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Entscheidung 4 U 84/16


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 4. Zivilsenat Entscheidungsdatum 02.08.2017
Aktenzeichen 4 U 84/16 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2017:0802.4U84.16.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 13. April 2016, Az. 11 O 327/15, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt mit seinem Hauptantrag die Durchsetzung eines ihm seiner Auffassung nach aufgrund zivilrechtlicher Vereinbarungen vom 18. November 2014 und vom 9. Dezember 2014 eingeräumten Rechts, an den 4 Ortseingangsstraßen der Stadt Templin Hinweisschilder auf die "PAZ-Gedächtniskirche" und auf regelmäßig stattfindende "Nudelmessen" anzubringen. Mit seinem Hilfsantrag begehrt der Kläger festzustellen, dass er zum Aufstellen derartiger Schilder berechtigt sei.

Der Kläger, der sich als Religionsgemeinschaft, jedenfalls Weltanschauungsgemeinschaft sieht, machte geltend, das beklagte Land sei an die ihm am 18. November 2014 erteilte Erlaubnis, mit der eine zivilrechtliche Vereinbarung getroffen worden sei, gebunden; diese habe nicht grundlos mit dem - unstreitig eingangs des Gesprächs am 9. Dezember 2014 überreichten - Schreiben vom 5. Dezember 2014 widerrufen werden können. Jedenfalls sei am 9. Dezember 2014 eine Vereinbarung des Inhalts getroffen worden, dass er zum Aufstellen der Hinweisschilder wie nunmehr beantragt, berechtigt sei und - insofern sind die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts, auf die im Übrigen verwiesen wird (§ 540 Abs. 1 ZPO), zu ergänzen - er auf einen "Widerspruch" gegen das Schreiben vom 5. Dezember 2014 verzichte, der Landesbetrieb Straßenbau die Vereinbarung formal schriftlich bestätige und der Kläger bis dahin die Hinweistafeln an Masten der Gemeinde Templin aufhängen dürfe. Diese Vereinbarung habe allenfalls nach § 314 BGB gekündigt werden dürfen; es fehle an einem Kündigungsgrund und die Kündigung sei auch nicht innerhalb angemessener Frist ausgesprochen worden.

Zur Begründung seines Hilfsantrages macht der Kläger geltend, das beklagte Land sei verpflichtet, die Schilderaufstellung zu gestatten, weil die rechtlichen Voraussetzungen für das Aufstellen von Hinweisschildern auf Gottesdienste und regelmäßige religiöse Veranstaltungen von Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften gemäß der Richtlinie des Bundesministers für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erfüllt seien.

Das beklagte Land vertrat die Auffassung, in Bezug auf das Schreiben vom 18. November 2014 fehle es an den für eine zivilrechtliche Vereinbarung erforderlichen Bestandteilen. Eine etwaige, in dem Gespräch am 9. Dezember 2014 getroffene, Vereinbarung werde vorsorglich mit sofortiger Wirkung, hilfsweise zum nächstzulässigen Termin, gekündigt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei zulässig, insbesondere sei der ordentliche Rechtsweg eröffnet, da der Kläger - wie er ausdrücklich klargestellt habe - aus einer bestehenden zivilrechtlichen Vereinbarung Recht herleite. Die örtliche Zuständigkeit resultiere aus § 18 ZPO, sei jedenfalls aufgrund der Verweisung durch das Landgericht Potsdam gegeben.

Die Klage sei aber nicht begründet. Wer öffentliches Straßenland zu eigenen wirtschaftlichen oder privaten Zwecken nutze, bedürfe grundsätzlich einer Sondernutzungsgenehmigung. Beeinträchtige die Benutzung den Gemeingebrauch nicht, sei nach § 8 Nr. 10 BFernStrG die Einräumung von Rechten durch zivilrechtliche Vereinbarung zu regeln. Den räumlichen und inhaltlichen Anwendungsbereich einer solchen Vereinbarung regle die Richtlinie für das Aufstellen von Hinweisschildern auf Gottesdienste und sonstige regelmäßige religiöse Veranstaltungen von Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften, veröffentlicht durch Rundschreiben vom 11. August 2008. Bei den betroffenen Straßen handle es sich um Ortsdurchfahrten der Bundessstraße 109 und der Landesstraßen 23 und 216; zuständig sei daher der Landesbetrieb für Straßenwesen als untere Straßenbaubehörde.

Die Erlaubnis vom 18. November 2014 stelle kein Vertragsangebot dar, da es an jeglichen Bestandteilen eines Vertrages mangele; so seien weder Größe und Zahl der Schilder noch die Haftung geregelt. Überdies handle es sich um einen Vertrag zulasten Dritter, da die vom Kläger in Aussicht genommenen Pfähle nicht im Eigentum des Landesbetriebes stünden.

Ob am 9. Dezember 2014 überhaupt eine zivilrechtliche Vereinbarung über das Aufstellen von Hinweisschildern getroffen worden sei, könne dahinstehen, jedenfalls sei diese wirksam mit Schriftsatz vom 28. September 2015 gekündigt worden. Der Kläger könne sich nicht darauf berufen, die Kündigung gemäß § 174 BGB wegen Nichtvorlage der Vollmacht im Original zurückgewiesen zu haben. Dem Original des Schriftsatzes vom 28. September 2015 sei eine auch die Abgabe von einseitigen Kündigungserklärungen umfassende Vollmacht im Original beigefügt gewesen; dies sei ausreichend. Zudem habe der Kläger die Kündigung nicht wirksam zurückgewiesen; denn § 174 BGB sei auf im Rahmen der Prozessvollmacht abgegebene Willenserklärungen nicht anwendbar.

Die Wirksamkeit der Kündigung erfordere nicht das Vorliegen eines wichtigen Grundes. Daraus, dass nach § 314 BGB jedes Dauerschuldverhältnis aus wichtigem Grund kündbar sei, könne nicht geschlossen werden, dass für jede Kündigung ein wichtiger Grund vorliegen müsse. Sei eine Vereinbarung zustande gekommen, handle es sich um eine Gestattung eigener Art, um einen unbefristeten Nutzungsvertrag entsprechend der Leihe gemäß § 598 BGB, der nach dem Rechtsgedanken des § 604 Abs. 3 BGB jederzeit beendet werden könne. Dass die Beendigung zur Unzeit erfolgt sei, sei nicht dargetan, hierfür genüge nicht, dass die Rückgabe dem Nutzer ungelegen sei. Auch ein Verstoß gegen das Schikaneverbot gemäß § 226 BGB sei nicht ersichtlich. Dabei könne dahinstehen, ob die vom Beklagten angeführten Kündigungsgründe - fehlende wirksame Vertretung beim vermeintlichen Vertragsschluss, Unzuständigkeit des Landesbetriebs in Bezug auf den gewählten Standort der Schilder, Unanwendbarkeit der Richtlinie auf den Verein, weil dieser keine Religionsgemeinschaft sei - durchgriffen, denn es spreche nichts dafür, dass der Beklagte die Kündigung nur deshalb ausgesprochen habe, um dem Kläger zu schaden.

Die Erwägungen gälten gleichermaßen für den auf dasselbe Rechtschutzziel gerichteten Hilfsantrag.

Soweit der Kläger eine Verpflichtung des Beklagten zur Gestattung der Straßennutzung für das Aufstellen der Gottesdienstschilder geltend mache, begehre er die Feststellung, dass der Beklagte zum Abschluss einer zivilrechtlichen Vereinbarung verpflichtet sei. Dies sei ein anderer Streitgegenstand als die Geltendmachung von Rechten aus einem bereits geschlossenen Vertrag, der auch nicht in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte falle. Das Landgericht sei daher, wie bereits im Hinweis vom 17. September 2015 ausgeführt, auch nicht gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG zur Prüfung des Falles unter diesem Gesichtspunkt gehalten.

Gegen dieses, ihm am 19. April 2016 zugestellte, Urteil richtet sich die am 19. Mai 2016 eingelegte und nach Fristverlängerung bis zum 19. Juli 2016 am letzten Tag der Frist begründete Berufung des Klägers, mit der er im Wesentlichen sein erstinstanzliches Klagebegehren weiter verfolgt.

Er rügt, das Landgericht habe die Grenzen eines Kündigungsrechts verkannt. Die - aus seiner Sicht unstreitige - Einigung vom 9. Dezember 2014 habe nicht grundlos und nur unter Wahrung der Grundrechte und der rechtsstaatlichen Verwaltungsgrundsätze erfolgen dürfen, mithin hier nur dann, wenn die Voraussetzungen für die Erlaubnis entfallen seien. Sein Vorbringen im Schriftsatz vom 14. März 2016, dass der Beklagte selbst ausweislich der E-Mail vom 12. Dezember 2014 die Vereinbarung vom 9. Dezember 2014 für wirksam gehalten habe, sei unberücksichtigt geblieben.

Das Landgericht hätte die Verwaltungsakte des Beklagten beiziehen müssen, um sich Klarheit über den Inhalt der Vereinbarung zu verschaffen, alternativ hätte der Zeuge Z… vernommen werden müssen. Ausdrücklich sei zu Kündigungsmöglichkeiten keine Regelung getroffen worden; in erster Instanz sei aber unbestritten geblieben, dass allen Beteiligten klar gewesen sei, dass die Aufstellung von Gottesdiensthinweistafeln solange Bestand haben solle, wie die Voraussetzungen nach den verwaltungsrechtlichen Vorschriften vorhanden seien.

Die Kündigung einer Gestattung könne nicht den öffentlich-rechtlichen Anspruch einer Religions- und Weltanschauungsgemeinschaft in Frage stellen. Das Landgericht hätte prüfen müssen, ob der Kläger eine Weltanschauungsgemeinschaft sei, dies sei aus den bereits in erster Instanz dargestellten Gründen der Fall. Er sei - so der Klägervertreter im Senatstermin - eine den Religionsgemeinschaften nahestehende Weltanschauungsgemeinschaft.

Der Hilfsantrag betreffe die - öffentlich-rechtlichen - Voraussetzungen für die Aufstellung von Gottesdiensthinweistafeln; Haupt- und Hilfsantrag beträfen einen einheitlichen Lebenssachverhalt.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 13. April 2016

1. den Beklagten zu verurteilen, die Aufstellung von Gottesdiensthinweisschildern nebst Zusatzschild "PAZ-Gedächtniskirche" durch den Kläger hinter den Ortseingangsschildern der Stadt Templin am Fahrbahnrand der Straßen … in nachstehender Form zu dulden:

- die Schildergröße beträgt 75 x 75, die des Zusatzschildes 75 x 20 cm
- die Gottesdiensthinweistafeln werden an eigenen Masten angebracht
- die Masten werden durch einen Fachbetrieb aufgestellt,

hilfsweise,

2. festzustellen, dass die Klägerin berechtigt ist, Gottesdiensthinweistafeln unter den im Antrag zu 1 aufgeführten Voraussetzungen aufzustellen.

Das beklagte Land beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung und rügt, es fehle zu den konkreten Abreden vom 9. Dezember 2014 an substantiiertem Vortrag. Vorsorglich bestreite er, dass eine Gestattung ohne die Möglichkeit der Beendigung habe gewährt werden sollen. Es habe vom Landgericht nicht geprüft werden müssen, ob der Kläger die Voraussetzungen einer Weltanschauungsgemeinschaft erfülle, was indes ohnehin nicht der Fall sei - insoweit mache er sich die Ausführungen des VG Potsdam im Urteil vom 13. November 2015 - 8K 4253/13 - zu eigen.

II.

Die Berufung ist zulässig. In der Sache hat sie indes aufgrund der nachfolgenden, im Wesentlichen bereits im Senatstermin vom 7. Juli 2017 dargestellten Erwägungen keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen; der Kläger kann weder mit seinem auf Duldung der Aufstellung der Hinweistafeln gerichteten Hauptantrag, noch mit dem Hilfsantrag, gerichtet darauf festzustellen, dass er zur Aufstellung der Hinweistafeln berechtigt ist, durchdringen.

I. Hauptantrag

1.

Soweit der Kläger erstinstanzlich seinen Klageantrag zu 1 auf eine vermeintlich am 18. November 2014 getroffene Vereinbarung mit dem beklagten Land gestützt hat, greift er das Urteil des Landgerichts, das einen hieraus abgeleiteten Anspruch verneint hat, mit seiner Berufung nicht an.

2.

Das Landgericht hat offen gelassen, ob zwischen den Parteien in dem Gespräch vom 9. Dezember 2014 eine bindende zivilrechtliche Vereinbarung über das Aufstellen von Hinweisschildern mit dem vom Kläger vorgetragenen Inhalt geschlossen wurde. Diese Frage muss auch vom Senat nicht entschieden werden; denn eine etwaige Vereinbarung wurde in der Folgezeit wirksam beendet. Einer Beweisaufnahme durch Vernehmung des klägerseits benannten Zeugen, des Bürgermeisters der Stadt Templin …, bedarf es daher nicht.

Dabei bedarf es letztlich auch keiner Klärung, wie die nach der Behauptung des Klägers am 9. Dezember 2014 mit dem beklagten Land geschlossene Vereinbarung rechtlich zu qualifizieren ist. Für eine Einordnung als als Leihe i.S.d. § 598 BGB oder als leihvertragsähnliches Rechtsgeschäft - wie vom Landgericht angenommen - spricht die Unentgeltlichkeit der Nutzung für die Aufstellung der Schilder, zumal sich das bei der Leihe gewährte Gebrauchsrecht auch nur auf einen Teil einer beweglichen oder unbeweglichen Sache beziehen kann. Der Senat neigt allerdings dazu, die nach dem Klägervortrag getroffene Vereinbarung als Vertrag eigener Art anzusehen, dessen Inhalt nicht die Gewährung des Gebrauchs (an der Bundesfern- bzw. Landesstraße) ist, sondern die bloße Duldung des Gebrauchs (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 1955 - V ZR 162754 - Rdnr. 36 für die Überlassung von Straßengelände für einen Straßenhändler).

a) Gleichgültig, ob eine etwaige, am 9. Dezember 2014 zwischen dem Kläger und dem beklagten Land getroffene Vereinbarung als Leihe, leihvertragsähnliches Rechtsgeschäft oder als Vertrag eigener Art zu qualifizieren ist, hat das Landgericht zutreffend erkannt, dass die Vereinbarung nicht nur unter den Voraussetzungen des § 314 BGB gekündigt werden durfte.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist mit der in § 314 BGB getroffenen Regelung nicht ein Rechtssatz des Inhalts aufgestellt worden, dass unbefristete Nutzungs- oder Gestattungsverträge nur durch Kündigung aus wichtigem Grund beendet werden könnten. Dagegen steht bereits für die Leihe die in § 604 Abs. 3 BGB getroffene Regelung, wonach ein Leihvertrag, wenn die Dauer der Leihe weder bestimmt noch aus dem Zweck zu entnehmen ist, jederzeit durch Rückforderung der entliehenen Sache beendet werden kann; für den auf - ebenfalls unentgeltliche - bloße Duldung des Gebrauchs gerichteten Vertrag eigener Art muss dasselbe gelten.

Dass das beklagte Land vorliegend die Rückgabe verlangt hat, steht - wie der Senat im Verhandlungstermin unwidersprochen ausgeführt hat - außer Frage. Insoweit enthält nicht erst die mit Klageerwiderung vom 28. September 2015 (dort S. 4, Bl. 82 d.A.) ausgesprochene Kündigung konkludent ein Rückgabeverlangen; ein Rückgabeverlangen ist bereits konkludent in den vom Kläger als Anlagen K 8, K 11 und K 13 vorgelegten Schreiben vom 5. Dezember 2014, 29. Januar und 25. März 2015 zum Ausdruck gekommen. Denn mit diesen Schreiben hat das beklagte Land unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, ein etwaiges Vertragsverhältnis mit dem Kläger beenden zu wollen. Der Kläger hat dies offenkundig ebenso verstanden, denn er hat die zunächst an den im Eigentum der evangelischen/katholischen Kirche stehenden Pfählen angebrachten und sodann entfernten Hinweisschilder (an eigenen Pfosten) bislang nicht wieder am Fahrbahnrand der bezeichneten Bundes- bzw. Landesstraßen hinter dem jeweiligen Ortseingangsschild aufgestellt.

Die Kündigung bzw. das Rückgabeverlangen verstieß auch nicht gegen das Schikaneverbot (§ 226 BGB). Insoweit kann auf die Gründe des angefochtenen Urteils verwiesen werden.

b) Der Senat hält auch in Anbetracht der dagegen vom Kläger im Verhandlungstermin vorgebrachten Einwände daran fest, dass die Kündigung einer etwaig mit dem beklagten Land getroffenen Vereinbarung in Bezug auf das Aufstellen von "Gottesdienst"-Hinweistafeln die vom Verwaltungsprivatrecht gezogenen Schranken nicht überschritten hat.

aa) Das sogenannte Verwaltungsprivatrecht ist im vorliegenden Fall aus den nachfolgenden, vom Senat im Termin vom 7. Juli 2017 dargestellten Gründen anwendbar.

Verwaltungsprivatrecht greift vor allem ein, wenn ein Träger öffentlicher Verwaltung eine ihm durch öffentlich-rechtliche Aufgabenbestimmung zugewiesene Verwaltungsaufgabe selbst in privatrechtlichen Formen wahrnimmt (Wolff/Bachof/Stober Verwaltungsrecht, Bd. 1 11. Aufl. S. 308; BGH, Urteil vom 17. Juni 2003 - XI ZR 195/02 - Rdnr. 28).

Der Verwaltung stehen bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben nur die privatrechtlichen Rechtsformen, nicht aber die Freiheiten und Möglichkeiten der Privatautonomie, zu. Nimmt die Verwaltung in den Formen des Privatrechts Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr, so werden die Normen des Privatrechts durch Bestimmungen des öffentlichen Rechts ergänzt, überlagert und modifiziert. Dabei besteht Einigkeit darin, dass die Verwaltung im Bereich des Verwaltungsprivatrechts nicht nur die Grundrechte zu beachten hat, sondern weitergehenden Bindungen unterworfen ist.

Ungeachtet der Frage, ob das beklagte Land die behauptete Vereinbarung in Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe abgeschlossen hat, haben sich jedenfalls der Bund - mit Erlass der Richtlinie für das Aufstellen von Hinweisschildern auf Gottesdienste und sonstige regelmäßige religiöse Veranstaltungen von Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften (Anlage zur Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums vom 22. Dezember 2008 - Az: 61-3962.5 - , GABl 2009, 3, Anlage K 2, Bl. 13 ff. d.A.) - sowie das beklagte Land - das sich, soweit es die Landesstraßen betrifft, an die Richtlinie gebunden fühlt - den Bindungen des Verwaltungsprivatrechts unterworfen. In Ziffer 3 Abs. 3 der Richtlinie für das Aufstellen von Hinweisschildern auf Gottesdienste und sonstige regelmäßige religiöse Veranstaltungen von Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften werden ausdrücklich die "besonderen Beurteilungsnormen des Verwaltungshandelns" für anwendbar erklärt.

bb) Nach den Grundsätzen des Verwaltungsprivatrechts werden die Normen des Privatrechts durch Bestimmungen des öffentlichen Rechts ergänzt, überlagert und modifiziert. Insbesondere bleibt der Hoheitsträger - hier das beklagte Land - an die Grundrechte, namentlich an Art. 3 GG (Gleichbehandlungsgebot, Willkürverbot) und an das Übermaßverbot gebunden.

Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist nicht jede Differenzierung ausgeschlossen der allgemeine Gleichheitssatz verpflichtet die Grundrechtsadressaten, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches entsprechend seiner Verschiedenheit und Eigenart ungleich zu behandeln (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20. September 2007 - 2 BvR 855/06 Rdnr. 18). Das allgemeine Gleichheitsgrundrecht ist nur verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 27. Februar 2007 - 1 BvR 3140/06 - Rdnr. 38, und Urteil vom 6. März 2002 - 2 BvL 17/99 - Rdnr. 157).

Das Willkürverbot ist verletzt, wenn sich bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken ein sachgerechter Grund für eine Maßnahme der öffentlichen Gewalt nicht finden lässt (BVerfGE 55, 72, 89 f., BGH, Urteil vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 397/02 - Rdnr. 13).

Dies vorausgeschickt, durfte das beklagte Land die Kündigung einer etwaig am 9. Dezember 2014 mit dem Kläger getroffenen Vereinbarung in Bezug auf das Aufstellen von "Gottesdienst"-Hinweistafeln zwar nicht auf die fehlende sachliche Zuständigkeit für die in den Ortsdurchfahrten belegenen Standorte stützen. Ob hierin ein Verstoß gegen das Willkürverbot liegt, kann offen bleiben, denn die überdies auf den nicht eröffneten Anwendungsbereich der Richtlinie gestützte Kündigung hält insoweit einer Überprüfung auf die Einhaltung des Gleichheitsgebots und der durch das Willkürverbot gezogenen Grenzen stand.

(a) Der Senat hat bereits im Verhandlungstermin vom 7. Juli 2017 ausgeführt, dass ungeachtet der Frage, ob das Land - bezogen auf die Standorte an der L 23 -, der Bund - bezogen auf die Standorte an der B 109 - oder aber die Gemeinde Templin für eine erst noch zu erteilende Gestattung der Nutzung zuständig wäre, für die zur Begründung des Hauptantrages behauptete Vereinbarung vom 9. Dezember 2014 nach dem Klagevorbringen jedenfalls das beklagte Land Vertragspartner war und daher aus dieser Vereinbarung verpflichtet wäre.

Selbst wenn für den Abschluss der Vereinbarung mit dem behaupteten Inhalt ein anderer Hoheitsträger als das beklagte Land zuständig gewesen wäre, berührte dies die Wirksamkeit der getroffenen Vereinbarung nicht. § 275 Abs. 1 BGB ordnet an, dass der Vertragspartner frei wird, wenn die Leistung subjektiv oder objektiv unmöglich ist. Für eine objektive Unmöglichkeit der Leistung - Aufstellung der "Gottesdienst"-Hinweistafeln - ist nichts ersichtlich, zu einer subjektiven Unmöglichkeit ist auch auf den Hinweis des Senats im Termin nichts dargetan.

(b) Die Kündigung einer etwaig am 9. Dezember 2014 geschlossenen Vereinbarung in Bezug auf das Aufstellen von "Gottesdienst"-Hinweistafeln an den im Klageantrag bezeichneten Straßen verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG in Form des allgemeinen Gleichheitssatzes und/oder des Willkürverbots. Der Kläger fällt nämlich nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie für das Aufstellen von Hinweisschildern auf Gottesdienste und sonstige regelmäßige religiöse Veranstaltungen von Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften.

(aa) Bei der Beurteilung, ob eine Kirche oder sonstige Religionsgemeinschaft oder eine Weltanschauungsgemeinschaft vorliegt, ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Es reicht nicht aus, dass der Kläger sich als Religionsgemeinschaft oder - wie er im Senatstermin dargelegt hat - eine den Religionsgemeinschaften näher stehende Weltanschauungsgemeinschaft ansieht; ebenso wenig lässt sich umgekehrt die Qualifizierung als Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft mit der Begründung verneinen, dass das beklagte Land aufgrund der internen Zuarbeit eines anderen Ministeriums subjektiv angenommen hat, bei dem Kläger handle es sich nicht um eine solche.

Aus der Rechtsform als eingetragener Verein lassen sich keine Schlüsse ziehen. Nach der Rechtsprechung des BVerfG knüpft die Definition von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften nicht daran an, in welcher Rechtsform die Gemeinschaft organisiert ist; es kommt insbesondere nicht darauf an, dass der Kläger nicht die Anerkennung als Körperschaft öffentlichen Rechts erworben hat. Auch der Richtlinie lässt sich nicht entnehmen, dass der Anwendungsbereich auf als Körperschaften öffentlichen Rechts anerkannte Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften begrenzt ist.

(cc) Der Kläger ist - auch nach seinem im Senatstermin geäußerten eigenen Verständnis - keine Religionsgemeinschaft.

Allein die Behauptung und das Selbstverständnis, eine Gemeinschaft bekenne sich zu einer Religion und sei Religionsgemeinschaft, genügt nicht. Vielmehr muss es sich auch tatsächlich, nach geistigem Inhalt und äußerem Erscheinungsbild, um eine Religion und Religionsgemeinschaft handeln (BVerfG Beschluss vom 5. Februar 1991 - 2 BvR 263/86 - Rdnr. 65). Eine Definition dieses Begriffes findet sich weder im Grundgesetz noch in dem einfachen Recht.

Im Staatskirchenrecht wird normalerweise zwischen Religionsgemeinschaften auf der einen und Weltanschauungsgemeinschaften auf der anderen Seite unterschieden. Für beide ist zu fordern, dass es sich um einen Zusammenschluss von Personen mit gemeinsamen Auffassungen von Sinn und Bewältigung des menschlichen Lebens handelt, der den vorhandenen Konsens in umfassender Weise bezeugt. Während die Religionsgemeinschaften den in ihnen herrschenden Konsens einer Religion zuordnen, bekennen sich die Weltanschauungsgemeinschaften zu einer - nichtreligiösen - Weltanschauung. Bei einer Religionsgemeinschaft muss der durch Bezeugung nach außen kundzugebende Konsens also in religiöser Hinsicht bestehen (vgl. Maunz in Maunz-Dürig-Herzog-Scholz, GG, Art. 140 Rdnr. 19; VG Potsdam, Beschluss vom 23. August 2003 - 12 K 2130/01 - Rdnr. 19); es muss sich um ein Glaubensbekenntnis handeln, durch das die ihm Angehörigen "sich mit einer oder mehreren Gottheiten verbunden fühlen und der bzw. denen sie kultische Verehrung erweisen"; es "muss der Gottesfrage zentrale Bedeutung zukommen" (BVerwG, Urteil vom 14. November 1980 - 8 C 12/79 - Rdnr. 16 m.w.N.).

Nach dem Urteil des BVerwG vom 15. Dezember 2005 (- 7 C 20/04 - Rdnr. 13) ist unter Religion oder Weltanschauung eine mit der Person des Menschen verbundene Gewissheit über bestimmte Aussagen zum Weltganzen sowie zur Herkunft und zum Ziel des menschlichen Lebens zu verstehen, dabei legt die Religion eine den Menschen überschreitende und umgreifende ("transzendente") Wirklichkeit zugrunde, während sich die Weltanschauung auf innerweltliche ("immanente") Bezüge beschränkt.

Gemessen an diesem Maßstab handelt es sich bei dem klagenden Verein nicht um eine Religionsgemeinschaft. Weder der als Anlage K 14 (Bl. 36 ff. d.A.) eingereichten Vereinssatzung noch den als "Acht am liebsten wäre mirs" bezeichneten "ethischen Regeln im Sinne von Geboten für das tägliche Leben und das zwischenmenschliche Miteinander" (so die Klageschrift S. 7, Bl. 7 d.A.) lässt sich auch nur ansatzweise entnehmen, dass der Verein einen religiösen Bezug hat und der Gottesfrage zentrale Bedeutung beikommt. Vielmehr bezeichnet sich der Kläger nicht nur in § 2 (1) 1. Spiegelstrich Satz 2 seiner Satzung selbst (nur) als Weltanschauungsgemeinschaft, er benutzt ausweislich § 2 Satz 2 seiner Satzung die "Religionssatire des Fliegenden Spaghettimonsters (...) als künstlerisches Mittel (...), um in satiretypischer Art intolerante und dogmatische Anschauungen und Handlungen zu überhöhen und zu hinterfragen". Eine tatsächliche Verbundenheit mit einer Gottheit geht hieraus nicht hervor.

Die Eigenschaft des klagenden Vereins als Religionsgemeinschaft lässt sich auch nicht mit Blick auf das "Fliegende Spaghettimonster" bejahen. In der Klageschrift ist zwar die Rede von dem "Glaube(n)“ an das "Fliegende Spaghettimonster" (dort S. 7 f., Bl. 7 f. d.A.) und der klagende Verein führt den Namen "Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters" (§ 1 (1) der Vereinssatzung). Das "Fliegende Spaghettimonster" wird indes - hierauf hat der Senat im Termin vom 7. Juli 2017 ausdrücklich hingewiesen - bereits in der eigenen Satzung des Klägers (§ 2 (1) Satz 2, Anlage K 14, Bl. 36 ff. d.A.) ausdrücklich als "Religionssatire" bezeichnet, die als "künstlerisches Mittel" genutzt werde; es ist danach gerade keine Gottheit, der von den Mitgliedern des klagenden Vereins ernsthaft kultische Verehrung zuteil werden soll. Dementsprechend wird als Vereinszweck die Förderung der "Verbreitung einer offenen und toleranten Ethik im Sinne des evolutionären Humanismus" und die Mitwirkung an der "öffentlichen Meinungsbildung" genannt. Soweit in der Vereinssatzung in § 2 (1) 1. Spiegelstrich auch von der Förderung von "religiösen Zwecken" die Rede ist, geht es um die "Gleichbehandlung mit wissenschaftlich orientierten Weltanschauungen und einem besonderen Schwerpunkt auf dem evolutionären Humanismus der Giordano Bruno Stiftung"; die allseitige Erfüllung eines gemeinsamen religiösen Bekenntnisses, wie es für eine Religionsgemeinschaft erforderlich wäre, ist nach der eigenen Satzung nicht Ziel des klagenden Vereins. Dass dem "Fliegenden Spaghettimonster" in der aktuellen Lebenswirklichkeit des Klägers und seiner Mitglieder eine transzendente Wirklichkeit beigemessen wird und von zentraler Bedeutung für das Bekenntnis der Gemeinschaft ist, hat der Kläger überdies auch im Senatstermin nicht vorgetragen.

Soweit in der Klageschrift auf ein Werk einer "katholischen Theologin …" (Bl. 7 d.A.) Bezug genommen wird, die dem Fliegenden Spaghettimonster attestiert habe, dass es eine Religion sei, legt der Kläger dieses Werk nicht vor. Er legt auch nicht die Erwägungen dieser Autorin oder andere Umstände dar, aufgrund derer sich die Einordnung des klagenden Vereins als Religionsgemeinschaft nach den oben dargelegten Kriterien nachvollziehen und stützen ließe. Dasselbe gilt in Bezug auf eine in einem Fernsehbericht abgegebene Einschätzung des katholischen Diakons und Professors für Religionswissenschaft …; diesbezüglich teilt der Kläger lediglich das Ergebnis der behaupteten Einschätzung mit, ohne konkret die Grundlagen anzugeben, auf denen diese abgegeben wurde.

Letztlich steht die Absage einer Qualifizierung des klagenden Vereins als Religionsgemeinschaft in Einklang mit dem eigenen Verständnis, das sowohl der Prozessbevollmächtigte des Klägers als auch dessen Vorsitzender im Senatstermin vom 7. Juli 2017 unmißverständlich ausgeführt haben. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat im Senatstermin erklärt, der Kläger sei eine Weltanschauungsgemeinschaft, die den Religionsgemeinschaften näher stehe; der Vorsitzende des Klägers gab an, (bereits) in dem Gespräch mit dem beklagten Land und dem Bürgermeister T… klargestellt zu haben, keine Religionsgemeinschaft, sondern eine Weltanschauungsgemeinschaft zu sein.

(dd) Der Senat hält auch angesichts der im Termin vom Kläger hierzu abgegebenen Stellungnahme daran fest, dass die Richtlinie zwar über ihren Wortlaut hinaus auf Weltanschauungsgemeinschaften Anwendung findet, der Kläger indes aufgrund der im Rechtsstreit vorgetragenen Tatsachen und eingereichten Dokumente auch nicht den Status einer Weltanschauungsgemeinschaft für sich in Anspruch nehmen kann.

(aaa) Die Richtlinie für das Aufstellen von Hinweisschildern auf Gottesdienste und sonstige regelmäßige religiöse Veranstaltungen von Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften gilt nach ihrem Wortlaut zwar nur für Kirchen und sonstige "Religionsgemeinschaften" und regelt nur Hinweisschilder auf "regelmäßige religiöse Veranstaltungen" an öffentlichen (Bundes)Straßen. Indes ordnet Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 7 Weimarer Reichsverfassung (WRV) die Gleichstellung von Weltanschauungsgemeinschaften mit Religionsgemeinschaften an. Sachliche Gründe, Weltanschauungsgemeinschaften, die - wie Religionsgemeinschaften - regelmäßige Veranstaltungen anbieten und hierauf mit Hinweisschildern im Zuge von (Bundes)Straßen an Ortseingängen aufmerksam machen wollen, anders zu behandeln als Religionsgemeinschaften, sind vom beklagten Land nicht dargetan.

(bbb) Diese Erwägung verhilft dem Kläger indes nicht weiter, weil es sich aus den nachfolgenden Gründen, die im Wesentlichen bereits Gegenstand der Erörterung im Senatstermin waren, bei dem klagenden Verein nicht um eine Weltanschauungsgemeinschaft handelt.

Der Begriff "Weltanschauung" ist eine Schöpfung der Philosophie. Aus der das allgemeine Sprachverständnis prägenden Sicht dieser Wissenschaft ist er abzugrenzen von dem Begriff "Weltbild". Unter letzterem ist eine umfassende und rein wissenschaftlich-gegenständliche Weltsicht zu verstehen. Hiervon unterscheidet sich die Weltanschauung durch die Ordnung der Weltsicht nach umfassenden Prinzipien, die aller Erkenntnis vorgeordnet sind, sowie durch ihre Rückbezüglichkeit auf den Menschen, der als erkennendes Subjekt teilhat an einer ganzheitlichen Welt-, Lebens-, Sinn- und Werteordnung; Sinnhaftigkeit und Werthaltigkeit dieser subjektiv vorgeordneten Wahrheit fordern als Überzeugung von dem Menschen Verbindlichkeit auch im Sinne einer Handlungsanleitung ein (BVerwG, Urteil vom 19. Februar 1992 - 6 C 5/91 - Rdnr. 22 m.w.N.). Ausgehend von diesem philosophischen Begriffsverständnis ist für die verfassungsrechtliche Auslegung des Begriffs Weltanschauung erforderlich ein Gedankensystem, das sich mit Fragen nach dem Sinnganzen der Welt und insbesondere des Lebens der Menschen in dieser Welt befasst und zu sinnentsprechenden Werturteilen hinführt. An das notwendig von Subjektivität geprägte Gedankensystem dürfen zwar in Bezug auf den gegenständlichen Umfang einer solchen ganzheitlichen Sicht wie auch hinsichtlich seiner inneren Konsistenz keine besonders hohen Anforderungen gestellt werden. Bei allen gebotenen Abstrichen an deren Vollkommenheit ist für Gedankensysteme als Weltanschauung aber dennoch wenigstens eine hinreichende Konsistenz, eine ähnliche Geschlossenheit und Breite vorauszusetzen, wie sie den im abendländischen Kulturkreis bekannten Religionen zu eigen ist. Dafür spricht neben dem allgemeinen Sprachverständnis die Gleichstellung von Religion und Weltanschauung, wie sie in Art. 4 Abs. 1 GG als Gewährleistung der "Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses" zum Ausdruck kommt. Vor allem aber ist diese enge Auslegung im Interesse einer klaren Abgrenzung des Schutzbereichs des Art. 4 GG von anderen Grundrechten geboten, die, wie z.B. Art. 2 und Art. 5 GG, weitergehende Einschränkungen zulassen und sich daher einer ausufernden Überhöhung als Folge fließender Übergänge zu Art. 4 GG widersetzen. Überzeugungen zu einzelnen Teilaspekten des Lebens - z.B. zum Gedanken der Toleranz - mögen im Einzelfall zwar Ausdruck einer weltanschaulichen Gesamtkonzeption sein; ohne die Einbettung in einen entsprechenden Zusammenhang vermögen sie hingegen den Begriff Weltanschauung nicht auszufüllen (BVerwG, a.a.O. Rdnr. 22f. m.w.N.).

Eine Weltanschauungsgemeinschaft ist mithin ein Zusammenschluss von Personen zu dem Zweck, ihre durch die gemeinsame Weltanschauung gesetzten Aufgaben, die in einer Sinndeutung der Welt im Ganzen (wenn auch ohne religiöse Beziehung) liegen, umfassend zu erfüllen.

Gemessen an diesen Anforderungen lässt sich der klagende Verein nicht als Weltanschauungsgemeinschaft verstehen.

Der Satzung des Klägers lässt sich nicht entnehmen, dass der Verein von einem gemeinsamen weltanschaulichen Bekenntnis im Sinne positiver Überzeugungen getragen wird. Nicht die Welterklärung oder die Erklärung der Existenz des Menschen stehen im Mittelpunkt des Wirkens des Vereins, sondern die mit satirischen Mitteln geführte Auseinandersetzung mit als intolerant und dogmatisch empfundenen Anschauungen und Handlungen (§ 2 (1) Satz 2 der Satzung).

Bereits in § 2 (1) Satz der Vereinssatzung werden als Zweck des Vereins nicht die Pflege und Förderung eines bestimmten weltanschaulichen Bekenntnisses seiner Mitglieder benannt. Zielsetzungen des Vereins sind neben "Bildung und Erziehung" sowie "Kunst und Kultur" die "Förderung von religiösen Zwecken in ihrer Gleichbehandlung mit wissenschaftlich orientierten Weltanschauungen und einem besonderen Schwerpunkt auf dem evolutionären Humanismus der Giordano Bruno Stiftung". Diese Zielsetzungen werden in den darauffolgenden Sätzen dahin erläutert, dass die "Verbreitung einer offenen und toleranten Ethik im Sinne des evolutionären Humanismus" zur öffentlichen Meinungsbildung beitragen soll. Hierzu dient die "Religionssatire des Fliegenden Spaghettimonsters (...) als künstlerisches Mittel", "um in satiretypischer Art intolerante und dogmatische Anschauungen und Handlungen zu überhöhen und zu hinterfragen". Dass es dem klagenden Verein in erster Linie nicht um die Pflege eines bestimmten (eigenen) weltanschaulichen Lebens seiner Mitglieder geht, sondern darum, andere, insbesondere religiöse, Weltanschauungen mit satirisch-parodistischen Mitteln in Frage zu stellen, wird nicht nur dadurch hervorgehoben, dass sich der Kläger - obgleich er das "Fliegende Spaghettimonster" selbst als Religionssatire ausweist und die Verbreitung "wissenschaftlich orientierter", also gerade nicht religiöser Weltanschauungen erreichen will - als "Kirche" und die Hinweisschilder als "Gottesdiensthinweistafeln" bezeichnet, und in den "Acht 'Am Liebsten Wäre Mirs'" (Anlage K 15, Bl. 44 f. d.A.), die den Vereinsmitgliedern nach § 3 (1) der Satzung als Richtschnur für ihre Ethik dienen sollen, mehrfach von "Meine Nudelige Göttlichkeit" die Rede ist.

Es ist der Satire eigen, dass sie, mehr oder weniger, übertreibt, d.h. dem Gedanken, den sie ausbreiten will, einen scheinbaren Inhalt gibt, der über den wirklich gemeinten hinausgeht, jedoch in der Weise, dass der des Wesens der Satire kundige Leser oder Beschauer den geäußerten Inhalt auf den ihm entweder bekannten oder erkennbar tatsächlich gemeinten Gehalt zurückführen vermag, also erkennt, dass tatsächlich nicht mehr als dieser geringere Inhalt gemeint ist. Die Satire zieht oft, wenn sie Missstände rügen oder geißeln will, in jener übertreibenden, verzerrenden Weise die letzten Folgerungen aus dem Bestehen des Missstandes, um diesen, mag er selbst auch keineswegs in einer so starken Form aufgetreten sein, recht handgreiflich und darum eindrucksvoll als solchen zu kennzeichnen (RG Urteil vom 5. Juni 1928 - I 288/28 - RGSt 62, 183, 184).

Mit diesen, der Satire wesenseigenen (BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 1987 - 2 BvR 313/85 - Rdnr. 20) Mitteln Übertreibung, Verzerrung und Verfremdung verwendet der klagende Verein auch den Grundlagen religiöser (christlicher) Ethik entlehnte Begriffe wie "10 Angebote" (des evolutionären Humanismus) und "Evangelium" (des Fliegenden Spaghettimonsters).

Auch das "Glaubensbekenntnis" und das gleichfalls offenkundig dem christlichen "Vaterunser" nachgebildete und verfremdete "Monsterunser", die das beklagte Land durch Bezugnahme auf das eingereichte Urteil des VG Potsdam vom 13. November 2015 - 8 K 4253/13 - zum Gegenstand seines Vortrags gemacht hat, haben eindeutig satirischen Inhalt. Das "Glaubensbekenntnis",

„Ich glaube an das Fliegende Spaghettimonster, die Mutter, der niemals die Energie ausgeht, die Gebärende des sphärenklingenden Himmels und der evolutionsfreien Erde.

Und an Bobby Henderson, SEINEN Propheten,

empfangen durch das World Wide Web,

geboren von seiner lieben Mama,

gelitten unter Kreationisten,

genervt, gelangweilt und veralbert,

hinabgestiegen in das Reich des Fundamentalismus,

am dritten Tage aufgestanden zwischen Deppen,

seine Website angegangen; sitzend vor seinem Laptop, dem allezeit flatline;

von dort wird er kommen, zu parodieren die Dummen und Drögen.

Ich glaube an das World Wide Web mit dem heiligen Pastafaritum,

Gemeinschaft der Pastafari und ihres Monsters,

Vergebung der Torheit,

an den Bier-Vulkan und an die Stripper-Fabrik.

RAmen"

und das "Monsterunser",

„Monster unser, das Du bist im Himmel,

geheiligt werden DEINE Anhängsel,

DEINE Piraten kommen

DEINE Soße geschehe,

Wie im Himmel so auch auf hoher See.

Unser täglich Pasta gibt uns heute

und vergib uns unsere Reiskugeln

wie auch wir vergeben den Kartoffelessern.

Und führe uns nicht nach Kansas

sondern erlöse uns von den Fundamentalisten

denn dein ist die Soße

und der Käse

und die Fleischklößchen

in Ewigkeit.

RAmen".

sind ihrem Inhalt und ihrem Zweck nach bloße Religionsparodie. Dass das "Glaubensbekenntnis" und das "Monsterunser" nicht in der Vereinsatzung des Klägers aufgeführt sind, ändert nichts daran, dass es sich nach den - wie dargelegt - zum Beklagtenvortrag gemachten Ausführungen des VG Potsdam um die im Internet veröffentlichte Selbstdarstellung des klagenden Vereins handelt. Dem ist der Kläger auch nicht entgegengetreten, indem er mit Schriftsatz vom 15. Juni 2017 (dort S,. 3, Bl. 201 d.A.) (lediglich) rügt, die Beurteilung des VG Potsdam beruhe auf "ergoogelten" Erkenntnissen; dass das durch das VG Potsdam "ergoogelte" "Glaubensbekenntnis" und "Monsterunser" fehlerhaft (wörtlich) wiedergegeben ist, wird hiermit nicht behauptet.

Dass die Mitglieder des klagende Vereins "keine Dogmen" kennen und "ihre gefundenen Einstellungen und Festlegungen immer wieder an der sich ändernden Realität" überprüfen und anpassen, "wenn neue Erkenntnisse und Erfahrungen das erfordern", rundet das Bild, dass es dem klagenden Verein an einem Bekenntnis zu einer gemeinsamen Weltanschauung fehlt - und es ihm lediglich darauf ankommt, gegen "intolerante und dogmatische" (Welt)Anschauungen und Handlungen mit dem Mittel der Religionssatire vorzugehen - , ab.

(ccc) Dem Senat ist es auch nicht - wie der Kläger meint - verwehrt, selbst zu beurteilen, ob dem klagenden Verein die Qualität einer von Art. 4 Abs. 1 GG geschützten Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft zukommt. Das Neutralitätgebot des Staates, dem auch die ordentlichen Gerichte unterstehen, steht der Prüfung eines Vereins, der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften vorbehaltene Rechte oder Vergünstigungen in Anspruch nehmen will, darauf, ob dieser die Merkmale einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft erfüllt, nicht entgegen. In dieser Prüfung liegt keine nach dem Prinzip der religiösen und weltschaulichen Neutralität des Staates unzulässige "Bewertung" der Überzeugungsinhalte.

Der Senat war auch nicht gehalten, ein (religionswissenschaftliches) Gutachten zu der Frage, ob der Verein die Kriterien einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft erfüllt, einzuholen.

(c) Fällt der Kläger nach alledem nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie für das Aufstellen von Hinweisschildern auf Gottesdienste und sonstige regelmäßige religiöse Veranstaltungen von Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften, weil er weder Religions- noch Weltanschauungsgemeinschaft ist, war das beklagte Land nicht durch die vom Verwaltungsprivatrecht gesteckten Grenzen gehindert, eine etwaig am 9. Dezember 2014 geschlossene Vereinbarung über das Aufstellen von "Gottesdienst"-Hinweisschildern zu beenden. Andere Gründe, die einer Beendigung des vermeintlich am 9. Dezember 2014 geschlossenen Vertrages entgegenstehen könnten, trägt der Kläger nicht vor.

II. Hilfsantrag

Auch mit dem Hilfsantrag, gerichtet darauf festzustellen, dass der Kläger zum Aufstellen von Gottesdiensthinweisschildern berechtigt ist, hat die Berufung keinen Erfolg.

1.

Der Hilfsantrag ist allerdings nicht, wie das Landgericht angenommen hat, deshalb unzulässig, weil es sich um keine bürgerlich-rechtliche, sondern eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt. Der Kläger stützt sein Hilfsbegehren zwar auf das FStrG (i.V.m. der Richtlinie für das Aufstellen von Hinweisschildern auf Gottesdienste und sonstige regelmäßige religiöse Veranstaltungen von Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften) und damit Vorschriften, die dem öffentlichen Recht zugeordnet sind; gleichwohl ist auch für dieses Klagebegehren der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet.

a) Das Landgericht hat allerdings zutreffend erkannt, dass es sich um einen anderen Streitgegenstand handelt als das mit dem Klageantrag zu 1 verfolgte Klagebegehren und bei einer Mehrheit prozessualer Ansprüche für jeden dieser Ansprüche die Rechtswegzuständigkeit zu prüfen ist (BGH, Beschluss vom 27. November 2013 - III ZB 59/13 - Rdnr. 14).

Ziel der Änderung des § 17 Abs. 2 GVG war es, in Fällen, in denen der Klageanspruch auf mehrere, verschiedenen Rechtswegen zugeordnete Grundlagen gestützt ist, das angerufene Gericht zur Entscheidung über sämtliche Klagegründe zu verpflichten, sofern nur der Rechtsweg für einen von ihnen gegeben ist. Würde diese Erweiterung der Entscheidungskompetenz hingegen auch bei einer Mehrheit prozessualer Ansprüche die Zulässigkeit des Rechtswegs für sämtliche prozessuale Ansprüche begründen, wäre der Rechtswegmanipulation durch beliebige Klagehäufungen Tür und Tor geöffnet. Dass der Gesetzgeber dies in Kauf nehmen wollte, ist nicht ersichtlich (BGH a.a.O.).

Nach dem sogenannten zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff ist Streitgegenstand eines Rechtsstreits nicht ein bestimmter materiell-rechtlicher Anspruch, sondern der als Rechtschutzbegehren oder Rechtsfolgenbehauptung verstandene eigenständige prozessuale Anspruch. Dieser wird einerseits durch den Klageantrag (Rechtsfolge) und andererseits durch den Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet, bestimmt.

Nach dieser Definition handelt es sich - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - bei dem mit dem Hauptantrag einerseits und dem Hilfsbegehren andererseits verfolgten Klageziele um verschiedene Streitgegenstände. Denn mit dem Klageantrag zu 1 begehrt der Kläger die Erfüllung eines - aus seiner Sicht - geschlossenen und nicht wirksam beendeten Vertrages über die Aufstellung der Hinweisschilder. Den Hilfsantrag zu 2 begründet er indes damit, dass er aufgrund § 8 Abs. 10 FStrG i.V.m. der Richtlinie für das Aufstellen von Hinweisschildern auf Gottesdienste und sonstige regelmäßige religiöse Veranstaltungen von Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften unter dem Gesichtspunkt des verwaltungsimmanenten Gleichbehandlungsgebotes einen Anspruch auf Aufstellung der Hinweisschilder habe.

b) Der Senat wäre auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Bindungswirkung nach § 17a Abs. 1 GVG gehindert, nach § 17a Abs. 2 GVG die Rechtswegunzuständigkeit auszusprechen und die Sache an das Verwaltungsgericht zu verweisen.

Diese Vorschrift bestimmt, dass das Gericht, das über ein Rechtsmittel in der Hauptsache entscheidet, nicht prüft, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Hier hat indes bereits das Landgericht (Ziffer 4 der Entscheidungsgründe) die Zuständigkeit der Zivilgerichtsbarkeit für das in Rede stehende Feststellungsbegehren verneint. Es hat ausgeführt, dass, soweit der Kläger die Feststellung begehre, dass das beklagte Land zum Abschluss einer zivilrechtlichen Vereinbarung verpflichtet sei, weil er als Weltanschauungsgemeinschaft einer Religionsgemeinschaft gleichstehe, die Zivilgerichte nicht zuständig seien.

c) Zu einer Verweisung der Sache besteht indes keine Veranlassung, weil das auf Feststellung der Berechtigung, Gottesdiensthinweisschilder nach Maßgabe des Antrages zu 1 aufzustellen, gerichtete Hilfsbegehren entgegen der Auffassung des Landgerichts eine bürgerlich-rechtliche Rechtsstreitigkeit i.S. des § 13 GVG ist.

Eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit im Sinne von § 13 GVG, für die der Weg zu den ordentlichen Gerichten gegeben ist, liegt vor, wenn sich das Klagebegehren nach den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen als Folge eines Sachverhalts darstellt, der nach bürgerlichem Recht zu beurteilen ist (BGH, Urteil vom 16. Januar 1981 - I ZR 29/79 - Rdnr. 9).

Soweit die Bundesstraße 109 ("…") betroffen ist, ergibt sich aus § 8 Nr. 10 FStrG, dass es sich um eine bürgerlich-rechtliche Rechtsstreitigkeit handelt. Der Umstand, dass der Hilfsantrag auf eine noch zu treffende Vereinbarung über die Aufstellung von Hinweisschildern abzielt, steht einer Anwendung des § 8 Abs. 10 FStrG nicht entgegen; denn die Vorschrift eröffnet nicht nur die Möglichkeit, Verträge abzuschließen, sondern unterstellt die gesamten Rechtsbeziehungen, wie sie bei einer derartigen Inanspruchnahme der Straße zwischen den Beteiligten entstehen, dem bürgerlichen Recht (BGH, Urteil vom 11. Juli 1962 - V ZR 175/60 - Rdnr. 4).

Für die an der Landesstraße L 23 vorgesehenen Aufstellorte ("… Straße") enthält § 23 Abs. 1 des Brandenburgischen Straßengesetzes (BrbStrG) vom 28. Juli 2009 eine dem § 8 Abs. 10 FStrG entsprechende Regelung ("Die Einräumung von Rechten zur Benutzung des Eigentums der Straßen richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn sie die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, den Gemeingebrauch und den Anliegergebrauch nicht beeinträchtigen, wobei eine vorübergehende Beeinträchtigung für Zwecke der öffentlichen Versorgung oder Entsorgung außer Betracht bleibt").

d) Wie der Senat bereits im Termin vom 7. Juli 2017 ausgeführt hat, bestehen Bedenken gegen die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges allerdings aufgrund des weit gefassten Feststellungsantrags insoweit, als dieser nicht auf die Verpflichtung zur Gestattung einer gemeingebrauchsverträglichen Sondernutzung beschränkt ist, sondern die "Berechtigung" des Klägers zum Aufstellen der Schilder auch in anderer, öffentlich-rechtlicher Beziehung erfasst. Das Feststellungsbegehren umfasst nach seinem Wortlaut die "Berechtigung" zum Aufstellen der Schilder auch für den Fall, dass der Kläger weder Religionsgemeinschaft noch Weltanschauungsgemeinschaft ist und daher nicht eine entgeltlose gemeingebrauchsverträgliche Sondernutzung i.S.d. § 8 Abs. 10 FStrG für sich in Anspruch nehmen kann, sondern die Schilder als Werbung für den klagenden Verein und damit grundsätzlich erlaubnispflichtige gemeingebrauchsbeeinträchtigende Sondernutzung einzuordnen wären. Eine nicht gemeingebrauchsverträgliche Sondernutzung i.S.d. § 8 Abs. 10 FStrG bedarf einer Sondernutzungserlaubnis, die in Ortsdurchfahrten von Bundes- und Landesstraßen gemäß §§ 8 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 FStrG, 18 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 StrG Brandenburg von der Gemeinde (ggf. mit Zustimmung der Straßenbaubehörde) zu erteilen und im Versagensfall im Verwaltungsrechtsweg einzufordern und gerichtlich einzuklagen ist.

2.

Selbst wenn der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag eingeschränkt dahin zu verstehen wäre, dass er nur die Erteilung der (privatrechtlichen) Gestattung des Gebrauchs erfasste, ist er jedenfalls unbegründet.

a) Nach § 8 Abs. 10 FStrG i.V.m. der Richtlinie kann der Kläger, soweit die Voraussetzungen tatsächlich vorliegen, den Abschluss eines Vertrages verlangen, der für ihn nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten beinhaltet. Diesen Anforderungen wird der Hilfsantrag zu 2 nicht gerecht. Dabei kann letztlich offen bleiben, ob das hilfsweise Klagebegehren im Wege der Auslegung dahin verstanden werden könnte, dass es überhaupt den Abschluss eines Vertrages mit dem beklagten Land erfasst. Jedenfalls fehlen für den Vertragsinhalt wesentliche Bestandteile, wie die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Unterhaltung des jeweiligen Hinweisschildes (Ziffer 3 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie) und die Freistellung der Straßenbauverwaltung von Haftungsansprüchen Dritter (Ziffer 3 Abs. 1 Satz 3 der Richtlinie). Der Kläger hat seinen Klageantrag trotz Hinweises des Senats im Termin nicht, auch nicht klarstellend, umformuliert.

b) In Bezug auf die begehrte Berechtigung, "Gottesdienst"-Hinweistafeln an der Bundestraße B 109 (Aufstellorte …) aufzustellen, ist das beklagte Land - auch hierauf hat der Senat im Verhandlungstermin vom 7. Juli 2017 hingewiesen, ohne dass der Kläger hierauf reagiert hat - nicht passivlegitimiert.

Eigentümer von Bundesfernstraßen - hier also der B 109 - ist der Bund. Träger der Straßenbaulast bei Ortsdurchfahrten ist entweder der Bund oder die Gemeinde, in keinem Fall jedoch das Land.

Der Bund ist nach § 5 Abs. 1 Satz 1 FStrG Straßenbaulastträger der Bundesstraßen, soweit nicht die Baulast nach gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen anderen obliegt. Dass vorliegend die Gemeinde Templin nach § 5 Abs. 2 oder 3 FStrG Straßenbaulastträger der B 109 in dem für das Aufstellen der Schilder vorgesehenen Bereich ist - wie in dem Schreiben des Beklagten vom 4. Dezember 2014 (Anlage K 8, Bl. 26 f. d.A.) angedeutet - , wenn es sich um Ortsdurchfahrten handelte, ist nicht hinreichend dargetan sein. Es ist gerichtsbekannt, dass die Einwohnerzahl der Gemeinde Templin nicht 80.000 überschreitet (§ 5 Abs. 2 Satz 1 FStrG), und Anhaltspunkte dafür, dass die Gemeinde Templin mit Zustimmung der obersten Kommunalaufsichtbehörde erklärt hat, Straßenbaulastträger zu sein, sind nicht dargetan.

Das beklagte Land ist mithin auch unter dem Gesichtspunkt, dass den Ländern gemäß Art. 90 Abs. 2 GG die Verwaltung der Bundesfernstraßen im Auftrag des Bundes obliegt, nicht der richtige Beklagte. Die den Ländern in durch Art. 90 Abs. 2 GG zugewiesenen Verwaltungsbefugnisse sind dadurch gewahrt, dass sie die Bundesrepublik Deutschland insoweit vertreten. Ohnehin unterstellt § 8 Abs. 10 FStrG - wie oben dargelegt - die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem um "sonstige Nutzung" Antragenden und der öffentlich-rechtlichen Körperschaft dem bürgerlichen Recht und knüpft damit an das Eigentum am Straßenland und die hieraus resultierenden Befugnisse an - und stellt gerade nicht auf das dem öffentlichen Recht zugeordnete Institut des Straßenbaulastträgers ab.

Eine andere Sichtweise ist nicht aufgrund Ziffer 3 der Richtlinie angezeigt. Danach "schließt die zuständige Straßenbaubehörde" mit der den Antrag stellenden Kirche die privatrechtliche Vereinbarung ab. Diese Regelung ist ersichtlich nicht dahin zu verstehen, dass damit der durch eine etwaige Vereinbarung verpflichtete Vertragspartner bestimmt wird. Dies ist schon deshalb nicht anzunehmen, weil die "zuständige Straßenbaubehörde" im Land Brandenburg kein selbständiges Rechtssubjekt ist. Der Landesbetrieb Straßenwesen ist untere Straßenbaubehörde (§ 1 Abs. 2 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Bundesfernstraßengesetz und dem Brandenburgischen Straßengesetz i.d.F. vom 31. März 2005, GBl.II/ S. 161) und - wie alle Landesbetriebe - nach § 9 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Landesverwaltung (vom 24. Mai 2004, GVBl. I/04, S. 186, zuletzt geändert am 10. Juli 2014) rechtlich unselbständiger, organisatorisch abgesonderter Teil der Landesverwaltung; der Landesbetrieb kann mithin nicht, auch nicht infolge einer Richtlinie des Bundes, Träger privatrechtlicher Pflichten sein oder werden.

c) Im Übrigen scheitert der Hilfsantrag aufgrund derselben Erwägungen, die bereits zur Unbegründetheit des Hauptbegehrens geführt haben. Da dem Kläger nicht die Eigenschaft einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft zukommt, kann er einen Anspruch auf Abschluss eines (bürgerlich-rechtlichen) Vertrages in bezug auf das Aufstellen von "Gottesdienst"-Hinweisschildern an Bundes- und Landesstraßen nicht auf einen aus dem Gleichbehandlungsgebot i.V.m. der Richtlinie für das Aufstellen von Hinweisschildern auf Gottesdienste und sonstige regelmäßige religiöse Veranstaltungen von Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften hergeleiteten Kontrahierungszwang stützen.

Dass das Aufstellen von Hinweisschildern an den vom Kläger begehrten Standorten unabhängig davon gemeinwohlverträgliche und unentgeltliche Sondernutzung ist und nicht etwa Werbung ist weder dargetan noch ersichtlich.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird - den Streitwertangaben des Klägers in der Klageschrift folgend - auf 6.000 € festgesetzt.