Gericht | VG Cottbus 6. Kammer | Entscheidungsdatum | 08.09.2011 | |
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Aktenzeichen | VG 6 K 572/09 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 10 KAG BB |
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Kostenersatz für die Herstellung eines Grundstücksanschlusses an die öffentliche Abwasseranlage durch den Beklagten. Er ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung Z., Flur X, Flurstück xx ([…]). Die betriebsfertige Herstellung des Anschlusses erfolgte nach unbestrittenen Angaben des Beklagten während des zeitlichen Geltungsbereiches der Satzung zur Kostenerstattung für den Schmutzwassergrundstücksanschluss des AWV vom 15. Oktober 2008 (KSGA 2008).
Der Abwasser- und Wasserzweckverband (AWV) gilt ausweislich der Feststellungen des Landrates des Landkreises A. in seinem Feststellungsbescheid vom 26. Juni 2000 nach den Bestimmungen des Gesetzes zur rechtlichen Stabilisierung der Zeckverbände für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung (ZwVerbStabG) vom 6. Juli 1998 (GVBl. I S. 162) als am 1. Mai 1994 entstanden. Die maßgebliche Gründungssatzung des Verbandes wurde einschließlich der nachfolgenden Änderungssatzungen sowie der zum Zeitpunkt des Erlasses des Feststellungsbescheides geltenden Fassung der Verbandssatzung im Amtsblatt für den Landkreis A. Nr. 10 vom 29. Juni 2000 bekannt gemacht.
Es sind folgende Satzungen in den Blick zu nehmen:
Die Verbandssatzung vom 4. September 2008 (VS 2008), die zum 1. Oktober 2008 in Kraft treten sollte und im Amtsblatt für den Landkreis A. 15. Jahrgang, Nr. 25 vom 23. September 2008 auf S. 28 ff. sowie im Amtsblatt für den Landkreis B. 16. Jahrgang, Nr. 34 vom 30. September 2008 auf S. 3 ff. jeweils nebst Genehmigung des Landrates des Landkreises A. vom 12. September 2008 bekannt gemacht wurde. Die Verbandssatzung enthält u.a. folgende Regelungen:
„§ 17 Bekanntmachungen
(1) Die Verbandsatzung und ihre Änderungen werden von der Aufsichtsbehörde im Amtsblatt für den Landkreis A. bekannt gemacht. Der Zweckverband macht die Verbandssatzung und ihre Änderungen zusätzlich im Amtsblatt für den Landkreis B. sowie im Amtsblatt für den Landkreis C. bekannt.
(2) Sonstige Satzungen des Zweckverbandes macht dieser im Amtsblatt für den Landkreis A., im Amtsblatt für den Landkreis B. sowie im Amtsblatt für den Landkreis C. bekannt. [...]
§ 19 In-Kraft-Treten
Die Satzung tritt am 01.10.2008, 0.00 Uhr in Kraft."
Die Verbandssatzung vom 10. März 2005 (VS 2005), die zum 1. April 2005 in Kraft getreten ist und im Amtsblatt für den Landkreis A. 12. Jahrgang, Nr. 7 vom 24. März 2005 auf S. 2 ff. und im Amtsblatt für den Landkreis B. 13. Jahrgang, Nr. 7 vom 21. März 2005 auf S. 3 ff. jeweils nebst Genehmigung des Landrates des Landkreises A. vom 17. März 2005 bekannt gemacht wurde. Diese Verbandssatzung enthält u.a. folgende Regelungen:
„§ 17 Bekanntmachungen
(1) Die Verbandsatzung und ihre Änderungen werden von der Aufsichtsbehörde im Amtsblatt für den Landkreis A: bekannt gemacht. Der Zweckverband macht die Verbandssatzung und ihre Änderungen zusätzlich im Amtsblatt für den Landkreis B. bekannt.
(2) Sonstige Satzungen des Zweckverbandes macht dieser im Amtsblatt für den Landkreis A. und im Amtsblatt für den Landkreis B. bekannt. [...]
§ 19 In-Kraft-Treten
Die Satzung tritt am 01.04.2005 in Kraft."
Die 1. Änderungssatzung vom 8. Dezember 2005 sowie die 2. Änderungssatzung vom 28. März 2007. Mit diesen Änderungssatzungen wurde die Bekanntmachungsvorschrift der VS 2005 nicht geändert.
Die Satzung zur Kostenerstattung für den Schmutzwassergrundstücksanschluss des Wasserzweckverbandes vom 15. Oktober 2008 (KSGA 2008), die rückwirkend zum 1. Oktober 2008 in Kraft treten sollte und im Amtsblatt für den Landkreis B. Nr. 39/2008 vom 27. Oktober 2008 auf S. 89 ff. sowie im Amtsblatt für den Landkreis A. 15. Jahrgang Nr. 29 vom 30. Oktober 2008 auf S. 101 ff und im Amtsblatt für den Landkreis C. 15. Jahrgang Nr. 14 vom 30. Oktober 2008 auf S. 54 ff. veröffentlicht wurde. Die Satzung lautet auszugsweise:
„§ 1
Allgemeines
(1) Der AWV betreibt nach Maßgabe der Schmutzwasserbeseitigungssatzung jeweils eine rechtlich selbstständige öffentliche Einrichtung
a) seit dem 1.1.2004 eine rechtlich selbstständige Anlage zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung im Entsorgungsgebiet M., das sich auf dem Gebiet der Stadt M. in den Gemarkungsgrenzen Stand vom 30.6.2003 befindet.
[…]
e) eine rechtlich selbstständige Anlage zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung im übrigen Verbandsgebiet
[…]
als jeweils selbstständige öffentliche Einrichtung.
(2) Der AWV erhebt nach Maßgabe dieser Satzung für den Ersatz des Aufwands für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung des Grundstückanschlusses eine Kostenerstattung.
§ 2
Kostenerstattungsanspruch
(1) Die Aufwendungen für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung des Grundstücksanschlusses sind dem AWV in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. Befindet sich auf dem Grundstück ein weiterer Grundstücksanschluss, ist Satz 1 ebenfalls auf diese zusätzlichen Grundstücksanschlüsse anzuwenden.
[…]
(4) Der Erstattungsanspruch entsteht mit der endgültigen Herstellung des Grundstücksanschlusses, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme.
§ 3
Kostenerstattungspflichtige
(1) Kostenerstattungspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Kostenerstattungsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte beitragspflichtig. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die oder Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil kostenerstattungspflichtig.
Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht, so tritt der Nutzer an die Stelle des Eigentümers. Nutzer sind die in § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 21. September 1994 genannten natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts. Die Beitragspflicht dieses Personenkreises entsteht nur, wenn zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Kostenerstattung das Wahlrecht über die Bestellung eines Erbbaurechts oder den Ankauf des Grundstückes gemäß den §§ 15 und 16 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes bereits ausgeübt und gegen den Anspruch des Nutzers keine der nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz statthaften Einreden und Einwendungen geltend gemacht worden sind; anderenfalls bleibt die Kostenerstattungspflicht des Grundstückseigentümers unberührt.
(2) Mehrere Kostenerstattungspflichtige haften als Gesamtschuldner.
[…]
§ 5
Veranlagung und Fälligkeit
Die Kostenerstattung wird durch Bescheid festgesetzt und ist einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Das gleiche gilt für die Erhebung einer Vorauszahlung.
[…]
§ 12
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1. 10. 2008 in Kraft.“
Die Satzung zur Kostenerstattung für den Schmutzwassergrundstücksanschluss des Wasserzweckverbandes vom 7. April 2005 (KSGA 2005), die rückwirkend zum 1. Januar 1996 in Kraft treten sollte und im Amtsblatt für den Landkreis A. 12. Jahrgang, Nr. 8 vom 28. April 2005 auf Seite 105 ff. sowie im Amtsblatt für den Landkreis B. 13. Jahrgang, Nr. 12 vom 27. April 2005 auf Seite 85 ff. veröffentlicht wurde sowie diese Satzung in der Fassung ihrer 1. Änderungssatzung vom 7. April 2005, die rückwirkend zum 1. Februar 2004 in Kraft treten sollte und im Amtsblatt für den Landkreis A. 12. Jahrgang, Nr. 8 vom 28. April 2005 auf Seite 16 sowie im Amtsblatt für den Landkreis B. 13. Jahrgang, Nr. 12 vom 27. April 2005 auf Seite 90 veröffentlicht wurde. Die KSGA 2005 in der Fassung ihrer 1. Änderungssatzung enthält bis auf ihren § 1 Abs. 1, der damals nur drei selbstständige Einrichtungen benannte, die gleichen Regelungen wie die oben angeführte KSGA 2008.
Die Schmutzwasserbeseitigungssatzung des Wasserzweckverbandes vom 15. Oktober 2008 (SBS 2008), die rückwirkend zum 1. Oktober 2008 in Kraft treten sollte und im Amtsblatt für den Landkreis A. 15. Jahrgang, Nr. 29 vom 30. Oktober 2008 auf Seite 49 ff., im Amtsblatt für den Landkreis B. 16. Jahrgang, Nr. 39 vom 27. Oktober 2008 auf Seite 42 ff. sowie im Amtsblatt für den Landkreis C. 15. Jahrgang, Nr. 14 vom 30. Oktober 2008 auf S. 24 ff. veröffentlicht wurde. Sie enthält u.a. folgende Bestimmungen:
„§ 2 Begriffsbestimmungen
(...)
(4) Zur zentralen öffentlichen Schmutzwasseranlage gehören das gesamte öffentliche Entwässerungsnetz einschließlich aller technischen Einrichtungen wie das Leitungsnetz für Schmutzwasser und alle zur Schmutzwasserentsorgung betriebenen Anlagen alle Einrichtungen zur Behandlung des Schmutzwassers, wie z.B. Klärwerke und ähnliche Anlagen, die im Eigentum des Beklagten stehen, sowie von Dritten hergestellte und unterhaltene Anlagen, deren sich der Beklagte bedient. Nicht zur zentralen öffentlichen Schmutzwasseranlage gehören die Grundstücksanschlüsse.
(...)“
Die Schmutzwasserbeseitigungssatzung des Wasserzweckverbandes vom 7. April 2005 (SBS 2005), die rückwirkend zum 31. Mai 1995 in Kraft treten sollte und im Amtsblatt für den Landkreis A. 12. Jahrgang, Nr. 8 vom 28. April 2005 auf Seite 57 ff. sowie im Amtsblatt für den Landkreis B. 13. Jahrgang, Nr. 12 vom 27. April 2005 auf Seite 40 ff. veröffentlicht wurde. Sie enthält in § 2 Abs. 4 eine mit § 2 Abs. 4 SBS 2008 identische Bestimmung.
Der Beklagte zog den Kläger für sein o.g. Grundstück mit Bescheid vom 24. März 2009 zu dem Grundstücksanschlusskostenersatz in Höhe von 1.311,89 Euro heran. Aus der beigefügten „Kostenzusammenstellung für die Erstellung des Schmutzwasserhausanschlusses“ ergeben sich folgende Kostenpositionen:
Bezeichnung | ME | EP | Menge | GP |
Hausanschluss in geschlossener Bauweise | m | 109,10 € | 8,19 | 893,53 € |
Hausanschlussschacht | St. | 208,90 € | 1,00 | 208,90 € |
Nettosumme | 1.102,43 € |
Ferner war dem Bescheid noch eine Anlage „Bestandsdokumentation – Abwasserhausanschluss Schachtanbindung bei unterirdischen Vortrieb“, die eine Lageskizze und einen Schnitt enthält, beigefügt.
Dagegen erhob der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom 22. April 2009 am selben Tag per Fax Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, aus dem angefochtenen Bescheid seien die tatsächlich entstandenen Kosten für den Grundstücksanschluss nicht ersichtlich. Diese müssten dezidiert aufgeschlüsselt werden, um nachvollziehbar zu sein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 2009 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen, die Abrechnung aller Grundstücksanschlüsse in der …-allee erfolge entsprechend dem Angebot der Baufirma auf eine öffentliche Ausschreibung des Beklagten. Im Bescheid seien nur die benötigten Materialien und die erbrachten Arbeitsleistungen für den Grundstücksanschluss berechnet worden. Zum besseren Verständnis erhalte der Kläger als Anlage einen Auszug aus der Bestandsunterlage Schmutzwasser, auf der der Anschluss des klägerischen Grundstücks gelb gekennzeichnet sei. Auf die öffentliche Ausschreibung des Verbandes für die Schmutzwassererschließung in Z. (S., 2.BA) seien mehrere Angebote abgegeben worden. Die ARGE bestehend aus der Firma T.- GmbH und der Firma P.- Bau GmbH hätte als günstigster Bieter den Zuschlag für diese Baumaßnahme erhalten. Nach Beendigung der Erschließungsarbeiten seien die angefallenen Kosten entsprechend dem Angebot auf die öffentliche Ausschreibung abgerechnet und vom Beklagten bezahlt worden. Zum Nachweis der angefallenen Kosten sei eine von den Baufirmen erstellte Kostenzusammenstellung als Anlage Bestandteil des Ausgangsbescheides gewesen. In dieser seien 8,19 m Anschlussrohr (Material und Arbeitsleistung) und ein Hausanschlussschacht (Material und Arbeitsleistung) für das Grundstück abgerechnet worden. Die entsprechenden Unterlagen (Ausschreibung, Angebote der Baufirmen, Vergabeunterlagen und Rechnungen) könnten eingesehen werden.
Der Kläger hat am 23. Juni 2009 Klage erhoben. Zur Klagebegründung führt er ergänzend aus, der Aufwand nach den tatsächlichen Kosten müsse „spitz“ bzw. „cent- oder pfeniggenau“ ermittelt werden. Diesen Anforderungen werde der angefochtene Bescheid nicht gerecht, da in der Kostenzusammenstellung „Einheitspreise“ dargestellt würden. So werde für einen Hausanschlussschacht pauschal 208,90 € in Rechung gestellt, während für einen Hausanschluss in geschlossener Bauweise 109,10 € je Meter verlangt würden. Dies seien pauschale Einheitssätze und nicht der Aufwand in der tatsächlichen Höhe.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Bescheid des Beklagten vom 24. März 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 2009 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte entgegnet, die aufgeführten Kosten seien dem beklagten Verband tatsächlich entstanden und seien seitens des ausführenden Unternehmens dem Beklagten in Rechnung gestellt worden. Grundlage der Kosten sei die erfolgte Ausschreibung für die Herstellung von Grundstücksanschlüssen.
Die Beteiligten haben jeweils einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO zugestimmt. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 14. Dezember 2009 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zu Entscheidung übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitgegenstandes sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Satzungsunterlagen.
Die Klage hat keinen Erfolg.
Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 24. März 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Der Bescheid findet seine Grundlage in der sich Rückwirkung auf den 1. Oktober 2008 beimessenden KSGA 2008, die zeitlich den Entstehungszeitpunkt des Ersatzanspruches abdeckt. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Grundstücksanschluss währen der zeitlichen Geltung dieser Satzung betriebsfertig hergestellt wurde und auch aus den Akten ergibt sich kein Anhaltspunkt für eine frühere Herstellung des Anschlusses.
Gegen die Wirksamkeit der KSGA 2008 bestehen keine formellrechtlichen Bedenken. Ihre Veröffentlichung im Amtsblatt für den Landkreis B. Nr. 39/2008 vom 27. Oktober 2008 auf S. 89 ff. sowie im Amtsblatt für den Landkreis A. 15. Jahrgang Nr. 29 vom 30. Oktober 2008 auf S. 101 ff und im Amtsblatt für den Landkreis C. 15. Jahrgang Nr. 14 vom 30. Oktober 2008 auf S. 54 ff. entspricht den Vorgaben der Bekanntmachungsregelung in § 17 Abs. 2 der Verbandssatzung vom 4. September 2008 (VS 2008), die zum 1. Oktober 2008 in Kraft getreten ist und somit zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der KSGA 2008 galt.
Gegen die Wirksamkeit der VS 2008 ihrerseits bestehen keine Bedenken. Sie wurde entsprechend den Vorgaben des § 20 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) im Amtsblatt der Aufsichtsbehörde, hier dem Amtsblatt für den Landkreis A. 15. Jahrgang, Nr. 25 vom 23. September 2008 auf S. 28 ff. nebst Genehmigung des Landrates des Landkreises A. vom 12. September 2008 bekannt gemacht und entsprechend den weiteren Vorgaben des § 17 Abs. 1 VS 2005 zusätzlich nebst dieser Genehmigung im Amtsblatt für den Landkreis B. 16. Jahrgang, Nr. 34 vom 30. September 2008 auf S. 3 ff. bekannt gemacht. Wirksamkeitsbedenken betreffend die VS 2005 bestehen nicht (vgl. Urteil der Kammer vom 14. Februar 2008 – 6 K 830/06 -, S. 9 des E.A.). Die Ausfertigung und Bekanntmachungen der VS 2008 stimmen unter Berücksichtigung der vorliegenden Unterlagen mit der Beschlussfassung überein.
Die KSGA 2008 ist auch im Übrigen in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Ihre Ausfertigung und Bekanntmachungen stimmen unter Berücksichtigung der vorliegenden Unterlagen mit der Beschlussfassung überein.
Die KSGA 2008 ist darüber hinaus in materieller Hinsicht bis auf die Rückwirkungsanordnung, die teilnichtig ist, nicht zu beanstanden.
Gegen die Rückwirkungsanordnung der KSGA 2008 bestehen keine Bedenken, jedenfalls soweit es die Regelungen für die hier in Rede stehende selbstständige Einrichtung gemäß § 1 Abs. e) KSGA 2008 betrifft. Dies gilt auch, obwohl es am Inkrafttretenstag der KSGA 2008, dem 1. Oktober 2010, für diese Einrichtung bereits eine wirksame Satzung zur Heranziehung zu einem Kostenersatz - nämlich die KSGA 2005 in der Fassung ihrer 1. Änderungssatzung - gab, die ebenfalls eine Kostersatzpflicht nach den tatsächlichen Aufwendungen vorsah (vgl. zur Wirksamkeit dieser Satzung: Urteil der Kammer vom Urteil der Kammer vom 14. Februar 2008, a.a.O., S. 9 ff. des E.A., an dem die Kammer festhält). Vor dem Rechtsstaatsprinzip bedarf es einer besonderen Rechtfertigung, wenn der Gesetzgeber die Rechtsfolge eines in der Vergangenheit liegenden Verhaltens nachträglich belastend ändert. Der Bürger wird in seinem Vertrauen auf die Verlässlichkeit der Rechtsordnung enttäuscht, wenn der Gesetzgeber an bereits abgeschlossene Tatbestände nachträglich ungünstigere Folgen knüpft als diejenigen, von denen der Bürger bei seinen Dispositionen ausgehen durfte (vgl. zum Vorstehenden insgesamt nur: BVerfG, Beschluss vom 3. September 2009 – 1 BvR 2384/08 -, juris Rn. 19 m.w.N.). Vorliegend enthält die KSGA 2008 für die von der hiesigen selbstständigen Einrichtung Bevorteilten aber keine anderen und damit auch keine belastenderen Regelungen als die in der zuvor geltenden KSGA 2005 in der Fassung ihrer 1. Änderungssatzung, da in § 1 Abs. 1 KSGA 2008 lediglich weitere Entsorgungsgebiete als selbstständige rechtliche Einheiten genannt werden, die Regelungen ansonsten aber identisch mit der Vorgängersatzung sind. Somit ist nicht ersichtlich, dass durch die Rückwirkung der KSGA 2008 auch nur ein Kostenersatzpflichtiger im Gebiet der hiesigen Einrichtung nachträglich schlechter gestellt würde als er durch die KSGA 2005 war.
Die KSGA 2008 weist alle Mindestbestandteile des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG auf. Insbesondere ist gegen § 2 Abs. 1 Satz 1 KSGA 2008 nichts zu erinnern, wonach die Aufwendungen für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung des Grundstücksanschlusses dem Beklagten in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten sind. Damit hat sich der Satzungsgeber gerade gegen Einheitssätze entschieden.
Nach § 10 Abs. 1 S. 2 KAG können der Aufwand und die Kosten für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung eines Haus- oder Grundstücksanschlusses in der tatsächlich geleisteten Höhe oder nach Einheitssätzen, denen die der Gemeinde oder dem Verband für Anschlüsse der gleichen Art und des gleichen Umfangs üblicherweise durchschnittlich erwachsenden Aufwendungen und Kosten zugrunde zu legen sind, ermittelt werden. Es besteht somit, da eine Rangfolge der Ermittlungsmethoden nicht vorgesehen ist, ein im Ermessen des Einrichtungsträgers stehendes Wahlrecht, von dem in der Satzung in einer rechtsstaatlichen Bestimmtheitsanforderungen genügenden Weise Gebrauch gemacht werden muss. Gerade weil der Kostenersatzanspruch nach unterschiedlichen Methoden berechnet werden kann, die sich auf seine Höhe auswirken, muss die Satzung die Ermittlungsmethode für den Aufwand und die Kosten festlegen. Die Entscheidung hierüber darf nicht der Verwaltung überlassen werden. Es muss folglich in der Satzung bestimmt werden, ob der Aufwand und die Kosten in der tatsächlich geleisteten Höhe oder nach Einheitssätzen ermittelt werden, wobei im letzteren Fall die Satzung auch die Höhe der Einheitssätze regeln muss (vgl. zu Vorstehendem Kluge in Becker, u.a., KAG-Kommentar, Stand August 2011, § 10 Rn. 97). Vorliegend hat der Satzungsgeber die Wahl erkennbar zugunsten der Ermittlungsmethode „Aufwand in der tatsächlich geleisteten Höhe“ getroffen und diese in der KSGA 2008 festgeschrieben.
Der Bescheid des Beklagten vom 24. März 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 2009 ist auch im Übrigen rechtmäßig. Insbesondere erfolgte auch auf Bescheidebene eine Ermittlung des Heranziehungsbetrages nach tatsächlichem Aufwand und nicht nach Einheitssätzen.
Sieht eine kommunale Satzung die Erstattung von Aufwendungen für Maßnahmen an einem Grundstücks- bzw. Hausanschluss nach der tatsächlich entstandenen Höhe vor, ist die Geltendmachung eines für eine größere Zahl von Grundstücks- bzw. Hausanschlüssen gleich hohen Einheitsbetrages, der von den konkreten Aufwendungen einen dem betroffenen Grundstücks- bzw. Hausanschluss unabhängig ist, unzulässig. Dies gilt auch dann, wenn die Kosten Bestandteile eines mehrere Anschlüsse oder zusätzliche Maßnahmen umfassenden Auftrags sind und sich der Einrichtungsträger darauf beruft, dass er nach dem mit dem Bauunternehmen abgeschlossenen Vertrag pro Grundstücks- bzw. Hausanschluss einen Einheitsbetrag zu zahlen habe, ihm also dieser Aufwand tatsächlich entstehe. Diese Sachlage entbindet den Einrichtungsträger nämlich nicht von der Pflicht, eine grundstücksbezogene Berechnung der tatsächlichen Aufwendungen vorzunehmen und diese ihm entstehenden Aufwendungen im Rahmen der Erforderlichkeit auf die einzelnen Grundstückseigentümer nach dieser Berechnung zu verteilen. Sowohl die Alternative der Abrechnung nach der tatsächlichen Höhe der Aufwendungen als auch die nach Einheitssätzen zielen nach dem Wortlaut nämlich auf eine Erstattung der Aufwendungen für den konkreten Grundstücks- bzw. Hausanschluss ab. Daraus ergibt sich, dass es unzulässig ist, wenn einzelne oder alle Positionen von dem Bauunternehmen als Durchschnittswert kalkuliert werden und nicht jeweils dem einzelnen Grundstücks- bzw. Hausanschluss und dem bei dessen Herstellung zu erbringenden tatsächlichen Aufwand zugeordnet worden sind. Die Geltendmachung eines gleich hohen Einheitsbetrages, der von den konkreten Aufwendungen an den betreffenden Anschlüssen unabhängig ist, ist unzulässig (vgl. zu Vorstehendem Kluge in Becker, u.a., KAG-Kommentar, Stand August 2011, § 10 Rn. 98). Sind die Kosten Bestandteil eines mehrere Anschlüsse oder zusätzliche Maßnahmen umfassenden Auftrags, so ist die Gemeinde oder der Verband grundsätzlich verpflichtet, eine grundstücksbezogene Berechnung der tatsächlichen Aufwendungen vorzunehmen und die entstehenden Kosten im Rahmen der Erforderlichkeit auf die einzelnen Grundstückseigentümer nach dieser Berechnung zu verteilen (Hess. VGH, Urteil vom 08.07.1998 – 5 UE 3146/97 -, juris). Auch Kostenpositionen aus einer Gesamtrechnung dürfen allerdings als „tatsächlicher Aufwand“ abgerechnet werden, wenn die Abrechnung hinsichtlich des Kostenaufwands für die einzelnen Grundstücksanschlüsse differenziert oder die Kostenpositionen nach einem Maßstab berechnet wurden, der eine aufwandsgerechte Zuordnung zu den einzelnen Grundstücken ermöglicht (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 27. Januar 2004 – 4 A 22/03 -, juris Rn. 35).
Dies ist hier der Fall. Der Beklagte macht gerade keinen gleich hohen Einheitsbetrag, der von den konkreten Aufwendungen an dem betreffenden Grundstücksanschluss unabhängig ist, geltend. Vielmehr enthält bereits der Ausgangsbescheid des Beklagten vom 24. März 2009 als Anlagen eine sog. "Bestandsdokumentation" nebst Skizze und Schnitt, aus der sich die Bauleistungen des ausführenden Bauunternehmens betreffend den konkreten Grundstücksanschluss ergeben, sowie eine darauf bezogene Kostenzusammenstellung, die insbesondere die Länge der in geschlossener Bauweise errichteten Grundstücksanschlussleitung aus Steinzeug berücksichtigt. Es ist somit nicht so, dass der Beklagte pauschal alle verlegten Grundstücksanschlussleitungen innerhalb des Erschließungsgebietes gleichermaßen einheitlich abgerechnet und nicht nach Verlegungen in offener oder geschlossener Bauweise oder nach der Länge der Leitungen bzw. des Baumaterials differenziert hat. Hinsichtlich des nach Stückzahl abgerechneten Schachtes ist nichts dafür dargetan oder ersichtlich, dass es im Erschließungsgebiet Z., 2. Bauabschnitt Schächte unterschiedlicher Ausführungen gegeben oder der diesbezügliche Aufwand für die Grundstücke des Bauabschnittes aufgrund von Besonderheiten variiert hätte. War der diesbezügliche Aufwand aber jeweils einheitlich, so unterliegt es keinem Zweifel, dass die Kosten für die Position „Hausanschlussschacht“ als tatsächlicher Aufwand erstattungspflichtig sind, auch wenn es sich insoweit um einen „Einheitspreis“ handeln sollte (in diesem Sinne in Bezug auf Revisionsschächte auch VG Magdeburg, Urteil vom 27. Januar 2004, a.a.O. juris Rn. 37).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).