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Entscheidung 13 U 13/18


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 13. Zivilsenat Entscheidungsdatum 27.03.2019
Aktenzeichen 13 U 13/18 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2020:0327.13U13.18.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 27. Juni 2018, Az. 4 O 305/17, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.999 € Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeuges Wohnmobil ... mit der FIN ..., zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeuges Wohnmobil ... mit der FIN ... in Verzug befindet.

3. Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat die Kosten beider Instanzen des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines vom Kläger erklärten Widerrufs eines Kaufvertrages.

Die Beklagte handelt mit gebrauchten Wohnmobilen, die sie in H... auf ihrem Firmengelände sowie über ihre Internetseite gewerblich feil bietet.

Der Kläger hat sich entschlossen, ein gebrauchtes Wohnmobil ... zu erwerben, das die Beklagte auf ihrer Internetseite zum Kauf angeboten hatte. Er nahm mit der Beklagten über Fernkommunikationsmittel Kontakt auf, die Beklagte übersandte ihm per Telefax am 21. April 2017 ein bereits mit den Daten des streitgegenständlichen Fahrzeugs und der Verkäuferin sowie Kaufpreis und verschiedenen weiteren Vereinbarungen ausgefülltes und von der Beklagten unterzeichnetes Kaufvertragsformular (Bl. 5), das der Kläger noch am selben Tag unterzeichnete und per Telefax an die Beklagte zurücksandte. Eine Belehrung über ein Widerrufsrecht enthielt der Vertrag nicht.

Zur Abholung des Fahrzeugs hat sich der Kläger per Flugreise, für die ihm Kosten in Höhe von 102,29 € entstanden sind, zum Firmengelände der Beklagten begeben, das zuvor angezahlte Wohnmobil vollständig bezahlt und in Empfang genommen. Nach Übergabe des Fahrzeuges durch die Beklagte hat der Kläger das Fahrzeug zu seinem 444 Kilometer entfernten Wohnort gelenkt und zahlreiche Mängel an dem Kaufgegenstand festgestellt. Am 30. Juni 2017 hat der Kläger den Kaufvertrag durch schriftliche, der Beklagten per Telefax übersandte Erklärung widerrufen (Bl. 48), die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises von 6.999 € und zur Abholung des Fahrzeuges aufgefordert. Die Beklagte zahlte den Kaufpreis nicht zurück und holte das Wohnmobil auch nicht ab.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 6.999 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 13. Juli 2017 Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeuges Wohnmobil ... mit der FIN ... zu zahlen,

2. festzustellen, dass sich der Beklagte mit der Annahme des Fahrzeuges Wohnmobil ... mit der FIN ... seit dem 13. Juli 2017 in Verzug befindet,

3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 102,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren seiner Prozessbevollmächtigten gemäß der Kostennote vom 3. August 2017 in Höhe von 729,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie meint, es handle sich bei dem Kaufvertrag über das Wohnmobil nicht um einen Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312c BGB. Sie unterhalte kein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebssystem.

Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Die Parteien hätten einen Fernabsatzvertrag geschlossen, die Beklagte habe nicht bewiesen, nicht über ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebssystem zu verfügen. Sie habe den Kläger nicht über sein Widerrufsrecht belehrt. Der Kläger habe den Kaufvertrag wirksam widerrufen.

Mit ihrer Berufung, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihren auf Abweisung der Klage gerichteten Antrag weiter. Zur Begründung wiederholt sie ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Sie beantragt,

das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 27. Juni 2018 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen des weiteren Vortrages der Parteien wird auf deren in beiden Instanzen gewechselte Schriftsätze nebst jeweiliger Anlagen sowie die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 I Nr. 1 ZPO).

II.

Die Berufung der Beklagten ist teilweise - in Ansehung der geltend gemachten außergerichtlichen Anwalts- und der erstattet verlangten Flugkosten sowie der Zinsen - begründet, im Übrigen bleibt sie ohne Erfolg.

1. Die Klage ist zulässig. Der Kläger macht mit seiner Forderung nach Rückzahlung des Kaufpreises einen Anspruch geltend, der von einer von ihm zu erbringenden Vorleistung - der Rückgabe des Kaufgegenstandes an die Beklagte - abhängig ist, § 357 IV 1 BGB. Der Anspruch ist gleichwohl bereits fällig. Die gesetzlich angeordnete Vorleistungspflicht weist gegenüber dem dogmatischen Leitbild dieser Rechtsfigur die Besonderheit auf, dass die fehlende Leistungserbringung durch den vorleistungspflichtigen Verbraucher nicht bereits die Fälligkeit seines eigenen Anspruchs hemmt (vgl. BeckOGK/BGB/Mörsdorf, Stand 15.11.2018, § 357 BGB Rn. 20).

2. Der Kläger hat Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises aus § 357 I BGB.

Zwischen dem Kläger und der Beklagten ist durch Abgabe übereinstimmender Willenserklärungen und Übermittlung und Zugang dieser Erklärungen in Gestalt des unterzeichneten Kaufvertragsformulars per Telefax am 21. April 2017 ein Kaufvertrag über das hier in Rede stehende Wohnmobil geschlossen worden. Der Kläger hat das Vertragsangebot der Beklagten angenommen und seine Annahmeerklärung ist der Beklagten noch am 21. April 2017 per Telefax zugegangen.

3. Der Kläger ist an den Kaufvertrag nicht mehr gebunden, weil er ihn durch seine Erklärung vom 30. Juni 2017 gemäß §§ 312c, 312d I 1, 355 I 1 BGB wirksam widerrufen hat.

a) Dem Kläger stand ein Widerrufsrecht gemäß § 312g I i. V. m. § 355 BGB zu, weil es sich bei dem über das Wohnmobil geschlossenen Vertrag um einen Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312c BGB gehandelt hat.

Nach § 312c I BGB sind Fernabsatzverträge Verträge, insbesondere über Waren und Dienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. Fernkommunikationsmittel sind nach § 312c Abs. 2 BGB alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können, insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunkdienste versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien.

aa) Der Kaufvertrag ist unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, nämlich durch Übersendung der Vertragserklärungen per Telefax am 21. April 2017, abgeschlossen worden.

bb) Die hierfür darlegungs- und beweispflichtige (vgl. BeckOGK/BGB/Busch, a. a. O., § 312c BGB Rn. 30) Beklagte hat nicht dargelegt und bewiesen, dass der Vertrag nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems abgeschlossen wurde.

Die Annahme eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebssystems setzt voraus, dass der Unternehmer mit – nicht notwendig aufwändiger – personeller und sachlicher Ausstattung innerhalb seines Betriebs die organisatorischen Voraussetzungen geschaffen hat, die notwendig sind, um regelmäßig im Fernabsatz zu tätigende Geschäfte zu bewältigen (BGH NJW 2017, 1024, 1029, Rn. 51). Dabei sind an die Annahme eines solchen Vertriebs- oder Dienstleistungssystems insgesamt keine hohen Anforderungen zu stellen (BGH, a. a. O.; BeckOGK BGB/BGB/Busch, a. a. O., § 312c BGB Rn. 26). Nur Geschäfte, die unter gelegentlichem, eher zufälligem Einsatz von Fernkommunikationsmitteln geschlossen werden, sollen aus dem Anwendungsbereich ausscheiden (BGH a. a. O.; BeckOGK BGB/Busch, a. a. O., § 312c BGB Rn. 25). Der sachliche Anwendungsbereich des Fernabsatzrechts soll demnach beispielsweise nicht schon dann eröffnet sein, wenn der Inhaber eines Geschäfts ausnahmsweise eine telefonische Bestellung entgegennimmt und die Ware dem Kunden nicht in seinem Ladenlokal übergibt, sondern mit der Post versendet. Damit soll der Betreiber eines stationären Ladenlokals, der seine Leistungen ausschließlich vor Ort erbringt, nicht davon abgehalten werden, ausnahmsweise auch eine telefonische Bestellung entgegen zu nehmen (BGH a. a. O.). Die Grenze zum organisierten Fernabsatzsystem ist jedoch dann überschritten, wenn der Inhaber eines Geschäfts Waren nicht nur gelegentlich versendet, sondern systematisch auch mit der Annahme von Bestellungen im Fernabsatz wirbt und organisatorische Vorkehrungen trifft, die dies ermöglichen (BGH a. a. O.; BeckOGK BGB/Busch, a. a. O., § 312c BGB Rn. 27).

Dass es sich im Streitfall nicht um eine solche Situation gehandelt hätte, hat die Beklagte nicht nachgewiesen. Die Beklagte hat mit ihrer Internetseite „www.wohnmobilparadies.com“ eine Onlineplattform genutzt, um Kaufinteressenten für die von ihr vertriebenen Fahrzeuge zu gewinnen. Diese Onlineplattform ist nicht auf eine persönliche, sondern auf eine elektronische oder telefonische Kontaktaufnahme angelegt, wie der von der Beklagten selbst mit der Berufungsbegründung eingereichte Ausdruck eines screenshots ihrer website zeigt, auf der es dort heißt: „… unsere Mitarbeiter… freuen sich darauf, Sie im neuen assignment help online Wohnmobilparadies begrüßen zu dürfen“. Anlass für eine solche erbetene Kontaktaufnahme sind die Internetanzeigen, mit denen die Beklagte die von ihr zum Verkauf angebotenen Fahrzeuge bewirbt. Kommt es dann - wie im Streitfall - durch Fernkommunikationsmittel zum Vertragsschluss über den Kauf eines solchermaßen angebotenen Fahrzeugs, indem auch für einen solchen Fall von der Beklagten vorgehaltene Vertragsformulare handschriftlich ergänzt (Bl. 5) und unterschrieben wechselseitig versandt werden, sind die insgesamt nicht hohen Anforderungen an das Vorliegen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs erfüllt. Ein Verkäufer, der ein Internetportal wie die Beklagte nutzt und den Kontakt zu seinen Kunden auf elektronischem oder telefonischem Weg ermöglicht und herstellt, schafft die Vorkehrungen dafür, nicht nur ausnahmsweise, sondern regelmäßig Fernabsatzverträge abzuschließen. Daran vermag sich auch dadurch nichts zu ändern, dass - wie die Beklagte vorträgt - die überwiegende Mehrzahl der von ihr mit ihren Kunden geschlossenen Verträge nicht über Fernkommunikationsmittel zustande kommen. Dies steht der Annahme, die Beklagte verfüge jedenfalls über ein entsprechend organisiertes Vertriebssystem, das auch auf den Abschluss von Kaufverträgen auf ausschließlich fernkommunikativem Weg eingerichtet ist, nicht entgegen, zumal die Beklagte auch nicht in Abrede stellt, dass sie von ihr im Internet angebotene Fahrzeuge - wie hier - auch auf dem Fernabsatzweg verkauft, indem sie lediglich vortragen lässt, dass dies nicht die große Mehrzahl der Fälle sei. Darauf, dass es sich bei der Art und Weise des Zustandekommens des Vertrags mit dem Kläger um einen in ihrem Geschäftsbetrieb außergewöhnlichen Vorgang im Sinne einer besonderen Ausnahme gehandelt habe, beruft sie sich damit gerade nicht.

Auch der Vortrag der Beklagten, die auf der Website an mehreren Stellen verwendete Formulierung "... all unsere Mitarbeiter stehen Ihnen kompetent zur Seite und freuen sich darauf, Sie im neuen assignment help online Wohnmobilparadies begrüßen zu dürfen", wobei "assignment help online" im fortlaufenden Text als Link farblich hervorgehoben ist, stelle nur einen Programmierfehler, nämlich eine fehlerhafte Verlinkung, dar, da diese Worte in dem Textzusammenhang keinen Sinn ergäben, führt nicht zu einer anderen Bewertung. Dieser aus den von der Beklagten selbst zur Akte gereichten (Bl. 150, 151) Screenshots ersichtliche Text ist ohne weiteres sinnhaft: er weist jedenfalls auf eine online-Kontaktmöglichkeit hin, selbst wenn es sich um eine fehlerhafte Verlinkung gehandelt haben sollte.

cc) Auch soweit die Beklagte ins Feld führt, dass der Kläger das gekaufte Fahrzeug schließlich bei ihr abgeholt hat, steht dies der Annahme eines Fernabsatzgeschäfts nicht entgegen, weil es hierfür nicht erforderlich ist, dass ein im Fernabsatzweg geschlossener Vertrag auch im Wege des Fernabsatzes erfüllt wird (BeckOGK/BGB/Busch, a. a. O., § 312c BGB Rn. 17).

b) Der vom Kläger am 30. Juni 2017 erklärte Widerruf des Kaufvertrags ist fristgerecht erfolgt. Mangels Information des Klägers über sein Widerrufsrecht gemäß § 312d BGB, Art. 246a § 1 II EGBGB begann die 14tägige Widerrufsfrist nicht zu laufen, §§ 356 III 2, 355 II BGB. Die Widerrufserklärung vom 30. Juni 2017 ist der Beklagten damit rechtzeitig zugegangen, denn das Widerrufsrecht wäre gemäß §§ 356 III 2, 355 II BGB erst 12 Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss am 21. April 2017, also im Mai 2018, erloschen.

c) Die Beklagte ist auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückübereignung des Wohnmobils zu verurteilen. Im Rückgewährschuldverhältnis nach Widerruf des Fernabsatzvertrages statuiert § 357 IV BGB eine einfache - nichtbeständige - Vorleistungspflicht des Verbrauchers (vgl. BeckOGK/BGB/Mörsdorf, a.a. O., § 357 BGB, Rn. 19, 20; Palandt/Grüneberg, 77. A., § 357 BGB Rn. 5), von deren Erfüllung die Fälligkeit der Kaufpreisrückzahlung nicht abhängig ist, und die von Amts wegen prozessual zu beachten ist (Staudinger/Schwarze (2015) § 322 BGB Rn. 29).

Danach kann der klagende vorleistungspflichtige Käufer auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Erbringung der Gegenleistung klagen (vgl. Palandt/Grüneberg, a. a. O., § 357 Rn. 5; MüKo/Fritsche, BGB, a. a. O., § 357 Rn. 15; Bülow/Artz/Bülow, Verbraucherkreditrecht, 9. A., § 495 BGB Rn. 191; Kohler, VuR 2018, 203 ff.).

4. Der Antrag auf Feststellung des Verzugs der Beklagten mit der Annahme des Wohnmobils ist teilweise zulässig (Beck/OGK/BGB/Lorenz, Stand 1.2.2019, § 293 BGB Rn. 18; Zöller/Seibel, ZPO, 32. Aufl., § 756 ZPO Rn. 10 mit weit. Nachw.) und begründet.

a) Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, Annahmeverzug sei zu einem bestimmten Zeitpunkt eingetreten, ist der Antrag mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Für sein Rechtsschutzziel, die Zwangsvollstreckung zu erleichtern und unabhängig von der Gegenleistung durch Vorlage des Titels über den Annahmeverzug betreiben zu können, bedarf es keiner Entscheidung über den Beginn des Annahmeverzuges. Der hierauf gerichtete Teil des Antrags Zif. 2 ist unzulässig. Es kommt allein auf die Verhältnisse zu dem Zeitpunkt an, der dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung entspricht.

b) Die Beklagte befindet sich im Verzug der Annahme.

Annahmeverzug ist ungeachtet des Umstandes eingetreten, dass der Kläger der Beklagten seine Leistung nie so angeboten hat, wie er sie zu bewirken hatte, § 294 BGB. Grundsätzlich hat der Verbraucher dem Unternehmer die Kaufsache zurückzusenden, § 357 IV BGB, gegebenenfalls auf Kosten des Unternehmers, § 357 VI 1 BGB. Der Leistungsort befindet sich also am Wohnsitz des Verbrauchers. Hier hat er die Ware ordnungsgemäß zu verpacken und abzusenden bzw. einer Spedition zu übergeben. Da der Leistungserfolg erst mit dem Erhalt der Ware beim Unternehmer eintritt, die Leistungshandlung sich aber darauf beschränkt, die Ware ordnungsgemäß auf den Weg zu bringen, handelt es sich um eine Schickschuld (vgl. MüKo/BGB/Fritsche, 8. A., § 357 BGB, Rn. 16). Der Kläger hat diese Leistungshandlung weder erbracht noch ihre Erbringung angeboten, § 294 BGB.

Unabhängig von der Frage der Zumutbarkeit des Ansinnens an den Käufer, die Kaufsache zurückzuliefern (vgl. hierzu Kohler, VuR 2018, 203, 205) ist die Beklagte aber jedenfalls dadurch in Annahmeverzug geraten, dass sie die Annahme des Wohnmobils ernsthaft und endgültig abgelehnt hat.

Mit dem Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Wohnmobils hat der Kläger wörtlich angeboten, die Kaufsache zurückzugewähren. In dem Antrag ist seine Erklärung enthalten, dass ihm die Leistung möglich und er leistungsbereit ist (vgl. BeckOGK/BGB/Dötterl, a. a. O., § 295 BGB Rn. 7). Mit ihrer Klageerwiderung, mit der sie jegliche Grundlage für ein Rückgewährschuldverhältnis in Abrede gestellt hat, hat die Beklagte auch die Rücknahme des Wohnmobils ernsthaft und endgültig verweigert. Eines (erneuten) wörtlichen Angebots, § 295 BGB, das heißt einer Erklärung der Bereitschaft und Fähigkeit zur Rückgewähr des Kaufgegenstandes, wie sie bereits im Klageantrag enthalten war, bedurfte es danach nicht mehr. Es wäre bloße Förmelei, dem Kläger die ausdrückliche Erklärung abzuverlangen, er halte an seinem Klageantrag fest und wolle das Fahrzeug weiterhin zurückgeben. Dem vorleistungspflichtigen Schuldner kann in einer solchen Situation auch erst recht nicht zugemutet werden, seine Leistung in dem Wissen zu erbringen, dass sein Vertragspartner sie nicht annehmen und sich seiner Rückzahlungspflicht entziehen werde. Mit seinem Verhalten im Prozess hat der Kläger zumindest konkludent erklärt, das Fahrzeug auch weiterhin anzubieten. Verzug ist damit jedenfalls mit der ernsthaften und endgültigen Ablehnung des klägerischen Ansinnens durch die Klageerwiderung eingetreten.

5. Hinsichtlich des Zinsanspruchs auf die Forderung des Klägers ist die Berufung begründet. Der geltend gemachte Zinsanspruch ist wegen der beantragten Zug-um-Zug-Verurteilung unbegründet.

Ein Anspruch auf Verzugs- oder Prozesszinsen, §§ 286, 291 BGB besteht nicht. Die Verpflichtung zur Zahlung von Prozesszinsen entfällt, wenn der Gläubiger - hier der Kläger - dem Gegenrecht des Schuldners im Klageantrag dadurch Rechnung trägt, dass er sogleich die Verurteilung Zug um Zug gegen Erbringung der Gegenleistung begehrt (vgl. BGH NJW-RR 2005, 170; BeckOGK/BGB/Dornis, a. a. O., § 291 Rn. 15).

Verzug ist nicht eingetreten. Denn der Verzugseintritt ist durch das Bestehen des Zurückbehaltungsrechts aus § 357 IV BGB wegen Nichterfüllung der Vorleistungspflicht gehemmt (vgl. BeckOGK/BGB/Mörsdorf, a. a. O., § 357 Rn. 30, BGH NJW-RR 2005, 170).

6. Die Berufung ist auch im Hinblick auf den zugesprochenen Ersatz der dem Kläger entstandenen Flug- und Rechtsanwaltskosten begründet.

a) Eine Grundlage für einen Anspruch auf Ersatz des Schadens, der durch die im Nachhinein nutzlos gewordenen Flugkosten - frustrierte Aufwendungen - entstanden ist, ist nicht ersichtlich. Eine mögliche Anspruchsgrundlage aus Mängelgewährleistungsrecht kommt nicht in Betracht, weil der Kläger den Kauf widerrufen und damit die Vertragsgrundlage beseitigt hat.

b) Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind nicht dargelegt. Dem Vortrag des Klägers ist nicht zu entnehmen, dass sein Bevollmächtigter vorgerichtlich erstmals nach Eintritt des Verzuges tätig geworden wäre (vgl. BeckOGKBGB/Dornis, a. a. O., § 286 BGB Rn. 324, 325).

7. Einen Wertersatzanspruch, der der Forderung des Klägers entgegenstehen könnte, macht die Beklagte zweitinstanzlich nicht mehr geltend. Ein solcher Anspruch wäre auch mangels Information gemäß Art. 246a § 1 II 1 Nr. 1 EGBGB ausgeschlossen, § 357 VII Nr. 2 BGB.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 II Nr. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

IV.

Anlass, die Revision zuzulassen (§ 543 I Nr. 1, II ZPO), besteht nicht.