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Entscheidung 1 Ss 118/09


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 1. Strafsenat Entscheidungsdatum 25.01.2010
Aktenzeichen 1 Ss 118/09 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 400 Abs 1 StPO

Leitsatz

Die Revision des Nebenklägers ist unzulässig, wenn sich aus der nicht näher begründeten Rüge der Verletzung materiellen Rechts nicht mit der gebotenen Klarheit ergibt, dass der Beschwerdeführer ein nach § 400 Abs. 1 StPO zulässiges Anfechtungsziel verfolgt.

Tenor

Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil der 7. kleinen Strafkammer des Landgerichts Potsdam vom 6. August 2009 wird als unzulässig verworfen.

Der Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

I.

Das Amtsgericht Potsdam verurteilte den Angeklagten mit Urteil vom 5. Februar 2009 wegen Körperverletzung im Amt zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Auf die Berufung des Angeklagten hat die 7. kleine Strafkammer des Landgerichts Potsdam das Urteil aufgehoben und den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung im Amt zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 40,- € verurteilt.

Gegen dieses Urteil vom 6. August 2009 hat der Nebenkläger, vertreten durch seinen Verfahrensbevollmächtigten, mit am 11. August 2009 bei dem Landgericht eingegangenen Schriftsatz Revision eingelegt, zugleich die Verletzung materiellen Rechts gerügt und beantragt, das Urteil mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Potsdam zurückzuverweisen. Eine nähere Begründung der Revision erfolgte innerhalb der Revisionsbegründungsfrist nicht.

Der Angeklagte hat beantragt, die Revision zurückzuweisen, da das Urteil keinerlei Fehler erkennen lasse. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen.

II.

Die Revision des Nebenklägers ist gemäß § 333 StPO statthaft und gemäß §§ 341, 344 und 345 StPO form- und fristgerecht angebracht worden. Sie ist jedoch gleichwohl unzulässig, weil sich aus der nicht näher begründeten Rüge der Verletzung materiellen Rechts nicht mit der gebotenen Klarheit ergibt, dass der Beschwerdeführer ein nach § 400 Abs. 1 StPO zulässiges Anfechtungsziel verfolgt.

Der Nebenkläger ist, wie sich aus §§ 395 Abs. 4 S. 2, 401 Abs. 1 S. 1 StPO ergibt zur Rechtsmitteleinlegung nur insoweit berechtigt, als er durch die Entscheidung in seiner Stellung als Nebenkläger beschwert ist. Die Urteilsanfechtung mit dem Ziel, die Verhängung einer anderen Rechtsfolge, die Feststellung eines anderen Schuldumfangs oder weiterer Tatbestandsalternativen zu erreichen, ist dem Nebenkläger beispielsweise verwehrt (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 400 Rdnr. 3). Der Nebenkläger hat deshalb in seiner Revisionsbegründung darzulegen, mit welchem Ziel er das Rechtsmittel eingelegt hat. Daran fehlt es vorliegend.

Ein Ausnahmefall, in dem auf eine derartige Klarstellung verzichtet werden könnte (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 3), liegt nicht vor.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 S. 1 und 3 StPO.