Gericht | VG Potsdam 2. Kammer | Entscheidungsdatum | 13.04.2011 | |
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Aktenzeichen | 2 K 1604/06 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 12b BeamtVG, § 67 Abs 2 BeamtVG |
Soweit das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt ist, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 57 % und der Beklagte zu 43%.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Beteiligten streiten um die Neufestsetzung des Ruhegehalts des Klägers.
Der am 19. Dezember 1939 geborene Kläger wurde mit Wirkung vom 14. Juni 1993 vom Beklagten erstmals als Professor in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen und in ein Amt der Besoldungsgruppe C 3 eingewiesen. Von diesem Zeitpunkt an war er bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand am 28. Februar 2005 an der Fachhochschule … als Professor in den Diensten des Beklagten tätig.
Seine Hochschulausbildung absolvierte der Kläger in der DDR. Vom 1. März 1965 bis zum 1. März 1968 durchlief er eine planmäßige wissenschaftliche Aspirantur an der Universität … (Institut für Festigkeitslehre). Am 8. Oktober 1968 promovierte er zum Doktor-Ingenieur. Am 28. Januar 1987 verlieh ihm der Wissenschaftliche Rat der Technischen Hochschule „…“ … den akademischen Grad eines „doctor scientiae technicarum“ (Dr. sc. techn.), der durch Beschluss des Senates der Technischen Universität „…“ vom 11. Dezember 1991 in den akademischen Grad Dr.-Ing. habil. umgewandelt wurde. Mit Wirkung vom 9. Oktober 1991 wurde ihm von der Technischen Universität … für das Fachgebiet Werkstofftechnik die facultas docendi (Lehrbefähigung) verliehen.
Bei der Habilitation des Klägers handelt es sich um eine so genannte „B-Promotion“. Hierzu hatte der Kläger mit dem Zentralen Forschungsinstitut des Verkehrswesens - Zentrum für Material- und Energieökonomie - in … am 1. November 1984 einen Qualifizierungsvertrag abgeschlossen.
Mit Bescheid vom 7. Dezember 2004 setzte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) die Rente des Klägers fest. Aus dem diesem Bescheid beigefügten Versicherungsverlauf ergibt sich, dass die Zeit zwischen dem 23. Januar 1965 und dem 1. November 1968 unberücksichtigt geblieben ist, während die Zeit vom 1. November 1968 bis zum 13. Juni 1993 vollständig berücksichtigt wurde.
Mit Schreiben vom 8. Februar 2005 beantragte der Kläger beim Beklagten neben seiner Studienzeit und seiner Aspiranturzeit auch die vor seiner Verbeamtung liegenden Zeiten beruflicher Tätigkeit als ruhegehaltsfähig anzuerkennen.
Mit Bescheid vom 14. Februar 2005 setzte der Beklagte die Versorgungsbezüge des Klägers ab dem 1. Februar 2005 entsprechend den Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes in der zu jenem Zeitpunkt gültigen Fassung (BeamtVG) fest und ermittelte folgende ruhegehaltfähigen Dienstzeiten:
- vom 1. März 1965 bis zum 28. Februar 1967 - 2 Jahre -
Vorbereitung auf die Promotion (§ 67 Abs. 2 S. 2 BeamtVG);
- vom 3. Oktober 1990 bis zum 30. September 1992 - 1 Jahr 364 Tage -
förderliche hauptberufliche Tätigkeit (§ 67 Abs. 2 S. 3 HS 2 BeamtVG);
- vom 1. Oktober 1992 bis zum 13. Juni 1993 - 1 Jahr 256 Tage -
Lehrstuhlvertretung (§ 67 Abs. 2 S. 1 BeamtVG);
- vom 14. Juni 1993 bis zum 28. Februar 2005 - 11 Jahre und 260 Tage -
Dienstzeit im Beamtenverhältnis (§ 6 BeamtVG).
Der Kläger legte gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 4. März 2005 Widerspruch ein, den er u. a. damit begründete, dass die Nichtberücksichtigung seiner hauptberuflichen Vordienstzeiten aus dem ehemaligen Beitrittsgebiet eine Benachteiligung infolge seiner Herkunft darstelle. Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 13. Januar 2006, 24. April 2006 und 8. Juni 2006 ließ er die Widerspruchsbegründung ergänzen und beantragen, zusätzlich zu seiner kompletten Aspiranturzeit auch die Zeit seiner Habilitation als ruhegehaltsfähig anzuerkennen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2006 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Die in einer Habilitationsordnung vorgeschriebene Mindestzeit für die Erbringung der Habilitationsleistungen könne zwar grundsätzlich gemäß § 67 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden; soweit die Habilitationsordnung eine Mindestdauer nicht vorschreibe, seien bis zu drei Jahre berücksichtigungsfähig. Entsprechend § 12 b Abs. 1 BeamtVG könnten aber Zeiten nach § 67 Abs. 2 BeamtVG, die der Beamte vor dem 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet zurückgelegt habe, nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn - wie hier - die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt sei und diese Zeiten als rentenrechtliche Zeiten berücksichtigungsfähig seien. Bei den vom Ausschluss der Ruhegehaltfähigkeit betroffenen Zeiträumen seien sämtliche von § 67 Abs. 2 BeamtVG erfassten Zeiten (einschließlich der sich aus § 67 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG ergebenden „Habilitationszeiten“) einbezogen. Da nach dem vorliegenden Rentenbescheid beim Kläger seit 1968 sämtliche Zeiten als rentenrechtliche Zeit berücksichtigt seien, scheide die Anerkennung der Habilitationszeit aus.
Mit seiner am 16. März 2006 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter. Er meint, die Zeiten seines Habilitationsverfahrens seien nicht im Sinne des § 12 b BeamtVG rentenrechtlich berücksichtigt, weil er das Habilitationsverfahren außerhalb des rentenrechtlich tatsächlich berücksichtigten Dienstverhältnisses absolviert habe. Überdies führe der Ausschluss des § 12 b BeamtVG zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung.
Nachdem der Beklagte die Aspiranturzeit des Klägers in der mündlichen Verhandlung als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt und die Beteiligten das Verfahren insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, beantragt der Kläger,
den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 14. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Juli 2006 und der heutigen Abänderung zu verpflichten, den Kläger hinsichtlich der Habilitationszeiten vor dem 3. Oktober 1990 aus der Zeit vom 20. August 1983 bis zum 28. Januar 1987 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er wiederholt sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (1 Heft) des Beklagten Bezug genommen.
Soweit das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.
Die zulässige Klage ist im Übrigen unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neubescheidung der Festsetzung des Ruhegehaltes. Der Bescheid vom 14. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juni 2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO.
Gemäß § 67 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG können Habilitationsleistungen zwar grundsätzlich bis zu drei Jahren als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Weitere hauptberufliche Tätigkeiten, in der besondere, für die Wahrnehmung des Amtes förderliche Fachkenntnisse erworben wurden, können außerdem nach § 67 Abs. 2 Satz 4 2. Halbsatz BeamtVG als ruhegehaltfähig anerkannt werden. Die vom Kläger begehrte Anrechnung seiner Habilitationszeit vom 20. August 1983 bis zum 28. Januar 1987 käme nach diesen Bestimmungen mithin grundsätzlich in Betracht.
Die Anrechnung dieser Zeiten ist jedoch nach § 12 b Abs. 1 1. Halbsatz BeamtVG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift werden u.a. Zeiten nach § 67 Abs. 2 BeamtVG, die der Beamte vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zurückgelegt hat, nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, sofern die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist und diese Zeiten als rentenrechtliche Zeiten berücksichtigungsfähig sind.
Die vom Kläger geltend gemachte Habilitationszeit unterfällt dieser Vorschrift. Der Kläger absolvierte die Zeit vom 20. August 1983 bis zum 28. Januar 1987 in der ehemaligen DDR. Ausweislich des dem Rentenbescheid der ehemaligen BfA vom 7. Dezember 2004 zugrunde gelegten Versicherungsverlauf ist der geltend gemachte Zeitraum durchgehend als Zeit im Beitrittsgebiet berücksichtigt, für den Pflichtbeiträge (Entgeltpunkte) angerechnet wurden. Die Anrechnung erfolgte doppelt; einerseits als Pflichtbeitrag aus beitragspflichtigem Verdienst zur Sozialversicherung im Beitrittsgebiet (SVA) und andererseits als Pflichtbeitrag aus Verdienst, für den Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung im Beitrittsgebiet (FZR) gezahlt wurden. Ausgenommen sind dabei nur zwei geringfügige und insofern unbedeutende Zeiträume vom 22. bis 31. Dezember 1984 und vom 16. bis 31. Dezember 1985, die im Versicherungsverlauf als Arbeitsausfalltage verbucht wurden.
Die Habilitationszeit des Klägers ist mithin vollständig als rentenrechtliche Zeit berücksichtigt, so dass eine gleichzeitige Anrechnung als ruhegehaltsfähige Dienstzeit durch § 12 b Abs. 1 1. Halbsatz BeamtVG ausgeschlossen ist.
Soweit der Kläger meint, rentenrechtlich sei lediglich sein damaliges Arbeitsverhältnis als wissenschaftlicher Mitarbeiter beim Zentralen Forschungsinstitut des Verkehrswesens (Zentrum für Material- und Energieökonomie) (ZME …) berücksichtigt, nicht aber seine damalige (parallele) wissenschaftliche Habilitationsleistung, bezüglich letzterer seien also die Tatbestandvoraussetzungen des § 12 b Abs. 1 BeamtVG nicht erfüllt, folgt die Kammer ihm nicht.
Der Kläger spaltet damit den einheitlichen Zeitraum, in dem er seine Habilitation erbracht hat, gleichsam in zwei getrennte (zeitliche) Einheiten auf. Dies entspricht indes nicht dem Wortlaut des § 12 b Abs. 1 BeamtVG. Zum einen stellt dieser gerade nicht auf einzelne rentenrechtlich relevante Tätigkeiten ab, sondern auf rentenrechtliche Zeiten. Zum anderen bestimmt er, dass die „Zeiten nach … § 67 Abs. 2 … als rentenrechtliche Zeiten berücksichtigungsfähig sind…“. Die Regelung stellt insoweit nicht etwa auf eine „volle“ rentenrechtliche Berücksichtigung ab, sondern vielmehr darauf, dass die Zeit überhaupt (nur) rentenrechtlich berücksichtigungsfähig ist.
Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Juni 2007 - OVG 4 N 69.06 -, Rn 5, zitiert nach Juris.
§ 12 b Abs. 1 BeamtVG knüpft den Vorrang des Rentenrechts für vor dem 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet zurückgelegte Zeiten gerade nicht an die Höhe der jeweiligen Rente, sondern nur an die Berücksichtigungsfähigkeit als rentenrechtliche Zeit überhaupt.
Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Juni 2007 - OVG 4 N 69.06 -, Rn 5, zitiert nach Juris.
Vor diesem Hintergrund ist auch der Einwand, die Überleitung von Renten- und Versorgungsansprüchen aus der DDR in das Rentensystem der Bundesrepublik sei eine unverhältnismäßige Benachteiligung, weil über die gesetzliche Rente hinausgehende, in der DDR erworbene Ansprüche nicht berücksichtigt würden, hier nicht entscheidungserheblich.
Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Juni 2007 - OVG 4 N 69.06 -, Rn 5, zitiert nach Juris.
Die vom Kläger begehrte, gespaltene Betrachtung der Habilitationszeit entspricht darüber hinaus nicht den damaligen tatsächlichen Gegebenheiten bei der B-Promotion, wie sie sich aus den Akten ergibt. Zwar erhielt der Kläger seine wissenschaftlichen Habilitationsleistungen nicht zusätzlich vergütet. Seine (sozialversicherungspflichtige) Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter beim ZME ... deckte sich aber thematisch weitgehend mit seiner Habilitation und diente damit gerade auch der Finanzierung der Habilitation. Dies ergibt sich aus dem Qualifizierungsvertrag vom 1. November 1984, insbesondere Ziffern 2, 4 und 5. So bestimmt Ziffer 2: „ Koll. … bearbeitet in Verbindung mit seiner fachlichen Aufgabenstellung das Thema ‚Untersuchung des Bruchverhaltens von Eisenbahnschienen und –vollrädern’ “. In Ziffer 4 heißt es: „ Die Aufgabenstellung des o. g. Themas ist für das Verkehrswesen der DDR (Deutsche Reichsbahn) von großem Interesse und volkswirtschaftlichem Nutzen. Aus diesem Grunde erhält Koll. ... zur Fertigung der Dissertation und Vorbereitung auf das Promotionsverfahren monatlich 3 arbeitsfreie Studientage gewährt, die in Verbindung mit der Erfüllung der Dienstaufgaben auf Antrag zwischen dem Direktor ZME und ... zu vereinbaren sind“, und weiter heißt es: „5. Koll. ... verpflichtet sich, die im Arbeitsprogramm festgelegten Aufgaben intensiv durchzuführen. Über den Fortgang der Arbeit ist der Direktor ZME monatlich … zu informieren“.
Die Berufstätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter diente mithin (auch) dazu, die Habilitation zu ermöglichen; dementsprechend führte die Freistellung für monatlich drei Studientage auch nicht zu einer Einkommenseinbuße beim Kläger.
Die Regelung des § 12 b Abs. 1 BeamtVG ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Vorschrift bestimmt den Vorrang des Rentenrechts für die Versorgung von ehemaligen DDR-Bediensteten. Ausbildungs- und andere Vordienstzeiten, die bis zum 3. Oktober 1990 zurückgelegt wurden, sollen unter bestimmten rentenrechtlichen Voraussetzungen nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, damit Beamte mit Rentenansprüchen - wie hier - nicht „überversorgt“ werden. Diese Norm steht nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, im Einklang mit höherrangigem Recht, insbesondere mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Artikel 33 Abs. 5 Grundgesetz (GG) und dem Gleichheitsgrundsatz, Artikel 3 Abs. 1 GG. Eine Verletzung von Artikel 33 Abs. 5 GG, von Artikel 2 Abs. 1 GG sowie von Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 20 Abs. 1 GG ist nicht ersichtlich.
Vgl. mit jeweils dezidierter Begründung: BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 - 2 C 23.99 -; BVerfG, Beschluss vom 24. März 2003 - 2 BvR 192/01; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Juni 2007 - OVG 4 N 69.06 -, Rn 2; OVG Lüneburg, Urteil vom 28. April 1999 - 2 L 620/97 -; alle zitiert nach Juris.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 16. November 2000 eingehend begründet, dass § 12 b Abs. 1 BeamtVG im Einklang mit höherrangigem Recht steht und das Bundesverfassungsgericht hat die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2000, a. a. O.; BVerfG, Beschluss vom 24. M3.2003, a. a. O.
Schließlich ist auch keine Verletzung des Eigentumsrecht aus Artikel 14 Abs. 1 GG gegeben, denn rentenrechtliche Ansprüche und Anwartschaften, die in der DDR begründet wurden, sind durch Artikel 14 Abs. 1 GG nur in der Form geschützt, die sie aufgrund der Regelung des Einigungsvertrages erhalten haben, wobei der Einigungsvertrag insoweit gerade einen Vorrang des Rentenrechts für Vordienstzeiten im Beitrittsgebiet vorgesehen hat.
Vgl. Beschluss vom OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Juni 2007, a. a. O., Rn 9; BVerfG, Beschluss vom 11. Mai 2005 - 1 BvR 368/97 - Rn 86, beide zitiert nach Juris.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO.
Sie trägt dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens Rechnung, wobei das Gericht hinsichtlich des erledigten Teils berücksichtigt hat, dass der Beklagte den Kläger klaglos gestellt hat. Dies entspricht einer anteiligen Summe von 3.630.- Euro für die Aspiranturzeit bezogen auf den Gesamtstreitwert von 8.486,84 Euro, mithin einem Anteil von 43%. Die für den erfolglosen Teil der Klage anzusetzende Summe für die Habilitationszeit beträgt 4.856.- Euro und entspricht damit einem Anteil des Unterliegens von 57%, bezogen auf den Gesamtstreitwert.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe, die Berufung gemäß §§ 124 Abs. 2, 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 8.486,84 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Hiernach ist in Anlehnung an Ziffer 10.4. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 1996, 563/NVwZ 2004, 1327) für Streitigkeiten um eine höhere Versorgung vom sogenannten Teilstatus auszugehen. Dies ist der 2-fache Jahresbetrag der Differenz zwischen dem innegehabten und dem erstrebten Teilstatus. Für den mittlerweile erledigten Teil der Aspiranturzeit ergibt sich daraus ein Betrag von 3.630 Euro (24 x 151,25 €) zuzüglich eines Betrages von 4.856,64 Euro (24 x 202,36 €) für die Habilitationszeit.