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Agrarsubventionen; Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete; Falschangaben; absichtlich; Vorjahr; Ausschluss; Förderung


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 3. Senat Entscheidungsdatum 16.12.2013
Aktenzeichen OVG 3 B 7.13 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen Art 63 EGV 445/2002, Art 74 Abs 1 EGV 817/2004

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 9. November 2010 geändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung der Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete (Förderprogramm - FP 33) für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2004.

Unter dem 11. Mai 2004 beantragte der Kläger - wie in den beiden Vorjahren - bei dem Beklagten Leistungen nach dem FP 33 (Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete) für eine Fläche von insgesamt 775,0023 ha. Anders als im Vorjahr 2003 bezog er den Schlag 2... (Flurstücke 3... und 1... der Flur 6..., Gemarkung B...) mit einer katastermäßigen Fläche von 1,7240 ha nicht mehr in den Antrag ein, wohl aber das Flurstück 6... (Flur 2... der Gemarkung D..., früher Schlag 2..., jetzt Schlag 2...) mit einer katastermäßigen Größe von 1,7295 ha, dessen landwirtschaftliche Nutzfläche er im Antrag des Vorjahres (2003) mit 1,2295 ha angegeben hatte und dessen landwirtschaftliche Nutzfläche (Mähweide) er im hier streitigen Jahr 2004 mit 1,3 ha bezifferte. Das Flurstück 6... wurde als Grünland zur Förderung angemeldet. Im Vorjahr hatte der Kläger im Mai 2003 sowohl den Schlag 2... als auch das Flurstück 6... darüber hinaus zur Förderung nach der Richtline zur Förderung umweltgerechter landwirtschaftlicher Produktionsverfahren und zur Erhaltung der Brandenburger Kulturlandschaft (KULAP 2000), u.a. Förderprogramme 773 (Grünland im ökologischen Landbau) angemeldet. Wegen der Einzelheiten hinsichtlich der Beantragung im Mai 2003, auch zur Grünlandförderung nach dem KULAP 2000, wird ergänzend auf das den Beteiligten bekannte Urteil des Senats vom 20. Dezember 2012 - OVG 3 B 10.12 -, insbesondere dessen Tatbestand, Bezug genommen.

Der Beklagte versagte die beantragte Ausgleichszulage mit Bescheid vom 17. September 2004 wegen im Vorjahr (2003) gemachter absichtlicher Falschangaben und erläuterte mit ergänzendem Bescheid vom 11. April 2005 die Erwägungen, die für das Jahr 2003 zur Ablehnung geführt hätten. Dort hatte der Kläger den Schlag 2... und das Flurstück 6... als Dauergrünland (Mähweide) zur Förderung im Förderprogramm 33 angemeldet. Der Beklagte hatte diese Angaben aufgrund u.a. in der Zeit von August bis Oktober 2003 durchgeführter Vor-Ort-Kontrollen bzw. Nachkontrollen für unzutreffend gehalten. Weitere Kontrollen fanden in den ersten Monaten des Jahres 2004 statt. Hierüber wurden Vermerke angefertigt. Wegen der Einzelheiten zu den Kontrollen wird ergänzend auf den jeweiligen Tatbestand der Urteile des Senats vom 20. November 2012 - OVG 3 B 10.12 - und vom 16. Dezember 2013 - OVG 3 B 8.12 - verwiesen.

Für das Jahr 2003 waren die bereits geleisteten Zuwendungen im FP 33 zurückgefordert worden, wogegen der Kläger u.a. geltend gemacht hatte, dass Grünland zulässigerweise umgebrochen werden dürfe und der Schlag 2... wegen einer zu hohen Landwirtschaftlichen Vergleichszahl (LVZ) der Flurstücke (über 30) gar nicht zur Förderung im FP 33 angemeldet werden könne, sodass die Förderung automatisch entfalle. Zu einer etwaigen landwirtschaftlichen Nutzung durch den Landwirt B... verhielt sich der Kläger im Rückforderungsverfahren Anfang 2004 nicht.

Den gegen den Ausgangsbescheid gerichteten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. November 2005 zurück. Zur Begründung stützte er sich auf Art. 72 Abs. 1 VO (EG) Nr. 817/2004, der der Vorgängerregelung in Art. 63 VO (EG) Nr. 445/2002 entspreche. Danach werde ein Begünstigter, der aufgrund grober Fahrlässigkeit falsche Angaben mache, für das entsprechende Kalenderjahr von sämtlichen Maßnahmen für den ländlichen Raum ausgeschlossen, die in dem betreffenden Kapitel der VO (EG) Nr. 1257/1999 vorgesehen seien. Im Fall absichtlicher Falschangaben werde er auch für das folgende Jahr ausgeschlossen. Da das FP 33 nicht zu den Agrarumweltmaßnahmen im Sinne von Kapitel VI der VO Nr. 1257/1999, sondern zu Maßnahmen gemäß Kapitel V zähle, bedürfe es der Feststellung absichtlicher Falschangaben zum FP 33 im Jahr 2003. Danach sei der Schlag 2... entgegen den im Jahr 2003 gemachten Angaben - wie bereits 2002 - nicht als Grünland bewirtschaftet, sondern es sei lediglich ein Ackeraufwuchs gemulcht worden. Die Förderung für Ackerbewirtschaftung liege unter dem Grünlandfördersatz. Auf dem Flurstück 6... sei wegen einer landwirtschaftsfremden Baunutzung durch Dritte, der Zerstörung der Grasnarbe sowie unterlassener Nutzung im Jahr 2003 nicht ganzjährig Dauergrünland vorhanden gewesen. Dies habe der Kläger trotz Kenntnis pflichtwidrig nicht mitgeteilt. Soweit sich der Kläger auf das Ergebnis strafrechtlicher Ermittlungen beziehe, sprächen die Einstellung des Verfahrens nach § 153 Abs. 1 StGB sowie ein Vermerk der Staatsanwaltschaft eher gegen den Kläger.

Mit der vor dem Verwaltungsgericht erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren wiederholt und vertieft, zum Teil unter Bezugnahme auf andere gegen den Beklagten geführte Streitverfahren. Er hat im Wesentlichen die Ansicht vertreten, für 2003 in Übereinstimmung mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 28. September 2010 - 3 K 171/04 - keine absichtlichen Falschangaben und für das hier streitige Jahr 2004 nicht einmal grob fahrlässige Falschangaben gemacht zu haben. Auch der Beklagte habe in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht den Vorwurf absichtlicher Falschangaben ausdrücklich nicht mehr aufrecht erhalten.

In Bezug auf das Flurstück 6... (Schlag 2...) ergebe sich u.a. aus den vorgelegten Erklärungen der Herren K... und N..., dass es sich im hier maßgeblichen Zeitraum um eine gepflegte Grünlandfläche gehandelt habe. Eine witterungsbedingte Beeinträchtigung in den Jahren 2002 und 2003 sei dem Kläger nicht zurechenbar. Er habe in dem im Mai 2003 gestellten Antrag die Kontrollergebnisse aus 2002 teilweise akzeptiert und nur 1,2295 ha (statt 1,7295 ha in 2002) beantragt. Ende Juli 2003 sei ohne sein Wissen und Wollen auf ohnehin verwüsteten Teilflächen entlang der Bahnlinie durch das Unternehmen F... eine Baustelle eingerichtet worden, deren Fläche nach Einschätzung des Bauleiters M... maximal 0,3 ha in Anspruch genommen habe. Rund 0,125 ha hiervon seien Unland gewesen. Er habe von der Nutzung durch die Baufirma etwa zwei Tage später erfahren und mit der Stadt P... als Eigentümerin am 14. Juli 2003 eine vertragliche Regelung vereinbart. Dies sei dem Landwirtschaftamt wegen der bereits unmittelbar danach erfolgten Kontrolle nicht gemeldet worden. Die Fläche des Abstellplatzes habe er im Antrag abgezogen. Die Kontrollen im Januar/Februar 2004 gäben lediglich einen Momentzustand wieder. Die vorgesehene Planierung und Egalisierung des Bodens sei noch nicht abgeschlossen gewesen. Nach erfolgter Grasansaat sei Ende Juni 2004 gemäht worden.

Der Zustand des Schlages 2... werde durch die vorgelegten Erklärungen der Herren T..., K... und B... nachvollziehbar und widerspruchsfrei erläutert. Im Jahr 2002 sei lediglich ein Teil der Fläche versehentlich als Ackerland genutzt worden. Die Fläche sei im Sommer 2003 gemäht worden.

Zur Unterstützung seines Vortrags hat der Kläger - in Bezug auf das Flurstück 6... - wie schon in anderen Streitverfahren eine schriftliche Erklärung des bei dem Unternehmen F... beschäftigten Bauleiters M. vom 3. Mai 2005 vorgelegt. Danach habe für die Firma F... im Zusammenhang mit dem Bau der Eisenbahnlinie R... am 10. Juli 2003 die Notwendigkeit zur unverzüglichen Schaffung eines Arbeitsplatzes bestanden. Die hergerichtete Fläche habe einen Umfang von maximal 3000 qm gehabt und ihre Nutzung sei am 19. Juli 2003 vertraglich mit dem Kläger gesichert worden. Die Wiese sei im Februar nach dem Frost wiederhergestellt worden, und zwar auch der Teil, den nicht die Firma F..., sondern wohl Sauen und Dürre in Mitleidenschaft gezogen hätten. Übergabe sei m März 2004 gewesen. Für dasselbe Flurstück erklärte der Mitarbeiter des Klägers, Herr E...K..., mit Schreiben vom 31. Januar 2005, dass er das Flurstück 6... Ende Juni 2004 bis auf ungeeignet erscheinende Sträucher und Bäume - d.h. mindestens 80 % der Flurstückfläche - vollständig gemäht habe und die Fläche nach der im Februar 2004 erfolgten Vorbereitung und Bearbeitung vollständig neu angesät worden sei.

Der Landwirt B... äußerte sich ausweislich eines von ihm am 17. Januar 2005 unterzeichneten Schreibens vom 4. Januar 2005, das der Kläger auch in anderen Verfahren vorgelegt hatte, dass er die als Grünland ausgewiesenen Teile der Flurstücke 3/1 bzw. 1/5 der Flur 4... der Gemarkung B... (Schlag 2...) im Frühjahr 2002 in dem Glauben, das Land sei an keinen anderen Landwirt verpachtet, mit Getreide bestellt habe. Im März 2003 habe der Kläger ihn zweimal mündlich gebeten, das Grünland wiederherzustellen, was er zugesichert habe. Im Jahr 2002 sei dies durch die Jahrhundertflut nicht mehr möglich gewesen. Aufgrund arbeitsbedingter Verzögerungen sei eine Neuansaat wegen der Trockenheit im Jahr 2003 sinnlos geworden. Im Sommer 2003 habe ein Mitarbeiter des Klägers die Fläche gemulcht.

Ein Nachbar des Klägers, Herr G..., erklärte unter dem 13. Januar 2005, dass die als Grünland ausgewiesenen Teile der Flurstücke 3/1 bzw. 1/5 der Flur 4... der Gemarkung B... (Schlag 2...) im Frühjahr 2002 zu ca. einem Drittel mit Getreide bestellt gewesen seien; Raps sei nicht bemerkt worden. Im Herbst 2002 sei diese Fläche durch die Jahrhundertflut nicht befahrbar gewesen. Eine Neuansaat sei im Jahr 2003 offensichtlich sinnlos gewesen, weil sich die Trockenheit 2003 immer länger hingezogen habe und schließlich in der bekannten Dürre geendet sei. Es sei beobachtet worden, dass der Mitarbeiter K... die gesamte Fläche im Sommer 2003 gemulcht habe.

Schließlich legte der Kläger die eidesstattliche Versicherung eines - in späteren Schriftsätzen als Schlepperfahrer bezeichneten - Herrn A... vom 5. Januar 2005 vor, der angab, ein bis zwei Wochen vor der Heuernte 2002 das Flurstück 6... der Gemarkung D..., Flur 2..., vollständig gemulcht zu haben. Hierbei habe er mindestens 80% der Fläche bearbeitet. Hinsichtlich desselben Flurstücks hat der Kläger ferner erneut die Bestätigung der Eigentümerin - Stadt P... (Fachbereich Bau- und Grundstückswesen, Sachbearbeiter B...) - vom 4. Januar 2005 vorgelegt, wonach die Auffüllung des als Fläche für eine Baustelleneinrichtung benötigten Flurstücks im Einvernehmen mit der Stadt erfolgt sei.

Hinsichtlich der von dem Beklagten beanstandeten Flächenabweichungen zwischen dem Antrag und den Vermessungsergebnissen des Beklagten sei darauf hinzuweisen, dass diese Vermessungsergebnisse nicht rechtskräftig festgestellt worden seien, der Kläger also auf die Richtigkeit der Katasterangaben habe vertrauen dürfen. Im Übrigen seien gemäß Art. 22 Abs. 1 Satz 2 der VO (EG) Nr. 2419/2001 sämtliche bewirtschaftete, nicht lediglich beantragte Flächen zu berücksichtigen; der Beklagte hätte daher eine Saldierung vornehmen müssen. Hinsichtlich des Schlages 2... habe der Kläger bis zum Eintritt der Dürre mit einer Selbstbegrünung rechnen dürfen; auf die Dürre habe er den Beklagten, dem diese bekannt gewesen sei, nicht extra hinweisen müssen.

Abgesehen davon führten der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union zufolge eventuelle grob fahrlässige Angaben im Hinblick auf das Günstigkeitsprinzip nicht zum Fördermittelausschluss. Die Sanktionsbestimmungen der VO (EG) Nr. 1257/1999 und die Durchführungsvorschriften der VO (EG) Nr. 445/2002 vom 26. Februar 2002 seien unanwendbar. Sanktionen richteten sich allein nach der VO (EG) Nr. 1975/2006 in der Fassung der VO (EG) Nr. 484/2009 vom 9. Juni 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur VO (EG) Nr. 1698/2005. Art. 23 VO (EG) Nr. 1975/2006, Art. 66 VO (EG) Nr. 796/2004 sehe für grob fahrlässige Verstöße allenfalls eine Kürzung und keinen Ausschluss vor, gleiches gelte bei Vorsatz, Art. 23 VO (EG) Nr. 1975/2006, Art. 67 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004. Die rückwirkende Geltung günstigerer Sanktionen ergebe sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 VO Nr. 2988/95 vom 18. Dezember 1995.

Ein gegen den Kläger geführtes Ermittlungsverfahren wegen Subventionsbetrugs ist nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft Potsdam vom 21. April 2005 gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt worden.

Das Verwaltungsgericht hat der auf Verpflichtung des Beklagten zur Bewilligung einer Zuwendung in Höhe von 14.023,94 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit gerichteten Klage mit Urteil vom 9. November 2010 - ohne Abweisung der Klage im Übrigen, aber unter Kostenhalbierung - insoweit stattgegeben, als es den Beklagten zur Neubescheidung verpflichtet hat. Dies hat es im Wesentlichen wie folgt begründet:

Dem Ermessen, das dem Beklagten nach der - auf der Grundlage europarechtlicher Regelungen erlassenen - Richtlinie des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung zur Förderung von landwirtschaftlichen Unternehmen in benachteiligten Gebieten vom 4. Mai 2004 eingeräumt sei, stünden keine Ausschlussgründe entgegen. Die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 817/2004, der Art. 63 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 445/2002 ersetze und wonach absichtliche Falschangaben auch im Folgejahr der Antragstellung zum Ausschluss von sämtlichen Fördermaßnahmen führten, lägen nicht vor. Die Kammer habe im Verfahren 3 K 171/04 mit Urteil vom 28. September 2010 in Bezug auf den Schlag 2... festgestellt, dass dem Kläger im Jahr 2003 hinsichtlich der beantragten Ausgleichszulage lediglich grobe Fahrlässigkeit vorgehalten werden könne, was allerdings einen Ausschluss für das Förderjahr 2003 zur Folge gehabt habe.

Nichts anderes gelte hinsichtlich des Flurstücks 6.... Die Ermittlungen des Beklagten gäben nichts für absichtliche Falschangaben her, weil er das Flurstück nicht vermessen habe und vor allem nicht darlegen könne, welche Fläche das Unland gehabt habe. Da der Beklagte in seinem Widerspruchsbescheid Ende Januar 2004 von einer zerstörten Grasnarbe auf einer Fläche von 0,9 ha ausgegangen sei, müsse in der Vergangenheit Grünland vorhanden gewesen sein. Es seien daher allenfalls Kürzungen wegen mangelnder Pflege nach Art. 31 ff. EG (VO) Nr. 2491/2001 in Betracht gekommen. Die unterlassene Mitteilung der Fremdnutzung durch die Baufirma F... lasse sich nicht als absichtliche Falschangebe werten, weil die Abstellfläche den Angaben des Bauleiters M... zufolge nur 0,3 ha betragen habe und die Einlassung des Klägers, diese Fläche sei in der abgezogenen Fläche enthalten, nicht widerlegt werden könne. Da der Beklagte zu Unrecht vom Vorliegen eines Ausschließungsgrundes ausgegangen sei, müsse er die unterlassene Ermessensentscheidung nachholen. Eine Ermessensreduzierung zu Gunsten des Klägers sei nicht ersichtlich, weil - bezogen auf die Gesamtfläche - ausreichende Anhaltspunkte für eine standortgerechte landwirtschaftliche Nutzung fehlten.

Mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten Berufung macht der Beklagte im Wesentlichen geltend, der Schlag 2... sei ausweislich der Kontrolle vor Ort im August 2003 entgegen der klägerischen Behauptung kein Grünland gewesen und habe nur in einem kleinen Areal Getreidereste aus dem Vorjahr aufgewiesen. Stattdessen habe der Beklagte Reste einer Rapssaat gefunden, die sowohl im Herbst als auch im Frühjahr bestellt werden könne. Dies müsse der Kläger zumindest bemerkt haben, denn er habe auf dem Nachbarschlag (1...) im März 2003 Hafer gesät, was üblicherweise zeitgleich mit Sommerraps geschehe. Der Hafer sei später abgedroschen worden. Winterraps hätte bei der Aussaat des Hafers sogar schon vorhanden gewesen sein müssen. Luftbildaufnahmen vom 20. April 2003 zeigten deutliche Bewirtschaftungsunterschiede (Haferschlag, Rapsschlag, weiter westlich gelegenes nicht bewirtschaftetes Grünland). Ferner habe der Kläger in einem anderen Verfahren mit Schriftsatz vom 17. April 2004 vorgetragen, am 11. März 2003 wegen einer Feldvermessung und Besprechung vor Ort gewesen zu sein. Der Fördersatz für das beantragte Grünland betrage fast das Doppelte des Satzes für Ackerförderung. Dies führe nach den Sanktionsbestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 334/2002 und Nr. 817/2004 zwingend zum Förderausschluss für das Jahr 2004.

Der Kläger habe in seinem Antrag 2003 ferner die Fläche des Flurstückes 6... wegen dort vorhandener Waldflächen gegenüber dem Antrag 2002 um 0,5 ha auf 1,2295 ha ohne jede Spezifizierung reduziert. Bei einer Vor-Ort-Kontrolle im August 2003 habe man festgestellt, dass das bereits 2002 beanstandete Flurstück mit Unkraut, Hochstauden, Büschen und Sträuchern durchsetzt gewesen sei. Soweit der Kläger geltend mache, er habe die von der Firma F... genutzte Fläche aus seinem Förderantrag herausgenommen, verwundere dies im Hinblick auf den zeitlichen Ablauf, weil er seinem eigenen Vorbringen zufolge bei Antragstellung im Mai 2003 von der erst im Juli 2003 erfolgten Fremdnutzung noch gar nichts gewusst haben könne. Die Fotos, die Bestandteil des Verwaltungsvorganges seien, belegten, dass es sich bei der herausgenommenen Fläche nur um ein Waldareal im nordöstlichen Bereich handeln könne, das sich mit einem Streifen bis über die Hälfte des Flurstückes erstrecke.

Die Baustelle sei hingegen im nordwestlichen Teil des Flurstücks eingerichtet gewesen. Die für das FP 33 maßgebliche Richtlinie setze eine landwirtschaftliche Nutzung voraus. Soweit der Kläger erklärt habe, die Fläche sei am 7. Juli 2003 gemäht worden, und die Baustelle sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorhanden gewesen, stimme dies mit den Fotoaufnahmen vom 19. Mai 2003 und vom 26. August 2003 (Tag der Kontrolle) nicht überein. Pflegerische Maßnahmen seien danach nicht erkennbar, denn die sichtbare Verunkrautung und der Bewuchs bildeten sich nicht innerhalb eines Monats. Der Boden sei zudem abgeschoben und etwa in der Mitte des Flurstückes zu einem Erdwall aufgehäuft worden. Die fehlende Pflege sei allein durch die Kontrolle des Beklagten aufgefallen; nur so habe eine unberechtigte Zahlung vermieden werden können. Die Angaben des Klägers zum Flurstück 6... seien widersprüchlich. So trage er u.a. vor, die Fläche sei 2002 durch Sauen verwüstet worden, dann wiederum erkläre er, er habe sie gemäht.

Im Berufungsverfahren legte der Beklagte ein Schreiben des Klägers vom 5. März 2013 an das Landwirtschaftsamt N... vor, mit dem dieser unter Bezugnahme auf das Urteil des Senats vom 20. November 2012 in der Sache OVG 3 B 10.12 den Förderantrag vom 14. Mai 2003 für den Schlag 2... (insgesamt) zurückgenommen hat.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 9. November 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er bezieht sich auf sein erstinstanzliches Vorbringen sowie das von dem Beklagten angegriffene Urteil und wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren. Die Erkenntnisse des Senats im Verfahren OVG 3 B 10.12 seien nicht zutreffend.

Zum Schlag 2... äußert sich der Kläger im Wesentlichen wie folgt: Der Landwirt B... habe dort Getreide gesät und gegenüber dem Kläger im März 2003 zugesagt, das Grünland wiederherzustellen. Der Kläger sei davon ausgegangen, dass sich die Fläche ohnehin selbst begrüne, sodass die Wiederherstellung durch den Landwirt B... gar nicht erforderlich gewesen sei. Die Herstellung von förderfähigem Grünland durch Selbstbegrünung sei fachlich anerkannt. Auch das Verwaltungsgericht Potsdam sei im Verfahren VG 3 K 984/03 von einer erfolgreichen Selbstbegrünung ausgegangen. Die Schlussfolgerung des Senats, der Kläger sei nicht von einer Selbstbegrünung ausgegangen, weil er Herrn B... zur Wiederherstellung aufgefordert habe, sei weder zwingend noch richtig. Es sei um eine Optimierung gegangen, die der Kläger auch im Wege der Naturalrestitution gefordert habe. Dem Wortlaut der Darstellung in der Erklärung des Landwirtes B... könne keine größere Bedeutung beigemessen werden, weil sie aus dem Jahr 2005 stamme.

Der Kläger habe bei Antragstellung im Mai 2003 eine durch Herrn B... unterstützte Selbstbegrünung angenommen. Zudem hätten die Kontrollen durch den Beklagten erst nach dem 30. Juni 2003 - also nach Ablauf des im Verfahren OVG 3 B 10.12 maßgeblichen Zeitraumes - stattgefunden. Die von dem Beklagten angefertigte Fotodokumentation habe keine ausreichende Aussagekraft. In der Woche vor dem Erstellen der Bilder habe eine erhebliche Trockenheit geherrscht. Ob eine Selbstbegrünung stattgefunden habe, könne allein ein Sachverständiger beurteilen. Im Übrigen handele es sich nur um eine kleine Teilfläche der insgesamt zur Förderung angemeldeten 850 ha. Der Ausschluss von der gesamten Förderung für einen Zeitraum von zwei Jahren sei unverhältnismäßig. Soweit der Kläger für den Schlag 2... keine Förderung mehr verlange, bedeute dies nicht, dass er die Auffassung des Senats in dessen Urteil vom 20. November 2012 in der Sache OVG 3 B 10.12 teile.

Hinsichtlich des Flurstücks 6... macht der Kläger außerdem im Wesentlichen geltend: Die landwirtschaftsfremde Nutzung habe sich nur auf einen geringen und zudem verwüsteten Teil des Flurstücks entlang der Bahnlinie von maximal 0,3 ha bezogen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger diese Fläche korrigiert und nur noch mit 0,1 ha beziffert. Zudem sei diese Nutzung erst nach Ablauf des im Verfahren OVG 3 B 10.12 relevanten Verpflichtungszeitraumes, im Juli 2003, erfolgt und die Fläche des Flurstückes sei in dem im Mai 2003 gestellten Antrag um 0,5 ha reduziert worden. Im FP 773 sei ein Grünlandumbruch nicht untersagt. Mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2013 macht sich der Kläger im Übrigen das Vorbringen seines Verfahrensbevollmächtigten im Verfahren OVG 3 B 8.13 vom selben Tage zu Eigen.

Der Senat hat den Landwirt B... sowie den Mitarbeiter des Klägers K... in der mündlichen Verhandlung zur Bewirtschaftung des Schlages 2... und des Flurstückes 6... in den Jahren 2002 bis 2004 als Zeugen vernommen. Wegen sämtlicher Einzelheiten, auch zu den Leistungen nach dem Förderprogramm 773 (ökologischer Landbau) für das Antragsjahr 2003, wird auf die Sitzungsniederschrift im vorliegenden Verfahren, darüber hinaus auf die Streitakte im vorliegenden Verfahren sowie auf die Streitakten der Verfahren OVG 3 B 8.13 und OVG 3 B 10.12 einschließlich des in letzterer Sache ergangenen Urteils des Senats vom 20. November 2012, sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Die genannten Akten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist begründet. Entgegen dem Urteil des Verwaltungsgerichts kann der Beklagte nicht zur erneuten Bescheidung über den Antrag des Klägers verpflichtet werden. Der versagende Bescheid vom 17. September 2004, ergänzt durch Bescheid vom 11. April 2005, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. November 2005, mit dem der Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung der Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete für das Förderjahr 2004 abgelehnt hat, ist rechtmäßig. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf die begehrte Förderung noch einen Anspruch auf Neubescheidung, § 113 Abs. 5 VwGO. Er ist für den hier streitigen Förderzeitraum (1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004) wegen absichtlicher Falschangaben, die er sowohl im Förderjahr 2003 als auch im Förderjahr 2004 gemacht hat, von der begehrten Förderung ausgeschlossen.

Das Berufungsverfahren hat sich nicht dadurch (teilweise) erledigt, dass der Kläger den Förderantrag für das Jahr 2003 in Bezug auf den Schlag 2... mit Schreiben vom 5. März 2013 zurückgenommen hat. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nicht die Förderung für 2003, sondern die für das Förderjahr 2004. Im Übrigen stellt sich die für das hier streitige Förderjahr 2004 maßgebliche Vorfrage, ob der Kläger in seinem Förderantrag vom 14. Mai 2003 in Bezug auf Leistungen nach dem Förderprogramm 33 (absichtlich) Falschangaben gemacht hat, grundsätzlich unabhängig davon, ob er diesen - negativ beschiedenen - Antrag für den Schlag 2... noch aufrecht erhält. Der Antrag kann nach seiner Rücknahme nicht so behandelt werden, als ob er nicht gestellt worden wäre. Dafür finden sich auch keine normativen Anhaltspunkte. Soweit sich der Kläger in seinem an den Beklagten gerichteten Schreiben vom 5. März 2013 auf Art. 19 der VO (EG) Nr. 769/2004 der Kommission vom 21. April 2004 berufen hat, hilft ihm dies nicht weiter. Wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat letztlich verdeutlicht hat, erhoffte er sich durch die Antragsrücknahme eine Beendigung des Streites zu seinen Gunsten. Die von dem Kläger zitierte Regelung ist jedoch nicht einschlägig, denn ihr zufolge kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt. Offensichtlichkeit erfordert, dass der Fehler für jeden mit der Sache vertrauten Betrachter ohne weiteres erkennbar ist (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 23. Mai 2013 - 10 LB 133/10 -, juris, Rn. 33). Dies ist hier schon im Hinblick auf die Komplexität in tatsächlicher Hinsicht nicht der Fall. Außerdem handelt es sich angesichts der vorsätzlichen Falschangaben nicht um einen Irrtum und der Beklagte hat den vermeintlichen Irrtum nicht anerkannt.

Die von dem Kläger sowohl für das Förderjahr 2003 als auch für den hier streitigen Förderzeitraum (2004) beantragte Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete nach dem Förderprogramm (FP) 33 wurde gewährt gemäß Art. 14 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1257/1999 vom 17. Mai 1999 des Rates über die Förderung und Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen in Verbindung mit den Richtlinien des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung zur Förderung von landwirtschaftlichen Unternehmen in benachteiligten Gebieten vom 2. April 2002 (Förderjahr 2003) bzw. vom 4. Mai 2004 (Förderjahr 2004).

Insoweit ist der Beklagte, anders als bei Maßnahmen nach der KULAP-Richtlinie 2000 (z.B. im Programm FP 773 in den Verfahren OVG 3 B 10.12 und OVG 3 B 8.13), wegen der Gültigkeitsdauer der Richtlinien jeweils ab dem 1. Januar eines Jahres und ohne dass dies streitig wäre, von einem Kalenderjahr als Bewilligungszeitraum ausgegangen, während die Leistungen für Agrarumweltmaßnahmen des Programms FP 773 für den Zeitraum vom 1. Juli eines Jahres bis zum 30. Juni des Folgejahres gewährt wurden.

Den genannten Regelungen zufolge erhielt ein Unternehmen der Landwirtschaft eine Ausgleichszulage unter den in Ziffer 4. der jeweiligen Richtlinie genannten Voraussetzungen [u.a. mindestens 3 ha der landwirtschaftlich genutzten Fläche im benachteiligten Gebiet, Einhaltung der guten landwirtschaftlichen Praxis, vgl. auch Art. 14 Abs. 2 VO (EG) 1257/1999]. Die Höhe der Zuwendung variierte, je nachdem, ob es sich um Grünland oder Ackerland handelte, wobei die Grünlandförderung höher war. Die konkrete Höhe hing ferner von der so genannten LVZ (Landwirtschaftliche Vergleichszahl) der Gemeinde ab, die die Ertragsfähigkeit eines Betriebes beschreibt (jeweils Ziffer 5.5 der Richtlinien). Im Jahr 2004 sollte die Ausgleichszulage den Betrag von 12.000 Euro je Zuwendungsempfänger nicht überschreiten. Die Beträge konnten allerdings überschritten werden, wenn das Unternehmen über mehr als zwei betriebsnotwendige Arbeitskräfte verfügte (Ziffer 5.5.4 der Richtlinie vom 4. Mai 2004).

Unter Grünland sind Flächen zu verstehen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen wie Klee, Kleegras, Luzerne, Klee-Luzerne-Gemischen, genutzt werden (BELV, Die EU-Agrarreform - Umsetzung in Deutschland, Ausgabe 2006, Rn. 232). Art. 2 Buchstabe f der - nicht die hier fraglichen Agrarumweltmaßnahmen betreffenden - VO (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der VO (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regelungen für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 141, S. 1) definiert Grünland als Ackerland, auf dem Gras erzeugt wird, wobei es sich um eingesätes oder natürliches Grünland handeln kann.

Nach Art. 2 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 796/2004 vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der VO (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regelungen für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 141, S. 8; berichtigt Abl. L 291 vom 14. September 2004, S. 18) gelten als Dauergrünland Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sind (vgl. dazu auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. November 2012 - OVG 3 B 10.12 -, UA S. 13). Da es hier maßgeblich auf die Frage der Grünlandnutzung ankommt, kann in tatsächlicher Hinsicht auch das Verfahren OVG 3 B 10.12, das der Senat mit Urteil vom 10. November 2012 abgeschlossen hat, einbezogen werden. Dieses Verfahren, in dem es ebenfalls um die Frage nach Angaben zur Grünlandnutzung des Schlages 2... und des Flurstückes 6... ging, war - wie ausgeführt - Gegenstand der vorliegenden mündlichen Verhandlung und Entscheidung. Der Kläger hat eine Beiziehung der Verfahrensakten im Übrigen ausdrücklich beantragt. Mit dem im Verfahren OVG 3 B 10.12 streitgegenständlichen Antrag ist in Bezug auf dieselben Flächen wie im vorliegenden Verfahren auch ein ebenfalls die Grünlandnutzung betreffender Antrag nach dem FP 33 gestellt worden.

Bei Antragstellung im Mai des Vorjahres 2003, auf das es hier demnach zunächst ankommt, galt Art. 63 Abs. 1 Satz 2 der VO (EG) Nr. 445/2002 der Kommission vom 26. Februar 2002 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), der dem Abschnitt 6 „Anträge, Kontrollen und Sanktionen“ zugeordnet ist. Danach führten absichtliche Falschangaben nicht nur - wie bei falschen Angaben aufgrund grober Fahrlässigkeit - im „entsprechenden Kalenderjahr“ - 2003 -, sondern auch im Folgejahr - 2004 - zum Ausschluss von sämtlichen Fördermaßnahmen, die im betreffenden Kapitel der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 vorgesehen waren. Bei der Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten handelt es sich um eine Maßnahme nach Kapitel V dieser Verordnung.

Bei Antragstellung für den hier maßgeblichen Förderzeitraum mit Datum vom 11. Mai 2004 galt Art. 63 VO (EG) Nr. 445/2002 nicht mehr. Diese Regelung wurde durch Art. 74 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 817/2004 der Kommission vom 29. April 2004 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) am 7. Mai 2004 (Art. 75 VO Nr. 817/2004) aufgehoben und durch den inhaltlich gleichlautenden Art. 72 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 817/2004 ersetzt. Auch nach Art. 72 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 817/2004 führen absichtliche Falschangaben zum Ausschluss im Antragsjahr und im Folgejahr.

Unter „absichtlichen Falschangaben“ im Sinne der genannten Vorschriften ist bei unionsrechtlich orientierter Auslegung direkter Vorsatz zu verstehen, ohne dass es hierbei auf graduelle Abstufungen ankäme. Die zitierten unionsrechtlichen Regelungen kennen - in ihrer deutschen Übersetzung - nur zwei Kategorien, nämlich die (grobe) Fahrlässigkeit und die Absicht, die in späteren Verordnungen nur noch als Vorsatz bezeichnet wird. Dass Absicht nur eine bestimmte Form des Vorsatzes (im Sinne eines dolus directus 1. Grades) erfassen könnte, ist nicht erkennbar. Dieses Ergebnis entspricht auch der Terminologie der VO (EG/Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, die allgemeine Regelungen zum Sanktionensystem der Gemeinsamen Agrarpolitik normiert. Art. 5 Abs. 1 dieser Verordnung nennt insoweit (lediglich) Unregelmäßigkeiten, die vorsätzlich begangen oder durch Fahrlässigkeit verursacht werden können, eine besondere Kategorie absichtlichen Verhaltens existiert danach nicht (ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. Juni 2008 – 8 LA 11/08 -, juris Rn. 6 ff.; vgl. ferner OVG Magdeburg, Urteil vom 24. Februar 2005 – A 1 S 156/99 -, juris Rn. 51, wonach alle Vorsatzformen vom Begriff „Absicht“ erfasst sind).

Es reicht danach zur Erfüllung der „Absicht“ im Sinne von Vorsatz zum einen aus, wenn der Kläger wusste, dass seine Angaben zur Grünlandnutzung in den maßgeblichen Förderantrag nicht richtig waren, und er dies auch so gewollt hat. Zum anderen liegen vorsätzliche Falschangaben dann vor, wenn es der Kläger nach der Antragstellung (vorsätzlich) unterlassen hat, den Beklagten über eine förderungsrelevante Veränderung wie z.B. eine förderungsschädliche Nutzung der betroffenen Fläche in Kenntnis zu setzen (vgl. EuGH, Urteil vom 28. November 2002 – C-417/00 -, juris Rn. 46 ff.).

Gemessen daran ist neben dem Flurstück 6... auch der Schlag 2..., der von dem Kläger in seinem Antrag für das Förderjahr 2004 nicht mehr angemeldet wurde, für einen Ausschluss von der Förderung im Jahr 2004 wegen der im Mai 2003 gemachten Angaben selbst dann noch relevant, wenn dieser Schlag - wie der Kläger behauptet - wegen einer zu hohen LVZ nach der Richtlinie des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung zur Förderung von landwirtschaftlichen Unternehmen in benachteiligten Gebieten vom 2. April 2002 im Jahr 2003 nicht förderfähig gewesen sein sollte. Das wäre gemäß Ziffer 5.5.1 dieser Richtlinie bei einer LVZ ab 30 der Fall gewesen. Ob dies tatsächlich zutrifft, kann hier offen bleiben. Unabhängig von der LVZ und der daraus resultierenden Förderfähigkeit dem Grunde nach ist entscheidend, dass der Kläger den Schlag 2... für das Förderjahr 2003 als Grünland angemeldet und eine Ausgleichzulage für benachteiligte Gebiete beantragt hat. Demzufolge konnte er auch bei einer zu hohen, der Förderung von vornherein entgegenstehenden LVZ jedenfalls (zusätzlich) falsche Angaben in Bezug auf die tatsächliche Nutzung des Schlages machen. Im Nachhinein kann er sich nicht damit entlasten, der Schlag sei überhaupt nicht förderfähig gewesen.

Gemessen daran ist der Senat davon überzeugt, dass es sich weder bei dem Schlag 2... noch bei dem Flurstück 6... um nach dem FP 33 förderfähiges Grünland handelte und der Kläger wegen absichtlicher Falschangaben, die er jeweils in Bezug auf die genannten Flächen für das Förderjahr 2003 bei der Beantragung von Fördermitteln nach dem FP 33 gemacht hat, auch im Jahr 2004 von der Förderung ausgeschlossen ist. In Bezug auf das Flurstück 6... hat er darüber hinaus für das Förderjahr 2004 erneut absichtliche Falschangaben in seinem Antrag zum FP 33 gemacht, sodass auch aus diesem Grund die Versagung der begehrten Förderung gerechtfertigt ist.

Wie der Senat in seinem den Beteiligten bekannten Urteil vom 20. November 2012 - OVG 3 B 10.12 - festgestellt hat, genügte der im Mai 2003 u.a. zu den Förderprogrammen FP 773 und FP 33 angemeldete Schlag 2054-0 im dortigen für das FP 773 maßgeblichen Förderzeitraum 2003 (1. Juli 2002 bis 30. Juni 2003), der mit dem hier für das FP 33 maßgeblichen Vorjahreszeitraum in zeitlicher Hinsicht teilweise übereinstimmt (1. Januar 2003 bis 30. Juni 2003), den an Grünland zu stellenden Anforderungen nicht. Dennoch hat der Kläger diese Fläche im Jahr 2003 als Grünfläche im Förderprogramm 33 (Förderzeitraum 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 als für die hier streitige Förderung maßgebliches Vorjahr) angemeldet und eine Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten beantragt, obwohl er wusste, dass ihm diese nicht zustand. Insoweit hält der Senat auch nach erneuter Überprüfung der Sach- und Rechtslage in tatsächlicher Hinsicht an seiner Würdigung im Verfahren OVG 3 B 10.12 fest.

Die mündliche Verhandlung im vorliegenden Verfahren, in der der Kläger gehört worden ist und der Landwirt B. sowie der Mitarbeiter K. als Zeugen vernommen worden sind, hat erneut die mangelnde Glaubwürdigkeit des Klägers sowie seine Bereitschaft zu verfahrensangepassten Schutzbehauptungen bestätigt. Die hier vorzunehmende Gesamtwürdigung lässt nur den Schluss zu, dass der Kläger im Jahr 2003 absichtlich unzutreffende Angaben in Bezug auf eine Grünlandnutzung des Schlages 2... gemacht hat.

Zu Lasten des Klägers ist nach wie vor zunächst die im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens vorgelegte schriftliche Erklärung des Landwirts B... vom 4. Januar 2005, von diesem unterzeichnet am 17. Januar 2005, anzuführen. Der Kläger hat - zunächst in der mündlichen Verhandlung im Verfahren OVG 3 B 10.12, dann in Bezug auf den Landwirt B. erneut in der mündlichen Verhandlung im vorliegenden Verfahren - bestätigt, dass diese Erklärung - ebenso die weiteren von ihm vorgelegten Erklärungen seiner Nachbarn T... und seines Mitarbeiters - auf der Grundlage mit ihnen geführter Gespräche von ihm vorformuliert und nach von den Betroffenen gewünschten Änderungen von diesen unterschrieben worden seien. In der genannten Erklärung bestätigt der Landwirt B..., dass die als Grünland ausgewiesenen Teile der Flurstücke 3/1 bzw. 5/1 (richtig: 1/5) der Flur 4... der Gemarkung B... in der Annahme, diese Flächen seien nicht an einen anderen Landwirt verpachtet worden, im Frühjahr 2002 mit Getreide bestellt worden seien. Im März 2003 sei er mündlich zweimal durch den Kläger darum gebeten worden, das Grünland auf dieser Fläche wiederherzustellen; da ihm dessen Behauptung, das vom Kläger betriebene G... verfüge über einen Pachtvertrag, glaubhaft erschienen sei, habe er zugesichert, dass „die Wiederherstellung des Grünlandes erfolgt“. Durch die Jahrhundertflut sei dies im Jahre 2002 nicht mehr möglich gewesen; durch Vernässung und Arbeitsspitzen sei es 2003 zu Verzögerungen bei der Realisierung der beabsichtigten Maßnahme auf den betroffenen Flächen gekommen, und schließlich sei in Folge der sich immer länger hinziehenden, in der bekannten Dürre endenden Trockenheit 2003 eine Neuansaat offensichtlich sinnlos geworden. Bereits nach dieser Erklärung ist davon auszugehen, dass der Schlag 2... im Frühjahr 2002 teilweise mit Getreide bestellt und auch im hier maßgeblichen Zeitraum kein Grünland war.

Aus dieser Erklärung des Landwirts B... ergibt sich, dass eine Wiederherstellung des Grünlands weder im März 2003, als der Kläger wiederholt darum gebeten haben will, noch in der Folgezeit bis zum Ende des Förderzeitraums erfolgte, weil eine Neuansaat wegen der Trockenheit „offensichtlich sinnlos“ geworden sei. Die offensichtliche Sinnlosigkeit einer Neuansaat in 2003 wegen der Dürre bestätigt auch die - gleichfalls vom Kläger vorformulierte - Erklärung des benachbarten Flächenbesitzers T.... In Übereinstimmung hiermit steht das Vorbringen des Klägers im behördlichen Verfahren, eine Einsaat sei wegen der Dürre im Sommer und der Nichtbefahrbarkeit im Frühjahr und Herbst unmöglich gewesen, so dass Selbstbegrünung noch die besten Ergebnisse versprochen hätte (vgl. auch Urteil des Senats vom 20. November 2012 - OVG 3 B 10.12 -). Dieser Erfolg - die Entstehung von Grünland - ist indessen im fraglichen Förderzeitraum zur Überzeugung des Senats nicht eingetreten.

Auch der Kläger ist zumindest bis März 2003 davon ausgegangen, dass eine Neuansaat von Grünlandpflanzen erforderlich sei, denn ansonsten hätte es nicht der - von diesem ausdrücklich bestätigten - Aufforderung an den Landwirt B... zur Wiederherstellung des Grünlands bedurft. Die vom Kläger hierzu in der mündlichen Verhandlung im Verfahren OVG 3 B 10.12 auf Vorhalt durch den Senat gegebene Antwort, es sei bei dieser Aufforderung (lediglich) um eine „Optimierung des Produktionsstandorts“ gegangen, ist nicht glaubhaft. Sie lässt sich schon nicht mit dem Wortlaut der - vom Kläger selbst formulierten - Erklärung des Landwirt B... vereinbaren, in der ausschließlich und mehrfach von der „Wiederherstellung“ des Grünlandes, nicht etwa einer bloß unterstützenden Ausbringung von Saatgut, die Rede ist. Zudem hat der Kläger in seinem zum erstinstanzlichen Verfahren 3 K 435/04 eingereichten Schreiben vom 25. Oktober 2004 an das Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung selbst angegeben, dass die Selbstbegrünung zum Zeitpunkt der Kontrollen durch den Beklagten im August bis Oktober 2003 in Folge der Dürre noch nicht den gewünschten Erfolg gehabt habe. Dass diese Einschätzung des Klägers zutreffend war, lässt sich auch den vom Beklagten bei seiner Vor-Ort-Kontrolle im August 2003 gefertigten Fotografien entnehmen (vgl. Urteil des Senats vom 20. November 2012 - OVG 3 B 10.12 -). Diese zeigen auf den fraglichen Flächen keine Grasnarbe, sondern krautigen Bewuchs, teils auch Getreidestoppeln. Der Unterschied zu dem Grasbewuchs auf der benachbarten, nicht vom Kläger bewirtschafteten Fläche, auf der sich nach den - auch anhand des Kartenmaterials - nachvollziehbaren Erläuterungen des Beklagten der auf einem Foto am Rande sichtbare Heuballen befindet, ist deutlich erkennbar. Angesichts dieser Aufnahmen spricht nichts dafür, dass die klägerische Fläche während des Förderzeitraums des Vorjahres für das FP 33 (1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003) durchgängig Grünland aufgewiesen hätte. Dies gilt auch im Hinblick auf die Angaben in den vom Kläger eingereichten Erklärungen, sein Mitarbeiter K... habe die Fläche am 16. Juni 2003 (so dessen Erklärung vom 12. Januar 2005) bzw. „im Sommer 2003“ (so die Erklärungen der Landwirte T... und B...) abgemulcht, denn auf den Fotos sind schon gemähte Gräser nicht bzw. jedenfalls nicht in nennenswertem Umfang zu erkennen.

Dieses Ergebnis wird durch die Zeugenvernehmung des Landwirtes B. und des Mitarbeiters K. nicht in Frage gestellt. Herr B. wirkte von Beginn an wenig glaubwürdig, indem er behauptete, nicht genau zu wissen, worum es gehe. Dies überzeugt schon deshalb nicht, weil Herr B. - wie der Kläger zu Beginn der mündlichen Verhandlung mitteilte - gemeinsam mit dem ebenfalls als Zeuge geladenen Mitarbeiter des Klägers, Herrn K., angereist war und der Zeuge K. in der mündlichen Verhandlung bekundet hat, er wisse, worum es gehe. Unter diesen Umständen erscheint es lebensfremd, dass sich Herr B. und der Mitarbeiter des Klägers auf dem Weg zur mündlichen Verhandlung nicht über den bevorstehenden Gerichtstermin unterhalten haben.

Im Übrigen war der Zeuge B. schon einige Zeit zuvor auf die besondere Bedeutung der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden. Er hatte nur rund 75 Minuten vor dem zunächst auf den 2. Dezember 2013 anberaumten Verhandlungstermin, zu dem er ebenfalls als Zeuge geladen war, telefonisch mitgeteilt, er könne wegen einer Erkrankung nicht kommen, und musste durch den Senatsvorsitzenden nachdrücklich unter Hinweis auf die gesetzlichen Zeugenpflichten aufgefordert werden, ein ärztliches Attest beizubringen, was Herr B. zunächst mit der Bemerkung ablehnte, er wolle nicht zum Arzt gehen. Daraufhin wurde ein Fortsetzungstermin anberaumt, zu dem Herr B. wiederum geladen wurde. Hinzu kommt, dass das beiden Zeugen zugegangene Ladungsformular den Zusatz enthielt: Beweisthema: Agrarförderung des Klägers und in diesem Zusammenhang abgegebene Erklärungen.

Trotz des vermeintlich fehlenden Wissens vom Gegenstand der Beweisaufnahme berichtete der Zeuge nach kurzem Hinweis des Gerichts ohne beachtliches Zögern recht detailliert über die viele Jahre zurückliegende Art der Bewirtschaftung der an den Schlag 2... angrenzenden Flächen und erwähnte ungefragt, dass der von ihm ausgesäte Hafer wegen des Unkrautdrucks nicht gediehen sei, es sei vor allem wie Raps aussehender, gelb blühender Hederich gewachsen. Auch dies deutet darauf hin, dass der Zeuge entgegen seinen Angaben mit dem streitigen Sachverhalt vertraut gewesen sein muss, denn der Kläger hatte sich bereits im Verwaltungsverfahren und danach in verschiedenen gerichtlichen Verfahren vehement gegen den Vorhalt des Beklagten gewehrt, auf dem Schlag 2... sei Raps angebaut worden. Die vermeintlich spontane und durch keinen Vorhalt oder keine Frage provozierte Erklärung des Zeugen B., es habe dort wie Raps aussehender Hederich geblüht, wirkt unter diesen Umständen, zudem verstärkt durch die mangelnden Glaubwürdigkeit des Zeugen B., wie eine bewusste und von vornherein geplante Unterstützung des klägerischen Vorbringens. Dies gilt umso mehr, als der Zeuge B. sodann zunächst angab, sich an weitere - durchaus bedeutende - Einzelheiten, insbesondere an eine Auseinandersetzung mit dem Kläger infolge der Bewirtschaftung des Schlages 2... und die Unterzeichnung der Erklärung vom 4. Januar 2005, nicht mehr erinnern zu können. Diese Erinnerung kehrte jedoch plötzlich zurück, nachdem ihm das Gericht die Erklärung vom 4. Januar 2005 (von Herrn B. am 17. Januar 2005 unterzeichnet) vorgelegt hatte. Danach war Herr B. mit Hilfe einer Flurkarte sogar in der Lage, die Größe der von ihm auf dem Schlag 2... zum Anbau von Hafer in Anspruch genommenen Fläche mitzuteilen, nämlich rund einen Hektar. All dies wirkte auf den Senat nicht überzeugend und lässt nur den Schluss zu, dass der Schlag 2... tatsächlich ackerbaulich genutzt worden ist und insoweit im hier maßgeblichen Vorjahr nicht durchgängig Grünland aufwies.

Die Einlassungen des Zeugen K. waren ebenso wenig geeignet, eine vollständige Grünlandnutzung des Schlages 2... im Vorjahr vor dem hier maßgeblichen Förderzeitraum zu bestätigen und die von dem Zeugen B. und letztlich auch von dem Kläger eingeräumte Nutzung eines Teiles des Schlages 2... als Ackerland zu widerlegen. Dies gilt schon deshalb, weil der Zeuge K. „jahrgangsmäßig nicht mehr nachvollziehen“ konnte, wann er was gemacht habe, und letztlich nur auf seine unter dem 12. Januar 2005 auf Betreiben des Klägers abgegebene schriftliche Erklärung abgestellt hat. Auch insoweit räumte er ein, dass er nicht sicher wisse, dass der Nachbar einen Teil des Schlages ackerbaulich genutzt habe, dies nur vermute, obwohl er in seiner schriftlichen Erklärung eine derartige Nutzung ausdrücklich bestätigt hatte. Angesichts der fehlenden Glaubhaftigkeit des offensichtlich maßgeblich von dem Kläger übernommenen Vortrags und im Hinblick auf die bereits gewürdigte Erklärung des Landwirts B. hält der Senat die Bekundungen des Zeugen K. auch nicht für glaubhaft, soweit dieser versuchte, die Behauptung des Klägers zu bestätigen, es sei zu einer Selbstbegrünung gekommen.

Die im September 2002 von Mitarbeitern des Landkreises Potsdam-Mittelmark durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle war, anders als der Kläger meint, ebenfalls nicht zu dem Ergebnis gekommen, der Schlag 2... habe zu diesem Zeitpunkt eine Grünlandnutzung aufgewiesen. Nach dem Vermerk des dortigen Sachbearbeiters vom 18. Dezember 2003 hat es sich um eine durchgängig unebene Fläche gehandelt, auf der Getreidestoppeln und Haferrispen deutlich zu erkennen gewesen seien; zudem habe die Fläche Wildpflanzenaufwuchs, und zwar flächendeckend von Quecken und Storchenschnabel, sowie vereinzelt von Beifuß und Klettenlabkraut und - mit lokaler Verbreitung - Ampfer aufgewiesen.

Ohne Erfolg macht der Kläger schließlich geltend, das Verwaltungsgericht Potsdam habe in seinem Urteil vom 18. November 2008 in dem Verfahren 3 K 984/03 für das Jahr 2001/2002 rechtskräftig festgestellt, dass der Schlag 2... förderfähiges Grünland gewesen sei. Das genannte Urteil, das rechtskräftig geworden ist, nachdem die vom Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 28. April 2010 - OVG 11 N 5.09 - wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung und besonderer Schwierigkeiten der Rechtssache zugelassene Berufung des Beklagten durch Beschluss vom 30. September 2010 - OVG 11 B 13.10 - wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist verworfen worden war, enthält in den Entscheidungsgründen keine Ausführungen zu dem Schlag 2.... Das Verwaltungsgericht hat vielmehr die angefochtene teilweise Versagung der Förderung als in sich nicht schlüssig und deshalb ermessensfehlerhaft angesehen, da nicht zu erkennen sei, wie der Beklagte die abgelehnten Flächen ermittelt habe, die im Bescheid dargelegten Ablehnungsgründe für Grünlandflächen nicht nachvollziehbar seien und auch die Prüfberichte der Vor-Ort-Kontrollen keine verwertbaren Feststellungen enthielten. Eine positive Feststellung der Nutzung des Schlags 2... als Grünland lässt sich dieser Entscheidung gerade nicht entnehmen.

Die fehlende Glaubhaftigkeit der Behauptungen des Klägers zur Bewirtschaftung des Schlages 2... in den Jahren 2002 bis 2004 wird ferner dadurch verstärkt, dass der Kläger vor allem zu Beginn der mündlichen Verhandlung die von dem Senat an ihn gerichteten Fragen zögerlich bzw. ausweichend beantwortete sowie auf konkrete Fragen lediglich pauschal erwiderte, er nehme auf sein schriftsätzliches Vorbringen Bezug (u.a. Kenntnis von der Bewirtschaftung durch Herrn B., Mahd im Jahr 2003). Der Kläger konnte das Datum, an dem der Schlag gemulcht worden sein soll, erst bestätigen, als ihm sein Verfahrensbevollmächtigter dieses Datum mit Hilfe des nur zwei Monate vor der mündlichen Verhandlung angefertigten Schriftsatzes genannt hatte. Durch dieses Verhalten hat der Kläger den Eindruck erweckt, er wolle weiteres widersprüchliches Vorbringen um jeden Preis vermeiden und konkrete Erklärungen nur noch in möglichst geringem Umfang abgeben. Im Übrigen waren die Einlassungen des Klägers, soweit er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat aufgefordert worden ist, sein - widersprüchliches oder wechselndes - Vorbringen zu erläutern, in weiteren Punkten nicht überzeugend. Dies betrifft z.B. die Antwort auf den Vorhalt, der Kläger habe ausweislich eines von dem Beklagten gefertigten Aktenvermerks anlässlich der Vorortkontrolle im August 2003 zunächst behauptet, er selbst habe eine Grünlandeinsaat auf dem Schlag 2... vorgenommen, diese Behauptung jedoch bei einer weiteren Begehung zurückgenommen. Nachdem der Kläger zunächst angab, sich an Einzelheiten nicht mehr erinnern zu können, ergänzte er nach einiger Überlegung, er halte es für ausgeschlossen, eine derartige Bemerkung gemacht zu haben, weil er die Maschine zur Einsaat gar nicht bedienen könne und er in dem Jahr nicht Trecker gefahren sei. Diese nur als substanzlose Schutzbehauptung zu wertende Erklärung steht der nahe liegenden Annahme, dass der Kläger gegenüber Mitarbeitern des Beklagten vor Ort unzutreffende Angaben zur Bewirtschaftung des Schlages 2... gemacht hat, nicht entgegen und verhält sich zudem nicht dazu, warum der Kläger dem Vermerk des Beklagten zufolge bei einer weiteren Begehung an seiner ursprünglichen Angabe nicht mehr festgehalten hat.

Schließlich führen auch die Einwendungen des Klägers in seiner Nichtzulassungsbeschwerde im Verfahren OVG 3 B 10.12 zu keinem anderen Ergebnis. Der Senat hat zu Gunsten des Klägers berücksichtigt, dass die zu würdigenden Vorgänge lange Zeit zurückliegen. Dennoch ist die von dem Landwirt B. im Jahr 2005 unterschriebene und von dem Kläger im Wesentlichen formulierte Erklärung gerade im Hinblick auf ihren unmissverständlichen Wortlaut (u.a. „Wiederherstellung“) auszulegen und unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, vor allem auch im Hinblick auf den wechselnden Vortrag des Klägers zu würdigen, dessen mangelnde Glaubwürdigkeit nicht allein durch den bisherigen Zeitablauf in Frage gestellt werden kann.

Indem er den Schlag 2... in der Anlage 1 des Zuwendungsantrags vom 14. Mai 2003 als Grünland aufgeführt hat, obwohl dieser im hier maßgeblichen Zeitraum keine durchgängige Grünlandnutzung aufwies, hat der Kläger eine falsche Angabe gemacht (vgl. zum Vorliegen von Falschangaben im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach den Verordnungen Nr. 3508/92 und 3887/92 EuGH, Urteil vom 16. Mai 2002 - C-63/00 -, Schilling und Nehring, zit. nach juris, Rn. 32 ff.). Diese Falschangabe hat der Kläger nach Überzeugung des Senats absichtlich gemacht. Hierbei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach der von ihm selbst vorgelegten Erklärung des Landwirts B... der Kläger ihn im März 2003 zweimal darum gebeten hat, das Grünland auf der Fläche wiederherzustellen. Schon danach hat der Kläger zumindest zwei Monate vor Stellung des Zuwendungsantrags gewusst, dass die Fläche bis zu diesem Zeitpunkt - und damit über einen Zeitraum von mehreren Monaten hinweg - kein Grünland war. Nach der im Januar 2005 abgegebenen Erklärung war Gegenstand der Aufforderung des Klägers die Wiederherstellung von Grünland, nicht - wie er in der mündlichen Verhandlung im Verfahren OVG 3 B 10.12 behauptet hat - eine bloße „Optimierung des Produktionsstandorts“. Dieser Behauptung des Klägers wie auch seinem weiteren Vorbringen, er sei davon ausgegangen, dass die zugesagte Wiederherstellung des Grünlands erfolgt und erfolgreich sei, vermag der Senat bereits deshalb nicht zu folgen, weil der Kläger weiterhin nicht glaubwürdig ist. Bereits in seinem Urteil vom 20. November 2012 - OVG 3 B 10.12 - hat der Senat festgestellt, dass die Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung dadurch gekennzeichnet waren, dass er das behauptete, was ihm in der jeweiligen Situation günstig erschien, und sein Vorbringen bei Vorhalt von Widersprüchen ohne zu zögern änderte.

So hatte der Kläger zum Schlag 2... zunächst erklärt, er sei von seinem Mitarbeiter im Frühjahr 2002 darüber informiert worden, dass auf der Fläche gepflügt worden sei, daraufhin sei der gesamte Schlag abgemulcht und damit die Sache für ihn erst einmal - bis zum Erlass des Versagungsbescheides (im Januar 2004) - erledigt gewesen. Erst auf Vorhalt, dass er den Landwirt B... nach dessen Erklärung vom 4./17. Januar 2005 zufolge im März 2003 zweimal mündlich aufgefordert habe, das Grünland auf dem Schlag wiederherzustellen, hat der Kläger erklärt, dann habe er das wohl doch früher bemerkt, und sei im Sinne einer Optimierung des Produktionsstandortes davon ausgegangen, dass B... mehr tun und Weidegras ansäen könnte. Bei der gemeinsamen Einsicht in die vom Beklagten gefertigten Fotos hat der Kläger auf den auf einem Foto am Rande (auf der Fläche des Nachbarn) zu sehenden Heuballen als Beleg dafür, dass es sich bei dem Schlag 2... um Grünland handele, verwiesen, obwohl dort auch nach seinem eigenen Vortrag im Sommer 2003 kein Heu geerntet, sondern die Fläche nur abgemulcht wurde.

Unabhängig von der fehlenden Glaubwürdigkeit des Klägers ist dessen Vorbringen, er sei bei der Antragstellung von einer erfolgreichen Wiederherstellung des Grünlandes ausgegangen, auch für sich genommen nicht glaubhaft. Es kann dahinstehen, ob unter normalen Witterungsbedingungen bei einer frühestens im März vorgenommenen Neuansaat mit der Entstehung von Grünland bis Mitte Mai hätte gerechnet werden können. Jedenfalls war dem Kläger bewusst, dass dies unter den extremen Wetterbedingungen des Frühjahrs und Sommers 2003 nicht der Fall sein würde. Diese Einschätzung wird durch die Angaben des Klägers in seinem Widerspruchsschreiben vom 20. Januar 2004 (Förderantrag vom 14. Mai 2003 in Bezug auf den das Verfahren OVG 3 B 10.12 betreffenden Streitgegenstand) gestützt, in dem er ausgeführt hat, es „dürfte unstrittig sein“, dass eine Einsaat wegen der Dürre im Sommer und Nichtbefahrbarkeit im Frühjahr und Herbst unmöglich bzw. sinnlos gewesen sei; so habe Selbstbegrünung „noch die besten Ergebnisse“ versprochen. Angesichts dieser zeitnahen Äußerungen des Klägers als Inhaber eines großen landwirtschaftlichen Betriebes wertet der Senat die Einlassung, er habe bei Antragstellung auf die Wiederherstellung des Grünlands durch den Landwirt B... bzw. durch erfolgreiche Selbstbegrünung vertraut, auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der fragliche Schlag, wie er in der mündlichen Verhandlung vom 20. November 2012 im Verfahren OVG 3 B 10.12 ausgeführt hat, etwa zehn Kilometer von seinem Betriebssitz entfernt und angesichts seiner geringen Größe nicht gerade ein Schwerpunkt sei, als bloße Schutzbehauptung. Hinzu kommt, dass der Beklagte die Flurstücke 1/5 und 3/1 der Flur 6... der Gemarkung B... (Schlag 2...) schon im Förderjahr 2002 infolge von Vor-Ort-Kontrollen eine Grünlandnutzung beanstandet hatte, weil es dort keinen auffindbaren Grünlandanteil gebe. Auf die Frage, ob auf dem Schlag außer dem von dem Landwirt B. genannten Hafer Weiteres angebaut worden ist, kommt es nicht mehr entscheidungserheblich an.

Unabhängig von alledem ist die Versagung der begehrten Förderung auch deshalb rechtmäßig, weil der Kläger im Jahr 2003 auch zum Flurstück 6... der Flur 2... der Gemarkung D... absichtliche Falschangaben in Bezug auf das Förderprogramm 33 gemacht hat, indem er wider besseres Wissen für dieses Flurstück eine Ausgleichszulage für eine in Wirklichkeit nicht vorhandene Grünlandnutzung beantragte.

Dieses Flurstück, für das Kläger mit seinem im Mai 2003 - dem hier maßgeblichen Vorjahr - gestellten Antrag eine Förderung nach dem FP 33 wegen einer Grünlandnutzung begehrt hat, wurde im Förderjahr 2003 (1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003) nicht durchgängig als Grünland genutzt. Zum einen wurde ein Teil des Flurstückes seit Juli 2003 über mehrere Monate hinweg durch das mit Bauarbeiten an der Bahnlinie beauftragte Unternehmen F. als Abstellfläche für Baufahrzeuge sowie für weitere im Rahmen der Arbeiten benötigte Geräte genutzt. Soweit der Kläger geltend macht, dass die als Abstellplatz genutzte Fläche von vornherein nicht in den Förderantrag einbezogen worden sei, ist dies nicht glaubhaft.

Die Behauptung des Klägers, er habe von der katastermäßigen Größe des Flurstückes wegen der im Juli 2003 eingerichteten Baustelle in seinem Antrag eine Fläche von 0,5 ha abgezogen, wobei die Abstellfläche sogar nur ein Areal von rund 0,3 ha erfasst habe, ist schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil der Kläger bei Antragstellung im Mai 2003 noch gar nicht wissen konnte, dass dort rund zwei Monate später eine Abstellfläche im Rahmen von Bauarbeiten eingerichtet wurde. Der Senat geht vielmehr davon aus, dass der Kläger das betroffene Flurstück um eine - von dem Beklagten zuvor beanstandete - Waldfläche reduziert hat, die durch die auf dem Flurstück befindliche Abstellfläche des Unternehmens F. nicht betroffen gewesen ist.

Im Übrigen hat der Kläger in dem vor dem Verwaltungsgericht Potsdam zu dem Aktenzeichen 3 K 415/06 (OVG 3 B 8.13) geführten Verfahren im Juli 2011 selbst eingeräumt, mit der Reduzierung um 0,5 ha habe er dem Umstand Rechnung getragen, dass es sich nach Katasterangaben um einen Unlandanteil von 0,2 ha handele. Gleichzeitig hat er in demselben Verfahren geltend gemacht, wegen der Reduzierung des Flurstückes 6... um 0,5 ha habe er sich nach der Einrichtung der Baustelle „in Sicherheit gewägt“. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er schließlich angegeben, er habe eine Fläche von 0,5 ha wegen Hochwassers, höherer Gewalt und der Invasion von Sauen zur Vermeidung von Diskussionen abgezogen. Diese Fläche habe er ermittelt, indem er sich auf den Acker gestellt und über den Daumen gepeilt habe.

Schon dieses wechselnde und widersprüchliche Vorbringen in Bezug auf die Größe der angeblich als Grünland genutzten Fläche zeigt, dass der Kläger nicht bereit ist, verlässliche Angaben zu machen, die für eine Förderung erheblich sind, sondern diese und die von ihm hierzu geforderten Erläuterungen dem jeweiligen Verfahrensstand nahezu beliebig anpasst. Nimmt man die diversen Angaben zur Größe der Abstellfläche hinzu, so lässt sich daraus nur der Schluss ziehen, dass die Grünlandnutzung - wenn überhaupt - entgegen dem im Mai 2003 gestellten Antrag eine kleinere Fläche als die dort angemeldeten 1,2295 ha betraf. So hat der Kläger zunächst mehrfach behauptet, die Abstellfläche auf dem Flurstück 6... habe 0,3 ha betragen, während er sich dann in der mündlichen Verhandlung im vorliegenden Verfahren in nicht nachvollziehbarer Weise dahingehend einließ, er habe die Frage nach der Größe missverstanden, auf dem von ihm genutzten Flurstück seien lediglich 0,1 ha als Abstellfläche genutzt worden. Andererseits erklärte er wiederum, die Baustelle habe sich verändert, so genau habe er das nicht verfolgt, und ergänzte dann, dass noch eine weiteres Areal als Abstellfläche in Betracht komme, woraus er schließe, dass die Fläche auf dem von ihm genutzten Flurstück noch geringer gewesen sein müsse.

Demgegenüber hat der als Zeuge befragte Mitarbeiter des Klägers vor dem Senat ausgesagt, die Abstellfläche auf dem Flurstück 6... habe rund ¼ der Flurstückfläche eingenommen, was mit den von dem Kläger zuletzt behaupteten Angaben nicht einmal ansatzweise in Übereinstimmung zu bringen ist. Legt man die Angaben des Zeugen K., die Abstellfläche habe sich auf einem Viertel des Flurstückes befunden, und die zuletzt gemachten Angaben des Klägers zugrunde, diese habe 0,1 ha oder sogar noch weniger betragen, so dürfte das Flurstück maximal 0,4 ha groß sein, was bei einer katastermäßigen Fläche von über 1,7 ha ganz offensichtlich nicht zutrifft. Nichts anderes gilt im Ergebnis, wenn man nicht von der katastermäßigen Fläche des Flurstückes, sondern von der in dem Förderantrag 2003 genannten geringeren Fläche (rund 1,23 ha) ausgeht, wobei der Zeuge K. insoweit jedoch keinerlei Einschränkungen gemacht hat. Selbst wenn man dem Kläger und dem Zeugen zugutehält, dass es sich nur um Schätzungen handelt, differieren die Zahlen so stark, dass vor allem die wechselnden und widersprüchlichen Angaben des Klägers als nicht glaubhaft angesehen werden können. Geht man davon aus, dass von der Flurstückgröße rund 0,5 ha für Unland, Verwüstungen und Waldfläche sowie rund 0,3 ha (dem Zeugen K. zufolge sogar rund 0,4 ha) für die Abstellfläche abzuziehen waren, so trifft die in dem Förderantrag von dem Kläger genannte Zahl nicht zu. Sowohl der Zeuge K. als auch der Kläger müssen sich an den von ihnen genannten konkreten Zahlen, die sie ausdrücklich angegeben haben, festhalten lassen. Als - zudem langjährig - in der Landwirtschaft tätige Personen dürfte ihnen die Einschätzung von Flächengrößen im Übrigen nicht vollständig fremd sein. Auf die Frage, in welchem Umfang das Flurstück 6... grundsätzlich landwirtschaftlich nutzbar ist, kommt es nach alledem nicht mehr entscheidungserheblich an.

Durch die mit Wissen und Wollen unterlassene Anzeige der Baustellennutzung, durch die die in dem Antrag genannte, angeblich als Grünland genutzte Fläche jedenfalls unzutreffend bezeichnet wurde, wovon der Beklagte erst anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle Kenntnis erlangte, hat der Kläger absichtlich Falschangeben zur Grünlandnutzung gemacht. Er hat im Übrigen nicht ernsthaft geltend gemacht, noch vor der von dem Beklagten durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle eine Anzeige beabsichtigt zu haben, nachdem er mit der Eigentümerin des Flurstückes verhandelt und einen Nutzungsvertrag geschlossen hatte. Auch insoweit hat der Kläger seinen widersprüchlichen Vortrag nahezu beliebig angepasst und variiert und es unterlassen, zutreffende Angaben zum Umfang der Grünlandnutzung zu machen.

Unabhängig davon zeigt die dem Kläger von dem Beklagten zu Recht vorgehaltene fehlende Pflege des Flurstücks 6... (Verunkrautung, abgeschobener Boden, Bewuchs), dass es sich im Vorjahreszeitraum 2003 auch sonst nicht um eine förderfähige Grünlandnutzung handelte. Abgesehen davon, dass der Kläger selbst eine Verwüstung des Flurstückes durch Sauen behauptet hat, verdeutlicht die von dem Beklagten im hier maßgeblichen Zeitraum angefertigte und mit den Verwaltungsvorgängen vorgelegte Fotodokumentation, dass das Flurstück zum Teil einen Bewuchs bzw. eine Verbuschung aufweist, die gegen eine Grünlandnutzung sprechen. Vor diesem Hintergrund ist die Behauptung des Klägers und seines Mitarbeiters, des Zeugen K., nicht nachvollziehbar, wonach das Flurstück regelmäßig gemäht bzw. gemulcht worden sein soll. Der Zeuge K. konnte im Übrigen nicht sagen, durch wen das Flurstück in den Jahren 2003 und 2004 gemäht bzw. gemulcht worden sein soll und sich auch sonst nicht mehr richtig an eine Mahd und Heugewinnung vor der Einrichtung der Abstellfläche erinnern. Die Angaben des Klägers zur behaupteten Grünlandnutzung sind auch deshalb nicht glaubhaft, weil er in der mündlichen Verhandlung behauptete, 2003 seien auf dem Flurstück 6... „sicherlich weit mehr“ als die im Jahr 2004 geernteten zwei bis drei Ballen Heu gemacht worden, während der Zeuge K. angab, dort seien immer nur drei bis vier Ballen Heu geerntet worden. Im Übrigen hatte der Kläger schon früher behauptet, die Fläche sei im Juli 2002 durch seinen Mitarbeiter Herrn N... gemulcht worden, was anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle am 17. März 2003 wegen eines mannhohen alten Bewuchses als unzutreffend bewertet wurde.

Unabhängig von alledem ist die Versagung der begehrten Förderung ferner auch deshalb gerechtfertigt, weil der Kläger mit seinem Förderantrag im Mai 2004 für das Jahr 2004 - d.h. das hier aktuelle Förderjahr vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2004 - ebenfalls absichtliche Falschangaben in Bezug auf das Flurstück 6... und die für eine Förderung im FP 33 erforderliche Grünlandnutzung gemacht hat.

Abgesehen davon, dass das Flurstück zu Beginn des Jahres 2004 - wie schon im Jahr 2003 - jedenfalls nicht in dem beantragten Ausmaß als Grünland genutzt worden ist, hat der Kläger darüber hinaus letztlich selbst eingeräumt, dass das Flurstück von Ende Januar bis Anfang Februar 2004 durch das Unternehmen F. vollständig bearbeitet bzw. planiert und danach durch einen Mitarbeiter des Klägers im März 2004 neu eingesät worden ist. Dies hat der Beklagte zu Recht schon nicht als ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung, geschweige denn als Grünlandnutzung angesehen. Dass danach - im Juni 2004 - Heu geerntet worden sein soll, ist insoweit unerheblich, weil die Zeiten fehlender Grünlandnutzung bis Ende März 2004 hierdurch nicht kompensiert werden können. Sofern man einen Grünlandumbruch im FP 33 für zulässig hält, kann sich der Kläger darauf nicht berufen. Abgesehen davon, dass hinsichtlich einer Grünlandnutzung zu Beginn des Jahres 2004 noch das zu 2003 Ausgeführte gilt, handelt es sich hier um eine Bearbeitung des Flurstücks mit Baufahrzeugen, die bei Weitem über einen Umbruch hinausgeht.

Die bei den Antragstellungen im Mai 2003 und Mai 2004 bzw. bei Bescheiderlass geltenden und hier maßgeblichen Regelungen sind bis zur Entscheidung durch den Senat nicht zu Gunsten des Klägers geändert worden, so dass sich die Frage nicht stellt, inwieweit Vorschriften, die unionsrechtliche Sanktionen betreffen, an dem in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 der VO (EG, EURATOM) des Rates Nr. 2988/1995 vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 S. 1) verankerten Günstigkeitsprinzip zu messen sind.

Die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 wurde weitestgehend durch die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) abgelöst. Art. 36 a) ii), Art. 37 dieser VO sieht weiterhin Zahlungen zugunsten von Landwirten in benachteiligten Gebieten, die nicht Berggebiete sind, vor.

Entsprechende Sanktionsbestimmungen sind normiert in der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 der Kommission vom 7. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums. Insoweit ist zu unterscheiden, gegen welche der ihm obliegenden Verpflichtungen ein Begünstigter verstößt.

Abschnitt I (Art. 11 ff.) VO Nr. 1975/2006, der zu Titel I der VO zählt und sich nach Art. 6 Abs. 1 a) ausdrücklich auf Fördermittel bezieht, die - wie die Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten - gemäß Art. 36 VO (EG) Nr. 1698/2005 gewährt werden, regelt die Erfüllung der Förderkriterien und sieht in Unterabschnitt II (Art. 16 ff.) Kürzungen und Ausschlüsse bei Nichterfüllung dieser Förderkriterien vor. Hierbei unterscheidet die VO wiederum zwischen flächenbezogenen Maßnahmen in Art. 16, die allein Sanktionen bei unzutreffenden Flächenangaben betreffen, tierbezogenen Maßnahmen in Art. 17, der die „Übererklärung“ von Tieren sanktioniert, sowie Kürzungen und Ausschlüsse bei (sonstiger) Nichterfüllung der Förderkriterien gemäß Art. 18.

Art. 18 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1975/2006 sieht für Verstöße gegen mit der Beihilfegewährung verbundene Verpflichtungen - ausgenommen die bereits genannten Verpflichtungen in Zusammenhang mit der angegebenen Fläche bzw. der angegebenen Zahl von Tieren -, die auf absichtlichen Falschangaben beruhen, einen Ausschluss von der jeweiligen Maßnahme im betreffenden und darauffolgenden ELER-Jahr (Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums) vor. Diese Regelung ist hier deshalb einschlägig, weil es sich bei der von dem Kläger unzutreffenden Angabe „Grünland“ nicht um einen flächenbezogenen oder tierbezogenen Verstoß im Sinne von Art. 16, 17 VO (EG) Nr. 1975/2006, sondern um eine (sonstige) Nichterfüllung der Förderkriterien für die Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten handelt.

Neben den bereits Genannten (Titel I, Abschnitt I VO - Erfüllung der Förderkriterien) finden sich weitere hier nicht maßgebliche Ausschlusstatbestände in Abschnitt II des Titels I, der die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen regelt. Diese sind in Art. 19 VO dahingehend definiert, dass es unbeschadet von Art. 51 Abs. 3 der VO (EG) Nr.1698/2005 bei der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen um die verbindlichen Anforderungen im Sinne von Art. 51 Abs. 1 Unterabsatz 1 der VO (EG) Nr. 1698/2005 und um die Grundanforderungen betreffend die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln im Sinne von Art. 51 Abs. 1 Unterabsatz 2 derselben VO geht. Die Anforderungen in Art. 51 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1698/2005 wiederum beziehen sich auf „verbindliche Anforderungen der Art. 4 und Art. 5 und der Anhänge III und IV“ der VO (EG) Nr. 1782/2003. In diesen Regelungen geht es um die Grundanforderungen an die Betriebsführung [Art. 4 VO (EG) Nr.1782/2003] und um den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (Art. 5). In den Anhängen III und IV werden insoweit die unionsrechtlichen Rechtsgrundlagen (z.B. zur Kennzeichnungspflicht von Tieren) bzw. Standards genannt, die jedoch einer Konkretisierung durch die Mitgliedstaaten bedürfen. Demnach ist im vorliegenden Verfahren die in Art. 23 VO (EG) Nr. 1975/2006 normierte Sanktionsregelung nicht einschlägig, weil sie sich allein auf die hier nicht zur Diskussion stehende Nichteinhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß Art. 19 ff. VO (EG) Nr. 1975/2006 bezieht.

Ebenso wenig ist die Kürzungs- und Ausschlussvorschrift des Art. 31 VO (EG) Nr. 1975/2006 anwendbar. Diese Regelung gehört zu Titel II der VO, dessen Geltungsbereich das in Art. 25 b) VO (EG) Nr. 1975/2006 nicht genannte Förderprogramm 33 - Ausgleichzulage in benachteiligten Gebieten, die nicht Berggebiete sind, gemäß Art. 36 a) Ziffer ii VO (EG) Nr. 1698/2005 - ausdrücklich nicht erfasst.

Schließlich enthält die Verordnung (EU) Nr. 65/2011 der Kommission vom 27. Januar 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums, durch deren Art. 34 die VO (EG) Nr. 1975/2006 aufgehoben worden ist, in Art. 18 Abs. 1 b), Abs. 3 eine Sanktionsbestimmung, die dem Abschnitt I - Erfüllung der Förderkriterien, Verpflichtungen und damit verbundener Auflagen - zugeordnet ist und sich der Überschrift zufolge auf „Kürzungen und Ausschlüsse bei Nichterfüllung sonstiger Förderkriterien, Verpflichtungen und damit verbundener Auflagen“ bezieht. Danach wird ein Begünstigter bei Verstößen, die auf vorsätzlich begangene Unregelmäßigkeiten zurückzuführen sind, in dem betreffenden und dem darauffolgenden Kalenderjahr von der jeweiligen Maßnahme ausgeschlossen. Durch spätere Änderungen dieser VO ist deren Art. 18 nicht maßgeblich geändert worden. Die weiteren Ausschluss- und Kürzungstatbestände sind hier nicht anwendbar. Im Hinblick auf die hier maßgeblichen - angeführten - Sanktionsregelungen, die unabhängig vom Umfang der absichtlichen Falschangaben zu einem Ausschluss von der Förderung im Antragsjahr und im Folgejahr führen, ist die durch den Beklagten ausgesprochene Versagung nicht unverhältnismäßig. Die Sanktionen sind - auch im Hinblick auf die zum Teil beträchtliche Höhe der Förderung und die Schwierigkeiten einer lückenlosen Kontrolle - erforderlich und angemessen, um zur Erfüllung des mit der Förderung angestrebten Zwecks maßgeblich beizutragen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.