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Einstweiliger Rechtsschutz; Beschwerde; Prozesskostenhilfe; hinreichende Erfolgsaussichten; Erlaubnis zur Tagespflege; Eignung der Betreuungspersonen; kindgerechte Räumlichkeiten; Umspannwerk; elektromagnetische Strahlung; Gesundheitsgefährdung; Grenzwerte der 26. BImSchV; Stellungnahme des Referats Strahlenschutz des Landesamts für Umwelt und Verbraucherschutz; Minimierungsgebot; Empfehlungen der Strahlenschutzkommission; Bescheinigung für Erste-Hilfe-Kurs bei Säuglingen und Kleinkindern; ärztliches Attest; gesundheitliche Eignung für Kindertagespflegetätigkeit; Erlaubniserteilung durch mündliche Äußerung


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 6. Senat Entscheidungsdatum 03.07.2014
Aktenzeichen OVG 6 S 26.14 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 123 Abs 1 VwGO, § 146 Abs 4 S 6 VwGO, § 166 VwGO, § 114 ZPO, § 43 Abs 1 SGB 8, § 43 Abs 2 SGB 8, § 26 SGB 8, § 4 BImSchV 26

Leitsatz

Kindgerechte Räumlichkeiten im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII müssen die Gewähr dafür bieten, dass die Kinder bei der Tagespflege auch nicht solchen Risiken oder Gefährdung ausgesetzt sind, die ihrer Entwicklung schaden können. Dazu zählen grundsätzlich auch Risiken, die aufgrund räumlicher Nähe der fraglichen Einrichtung zu emittierenden Anlagen entstehen können.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 30. April 2014 wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens wird abgelehnt.

Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Die Antragstellerinnen betrieben mit zuletzt im März 2011 erteilter Erlaubnis des Antragsgegners jeweils getrennt voneinander Kindertagespflegeeinrichtungen. Im Februar 2014 erwarben sie ein neues, in unmittelbarer Nachbarschaft eines Umspannwerks gelegenes Grundstück. Beim Antragsgegner beantragten sie, den Betrieb von Einrichtungen zur Kindertagespflege auf diesem Grundstück zu genehmigen. Das Verwaltungsgericht hat den auf § 123 Abs. 1 VwGO gestützten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt.

1. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerinnen hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die Antragstellerinnen einen Anordnungsanspruch im Sinne des § 123 Abs. 1 VwGO nicht glaubhaft gemacht haben. Das insoweit allein maßgebliche Beschwerdevorbringen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigt keine andere Einschätzung.

Die Antragstellerinnen können nach gegenwärtiger Aktenlage nicht die Verpflichtung des Antragsgegners verlangen, ihnen vorläufig die Erlaubnis zum Betrieb einer Kindertagespflegeeinrichtung auf ihrem Grundstück zu erteilen. Anspruchsgrundlage für die Erlaubnis zur Kindertagespflege ist § 43 SGB VIII. Gemäß Absatz 1 dieser Vorschrift bedarf eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, der Erlaubnis. Nach Absatz 2 Satz 1 ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Nach Satz 2 sind in diesem Sinne Personen geeignet, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen (Nr. 1) und über kindgerechte Räumlichkeiten (Nr. 2) verfügen. Nach § 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII sollen sie über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen haben die Antragstellerinnen nicht glaubhaft gemacht.

Zwar kann der Antragsgegner diesem Anspruch nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht entgegenhalten, es fehle aufgrund der räumlichen Nähe der Einrichtungen zu dem Umspannwerk und des daraus resultierenden Gefährdungspotenzials durch elektromagnetische Wellen an kindgerechten Räumlichkeiten im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII (a.). Die Erlaubnis kann nach Aktenlage allerdings aus anderen Gründen gegenwärtig (noch) nicht erteilt werden (b.).

a. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners dürften die Antragstellerinnen über kindgerechte Räumlichkeiten in diesem Sinne verfügen. Der Begriff „kindgerechte Räumlichkeiten“ verlangt nicht nur, dass ein ausreichendes Raumangebot vorhanden sein muss mit Rückzugsmöglichkeiten und Schlafgelegenheiten, Platz für Spielmöglichkeiten, anregungsreicher Ausgestaltung, geeigneten Spiel- und Beschäftigungsmaterialien, Unfallverhütung und guten hygienischen Verhältnissen (vgl. Lakies in Frankfurter Kommentar SGB VIII, 7. Auflage 2012, § 43, Rn. 18). Kindgerechte Räumlichkeiten müssen darüber hinaus Gewähr dafür bieten, dass die Kinder bei der Tagespflege auch nicht solchen Risiken oder Gefährdungen ausgesetzt sind, die ihrer Entwicklung schaden können (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 2. September 2008 - 12 B 1224/08 -, Rn. 15 bei juris). Dazu zählen grundsätzlich auch Risiken, die aufgrund räumlicher Nähe der fraglichen Einrichtung zu emittierenden Anlagen entstehen können. Es ist daher der Sache nach nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner die Erteilung der Erlaubnis davon abhängig macht, ob von dem der Tagespflegeeinrichtung benachbarten Umspannwerk Risiken oder Gefährdungen für betreute Kinder ausgehen. Er bejaht vorliegend allerdings zu Unrecht das Vorliegen einer entsprechenden Gefährdung.

Der Antragsgegner beruft sich für seine Einschätzung auf eine Stellungnahme des Referats Strahlenschutz des Landesamtes für Umwelt und Verbraucherschutz vom 7. April 2014. Darin heißt es: Anhand des von der Betreiberin des Umspannwerks zur Verfügung gestellten Profilplans und der elektrischen Parameter sei eine Abschätzungsrechnung durchgeführt worden. Die berechneten Magnetflussdichten seien gering und hielten die Grenzwerte der 26. BImSchV ein. Allerdings sei über die Grenzwerteinhaltung hinaus mit der jüngsten Novellierung dieser Verordnung der Vorsorgeaspekt stärker betont worden. Eine Maßnahme sei die Minimierung von Immissionen noch unterhalb der Grenzwerte. Dieses Minimierungsgebot beziehe sich auf wesentliche Änderungen oder Neuerrichtungen von Anlagen. Im vorliegenden Fall stehe die Nutzungsänderung eines Grundstücks in der Nähe einer unveränderten Anlage in Rede. Da es sich um Kinder handele, einen Personenkreis mit höchster Schutzwürdigkeit, wolle man das Minimierungsgebot auch im vorliegenden Fall zur Anwendung bringen. Unter Vorsorgeaspekten würde empfohlen, das Gebäude mit umliegender Fläche nicht als Kita zu nutzen.

Diese Stellungnahme dürfte nach summarischer Prüfung nicht die Annahme rechtfertigen, das Grundstück der Antragstellerinnen sei keine kindgerechte Räumlichkeit zur Tagesbetreuung von Kindern. Mangels entgegenstehender konkreter anderweitiger Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass immissionsschutzrechtliche Gefährdungen durch elektromagnetische Wellen in der 26. BImSchV grundsätzlich abschließend geregelt sind. Die darin zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen vorgesehenen Grenzwerte sind hier nicht nur eingehalten, sondern werden deutlich unterschritten. Auch im Hinblick auf das in der Stellungnahme erwähnte sog. Minimierungsgebot gilt nichts anderes. Die insoweit in Bezug genommenen Anforderungen zur Vorsorge in § 4 der Verordnung sind vorliegend nicht einschlägig, wie die Stellungnahme selbst erkennt, weil es nicht um die Errichtung oder wesentliche Änderung einer Niederfrequenzanlage in der Nähe von Kindergärten, Kinderhorten, Spielplätzen oder ähnlichen Einrichtungen geht (vgl. § 4 Abs. 1 der 26. BImSchV). Vielmehr lässt sich umgekehrt aus der Norm folgern, dass der Betrieb solcher Anlagen der Nachbarschaft zu Kindertagesbetreuungseinrichtungen nicht per se entgegensteht. Dem Antragsgegner ist es außer in Fällen einer konkreten Gefahr grundsätzlich verwehrt, über die immissionsschutzrechtlich festgelegten Anforderungen hinaus weitere Anforderungen an die Räumlichkeiten einer Kindertagespflegeeinrichtung zu stellen. Das gebietet Art. 12 Abs. 1 GG und der Aspekt der Rechtssicherheit, nach dem die Voraussetzungen, von denen die Erteilung einer Erlaubnis abhängig gemacht wird , klar erkennbar und für den jeweiligen Antragsteller kalkulierbar sein müssen.

Dass vorliegend eine konkrete Gefahr für die zu betreuenden Kinder infolge der auf das Grundstück der Antragstellerinnen emittierenden elektromagnetischen Strahlung besteht, hat der Antragsgegner nicht darzulegen vermocht. Nach der in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Empfehlung der Strahlenschutzkommission vom 21./22. Februar 2008 liegen auch nach Bewertung der neuesten wissenschaftlichen Literatur keine wissenschaftlichen Erkenntnisse im Hinblick auf mögliche Beeinträchtigungen der Gesundheit durch niederfrequente elektrische und magnetische Felder vor, die ausreichend belastungsfähig wären, um eine Veränderung der bestehenden Grenzwertregelung der 26. BImSchV zu rechtfertigen (Seite 3 der Empfehlungen unter „2 Bewertung“). Die Ergebnisse von epidemiologischen Studien über einen möglichen Zusammenhang zwischen Leukämieerkrankungen von Kindern und Magnetfeldexpositionen würden nach wie vor weder durch Laborstudien (in vitro und in vivo) noch durch Wirkungsmodelle unterstützt und seien daher zu wenig gesichert, um Grenzwertregelungen zu rechtfertigen (Seite 4 der Empfehlungen unter 2.). Magnetische Wechselfelder seien von der International Agency for Research on Cancer im Auftrag der Weltgesundheitsorganisation - WHO - analysiert und aufgrund der epidemiologischen Studien über Kinderleukämie als mögliches Karzinogen eingestuft worden. Diese epidemiologischen Studien hätten zwar konsistente Hinweise auf einen moderaten Zusammenhang zwischen magnetischen Feldern und dem Leukämierisiko bei Kindern gezeigt. Dies sei aber nicht als hinreichend angesehen worden, um auf einen ursächlichen Zusammenhang zu schließen (Seite 18 unter „Epidemiologische Studien“). Die insoweit nach Angaben der WHO bestehende „Besorgnis“ bzw. die empfohlene Vorsorge erfolge angesichts der Unsicherheit über die Existenz chronischer Wirkungen solcher Strahlung (Seite 19 unter „2.2.2. Internationale Bewertungen“). Eine konkrete Gefährdung der Kinder auf dem Grundstück der Antragstellerinnen durch elektromagnetische Strahlung ist damit nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die berechneten Magnetflussdichten nach der Stellungnahme des Referats Strahlenschutz „gering“ sind.

Hinzu kommt, dass ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Luftaufnahmen des Grundstücks für jeden Besucher die Nähe zum Umspannwerk ohne weiteres offensichtlich ist. Damit ist ausgeschlossen, dass Eltern ihre Kinder bei den Antragstellerinnen in Tagespflege geben, ohne Kenntnis von der von dem Umspannwerk ausgehenden elektromagnetischen Strahlung haben zu können.

b. Der Erteilung der begehrten Erlaubnis steht allerdings entgegen, dass die Antragstellerinnen (noch) nicht das nach den Richtlinien des Antragsgegners erforderliche aktuelle ärztliche Attest, nach welchem aus medizinischer Sicht gegen die Ausübung einer Kindertagespflegetätigkeit keine Bedenken bestehen, und die Teilnahmebestätigung am hinreichend aktuellen Kurs „Erste Hilfe bei Säuglingen und Kleinkindern“ beim Antragsgegner vorgelegt haben.

Dass der Antragsgegner entsprechende Nachweise verlangt, um die Eignung der Antragstellerinnen für den Betrieb der begehrten Einrichtungen zu belegen, ist aus Sicht des Senats unbedenklich. Der Begriff der Eignung im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII der Betreuungsperson umfasst ohne weiteres auch deren gesundheitliche Eignung, insbesondere dass keine ansteckenden Krankheiten bzw. psychische, physische oder Suchterkrankungen vorliegen, die der Ausübung der Betreuungstätigkeit entgegenstehen oder Gefährdungen für die Kinder verursachen können. Gleiches gilt für das Erfordernis eines Ersthelferkurses für Säuglinge und Kleinkinder.

Der Antragsgegner durfte diese Nachweise auch ungeachtet des Umstands verlangen, dass sie von den Antragstellerinnen für die bisher betriebenen Tagespflegeeinrichtungen bereits erbracht waren. Dies gilt jedenfalls deshalb, weil die fraglichen Unterlagen für die im März 2011 erteilte Erlaubnis zur Kindertagespflege nicht mehr hinreichend aktuell sind. Zu Recht weist der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 23. Juni 2014 darauf hin, dass Erste-Hilfe-Kurse alle zwei Jahre nachzuweisen seien. Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass der Antragsgegner bei einem neuen Antrag ein aktuelles ärztliches Attest, das sich auf die vorgenannten Kriterien erstreckt, verlangt, wenn das früher erteilte bereits mehrere Jahre zurückliegt.

Ihre Behauptung, im Herbst 2012 einen Erste-Hilfe-Kurs für Säuglinge und Kleinkinder absolviert zu haben, so dass eine Auffrischung dieses Kurses erst im Herbst 2014 fällig würde, haben die Antragstellerinnen nicht glaubhaft gemacht. Ob nicht dessen ungeachtet schon im Hinblick auf die wegen des Wechsels der Räumlichkeiten erforderliche Neuerteilung der Erlaubnis der Nachweis eines aktuellen Ersthelferkurses erforderlich ist, bedarf daher keiner Entscheidung.

c. Soweit die Antragstellerinnen mit der Beschwerde geltend machen, ihnen sei die fragliche Erlaubnis bereits erteilt worden, vermag der Senat ihnen nicht zu folgen. Sie führen insoweit aus, eine Mitarbeiterin des Jugendamtes habe der Antragstellerin zu 2. gegenüber am 28. März 2014 fernmündlich auf entsprechende Frage erklärt, „Ja, ja, Sie können schon los machen.“ Der Antragsgegner bestreitet ausdrücklich, eine solche Äußerung gegenüber den Antragstellerinnen getätigt zu haben. Aus den Gesprächsnotizen in den Verwaltungsvorgängen vom 28. März 2014 geht eine solche Äußerung nicht hervor. Vielmehr sprechen diese Gesprächsnotizen für die Darstellung des Antragsgegners. Danach wurde die Antragstellerin zu 2. von der Mitarbeiterin des Antragsgegners, Frau W..., über den Zwischenstand des Genehmigungsverfahrens dahingehend informiert, dass sich Herr H... vom Landesamt für Strahlenschutz in der ersten Aprilwoche melden werde. Bei positiver Mitteilung bezüglich der Zulassung könne eine rückwirkende Erlaubniserteilung zum 1. April 2014 erfolgen. Sollte in diesem Zusammenhang entgegen den anderslautenden Beteuerungen des Antragsgegners die von den Antragstellerinnen behauptete Äußerung gefallen sein, wäre diese jedenfalls vor dem Hintergrund der Gesamtumstände nicht in dem Sinne interpretierbar gewesen, dass damit eine (endgültige) Erlaubnis zur Tagespflege erteilt werden sollte. Nach dem Vortrag der Antragstellerinnen war ihnen bewusst, dass die Behörde die Erteilung der Erlaubnis von der Stellungnahme einer im Hinblick auf mögliche Gesundheitsrisiken durch das Umspannwerk beteiligten weiteren Behörde abhängig machen wollte. Diese Stellungnahme lag zum Zeitpunkt des Gesprächs vom 28. März 2014 noch nicht vor.

d. Auf die Frage, ob im Wege einstweiliger Anordnung die vorläufige Erteilung einer Erlaubnis zur Tagespflege überhaupt erreicht werden kann (verneinend: Mörsberger in Wiesner, SGB VIII, 4. Auflage 2011, § 43, Rn. 36), kommt es vor dem dargelegten Hintergrund nicht an.

2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens war mangels hinreichender Erfolgsaussichten abzulehnen (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).