unabhängig von Verursachungsbeiträgen für die Erfüllung der Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 BBergG einzustehen hat (so auch VG Aachen, Urteil vom 26. Februar 2007 – 9 K 4145/04, juris Rdnr. 166). Mithin hat der Beklagte zu Recht die Kläger in Anspruch genommen. Nach allem ist die angefochtene Anordnung rechtmäßig.
Der angefochtene Gebührenbescheid vom 10. Mai 2010 ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten.
Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Gebühren ist das Gebührengesetz des Landes Brandenburg (GebGBbg) i. V. m. der Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft (MWGebG). Die Kläger sind Kostenschuldner gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 GebGBbg, da sie die Amtshandlung zurechenbar veranlasst haben. Die Kläger sind den ihnen obliegenden bergrechtlichen Pflichten nicht nachgekommen, woraufhin der Beklagte im Rahmen der Bergaufsicht durch Erlass der streitbefangenen Anordnung tätig geworden ist. Die für diese Amtshandlung anzuwendende Tarifstelle 10.3.6 der Anlage 1 zu § 1 MWGebO sieht einen Gebührenrahmen von 250,00 € — 5.000,00 € vor. Die im konkreten Fall festgesetzte Gebühr in Höhe von 400,00 € belastet die Kläger nicht unangemessen. Die Gebühr bewegt sich an der unteren Grenze des Gebührenrahmens und berücksichtigt dabei den getätigten Verwaltungsaufwand und den Umstand, dass die Amtshandlung für die Gebührenschuldner keinen besonderen wirtschaftlichen Wert und Nutzen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Zuziehung des Prozessbevollmächtigten der Kläger im Vorverfahren konnte nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO schon deshalb nicht für notwendig erklärt werden, weil die Klage keinen Erfolg hat und die Kläger daher auch die Kosten des Widerspruchsverfahren zu tragen haben.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung - ZPO. Gründe, die Berufung nach § 124 a VwGO zuzulassen, sind nicht ersichtlich.