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Einkommensteuer 2008


Metadaten

Gericht FG Berlin-Brandenburg 9. Senat Entscheidungsdatum 19.11.2013
Aktenzeichen 9 K 9151/13 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob bei der Einkommensteuerveranlagung der Kläger für das Streitjahr 2008 Sonderausgaben nach § 10 b EStG in Höhe von 51 561 EUR wegen Zuwendungen in einen Vermögensstock steuermindernd zu berücksichtigen sind.

Die Kläger sind Eheleute, die vom Beklagten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der 1968 geborene Kläger erzielte im Streitjahr 2008 u. a. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von rund 147 000,00 EUR.

Der Kläger gründete mit Vertrag vom 20. November 2008 seine eigene Stiftung. Das Stiftungsvermögen betrug 30 000,00 EUR. Stiftungsträger der nichtrechtsfähigen Stiftung war eine B… GmbH. Die B… GmbH wurde 1998 als C… GmbH gegründet. Sitz des Unternehmens war der Wohnsitz des Alleingeschäftsführers D… in E…, F….

Am Tag der Stiftungsgründung, dem 20. November 2008, verfügte der Kläger, dass das Stiftungskapital zu 90 v. H. als Darlehen an den Stifter, mithin ihn selbst, ausgegeben wurde. Zu diesem Zweck beantragte der Kläger von seiner Stiftung separat ein Darlehen – endfällig auf zehn Jahre - über nominal 27 000,00 EUR. Mit diesem Geld sollten unter Zwischenschaltung eines sog. Anlagehauses (hier: die G… AG) Kapitalanlagen erworben („…“ – Schiffsfonds (…) der H… GmbH) werden, die zugleich als Sicherheiten für das Darlehen an die Stiftung übertragen wurden. Das Darlehen hatte einen Zinssatz von 5 v. H. und sollte zu 1,5 v. H. p. a. getilgt werden. Laut Darlehensvertrag sollte das Darlehen direkt an den vom Treuhänder verwalteten Kapitalanlagen bedient werden. Die Erträge aus den Kapitalanlagen sollten nur bis zur Höhe der Annuität in Anspruch genommen werden; darüber hinaus gehende Beträge standen dem Darlehensnehmer, mithin dem Kläger, zu (Anlage zum Darlehensvertrag Nr. 1 Satz 3).

Am Tag der Stiftungsgründung, dem 20. November 2008, war das Stiftungskapital noch gar nicht eingezahlt worden. Die Bonitätsprüfung vor Abschluss des Darlehensvertrags bestand nur aus der Vorlage folgender Unterlagen: Darlehensantrag, Ermächtigung zum Lastschrifteinzug, Kopie des Personalausweises, Gehaltsabrechnung des letzten Monats, Gehaltsabrechnung Dezember Vorjahr, letzte Bilanz, aktuelle BWA, Kopie des letzten Steuerbescheides.

In der „Stiftungsvereinbarung“ vom 20. November 2008, die der Kläger als Stifter unterschrieben hat, heißt es u. a.:

„Ich biete der B… GmbH den Abschluss des Stiftungsvertrages an:

Ich errichte durch Schenkung unter Auflage eine Stiftung unter der Stiftung Zukunft mit Verantwortung nach Maßgabe des von mir unterzeichneten Stiftungsvertrages und der Stiftungssatzung und verpflichte mich, das unter Ziffer 1 genannte Stiftungskapital zzgl. der unter Ziffer 1 genannten Bearbeitungsgebühr zu entrichten. Ich erkläre, dass das Angebot ausschließlich auf meine Rechnung erfolgt.

Der Stiftungsvertrag kommt mit Eingang des Stiftungskapitals auf dem Konto der B… GmbH sowie mit der Annahmeerklärung der Stiftungsträgerin zustande. Der Stifter verzichtet bereits jetzt darauf, dass ihm die Annahmeerklärung zugehen muss. Die Stiftungsträgerin kann insbesondere mit der Annahme bis zum Ablauf einer etwaigen Widerrufsfrist warten. Das o. g. zu erbringende Stiftungskapital zzgl. der o. g. Bearbeitungsgebühr werde ich auf das mir vom Stiftungsträger zu nennende Treuhandkonto bei der I…-Bank innerhalb von 14 Tagen überweisen. …..“

Außerdem unterschrieb der Kläger unter dem 20. November 2008 ein „Hinweisprotokoll FUNDRAISING – Stiftungen der Dachstiftung Zukunft mit Verantwortung“. Darin heißt es u. a. : „Der Stifter wurde insbesondere informiert über: Die vorliegende (unselbständige) Stiftung ist eine Schenkung unter Auflage. Diese Stiftung zeichnet sich insbesondere dadurch aus, dass sie keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt und auf einen Stiftungsträger (vorliegend die B… GmbH) angewiesen ist. Der Stifter überträgt den Stiftungsbetrag endgültig auf den Stiftungsträger: B… GmbH …..“.

Der Kläger zahlte folgende Beträge auf ein Bankkonto der B… GmbH bei der I…-Bank (Ktnr.: …) ein:

        

  Tag der Einzahlung

 Datum der Zuwendungsbescheinigung der B… GmbH

 31 000,00 EUR

  9.12.2008

  10.12.2008

  3 500,00 EUR

  15.12.2008

  16.12.2008

  8 000,00 EUR

  17.12.2008

  18.12.2008

  9 000,00 EUR

  30.12.2008

  31.12.2008

  5 000,00 EUR

  15.06.2009

  15.06.2009

Unter dem Datum „17.12.2008“ erteilte das Finanzamt J… der Stiftung c/o B… GmbH eine „Vorläufige Bescheinigung“ für den Zeitraum 20. November 2008 bis 19. Mai 2010, wonach aufgrund der Gemeinnützigkeit der Stiftung i. S. von §§ 51 ff. AO Spenden an diese i. S. von § 10 b EStG beim Spender steuerlich abziehbar seien. Mit Schreiben vom 20. Januar 2009 übersandte die B… GmbH dem Kläger eine Ausfertigung dieser Bescheinigung „für seine Akten“.

Am 28. Juli 2009 ging beim Beklagten die Einkommensteuererklärung der Kläger für das Streitjahr 2008 ein. Darin erklärte der Kläger u. a. Einkünfte aus einer Beteiligung an der „K… GmbH“.

Außerdem machten die Kläger von Gesamtzuwendungen an die Stiftung im Streitjahr 2008 in Höhe von 51 500,00 EUR einen Teilbetrag in Höhe von 31 500,00 EUR als Sonderausgaben i. S. von § 10 b EStG steuermindernd geltend. Der Beklagte folgte zunächst diesen Angaben in der Steuererklärung und setzte die Einkommensteuer 2008 mit Bescheid vom 8. Oktober 2009 auf 7 798,00 EUR fest. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 der Abgabenordnung – AO -).

Mit Bescheid vom 16. November 2010 setzte der Beklagte die Einkommensteuer 2008 unter Berufung auf § 164 Abs. 2 AO aus hier nicht streitgegenständlichen Gründen auf 6 748,00 EUR fest. Gegen den Änderungsbescheid legten die Kläger Einspruch ein und begehrten die steuermindernde Berücksichtigung ihrer gesamten Einzahlungen in den Vermögensstock der Stiftung in Höhe von 51 500 EUR als Sonderausgaben nach § 10 b EStG. Mit wiederum auf § 164 Abs. 2 AO gestütztem Änderungsbescheid vom 19. Januar 2011 entsprach der Beklagte diesem Begehren und setzte die Einkommensteuer 2008 auf nunmehr 1 951,00 EUR fest.

Am 8. Mai 2012 ging beim Beklagten ein Schreiben der Steuerfahndungsstelle des Finanzamtes L… vom 26. April 2012 ein, wonach es sich bei der o. g. Stiftung nicht um eine Stiftung im eigentlichen Sinne, sondern um ein Anlagemodell am grauen Kapitalmarkt in Form eines Schneballsystems handele. Es habe hierzu ein Ermittlungsverfahren 166 Js ..…/10 der Staatsanwaltschaft M… wegen Anlagebetrugs gegeben, welches zu einer entsprechenden rechtskräftigen Verurteilung durch das LG M… geführt habe (Az.: 1. KLs 166 Js …../10).

Bereits am 22. Juni 2011 hatte die B… GmbH Insolvenz angemeldet (Az: 12 IN 194/11 des Amtsgerichts J…). Mit Schreiben vom 18. Juni 2012 an den Insolvenzverwalter der B… GmbH widerrief das Finanzamt J… seine vorläufige Bescheinigung vom 17. Dezember 2008.

Am 22. Mai 2012 erließ der Beklagte einen nach § 164 Abs. 2 EStG geänderten Einkommensteuerbescheid 2008, mit dem die Einkommensteuer ohne Berücksichtigung der streitgegenständlichen Zuwendungen an die Stiftung auf 33 297,00 EUR festgesetzt wurde. Gegen diesen Änderungsbescheid legten die Kläger wiederum wegen der Nichtberücksichtigung der streitgegenständlichen Zuwendungen als Spenden Einspruch ein, der jedoch erfolglos blieb und vom Beklagten mit Einspruchsentscheidung vom 22. April 2013 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, dass die Auszahlung von nahezu 90 v. H. des (ursprünglich vereinbarten) Stiftungsvermögens an den Stifter und die Verwendung des Geldes als Geldanlage nicht den Anforderungen an die Verwendung des Stiftungsvermögens für steuerbegünstigte gemeinnützige Zwecke entspreche. Vielmehr handele es sich um eine Kapitalanlage unter Zwischenschaltung eines Konstrukts, welches als Stiftung bezeichnet werde. Dass es sich um eine Kapitalanlage gehandelt habe, sei dem Kläger bei Errichtung der Stiftung bewusst gewesen bzw. er habe dies erkennen können. Denn er habe parallel zum Stiftungsvertrag diverse weitere Vereinbarungen unterzeichnet, die dazu geführt hätten, dass ihm das eingezahlte Stiftungsvermögen umgehend wieder zur Verfügung gestanden habe. Mit diesem bei der Stiftung durchgeflossenen Geld sei die eigentlich angestrebte Geldanlage erfolgt. Der Kläger, der über entsprechende betriebswirtschaftliche Kenntnisse verfügt habe, habe erkennen können, dass die Zwischenschaltung der Stiftung lediglich zur Erlangung steuerlicher Vorteile erfolgt sei. Letztlich habe der Kläger mit dem Darlehen seiner Stiftung eine – seinen sonstigen Beteiligungen vergleichbare – Geldanlage (Schiffsfonds) getätigt. Eine solche Geldanlage sei aber nicht i. S. von § 10 b EStG steuerlich begünstigt. Da der Kläger um die Fehlerhaftigkeit der Zuwendungsbestätigungen der B… GmbH gewusst habe, sei er nicht gutgläubig gewesen und habe daher auch nicht auf den Inhalt der ausgestellten Zuwendungsbestätigungen vertrauen dürfen.

Im Rahmen ihrer hiergegen gerichteten Klage machen die Kläger im Wesentlichen geltend, dass der angefochtene Änderungsbescheid rechtswidrig sei, weil er, der Kläger, hinsichtlich seiner Spenden an die Stiftung gemäß § 10 b Abs. 4 EStG Vertrauensschutz genieße. Die streitgegenständlichen Zuwendungsbescheinigungen entsprächen den gesetzlichen Vorgaben des § 50 Abs. 1 EStDV. Der Vermögenabfluss bei ihm sei auch tatsächlich erfolgt.

Aufgrund der vorläufigen Anerkennung der Gemeinnützigkeit der Stiftung durch das Finanzamt J… per Schreiben vom 17. Dezember 2008 sei die betreffende Körperschaft im steuerlichen Sinne gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG entstanden und habe daher als begünstigter Zuwendungsempfänger fungieren können.

Wie sich aus den Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft M… ergebe, sei die Einwerbung von neuem Stiftungskapital nicht in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis des Klägers erfolgt. Sämtliche von der P… GmbH, der G… AG, der B… GmbH oder der Geschäftsführer N…, D… und O… ggf. praktizierten Schneeballsysteme seien in seiner, des Klägers, Unkenntnis entwickelt und umgesetzt worden.

Soweit der Beklagte geltend mache, dass die Stiftung als Kapitalanlagemodell beworben worden sei, so entbehre diese Behauptung jeder Grundlage. Allein der Hinweis in einer Stiftungsbroschüre, dass das Stiftungskapital als Sonderausgabe abziehbar sei, sei nicht geeignet, die Gemeinnützigkeit der Stiftung in Frage zu stellen.

Selbst der Umstand der Vergabe von Darlehen durch die Stiftung beeinträchtige deren Gemeinnützigkeit nicht, soweit diese Darlehen – wie vorliegend – hinsichtlich ihrer Konditionen einem Fremdvergleich standhalten würden (Hinweis auf Klein, AO, 11. Aufl., § 55 Rz. 18).

Der Beklagte gehe in seiner Einspruchsentscheidung zu Unrecht davon aus, der Kläger habe über die Verwendung des Stiftungsvermögens selbst bestimmt. Dies sei unzutreffend. Die Entscheidung über die Vergabe des Darlehens an ihn, den Kläger, habe ausschließlich der Treuhänder der Stiftung, Herr D…, getroffen. Die Stiftung sei gehalten, eine renditestarke Anlage zur Erzielung von Einnahmen zu suchen und gleichzeitig den Kapitalerhalt sicherzustellen. Beides lasse sich durch die Ausreichung eines Darlehens an den Kläger erreichen.

Bei seinen Zuwendungen an die Stiftung habe es sich nicht um Kapitalanlagen gehandelt. Einer Kapitalanlage sei eigen, dass der Kapitalanleger über das angelegte Vermögen verfügen könne. Davon könne man vorliegend nicht ausgehen. Denn er habe einen Vermögenswert verschenkt.

Die Kläger beantragen,

die Einkommensteuer 2008 unter Änderung des letzten Bescheids in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. November 2012 sowie des Änderungsbescheids vom 16. August 2013 dahin gehend festzusetzen, dass Sonderausgaben nach § 10 b EStG in Höhe von 51 561 EUR steuermindernd berücksichtigt werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist im Wesentlichen auf seine Ausführungen in der angefochtenen Einspruchsentscheidung.

Dem Gericht haben bei seiner Entscheidung ein Band Einkommensteuerakten sowie ein Band Hinweisakte betr. die Kläger (StNr.: …) vorgelegen, auf deren Inhalt wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands sowie des Beteiligtenvorbringens Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe

A. Die Klage ist unbegründet. Der Einkommensteuerbescheid 2008 vom 22. Mai 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. November 2012 sowie des Änderungsbescheids vom 15. August 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO -).

Die Kläger können die Zuwendungen an die Stiftung in Höhe von 51 500 EUR im Streitjahr 2008 nicht als Sonderausgaben i. S. des § 10 b Abs. 1 Satz 1 EStG abziehen.

Nach § 10 b Abs. 1 Satz 1 EStG sind Ausgaben zur Förderung bestimmter, als besonders förderungswürdig anerkannter gemeinnütziger Zwecke innerhalb einer gesetzlich festgelegten Obergrenze und nach Maßgabe des § 48 EStDV in der im Streitjahr geltenden Fassung als Sonderausgaben abziehbar.

Durch die einkommensteuermindernde Berücksichtigung der Spende nach § 10 b EStG soll zu privatem uneigennützigem Handeln angeregt werden und zur Entlastung der öffentlichen Haushalte sollen Mittel für gemeinwohlrelevante Zwecke beschafft werden. Der Gesetzgeber anerkennt die Notwendigkeit, staatliche Gemeinwohlverwirklichung durch private uneigennützige und freigiebige Gemeinwohlförderung zu ergänzen (BFH-Urteil vom 2. August 2006 XI R 6/03, Bundessteuerblatt – BStBl – II 2007, 8 m. w. N. zu Zuwendungen an einen Golfclub). Als Spenden i. S. des § 10 b Abs. 1 Satz 1 EStG kommen nur solche Aufwendungen in Betracht, die der Steuerpflichtige freiwillig und unentgeltlich im Sinne von fremdnützig geleistet hat (BFH, a.a.O., m.w.N.).

Eine Spende muss ohne die Erwartung eines besonderen Vorteils gegeben werden; die Spendenmotivation muss im Vordergrund stehen. Die Unentgeltlichkeit ist für die Spende und damit für den Spendenabzug konstitutives Merkmal. Die steuerliche Entlastung der Spende ist nur gerechtfertigt, wenn sie weder privat- noch gruppennützig, sondern ausschließlich fremdnützig, d. h. zur Förderung des Gemeinwohls verwendet wird (BFH, a.a.O.). Ein Spendenabzug ist daher nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des BFH nicht nur ausgeschlossen, wenn die Ausgaben zur Erlangung einer Gegenleistung des Empfängers erbracht werden, sondern schon dann, wenn die Zuwendungen an den Empfänger unmittelbar und ursächlich mit einem von diesem oder einem Dritten gewährten Vorteil zusammenhängen, ohne dass der Vorteil unmittelbar wirtschaftlicher Natur sein muss (BFH, a.a.O.). Eine Aufteilung der Zahlung in ein angemessenes Entgelt und eine den Nutzen übersteigende „unentgeltliche“ Leistung scheidet bei einer einheitlichen Gegenleistung aus; denn auch im Falle einer Teilentgeltlichkeit fehlt der Zuwendung insgesamt die geforderte Uneigennützigkeit (BFH, a.a.O.).

Bei Anwendung dieser Grundsätze sind die vom Kläger geleisteten Zahlungen in Höhe von insgesamt 51 500 EUR an die von ihm allein gegründete Stiftung nicht als Spende i. S. des § 10 b Abs. 1 EStG zu beurteilen. Sie sind nicht zur uneigennützigen Förderung steuerbegünstigter Zwecke geleistet worden. Deshalb hat das Finanzamt J… seine vorläufige Bescheinigung der Gemeinnützigkeit der Stiftung mit Schreiben vom 18. Juni 2012 zu Recht widerrufen. Die Zahlungen des Klägers an die Stiftung stehen vielmehr in unmittelbarem zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Gewährung eines Darlehens in Höhe von 27 000 EUR an den Kläger zum Zwecke einer möglichst renditeträchtigen Anlage der Darlehensvaluta am Kapitalmarkt durch die G… AG. Dies wird besonders an dem Umstand deutlich, dass die Gründung der Stiftung durch den Kläger und der Abschluss des Darlehensvertrages zwischen der Stiftung und ihm als Privatperson am selben Tag (20. November 2008) vorgenommen worden sind. Dies lässt bei natürlicher Betrachtungsweise die Schlussfolgerung zu, dass der Kläger die Stiftung nicht gegründet hätte, wenn er nicht davon überzeugt gewesen wäre, dass die Stiftung ihm noch am selben Tag das o. g. Darlehen in nicht unerheblicher Höhe ausreichen würde (sog. „do-ut-des“-Geschäft). Gegen das Vorliegen einer Spendenmotivation beim Kläger spricht auch, dass er der Stiftung am Tag des Abschlusses des Darlehensvertrages (20. November 2008) unstreitig noch gar kein Geld überlassen hatte, welches diese in die Lage versetzt hätte, nach soliden kaufmännischen Grundsätzen („Verleihe kein Geld, das Du nicht hast“) ein Darlehen auszureichen. Wegen der noch fehlenden Einzahlung des Stiftungskapitals durch den Kläger als Stifter war der Stiftungsvertrag an jenem Tag auch noch gar nicht rechtswirksam geworden (vgl. Text der Stiftungsvereinbarung vom 20. November 2008).

Die vom Kläger an die Stiftung geleisteten Zahlungen in Höhe von 51 500 EUR sind auch nicht nach § 10 b Abs. 4 Satz 1 EStG (Vertrauensschutz) als Spenden abziehbar.

Gemäß § 10 b Abs. 4 Satz 1 EStG darf der Steuerpflichtige auf die Richtigkeit der Bestätigung über Spenden grundsätzlich vertrauen, es sei denn, dass er die Bestätigung durch unlautere Mittel oder falsche Angaben erwirkt hat und dass ihm die Unrichtigkeit der Bestätigung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war. Unrichtig ist eine Spendenbestätigung, deren Inhalt hinsichtlich derjenigen Angaben, die für den Abzug wesentlich sind, nicht der objektiven Sach- und Rechtslage entspricht. Weist die Bestätigung bestimmte Beträge, die wegen des entgeltlichen Charakters der Zuwendung keine Spenden sind, als solche aus, so ist die Bestätigung unrichtig (BFH, a.a.O., m.w.N.).

Die Bestätigung bezweckt, den Abzug bestimmter Beträge als Spende zu ermöglichen, ohne dass der (gutgläubige) Spender und dessen Finanzamt die entsprechenden Abzugsvoraussetzungen noch einmal zu prüfen brauchen. In der Bestätigung wird bescheinigt, dass ein bestimmter Betrag zu bestimmten steuerbegünstigten Zwecken verwendet wird. Eine Spendenbescheinigung kann allerdings einen Vertrauensschutz dann nicht begründen, wenn es für den Leistenden und den Empfänger der Zahlung angesichts der Begleitumstände klar erkennbar ist, dass die Zahlung in einem Gegenleistungsverhältnis steht, denn nach § 10 b Abs. 4 Satz 1 EStG darf nur der gutgläubige Steuerpflichtige auf die Richtigkeit der Bestätigung über Spenden vertrauen (BFH, a.a.O).

Ob ein Steuerpflichtiger die Unrichtigkeit der Bestätigung gekannt oder grob fahrlässig nicht gekannt hat, entscheidet sich nach individuellen Maßstäben. Es genügt nicht, dass er die tatsächlichen Umstände kennt, die zur Rechtswidrigkeit geführt haben; er muss das – wenn auch laienhafte – Bewusstsein von der Rechtswidrigkeit der Bestätigung selbst gehabt haben. Grob fahrlässig handelt, wer die nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten gebotene und zuzumutende Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt. Maßgeblicher Zeitpunkt ist in diesem Zusammenhang die Einreichung der Steuererklärung (BFH, a.a.O.).

Bei Anwendung dieser Grundsätze können sich die Kläger nicht mit Erfolg auf die Richtigkeit der Spendenbestätigungen der Stiftung berufen. Die geleisteten Zahlungen an die Stiftung können nicht aufgrund der Vertrauensschutzregelung des § 10 b Abs. 4 EStG als Spende abgezogen werden.

Die Spendenbestätigungen der Stiftung vom 10. Dezember 2008 über die Einzahlung von 31 000,00 EUR sowie vom 16. Dezember 2008 über die Einzahlung von 3 500,00 EUR sind schon aus formalen Gründen unrichtig, weil zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Bestätigungen noch gar keine vorläufige Gemeinnützigkeitsbestätigung seitens des zuständigen Finanzamtes J… vorgelegen hat. Diese hat das vorgenannte Finanzamt erst mit Datum 17. Dezember 2008 erteilt. Dies wusste der Kläger, denn er hat von der B… als Treuhänderin mit Schreiben vom 20. Januar 2009 eine Abschrift der vorgenannten Bescheinigung des Finanzamtes erhalten.

Ferner waren dem Kläger die oben angeführten Umstände, die den Entgeltscharakter seiner Zahlungen an die Stiftung begründeten, im Einzelnen bereits zum Zeitpunkt der Gründung der Stiftung durch ihn bekannt. Er wusste, dass seine Zuwendungen in wirtschaftlichem und zeitlichem Zusammenhang mit der Ausreichung des Darlehens durch die Stiftung an ihn standen. Ohne die Ausreichung dieses Darlehens durch die Stiftung und der damit eröffneten Möglichkeit, durch die Anlage der Darlehensvaluta am Kapitalmarkt durch Experten (G… AG) eine hohe Rendite zu erwirtschaften, wäre der Kläger schwerlich auf die Idee gekommen, als Einzelperson die o. g. Stiftung zu gründen und dieser den Betrag von 51 500,00 EUR zur Verfügung zu stellen. Denn weder seine Ehefrau noch er hatten im Streitjahr 2008 und in den Jahren davor besonders hohe Einkünfte, so dass der vorgenannte Betrag für die Kläger schon eine „große Investition“ dargestellt haben.

B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.