Toolbar-Menü
 
Sie sind hier: Gerichtsentscheidungen Sozialgerichtliches Verfahren, Vergütungsfestsetzungsverfahren für den...

Sozialgerichtliches Verfahren, Vergütungsfestsetzungsverfahren für den Prozesskostenhilfeanwalt, Unstatthaftigkeit der Beschwerde gegen Erinnerungsentscheidung des Sozialgerichts in Vergütungsfestsetzungsverfahren, Vorrang des § 178 SGG gegenüber den §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 RVG


Metadaten

Gericht LSG Berlin-Brandenburg 6. Senat Entscheidungsdatum 08.03.2011
Aktenzeichen L 6 SF 236/09 B ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 178 SGG, § 56 Abs 2 S 1 RVG, § 33 Abs 3 RVG

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 26. Oktober 2009 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

Die Bezirksrevisorin als Vertreterin des Beschwerdeführers begehrt die Herabsetzung der Vergütung, die der in dem Verfahren S 7 R 140/07 vor dem Sozialgericht (SG) Neuruppin im Rahmen der Prozesskostenhilfe (PKH) beigeordneten Prozessbevollmächtigten des Klägers (im Folgenden Beschwerdegegnerin) aus der Staatskasse zu zahlen ist.

Das SG Neuruppin hat mit Beschluss vom 26. Oktober 2009 der Erinnerung der Beschwerdegegnerin gegen den nach § 55 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) erlassenen Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 20. November 2008 stattgegeben, mit dem lediglich eine Vergütung von 838,00 EUR festgesetzt worden war, und diese auf 1141,45 EUR festgesetzt. Dem Beschluss war eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt, wonach dieser nach § 56 Abs 2 Satz 1 iVm § 33 Abs 3 Satz 1 RVG mit der Beschwerde anfechtbar sei.

Die Bezirsrevisorin wendet sich gegen diesen Beschluss nur insoweit, als eine höhere Vergütung als 927,96 EUR festgesetzt worden ist. Der Zulässigkeit der Beschwerde stehe § 197 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht entgegen, da diese Norm nicht das hier in Rede stehende Festsetzungsverfahren gegen die Staatskasse betreffe (Bezugnahme auf Sächsisches Landessozialgericht, Beschlüsse vom 21. März 2007 – L 6 B 38/07 AS-KO – und 08. Februar 2008 – L 6 B 466/07 R-KO, jeweils juris).

II.

Die Beschwerde ist unstatthaft; sie war daher als unzulässig zu verwerfen (§ 202 SGG iVm § 572 Abs 2 Satz 2 Zivilprozessordnung <ZPO>). Denn in Festsetzungssachen hinsichtlich der dem im Wege der PKH beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu zahlenden Vergütung ist eine Beschwerdemöglichkeit gegen die Erinnerungsentscheidung des SG von Gesetzes wegen ausgeschlossen (§ 178 Satz 1 SGG). Diese Norm bestimmt, dass auf Erinnerung ergangene Beschlüsse des SG endgültig sind.

Der Beschwerdeausschluss gilt trotz der Regelungen in §§ 56 Abs 2 Satz 1, 33 Abs 3 RVG. Zwar können danach Beschlüsse, die auf Erinnerungen gegen Kostenfestsetzungen der Urkundsbeamten ergangen sind, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung mit der Beschwerde angefochten werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt oder das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, das Rechtsmittel wegen grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat. Die genannten Vorschriften sind im sozialgerichtlichen Verfahren jedoch nicht anwendbar. Der Senat gibt seine bisherige, allerdings noch für den zeitlichen Anwendungsbereich der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung formulierte gegenteilige Auffassung auf (Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2005 – L 6 B 31/03 AL, juris RdNr 10) und schließt sich der – soweit ersichtlich – unter der Geltung des RVG nunmehr einhelligen Auffassung der Senate des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg an (vgl nur LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Februar 2009 – L 15 SF 9/09 B, juris RdNr 8ff mit umfangreichen Nachweisen zur Rechtsprechung; vgl auch Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, RdNr 3aE zu § 178; Böttiger in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2009, RdNr 19 zu § 178 und Frehse in Jansen, SGG, 3. Aufl 2009, RdNr 8 zu § 178 SGG, jeweils mwN). Die genannten Vorschriften des RVG stellen keine Spezialvorschriften für die Rechtsbehelfe gegen Festsetzungssachen der vorliegenden Art dar, sondern werden durch die speziellere Regelung in § 178 Satz 1 SGG – wie die gesetzessystematische Auslegung unter Berücksichtigung der Gesetzesgeschichte zeigt (vgl hierzu umfassend: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Februar 2009, aaO, RdNr 10ff) - verdrängt. Ein Rückgriff auf die in Rede stehenden Vorschriften des RVG ist nur in den Verfahrensordnungen denkbar, die die Beschwerdemöglichkeit nicht ihrerseits ausgeschlossen haben (vgl Frehse, aaO).

Die damit fehlende Beschwerdemöglichkeit bedingt, dass in Vergütungsfestsetzungssachen nach § 55 RVG keine landeseinheitliche Vereinheitlichung durch obergerichtliche Rechtsprechung stattfindet. Dies ist als Konsequenz der gesetzessystematischen Herleitung des Beschwerdeausschlusses hinzunehmen. Einheitlichkeit wäre zudem nur gesichert, falls beim LSG (entgegen der derzeitigen Sachlage bei LSG Berlin-Brandenburg) ein allein zuständiger Kostensenat gebildet wird.

Schließlich steht dem Beschwerdeausschluss nicht entgegen, dass das SG in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses eine Beschwerde als zulässig bezeichnet hat, da eine unrichtige Belehrung einen nach dem Gesetz nicht gegebenen Rechtsbehelf nicht eröffnen kann (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts <BSG>, vgl etwa Urteil vom 20. Mai 2003 - B 1 KR 25/01 R, juris RdNr 18 = SozR 4-1500 § 158 Nr 1 RdNr 11).

Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich, weil das Verfahren gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 56 Abs 2 Satz 2 und 3 RVG).

Dieser Beschluss ist nicht mit einer Beschwerde an das BSG anfechtbar (§ 177 SGG).