Toolbar-Menü
 
Sie sind hier: Gerichtsentscheidungen Jagdrecht; Angliederung eines jagdbezirksfrei gewordenen Grundstücks an...

Jagdrecht; Angliederung eines jagdbezirksfrei gewordenen Grundstücks an einen Eigenjagdbezirk; Anfechtungsklage des Grundstückseigentümers; Einwendungen gegen die Entstehung des Eigenjagdbezirks; Anspruch auf Zurückstellung der Angliederung; einheitliche Entscheidung über die Angliederung aller jagdbezirksfreien Grundstücke


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 11. Senat Entscheidungsdatum 04.02.2015
Aktenzeichen OVG 11 N 12.13 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 7 Abs 1 S 2 JagdG BB, § 9 Abs 3 JagdG BB, § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 2 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 3 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 5 VwGO, § 124a Abs 4 S 4 VwGO

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das ihm am 15. April 2013 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 3. April 2013 wird abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Angliederung des in seinem Eigentum stehenden, ca. 7 ha großen Flurstücks der Flur in der Gemarkung K... an den Eigenjagdbezirk ... durch Bescheid des Beklagten vom 15. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. August 2012.

Das Verwaltungsgericht Potsdam hat seine Anfechtungsklage durch Urteil vom 3. April 2013 im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Angliederung sei rechtmäßig und habe den Kläger daher nicht in seinen Rechten verletzt. Rechtsgrundlage hierfür sei § 9 Abs. 3 Satz 2 BbgJagdG gewesen, wonach außerhalb eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks liegende Grundflächen angrenzenden Jagdbezirken anzugliedern seien. Das klägerische Flurstück habe - ebenso wie das benachbarte Flurstück - als Folge der Neuentstehung des Eigenjagdbezirks ... zum 1. April 2011 durch den Bescheid vom 14. März 2011 anders als bisher keine Verbindung mehr zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk B... besessen und sei deshalb eine Exklave gewesen.

Entgegen der Auffassung des Klägers sei dieser Eigenjagdbezirk gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 BbgJagdG wirksam zustande gekommen. Insbesondere sei der bestandskräftig gewordene Bescheid vom 14. März 2011 nicht nichtig. Zwar weise der Eigenjagdbezirk eine etwas eigenwillige Form auf, das sei aber bei Eigenjagdbezirken aufgrund des notwendigen Eigentums „in einer Hand“ häufig der Fall. Die bei dessen Bildung erfolgte Einbeziehung des ca. 6 ha großen Flurstücks sei nur als (einfacher) Rechtsanwendungsfehler anzusehen, da dies für das Erreichen der Mindestgröße des Eigenjagdbezirkes von 75 ha nicht erforderlich gewesen sei. Zudem wäre das klägerische Flurstück diesem nach dessen Bildung wegen des Flächenzusammenhangs zuzurechnen gewesen. Entgegen klägerischer Behauptung habe der erst später geschlossene Pachtvertrag des Herrn F... vom 6. Juli 2011 über den Jagdbogen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks B... sein Flurstück auch nicht mehr erfassen können.

Die im behördlichen Ermessen stehende Auswahl des Eigenjagdbezirks im Rahmen der streitgegenständlichen Angliederungsentscheidung sei nicht zu beanstanden. Dass der Kläger die Angliederung an den gemeinschaftlichen Jagdbezirk ... beantragt habe, stehe nicht entgegen, da maßgeblich Gründe des öffentlichen Interesses an einer geordneten Jagdpflege und -ausübung seien. Zwar sei dem Kläger zuzustimmen, dass hierbei nach dem Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 28. Februar 2001 - 8 A 10973/00 - die gesamte jagdbezirksfreie Grundfläche in den Blick zu nehmen sei, mithin auch das benachbarte Flurstück der Flur, und dass bei vergleichbarer Eignung hinsichtlich der Belange von Hege und Jagd der Wahl des Grundstückseigentümers für einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Vorzug gebühre, um seine Rechte auf Mitbestimmung als Jagdgenosse zu bewahren. Jedoch teile das Gericht die Auffassung des Beklagten, dass vorliegend die Angliederung der Flurstücke und an den Eigenjagdbezirk besser geeignet sei, den Belangen der Jagdpflege und Jagdausübung Rechnung zu tragen. Es sei rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Behörde hierbei die Gemarkungsgrenzen und insbesondere den Gesichtspunkt eines übersichtlichen Grenzverlaufs heranziehe. Dem entspreche das hiesige Abstellen auf den Waldweg als westliche Grenze des zukünftigen Eigenjagdbezirks, zumal dies auch bisher die Reviergrenze und die Grenze zwischen den gemeinschaftlichen Jagdbezirken B... und P... gewesen sei. Ein beabsichtigter Flächentausch zwischen den Jagdgenossenschaften sei mangels behördlicher Zustimmung nie wirksam geworden. Aufgrund der Lage der Flurstücke und, die von drei Seiten vom Eigenjagdbezirk umschlossen würden, in diesen hineinragten und im Westen durch den Waldweg vom gemeinschaftlichen Jagdbezirk P... abgetrennt würden, sei die behördliche Einschätzung besserer Eignung des Eigenjagdbezirks nicht zu beanstanden. Selbst die Jagdpächter des gemeinschaftlichen Jagdbezirks P... hätten sich wegen des ansonsten nicht eindeutigen Grenzverlaufs hierfür ausgesprochen. Auch der Eigentümer des Flurstücks habe für eine Angliederung an den Eigenjagdbezirk gestimmt.

II.

Der gegen dieses Urteil gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Die Darlegungen zum zunächst geltend gemachten Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen könne (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), rechtfertigen die Zulassung nicht.

Insofern rügt der Kläger unter Ziffer 1a), das Verwaltungsgericht sei „von einem völlig falschen Sachverhalt ausgegangen und (habe) diesen einer rechtlichen Würdigung unterzogen“, da es eingangs der Entscheidungsgründe, d.h. auf Seite 7 in Absatz 2 des amtlichen Abdrucks, die Rechtmäßigkeit eines Bescheides „des Beklagten vom 10. Mai 2011“ geprüft und gemeint habe, dieser Bescheid sei rechtmäßig. Dabei handele es sich jedoch um den Angliederungsbescheid im Berufungszulassungsverfahren OVG 11 N 11.13. Der im vorliegenden Verfahren tatsächlich streitgegenständliche Angliederungsbescheid vom 15. März 2012 sei in den Entscheidungsgründen „nicht einmal erwähnt“ worden.

Richtig hieran ist, dass an der genannten Stelle eingangs der Entscheidungsgründe ausgeführt ist: „Der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 10. Mai 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten …“. Dies rechtfertigt die Annahme eines Verfahrensfehlers, auf dem die Entscheidung (kausal) beruhen kann, jedoch deshalb nicht, weil sich aus dem Urteil selbst unmittelbar und zweifelsfrei ergibt, dass es sich hierbei um eine unschädliche offenbare Unrichtigkeit im Sinne einer irrtümlichen bloßen Falschbezeichnung des Bescheids handelt, in der Sache vielmehr der tatsächlich streitgegenständliche Angliederungsbescheid vom 15. März 2012 auf seine Rechtmäßigkeit geprüft worden ist. Das ergibt sich - abgesehen von der Benennung dieses Bescheids und des hier streitgegenständlichen angegliederten „Flurstücks der Flur der Gemarkung K...“ u.a. im Klageantrag des Tatbestands des Urteils - insbesondere auch aus dessen Entscheidungsgründen selbst. Denn dort wird im unmittelbaren Anschluss an die Fehlbenennung auf Seite 7 Absatz 2 im folgenden Absatz auf die „Rechtsgrundlage für die Angliederung des Flurstücks ... an den Eigenjagdbezirk “ verwiesen und damit zutreffend der Streitgegenstand des vorliegenden Klageverfahrens bezeichnet. Sodann wird - wiederum unmittelbar hieran anschließend - in Absatz 4 auf Seite 7 auf die „Exklavierung sowohl des klägerischen Flurstücks als auch des benachbarten Flurstücks “ aus dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk B... durch die Zulassung des Eigenjagdbezirks ...“ und damit den Klagegegenstand des vorliegenden Verfahrens Bezug genommen. Auch im Weiteren wird in den Entscheidungsgründen des Urteils durchgängig die Angliederung des Flurstücks des Klägers durch den Bescheid vom 15. März 2012 auf ihre Rechtmäßigkeit geprüft. Insbesondere wird dieser Bescheid entgegen klägerischer Behauptung auch ausdrücklich an anderer Stelle im Rahmen der Entscheidungsgründe genannt und zwar bei der Prüfung der Auswahlentscheidung auf Seite 10 in Absatz 3 des Urteilsabdrucks. Anschließend wird die vorliegend maßgebliche Angliederung der durch die Neubildung des Eigenjagdbezirks entstandenen „jagdbezirksfreie(n) Grundfläche, also F...“ (S. 10 letzter Absatz des Urteilsabdrucks), unter Ermessensgesichtspunkten im Einzelnen geprüft. Für eine inhaltliche Verwechselung mit dem Streitgegenstand im Verfahren OVG 11 N 11.13, der die Anfechtung anderweitiger Flurstücke einer anderen Flur eines Dritten an den Eigenjagdbezirk durch den Kläger betrifft, gibt es hiernach keinen Anhaltspunkt.

Soweit der Kläger mit der Zulassungsbegründung als „weiteren wesentlichen Verfahrensmangel“ unter Ziffer 1b) beanstandet, er sei nicht über den Eingang der Verwaltungsvorgänge des Beklagten zu den Gerichtsakten informiert worden, was ihn von der Beantragung von Akteneinsicht abgehalten und damit sein Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt habe, übersieht er, dass sich die Übersendung des „Original(s) der Verwaltungsakte“ unmittelbar aus dem Klageerwiderungsschriftsatz des Beklagten vom 19. November 2012 (S. 5 am Ende) ergibt, das Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 26. November 2012 die Übersendung eines Doppels verfügt hat und dies ausweislich der Verfügung „ab“ mit Namenskürzel und Datum vom Folgetage auch ausgeführt wurde. Dass ihm dieses Doppel der Klageerwiderung nicht zugegangen wäre, wird seitens des Klägers schon nicht behauptet. Im Übrigen ist aber auch nicht ersichtlich, warum der anwaltlich vertretene Kläger die - zumindest unübliche - Nichtbeiziehung der Verwaltungsvorgänge nicht spätestens in der mündlichen Verhandlung, im Rahmen derer ausweislich des Verhandlungsprotokolls die Sach- und Rechtslage „eingehend erörtert“ wurde, gerügt und sich ggf. über entsprechende Anträge rechtliches Gehör insoweit verschafft hat.

Der Kläger macht unter Ziffer 1c) ferner geltend, ein weiterer schwerwiegender Verfahrensmangel liege darin, dass das Verwaltungsgericht gegen den Untersuchungsgrundsatz gemäß § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen habe. Denn es habe sich nicht - wie erforderlich - „einen umfassenden Überblick über die tatsächlichen Gegebenheiten“ verschafft. Bei Jagdbezirksabrundungsentscheidungen - wie vorliegend - entspreche es der „gängigen Praxis der Verwaltungsgerichte in den Altbundesländern“, zu diesem Zweck einen Ortstermin durchzuführen und die konkret berührten Belange der Jagdpflege und Jagdausübung mit den betroffenen Grundeigentümern, Jagdpächtern und Jagdbezirksinhabern sowie der Einholung einer jagdfachlichen Stellungnahme durch den Kreisjagdberater zu erörtern.

Auch diese Rüge ist unbegründet. Denn der anwaltlich vertretene Kläger muss sich vorhalten lassen, dass er hiernach, was entsprechender Darlegung bedurft hätte, nicht von sich aus spätestens in der mündlichen Verhandlung, nachdem ein Ortstermin bzw. die vermisste umfassende Erörterung unter Einbeziehung aller genannten Personen nicht erfolgt war, auf eine diesbezügliche Sachaufklärung gedrängt und ggf. entsprechende Beweisanträge gestellt hat (vgl. insoweit BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, Juris Rz. 4, und Beschluss vom 14. September 2007 - 4 B 37.07 -, juris Rz. 2). Dass sich für das Gericht unter diesen Umständen gleichwohl weitere Sachaufklärung von Amts wegen aufdrängen musste, vermag der Senat nicht zu erkennen. Diesbezügliche konkrete Darlegungen sind mit dem Hinweis auf eine gängige Praxis in den alten Bundesländern nicht, wie erforderlich, dargelegt. Vielmehr bedarf es substantiierter Darlegung, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997, a.a.O., Rz. 4). Dafür ist vorliegend Hinreichendes nicht einmal im Ansatz vorgetragen.

Soweit mit der Zulassungsbegründung in diesem Zusammenhang darüber hinaus gerügt wird, die erkennende Einzelrichterin sei in jagdfachlichen und jagdrechtlichen Fragen „völlig unerfahren“ und zu einer „sachgerechten Beurteilungsfähigkeit“ in Fragen der Angliederung nicht in der Lage gewesen, ist schon kein Mangel des gerichtlichen Verfahrens dargelegt. Der anschließende weitere Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe auf den Seiten 11 und 12 der Urteilsgründe an Stelle gebotener Sachaufklärung und kritischer Prüfung ohne Kenntlichmachung auf Erkenntnisquellen des Beklagten zurückgegriffen, entbehrt schon der gebotenen Substantiierung. Der Senat vermag diesen Vorhalt im Übrigen aber auch inhaltlich nicht nachzuvollziehen. Denn die dortigen verwaltungsgerichtlichen Darlegungen lassen ohne weiteres erkennen, dass das Gericht die behördlichen Ermessenserwägungen darauf überprüft hat, ob diese rechtlich zu beanstanden sind und dies mit einer Reihe von Argumenten verneint.

2. Auch die Darlegungen zum Zulassungsgrund des Vorliegens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.

Das würde voraussetzen, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 f.) und nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder nur einzelne Elemente dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004, Buchholz 310 § 124 Nr. 33). Hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf mehrere, jeweils selbständig tragende Gründe gestützt, müssen die Darlegungsanforderungen hinsichtlich jedes einzelnen tragenden Entscheidungsgrundes erfüllt sein.

Soweit unter Ziffer 2a) gerügt wird, das Verwaltungsgericht habe einen „völlig falschen, hier nicht streitgegenständlichen Angliederungsbescheid zum Gegenstand seiner Beurteilung gemacht“, nämlich den Bescheid vom 10. Mai 2011, ist das in der Sache unzutreffend. Zur Begründung wird auf die obigen Ausführungen zu Ziffer 1a) verwiesen.

Das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vom 3. April 2013 leitet das Zulassungsvorbringen unter Ziffer 2b) ferner daraus ab, dass das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 Satz 1 BbgJagdG für ein Tätigwerden des Beklagten zu Unrecht bejaht habe.

Soweit im Rahmen des Unterpunktes aa) die Jagdbezirksfreiheit des streitgegenständlichen Flurstücks mangels wirksamen Entstehens des Eigenjagdbezirks mit der Begründung bestritten wird, der zugrundeliegende Bescheid vom 14. März 2011 sei „evident gesetzeswidrig“ gewesen, denn dieser Eigenjagdbezirk sei „gleichsam von vorne bis hinten“ eine gegen § 7 Abs. 1 Satz 2 BbgJagdG verstoßende „krasse jagdrechtliche Fehlgeburt“ gewesen, und diesbezüglich auf die „erstinstanzlichen Ausführungen des Klägers auf den Seiten 2 – 8 der Klageschrift Bezug genommen“ wird, entspricht auch das nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Dafür bedarf es einer substantiierten Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird, wofür die bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens bzw. der Verweis hierauf grundsätzlich nicht genügt (vgl. nur Kopp, VwGO, Kommentar, 20. Auflage, § 124a Rz. 49 f. m.w.N.).

Gleiches gilt auch für den Verweis im Zulassungsvorbringen auf einen Schriftsatz vom 27. März 2013 im - hiernach zu diesem Zweck noch beizuziehenden - Parallelverfahren OVG 11 N 11.13.

Eine substantiierte Auseinandersetzung mit den Ausführungen im verwaltungsgerichtlichen Urteil vom 3. April 2013 zur Frage der Wirksamkeit der Entstehung des Eigenjagdbezirks, insbesondere fehlender Nichtigkeit des entsprechenden Bescheids vom 14. März 2011 (Seite 8 und 9 des Entscheidungsabdrucks), liegt auch nicht in dem anschließenden Zulassungsvorbringen, der Bescheid sei „nicht nur mit gewissen Anwendungsfehlern behaftet, sondern er war greifbar gesetzeswidrig, und zwar in einem Ausmaß, welches die Rechtsordnung hinzunehmen nicht bereit sein kann“ (Begründungsschriftsatz Seite 8 Absatz 1). Denn hiermit wird lediglich pauschal eine andere rechtliche Einschätzung geäußert, ohne dies und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 VwVfG (ein offensichtlicher und besonders schwerwiegender Fehler) anschließend darzulegen. Dort wird nämlich lediglich ausgeführt, durch Zulassung eines nicht den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechenden Eigenjagdbezirks würden zahlreiche Interessen benachbarter Grundstückseigentümer mittelbar oder unmittelbar, wie im Falle des Klägers, berührt, insoweit gehe es um verfassungsrechtlich geschützte Eigentumsrechte.

Indem das Zulassungsvorbringen anschließend (S. 8 letzter Absatz und S. 9 Absatz 1) beanstandet, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts treffe es gerade nicht zu und würde den rechtsgestaltenden und konstitutiven Charakter des § 7 Abs. 1 Satz 2 BbgJagdG geradezu in sein Gegenteil verkehren, wenn nach der Bildung des Eigenjagdbezirks die damit zusammenhängenden Flächen diesem „gleichsam automatisch zuzurechnen“ seien, übersieht es, dass diese Annahme des Verwaltungsgerichts (Urteilsabdruck Seite 9 Absatz 1), wie die Einleitung mit dem Wort „Zudem“ belegt, nur eine zusätzliche Erwägung zur Begründung der Auffassung darstellt, dass die Einbeziehung des Flurstücks bei der Bildung des Eigenjagdbezirks lediglich einen (einfachen) Rechtsanwendungsfehler dargestellt habe, der nicht als schwerwiegend im Sinne von § 44 Abs. 1 VwVfG einzustufen sei. Die selbstständig tragende und mit dem Zulassungsvorbringen nicht angegriffene Hauptbegründung für die verwaltungsgerichtliche Annahme war hiernach der Umstand, dass dieses 5,8595 ha große Flurstück nicht für das Erreichen der Mindestgröße eines Eigenjagdbezirks von 75 ha erforderlich gewesen sei.

Soweit der Kläger mit dem Unterpunkt bb) geltend macht, selbst bei Annahme von Teilnichtigkeit des Bescheids vom 14. März 2011 in dem Umfang, wie dieser „evident rechtswidrig“ war, wären jedenfalls die Flurstücke und des Herrn Dr. M..., d.h. des Eigenjagdbezirkinhabers, wegen der Unterschreitung der gesetzlichen Mindestbreite und erst recht das Flurstück nicht in den Bestand des Eigenjagdbezirks aufzunehmen gewesen, so dass das streitgegenständliche Flurstück keine Exklave gewesen wäre und eine Verbindung zum „Gemeinschaftsjagdbezirk B...“ gehabt hätte, fehlt es an der notwendigen konkreten Darlegung, inwiefern hier hinsichtlich der einzelnen Flurstücke eine Unterschreitung einer gesetzlichen Mindestbreite vorlag und wieso sich bereits daraus eine (Teil)Nichtigkeit im Sinne des § 44 Abs. 1 VwVfG ergab. Letzteres setzt nämlich keineswegs nur eine „evidente Rechtswidrigkeit“ voraus, sondern einen „besonders schwerwiegenden Fehler“, der bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

Mit dem Unterpunkt cc) beanstandet der Kläger, dass das Verwaltungsgericht den § 9 Abs. 3 Satz 2 BbgJagdG „scheinbar als unverzüglich umzusetzenden Angliederungsbefehl bewertet hat“, was als falsch anzusehen sei. Eine solche zeitliche Vorgabe enthalte nämlich weder diese Vorschrift noch die Regelung in § 2 Abs. 3 BbgJagdG. Hierdurch werde zudem der Blick darauf verengt, dass die mittelfristig sicherlich gebotene Zuordnung seines Flurstücks bis zum Auslaufen des gegenwärtigen Jagdpachtverhältnisses für den angrenzenden „Gemeinschaftsjagdbezirk“ P... zum 1. April 2016 habe zurückgestellt werden können, um danach seinen gewichtigen Eigentümerinteressen Rechnung tragen zu können. Durch diese Zurückstellung hätte sich das Verwaltungsgericht auch ohne weiteres über das ablehnende Votum der dortigen Jagdpächter hinwegsetzen können.

Auch dieses Vorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der (Ergebnis)Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Es lässt schon nicht erkennen, woraus konkret die Mutmaßung („scheinbar“) abgeleitet wird, das Verwaltungsgericht habe § 9 Abs. 3 Satz 2 BbgJagdG als „unverzüglich umzusetzenden Angliederungsbefehl bewertet“. Das Urteil gibt hierfür auch nichts her. Soweit beanstandet werden soll, das Verwaltungsgericht habe die Frage einer Zurückstellung der streitgegenständlichen Angliederungsentscheidung bis zum Auslaufen des Pachtvertrages zum 1. April 2016 prüfen und erörtern müssen, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass dem Verwaltungsgericht lediglich die Überprüfung der mit Bescheid vom 15. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. August 2012 getroffenen behördlichen Angliederungsentscheidung auf ihre seinerzeitige Rechtmäßigkeit oblag und sich deshalb für das Gericht lediglich die Frage stellen konnte, ob der Beklagte seine Entscheidung damals hätte zurückstellen müssen. Dafür gab es jedoch vorliegend schon mit Blick auf den seinerzeit, d.h. im August 2012, noch mehr als dreieinhalb Jahre laufenden Pachtvertrag keinen (hinreichenden) Anlass, zumal auch der Kläger seinerzeit nichts hierfür vorgetragen, sondern beantragt hatte, das streitgegenständliche Flurstück dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk ... anzugliedern. Im Übrigen dürfte aber auch eine zumindest „zeitnahe“ Angliederung von Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören, geboten sein (vgl. Fitzner/Oeser, Jagdrecht Brandenburg, 2. Auflage, § 2 BbgJagdG, Erläuterungen Rz. 3).

Auch der Hinweis des Klägers auf ein Urteil des BGH vom 15. Oktober 1998 - III ZR 10/98 -, wonach eine Angliederung durchaus unterbleiben oder für eine gewisse Zeit ausgesetzt werden könne, wenn aus Gründen der Wildschadensverhütung keine besondere Dringlichkeit bestehe, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn dieses Urteil betrifft das niedersächsische Landesjagdgesetz und stellt maßgeblich auf den dortigen Vorrang einer vertraglichen Lösung und nur zusätzlich darauf ab, dass dort in einem Zeitraum von mehr als 25 Jahren offenbar kein Anlass zur Ausübung der Jagd zwecks Vermeidung von Wildschäden bestanden und es deshalb einer - nach niedersächsischer Erlasslage erforderlichen - unverzüglichen Angliederung nicht bedurft habe (juris Rz. 11 und 12). Demgegenüber sieht § 9 Abs. 3 Satz 2 BbgJagdG überhaupt keine solche vertragliche Lösung oder gar deren Vorrang vor, vielmehr hat die untere Jagdbehörde hiernach außerhalb eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks liegende Grundflächen angrenzenden Jagdbezirken anzugliedern. Auch wird zur Zulassungsbegründung nichts dafür vorgetragen, dass vorliegend für die Dauer einer mehr als dreieinhalbjährigen Zurückstellung kein Anlass zur Vermeidung von Wildschäden existiert hätte.

Das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Urteilsrichtigkeit leitet der Kläger unter Ziffer 2c) der Zulassungsbegründung schließlich daraus ab, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht bzw. mit nicht überzeugenden Argumenten gemeint, die Angliederung seines streitgegenständlichen Flurstücks an den Eigenjagdbezirk trage den Belangen der Jagdpflege und Jagdausübung am besten Rechnung.

Insofern beanstandet er zunächst (Unterpunkt aa), schon der gedankliche Ansatz, Angliederungen dienten dazu, einen Jagdbezirk in seiner Grenzgestalt zu verbessern, sei für Entscheidungen auf der Grundlage von § 9 Abs. 3 Satz 1 BbgJagdG verfehlt, da es dort darum gehe, jagdbezirksfreien Flächen wieder eine jagdliche Heimat zu verschaffen, um das Prinzip flächendeckender Bejagbarkeit zu wahren. Dieses Vorbringen vermag zumindest keine Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des Urteils zu begründen. Denn mit den zitierten Ausführungen stellt das Verwaltungsgericht diesen vom Kläger beschiebenen Zweck der Regelung des § 9 Abs. 3 Satz 2 BbgJagdG in der Sache nicht in Frage. Vielmehr sind diese im Kontext seiner vorangehenden Darlegungen zu sehen, wonach durch einen eindeutigen Grenzverlauf Gefährdungen bei der Jagd vermieden werden können. Dass dies für die vom Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang nur geprüfte Frage von Bedeutung ist, an welchen angrenzenden Jagdbezirk das klägerische Flurstück anzugliedern ist, liegt auf der Hand (vgl. zum Erfordernis bzw. Prinzip klarer Grenzziehungen OVG Lüneburg, Urteil vom 23. Februar 1998, a.a.O., Rz. 25).

Mit dem Zulassungsvorbringen wird im Unterpunkt bb) ferner gerügt, das Verwaltungsgericht habe die geringe jagdrechtliche und jagdpraktische Bedeutung von Gemarkungsgrenzen verkannt, da ungeachtet der rechtlichen Grenze zwischen den gemeinschaftlichen Jagdbezirken P... und K... sowie unbeschadet „formaljuristischer Zweifel“ die westlich der Flurstücke,... gelegenen Grundstücke aufgrund freiwilliger privatrechtlicher Vereinbarung vom Jagdpächter des gemeinschaftlichen Jagdbezirks B... mitbejagt worden seien.

Auch hierdurch werden Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des Urteils nicht erfolgreich dargelegt. Denn es wird schon nicht erklärt, dass und warum die faktische Mitbejagung bestimmter Flächen durch einen Jagdpächter rechtliche Bedeutung für die Angliederung haben soll und kann, obwohl das Verwaltungsgericht ausdrücklich festgestellt hat, der Flächentausch zwischen den Jagdgenossenschaften sei mangels Zustimmung des Beklagten unwirksam. Zudem verweist das Verwaltungsgericht auf die Gemarkungsgrenzen im Zusammenhang insbesondere mit dem Gesichtspunkt eines übersichtlichen Grenzverlaufs zwischen dem Eigenjagdbezirk 2... und dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk P.... Dass dies bei der Auswahl des Jagdbezirks für die Angliederung berücksichtigt werden darf, wurde zum Unterpunkt aa) bereits dargelegt.

Soweit beanstandet wird (Unterpunkt cc), das Verwaltungsgericht begründe nicht, „in welchem Umfang bzw. auf Grund welcher konkreten örtliche Gegebenheiten eine Gefährdung für Dritte gegeben wäre“, wenn das streitgegenständliche Flurstück und ggf. das benachbarte Flurstück dem gemeinschaftliche Jagdbezirk P... zugeschlagen worden wäre, ist darauf hinzuweisen, dass das Urteil den entsprechenden Ansatz des Beklagten als sachgerecht bewertet hat. Damit wird auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid (Seite 2 unten/Seite 3 oben) zur Gefährdung Dritter Bezug genommen. Dort ist dargelegt, dass die jagdliche Grenze sich bei einer anderen Angliederung „teilweise direkt in einer Dickung, die … im Eigenjagdbezirk des Herrn M... endet, befunden“ und wegen der dreiseitigen Umschließung und der Begrenzung auf der vierten Seite durch den regelmäßig genutzten öffentlichen Weg die Gefahr der Verletzung unbeteiligter Dritter durch Schüsse bestanden hätte. Diese Erwägungen ausdrücklich zu wiederholen, bestand für das Verwaltungsgericht zumindest keine zwingende Veranlassung.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils werden auch nicht mit dem Vorbringen (Unterpunkt dd) darlegt, angesichts der Längen- und Breitenausdehnung des Flächenkomplexes der Flurstücke und von jeweils rund 400 m sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Verwaltungsgericht die Möglichkeit einer geordneten Jagdpflege und Jagdausübung (ergänze: bei Angliederung an den gemeinschaftlichen Jagdbezirk P...) „in Frage gestellt“ habe. Diese Rüge geht schon von falschen Voraussetzungen aus. Denn dieses hat lediglich festgestellt, dass die Angliederung dieser Flurstücke an den Eigenjagdbezirk „besser geeignet ist“, den Belangen der Jagdpflege und Jagdausübung Rechnung zu tragen (Urteilsabdruck Seite 11 Absatz 3).

Mit dem Unterpunkt ee) rügt der Kläger schließlich zunächst, dass das Argument des Verwaltungsgerichts nicht zu überzeugen vermöge, dass der Eigentümer des Flurstücks sich für eine Angliederung an den Eigenjagdbezirk ausgesprochen habe. Denn daraus ergebe sich nicht, dass dieser im Falle einer Anfrage zu einer Angliederung an den gemeinschaftlichen Jagdbezirk P... nicht hierfür votiert hätte. Auch sei die tatsächlich erfolgte Anfrage inhaltlich grob missverständlich gewesen, da zwar auf die demokratischen Mitwirkungsrechte im Falle einer Mitgliedschaft in dieser Jagdgenossenschaft hingewiesen worden sei, nicht aber auf die viel wichtigeren Teilhaberechte gemäß § 10 BJagdG.

Auch damit werden Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils nicht erfolgreich dargelegt.

Hinsichtlich des nicht auszuschließenden positiven Votums des Eigentümers des Flurstücks 4 im Falle seiner Befragung zu einer Angliederung an den gemeinschaftlichen Jagdbezirk P... ergibt sich das schon daraus, dass für eine entsprechende Mutmaßung keinerlei Anhaltspunkte dargelegt oder auch nur ersichtlich sind und diese auch in der Sache wenig Überzeugungskraft besitzt.

Soweit die Anfrage an den Eigentümer des Flurstücks wegen Verschweigens der genossenschaftlichen Teilhaberechte gemäß § 10 BJagdG als inhaltlich „grob missverständlich“ bezeichnet wird, vermag sich der Senat dieser Auffassung nicht anzuschließen. Denn die Frage der demokratischen Mitwirkungsrechte als Mitglied in einer Jagdgenossenschaft ist von der Frage der sich hieraus ergebenden Teilhaberechte nicht zu trennen. Jedenfalls waren dem Eigentümer des Flurstücks die genossenschaftlichen Teilhaberechte schon aufgrund seiner vorangegangenen Mitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft für den gemeinschaftlichen Jagdbezirk B..., zu dem sein Flurstück bis zur Neubegründung des Eigenjagdbezirks 2... gehörte, bekannt. Dann jedoch ist in seiner Person nicht von einer Fehleinschätzung der Konsequenzen seiner Entscheidung für einen Angliederung an den Eigenjagdbezirk 260 anstelle der Angliederung an den gemeinschaftlichen Jagdbezirk Paplitz hinsichtlich der genossenschaftlichen Teilhaberechte auszugehen.

Im Übrigen wird die Zustimmung des Eigentümers des Flurstücks im Urteil lediglich als zusätzlicher (letzter) Gesichtspunkt im Rahmen einer umfassenden Bewertung besserer Eignung des Eigenjagdbezirks 260 für die Angliederung herangezogen, wie sich aus der Formulierung „Hier kommt noch hinzu, …“ ergibt (Urteilsabdruck Seite 12 Absatz 1 letzter Satz). Insofern würde allenfalls nur ein einzelnes Element einer umfassenden Entscheidungsbegründung, aber nicht - wie erforderlich - diese selbst in ihrer Gesamtheit ernstlich in Zweifel gezogen.

Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des Urteils werden auch nicht mit dem Zulassungsvorbringen erfolgreich dargelegt, allein schon der Umstand, dass der Beklagte in verfahrensfehlerhafter Weise getrennt über die Zuordnung der Flurstücke und entschieden habe, obwohl das ein einheitlicher Komplex und mithin eine einheitliche Entscheidung geboten gewesen sei, hätte zu einer Aufhebung des streitgegenständlichen Angliederungsbescheids führen müssen, da der Beklagte nur so den - das benachbarte Flurstück betreffenden - Angliederungsbescheid vom 30. Juni 2011 aufheben und dann einheitlich neu über die Angliederung beider Flurstücke entscheiden könne.

Dem steht schon entgegen, dass die Annahme, dass der Beklagte diesen (bestandskräftigen) Angliederungsbescheid aufheben und anschließend eine einheitliche Entscheidung treffen könne, unrichtig ist. Denn eine Aufhebung oder Änderung einer derartigen Angliederung ist gemäß § 2 Abs. 4 BbgJagdG - bei Vorliegen zusätzlicher weiterer Voraussetzungen - nur auf Antrag eines Beteiligten, wozu der Kläger nicht zählt, aber nicht von Amts wegen zulässig (Lipps, Jagdrecht in Brandenburg, 2. Auflage, § 9 BbgJagdG Rz. 9 i.V.m. § 3 Rz. 12). Für einen solchen Antrag ist vorliegend jedoch nichts ersichtlich, zumal die Angliederung im Bescheid vom 30. Juni 2011, wie oben dargelegt, dem seinerzeit ausdrücklich erklärten Willen des Eigentümers des Flurstücks entsprach und für eine zwischenzeitliche Änderung Anhaltspunkte weder vorgetragen noch ersichtlich sind.

Im Übrigen geht dieses Vorbringen an der Feststellung des Gerichts vorbei, es teile „die Auffassung des Beklagten, dass hier die Angliederung der Flurstücke und an den Eigenjagdbezirk Forst K... besser geeignet sei, …“. Demzufolge geht das Urteil - was klägerischerseits nicht wie ggf. erforderlich beanstandet wird - davon aus, dass der Beklagte hier durchaus eine einheitliche Angliederungsentscheidung getroffen habe (und diese nicht zu beanstanden sei). Diese verwaltungsgerichtliche Auffassung basiert offensichtlich auf den - im Beklagtenvortrag des Urteilstatbestands dargelegten - Ausführungen, „Seine Angliederungsentscheidung sei auch nicht zu beanstanden, wenn die Flurstücke und im Zusammenhang betrachtet würden“, und der nicht angegriffenen rechtlichen Würdigung des Gerichts, dass diese (nachträglichen) Erwägungen zulässigerweise Grundlage seiner Entscheidung sein könnten.

3. Der weiterhin geltend gemachte Zulassungsgrund der besonderen tatsächli-chen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) wird ebenfalls nicht erfolgreich dargelegt.

Eine Rechtssache weist jedenfalls dann keine besonderen Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen die Würdigung, die die erstinstanzliche Entscheidung tragen, keinen begründeten Anlass zu Zweifeln an ihrer Richtigkeit geben bzw. sich ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, so dass es der Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens nicht bedarf (ständige Rspr. des Senats, vgl. u.a. Beschluss vom 8. August 2006 - 11 N 20.06 -; ebenso OVG Münster, Beschluss vom 31. Juli 1998 - 10 A 1329/98 -, NVwZ 1999, 202 ff). Das ist vorliegend der Fall.

Soweit der Kläger geltend macht, die besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache ergäben sich vorliegend aus der besonders komplexen Sachverhaltskonstellation, in der es um die jagdbehördliche Zuordnung diverser Einzelgrundstücke und die Frage gehe, „ob der Eigenjagdbezirk überhaupt die landesgesetzlichen Entstehungsvoraussetzungen erfüllt“ habe, verkennt er hinsichtlich der letztgenannten Frage, dass die Rechtmäßigkeit der Entstehung des genannten Eigenjagdbezirks durch Bescheid vom 14. März 2011 nicht Streitgegenstand der vorliegenden Anfechtungsklage ist, sich diese vielmehr nur gegen den (späteren) Angliederungsbescheid vom 15. März 2012 richtet. Zu prüfen war hier deshalb nicht das Vorliegen der Entstehungsvoraussetzungen des Eigenjagdbezirks, sondern nur, ob der zu dessen Entstehen führende Bescheid vom 14. März 2011 nichtig ist und deshalb nicht von der Existenz des Eigenjagdbezirks auszugehen war. Der Senat vermag auch nicht nachzuvollziehen, dass die jagdbehördliche Zuordnung von (letztlich) nur zwei Flurstücken als „besonders komplexe Sachverhaltskonstellation“ anzusehen ist.

Auch besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache sind nicht dargelegt. Der Kläger macht insoweit geltend, es werfe besondere Schwierigkeiten auf und bedürfe der Klärung, ob ein gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 BbgJagdG begründeter Eigenjagdbezirk über die behördliche Zulassung hinaus auch solche Grundflächen erfasse, die aufgrund von Lage und Zuschnitt ausdrücklich nicht berücksichtigt worden seien, obwohl sie ebenfalls im Eigentum des Eigenjagdinhabers stünden und mit dem zugelassenen Eigenjagdbezirk eine Verbindung hätten. Diesbezüglicher Klärung bedarf es vorliegend schon deshalb nicht, weil nicht dargelegt oder erkennbar ist, auf welche nicht schon in die Neubegründung des Eigenjagdbezirks einbezogenen Grundstücke des Eigenjagdinhabers sich diese (spätere) Erfassung beziehen soll. Gegenstand der vorliegenden Anfechtungsklage ist nämlich nur die Angliederung des Flurstücks 2 des Klägers. Soweit sich das Vorbringen auf das Flurstück beziehen sollte, ist darauf hinzuweisen, dass dies bereits bei der Entstehung des Eigenjagdbezirks behördlicherseits berücksichtigt und deshalb schon von dieser behördlichen Zulassung erfasst worden ist.

Soweit geltend gemacht wird, der Inhaber des Eigenjagdbezirks, der Beklagte und das Verwaltungsgericht hätten diese Rechtsfrage dahingehend beantwortet, dass nach der Zulassungsentscheidung der Jagdbehörde gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 BbgJagdG für alle weiteren Grundstücke des Eigenjagdinhabers nur noch das Merkmal der Punktverbindung erfüllt sein müsse, damit diese ebenfalls „automatisch“ in den Bestand des Eigenjagdbezirks fielen, könnte das hier allenfalls hinsichtlich einer entsprechenden (entscheidungstragenden) Feststellung des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Urteil bedeutsam sein. Das ist vorliegend auch hinsichtlich des Flurstücks nicht der Fall. Denn die diesbezügliche Erwägung im Urteil „Zudem wäre es nach der Bildung des Eigenjagdbezirks diesem zuzurechnen, da es sich um zusammenhängende Flächen handelte“, stellt, wie oben zu Ziffer 2a) aa) bereits dargelegt, nur eine zusätzliche und nicht allein entscheidungstragende Begründung zur gerichtlichen Einschätzung dar, dass die Einbeziehung dieses Flurstücks bei der Bildung des Eigenjagdbezirks lediglich ein (einfacher) Rechtsanwendungsfehler sei. Selbstständig tragende und mit dem Zulassungsvorbringen nicht angegriffene Hauptbegründung für diese verwaltungsgerichtliche Annahme war hiernach vielmehr der Umstand, dass das nur 5,8595 ha große Flurstück nicht für das Erreichen der Mindestgröße eines Eigenjagdbezirks von 75 ha erforderlich gewesen sei.

4. Der Kläger hat auch nicht dargetan, dass der Rechtssache grundsätzliche Be-deutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zukäme.

Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungser-hebliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem erstrebten Rechtsmittelverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (vgl. zum Revisionsrecht: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261/97 -, NJW 1997, 3328). Dies ist nicht der Fall, wenn sie sich auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne weiteres beantworten lässt (insoweit zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO: z.B. BVerwG, Beschluss v. 2. September 2009 - 4 BN 16/09 -, zit. nach juris, Rn 7).

Der Kläger macht insoweit zunächst geltend, grundsätzlich klärungsbedürftig sei, ob im Land Brandenburg ein Eigenjagdbezirk gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 BbgJagdG wirksam entstehen könne, obwohl die gesetzlichen Entstehungsvoraussetzungen nicht vorgelegen hätten und von der Jagdbehörde allein deshalb bewusst missachtet worden seien, weil dieser Bescheid von den infolge Exklavierung betroffenen Grundstückseigentümern mangels Bekanntgabe nicht angefochten werden könne. Hiermit wird eine entscheidungserhebliche und grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfrage schon deshalb nicht erfolgreich aufgezeigt, weil es auf das „Vorliegen der gesetzlichen Entstehungsvoraussetzungen“ des Eigenjagdbezirks 2... vorliegend, wie oben dargelegt, nicht ankommt und auch keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte für die Behauptung dargelegt werden, dass der Beklagte im Rahmen seiner Entscheidung über dessen Bildung durch Bescheid vom 14. März 2011 seine Amtspflichten bewusst verletzt habe, weil dieser Bescheid von den durch Exklavierung betroffenen Grundstückseigentümern nicht angefochten werden könne. Hierfür ist auch nichts ersichtlich.

Soweit der Kläger als grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage bezeichnet, ob einem gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 BbgJagdG entstandenen Eigenjagdbezirk automatisch auch alle weiteren Grundstücke des Eigenjagdinhabers angehören, die nicht von der Zulassungsentscheidung erfasst waren, mit dem zugelassenen Jagdbezirk aber einen Zusammenhang im Sinne von § 7 BJagdG aufweisen, wird sinngemäß dieselbe Frage aufgeworfen, wie sie zur Begründung besonderer rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache geltend gemacht worden ist. Diese ist auch hier aus den oben dargelegten Gründen mangels Entscheidungserheblichkeit als nicht klärungsbedürftig anzusehen.

Grundsätzlicher Klärungsbedarf besteht vorliegend auch nicht hinsichtlich des Vorbringens des Klägers zur Frage, ob über die jagdbehördliche Angliederung eines zusammenhängenden jagdbezirksfreien Flächenkomplexes gemäß § 9 Abs. 3 BbgJagdG zur Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen nur einheitlich entschieden werden dürfe. Denn das verwaltungsgerichtliche Urteil bestreitet die Rechtsauffassung des Klägers, es bedürfe einer einheitlichen Entscheidung über die gesamte jagdbezirksfrei gewordene Grundfläche überhaupt nicht, sondern geht im Gegenteil ebenfalls von ihr aus, wie seine Ausführungen auf Seite 10 letzter Absatz und Seite 11 Absatz 1 belegen. Es prüft demzufolge auch, ob die Auswahlentscheidung über die Angliederung des gesamten jagdbezirksfreien Flächenkomplexes, das vorliegend aus den Flurstücken und bestehe, an den Eigenjagdbezirk rechtlich zu beanstanden ist (Urteilsabdruck S. 11 ab Abs. 3). Dann jedoch ist diese Frage nicht entscheidungserheblich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).