| Gericht | OLG Brandenburg 1. Strafsenat | Entscheidungsdatum | 11.06.2019 | |
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| Aktenzeichen | 1 Ss-OWi 129/19 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2019:0611.1SS.OWI129.19.00 | |
| Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
| Normen | ||||
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 6. Februar 2019 mit den Feststellungen aufgehoben. |
&7625 |
I. |
Das Amtsgericht Brandenburg an der Havel hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 45 km/h zu einer Geldbuße in Höhe von 160,00 € verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat Dauer unter der Gestaltungsmöglichkeit des § 25 Abs. 2a StVG verhängt. |
II. |
Die gemäß § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 OWiG statthafte und auch ansonsten zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat in der Sache zumindest einen vorläufigen Erfolg. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils mit den zugrunde liegenden Feststellungen und zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht. |