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Entscheidung 4 Sa 1721/11


Metadaten

Gericht LArbG Berlin-Brandenburg 4. Kammer Entscheidungsdatum 21.03.2012
Aktenzeichen 4 Sa 1721/11 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 44g SGB 2

Leitsatz

1. Als wichtiger Grund i. S. d. § 44 g Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 SGB II kommen auch Gesundheitsbeeinträchtigungen in Betracht.

2. Zwar entscheidet der zuweisende Arbeitgeber über die Beendigung der Zuweisung nach § 44 g Abs. 5 SGB II nach Ermessen. Jedoch kann es - insbesondere bei einer gesundheitlichen Beeinträchtigung des Arbeitnehmers - zu einer Ermessensreduzierung auf Null kommen.

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 05. Juli 2011 - 5 Ca 368/11 - wird auf Kosten des beklagten Landes zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Beendigung einer Zuweisung. Die Klägerin ist bei der beklagten Stadt seit dem 1.9.1993 beschäftigt. Sie ist mit einem Grad der Behinderung von 30 anerkannt und einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt.

Die Klägerin wurde zum 1.1.2005 in die Potsdamer Arbeitsgemeinschaft zur Grundsicherung für Arbeitssuchende als Teamleiterin Markt und Integration zugewiesen.

Mit Schreiben vom 8.12.2010 beantragte die Klägerin die Rückführung in die Stadtverwaltung. Sie verwies in diesem Zusammenhang auf ein ärztliches Attest ihrer behandelnden Ärztin Frau Dr. F., wonach die Belastungen am Arbeitsplatz, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin verschlimmerten und ein Arbeitsplatzwechsel dringend empfohlen werde. Hinsichtlich des genauen Wortlauts des Attests wird auf Bl. 14 d. A. verwiesen. Mit Schreiben vom 16.12.2010 wies die beklagte Stadt die Klägerin darauf hin, dass nach dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 3.8.2010 alle Beamten und Arbeitnehmer der Träger, die bis zum 31.12.2010 Tätigkeiten in einer ARGE wahrgenommen haben, mit Wirkung vom 1.1.2011 der gemeinsamen Einrichtung „Jobcenter Landeshauptstadt P.“ zugewiesen werden und dass die Klägerin dementsprechend ab dem 1.1.2011 für die Dauer von fünf Jahren der gemeinsamen Einrichtung „Jobcenter Landeshauptstadt P.“ zugewiesen sei.

Mit Schreiben an die beklagten Stadt vom 17.1.2011, hinsichtlich dessen Einzelheiten auf Bl. 15 – 16 d. A. verwiesen wird, begehrte die Klägerin die sofortige Beendigung der Zuweisung zu der Einrichtung „Jobcenter Landeshauptstadt P.“ und Rückführung in die Stadtverwaltung. Dies lehnte die beklagte Stadt mit Schreiben vom 24.1.2011, hinsichtlich dessen Einzelheiten auf Bl. 17 – 18 d. A. verwiesen wird, ab.

Nach Überweisung der Klägerin an einen Facharzt für Psychiatrie – Herrn Dr. L. - teilte dieser mit Schreiben vom 25.3.2011 mit, dass auch seiner Auffassung nach ein Arbeitsplatzwechsel dringend erforderlich sei. Hinsichtlich des genauen Wortlauts des Schreibens vom 25.3.2011 wird auf Bl. 34 d. A. verwiesen.

Seit dem 12.9.2011 wurde die Klägerin – ohne Beendigung der Zuweisung - in der Stadtverwaltung beschäftigt. Seit diesem Zeitpunkt ist es zu keinen Fehlzeiten aufgrund von Arbeitsunfähigkeit mehr gekommen. Zuvor war die Klägerin im Jahr 2008 an 71 Tagen, im Jahr 2009 an 40 Tagen, im Jahr 2010 an 136 Tagen und im Jahr 2011 an 205 Tagen arbeitsunfähig erkrankt.

Am 6.10.2011 wurde die Klägerin durch den Arbeitsmedizinischen Dienst untersucht. In der Stellungnahme der Vertrauensärztin vom 21.10.2011 an die beklagte Stadt heißt es auszugsweise:

„Frau T. ist aus vertrauensärztlicher Sicht für die Tätigkeit als Teamleiterin grundsätzlich geeignet.

Allerdings war Frau T. der neuen Arbeitssituation im Jobcenter aus gesundheitlichen Gründen nicht gewachsen.

Zur genauen Beurteilung der einzelnen Aufgabenbereiche wären zusätzlich eine detaillierte Beschreibung der einzelnen Aufgabengebiete sowie die Vorlage einer aktuellen psychischen Belastungsanalyse (möglichst unter Hinzuziehung des Betriebsarztes) sinnvoll.

Im Rahmen dieser vertrauensärztlichen Untersuchung ist nicht beurteilbar, ob der Grund für die Gesundheitsstörung in einer generell zu hohen Arbeitsbelastung liegt oder ob die Ursache vorwiegend in der gesundheitlichen Verfassung von Frau T. zu finden ist.

Auf jeden Fall sollte aus vertrauensärztlicher Sich Frau T. zurzeit aus gesundheitlichen Gründen nicht im Bereich Jobcenter eingesetzt werden…..“

Hinsichtlich des weiteren Inhalts der Stellungnahme vom 21.10.2011 wird auf Bl. 160 d. A. verwiesen.

Die Klägerin hat vorgetragen, ihre Erkrankung an einem Burn-Out-Syndrom sei kausal auf die extreme psychische Belastungssituation im Jobcenter zurückzuführen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, die Zuweisung der Klägerin in die Einrichtung „Jobcenter Landeshauptstadt P.“ mit sofortiger Wirkung zu beenden und sie in der Stadtverwaltung P./Kernverwaltung zu beschäftigen.

Die beklagte Stadt hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat bestritten, dass die Erkrankung der Klägerin in einem Zusammenhang mit der Tätigkeit im Jobcenter stehe. Die beklagte Stadt verfüge auch über kein anderweitiges Personal, das in der Lage wäre, die Teamleitertätigkeit in dem Jobcenter auszuführen.

Mit Urteil vom 5.7.2011 hat das Arbeitsgericht die beklagte Stadt verurteilt, die Zuweisung der Klägerin zum 19.4.2011 zu beenden und die Klägerin in der Stadtverwaltung P./Kernverwaltung zu beschäftigen. Im Übrigen hat das Arbeitsgericht die Klage – wie sich trotz Fehlens des diesbezüglichen Ausspruchs im Tenor aus der auf § 92 ZPO gestützten Kostenentscheidung ergibt – abgewiesen. Zur Begründung hat es – kurz gefasst – ausgeführt, ein Anspruch der Klägerin auf sofortige Beendigung der Zuweisung nach § 44g Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 SGB II bestehe nicht. Aufgrund der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin lägen aber dienstliche Gründe vor, die zu einer Beendigung der Zuweisung nach § 44g Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 SGB II zum 19.4.2011 führten.

Gegen das ihr am 26.7.2011 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die beklagte Stadt mit beim Landesarbeitsgericht am 16.8.2011 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit beim Landesarbeitsgericht am 21.9.2011 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Sie bestreitet, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin auf der Arbeit bei der Einrichtung „Jobcenter Landeshauptstadt P.“ beruhten. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin in der Entgeltgruppe E11 eingruppiert sei, bei der erhöhte Anforderungen an die Tätigkeit des Mitarbeiters gestellt werden. Insoweit sei zu vermuten, dass die Belastung der Klägerin auch bei einem Einsatz außerhalb des Jobcenters bei einer Übertragung einer Tätigkeit, die der Entgeltgruppe E11 entspreche, gleichermaßen hoch sei und deswegen gesundheitliche Beeinträchtigungen auftreten können. Deswegen würde die Beendigung der Zuweisung auch nicht zu einem Ende der gesundheitlichen Beeinträchtigung führen. Dafür spreche auch nicht, dass die die Klägerin seit der Beschäftigung außerhalb des Bereichs des Jobcenters keine Fehlzeiten aufgrund von Arbeitsunfähigkeit mehr aufweise. Dies resultiere vielmehr daraus, dass die Klägerin mit einer tariflich geringer zu bewertenden Tätigkeit beschäftigt werde. Eine Verringerung der Arbeitsbelastung sei deswegen nur dadurch zu erreichen, dass die Klägerin eine geringerwertige Tätigkeit ausübe mit entsprechend geringerer Vergütung.

Die beklagte und berufungsklagende Stadt beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag zu der Kausalität zwischen dem bei ihr diagnostizierten Burn-Out-Syndrom und der Beschäftigung im Jobcenter. Sie verweist zusätzlich auf ein ärztliches Attest vom 24.2.2012 (Bl. 197 d. A.), wonach aus Sicht der behandelnden Fachärztin für Allgemeinmedizin-Psychotherapie, eine weitere Tätigkeit im Jobcenter dingend kontraindiziert sei.

Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle verwiesen.

Entscheidungsgründe

A. Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. b. statthafte Berufung der beklagten Stadt ist von ihr fristgemäß und formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO, § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG). Sie ist damit zulässig.

B. Die Berufung ist jedoch unbegründet.

I. Die Klage der Klägerin ist zulässig, sie ist insbesondere auch hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Klägerin hat den Inhalt ihres Beschäftigungsbegehrens in der mündlichen Verhandlung vom 4.1.2012 klargestellt (Bl. 143 d. A.).

II. Die Klage ist auch begründet.

Die Klägerin hatte (auch bereits vor dem 16.4.2011) einen Anspruch auf Beendigung der Zuweisung aus § 44g Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 SGB II. Zwar war § 44g Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 SGB II zum Zeitpunkt des erstmaligen Geltendmachung der Beendigung der Zuweisung am 8.12.2010 noch nicht in Kraft getreten, die Klägerin hat ihre Begehren aber auch ab dem 1.1.2011 aufrechterhalten und auf § 44g Abs. 5 SGB II gestützt.

Nach § 44g Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 SGB II kann die Zuweisung auf Verlangen der Arbeitnehmerin aus wichtigen Grund jederzeit beendet werden.

1. Die Klägerin hat vorliegend die Beendigung der Zuweisung verlangt.

2. Ein wichtiger Grund zur Beendigung der Zuweisung liegt vor. Als wichtiger Grund auf Seiten der Arbeitnehmer können auch gesundheitliche Gründe geltend gemacht werden (Gagel/Wendtland SGB II 43. Erg. 2011 § 44g Rn. 15). Dies ergibt sich eindeutig aus der Erläuterung zum Gesetzesentwurf vom 4.5.2010 zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende (BT-Drs. 17/1555). Danach können von Seiten der Beschäftigten „insbesondere wichtige gesundheitliche…Umstände vorgetragen werden“ (BT-Drs. 17/1555, S. 28). Da die gesundheitlichen Gründe aber gerade zur Beendigung der Zuweisung führen, muss die gesundheitliche Beeinträchtigung auch mit der Zuweisung in einem kausalen Zusammenhang stehen und der gesundheitliche Beeinträchtigung gerade durch die Beendigung der Zuweisung Rechnung getragen werden.

a. Die Klägerin hat zur Überzeugung der Kammer iSd. § 286 ZPO dargelegt, dass ihre gesundheitliche Beeinträchtigung zumindest mitkausal durch die Beschäftigung bei der Arbeitsgemeinschaft bis zum 31.12.2010 bzw. der gemeinsamen Einrichtung ab dem 1.1.2011 verursacht worden ist.

Die Klägerin war während ihrer Beschäftigung im Jobcenter in dem Jahr 2008 an 71 Tagen, im Jahr 2009 an 40 Tagen, im Jahr 2010 an 136 Tagen und im Jahr 2011 an 205 Tagen arbeitsunfähig erkrankt. Die Klägerin wurde durch den Arbeitsmedizinischen Dienst am 6.10.2011 untersucht. In der Stellungnahme der Vertrauensärztin vom 21.10.2011 wurde ausdrücklich konstatiert, dass die Klägerin aus vertrauensärztlicher Sicht aus gesundheitlichen Gründen nicht im Bereich Jobcenter eingesetzt werden soll. Trotz dieser eindeutigen Stellungnahme hat die Beklagte keine Umstände vorgetragen, die eine Kausalität zwischen der Beschäftigung im Jobcenter und der erheblichen Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit in Frage stellten. Die Tatsache, dass möglicherweise auch andere Faktoren die Gesundheitsbeeinträchtigung mit verursachten, ist unerheblich. Entscheidend ist, dass die Gesundheitsbeeinträchtigung im Sinne einer conditio sine qua non durch die Beschäftigung beim Jobcenter hervorgerufen wurde und durch die Beendigung der Zuweisung auch die Gesundheitsbeeinträchtigung beendet werden kann.

b. Die Kammer war auch überzeugt, dass die Gesundheitsbeeinträchtigung durch die Beendigung der Zuweisung abgestellt werden kann. Da die Gesundheitsbeeinträchtigung durch die Beschäftigung beim Jobcenter hervorgerufen wurde, spricht schon eine tatsächliche Vermutung dafür, dass bei einer Beendigung der Zuweisung auch die gesundheitliche Beeinträchtigung endet. Dies wurde auch durch das tatsächliche Geschehen bestätigt. Die Klägerin war während ihrer Beschäftigung im Jobcenter im Jahr 2008 an 71 Tagen, im Jahr 2009 an 40 Tagen, im Jahr 2010 an 136 Tagen und im Jahr 2011 an 205 Tagen arbeitsunfähig erkrankt. Seitdem die beklagte Stadt die Klägerin – ohne rechtliche Beendigung der Zuweisung - in der Stadtverwaltung beschäftigt, war die Klägerin an keinem einzigen Tag mehr arbeitsunfähig erkrankt.

Soweit die beklagte Stadt vorträgt, sie gehe davon aus, dass die Klägerin auch außerhalb des Jobcenter bei einer Beschäftigung mit einer Tätigkeit der Entgeltgruppe E11 wieder erkranke, hat sie keine Tatsachen substantiiert benannt, die diese Mutmaßung rechtfertigten. Allein die Zitierung der Tarifmerkmale der Entgeltgruppe E11 reicht hierfür nicht aus.

3. Die Klägerin hatte vorliegend auch einen gebundenen Anspruch gegen die beklagte Stadt auf Beendigung der Zuweisung. Zwar sieht § 44g Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 SGB II keine gebundene Entscheidung vor, vielmehr entscheidet über die Beendigung der Zuweisung der zuweisende Arbeitgeber nach Ermessen (Gagel/Wendtland SGB II 43. Erg. 2011 § 44g Rn. 15). Jedoch kann es – insbesondere bei einer gesundheitlichen Beeinträchtigung des Arbeitnehmers – zu einer Ermessensreduzierung auf Null kommen. Ist der Arbeitgeber in der Lage, die gesundheitliche Beeinträchtigung eines Arbeitnehmers durch Beendigung der konkreten Zuweisung zu beenden, so trifft ihn im Hinblick auf die arbeitgeberische Fürsorgepflicht, die sich insbesondere auch an der Wertentscheidung des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und der einfachgesetzlichen Bestimmung des § 618 BGB zu orientieren hat, eine entsprechende Pflicht.

4. Der Beendigung der Zuweisung steht auch nicht § 44g Abs. 5 Satz 2 SGB II entgegen, wonach der Geschäftsführer der Beendigung der Zuweisung nach § 44g Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 SGB aus zwingendem dienstlichen Grund widersprechen kann.

Unabhängig davon, dass § 44g Abs. 5 Satz 2 SGB V allein dem Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung ein Widerspruchsrecht einräumt, hat die beklagte Stadt auch keine zwingenden dienstliche Gründe benannt. Soweit die beklagte Stadt pauschal vorträgt, sie verfüge über kein anderweitiges Personal, das in der Lage wäre, die Teamleitertätigkeit in dem Jobcenter auszuführen, so liegt hierin kein substantiierter Vortrag von zwingenden dienstlichen Gründen. Die beklagte Stadt musste auch während erheblichen Arbeitsunfähigkeitszeiten der Klägerin die Arbeitsaufgaben der Klägerin als Teamleiterin in dem Jobcenter anderweitig decken und die Klägerin ersetzen. Dass die Arbeit im Jobcenter in diesen Zeiten nicht mehr ordnungsgemäß erledigt werden konnte, ist nicht ersichtlich.

C. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. Die Kammer hat bei der Entscheidung die höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde gelegt, dabei waren allein Umstände des Einzelfalles maßgebend.