Gericht | OLG Brandenburg 12. Zivilsenat | Entscheidungsdatum | 17.01.2019 | |
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Aktenzeichen | 12 U 215/14 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2019:0117.12U215.14.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Auf die Berufung der Beklagten zu 2. wird das am 14. August 2014 verkündete Teil-, Grund- und Vorbehaltsurteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 31 O 79/12 teilweise abgeändert.
Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt, soweit die Klägerin die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner auf Ersatz von 8,25 % der Schäden in Anspruch nimmt, welche ihr durch das Regenereignis vom 27./29.05.2007 an den bis dahin erbrachten Leistungen der Oberflächenabdichtung der Deponie S… entstanden sind. Die Klage ist weiter dem Grunde nach gerechtfertigt, soweit die Klägerin die Beklagte zu 1. darüber hinaus auf weitere 24,75 % der Schäden in Anspruch nimmt, welche aus dem nämlichen Ereignis an den genannten Leistungen entstanden sind. Ferner ist die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt, soweit die Klägerin die Beklagte zu 2. darüber hinaus auf weitere 46,9 % der Schäden in Anspruch nimmt, welche aus dem nämlichen Ereignis an den genannten Leistungen entstanden sind. Soweit die Klägerin von den Beklagten weitergehenden Ersatz wegen dieser Schäden und dieses Schadensereignisses fordert (Klageanträge zu 1. und 2. aus der Klageschrift vom 23.11.2012), steht ihr der geltend gemachte Anspruch nicht zu.
Die Verurteilung der Beklagten zu 1. ergeht unter dem Vorbehalt der Entscheidung über die von der Beklagten zu 1. entgegengehaltene Aufrechnungsforderung wegen restlichen Werklohns für die ihr mit Vertrag vom 31.01./07.02.2005 übertragenen Arbeiten sowie unter dem Vorbehalt der wegen derselben Gegenforderung hilfsweise erhobenen Widerklage.
Die Verurteilung der Beklagten zu 2. ergeht unter dem Vorbehalt der Entscheidung über die von der Beklagten zu 2. entgegengehaltene Aufrechnungsforderung wegen restlichen Honorars aus dem Vertrag vom 21.02.2005 über Bauüberwachungsleistungen.
Die Berufung der Beklagten zu 1. und die weitergehende Berufung der Beklagten zu 2. werden zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung betreffend die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Von den Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren haben die Klägerin 24 %, die Beklagten als Gesamtschuldner 14 %, die Beklagte zu 1. allein 21,5 % und die Beklagte zu 2. allein 40,5 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. und der Streithelferin im Berufungsverfahren hat die Klägerin jeweils zu 34 % zu tragen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung in II. Instanz nicht statt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Jede Partei darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Klägerin begehrt Schadensersatz wegen Erosionsschäden nach starken Regenfällen am 27. bis 29.05.2007 auf dem Gelände der Deponie S…, die zu dem von der Klägerin in E… betriebenen Stahlwerk gehört. Die Parteien streiten in erster Linie über die jeweiligen Verursachungsbeiträge, die zum Schadenseintritt führten, und deren Gewichtung. Die Beklagte zu 2. war zum einen mit der Planung der Rekultivierung der Deponie beauftragt und zudem als örtliche Bauleitung vertraglich gebunden. Die Beklagte zu 1. war mit der Bauausführung beauftragt. Weiterhin macht die Klägerin im Wege der Klageerweiterung die Zahlung von Ersatzvornahmekosten wegen von ihr beauftragter Arbeiten zur Entfernung einer mutmaßlichen Baustraße geltend. Die Beklagte zu 1. hat mit einer von ihr beanspruchten restlichen Werklohnforderung von 316.308,33 € hilfsweise die Aufrechnung gegen die Klageforderung erklärt sowie für den Fall des Nichtdurchgreifens der Hilfsaufrechnung hilfsweise Widerklage erhoben. Die Beklagte zu 2. hat mit einer von ihr geltend gemachten restlichen Honorarforderung von 41.585,06 € hilfsweise die Aufrechnung erklärt. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachverhalts wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Mit am 14.08.2014 verkündetem Teil-, Grund- und Vorbehaltsurteil hat das Landgericht die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, soweit die Klägerin die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner auf Ersatz von 33 % der Schäden in Anspruch nimmt, welche ihr durch das Regenereignis vom 27./29.05.2007 an den bis dahin erbrachten Leistungen der Oberflächenabdichtung der Deponie S… entstanden sind, und die Klage ferner dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, soweit die Klägerin die Beklagte zu 2. darüber hinaus auf weitere 50 % der Schäden in Anspruch nimmt, welche ihr aus dem nämlichen Ereignis an den genannten Leistungen entstanden sind. Soweit die Klägerin von den Beklagten Ersatz wegen dieser Schäden und dieses Schadensereignisses über die ausgeurteilten Haftungsquoten hinaus fordert, hat das Landgericht ausgesprochen, dass ihr der geltend gemachte Anspruch nicht zustehe. Ferner hat das Landgericht ausgesprochen, dass die Verurteilung der Beklagten zu 1. unter dem Vorbehalt der Entscheidung über die von dieser der Forderung entgegengehaltenen Aufrechnungsforderung wegen restlichen Werklohns sowie unter dem Vorbehalt der wegen derselben Gegenforderung hilfsweise erhobenen Widerklage ergehe. Hinsichtlich der Verurteilung der Beklagten zu 2. hat das Landgericht tenoriert, dass diese unter dem Vorbehalt der Entscheidung über die von der Beklagten zu 2. der Klageforderung entgegengehaltene Aufrechnungsforderung wegen restlichen Honorars aus dem Vertrag vom 21.02.2005 über Bauüberwachungsleistungen ergehe. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Erlass eines Teilurteils sei zulässig. Die von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzansprüche wegen der Folgen des Regenereignisses vom 27./29.05.2007 seien dem Grunde und der Höhe nach abgrenzbar von dem im Klageantrag zu 3. zum Ausdruck kommenden Verlangen der Klägerin nach Ersatz solcher Kosten, welche für die Beseitigung der von der Beklagten zu 1. zurückgelassenen Baustraße erforderlich gewesen seien. Das Teilurteil habe mit einem Grundurteil kombiniert werden können, da in diesem alle zum Grund der Entscheidung gehörenden Fragen hätten erledigt werden können, während der Anspruch der Höhe nach noch weiter aufzuklären sei. Schließlich habe die Entscheidung mit einem Vorbehaltsurteil hinsichtlich der von den Beklagten erhobenen Hilfsaufrechnungen und der von der Beklagten zu 1. erhobenen Hilfswiderklage kombiniert werden können. Auch insoweit sei die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen durch den Vorbehalt ausgeschlossen.
Die Beklagte zu 2. hafte der Klägerin wegen eines Planungsverschuldens aus § 280 BGB. Der Schaden der Klägerin sei in mitursächlicher Weise durch schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten zu 2. im Rahmen der ihr übertragenen Planungsaufgaben entstanden. Zudem sei die Beklagte zu 2. ihren Pflichten im Rahmen des Vertrages über die Bauüberwachung nicht in hinreichendem Umfang nachgekommen. Die Beklagte zu 2. habe das Entwässerungssystem insgesamt mit unzureichender Kapazität geplant, insbesondere habe sie die Rohrdurchlässe zu klein bemessen bzw. zu wenige Rohrdurchlässe vorgesehen. Dieser Planungsfehler sei ursächlich für die Erosion der Deponieoberfläche geworden. Allerdings liege ein Planungsfehler nicht darin, dass trotz der Größe des Geländes die Planung eines das Plateau umlaufenden Systems vorgenommen worden sei. Ebenfalls sei es kein Planungsfehler, dass die Dimensionierung der Entwässerung auf das fünfjährige Regenereignis ausgerichtet worden sei. Ein Planungsfehler liege hingegen im Ansatz eines Spitzenabflussbeiwertes von 0,3. Für den Zeitraum, in dem die Oberflächenabdichtung der Deponie noch nicht bewachsen gewesen sei, hätte nach den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen ein Beiwert von 0,4 für das flache Plateau und von 0,6 für die Böschung angesetzt werden müssen. Zudem sei ein Sicherheitszuschlag von der Beklagten zu 2. nicht berücksichtigt worden. Die fehlerhafte Planung insoweit sei allerdings der Klägerin und nicht der Beklagten zu 2. zuzurechnen. Die Beklagte zu 2. habe zunächst mit einem Spitzenabflusswert von 0,4 geplant und ihn erst auf Anforderung des Landesumweltamtes P… (im folgenden: LUA) nach unten auf 0,3 „korrigiert“. Die Einflussnahme des LUA auf die Planungen sei der Klägerin zuzurechnen, ebenso wie die besonderen Kenntnisse des LUA über Erfordernisse von Entwässerungsanlagen bei Deponien. Aufgrund der herausgehobenen Stellung des LUA, das den öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Kostenübernahme betreffend die Deponiesanierung genehmigt habe und an der Arbeitsgruppe beteiligt gewesen sei, die sämtliche Planungsschritte für die Klägerin genehmigt habe, sei das LUA als Wissensvertreter und Erfüllungsgehilfe der Klägerin anzusehen. Auch führe die Absenkung des Spitzenabflussbeiwertes auf 0.3 nach Korrektur des LUA zum Ausschluss der Haftung der Beklagten zu 2. unter dem Gesichtspunkt eines überwiegenden Eigenverschuldens des Auftraggebers bzw. eines Handelns auf eigene Gefahr, denn das Vorgehen der Klägerin sei als Einwilligung in eine als möglich vorgestellte Schädigung zu bewerten. Ein für den Schaden kausal gewordener Planungsmangel hinsichtlich der Dimensionierung des Rohrsystems sei der Beklagten zu 2. wegen des vorgegebenen Einbaus von vor die Rohre gesetzten Lochplatten allerdings vorzuwerfen. Die Planung der Beklagten zu 2. sei ferner mangelhaft, weil in fehlerhafter Weise das Auslaufen des Trennvlieses zwischen Dränageschicht unter dem darüberliegenden Boden am Böschungsfuß vorgesehen gewesen sei. Auch insoweit hafte allerdings die Beklagte zu 2. wegen einer vertraglichen Risikoübernahme der Klägerin nicht, da der teilweise Verzicht auf das Filtervlies auf einer Forderung des LUA beruhe.
Die Beklagte zu 2. habe ferner die Mächtigkeit der Rekultivierungsschicht zu gering geplant. Statt der angesetzten Schichtdicke des Unterbodens von 50 cm und des Oberbodens von 20 cm sei in allen Regelwerken des Deponiebaus eine Gesamtmächtigkeit von 1 m vorgesehen, wobei der Unterboden mindestens eine Dicke von 70 cm aufweisen müsse und eine Mächtigkeit der Oberbodenschicht von höchstens 30 cm zu planen sei. Auch wegen dieses Planungsfehlers hafte die Beklagte zu 2. jedoch wegen einer vertraglichen Risikoübernahme der Klägerin nicht, da die Planung auch insoweit auf Vorgaben des LUA zurückgehe. Kein Planungsfehler der Beklagten zu 2. liege hinsichtlich der Vorgabe des Bodens für die Unterbodenschicht vor. Im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme stehe schließlich ein Planungsfehler der Beklagten zu 2. hinsichtlich der Oberbodenschicht nicht fest. Insbesondere sei nicht nachgewiesen, dass die Beklagte zu 2. die Qualität des Oberbodens, insbesondere dessen Kulturfähigkeit, fehlerhaft angesetzt habe. Auch habe der Sachverständige ausgeführt, es sei letztlich ungewiss, ob der Schaden zu vermeiden gewesen wäre, wenn der Oberboden den als Bausoll geforderten Gehalt an organischer Substanz gehabt hätte.
Die Planung sei weiterhin mangelhaft, weil keine Sicherungsbauweise vorgesehen gewesen sei bzw. keine Vorgabe erfolgt sei, wie die tatsächlich erforderliche Sicherungsbauweise vorgenommen werden sollte. Insoweit sei die DIN 18198 zwingend anwendbar. Hier sei zudem wegen der Gefahr eines wirtschaftlichen Totalschadens der Oberflächenabdichtung der Deponie bis zur Kunststoffdichtungsbahn eine Sicherungsbauweise erforderlich. Eine Sicherungsbauweise entsprechend der DIN 18198 habe die Beklagte zu 2. nicht geplant. Die Vorgaben hinsichtlich der Ansaat seien insoweit nicht ausreichend gewesen. Auch eine abschnittsweise Begrünung sei in der Planung nicht vorgesehen gewesen. Eine hinreichende Ausschreibung sei insoweit nicht erfolgt. Der Planungsfehler sei auch kausal für den Schaden geworden. Eine überholende Kausalität wegen der Verzögerung des Bauablaufs und des Verschiebens der Ansaat in das Frühjahr 2007 sei nicht gegeben, da hinsichtlich der Umsetzung der Sicherungsbauweise eine Vielzahl von Möglichkeiten bestanden hätte.
Die Beklagte zu 1. hafte wegen Mängeln der Bauausführung aus § 13 Nr. 7 Abs. 3 lit. b) VOB/B. An der Leistung der Beklagten zu 1. lägen wesentliche Mängel vor, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung von deren Gebrauchstauglichkeit führten und hinsichtlich derer ein Verschulden der Beklagten zu 1. gegeben sei. § 13 Nr. 7 VOB/B sei anwendbar, nachdem die Klägerin am 02.05.2007 die Leistungen mit Ausnahme der Begrünungsarbeiten abgenommen habe. Ein wesentlicher und von der Beklagten zu 1. zu vertretender Mangel liege darin, dass die erforderliche Mächtigkeit des Oberbodens nicht erreicht worden sei. Die vertraglich vorgegebene Oberbodenschicht mit der vorgegebenen Mächtigkeit von 20 cm sei nicht eingebaut worden. Dies stehe im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest. Ein wesentlicher und von der Beklagten zu 1. zu vertretender Mangel des Oberbodens liege auch darin, dass der Boden nicht der vertraglich geschuldeten Qualität entsprochen habe. Vertraglich vereinbart sei die Kulturfähigkeit des Oberbodens und das Vorhandensein von organischen Bestandteilen von wenigstens 5 Masseprozenten. Der Begriff kulturfähig sei dabei dahingehend auszulegen, dass in jedem Fall der Boden die ungehinderte Entwicklung des vorgesehenen Bewuchses zulasse. Diese Anforderungen seien nicht erfüllt.
Ein schadensursächlicher Mangel der Leistung der Beklagten zu 1. liege nicht hinsichtlich einer unzureichenden Mächtigkeit und Qualität des eingebauten Unterbodens vor. Es sei jedenfalls nicht festzustellen, dass die Schichtmächtigkeit des Unterbodens auf den Schaden einen nennenswerten Einfluss gehabt habe. Ein eigenständiger schadensursächlicher Mangel liege ferner nicht darin, dass die Beklagte zu 1. ihre Pflicht zur Eigenüberwachung hinsichtlich der Schichtmächtigkeit und Bodenqualität nicht hinreichend wahrgenommen habe.
Eine mangelhafte Leistung der Beklagten zu 1. liege auch nicht wegen einer verspäteten Aussaat bzw. dem Verzicht auf eine abschnittsweise frühere Begrünung vor. Eine Haftung wegen verzögerter Bauausführung könne nur gem. § 5 Nr. 4 oder § 6 Nr. 6 VOB/B geltend gemacht werden. Ein Verzug bzw. ein Verschulden der Beklagten zu 1. seien jedoch nicht gegeben, da die Parteien sich auf geänderte Ausführungsfristen vertraglich geeinigt hätten. Aus dem Leistungsverzeichnis sei auch nicht eine Verpflichtung der Beklagten zu 1. zu entnehmen, die zur Sicherung der Oberflächen notwendige kleinpartielle Begrünung vorzunehmen. Dahinstehen könne, ob die Beklagte zu 1. verpflichtet gewesen sei, einen Bedenkenhinweis hinsichtlich der sich aus dem Verzicht auf eine abschnittsweise Begrünung ergebenden Risiken zu erteilen. Es sei anzunehmen, dass die Klägerin die fehlerhaften Vorgaben auch auf einen entsprechenden Hinweis nicht korrigiert hätte.
Die Beklagte zu 1. hafte ebenso nicht wegen des nicht erfolgten Einbaus des Schutzvlieses zwischen Drainageschicht und Rekultivierungsboden in den Bermenbereichen. Zwar liege insoweit eine mangelhafte Leistung der Beklagten zu 1. vor, diese beruhe jedoch auf der mangelhaften Planung. Die Beklagte zu 1. sei aufgrund ihres Bedenkenhinweises vom 07.10.2005 jedenfalls von einer Haftung frei geworden. Die Beklagte zu 1. hafte ferner nicht wegen der nicht erfolgten Maßnahmen zur Sicherungsbauweise. Zwar liege auch insoweit eine mangelhafte Leistung vor. Dies beruhe aber wiederum auf der mangelhaften Planung. Die Beklagte zu 1. sei aufgrund ihres Bedenkenhinweises vom 04.10.2006, der von der Klägerin zurückgewiesen worden sei, von einer Haftung frei geworden.
Eine Haftung der Beklagten zu 1. bestehe auch nicht deshalb, weil sie dem Verlangen der Klägerin nicht nachgekommen sei, Schutzmaßnahmen auf eigene Kosten zu treffen. Aufgrund der Teilabnahme vom 02.05.2007 sei die Sicherungspflicht für die abgenommene Werkleistung auf die Klägerin übergegangen. Die Verpflichtung des Werkunternehmers, Schutzmaßnahmen zu ergreifen, hänge zudem von seinen tatsächlichen Einflussmöglichkeiten und von der Zumutbarkeit der Maßnahme im Einzelfall ab. Vorliegend sei es der Beklagten zu 1. nicht zumutbar gewesen, Sicherungsmaßnahmen (wie Mulchen, Anbringen von Erosionsschutzmatten) zu treffen, deren Wirkungen weit über den Zeitpunkt des üblichen Gefahrübergangs der Werkleistung hinausgegangen wären, zumal entsprechende Maßnahmen im Rahmen der erforderlichen Sicherungsbauweise von der Klägerin hätten beauftragt werden müssen.
Die Beklagte zu 1. hafte hingegen wegen einer mangelhaften Fertigstellungspflege. Ihr sei anzulasten, dass die Ansaat nicht aufgegangen sei. Die Beklagte zu 1. wäre infolge der aufgetretenen Trockenperiode verpflichtet gewesen, die Saat zu wässern. Die Leistung der Fertigstellungspflege umfasse nach der DIN 18919 Ziffer 7.3.2 die Beregnung. Diese sei vom Auftragnehmer sicherzustellen. Die Beklagte zu 1. wäre zumindest verpflichtet gewesen, auf das Erfordernis einer Beregnung hinzuweisen und die erforderlichen Leistungen anzubieten. Die Bedenkenanzeige vom 04.10.2006 sei unzureichend, da jedenfalls zu spät erfolgt. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Bedenkenanzeige ohne Erfolg geblieben wäre. Die unterbliebene Bewässerung sei nach den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen für den Schadenseintritt auch kausal geworden.
Eine Haftung der Beklagten zu 1. bestehe indes nicht im Hinblick auf das Fehlen eines verlässlichen Gesamtsystems betreffend die Entwässerung. Auch insoweit beruhten die Mängel auf der fehlerhaften Planung. Es könne dahinstehen, ob die Beklagte zu 1. die mangelhafte Planung habe erkennen können, denn es sei davon auszugehen, dass die Klägerin auf einen entsprechenden Bedenkenhinweis nicht reagiert hätte.
Die Beklagte zu 1. hafte ferner nicht wegen des Verzichts auf eine Verdichtung des Bodens unter den Raubettrinnen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen sei dieser Verzicht für die Schadensentstehung nicht kausal geworden.
Die Haftung der Beklagten zu 1. sei gem. § 254 BGB schließlich wegen Schadensursachen, hinsichtlich derer sich die Klägerin ein Mitverschulden vorwerfen lassen müsse, wiederum begrenzt. Dies gelte sowohl für Verschuldensanteile, die der Klägerin bzw. des an ihrer Stelle und für sie handelnden LUA zuzurechnen sind, als auch hinsichtlich von Verschuldensanteilen der Beklagten zu 2. im Bereich der Deponieplanung. Kein Mitverschulden sei der Klägerin dabei anzulasten, weil sie zwischen den Regenereignissen vom 22.05.2007 und vom 27./29.05.2007 keine Maßnahmen ergriffen habe. Zwar seien durch die Erosion am 22.05.2007 die Entwässerungsgräben vor den Rohrdurchlässen im Tiefpunkt in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt gewesen, so dass zweckmäßigerweise eine Reinigung der Entwässerungseinrichtung hätte erfolgen müssen. Es sei der Klägerin jedoch kein Verschuldensvorwurf zu machen, weil sie diese Maßnahmen nicht in fünf Tagen bis zum Schadensereignis umgesetzt habe. Die Abwägung der Verschuldensanteile der Beklagten zu 1. mit den Verursachungsbeiträgen der Klägerin führe zu einer Haftung der Beklagten zu 1. für ein Drittel der entstandenen Schäden. Zulasten der Beklagten zu 1. zu berücksichtigen seien dabei die unzureichende Schichtmächtigkeit des Oberbodens, dessen vom vertraglichen Soll abweichende Qualität sowie die fehlende Bewässerung bei der Fertigstellungs- und Entwicklungspflege. Zulasten der Klägerin seien zu berücksichtigen die Schadensneigung der Topografie, die unzureichende Dimensionierung der Entwässerung, die fehlende Sicherungsbauweise einschließlich des Verzichts auf einen Erosionsschutz und der teilweise Verzicht auf das Schutzvlies zwischen der Rekultivierungsschicht und dem Drainageschotter. Bei der Abwägung sei der mangelhafte Oberboden mit 25 % als Verursachungsbeitrag zu bewerten. Das Unterlassen der Bewässerung der Ansaat sei mit 8 % zu bemessen.
Die Haftungsquoten seien nicht nochmals nach § 254 BGB wegen der Vorgänge nach der Schadensentstehung zu korrigieren. Der Klägerin sei nicht vorzuwerfen, dass sich der Schaden weiter vergrößert habe, weil die Schadensbehebung nicht unmittelbar nach dem Schadenseintritt erfolgt sei. Es sei nicht ersichtlich, dass der Klägerin ein sofortiges Handeln möglich und zumutbar gewesen sei. Nach dem entstandenen Streit über die Verantwortlichkeiten und die Höhe der Schadensbeseitigungskosten sei die Klägerin berechtigt gewesen zunächst ein selbständiges Beweisverfahren einzuleiten.
Weiterhin bestehe eine Haftung der Beklagten zu 2. wegen Pflichtverletzung bei der Bauüberwachung aus § 280 BGB. Eine Pflichtverletzung der Beklagten zu 2. liege indes nicht vor, soweit sie den Einbau des mangelhaften Oberbodens in zu geringer Schichtdicke nicht bemerkt und dem Vorgehen der Beklagten zu 1. nicht entgegengewirkt habe. Die Beklagte zu 2. habe sich insoweit auf die Ergebnisse der Eigenüberwachung der Beklagten zu 1. und der Fremdüberwachung verlassen dürfen. Keine Pflichtverletzung der Beklagten zu 2. sei auch darin zu sehen, dass sie auf die Bedenkenanzeige der Beklagten zu 1. vom 04.10.2006 hin keine Bodenverbesserung vorgeschlagen habe. Die Beklagte zu 1. habe davon ausgehen dürfen, der von ihr ausgeschriebene Boden sei hinreichend, zumal die Bedenkenanzeige der Beklagten zu 1. wenig konkret gewesen sei. Der Beklagten zu 2. sei eine Pflichtverletzung auch nicht deshalb vorzuwerfen, weil sie dem Unterlassen der Bewässerung durch die Beklagte zu 1. nicht hinreichend entgegengewirkt habe. Die Beklagte zu 2. habe aufgrund ihres Schreibens vom 06.10.2006, wonach die Beklagte zu 1. eine Bewässerung schulde, und einer fehlenden Remonstration der Beklagten zu 1. gegen das Schreiben davon ausgehen dürfen, dass sie ihrer Überwachungspflicht vollständig nachgekommen sei. Eine Pflichtverletzung der Beklagten zu 2. liege darin, dass diese trotz der Bedenkenanzeigen der Beklagten zu 1. vom 04.10.2006 und vom 09.02.2007 sowie der Hinweise des Projektsteuerers der Klägerin vom 11.01.2007 und vom 09.02.2007 Maßnahmen des Erosionsschutzes nicht vorgeschlagen habe bzw. die Entscheidungsgrundlage, ob solche Maßnahmen getroffen werden sollten, nicht ordnungsgemäß aufbereitet habe. Die Vorschläge der Beklagten zu 2. berücksichtigten die Risiken nicht in vollem Umfang und enthielten keine Hinweise darauf, welche Maßnahmen insgesamt zum Ausschluss des Risikos nötig gewesen wären. Die Beklagte zu 2. hätte zudem, nachdem zum 02.05.2007 festgestanden habe, dass die Ansaat nicht aufgegangen und damit die Risikominimierung durch die Ausbildung einer Vegetationsdecke ausgeblieben war, im Rahmen der durchgeführten Korrespondenz eine erneute Gefährdungsbeurteilung vornehmen und der Klägerin ein anderes Vorgehen vorschlagen müssen. Die Abwägung der Verschuldensanteile der Beklagten zu 2. mit den Verursachungsbeiträgen der Klägerin führe zu einer Mithaftung der Klägerin für 17 % der entstandenen Schäden gem. § 254 BGB. Ein vollständiger vertraglicher Haftungsausschluss bzw. ein Haftungsausschluss aufgrund eines Handelns auf eigene Gefahr der Klägerin komme vorliegend nicht in Betracht. Bei der Bemessung sei auf die Schätzungen des Sachverständigen zurückzugreifen, die allerdings anzupassen seien. Die Beschränkung der Dimensionierung des Entwässerungssystems wegen des Ansatzes eines Spitzenabflussbeiwerts von 0,3 sei mit einem Anteil von 6 % am Gesamtschaden zu bewerten, der der Klägerin anzulasten sei. Die Vorgaben eines teilweisen Verzichts auf den Einbau des Trennvlieses rechtfertige einen weiteren mit 7 % des Gesamtschadens zu bemessenden Anteil der Klägerin. Ein Mitverschuldensvorwurf sei der Klägerin nicht wegen des vorgegebenen Oberbodens einer Mächtigkeit von nur 20 cm zu machen. Eine messbare Schadensvergrößerung sei hierdurch nicht eingetreten. Das von der Klägerin eigenverantwortlich und aufgrund eigener Entscheidung eingegangene Risiko durch den Verzicht auf Erosionsschutzmaßnahmen in einer Größenordnung von 150.000,00 € sei mit einer Mithaftung von 4 % zu bewerten. Die Klägerin habe sich damit abgefunden, bis zu einer Größenordnung von 150.000,00 € Erosionsschäden beseitigen zu müssen. Darin enthalten seien indes auch die Erosionsschäden wegen des teilweisen Verzichts auf den Einbau des Trennvlieses, die bereits in der zulasten der Klägerin berücksichtigten Mithaftungsquote von 7 % enthalten seien und nicht doppelt zum Nachteil der Klägerin in Ansatz gebracht werden dürften. Daher sei der in Kauf genommene Schaden von 150.000,00 € nur zur Hälfte, also mit 4 % des Gesamtschadens zulasten der Klägerin anzusetzen. Ein Mitverschuldensanteil der Klägerin sei nicht zu berücksichtigen wegen der Anordnung, eine Ansaat solle erst im Frühjahr 2007 ausgebracht werden. Insoweit habe die Klägerin die Richtigkeit der Vorgabe der Beklagten zu 2. nicht in Zweifel ziehen müssen, die Rasensaatarbeiten hätten nicht nach dem 30.09. eines Jahres durchgeführt werden sollen. Nicht zu berücksichtigen sei ferner ein Mitverschuldensanteil der Klägerin wegen verzögerter Durchführung der Schadensbeseitigungsmaßnahmen. Hier würden die für das Verhältnis der Klägerin zur Beklagten zu 1. gemachten Ausführungen entsprechend gelten. Die Beklagten hafteten der Klägerin gesamtschuldnerisch. Wegen der weitergehenden Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils verwiesen.
Die Beklagte zu 1. hat gegen das ihr am 26.08.2014 zugestellte Urteil mit am 18.09.2014 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und das Rechtsmittel nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 29.12.2014 mit am 21.12.2014 eingegangenem Schriftsatz begründet. Die Beklagte zu 2. hat gegen das ihr am 22.08.2014 zugestellte Urteil mit am 22.09.2014 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz ebenfalls Berufung eingelegt und das Rechtsmittel nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 23.12.2014 mit am 16.12.2014 eingegangenem Schriftsatz begründet.
Die Beklagte zu 2. vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie ist der Auffassung, das Landgericht habe zu Unrecht ihr anzulastende Planungs- und Beratungsfehler angenommen. Die von ihr zu verantwortende Ausschreibung der Ansaatmethode sei mangelfrei erfolgt. Auch sei eine Sicherungsbauweise gemäß DIN 18918 nicht auszuschreiben gewesen. Insoweit legt die Beklagte zu 2. das ergänzende Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dr. habil. St… M… vom 27.10.2014 (Bl. 2079 ff GA) sowie das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. habil. T… Sc… vom 11.11.2014 (Bl. 2089 ff GA) vor und macht diese Gutachten, auf deren Inhalt verwiesen wird, zum Gegenstand der Berufungsbegründung. Das Landgericht habe ihren durch Privatgutachten untersetzten Vortrag nicht hinreichend gewürdigt und insoweit ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. In der Ausschreibung seien konkrete zusätzliche Maßnahmen im Sinne der DIN 18918 (Nassansaat, Kleber, Zuschlagsstoffe) enthalten, die eine Art der Sicherungsbauweise gem. DIN 18918 darstellten. Eine weitergehende Sicherungsbauweise sei weder erforderlich noch üblich gewesen. Auch ergebe sich aus dem Wortlaut in Ziffer 1. der DIN 18918, dass diese nicht für Saatverfahren nach DIN 18917 gelte. Die DIN 18918 finde deshalb keine Anwendung. Das Landgericht habe zudem fehlerhaft festgestellt, dass eine abschnittsweise Begrünung nicht ausgeschrieben worden sei. Tatsächlich sei eine solche Ausschreibung erfolgt. Prozessual sei dies zwischen der Klägerin und ihr bereits unstreitig gewesen. Eine entsprechende Ausschreibung ergebe sich aus S. 12 f der Leistungsbeschreibung und aus Pos. 1.11.10 und Pos. 1.11.50 des Leistungsverzeichnisses sowie aus S. 21 und 11 des Qualitätsmanagementplanes. Eine detailliertere Ausschreibung sei nicht erforderlich gewesen. Verfahrensfehlerhaft sei das Landgericht davon ausgegangen, ein ausreichender Bewuchs sei erst nach zwei bis drei Jahren zu erwarten. Eine erosionshemmende bzw. zunächst erosionsmindernde Durchwurzelung des Oberbodens zeige sich bereits nach wenigen Tagen oder jedenfalls Wochen. Dies sei erstinstanzlich so auch vorgetragen worden und hätte daher vom Landgericht aufgeklärt werden müssen. Zudem sei ihre mangelfreie Planung durch Vereinbarung der Klägerin mit der Beklagten zu 1. ohne ihre Beteiligung geändert worden, indem vereinbart worden sei, die Begrünung der gesamten Fläche erst am März 2007 auszuführen. Damit sei ein monatelanges ungemindertes Erosionsrisiko eingegangen worden. Schon deshalb sei die Planung durch sie nicht ursächlich für die eingetretenen Schäden.
Auch die von ihr geplanten Lochplatten vor den Entwässerungsleitungen stellten einen kausalen Planungsfehler nicht dar. Das Entwässerungssystem sei nicht für den Zwischenbauzustand (weniger als 50 % Bewuchs) zu bemessen, in dem es zu den Erosionen gekommen sei, sondern für den Zustand bei Abnahme (mehr als 50 % Bewuchs). Auch wäre der Schaden ebenso eingetreten, wenn die Lochplatten gefehlt hätten, da der Bewuchs bei 0 % gelegen habe und das Entwässerungssystem durch die ungehinderte Erosion auf dem Plateau völlig zugesetzt worden sei. Der Schaden auf dem Plateau sei auch bereits eingetreten gewesen, als es zum Überlaufen der Entwässerungsgräben gekommen sei. Wären keine Lochplatten vorhanden gewesen, wären die Entwässerungsgräben noch frühzeitiger durch den Eintrag von Oberboden verstopft worden. Die Verwendung von Lochplatten habe zudem den Vorgaben des LUA entsprochen und sei daher der Klägerin zuzurechnen. Auch ein Beratungsfehler liege in diesem Zusammenhang nicht vor.
Eine Pflichtverletzung im Rahmen der Bauüberwachung sei ihr ebenfalls nicht anzulasten. Das Landgericht habe ihren Vortrag insoweit nur unvollständig gewürdigt. Sie habe im Schreiben vom 12.01.2007 darauf hingewiesen, dass der Umfang von Oberbodenerosionen nicht abschätzbar sei. Ein Beratungsfehler sei jedenfalls für den Schaden nicht kausal geworden, weil die Projektsteuerin Erosionsschutzmaßnahmen durchaus für notwendig gehalten habe, diese allerdings von der Beklagten zu 1. auf Grundlage des bisherigen Vertrages gefordert habe. Zudem sei die Problematik bekannt gewesen. Schon deshalb habe es einer weitergehenden Beratung durch sie nicht bedurft. Der Schaden sei zudem von der Klägerin selbst verschuldet worden, weil diese nach Abnahme und Gefahrübergang die eingeforderten Schutzmaßnahmen nicht unverzüglich selbst ausführen ließ, obwohl sie gewusst habe, dass die Beklagte zu 1. keine Schutzmaßnahmen getroffen habe. Das Übergehen ihres diesbezüglichen erstinstanzlichen Vortrages hierzu stelle einen Gehörsverstoß dar. Auch sei das der Klägerin vom Landgericht hierfür angelastete Mitverschulden mit 4 % des Gesamtschadens zu gering bemessen. Die Beratung der Klägerin in den Schreiben vom 12.01. und 16.02.2007 sei fehlerfrei erfolgt. Dies habe auch der gerichtlich bestellte Sachverständige bestätigt. Das Urteil stehe verfahrensfehlerhaft im Widerspruch zu diesen Feststellungen. Das Risiko von Erosionen sei zudem durch die Absprache der Klägerin und der Beklagten zu 1. vergrößert worden, dass die Ansaat erst im Frühjahr 2007 erfolgen solle. Der für die Klägerin handelnden Projektsteuerin sei auch bewusst gewesen, dass Schäden in nicht absehbaren Ausmaßen drohten, wie sich aus dem Schreiben der Projektsteuerin vom 09.03.2007 ergebe. Eine weitergehende Aufklärung sei zu dieser Zeit weder erforderlich gewesen noch angefragt worden. Ein Beratungsfehler sei für den Schaden auch deshalb nicht kausal geworden, weil die Klägerin ihrer Beratung ohnehin nicht gefolgt sei. Sie habe vorgeschlagen, keine weiteren Maßnahmen des Erosionsschutzes vorzunehmen. Die Klägerin, vertreten durch die Projektsteuerin, habe hingegen von der Beklagten zu 1. solche weiteren Maßnahmen gefordert. Zudem sei die Beklagte zu 1. verpflichtet gewesen, ihre Werkleistung zu schützen, so dass ein Vorschlag, die Klägerin solle auf eigene Rechnung Erosionsschutzmaßnahmen treffen, ohnehin falsch gewesen wäre.
Die Beklagte zu 1. bezieht sich auf ihren erstinstanzlichen Vortrag nebst Beweisangeboten und vertieft ihren Vortrag ebenfalls. Sie ist der Ansicht, der Erlass eines Grundurteils sei bereits unzulässig gewesen. Weder seien alle Fragen zum Grund erledigt noch sei es wahrscheinlich, dass ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 1. gegeben sei. Letzteres sei vom Landgericht verfahrensfehlerhaft schon nicht festgestellt worden. Ein Schaden sei von der Klägerin auch bereits nicht schlüssig dargelegt worden.
Eine Haftung ihrerseits aus § 13 Nr. 7 Abs. 3 lit. b) VOB/B bestehe schon deshalb nicht, weil diese Vorschrift nur Schäden an bauwerksfremden Rechtsgütern erfasse. Solche Schäden würden von der Klägerin jedoch nicht geltend gemacht. Auch sei eine Fristsetzung zur Mängelbeseitigung nicht erfolgt. Die Fristsetzung sei auch nicht entbehrlich gewesen. Die genannte Vorschrift sei schließlich hinsichtlich der vom Landgericht angenommenen mangelhaften Fertigstellung und Entwicklungspflege mangels Abnahme nicht anwendbar.
Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, dass zugleich auch die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 13 Nr. 7 Abs. 3 Satz 2 lit. a VOB/B vorlägen. Das Landgericht habe einen Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik nicht festgestellt. Ein solcher sei auch nicht gegeben. Die Klägerin habe ihr auch keine Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt. Die Fristsetzung sei nicht entbehrlich gewesen. Hinsichtlich der nach Ansicht der Klägerin mangelhaften Fertigstellungs- und Entwicklungspflege könne ein Anspruch auch nicht auf § 4 Abs. 7 Satz 2 VOB/B gestützt werden. Das Landgericht habe zu einem solchen Anspruch keine Feststellungen getroffen. Auch lägen die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs nicht vor. Wiederum fehle es an der erforderlichen Aufforderung zur Mängelbeseitigung. Zudem seien auch nach dieser Vorschrift nicht die Mängelbeseitigungskosten zu erstatten. Diese könnten nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 7 Satz 2 VOB/B nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 VOB/B geltend gemacht werden.
Das Wässern sei nicht Bestandteil der Entwicklungs- und Fertigstellungspflege. Die Entwicklungspflege schließe sich an die Fertigstellungspflege an. Da die Fertigstellungspflege noch nicht abgeschlossen gewesen sei, sei die Entwicklungspflege noch nicht ausgeführt worden, so dass insoweit auch keine mangelhaften Leistungen erbracht worden seien. Nach dem Leistungsverzeichnis gehöre das Wässern nicht zu den beauftragten Leistungen, insbesondere habe keine Verpflichtung aus Pos. 1.11.60 bestanden, da dort ein Wässern nicht erwähnt sei. Das Wässern sei eine besondere Leistung, die ausdrücklich im Leistungsverzeichnis hätte aufgeführt werden müssen, wenn sie übertragen werden sollte. Dies ergebe sich aus dem Vergleich mit den Pos. 3.3.1550 und 3.3.157 sowie aus der insoweit in den Vertrag einbezogenen DIN 18320. Es folge darüber hinaus schon daraus, dass der Auftraggeber Anzahl, Intensität und Zeitpunkt der Arbeitsgänge vorzugeben habe. Die vom Landgericht herangezogene DIN 18917 regele nur die Art und Weise des Wässerns, setze einen entsprechenden Auftrag indes voraus.
Sie, die Beklagte zu 1., habe zum Zeitpunkt des Schadenseintritts nicht einen bestimmten Stand der Begrünung bzw. des Bewuchses der Deponie geschuldet, so dass - anders als vom Landgericht angenommen - auch ein Mangel wegen des Nichterreichens eines bestimmten Standes der Begrünung nicht gegeben sei. Bis zur Entwicklung eines abnahmefähigen Bewuchses befinde man sich vielmehr im Stadium der Bauausführung. Einen Termin für die Fertigstellung der abnahmefähigen Leistung habe man nicht vereinbart. Nicht festgestellt sei, dass die Leistung bis zum Schadensereignis hinsichtlich Aussaat oder Bewuchs mangelhaft gewesen sei. Eine abnahmefähige Leistung habe vielmehr nach den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen zum Schadenszeitpunkt noch nicht vorhanden sein können. Eine Hinweispflicht auf eine fehlende Bewässerung Anfang April 2007 habe ebenfalls nicht bestanden. Schon mit Schreiben vom 04.10.2006 sei auf das Erfordernis des Wässerns hingewiesen worden. Die Klägerin habe das Bedenkenhinweisschreiben auch so verstanden, wie sich aus dem Antwortschreiben vom 06.10.2006 ergebe. Auch der Sachverständige habe festgestellt, dass sie, die Beklagte zu 1., insoweit ihren Verpflichtungen nachgekommen sei. Ein nochmaliger Hinweis habe daher Anfang April 2007 nicht mehr erfolgen müssen. Die Bedenkenanzeige vom 08.05.2007 sei nicht verspätet. Ein Wässern Anfang Mai 2007 hätte zur Verbesserung der Keimung und Entwicklung des Rasens geführt. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass es für einen erosionssicheren Bewuchs mehrere Vegetationsperioden bzw. Jahre bedurft hätte. Die Klägerin sei auch nicht aufklärungsbedürftig, sondern vielmehr beratungsresistent gewesen. Die Klägerin habe auf die Bedenkenanzeigen vom 04.10.2006 und vom 08.05.2007 das Wässern nicht angeordnet. Dies lasse den Schluss zu, dass sie auch auf eine Bedenkenanzeige Anfang April 2007 das Wässern nicht angeordnet hätte. Die Klägerin habe - entgegen der Annahme des Landgerichts - auch aufgrund der Bedenkenanzeige vom 04.10.2006 den gleichen Kenntnisstand gehabt wie die Beklagte zu 1. Die Vertreter der Klägerin hätten sich vor Ort befunden und dabei auch den Stand der Rasenansaat festgestellt. Der Aspekt des Wässerns sei zudem nicht separat zu berücksichtigen. Es wären weitere Maßnahmen erforderlich gewesen, um die Feuchtigkeit auf den Flächen zu halten. Hierauf sei mit der Bedenkenanzeige vom 04.10.2006 hingewiesen worden.
Das Landgericht habe zu Unrecht wesentliche Mängel der Fertigstellungspflege angenommen, die die Nutzbarkeit und Gebrauchstauglichkeit des Werkes erheblich beeinträchtigten. Da die Leistung nicht fertig gestellt und abgenommen gewesen sei, sei ihr auch noch keine Funktion zugekommen, etwa eine erosionshemmende Auswirkung. Hierzu wären vielmehr Erosionsschutzmaßnahmen erforderlich gewesen. Mit der Teilabnahme seien Sicherungsverpflichtung und Risiko auf die Klägerin übergegangen. Die Aussaat bzw. die Begrünung sei nicht mangelhaft gewesen. Insbesondere sei nicht ausgeschlossen gewesen, dass bis zur Abnahme der Fertigstellungspflege ein Bewuchs auf 50 % der Fläche erreicht worden wäre. Soweit die Klägerin ausführe, bei einer Bewässerung wäre eine weitergehende Begrünung vorhanden gewesen, mache sie im Ergebnis einen Verzugsschaden geltend, der von der angewandten Anspruchsgrundlage nicht gedeckt sei. Auch habe ein Verzug mangels vereinbarten Fertigstellungstermins sowie mangels Mahnung nicht vorgelegen. Zutreffend habe das Landgericht festgestellt, dass die Verzögerung bei der Fertigstellung der Rekultivierungsschicht und das Verschieben der Ansaat ins Frühjahr 2007 nicht ihr, der Beklagten zu 1., vorzuwerfen sei, sondern auf einer Vielzahl von Umständen aus dem Risikobereich der Klägerin beruht habe. Auch bei einer Ansaat im Jahre 2006 hätte sich im Übrigen bis zum Schadenszeitpunkt eine erosionssichernde Vegetation nicht entwickelt.
Zutreffend habe das Landgericht auch eine Haftung ihrerseits verneint, obwohl sie dem Verlangen der Klägerin, Schutzmaßnahmen auf eigene Kosten zu treffen, nicht nachgekommen sei. Das Landgericht habe zutreffend festgestellt, dass es sich bei den Erosionsschutzmaßnahmen um besondere Leistungen gehandelt habe, die gesondert auszuschreiben gewesen wären. Das Landgericht habe auch einen Verzug und damit eine Haftung wegen verzögerter Bauausführung zutreffend verneint.
Die Entscheidung des Landgerichts sei verfahrensfehlerhaft, soweit das Landgericht zu dem Ergebnis gekommen sei, die erforderliche Mächtigkeit des Oberbodens sei nicht erreicht worden. Die Entscheidung des Landgerichts beruhe auf Schätzungen des Sachverständigen, die erst ein Jahr nach Schadensereignis erfolgt seien. Das Landgericht habe es auch fehlerhaft unberücksichtigt gelassen, dass unstreitig eine Masse an Oberboden von 37.527 m³ verwendet worden sei, woraus sich eine Schichtdicke von 20 cm ergebe. Es sei unter Beweis gestellt worden, dass die Vermessung durch den öffentlich bestellten Vermesser die Herstellung der Rekultivierungsschicht in der geschuldeten Mächtigkeit ergeben habe. Auch die Eigen- und Fremdüberwachung hätten den Einbau einer Oberbodenschicht in geschuldeter Stärke bestätigt. Die Fremdüberwachung habe zudem Teilflächen nach Fertigstellung überprüft und freigegeben. Dies müsse sich die Klägerin zurechnen lassen und sei als Anerkenntnis zu werten. Entgegen der Annahme des Sachverständigen sei es zu erheblichen Setzungen und aufgrund der Erosion zu einem großen Bodenabtrag gekommen. Dies gelte auch für die Zeit nach Eintritt des Hauptschadens. Im Rahmen der Bewertung der mangelhaften Mächtigkeit des Oberbodens habe das Landgericht auch ihren Vortrag übergangen, der Sachverständige habe nicht berücksichtigt, dass der Boden unverdichtet eingebracht worden sei, was ebenfalls zur Feststellung der relativ geringen Mächtigkeit durch den Sachverständigen geführt habe. Es liege auch kein wesentlicher Mangel vor, der sich auf die Gebrauchsfähigkeit ausgewirkt habe. Die Schichtstärke habe keine wesentlichen Auswirkungen auf die Nutzbarkeit der Oberflächenabdichtung und auf die Entwicklung der Vegetation, wie der Sachverständige hinsichtlich der Vegetation festgestellt habe. Die Schichtstärke sei ferner nicht schadensursächlich gewesen. Sie, die Beklagte zu 1., treffe zudem kein Verschulden. Das Landgericht habe zudem ihren Vortrag und ihre Beweisangebote unberücksichtigt gelassen. Sie, die Beklagte zu 1., habe auch durch eigene Leute die ordnungsgemäße Stärke der Schicht festgestellt und aufgrund der Menge des angelieferten Oberbodens von der Herstellung einer entsprechenden Schicht ausgehen dürfen.
Ein Mangel liege auch nicht deshalb vor, weil der Oberboden nicht kulturfähig gewesen sei oder nicht die vereinbarte Menge organischer Bestandteile aufgewiesen habe. Die Oberbodenqualität sei nicht mangelhaft gewesen. Das Landgericht habe den Begriff „kulturfähig“ falsch ausgelegt. Durch die Freigabe des Oberbodens nach dessen Prüfung seitens der Klägerin sei es auch zu einer Vertragsänderung dahingehend gekommen, dass der gelieferte Boden als vertragsgerecht akzeptiert worden sei. Das Landgericht habe auch insoweit ihren Vortrag und ihre Beweisangebote übergangen und nicht berücksichtigt, dass der Sachverständige den Boden erst nach dem Schadensfall besichtigt habe, und es durch das Schadensereignis zu einer Ausschwemmung der organischen Bestandteile aus dem Boden gekommen sei. Wiederum liege ein wesentlicher Mangel, der sich auf die Gebrauchsfähigkeit auswirke, nicht vor. Das Landgericht habe auch fehlerhaft angenommen, das Fehlen der organischen Bestandteile habe zu einer verringerten Schutzwirkung geführt. Tatsächlich sei der ausgeschriebene Boden mindestens so erosionsanfällig gewesen, wie der eingebaute Boden. Die Oberbodenqualität sei auch nicht ursächlich für den Schadenseintritt gewesen. Zum Schadenszeitpunkt habe sie, die Beklagte zu 1., keinen Erosionsschutz geschuldet. Es fehle zudem wiederum an einem Verschulden ihrerseits.
Entgegen der Ansicht der Klägerin habe sie, die Beklagte zu 1., auch hinsichtlich der Qualität des seitens der Klägerin freigegebenen Oberbodens keine Bedenken nach § 4 Nr. 3 VOB/B anmelden müssen, nachdem sich ihre Lieferpflicht nach der Prüfung der Bodenproben auf den nunmehr als mangelhaft beanstandeten Boden konkretisiert habe.
Schadensersatzansprüche seien zudem bereits nach § 640 Abs. 2 BGB ausgeschlossen. Die Abnahme sei in Kenntnis der Mängel erfolgt. Es sei auch nicht nachgewiesen, dass ihre Bauleistung schadensursächlich gewesen sei. Die Ursächlichkeit eines Mangels sei dann nicht nachgewiesen, wenn nicht auszuschließen sei, dass die Bauleistung des Auftragnehmers nur als eine von mehreren Ursachen in Erwägung zu ziehen sei bzw. wenn nicht ausgeschlossen sei, dass der Schaden aufgrund einer anderen Ursache entstanden sei. Hier beruhe der Schaden auf der fehlerhaften Planung der Klägerin, insbesondere auf der fehlerhaft geplanten Topographie der Deponie, dem nicht ausreichend dimensionierten Entwässerungssystem sowie dem Verzicht der Klägerin auf die erforderlichen Erosionsschutzmaßnahmen.
Zu Unrecht habe das Landgericht ein Mitverschulden der Klägerin verneint, weil sie zwischen den Regenereignissen vom 22.05.2007 und vom 27./29.05.2007 keine Maßnahmen ergriffen habe. Die Klägerin habe Kenntnis davon gehabt, dass bei jedem Niederschlag ein Erosionsrisiko bestehe, und habe den Eintritt eines Erosionsschadens bewusst in Kauf genommen. Es habe ihr daher oblegen, bereits im Vorfeld Vorkehrungen zur Verhinderung einer Schadensausweitung zu treffen. Zudem habe Gefahr in Verzug bestanden. Auch wäre es ausreichend gewesen, innerhalb der fünf zur Verfügung stehenden Tage die Entwässerungseinrichtungen wieder freizumachen. Der Klägerin sei ferner ein Mitverschulden deshalb anzulasten, weil sie zugelassen habe, dass sich der Schaden weiter vergrößert habe, indem eine Schadensbehebung nicht unmittelbar nach dem Schadenseintritt erfolgt sei. Ein sofortiges Handeln sei der Klägerin möglich und zumutbar gewesen. Der Klägerin sei weiterhin wegen der fehlerhaften Bewässerung ein Mitverschulden anzulasten, weil sie auf die Bedenkenanzeigen der Beklagten zu 1. ein Bewässern nicht angeordnet habe.
Zutreffend habe das Landgericht weitere ihr, der Beklagten zu 1., vorwerfbare Fehler bei der Bauausführung nicht festgestellt. Hinsichtlich der Mächtigkeit und Qualität des Unterbodens läge kein schadensursächlicher Mangel vor. Eine mangelhafte Leistung liege auch nicht in der verspäteten Aussaat bzw. dem Verzicht auf eine abschnittsweise frühere Begrünung. Unzutreffend sei die Ansicht der Klägerin, es sei eine abschnittsweise Begrünung vorgesehen gewesen. Auch aus dem Qualitätsmanagementplan ergebe sich nicht, dass die Aussaat in Teilabschnitten zu erfolgen hatte. Vielmehr folge aus der Baubeschreibung, dass die Begrünung erst nach Herstellung der Rekultivierungsschicht herzustellen gewesen sei. Es sei zudem ausdrücklich nachträglich vereinbart worden, dass die Ansaat in Gänze im Frühjahr 2007 habe erfolgen sollen. Eine Haftung ihrerseits folge auch nicht aus dem nicht erfolgten Einbau des Schutzvlieses zwischen Drainageschicht und Rekultivierungsboden an den Bermenbereichen. Das Landgericht habe zutreffend eine Haftung der Beklagten zu 1. verneint und auf die Ursächlichkeit der Planung und das Ausreichen des Bedenkenhinweises vom 07.10.2005 abgestellt. Sie treffe auch keine Haftung, weil sie dem Verlangen der Klägerin, Schutzmaßnahmen auf eigene Kosten zu treffen, nicht nachgekommen sei. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Sicherungspflicht mit der Abnahme auf die Klägerin übergegangen sei.
Die Quotenberechnung des Landgerichts sei fehlerhaft. Das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass neben dem Maß der Verursachung des Schadens auch das Maß des Verschuldens zu berücksichtigen sei. Im Hinblick auf den die Klägerin treffenden erheblichen Verschuldensanteil sei deren alleinige Haftung geboten. Das Landgericht habe auch nicht berücksichtigt, dass § 645 BGB anzuwenden sei. Vorliegend sei durch eine Handlung der Klägerin die gesamte Leistung gefährdet worden und schließlich untergegangen. Die Klägerin hätte eine ordnungsgemäße Planung und Ausschreibung erstellen und nach Abnahme der Rekultivierungsschicht für die Erosionssicherheit sorgen müssen. Dies sei nicht erfolgt. Das Landgericht habe eine Schätzung der Mitverschuldensanteile auf der Grundlage unzureichender und unzutreffender Anhaltspunkte und unsachlicher Erwägungen vorgenommen, wesentliche Tatsachen außer Acht gelassen und die erforderlichen Beweise nicht erhoben. Der Sachverständige habe zudem angegeben, ihm sei eine quantitative Ermittlung der Verursachungsanteile nicht möglich, weil ungewiss sei, wie sich ein geeigneter Boden bei den Regenereignissen verhalten hätte. Bei den Angaben des Sachverständigen handele es sich dementsprechend nicht um Schätzungen, sondern um Spekulationen. Zu Unrecht sei zu ihren Lasten sowohl bei der nach Auffassung des Landgerichts mangelhaften Fertigstellungspflege als auch hinsichtlich der angeblich zu geringen Schichtstärken des Oberbodens die fehlende Vegetation berücksichtigt worden. Dieser Umstand hätte jedoch allenfalls einmal zu Ihren Lasten angesetzt werden dürfen. Auch für die vom Landgericht angenommenen Prozentsätze einer Schadenserweiterung um 8 % bzw. 25 % fehle es an konkreten Anhaltspunkten. Im Übrigen berücksichtige das Landgericht bei der Bemessung die zu ihren Gunsten sprechenden Umstände nicht hinreichend und habe deshalb ihre Haftungsanteile zu hoch bemessen. Da der Sachverständige zudem hinsichtlich der Auswirkung der Qualität und Schichtdicke des Oberbodens einen Schadensanteil von 20 - 30 % angegeben habe, sei allenfalls der Mindestschaden von 20 % anzusetzen. Ein darüber hinausgehender Schadensanteil sei nicht nachgewiesen. Die Bewertung der Verursachungsbeiträge durch das Landgericht sei auch deshalb fehlerhaft, weil der Vergleich mit der benachbarten Deponie Sta… zeige, dass der Stand der Begrünung keine erheblichen Auswirkungen gehabt habe. Nach den Feststellungen des Sachverständigen sei es dort zu erheblich geringeren Erosionsschäden gekommen, weil die Planung der Topographie und des Entwässerungssystem zutreffend gewesen seien.
Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht den Mitverschuldensanteil der Klägerin wegen des Verzichts auf Erosionsschutzmaßnahmen und des damit einhergehenden Erosionsrisikos nur mit einem Anteil von 4 % bemessen und den von der Klägerin insoweit zu tragenden Schadensanteil auf 150.000,00 € begrenzt. Das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Höhe des von der Klägerin eingegangenen Erosionsrisikos unbekannt gewesen sei. Zu berücksichtigen sei ferner, dass nach den Feststellungen des Sachverständigen durch zusätzliche Erosionsschutzmaßnahmen der Schaden fast vollständig hätte vermieden werden können. Letztlich müsse dies dazu führen, dass die Klägerin den Schaden allein zu tragen habe. Zu Unrecht habe das Landgericht weiter angenommen, dass sich die in Kauf genommenen Erosionsschäden in Höhe von 150.000,00 € auch auf die durch den teilweisen Verzicht auf das Trennvlies entstandenen Kosten bezogen hätten. Hier habe sich vielmehr ein weiterer Schaden ergeben, der die Reparaturkosten weiter erhöht habe. Das Urteil sei auch insoweit widersprüchlich, weil das Landgericht den Umstand eines teilweisen Verzichts auf das Trennvlies an anderer Stelle nicht berücksichtigt habe.
Die Beklagte zu 1. beantragt,
unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage gegen die Beklagte zu 1. in vollem Umfang abzuweisen.
Die Beklagte zu 2. und die Streithelferin der Beklagten zu 2. beantragen,
1. das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 14.08.2014, Az.: 31 O 79/12, zugestellt am 22.08.2014, insoweit aufzuheben, als darin für Recht erkannt wurde, dass die Klage gegenüber der Beklagten zu 2. dem Grunde nach gerechtfertigt ist,
2. die Klage gegenüber der Beklagten zu 2. abzuweisen,
3. hilfsweise zu 2., die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Frankfurt (Oder) zurückzuverweisen.
Darüber hinaus regt die Beklagte zu 2. hilfsweise an, die Revision zuzulassen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zu 1. und der Beklagten zu 2. gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 14.08.2014, Az.: 31 O 79/12, zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das landgerichtliche Urteil und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Das Landgericht habe zu Recht eine Haftung der Beklagten zu 2. angenommen. Eine Sicherungsbauweise wäre erforderlich gewesen. Die Beklagte zu 2. habe Sicherungsmaßnahmen nach der DIN 18918 jedoch nicht geplant. Entgegen den Ausführungen der Beklagten zu 2. sei das ausgeschriebene Ansaatverfahren im Deponiebau nicht üblich. Es treffe nicht zu, dass ein über die ausgeschriebenen Maßnahmen hinausgehender Erosionsschutz durch zusätzliche ingenieurbiologische Sicherungsmaßnahmen nach DIN 18918 bei entsprechenden Oberflächenabdichtungsmaßnahmen im Rahmen der Deponiekultivierung ausgesprochen unüblich sei und auch im vorliegenden Fall nicht zwingend zu planen gewesen sei. Auch werde bestritten, dass vorliegend Oberböden mit geeigneter Bodenart und mittlerem Nährstoffgehalt ausgeschrieben worden seien, die nach Abschnitt 4.2 der DIN 18918 als günstig zu bewerten seien und somit ein geringes bis sehr geringes Erfordernis von Sicherungsbauweisen bewirkten.
Das Landgericht habe zutreffend festgestellt, dass keine bzw. keine ausreichende abschnittsweise Begrünung ausgeschrieben gewesen sei, weil die Ausschreibung die vorzunehmenden Vorkehrungen nicht in ausreichendem Umfang und mit der notwendigen Detaillierung und Verständlichkeit vorgegeben habe. Soweit die Beklagte zu 2. dies anders sehe, müsse sie sich jedenfalls vorwerfen lassen, dass sie im Rahmen der Bauüberwachung nicht die Herstellung und Begrünung von konkret vorgegebenen Parzellen sichergestellt habe. Tatsächlich sei die Rekultivierungsschicht in einem Durchgang hergestellt worden und auch die Ansaat in einem Durchgang hinsichtlich der gesamten Fläche erfolgt. Wegen der Schadensträchtigkeit in Form einer Erosion habe die Baumaßnahme insoweit auch besonders genau überwacht werden müssen. Zutreffend sei das Landgericht in Anschluss an die Feststellung des Sachverständigen davon ausgegangen, dass ein erosionshemmender Bewuchs erst nach zwei bis drei Jahren zu erwarten sei. Eine erosionshemmende Wirkung des ausgeschriebenen Bewuchses sei daher selbst dann nicht bis zum Schadensfall zu erwarten gewesen, wenn die Ausschreibung ordnungsgemäß erfolgt wäre. Dies sei indes zu bestreiten. So seien etwa die richtigen Zuschlagsstoffe in der Ausschreibung nicht benannt. Zudem fehle es wiederum an einer hinreichenden Überwachung sowohl hinsichtlich der Auswahl der Zuschlagsstoffe als auch bezüglich der Qualität des Oberbodens und der fachgerechten Pflege. Die Ausschreibung konkretisiere die Größe der Bauabschnitte für eine abschnittsweise Begrünung nicht und stelle auch nicht sicher, dass die Bauzeit auf eine Jahreszeit begrenzt werde, in welcher eine Begrünung noch erfolgen könne. Das Landgericht habe auch zu Recht festgestellt, dass die Verschiebung der Ansaat auf Frühjahr 2007 keine Änderung der Planung darstelle, da diese vorgesehen habe, dass eine Rasenansaat nicht nach dem 30.09. eines Jahres erfolgen solle.
Das Landgericht habe ohne Verfahrensfehler einen Planungsfehler der Beklagten zu 2. hinsichtlich des vorgegebenen Einbaus von Lochplatten angenommen. Es habe sich insoweit im Rahmen der Feststellungen des Sachverständigen gehalten. Der Planungsfehler sei für den Schaden auch kausal geworden. Das Landgericht habe zutreffend ein Gesamtgeschehen angenommen, bei dem sich die einzelnen Schadensursachen gegenseitig beeinflusst und verstärkt hätten. Die Verwendung der Lochplatten sei auch nicht ihr, der Klägerin, zuzuordnen. Zu Unrecht habe das Landgericht ihr, der Klägerin, den fehlenden Spitzenabflussbeiwert aufgrund der Forderung des LUA zugerechnet. Sie habe bereits erstinstanzlich vorgetragen, dass das LUA in die gemeinsame Abstimmung in seiner Eigenschaft als zuständige Genehmigungsbehörde eingebunden gewesen sei und in keiner vertraglichen Verbindung zur Beklagten zu 2. oder zu ihr, der Klägerin, gestanden habe. Die in den Besprechungsprotokollen festgehaltenen Ausführungen seien auch lediglich Mindestanforderungen bezüglich der zu beantragenden Plangenehmigung. Die Erläuterungen des LUA zu den Anforderungen an die Rekultivierungsschicht hätten keinen verbindlichen bzw. endgültigen Charakter gehabt. Die Beklagte zu 2. habe die Ausführung des LUA zur Kenntnis genommen und blind umgesetzt, ohne sich mit den Vorgaben auseinanderzusetzen und sie, die Klägerin, über die damit verbundenen Mängel der Leistung bzw. über die Risiken aufzuklären. Die Beklagte zu 2. habe auch zu keinem Zeitpunkt Bedenken gegen die vom LUA formulierten Anforderungen angemeldet. Die Beklagte zu 2. sei nach dem Vertrag indes zur Einhaltung aller Verordnungen, Gesetze und technischen Normen verpflichtet gewesen. Auch die Reduzierung des Abflussbeiwerts, die auf Vorschlag des LUA erfolgt sei, sei nicht ihr - der Klägerin -, sondern der Beklagten zu 2. zuzurechnen. Bei der mangelhaften Planung des Entwässerungssystems handele es sich zudem um offensichtliche Planungsmängel, so dass auch die Beklagte zu 1. verpflichtet gewesen wäre, entsprechende Bedenken anzumelden. Da dies unterblieben sei, hafte auch die Beklagte zu 1. für die vom Landgericht dem LUA zugerechneten Verursachungsbeiträge.
Es liege auch eine mangelhafte Beratung ihrerseits durch die Beklagte zu 2. im Rahmen der örtlichen Bauüberwachung vor. Aus dem Schreiben der Beklagten zu 2. vom 12.01.2007 folge, dass der Beklagten zu 2. das Bestehen des Erosionsrisikos selbst nicht bewusst gewesen sei, weil sie die Ursache und die Zusammenhänge der Erosion - wie schon bei der Planung - vollständig verkannt habe. Hätte die Beklagte zu 2. das Risiko eines Schadenseintritts wie des vorliegenden erkannt, hätte sie nicht wegen der veranschlagten Kosten von 154.375,00 € von Erosionsschutzmaßnahmen abgeraten. Die Beklagte zu 2. hätte darauf hinweisen müssen, dass aufgrund der nicht durchgeführten abschnittsweisen Begrünung, der weder geplanten noch ausgeführten Sicherungsbauweise, einer Unterdimensionierung des Entwässerungssystems, einer unüblich geringen Schichtmächtigkeit der Rekultivierungsschicht und der topografischen Ausgestaltung der Deponie extreme Schäden zu erwarten waren. Vor diesem Hintergrund sei die Empfehlung, keine Erosionsschutzmaßnahmen durchzuführen, falsch gewesen. Zutreffend habe das Landgericht auch festgestellt, dass die Beklagte zu 2. im Rahmen ihrer Überwachungspflicht zum 02.05.2007 - nachdem festgestanden habe, dass die Ansaat nicht aufgegangen war - eine erforderliche erneute Gefährdungsbeurteilung vor dem Hintergrund des nunmehr vergrößerten Erosionsrisikos hätte vornehmen und ein anderes Vorgehen hätte vorschlagen müssen. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass sie, die Klägerin, bei einer zutreffenden Beratung durch die Beklagte zu 2. auf Erosionsschutzmaßnahmen verzichtet hätte. Entgegen der Ansicht der Beklagten zu 2. könne aus dem Schreiben der Projektsteuerin vom 09.03.2007 nicht gefolgert werden, sie, die Klägerin, habe den konkreten Umfang der drohenden Schäden bzw. das konkrete Erosionsrisiko erkannt, so dass schon deshalb eine Beratung entbehrlich gewesen wäre. Entgegen der Ausführungen der Beklagten zu 2. habe sie, die Klägerin, durch die Festlegungen, die Ansaat solle erst im Jahre 2007 erfolgen, Erosionsschäden nicht bewusst in Kauf genommen. Die Beklagte zu 2. habe in Ziffer 2.14 der Leistungsbeschreibung selbst vorgegeben, dass Rasenansaaten bis spätestens zum 30.09. eines Jahres durchzuführen seien. Die Auffassung der Beklagten zu 2., die Ansaat hätte noch im Oktober 2006 erfolgen können, verstoße daher gegen ihre eigenen Vorgaben. Die Verschiebung sei mit der Beklagten zu 1. auch nicht einvernehmlich vereinbart worden, sondern sei zwingende Folge der planerischen Vorgaben der Beklagten zu 2. und des Bauverzugs der Beklagten zu 1. gewesen. Das Landgericht habe zutreffend ausgeführt, dass dem Schreiben vom 12.01.2007 zu entnehmen sei, dass die drohenden Schäden im Verhältnis zu den Kosten der Sicherungsmaßnahmen gering seien und deshalb in wirtschaftlicher Hinsicht keine Sicherungsmaßnahmen vorgenommen werden sollten. Das Landgericht habe ihr geringes Mitverschulden mit 4 % zutreffend bewertet.
Entgegen der Ansicht der Beklagten zu 2. seien dem Landgericht Verfahrensfehler nicht vorzuwerfen. Dem Landgericht sei im Hinblick auf den angenommenen Planungsfehler wegen der nicht vorgesehenen Sicherungsbauweise eine Verletzung des Anspruchs der Beklagten zu 2. auf rechtliches Gehör nicht anzulasten. Das Landgericht sei auch nicht von Feststellungen des Sachverständigen abgewichen, sondern habe lediglich Bewertungen anders als der Sachverständige vorgenommen, die rechtliche Fragen betroffen hätten und daher vom Sachverständigen nicht zu beurteilen waren.
Der Beklagten zu 2. seien weitergehende Pflichtverletzungen vorzuwerfen. So sei der Beklagten zu 2. die Planung eines mangelhaften Spitzenabschlussbeiwerts von 0,3 anzulasten. Die Vorgaben des LUA seien ihr, der Klägerin, nicht zuzurechnen und hätten die Beklagte zu 2. nicht von ihrer Verpflichtung entbunden, eine mangelfreie Planung herzustellen. Die Beklagte zu 2. hätte sie, die Klägerin, vielmehr über die Unterdimensionierung aufklären müssen. Jedenfalls treffe die Beklagte zu 2. im Verhältnis zu Klägerin insoweit ein weit überwiegendes Verschulden. Der Beklagten zu 2. sei ein Planungsmangel auch wegen des Auslaufens des Trennvlieses am Böschungsfuß vorzuwerfen. Die Vorgaben des LUA seien ihr, der Klägerin, wiederum nicht zuzurechnen. Die Beklagte zu 2. habe die Vorgaben nochmals überprüfen und auf deren Fehlerhaftigkeit hinweisen müssen.
Zutreffend habe das Landgericht auch einen kausalen Planungsfehler wegen einer nur mit 70 cm bemessenen Rekultivierungsschicht angenommen. Unzutreffend sei indes die Annahme, dieser Fehler sei nicht der Beklagten zu 2. anzulasten, weil entsprechende Vorgaben des LUA erfolgt seien. Wie ausgeführt treffe die Beklagte zu 2. insoweit eine erhöhte Aufklärungspflicht, der diese nicht nachgekommen sei.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts habe die Beklagte zu 2. die Verwendung eines ungeeigneten Unterbodens geplant. Dies ergebe sich aus den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen. Ferner seien die Vorgaben der GDA-E2/31 nicht eingehalten. Der Boden hätte nur in Verbindung mit einer geeigneten Sicherungsbauweise verwendet werden dürfen. Ebenso habe die Beklagte zu 2. entgegen der Auffassung des Landgerichts die Oberbodenschicht mangelhaft geplant. Der Sachverständige habe auf S. 24 sowie auf S. 36 f seines Gutachtens die Mangelhaftigkeit und Erosionsanfälligkeit des geplanten Oberbodens sowie deren Kausalität für den Schadenseintritt festgestellt.
Der Beklagten zu 2. sei auch eine unzureichende Bauüberwachung vorzuwerfen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei eine Pflichtverletzung der Beklagten zu 2. anzunehmen, weil sie den Einbau des mangelhaften Oberbodens in zu geringer Schichtdicke nicht bemerkt und dem Vorgehen der Beklagten zu 1. nicht entgegengewirkt habe. Die Beklagte zu 2. habe sich nicht auf die Ergebnisse der Eigenüberwachung der Beklagten zu 1. und der Fremdüberwachung verlassen dürfen. Die Beklagte zu 2. hätte zumindest eigene Stichproben entnehmen und prüfen müssen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der Sachverständige festgestellt habe, der unzureichende Humusgehalt hätte bereits mit bloßem Auge erkannt werden können.
Im Rahmen der Bauüberwachung sei der Beklagten zu 2. ein fehlerhaftes Vorgehen ferner vorzuwerfen, soweit sie behaupte, ihre Planung habe eine abschnittsweise Begrünung vorgesehen. Denn in diesem Falle sei ihr eine nicht hinreichende Überwachung der Beklagten zu 1. anzulasten, weil eine abschnittsweise Herstellung der Begrünung durch die Beklagte zu 1. nicht erfolgt sei. Zudem liege eine mangelhafte Bauüberwachung vor, soweit die Bedenkenanzeige der Beklagten zu 1. vom 06.10.2006 berechtigt und ausreichend gewesen sein sollte, denn die Beklagte zu 2. habe dann die Bedenkenanzeige zu Unrecht zurückgewiesen. Zu Unrecht habe das Landgericht auch eine Pflichtverletzung der Beklagten zu 2. verneint, obwohl diese eine Bodenverbesserung nicht vorgeschlagen habe. Es liege eine kausale Folgepflichtverletzung der unterlassenen Überprüfung der verwendeten Böden vor. Auch hätte die Beklagte zu 2. aufgrund der Bedenkenanzeige der Beklagten zu 1. vom 04.10.2006 eine weitere Prüfung vornehmen müssen.
Zu Unrecht habe das Landgericht eine Pflichtverletzung der Beklagten zu 2. hinsichtlich des fehlenden Entgegenwirkens gegen das Unterlassen der Bewässerung durch die Beklagte zu 1. verneint. Die Beklagte zu 2. habe sie, die Klägerin, darüber hinaus schuldhaft nicht darüber aufgeklärt, dass durch die fehlende Bewässerung und das Nichtaufgehen der Saat die Erosionsanfälligkeit der Deponie erheblich erhöht worden sei. Die Beklagte zu 2. hätte nach der Verweigerung der Bewässerung durch die Beklagte zu 1. empfehlen müssen, die Bewässerung umgehend selbst durchzuführen.
Zu Unrecht sei das Landgericht davon ausgegangen, sie, die Klägerin, habe sich mit den Klageanträgen zu 1. und 2. ausdrücklich auf die Geltendmachung von Schadensersatz beschränkt und keine Ersatzvornahmeansprüche etwa wegen Baumängeln geltend gemacht. Sie mache Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzungen der Beklagten zu 1. und 2. geltend. Der ihr entstandene Schaden umfasse alle zur Wiederherstellung der Vertragsleistung erforderlichen Leistungen und insoweit auch Ersatzvornahmekosten wegen mangelhafter Vertragsleistungen. Eine Fristsetzung sei gegenüber der Beklagten zu 1. entbehrlich gewesen, weil durch die vollständige Zerstörung der Rekultivierungsschicht eine Nacherfüllung nicht mehr möglich gewesen sei. Gleiches gelte auch im Verhältnis zur Beklagten zu 2. Zudem sei wegen der erheblichen Verfehlungen der Beklagten zu 2. ihr, der Klägerin, eine Nacherfüllung durch diese nicht zuzumuten.
Entgegen der Ansicht der Beklagten zu 1. seien die Voraussetzungen sowohl eines Anspruchs aus § 13 Nr. 7 Abs. 3 Satz 1 VOB/B als auch eines Anspruchs aus § 13 Nr. 7 Abs. 3 Satz 2 lit. b VOB/B erfüllt, da die mangelhafte Bauleistung auf einem Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik beruhe und eine vertraglich vereinbarte Beschaffenheit - hier hinsichtlich des Oberbodens - fehle. Von daher komme es nicht darauf an, ob Mangelschäden oder enge oder entfernte Mangelfolgeschäden geltend gemacht würden. Zudem sei eine Fristsetzung ohnehin nicht erforderlich gewesen. Zum einen würden nicht die Kosten geltend gemacht, die mit dem Nichterfüllungsschaden gleichzusetzen seien. Auch sei eine Nacherfüllung nach der vollständigen Zerstörung der Rekultivierungsschicht unmöglich geworden. Zudem habe die Beklagte zu 1. auf die Aufforderungen zur Mängelbeseitigung das Bestehen von Gewährleistungsansprüchen im Schreiben vom 29.05.2007 bestritten und damit die Leistung endgültig verweigert. Auch im selbständigen Beweisverfahren habe die Beklagte zu 1. die Mängel in Abrede gestellt. Dies setze sich auch im hiesigen Verfahren fort.
Die fehlende Abnahme der Fertigstellungs- und Entwicklungspflege führe nicht dazu, dass der Klägerin ein Schadensersatzanspruch aus § 13 Nr. 7 Abs. 3 VOB/B nicht zustehe. Zudem seien auch die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches aus § 4 Abs. 7 Satz 2 VOB/B erfüllt.
Das Landgericht habe zu Recht festgestellt, dass die Beklagte zu 1. die Fertigstellungs- und Entwicklungspflege mangelhaft erbracht habe, weil sie die Bewässerung nicht durchgeführt habe. Das Bewässern bzw. Beregnen sei eine vertraglich geschuldete Leistung jedenfalls für den Fall einer Gefährdung des Leistungserfolges, etwa wegen Trockenheit, gewesen. Entscheidend sei letztlich, dass die Beklagte zu 1. weder darauf hingewiesen habe, dass eine Bewässerung zwingend erforderlich sei, noch dass die Bewässerung ihrer Auffassung nach nicht im Leistungsverzeichnis ausgeschrieben gewesen und sie gegen eine angemessene Vergütung bereit sei, die zwingend notwendige Leistung zu erbringen. Die Beklagte zu 1. habe insoweit ihre Prüfungs- und Hinweispflicht verletzt.
Das Landgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte zu 1. im Schadenszeitpunkt eine ordnungsgemäße Begrünung der Deponie geschuldet habe. Das Landgericht stütze sich dabei zu Recht darauf, dass die Beklagte zu 1. trotz Einsetzens einer außergewöhnlichen Trockenperiode keine Bewässerung zur Sicherstellung der Ansaat durchgeführt habe und auf ein entsprechendes Erfordernis auch nicht hingewiesen habe. Bereits hieraus folge die Haftung der Beklagten zu 1. Die Beklagte zu 1. lasse unberücksichtigt, dass nach dem Bauzeitenplan die Ansaat bereits 2006 habe erfolgen sollen, was nur unterblieben sei, weil es zu einer erheblichen Verzögerung der Fertigstellung der Rekultivierungsschicht gekommen sei, weil die Beklagte zu 1. den erforderlichen Oberboden nicht rechtzeitig beschafft habe. Nur wegen dieser Pflichtverletzung der Beklagten zu 1. sei es zur Verlegung der Begrünungsmaßnahme auf das Frühjahr 2007 gekommen. Der Sachverständige habe festgestellt, dass bei ordnungsgemäßer Fertigstellungs- und Entwicklungspflege Ende März der Schaden auf 70 % des eingetretenen Schadensumfangs vermindert worden wäre. Die Beklagte zu 1. habe bei der Durchführung der Arbeiten die einschlägigen DIN-Vorschriften berücksichtigen müssen. So sehe Ziffer 2.3.2 der DIN 18917 vor, dass bei Bedarf eine Beregnung erfolgen solle. Die Ansaat und die Maßnahmen der Fertigstellungs- und Entwicklungspflege stellten auch keine bloßen Maßnahmen der Bauvorbereitung dar, sondern gehörten zur Ausführung der geschuldeten Leistung selbst, so dass Schadensersatzansprüche jedenfalls aus § 4 Abs. 2 Satz 2 VOB/B folgten. Die Beklagte zu 1. lasse auch unberücksichtigt, dass auch die mangelhafte Art und Weise der Ausführung und die Missachtung von DIN-Vorschriften zu einem Mangel führten und Schadensersatzansprüche auslösen könnten. Maßgebend sei hier nicht, dass ein bestimmter Bewuchs nicht erreicht worden sei, sondern dass wegen der mangelhaften Ausführung der Leistungen eine Keimung der Saat insgesamt ausgefallen sei, was sich im Schaden ursächlich niedergeschlagen habe.
Zutreffend habe das Landgericht festgestellt, dass die Beklagte zu 1. verpflichtet gewesen sei, auf das Erfordernis einer Bewässerung hinzuweisen bzw. eine Bewässerung gegen eine angemessene Vergütung anzubieten, und dass das Schreiben vom 04.10.2006 insoweit nicht ausreichend gewesen sei. Sie, die Klägerin, habe das Schreiben auch nicht so verstanden, dass eine Bewässerung nicht ausgeschrieben, aber zwingend notwendig gewesen sei, und die Beklagte zu 1. diese gegen eine angemessene Vergütung erbringen würde. Dies lasse sich auch der Zurückweisung der Bedenkenanzeige durch die Beklagte zu 2. so nicht entnehmen. Zutreffend habe das Landgericht ausgeführt, dass die Bedenkenanzeige der Beklagten zu 1. vom 08.05.2007 verspätet erfolgt sei. Eine Abwendung des Mangels sei zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in Betracht gekommen. Es komme insoweit nicht darauf an, dass weder Anfang April noch Anfang Mai ein abnahmefähiger Zustand des Bewuchses geschuldet gewesen sei. Entscheidend sei die Feststellung des Sachverständigen, eine ordnungsgemäße Ankeimung der Ansaat hätte bereits zu einer erheblichen Reduzierung des Schadens geführt. Zu Unrecht führe die Beklagte zu 1. aus, die Klägerin wäre einer Bedenkenanzeige ohnehin nicht gefolgt. Für sie, die Klägerin, sei auch nicht erkennbar gewesen, wie sich die Trockenperiode ausgewirkt habe, da ihr bis zum Schreiben vom 08.05.2007 nicht bekannt gewesen sei, ob und in welchem Umfang die Beklagte zu 1. die Rekultivierungsschicht bewässert habe. Die Beauftragung von Sonderfachleuten entlaste die Beklagte zu 1. im Verhältnis zur Klägerin nicht, so dass es auf deren Feststellungen nicht ankomme. Im Übrigen sei die Frage der Bewässerung auch im Schreiben vom 08.05.2007 nicht hinreichend deutlich problematisiert worden. Insoweit liege eine ordnungsgemäße Bedenkenanzeige ebenfalls nicht vor.
Es liege schließlich ein wesentlicher Mangel vor, der die Gebrauchsfähigkeit des Werkes erheblich beeinträchtige. Das Landgericht habe zu Recht ausgeführt, dass die Entwicklung der Vegetation von besonderer Bedeutung für den Bestand des Bauwerkes gewesen sei, so dass ein Mangel, der das Ausbleiben der Wirkung der Ansaat mit sich gebracht habe, nicht als unwesentlich betrachtet werden könne. Die Fertigstellungspflege habe auch wesentliche Auswirkung auf die Nutzbarkeit der Oberflächenabdichtung gehabt. Das rasche und ordnungsgemäße Angehen der Ansaat habe dazu dienen sollen, das Erosionsrisiko soweit wie möglich zu reduzieren. Zu Unrecht führe die Beklagte zu 1. aus, mit der Abnahme sei die Sicherungsverpflichtung und das Risiko des Untergangs insgesamt auf sie, die Klägerin, übergegangen. Die Fertigstellungs- und Entwicklungspflege sei von der Abnahme ausgenommen gewesen, so dass es der Beklagten zu 1. oblegen habe, die Ansaat und die herzustellende Vegetationsfläche vor Beschädigungen zu schützen. Die Nutzung der abgenommenen Oberflächenabdichtung sei entgegen der Ansicht der Beklagten zu 1. nicht isoliert von der Fertigstellungspflege zu sehen. Die Rekultivierungsschicht und die Begrünung dienten dem gemeinsamen Zweck, eine stabile und zumindest den üblichen Erosionsgefahren standhaltende Oberflächenabdichtung herzustellen. Auch ein Verschulden der Beklagten zu 1. sei gegeben. Die Beklagte zu 1. habe gegen die vertraglichen Vorgaben und Anforderungen der DIN verstoßen. Das Unterlassen der Bewässerung sei auch ursächlich für den Schadenseintritt. Bei Vorhandensein eines (geringen) Bewuchses wäre der Schaden geringer ausgefallen, weil das Wasser eher abgeleitet worden wäre.
Zutreffend habe das Landgericht festgestellt, dass der Oberboden nicht in der vertraglich vereinbarten Stärke von 20 cm hergestellt worden sei. Der Sachverständige habe insoweit nicht lediglich Schätzungen vorgenommen, sondern konkrete Untersuchungen und Berechnungen durchgeführt. Er habe auch das Setzungsverhalten des Oberbodens zutreffend berücksichtigt. Ebenso habe der Sachverständige einen Flächenabtrag durch das Schadensereignis sowie einen weiteren Abtrag in der Folgezeit berücksichtigt. Zu Recht habe das Landgericht einen wesentlichen Mangel angenommen, der die Gebrauchsfähigkeit der Oberbodenschicht beeinträchtige. Die zu geringe Schichtstärke habe sich nämlich auf die Erosionswiderstandsfähigkeit der Rekultivierungsschicht, auf die Entwicklung des Bewuchses sowie auf die Stabilität der Rekultivierungsschicht ausgewirkt. Die Rekultivierungsschicht sei nicht geeignet gewesen, die Kunststoffdichtungsbahn vor Beschädigungen zu schützen, wie sich schon daraus ergebe, dass sie nach dem Schadensereignis freigelegen habe. Die Erheblichkeit sei ohnehin nur bei lediglich geringfügigen Mängelfolgen zu verneinen. Zu Recht habe das Landgericht ausgeführt, dass die fehlende Schichtdicke auch Bedeutung für die initiale Entwicklung der Vegetation besessen und die Entwicklung des Bewuchses behindert habe. Der Einbau von Oberboden in genügender Mächtigkeit hätte die Entstehung von Erosionsquellen verringert. Dies sei für den Schutz des Bauwerkes vor Erosion von maßgeblicher Bedeutung. Auch eine Schadenkausalität sei gegeben, nämlich durch die nachteiligen Bedingungen für die Entwicklung des Bewuchses sowie im Rahmen des Schadensereignisses selbst durch die rasche Ermöglichung des Durchbruchs zum extrem erosionsempfindlichen Untergrund, wobei lokale Schwachstellen genügten, um eine sehr schnelle Vertiefung und Verflüssigung des Unterbodens in Gang zu setzen. Die Kausalität des Mangels werde auch nicht dadurch aufgehoben, dass die Planung der Beklagten zu 2. mangelhaft gewesen sei bzw. Erosionsschutzmaßnahmen hätten durchgeführt werden müssen. Dies seien vielmehr weitere Schadensursachen, die neben den der Beklagten zu 1. vorzuwerfenden Mängeln wirksam geworden seien. Der Schaden wäre auch nicht in gleicher Weise bei ordnungsgemäßer Ausführung der Bauleistung durch die Beklagte zu 1. eingetreten. Auch ein Verschulden der Beklagten zu 1. sei gegeben. Der Beklagten zu 1. habe es oblegen, die Ordnungsgemäßheit ihrer Leistung selbst zu überprüfen, weshalb sie den Mangel zu vertreten habe.
Zu Recht habe das Landgericht auch in der unzureichenden Qualität des Oberbodens einen für den Schaden kausalen Mangel der Leistung der Beklagten zu 1. gesehen. Die Beklagte zu 1. habe einen nicht vertragsgerechten Oberboden eingebaut, wie der Sachverständige festgestellt habe. Die Auslegung des Begriffes kulturfähiger Oberboden ergebe, dass ein Boden geschuldet gewesen sei, der unter den konkreten im Vertrag festgelegten Umständen (Standort, Ansaatmethode) die Eigenschaft besitzen sollte, ein ungehindertes Wachsen der Pflanzen zu gewährleisten. Zudem hätte es der Beklagte zu 1. oblegen, im Rahmen ihrer Prüf- und Hinweispflicht auf das Vorliegen eines aus ihrer Sicht unklaren Begriffes im Rahmen des Vertragsschlusses hinzuweisen. Der Umstand, dass die Fremdüberwachung eine ausreichende Qualität des Bodens testiert habe, führe nicht zu einem Entfallen der Haftung. Die Prüfung der Einhaltung der vertraglichen Vorgaben sei Aufgabe der örtlichen Bauüberwachung und damit der Beklagten zu 2. gewesen. Diese habe entsprechende Feststellungen nicht getroffen. Der mangelhafte Oberboden habe auch dazu geführt, dass keine Initialbegrünung habe angehen können. Die extreme Trockenheit sei insoweit nur mitursächlich geworden und führe nicht zur Unterbrechung des Kausalzusammenhangs. Durch die Freigabe des Oberbodens seien vertragliche Anforderungen an diesen nicht geändert worden, wie das Landgericht zutreffend festgestellt habe. Zutreffend sei das Landgericht den Feststellungen des Sachverständigen gefolgt. Es sei nicht zutreffend, dass dem Sachverständigen eine Überprüfung der ursprünglichen Bodenverhältnisse aufgrund des Erosionsschadens nicht mehr möglich gewesen sei. Der Sachverständige habe dargelegt, dass er die Proben denjenigen Bereichen entnommen habe, in denen die Oberbodenschicht unversehrt gewesen sei. Das Landgericht habe zutreffend einen wesentlichen Mangel angenommen, weil die Qualität des eingebauten Bodens zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit des Oberbodens geführt habe. Die Saat habe nicht aufgehen können und der Boden habe nicht die bestimmungsgemäße Erosionsstabilität aufgewiesen. Der Sachverständige habe festgestellt, dass die mangelhafte Bodenqualität unmittelbar schadenskausal gewesen sei. Aus der Feststellung des Sachverständigen, der Schaden wäre auch eingetreten, wenn die vertraglich geforderten Rekultivierungsböden eingebaut worden wären, könne nicht gefolgert werden, dass der Qualitätsmangel des Oberbodens sich nicht im Schaden niedergeschlagen habe. Vielmehr seien mehrere Ursachen schadenskausal gewesen. Es liege auch eine erhebliche Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit vor. Der Oberboden sei weder für die gewöhnliche noch für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung brauchbar gewesen, da er weder einen raschen Bewuchs habe sicherstellen können noch die bestimmungsgemäße Erosionswiderstandsfähigkeit aufgewiesen habe. Zutreffend habe das Landgericht ein Verschulden der Beklagten zu 1. bejaht. Insoweit entlasteten weder die Freigabe des Bodens durch sie, die Klägerin, noch die Ergebnisse der Eigen- und Fremdüberwachung die Beklagte zu 1. Das Urteil des Landgerichts sei auch insoweit nicht widersprüchlich. Nach den Feststellungen des Landgerichts sei der fehlende Humusgehalt bereits durch visuelle Prüfung erkennbar gewesen. Die Prüfung der Eigen- und Fremdüberwachung seien daher offensichtlich unzureichend und mangelhaft erfolgt. Auch die Beklagte zu 1. hätte den unzureichenden Humusgehalt erkennen müssen, so dass sie insoweit auch eigene Prüfungen hätte vornehmen müssen.
Der Nachweis der Schadensursächlichkeit der Bauleistung der Beklagten zu 1. sei geführt. Der Sachverständige habe ausgeführt, dass der Schaden in seiner konkreten Auswirkung durch mehrere zusammenwirkende Umstände verursacht worden sei. Es treffe nicht zu, dass sie, die Klägerin, ihrer Beweislast nicht nachgekommen sei, weil nicht ausgeschlossen sei, dass der Schaden aufgrund einer anderen Ursache entstanden sei. Dies gelte für Fälle der kumulativen Kausalität nicht, sondern nur, wenn die weitere Ursache gegebenenfalls den Schaden habe allein verursachen können, so dass ungewiss sei, ob die behauptete Schadensursache tatsächlich maßgeblich gewesen sei. Die vorliegende Mitursächlichkeit sei hingegen ausreichend. Der Sachverständige habe festgestellt, dass vorliegend verschiedene Fehler zusammengewirkt hätten, und kein Mangel allein schadensursächlich gewesen sei. Zudem bestehe bei der hier gegebenen Verletzung von DIN-Normen die widerlegliche Vermutung, dass die entstandenen Schäden auf die Normverletzung zurückzuführen seien.
Zu Recht habe das Landgericht ein Mitverschulden wegen ihres Verhaltens nach dem Regenereignis vom 22.05.2007 nicht angenommen. Angesichts der kurzen Dauer von fünf Tagen zwischen der Vorschädigung am 22.05.2007 und dem Schadenseintritt am 27.05.2007 sei eine sofortige Umsetzung von Maßnahmen weder möglich noch zumutbar gewesen, zumal am 22.05.2007 noch keine konkreten Anhaltspunkte für eine besondere Priorität der Maßnahmen bestanden hätten. Sie, die Klägerin, habe auch in diesem Zeitpunkt keine Kenntnis von den Mängeln der Leistung der Beklagten zu 1. und der Planung der Beklagten zu 2. gehabt. Sie, die Klägerin, habe auch keine Kenntnis davon gehabt, dass sich ein Erosionsschaden in dem hier eingetretenen Umfang ereignen könne. Dies lasse sich weder aus dem geringfügigen Erosionsschaden im Januar 2007 noch aus den Bedenkenanzeigen der Beklagten zu 1. ableiten. Es sei am 22.05.2007 auch nicht ohne weiteres erkennbar gewesen, dass die Entwässerungseinrichtungen in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt gewesen seien, so dass auch die unmittelbare Einleitung von Maßnahmen zur Reinigung der Entwässerungseinrichtungen nicht habe durchgeführt werden müssen.
Zutreffend habe das Landgericht ein Mitverschulden auch wegen ihres Verhaltens nach dem Schadenseintritt nicht angenommen. Wegen des heftigen Streits der Beteiligten über die Verantwortlichkeiten und die Höhe der Schadensbeseitigungskosten sei die Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens der richtige Weg gewesen. Eine vorherige Beseitigung der Schadensfolgen sei weder möglich noch zumutbar gewesen, zumal die Klärung der Ursachen habe erfolgen müssen, um fundierte und sinnvolle Vorschläge zur weiteren Vermeidung von Schäden erstellen zu können. Auch hätte für die Klägerin bei Durchführung von Sofortmaßnahmen das Risiko eines Beweismittelverlustes bestanden.
Ebenso sei ihr ein Mitverschulden nicht anzulasten, weil sie auf die Bedenkenanzeigen der Beklagten zu 1. eine Bewässerung der Rekultivierungsschicht nicht angeordnet habe. Insoweit seien die Bedenkenanzeigen der Beklagten zu 1. nicht hinreichend gewesen bzw. zu spät erfolgt, um eine Ankeimung bis zum Schadenseintritt noch sicherzustellen.
Zu Recht habe das Landgericht der Beklagten zu 1. eine Haftungsquote von einem Drittel auferlegt. Das Landgericht habe sich insoweit zutreffend an den Feststellungen des Sachverständigen orientiert. Es habe nicht übersehen, dass neben dem Maß der Verursachung auch das Maß des Verschuldens zu berücksichtigen sei, und auf der Grundlage der Bewertung der technischen Verantwortlichkeiten durch den Sachverständigen eine Schätzung des Mitverschuldensanteils vorgenommen. Entgegen der Ansicht der Beklagten zu 1. sei ihr, der Klägerin, ein schwerwiegendes Eigenverschulden nicht vorzuwerfen, insbesondere habe sie nicht aus finanziellen Gründen auf Erosionsschutzmaßnahmen verzichtet, sondern eine Risikoabwägung vorgenommen. Auch führe die mangelhafte Planung der Beklagten zu 2. nicht dazu, dass eine Haftung der Beklagten zu 1. entfalle. Der Verzicht auf Erosionsschutzmaßnahmen durch die Beklagte zu 2. stelle nicht den hauptsächlichen Verursachungsgrund der Erosionsschäden dar. Es sei nicht darauf abzustellen, wodurch der Schaden möglicherweise vermieden worden wäre, sondern welche konkreten aktiven Handlungen den Schaden verursacht hätten. Dies sei sowohl die mangelhafte Leistung der Beklagten zu 1. als auch die fehlerhafte Planung der Beklagten zu 2. Zudem hätte eine ordnungsgemäße Leistung der Beklagten zu 1. - insbesondere die abschnittsweise Herstellung und Begrünung der Rekultivierungsschicht Ende des Jahres 2006 - den Schaden weitgehend verhindert. Die Beklagte zu 1. gehe von einer falschen Prämisse aus, wenn sie anführe, die Schichtstärke, der mangelhafte Oberboden und die Fertigstellungspflege hätten jeweils lediglich Auswirkungen auf den Entwicklungsstand der Begrünung gehabt. Vielmehr hätten sich die Schichtstärke und die Qualität des Oberbodens wie auch die unzureichende Fertigstellungspflege auch hinsichtlich des Umfangs der Erosion und der schnelleren Verflüssigung des Unterbodens ausgewirkt. Auch im Übrigen sei die Einschätzung des Landgerichts nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht der Beklagten zu 1. sei es nicht gerechtfertigt gewesen, ihr, der Klägerin, für den Verzicht auf Erosionsschutzmaßnahmen einen über 4 % des Schadens hinausgehenden Haftungsanteil zuzuordnen. Vielmehr sei eine Mithaftung ihrerseits insoweit überhaupt nicht gerechtfertigt, da der Erosionsschaden allein durch die mangelhaften Leistungen der Beklagten zu 1. und zu 2. herbeigeführt worden sei. Jedenfalls habe das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass die von ihr, der Klägerin, aufgrund der Beratung durch die Beklagte zu 2. übernommenen Risiken auf 150.000,00 € begrenzt gewesen seien, was einem Anteil von 4 % an der Schadenssumme entspreche. Zutreffend habe das Landgericht auch berücksichtigt, dass die Zuweisung des Verursachungsbeitrages wegen des übernommenen Erosionsrisikos an sie, die Klägerin, teilweise bereits durch das ihr auferlegte Mitverschulden wegen des Verzichts auf den Einbau des Trennvlieses abgegolten sei.
Zu Unrecht habe das Landgericht entschieden, dass hinsichtlich der Mächtigkeit und der Qualität des Unterbodens ein schadensursächlicher Mangel nicht vorgelegen habe, und die Beklagte zu 1. auch nicht verpflichtet gewesen sei, Bedenken hinsichtlich der Mächtigkeit und Qualität des Unterbodens anzumelden. Die nicht den GDA-Empfehlungen E2-31 entsprechende Mächtigkeit sei für den Schaden kausal geworden. Entgegen den Ausführungen des Landgerichts habe der Sachverständige festgestellt, dass auch die gesamte Rekultivierungsschicht nicht die vertraglich geschuldete und nach den Regeln der Technik erforderliche Schichtstärke von mehr als 70 cm erreiche und deshalb insgesamt besonders erosionsanfällig gewesen sei. Fehlerhaft habe das Landgericht daher insoweit auch die Kausalität einer zu geringen Stärke des Unterbodens für den Schaden verneint. Auch der Sachverständige habe eine Schadenskausalität festgestellt. Die Beklagte zu 1. habe sich insoweit nicht auf die Planung der Beklagten zu 2. verlassen dürfen, sondern habe im Rahmen ihrer Prüf- und Hinweispflicht Bedenken anmelden müssen, dass die mit 70 cm bemessene Rekultivierungsschicht und der vertraglich vorgesehene Unterboden nicht geeignet seien, eine ausreichende Standsicherheit sowie eine ausreichende Erosionsstabilität der Rekultivierungsschicht zu gewährleisten.
Unzutreffend habe das Landgericht die Verletzung der Pflicht zur Eigenüberwachung durch die Beklagte zu 1. betreffend die Schichtmächtigkeit und Bodenqualität beim Maß des Verschuldens nicht berücksichtigt. Das Landgericht habe festgestellt, aus der Mangelhaftigkeit des Oberbodens ergebe sich, dass die Beklagte zu 1. die ihr im Rahmen der Eigenüberwachung obliegenden Kontrollpflichten verletzt haben müsse. Dies sei bei der Gewichtung der Verschuldensbeiträge zu berücksichtigen. Bei der Abwägung der Verschuldensanteile habe das Landgericht diese Pflichtverletzung indes nicht einbezogen. Im Ergebnis hätte das Landgericht der Beklagten zu 1. mithin sogar ein über ein Drittel hinausgehendes Mitverschulden anlasten müssen.
Zu Unrecht habe das Landgericht nicht berücksichtigt, dass die Beklagte zu 1. hinsichtlich der Verschiebung der Begrünung in das Frühjahr 2007 und der nicht erfolgten abschnittsweisen Herstellung und Begrünung der Rekultivierungsschichten eine Pflicht zur Bedenkenanmeldung oblegen habe, die die Beklagte zu 1. nicht erfüllt habe. Der Sachverständige habe festgestellt, dass es unüblich sei, solche großen Flächen über einen so langen Zeitraum unbegrünt liegenzulassen. Auch hierauf habe die Beklagte zu 1. hinweisen müssen. Zu Unrecht sei das Landgericht im Rahmen der Vertragsauslegung zu dem Ergebnis gekommen, die abschnittsweise Herstellung der Oberflächenabdichtung sei nicht vereinbart worden. Eine solche Ausschreibung folge aus der Leistungsbeschreibung und dem Leistungsverzeichnis (Pos. 1.11.10 und 1.11.50) sowie dem Qualitätsmanagementplan. Eine weitere Konkretisierung sei nach den Feststellungen des Sachverständigen unüblich. Wäre die Beklagte zu 1. entsprechend vorgegangen, hätte im Schadenszeitpunkt eine ausgeprägte Initialbegrünung bestanden, die den Schaden erheblich reduziert hätte. Soweit der Beklagten zu 1. die Ausschreibung insoweit unklar gewesen sei, hätte sie auch hierauf im Rahmen der Vertragsverhandlungen hinweisen müssen.
Zu Unrecht habe das Landgericht eine Haftung der Beklagten zu 1. wegen des Verzichts auf den Einbau eines Schutzvlieses zwischen Drainageschicht und Rekultivierungsboden nicht angenommen. Zutreffend habe das Landgericht das Weglassen des Vlieses als mangelhaft angesehen. Fehlerhaft sei aber die Annahme einer Haftungsfreistellung nach § 13 Nr. 3 in Verbindung mit § 4 Nr. 3 VOB/B. Eine entsprechende Anordnung durch die Klägerin sei nicht erfolgt. Der Vorschlag des LUA sei keine Anordnung von ihr, der Klägerin. Auch sei die Bedenkenanzeige der Beklagten zu 1. vom 07.10.2005 nicht hinreichend. Zudem sei die Annahme des Landgerichts, das LUA sei sich über die Folgen des Verzichts im Klaren gewesen, eine nicht belegte Vermutung. Auch diese Pflichtverletzung der Beklagten zu 1. hätte daher vom Landgericht berücksichtigt werden müssen.
Zu Unrecht habe das Landgericht eine Haftung der Beklagten zu 1. verneint, soweit diese Maßnahmen zur Sicherungsbauweise nicht erbracht bzw. hinsichtlich der Erforderlichkeit der Ausführung in Sicherungsbauweise keine hinreichenden Bedenken angemeldet habe. Zutreffend habe das Landgericht das Erfordernis einer Sicherungsbauweise gem. DIN 18918 festgestellt. Schon aus dem Unterlassen der Bauweise folge daher die Mangelhaftigkeit der Leistung der Beklagten zu 1. Die DIN-Norm sei auch Vertragsbestandteil gewesen, so dass die Ausführung in Sicherungsbauweise auch ohne entsprechende Ausführung im Leistungsverzeichnis geschuldet gewesen sei. Soweit der Beklagten zu 1. die Ausschreibung insoweit unklar gewesen sei, hätte sie aufgrund ihrer Prüf- und Hinweispflicht im Rahmen der Angebotsbearbeitung eine Klärung herbeiführen müssen. Auch sei die Bedenkenanzeige der Beklagten zu 1. vom 04.10.2006 weder inhaltlich hinreichend noch rechtzeitig erfolgt.
Unzutreffend habe das Landgericht eine Haftung der Beklagten zu 1. verneint, soweit diese dem Verlangen der Klägerin nach geeigneten Schutzmaßnahmen nicht nachgekommen sei. Das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Fertigstellungs- und Entwicklungspflege nicht abgenommen worden und unmittelbar mit der Rekultivierungsschicht verbunden sei, auf der das Angehen und Ausbilden der Saat sicherzustellen war. Es habe der Beklagten zu 1. oblegen, die Bauleistung bis zur abnahmereifen Fertigstellung zu schützen, auch dahingehend, dass der Oberboden mit der Ansaat nicht erodiere und damit ein Aufgehen der Saat unmöglich werden würde. Unerheblich sei, ob solche Schutzmaßnahmen gegebenenfalls über die Abnahme hinaus fortgewirkt hätten. Es sei auch unzutreffend, dass es sich bei den Schutzmaßnahmen um Sicherungsbauweisen gehandelt hätte, die als zusätzliche Leistungen hätten beauftragt werden müssen. Hier wäre z. B. eine abschnittsweise Herstellung und Begrünung der Rekultivierungsschicht möglich gewesen.
Zu Unrecht habe das Landgericht eine Haftung der Beklagten zu 1. hinsichtlich des knapp geplanten Entwässerungssystems bzw. eines verlässlichen Gesamtsystems und des Einbaus der Lochplatten verneint. Die Mängel seien auch der Werkleistung der Beklagten zu 1. zuzurechnen. Insoweit habe die Beklagte zu 1. wiederum ihre Prüf- und Hinweispflicht verletzt. Die Beklagte zu 1. hätte die Gefahr des Zusetzens der Rohre und damit einer Überströmung der Rekultivierungsschicht erkennen können, ohne dass sie hierzu Berechnungen hätte durchführen müssen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass ein entsprechender Hinweis der Beklagten zu 1. keine Beachtung gefunden hätte. So hätte etwa die Lochplatte zunächst weggelassen und erst nach vollständiger Ausbildung der Vegetation eingebaut werden können. Auch diese Pflichtverletzung der Beklagten zu 1. hätte daher vom Landgericht berücksichtigt werden müssen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Prof. Dr.- Ing. K… W… und durch dessen Anhörung zur Erläuterung seines Gutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sachverständigengutachten vom 13.06.2018 und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.11.2018 (Bl. 3207 ff. GA) Bezug genommen.
Die Akten des Landgerichts Frankfurt (Oder) zum Az. 31 OH 1/10 lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
II.
1. Die Berufungen sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO. Beide Beklagte stützen ihre Rechtsmittel unter anderem darauf, das Landgericht habe ihnen zu Unrecht für die Erosionsschäden an der Deponie S… kausale Vertragsverletzungen bzw. eine mangelhafte Leistungserbringung angelastet und hierauf gestützt unzutreffend Schadensersatzansprüche gegen sie bejaht. Die Beklagten zeigen damit Rechtsfehler auf, auf denen das Urteil beruhen kann, §§ 513, 546 ZPO.
2. Das vom Landgericht verkündete Teil-, Grund- und Vorbehaltsurteil ist in zulässiger Weise ergangen.
Der Erlass eines Grundurteils setzt voraus, dass alle Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehören, erledigt sind und es nach dem Sach- und Streitstand zumindest wahrscheinlich ist, dass der Anspruch in irgendeiner Höhe besteht (BGH NJW-RR 2012, Seite 880; NJW-RR 2005, Seite 1008). Die Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagten betreffend eine Haftung für die Schäden an der Oberflächenabdichtung der Deponie S… aufgrund des Regenereignisses vom 27./29.5.2007 sind dem Grunde nach entscheidungsreif (vergleiche unten zu 3.). Auch ist es wahrscheinlich, dass ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten zu 1. und 2. zumindest in irgendeiner Höhe besteht. Dabei kann dahinstehen, inwieweit die Klägerin ihre Ansprüche der Höhe nach schlüssig dargelegt hat. Vor dem Hintergrund der unstreitig erheblichen Schäden an der Oberflächenabdichtung der Deponie S…, die infolge des Havarieereignisses faktisch neu errichtet werden musste und ausweislich der von der Klägerin eingereichten Belege auch erstellt worden ist, ist offensichtlich, dass der Klägerin ein Schaden in Form von zusätzlichen Kosten für die Beseitigung der Havariefolgen entstanden ist und sie mithin den Ersatz von den für die Havarie (mit)verantwortlichen Beklagten verlangen kann.
Ebenfalls zulässig war die Kombination des Grundurteils mit einem Teil- und einem Vorbehaltsurteil. Das Landgericht hat zutreffend eine Abgrenzbarkeit der Ansprüche der Klägerin wegen der Beseitigung der vermeintlichen Baustraße und die Gegenansprüche wegen der Honorarforderungen der Beklagten angenommen. Unschädlich ist, dass die Klägerin in der Berufungsinstanz klargestellt hat, sie habe sich mit ihren Klageanträgen zu 1. und 2. entgegen der Annahme des Landgerichtes nicht auf die Geltendmachung von Schadensersatz beschränkt und etwa Ersatzvornahmeansprüche wegen Baumängeln, die für die Havarie der Deponie kausal geworden sind, nicht geltend gemacht. Die Klarstellung, dass im Rechtsstreit auch Gewährleistungsansprüche wegen des genannten Ereignisses verfolgt werden sollen, führt nicht dazu, dass eine Abgrenzbarkeit der Streitgegenstände Erosionsschaden an der Deponie und Rückbau der Baustraße nicht mehr möglich wäre.
3. In der Sache hat nur das Rechtsmittel der Beklagten zu 2. teilweise Erfolg.
Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt, soweit die Klägerin die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner auf Ersatz von 8,25 % der Schäden in Anspruch nimmt, welche ihr durch das Regenereignis vom 27./29.05.2007 an den bis dahin erbrachten Leistungen der Oberflächenabdichtung der Deponie S… entstanden sind, sowie soweit sie die Beklagte zu 1. darüber hinaus auf weitere 24,75 % und die Beklagte zu 2. auf weitere 46,9 % der Schäden in Anspruch nimmt. Die Verurteilung der Beklagten zu 1. steht dabei unter dem Vorbehalt der Entscheidung über die von der Beklagten zu 1. entgegengehaltene Aufrechnungsforderung wegen restlichen Werklohns für die ihr mit Vertrag vom 31.01./07.02.2005 übertragenen Arbeiten, sowie unter dem Vorbehalt der wegen derselben Gegenforderung hilfsweise erhobenen Widerklage. Die Verurteilung der Beklagten zu 2. steht unter dem Vorbehalt der Entscheidung über die von der Beklagten zu 2. entgegengehaltene Aufrechnungsforderung wegen restlichen Honorars aus dem Vertrag vom 21.02.2005 über Bauüberwachungsleistungen.
a) Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 2. einen Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 634 Nr. 4, 281, 280, 631 BGB in Verbindung mit dem von den Parteien geschlossenen Vertrag betreffend die Übertragung der Ingenieurleistungen vom 05.07./21.02.2005. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, bedurfte es für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs nicht einer Fristsetzung zur Nacherfüllung und deren fruchtlosem Ablauf gemäß § 281 Abs. 1 BGB. Haben sich die Mängel der Planung oder Bauüberwachung bereits im Bauwerk verkörpert, ist die Leistung des Architekten bzw. Ingenieurs nicht mehr nachbesserungsfähig, weshalb ihm grundsätzlich keine Gelegenheit gegeben werden muss, die Mängel in seiner Planung oder im Bauwerk zu beseitigen (BGH Baurecht 2007, Seite 2083; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 15. Aufl., Rn. 2169).
aa) Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist ein Planungsfehler der Beklagten zu 2. schon deshalb vorzuwerfen, weil sie bei der Planung des Gesamtkonzeptes der Deponie und dem Systemaufbau der Deponieoberfläche kein hinreichend robustes System vorgesehen hat, das mit ausreichender Sicherheit während der der Planung zu Grunde liegenden Betriebsdauer - und gerade auch während der Zeit bis zur vollständigen Begrünung - seine Funktion erfüllen konnte sowie einen effektiven Erosionsschutz an strategisch wichtigen Punkten gewährleistete. Insoweit war insbesondere zu berücksichtigen, dass die Beklagte zu 2. ein umlaufendes Entwässerungssystem mit der Folge vorgesehen hat, dass das auf der Oberfläche des Plateaus auftreffende Wasser zunächst bis zu dem das Plateau umlaufenden System gelangen musste und erst dann abgeführt werden konnte, wobei das Plateau mit einer erheblichen Größe (5 ha) geplant worden war und daher eine sehr große Einzugsfläche für Niederschlagswasser in die Planung einzustellen war. Der gerichtlich bestellte Sachverständige hat bereits in seinem Ausgangsgutachten vom 07.04.2008 (vgl. etwa Bl. 36 des Ausgangsgutachtens) festgestellt, dass das geplante und ausgeführte System der Entwässerung in Kombination mit der Topographie der Deponie erosionsanfällig und wenig robust war. Er hat auch ausgeführt, im Hinblick auf die Empfindlichkeiten des geplanten und ausgeführten Systems der Oberflächenabdichtung wären weitere Maßnahmen zur Sicherung erforderlich gewesen (Bl. 71 Ausgangsgutachten). Zugleich hat er sowohl auf Seite 5 seines Ergänzungsgutachtens vom 10.08.2010 (Blatt 972 BA) als auch im Rahmen seiner Anhörung durch das Landgericht im selbständigen Beweisverfahren im Termin am 18.08.2011 (Blatt 1167 BA) die Topographie der Deponie und die problematische Planung als eine von vier Komponenten für die eingetretenen Schäden herausgestellt. Auf den Seiten 2 bis 6 seines Ergänzungsgutachtens vom 13.06.2018 bestätigt der Sachverständige nochmals seine bisherigen Feststellungen. Er berücksichtigt zwar bereits in diesem Zusammenhang neben dem Systemaufbau auch den seiner Auffassung nach zu geringen Abflussbeiwert, die Problematik des Bewuchses sowie den Verzicht auf das Trennvlies und weitere Erosionsschutzmaßnahmen. Auch gibt der Sachverständige an, die allgemein anerkannten technischen Regeln sähen grundsätzlich keine Begrenzung des Einzugsgebietes eines Grabens oder einer gesamten Entwässerungsanlage vor. Erforderlich sei in jedem Fall indes ein Konzept, das mit ausreichender Sicherheit über die zu Grunde liegende Betriebsdauer die Funktion sicherstelle bzw. einen effektiven Erosionsschutz zumindest an strategisch wichtigen Punkten vorsehe. Dies berücksichtigt das Gesamtkonzept der Beklagten zu 2. nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht. Schon deshalb liegt ein Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik und damit eine mangelhafte Leistung der Beklagten zu 2. vor. Auch im Weiteren führt der Sachverständige aus, ein Verstoß gegen die Regeln der Technik sei nur dann zu verneinen, wenn entweder weitere Schutzmaßnahmen geplant oder das Risiko eines anfänglich erhöhten Abflusses mit entsprechender Erosion herausgearbeitet und akzeptiert worden wäre. Der Senat folgt den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen insoweit. Die Beklagte zu 2. verkennt bei ihrer Bewertung des Gutachtens bereits, dass die Anfälligkeit der Gesamtplanung gerade in der Errichtungsphase besondere Risiken im Hinblick auf Erosionsschäden beinhaltete, denen durch eine Veränderung des Gesamtkonzeptes oder durch besondere Schutzmaßnahmen hätte begegnet werden müssen. Schon deshalb ist mit dem Sachverständigen eine mangelhafte Planungsleistung der Beklagten zu 2. anzunehmen.
Eine Mitverantwortlichkeit der Klägerin bzw. ein Mitverschulden vermag der Senat hinsichtlich des Planungsfehlers der Beklagten zu 2. nicht festzustellen. Zwar hat der gerichtlich bestellte Sachverständige im Ergänzungsgutachtens vom 10.08.2010 aus technischer Sicht eine Verteilung der Verantwortlichkeit für die Schadensursache Systemaufbau/Gesamtkonzept im Verhältnis Planer: 70 %, Bauherr: 20 %, Behörde: 10 % vorgenommen. Hierauf hat er auch im Ergänzungsgutachten vom 13.06.2018 verwiesen, wobei er ausgeführt hat, Klägerin und LUA hätten die Schwachpunkte der Planung erkennen können. Eine rechtliche Verpflichtung der Klägerin, die Planung der Beklagten zu 2. gesondert zu überprüfen und auf Fehler durchzusehen, bestand indes nicht. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Planungsfehler insoweit für die Klägerin ohne weiteres erkennbar gewesen ist, selbst wenn sie sich das Wissen der Projektsteuerin zurechnen lassen muss. Auch der gerichtlich bestellte Sachverständige hat Verstöße gegen technische Regelwerke, die etwa einer Genehmigung der Planung entgegenstehen würden, nicht festgestellt. Ebenso ist dem LUA als Genehmigungsbehörde nicht anzulasten, dass es hinsichtlich dieses Schadenskomplexes die Fehlerhaftigkeit der Planung nicht bemerkt und beanstandet hat. Wie der gerichtlich bestellte Sachverständige ebenfalls ausgeführt hat, ist es in erster Linie Aufgabe der Genehmigungsbehörde, die Konformität der Planung mit ihren Regelwerken zu prüfen. Die hier gerügte Fehlerfähigkeit der Planung betraf einen solchen Verstoß nach den Feststellungen des Sachverständigen indes nicht. Die Ausführungen der Beklagten zu 2., das LUA habe auf die Planungen im besonderen Maße Einfluss genommen, rechtfertigt eine andere Beurteilung nicht. Zwar ist es durchaus zutreffend, dass die Beteiligung des LUA an den Planungen der Deponie über die übliche Tätigkeit einer Genehmigungsbehörde hinausgegangen ist - so hat es das Bauvorhaben unter Kostengesichtspunkten begleitet, auch war die Beklagte zu 2. verpflichtet, die erbrachte Planung gegenüber der Arbeitsgruppe, der auch das LUA angehörte, zu verteidigen, wobei die Klägerin der Arbeitsgruppe bzw. dem LUA die Befugnis eingeräumt hat, in einzelne Planungsleistungen einzugreifen. Es ist jedoch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass hinsichtlich der Grundzüge der Planung, des Systemaufbaus und des Gesamtkonzeptes der Beklagten zu 2. von der Klägerin oder dem LUA Vorgaben gemacht worden sind, und die Beklagte zu 2. bereits insoweit bei ihren Planungsleistungen eingeschränkt gewesen ist. Damit bleibt es der Beklagten als Auftragnehmerin verwehrt, sich gegenüber der Klägerin als Auftraggeber darauf zu berufen, sie sei nicht ordnungsgemäß überwacht worden (für das Verhältnis Bauherr/Bauunternehmer vgl. hierzu Werner/Pastor, a. a. O., 16. Aufl., Rn. 2936).
bb) Eine fehlerhafte Leistung der Beklagten zu 2. liegt auch hinsichtlich des für die Havarie kausalen Komplexes der Entwässerungsplanung vor.
(I) Zu Recht hat das Landgericht einen Planungsfehler allerdings nicht darin gesehen, dass die Beklagte zu 2. bei der Planung der Dimensionierung der Entwässerung zugrundegelegt hat, dass diese (lediglich) einem fünfjährigen Regenereignis standhalten muss. Das Landgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass diese Planung den Mindestanforderungen der Grundsätze der Dimensionierung von Entwässerungsanlagen für Deponien in Brandenburg – Stand 2003 - entsprach. Auch die Parteien beanstanden diese Feststellung nicht.
(II) Fehlerhaft war indes der Ansatz eines Spitzenabflussbeiwertes von 0,3 in den Planungen.
Der gerichtlich bestellte Sachverständige hat insoweit überzeugend ausgeführt, für den Zeitraum, in dem die Oberflächenabdichtung der Deponie noch nicht bewachsen gewesen sei, hätte ein Spitzenabflussbeiwert von 0,4 für das flache Plateau und von 0,6 für die Böschung angesetzt werden müssen. Zudem berücksichtigt die Planung den erforderlichen Sicherheitszuschlag nicht. Erst für die Zeit nach der vollständigen Fertigstellung und Begrünung der Deponie sei grundsätzlich ein Spitzenabflussbeiwert von 0,3 ausreichend, auch wenn weiterhin die üblichen Sicherheitszuschläge nicht eingeplant worden wären. Der Senat folgt der Einschätzung des Sachverständigen. Auch wenn der Werkunternehmer während der Zeit der Errichtung des Bauwerkes verpflichtet ist, dieses selbst zu schützen, ist es nach den nachvollziehbaren Angaben des gerichtlich bestellten Sachverständigen auch Aufgabe des Planers, den Zustand der Deponie im Hinblick auf den Erosionsschutz und die Entwässerung bis zur Abnahmefähigkeit des Bewuchses in seine Vorgaben einzubeziehen. Dies kommt bereits in den Bestimmungen der DIN 18918 (Ingenieurbiologische Sicherungsbauweisen) und der DIN 18917 (Vegetationstechnik im Landschaftsbau) zum Ausdruck. In diesen Bestimmungen werden gerade Vorgaben zum Erreichen eines als Erosionsschutz geeigneten Bewuchses gemacht, die auch vom Planer bei seinen Leistungen etwa im Rahmen der Erstellung des Leistungsverzeichnisses zu beachten sind.
Der Senat folgt allerdings den Feststellungen des Landgerichts, dass die Beklagte zu 2. zunächst mit einem Spitzenabflussbeiwert von 0,4 geplant und diesen erst auf Anforderung des LUA nach unten auf 0,3 korrigiert hat. Zwar hat der gerichtlich bestellte Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten vom 13.06.2018 ausgeführt, es lägen keine Unterlagen dazu vor, dass die Verringerung des Spitzenabflussbeiwertes vom LUA vorgegeben worden ist. Zugleich verweist der Sachverständige indes auf das Protokoll der 32. Arbeitsgruppenberatung Altlastensanierung auf dem Gelände der E… GmbH vom 07.05.2003. Aus dem Protokoll folgt, dass in der ursprünglichen Planung ein Abflussbeiwert von 0,4 berücksichtigt worden ist und diese Planung aufgrund der Angaben des LUA, dass ein Abflussbeiwert von 0,3 aufgrund neuer Richtlinien ausreichend sei, angepasst worden ist, insbesondere die Versickerungsmulden verkleinert werden konnten. Die Angaben im Protokoll betreffen dabei nicht allein die Planungen der Versickerungsmulden. In dem Protokoll ist ohne Einschränkungen davon die Rede, dass die ursprüngliche Planung mit einem Abflussbeiwert von 0,4 erfolgt ist. Beruht die fehlerhafte Abänderung der Planung jedoch auf den Vorgaben des LUA, das unter anderem die zuständige Genehmigungsbehörde für die Planung war und auch im Übrigen von der Klägerin in den Planungsprozess einbezogen war, so ist die Fehlerhaftigkeit der Planung zunächst nicht von der Beklagten zu 2., sondern vom LUA und damit letztlich von der Klägerin selbst zu verantworten, die sich insoweit des Sachverstandes des LUA bedient und diesem die Befugnis eingeräumt hat, innerhalb der gebildeten Arbeitsgruppe der Beklagten zu 2. bindende Vorgaben zu machen. Eine Haftung der Beklagten zu 2. für diesen Planungsfehler besteht gleichwohl. Wie die Anhörung des gerichtlich bestellten Sachverständigen durch den Senat im Termin am 29.11.2018 ergeben hat, war der angenommene Spitzenabflussbeiwert von 0,3 für die Zeit vor vollständiger Fertigstellung und Begrünung der Deponie nicht hinreichend, wobei dies für einen Fachplaner wie die Beklagte zu 2. auch erkennbar gewesen ist. In dieser Situation hätte die Beklagte zu 2. daher einen Bedenkenhinweis wegen der Vorgaben zur Verringerung des Spitzenabflussbeiwertes erteilen müssen. Bereits das Unterlassen dieses Hinweises führt zu einem der Beklagten zu 2. anzulastenden und von dieser zu vertretenden Planungsfehler.
Der Senat bewertet dabei die die Beklagte zu 2. treffende Verantwortung hinsichtlich der fehlerhaften Planung des Spitzenabflussbeiwertes und die von der Klägerin zu tragende Verantwortlichkeiten wegen der unzutreffenden Vorgaben des LUA jeweils mit 50 %. Dabei war zu berücksichtigen, dass der Beklagten zu 2. nicht allein vorzuwerfen ist, dass sie die Fehlerhaftigkeit der Vorgabe des LUA hinsichtlich der Verringerung des zuvor geplanten Spitzenabflussbeiwertes von 0,4 auf 0,3 nicht als unrichtig erkannt hat. Nach den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen war die ursprüngliche Planung der Beklagten zu 2. vielmehr darüber hinaus auch deshalb fehlerhaft, weil weder berücksichtigt war, dass während der Zeit bis zur vollständigen Fertigstellung und Begrünung der Deponie ein Spitzenabflussbeiwert von 0,4 nur für das flache Plateau anzusetzen war, während für den Böschungsbereich ein Spitzenabflussbeiwert von 0,6 hätte angesetzt werden müssen. Zudem hätte eine ordnungsgemäße Planung auch weitergehende Sicherheitszuschläge berücksichtigen müssen. Es ist auch davon auszugehen, dass eine ordnungsgemäße Planung seitens der Beklagten zu 2. mit der erforderlichen Differenzierung zwischen der Bauphase und der Phase nach endgültiger Fertigstellung und Begrünung der Deponie dazu geführt hätte, dass die Vorgaben des LUA zur Verringerung des Spitzenflussbeiwertes nicht ohne weiteres übernommen worden wären, sondern gerade im Hinblick auf die Errichtungsphase eine nochmalige Prüfung nach sich gezogen hätten.
(III) Ebenso war die Planung der Beklagten zu 2. fehlerhaft, soweit sie die Montage von Lochplatten vorsah, die vor die Entwässerungsrohre gesetzt wurden. Der Senat folgt insoweit den überzeugenden Feststellungen des Landgerichts auf Seite 50 ff des Urteils (Bl. 1706 ff GA) im Anschluss an die nachvollziehbaren Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen. Der Senat vermag auch nicht festzustellen, dass der Einbau von Lochplatten auf Vorgaben der Klägerin bzw. des LUA zurückzuführen ist oder vom LUA im Rahmen einer Prüfung der Planungen hätte bemerkt und beanstandet werden müssen. Der Sachverständige hat in seinem Ergänzungsgutachten vom 13.06.2018 ausgeführt,er könne anhand der Planungsunterlagen keinen Hinweis darauf finden, dass die Montage von Lochplatten am Zulauf des Rohrdurchlasses gefordert worden sei. Soweit er seine Feststellungen dahin eingeschränkt hat, dass ihm nicht sämtliche Pläne vorgelegt worden seien, hat dies die Beklagte zu 2. nicht zum Anlass genommen, weitere Pläne vorzulegen.
Der Planungsfehler ist für die geltend gemachten Schäden an der Deponie auch kausal geworden. Der gerichtlich bestellte Sachverständige hat eine Schadenskausalität in seinem Ergänzungsgutachten vom 13.06.2018 nochmals bestätigt, indem er ausgeführt hat, dass ohne den Einbau der Lochplatten die Entwicklung des Schadens durch die Zusetzung der Entwässerungsrohre langsamer abgelaufen wäre. Dies hätte zugleich zu einer Verringerung des Schadensausmaßes geführt. Unzutreffend sind insoweit die Ausführungen der Beklagten zu 2. unter Verweis auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. T… Sc… vom 11.10.2016, der gerichtlich bestellte Sachverständige könne insoweit nur spekulieren. Aus dem Vergleich der Situation an anderen Punkten der Deponie - etwa der Kuppe – ergebe sich, dass auch dort eine erhebliche Erosion eingetreten sei, und es durch das Zuspülen der Rohrdurchlässe mit verflüssigten Boden zwangsweise zum Versagen des Entwässerungssystems habe kommen müssen, unabhängig vom Einbau von Lochplatten. Entscheidend sei die Erosion auf dem Plateau wegen des unzureichenden Bewuchses dort gewesen. Der gerichtlich bestellte Sachverständige hat im Rahmen seiner Anhörung durch den Senat im Termin am 29.11.2018 überzeugend dargelegt, dass das von der Beklagten zu 2. vorgelegte Privatgutachten seinerseits von falschen Voraussetzungen ausgeht. Entgegen den Annahmen des Privatsachverständigen habe es einen flächigen Abfluss vom Plateau der Deponie über die Böschungen nicht gegeben. Das zwar heftige, nicht aber lang andauernde Regenereignis habe keine Flutwelle ausgelöst. Dazu sei die Menge des gefallenen Wassers, die einer Wassersäule von 21 mm entsprochen habe, zu gering gewesen. Die Erosion habe sich vielmehr ausgehend vom Schotterkeil, der sich wegen des fehlenden Trennvlieses zugesetzt habe, rückwärts entwickelt und zur Zusetzung der Gräben geführt. Durch den Einbau der Lochplatten habe sich das Zusetzen der Abflüsse beschleunigt. Sobald der Graben erst einmal zugesetzt gewesen sei, sei es natürlich ohne weitere Auswirkung geblieben, ob eine Lochplatte vorhanden sei, wie auch die Dimensionierung des Durchlasses nach der Zusetzung ohne weitere Auswirkung geblieben sei.
(IV) Nicht anzulasten ist der Beklagten zu 2. ein Fehler bei der Durchführung der örtlichen Bauüberwachung in diesem Zusammenhang. Die Feststellung, dass es aufgrund des Regenereignisses vom 22.05.2007 zu einer die Entwässerung einschränkenden Erosion der Deponieoberfläche gekommen war, war nicht Aufgabe der örtlichen Bauüberwachung. Dies hat auch der gerichtlich bestellte Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten vom 13.06.2018 aus technischer Sicht bestätigt. Im Rahmen der Durchführung der örtlichen Bauüberwachung war es vielmehr Aufgabe der Beklagten zu 2., die Ausführung der Bauleistung zu überwachen und auf Übereinstimmung mit der Ausführungsplanung zu kontrollieren. Eine Kontrolle der Baustelle auf witterungsbedingte Schäden war nicht geschuldet. Zudem vermag der Senat nicht festzustellen, dass eine etwaige Verletzung einer solchen Pflicht durch die Beklagte zu 2. für den Eintritt der weiteren Schäden kausal geworden wäre. Der Klägerin ist die Beeinträchtigung der Entwässerung der Deponie ohnehin bekannt gewesen, wie sich aus dem Schreiben der Projektsteuerin vom 25.05.2007 ergibt, in dem die Beklagte zu 1. aufgefordert wurde, die Grabenquerschnitte bis zum 26.05.2007 freizulegen, was seitens der Beklagten zu 1. erst mit Schreiben vom 29.05.2007 und mithin nach dem hier streitigen Havariefall verweigert worden ist.
cc) Kein Fehler ist der Beklagten zu 2. hinsichtlich des Ursachenkomplexes Planung der Bodenauswahl und Qualitätskontrolle anzulasten.
(I) Entgegen der Entscheidung des Landgerichtes ist der Beklagten zu 2. die Planung einer zu geringen Mächtigkeit der Rekultivierungsschicht als Planungsfehler allerdings nicht vorzuwerfen.
Soweit das Landgericht einen Planungsfehler darin gesehen hat, dass die Beklagte zu 2. statt der angesetzten Schichtdicke des Unterbodens von 50 cm und des Oberbodens von 20 cm eine Gesamtmächtigkeit der Rekultivierungsschicht von einem Meter hätte vorsehen müssen, wobei mindestens 70 cm Unterboden und höchstens 30 cm Oberboden zu planen gewesen sei, lässt sich ein solcher Vorwurf im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme nicht aufrechterhalten. Der gerichtlich bestellte Sachverständige hat insoweit in seinem Ergänzungsgutachten vom 13.06.2018 klargestellt, eine etwaige Reduzierung der Schichtstärke der Rekultivierungsschicht von einem Meter auf 70 cm sei nicht schadensrelevant gewesen. Auch hätte die Schicht bei ausreichender Qualität der Böden und erfolgreicher Vegetation den Anforderungen an den Schutz der Kunststoffdichtungsbahn genügt. Die von ihm zuvor geäußerte Kritik hinsichtlich der Mächtigkeit der Rekultivierungsschicht habe sich auf das geringe Wasserspeichervermögen des Unterbodens und damit auf die langfristig ungünstigeren Vegetationsbedingungen während der Trockenperioden bezogen. Für das zwischen den Parteien streitige Schadensereignis sind diese Umstände indes nicht von Bedeutung.
Nach den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen ist auch die zu gering geplante Schichtdicke des Oberbodens von 20 cm nicht kausal für das Schadensereignis vom 27./29.05.2009 geworden, wie bereits das Landgericht ausgeführt hat. Die Mächtigkeit des Oberbodens war für das Angehen der Ansaat zunächst ausreichend und hätte sich nach den Feststellungen des Sachverständigen erst später ausgewirkt.
(II) Auch hinsichtlich der Planung des Einbaus einer Unterbodenschicht mit erhöhtem Erosionspotential ist ein Planungsfehler der Beklagten zu 2. nicht bewiesen, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat. Das Landgericht hat auf Seite 55 f des Urteils (Bl. 1807 f GA) richtigerweise festgestellt,dass der ausgeschriebene Boden hätte verwendet werden können, wenn zugleich zusätzliche Schutzmaßnahmen zur Verhinderung von Erosionen getroffen worden wären. Auf die Ausführungen des Landgerichts wird verwiesen. Entgegen der Ansicht der Klägerin ergibt sich aus den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen nichts Gegenteiliges. Der gerichtlich bestellte Sachverständige hat vielmehr in seinem Ergänzungsgutachten vom 13.06.2018 klargestellt, dass der von der Beklagten zu 2. vorgesehene Unterboden nach den in der Ausschreibung enthaltenen Qualitätsanforderungen nicht grundsätzlich ungeeignet gewesen ist, obwohl er ein relativ hohes Erosionspotential besessen hat. Ein Verstoß der Ausschreibung gegen die im damaligen Zeitpunkt anerkannten Regeln der Technik ist insoweit nicht gegeben. Zugleich steht damit ein Planungsfehler der Beklagten zu 2. nicht fest. Auch die Klägerin wendet sich gegen die ergänzenden Ausführungen des Sachverständigen nicht.
(III) Bezüglich der Planung der Qualität der Oberbodenschicht hat das Landgericht im Anschluss an die Feststellung des gerichtlich bestellten Sachverständigen ebenfalls zutreffend einen Planungsfehler der Beklagten zu 2. nicht als nachgewiesen angesehen. Auch insoweit wird auf die Feststellungen des Landgerichtes auf Seite 56 ff (Bl. 1808 ff GA) insbesondere zum Fehlen einer mangelhaften Vorgabe hinsichtlich der Qualität des Oberbodens vorrangig bezüglich von dessen Kulturfähigkeit verwiesen. Der gerichtlich bestellte Sachverständige hat in seinem Ergänzungsgutachten vom 13.06.2018 nunmehr klargestellt, dass die Ausschreibung hinsichtlich der Qualität des Oberbodens zwar nicht optimal erfolgt ist und auch einige Widersprüche hinsichtlich der Zuordnung des Oberbodens in eine bestimmte Bodengruppe und des Gehalts an organischen Bestandteilen aufweist. Gleichwohl stelle dies einen Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik des Deponiebaus (noch) nicht dar, insbesondere sei nach den damals allgemein anerkannten Regeln eine explizite Beachtung der Erosionsgefährdung nicht gefordert worden. Der Senat folgt den nachvollziehbaren Darlegungen des Sachverständigen, denen auch die Klägerin nicht weiter entgegengetreten ist. Ein für den eingetretenen Schaden kausaler Planungsfehler ist mithin nicht nachgewiesen.
(IV) Schließlich ist auch hinsichtlich der Durchführung der örtlichen Bauaufsicht durch die Beklagte zu 2. im Hinblick auf die Sicherung des Einbaus geeigneter Böden eine mangelhafte Leistung nicht nachgewiesen.
Zutreffend hat das Landgericht eine Pflichtverletzung der Beklagten zu 2. nicht darin gesehen, dass diese den Einbau des mangelhaften Oberbodens in zu geringer Schichtdicke und Qualität nicht bemerkt und dem Vorgehen der Beklagten zu 1. nicht entgegengewirkt hat. Die Überprüfung der Qualität des Oberbodens wie auch der Schichtdicke war in erster Linie Aufgabe der Eigenüberwachung der Beklagten zu 1. und der Fremdüberwachung. Schon deshalb war nicht zu verlangen, dass die Beklagte zu 2. eigene Stichproben hinsichtlich des verwendeten Bodens entnahm. Zutreffend macht die Klägerin zwar geltend, dass jedenfalls eine stichprobenartige Überwachung des Einbaus des Oberbodens durch die Beklagte zu 1. seitens der Beklagten zu 2. geboten gewesen ist. Der gerichtlich bestellte Sachverständige hat insoweit im Gutachten vom 13.06.2018 indes ausgeführt, dass allein hinsichtlich des Unterbodens durch visuelle Prüfung seitens der örtlichen Bauüberwachung hätte erkannt werden können, dass dieser zum Teil aus reinen Sanden bestanden hat. Hinsichtlich des hier maßgeblichen Feinteilgehaltes des Oberbodens sei eine derartige Feststellung hingegen nicht möglich gewesen. Eine Aufsichtspflichtverletzung der Beklagten ist mithin nicht bewiesen. Auch hinsichtlich der zu geringen Mächtigkeit des Oberbodens im Vergleich mit der Ausschreibung ist nicht nachgewiesen, dass bei der geschuldeten stichprobenartigen Überprüfung tatsächlich Stellen aufgefunden worden wären, an denen die Beklagte zu 1. die vertraglichen Vorgaben unterschritten hat.
dd) Eine fehlerhafte Leistung der Beklagten zu 2. liegt auch hinsichtlich des für die Havarie kausalen Komplexes der Planung des Erosionsschutzes vor.
(I) Fehlerhaft war die Planung der Entwässerung der Deponie zum einen deshalb, weil sie ein Auslaufen des Trennvlieses zwischen dem Stützkeil zwischen dem Dränageschotter und der Rekultivierungsschicht am Böschungsfuß vorsah. Wie das Landgericht, auf dessen Feststellungen auf Seite 52 f des Urteils (Blatt 1708 GA) Bezug genommen wird, im Anschluss an die Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen zutreffend ausgeführt hat, hat der Verzicht auf das Trennvlies in diesem Bereich zur Beschleunigung der Schadensentwicklung geführt. Am Rand des Stützkeils sind Erosionsrinnen entstanden, die sich rückschreitend progressiv entwickelt und zu einer Beschleunigung und Ausweitung der Schadensentwicklung auf dem Plateau geführt und nach Zusetzen der Abflüsse entlang der Bermen zu einer verstärkten Überströmung der Böschung beigetragen haben. Diesen Teil der Schadensverursachung hat der Sachverständige - wie ausgeführt - auch im Rahmen seiner Anhörung durch den Senat im Termin am 29.11.2018 nochmals bestätigt. Wie ebenfalls bereits aufgezeigt, hat der Sachverständige dabei insbesondere auch die Ausführungen des Privatgutachtens des Prof. Dr.-Ing. T… Sc… vom 11.10.2016 widerlegt, der fälschlich von einer Überströmung des Plateaus der Deponie ausgeht. Die Fehlerhaftigkeit der Planung insoweit ist auch der Beklagten zu 2. anzulasten. Der Senat folgt insoweit nicht der Ansicht des Landgerichtes, eine Haftung der Beklagten zu 2. sei zu verneinen, da der teilweise Verzicht auf das Trennvlies auf eine Forderung des LUA zurückgegangen sei. Der gerichtlich bestellte Sachverständige hat im Ergänzungsgutachten vom 13.06.2018 ausgeführt, aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich bereits nicht, dass das Entfallen des Trennvlieses auf eine Forderung des LUA zurückgegangen sei. Nach diesen Feststellungen ist aber eine Entlastung der Beklagten zu 2. hinsichtlich der in erster Linie von ihr zu verantwortenden Planung nicht gegeben. Der Senat folgt auch der Einschätzung des Sachverständigen, spätestens nach der Anmeldung der Bedenken durch die Beklagte zu 1. im Schreiben vom 07.10.2005 hätte sowohl seitens der Beklagten zu 2. als auch hinsichtlich des LUA die Fehlerhaftigkeit des Wegfalls des Trennvlieses erkannt und die Planung wieder geändert werden müssen. Der gerichtlich bestellte Sachverständige hat in seinem Ergänzungsgutachten vom 13.06.2018 und auch im Rahmen seiner Anhörung durch den Senat im Termin am 29.11.2018 insoweit darauf verwiesen, dass es für das Erkennen dieses Fehlers der Planung keiner vertieften geotechnischen oder wasserbaulichen Fachkenntnisse bedurfe. Das Fehlen des Trennvlieses führe dazu, dass die feinere Rekultivierungsschicht in den darunter liegenden groben Boden einsickere und dieser nicht mehr als Filter funktionieren könne. Das Festhalten an der bisherigen Planung sowohl durch die Beklagte zu 2. als auch durch das LUA, dessen Tätigkeit - wie ausgeführt - aufgrund der besonderen Absprachen im vorliegenden Einzelfall wiederum der Klägerin zuzurechnen sind, gewichtet der Senat dabei vor dem Hintergrund der Erläuterungen des Sachverständigen als für den Schadensfall gleichwertig, da es gerade vor dem Hintergrund der Bedenkenanzeige der Beklagten zu 1. im Schreiben vom 07.05.2005, die nach den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen aus technischer Sicht völlig ausreichend gewesen ist, nicht nachzuvollziehen ist, dass sowohl Planer als auch Behörde an der offensichtlichen Fehlerhaftigkeit der Planung festgehalten haben.
(II) Ebenfalls fehlerhaft war die Planung der Beklagten zu 2. im Hinblick auf das Fehlen hinreichender Vorgaben für eine erforderliche Sicherungsbauweise. Zugleich ist der Beklagten zu 2. auch ein Bauüberwachungsfehler im Zusammenhang mit der Umsetzung der Planungsvorgaben hinsichtlich der Durchführung der Begrünung anzulasten. Zu Recht hat das Landgericht auf den Seiten 57 ff des Urteils (Bl. 1713 ff GA) ausgeführt, die Planung sei insoweit mangelhaft. Auf die Ausführungen wird wiederum Bezug genommen. Der Senat folgt den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen in seinem Ergänzungsgutachten vom 13.06.2018, dass vorliegend die Vorgaben der DIN 18198 (Ingenieurbiologische Sicherungsbauweise) hätten beachtet werden müssen. Der Sachverständige hat dargelegt, dass die von der Beklagten zu 2. zu verantwortende Ausschreibung zum einen eine Rasenansaat nach DIN 18917 (Vegetationstechnik im Landschaftsbau) beinhaltete. Diese sei grundsätzlich auch zutreffend ausgeschrieben worden. Ferner seien in der Ausschreibung Elemente einer Sicherungsbauweise nach DIN 18918 enthalten, nämlich die Forderung nach einer Nassansaat (Anspritzbegrünung) mit Einbringen von Kleber und Zusatzstoffen sowie eine bestimmte Saatgutmenge (20 g/m²). Unzureichend sei die Ausschreibung nach den Feststellungen des Sachverständigen aber schon deshalb gewesen, weil Qualität und Quantität der eine Nassansaat kennzeichnenden Komponenten Kleber und Zusatzstoffe nicht angegeben waren und damit dem Bieter bzw. dem Hersteller der Rezeptur überlassen wurde. Allerdings ist die unzureichende Ausschreibung insoweit nach den Darlegungen des Sachverständigen für die hier streitigen Schäden schon nicht kausal geworden.
Der Sachverständige beanstandet indes weiterhin, dass die Planung der Beklagten zu 2. Erosionsschutzmaßnahmen an strategisch erforderlichen Stellen nicht vorsah. Insoweit hätten auch die Regelungen der DIN 18918 eingehalten werden müssen. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen. Vielmehr seien nur die aufgezeigten Teilelemente einer Sicherungsbauweise nach der DIN 18918 ausgeschrieben. Insoweit bestätigt der gerichtlich bestellte Sachverständige die Beurteilung in den von der Beklagten zu 2. vorgelegten Parteigutachten des Dr. St… M… vom 06.05.2013 und vom 27.10.2014 teilweise. Wie ausgeführt, sei die Ausschreibung dieser Komponenten indes unvollständig. Grundsätzlich sei die DIN 18918 nach ihrem Wortlaut auch für Deponien anwendbar. Die Einschränkung im festgelegten Anwendungsbereich der DIN, dass diese nicht für Ansaatverfahren nach DIN 18917 gelte, sei so zu verstehen, dass nur eine der beiden Normen Anwendung finden könne. Insoweit sei vorliegend zu berücksichtigen, dass eine Sicherungsbauweise nach DIN 18918 nicht hinsichtlich der gesamten Deponiefläche erforderlich sei, sondern nur in bestimmten Bereichen, nämlich dort, wo die Funktion der Anlage zur Entwässerung des Plateaus schon bei einer geringen Erosion und einem Eintrag von Boden eingeschränkt würde; auf den restlichen Flächen - so auch auf der Böschung unterhalb der Berme - hätte die ausgeschriebene Art der Vegetation bei vertragsgemäßer Ausführung genügt. Konkret zu verlangen sei eine Sicherungsbauweise auf (Teilen des) Plateaus und an dessen Rändern. Der Senat folgt den überzeugenden Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen. Die von der Beklagten zu 2. vorgelegten Privatgutachten sind nicht geeignet, ein anderes Ergebnis zu rechtfertigen. Auch in diesen Gutachten wird das Erfordernis einer Sicherungsbauweise nicht vollständig ausgeschlossen. So führt der Sachverständige M… an, in bestimmten exponierten Bereichen sei eine Sicherungsbauweise vorzunehmen, etwa wenn die Verschüttung von öffentlichen Wegen oder betrieblichen Fluchtwegen drohe, oder wenn die Standortbedingungen durch die Vorgaben für die Wahl der Oberböden planmäßig sehr ungünstig seien. Eine vergleichbare Situation ist hier indes ebenfalls gegeben. Der gerichtlich bestellte Sachverständige fordert gerade wegen des ungünstigen Aufbaus der Deponie die Planung besonderer Erosionsschutzmaßnahmen. Letztlich bestätigen auch die eigenen Ausführungen der Beklagten zu 2. das Vorliegen einer solchen Situation. Denn die Beklagte zu 2. beruft sich darauf, dass es wegen der eingetretenen Erosion zur Verschüttung der Entwässerungsanlagen gekommen sei. Aus den gleichen Gründen überzeugen auch die Ausführungen des Privatsachverständigen Sc… in seinem Gutachten vom 11.11.2014 und des Sachverständigen M… in seinen Gutachten vom 06.05.2013 nicht. Die Privatsachverständigen machen geltend, man nehme im Deponiebau das Erosionsrisiko bis zur Herstellung eines hinreichenden Bewuchses in Kauf. Dieses werde durch einen abschnittsweisen Bauablauf und unmittelbare Sicherung durch Begrünung aber auch (nach Ausführung des Sachverständigen M…) durch weitere Maßnahmen wie Tagwasserhaltung, Aufrauen der Bodenoberfläche, Beseitigung von Verschlämmungen und entstandenen Erosionsrinnen überschaubar gehalten. Das Entstehen von zwischenzeitlichen Erosionsrinnen, die vor der Ansaat ausgeglichen werden, sei dabei üblich. Diese Darlegungen berücksichtigen jedoch wiederum nicht die Besonderheiten der hier gegebenen Situation, insbesondere dass vorliegend bei einem Ausfall des Entwässerungssystems und einem dann eintretenden Überschwemmen der Bermen auch der dortige Oberboden in erheblichem Maße erodieren würde. Zudem ist in der Ausschreibung der Beklagten zu 2. nicht vorgesehen, dass vor Durchführung der Rasenansaat oder auch danach aufgetretene Erosionen wieder zu beseitigen waren, oder dass diesbezüglich weitere Maßnahmen zu ergreifen waren. Nicht veranlasst war in diesem Zusammenhang schließlich die von der Beklagten zu 2. angebotene Anhörung ihrer Privatgutachter. Zwischen den Parteien besteht kein Streit über die Feststellung von Tatsachen, die in das Wissen der benannten Personen als sachverständige Zeugen gestellt werden könnten. Die Parteien streiten vielmehr über die sachverständige Bewertung von Geschehensabläufen. Diese Beurteilung ist dem Zeugenbeweis nicht zugänglich.
Der gerichtlich bestellte Sachverständige hat in seinem Ergänzungsgutachten vom 13.06.2018 auch nochmals herausgearbeitet, dass die Ansicht der Beklagten zu 2. nicht zutrifft, weitergehende Sicherungsmaßnahmen seien schon deshalb nicht notwendig gewesen, weil die Durchwurzelung des Bodens schon nach wenigen Tagen oder jedenfalls Wochen eine erosionshemmende Wirkung gezeigt hätte. Eine solche Wirkung tritt nach der nachvollziehbaren Begründung des Sachverständigen zwar unter günstigen Vegetationsbedingungen innerhalb von mehreren Wochen durchaus ein, reiche jedoch in keinem Fall an den besonders gefährdeten Bereichen aus. Schon deshalb seien Sicherungsmaßnahmen auch nicht der Beklagten zu 1. als Schutz der von ihr bereits erbrachten Werkleistung zu überlassen, sondern konkret zu planen. Auch diesen Feststellungen schließt sich der Senat an.
Mit dem gerichtlich bestellten Sachverständigen ist ein für die hier streitigen Schäden kausaler Planungsfehler der Beklagten zu 2. hingegen nicht deshalb anzunehmen, weil die Leistungsbeschreibung fehlerhaft eine abschnittsweise Durchführung der Begrünung nicht hinreichend festlegt. Dabei verkennt der gerichtlich bestellte Sachverständige entgegen der Ansicht der Beklagten zu 2. nicht, dass an verschiedenen Stellen des Leistungsverzeichnisses von einer abschnittsweisen Begrünung die Rede ist. Die Position 1.11.10 Schotterrasen betrifft indes ohnehin nicht die Begrünung der Deponieoberfläche. Auch die Leistungsposition 1.11.50 verlangt lediglich eine Rasenansaat gemäß DIN 18917 auf Teilflächen. Eine hinreichende Vorgabe, insbesondere zur Größe der entsprechenden Parzellen, fehlt. Letztlich verweist der Sachverständige allerdings überzeugend darauf, dass bei einer Oberflächenabdichtung auf nahezu 14 ha Fläche immer nur eine Begrünung in einzelnen Abschnitten erfolgen könne, und dass in der Vorgabe, eine Begrünung habe sofort nach Aufbringen des Oberbodens zu erfolgen, hinreichend deutlich werde, dass die einzelnen Abschnitte nach Fertigstellung nicht länger unbegrünt hätten liegen gelassen werden dürfen. Dabei hält es der Sachverständige auch für unbedenklich, dass insoweit die Forderung nach einer Begrünung in Abhängigkeit von der Witterung gemacht wurde und deshalb im Winter (ab dem 30. September eines Jahres) nicht durchzuführen war. Ohnehin sieht der Sachverständige diese Problematik eher als untergeordnet an und hält es deshalb auch nicht für fehlerhaft, dass es wegen der Verzögerung des Bauablaufs zu einer Verschiebung der Rasenansaat aus dem Jahr 2006 in das Frühjahr 2007 gekommen ist.
Zugleich sieht der Senat mit dem gerichtlich bestellten Sachverständigen eine Pflichtverletzung der Beklagten zu 2. aus § 280 BGB darin, dass diese im Rahmen ihrer Funktion als örtliche Bauüberwachung nicht dafür gesorgt hat, dass die entsprechenden Vorgaben ihrer Planung umgesetzt wurden, also eine Begrünung sofort nach Aufbringen des Oberbodens erfolgte und auch die Fertigstellungspflege vertragsgemäß durchgeführt wurde. Zutreffend verweist der gerichtlich bestellte Sachverständige darauf, dass der Beklagten zu 2. in diesem Zusammenhang im Laufe des Aprils 2007 hätte bewusst sein müssen, dass ohne ausreichende Bodenfeuchte während der Trockenperiode die zwischenzeitlich aufgebrachte Saat nicht auflaufen konnte und bereits aufgelaufene Saat sich nicht weiterentwickeln konnte und absterben würde.
(III) Weitere Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Beklagten zu 2. im Rahmen der örtlichen Bauüberwachung sind nicht gegeben.
(1) Zutreffend hat das Landgericht auf Seite 87 f des Urteils (Bl. 1743 f GA) eine Pflichtverletzung der Beklagten zu 2. nicht darin gesehen, dass diese auf die Bedenkenanzeige der Beklagten zu 1. vom 04.10.2006 hin keine Maßnahmen zur Bodenverbesserung vorgeschlagen hat. Auf die Ausführungen des Landgerichts wird Bezug genommen. Der Senat folgt der Auffassung des Landgerichts, die Beklagte zu 2. habe davon ausgehen dürfen, dass der von ihr ausgeschriebene Boden hinreichend sei, zumal die Bedenkenanzeige der Beklagten zu 1. wenig konkret gewesen sei. Wie ausgeführt, ist nach den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen eine fehlerhafte Ausschreibung des Bodens nicht erfolgt. Auch ist der Beklagten zu 2. nicht vorzuwerfen, dass sie nicht festgestellt hat, dass der tatsächlich von der Beklagten zu 1. eingebaute Boden den Anforderungen der Ausschreibung nicht entsprach.
(2) Das Landgericht hat auch zu Recht eine Pflichtverletzung der Beklagten zu 2. nicht darin gesehen, dass sie dem Unterlassen der Bewässerung durch die Beklagte zu 1. nicht hinreichend entgegengewirkt hat. Auch insoweit wird auf die Ausführungen auf Seite 88 des Urteils (Bl. 1744 GA) verwiesen. Der Senat sieht einen kausalen Fehler der örtlichen Bauüberwachung schon deshalb nicht, weil - wie auch der gerichtlich bestellte Sachverständige im Ergänzungsgutachten vom 13.6.2018 ausgeführt hat - zwar für die Beklagte zu 2. unschwer festzustellen war, dass die Beklagte zu 1. trotz der Aufforderung der I…/G… vom 06.10.2006 aufgrund des Schreibens der Beklagten zu 2. vom gleichen Tage eine Bewässerung weiterhin nicht durchführte. Diese Problematik war indes auch der Projektsteuerung und der Oberbauleitung bekannt. In dieser Situation war es jedoch nicht Aufgabe der Beklagten zu 2. als örtlicher Bauleitung, weitere Maßnahmen zu ergreifen. Vielmehr hätten gegebenenfalls rechtliche Schritte seitens der Klägerin selbst oder der von dieser gebundenen Projektsteuerin oder der Oberbauleitung eingeleitet werden müssen.
(3) Eine eigenständige Pflichtverletzung ist der Beklagten zu 2. schließlich nicht deshalb vorzuwerfen, weil sie Maßnahmen zum Erosionsschutz trotz der Bedenkenanzeigen der Beklagten zu 1. vom 04.10.2006 und vom 09.02.2007 sowie der Hinweise der Projeksteuerin der Klägerin vom 11.01.2007 und vom 09.02.2007 nicht vorgeschlagen bzw. die Entscheidungsgrundlage, ob solche Maßnahmen getroffen werden sollten, nicht ordnungsgemäß aufbereitet hat. Der Senat teilt insoweit die Auffassung des Landgerichts nicht, das eine eigenständige Pflichtverletzung der Beklagten zu 2. angenommen hat.
Allerdings geht der Senat mit den Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen im Ergänzungsgutachten vom 13.06.2018 davon aus, dass sich die Schreiben der Beklagten zu 2. vom 12.01. und vom 16.02.2007 mit der Problematik eines weitergehenden Erosionsschutzes nur unzureichend auseinandersetzen und auch die unterbreiteten Lösungsvorschläge nicht zutreffend waren. So wird im Schreiben vom 12.01.2007 zwar als eine Variante das Aufbringen von Erosionsschutzmatten auf der Böschung unterhalb der Berme vorgeschlagen. Diese Lösungsvariante verdeutlicht aber, dass die Beklagte zu 2. die eigentliche Gefährdung im Hinblick auf einen totalen Ausfall der Entwässerungsanlage infolge Erosion auf dem Plateau und der relativ flachen Böschung oberhalb des Schotterkeils weiterhin nicht erkannt hat. Auch im Schreiben vom 16.02.2007 ist nach den Feststellungen des Sachverständigen eine hinreichende Risikobetrachtung nicht erfolgt, weil nicht auf extreme Wetterereignisse, sondern nur auf durchschnittliche Situationen abgestellt worden ist. Danach ist in beiden Schreiben eine fundierte Basis für eine Bewertung von zusätzlichen Maßnahmen nicht zu sehen. Zugleich hat der Sachverständige festgestellt, selbst bei Neubewertung der Situation durch die Beklagte zu 2. zum 02.05.2007 hätte im Hinblick auf die Erfahrungen mit der Erosion im Winter 2006/2007 und des fehlenden Angehens der Ansaat das Erfordernis zum Durchführen von Erosionsschutzmaßnahmen erkannt werden müssen, auch wenn diese im Hinblick auf den kurzen Zeitraum bis zum Schadenseintritt nur von geringer Effektivität gewesen wären.
Auch wenn somit einiges dafür spricht, dass das weitere Unterlassen von Erosionsschutzmaßnahmen aufgrund einer falschen Aufbereitung des Sachverhalts durch die Beklagte zu 2. jedenfalls mitverursacht worden ist, ist hierin eine eigenständige Pflichtverletzung seitens der Beklagten zu 2., die zu einem weitergehenden Schaden der Klägerin geführt hat, nicht zu sehen. Es ist vielmehr - wie oben ausgeführt – ohnehin der Beklagten zu 2. der Verzicht auf Erosionsschutzmaßnahmen als Planungsfehler anzulasten. Das weitere fehlerhafte Vorgehen der Beklagten zu 2. ist letztlich nur als Vertiefung dieses Planungsfehlers anzusehen, ohne dass hierdurch der Schaden durch den Havariefall vergrößert worden ist.
b) Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1. Ansprüche auf Schadensersatz aus § 13 Nr. 7 Abs. 3 Satz 2 lit. b) VOB/B - Fassung 2002 - bzw. aus § 4 Nr. 7 Satz 2 VOB/B jeweils in Verbindung mit dem Vertrag vom 31.01./07.02.2005.
aa) Der Klägerin steht gegen die Beklagte zu 1. ein Anspruch aus § 13 Nr. 7 Abs. 3 Satz 2 lit. b) VOB/B in Verbindung mit dem Vertrag vom 31.01./07.02.2005 zu, weil die Beklagte zu 1. die Oberbodenschicht in der Deponie Sekippe nicht mit der vertraglich vereinbarten Mächtigkeit von 20 cm eingebaut hat.
§ 13 Nr. 7 Abs. 3 Satz 2 lit. b) VOB/B ist anwendbar. Die Klägerin hat am 02.05.2007 ausdrücklich die Leistungen der Beklagten zu 1. hinsichtlich der Deponien S… und Sta… mit Ausnahme folgender Leistungen abgenommen: Leistungsverzeichnis-Positionen 1.11.10 (Schotterrasen), 1.11.50 (Landschaftsrasen), 1.11.60 (Fertigstellungspflege), 1.11.70 (Entwicklungspflege), 2.9.10 (Schotterrasen), 2.9.50 (Landschaftsrasen), 2.9 60 (Fertigstellungspflege) und 2.9.70 (Entwicklungspflege). Dabei ist unerheblich, ob im Zeitpunkt der Abnahme die genannten Leistungen vollständig erbracht gewesen sind. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, bleibt es dem Auftraggeber unbenommen, die Leistungen bereits vor Abnahmereife abzunehmen und damit die Erfüllungswirkungen der Abnahme eintreten zu lassen (Oppler in Ingenstau/Korbion, VOB, Kommentar, 20. Aufl., § 12 VOB/B, Rn. 35). Vorliegend handelt es sich bei den abgenommenen Teilen der Werkleistung der Beklagten zu 1. zudem um abgeschlossene Leistungsteile im Sinne von § 12 Abs. 2 VOB/B. Gegenstand der hier geltend gemachten Mängelrüge wie auch der Beanstandungen der Klägerin im Übrigen ist dabei das Vorliegen eines Verstoßes gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik, der den Auftraggeber berechtigt, den sogenannten großen Schadensersatz geltend zu machen, also sowohl die Mangelschäden als auch enge und entfernte Mangelfolgeschäden einzufordern (Wirth in Ingenstau/Korbion, a. a. O., § 13 Abs. 7 VOB/B, Rn. 63),
Unschädlich ist vorliegend, dass die Klägerin die Beklagte zu 1. nicht unter Fristsetzung zur Mangelbeseitigung aufgefordert hat. Grundsätzlich erfordert der Anspruch aus § 13 Nr. 7 Abs. 3 Satz 2 lit. a) VOB/B eine erfolglose Fristsetzung zur Mangelbeseitigung, § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B. Eine solche Fristsetzung ist hier nicht erfolgt. Zu Recht weist die Beklagte zu 1. auch darauf hin, dass ihr Schreiben vom 29.05.2007, mit dem sie eine Beseitigung von Erosionsschäden verweigert hat, als Reaktion auf das Schreiben der Klägerseite vom 24.05.2007 erfolgt ist, mithin nicht die Schäden betrifft, die in der Zeit vom 27. bis 29.05.2007 entstanden sind. Entgegen der Ansicht der Beklagten zu 1. war vorliegend eine Fristsetzung indes entbehrlich. Eine Fristsetzung ist als nutzlose Förmelei nicht notwendig, wenn die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert wird, was auch aufgrund der prozessualen Einlassung des Auftragnehmers angenommen werden kann (BGH BauR 2003, S. 149; BauR 1982, S. 496; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 16. Aufl., Rn. 2182). So liegt der Fall auch hier. Die Beklagte zu 1. hat bereits im selbstständigen Beweisverfahren, das vor Durchführung der Mangelbeseitigungsarbeiten durchgeführt worden ist und unter anderem der Klärung der notwendigen Schadensbeseitigungsmaßnahmen diente, im Schriftsatz vom 31.05.2007 umfangreich vorgetragen, dass die Klägerin für die entstandenen Schäden alleine verantwortlich sei und ihr Ansprüche gegen sie, die Beklagte zu 1., nicht zustünden. Auch im vorliegenden Rechtsstreit wendet sich die Beklagte zu 1. gegen jegliche Verantwortlichkeit. Zugleich ist nicht ersichtlich, dass sie zu irgendeinem Zeitpunkt auch nur teilweise eine Mitwirkung bei der Mangelbeseitigung angeboten hat. Vielmehr lässt sich insoweit durchaus auch ihr Verhalten zu dem vorangegangenen Erosionsfall vom 22.05.2007 heranziehen, bei dem sie im Schreiben vom 29.05.2007 - wie ausgeführt - ebenfalls die Beseitigung von Erosionsschäden abgelehnt hat. In dieser Situation wäre eine reine Förmelei, wollte man verlangen, dass die Klägerin der Beklagten zu 1. eine ausdrückliche Frist zur Mangelbeseitigung hätte setzen müssen. Zudem ist eine Fristsetzung auch deshalb entbehrlich, weil vorliegend der Schaden auf Seiten der Klägerin bereits eingetreten und durch die Nacherfüllung nicht mehr beseitigt werden konnte (vgl. zu dieser Fallkonstellation BGH BauR 2002, S. 494). Die unzureichende Errichtung der Oberbodenschicht durch die Beklagte zu 1. hat (mit) dazu geführt, dass nicht nur diese, sondern auch die darunterliegende Schicht vollständig zerstört worden sind. Insoweit war eine vollständige Neuplanung der Abdichtung der Deponie und Rekultivierung des Geländes unter Berücksichtigung der abgetragenen und vermischten Bodenschichten zu planen und vorzunehmen.
Zutreffend weist die Klägerin ferner darauf hin, dass Schadensersatzansprüche nicht nach § 640 Abs. 2 BGB ausgeschlossen sind. Eine positive Kenntnis der Klägerin von den Mängeln der Leistung der Beklagten zu 1. ist nicht dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich.
Das Landgericht hat zu Recht auf Seite 61 ff des Urteils (Bl. 1717 ff GA) im Anschluss an die Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen die Mangelhaftigkeit der Leistung der Beklagten zu 1. festgestellt. Der Senat verweist auch insoweit auf die Ausführungen des Landgerichts. Der gerichtlich bestellte Sachverständige hat in seinem Ergänzungsgutachten vom 13.06.2018 nochmals die Grundlagen seiner Feststellungen dargetan. Er hat überzeugend ausgeführt, auch unter Berücksichtigung der eingetretenen Erosionen sei es nicht möglich, dass der Oberboden vor dem Schadensereignis in einer Stärke von 20 cm aufgebracht worden sei. In nahezu allen Proben sei dieses Sollmaß unterschritten. Dies gelte selbst dann, wenn er statt eines Abtrages von 2 cm aufgrund des Schadensereignisses, der richtigerweise anzusetzen sei, einen Abtrag von 5 cm ansetze. Allein aus der angegebenen Gesamtmasse des verbauten Bodens lasse sich nicht ableiten, dass dieser tatsächlich im vertraglich geschuldeten Umfang im Bereich der Deponie S… verbaut worden sei. Es sei zu berücksichtigen, dass neben der Deponie S… auch eine Vielzahl anderer Bereiche mit Oberboden versorgt worden sei. Auch der Bericht der Fremdüberwachung betreffe nur das Probefeld und nicht den über zwei Jahre später eingebauten Oberboden im gesamten Deponiebereich. Der Sachverständige hat bei seinen Feststellungen auch berücksichtigt, dass der Oberboden nur locker eingebaut worden ist und sich aufgrund des Eigengewichts und der Infiltration von Niederschlagswasser gesetzt habe. Auch hierfür hat er einen Abzug von 2 cm, also von 10 % der Schichtstärke, angesetzt. Dies ist nach seinen nachvollziehbaren Darlegungen bei dem angetroffenen überwiegend sandigen, nur schwach bindigen Boden in einem Übergang von einer ursprünglich lockeren zu einer mitteldichten Lagerung angemessen. Die Einwände der Beklagten zu 1. rechtfertigen ein anderes Ergebnis nicht. Soweit die Beklagte zu 1. geltend macht, der Boden sei als Erosionsschutz nicht geeignet gewesen und sich insoweit auf die Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen beruft, verkennt sie, dass der Sachverständige im Rahmen seiner Ausführung zur Planung lediglich festgestellt hat, der vorgesehene Boden sei erosionsempfindlich gewesen. Einen Planungsfehler hat der Sachverständige gleichwohl verneint und damit eine Ungeeignetheit des Bodens - auch als Erosionsschutz - nicht festgestellt. Aus den Ausführungen des Sachverständigen lässt sich auch nicht ableiten, dass ein noch weniger erosionsbeständiger Boden infolge der geringeren Schichtdicke nicht noch mehr zur Erosion beigetragen hat. Auch hat der Sachverständige bereits in seinen vorangegangenen Gutachten festgestellt, dass neben den nachteiligen Bedingungen für die Entwicklung des Bewuchses die zu geringe Schichtdicke des Oberbodens auch eine rasche Ermöglichung des Durchbruchs zum extrem erosionsempfindlichen Untergrund zugelassen habe. Dabei hätten lokale Schwachstellen genügt, um eine sehr schnelle Vertiefung und Verflüssigung des Unterbodens in Gang zu setzen. Schon hieraus folgt, dass die zu geringe Schichtdicke für die Schadensentstehung und insbesondere für das Ausmaß des Schadens kausal geworden ist. Bei vertragsgemäßer Ausführung wäre der Schaden nach dem Sachverständigen in jedem Fall geringer ausgefallen. Ferner ergibt sich aus den Feststellungen des Sachverständigen auch, dass der Oberboden im unbewachsenen Zustand ebenfalls bereits eine erosionsschützende Funktion durch seine Dicke gehabt hat, insbesondere die wesentlich erosionsanfälligere Unterbodenschicht schützen sollte. Vor diesem Hintergrund ist auch eine Schadensursächlichkeit der Unterschreitung der vertraglich vorgesehenen Mächtigkeit der Oberbodenschicht für die Schadensfolgen zu bejahen.
Entgegen der Ansicht der Beklagten zu 1. ist auch die Kausalität der mangelhaften Leistung der Beklagten zu 1. hinsichtlich des hier streitigen Punktes wie auch betreffend die im Folgenden festgestellten Mängel für den Schadenseintritt zu bejahen. Insoweit genügt es für die Begründung der Haftung, dass Mitursächlichkeit der fehlerhaften Leistung gegeben ist (BGH NJW 2002, S. 2708; NJW 2000, S. 3423). Dies ist nach den Feststellungen des Sachverständigen vorliegend der Fall. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Beklagten zu 1. zitierten Entscheidung des OLG Rostock vom 04.03.2008, Az. 4 U 79/05 (veröffentlicht in BauR 2008, S. 1354). Der Senat vermag dem Urteil auch sonst Entscheidendes für die hier maßgeblichen Streitpunkte zwischen den Parteien nicht zu entnehmen.
Die durchgeführte Beweisaufnahme hat auch keine Reserveursachen ergeben, die zu einem Schadenseintritt im festgestellten Umfang auch bei vertragsgerechter Leistung der Beklagten zu 1. geführt hätte. Der gerichtlich bestellte Sachverständige hat vielmehr festgestellt, dass bei vertragsgerechter Leistung der Beklagten zu 1. der Schaden nicht in der gleichen Ausprägung eingetreten wäre. Dieses Beweisergebnis geht zulasten der Beklagten zu 1., die beweisbelastet für die Existenz einer Reserveursache ist, also für ein rechtmäßiges Alternativverhalten, dass auch den Fall erfasst, dass der Schaden bei einem vertragsgerechten Verhalten des Schädigers in gleichem Umfang entstanden wäre (BGH VersR 2018, S. 31; NJW 2012, S. 850; Grüneberg in Palandt, BGB, Kommentar, 78. Aufl., Vorb. vor § 249, Rn. 66). Nicht hinreichend ist insoweit die Feststellung des gerichtlich bestellten Sachverständigen, bei Planung eines angemessenen Umfangs an adäquaten Erosionsschutzmaßnahmen durch die Beklagte zu 2. wäre der Erosionsschaden nahezu vollständig vermeidbar gewesen, denn die mangelhafte Bauleistung der Beklagte zu 1. hat den Schaden in seiner konkreten Ausprägung gerade mitverursacht und verstärkt. Der Sachverständige hat vor diesem Hintergrund die Mitverursachung durch die Beklagten zu 1. mit 1/3 bewertet, also eine entsprechende Kausalität der mangelhaften Leistung der Beklagten zu 1. angenommen.
Auch der Hinweis der Beklagten zu 1., der Boden sei abgenommen, bleibt ohne Erfolg. Die Abnahme führt lediglich zur Umkehr der Beweislast hinsichtlich des Vorliegens eines Mangels, nicht aber zum Ausschluss der Ansprüche. Das Vorliegen des Mangels ist hier nachgewiesen.
Die weiteren Ausführungen der Beklagten zu 1. greifen ebenfalls nicht durch. Hinreichender Sachvortrag für die Annahme eines Anerkenntnisses der Schichtdicke seitens der Klägerin ist nicht erfolgt. Da die unzureichende Schichtstärke des Oberbodens für die Havarie der Deponie (mit) kausal geworden ist, ist auch ein wesentlicher Mangel gegeben, denn die Havarie hat offenkundig zu einer erheblichen Beschränkung der Gebrauchsfähigkeit der Werkleistung der Beklagten zu 1. geführt.
Ebenso ist der Beklagten zu 1. ein Verschuldensvorwurf zu machen. Es war ihre Aufgabe, durch ihre Mitarbeiter den Boden in hinreichender Stärke aufzubringen. Schon von daher entlastet es sie nicht, dass Eigen- und Fremdüberwachung sowie der Vermesser die unzureichende Schichtstärke nicht festgestellt haben. Zudem ist die fehlerhafte Kontrolle der Eigenüberwachung ohnehin der Beklagten zu 1. anzulasten. Nicht nachzugehen ist auch dem Zeugenbeweisantritt der Beklagten zu 1.. Es ist bereits nicht nachvollziehbar vorgetragen, was die Zeugen an welcher Stelle festgestellt haben, insbesondere dass sie in bestimmtem Umfang an bestimmten Stellen Messungen der Schichtdicke durchgeführt haben, die nicht in den bereits eingereichten Unterlagen - etwa der I… für G… mbH L…- enthalten sind. Hierauf ist die Beklagte zu 1. im Beweisbeschluss des Senats vom 01.08.2017 hingewiesen worden. Eine Reaktion auf den Hinweis ist nicht erfolgt.
bb) Der Klägerin steht gegen die Beklagte zu 1. ein Anspruch aus § 13 Nr. 7 Abs. 3 Satz 2 lit. b) VOB/B in Verbindung mit dem Vertrag vom 31.01./07.02.2005 zu, weil die Beklagte zu 1. einen Oberboden in der Deponie S… verbaut hat, der nicht der vertraglich geschuldeten Qualität entsprach.
Zutreffend hat das Landgericht auf Seite 64 ff des Urteils (Bl. 1720 ff GA) im Anschluss an die Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen die Mangelhaftigkeit der Leistung der Beklagten zu 1. auch insoweit bejaht. Der Senat bezieht sich wiederum auf die Ausführungen des Landgerichts, insbesondere ist der Auslegung des Landgerichtes hinsichtlich des Begriffes der Kulturfähigkeit zu folgen. Danach war ein Boden geschuldet, der die ungehinderte Entwicklung des vorgesehenen Bewuchses zuließ. Letztlich kommt es indes auf die Auslegung insoweit nicht an, denn die Qualität des Bodens ist jedenfalls durch die Angabe zum Mindestgehalt der organischen Bestandteile weiter konkretisiert worden. Danach hatte die Beklagte zu 1. einen Boden mit organischen Bestandteilen von mindestens fünf Masseprozenten einzubauen, der den Anwuchs regionaltypischer Pflanzen ermöglicht hätte. Im Ergebnis der Beweisaufnahme steht auch fest, dass die Beklagte zu 1. ihre entsprechenden Verpflichtungen nicht erfüllt hat. Im Ergänzungsgutachten vom 13.06.2018 hat der Sachverständige seine gleichgelagerten Feststellungen aus den vorangegangenen Gutachten nochmals bestätigt und ausgeführt, dass der eingebaute Oberboden nicht die vertraglich geschuldete Qualität hatte und diese Abweichung für den Schaden kausal gewesen ist, da bei vertragsgerechtem Verhalten der Beklagten zu 1. der Schaden nicht in dem tatsächlich aufgetretenen Umfang entstanden wäre. Die Qualität des Oberbodens habe bereits Auswirkungen auf die Entwicklung der Vegetation. Dies sei gerade der Grund für entsprechende Qualitätsvorgaben. Falsch sei auch die Ansicht der Beklagten zu 1., in der Zeit zwischen dem Schadensereignis und der Begutachtung sei es zum Ausscheiden der organischen Bestandteile gekommen. Gerade die organischen Bestandteile seien besonders persistent in einem schluffigen Boden. Zudem hätten anderenfalls die organischen Bestandteile im Wald oder in den Versickerungsbecken gefunden werden müssen. Dies sei nicht der Fall gewesen. Kein Widerspruch bestehe zu seinen Feststellungen, dass die Stellen, an denen als Oberboden reiner Sand angetroffen worden sei, nicht mit den Stellen des Hauptschadens übereinstimmten. Der Hauptschaden sei durch Überströmen der Berme infolge des Funktionsverlustes der Entwässerungsanlage eingetreten. Die für den Ausfall der Entwässerungsanlage ursächliche Bodenerosion habe daher weiter oberhalb im Bereich des Zustroms zur Entwässerungsanlage gelegen. Der Senat folgt den gut begründeten Darlegungen des Sachverständigen. Auch die Beklagte zu 1. hat neue Gesichtspunkte, die gegen die Feststellungen des Sachverständigen sprechen, nicht vorgebracht.
Nicht zu folgen war der Auffassung der Beklagten zu 1., es sei zu einer einvernehmlichen Vertragsänderung dahin gekommen, dass der gelieferte Boden akzeptiert worden ist. Ein Handeln der Klägerin, dem eine entsprechende schlüssige Erklärung in dieser Hinsicht zu entnehmen sein könnte, ist nicht gegeben, insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin oder die für sie Handelnden den unzureichenden organischen Gehalt des Bodens vor dem Schadensereignis überhaupt bemerkt haben.
Die weiteren Ausführungen der Beklagten zu 1. greifen ebenfalls nicht durch. Da die unzureichende Schichtstärke des Oberbodens für die Havarie der Deponie mitursächlich geworden ist, ist wiederum zugleich ein wesentlicher Mangel der Werkleistung der Beklagten zu 1. gegeben, denn durch die Havarie ist die Werkleistung vollständig zerstört worden. Zudem wirkt sich der zu geringe Gehalt organischer Bestandteile nach den Feststellungen des Sachverständigen auch langfristig auf das Wachstum der Vegetation aus und behindert dieses. Auch insoweit lag ein wesentlicher Mangel der Werkleistung vor. Zutreffend haben der Sachverständige und ihm folgend das Landgericht ferner festgestellt, dass der geringe Anteil organischer Bestandteile zu einer verringerten kohäsiven Wirkung des Oberbodens geführt hat und dadurch dessen Erosionsanfälligkeit in signifikantem Maße erhöht war. Auch gegen diese Feststellungen hat die Beklagte zu 1. nachvollziehbare Einwendungen nicht erhoben. Allein das Bestreiten der Feststellungen des Sachverständigen ist nicht hinreichend.
Eine Schadensursächlichkeit der Qualität des Oberbodens ist ebenfalls zu bejahen. Wie die Klägerin zutreffend ausführt, ergibt sich aus den Feststellungen des Sachverständigen, dass der Oberboden auch im unbewachsenen Zustand eine erosionsschützende Funktion hat, insbesondere dahin, die wesentlich erosionsanfälligere Unterbodenschicht zu schützen. Hierbei spielt auch die Qualität des Oberbodens eine Rolle, weil die organischen Bestandteile - wie ausgeführt - den Erosionsschutz erhöhen.
Ferner ist ein schuldhaftes Handeln der Beklagten zu 1. gegeben. Die Beklagten zu 1. war verpflichtet, den Boden in hinreichender Stärke aufzubringen. Schon von daher entlastet es sie nicht, dass Eigen- und Fremdüberwachung sowie der Vermesser die unzureichende Schichtstärke nicht festgestellt haben. Wie ausgeführt, ist die fehlerhafte Kontrolle der Eigenüberwachung zudem ohnehin der Beklagten zu 1. anzulasten. Aus der fehlenden Beanstandung der Bodenqualität durch die Kontrollen lässt sich auch nicht entnehmen, dass die Feststellungen des Sachverständigen unzutreffend sind, bei einer visuellen Prüfung wäre der fehlende Humusgehalt bereits aufgefallen. Dieses Ergebnis der Prüfungen kann ebenso damit erklärt werden, dass die Prüfungen nicht ordnungsgemäß erfolgt sind.
Nicht nachzugehen war wiederum dem Zeugenbeweisantritt der Beklagten zu 1.. Erneut ist bereits nicht nachvollziehbar vorgetragen, was die Zeugen an welcher Stelle festgestellt haben, insbesondere dass sie in bestimmten Umfang an bestimmten Stellen Untersuchungen der Qualität des Oberbodens durchgeführt haben, die nicht in den bereits eingereichten Unterlagen - etwa der I… für G. …mbH L…- enthalten sind. Hierauf ist die Beklagte zu 1. im Beweisbeschluss des Senats vom 01.08.2017 hingewiesen worden, ohne dass eine Reaktion erfolgt ist.
cc) Der Klägerin steht gegen die Beklagte zu 1. ein Anspruch aus § 13 Nr. 7 VOB/B in Verbindung mit dem Vertrag vom 31.01./07.02.2005 wegen der nicht den vertraglichen Vorgaben entsprechenden Mächtigkeit und Qualität des von der Beklagten zu 1. in der Deponie S… verbauten Unterbodens nicht zu.
Zu Recht hat das Landgericht auf Seite 66 ff des Urteils (Bl. 1722 ff GA) im Anschluss an die Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen bereits die Kausalität einer etwaigen nicht vertragsgerechten Leistung der Beklagten zu 1. verneint. Es sei nicht festzustellen, dass die zu geringe Mächtigkeit des Unterbodens auf den Schaden einen nennenswerten Einfluss gehabt habe. Auch zu diesem Punkte verweist der Senat auf die Ausführungen des Landgerichts. Dabei war ein Bedenkenhinweis seitens der Beklagten zu 1. schon deshalb nicht zu erteilen, weil die Planung der Beklagten zu 2. - wie ausgeführt - hinsichtlich der Mächtigkeit und Qualität des Unterbodens nicht fehlerhaft gewesen ist.
dd) Der Klägerin steht gegen die Beklagte zu 1. ein Anspruch aus § 13 Nr. 7 VOB/B in Verbindung mit dem Vertrag vom 31.01./07.02.2005 wegen der nicht ordnungsgemäßen Durchführung der Eigenüberwachung hinsichtlich Schichtmächtigkeit und Bodenqualität der durch die Beklagten zu 1. in der Deponie S… verbauten Oberbodenschicht nicht zu.
Zutreffend hat das Landgericht auf Seite 68 des Urteils (Bl. 1724 GA) eine eigenständige Pflichtverletzung neben den bereits festgestellten Verstößen der Beklagten zu 1. im Rahmen des Einbaus des Oberbodens nicht angenommen. Der Umstand, dass die Beklagte zu 1. nicht den Oberboden in der erforderlichen Dicke und Qualität eingebaut hat, und die Tatsache, dass die ihr zuzurechnende Eigenkontrolle dies nicht bemerkt hat, wirkt sich in der gleichen Weise bei der Schadensentstehung aus und kann daher nicht zulasten der Beklagten zu 1. zweimal berücksichtigt werden.
ee) Der Klägerin steht gegen die Beklagte zu 1. ein Anspruch aus §§ 4 Nr. 7 Satz 2, 8 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B in Verbindung mit dem Vertrag vom 31.01./07.02.2005 zu, weil die Beklagte zu 1. die Rasenansaat auf der Deponie S… verspätet und nicht ordnungsgemäß - nämlich abschnittsweise - durchgeführt hat.
Mangels Abnahme der Leistungen der Beklagten zu 1. durch die Klägerin insoweit kam ein Anspruch aus § 13 Nr. 7 VOB/B nicht in Betracht. Auch hat die Beklagte zu 1. zutreffend darauf hingewiesenen, dass § 4 Nr. 7 Satz 2 VOB/B nicht den Anspruch auf großen Schadensersatz umfasst, sondern nur Ersatz der Schäden, die bei Fortbestehen des Vertrages trotz Mängelbeseitigung noch verbleiben (Oppler in Ingenstau/Korbion, a. a. O., § 4 Abs. 7 VOB/B, Rn. 29). Ein weitergehender Anspruch folgt indes aus §§ 4 Nr. 7 Satz 2, 8 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B. Danach kann der Auftraggeber im Falle einer Kündigung wegen einer vertragswidrigen Leistung des Auftraggebers Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Zwar hat die Klägerin eine Kündigung des Vertrages nicht erklärt. Der Anspruch ist indes entsprechend auf den Fall einer einverständlichen Vertragsaufhebung anzuwenden, wenn der Auftraggeber zur Zeit der Vertragsaufhebung zur Kündigung gemäß § 8 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B berechtigt gewesen ist (Joussen/Vygen in Ingenstau/Korbion, a. a. O., § 8 Abs. 3 VOB/B, Rn. 26). So liegt der Fall letztlich auch hier. Zwischen den Parteien besteht und bestand Einigkeit darüber, dass der Vertrag nach dem Havarieereignis nicht fortgesetzt werden sollte. Auch insoweit war wiederum zu berücksichtigen, dass die Beklagte zu 1. weitere Leistungen - im Rahmen der Gewährleistung - verweigert hat, was die Klägerin als Auftraggeberin letztlich akzeptiert hat. In diesem Fall ist indes von einer einvernehmlichen Vertragsaufhebung auszugehen, denn beide Parteien sind sich darüber einig, dass weitere Leistungen des Auftragnehmers nicht mehr erbracht werden sollen. Die Klägerin war nach dem Ereignis auch zur Kündigung des Vertrages nach § 8 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B im Hinblick auf die Mangelhaftigkeit der Werkleistung der Beklagten zu 1. berechtigt, die für die Zerstörung der bereits erbrachten Leistungen durch das Havarieereignis mitursächlich geworden ist, und hinsichtlich der - wie oben unter aa) zur gleich gelagerten Frage beim Anspruch aus § 13 Nr. 7 Abs. 3 Satz 2 lit. b) VOB/B ausgeführt - wiederum eine erfolglose Fristsetzung zur Mangelbeseitigung nicht erforderlich gewesen ist.
Im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme folgt der Senat auch den insoweit überzeugenden Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen, der im Ergänzungsgutachten vom 13.06.2018 seine auch schon zuvor dargelegte Auffassung bestätigt hat, aus dem Vertrag ergebe sich eine Verpflichtung der Beklagten zu 1., eine Begrünung sofort nach Aufbringen des Oberbodens vorzunehmen. In keinem Fall sei die Vorgabe so zu verstehen, dass erst nach Fertigstellung der gesamten Rekultivierungsschicht mit der Ansaat hätte begonnen werden dürfen. Dies hätte die Beklagte zu 1. auch erkennen und berücksichtigen müssen. Damit ergibt sich aus Sicht des Senats, dass angesichts der von der Klägerin mit der Beklagten zu 1. vereinbarten Verschiebung der Ansaatzeit vom Herbst 2006 in das Frühjahr 2007 jedenfalls im März 2007 eine Begrünung auch der Flächen hätte erfolgen müssen, die im Herbst 2006 nicht mehr hatten fertiggestellt werden können. Entsprechendes hat auch der gerichtlich bestellte Sachverständige aus technischer Sicht bestätigt. Die hiergegen von der Beklagten zu 1. etwa im Schriftsatz vom 11.09.2018 erhobenen Einwände rechtfertigen wiederum ein anderes Ergebnis nicht. Soweit die Beklagte zu 1. die Ansicht vertritt, der Bewuchs habe im Zeitpunkt des Schadeneintritts noch keine erosionsschützende Funktion gehabt, stehen dieser Auffassung die Feststellungen des Sachverständigen entgegen. Der Sachverständige hat dargelegt, auch vor Abnahme und vollständiger Fertigstellung des Bewuchses habe der (angehende) Bewuchs aufgrund der bereits beginnenden Durchwurzelung bereits erosionshemmende Wirkung. Zugleich kann sich die Beklagte zu 1. auch nicht mit Erfolg darauf berufen, mangels Abnahme ihrer Werkleistung insoweit sei eine Haftung nicht begründet. Auch sei ein bestimmter Stand einer Begrünung nicht geschuldet gewesen. Nach den vertraglichen Vorgaben war die Beklagte zu 1. gerade verpflichtet, eine abschnittsweise Begrünung sofort nach Aufbringen des Oberbodens vorzunehmen. Schon aufgrund der Verletzung dieser vertraglichen Vorgaben, die neben einem bestimmten Leistungserfolg auch die genannte zeitliche Komponente enthielten, die durch die vertragliche Vereinbarung der Parteien lediglich verschoben aber nicht aufgehoben worden war, ist die Mangelhaftigkeit der Werkleistung der Beklagten zu 1. begründet.
ff) Der Klägerin steht gegen die Beklagte zu 1. ein Anspruch aus § 13 Nr. 7 VOB/B in Verbindung mit dem Vertrag vom 31.01./07.02.2005 wegen des nicht erfolgten Einbaus des Schutzvlieses zwischen Drainageschicht und Rekultivierungsboden unterhalb des Bermenbereichs nicht zu.
Zutreffend hat das Landgericht auf Seite 72 f des Urteils (Bl. 1728 f GA) insoweit einen hinreichenden Bedenkenhinweis aufgrund des Schreibens der Beklagten zu 1. vom 07.10.2005 angenommen. Auch zu diesem Punkte verweist der Senat auf die Ausführungen des Landgerichts. Im Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats dabei aufgrund der Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen im Ergänzungsgutachten vom 13.06.2018 fest, dass aus technischer Sicht weitergehende Ausführungen zur Begründung der für erforderlich gehaltenen Verlängerung des Trennvlieses in dem Bedenkenhinweis nicht erforderlich waren. Der Sachverständige hat vielmehr klargestellt, dass es sich insoweit um einen Planungsfehler gehandelt hat, der auch ohne vertiefte geotechnische oder wasserbauliche Fachkenntnisse hätte erkannt werden können und müssen. Vor diesem Hintergrund waren weitere Erläuterungen der Beklagten zu 1. gegenüber der Beklagten zu 2. als Fachplanerin nicht erforderlich.
gg) Der Klägerin steht ferner gegen die Beklagte zu 1. ein Anspruch aus § 13 Nr. 7 VOB/B in Verbindung mit dem Vertrag vom 31.01./07.02.2005 wegen nicht durchgeführter Maßnahmen zur Sicherungsbauweise nicht zu.
Zu Recht hat das Landgericht auf Seite 73 ff des Urteils (Bl. 1729 ff GA) diesbezüglich ebenfalls eine mangelhafte Leistung der Beklagten zu 1. verneint. Insoweit ist wiederum auf die Feststellungen des Landgerichts Bezug zu nehmen. Im Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats dabei aufgrund der Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen im Ergänzungsgutachten vom 13.06.2018 fest, dass aus technischer Sicht nur die in der Ausschreibung enthaltenen Vorgaben umzusetzen waren. Der Verweis im Vertrag auf die Regelungen der DIN 18918 lässt sich auch nicht dahin verstehen, dass weitere nicht im Einzelnen umrissene und im Leistungsverzeichnis aufgeführte Leistungspositionen gleichwohl hätten durchgeführt werden müssen. Auch dies hat der Sachverständige aus technischer Sicht bestätigt. Zugleich hat der Sachverständige ausgeführt, eine Hinweispflicht der Beklagten zu 1. habe ebenfalls nicht bestanden, da eine Sicherungsbauweise im Deponiebau nur in besonderen Situationen erforderlich sei. Eine Hinweispflicht habe sich erst ergeben, nachdem im Frühjahr 2007 die schädlichen Folgen einer Oberflächenerosion erkennbar wurden und offensichtlich wurde, dass die Saat auf dem eingebauten Oberboden nicht erwartungsgemäß aufgehe. Zugleich führt der Sachverständige aus, dass die Beklagte zu 1. mit Schreiben vom 04.10.2006 die Bedenken ihres Subunternehmers, der … Landschaftsbau GmbH, vom 26.09.2006 an die Klägerin weitergeleitet habe, die unter anderem ein Mulchen zur Sicherstellung des Angehens der Ansaat verlangt habe. Hierin sei aus technischer Sicht ein hinreichender Bedenkenhinweis zu sehen. Der Senat folgt diesen Darlegungen auch aus rechtlicher Sicht, wobei die Beklagte zu 1. durch die Weitergabe des Hinweisschreibens ihrer Subunternehmerin vom 26.09.2006 sich deren Ausführungen zu Eigen gemacht und damit ihrerseits einen hinreichenden Bedenkenhinweis erteilt hat.
hh) Der Klägerin steht ferner gegen die Beklagte zu 1. ein Anspruch aus § 13 Nr. 7 VOB/B in Verbindung mit dem Vertrag vom 31.01./07.02.2005 nicht deshalb zu, weil die Beklagte zu 1. dem Verlangen der Klägerin, Schutzmaßnahmen auf eigene Kosten zu treffen, nicht nachgekommen ist.
Zutreffend hat das Landgericht auf Seite 76 ff des Urteils (Bl. 1732 ff GA), auf das wiederum verwiesen wird, eine Haftung der Beklagten zu 1. verneint. Auch der Senat vermag insoweit eine eigenständige Pflichtverletzung der Beklagten zu 1. nicht festzustellen. Wie ausgeführt, war die Beklagte zu 1. weder ohne entsprechenden Auftrag zur Durchführung von weiteren Leistungen verpflichtet noch bestand eine Pflicht, einen weitergehenden Bedenkenhinweis zu erteilen. Dabei hat das Landgericht zudem zu Recht berücksichtigt, dass weitergehende erosionsschützende Maßnahmen auch den Teilen der Deponieabdichtung (Unterboden und Oberboden) zugute gekommen wären, die von der Klägerin kurz darauf abgenommen wurden, und hinsichtlich derer die Klägerin ab diesem Zeitpunkt - soweit erforderlich - selbst Schutzmaßnahmen hätte treffen müssen. Auch dies spricht dagegen, der Beklagten zu 1. eine Pflicht zur Erbringung von weitergehenden Leistungen ohne Vergütung aufzuerlegen.
ii) Der Klägerin steht gegen die Beklagte zu 1. weiter ein Anspruch aus §§ 4 Nr. 7 Satz 2, 8 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B in Verbindung mit dem Vertrag vom 31.01./07.02.2005 wegen der nur mangelhaft erbrachten Fertigstellungspflege zu.
Zu Recht hat das Landgericht auf Seite 78 ff des Urteils (Bl. 1734 ff GA) im Anschluss an die Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen die Mangelhaftigkeit der Leistung der Beklagten zu 1. auch insoweit bejaht. Der Senat bezieht sich wiederum auf die Ausführungen des Landgerichts. Nach den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien schuldete die Beklagte zu 1. die Erbringung der Fertigstellungspflege sowie im Anschluss daran nach der Abnahme der Leistung Landschaftrasen die Durchführung der Entwicklungspflege. Dabei umfasst die Erbringung der Fertigstellungspflege grundsätzlich auch das Bewässern, Düngen und Mähen der Ansaat. Der Senat folgt insoweit den überzeugenden Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen im Ergänzungsgutachten vom 13.06.2018. Dieser hat ausgeführt, dass aus technischer Sicht die Ausschreibung im Hinblick auf die Bewässerung zwar unklar formuliert sei, sich jedoch aus der Einbeziehung der DIN 18917, die die Erbringung der entsprechenden Maßnahmen vorsehe, ergebe, dass auch die Bewässerung geschuldet sei, da das Wässern, Düngen und Mähen gerade die zu erbringenden Bestandteile der Fertigstellungspflege seien. Dies gelte jedenfalls, soweit das Beregnen nicht wegen ausreichender Bodenfeuchte entfallen könne, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei. Als besondere Leistung sei nur das Liefern von Wasser für die Fertigstellungspflege zu vergüten. Der Senat teilt die Einschätzung des Sachverständigen, dass das Wässern im Sinne einer Fertigstellungspflege nicht zu den Nebenleistungen im Landschaftsbau gehört und daher gesondert ausgeschrieben und beauftragt werden muss (vergleiche hierzu auch Kainz/Degenbeck in Beck'scher VOB- und Vergaberechtskommentar, VOB, Teil C, 3. Aufl., DIN 18320, Rn. 18). Die Beauftragung des Bewässerns ergibt sich vorliegend bereits daraus, dass der Beklagten zu 1. die Fertigstellungspflege übertragen worden ist, und damit auch die Erbringung entsprechender Leistungen, zu denen typischerweise das Wässern und Düngen gehört. Unschädlich ist dabei, dass die Ausschreibung die Übertragung von Leistungen nur ungenau wiedergibt, insbesondere die Anzahl, Intensität und Zeitpunkte der einzelnen Arbeitsgänge nicht festlegt (vgl. zu diesen Anforderungen Kainz/Degenbeck, a. a. O.). Lediglich das Liefern von Wasser für die Bewässerung ist nach den auch insoweit überzeugenden Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen nicht in der Ausschreibung enthalten. Auch insoweit sei diese fehlerhaft mit der Folge, dass die Beklagte zu 1. eine zusätzliche Vergütung für das Liefern von Wasser hätte verlangen können. Dies entband die Beklagte zu 1. indes nicht von der Verpflichtung, die Bewässerung durchzuführen. Der Senat folgt auch den Feststellungen des Sachverständigen, dass das Wässern alleine bei der Qualität des eingebauten Oberbodens nicht ausgereicht hätte. Es wäre eine Bodenverbesserung durch Düngen erforderlich gewesen. Auch dies war aber - wie ausgeführt - Bestandteil der der Beklagten zu 1. übertragenen Fertigstellungspflege, wobei zudem zu berücksichtigen war, dass die Mangelhaftigkeit der Bodenqualität wiederum auf der nicht vertragsgemäßen Leistung der Beklagten zu 1. beruhte. Dahinstehen kann, ob auch ein Mulchen der Ansaat von der Übertragung der Fertigstellungspflege erfasst gewesen wäre, da dieses nach den Feststellungen des Sachverständigen zwar vorteilhaft für das Angehen der Ansaat, aber nicht unbedingt notwendig gewesen wäre. Unerheblich ist nach allem auch der Bedenkenhinweis der Beklagten zu 1. vom 04.10.2006 betreffend das Erfordernis des Wässerns, da die Beklagte zu 1. zur Erbringung dieser Leistung ohnehin verpflichtet war. Auch die Bedenkenanzeige vom 08.05.2007 führt vor diesem Hintergrund nicht zu einer anderen Beurteilung. Schließlich entlastet es die Beklagte zu 1. nicht, dass die Klägerin nicht noch massiver auf das Durchführen der Bewässerung gedrängt hat. Die Beklagte zu 1. war vielmehr gehalten, ihren Vertragspflichten ohne entsprechende Aufforderung nachzukommen. Jedenfalls auf das entsprechende Aufforderungsschreiben der Klägerseite hätte die Beklagte zu 1. reagieren und ihren vertraglichen Pflichten nachkommen müssen.
Die Einwendungen der Beklagten zu 1. gegen die Feststellungen des Sachverständigen greifen nicht durch. Soweit die Beklagte zu 1. ihre Auffassung wiederholt, sie sei zu einem Bewässern nicht verpflichtet gewesen, ist dies - wie ausgeführt - unzutreffend. Auch der Hinweis der Beklagten zu 1., in verschiedenen anderen Positionen des Leistungsverzeichnisses sei ein Wässern ausdrücklich aufgeführt, bestätigt lediglich die Mangelhaftigkeit der Ausschreibung. Gleichwohl ist diese in der vorgenommenen Weise zu präzisieren, da unklar bleibt, welche anderen Leistungen seitens der Beklagten zu 1. im Rahmen der Fertigstellungs- und Entwicklungspflege sonst erbracht werden sollten. Die Beklagte zu 1. kann sich auch nicht auf die Ausübung eines Leistungsverweigerungsrechts berufen, weil ihr seitens der Klägerin das zur Bewässerung erforderliche Wasser nicht zur Verfügung gestellt worden ist. Die Beklagte zu 1. hat vielmehr trotz Aufforderung eine Bewässerung nicht vorgenommen und auch zu keinem Zeitpunkt gefordert, dass ihr das hierzu erforderliche Wasser zur Verfügung gestellt oder ihr insoweit eine Vergütung für das Liefern von Wasser gezahlt werde. Der Sachverständige hat ferner nicht die Schadenskausalität des unterlassenen Bewässerns verneint, sondern ausgeführt, dass dieses nur eine Bedingung für eine erwartungsgemäße Entwicklung der Vegetation gewesen sei, wobei auch die übrigen nicht eingehalten Bedingungen - wie ausgeführt - im Wesentlichen auf eine nicht ordnungsgemäße Vertragserfüllung der Beklagten zu 1. zurückzuführen sind. Die Beklagte zu 1. kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, eine Bewässerung im Frühjahr 2007 hätte ebenfalls keinerlei Auswirkungen auf die Verhinderung des Schadensereignisses gehabt. Bereits ein wenigstens teilweises Angehen der Ansaat hätte nach den Feststellungen des Sachverständigen den Schadensumfang verringert, wobei der Sachverständige ausdrücklich ausgeführt hat, dass etwa ein Bewuchs von 50 % der Fläche in der Lage gewesen wäre, einen großen Teil der Erosionsschäden zu verhindern. Zudem wäre nach den Feststellungen des Sachverständigen bei hinreichender Bewässerung bzw. Durchführung der Entwicklungspflege ein Angehen der Saat und dadurch eine entsprechende Vegetation und eine deutlich geringere Erosion zu erwarten gewesen. Wie oben unter ee) ausgeführt, kommt es ebenfalls nicht darauf an, dass die Beklagte zu 1. im Zeitpunkt des Schadensereignisses keinen bestimmten Stand der Begrünung geschuldet hat. Geschuldet war neben der Durchführung der Ansaat auch die Entwicklungspflege und damit die Erbringung der erforderlichen Pflegemaßnahmen. Soweit diese Maßnahmen nicht durchgeführt wurden, liegt bereits hierin ein Mangel der Leistung der Beklagten zu 1..
Die weiteren Ausführungen der Beklagten zu 1. greifen ebenfalls nicht durch. Da die mangelhafte Fertigstellungspflege für die Havarie der Deponie mitursächlich geworden ist, ist auch ein wesentlicher Mangel gegeben, denn die Havarie hat zu einer erheblichen Beschränkung der Gebrauchsfähigkeit der Werkleistung der Beklagten zu 1. geführt. Auch eine Schadensursächlichkeit der mangelhaften Fertigstellungspflege ist zu bejahen. Insoweit reicht wiederum die Mitursächlichkeit der mangelhaften Werkleistung. Auch die Teilabnahme der Klägerin vom 02.05.2007 rechtfertigt eine abweichende Beurteilung nicht. So ist die Vegetationsdecke von der Abnahme ausgenommen worden und auch die Fertigstellungspflege war nicht Gegenstand der Abnahme. Unerheblich ist auch, ob die Klägerin hinsichtlich der am 02.05.2007 abgenommenen Teilleistungen nunmehr ihrerseits Sicherungsmaßnahmen hätte ergreifen müssen. Dies führt nicht dazu, dass ein der Beklagten zu 1. anzulastender Mangel hinsichtlich der Fertigstellungspflege gegenstandslos würde. Ebenso ist für den Schadensersatzanspruch unerheblich, ob die Klägerin auch im Wege eines Nachbesserungsanspruchs oder einer Minderung einen Ausgleich erlangen kann. Schließlich ist auch ein schuldhaftes Handeln der Beklagten zu 1. gegeben. Die Beklagte zu 1. hat sich hinsichtlich der nicht ordnungsgemäß durchgeführten Fertigstellungspflege nicht entlastet.
jj) Der Klägerin steht gegen die Beklagte zu 1. ein Anspruch aus § 13 Nr. 7 VOB/B in Verbindung mit dem Vertrag vom 31.01./07.02.2005 nicht deshalb zu, weil die Beklagte zu 1. einen Bedenkenhinweis im Hinblick auf das von der Beklagten zu 1. geplante verletzliche Gesamtsystem der Deponieentwässerung nicht erteilt hat.
Zutreffend hat das Landgericht auf Seite 80 f des Urteils (Bl. 1736 f GA), auf das wiederum verwiesen wird, eine Haftung der Beklagten zu 1. verneint. Der Senat folgt insbesondere den überzeugenden Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen, der in seinem Ergänzungsgutachten vom 13.06.2018 aus technischer Sicht ausgeführt hat, dass eine eigene Prüfung der genehmigten Planung durch das bauausführende Unternehmen nicht durchgeführt werden müsse und schon deshalb die festgestellten Mängel der Entwässerungsplanung der Beklagten zu 2. von der Beklagten zu 1. nicht hätten erkannt werden müssen. Eine weitergehende Verpflichtung der Beklagten zu 1. zur Erteilung eines Bedenkenhinweises bestand auch aus Rechtsgründen nicht.
kk) Der Klägerin steht gegen die Beklagte zu 1. ein Anspruch aus § 13 Nr. 7 VOB/B in Verbindung mit dem Vertrag vom 31.01./07.02.2005 nicht zu, obwohl die Beklagte zu 1. einen Bedenkenhinweis im Hinblick auf die in der Planung nicht vorgesehene Verdichtung des Bodens unter den Raubettgerinnen nicht erteilt hat.
Zu Recht hat das Landgericht auf Seite 81 f des Urteils (Bl. 1737 f GA), auf das erneut Bezug genommen wird, eine Haftung der Beklagten zu 1. verneint. Die Feststellungen des Landgerichts insoweit werden von den Parteien auch nicht angegriffen.
ll) Der Klägerin steht schließlich gegen die Beklagte zu 1. ein Anspruch aus § 13 Nr. 7 VOB/B in Verbindung mit dem Vertrag vom 31.01./07.02.2005 nicht deshalb zu, weil die Beklagte zu 1. einen Bedenkenhinweis wegen der fehlerhaften Planungen der Beklagten zu 2. bezüglich des unzureichenden Spitzenabflussbeiwertes der Entwässerung der Deponie und des Einbaus von Lochplatten vor den Entwässerungsrohren nicht erteilt hat. Der Senat folgt auch insoweit den überzeugenden Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen, der in seinem Ergänzungsgutachten vom 13.06.2018 aus technischer Sicht ausgeführt hat, dass die Prüfung der Ausführungsplanungen und der Bemessung der Entwässerung nicht zu den Aufgaben der Beklagten zu 1. als bauausführendem Unternehmen gehört habe, und ein Bedenkenhinweis daher nicht habe erfolgen müssen. Eine weitergehende Verpflichtung der Beklagten zu 1. zur Erteilung eines Bedenkenhinweises bestand aus Rechtsgründen wiederum nicht.
c) Die Abwägung der Verschuldensanteile der Beklagten mit den Verursachungsbeiträgen der Klägerin führt zu einer Haftung der Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner auf Ersatz von 8,25 % der Schäden, zu einer Haftung der Beklagten zu 2. alleine auf 46,9 % der Schäden und der Beklagten zu 1. alleine auf 24,75 % der Schäden.
aa) Der Beklagten zu 1. als bauausführendem Unternehmen ist eine Haftungsquote von 33 % - entsprechend der Verurteilung der Beklagten zu 1. durch das Landgericht - aufzuerlegen, wobei in Höhe von 8,25 % ein Gesamtschuldverhältnis mit der Klägerin besteht (dazu unten dd)).
Der Senat orientiert sich auch insoweit zunächst an den überzeugenden Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen, der die Schwere der verschiedenen Schadensursachen aus technischer Sicht bewertet hat. Danach sind die der Beklagten zu 1. vorzuwerfenden Pflichtverletzungen - die unzureichende Schichtmächtigkeit des Oberbodens, die vom vertraglichen Soll abweichende Qualität des Oberbodens, die verspätete und nicht ordnungsgemäßer Rasenansaat und die fehlende Bewässerung und Düngung im Rahmen der Fertigstellungspflege - für 1/3 der Havarieschäden kausal geworden, während 2/3 der Schäden auf Fehler der Planung bzw. Überwachungstätigkeiten zurückzuführen sind. Diese Verteilung der Haftung in seinem Gutachten vom 10.08.2010 hat der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten vom 13.06.2018 nochmals bestätigt. Entgegen der Ansicht der Beklagten zu 1. sind die Ausführungen des Sachverständigen zur Verteilung der Schadensverursachungsanteile keine bloßen Spekulationen. Der Sachverständige hat festgestellt, welche Pflichtverletzungen bei der Entstehung des Havarieschaden eine Rolle gespielt haben, und diese unter Einbeziehung der verschiedenen Beteiligten im Einzelnen bewertet. Gerade wegen der Komplexität des Schadensfalles und der Vielzahl von Ursachen für die Havarie der Deponie ist dieses Vorgehen für die Ermittlung der Haftung der Beteiligten hinreichend, § 287 ZPO. In diesem Sinne sind auch die Ausführungen des Sachverständigen zu verstehen, die Qualität und Schichtdicke des Oberbodens habe einen Schadensanteil von 20 - 30 % zur Folge gehabt. Hieraus folgt nicht, dass allein ein Mindestschaden von 20 % für diesen Umstand zu berücksichtigen ist. Der Sachverständige hat vielmehr insoweit seine Überlegungen offengelegt, die zu der vorgenommenen Haftungsquote von 1/3 hinsichtlich sämtlicher der Beklagten zu 1. aufzuerlegenden Pflichtverletzungen geführt haben.
Eine Anpassung der Haftungsverteilung ist entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1. vorliegend nicht im Hinblick auf das Maß des Verschuldens der Beteiligten hinsichtlich der einzelnen Pflichtverletzungen vorzunehmen. Der Senat sieht nicht, dass der Verschuldensvorwurf bezüglich einer der streitigen Pflichtverletzungen für einen der Beteiligten gegenüber dem durchschnittlichen Fahrlässigkeitsvorwurf abgeschwächt oder erhöht ist.
Dem Senat nicht nachvollziehbar ist der Verweis der Beklagten zu 1. auf § 645 BGB. Die Bestimmung regelt in erster Linie die Vergütung des Werkunternehmers nach einem vom Auftraggeber zu verantwortenden Untergang des Werkes. Zudem setzt die Anwendbarkeit der Vorschrift voraus, dass dem Werkunternehmer ein mitwirkendes Verschulden am Untergang der Werkleistung nicht anzulasten ist. Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben.
Entgegen der Ansicht der Beklagten zu 1. ist zu Ihren Lasten auch nicht mehrfach das Fehlen einer Vegetationsschicht berücksichtigt worden. Vielmehr sind mit der unzureichenden Fertigstellungspflege und der zu geringen Schichtstärke und Qualität des Oberbodens verschiedene Mängel der Werkleistung der Beklagten zu 1. berücksichtigt worden, die jeder für sich genommen schadensursächlich geworden sind, indem sie jeweils der Entstehung einer Vegetationsschicht entgegenstanden und zur Erosion der Deponieoberfläche beigetragen haben.
bb) Die Beklagte zu 2. haftet für 46,9 % der der Klägerin durch die Havarie entstandenen Schäden.
Auch diesbezüglich orientiert sich der Senat zunächst an den überzeugenden Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen, der die Schwere der verschiedenen Schadensursachen aus technischer Sicht innerhalb der Gruppe der Planer und Bauüberwacher vorgenommen hat, wobei er dieser Gruppe auch die Klägerin als Bauherrin sowie das LUA aufgrund von dessen besonderer Stellung und Einbindung im vorliegenden Einzelfall zugeschlagen hat. Den gesamten Haftungsanteil dieser Gruppe bewertet der Senat im Anschluss an die Ausführungen des Sachverständigen sowie in Abgrenzung zum Haftungsanteil der Beklagten zu 1. mit 67 %. Der Senat folgt auch weiter den Ausführungen des Sachverständigen, soweit dieser hinsichtlich der einzelnen Schadenskomplexe, die oben unter a) erörtert wurden, deren Schadensanteil am Gesamtschaden bestimmt hat, nämlich mit 5 % hinsichtlich des Ursachenkomplexes Systemaufbau/Gesamtkonzept, mit 20 % hinsichtlich des Ursachenkomplexes Entwässerung, mit 15 % hinsichtlich des Ursachenkomplexes Bodenauswahl und Qualitätskontrolle und mit 60 % hinsichtlich des Ursachenkomplexes Verzicht auf Erosionsschutz. Diese Verteilung der Haftung in seinem Gutachten vom 10.08.2010 hat der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten vom 13.06.2018 nochmals bestätigt. Gesichtspunkte für eine Verschiebung der Anteile sind nicht ersichtlich. Wie oben unter bb) ausgeführt, trifft insbesondere die Ansicht der Beklagten zu 2. nicht zu, dass sich die von ihr zu verantwortende fehlerhafte Entwässerungsplanung nicht bzw. kaum hinsichtlich des Schadens ausgewirkt habe. Der gerichtlich bestellte Sachverständige hat sowohl hinsichtlich des unzutreffend bemessenen Spitzenabflussbeiwertes als auch bezüglich des Einbaus von Lochplatten eine Schadenskausalität in seiner Anhörung durch den Senat am 29.11.2018 nochmals ausdrücklich bestätigt.
(i) Bezüglich des Ursachenkomplexes Systemaufbau/Gesamtkonzept ist, wie oben unter a) aa) ausgeführt, eine alleinige Haftung der Beklagten zu 2. anzunehmen, weil diese bei der Planung des Gesamtkonzeptes der Deponie und dem Systemaufbau der Deponieoberfläche kein hinreichend robustes System vorgesehen hat, das mit ausreichender Sicherheit während der der Planung zu Grunde liegenden Betriebsdauer - und gerade auch während der Zeit bis zur vollständigen Begrünung - seine Funktion erfüllen konnte. Bei einem auf diesen Komplex entfallenden Schadensanteil von 5 % innerhalb der auf die Gruppe der Planer/Bauüberwachung entfallenden Gesamthaftung von 67 % errechnet sich ein Haftungsanteil der Beklagten zu 2. am Gesamtschaden von 3,35 %.
(ii) Hinsichtlich des Ursachenkomplexes der Entwässerungsplanung ist, wie oben unter a) bb) ausgeführt, zum einen eine Haftung der Beklagten zu 2. wegen des fehlerhaften Ansatzes eines Spitzenabflussbeiwertes von 0,3 anzunehmen, wobei zugleich ein der Klägerin anzulastendes hälftiges Mitverschulden des LUA zu berücksichtigen war. Weiterhin haftet die Beklagte zu 2. wegen der fehlerhaften Planung von vor die Entwässerungsrohre zu setzenden Lochplatten, ohne dass insoweit eine Mithaftung der Klägerseite besteht. Im Hinblick auf die weitergehenden Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen im Ergänzungsgutachten vom 13.06.2018, dass die Lochplatte das schwächste Glied des Abflussregimes gewesen ist und die Leistungsfähigkeit des Durchlasses deutlich stärker geschwächt hat als der zu geringe Abflussbeiwert, bewertet der Senat die Verteilung der Haftung zwischen den beiden Pflichtverletzungen im Verhältnis 3 : 1. Angesichts des auf diesen Komplex entfallenden Schadensanteils von 20 % innerhalb der auf die Gruppe der Planer/Bauüberwachung entfallenden Gesamthaftung von 67 % errechnet sich ein Haftungsanteil der Beklagten zu 2. am Gesamtschaden von 11,725 % (fehlerhafter Spitzenabflussbeiwert: 1/2 x 5 % x 0,67 = 1,675 %, Lochplatten: 15 % x 0,67 = 10,05 %).
(iii) Im Hinblick auf das Fehlen eines Nachweises eines Planungs- oder Bauüberwachungsfehlers der Beklagten zu 2. hinsichtlich des Komplexes Bodenauswahl und Qualitätskontrolle ist der hierfür nach den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen anzusetzende Verursachungsanteil von 15 % innerhalb der Gruppe der Planer und Überwacher in vollem Umfang von der Klägerin selbst zu tragen. Der vom gerichtlich bestellten Sachverständigen vorgenommenen Haftungsverteilung, an der dieser auch im Ergänzungsgutachten vom 13.06.2018 festgehalten hat, und nach der die Beklagte zu 2. 60 %, die Genehmigungsbehörde 10 % und die Qualitätsprüfung 30 % der diesem Komplex zuzuordnenden Schadensursächlichkeit zu tragen haben, ist aus diesem Grunde nicht zu folgen. Der Sachverständige hat in seine Bewertung einbezogen, dass die Beklagte zu 2. die Erosionsempfindlichkeit und die Widersprüche in der Beschreibung des Oberbodens im Leistungsverzeichnis zu vertreten hat und auch für die Grundsätze des Qualitätsmanagementplanes verantwortlich ist, der nicht im ausreichenden Maße die hinsichtlich der Erosionsgefährdung relevanten bodenmechanischen und biologischen Kernwerte zur Prüfung fordert. Da hierin aber - wie ausgeführt - keine Verstöße gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu sehen sind, sind diese Aspekte auch nicht zulasten der Beklagten zu 2. in die Haftungsverteilung einzustellen. Der Senat kann diese Problematik auch selbst entscheiden, da es sich um eine Rechtsfrage handelt.
(iv) Bezüglich des Ursachenkomplexes der Planung des Erosionenschutzes ist, wie oben unter a) dd) ausgeführt, zum einen eine Haftung der Beklagten zu 2. wegen des Auslaufens des Trennvlieses gegeben, wobei zugleich wiederum ein der Klägerin anzulastendes hälftiges Mitverschulden des LUA zu berücksichtigen war. Weiterhin haftet die Beklagte zu 2. wegen des Fehlens hinreichender Vorgaben für die erforderliche Sicherungsbauweise, wobei ihr zugleich auch ein Bauüberwachungsfehler im Zusammenhang mit der Umsetzung der Planungsvorgaben hinsichtlich der Durchführung der Begrünung anzulasten ist. Eine Mithaftung der Klägerseite besteht insoweit nicht. Der Senat bewertet auf der Grundlage der Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen im Ergänzungsgutachten vom 13.06.2018 die Verteilung des Ursachenanteils von 60 % innerhalb dieses Komplexes dahingehend, dass auf die nach Angaben des Sachverständigen gleich zu bewertenden Mängel hinsichtlich der Planung des Trennvlieses und der Planung der Sicherungsbauweise mit jeweils 25 % zu gewichten sind, während die nach den Ausführungen des Sachverständigen deutlich geringer zu veranschlagende mangelhafte Bauüberwachung mit 10 % zu bewerten ist. Im Hinblick auf die auf die Gruppe der Planer/Bauüberwachung entfallende Gesamthaftung von 67 % errechnet sich ein weiterer Haftungsanteil der Beklagten zu 2. am Gesamtschaden von 31,825 % (Trennvlies: 1/2 x 25 % x 0,67 = 8,375 %, Planung Sicherungsbauweise: 25 % x 0,67 = 16,75 %, Bauüberwachung: 10 % x 0,67 = 6,7 %).
(v) Soweit das Landgericht losgelöst von der vom Sachverständigen vorgenommenen Bemessung der Mithaftungsanteile ein Mitverschulden beschränkt auf einen Betrag von 150.000,00 € wegen der Inkaufnahme der von der Beklagten zu 2. im Schreiben vom 12.01.2007 auf diese Größenordnung geschätzten möglichen Erosionsschäden vorgenommen hat, folgt der Senat dieser Auffassung nicht. Eine Haftungsverteilung war vielmehr allein nach den vom Sachverständigen ermittelten technischen Verantwortlichkeiten vorzunehmen. Eine Haftungsbegrenzung der Klägerin auf Grundlage des Schreibens der Beklagten zu 2. vom 12.01.2007 ist nicht erfolgt. Für die Klägerin war vielmehr erkennbar, dass im Schreiben vom 12.01.2007 lediglich eine ungefähre Größenangabe der angenommenen drohenden Schäden angegeben wurde, ohne dass die Erklärung eine entsprechende Haftungsübernahme bzw. Haftungsfreistellung einer Partei gegenüber den anderen Beteiligten beinhaltete. Auch dem Grunde nach lässt sich indes eine Mithaftung der Klägerin auf der Grundlage des Schreibens vom 12.01.2007 nicht begründen. Wie oben unter a) dd) ausgeführt, waren die Darlegungen der Beklagten zu 2. in dem Schreiben unzutreffend und gaben die drohende Erosionsgefahr fehlerhaft wieder. Vor diesem Hintergrund konnte eine zutreffende Entscheidung der Klägerin, ob sie in bestimmtem Umfang das tatsächliche bestehende Erosionsrisiko akzeptieren wollte, gerade nicht getroffen werden. Zugleich kann die auf einer falschen Grundlage getroffene Entscheidung der Klägerin nicht zu Gunsten der Beklagten zu 2. berücksichtigt werden, die durch ihre fehlerhafte Aufbereitung des Sachverhaltes die unzutreffende Entscheidung der Klägerin gerade herbeigeführt hat.
cc) Eine weitere Anpassung der Haftungsquoten ist nicht vorzunehmen.
(i) Soweit die Beklagte zu 2. darauf verweist, der Sachverständige habe in seinem Gutachten vom 10.08.2010 als schadensbedingendes Moment auch angegeben, dass bei der Sanierung der Erosionsschäden durch den Sturm „Kyrill“ im Winter vor dem Hauptschaden erodierte Unterböden auch im Bereich des Oberbodens verbaut worden seien und diesen Aspekt habe der gerichtlich bestellte Sachverständige bei der Schadensquotelung vollständig außer Acht gelassen, ist zu berücksichtigen, dass der Sachverständige in dem Gutachten vom 10.08.2010 zugleich angegeben hat, er habe vier Hauptgründe der Schadensursache festgestellt. Die Verarbeitung des zuvor erodierten Unterbodens auch im Bereich des Oberbodens hat der Sachverständigen dabei nicht aufgeführt, woraus sich ergibt, dass aus Sicht des Sachverständigen eine eigenständige Schadensursache, die mit einem messbaren Prozentsatz zu bewerten ist, in diesem Umstand nicht zu sehen ist. Dieser Einschätzung folgt auch der Senat.
(ii) Auch die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. habil. T… Sc… in seinem Gutachten vom 11.10.2016, dass das Regenereignis vom 27.05.2016 von der Stärke über das bei der Planung einzubeziehende fünfjährige Regenereignis hinausgegangen ist, rechtfertigen ein anderes Ergebnis nicht. Weder der gerichtlich bestellte Sachverständige noch der Privatgutachter haben festgestellt, dass es allein wegen der Schwere des Regenereignisses auch bei ordnungsgemäßer Planung und Bauausführung Schäden in einer bestimmbaren Größenordnung gegeben hätte, die - mangels einer Haftung der übrigen Beteiligten - von der Klägerin selbst zu tragen gewesen wären.
(III) Der Klägerin ist ein Mitverschulden auch nicht deshalb anzulasten, weil sie zwischen den Regenereignissen vom 22.05.2007 und vom 27./29.05.2007 keine Maßnahmen ergriffen hat, um die durch die Erosionen am 22.05.2007 in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkten Entwässerungsgräben vor den Rohrdurchlässen zu reinigen. Zutreffend hat das Landgericht auf Seite 82 f des Urteils (Bl. 1738 f GA), auf das erneut verwiesen wird, eine Obliegenheitsverletzung der Klägerin insoweit verneint.
Der Sachverständige hat in seinem Ergänzungsgutachten vom 10.08.2010 ausgeführt, durch den starken Regen vom 22.05.2007 seien bereits erste Erosionen ausgelöst worden, die die Entwässerungsgräben vor den Rohrdurchlässen im Tiefpunkt in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt hätten. Zugleich hat der Sachverständige festgestellt, dass die Bedeutung dieser Vorschädigung in diesem Moment aus technischer Sicht noch nicht erkennbar gewesen ist. Vor diesem Hintergrund teilt der Senat auch die Einschätzung des Sachverständigen, dass ein sofortiger Handlungsbedarf aus Sicht der Klägerin bzw. deren Projektsteuerin nicht ersichtlich war. Es begründet mithin einen Mitverschuldensvorwurf nicht, dass die Klägerin eine Reinigung der Entwässerungseinrichtungen und eine Verfüllung der entstandenen Erosionsrinnen nicht innerhalb der bis zur Havarie aufgrund des Regenereignisses vom 27./29.05.2007 zur Verfügung stehenden drei Werktage hat durchführen lassen. Zudem hat der gerichtlich bestellte Sachverständige festgestellt, dass innerhalb der Kürze der Zeit entsprechende Maßnahmen praktisch nicht umsetzbar waren. Auch diesen Feststellungen des Sachverständigen folgt der Senat. Das Schreiben der Klägerseite vom 24.05.2007 rechtfertigt eine andere Beurteilung nicht. Das Schreiben betrifft nicht den Bereich der Entwässerungsgräben vor den Rohrdurchlässen, sondern den Schotterkeil des Dränagesystems. Zudem hat die Klägerin mit diesem Schreiben die Beklagte zu 1. vergeblich zur kurzfristigen Behebung von Erosionsschäden aufgefordert. Weitere Maßnahmen waren der Klägerin in diesem Zusammenhang nicht abzuverlangen, zumal die Beklagte zu 1. die geforderten Leistungen erst mit Schreiben vom 29.05.2007, also nach der Havarie, verweigert hat, mithin erst ab diesem Zeitpunkt Veranlassung bestand, ein weiteres Vorgehen zu überdenken.
(iv) Der Klägerin ist ein Mitverschulden schließlich nicht deshalb anzulasten, weil sie nicht unmittelbar nach der Havarie am 27./29.05.2007 eine Schadensbeseitigung durchgeführt hat. Der Senat nimmt insoweit wiederum Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts auf Seite 84 f des Urteils (Bl. 1740 f GA).
Zwar hat der gerichtlich bestellte Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten vom 10.08.2010 anhand der direkt nach der Schädigung im Mai 2007 gefertigten, detaillierteren Schadensaufnahme im September 2007 festgestellt, dass die Erosionsschäden in diesem Zeitraum um 15 bis 20 % zugenommen haben, weshalb er einen erhöhten Schadenbeseitigungsaufwand von 10 bis 15 % ermittelt hat. Auch ist der Auftraggeber gem. § 254 Abs. 2 BGB grundsätzlich verpflichtet, sich um eine baldmögliche Behebung von Mängeln zu bemühen, insbesondere wenn er wegen Nutzungsausfalls Schadensersatz verlangen will (BGH BauR 1995, S. 692; WM 1974, S. 200; OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.08.2011, Az. 7 U 62/10; zitiert nach juris; OLG Koblenz BauR 2010, S. 104; OLG Köln BauR 2001, S. 1271; Peters/Jacoby in Staudinger, BGB, Kommentar, Neubearbeitung 2014, § 634, Rn. 136). Allerdings führt dies nicht dazu, dass der Auftraggeber eine Mangelbeseitigung schon vor Eingang der abschließenden Gutachten eines selbstständigen Beweisverfahrens zur Aufklärung der Mängel durchführen lassen muss und sich damit zugleich der Gefahr aussetzt, die Mangelhaftigkeit der Werkleistung nicht mehr beweisen zu können (OLG Karlsruhe, a. a. O.; OLG Koblenz, a. a. O.). Vorliegend liegt ein entsprechender Fall vor. Gegenstand des selbstständigen Beweisverfahrens bzw. der Beauftragung des Sachverständigen war dabei nicht allein die Klärung der Schadensursache, sondern darüber hinaus auch die Feststellung der erforderlichen Schadensbeseitigungsmaßnahmen. Zudem hat der Sachverständige im Ergänzungsgutachten vom 10.08.2010 darauf hingewiesen, dass ohnehin vor Durchführung der Sanierungsarbeiten eine gewisse Zeit vergehen musste, die für eine Analyse und Bewertung der Schadensursache sowie für die Planung von Sofortmaßnahmen erforderlich war. Von daher ist der Klägerin eine Obliegenheitsverletzung nicht deshalb vorzuwerfen, weil sie vor Veranlassung der Schadensbeseitigung zunächst das selbstständige Beweisverfahren durchgeführt hat.
dd) Lediglich in Höhe von 8,25 % besteht eine gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten zu 1. und der Beklagten zu 2..
Der Senat folgt insoweit der Bewertung des Landgerichts teilweise nicht. Gegenstand der durchgeführten Beweisaufnahme war gerade die Verteilung der jeweiligen schadenskausalen Verursachungsbeiträge aus technischer Sicht, die dann die Grundlage der entsprechenden Haftung der Beteiligten geworden sind. Eine gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten ist dementsprechend nur dann anzunehmen, soweit beide Beklagte wegen der gleichen Schadensursache haften. Dies ist indes nur hinsichtlich des der Beklagten zu 1. vorzuwerfenden vertragswidrigen Vorgehens hinsichtlich der nicht unmittelbar nach Einbau des Oberbodens durchgeführten abschnittsweisen Begrünung der Deponieoberfläche der Fall, hinsichtlich der zugleich eine Verletzung der Pflichten der Beklagten zu 2. im Rahmen ihrer Tätigkeit als örtliche Bauüberwachung gegeben ist. Die gesamtschuldnerische Haftung beschränkt sich dabei auf die Summe der wegen dieser Pflichtverletzungen auf die Beklagte zu 1. einerseits und die Beklagte zu 2. andererseits entfallenen Haftungsanteile, die der Senat mit 14,95 % bemisst, wobei nach den vorstehenden Ausführungen die Beklagte zu 2. im Innenverhältnis zwischen den beiden Beklagten 6,7 % zu tragen hat. Im Rahmen der der Beklagten zu 1. anzulastenden Pflichtverletzungen war nach den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen im Ergänzungsgutachten vom 13.06.2008 eine Verteilung der Haftung wegen der Mängel der Oberbodenschicht zu den Mängeln bei der Durchführung der Ansaat und der Fertigstellungspflege im Verhältnis von 1 : 3 vorzunehmen, wobei der Senat die Pflichtverletzung der Beklagten zu 1. hinsichtlich der nicht erbrachten Fertigstellungspflege als deutlich erheblicher ansieht als die nicht vorgenommene abschnittsweise Begrünung der Deponiefläche nach Einbau des Oberbodens. Der Senat geht hier von einem Verhältnis von 2 : 1 aus, so dass insgesamt ein Viertel des Haftungsanteils von 33 % der Beklagten zu 1. auf die nicht erfolgte abschnittsweise Begrünung der Deponiefläche nach Einbau des Oberbodens entfällt, mithin 8,25 % am Gesamtschaden.
Eine Verurteilung der Beklagten zu 1. zu einer gesamtschuldnerischen Haftung mit der Beklagten zu 2. in Höhe einer Teilquote von 14,95 % am Gesamtschaden als Gesamtschuldner - Addition der insoweit im Innenverhältnis auf die Beklagte zu 1. entfallenden Haftungsquote von 6,7 % mit der auf die Beklagte zu 2. entfallenden Haftungsquote von 8,25 % - hatte wegen des Verbots der reformatio in peius (vgl. hierzu BGHZ 85, S. 180; Heßler in Zöller, ZPO, Kommentar, 32. Aufl., § 528, Rn. 24) zu unterbleiben, da das Landgericht insgesamt nur eine Haftung der Beklagten zu 1. in Höhe von 33 % ausgesprochen hat, mithin der weitere Haftungsanteil von 6,7 %, der im Innenverhältnis der Beklagten von der Beklagten zu 2. zu tragen ist, nicht zusätzlich berücksichtigt werden konnte. Für die gesamtschuldnerische Haftung war vielmehr allein auf den im Innenverhältnis zwischen den Parteien von der Beklagten zu 1. zu tragenden Anteil abzustellen.
4. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 Satz 1, Satz 2 ZPO.
Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Auch die Beklagte zu 2. hat ihre Anregung, die Revision zuzulassen, nicht weiter begründet.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 1.161.907,20 € festgesetzt, §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG § 3 ZPO.
Wert der Beschwer für die Klägerin:
389.868,86 €,
Wert der Beschwer für die Beklagte zu 1.:
461.963,10 €,
Wert der Beschwer für die Beklagte zu 2. und die Streithelferin:
772.038,34 €.