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Waffenbesitzkarte für Sachverständige; Widerruf; Bedürfnis; Abgrenzung zur sammlerischen Tätigkeit; nicht nur unerhebliche gutachterliche Tätigkeit; Erfordernis der Glaubhaftmachung; (kein) ausnahmsweises Absehen vom Widerruf


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 11. Senat Entscheidungsdatum 12.05.2020
Aktenzeichen OVG 11 N 65.17 ECLI ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0512.11N65.17.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 4 WaffG, § 124 VwGO, § 45 WaffG, § 18 WaffG, § 8 WaffG, § 124a VwGO

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26. April 2017 wird abgelehnt.

Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 23.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger, ein pensionierter Kriminalbeamter, der über eine Erlaubnis zum Handel mit Schusswaffen und Munition jeder Art, eine ihm – gemäß seinem Antrag vom 5. Februar 1981 (Bl. 6 des Verwaltungsvorgangs, Rückseite) „zur Durchführung technischer sowie wissenschaftlicher Tätigkeiten auf dem Fachgebiet Hand- und Faustfeuerwaffen als Ergänzung der beruflichen Tätigkeit“ - am 23. Februar 1981 erteilte „Waffenbesitzkarte für Waffensammler und Waffensachverständige“ und eine am 23. Februar 2010 für die Ausübung der Sachverständigentätigkeit erteilte Munitionserwerbserlaubnis verfügt, wendet sich gegen den vom Beklagten mit Bescheid vom 7. August 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. November 2015 verfügten Widerruf der Waffenbesitzkarte und des Munitionserwerbsscheins.

Seine dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 26. April 2017 abgewiesen. Rechtsgrundlage für den angefochtenen Widerrufsbescheid sei § 45 Abs. 2 S. 1 des Waffengesetzes i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 und § 8 WaffG. Danach begegne die Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Widerrufs der Waffenbesitzkarte für Sachverständige und der Munitionserwerbserlaubnis für Sachverständige keinen Bedenken. Die wiederholten Bitten des Beklagten mitzuteilen, ob der Kläger die Tätigkeit als Sachverständiger weiterhin ausübe, und gegebenenfalls entsprechende Nachweise vorzulegen, seien unmittelbare Folge des vorangegangenen Klageverfahrens zum Geschäftszeichen VG 1 A 29.06/OVG 11 N 60.07, wo ausgeführt worden sei, dass dem Interesse der Waffenbehörde daran, sicherzustellen, dass das geltend gemachte Bedürfnis nachhaltig gegeben sei, durch § 4 Abs. 4 WaffG hinreichend Rechnung getragen werde und der Beklagte den Nachweis einer nicht unerheblichen Tätigkeit des Klägers als Sachverständiger verlangen könne. Solche Nachweise habe der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung nicht vorgelegt. Es bestünden bereits Zweifel, ob allein die drei vorgetragenen mündlichen Gutachten eine erhebliche Sachverständigentätigkeit darstellen könnten. Jedenfalls seien die hierzu erfolgten Angaben des Klägers zu Inhalt und Umfang der gutachterlichen Tätigkeit derart unsubstantiiert gewesen, dass sie der Waffenbehörde keine hinreichende Prüfung des Bedarfs ermöglicht hätten. Der bloße Hinweis des Klägers auf das fehlende Einverständnis der Kunden zur Nennung ihrer Namen verfange nicht. Der Beklagte habe in seinem Schreiben vom 10. Juni 2015 zutreffend darauf hingewiesen, dass es dem Kläger zuzumuten sei, seine Tätigkeit schriftlich zu fixieren und diese Aufzeichnungen, gegebenenfalls anonymisiert, an den Beklagten weiter zu reichen. Allein der Vortrag des Klägers, er habe sich intensiv mit der Materie beschäftigt, lasse eine nach außen tretende Sachverständigentätigkeit nicht erkennen. Da die beiden waffenrechtlichen Erlaubnisse ausdrücklich nur für eine Tätigkeit als Sachverständiger und nicht für einen Waffen-oder Munitionssammler erteilt worden seien und die auf der Waffenbesitzkarte eingetragenen 22 Schusswaffen demnach Vergleichsstücke einer vom Kläger vorgehaltenen, der Ausübung der Sachverständigentätigkeit dienenden Referenzsammlung darstellten, sei unbeachtlich, ob der Kläger die Schusswaffen als Waffensammler hätte besitzen können. Auch besondere Gründe für ein ausnahmsweises Absehen von einem Widerruf (§ 45 Abs. 2 oder 3 WaffG) lägen nicht vor. Der Kläger habe nicht dargetan, dass der Wegfall des Bedürfnisses nur vorübergehender Art sei, und auch das Vorliegen einer individuellen Härte des Widerrufs der Erlaubnisse bei einem endgültigen Wegfall des Bedürfnisses sei nicht ersichtlich. Auch die Anordnungen zur Rückgabe der Erlaubnisse an die zuständige Behörde sowie zur Unbrauchbarmachung der Waffen und Munition oder ihrer Überlassung an einen Berechtigten seien gemäß § 46 Abs. 1 und 2 WaffG nicht zu beanstanden

Dagegen richtet sich der fristgemäß gestellte und begründete Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung sowie eine als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Rechtsfrage anführt.

II.

Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat auf der allein maßgeblichen Grundlage der Darlegungen in der Antragsbegründung (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) keinen Erfolg. Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich weder die geltend gemachten Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch eine grundsätzliche Bedeutung der als klärungsbedürftig bezeichneten Frage (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

1. Die Entscheidung begegnet nicht den vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifeln.

Derartige Zweifel bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt werden (vergleiche BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2004 – 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 f.) und nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder einzelne Elemente dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 – 7 AV 4/03 -, Buchholz 310 § 124 Nr. 33).

Derartige Zweifel ergeben sich nicht, soweit der Kläger rügt, dass die Rechtsauffassung des Gerichts nicht der Rechtslage des § 18 WaffG bzw. Ziff. 18.1.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) entspreche. Angesichts des Lebenslaufs des Klägers, der als Polizeibeamter seit seinem 18. Lebensjahr Umgang mit Schusswaffen und Munition gehabt, als Entschärfer für unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen sein Leben für die Allgemeinheit riskiert und sich „sein ganzes Berufsleben lang“ als „kriminaltechnischer Sachverständiger für militärische Munition und Kampfmittel nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz“ mit Schusswaffen und Munition beschäftigt habe, lägen dessen Voraussetzungen unzweifelhaft vor. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts folge aus der Formulierung in Z. 18.1.2 WaffVfV „oder der Erstellung von Gutachten und Expertisen beschäftigt sind oder waren“, dass die lebenslange Berufstätigkeit auch dann die Sachverständigeneigenschaft begründe, wenn aktuell keine Gutachten erstellt würden. Es gehe dem Kläger nicht darum, sich im Besitz der Referenzsammlung an Kurzwaffen zu halten, denn diese könne er problemlos auf seine Waffenhandelsbücher übertragen oder eine rote Waffenbesitzkarte für Sammler beantragen. Es gehe ihm darum, dass sich die Waffenbehörde vorbehalte zu entscheiden, ob er als Waffensachverständiger nach wie vor aktiv sein dürfe, wenn Aufträge, um die er sich nach wie vor bemühe, ausblieben.

Aus der in Bezug genommen Ziff. 18.1.2 WaffVwV ergeben sich schon deshalb keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, weil dieses die langjährige Erfahrung und fachliche Kompetenz des Klägers auf dem in Ziff. 18.1.2 WaffVwV näher beschriebenen Gebiet technischer Tätigkeiten im Hinblick auf Waffen nicht in Zweifel gezogen hat. Es hat vielmehr ausgeführt, dass für eine Erwerbs- und Besitzerlaubnis durch Waffen- oder Munitionssachverständige darüber hinaus ein Bedürfnis gem. § 8 i.V.m. § 18 WaffG zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen gerade zu diesem Zweck erforderlich ist, und angenommen, dass der Kläger eine zum Beleg dieses spezifischen waffenrechtlichem Bedürfnisses erforderliche, nicht nur unerhebliche Tätigkeit als Sachverständiger nicht hinreichend glaubhaft gemacht habe. Dass dies auch auf Grundlage der Allgemeinen Waffenverwaltungsvorschrift zu § 18 WaffG nicht zu beanstanden ist, ergibt sich schon aus der vom Kläger nicht angeführten Ziff. 18.1 WaffVwV, wonach „die gutachterliche Tätigkeit … Abgrenzungskriterium zur sammlerischen Tätigkeit, beispielsweise der nach Nr. 17.2“ sei. Davon ausgehend muss zur Darlegung des Bedürfnisses für eine Erwerbs- und Besitzerlaubnis gem. § 18 WaffG glaubhaft gemacht werden, dass der Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition gerade für die Tätigkeit als Waffen- oder Munitionssachverständiger benötigt werden. Dem entsprechend geht es hier allein darum, ob der unstreitig sachverständige Kläger eine solche, das Bedürfnis begründende gutachterliche Tätigkeit tatsächlich (noch) ausübt. Der Einwand des Klägers, dass die Waffenbehörde nicht darüber zu entscheiden habe, ob er nach wie vor als Waffensachverständiger aktiv sein dürfe, geht demgegenüber fehl. Denn darum geht es nicht. Die Waffenbehörde prüft nicht, ob der Kläger zukünftig - noch oder wieder - als Waffensachverständiger tätig werden kann, sondern, ob Art und Umfang der Ausübung dieser Tätigkeit im für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt das für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte und Munitionserwerbserlaubnis für Sachverständige erforderliche waffenrechtliche Bedürfnis begründen.

Soweit der Kläger darauf verweist, dass er in den vergangenen Jahren drei Gutachten erstellt habe und fragt, wo die Waffenbehörde denn die Grenze der Erheblichkeit setzen wolle, verkennt er, dass das Verwaltungsgericht nicht maßgeblich auf die Zahl von (nur) drei Gutachten abgestellt hat. Diesbezüglich hat es zwar Zweifel geäußert (S. 5 EA: „… Es bestehen bereits Zweifel, ob allein die drei vorgetragenen mündlichen Gutachten eine erhebliche Sachverständigentätigkeit darstellen können. …“; zum Erfordernis einer gewissen Regelmäßigkeit, jedenfalls aber eines erheblichen Gewichts der Tätigkeit vgl. auch VG Freiburg, Urteil v. 12. Dezember 2018 – 2 K 10256/17 -, juris, Rn 35 ff., 39,). Seine Annahme, dass der Kläger keine Nachweise für eine nicht unerhebliche Tätigkeit als Sachverständiger habe vortragen können, hat das Verwaltungsgericht aber allein tragend darauf gestützt, dass „jedenfalls“ die Angaben des Klägers zu Inhalt und Umfang der gutachterlichen Tätigkeit derart unsubstantiiert seien, dass sie der Waffenbehörde keine hinreichende Prüfung des Bedarfs ermöglicht hätten. Dies greift das Zulassungsvorbringen nicht an. Soweit der Kläger – im Zusammenhang mit der nachfolgend geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung - darauf verweist, dass es „erhebliche Auswirkungen“ haben würde, wenn die Waffenbehörde erstellte Gutachten einfordere und bewerte, geht dies ebenfalls an der Begründung des Verwaltungsgerichts vorbei, denn dieses hat keineswegs eine Vorlage der Gutachten, sondern vielmehr konkrete Ausführungen zu den für die sachverständige Beantwortung der vorgelegten Fragen im Einzelnen erforderlichen Arbeitsschritten sowie zum zeitlichen Umfang der Bearbeitung der Gutachtenaufträge vermisst und unter Verweis auf einen diesbezüglichen Hinweis des Beklagten darauf verwiesen, dass es dem Kläger zuzumuten sei, seine Tätigkeit schriftlich zu fixieren und diese Aufzeichnungen, ggf. anonymisiert, an die Waffenbehörde weiterzureichen. Auch hierzu verhält sich die Zulassungsbegründung nicht. Publikationen und Vortragstätigkeit hat das Verwaltungsgericht ebenfalls nicht „gefordert“, sondern nur darauf verwiesen, dass der Kläger auch solche anderweitigen Nachweise nicht vorgelegt habe.

Das Verwaltungsgericht hat weiter angenommen, dass keine besonderen Gründe für ein ausnahmsweises Absehen von einem Widerruf (§ 45 Abs. 3 Satz 1 2. Alt. WaffG) vorlägen, weil es an einer individuellen Härte des Widerrufs bei endgültigem Wegfall der ihm als Sachverständiger erteilten Erlaubnisse fehle. Auch dies greift die Zulassungsbegründung mit dem Hinweis auf die diesbezügliche Gesetzesbegründung, wonach „auch bei altersbedingter Unmöglichkeit des aktiven Umgangs mit Waffen und Munition“ in der Regel von einem Widerruf der Erlaubnis abzusehen sein werde, wenn „ein Jäger, Sportschütze, Waffen- oder Munitionssammler gewissermaßen sein Leben lang die Jagd, den Schießsport oder das Sammeln ausgeübt“ habe (BT-Drucks. 14/7758, S. 79), nicht erfolgreich an. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger – wie er an anderer Stelle ohne genauere zeitliche Konkretisierung behauptet – tatsächlich „sein ganzes Berufsleben lang“ nicht nur mit Waffen umgegangen ist, sondern auch bereits als technischer Sachverständiger tätig war. Denn das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen besonderer Gründe für ein Absehen vom Widerruf der in Rede stehenden Erlaubnisse gem. § 18 WaffG in seinem Fall deshalb verneint, weil der Kläger dadurch nicht gezwungen sei, die auf der Waffenbesitzkarte eingetragenen Schusswaffen und die von ihm vorgehaltene Munition unbrauchbar zu machen oder abzugeben. Als Inhaber einer Erlaubnis zum Handel mit Schusswaffen und Munition jeder Art stehe es ihm frei, diese umzutragen. Dieser Umstand, dessen Richtigkeit der Kläger ausdrücklich bestätigt (S. 2 der Zulassungsbegründung: „Es geht dem Kläger nicht darum, sich im Besitz der Referenzsammlung zu halten, diese kann er problemlos auf seine Waffenhandelsbücher übertragen oder eine rote WBK für Sammler beantragen“), begründet aber einen wesentlichen Unterschied zur Situation der in der Gesetzesbegründung als Beispiel für eine Ausnahme angeführten Jäger, Sportschützen oder Sammler, deren Bedürfnis für jede Art von waffenrechtlicher Erlaubnis endgültig weggefallen ist, weil ihnen der aktive Umgang mit Waffen und Munition altersbedingt dauerhaft unmöglich geworden ist, und die ohne die widerrufene Erlaubnis auch ihre Waffen abgeben müssten. Dies verkennt der Kläger, wenn er meint, dass zur Vermeidung eines nicht lösbaren Wertungswiderspruch nicht nur bei einem altersbedingt vollständig inaktiven Sachverständigen, sondern erst recht bei einem Waffensachverständigen, der „nach wie vor werbend tätig“ sei, vom Widerruf der Erlaubnis abgesehen werden müsse.

Der Einwand des Klägers, dass der Beklagte nach Widerruf der roten Waffenbesitzkarte noch fünf gekaufte Kurzwaffen auf diese eingetragen habe, mag ein Vollzugsdefizit belegen. Die Rechtmäßigkeit der auch nach dem diesbezüglichen Zulassungsvorbringen nicht zu beanstandenden Widerrufsentscheidung vermag dieser Umstand ebenso wenig zu erschüttern wie die durch die Zweckangabe im Antrag vom 5. Februar 1981 (Bl. 6 des Verwaltungsvorgangs, Rückseite) bzw. den Gegenstand des Klageverfahrens VG 1 A 29.06/OVG 11 N 60.07 bestätigte Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die in Rede stehenden waffenrechtlichen Erlaubnisse nur für eine Tätigkeit als Sachverständiger und nicht für einen Waffen- und Munitionssammler erteilt worden seien.

2. Die Zulassungsvorbringen des Klägers vermag auch die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht zu begründen.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn sie eine konkrete, noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat.

Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist die für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Frage auszuformulieren und auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Da die gem. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderliche Darlegung eines Zulassungsgrundes eine Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils voraussetzt, erfordert die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer als grundsätzlich bedeutsam bezeichneten Frage auch, dass sich die Zulassungsbegründung mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt und im Einzelnen aufzeigt, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die der Frage zugrunde liegt, zu folgen ist (zur entsprechenden Anforderung an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde vgl. BVerwG, Beschluss v. 28. März 2019 – 1 B 7.19 -, juris Rn 3, zu § 132 Abs. 2 Nr. 1, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

Dem genügt das Beschwerdevorbringen des Klägers nicht. Der Kläger zeigt nicht auf, weshalb die von ihm formulierte Frage „Darf die Waffenbehörde bei Personen, die ihr Berufsleben lang als Sachverständige im Bereich der Waffentechnik tätig waren und die unzweifelhaft `sachverständig´ im Rechtssinne sind, die Intensität der Sachverständigentätigkeit prüfen und dann, wenn diese ihr nicht ausreichend erscheint, die WBK widerrufen, selbst wenn die Betreffenden ihre Sachverständigentätigkeit weiter ausüben wollen und entsprechend bewerben?“ klärungsbedürftig sein sollte.

Allein das Fehlen einer ober- oder höchstrichterlichen Entscheidung begründet noch keine grundsätzliche Bedeutung. Dies gilt insbesondere dann, wenn die aufgeworfene Frage sich auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens auf der Grundlage des Gesetzes und der dazu ergangenen Rechtsprechung ohne weiteres beantworten lässt. Rechtsfragen können auch durch das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts selbst bereits hinreichend geklärt sein, wenn die von dem Verwaltungsgericht zu der Rechtsfrage vertretene Rechtsansicht überzeugend begründet ist und vernünftige Zweifel an der Richtigkeit der Rechtsansicht weder nachvollziehbar bezeichnet noch sonst abweichende Rechtsprechung oder gewichtige Argumente im Schrifttum erkennbar sind. In einem solchen Fall kann die Berufungszulassung nicht zur Rechtseinheit oder -fortbildung beitragen, weil die Rechtseinheit nicht erkennbar gefährdet ist und kein Bedarf an Rechtsfortbildung besteht (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 3. September 2019 – OVG 6 N 58.19 -, juris Rn 9).

So ist es auch hier. Die Zulassungsbegründung, die aus den vorstehend dargelegten Gründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung zu begründen vermochte, lässt mit ihren Ausführungen zum Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung jede Auseinandersetzung mit der nachvollziehbar und unter Bezugnahme u.a. auf eine vorangegangene Entscheidung des Senats (Beschluss v. 7. Januar 2010. - OVG 11 N 60.07 -) begründeten Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts vermissen, wonach die Waffenbehörde gem. § 4 Abs. 4 WaffG auch bei Inhabern einer Waffenbesitzkarte bzw. Munitionserwerbserlaubnis für Sachverständige gem. § 18 WaffG das Fortbestehen des Bedürfnisses prüfen und dazu den Nachweis einer nicht unerheblichen Tätigkeit verlangen könne. Sie benennt weder eine abweichende Auffassung aus der Literatur oder Rechtsprechung noch führt sie Gegenargumente an, die eine nochmalige oder weitergehende Prüfung rechtfertigen könnten.

Eine grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit ergibt sich unter diesen Umständen auch nicht daraus, dass der Kläger mit seiner vorstehend wiedergegebenen Frage, für deren allgemeine Bedeutung er auf „eine Vielzahl von ehemaligen Polizeibeamten und Militärs …, die nach der Pensionierung als Sachverständige arbeiten“ verweist, offenbar nur bzw. speziell die Prüfungsbefugnis der Waffenbehörde gegenüber „Personen, die ihr Berufsleben lang als Sachverständige … tätig waren …“ geklärt wissen will. Denn die Zulassungsbegründung bleibt jede Begründung dafür schuldig, warum gerade und nur für die so konkretisierte Personengruppe anderes gelten sollte, und dies folgt auch nicht aus den – unter „zu 2.“ der Zulassungsbegründung nicht ausdrücklich in Bezug genommenen – Ausführungen zur Darlegung ernstlicher Zweifel. Wie vorstehend bereits ausgeführt, machen weder die in der Zulassungsbegründung (nur) zur Geltendmachung ernstlicher Zweifel angeführte Beschreibung technischer Tätigkeiten i.S.d. § 18 WaffG in Ziff. 18.1.2 WaffVwV noch die Ausnahmeregelung in § 45 Abs. 3 Satz 1 2. Alt. WaffG, wonach in Fällen endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses von einem Widerruf abgesehen werden kann, die Prüfung des Bestehens bzw. der Fortdauer des Bedürfnisses bei unstreitig sachkundigen und langjährig mit Waffen umgehenden Personen entbehrlich oder gar rechtswidrig.

Eine danach sinngemäß allenfalls verbleibende Frage, in welcher Weise eine nicht nur unerhebliche Gutachtertätigkeit und damit das (Fort-)Bestehen des waffenrechtlichen Bedürfnisses eines Sachverständigen gegenüber der Waffenbehörde glaubhaft gemacht werden muss, ist angesichts der verschiedenen Arten waffenrechtlicher Begutachtungen (vgl. dazu VG Freiburg, Urteil v. 12. Dezember 2018 – 2 K 10256/17 -, juris, Rn 39) und der Vielgestaltigkeit der möglichen Lebenssachverhalte keiner grundsätzlichen Klärung zugänglich, sondern nur anhand des konkreten Einzelfalls zu beurteilen. Dass allein der bekundete Wille, weiterhin eine Sachverständigentätigkeit ausüben zu wollen, oder Werbemaßnahmen, die – wie die vom Kläger seit Jahren unterhaltene, selbst kaum Inhalt aufweisende, sondern auf nähere Informationen über zwei angegebene Mail-Adressen verweisende Webseite (www.waffensachverstaendiger.eu) – in der Vergangenheit zu keiner glaubhaft gemachten erheblichen Gutachtentätigkeit geführt haben, noch kein waffenrechtliches Bedürfnis für die weitere Innehabung einer Waffenbesitz- oder Munitionserwerbserlaubnis für Sachverständige gem. § 18 WaffG begründen, liegt auf der Hand, da die genannten Umstände eine zur Abgrenzung gegenüber einer Sammlung (§ 17 WaffG) erforderliche, nicht nur unerhebliche tatsächliche Gutachtentätigkeit gerade nicht zu begründen vermögen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).